Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - I ZR 213/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR213.15.0
bei uns veröffentlicht am15.12.2016
vorgehend
Landgericht Dortmund, 10 O 24/13, 25.06.2014
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 165/14, 25.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 213/15 Verkündet am:
15. Dezember 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Energieverbrauchskennzeichnung
UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1059/2010 Art. 4 Buchst. a und b; VO (EU) Nr.
1060/2010 Art. 4 Buchst. a und b; VO (EU) Nr. 1061/2010 Art. 4 Buchst. a;
Richtlinie 2002/40/EG Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2; VO (EU) Nr. 65/2014 Art. 4
Abs. 1 Buchst. a

a) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU)
Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie
2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1
Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz
der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a
UWG dar.

b) In einer Verkaufsstelle in undurchsichtigen Verpackungen aufgestellte Haushaltskühlgeräte
und Haushaltsgeschirrspüler sind nicht ausgestellt im Sinne
von Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und
1060/2010.

c) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU)
Nr. 1059/2010 und 1060/2010 gelten allein in Fällen des Fernverkaufs, nicht
dagegen für den stationären Handel.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15 - OLG Hamm
LG Dortmund
ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR213.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August 2015 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt Baumärkte. Am 24. Juli 2012 waren in den Verkaufsräumen ihrer Filialen in E. und D. Haushaltskühlgeräte, ein Haushaltsgeschirrspüler, ein Elektrobackofen sowie Haushaltswaschmaschinen zum Verkauf aufgestellt, die teilweise unverpackt, teilweise in Klarsichtfolie verpackt und teilweise in Kartonumverpackungen verpackt waren.
2
Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflich- tung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kennzeichnen , und damit wettbewerbswidrig gehandelt.
3
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler , elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder - sofern die Geräte verpackt sind - an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei - Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies geschieht wie in Anlagen K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte ), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung
4
der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der unverpackten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten Waschmaschine stattgegeben hat (OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 95 = WRP 2016, 258).
5
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Klageanträge in dem Umfang weiter, in dem diese in zweiter Instanz erfolglos geblieben sind. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und teilweise begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
7
Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Zwar genügten die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestandes und erst recht die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen grundsätzlich nicht. Im Streitfall gelte aber Abweichendes, weil die Klägerin bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt habe, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts begehre, sondern ihr Unterlassungsbegehren sich auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzungsformen beziehe. Die abstrakten Umschreibungen im Unterlassungsantrag grenzten den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils genannten rechtlichen Aspekte ein. Sie führten zu einer weiteren Konkretisierung des Klagebegehrens.
8
Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet, soweit die Beklagte ihrer nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zuwidergehandelt habe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren Ausstellen mit den für die Energieverbrauchskennzeichnung vorgeschriebenen Etiketten an den dafür bestimmten Stellen zu versehen. Diese Verpflichtung habe aber allein für die in den beiden Filialen der Beklagten in E. und D. unverpackt oder in Klarsichtfolie verpackt und damit für den Kunden sichtbar aufgestellten Geräte bestanden, nicht dagegen für die Geräte , die sich noch in einer Kartonumverpackung befunden hätten. Bei diesen für den Kunden nicht unmittelbar sichtbaren Geräten habe es an dem für die Etikettierungspflicht des Händlers erforderlichen Ausstellen der Geräte gefehlt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Klageantrags könne dahinstehen, ob ein Händler, der in seinen Verkaufsräumen in Karton verpackte Geräte präsentiere , den Kunden über deren Energieverbrauch möglicherweise nach anderen Vorschriften informieren müsse.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat den gestellten Klageantrag mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II 1) und außer bei den Geräten, die in den Verkaufsräumen der Beklagten in undurchsichtigen Kartonumverpackungen aufgestellt waren, als begründet angesehen (dazu unter II 2 und 3).
