Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2016 - 1 StR 19/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR19.16.0
bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 19/16
vom
27. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
wegen zu 1. + 7.: gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.
zu 2. + 6.: Steuerhinterziehung
zu 3. + 5.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
zu 4.: Steuerhehlerei
zu 9.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
zu 8.: Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:270716B1STR19.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten A. , B. , O. , Bi. , H. , L. und Al. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen,
a) die Revisionen der Angeklagten O. , Bi. und H. mit der Maßgabe, dass bei diesen Angeklagten jeweils der Schuldspruch der versuchten Steuerhinterziehung entfällt (Fall IV. 5. der Urteilsgründe),
b) die Revision der Angeklagten L. mit der Maßgabe, dass bei ihr der Schuldspruch der Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung entfällt (Fall IV. 5. der Urteilsgründe ),
c) die Revision des Angeklagten Al. mit der Maßgabe, dass die Höhe des Tagessatzes bei seinen Verurteilungen zu Einzelgeldstrafen (Fälle II. 1. bis 7., II. 14., II. 15., II. 17., II. 19. und II. 20. der Urteilsgründe) jeweils auf einen Euro festgesetzt wird.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten Alq. und E. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, aufgehoben
a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit sie in den Fällen VI. 2. a) bis c) und VI. 3. b) der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sind,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklagten O. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten Alq. wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten A. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten B. wegen Steuerhehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 20 Euro, den Angeklagten Bi. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts G. vom 10. Juli 2012 verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und zusätzlich wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen und gewerbsmäßigen Schmuggels in sieben Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten E. wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten , den Angeklagten H. wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung und wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel sowie wegen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, die Angeklagte L. wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel in Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und den Angeklagten Al. wegen 21 Fällen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und zweier weiterer Fälle des Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2
Die Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
3
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der verfahrensgegenständliche Wasserpfeifentabak grundsätzlich der Tabaksteuerpflicht unterfällt.
4
a) Es handelt sich bei diesem Tabak um eine Tabakware im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TabStG, die der Tabaksteuer unterliegt. Zu den Tabakwaren gehört nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG auch Rauchtabak als Feinschnitt und Pfeifentabak , definiert als geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponne- ner oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Entsprechende Regelungen finden sich in den Tabaksteuergesetzen der im vorliegenden Fall zusätzlich betroffenen Unionsstaaten Belgien, Tschechien und Slowenien. Der Wasserpfeifentabak war für den Einsatz in Wasserpfeifen bestimmt und geeignet und wurde auch entsprechend bestimmungsgemäß verbraucht.
5
b) Für die Frage der Steuerbarkeit kommt es nicht darauf an, ob dieser Tabak in der Wasserpfeife verbrennt oder sich die nach Hitzeeinwirkung austretenden Dämpfe durch eine andere Form der Stoffumwandlung ergeben. Entscheidend ist lediglich, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch Einziehen in den Mundraum bzw. Inhalation genossen, also „geraucht“ wird (vgl. näher VGH München, Beschluss vom 5. März 2014 – 20 ZB 13.2439 mwN; VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 – Au 1 K 13.767). Wasserpfeifentabak ist deshalb grundsätzlich steuerbar (vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2014 – 4 V 55/14; FG München, Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2011 – 14 K 662/09; FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 – VII B 243/08).
6
c) Wasserpfeifentabak verliert auch durch Beimischung anderer Stoffe nicht seine Eigenschaft als Tabakware, wenn er sich weiterhin ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Dies ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 8 Satz 1 TabStG, wonach auch solche Erzeugnisse als Zigaretten oder Rauchtabak gelten, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, sofern die weiteren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 TabStG erfüllt sind (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 4 K 124/08). Dass sich der verfahrensgegenständliche Tabak ohne weiteres zum Rauchen in Wasserpfeifen eignete, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
7
d) Für die Steuerbarkeit des Wasserpfeifentabaks ist es unerheblich, ob dieser – wie vorliegend – über einen höheren Anteil an Feuchthaltemitteln verfügt , als lebensmittelrechtlich zulässig ist (mehr als 5 %). Die Vorschriften, die sich mit der lebensmittelrechtlichen Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher beschäftigen, wie das frühere Vorläufige Tabakgesetz (und das jetzige Tabakerzeugnisgesetz), haben eine gänzlich andere Zielrichtung als das TabStG. Dass ein Tabakerzeugnis lebensmittelrechtlich einwandfrei ist, ist nach dem TabStG nicht Voraussetzung der Steuerbarkeit (vgl. § 1 TabStG). An keiner Stelle macht das TabStG die Steuerbarkeit von weiteren Voraussetzungen abhängig, die über die Eignung des Tabakerzeugnisses zum Rauchen hinausgingen. Nicht die Qualität des Tabaks, sondern dessen Rauchbarkeit ist für die Steuerbarkeit maßgeblich (vgl. zu alldem FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 – VII B 243/08). Mit diesem Verständnis korrespondiert auch die Einordnung von Wasserpfeifentabak in der Kombinierten Nomenklatur (Pos. 2403 11).
8
e) Eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV bedarf es insoweit nicht, denn die Rechtsfrage ist auch vor dem Hintergrund des harmonisierten Verbrauchssteuerrechts vorliegend ein- deutig und zweifelsfrei zu beantworten („acte claire“, vgl. hierzu zuletzt BGH, Beschlüsse vom 10. März 2016 – V ZB 188/14, NVwZ-RR 2016, 518 und vom 11. Mai 2016 – 1 StR 627/15 Rn. 33, NStZ-RR 2016, 290 jeweils mwN). Die Steuerbarkeit von zum Rauchen bestimmten und geeigneten Wasserpfeifentabak , der lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht, ist noch von nie- mandem ernsthaft in Zweifel gezogen worden (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 4 K 124/08; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 30. April 2009 – VII B 243/08).
9
2. Soweit die Angeklagten O. , Bi. , H. und L. im Fall IV. 5. der Urteilsgründe wegen tateinheitlich begangener versuchter Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu verurteilt worden sind, hatte dieser Teil des Schuldspruchs zu entfallen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 521/14, NZWiSt 2016, 23 m. Anm. Gehm = wistra 2016, 74). Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall des tateinheitlichen Schuldspruchs auf die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hat, denn das Landgericht hat bei der Strafzumessung insoweit jeweils ausdrücklich ausgeführt, dass es den Angeklagten im Ergebnis nicht die zweimalige Hinterziehung von Tabaksteuer zur Last legen will (vgl. UA S. 311, 329 f., 338 und 344).
10
3. Bei dem Angeklagten Al. hat es das Landgericht versehentlich unterlassen , zu den in den Fällen II. 1. bis 7., II. 14., II. 15., II. 17., II. 19. und II. 20. der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen die Tagessatzhöhe zu bestimmen. Der Senat holt dies entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt auf Antrag des Generalbundesanwalts den jeweiligen Tagessatz auf die Mindesthöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) von einem Euro fest (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 StR 509/14).
11
4. Bei den Angeklagten Alq. und E. hat der Schuldspruch in den Fällen VI. 2. a) bis c) und VI. 3. b) der Urteilsgründe keinen Bestand, was zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führt.
12
Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt: "Die Verurteilung … in den Tatkomplexen VI 2a) – c) und VI 3b) der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (UA S. 120 ff., 286, 299, 300 ff.) hat keinen Bestand. Zu Recht rügt die Revision, dass eine mehrfache Verurteilung … wegen Hinterziehung von Tabaksteuern in Bezug auf dasselbe Steuersubstrat nicht möglich ist ….
Nach den Feststellungen der Strafkammer ließen sich der Angeklagte [E. ] und der Mitangeklagte Alq. im März 2013 aus Dubai 16.278 Kilogramm Wasserpfeifentabak nach Hamburg liefern. Am 4. April 2013 veranlassten sie unter Vorlage inhaltlich falscher Papiere hinsichtlich einer Menge von 10.020 Kilogramm Wasserpfeifentabak eine Zollanmeldung im Steueraussetzungsverfahren. Hinsichtlich der darüber hinaus gelieferten Menge von 6.852 Kilogramm unterblieb eine Gestellung. Nach der Überlassung der Sendung am 11. April 2013 nahmen die beiden Angeklagten die gesamte Liefermenge in das Steuerlager der S. GmbH ' ' auf (UA S. 118 ff., 248, 252). Im Lagerbuch des Steuerlagers wurden am 5. April 2013 nur 10.020 Kilogramm erfasst, nicht jedoch die darüber hinaus gelieferte Mehrmenge (UA S. 119, 248). Die rein körperliche Aufnahme der nicht gestellten Menge Wasserpfeifentabak in das Steuerlager führt jedoch nicht dazu, dass diese auch rechtlich in das Steuerlager aufgenommen und damit in das Steueraussetzungsverfahren überführt worden ist.
Durch die Falschangaben bei der Einfuhr verkürzten die beiden Angeklagten hinsichtlich der nicht deklarierten Menge Wasserpfeifentabak
neben Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer auch Tabaksteuer in Höhe von 150.744 Euro (UA S. 119 f., 299). Denn diese Verbrauchsteuer fiel im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens in das Zollgebiet an (Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, Art. 4 Nr. 10 ZK, § 3 Abs. 3 AO).
In den Tatkomplexen VI 2a) – c) ging das Tatgericht zugunsten … [der beiden Angeklagten] … davon aus, das die aus dem Steuerlager ' ' an den Mitangeklagten A. gelieferte Menge Wasserpfeifentabak nicht ausschließbar aus der im Rahmen der Einfuhr nicht gestellten Menge stammte (UA S. 121, 254). Gleiches gilt für den Tatkomplex VI 3b). Auch hier ging die Strafkammer zugunsten der beiden Angeklagten davon aus, dass es sich bei dem in einer Scheune im aufgefundenen 2,305 Kilogramm unversteuerten Wasserpfeifentabaks um denjenigen handelte, der zuvor unter Nichtgestellung in das deutsche Verbrauchsgebiet eingeführt und in das Steuerlager im ' ' aufgenommen worden war (UA S. 124,

