Wirtschaftsstrafrecht: Zum Bankrott wegen Überschuldung

bei uns veröffentlicht am31.01.2011

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Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsst
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 30.01.2003 (Az: 3 StR 437/02) folgendes entschieden:

Das LG hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Bankrotts in sieben Fällen, Konkursverschleppung in zwei Fällen und Betruges in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg.

Die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Unterlassung der Konkursantragstellung (§§ 84 I Nr. 2, 64 I Satz 1 und 2 GmbHG aF) in den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das LG hat weder die Überschuldung noch die Zahlungsunfähigkeit der beiden vom Angeklagten geführten Gesellschaften (G GmbH und E. GmbH) rechtsfehlerfrei festgestellt.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form einer Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft gibt. Ohne Bedeutung sind hingegen beispielsweise die steuerrechtlichen Abschreibungswerte (vgl. § 254 HGB). Die vom LG zum Nachweis der Überschuldung der beiden Gesellschaften herangezogenen und in das Urteil eingestellten Jahresbilanzen, die der Sachverständige H.          nachträglich erstellt hat, lassen nicht erkennen, nach welchen Maßstäben die dort aufgeführten Wirtschaftsgüter bewertet worden sind. Auch die sonstigen Urteilsgründe enthalten hierzu keine Erläuterung. Die Überschuldung ist daher nicht hinreichend belegt.

Die Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen (BGHR GmbHG § 64 I Zahlungsunfähigkeit 1). Eine derartige Gegenüberstellung enthält das Urteil nicht. Allerdings können auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste oder fruchtlose Pfändungen den sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGHR aaO). Derartige Beweisanzeichen teilt das Urteil zwar pauschal mit. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind jedoch so allgemein gehalten, dass die Zeitpunkte, zu denen die beiden Gesellschaften tatsächlich zahlungsunfähig wurden und die Frist nach § 64 I Satz 1 GmbHG aF jeweils zu laufen begann, nicht erkennbar werden. Bei der E     GmbH, für die das LG Zahlungsunfähigkeit ab dem 31. 12. 1995 annimmt, kommt hinzu, dass die vom Sachverständigen H. erstellten Bilanzen für das Geschäftsjahr 1995 einen Jahresüberschuß von 11.510,18 DM und für das Jahr 1996 von 55.566,22 DM ausweisen (§ 266 III A. V. HGB). Hat danach aber in beiden Jahren die Summe der Erträge die Summe der Aufwendungen überstiegen, bedarf der Nachweis von Zahlungsunfähigkeit durch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen besonders eingehender Darlegung.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in sieben Fällen im Fall II. 3. der Urteilsgründe kann ebenfalls keinen Bestand haben.

Die beiden Schuldsprüche wegen unterlassener bzw. “unterbliebener“ Führung der Handelsbücher (§ 283 I Nr. 5 i. V. m. § 14 I Nr. 1 StGB) werden von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen.

Hinsichtlich der GGmbH teilt das LG lediglich mit, dass in den Geschäftsjahren 1995, 1996 und 1997 nur noch eine “unvollständige Rechnungslegung“ erfolgte (UA S. 10). Bei der E     GmbH beschränkt es sich auf die Feststellung, dass Sach- und Personalkonten nur von September 1995 bis Juli 1996 geführt worden sind und Buchhaltungsbelege lediglich für den Zeitraum von Januar bis Juni 1996 vorliegen. Damit fehlen hinreichende tatsächliche Angaben zu den Mängeln der Buchführung, so dass nicht prüfbar ist, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist die Wertung des LG nicht nachvollziehbar, die unvollständige bzw. “unterbliebene“ Buchführung habe die Übersicht über den Vermögensstand der beiden Gesellschaften unmöglich gemacht, zumal der Sachverständige H. Jahresbilanzen der G    GmbH für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 sowie der E   GmbH für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 nachträglich erstellen konnte.

