Strafrecht: Zum Bandendiebstahl und zum Zusammenschluss eines Hehlers mit zwei anderen am Diebstahl Beteiligten

bei uns veröffentlicht am21.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Zu den Voraussetzungen der Qualifikation Bande.
Der BGH hat mit Beschluss vom 19.04.2006 (Az: 4 StR 395/05) folgendes entschieden:

Eine aus Dieben und Hehlern bestehende „gemischte Bande“ erfüllt die Qualifikation als „Bande“ im Rahmen des Diebstahls nur dann, wenn der Hehler zugleich auch an den Diebstahlstaten teilnehme und somit auch zum Mitglied der reinen Diebesbande wird.


Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung:

Der 5. Senat bleibt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bandenbegriff treu und ergänzt ihn durch das Erfordernis eines nicht völlig untergeordneten Gehilfenbeitrages. Er zeigt, dass die Anhebung der Mindestzahl der Bande von zwei auf drei Personen eine nicht zu hohe Anforderung darstellt, weil eine Bande bereits aus einem Täter und zwei Gehilfen durch nicht völlig untergeordnete Gehilfenbeiträge bestehen kann.


Tatbestand

Der Angeklagte B vereinbarte mit A hochwertige Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu entwenden, um sie in einem sicheren Versteck umzubauen und anschließend in Polen weiterzuverkaufen. Für die Umarbeitung und Übereignung der entwendeten Kraftfahrzeuge sollte der Angeklagte B von A 5000-6000 Dollar erhalten. Die unmittelbare Durchführung der Autodiebstähle war ausschließlich Aufgabe des B. Der A war für die Beschaffung der zur Überwindung der Sicherungssysteme notwendigen Geräte sowie für die Weiterveräußerung zuständig. Nachdem ein Versteck durch die Polizei aufgedeckt worden war, erklärte sich ein Partner des A, C, dazu bereit die entwendeten Fahrzeuge gegen eine Zahlung von 500 € pro Stück jeweils in einer von ihm angemieteten Scheune unterzustellen.

Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls, versuchten schweren Bandendiebstahls, sowie wegen Beihilfe zu diesen Taten in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.


Entscheidungsgründe

Der 5. Strafsenat rügt zwar einige vom Landgericht nicht erfolgte Feststellungen, stimmt dessen Feststellungen über die Annahme eines Bandendiebstahles jedoch zu. Ein Bandenmitglied kann demnach auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die eine Gehilfentätigkeit darstellt. Die Gefahr, die von dieser auf gewisse Dauer angelegten engen Bande ausgeht und der Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit dient (sog. Organisationsgefahr) besteht unabhängig davon, ob eine Täterschaft oder Teilnahme vorliegt.

Bei einer gemischten Bande aus Dieben und Hehlern ist für die Annahme eines Bandendiebstahls erforderlich, dass der Hehler zugleich auch Teilnehmer an den Diebstahlstaten ist und somit auch zum Mitglied der reinen Diebesbande wird. Die Annahme einer Diebesbande scheidet somit dann aus, wenn sich jemand, der nur Hehler ist, mit zwei anderen Diebstahl-Beteiligten zusammenschließt. Die Strafbarkeit wegen bandenmäßiger Hehlerei bleibt hiervon unberührt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des LG Bielefeld vom 18. 5. 2005, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und des Diebstahls in zehn Fällen schuldig ist;

2. im Ausspruch über die in den Fällen II. 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

I. Auf die Revision des Angeklagten Ba. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte einer Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 11 Fällen und zum Diebstahl in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Bf. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:

Das LG hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten Ba. wegen einer Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 13 Fällen und zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und wenden sich insbesondere gegen die Annahme von Bandentaten.

Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet i.S. des § 349II StPO.

