Strafrecht: Zur Absatzhilfe und zum Strafgrund der Hehlerei

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Strafgrund der Hehlerei ist es, ein Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern.
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.10.2008 (Az: 4 StR 120/08) folgendes entschieden:

Strafgrund der Hehlerei ist es, ein Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (Aufrechterhaltung bzw. Vertiefung der rechtswidrigen Vermögenslage).


Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof führt seine bereits in BGH Beschluss v. 19.04.2000 – Az. 5 StR 80/00 und BGH Beschluss v. 30.08.2007 – Az. 3 StR 200/07 dargelegte Ansicht zum Strafgrund der Hehlerei fort, wonach für die Hehlerei erforderlich ist, dass durch die Tathandlung die rechtswidrige Vermögenslage aufrecht erhalten wird.


Tatbestand

Nach den Feststellungen des Landgerichtes hat der Mitangeklagte H. den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen betrügerisch erlangt und die Fahrzeuge anschließend an einen gewissen R. verkauft und übergeben. Dieser vermarktete die Fahrzeuge anschließend nach Spanien. Als der R. in Zahlungsschwierigkeiten gegenüber H. geriet, schaltete der Mitangeklagte H den Angeklagten P. zur Vermittlung in der Angelegenheit ein. P. versuchte hierbei aktiv die außenstehenden Forderungen vom R. einzuziehen. Er machte dem H. unter anderen den Vorschlag, von R. eine Abtretung seines Privatvermögens an H. zu verlangen, was dieser auch einforderte.

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.


Entscheidungsgründe

Indem der Angeklagte P. dem H. dabei half dessen Forderungen gegenüber R. einzuziehen, hat er sich nicht wegen Absatzhilfe im Rahmen der Hehlerei strafbar gemacht.

Zur Absatzhilfe genügt zwar jede vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit des Hehlers, die geeignet ist, den Vortäter bei seinen Bemühungen um die Verwertung der Sache zu unterstützen. Im konkreten Fall muss die Hilfe des Hehlers jedoch geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (Strafgrund der Hehlerei). Ist die rechtswidrige Besitzlage bereits endgültig eingetreten, scheidet die Absatzhilfe aus.

Das ist vorliegend der Fall. Der R. hatte sich die Fahrzeuge im Zeitpunkt der Durchsetzung der Zahlungsforderungen bereits verschafft und abgesetzt. Die rechtswidrige Vermögenslage, die durch den betrügerischen Erwerb der des H. (Vortat) geschaffen wurde, wurde durch das Absetzen der Fahrzeuge bereits perpetuiert und vertieft. Der Angeklagte P. hatte hierzu keinen Beitrag geleistet.

Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe hatte der Mitangeklagte H. den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen betrügerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den anderweitig verfolgten R. verkauft und übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in Frankreich und Spanien. Als R. seine Zahlungsversprechen gegenüber H. nicht mehr vollständig einhielt, nahm der Angeklagte auf Wunsch H. s am 29. November 2002 an einem “sog. Krisentreffen“ mit R. teil, bei dem die Zahlungsprobleme geklärt werden sollten. Der Angeklagte sollte die Position H. s unterstützen und Problemlösungen erarbeiten. “Tatsächlich versuchte P. auch aktiv H. zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen zu können. So kam nach Angaben H. s von P. unter anderem der Vorschlag, von R. eine Abtretung seines Privatvermögens an H. zu verlangen, was H. auch einforderte“.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare Absatzhilfe i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB. Zwar genügt zur Vollendung der Hehlerei in Form der Absatzhilfe grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen (BGH Beschluss v. 30.08.2007 – Az. 3 StR 200/07) Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist. Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363). Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110, 111; BGH Beschluss v. 19.04.2000 – Az. 5 StR 80/00).

Daran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die Übergabe der Fahrzeuge hatte H. dem R. die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge endgültig übertragen. R. hatte sich damit die Fahrzeuge “verschafft“ und H. hatte sie “abgesetzt“. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betrügerischen Erwerb H. s herbeigeführt worden war, war damit perpetuiert und vertieft worden. Hierzu hatte der Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen Feststellungen setzte seine Tätigkeit vielmehr erst später ein und diente allein der Durchsetzung der Zahlungsforderungen H. s. Dabei kann dahinstehen, ob sein Vorschlag, die Abtretung von R. s Privatvermögen zu verlangen, konkret geeignet war, die Eintreibung des Kaufpreises zu fördern. Denn jedenfalls hatten seine Bemühungen um die Erbringung der Gegenleistung keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der Fahrzeuge.

Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgründe fuhr der Angeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf Anweisung H. s Fahrzeuge, die H. an R. geliefert und die R. nicht vollständig bezahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um diese wieder in die Verfügungsgewalt H. s zu bringen. “Nach der Vorstellung von H. und P. sollten diese Fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien vermarktet werden oder nach Deutschland zurückgebracht werden, um eine Vermarktung im Inland anzustreben.“ Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge sicher, von denen “durch Vermittlung von P.5 [im Urteil im Einzelnen bezeichnete] Fahrzeuge an die spanische Firma U. verkauft“ wurden.

Soweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehlerei in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf eine Verfahrensrüge aufzuheben, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt: Die Verteidigung des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung am 20. Juni 2007 die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an dem Verkauf von fünf entsprechend der Anklage näher bezeichneten Fahrzeugen an die spanische Firma U. nicht beteiligt gewesen sei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich für H. sichergestellt und bei der Firma A. untergestellt habe. Die Kammer wies den Antrag zurück. Die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da bereits die Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne.

Die Zurückweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht im Urteil für die im Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge eine Beteiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat. Damit setzt es sich mit der Ablehnungsbegründung in Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage. Bezüglich des Fahrzeuges, das im Urteil mit einem anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im Beweisantrag und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen Falschbezeichnung im Urteil aus.

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die verfahrensfehlerfrei festgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag die Verurteilung des Angeklagten nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem Vortäter geleistete Unterstützung im Vorfeld von Absatzbemühungen strafbar. Im Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges darstellt (BGH Beschluss 30.08.2007 – Az. 3 StR 200/07). Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinreichend konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der Mitangeklagte H. hatte lediglich die allgemeine Absicht, zurückerlangte Fahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch nicht einmal feststand, in welchem Land entsprechende Bemühungen unternommen werden sollten. Nach alledem beschränkte sich die Hilfe des Angeklagten auf bloße “Rückgewinnungshilfe“.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe neue Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen.



Gesetze

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Strafgesetzbuch - StGB | § 259 Hehlerei


