Strafrecht: Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch als Vortat der Hehlerei

bei uns veröffentlicht am21.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch scheiden als Vortat der Hehlerei aus.
Der BGH hat mit Beschluss vom 22.02.2005 (Az: 4 StR 453/04) folgendes entschieden:

Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch scheiden als Vortat der Hehlerei aus, weil sie keine für den Tatbestand der Hehlerei erforderliche rechtswidrige Vermögenslage verstärken.


Tatbestand

Nach den Feststellungen der Vorinstanz erwarben die beiden Angeklagten hochwertige Fahrzeuge und organisierten deren Verschiffung in Staaten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Die Fahrzeuge waren zuvor von Vortätern überwiegend entwendet oder unterschlagen worden. In zwei Fällen handelten es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei „als gestohlen gemeldet“ worden waren.

Die beiden Angeklagten wussten zum Teil, dass die von ihnen erworbenen Fahrzeuge gestohlen waren. Im Übrigen waren sie, laut eigener Aussage, jedenfalls „bei einem Großteil“ der Fahrzeuge davon ausgegangen, dass es sich um von den Eigentümern als gestohlen gemeldete Fahrzeuge handelte und es sich damit bei den Vortaten um Versicherungsbetrug gehandelt habe.

Das Landgericht unterließ es die Aussagen der Angeklagten zu überprüfen, da auch ein Versicherungsbetrug eine taugliche Vortat für die Hehlerei darstelle und der Täter nicht wissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme.


Entscheidungsgründe

Die Feststellungen des Landgerichts zu den tauglichen Vortaten der Hehlerei sind rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand der Hehlerei erfordert eine Vortat, die fremdes Vermögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage führt. Weder die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer noch ein Versicherungsmissbrauch führen zu einer Änderung der bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer dieser Taten weiterhin über die Sache verfügen. Sowohl der Versicherungsbetrug als auch der Versicherungsmissbrauch scheiden somit als taugliche Vortat für die Begehung der Hehlerei aus. Soweit dem Sachverhalt ein Versicherungsbetrug bzw. Versicherungsmissbrauch zugrunde lag, scheidet eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Hehlerei somit aus.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Essen vom 1. 4. 2004 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte A. T. verurteilt worden ist insgesamt (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) und

b) soweit der Mitangeklagte T. verurteilt worden ist in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.


Gründe:

Das LG hat den Angeklagten A. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. , der keine Revision eingelegt hat, wurde als Mittäter des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zweier weiterer Mitangeklagter (Fall II. 21) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Hehlerei beruhen auf einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage. Die Strafkammer hat außerdem die Voraussetzungen, die an eine Vortat i.S. des § 259 StGB zu stellen sind, verkannt.

Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der Mitangeklagte hochwertige Fahrzeuge und organisierten gemeinschaftlich in 16 Fällen, der Angeklagte darüber hinaus in zwei weiteren Fällen, deren Verschiffung in Staaten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Diese Fahrzeuge waren zuvor von Vortätern überwiegend entwendet, in einem Fall (Fall II. 16) unterschlagen worden; in zwei Fällen handelte es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei „als gestohlen gemeldet“ worden waren (Fälle II. 7 und 23). Der Angeklagte und der Mitangeklagte wußten zum Teil, dass die von ihnen erworbenen Fahrzeuge gestohlen waren (Fälle II. 1, 3, 6, 10, 11, 14 und 15), im Übrigen war ihnen klar, dass es sich um Fahrzeuge handelte, die „aus Straftaten erlangt“ waren (UA 10).

Der Angeklagte und der Mitangeklagte hatten sich zu den Tatvorwürfen u.a. dahin eingelassen, sie seien jedenfalls „bei einem Großteil“ der Fahrzeuge davon ausgegangen, dass es sich um von den Eigentümern als gestohlen gemeldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um „bloßen Versicherungsbetrug“ gehandelt habe. Das LG hat eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung für entbehrlich gehalten, da auch ein Versicherungsbetrug eine Vortat i.S. des § 259 StGB sein könne und der Täter der Hehlerei nicht wissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme.