259).


Die Strafkammer hat den Angeklagten [E. ] und den Mitangeklagten Alq. in diesen vier Fällen der Hinterziehung von Tabaksteuer schuldig gesprochen, weil sie den unversteuerten Tabak als Steuerlagerinhaber ihrem Steuerlager entnommen und in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben (UA S. 300). Da aber rechtlich eine Aufnahme in das Steuerlager nicht erfolgt ist und hinsichtlich der nicht gestellten Menge Wasserpfeifentabak bereits bei der Einfuhr in das Zollgebiet Tabaksteuer angefallen war - insoweit wurden die beiden Angeklagten im Tatkomplex VI 1 wegen Steuerhinterziehung verurteilt -, kann mit der rein körperlichen Entnahme der nicht gestellten Menge aus dem Steuerlager
nicht erneut Tabaksteuer angefallen sein. Die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung liegen somit nicht vor. Aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 TabStG ergibt sich hierfür - entgegen der Rechtsansicht der Strafkammer (UA S. 300 f.) - nichts. Diese Norm greift hier mangels Aufnahme des nicht deklarierten Wasserpfeifentabaks in das Steuerlager nicht ein.
Die Urteilsfeststellungen bieten in den Tatkomplexen VI 2a) – c) und VI 3b) keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Landgerichts, in diesen Fällen stamme der an den Mitangeklagten A. gelieferte Wasserpfeifentabak sowie der im aufgefundene Wasserpfeifentabak aus der am 4. April 2013 nicht gestellten Mehrmenge. Die Strafkammer hat hierbei nicht in Hinblick genommen, dass in das Lagerbuch für das Steuerlager ' ' für den 23. Oktober 2012 bereits ein Eingang von 10.494 Kilogramm Wasserpfeifentabak erfasst worden war. Abgänge wurden erst ab dem 23. April 2013 verzeichnet (UA S. 119). Zudem waren im Steuerlager ' ' weitere 1,2 Tonnen Wasserpfeifentabak gelagert (UA S. 256). Somit ist es nicht ausgeschlossen, dass der neue Tatrichter neue Feststellungen treffen kann, die nicht auf den Zweifelsatz (UA S. 121, 124, 254) gestützt sind. Die Urteilsfeststellungen zu diesen Tatkomplexen sind somit insgesamt aufzuheben.
Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, weil das Tatgericht der Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat (UA S. 334 bis 337). Indem es auch die in den Tatkomplexen VI 2a) – c) und VI 3b) vermeintlich hinterzogene Tabaksteuer in Höhe von 182.182 Euro in den Gesamtumfang der angefallenen Tabaksteuer
mit einbezogen hat (UA S. 121 ff.), ist es rechtsfehlerhaft von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen. Diesen hat die Strafkammer auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen zugrunde gelegt. Zudem hat sie rechtsfehlerhaft die Vielzahl der Taten ausdrücklich als straferschwerenden Umstand gewertet (UA S. 335 bis 336). Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen können hingegen bestehen bleiben, da hier lediglich Wertungsfehler vorliegen."
13
Dem schließt sich der Senat an.
Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2016 - 1 StR 19/16

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Tabakwaren sind

1.
Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
a)
ganz aus natürlichem Tabak,
b)
mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,
c)
gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;
2.
Zigaretten:
a)
Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind,
b)
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
c)
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;
3.
Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Gesetzes ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden.

(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

(3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist das Durchschnittsgewicht von 1 000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.

(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

(5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind.

(6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.

(8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach Absatz 3 festzulegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr erweist sich dieses bereits bei einer einfachen grammatikalischen Betrachtung des § 3 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1318) - VTabakG - als richtig.

§ 3 Abs. 1 VTabakG lautet:

Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.

Ein Tabakerzeugnis im Sinne dieser Bestimmung ist auch der Tabak für die Wasserpfeife. Dabei stellt sich nicht die Frage, ob man die in der Wasserpfeife stattfindende Verschwelung des Tabaks als ein langsames Brennen ohne offenes Feuer unter starker Rauchentwicklung ansieht (so Brockhaus, Enzyklopädie, Deutsches Wörterbuch, Band 28, 1995, Stichwort „schwelen“) oder als eine gegenüber dem direkten Verbrennen andere Form der Stoffumwandlung (so möglicherweise Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen, aktualisierte Fassung vom 17.10.2011, Frage: „Führt die Verbrennung der Wasserpfeifenkohle zu gesundheitlichen Schäden?“) ansieht. Denn bei beiden Sichtweisen, sofern sie überhaupt unterschiedlich sein mögen, ist der Genuss der Wasserpfeife unschwer dem Rauchen zuzuordnen.

