Strafrecht: Herausgabeanspruch von in einer Hausdurchsuchung sichergestellter Gegenstände



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Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe sichergestellter Gegenstände.
Der Kläger betrieb nach seinen eigenen Angaben einen Handel mit Kleidungsstücken bei der Internet Auktions-Plattform X. Bis zum 01.01.2007 hatte er diese Tätigkeit als Gewerbe angemeldet.
Im Rahmen des Strafverfahrens StA Koblenz 2030 Js 079811/06, AG Andernach, LG Koblenz 2030 Js 78911/06 -7 Ns kam es am 17.01.2007 beim Kläger zu einer Hausdurchsuchung, bei der insgesamt 414 Kleidungsstücke und Sonnenbrillen sichergestellt wurden. Ein Teil dieser Gegenstände war noch mit Etiketten und sonstigen Sicherungseinrichtungen versehen.
Der Kläger wurde mit Urteil des AG Andernach vom 13.03.2008 wegen Diebstahls oder Hehlerei in Bezug auf 14 im Einzelnen aufgeführte Jacken aus dem Bereich Sportfreizeitbekleidung, die bei der Firma Fahrrad F in M-K entwendet worden waren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR verurteilt. Bezüglich des Verdachts des Diebstahls oder der Hehlerei an den weiteren sichergestellten Gegenständen wurde der Kläger freigesprochen, da zur Überzeugung des Gerichts nicht habe festgestellt werden können, dass diese aus deliktischen Taten stammten und weitere Beweismittel nicht verfügbar seien. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Landgericht Koblenz am 22.07.2008 verworfen.
Nach Freigabe der sichergestellten Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft prüfte der Beklagte eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung und hörte den Kläger unter dem 06.11.2008 zu der beabsichtigten Maßnahme an.
In seiner Stellungnahme vom 08.12.2008 rügte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass der Beklagte keine Anzeichen benannt habe, warum der Kläger nicht rechtmäßiger Eigentümer der sichergestellten Gegenstände sein sollte. Nachdem die in Frage stehenden Kleidungsstücke im Strafverfahren nicht einer Straftat hätten zugeordnet werden können, dürften polizeirechtliche Maßnahmen nicht missbraucht werden, um das strafrechtliche Verdachtssystem zu umgehen. Ergänzend wurde dargelegt, der Kläger sei bis auf die Anknüpfungstat strafrechtlich nie in Erscheinung getreten. Als letzter Eigentümer und Besitzer stehe ihm ein Herausgabeanspruch zu.
Mit Verfügung vom 13.01.2009 stellte der Beklagte im Einzelnen näher aufgeführte Gegenstände sicher. Aus den konkreten Umständen ergäben sich deutliche Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht rechtmäßiger Eigentümer sei. So sei die Ware teilweise noch mit Sicherungseinrichtungen versehen gewesen, was bei einem Erwerb über das Internet oder im Zwischenhandel absolut unüblich sei. Unterwäsche sei ungebraucht und in verschiedenen Größen vorgefunden worden, so dass man nicht von einer privaten Nutzung ausgehen könne. Teilweise sei die Ware noch mit Preis- oder anderen Etiketten versehen gewesen, teilweise habe es sich nicht um haushaltsübliche Einzelmengen, sondern um gleichartige Gegenstände in großer Stückzahl gehandelt. Gegen einen rechtmäßigen Gewahrsam spreche zudem, dass keine Lieferunterlagen bzw. Rechnungen aufgefunden worden seien.
Mit seiner am 16.02.2009 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Verfügung und begehrt die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Zunächst ist er der Auffassung, die Verfügung sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, da der Beklagte sachlich nicht zuständig gewesen sei. Die Zuständigkeit liege nach § 1 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW vielmehr bei der allgemeinen Verwaltungsbehörde. Ein Fall des § 1 Abs. 2 PolG NRW liege nicht vor, da der Beklagte während des Laufes des Strafverfahrens ausreichend Zeit gehabt habe, den angeblichen wirklichen Eigentümer zu ermitteln.
