Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2011 - VI ZR 120/10

bei uns veröffentlicht am22.02.2011
vorgehend
Landgericht Erfurt, 3 O 839/09, 12.08.2009
Thüringer Oberlandesgericht, 7 U 812/09, 31.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 120/10 Verkündet am:
22. Februar 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen
handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB.

b) Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in
den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich
aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung
auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.
BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 120/10 - OLG Jena
LG Erfurt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 31. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin führt seit 2005 ein Unternehmen, welches u.a. die Verwaltung und den Betrieb von gastronomischen Objekten zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Inkassounternehmen tätig und erteilt Wirtschaftsauskünfte. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der negativen Bonitätsbeurteilung "500" verbunden mit der Einschätzung ihrer Zahlungsweise als "langsam und schleppend, Creditreform-Inkasso-Dienst wurde eingeschaltet", Löschung dieser Beurteilung im Datenbestand und Schadensersatz in Höhe von 54.265,75 € zzgl. Nebenforderungen (Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ). Der Bonitätsbeurteilung lagen vier Forderungen gegen die Klägerin in Höhe von 361,92 €, 205,10 €, 352,92 € und 214,20 € zugrunde.
2
Die Klägerin hält die Bonitätsbewertung für fehlerhaft. Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, in allen vier Fällen sei der Zahlung die Einschaltung eines Inkassodienstes vorausgegangen; die Bonitätsbewertung erfolge mittels eines anerkannten Verfahrens, bei dem nicht nur das Zahlungsverhalten des Schuldners, sondern insgesamt 15 Auskunftsmerkmale berücksichtigt würden.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Folge erteilte die Beklagte eine neue Kreditauskunft, in der der Bonitätsindex mit "363" und die Zahlungsweise der Klägerin mit "meist innerhalb vereinbarter Ziele, teils auch länger" angegeben wurde. In der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Unterlassungsantrags und der Folgeanträge übereinstimmend für erledigt erklärt und nur noch hinsichtlich des Zahlungsantrags streitig verhandelt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin unter Auferlegung der Kosten zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
5
Hinsichtlich der nach § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung gelte Folgendes : Der Klägerin habe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nebst Folgeansprüchen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zugestanden. Ein Anspruch aus den §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB scheide aus, weil die Beklagte keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen verbreitet habe. Jedenfalls hätten die der Bonitätsbewertung zugrunde liegenden Tatsa- chen der Wahrheit entsprochen. Zu Recht habe das Landgericht auch einen Anspruch aus § 826 BGB verneint; die Bonitätsbeurteilung habe auf wahren bzw. unbestritten gebliebenen Tatsachen beruht. Schließlich scheide ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus. Hinsichtlich dieser beiden Anspruchsgrundlagen werde auf die Ausführungen zu § 824 BGB Bezug genommen. Danach sei ein Schadensersatzanspruch zu verneinen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der drei genannten Anspruchsgrundlagen nicht vorlägen. Insoweit werde auf die Ausführungen zum erledigten Teil der Klage verwiesen.

II.