Soweit der Angeklagte es als Geschäftsführer der GGmbH unterlassen hat, für die rechtzeitige Erstellung der Jahresbilanz 1994 Sorge zu tragen, kommt eine Strafbarkeit nach § 283 I Nr. 7 Buchst. b StGB nach den getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

Nach dieser Vorschrift ist die verspätete Bilanzierung nur dann strafbar, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz spätestens zu erstellen war, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag. Gemäß § 242, § 264 I Satz 3 HGB, § 267 I HGB aF hätte die tatsächlich erst im Oktober 1996 erstellte Bilanz für das Geschäftsjahr 1994 spätestens zum 30. 6. 1995 vorliegen müssen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die G    GmbH aber nach den Feststellungen des LG noch nicht in der Krise. Vielmehr drohte die Zahlungsunfähigkeit erst “Anfang 1996“ (UA S. 5). Der Angeklagte kann sich danach bezüglich der Bilanz für 1994 allenfalls nach § 283 b I Nr. 3 Buchst. b i. V. m. § 14 I Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben. Eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs kommt aber schon deswegen nicht in Betracht, weil der erforderliche tatsächliche Zusammenhang zwischen der verspäteten Bilanzerstellung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft nicht festgestellt ist.

Soweit das LG den Angeklagten in vier weiteren Fällen des Bankrotts nach § 283 I Nr. 7 Buchst. b i. V. m. § 14 StGB schuldig gesprochen hat, weil die von ihm geführten Gesellschaften für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 keine Bilanz erstellt haben, fehlt es an der Feststellung, dass den Gesellschaften die Erfüllung ihrer Bilanzierungspflichten möglich gewesen wäre.

§ 283 I Nr. 7 Buchst. b StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt; eine Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erstellung einer Bilanz nicht in der Lage war. Nach den Feststellungen war die geplante Erledigung der Buchhaltungsaufgaben für beide Gesellschaften “im eigenen Haus“ nicht möglich (UA S. 10); dass der Angeklagte selbst in der Lage gewesen wäre, eine Bilanz aufzustellen, liegt im Hinblick auf seinen Werdegang fern. Das LG hätte daher im Hinblick auf die bei den Konkursdelikten festgestellten Zahlungsschwierigkeiten prüfen müssen, ob die beiden Gesellschaften im maßgeblichen Zeitraum noch über die finanziellen Mittel verfügten, einen Steuerberater mit der Erstellung der Bilanz zu beauftragen.

Im Fall II. 4. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeten Betruges nicht.

Danach veranlaßte der Angeklagte den Zeugen Gr. durch die wiederholte Zusicherung, der Zeuge werde sein Gehalt ausgezahlt bekommen, weiter für die G    GmbH bzw. die E    GmbH als LKW-Fahrer tätig zu sein, obwohl er - der Angeklagte - wußte, dass die von ihm geführten Gesellschaften die monatlichen Gehälter bei Fälligwerden voraussichtlich nicht würden zahlen können. Zwar waren bereits ab Mitte 1996 Gehaltsschecks zum Teil nicht mehr eingelöst worden. Jedoch wurden bis einschließlich Dezember 1996 die Gehaltsforderungen des Zeugen letztlich in vollem Umfang beglichen; erst das Gehalt für die Monate Januar bis März 1997 wurde nicht mehr bezahlt.

Bei dieser Sachlage kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges im Hinblick auf die vom Zeugen von Januar bis März 1997 erbrachte Arbeitsleistung nur in Betracht, wenn der Angeklagte diesem noch in zeitlicher Nähe zum Jahreswechsel Zusicherungen gemacht hätte. Das hat das LG aber nicht festgestellt. In der bloßen Weiterbeschäftigung des Zeugen in den Monaten Januar bis März 1997 liegt noch kein Vorspiegeln der Zahlungsfähigkeit durch schlüssiges Verhalten, zumal der Zeuge über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaften unterrichtet war.