Die Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten i.S. des § 259 StGB begegnen bereits in objektiver Hinsicht durchgreiflichen rechtlichen Bedenken.

In den Fällen, in denen die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Fahrzeuge entstammten entweder Diebstählen beziehungsweise einer Unterschlagung, ist den Urteilsgründen eine tragfähige Beweisgrundlage für diese Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte haben sich zu den Vortaten nicht geständig eingelassen, vielmehr pauschal und ohne konkrete Fälle zu bezeichnen behauptet, „bei einem Großteil“ der Vortaten vom Vorliegen von Versicherungsbetrugstaten der Fahrzeugeigentümer ausgegangen zu sein. Darüber hinausgehende Beweise hat die Strafkammer zu den Vortaten nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht erhoben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie das LG zu den diesbezüglichen Feststellungen gelangt ist.

Die den Fällen II. 7 und 23 zugrundeliegende Feststellung, es habe sich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei „als gestohlen gemeldet“ gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat i.S. des § 259 StGB nicht. Anlass für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein Versicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versicherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kämen jedoch entgegen der Auffassung der Strafkammer als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht.
Dieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Vortat fremdes Vermögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat. Weder durch einen Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch (§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versicherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebensowenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung der bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259I Vortat 5).

Aus den zuletzt dargelegten Gründen halten auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer durfte eine Erörterung der Einlassung des Angeklagten und seines Mittäters zu ihrer Vorstellung über die Herkunft der Fahrzeuge nicht dahingestellt sein lassen. Wären der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend bei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen und Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen, verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive Tatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt.

Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Die auf die Revision des Angeklagten zu beachtenden Rechtsfehler führen gem. § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit der Mitangeklagte T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei als Mittäter des Angeklagten verurteilt worden ist.



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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 453/04
vom
22. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 gemäß §§ 349
Abs. 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. April 2004 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte A. T. verurteilt worden ist insgesamt (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) und
b) soweit der Mitangeklagte T. verurteilt worden ist in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den AngeklagtenA. T. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen (Fälle II. 1 bis 16, 18 und 23) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Mitangeklagte T. , der keine Revision eingelegt hat, wurde als Mittäter des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 7, 9 bis 16 und 18 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen sowie wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei zweier weiterer Mitangeklagter (Fall II. 21) ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Hehlerei beruhen auf einer nicht tragfähigen Beweisgrundlage. Die Strafkammer hat außerdem die Voraussetzungen , die an eine Vortat im Sinne des § 259 StGB zu stellen sind, verkannt.
Nach den Feststellungen erwarben der Angeklagte und der Mitangeklagte hochwertige Fahrzeuge und organisierten gemeinschaftlich in 16 Fällen, der Angeklagte darüber hinaus in zwei weiteren Fällen, deren Verschiffung in Staaten der Golfregion für dort ansässige Käufer. Diese Fahrzeuge waren zuvor von Vortätern überwiegend entwendet, in einem Fall (Fall II. 16) unterschlagen worden; in zwei Fällen handelte es sich um Fahrzeuge, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" worden waren (Fälle II. 7 und 23). Der Angeklagte und der Mitangeklagte wußten zum Teil, daß die von ihnen erworbenen Fahrzeuge gestohlen waren (Fälle II. 1, 3, 6, 10, 11, 14 und 15), im übrigen war ihnen klar, daß es sich um Fahrzeuge handelte, die "aus Straftaten erlangt" waren (UA

10).