§ 3 Abs. 1 VTabakG stellt das Rauchen in den Kontext der anderen Genussformen des Kauens, des anderweitigen Gebrauchs oder des Schnupfens, denen der Tabak jeweils als Objekt zugerechnet ist. Das „Rauchen“ offenbart sich hier als substantivierte Nennform des Verbums im transitiven, auf das Tabakerzeugnis als Objekt gerichteten Sinne. Es hat hier die Bedeutung des Konsumierens von Tabakprodukten, indem man den Rauch durch den Mund einzieht und wieder ausstößt (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, Deutsches Wörterbuch, Band 27, 1995, Stichwort „Rauchen“ unter Nr. 2a). Es kommt daher nicht auf den konkreten Entstehungsvorgang des Rauches an, sondern auf die vom Tabak maßgeblich (mit-) bewirkte Rauchentwicklung, die unstreitig besteht, unabhängig davon, ob diesem Rauchen der Wasserpfeife - hier im intransitiven Verständnis einer Rauchentwicklung durch den Tabak - ein Verbrennungsvorgang im engeren Sinne zugrunde liegt. Um diese Form des Tabakgenusses dem Vorläufigen Tabakgesetz zu unterwerfen bedurfte es daher keiner Anpassung des § 3 Abs. 1 VTabakG, auch wenn bei seiner Entstehung der Blick des Gesetzgebers nicht auch auf den Genuss der Wasserpfeife gerichtet gewesen sein mag. Hierfür spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch, nach dem die Wasserpfeife „geraucht“ wird, so dass es keiner besonderen Auslegung der gesetzlichen Norm bedarf. Zusätzlich weist der Senat darauf hin, dass eine am Zweck des Gesetzes, dem Gesundheitsschutz, orientierte Auslegung kein anderes Ergebnis zeitigt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verordnung über Tabakerzeugnisse vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1612)) - TabakV - und dem Hinweis der Klägerin auf die Materialien, wonach an die Zulassung und Kenntlichmachung fremder Stoffe bei Tabakerzeugnissen andere Anforderungen als bei sonstigen Lebensmitteln zu stellen sind, weil der Tabak oder die Tabakwaren im Allgemeinen nicht als solche vom Körper wie ein Lebensmittel aufgenommen werden, sondern erst nach dem Verrauchen die Verbrennungs- und Schwelprodukte auf den menschlichen Organismus einwirken. Denn hier wird gerade die Verschwelung als mögliche Umwandlungsform neben der Verbrennung genannt und es ist nicht erkennbar, dass diese Überlegungen nicht auch für den Tabak für Wasserpfeifen einschlägig wären. Es ergeben sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff der Tabakerzeugnisse in § 1 Abs. 1 TabakV ein anderer wäre als in § 3 Abs. 1 VTabakG. Sollte der Verordnungsgeber bei Erlass der Tabakverordnung den Tabak für die Wasserpfeife nicht im Sinn gehabt haben, lässt sich dieser dennoch unter deren Bestimmungen subsumieren. Wenn andernfalls in Anlage 1 zu § 1 Nr. 2a der TabakV der Wasserpfeifentabak nicht dem dort genannten Rauchtabak zuzuordnen wäre, folgte darüber hinaus noch keineswegs zwingend, dass jener generell nicht als Tabakerzeugnis im Sinne des vorläufigen Tabakgesetzes anzusehen wäre. Vielmehr könnte man auch daran denken, dass die dort genannten Zusätze gerade für diese Tabakart mangels deren Nennung generell nicht zulässig wären, weil es sich dann nicht um Verwendungszwecke im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 zu § 1 Nr. 2a TabakV handelte.

Aus obigen Darlegungen ergibt sich unmittelbar, dass schwierige Rechtsfragen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht ersichtlich sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von Erlaubnissen im Zusammenhang mit dem Versand und der Lagerung von Tabakwaren.

2

Die Antragstellerin treibt Handel mit Tabakwaren (insbesondere Wasserpfeifentabak) und Rauchzubehör aller Art. Ihr wurden am 13.09.2012 jeweils unter Widerrufsvorbehalt Erlaubnisse als registrierter Versender für Tabakwaren sowie als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren erteilt.

3

Im Sommer 2013 wurde gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil sich aus Ermittlungen des Zollfahndungsamts der Verdacht ergab, dass an Behältnissen, die mehr als 1000 g steuerpflichtigen Wasserpfeifentabak enthielten, Steuerzeichen von nur 500 g angebracht worden waren, um dadurch Steuern in noch unbekannter Höhe zu hinterziehen. Am 08.08.2013 wurden bei einer mit Beschluss des Amtsgerichts A (...) angeordneten Durchsuchung in einem Firmenfahrzeug der Klägerin außerhalb des Steuerlagers 19 Behältnisse (mit angebrachten und erbrochenen Steuerzeichen) sowie innerhalb des Steuerlagers 101 Behältnisse (mit und ohne Steuerbanderolen) gefunden. Von den aufgefundenen Behältnissen, die laut Steuerzeichen und Handelsaufklebern 500 g Wasserpfeifentabak enthalten sollten, wogen die meisten Behältnisse ca. 1060 g. Nach Auskunft der Steuerzeichenstelle hat die Antragstellerin keine Steuerzeichen für mehr als 500 g bezogen (Vermerk des Zollfahndungsamt, Sachakte ...).

4

Mit Bescheid vom 26.08.2013 widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis als registrierter Versender für Tabakwaren mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er aus, die steuerliche Zuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, da in dem Steuerlager Behältnisse für Tabakwaren gefunden worden seien, die nach den angebrachten Steuerzeichen 500 g Wasserpfeifentabak hätten enthalten dürfen, tatsächlich aber ein Gewicht von über 1000 g aufgewiesen hätten.

5

Am 02.09.2013 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie wies darauf hin, dass die bei der Durchsuchung festgestellte Ware nicht in den Verkehr gebracht worden und nicht für den Weiterverkauf gedacht gewesen sei. Die auf einem Lkw gefunden Behältnisse hätten eine Retour eines Kunden aus B dargestellt. Inwieweit dieser Veränderungen vorgenommen habe, wisse sie nicht. Sie reichte schriftliche Erklärungen Ihres Mitarbeiters C vom 16.10.2013 und vom 07.11.2013 zur Akte, in denen dieser ausführte, dass der Tabak jeweils mit einer entsprechenden Steuerbanderole versehen gewesen sei; wenn eine Tabakdose ein anderes Gewicht als auf der Steuerbanderole deklariert gehabt haben sollte, müsse die Öffnung der Dose und die Anreicherung durch Dritte erfolgt sein; ein Teil der Ware im Steuerlager hätte als Probe nach D geschickt werden sollen, soweit Tabak in Behältnissen mit 1000 g in Deutschland verkauft worden wäre, "wäre dies nicht ohne Änderung der Grammzahl und mit ordnungsgemäßer Steuerbanderole versehen geschehen". Weiter legte sie eine Erklärung ihres Kunden E vom 30.09.2013 vor, in dem dieser sich dahin einließ, Wasserpfeifentabak in Dosen à 500 g mit einem Gewicht von 500 g bekommen zu haben. Schließlich reichte sie eine schriftliche Erklärung Ihres Kunden, der Firma F vom 10.12.2013 zur Akte, in der bestätigt wird, dass am 07.08.2013 18 Dosen Wasserpfeifentabak à 500 g zurückgegeben worden seien, wobei diese geöffnet und mit Flüssigkeit versetzt worden seien, um den Tabak rauchfähig zu machen. Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden.

6

Mit Bescheid vom 13.09.2013 wiederrief der Antragsgegner die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren mit Ablauf des 18.10.2013. Am 16.09.2013 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die jeweiligen Begründungen entsprechen denen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Erlaubnis als registrierter Versender. Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden.

7

Mit Bescheid vom 31.01.2004 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beider Widerrufsbescheide ab. Zur Begründung berief er sich auf die Feststellungen des Zollfahndungsamts, die Sicherstellungsprotokolle und den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss. Er betonte, dass die im Steuerlager sichergestellten Behältnisse mit warenspezifischen Aufklebern für eine vermeintlich enthaltene Menge von 500 g beklebt und für den Einzelverkauf bereits säuberlich verpackt und mit einer zum erstmaligen Gebrauch vorgestanzten Lasche als die zum Öffnen vorgesehene Stelle versandfertig hergerichtet gewesen seien. Entgegen den Warenetiketten sei ein tatsächliches Gewicht von 1060 g festgestellt worden. Die Antragstellerin habe keine Steuerzeichen für 1000 g Kleinverkaufsbehältnisse bezogen. Dieser Sachverhalt rechtfertige Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Angesichts der Höhe möglicher Steuerschäden sei der Widerruf verhältnismäßig. Die von der Antragstellerin vorgelegten Erklärungen entkräfteten die Feststellungen nicht. Die Aussetzung der Vollziehung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des Widerrufs eine durch überwiegende öffentliche Interessen nicht gebotene Härte zur Folge hätte. Für Einfuhren von Wasserpfeifentabak sei eine Erlaubnis als registrierter Versender bzw. eine Steuerlagererlaubnis nicht zwingend erforderlich. Sie habe daher trotz des Widerrufs die Möglichkeit, ihrem Handelsgewerbe nachzugehen.

