Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - XII ZB 632/12

bei uns veröffentlicht am22.01.2014
vorgehend
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, XVII 174/12, 03.07.2012
Landgericht München II, 6 T 4587/12, 04.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 632/12
vom
22. Januar 2014
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Umfang tatrichterlicher Ermittlungen bei der Prüfung, ob die Ablehnung der
Betreuung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - LG München II
AG Garmisch-Partenkirchen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Dem Betroffenen wird für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. S. bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 4. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den 76-jährigen Betroffenen eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge sowie der Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
3
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Nach den Feststellungen des Sachverständigen leide der Betroffene an einem organischen Psychosyndrom mit kognitiven Defiziten und dem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung sei er nicht mehr in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen und "entsprechend dieser Einsicht" seine von der Bestellung des Betreuers umfassten Angelegenheiten zu besorgen. Für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten bestünde Betreuungsbedarf, weil der Betroffene krankheitsbedingt erforderliche Therapien nicht in Anspruch genommen habe und ihm eine adäquate Strukturierung seines Umfelds nicht möglich sei. An der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen bestünden keine Zweifel. Der langjährig erfahrene Sachverständige habe nachvollziehbar und in sich schlüssig die tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens dargelegt und Art sowie Ausmaß der Erkrankung des Betroffenen ausführlich dargestellt. Seine Feststellungen zum reduzierten Pflegezustand des Betroffenen und zur erheblichen Verwahrlosung und Vermüllung seiner Wohnung seien durch den Hausarzt, die Mitarbeiterin der sozialen Beratungsstelle und durch den persönlichen Eindruck des Betreuungsrichters anlässlich seiner Anhörung bestätigt worden.
4
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
5
Zwar hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei eine psychische Erkrankung des Betroffenen und das Bestehen eines objektiven Betreuungsbedarfs in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten bejaht. Hingegen rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass die Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Ausschluss der freien Willensbestimmung nicht in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen genügen.
6
a) Nach § 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene - wie hier - der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor.
7
Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Be- treuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 8 und vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 14 f.).
8
Ist der Betroffene zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss ihm weiter möglich sein, nach diesem Urteil zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 13).
9
Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 16 und vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 11; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 27; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 13).
10
Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (Senatsbeschluss vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 19 mwN).
11
b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht.
12
Zwar enthält das Sachverständigengutachten Aussagen dazu, dass "der Betroffene seinen Willen im Bereich der Gesundheitsfürsorge sowie in Bezug auf die Bestellung eines Betreuers nicht frei … bestimmen" undin Bezug auf Wohnungsangelegenheiten sowie auf die Erledigung des Behördenverkehrs einen "natürlichen Willen" nicht bilden könne, so dass "die Einrichtung einer Betreuung entgegen des Wunsches des Betroffenen aus medizinischer Sicht empfohlen" werde. Andererseits hat der Sachverständige die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht bezweifelt und bei "ausgeglichener Grundstimmung" keine Bewusstseinsstörungen und (lediglich) leichte Einschränkungen der Gedächtnisfunktionen, der Auffassungsgabe und der "konzentrativen Fähigkeiten" festgestellt. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers mit der Begründung abgesehen, dass der Betroffene sich selbst zur Betreuung äußern und seine Interessen im Verfahren selbst wahrnehmen könne.
13
Jedenfalls bei einer solchen Sachlage durfte das Beschwerdegericht seine Feststellungen zum Unvermögen der freien Willensbildung aufseiten des Betroffenen nicht allein auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen stützen. Der Umstand, dass der Betroffene objektiv notwendige Hilfen im Zusammenhang mit der Regelung seiner Wohnsituation ("Vermüllung") und im Bereich der Gesundheitssorge ("mangelnde Compliance") nicht in Anspruch nehmen will, mag Ausdruck einer psychischen Erkrankung sein, die gleichzeitig eine ansatzweise realistische Einschätzung der eigenen Defizite und eine darauf gegründete Abwägung der für und gegen die Betreuung sprechenden Gesichtspunkte ausschließt. Zwangsläufig ist diese Schlussfolgerung im vorliegenden Fall aber nicht. Es hätte - gegebenenfalls durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen - weiterer Aufklärung zu der Frage bedurft, ob die Ablehnung der Betreuung durch den Betroffenen und seine damit verbundene Entscheidung, Angelegenheiten betreffend die Wohnsituation und die Ge- sundheitssorge unerledigt zu lassen, auf einer freien Willensbestimmung beruht (§ 26 FamFG; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2006, 117).
14
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 03.07.2012 - B XVII 174/12 -
LG München II, Entscheidung vom 04.10.2012 - 6 T 4587/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - XII ZB 632/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - XII ZB 632/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - XII ZB 632/12 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Referenzen - Urteile

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Referenzen

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

8
Die Einsichtsfähigkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknotwendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einschätzen kann. Nur dann ist es ihm nämlich möglich, die für und gegen eine Betreuung sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen (OLG Hamm FamRZ 2009, 1436 Rn. 9; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152 Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1710 Rn. 4; OLG Köln FGPrax 2006, 117 Rn. 5). Diese Voraussetzungen hat das fachärztlich beratene Gericht festzustellen.
14
Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderun- gen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. So vermag ein an einer Psychose erkrankter Betroffener das Wesen und die Bedeutung einer Betreuung im Detail eher zu begreifen als der an einer Demenz leidende Betroffene. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (BT-Drucks. 15/2494 S. 28).
11
bb) Das Gutachten lässt außerdem eine eindeutige Aussage zu der Frage vermissen, ob der freie Wille der Betroffenen der Betreuung entgegensteht.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.