Zur Frage der Bande hat das LG folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte B. vereinbarte vor Beginn der verfahrensgegenständlichen Taten im November 2003 mit einem polnischen Staatsangehörigen namens A., im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden, sie in einem sicheren Versteck mit neuen Schließsystemen, Steuergeräten und Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) zu versehen und die so „umgearbeiteten“ Fahrzeuge weiterzuverkaufen. Für jeden entwendeten Kraftwagen sollte der Angeklagte B.von A. 5.000 bis 6.000 Dollar erhalten. Gemäß der Absprache oblag die unmittelbare Durchführung der Autodiebstähle ausschließlich dem Angeklagten B. , während A. im Vorfeld der Taten die zur Überwindung der Sicherungssysteme notwendigen Motor- und Getriebesteuergeräte beschaffen und nach den Taten die Weiterveräußerung der durch Kurierfahrer nach Polen verbrachten Fahrzeuge besorgen sollte. Die Umarbeitung der FIN sollte von einem Partner des A. mit dem Decknamen „Meister“ vorgenommen werden. Dieser reiste auf Veranlassung des A. jeweils eigens aus Polen ein. Nachdem das erste Versteck im Januar 2004 von der Polizei entdeckt worden war, erklärte sich der Angeklagte Ba. nach Verhandlungen mit A.und dem Angeklagten B. bereit, die entwendeten Fahrzeuge gegen Zahlung von 500 Euro pro Stück in einer von ihm angemieteten Scheune unterzustellen.

Die Sachrüge hat in folgenden Fällen Erfolg: a) Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe

In diesen Fällen hält die Verurteilung des Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des LG, dass insoweit neben den Angeklagten B. und A. auch „Meister“ Bandenmitglied i.S. der §§ 244 a Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei, ist durch die Feststellungen nicht belegt.

Die Tätigkeiten, die „Meister“ entfaltete, erfolgten erst, nachdem der Angeklagte B. die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher untergebracht hatte und die Diebstahlstaten beendet waren (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; BGH Beschluss v. 13.08.2002 – Az. 4 StR 208/02). Sie dienten dazu, die Weiterveräußerung der Fahrzeuge durch A. zu ermöglichen. War dieser ausnahmsweise zur Übernahme eines Fahrzeugs nicht bereit oder kam es aus sonstigen Gründen nicht zu einer Einigung mit dem Angeklagten B. - wie später in den Fällen 17, 19 und 20 der Urteilsgründe - führte „Meister“ keine Umarbeitungen durch.

Diese Tätigkeiten belegen die Mitgliedschaft des „Meister“ in der Diebesbande nicht. Zwar kann auch eine Absprache hinsichtlich einer späteren Mitwirkung bei der Beuteverwertung als Teilnahme bei der Vortat und außerdem als Hehlerei in Betracht kommen (vgl. BGHSt 7, 134, 142; BGH, Beschluss v. 14.11.2001 – Az. 3 StR 379/01). Eine solche lag jedoch nach den Urteilsfeststellungen hier nicht vor. Das Tätigwerden des „Meister“ erfolgte ohne konkreten Bezug zu den Diebstahlstaten; es geschah nur im Interesse und auf Einzelweisung des A. im Hinblick auf dessen Hehlereihandlungen. Dies vermag eine Mitgliedschaft in einer Diebstahlsbande nicht zu begründen.

Der Angeklagte B. hat sich demnach in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe jeweils nur wegen Diebstahls strafbar gemacht (§§ 242, 243I Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB).

Auch in diesen Fällen hält die Verurteilung des Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls ebenso wie die des Angeklagten Ba. wegen Beihilfe dazu rechtlicher Prüfung nicht stand. In diesen beiden Fällen entwendete der Angeklagte B. Kraftfahrzeuge, die nicht zum Weiterverkauf bestimmt waren, sondern die er ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch verwenden wollte und auch, nachdem sie zunächst in der von dem Angeklagten Ba. zur Verfügung gestellten Scheune gesichert worden waren, verwendet hat. Diese Taten waren daher nicht Ausfluss der Bandenabrede (vgl. BGH, Beschluss vom 17. 1. 2006 - 4 StR 595/05), sondern geschahen losgelöst davon.

Die Angeklagten haben sich insoweit nur des Diebstahls, §§ 242, 243I Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB (B. ) bzw. der Beihilfe dazu (Ba. ) schuldig gemacht. Bei Letzterem entfällt in beiden Fällen auch der Vorwurf einer tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.

Insoweit ist der Angeklagte B. ebenfalls nicht wegen (schweren) Bandendiebstahls, sondern nur wegen Diebstahls, §§ 242, 243I Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB, zu bestrafen, da eine Beteiligung des Angeklagten Ba. an dem Kraftfahrzeugdiebstahl nicht sicher festgestellt werden konnte.

Hinsichtlich dieser Taten hat das LG im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Angeklagten B., A. und Ba. zu einer „Dreier(diebes)bande“ zusammengeschlossen hatten und die Kraftfahrzeugdiebstähle (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB) als schwere Bandendiebstähle zu bewerten sind, da sie unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wurden.

Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass entsprechend der Bandenabrede an den Diebstählen ein täterschaftlicher Beitrag ausschließlich vom Angeklagten B. erbracht werden sollte, während A. und Ba. insoweit lediglich Gehilfendienste im Vorfeld der Taten und nach Vollendung leisten sollten.

Wie der Senat im Anschluss an BGH, Beschluss v. 22.03.2001 Beschluss - Az. GSst 01/00 entschieden hat (BGH, Beschluss v. 15.01.2002 - Az. 4 StR 499/01), kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die in der Bandenabrede begründete erhöhte abstrakte Gefährlichkeit durch die auf eine gewisse Dauer angelegte enge Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (Organisationsgefahr), besteht bei einer Diebesbande unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung der konkreten Tat eine „täterschaftliche“ Beteiligung zufällt. Ebenso wie es zur Qualifikation der Einzeltat als Bandentat genügt, dass bei der eigentlichen Tatbegehung ein Bandenmitglied allein handelt und sich die erforderliche Mitwirkungshandlung eines weiteren Bandenmitglieds in Beihilfehandlungen etwa im Vorbereitungsstadium erschöpft, ist die Zusage regelmäßiger Erbringung solcher Tatbeiträge auch grundsätzlich geeignet, die Bandenmitgliedschaft zu begründen (BGH, Beschluss v. 22.03.2001 Beschluss - Az. GSst 01/00). Allerdings darf es sich nicht um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können. So verhält es sich hier indes nicht:

Die Tätigkeit des A. war für die Diebstahlstaten von erheblicher Bedeutung. Bereits der Tatplan stammte von A., die Besorgung der für die Tatdurchführung unbedingt notwendigen Steuergeräte erfolgte durch ihn, außerdem sicherte er in aller Regel die Abnahme der entwendeten Kraftfahrzeuge zu einem Festpreis zu. Dass A. damit zugleich an einer Diebesbande (als Gehilfe) und einer Hehlerbande (als Täter) beteiligt war, steht zu der Gesetzeslage nicht in Widerspruch. Allerdings sieht das Gesetz eine aus Dieben und Hehlern bestehende „gemischte“ Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260I Nr. 2, 260 a I StGB) vor, nicht dagegen bei den entsprechenden Diebstahlstatbeständen (§§ 244I Nr. 2, 244 a I StGB). Damit scheidet indes die Annahme einer aus der Mindestanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebesbande nur aus, wenn sich jemand, der nur Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl Beteiligten zusammenschließt, nicht aber, wenn der Betreffende nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten teilnehmen soll. Dieses Ergebnis ist die Konsequenz aus der Rechtsprechung, die eine Vereinbarkeit von Hehlerei und Teilnahme am Diebstahl anerkennt (so schon BGHSt 7, 134).

Auch die Beihilfehandlungen des Angeklagten Ba. waren nach den Feststellungen für die Diebstahlstaten von Gewicht. Er stellte gegen Entgelt die von ihm gemietete Scheune zur Verfügung und garantierte so die Sicherung der Diebesbeute unmittelbar nach der Tat. Seine nicht unerhebliche Einbindung in die Bandenstruktur wird auch dadurch belegt, dass nur er über einen Schlüssel zu der Scheune verfügte.

In den Fällen 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgründe ändert der Senat die Schuldsprüche wie in der Beschlussformel ersichtlich, da ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Bandentaten rechtfertigen würden. § 265 StPO steht der Änderung der Schuldsprüche nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten gegen die geringeren Vorwürfe nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung bedingt beim Angeklagten B. die Aufhebung der in den Fällen 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs. Es ist nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass das LG bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
Der Strafausspruch beim Angeklagten Ba. wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Im Hinblick auf die insgesamt erfolgte tateinheitliche Verurteilung und den nahezu unveränderten Schuldgehalt schließt der Senat aus, dass das LG bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte.