8

Am 07.03.2014 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und betont, ein Ermittlungsverfahren rechtfertige den Widerruf nicht. Zum Sachverhalt führt sie aus, lediglich 3 der im Steuerlager sichergestellten Behältnisse hätten eine Steuerbanderole aufgewiesen. Diese 3 Dosen hätten das Steuerlager nicht verlassen, insofern sei auch keine Steuer entstanden, sie seien ordnungsgemäß mit einer Steuerbanderole à 500 g versehen, dann geöffnet und durch Anreicherung von Flüssigkeit rauchfähig gemacht worden. Dieser Tabak sei für die Angestellten bzw. für Interessenten vorgesehen gewesen. Die Behältnisse ohne Steuerbanderole seien als Probe für das Ausland bestimmt gewesen. Die in dem Lkw sichergestellten Behältnisse seien von einem Kunden zurückgekommen. Sie hätte ordnungsgemäß versteuerten Wasserpfeifentabak à 500 g an die Firma F in B verkauft. Welche Veränderungen der Warenempfänger vorgenommen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Da jetzt über ein Freilager in G abgefertigt werde, entstünden ihr erhebliche Fahrt-, Übernachtungs- und Personalkosten. Auf die Anlagen zur Antragsschrift wird Bezug genommen.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

die Vollziehung des Bescheides vom 26.08.2013 über den Widerruf der Erlaubnis als registrierter Versender für Tabakwaren sowie des Bescheides vom 13.09.2013 über den Widerruf der Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren auszusetzen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

12

den Antrag abzulehnen.

13

Er verweist zunächst auf die Schreiben an die Antragstellerin vom 31.10.2013 und 06.11.2013 und betont, deren Vorbringen, die Ware sei für das Ausland bestimmt, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erklärlich, weshalb das Gewicht des Inhalts der Dosen doppelt so groß gewesen sei, wie auf dem Etikett angegeben und weshalb die Aufkleber in deutscher Sprache mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Rauchens formuliert gewesen seien. Auch der Vortrag, die mit Steuerbanderolen versehenen Behältnisse seien für den Eigengebrauch bestimmt, überzeuge nicht. Die Antragstellerin sei kein Herstellungsbetrieb für Tabakwaren, eine Steuerbefreiung gemäß § 30 Abs. 3 TabStG für Deputate komme daher nicht in Betracht. Die Angaben, der im Lkw vorgefundene Tabak sei von Kunden des Abnehmers der Antragstellerin angereichert worden, sei nicht nachprüfbar.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten Antragstellers Bezug genommen.

II.

15

Der gem. § 69 Abs. 3 FGO zulässige Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bleibt ohne Erfolg.

16

Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben die für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 26.08.2004, V B 243/03; Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 26.04.2004, VI B 43/04; Beschluss vom 20.05.1997, VIII B 108/96). Sie kann vielmehr sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04). Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.08.2000, VII B 145/00).

17

Die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Antragstellerin war Inhaberin von unter Widerrufsvorbehalt erteilten Erlaubnissen als Steuerlagerinhaber und registrierter Versender gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 bzw. § 8 Abs. 2 S. 2 TabStG. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 TabStG bzw. § 8 Abs. 3 1. Alt., Abs. 2 S. 2 TabStG ist die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber bzw. registrierter Versender zu widerrufen, wenn Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung ist nicht ernsthaft zweifelhaft.

18

Der Begriff der steuerlichen Zuverlässigkeit ist nicht legal definiert. An der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt es, wenn die Verletzung von steuerlichen Pflichten wahrscheinlich ist und eine dahin gehende Gefahr besteht (BFH, Urteil vom 10.11.1987, VII R 50/84). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer Prognose zum zukünftigen steuerlichen Verhalten des Steuerpflichtigen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob zu erwarten ist, dass er die mit der Erteilung der Erlaubnis verbundenen Pflichten erfüllen wird (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.1970, VII R 90/68). Die steuerliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einen Missbrauch oder Steuerausfälle befürchten lassen. Dabei lässt sich nicht generell sagen, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerlichen Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen ausgegangen werden kann, vielmehr hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob genügende Anhaltspunkte vorliegen, die hinreichende Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Steuerpflichtigen begründen (vgl. BFH, Beschluss vom 15.12.2008, VII B 36/08). Die zu einer Versagung oder dem Widerruf einer tabaksteuerrechtlichen Erlaubnis führenden Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit müssen von einem solchen Gewicht sein, das der Bedeutung des Widerrufs entspricht. Dabei ist die Gewichtigkeit der Zweifel danach zu beurteilen, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit künftige Pflichtverletzungen zu befürchten sind und welche Bedeutung den Pflichtverletzungen beizumessen ist. Wenn künftige Pflichtverletzungen des Erlaubnisinhabers nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind, so können die Bedenken gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit nicht als schwerwiegend angesehen werden. Das gleiche muss auch dann gelten, wenn Pflichtverletzungen zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, die Pflichtverletzungen aber nur untergeordnete Bedeutung haben werden.

19

Bei summarischer Prüfung unter ausschließlicher Berücksichtigung des Akteninhalts geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

20

Aus dem Sicherstellungsprotokoll ergibt sich, dass im Steuerlager der Antragstellerin anlässlich der Durchsuchung am 08.08.2013 insgesamt 99 Behältnisse sichergestellt wurden, die keine Steuerbanderole aufwiesen, deren Gewicht mit 1060 g das auf dem aufgeklebten Etikett ausgewiesene Gewicht von 500 g jeweils wesentlich überstieg. Unwidersprochen hat der Antragsgegner dazu weiter ausgeführt, dass die Etiketten jeweils in deutscher Sprache formuliert waren und einen Warnhinweis über die Folgen des Rauchens enthielten. Weiter unwidersprochen hat der Antragsgegner dargelegt, dass die Behältnisse jeweils für den Einzelverkauf vorbereitet waren, indem sie in der Weise verschlossen waren, dass man zum erstmaligen Öffnen einen Sicherungsverschluss aufbrechen musste. Bestimmt war der Tabak weit überwiegend für den Kunden "H, K". Zudem ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll, dass sich im Steuerlager der Antragstellerin weitere 3 Behältnisse fanden, die sich von den genannten 99 Behältnissen dadurch unterschieden, dass sie mit einer nicht aufgebrochenen Steuerbanderole für 500 g versehen waren. Schließlich ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll, dass sich auf einem LKW der Antragstellerin 19 Blechdosen fanden, die mit einer aufgebrochenen Steuerbanderole für 500 g versehen waren. Insoweit hat der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt, tatsächlich hätten sich in 16 dieser Dosen 1000 g Wasserpfeifentabak befunden. Weiter geht der Senat nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners davon aus, dass die Antragstellerin bei der Steuerzeichenstelle nie Steuerbanderolen für mehr als 500 g Wasserpfeifentabak erworben hat.

21

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts spricht nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin steuerlich unzuverlässig ist. Die widerrufenen tabaksteuerrechtlichen Erlaubnisse setzen mit dem Verweis auf die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers voraus, dass zu erwarten ist, dass er seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Hierzu wiederum gehört, dass er den in den Verkehr gelangenden Tabak durch die Verwendung von dem Verpackungsinhalt entsprechenden Steuerbanderolen pflichtgemäß versteuert. Die Antragstellerin dürfte gegen diese Pflicht verstoßen haben und keine Gewähr dafür bieten, künftig Tabakwaren ordnungsgemäß zu versteuern. Die auf dem Lkw aufgefundenen Behältnisse lassen erheblich wahrscheinlich erscheinen, dass die Antragstellerin tatsächlich Behältnisse mit einem Inhalt von 1000 g Wasserpfeifentabak mit einer Steuerbanderole für 500 g Wasserpfeifentabak versehen und verkauft und insofern Steuern hinterzogen hat. Die im Steuerlager vorgefundenen Behältnisse waren zwar noch nicht mit Steuerbanderolen versehen und - wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat - es war noch keine Tabaksteuer entstanden, allerdings waren die Behältnisse bereits zum Einzelverkauf hergerichtet - weit überwiegend für den Kunden "H, K" - und enthielten etwa 1000 g Wasserpfeifentabak, obwohl die aufgebrachten Etiketten einen Inhalt von nur 500 g auswiesen. Unstreitig hatte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen Steuerbanderolen für 1000 g Wasserpfeifentabak erworben. Dies alles lässt den Schluss darauf, dass diese Behältnisse ebenfalls mit Steuerbanderolen für 500 g Wasserpfeifentabak in den Verkauf hätten gehen sollen, so dass auch insoweit Tabaksteuer hinterzogen worden wäre, zumindest naheliegend erscheinen und rechtfertigt die Prognose, dass die Antragstellerin mutmaßlich auch künftig ihren steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Tabak um ein hoch steuerbares Gut handelt und die durch Hinterziehungshandlungen entstandenen bzw. zu befürchtenden Schäden schon deshalb regelmäßig erheblich sind und da - sofern sich die Vorwürfe im Hauptsacheverfahren bestätigen sollten - nichts überzeugend dafür sprechen dürfte, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer Unregelmäßigkeiten nur gering ist, können die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch nicht als nur geringfügig und damit unerheblich angesehen werden.