6
Die Revision ist unbegründet.
7
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin im Hinblick auf die Teilerledigungserklärung nach billigem Ermessen nur summarisch geprüft. Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Klägerin unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten schon hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klage vollumfänglich geprüft und durfte auf diese Ausführungen hinsichtlich des verbleibenden Zahlungsantrags Bezug nehmen.
8
2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus § 824 Abs. 1 BGB, weil sich die Klägerin nicht gegen Tatsachenbehauptungen, sondern gegen ein Werturteil wende und weil die zugrunde liegenden Tatsachen wahr seien. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
9
a) Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen , dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Absatz 2 bestimmt, dass durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet wird, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen mitgeteilt werden, nicht bloß Werturteile. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB hingegen keinen Schutz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = VersR 2006, 1219 Rn. 62 - "Kirch"). Die Abgrenzung von Tatsachen und Werturteilen ist bei der Anwendung des § 824 BGB ebenso vorzunehmen wie in sonstigen Zusammenhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 = VersR 2006, 1219 Rn. 63 - "Kirch"; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 824 Rn. 14).
10
Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 = VersR 1996, 597, 598; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793, Rn. 14, 24; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 15).
11
Die durch eine Zahl repräsentierte Bonitätsbeurteilung eines Unternehmens stellt im Allgemeinen eine Bewertung dar, die auf Tatsachen beruht. Diese werden nach vorgegebenen Bewertungskriterien gewichtet und fließen so in das letztendlich abgegebene Werturteil ein, das aber dadurch nicht selbst zu einer Tatsachenbehauptung wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei der Äußerung aus Sicht des Empfängers die Elemente der Stellungnahme, des Dafür- haltens oder Meinens gegenüber den zugrunde liegenden Tatsachen in den Hintergrund treten.
12
Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach bei Kollisionen zwischen dem Recht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dort, wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst wird, weil im Fall einer engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden darf, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 = VersR 1996, 597, 598; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 11; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, aaO).
13
Die durch den Wortlaut des § 824 BGB vorgegebene Beschränkung des Rechtsschutzes gegen unwahre Tatsachenbehauptungen schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, aaO). Beruht die Bonitätsbewertung als Meinungsäußerung auf unzutreffenden Ausgangstatsachen, kommt etwa ein Anspruch des Betroffenen aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht (dazu unten 3).
14
b) Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Mitteilung des Bonitätsbonus durch die Beklagte handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung , sondern um eine Meinungsäußerung, nicht zu beanstanden.
15
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei der Mitteilung des Bonitätsindexes "500" handele es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um eine lediglich in das Gewand einer Meinungsäußerung gekleidete Tatsa- chenbehauptung, weil dieser Kennzahl die Erläuterung "massive Zahlungsverzüge" zugeordnet sei.
16
Dem hält die Revisionserwiderung mit Recht entgegen, dass nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin jedenfalls nicht mit Substanz entgegengetreten ist, ihr Bonitätsindex nach der Art von Schulnoten von "100" bis "600" reiche und dass sie die entsprechenden Indexzahlen je nach den geschäftlichen und finanziellen Gegebenheiten auf der Grundlage ermittelter Tatsachen wertend vergebe. Die Beklagte habe hierzu vorgetragen, der Bonitätsindex ergebe sich aus fünfzehn unterschiedlich gewichteten Auskunftsmerkmalen , wie z.B. Kapitalausstattung, Umsatz und Produktivität, sowie zusätzlichen insolvenz- und branchenanalytischen Untersuchungen. Insofern sei zu berücksichtigen , dass das Ergebnis der Analyse der von der Klägerin vorgelegten Bilanzen für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 alarmierend gewesen sei. Maßgebliche natürliche sowie juristische Personen, von denen in einer Krise hätte erwartet werden können, dass sie das Unternehmen stützten, seien teilweise selbst insolvent gewesen, was gerade bei einer GmbH ins Gewicht falle. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt gewesen, die aktuelle Bonitätssituation der Klägerin als mangelhaft zu bezeichnen und mit der Indexzahl "500" zu bewerten. Denn der Bonitätsindex beinhalte eine Bewertung der derzeitigen Lage des Unternehmens und eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Zahlungsfähigkeit ; das frühere Zahlungsverhalten stelle insofern lediglich ein Indiz dar.
17
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei den Bewertungskriterien "massive Zahlungsverzüge" und Zahlungsweise "langsam und schleppend" um Meinungsäußerungen handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht verkannt haben könnte, dass die Vertragspartner der Beklagten von deren Auskunft wirtschaftliche Entscheidungen abhängig machen wollten. Mit Recht weist die Revisions- erwiderung darauf hin, dass es Unternehmen, die Auskünfte einer Wirtschaftsauskunftei über potentielle Vertragspartner einholen, in der Regel gerade nicht auf die Übermittlung einzelner Finanzdaten, sondern auf die zusammenfassende Interpretation solcher Daten ankommt.
18
3. Zutreffend verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
19
a) Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer vor allem die grundrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten zu berücksichtigenden Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (Senatsurteil vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318 mwN).
20
Insoweit ist für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte im Auge zu behalten , dass zwar das Recht dessen, der derartige Bewertungen abgibt, auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG mit dem Recht des beurteilten Unternehmens aus Art. 12 Abs. 1 GG in Konflikt geraten kann. Dieses Grundrecht schützt aber nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken; Grundlage der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs ist ein möglichst hohes Maß an Informationen der Marktteilnehmer über marktrelevante Faktoren (BVerfGE 105, 252, 265 f. - "Glykol"; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 - "gerlach-report"). Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (BVerfGE 106, 275, 298 f.
- "Arzneimittelfestbeträge"; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 - "gerlachreport"