10
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin gestellte Unterlassungsantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hält den Angriffen der Revision der Beklagten stand.
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a) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der Gestaltung der Etiketten, die die Beklagte nach Ansicht der Klägerin an der Vorder - oder Oberseite der in den Verkaufsräumen verpackt oder unverpackt aufgestellten Haushaltsgeräte hätte anbringen müssen, auf den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/10, den Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/10, den Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/10 und den Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG Bezug. Ein Unterlassungsantrag , der einen gesetzlich geregelten Gebots- oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 = WRP 2015, 1214 - KopfhörerKennzeichnung , mwN). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 - Kopfhörer-Kennzeichnung , mwN).
12
b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung klargestellt, dass Gegenstand der einzelnen Klageanträge durch den Verweis auf die Anlagen K7 bis K10, K14, K15, K24 bis K30 die jeweilige Verletzungsform sein sollte. Mit der im Klageantrag enthaltenen Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Bestimmungen sei keine Erweiterung gewollt, sondern sollte nur auf den erwünschten Umfang der vorzunehmenden Prüfung hingewiesen werden. Ebenso wenig sei eine Verweisung auf das Unionsrecht in der jeweils geltenden Fassung bezweckt. Das entspricht der Auslegung des Klageantrags anhand seines Wortlauts und des Vorbringens der Klägerin in den Vorinstanzen, von der bereits das Berufungsgericht ausgegangen ist.
13
c) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, aus dem Unterlassungsantrag werde nicht deutlich, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung auf die unionsrechtlichen Bestimmungen erfolge. Dem Unterlassungsantrag ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot mit einem veränderlichen , den jeweiligen unionsrechtlichen Vorschriften angepassten Inhalt erstrebt. Vielmehr handelt es sich bei dem Verweis auf die unionsrechtlichen Bestimmungen um eine im Verhältnis zur beanstandeten konkreten Verletzungsform unschädliche Überbestimmung, die nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterfällt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl, mwN).
14
d) Die Revision der Beklagten meint, durch den Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen erfolge eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des Verbots. Die im Klageantrag in Bezug genommenen Normen regelten gerade, welche Kennzeichnung erforderlich sei, so dass dieser Klageantrag ohne hinreichend bestimmte Eingrenzung jede sich aus diesen Normen ergebende Verletzung der Kennzeichnungspflicht erfasse. Auch mit diesem Vorbringen hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg.
15
Wenn die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige Formen der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Klageantrag und im Urteilstenor nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen, ist deren Reichweite durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Begründung des Unterlassungsbegehrens und gegebenenfalls den Gründen der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 - Runes of Magic II; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 10, jeweils mwN). Danach bestehen keine Zweifel, welche Kennzeichnungen die Beklagte bei wettbewerbskonformem Verhalten nach Ansicht der Klägerin und der Entscheidung des Berufungsgerichts auf den in ihren Verkaufsräumen aufgestellten Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen.
16
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsantrag begründet ist, soweit die Klägerin mit ihm die in den Anlagen K7, K8, K14, K15 und K24 bis K30 bildlich wiedergegebene Aufstellung unverpackter oder in durchsichtigen Verpackungen befindlicher Haushaltsgeräte als gesetz - und wettbewerbswidrig beanstandet hat.
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a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizienzklasse). Dies ist hier der Fall, weil in diesem Zeitraum keine Rechtsänderungen eingetreten sind, die zu einer geänderten Beurteilung des Streitfalls Anlass geben.
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aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten am 24. Juli 2012 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 15. Dezember 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbestand des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Rechtsbruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse).
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bb) Die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010 sind seit ihrem Inkrafttreten am 20. Dezember 2010 (Art. 10 Unterabs. 1 der Verordnungen) nicht geändert worden. Nach ihnen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltskühlgeräte und Haushaltswaschmaschinen in der Verkaufsstelle das von den Liefe- ranten gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite tragen. Dieser Verpflichtung hat die Beklagte in den aus den Anlagen K7, K8 und K24 bis K30 ersichtlichen Fällen zuwidergehandelt.