Auch in den Fällen II. 5., II. 6. und II. 10. der Urteilsgründe begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das LG wertet es als Betrug, dass der Angeklagte in diesen Fällen durch die Vereinbarung von Ratenzahlung bzw. durch die Annahme von Wechseln Gläubiger der von ihm geführten Gesellschaften von weitergehenden Maßnahmen zur Realisierung ihrer titulierten oder verbrieften Forderungen abhielt, obwohl er wußte, dass die Gesellschaften die vereinbarten Raten voraussichtlich nicht würden zahlen bzw. die Wechselverbindlichkeiten zum Fälligkeitstermin nicht würden einlösen können. Den Vermögensschaden sieht die Kammer darin, dass die Gläubiger anderenfalls “möglicherweise“ einen größeren Teil ihrer Forderungen hätten realisieren können, weil die Gesellschaften “auf Grund von Zahlungseingängen vorübergehend noch über liquide Mittel“ verfügten (UA S. 14).

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Stundung einer bestehenden Forderung bzw. die Rücknahme eines Zwangsvollstreckungsantrags begründet nur dann einen Vermögensschaden, wenn dadurch eine Verschlechterung der konkret gegebenen Vollstreckungsaussicht eintritt. Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner schon im Zeitpunkt der Stundung kein pfändbares Vermögen mehr hat. Das LG hätte deshalb für jeden Einzelfall feststellen müssen, ob die jeweilige Gesellschaft bei Abschluß der Ratenzahlungsvereinbarung bzw. der Wechselannahme noch über pfändbare Vermögenswerte verfügte. Allein die Möglichkeit, dass die Gesellschaften in der Folge (vorübergehend) wieder pfändbares Vermögen erlangen könnten, begründet keinen durch die Stundungen bewirkten Vermögensschaden, zumal demgegenüber auch zu beachten ist, dass der Angeklagte den anlässlich der Stundungen vereinbarten Ratenzahlungen zumindest teilweise nachgekommen ist (im Fall II. 10. immerhin in Höhe von 12.500 DM).

Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Soweit das LG in den Fällen II. 7. und II. 9. der Urteilsgründe Einzelstrafen von unter sechs Monaten verhängt hat, können diese schon deswegen nicht aufrechterhalten werden, weil die Voraussetzungen des § 47 I StGB nicht dargelegt sind. Eine Anwendung dieser Vorschrift lag hier nicht derart fern, dass es ihrer Erörterung in den Urteilsgründen nicht bedurft hätte. Der Senat hebt auch die danach noch verbleibenden Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.

Die Freisprüche in den Fällen V. 2. bis V. 4. der Urteilsgründe können nicht bestehen bleiben.

Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung geht das LG zwar zutreffend davon aus, dass die laut Anklage tatmehrheitlich begangenen weiteren Betrugstaten zum Nachteil des Zeugen Gr. bzw. der Firma V. als mitbestrafte Nachtaten anzusehen wären und die dem Angeklagten als selbständige Handlungen zur Last gelegten weiteren Betrugstaten zum Nachteil der J.         GmbH jeweils mit einer der abgeurteilten Taten zum Nachteil dieses Unternehmens (Fälle II. 5. a und b der Urteilsgründe) eine Tat i.S. natürlicher Handlungseinheit bildeten. Dies rechtfertigt den Teilfreispruch indessen nicht.

Allerdings ist ein Angeklagter, der nicht wegen aller Delikte verurteilt wird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll, insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und von Tateinheit ausgeht. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht die als tatmehrheitlich angeklagte “Tat“ nicht für erwiesen hält. So verhält es sich hier gerade nicht: Das LG hat den Angeklagten lediglich deshalb freigesprochen, weil die fraglichen Betrugstaten nach seiner rechtlichen Würdigung nicht Gegenstand eines selbständigen Schuld- und Strafausspruchs sein konnten. Unter diesen Umständen ist für einen Teilfreispruch kein Raum. Das Verschlechterungsverbot steht der Aufhebung des Teilfreispruchs nicht entgegen.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 II Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an die Wirtschaftsstrafkammer des LG Duisburg zurück.



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Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.