Auch materiell ist die Verfügung nach Auffassung des Klägers rechtswidrig. Dem Beklagten sei die Widerlegung der Eigentumsvermutung nicht gelungen. Über die Eigentumsverhältnisse habe das AG Andernach Beweis erhoben und habe ihn bezüglich weiterer Diebstähle/Hehlereien freigesprochen. Der Kläger hält den Ansatzpunkt des Beklagten, wonach er - der Kläger - nachweisen müsse, dass die sichergestellten Gegenstände in seinem Eigentum stehen, für rechtlich unzutreffend. Aus dem Umstand, dass sich unter der verkauften Ware gestohlene Gegenstände befunden hätten, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sämtliche von ihm verkaufte Ware gestohlen sei. Der Kläger weist darauf hin, dass er bis auf die Anknüpfungstat strafrechtlich nie in Erscheinung getreten sei. Zwar sei zutreffend, dass eine Vielzahl von Gegenständen nicht zur privaten Nutzung bestimmt gewesen sei, dies rühre aber daher, dass die Ware aus dem zum 01.01.2007 aufgegebenen Internethandel stamme. Zu Unrecht verlange der Beklagte die Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen; zur Offenbarung seiner Geschäftsbeziehungen sei er nicht verpflichtet. Es sei ihm nicht möglich, von den Lieferanten in Holland, welche ihr Geschäft nicht mehr führten, noch Lieferbescheinigungen zu bekommen. Der Second-Hand Laden, von dem er die meiste Ware bezogen habe, existiere nicht mehr. Der Umstand schließlich, dass sich an einem Teil der Ware noch Sicherungseinrichtungen und Etiketten befunden hätten, erkläre sich daraus, dass diese aus Insolvenzankäufen stammten bzw. aus Ankäufen von in Auflösung befindlichen Geschäften. Er habe keinen Anlass gesehen, die Etiketten vor der Veräußerung zu entfernen.
Der Kläger vertieft sein Vorbringen, wonach er es für rechtpolitisch bedenklich halte, wenn im Wege der präventiven Gewinnabschöpfung auf polizeirechtlicher (und damit landesrechtlicher) Grundlage die Vorschriften der StPO umgangen würden.
Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 13.01.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die sichergestellten Gegenstände an ihn herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zunächst hält er seine sachliche Zuständigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW sowie § 1 Abs. 2 PolG NRW für gegeben. Zum einen diene die Sicherstellung der Verhütung einer Hehlerei. Die Verhütung von Straftaten gehöre zu den originären Aufgaben der Polizei. Überdies lägen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 PolG NRW vor, denn solange eine berechtigte Person nicht ermittelt sei, könne diese auch nicht zur Wahrung ihrer Rechte selbst tätig werden. Auch materiell-rechtlich verteidigt der Beklagte die Sicherstellungsverfügung und meint, hier sei die Eigentumsvermutung aufgrund von allgemeinen Erfahrungssätzen und Indizien widerlegt. So sei der Kläger im Zeitpunkt der Sicherstellung wegen Diebstahls oder Hehlerei aus der Anknüpfungstat vorbestraft gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei sein Eigentum an den übrigen sichergestellten Gegenständen vom AG Andernach keineswegs positiv festgestellt worden, sondern es habe lediglich keine Zuordnung dieser Gegenstände zu konkreten Taten erfolgen können. Soweit Sicherungsetiketten vorgefunden worden seien, bedürfe es dieser beim Internetverkauf mangels Kundenverkehrs nicht. Aus diesem Grunde sei davon auszugehen, dass die Etiketten bei der Beschaffung noch an der Ware befestigt gewesen seien. Bei legaler Beschaffung würden Sicherungsetiketten allerdings üblicherweise entfernt, ebenso wie die hier noch vorhandenen Kleiderbügel. Auch der Vortrag des Klägers zum Erwerb aus Insolvenzen oder Geschäftsauflösungen überzeuge nicht: So trügen ein Teil der Etiketten die Namen der Vertriebsfirmen C & A, ... Herrenhaus und ... und ... Diese Firmen befänden sich keinesfalls in Insolvenz. Allein schon aufgrund seiner Buchführungspflichten als ehemaliger Gewerbetreibender müsse es dem Kläger möglich sein, Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Erwerbsnachweise vorzulegen.
Das Gericht hat die Akte des Verfahrens AG Brühl 50 Ds 20 Js 113/07 (411/07) beigezogen. Auch in Bezug auf dieses Verfahren wurde die Wohnung des Klägers am 17.01.2007 durchsucht. Dabei wurden Gegenstände aufgefunden, welche dem Eigentümer, Herrn P., bei einem Einbruch in sein für eine Sportveranstaltung in Amsterdam gepacktes Auto entwendet worden waren. Diese Gegenstände wurden durch den Kläger bei X angeboten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Ablichtung der Akte StA Koblenz 2030 Js 079811/06, AG Andernach, LG Koblenz 2030 Js 78911/06 -7 Ns Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
Der Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 13.01.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Gegenstände.
Die Verfügung ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere war der Beklagte für deren Erlass sächlich zuständig. Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Klägers, der unter Berufung auf die Zuständigkeitsregelungen in Niedersachsen und Hessen die Auffassung vertritt, die Zuständigkeit für eine Sicherstellung zum Eigentumsschutz liege bei der allgemeinen Verwaltungsbehörde und nicht bei der Polizei.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolG NRW.
Nach § 11 Abs. 1 POG sind die Kreispolizeibehörden zuständig für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz NRW und für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Nach § 1 Abs. 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe u. a. Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen (Satz 2). Sind außer in den Fällen des Satzes 2 neben der Polizei andere Behörden für die Gefahrenabwehr zuständig, hat die Polizei in eigener Zuständigkeit tätig zu werden, soweit ein Handeln der anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (Satz 3).
Demgemäß beinhaltet § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW eine originäre Zuständigkeit der Polizei für die Verhinderung von Straftaten.
Aber auch die Sicherstellung zum Schutze des Eigentums Dritter ist wegen des engen sachlichen Zusammenhangs erfasst, zumal die Polizei im Gegensatz zur Ordnungsbehörde bessere Erkenntnis- und Aufklärungsmöglichkeiten hat, um den wahren Eigentümer einer sichergestellten Sache zu ermitteln. So kann die Polizei aufgrund ihrer Ermittlungstätigkeit eher Parallelen aufdecken und Zusammenhänge zu anderen Taten herstellen, die zur Ermittlung des wahren Berechtigten führen können.
Jede Sicherstellung zum Schutz des Eigentums Dritter birgt zudem bei einer vermuteten deliktischen Herkunft des Gegenstandes den Aspekt der Verhinderung von Straftaten in sich, weil mit der Sicherstellung eine Hehlerei bei Veräußerung des Gegenstandes unterbunden wird.
Zudem sind Verfahren denkbar, in denen beide Sicherstellungsvarianten in Betracht kommen bzw. sich erst im Verlaufe der Ermittlungen herauskristallisiert, welche der Sicherstellungsalternativen für die jeweilige Fallkonstellation die geeignetere ist.
Aus diesen Gründen wäre ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit für Sicherstellungen zur Gefahrenabwehr durch Verhinderung von Straftaten und zum Eigentumsschutz nicht sachgerecht.
Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Sicherstellungsverfügung ist § 43 Ziff. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
Dabei ist es unerheblich, ob der tatsächlich Berechtigte (bereits) bekannt ist oder nicht.
Dies setzt voraus, dass eine andere Person als der Kläger Eigentümer der sichergestellten Gegenstände ist.
Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger nicht Eigentümer der Gegenstände ist, insbesondere kann er sich nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen.
Grundsätzlich greift die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB zugunsten des Eigenbesitzers in der Weise, dass vermutet wird, er habe das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben,
Hier bestehen allerdings eine Vielzahl von Indizien, welche geeignet sind, die Eigentumsvermutung zu widerlegen:
Zum einen hat der Kläger unstreitig über X Ware angeboten, die nachweislich gestohlen war. Hierbei hat es sich nicht um einen einmaligen Vorgang gehandelt, sondern entgegen der Angaben des Klägers, er sei bis auf das Anknüpfungsverfahren noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist gegen ihn ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht in Brühl (50 Ds 20 Js 113/07 (411/07)) anhängig. Diesem Verfahren liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, wie bei der Anknüpfungstat für die streitgegenständliche Sicherstellung. In beiden Fällen hat der Kläger über X unter Marktpreis Waren angeboten, welche die jeweils Berechtigten als ihr Eigentum wiedererkannt haben.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die beiden Verfahren seien als Einheit zu sehen. Richtig ist zwar, dass die Hausdurchsuchung, die in beiden Verfahren zur Sicherstellung verschiedener Gegenstände führte, am selben Tag zur selben Zeit stattfand. Beiden Verfahren liegen aber unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde. Während es im Falle des vor dem AG Andernach verhandelten Verfahrens um Waren ging, welche in einem Fahrradgeschäft gestohlen worden waren, stammen die Waren, um welche es im Verfahren vor dem AG Brühl ging, aus einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug.
Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger entweder zwei Mal gestohlen oder aber zwei Mal gestohlene Waren angekauft hat.
Die Widerlegung der Eigentumsvermutung ergibt sich aber auch aus weiteren Umständen:
So war ein Teil der sichergestellten Gegenstände noch mit Sicherungseinrichtungen versehen. Derartige Sicherungseinrichtungen werden typischerweise nur beim Verkauf an einen Endverbraucher angebracht. Nach Zahlung werden sie regelmäßig entfernt. Im Zwischen- oder Internethandel sind Sicherungsetiketten dagegen unüblich.
Auch der Umstand, dass im Hinblick auf die vorgehaltenen Mengen und die Größenverschiedenheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gegenstände für den Kläger oder seine Familie bestimmt waren, ist ein Indiz für die deliktische Herkunft.
Schließlich ist von nicht unerheblicher Bedeutung, dass bei der Hausdurchsuchung keinerlei Lieferscheine oder Rechnungsunterlagen vorgefunden wurden.
Soweit der Kläger meint, eine Sicherstellung komme nur dann in Betracht, wenn es dem Beklagten gelinge, den wahren Berechtigten zu ermitteln und zu benennen, teilt das Gericht seine Auffassung nicht. Dieser Ansatz verkennt das Wesen der Eigentumsvermutung. Die Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden, wobei nach Auffassung des Gerichts eine Widerlegung anhand von Indizien möglich ist.
Die Eigentumsvermutung ist hier aufgrund der oben angeführten Kriterien, die gegen ein Eigentum des Klägers sprechen, widerlegt.
Dabei kann sich der Kläger auch nicht auf etwaige Feststellungen aus dem Strafverfahren berufen. Dort ist keineswegs festgestellt worden, dass die übrigen Gegenstände, um deren Sicherstellung es hier geht, im Eigentum des Klägers stehen. Vielmehr wurde entsprechend des strafrechtlichen Ansatzes lediglich festgestellt, eine deliktische Herkunft könne nicht bewiesen werden.
Da sich der Kläger bezüglich der sichergestellten Gegenstände nicht auf die Eigentumsvermutung berufen kann, obliegt es ihm, sein Eigentum an den Gegenständen nachzuweisen. Dies ist ihm nicht gelungen.
So hat der Kläger auch im Laufe des Verfahrens trotz eines gerichtlichen Hinweises keinerlei Unterlagen wie Lieferscheine, Rechnungen oder Zahlungsnachweise vorgelegt. Ebenso wenig hat er über Kontoauszüge eventuelle Zahlungen nachgewiesen.
Dieser Bewertung steht nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, er sei nicht verpflichtet, seine Geschäftsbeziehungen zu offenbaren. Zum einen war der Kläger als Kaufmann zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Zum anderen vermag der Hinweis auf ein Geheimhaltungsinteresse keinen Eigentumsnachweis entbehrlich zu machen.
In Bezug auf die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe in Holland, ... und ... in Outlet-Shops Kleidung eingekauft oder bei G-Star in ..., so ist nicht nachvollziehbar, warum er keine Nachweise erbringen kann. Gerade bei einem Bezug aus verschiedenen (legalen) Quellen müsste der Kläger über entsprechende Nachweise verfügen. Dass sämtliche der genannten Bezugsquellen Verkäufe ohne Rechnungen und Lieferscheine abgewickelt haben sollten, hält das Gericht für gänzlich lebensfremd.
Soweit der Kläger erklärt hat, der Second-Hand-Laden, bei dem er einen Großteil seiner Waren gekauft habe, existiere nicht mehr, so dass hierüber keine Belege mehr zu beschaffen seien, berührt dies nicht Belege aus Käufen bei anderen Geschäften. Dieser Vortrag wirft zudem die Frage auf, wieso es möglich gewesen sein sollte, in einem Second-Hand-Shop Neuware zu erwerben und zwar zu einem Preis, der dem Kläger ermöglicht haben sollte, die Waren unter Marktpreis und dennoch gewinnbringend anzubieten.