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Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 259 Hehlerei


(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 395/05
vom
19. April 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu Ziff. 1.: schweren Bandendiebstahls u.a.
zu Ziff. 2.: Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 19. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2005, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und des Diebstahls in zehn Fällen schuldig ist; 2. im Ausspruch über die in den Fällen II. 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. II. Auf die Revision des Angeklagten Ba. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte einer Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 11 Fällen und zum Diebstahl in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten Ba. wegen einer Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 13 Fällen und zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und wenden sich insbesondere gegen die Annahme von Bandentaten.
2
Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3
Zur Frage der Bande hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen :
4
Der Angeklagte B. vereinbarte vor Beginn der verfahrensgegenständlichen Taten im November 2003 mit einem polnischen Staatsangehörigen namens A. , im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden, sie in einem sicheren Versteck mit neuen Schließsystemen, Steuergeräten und Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN) zu versehen und die so "umgearbeiteten" Fahrzeuge weiterzuverkaufen. Für jeden entwendeten Kraftwagen sollte der Angeklagte B. von A. 5.000 bis 6.000 Dollar erhalten. Gemäß der Absprache oblag die unmittelbare Durchführung der Autodiebstähle ausschließlich dem Angeklagten B. , während A. im Vorfeld der Taten die zur Überwindung der Sicherungssysteme notwendigen Motor- und Getriebesteuergeräte beschaffen und nach den Taten die Weiterveräußerung der durch Kurierfahrer nach Polen verbrachten Fahrzeuge besorgen sollte. Die Umarbeitung der FIN sollte von einem Partner des A. mit dem Decknamen "Meister" vorgenommen werden. Dieser reiste auf Veranlassung des A. jeweils eigens aus Polen ein. Nachdem das erste Versteck im Januar 2004 von der Polizei entdeckt worden war, erklärte sich der Angeklagte Ba. nach Verhandlungen mit A. und dem Angeklagten B. bereit, die entwendeten Fahrzeuge gegen Zahlung von 500 Euro pro Stück in einer von ihm angemieteten Scheune unterzustellen.

II.