22

Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin keine überzeugenden Anhaltspunkte, die diese Bewertung des Sachverhalts ernsthaft infrage stellen könnten. Die Argumentation der Antragstellerin ist spekulativ und kaum nachvollziehbar.

23

Das Vorbringen, bei den im Lkw gefundenen Behältnissen handele es sich um die Retour eines Kunden, ist im Hinblick auf die Nämlichkeit nicht hinreichend belegt und erklärt im Übrigen nicht überzeugend den Widerspruch zwischen Inhalt und Steuerbanderole, selbst wenn man die Erklärung der Firma F (Sachakte ...) und die Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin bzw. ihres ehemaligen Mitarbeiters C (Anlagen ...) zugrunde legt. Dass sich das Gewicht des Tabaks durch das Versetzen mit Flüssigkeit verdoppelt haben soll, wird lediglich behauptet. Außerdem ist es auch bei einem guten Geschäftspartner kaum wahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine Ware als mangelhaft zurücknimmt, obwohl diese vom Kunden in B oder gar von dessen Abnehmern maßgeblich verändert wurde, so dass die Ursache des Mangels nicht mehr ohne weiteres erkennbar sein dürfte.

24

Auch erklärt das Vorbringen der Antragstellerin in keiner Weise, weshalb sich in den im Steuerlager gefundenen versandtfertig hergerichteten Behältnissen über 1000 g Wasserpfeifentabak befand, obwohl es nach den Aufklebern auf den Behältnissen nur 500 g hätten sein dürfen und obwohl die Antragstellerin bislang nie Steuerbanderolen für mehr als 500 g erworben hat. Dass die Sendung für das Ausland bestimmt gewesen sein soll, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Tabak ersichtlich weit überwiegend (bis auf die 13 Behältnisse gemäß lfd. Nr. 6 des Sicherstellungsprotokolls) für einen Kunden in Deutschland (K) bestimmt war. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine zum Versand in ein Drittland vorgesehene Sendung mit einem Etikett in deutscher Sprache und mit einer Gewichtsangabe versehen worden sein soll, die das tatsächliche Gewicht des Inhalts wesentlich unterschreitet und genau der Menge entspricht, für die die Antragstellerin bislang ausschließlich Steuerbanderolen erworben hat. Sofern der Kunde E schriftlich bestätigt, von der Antragstellerin Wasserpfeifentabak in 500 g Eimern mit einer Banderole entsprechend dem Gewicht von 500 g erhalten zu haben (Anlage K 19 zur Klagebegründung), ist dies unerheblich, weil dies - die Richtigkeit der Erklärung unterstellt - nicht ausschließt, dass die Antragstellerin in anderen Fällen zum Zwecke der Steuerhinterziehung unzutreffende Steuerbanderolen verwandt hat bzw. zu verwenden beabsichtigte.

25

Schließlich überzeugt die Erklärung nicht, die 3 Behältnisse, die mit einer - ausweislich des Sicherstellungsprotokolls - nicht aufgebrochenen Steuerbanderole für 500 g versehen waren, seien für den Eigenkonsum bzw. zum Verkosten bestimmt gewesen. Auch für diese Zwecke hätte die Antragstellerin der Tabak ordnungsgemäß versteuern müssen, da keiner der Steuerbefreiungstatbestände des § 30 TabStG greifen dürfte, insbesondere ist das Unternehmen der Antragstellerin kein Herstellungsbetrieb im Sinne von § 30 Abs. 3 TabStG. Abgesehen davon erklärt das Vorbringen nicht, weshalb die Behältnisse doppelt so viel Wasserpfeifentabak enthielten als sie entsprechend der Steuerbanderole hätten enthalten dürfen.

26

Dass die Vollziehung der Widerrufsbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, lässt sich nicht feststellen. Die Antragstellerin hat insoweit nur unsubstantiiert auf höhere Kosten verwiesen, die ihr durch eine offenbar mögliche Abfertigung in L entstehen. Dass die Antragstellerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit ohne die Erlaubnisse unzumutbar oder gar existenzbedrohend beeinträchtigt würde, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 128 Abs. 3 i. V. m. 115 Abs. 2 FGO.

(1) Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.

(2) Tabakwaren sind

1.
Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen geeignete und auf Grund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmte, mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge
a)
ganz aus natürlichem Tabak,
b)
mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak,
c)
gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig umhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter oder mehr beträgt;
2.
Zigaretten:
a)
Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Nummer 1 sind,
b)
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden, oder
c)
Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden;
3.
Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Gesetzes ist stückweise und einzeln portionierter Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhalation eines in einer Vorrichtung erzeugten Aerosols oder Rauches konsumiert zu werden.

(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2403 11 der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeugnisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthalten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.

(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne dieses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

(3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist das Durchschnittsgewicht von 1 000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung.

(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und für den Einzelverkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als Tabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten Überreste von Tabakblättern sowie Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

(5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind.

(6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu bestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten verwendet zu werden.

(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.

(8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus anderen Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach Absatz 3 festzulegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 188/14
vom
10. März 2016
in der Zurückweisungshaftsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AufenthG § 15 Abs. 5, 6; Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie)
Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a
§ 15 AufenthG ist eine mitgliedstaatliche Vorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 2
Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie, welche die Anwendung des Art. 15
Abs. 1 der Richtlinie auf die Tatbestände des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG
(Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs
im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung
unerlaubter Einreise) ausschließt.
BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:100316BVZB188.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Betroffene, ein kongolesischer Staatsangehöriger, wurde nach seiner Ankunft mit dem Flugzeug am 27. August 2014 von der beteiligten Behörde in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt/Main untergebracht. Sein Asylantrag wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2
Das Amtsgericht hat auf den Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 25. September 2014 die weitere Unterbringung des Betroffenen zur Sicherung seiner Abreise in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens bis zum 13. November 2014 angeordnet. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Ihm ist am 28. Oktober 2014 die Einreise gestattet worden, nachdem die für eine Außerlandesbringung erforderlichen Papiere nicht beschafft werden konnten. Mit seinem Rechtsmittel beantragt er die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

II


3
Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei auf Grund der nicht unmittelbar vollziehbaren Zurückweisungsentscheidung zu Recht in Haft genommen worden (§ 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die Haftanordnung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mildere Mittel als die Unterbringung im Transitbereich des Flughafens stünden nicht zur Verfügung, da der Betroffene keinesfalls in den Kongo zurückkehren wolle. Es sei auch zu erwarten , dass es innerhalb des Anordnungszeitraums zu einer Zurückweisung komme. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz sei nicht ersichtlich.

III.