Auch soweit der Kläger geltend macht, Teile seiner eigenen Kollektion seien sichergestellt worden, hätte es ihm möglich sein müssen, Unterlagen für sein Eigentum, etwa Vereinbarungen mit seinem Vertragspartner in ..., beizubringen.
Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der Kläger bis 2007 ein Gewerbe über einen X Handel angemeldet hatte, nicht gegen die deliktische Herkunft der verkauften Artikel, wie ja gerade die beiden Verfahren, die zur Hausdurchsuchung geführt haben, zeigen.
Schließlich hat es das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger das Vorhandensein von Sicherungsetiketten mit dem Erwerb aus Insolvenzen bzw. aus in Auflösung befindlichen Läden zu erklären versucht hat. Denn bezüglich der namentlich gekennzeichneten Etiketten von C & A, ... Herrenhaus sowie ... und ... scheidet sowohl eine Insolvenz als auch eine Geschäftsauflösung aus. Die genannten Ketten existieren nach wie vor.
Der Kläger dringt schließlich auch nicht mit seinem Vorbringen durch, es werde eine präventive Gewinnabschöpfung praktiziert, welche mit dem Verdachtssystem der StPO und den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen nicht in Einklang zu bringen sei. Namentlich liegt keine Ersatzstrafe vor, wie der Kläger meint.
Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des § 73 d StGB über den erweiterten Verfall festgestellt, dass ein Konflikt mit dem Schuldgrundsatz nicht existiere, da der erweiterte Verfall keinen strafenden oder strafähnlichen Charakter habe,
Dieser für den erweiterten Verfall geltende Gedanke beansprucht erst Recht für eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung Geltung.
Es besteht aber auch kein Konflikt zwischen den Regelungen über den erweiterten Verfall (deren tatbestandliche Voraussetzungen hier nicht gegeben gewesen wären) und der präventiv-polizeilichen Sicherstellung. Der erweiterte Verfall soll nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie einen ordnenden Zugriff des Rechts zur Korrektur einer deliktisch zu Stande gekommenen Vermögenszuordnung ermöglichen, indem auf eine gegenwärtige Störung der Vermögensordnung mit einem korrigierenden und normbekräftigenden Eingriff reagiert werden soll.
Demgegenüber hat die sichernde Wirkung in § 73 d StGB nicht unmittelbar Niederschlag gefunden.
Dieser Aspekt unterfällt vielmehr dem Anwendungsbereich des Polizeirechts.
Dass im Anschluss an eine strafprozessuale Freigabe eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung erfolgen kann, entspricht - soweit ersichtlich - auch der hierzu veröffentlichten Rechtsprechung,
Zwar wird die Problematik der Sicherstellung deliktisch erworbener Gegenstände in der Literatur unter dem Stichwort „präventive Gewinnabschöpfung“ diskutiert,
Diese Bezeichnung erachtet das Gericht allerdings als irreführend, weil Gewinnabschöpfung als solche nicht präventiv oder repressiv sein kann.
Maßgeblich für eine polizeirechtliche Sicherstellung ist allein, ob die Voraussetzungen der einschlägigen Regelung des § 43 PolG NRW erfüllt sind, d. h. Rechtmäßigkeit der Maßnahme orientiert sich allein an den dort genannten Zwecken der Gefahrenabwehr bzw. des Eigentumsschutzes.
Soweit der Kläger neben der Aufhebung des Sicherstellungsbescheides auch die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände begehrt, bleibt seine Klage ebenfalls ohne Erfolg.
Nach § 46 Abs. 1 PolG NRW sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Sicherstellungsverfügung bildet den Rechtsgrund für die weitere amtliche Verwahrung der sichergestellten Gegenstände.
Im Übrigen stünde einer Herausgabe auch § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW entgegen, wonach die Herausgabe ausgeschlossen ist, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Ausgehend von der Überzeugung des Gerichts, dass die sichergestellten Gegenstände deliktischen Ursprungs sind, würde die Herausgabe an den Kläger, welcher auch nach Abmeldung seines Gewerbes noch in nicht geringem Umfang Waren versteigert hat, die konkrete Gefahr der Begehung einer Hehlerei mit sich bringen.
Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.