5
1. Die Sachrüge hat in folgenden Fällen Erfolg:
6
a) Fälle 1 bis 6 der Urteilsgründe
7
In diesen Fällen hält die Verurteilung des Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, dass insoweit neben den Angeklagten B. und A. auch "Meister" Bandenmitglied im Sinne der §§ 244 a Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei, ist durch die Feststellungen nicht belegt.
8
Die Tätigkeiten, die "Meister" entfaltete, erfolgten erst, nachdem der Angeklagte B. die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher untergebracht hatte und die Diebstahlstaten beendet waren (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7; BGH NStZ 2003, 32). Sie dienten dazu, die Weiterveräußerung der Fahrzeuge durch A. zu ermöglichen. War dieser ausnahmsweise zur Übernahme eines Fahrzeugs nicht bereit oder kam es aus sonstigen Gründen nicht zu einer Einigung mit dem Angeklagten B. - wie später in den Fällen 17, 19 und 20 der Urteilsgründe - führte "Meister" keine Umarbeitungen durch.
9
Diese Tätigkeiten belegen die Mitgliedschaft des "Meister" in der Diebesbande nicht. Zwar kann auch eine Absprache hinsichtlich einer späteren Mitwirkung bei der Beuteverwertung als Teilnahme bei der Vortat und außerdem als Hehlerei in Betracht kommen (vgl. BGHSt 7, 134, 142; BGH NStZ 2002, 200, 201 m.w.N.). Eine solche lag jedoch nach den Urteilsfeststellungen hier nicht vor. Das Tätigwerden des "Meister" erfolgte ohne konkreten Bezug zu den Diebstahlstaten; es geschah nur im Interesse und auf Einzelweisung des A. im Hinblick auf dessen Hehlereihandlungen. Dies vermag eine Mitgliedschaft in einer Diebstahlsbande nicht zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459; BGH NStZ 2003, 32).
10
Der Angeklagte B. hat sich demnach in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe jeweils nur wegen Diebstahls strafbar gemacht (§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB).
11
b) Fälle II. 7 und 9 der Urteilsgründe
12
Auch in diesen Fällen hält die Verurteilung des Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls ebenso wie die des Angeklagten Ba. wegen Beihilfe dazu rechtlicher Prüfung nicht stand. In diesen beiden Fällen entwendete der Angeklagte B. Kraftfahrzeuge, die nicht zum Weiterverkauf bestimmt waren, sondern die er ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch verwenden wollte und auch, nachdem sie zunächst in der von dem Angeklagten Ba. zur Verfügung gestellten Scheune gesichert worden waren, verwendet hat. Diese Taten waren daher nicht Ausfluss der Bandenabrede (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 4 StR 595/05), sondern geschahen losgelöst davon.
13
Die Angeklagten haben sich insoweit nur des Diebstahls, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB (B. ) bzw. der Beihilfe dazu (Ba. ) schuldig gemacht. Bei Letzterem entfällt in beiden Fällen auch der Vorwurf einer tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Bandenhehlerei.
14
c) Fall II. 13 der Urteilsgründe
15
Insoweit ist der Angeklagte B. ebenfalls nicht wegen (schweren) Bandendiebstahls, sondern nur wegen Diebstahls, §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB, zu bestrafen, da eine Beteiligung des Angeklagten Ba. an dem Kraftfahrzeugdiebstahl nicht sicher festgestellt werden konnte.
16
2. Fälle II. 8, 10 bis 12, 14, 16 bis 23 der Urteilsgründe
17
Hinsichtlich dieser Taten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen , dass sich die Angeklagten B. , A. und Ba. zu einer "Dreier(diebes)bande" zusammengeschlossen hatten und die Kraftfahrzeugdiebstähle (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB) als schwere Bandendiebstähle zu bewerten sind, da sie unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begangen wurden.
18
Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass entsprechend der Bandenabrede an den Diebstählen ein täterschaftlicher Beitrag ausschließlich vom Angeklagten B. erbracht werden sollte, während A. und Ba. insoweit lediglich Gehilfendienste im Vorfeld der Taten und nach Vollendung leisten sollten.
19
Wie der Senat im Anschluss an BGHSt 46, 321 entschieden hat (BGHSt 47, 214), kann Mitglied einer Bande auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die in der Bandenabrede begründete erhöhte abstrakte Gefährlichkeit durch die auf eine gewisse Dauer angelegte enge Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (Organisationsgefahr ), besteht bei einer Diebesbande unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung der konkreten Tat eine "täterschaftliche" Beteiligung zufällt. Ebenso wie es zur Qualifikation der Einzeltat als Bandentat genügt, dass bei der eigentlichen Tatbegehung ein Bandenmitglied allein handelt und sich die erforderliche Mitwirkungshandlung eines weiteren Bandenmitglieds in Beihilfehandlungen etwa im Vorbereitungsstadium erschöpft, ist die Zusage regelmäßiger Erbringung solcher Tatbeiträge auch grundsätzlich geeignet , die Bandenmitgliedschaft zu begründen (vgl. Erb JR 2002, 337, 339 unter Hinweis auf BGHSt 46, 321). Allerdings darf es sich nicht um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsge- fahr schwerlich begründen oder steigern können. So verhält es sich hier indes nicht:
20
Die Tätigkeit des A. war für die Diebstahlstaten von erheblicher Bedeutung. Bereits der Tatplan stammte von A. , die Besorgung der für die Tatdurchführung unbedingt notwendigen Steuergeräte erfolgte durch ihn, außerdem sicherte er in aller Regel die Abnahme der entwendeten Kraftfahrzeuge zu einem Festpreis zu. Dass A. damit zugleich an einer Diebesbande (als Gehilfe) und einer Hehlerbande (als Täter) beteiligt war, steht zu der Gesetzeslage nicht in Widerspruch. Allerdings sieht das Gesetz eine aus Dieben und Hehlern bestehende "gemischte" Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260 a Abs. 1 StGB) vor, nicht dagegen bei den entsprechenden Diebstahlstatbeständen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB). Damit scheidet indes die Annahme einer aus der Mindestanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebesbande nur aus, wenn sich jemand, der nur Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl Beteiligten zusammenschließt , nicht aber, wenn der Betreffende nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten teilnehmen soll. Dieses Ergebnis ist die Konsequenz aus der Rechtsprechung, die eine Vereinbarkeit von Hehlerei und Teilnahme am Diebstahl anerkennt (so schon BGHSt 7, 134).
21
Auch die Beihilfehandlungen des Angeklagten Ba. waren nach den Feststellungen für die Diebstahlstaten von Gewicht. Er stellte gegen Entgelt die von ihm gemietete Scheune zur Verfügung und garantierte so die Sicherung der Diebesbeute unmittelbar nach der Tat. Seine nicht unerhebliche Einbindung in die Bandenstruktur wird auch dadurch belegt, dass nur er über einen Schlüssel zu der Scheune verfügte.

III.