4
Die mit dem Feststellungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG statthafte (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Erforderlichkeit des Transitaufenthalts des Ausländers auf dem Flughafen nach § 15 Abs. 6 Satz 5 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG keiner weiteren Nachweise, insbesondere nicht der Feststellung des Vorliegens eines Haftgrunds nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG bedarf, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 16). Diese beruht darauf, dass das geltende Recht nach der Verweigerung der Einreise die richterliche Anordnung von Zurückweisungshaft oder des weiteren Verbleibs des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens als gesetzliche Regelfälle vorsieht. Mit diesen Bestimmungen, die durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe c des 1. Gesetzes zur Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union vom 18. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt worden sind, hat der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung für die Freiheitsentziehungen und -beschränkungen als Folge einer Zurückweisung an der Grenze bzw. im Transitbereich eines Flughafens geschaffen (BT-Drucks. 16/5065, S. 165). Die Vorschriften sind an die Stelle der vormaligen allgemeinen Verweisung in § 15 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aF auf die für die Abschiebungshaft geltende Regelung (§ 62 AufenhG) getreten, die eine Feststellung des Vorliegens einer der in § 62 Abs. 3 AufenthG genannten Haftgründe erforderlich machte.
6
Die - ungeachtet dessen zu prüfende - Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen durch eine über 30 Tage nach seiner Ankunft auf dem Luftweg hinausgehende Aufenthaltsbeschränkung auf den Transitbereich des Flughafens mit dem von der Vorschrift verfolgten Zweck, im Allgemeininteresse die Einreise des Ausländers zu verhindern und die Durchführung der Zurückweisung zu sichern (vgl. OLG Köln, NVwZ-RR 2009, 82, 83), hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen. Die Rechtsbeschwerde erhebt diesbezüglich auch keine Einwände.
7
2. Sie wendet sich vielmehr gegen die bisherige Auslegung der Vorschriften über die Zurückweisungshaft (§ 15 Abs. 5 AufenthG) und den Transitaufenthalt auf dem Flughafen zur Sicherung der Abreise (§ 15 Abs. 6 AufenthG). Sie meint, dass die Auslegung dieser Vorschriften gemäß ihrem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 S. 98 - im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) widerspreche. Zurückweisungshaft und Transitaufenthalt nach einer verweigerten Einreise dürften wie die Zurückschiebungs- und die Abschiebungshaft gegen eingereiste Ausländer nur bei Vorliegen der in Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten Voraussetzungen (Fluchtgefahr und Umgehung oder Behinderung der Abschiebung) angeordnet werden. Freiheitsentziehungen, bei denen das nicht festgestellt sei, verletzten den Ausländer in seinen Rechten.
8
3. Damit hat sie keinen Erfolg. Der Betroffene kann sich nicht auf Art. 15 der Rückführungsrichtlinie berufen, weil sie auf ihn keine Anwendung findet. Dass es sich so verhält, ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu ihrer Umsetzung eindeutig zu beantworten, so dass es keines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf (sog. acte claire, EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 C.I.L.F.I.T., EU:C:1982:335 Rn. 14, f., 16; Schmidt-Räntsch in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre, 3. Aufl., § 23 Rn. 27, 29).
9
a) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a Halbsatz 2 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten beschließen, die Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden , die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung und das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Die Vorschrift erlaubt es, den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie durch mitgliedstaatliches Gesetz einzuschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 Filev und Osmani, EU:C:2013:569 Rn. 52 ff., NJW 2014, 527). § 15 AufenthG ist eine mitgliedstaatliche Vorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie, welche die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie auf die Tatbestände des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG (Anordnungen von Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder des Verbleibs im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung der Abreise nach Verweigerung unerlaubter Einreise) ausschließt.
10
b) Die Rückführungsrichtlinie ist in Deutschland durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBL. I S. 2258) in das nationale Recht umgesetzt worden. Der Betroffene ist erst zu einem späteren Zeitpunkt (im August 2014) bei dem Versuch der Einreise im Transitbereich eines Großflughafens aufgegriffen worden. Auf ihn findet § 15 AufenthG Anwendung. Die Vorschrift bedurfte bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie keiner inhaltlichen Änderung. Die Frage, ob sich ein Mitgliedstaat auf nationale Vorschriften, die inhaltlich eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie darstellen, auch dann berufen kann, wenn er die Richtlinie noch nicht umgesetzt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2011 - C-61/11 PPU El Dridi, Rn. 49, EU:C:2011:268 Rn. 49 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Generalanwalts vom 1. April 2011, EU:C:2011:205 Rn. 28), stellt sich hier schon deshalb nicht.
11
c) Dass die Vorschriften über die Zurückweisungshaft und den Transitaufenthalt (§ 15 Abs. 5, 6 AufenthG) mitgliedstaatliche Regelungen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie sind, wird zudem bekräftigt durch Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c der neu gefassten Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. Nr. L 180 S. 96 - im Folgenden: Aufnahmerichtlinie). Danach kann ein Asylbewerber in Haft genommen werden, um im Rahmen eines Verfahrens über sein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden. Bei einer Heranziehung der neuen Richtlinie auf die Auslegung der früheren Rückführungsrichtlinie (zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der beiden Richtlinien bei Stellung eines Asylantrags bis zu dessen Bescheidung: vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-534/11 Arslan, EU:C:2013:343 Rn. 49, NVwZ 2013, 1142) ergibt sich, dass mitgliedstaatliche Gesetze, die eine Inhaftierung zur Verhinderung einer illegalen Einreise und zur Sicherung der Zurückweisung auch der Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag abgelehnt worden ist, nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Rückführungsrichtlinie zulässig sind.

IV.


12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.09.2014 - 934 XIV 1522/14 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2014 - 2-29 T 245/14 -
33
Der Senat kann dies ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV entscheiden, weil dieser zu Art. 3 und 4 RB-EUHb bereits entschieden hat, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Bestimmungen das Recht bzw. die Pflicht des Vollstreckungsmitgliedstaates zur Verweigerung der Vollstreckung des Haftbefehls besteht (EuGH jeweils aaO). Dann steht es dem Vollstreckungsmitgliedstaat erst recht zu, eine zunächst nur befristete Übergabe (Art. 24 Abs. 2 RB-EUHb) nicht zu verlängern und die Freilassung des Betroffenen zu verlangen, wenn im Zeit- punkt dieser Entscheidung sogar die Vollstreckung des Haftbefehls verweigert werden dürfte. Auch insoweit bedarf es zur Auslegung von Art. 4 Nr. 2 und Art. 24 Abs. 2 RB-EUHb keiner Vorlage gemäß Art. 267 AEUV. Denn die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften sind im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29. April 2014 – 2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489, 2490; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2015 – NotZ(Brfg) 13/14 Rn. 23, DNotZ 2015, 944; siehe auch Gaitanides in von der Groeben/Schwarz/Hatje, AEUV, 7. Aufl., Art. 267 Rn. 66 mN zur Rspr. des EuGH) in ihren Inhalten eindeutig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 5 2 1 / 1 4
vom
14. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 beschlossen
:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. , M. und S.
wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. März 2014

a) soweit es den Angeklagten B. betrifft
- im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte
B. zweier Fälle der Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung
schuldig ist;
- im Strafausspruch aufgehoben;

b) soweit es den Angeklagten M. betrifft
- im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte
M. der Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung
sowie der Steuerhinterziehung schuldig ist;
- im Strafausspruch aufgehoben;