(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 120/08
vom
28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Juni 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe hatte der Mitangeklagte H. den Besitz an einer Vielzahl von Leasingfahrzeugen betrügerisch erlangt und die Fahrzeuge sodann an den anderweitig verfolgten R. verkauft und übergeben; dieser vermarktete die Fahrzeuge seinerseits in Frankreich und Spanien. Als R. seine Zahlungsversprechen gegenüber H. nicht mehr vollständig einhielt, nahm der Angeklagte auf Wunsch H. s am 29. November 2002 an einem “sog. Krisentreffen“ mit R. teil, bei dem die Zahlungsprobleme geklärt werden sollten. Der Angeklagte sollte die Position H. s unterstützen und Problemlösungen erarbeiten. “Tatsächlich versuchte P. auch aktiv H. zu helfen, die ausstehenden Forderungen einziehen zu können. So kam nach Angaben H. s von P. unter anderem der Vorschlag , von R. eine Abtretung seines Privatvermögens an H. zu verlangen , was H. auch einforderte“.
3
Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt darin keine strafbare Absatzhilfe i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB. Zwar genügt zur Vollendung der Hehlerei in Form der Absatzhilfe grundsätzlich jede vom Absatzwillen getragene vorbereitende , ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter bei seinem Bemühen um die wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache zu unterstützen (BGH NStZ 2008, 152). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob es zum Absatz des Hehlgutes gekommen ist (BGHSt 26, 358; NJW 1990, 2897 f; NStZ 1994, 395 f.). Strafgrund der Hehlerei ist es aber, ein Weiterschieben der durch die Vortat erlangten Sache zu verhindern (BGHSt 26, 358, 360, 363). Deshalb muss die Tätigkeit des Helfers im konkreten Fall geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGHSt 43, 110, 111; NStZ-RR 2000, 266).
4
Daran fehlt es hier. Durch den Verkauf und die Übergabe der Fahrzeuge hatte H. dem R. die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge endgültig übertragen. R. hatte sich damit die Fahrzeuge “verschafft“ und H. hatte sie “abgesetzt“. Die rechtswidrige Besitzlage, die durch den betrügerischen Erwerb H. s herbeigeführt worden war, war damit perpetuiert und vertieft worden. Hierzu hatte der Angeklagte nichts beigetragen. Nach den bisherigen Feststellungen setzte seine Tätigkeit vielmehr erst später ein und diente allein der Durchsetzung der Zahlungsforderungen H. s. Dabei kann dahinstehen, ob sein Vorschlag, die Abtretung von R. s Privatvermögen zu verlangen, konkret geeignet war, die Eintreibung des Kaufpreises zu fördern. Denn jedenfalls hatten seine Bemühungen um die Erbringung der Gegenleistung keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die rechtswidrige Besitzlage hinsichtlich der Fahrzeuge.
5
2. Nach den Feststellungen im Fall D IV. 3. der Urteilsgründe fuhr der Angeklagte am 19. Dezember 2002 nach Spanien, um dort auf Anweisung H. s Fahrzeuge, die H. an R. geliefert und die R. nicht vollständig bezahlt hatte, bei den Endnutzern aufzufinden, um diese wieder in die Verfügungsgewalt H. s zu bringen. “Nach der Vorstellung von H. und P. sollten diese Fahrzeuge entweder anderweitig gewinnbringend in Spanien vermarktet werden oder nach Deutschland zurückgebracht werden, um eine Vermarktung im Inland anzustreben.“ Der Angeklagte stellte 14 Fahrzeuge sicher, von denen “durch Vermittlung von P. 5 [im Urteil im Einzelnen bezeichnete ] Fahrzeuge an die spanische Firma U. verkauft“ wurden.
6
Soweit das Landgericht den Angeklagten auch in diesem Fall der Hehlerei in Form der Absatzhilfe schuldig gesprochen hat, ist das Urteil auf eine Verfahrensrüge aufzuheben, der folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde liegt: Die Verteidigung des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung am 20. Juni 2007 die Vernehmung dreier Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte an dem Verkauf von fünf entsprechend der Anklage näher bezeichneten Fahrzeugen an die spanische Firma U. nicht beteiligt gewesen sei bzw. dass er insoweit Fahrzeuge lediglich für H. sichergestellt und bei der Firma A. untergestellt habe. Die Kammer wies den Antrag zurück. Die behaupteten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, da bereits die Sicherstellung der Fahrzeuge Absatzhilfe darstellen könne.
7
Die Zurückweisung des Beweisantrags ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht im Urteil für die im Beweisantrag bezeichneten Fahrzeuge eine Beteiligung des Angeklagten am Verkauf festgestellt hat. Damit setzt es sich mit der Ablehnungsbegründung in Widerspruch und entzieht ihr die Grundlage (BGH NStZ 1994, 195; NStZ-RR 2000, 210). Bezüglich des Fahrzeuges, das im Urteil mit einem anderen amtlichen Kennzeichen bezeichnet worden ist als im Beweisantrag und in der Anklage, geht der Senat von einer offensichtlichen Falschbezeichnung im Urteil aus.
8
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Denn die verfahrensfehlerfrei festgestellte Sicherstellung der Fahrzeuge vermag die Verurteilung des Angeklagten nicht zu tragen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht jede dem Vortäter geleistete Unterstützung im Vorfeld von Absatzbemühungen strafbar. Im Einzelfall kann es sich um straflose Hilfe bei der Vorbereitung künftigen Absatzes handeln. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Hilfeleistung im Vorfeld eines im Einzelnen noch nicht absehbaren und auch noch nicht konkret geplanten Absatzes erfolgt oder ob sie sich in einen bereits festgelegten Absatzplan fördernd einfügt und aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absatzvorganges darstellt (BGH NStZ 2008, 152, 153). Nach diesen Maßstäben liegt im vorliegenden Falle noch keine Absatzhilfe vor. Denn ein hinreichend konkretisierter Absatzplan bestand nach den Feststellungen nicht. Der Mitangeklagte H. hatte lediglich die allgemeine Absicht, zurückerlangte Fahrzeuge abermals zu vermarkten, wobei noch nicht einmal feststand, in welchem Land entsprechende Bemühungen unternommen werden sollten. Nach alledem beschränkte sich die Hilfe des Angeklagten auf bloße “Rückgewinnungshilfe“.
9
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall D IV. 1. der Urteilsgründe neue Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung wegen Absatzhilfe tragen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann
5 StR 80/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 19. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Angeklagte B der versuchten Hehlerei, der Angeklagte C der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, jeweils in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, der Angeklagte M der Beihilfe zur versuchten Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig sind;
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten C wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten M wegen Beihilfe zur Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die vom Angeklagten M mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegründet.

I.