22
1. In den Fällen 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgründe ändert der Senat die Schuldsprüche wie in der Beschlussformel ersichtlich, da ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Bandentaten rechtfertigen würden. § 265 StPO steht der Änderung der Schuldsprüche nicht entgegen , da sich die geständigen Angeklagten gegen die geringeren Vorwürfe nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
23
2. Die Schuldspruchänderung bedingt beim Angeklagten B. die Aufhebung der in den Fällen 1 bis 7, 9 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruchs. Es ist nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
24
Der Strafausspruch beim Angeklagten Ba. wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Im Hinblick auf die insgesamt erfolgte tateinheitliche Verurteilung und den nahezu unveränderten Schuldgehalt schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Ernemann

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 208/02
vom
13. August 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 13. August 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Februar 2002 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe (= Fälle 1 bis 4 und 11 der Anklage),
b) in dem den Angeklagten S. betreffenden Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat die beiden Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen (Fälle II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe), den Angeklagten S. darüber hinaus des Diebstahls in 16 Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie gegen den Angeklagten
K. eine solche von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat in vollem Umfang, das des Angeklagten S. hat insoweit Erfolg, als er wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II 2.1 bis 2.5 der Urteilsgründe waren die beiden Angeklagten Mitglieder einer straff organisierten und hierarchisch strukturierten größeren Bande, die Pkws der Ober- und der gehobenen Mittelklasse entwendete und diese anschließend in Rußland und anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion gewinnbringend verkaufte. Der "Kopf" der Bande ("Igor") organisierte und koordinierte von Danzig und St. Petersburg aus die Tätigkeiten der Bandenmitglieder. Bei den einzelnen Taten wirkten stets mehrere, zum Teil "hoch spezialisierte" Mitglieder der Bande arbeitsteilig zusammen. Einige von ihnen befaßten sich ausschließlich damit, in Rußland "Fahrzeugbestellungen" entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten. Andere beschafften Originalkraftfahrzeugpapiere, die zu den gewünschten Fahrzeugen paßten, indem sie Unfallfahrzeuge preisgünstig ankauften. Die so erlangten Kraftfahrzeugpapiere wurden anschließend für die "Ausfuhr" der gestohlenen Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge, die den Kundenwünschen entsprachen, wurden in Deutschland ausfindig gemacht und von darauf spezialisierten Bandenmitgliedern entwendet. Die Arbeit dieser "Erlangungstäter" , die von anderen Bandenmitgliedern in Deutschland logistisch unterstützt wurden und die immer mindestens zu zweit handelten, endete regelmäßig damit , daß die gestohlenen Pkws von ihnen in eigens dafür angemieteten - nicht einsehbaren - Hallen oder Scheunen abgestellt wurden. Dort wurden die Fahr-
zeuge von hierauf spezialisierten Bandenmitgliedern dahingehend "behandelt", daß Aufbruchspuren beseitigt, Tür- und Zündschlösser sowie Bauteile der Wegfahrsperren ausgetauscht und die Fahrzeuge mit Kraftfahrzeugkennzeichen , Fahrzeugidentitäts- und Motornummern versehen wurden, die zu den für die "Ausfuhr" beschafften Kraftfahrzeugpapieren paßten. Die so "aufbereiteten" Fahrzeuge wurden anschließend von Kurieren zur "Verwertung" nach Rußland verbracht.
Im Rahmen dieser Bandenstruktur war der Angeklagte S. , der seit dem Herbst 2000 Mitglied der Bande war, für die Bande als "Verbindungsmann" tätig. Seine Aufgabe war es, "die Spezialisten, die die entwendeten Fahrzeuge 'aufbereiteten', zu den Hallen oder Scheunen zu bringen, in denen diese Fahrzeuge quasi zwischengelagert waren, diese Spezialisten logistisch zu unterstützen und zu überprüfen, ob die von ihnen montierten Kraftfahrzeugkennzeichen und die von ihnen verfälschten Fahrzeugidentitäts- und Motornummern mit den Angaben in den für die 'Ausfuhr' beschafften Kraftfahrzeugpapieren übereinstimmten". Außerdem hatte er dafür Sorge zu tragen, daß die "aufbereiteten" Fahrzeuge an die Kuriere übergeben wurden. Für jedes von ihm "betreute" Fahrzeug sollte er 1.000 DM und Spesen erhalten (UA 13 f.).
Die Aufgabe des Angeklagten K. , der seit Anfang 2001 Mitglied der Bande war, war es, gestohlene Pkws "aufzubereiten". Für jedes dieser Fahrzeuge sollten ihm 300 US-Dollar zukommen.
Zu den einzelnen Taten hat die Strafkammer festgestellt:
Fall 2.1 der Urteilsgründe:
Am 4. Juni 2001 entwendeten die gesondert verfolgten Bandenmitglieder M. und Mo. "im Beisein" des Angeklagten S. nach dem Aufhebeln eines am Fahrzeug befindlichen "Schlüsseltresors" einen Pkw Opel Astra und verbrachten diesen in eine zuvor angemietete Scheune. Einige Tage später setzte der Angeklagte S. den Mitangeklagten K. an der Scheune ab, der das Fahrzeug durch Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummer "aufbereitete". Der Pkw wurde, wie die Angeklagten wußten, anschließend für Zwecke der Bande in Deutschland benutzt.
Fälle 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe:
In der Zeit zwischen dem 25. Juli und dem 2. August 2001 entwendeten M. und Mo. nach dem Überwinden von Diebstahlsicherungen vier Pkws, die sie in derselben Scheune abstellten. Am 3. August 2001 reiste der Angeklagte K. mit einem gefälschten Paß von Polen nach Deutschland ein, wo er im Auftrag des "Igor" vom Angeklagten S. nach dem Kauf von Werkzeugen zum Verfälschen der Fahrzeugidentitätsnummern zu der Scheune geführt wurde , um die vier gestohlenen Fahrzeuge "aufzubereiten". Bei ihrer Ankunft an der Scheune wurden die beiden Angeklagten festgenommen.
2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Im Fall II 2.1 (= Fall 11 der Anklage) kann die Verurteilung schon deswegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Angeklagten hier sowohl verurteilt als auch aus tatsächlichen Gründen - weil die Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben habe, daß die Angeklagten an dieser Tat mitwirkten - freigesprochen hat (UA 19, 20). Da die Strafkammer die Angeklagten ausdrücklich wegen neun der angeklagten Kraftfahrzeugdiebstähle (Fälle 8 bis 12, 18 und 27 bis 29 der Anklage) freigesprochen und sie den Inhalt der Geständnisse der Angeklagten im einzelnen nicht mitgeteilt hat, kann der Senat nicht überprüfen, ob es sich - wie der Generalbundesanwalt meint – bei dem Freispruch um ein "offensichtliches Versehen" handelt. Die Verurteilung im Fall II 2.1 muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung erstreckt sich auch auf den insoweit freisprechenden Teil (Fall 11 der Anklage) des Urteils (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 16 m.w.N.).