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(1) Die Anlagen K7 und K8 zeigen ein aus verschiedenen Blickrichtungen abgelichtetes unverpacktes Haushaltskühlgerät. Dieses war unstreitig weder an der Vorderseite noch an der Oberseite mit einem Etikett gemäß Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 versehen. Entsprechend verhielt es sich bei dem unverpackt aufgestellten Haushaltskühlgerät gemäß Anlage K27.
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(2) Die Anlagen K28, K29 und K30 zeigen drei unverpackt ausgestellte Haushaltskühlgeräte, die zwar an ihrer Vorderseite jeweils ein Etikett tragen. Es handelt sich in allen drei Fällen jedoch lediglich um ein nicht ausgefülltes "Blanko -Etikett", auf dem sich keine konkreten Angaben zur Energieverbrauchskennzeichnung befanden. Die Beklagte hat damit auch in diesen Fällen gegen Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 verstoßen.
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(3) Die Anlagen K24 und K26 zeigen jeweils eine unverpackte Haushaltswaschmaschine. Entgegen Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 war unstreitig weder an deren Vorderseite noch an deren Oberseite ein Etikett angebracht. Entsprechend verhielt es sich bei der wie aus Anlage K25 ersichtlich in einer Klarsichtfolie verpackt ausgestellten Haushaltswaschmaschine.
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cc) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem Ausstellen des unverpackten Elektrobackofens gemäß den Anlagen K14 und K15 auch insoweit ihre Pflicht zur Energieetikettierung verletzt hat.
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(1) Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen war das in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannte Etikett so an der Tür des Geräts anzubringen, dass es deutlich sichtbar und nicht verdeckt ist (Satz 1). Bei Öfen mit mehreren Backröhren erhalten grundsätzlich alle Backröhren eine eigene Etikettierung (Satz 2). Diese bis zum 5. November 2014 durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV und danach durch § 4 Abs. 4 EnVKV in deutsches Recht umgesetzte Regelung ist zwar gemäß Art. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 4 Nr. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither aber sicher, dass jeder in einer Verkaufsstelle ausgestellte Backofen mit dem Etikett für jeden Garraum versehen wird, das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i dieser Verordnung bereitgestellt und an der Vorder- oder Oberseite des Geräts oder in seiner unmittelbaren Nähe angebracht wird, so dass es deutlich sichtbar und als das zum Modell gehörige Etikett erkennbar ist, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Lieferanten sicher, dass Haushaltsbacköfen mit gedruckten Etiketten geliefert werden, die für jeden Garraum Informationen gemäß dem im Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung festgelegten Format enthalten. Danach besteht das in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG angeführte Kennzeichnungsgebot in insofern modifiziertem Umfang fort, als das Etikett nicht mehr zwingend an der Tür des Gerätes oder - bei mehreren Backröhren - an jeder Backröhre, sondern wahlweise an der Vorderoder Oberseite des Geräts oder in dessen unmittelbarer Nähe anzubringen ist.
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(2) Danach hat die Beklagte bei dem Elektrobackofen gemäß den Anlagen K14 und K15 nach der gegenwärtig geltenden Rechtslage zwar nicht gegen eine - danach nicht mehr in jedem Fall bestehende - Pflicht zur Anbringung des Etiketts an der Tür des Gerätes verstoßen. Das von ihr - nach neuem Recht zulässigerweise - auf dem Kochfeld des Geräts angebrachte Etikett entsprach aber jedenfalls insoweit nicht den daran zu stellenden Erfordernissen, als es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen Nr. 4 Satz 2 der Anlage zur Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der seinerzeit gültigen Fassung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten war und auch dem jetzt in Anhang III Nr. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 vorgesehenen Etikett nicht entspricht.
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b) Die danach von der Beklagten verletzten Bestimmungen der Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1060/2010 und 1061/2010, des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/40/EG in Verbindung mit § 4 EnVKV und - nunmehr - des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen jeweils dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) dar. Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse, zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010; vgl. weiter BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder und Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen, zu entsprechenden Regelungen in der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung [Pkw-EnVKV]). Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind auch geeignet, die durch sie verletzten Interessen der betroffenen Verbraucher im Sinne von § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 20 bis 22 - Gallardo Spyder; GRUR 2012, 842 Rn. 25 - Neue Personenkraftwagen, jeweils zur Pkw-EnVKV).