c) soweit es den Angeklagten S. betrifft
- im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte
S. der Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung
schuldig ist;
- im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. , M.
und S. werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam
zurückverwiesen.
4. Die Revision des Angeklagten G. wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten M. wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und den Angeklagten S. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der (Gesamt-) Freiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass von diesen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten. Den Angeklagten G. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 5 Euro vorbehalten, von der 90 Tagessätze als vollstreckt gelten.
2
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel der Angeklagten B. , M. und S. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten G. bleibt ohne Erfolg.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten in den Jahren 2004 und 2005 in unterschiedlicher Zusammensetzung in einen oder zwei von insgesamt drei Transporten von Zigaretten aus Moldawien nach Großbritannien eingebunden. Die Zigaretten wurden versteckt unter Tarnladung durch Dritte unverzollt in das Gebiet der Europäischen Union eingeführt und aus einem anderen Mitgliedstaat ohne Verwendung deutscher Steuerzeichen nach Deutschland verbracht, ohne dass über die Tabakwaren bei den deutschen Zollbehörden eine Steuererklärung abgegeben wurde. In Deutschland wurden die Zigaretten sodann umgeladen, um - wiederum versteckt unter Tarnladung - durch eine Spedition nach Großbritannien zum dortigen Verkauf weitertransportiert zu werden.
4
a) Beim Transport von 1,8 Mio. Zigaretten im November 2004 wurde bei der Einfuhr der Tabakwaren in das Gebiet der Europäischen Union Zoll in Höhe von 10.368 Euro und beim Verbringen der Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland deutsche Tabaksteuer in Höhe von 188.460 Euro verkürzt. Die Zigaretten wurden nach Großbritannien weitertransportiert und dort verkauft (Fall III.2.a. der Urteilsgründe).
5
b) Anfang März 2005 wurden bei der Einfuhr von 1.405.400 Stück Ziga- retten der Marken „Raquel rot“ bzw. „Raquelgelb“ in das Gebiet der Europäi- schen Union Zoll in Höhe von 8.095,10 Euro und beim Verbringen der Zigaret- ten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland deutsche Tabaksteuer in Höhe von 166.399,36 Euro verkürzt. Die Zigaretten wurden in Deutschland sichergestellt (Fall III.2.b. der Urteilsgründe).
6
c) Beim Transport von 1.996.800 Stück Zigaretten der Marke „Superkings“ wurden bei der Einfuhr der Zigaretten indas Gebiet der Europäischen Union Zoll in Höhe von 11.501,56 Euro, beim Verbringen der Zigaretten aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland deutsche Tabaksteuer in Höhe von 236.421,12 Euro verkürzt. Die Zigaretten wurden ebenfalls inDeutschland sichergestellt (Fall III.2.c. der Urteilsgründe).
7
d) Die Tatbeiträge der Angeklagten stellten sich wie folgt dar:
8
aa) Im Fall III.2.a. der Urteilsgründe organisierte der Angeklagte B. die Logistik und das Personal für die Umladung der Zigaretten in Be. , beauftragte eine Spedition mit dem Weitertransport nach Großbritannien, erstellte die dafür erforderlichen Fracht- und Tarnpapiere und bemühte sich um den Absatz der Zigaretten in Großbritannien. Er erhielt für seine Tätigkeiten 6.000 Euro bis 7.000 Euro.
9
bb) Im Fall III.2.b. der Urteilsgründe vermittelte der Angeklagte B. die Anmietung einer Lagerhalle in K. für die Umladung der Zigaretten in Deutschland. Zudem besorgte er für den Weitertransport nach Großbritannien einen fiktiven Absender in Deutschland, indem er sich vom Angeklagten G. Blankodokumente von dessen Firma „C. AG“ übergeben ließ, die für die Tarnpapierebenutzt wurden. G. erhielt für die Zurverfügungstellung der Dokumente 10.000 Euro. Der Angeklagte M. überwies von seinem Konto bei der D. Bank Speditionskosten in Höhe von 1.960 Euro für den Weitertransport nach Großbritannien an eine österreichische Spedition. Der Angeklagte S. brachte die Tarnladung , unter der die Zigaretten beim Weitertransport nach Großbritannien versteckt werden sollten, mit einem Kleintransporter zur Lagerhalle und wirkte am Umladen der Zigaretten mit.
10
cc) Im Fall III.2.c. nahm der Angeklagte M. , nachdem die Abfertigung des Transportfahrzeugs an einem deutsch-österreichischen Grenzübergang wegen Unstimmigkeiten in den Frachtpapieren gescheitert war, Kontakt mit dem Fahrer des mit den unter Tarnladung versteckten Zigaretten beladenen Lkws auf und gab diesem Anweisungen zur weiteren Durchführung des Transports , indem er bestimmte, dass das Fahrzeug zur Abfertigung zum Zollamt B. -M. kommen sollte.
11
2. Das Landgericht hat das Geschehen hinsichtlich der Angeklagten B. , M. und S. jeweils als in Mittäterschaft begangene einheitliche Hinterziehung von Zollabgaben und deutscher Tabaksteuer durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 25 Abs. 2 StGB gewertet. Die Annahme von Mittäterschaft hat es insbesondere darauf gestützt, dass die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten für die Vorbereitung und Durchführung der Zigarettentransporte wesentlich gewesen seien. Den Angeklagten G. hat das Landgericht dagegen lediglich als Gehilfen i.S.v. § 27 StGB angesehen.

II.