b) Im übrigen sind weder im Fall II 2.1 noch in den Fällen II 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe die Voraussetzungen (mit-)täterschaftlichen schweren Bandendiebstahls festgestellt:
Nach der Bandenabrede sollten die beiden Angeklagten mit den Diebstählen - ihrer Planung und ihrer Ausführung - selbst nichts zu tun haben. Der "Organisationsplan" der Bande sah vielmehr vor, daß die Angeklagten nur mit dem Absatz der durch die "Erlangungstäter" beschafften Fahrzeuge befaßt sein sollten; im Fall II 2.1 mit der Verwertung für die Bande. Bei der Ausführung der Diebstähle haben sich die Angeklagten dem entsprechend auch nicht betätigt.
Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten K. die einzelnen "Erlangungstaten" vor seinem Einsatz überhaupt bekannt waren. Soweit der Angeklagte S. von den durch M. und Mo. begangenen Diebstählen wußte und er an den Tatorten war (Fälle II 2.1 und II 2.4), ist nicht festgestellt , daß er sich – über seine ihm in der Bandenabrede zugewiesenen Aufgaben hinaus - an den Diebstahlstaten beteiligen wollte. Mit dem Verbringen der Fahrzeuge in die nicht einsehbare Scheune durch M. und Mo. waren die Pkws dem Zugriff der Berechtigten entzogen; damit war die jeweilige Diebstahls (banden)tat beendet (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 7 = NStZ-RR 1999, 208). Nach der Tatbeendigung können tatunterstützende "Beteiligungshandlungen" Dritter aber nur noch den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) oder der Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllen (BGHR a.a.O.). Dem entspricht es, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine vor der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung zusagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstifter oder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler sein kann (BGH NStZ 2002, 200, 201 m.w.N.). Dies gilt auch für Bandentaten; denn ein Tätigwerden im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer Straftat genügt nicht, eine Strafbarkeit als Bandentat zu begründen (vgl. BGH StV 2001, 459). Es gelten vielmehr - auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01).