Der Angeklagte und der Mitangeklagte hatten sich zu den Tatvorwürfen u.a. dahin eingelassen, sie seien jedenfalls "bei einem Großteil" der Fahrzeuge davon ausgegangen, daß es sich um von den Eigentümern als gestohlen gemeldete Fahrzeuge und damit bei den Vortaten um "bloßen Versicherungsbetrug" gehandelt habe. Das Landgericht hat eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung für entbehrlich gehalten, da auch ein Versicherungsbetrug eine Vortat im Sinne des § 259 StGB sein könne und der Täter der Hehlerei nicht wissen müsse, aus welcher konkreten Vortat die Sache stamme.
1. Die Feststellungen der Strafkammer zu den Vortaten im Sinne des § 259 StGB begegnen bereits in objektiver Hinsicht durchgreiflichen rechtlichen Bedenken.

a) In den Fällen, in denen die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Fahrzeuge entstammten entweder Diebstählen beziehungsweise einer Unterschlagung , ist den Urteilsgründen eine tragfähige Beweisgrundlage für diese Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte haben sich zu den Vortaten nicht geständig eingelassen, vielmehr pauschal und ohne konkrete Fälle zu bezeichnen behauptet, "bei einem Großteil" der Vortaten vom Vorliegen von Versicherungsbetrugstaten der Fahrzeugseigentümer ausgegangen zu sein. Darüber hinausgehende Beweise hat die Strafkammer zu den Vortaten nach dem Inhalt der Urteilsgründe nicht erhoben. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu den diesbezüglichen Feststellungen gelangt ist.

b) Die den Fällen II. 7 und 23 zugrundeliegende Feststellung, es habe sich bei den Fahrzeugen jeweils um solche gehandelt, die bei der Polizei "als gestohlen gemeldet" gewesen seien, belegt einen Diebstahl als Vortat im Sinne des § 259 StGB nicht. Anlaß für die Diebstahlsanzeigen können ebenso ein Versicherungsbetrug oder ein Versicherungsmißbrauch des jeweiligen Versicherungsnehmers gewesen sein. Diese Taten kämen jedoch - entgegen der Auffassung der Strafkammer - als Vortaten des Hehlereitatbestandes nicht in Betracht.
Dieser setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß die Vortat fremdes Vermögen verletzt und zu einer rechtswidrigen Besitzlage geführt hat (vgl. Tröndle/
Fischer StGB 52. Aufl. § 259 Rdn. 3 und 4 m.w.Nachw.). Weder durch einen Versicherungsbetrug (§ 263 StGB) noch durch einen Versicherungsmißbrauch (§ 265 StGB) wird eine solche rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der versicherten Sache geschaffen. Die betrügerische Geltendmachung eines Versicherungsschadens durch den Eigentümer als Versicherungsnehmer führt ebensowenig wie ein Versicherungsmißbrauch zu einer Änderung d er bestehenden Eigentumslage bzw. zu einer rechtswidrigen Besitzlage am Fahrzeug. Vielmehr kann der Versicherungsnehmer trotz Begehung einer der vorgenannten Straftaten weiterhin als Berechtigter über die versicherte Sache verfügen (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 5).
2. Aus den zuletzt dargelegten Gründen halten auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer durfte eine Erörterung der Einlassung des Angeklagten und seines Mittäters zu ihrer Vorstellung über die Herkunft der Fahrzeuge nicht dahingestellt sein lassen. Wären der Angeklagte und sein Mittäter ihrer Einlassung entsprechend bei dem Erwerb der Fahrzeuge davon ausgegangen, diese seien mit Wissen und Wollen der Eigentümer als Versicherungsnehmer entweder nach Vortäuschung einer Entwendung oder um später eine solche Entwendung vorzutäuschen , verschoben worden, hätten sie sich eine rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der von ihnen erworbenen Fahrzeuge nicht vorgestellt. Der subjektive Tatbestand des § 259 StGB wäre dann nicht erfüllt.
3. Das Urteil unterliegt deshalb insgesamt der Aufhebung. Die auf die Revision des Angeklagten zu beachtenden Rechtsfehler führen gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des Urteils, soweit der MitangeklagteT. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei als Mittäter des Angeklagten verurteilt worden ist.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi? ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben.
Kuckein
Ernemann Sost-Scheible

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.