Nach den Feststellungen bot der Angeklagte C einer Vertrauensperson der Polizei, die er als solche nicht erkannte, eine Vielzahl von Ausweisvordrucken und Aufenthaltspapieren zum Kauf an. Diese Dokumente waren kurze Zeit zuvor von unbekannten Tätern beim Einbruch in eine Ausländerbehörde entwendet worden. Nachdem die Vertrauensperson zum Schein auf das Angebot eingegangen war, veranlaßte der Angeklagte C unter Einbeziehung des Angeklagten B , der den Kontakt zu den Dieben herstellte und sich bei der Übergabe der Papiere seinerseits der Unterstützung des Angeklagten M bediente, daß die Dokumente in die Hände der Vertrauensperson gelangten. Diese gab sie vollständig an ihren V-Mannführer weiter, mit dem sie während der gesamten Verhandlungen mit den Tätern engen Kontakt gehalten hatte. Absatzbemühungen der drei An-
geklagten, die über die ständig polizeilich überwachten Verhandlungen mit der Vertrauensperson hinaus gingen, hat das Landgericht nicht festgestellt.

II.


Soweit das Landgericht die Tathandlungen der Angeklagten als vollendete Hehlerei bzw. als Beihilfe zur vollendeten Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens gewertet hat, hält seine Beurteilung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar erfordert die Tatbestandsverwirklichung nicht, daß es zu einem erfolgreichen Absatz kommt. Vielmehr genügt zur Vollendung des Delikts jede – vom Absatzwillen getragene – vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der “bemakelten“ Sache zu unterstützen. Jedoch muß das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH NStZ 1990, 539). Dabei kann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend ist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu erwarten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage nicht in Frage kommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Hehler ausschließlich mit einem – von ihm nicht als solchen erkannten – Polizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert. Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 17. Juni 1997 (BGHSt 43, 110, 111) grundsätzlich entschieden.
Die Bedenken, die das Landgericht gegen diese Entscheidung – ohne sie ausdrücklich zu benennen – vorbringt, geben dem Senat keinen Anlaß, die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Der Umstand, daß die Verhandlungen hier nicht von einem verdeckten Ermittler, sondern einer nicht im Polizeidienst stehenden Vertrauensperson
geführt wurden, gebietet im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Vertrauensperson – wie vom Landgericht beispielhaft angeführt – unzuverlässig ist und das Diebesgut entgegen polizeilicher Anweisung nicht oder nicht vollständig an die Polizei und damit letztlich an den Berechtigten gelangen läßt, braucht der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht zu entscheiden.
Konstruktive Bedenken gegen die oben dargestellte Auslegung des Tatbestandsmerkmals “Absetzen“ ergeben sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch dann nicht, wenn ein Täter, der bereits taugliche Absatzbemühungen entfaltet hat, nunmehr an einen verdeckten Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei gerät. Es versteht sich von selbst, daß eine in diesem Fall eingetretene Vollendung des Delikts nicht in das Versuchsstadium zurückgeführt wird.
Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch die vom Landgericht angestellte Erwägung, der geringeren Gefährlichkeit polizeilich überwachter Absatzbemühungen könne im Rahmen der Strafzumessung für die vollendete Tat Rechnung getragen werden. Strafzumessungserwägungen sind systematisch der Frage nach der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nachgeordnet.
Demgemäß war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagten jeweils der versuchten tateinheitlichen Hehlerei bzw. der Angeklagte M der Beihilfe hierzu schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegenüber dem Schuldvorwurf nicht anders hätten verteidigen können.
Die Ä nderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar wären die vom Landgericht jeweils verhängten Strafen in Anbetracht des Umfangs und der Art der gehehlten Gegenstände auch innerhalb eines nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens
nicht unangemessen hart. Angesichts der vom Landgericht besonders herausgestellten Bedeutung der rechtlichen Einordnung der Taten als versuchte oder vollendete Delikte kann der Senat jedoch trotz der vom Landgericht vorgenommenen strafmildernden Berücksichtigung der Beteiligung der Vertrauensperson nicht ausschließen, daß es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf geringere Strafen erkannt hätte.
Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Raum

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

5 StR 80/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 19. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Hehlerei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß der Angeklagte B der versuchten Hehlerei, der Angeklagte C der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei, jeweils in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen, der Angeklagte M der Beihilfe zur versuchten Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig sind;
b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten C wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten M wegen Beihilfe zur Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die vom Angeklagten M mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hat die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegründet.

I.