27
c) Das Berufungsgericht ist zu Recht vom Fortbestehen der durch die Wettbewerbsverstöße der Beklagten begründeten Wiederholungsgefahr ausgegangen , für das eine tatsächliche Vermutung streitet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 51 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 45 = WRP 2016, 958 - Freunde finden, jeweils mwN).
28
aa) Eine vom Schuldner abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers entfallen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 20 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstrafevereinbarung, mwN; Urteil vom 17. September 2009 - I ZR 217/07, GRUR 2010, 355 Rn. 21 = WRP 2010, 649 - Testfundstelle). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
29
bb) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen hat diese jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern lediglich vorgerichtlich ihre Bereitschaft erklärt, eine solche Erklärung abzugeben. Schon aus diesem Grund ist hier vom Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen.
30
3. Das Berufungsgericht hat weiterhin - entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin - zutreffend angenommen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den Haushaltskühlgeräten und dem Haushaltsgeschirrspüler, die in der Filiale der Beklagten in E. wie aus den Anlagen K9, K10 und K13 ersichtlich in (undurchsichtigen) Kartonumverpackungen aufgestellt waren, nicht gegen die Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung verstoßen hat.
31
a) Soweit die Revision der Klägerin sich gegen die teilweise Abweisung der Klage mit der Begründung wendet, das Berufungsgericht habe Vorschriften des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nicht zutreffend angewandt, übersieht sie, dass gemäß Art. 288 Unterabs. 2 AEUV die Verordnungen der Europäischen Union allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Dementsprechend sind die rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, nach den Bestimmungen der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 zu beurteilen, die insoweit eine vorrangig anzuwendende und abschließende Regelung enthalten. Den Vorschriften des Energiekennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung kommt daher hier - anders als dort, wo deren Bestimmungen der Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dienen oder früher gedient haben - nur eine hinweisende Funktion zu.
32
b) Die Revision der Klägerin rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es bei den in der Filiale der Beklagten in E. in Kartonumverpackungen aufgestellten Haushaltsgeräten einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV verneint habe, den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 16 EnVKG für nicht aussagekräftig gehalten, den aus § 5 EnVKV zu ziehenden Umkehrschluss nicht gezogen, den Sinn der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 nicht berücksichtigt sowie die Bedeutung des § 4 EnVKV im Streitfall verkannt.
33
aa) Nach Art. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 sind die in Rede stehenden Etikettierungen an der Vorder- oder Oberseite der Haushaltsgeräte anzubringen. Eine Anbringung an der Verpackung sehen die unionsrechtlichen Vorschriften nicht vor.
34
bb) Abweichendes folgt nicht aus den Bestimmungen des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
35
(1) Nach § 2 Nr. 16 EnVKG ist unter einem Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken zu verstehen. Diese Vorschrift hat im einschlägigen Unionsrecht keine Entsprechung. Ihr kann daher allenfalls entnommen werden, dass auch das Aufstellen entsprechender Haushaltsgeräte in undurchsichtigen Kartonverpackungen ein Ausstellen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV darstellt, wenn dies nicht mit den unionsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch steht, deren Umsetzung oder - bei Verordnungen der Europäischen Union wie vorliegend - Ergänzung die nationale Vorschrift des § 2 Nr. 16 EnVKG dient.
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(2) Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 EnVKV erfasst allein energieverbrauchsrelevante Produkte, die über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg angeboten werden, bei dem Interessenten sie nicht ausgestellt sehen. Nach Ansicht der Revision der Klägerin folgt daraus im Gegenschluss, dass die Beklagte, die keinen der in § 5 EnVKV angesprochenen Vertriebswege beschritten habe, die Geräte nach den allgemeinen Vorschriften mit einem Etikett versehen müsse.
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Diese Folgerung der Revision der Klägerin ist mit den maßgeblichen Bestimmungen der Delegierten Verordnungen nicht vereinbar (dazu II 3 b aa). Zudem wäre die Beklagte gezwungen, die fraglichen Haushaltsgeräte immer im unverpackten Zustand in der Verkaufsstelle anzubieten, weil der Lieferant dem Händler gemäß Art. 3 Buchst. a der Delegierten Verordnungen nur ein Etikett zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs zur Verfügung stellen muss. Für eine derart weitreichende Beschränkung des Vertriebs innerhalb der Verkaufsstelle geben die Delegierten Verordnungen nichts her. Vielmehr spricht die in Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 jeweils gebrauchte Formulierung "ausgestellt sieht" dafür, dass ein Ausstellen des Geräts im Sinne dieser Bestimmungen dessen ungehinderte optische Wahrnehmbarkeit voraussetzt.