12
1. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten B. in den Fällen III.2.a. und III.2.b. der Urteilsgründe sowie die Angeklagten M. und S. im Fall III.2.b. der Urteilsgründe wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 25 Abs. 2 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken.
13
a) Täter - auch Mittäter - einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 mwN).
14
Die Angeklagten B. , M. und S. waren weder zur Gestellung der Zigaretten gemäß Art. 38, 40 ZK bei der Einfuhr der Zigaretten in das Gebiet der Europäischen Union noch zur Abgabe einer Steuererklärung nach Verbringen der Tabakwaren ohne Verwendung deutscher Steuerzeichen nach Deutschland gemäß § 19 Satz 2 und 3 TabStG aF verpflichtet.
15
(1) Gemäß Art. 38, 40 ZK sind Waren bei der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union von demjenigen zu gestellen, der diese dorthin verbracht hat. Die Gestellungspflicht des Verbringers knüpft an die Herrschaft über die Ware bei der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union an. Daran fehlt es hier. Die Angeklagten B. , M. und S. haben die Zigaretten weder selbst in das Gebiet der Europäischen Union transportiert, noch hatten sie kraft Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf den Transport der Zigaretten, indem sie die Entscheidung zur Durchführung des Transports treffen oder die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Fahrtroute, Ort und Zeit der Einfuhr) hätten bestimmen können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, NStZ 2007, 590).
16
(2) Entsteht die Tabaksteuer gemäß § 19 Satz 1 TabStG aF aufgrund eines Verbringens der Tabakwaren ohne Verwendung deutscher Steuerzeichen (vgl. § 12 TabStG aF) aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland, hat der Steuerschuldner über die Tabakwaren unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (§ 19 Satz 2 und 3 TabStG aF). Steuerschuldner und damit Erklärungspflichtiger ist gemäß § 19 Satz 2 TabStG aF, wer die Tabakwaren verbringt oder versendet sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Die Angeklagten B. , M. und S. waren nicht Verbringer der Zigaretten. Der Begriff des Verbringers i.S.v. § 19 Satz 2 TabStG aF ist in gleicher Weise auszulegen wie bei Art. 38 Abs. 1 ZK (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VII R 49/06, BFHE 218, 469; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06, NStZ 2007, 592; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, NStZ 2007, 590). Nach diesen Maßgaben fehlt es an der erforderlichen Herrschaft über die Tabakwaren beim Verbringen nach Deutschland. Die Angeklagten haben auch nicht als Empfänger Besitz an den Tabakwaren erlangt. Hinsichtlich des Angeklagten S. reicht die bloße Mitwirkung am Umladen der Zigaretten nicht zur Begründung einer Steuererklärungspflicht als Empfänger der Tabakwaren aus.
17
b) Die rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten B. in den Fällen III.2.a. und III.2.b. der Urteilsgründe sowie der Angeklagten M. und S. im Fall III.2.b. der Urteilsgründe jeweils wegen Beihilfe zu zwei Fällen der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 27 StGB).
18
aa) Durch ihre Tatbeiträge haben die Angeklagten zur Hinterziehung von Einfuhrabgaben durch unbekannt gebliebene Täter bei der Einfuhr der Tabakwaren in das Gebiet der Europäischen Union und von deutscher Tabaksteuer beim Verbringen der Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates nach Deutschland Hilfe geleistet. Im Zeitpunkt der Erbringung der Tatbeiträge waren die Haupttaten zwar vollendet, aber noch nicht beendet. Die Hinterziehung von Einfuhrabgaben bei Einfuhr unter Verstoß gegen Gestellungspflichten bzw. die Hinterziehung von Tabak- steuer unter Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gemäß § 19 Satz 3 TabStG aF ist erst beendet, wenn die Tabakwaren in Sicher- heit gebracht und „zur Ruhe gekommen“ sind. Maßgeblich für dieBeendigung ist, ob die Tabakwaren die gefährliche Phase des Grenzübertritts passiert haben und der Verbringer sein Unternehmen erfolgreich abgeschlossen hat. In der Regel wird die Steuerhinterziehung daher erst beendet sein, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben. Werden die Tabakwaren auf dem Weg dorthin in einem Zwischenlager lediglich umgeladen, sind sie nicht „zur Ruhe gekommen“ (BGH, Urteil vom 14. März 2007- 1 StR 461/06, wistra 2007, 262 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14, wistra 2014, 486 mwN). Hier waren die Zigaretten für den Verkauf in Großbritannien bestimmt, entsprechend wurde nach dem Umladen in Deutschland alsbald eine Spedition mit dem Weitertransport dorthin beauftragt.
19
bb) Der Annahme einer Beihilfe des Angeklagten B. im Fall III.2.a. der Urteilsgründe auch zur Hinterziehung deutscher Tabaksteuer steht nicht entgegen, dass die Zigaretten nach Großbritannien gelangt sind und dort veräußert wurden.
20
Zwar wird nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, 1) in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 390, 124) geänderten Fassung eine verbrauchsteuerpflichtige Ware, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden ist und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befindet, im Bestimmungsmitgliedstaat besteuert. Entsprechend ist die Tabaksteuer für Tabakwaren , die vorschriftswidrig in das Unionsgebiet eingeführt wurden und sich damit im freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, wenn sie - ggfs. durch weitere Durchgangsmitgliedstaaten (hier: Deutschland) - in einen anderen Mitgliedstaat (hier: Großbritannien) befördert und dort zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden, im letztgenannten Mitgliedstaat zu erheben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2010 - C-230/08 Rn. 114, Slg. 2010, I S. 3799; Beschluss vom 8. März 2012 - C-333/11). Die Erhebung der Verbrauchsteuer in einem oder sogar mehreren anderen Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich, um Missbräuche oder Steuerhinterziehungen zu verhindern. Deutschland als Durchgangsmitgliedstaat kommt daher kein Erhebungsrecht für die Verbrauchsteuer zu (EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-175/14, ZfZ 2015, 98).
21
Durch den nachträglichen Übergang des Erhebungsrechts auf einen anderen Mitgliedstaat in dem Zeitpunkt, in dem die Waren zu gewerblichen Zwecken in diesen verbracht worden sind, wird jedoch die Strafbarkeit wegen bereits vollendeter Steuerhinterziehung in Deutschland nicht berührt. Eine hier vorliegende Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Bezug auf das Unterbleiben der unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung (§ 19 Satz 2 und 3 TabStG aF) ist zu dem Zeitpunkt vollendet, zu dem bei rechtzeitiger Abgabe der Erklärung mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung zu rechnen gewesen wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14 Rn. 3, wistra 2014, 486 mwN). Dies wäre bei pflichtgemäßer Erfüllung der Erklärungspflicht erfolgt, noch während sich die Zigaretten im Inland befanden. Ist wie hier durch die unbekannt gebliebenen Täter ein Hinterziehungserfolg in dem vorgenannten Sinne herbeigeführt worden, entfällt dieser durch den späteren Wegfall des steuerrechtlichen Erhebungsrechts nicht nachträglich.
22
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das unionsrechtliche Verbrauchsteuersystem davon ausgeht, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren im Ergebnis nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Staaten belastet sein dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 635/09, wistra 2010, 226, 227). Insoweit verbleibt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden bei Durchleitung der Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten dem Erstverfolgungsstaat nach Maßgabe des § 370 Abs. 6 AO eine Wahlmöglichkeit, welche nationale Verbrauchsteuer er als Anknüpfungspunkt für die Strafverfolgung heranziehen will. Die Singularität des Erhebungsrechts schließt es aber aus, dass einem an einer Verbrauchsteuerhinterziehung Beteiligten im Erstverfolgungsstaat darüber hinaus auch die Hinterziehung von Verbrauchsteuern aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten vorgeworfen werden kann.
23
cc) Konkurrenzrechtlich liegt in den Fällen III.2.a. und III.2.b. eine einheitliche Beihilfe vor. Die Angeklagten haben durch ihre Tatbeiträge sowohl zur Hinterziehung von Einfuhrabgaben im Mitgliedstaat der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union als auch zur Hinterziehung deutscher Tabaksteuer, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen, Hilfe geleistet.
24
dd) Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten B. in den Fällen III.2.a. und III.2.b. sowie hinsichtlich der Angeklagten M. und S. im Fall III.2.b. der Urteilsgründe entsprechend ab. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
25
2. Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten M. im Fall III.2.c. der Urteilsgründe wegen in Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 25 Abs. 2 StGB hält hinsichtlich der deutschen Tabaksteuer revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
26
Der Angeklagte M. ist als Verbringer der Tabakwaren seiner Verpflichtung aus § 19 Satz 2 und 3 TabStG aF zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung nach Verbringen der Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet nicht nachgekommen, wodurch es zu einer Verkürzung deutscher Tabaksteuer gekommen ist. Zwar hat er die Zigaretten nicht selbst aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland transportiert. Als Verbringer sind aber auch die Personen anzusehen, die kraft ihrer Weisungsbefugnis beherrschenden Einfluss auf das Transportfahrzeug haben, indem sie die Entscheidung zur Durchführung des Transports treffen oder die Einzelheiten der Fahrt (z.B. Route, Ort, Zeitabfolge) bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, NStZ 2007, 590; BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 5 StR 461/06, wistra 2007, 262).
27
Die Feststellungen belegen einen derartigen beherrschenden Einfluss des Angeklagten M. . Er trat mit dem Fahrer des Transportfahrzeugs in Kontakt, nachdem aufgrund von Unstimmigkeiten in den Frachtpapieren die Abfertigung des Transportfahrzeugs an einem deutsch-österreichischen Grenzübergang gescheitert war. Durch die Vorgabe, dass die Abfertigung nunmehr beim Hauptzollamt B. -M. erfolgen solle, nahm er Einfluss auf die weitere Route, die das Transportfahrzeug von Österreich in das deutsche Steuergebiet nahm.
28
3. Der Strafausspruch betreffend die Angeklagten B. , M. und S. hat jeweils insgesamt keinen Bestand.
29
Die Änderung des Schuldspruchs zieht beim Angeklagten B. die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen III.2.a. und III.2.b. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe und beim Angeklagten S. die Aufhebung der im Fall III.2.b. der Urteilsgründe verhängten Freiheitsstrafe nach sich.
30
Beim Angeklagten M. führt die Änderung des Schuldspruchs im Fall III.2.b. der Urteilsgründe zu einer Aufhebung der betreffenden Einzelstrafe. Auch im Fall III.2.c. der Urteilsgründe ist die Einzelstrafe aufzuheben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten sowohl die deutsche Tabaksteuer als auch die Einfuhrabgaben des Einfuhrmitgliedstaates berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich.
31
Einer Aufhebung der zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen, die von dem Rechtsanwendungsfehler nicht betroffen sind, bedarf es nicht.
Raum Graf Radtke Mosbacher Fischer

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 5 0 9 / 1 4
vom
16. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014 beschlossen
:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Amberg vom 29. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen
II.2.a) bis c) der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf
jeweils ein Euro festgesetzt wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat holt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die versehentlich unterbliebene Festsetzung der Höhe des Tagessatzes auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB nach, soweit die Angeklagte in den Fällen II.2.a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu Einzelgeldstrafen verurteilt worden ist. Eine solche Festsetzung ist auch dann erforderlich, wenn – wie hier – aus Geldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 344/11).
2
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rothfuß Jäger Cirener
Mosbacher Fischer

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
3.
die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,
4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 14 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder
2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.
Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Tabakwaren genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren

1.
in ein Steuerlager aufgenommen waren und
2.
in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 10 nachweist, dass die Tabakwaren

1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Tabakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Tabakwaren entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;
2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person;
3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;
4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.
Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.

(7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(8) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 und 5 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.