Nach den Feststellungen bot der Angeklagte C einer Vertrauensperson der Polizei, die er als solche nicht erkannte, eine Vielzahl von Ausweisvordrucken und Aufenthaltspapieren zum Kauf an. Diese Dokumente waren kurze Zeit zuvor von unbekannten Tätern beim Einbruch in eine Ausländerbehörde entwendet worden. Nachdem die Vertrauensperson zum Schein auf das Angebot eingegangen war, veranlaßte der Angeklagte C unter Einbeziehung des Angeklagten B , der den Kontakt zu den Dieben herstellte und sich bei der Übergabe der Papiere seinerseits der Unterstützung des Angeklagten M bediente, daß die Dokumente in die Hände der Vertrauensperson gelangten. Diese gab sie vollständig an ihren V-Mannführer weiter, mit dem sie während der gesamten Verhandlungen mit den Tätern engen Kontakt gehalten hatte. Absatzbemühungen der drei An-
geklagten, die über die ständig polizeilich überwachten Verhandlungen mit der Vertrauensperson hinaus gingen, hat das Landgericht nicht festgestellt.

II.


Soweit das Landgericht die Tathandlungen der Angeklagten als vollendete Hehlerei bzw. als Beihilfe zur vollendeten Hehlerei in der Begehungsform des Absetzens gewertet hat, hält seine Beurteilung rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar erfordert die Tatbestandsverwirklichung nicht, daß es zu einem erfolgreichen Absatz kommt. Vielmehr genügt zur Vollendung des Delikts jede – vom Absatzwillen getragene – vorbereitende, ausführende oder helfende Tätigkeit, die geeignet ist, den Vortäter in seinen Bemühungen um wirtschaftliche Verwertung der “bemakelten“ Sache zu unterstützen. Jedoch muß das Bemühen um Absatz geeignet sein, die rechtswidrige Vermögenssituation aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen (BGH NStZ 1990, 539). Dabei kann nicht auf eine abstrakte Betrachtung abgehoben werden; entscheidend ist, ob im konkreten Fall durch das Bemühen des Hehlers ein Erfolg zu erwarten ist, da sonst eine Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage nicht in Frage kommt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Hehler ausschließlich mit einem – von ihm nicht als solchen erkannten – Polizeibeamten verhandelt und ihm das Diebesgut ausliefert. Dies hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 17. Juni 1997 (BGHSt 43, 110, 111) grundsätzlich entschieden.
Die Bedenken, die das Landgericht gegen diese Entscheidung – ohne sie ausdrücklich zu benennen – vorbringt, geben dem Senat keinen Anlaß, die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Der Umstand, daß die Verhandlungen hier nicht von einem verdeckten Ermittler, sondern einer nicht im Polizeidienst stehenden Vertrauensperson
geführt wurden, gebietet im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Vertrauensperson – wie vom Landgericht beispielhaft angeführt – unzuverlässig ist und das Diebesgut entgegen polizeilicher Anweisung nicht oder nicht vollständig an die Polizei und damit letztlich an den Berechtigten gelangen läßt, braucht der Senat mangels entsprechender Feststellungen nicht zu entscheiden.
Konstruktive Bedenken gegen die oben dargestellte Auslegung des Tatbestandsmerkmals “Absetzen“ ergeben sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch dann nicht, wenn ein Täter, der bereits taugliche Absatzbemühungen entfaltet hat, nunmehr an einen verdeckten Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei gerät. Es versteht sich von selbst, daß eine in diesem Fall eingetretene Vollendung des Delikts nicht in das Versuchsstadium zurückgeführt wird.
Nicht zu überzeugen vermag schließlich auch die vom Landgericht angestellte Erwägung, der geringeren Gefährlichkeit polizeilich überwachter Absatzbemühungen könne im Rahmen der Strafzumessung für die vollendete Tat Rechnung getragen werden. Strafzumessungserwägungen sind systematisch der Frage nach der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nachgeordnet.
Demgemäß war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die Angeklagten jeweils der versuchten tateinheitlichen Hehlerei bzw. der Angeklagte M der Beihilfe hierzu schuldig sind. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagten sich gegenüber dem Schuldvorwurf nicht anders hätten verteidigen können.
Die Ä nderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar wären die vom Landgericht jeweils verhängten Strafen in Anbetracht des Umfangs und der Art der gehehlten Gegenstände auch innerhalb eines nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB herabgesetzten Strafrahmens
nicht unangemessen hart. Angesichts der vom Landgericht besonders herausgestellten Bedeutung der rechtlichen Einordnung der Taten als versuchte oder vollendete Delikte kann der Senat jedoch trotz der vom Landgericht vorgenommenen strafmildernden Berücksichtigung der Beteiligung der Vertrauensperson nicht ausschließen, daß es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf geringere Strafen erkannt hätte.
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