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Die Revision der Klägerin macht demgegenüber geltend, nach der Lebenserfahrung würden am Kauf interessierte Verbraucher im Verkaufsraum in verpackter Form dargebotene Elektrogeräte vielfach vor dem Kauf aus der Verpackung nehmen und auf sichtbare Mängel überprüfen. Damit lasse sich nicht sicherstellen, dass Verbraucher die Geräte ohne das Etikett nicht ausgestellt sähen, wenn der Händler sich dazu entschließe, diese verpackt, aber ohne Etikett im Verkaufsraum aufzustellen. Insoweit handelt es sich aber um einen in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässigen neuen Tatsachenvortrag.
39
(3) Die Revision der Klägerin kann sich für ihren Standpunkt weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Händler, die energieverbrauchsrelevante Produkte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anl. 2 Abschn. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnVKV ausstellen, gemäß § 4 Abs. 4 EnVKV4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV aF) die Etiketten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b in Verbindung mit Anl. 2 Abschn. 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EnVKV deutlich sichtbar und nicht durch sonstige Angaben verdeckt an den Stellen anzubringen haben, die dafür in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften bestimmt sind. Sie setzt dabei wiederum voraus, dass als "ausgestellt" solche Geräte anzusehen sind, die in den Verkaufsräumen der Händler aufgestellt sind.
40
Die Sichtweise der Revision der Klägerin steht zudem in Widerspruch zu den in Art. 4 Buchst. a und b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen, die für die Beurteilung des vorliegenden Falles letztlich allein maßgeblich sind. Gemäß Art. 4 Buchst. a dieser beiden Verordnungen stellen die Händler jeweils sicher, dass alle Haushaltsgeschirrspüler und Haushaltskühlgeräte in der Verkaufsstelle das von den Liefe- ranten gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnungen bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Vorder- oder Oberseite der Geräte ihrerseits sichtbar ist; dies aber ist bei in der Verkaufsstelle in einer undurchsichtigen Verpackung aufgestellten Geräten nicht der Fall.
41
c) Die Revision der Klägerin rügt schließlich ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt auch im Blick auf Verstöße gegen Informationspflichten , die der Händler gemäß § 5 EnVKV bei nicht ausgestellten Produkten hat, prüfen, zumindest aber die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass ihr Klageantrag der Anpassung bedurfte, soweit kein Fall des § 4 Abs. 4 EnVKV, sondern ein Fall des § 5 EnVKV vorgelegen habe.
42
aa) Das Berufungsgericht ist nach den vorstehenden Ausführungen mit Recht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in ihrer Filiale in E. in undurchsichtigen Verpackungen angebotenen Geräte das von den Lieferanten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 bereitgestellte Etikett nicht auf diesen Verpackungen tragen mussten. Dass die in den Verpackungen enthaltenen Geräte keine Etiketten getragen haben, die den Erfordernissen gemäß Art. 4 Buchst. a der genannten Verordnungen entsprachen , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass die Revision der Klägerin dagegen Rügen erhoben hat.
43
bb) Ebenso wenig liegt in dieser Hinsicht ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 vor. Nach dem Erwägungsgrund 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012, (EU) Nr. 874/2012, (EU) Nr. 665/2013, (EU) Nr. 811/2013 und (EU) Nr. 812/2013 im Hinblick auf die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet mussten nach der bis dahin gel- tenden Regelung beim Fernverkauf zwar die Informationen auf dem Etikett in einer bestimmten Reihenfolge präsentiert werden. Es war aber nicht vorgeschrieben , dass das Etikett an sich oder das Produktdatenblatt gezeigt werden mussten, so dass die Endnutzer beim Fernverkauf in ihrer Möglichkeit eingeschränkt waren, fundiertere Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anschaffungen zu treffen. Diese Erwägungen zeigen, dass die früher in Art. 4 Buchst. b und nunmehr in Art. 4 Buchst. b Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 und 1060/2010 enthaltenen Regelungen allein in den Fällen des Fernverkaufs, nicht dagegen auch beim - im Streitfall gegebenen - stationären Handel gelten sollen.
44
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich gemäß den Ausführungen zu vorstehend II 2 und 3 keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
45
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 24/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-4 U 165/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2016 - I ZR 213/15

