Strafrecht: Zur Herbeiführung des Nötigungserfolgs
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Entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung ist deshalb, dass der Genötigte als Folge der tatbestandsmäßigen Handlung mit einem von ihm vom Täter geforderten Verhalten zumindest begonnen hat.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LG Dortmund vom 14. 6. 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) entfällt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das LG hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen einer weiteren Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet i.S. des § 349 II StPO.
Die Formalrüge, mit der der Bf. das Absehen von einer Vereidigung der Belastungszeugin T. beanstandet, ist unbegründet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. 10. 2005.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als das LG ihn im Fall II. 1 der Urteilsgründe - neben der rechtsfehlerfrei festgestellten Körperverletzung - auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt hat.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte „unvermittelt massiv gegen sein Opfer vor“, indem er der Frau von hinten die Beine wegzog, so dass sie zu Boden stürzte. Sodann warf er sich „blitzschnell auf sie und drückte ihr mit seinem auf die Halsvorderseite plazierten Ellenbogen die Luft ab, so dass sie heftig nach Atem rang“. Auf ihr Schreien kam ihr „nur Sekunden später“ die Zeugin H. zu Hilfe, die dem Angeklagten eine Pfefferspraydose warnend vorhielt. Darauf gab der Angeklagte „endgültig sein Vorhaben, sein Opfer weiter tätlich anzugreifen, auf“.
Das LG meint, der Angeklagte habe den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) verwirklicht, indem er die Geschädigte „für wenige Augenblicke am Boden fixierte und somit in ihrer Bewegungsfreiheit kurzfristig lähmte“. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
§ 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen. Entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung ist deshalb, dass der Genötigte als Folge der tatbestandsmäßigen Handlung mit einem von ihm vom Täter geforderten Verhalten zumindest begonnen hat. Hier fehlt es für die Annahme einer (auch nur versuchten) Nötigung an einem von dem Angeklagten mit seinem tätlichen Übergriff erstrebten Verhalten der Geschädigten. Vielmehr hat die Strafkammer sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte über den tätlichen Angriff hinaus weitergehende - etwa, was hier besonders nahe lag, sexuelle - Ziele verfolgte. Bei dieser Sachlage ging die Einwirkung des Angeklagten auf die Geschädigte nicht über die mit der Körperverletzungshandlung verbundene Beeinträchtigung hinaus. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte sein Opfer dabei kurzfristig „am Boden fixierte“. Denn dies war lediglich unselbständiger Teil der vom Angeklagten gegen die Geschädigte ausgeübten Gewalt. Ein eigenständiger, vom Tatbestand des § 240 StGB erfasster Unrechtsgehalt lag darin nicht.
Die Verurteilung wegen Nötigung muss deshalb entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 I StPO.
Die Schuldspruchänderung im Fall II. 1 lässt im Ergebnis den Einzelstrafausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe unberührt. Allerdings hat das LG zu Lasten des Angeklagten auch in diesem Fall die Verwirklichung mehrerer Tatbestände gewertet (UA 27). Doch erhält die Tat ihr Gewicht allein durch die Intensität des Übergriffs und den Umstand, dass der Angeklagte nur einen Tag später einen im Ansatz gleichartigen, allerdings erheblich schwerer wiegenden Überfall verübte. An diesem Schuldgehalt der Tat ändert die rechtliche Bewertung der Tat „nur“ als Körperverletzung - und nicht auch als Nötigung - nichts. Unabhängig davon, ob danach der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe überhaupt auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen kann (§ 337 I StPO), erachtet der Senat die Einzelstrafe jedenfalls als angemessen i.S. der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. 8. 2004 (BGBl I 2198, 2203) eingeführten Vorschrift des § 354 I a StPO
Einer Aufhebung und Zurückverweisung an den Tatrichter bedarf es deshalb nicht.
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Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2005 - 4 StR 506/05
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter