Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 201

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

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21.02.2014 15:35

Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
02.01.2014 14:46

Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach d
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published on 05.05.2022 11:40

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) und beim Oberlandesgericht Naumburg. Streitgegenständlich
Author’s summary

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens aufgrund von Verzögerungen beim Amtsgericht Halle (Saale) und beim Oberlandesgericht Naumburg. Streitgegenständlich ist die Rechtswegzuständigkeit für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens gem. §§ 198 ff. GVG. 

Der Kläger hat gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des abgetrennten Entschädigungsstreits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen vom Oberverwaltungsgericht,  Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Kläger rügt, dass die Anhörung durch das Oberverwaltungsgericht vor Erlass des Abtrennungs- und Verweisungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Bei dem von Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 198 GVG handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand, den das Oberverwaltungsgericht nicht durch eine Abtrennung aufspalten durfte. Die auf § 93 Satz 2 VwGO gestützte Trennung erweist sich mithin als unzulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Sache wird erneut zur Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

 

published on 05.05.2022 10:49

Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens. Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des vom Sozialgericht geführten Verfahrens (Ausgangsverfahr
Author’s summary

Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens. Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des vom Sozialgericht geführten Verfahrens (Ausgangsverfahren). Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. 

Verfahrensverlängerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass das Verfahren geruht hat, obwohl objektiv kein Ruhensgrund vorlag, fallen zumindest auch in den Verwantwortungsbereich des Gerichts und sind somit dem Staat zuzurechnen. Die dem Staat zurechenbare gerichtliche Untätigkeit beginnt nach Auffasung des Senats jedenfalls dann, wenn das Ausgangsgericht keine Kontrollmechanismen eingerichtet hat, die es ihm ermöglichen, den Wegfall des Ruhegrundes in angemessener Zeit zu bemerken. Je länger ein Verfahrens insgesamt dauere, desto mehr verdichte sich die Pflicht des zuständigen Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. 

Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte trägt ein Drittel und der Kläger zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. 

published on 05.05.2022 10:24

Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch gem. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG. Streitgegenständlich war die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie (Belange des Minderjährigen) im Ausgangsv
Author’s summary

Der Kläger begehrt vorliegend einen Entschädigungsanspruch gem. § 202 Satz 2 SGG iVm § 198 GVG. Streitgegenständlich war die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie (Belange des Minderjährigen) im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg. Der minderjährige Kläger wurde im Ausgangsverfahren gesetzlich durch seine Mutter vertreten. Einen immateriellen Nachteil durch die überlänge eines Gerichtsverfahrens, kann auch ein minderjähriger Kläger erleiden, der abgesehen von seiner formalen Beteiligtenstellung nicht persönlich in das Verfahren involviert ist. Der Kläger ersuchte mehrfach das SG Magdeburg um Verfahrensfortgang, bevor er die unangemessene Dauer des Verfahrens rügte. Die Dauer des Prozesses haben wegen der finanziellen Belastung seiner Eltern in Anbetracht der ungeklärten Kostenfrage für die Petö-Therapie für ihn körperlich- sowie seelische Folgen gehabt. Mithin hat er durch die überlange Verfahrensdauer einen immateriellen Nachteil erlitten.

Der Beklagte wird verurteil, an den Kläger einen Entschädigungsanspruch iHv 200 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und eine Revision wird nicht zugelassen. Der Beklagte, sowie der Kläger haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

published on 29.04.2022 12:31

Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des geführten Ausgangsverfahrens (Kostenfestsetzungsverfahrens) beim Sozialgericht Karlsruhe. Die Klägerin begehrt einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über
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Streitgegenständlich ist vorliegend die unangemessene Dauer des geführten Ausgangsverfahrens (Kostenfestsetzungsverfahrens) beim Sozialgericht Karlsruhe. Die Klägerin begehrt einen Entschädigungsanspruch nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG). Anspruchsgrundlage für den eingeklagten Entschädigungsanspruch ist § 202 Satz 2 SGG i.V.m. § 198 GVG wegen der unangemessenen Dauer des geführten Ausgangsverfahrens. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dem Sozialgericht ist vorliegend eine überlange Verfahrensdauer nicht vorzuhalten.

Die Klage der Klägerin wird mithin abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel zu tragen.

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(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der...