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Tenor Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Referenzen

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

12
a) Der Unterlassungsantrag nimmt wegen der dauerhaften Kennzeichnung auf § 7 ElektroG Bezug. Nach § 7 Satz 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte , die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen , dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots- oder Verbotstatbestands genügt grundsätzlich nicht für die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 12 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 16 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 42 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, jeweils mwN). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, GRUR 2012, 842 Rn. 12 - Neue Personenkraftwagen; GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl, jeweils mwN) und ein zwischen den Parteien etwa bestehender Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet, mwN; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 2.40).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

16
b) Kommen die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige Formen der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Verbotsantrag nicht unmittelbar zum Ausdruck, ist der Antrag und ihm folgend der Urteilstenor zur Bestimmung seiner Reichweite auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 1104 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 Rn. 17 = WRP 2010, 1035 - Folienrollos; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 2.106). Bei der Prüfung von Bedeutung und Tragweite eines Urteilsausspruchs kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Urteilsformel an. Maßgebend sind für deren Verständnis vielmehr auch die Begründung des Unterlassungsbegehrens und die Entscheidungsgründe (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften; Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 443 = WRP 1994, 398 - Kosmetikstudio).
31
3. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG stützt, ist die Klage nur erfolgreich, wenn die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Rn. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 38 = WRP 2009, 1001 - Internet -Videorecorder I; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 1.8a).
10
2. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN).

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

11
1. Nach dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG nF enthalten, und die neue Bestimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert. Deshalb besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

16
b) Das Berufungsgericht hat die den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, mit Recht als Marktverhaltensregelung angesehen (ebenso OLG Oldenburg GRUR-RR 2007, 83, 84 = WRP 2007, 96; OLG Köln WRP 2007, 680, 682; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.131a; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 113; Link in Ullmann, jurisPKUWG , 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rdn. 209; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann aaO § 4 Rdn. 11.84; Goldmann, WRP 2007, 38, 41). Die Angabe der entsprechenden Verbrauchs- bzw. Emissionswerte soll gemäß Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen , die durch die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in das deutsche Recht umgesetzt wurde, sicherstellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Die in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV enthaltene Regelung dient daher nicht etwa allein dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Umweltschutz. Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, berücksichtigt sie nicht genügend, dass der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs für dessen laufende Betriebskosten und damit auch für den Wiederverkaufswert von maßgeblicher Bedeutung ist. Dementsprechend ist die Kenntnis der Verbrauchswerte, deren Vermittlung die Regelung der § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV dient, für die Kaufentscheidung der Werbeadressaten von Bedeutung. Im Hinblick darauf, dass die Kraftfahrzeugsteuer in absehbarer Zeit nicht mehr nach dem Hubraum der Fahrzeugmotoren, sondern nach der Menge der CO2-Emissionen bemessen werden soll, gilt dasselbe auch für die in dieser Hinsicht zu machende Angabe. Überdies schützt die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und - dem folgend - auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht etwa allein die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers, sondern - wie sich aus Art. 2 lit. e der Richtlinie ergibt - ohne Beschränkung auf diesen Bereich schlechthin seine Fähigkeit, geschäftliche Entscheidungen auf informierter Grundlage zu treffen. Dementsprechend kann die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nicht mit der Begründung verneint werden, diese Handlung beeinträchtige lediglich ideelle - etwa auf dem Gebiet des Umweltschutzes liegende - Interessen des Verbrauchers.
22
bb) Die Definition des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stimmt weitgehend mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG überein, wonach der Ausdruck "neue Personenkraftwagen" Personenkraftwagen bezeichnet, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Die gesetzlichen Definitionen sowohl in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/94/EG als auch in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV stellen maßgeblich auf die Motivlage des Händlers - Anschaffung zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung - im Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ab. Das kann zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung führen, weil die konkreten Vorstellungen, die sich der Händler beim Erwerb eines Fahrzeugs - in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller - macht, kaum zuverlässig ermittelt werden können. Der nach Art. 1 der Richtlinie 1999/94/EG mit den Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen verfolgte Zweck sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen zum Kauf oder Leasing angebotenen Personenkraftwagen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können (BGH, GRUR 2010, 852 Rn. 16 - Gallardo Spyder), wäre gefährdet, wenn allein die Motivlage des Händlers dafür maßgeblich wäre, ob es sich bei einem von ihm beworbenen Kraftfahrzeug um einen "neuen Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handelt. Die nicht fernliegende Angabe des Händlers, er habe das betreffende Fahrzeug ursprünglich in der Absicht erworben, es längerfristig in seinem Betrieb zu nutzen, wäre in vielen Fällen nur schwer zu widerlegen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

