Strafrecht: Drängeln im Straßenverkehr kann strafbare Nötigung sein

bei uns veröffentlicht am07.12.2011

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Zusammenfassung des Autors
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr
Das BVerfG hat mit dem Beschluss vom 29.03.2007 (Az: 2 BvR 932/06) folgendes entschieden:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 
Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Rechtsprechung der Strafgerichte, wonach dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe Gewalt i.S. des Nötigungstatbestandes darstellen kann, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das AG verurteilte den Bf. wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Die gegen das Urteil des Strafrichters eingelegte Berufung blieb erfolglos. Sie wurde vom LG verworfen. Die Berufungskammer machte dem Bf. zum Vorwurf, mit seinem PKW innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bei dichtem Auffahren unter Einsatz der Lichthupe und – teilweise – auch des Signalhorns versucht zu haben, einen vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen.

Dieses Verhalten - so das LG - stelle auf Grund seiner Dauer und Intensität und wegen der mit ihm verbundenen Gefährdung des Geschädigten eine Gewaltanwendung i.S. des § 240 StGB dar.

Die Revision des Bf. gegen das Urteil des LG blieb erfolglos. Sie wurde vom OLG unter Bestätigung der Rechtsauffassung der Strafkammer verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103 II GG. Die Einwirkung auf einen Fahrzeugführer durch bedrängendes Auffahren sei allenfalls psychischer Zwang und damit unter Beachtung der Entscheidungen des BVerfG zur Strafbarkeit von Sitzblockaden keine Gewalt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG setze Gewaltanwendung eine physische Einwirkung auf das Opfer voraus. Die Versuche der Strafgerichte, einem Drängeln im Straßenverkehr eine solche Körperlichkeit beizumessen, seien gekünstelt. Weder setze ein Fahrzeugführer bei einem derartigen Fahrverhalten in erheblichem Maße Körperkraft ein noch gehe die körperliche Reaktion des Betroffenen über das Empfinden von Angst – einem psychischen Phänomen - hinaus. Mit ihrer Auslegung des Gewaltbegriffs weiteten die Strafgerichte den Anwendungsbereich des § 240 StGB deshalb in unzulässiger Weise aus. Folge sei, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht mehr erkennen könne, ob sein Fahrverhalten lediglich belästigend – und damit noch straflos - oder bereits strafbar sei. Die von den Gerichten teilweise zu Zwecken der Abgrenzung herangezogene „Intensität“ des Fahrverhaltens sei kein taugliches Unterscheidungskriterium. Der Begriff der Intensität sei seinerseits interpretationsbedürftig.

Ungeachtet der mit Blick auf Art. 103 II GG nicht tragfähigen Subsumtion eines bedrängenden Auffahrens unter den Gewaltbegriff habe der Bf. schon deshalb nicht wegen versuchter Nötigung verurteilt werden dürfen, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten im langsamen innerörtlichen Verkehr stattgefunden habe und deshalb gerade keine intensive Zwangszufügung gewesen sei.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Vorsitzende des 4. Strafsenats des BGH und die Generalbundesanwältin Stellung genommen.

Die Vorsitzende des 4. Strafsenats hat auf die ständige Rechtsprechung des von ihr geleiteten Spruchkörpers hingewiesen, wonach dichtes Auffahren zur Erzwingung eines Überholvorgangs jedenfalls dann nötigende Gewalt sei, wenn das Verkehrsgeschehen auf einer Autobahn stattfinde. Mit dichtem Auffahren im innerstädtischen Verkehr sei der Senat noch nicht befasst gewesen.

Die Generalbundesanwältin hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die von den Fachgerichten vorgenommene Qualifizierung des Verhaltens des Bf. als Gewalt i.S. des Nötigungstatbestandes lasse einen Verstoß gegen Art. 103 II GG nicht besorgen. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 10. 1. 1995 - BVerfGE 92, 1 ff. - entschieden, dass die bloße körperliche Anwesenheit an einem Ort keine nötigende Gewalt sei. Über dieses Stadium inaktiver Präsenz gehe ein drängelndes Auffahren im Straßenverkehr jedoch hinaus. Das dynamische Zufahren auf ein anderes Fahrzeug sei gegen das Opfer gerichtete Kraftentfaltung, die dieses unmittelbar physisch gefährde.

Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a II BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Rechtsprechung der Strafgerichte zur Nötigung im Straßenverkehr durch bedrängendes Auffahren steht im Einklang mit Art. 103 II GG. Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Signalhorn – Gewalt i.S. des § 240 StGB sein und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet.

Die Interpretation des Gewaltbegriffs bei § 240 StGB obliegt allein den Strafgerichten als zuständigen Fachgerichten. Das BVerfG prüft lediglich nach, ob die von den Strafgerichten vorgenommene Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die strafrechtliche Rechtsprechung hat den Begriff der Gewalt unter Orientierung am allgemeinen Sprachverständnis zunächst restriktiv ausgelegt. Gewalt wurde als physische Einwirkung des Täters auf das Opfer zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands begriffen.

Von diesem Verständnis des Gewaltbegriffs lösten sich die Strafgerichte im Laufe der Zeit. Das Kriterium der physischen Einwirkung verlor an Bedeutung. Nicht nur an den Bereich der Tätlichkeit heranreichende Kraftentfaltungen sollten Anwendung von Gewalt sein. Gewaltausübung sollte auch in einem nur geringen körperlichen Kraftaufwand liegen können. Für die Annahme von Gewalt wurde nunmehr als entscheidend eine physische Zwangswirkung beim Opfer angesehen. Dabei werteten die Gerichte auch geringfügige körperliche Reaktionen, wie etwa Nervenerregungen, als körperlich empfundenen Zwang.

Schließlich gaben die Strafgerichte die Beschränkung auf physisch wirkenden Zwang beim Opfer gänzlich auf. Gewalt – so die damalige strafgerichtliche Rechtsprechung - liege auch bei vom Nötigungsadressaten psychisch empfundenem Zwang von einigem Gewicht vor.

In seiner Entscheidung vom 11. 11. 1986 ließ das BVerfG diesen „weiten“, des Merkmals der körperlichen Zwangswirkung beraubten Gewaltbegriff im Ergebnis noch unbeanstandet, obwohl sich schon damals vier Richter gegen dessen Bestimmtheit aussprachen.

Mit seinen Beschlüssen vom 10. 1. 1995 (BVerfGE 92, 1 ff.) und 24. 10. 2001 (BVerfGE 104, 92 ff.) hat das BVerfG mit Blick auf Art. 103 II GG klargestellt, dass ein Täter Gewalt i.S. des § 240 StGB nur anwendet, wenn er durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Weitergehende Anforderungen an den Gewaltbegriff hat das Gericht nicht gestellt. So ist es, wie die Entscheidung vom Oktober 2001 zeigt, für die Annahme tatbestandlicher Gewalt bei der Nötigung aus verfassungsrechtlicher Sicht unter anderem nicht erforderlich, dass die Kraftentfaltung des Täters eine bestimmte Intensität besitzt. Geringfügige körperliche Energie, wie das Anbringen einer Metallkette an zwei Torpfosten, kann für die Annahme von Gewalt ausreichen (BVerfGE 104, a.a.O.

Gesetze

Gesetze

3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

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Referenzen

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.