c) In den Fällen II 2.2 bis 2.5 muß daher die Verurteilung ebenfalls aufgehoben werden. Da möglicherweise in der neuen Hauptverhandlung Fest-
stellungen getroffen werden können, die eine täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den Diebstahlstaten belegen, hebt der Senat die bisherigen Feststellungen zu den genannten Fällen auf, um dem nunmehr entscheidenden Tatrichter neue Feststellungen ohne die Bindung an bereits rechtskräftige Feststellungen zu ermöglichen. Mit der teilweisen Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten S. ist auch die ihn betreffende Gesamtstrafe aufzuheben; die Einzelstrafen für die im übrigen abgeurteilten 16 Diebstähle können bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei festgesetzt wurden und von dem zur Teilaufhebung führenden Rechtsfehler nicht berührt werden. Eines gesonderten Ausspruchs über den Wegfall der Gesamtstrafe bei dem Angeklagten K. bedarf es nicht, weil seine Verurteilung insgesamt aufgehoben ist.
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Falls eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung der Angeklagten an den (Banden-)Diebstahlstaten (vgl. hierzu BGHSt 46, 321, 334 ff.) nicht nachgewiesen werden kann, kommt im Hinblick auf die Zusage der Angeklagten, bei der Beuteverwertung mitzuwirken, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum (schweren) Bandendiebstahl in Betracht, soweit die Angeklagten jeweils konkrete Diebstahlstaten der anderen Bandenmitglieder mit Gehilfenvorsatz unterstützt haben (vgl. BGH NStZ 1996, 493; 2002, 200, 201). Die Zusage der Mitwirkung bei der Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge kann (zudem) versuchte Hehlerei in Form der (versuchten) Absatzhilfe sein (§§ 259 Abs. 1, 3, 260 Abs. 1, 2, 260 a Abs. 1, 22, 23 StGB; vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 5;. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2002, 200, 201); bei dem für die Zwecke der Bande verwendeten Pkw im Fall II 2.1 kommt - falls eine Mitwirkung der Angeklagten an dieser Tat bewiesen, eine Beteiligung am Diebstahl aber nicht nachgewie-
sen werden kann (vgl. § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB) – neben dem Urkundendelikt (vgl. BGHSt 9, 235; 16, 94; BGH bei Holtz MDR 1981, 452; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 267 Rdn. 148, 199; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 59 StVZO Rdn. 5 m.w.N.) eine Bestrafung wegen Begünstigung in Betracht (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 257 Rdn. 20). Im Hinblick auf die Fälle II 2.2 bis 2.5 der Urteilsgründe liegt möglicherweise nur eine (versuchte) Hehlereitat vor (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 29).
Tepperwien Kuckein Athing
Sost-Scheible

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 595/05
vom
17. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall II. 2 b der Urteilsgründe des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) für schuldig befunden. Zwar führten in diesem Fall der Angeklagte und der Mitangeklagte Ma., die sich unter Führung des K. zu einer "Dreier-Bande" zusammengeschlossen hatten, den Diebstahl des Anhängers am 20. März 2004 aus, ohne dass ihnen K., wie in den übrigen Fällen, dazu einen Auftrag erteilt oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht hierin aber keinen Umstand gesehen, der der Qualifizierung dieser Tat als Bandentat entgegensteht. Dass ein für die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes Bandenmitglied konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird für die Annahme einer Bandentat nicht verlangt. Vielmehr genügte hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte "als Mitglied einer Bande" den Diebstahl "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds", nämlich Ma., ausgeführt hat (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere Voraussetzung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird. Denn auch dann verwirklicht sich die abstrakte Gefährlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund für die qualifizierte Strafbarkeit ist (vgl. BGH-GS-46, 321, 334). Diesen konkreten Bezug hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Denn der Angeklagte und Ma. entwendeten den Anhänger, um damit einen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der "Bandenchef" aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage später auch geschah (Fall II. 2 c der Urteilsgründe). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanović Sost-Scheible

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.