51
6. Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg geltend, die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei entfallen, weil das BVL auf Antrag der Beklagten die für die streitgegenständliche Charge erteilte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung widerrufen hat. Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 719 = WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH). Die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon mit der Aufgabe der Tätigkeit, in deren Rahmen die Verletzungshandlung erfolgt ist, solange nicht auch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme ähnlicher Tätigkeiten durch den Verletzer beseitigt ist (vgl. nur BGH, GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum, mwN; BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 170/10, GRUR 2014, 1120 Rn. 31 = WRP 2014, 1304 - Betriebskrankenkasse II). Dass dies der Fall wäre, macht die Revisionserwiderung nicht geltend. Da die Beklagte die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, ist von einem Fortbestehen der Wiederholungsgefahr auszugehen.
45
bb) Für die Annahme des Berufungsgerichts, als Absender der Einladungs-EMail sei aus Sicht der Adressaten nicht die Beklagte, sondern der jeweilige Nutzer der "Freunde finden"-Funktion ausgewiesen, spricht zwar, dass im Kopf der E-Mail der Name des jeweiligen "Facebook"-Nutzers erscheint. Hinter dieser Absenderangabe ist jedoch keine private E-Mail-Adresse, sondern ein Funktionspostfach angegeben.
20
aa) Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 292 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I, m.w.N.). Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 - Bedienungsanweisung; Ahrens/Schulte , Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 10 Rdn. 15; Staudinger/Rieble aaO § 339 Rdn. 20 f.). Dass die Parteien im Streitfall davon abweichend die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte gewollt haben, ist weder dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch der vorangegangenen Korrespondenz zu entnehmen.
21
Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist aber in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. Die dispositive Vorschrift des § 147 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.117). Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen. Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (BGH GRUR 2006, 878 Tz. 20 - Vertragsstrafevereinbarung, m.w.N.; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess , 6. Aufl., Kap. 9 Rdn. 2). Da der Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe einen Vertragsschluss zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt , hat der Gläubiger ein auch für den Schuldner erkennbares Interesse daran , dass das auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichtete Angebot unbedingt und unbefristet erfolgt. Es muss auch noch nach der üblichen Annahmefrist bindend sein, damit der Gläubiger es jederzeit annehmen und die Vertragsstrafeverpflichtung begründen kann (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.117 f.; ders. in FS für Tilmann, 2003, 769, 774; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 129; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 128; Teplitzky aaO Kap. 8 Rdn. 3). Nur dann ist die erforderliche Abschreckungswirkung gegeben, die den Wegfall der Wiederholungsgefahr schon mit Zugang der strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtfertigt. Dem Interesse der Beklagten entsprach daher nur ein unbefristetes Angebot auf Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Produkt der Oberbegriff für
a)
energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
aa)
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
bb)
als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
cc)
getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
b)
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
c)
Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
2.
ist Verordnung der Europäischen Union
a)
ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
3.
ist Verbrauchskennzeichnung
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
4.
sind sonstige Produktinformationen
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
5.
sind zusätzliche Angaben
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
6.
sind sonstige Werbeinformationen
a)
technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
b)
die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;
7.
gilt als Wirtschaftsakteur
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
8.
gilt als Lieferantder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
9.
ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
10.
ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
11.
ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
12.
ist Händler
a)
jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
b)
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
c)
jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
13.
ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
14.
ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
15.
ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
16.
ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
17.
ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
18.
ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
19.
ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
20.
ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
21.
ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
22.
ist notifizierte Stelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
23.
sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
24.
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;
25.
ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
26.
ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
27.
ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;
28.
ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß Anlage 4 zu treffen.

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Produkt der Oberbegriff für
a)
energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
aa)
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
bb)
als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
cc)
getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
b)
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
c)
Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
2.
ist Verordnung der Europäischen Union
a)
ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
3.
ist Verbrauchskennzeichnung
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
4.
sind sonstige Produktinformationen
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
5.
sind zusätzliche Angaben
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
6.
sind sonstige Werbeinformationen
a)
technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
b)
die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;
7.
gilt als Wirtschaftsakteur
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
8.
gilt als Lieferantder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
9.
ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
10.
ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
11.
ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
12.
ist Händler
a)
jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
b)
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
c)
jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
13.
ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
14.
ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
15.
ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
16.
ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
17.
ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
18.
ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
19.
ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
20.
ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
21.
ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
22.
ist notifizierte Stelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
23.
sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
24.
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;
25.
ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
26.
ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
27.
ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;
28.
ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß Anlage 4 zu treffen.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Produkt der Oberbegriff für
a)
energieverbrauchsrelevante Produkte; dies umfasst Gegenstände, deren Nutzung den Verbrauch von Energie beeinflusst und die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, einschließlich Produktteile, die
aa)
zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind,
bb)
als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden oder in Betrieb genommen werden und
cc)
getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;
b)
Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist;
c)
Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom 9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;
2.
ist Verordnung der Europäischen Union
a)
ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1) oder
b)
die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
3.
ist Verbrauchskennzeichnung
die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;
4.
sind sonstige Produktinformationen
Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten;
5.
sind zusätzliche Angaben
weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen;
6.
sind sonstige Werbeinformationen
a)
technische Werbematerialien im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;
b)
die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregelten technischen Werbeschriften, Werbematerialien und Werbeschriften;
7.
gilt als Wirtschaftsakteur
der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten;
8.
gilt als Lieferantder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt;
9.
ist Hersteller des Kraftfahrzeugs
der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;
10.
ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen;
11.
ist Importeur
jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt;
12.
ist Händler
a)
jede natürliche oder juristische Person, die ein energieverbrauchsrelevantes Produkt dem Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;
b)
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Lieferanten oder des Importeurs;
c)
jede natürliche oder juristische Person, die in Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
13.
ist Bereitstellung auf dem Markt
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
14.
ist Inverkehrbringen
die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union oder in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts innerhalb der Europäischen Union, unabhängig von der Art des Vertriebs;
15.
ist Anbieten
das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endverbraucher;
16.
ist Ausstellen
das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken;
17.
ist Rückruf
jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken;
18.
ist Rücknahme
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
19.
ist Marktüberwachung
jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt;
20.
ist Marktüberwachungsbehörde
jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist;
21.
ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verfügt;
22.
ist notifizierte Stelle
eine Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt und der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;
23.
sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Sachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung;
24.
sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden
die Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes;
25.
ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage mit Personal, an der über eine ortsfeste Vorrichtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen abgegeben werden können;
26.
ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraftstoffarten über getrennte Zapfventile bereitstellen kann; dabei ist unerheblich, ob an der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können;
27.
ist Energiekostenvergleich die Darstellung der auf Kostenbasis normierten Energieverbrauchsangaben;
28.
ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Anzeige des Energiekostenvergleiches gemäß Anlage 4 zu treffen.

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(1) Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen

1.
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 4 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen,
2.
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
a)
Anlage 1 Nummer 3 und 7,
b)
Anlage 1 Nummer 5 oder nach den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen.

(2) Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(3) Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird. Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern. Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind. Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.

(4) Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen. Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.

(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:

1.
elektrische Lampen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
als Einzelprodukt auf den Markt der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht werden, und
2.
Lichtquellen, die
a)
von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 17 genannten Delegierten Verordnung erfasst sind und
b)
sich nicht in einem sie umgebenden Produkt befinden.

(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.