).

21
Die Erteilung von zutreffenden Bonitätsauskünften ist für das Funktionieren der Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass Angaben einer Wirtschaftsauskunftei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen sind (Senatsurteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03, NJW 2003, 2904). Nichts anderes gilt, wenn solche Auskünfte auf Nachfrage sonstigen (potentiellen ) Geschäftspartnern erteilt werden. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte wird in solchen Fällen in der Regel zugunsten einer Zulässigkeit der Bonitätsauskunft ausgehen.
22
b) So liegt es hier. Die Klägerin muss die von der Beklagten erteilte Auskunft "Bonitätsindex 500" hinnehmen. Denn diese beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass die dem Bonitätsindex von "500" zugrunde gelegten Tatsachen der Wahrheit entsprachen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
23
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht gehe von einem verfehlten Beurteilungsgrundsatz aus, weil es sich bei den zunächst nicht beglichenen Forderungen um relativ geringfügige Beträge gehandelt habe; der Hinweis auf "massive Zahlungsverzüge" und die Bezeichnung der Zahlungsweise als "langsam und schleppend" erweckten den Eindruck, das Unternehmen komme seinen Zahlungspflichten in erheblichem Umfang nur langsam und schleppend nach. Damit setzt die Revision ihre Bewertung des Sachverhalts in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tat- richters. Das Berufungsgericht stellt fest, dass gerade die Zahlungsverzögerungen mit relativ geringfügigen Beträgen im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt hätten, das Unternehmen sei nicht einmal in der Lage, kleinere Forderungen zu begleichen. Dies begegnet jedenfalls vor dem Hintergrund des oben dargestellten von der Revisionserwiderung aufgezeigten Sachvortrags der Beklagten zu den sonstigen für die Beurteilung der Liquidität der Klägerin negativen Daten, dem die Klägerin nicht konkret entgegengetreten ist, keinen durchgreifenden Bedenken.
24
(2) Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dass die von der Beklagten für ihre Bewertung herangezogenen Zahlungsverzögerungen von der Klägerin nicht zu vertreten gewesen seien. Selbst wenn man davon ausgehen will, dass es einer Wirtschaftsauskunftei möglich und zumutbar sei, die Vorgänge , die nach außen ersichtlichen Zahlungsverzögerungen zugrunde liegen, zum Zwecke einer Bonitätsprüfung im Einzelnen aufzuklären, durfte das Berufungsgericht im Streitfall annehmen, dass eine Fehlbewertung nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt nicht vorlag.
25
Hinsichtlich der Zahlung an die Rechtsanwälte P. stellt das Berufungsgericht darauf ab, den von der Klägerin vorgelegten Urkunden sei nicht zu entnehmen , dass der Gläubigerin eine Zuordnung der - nach Beauftragung des Inkassobüros geleisteten - Zahlung möglich gewesen sei. Die Revision zeigt keinen bereits dem Tatrichter vorgetragenen Sachvortrag auf, der dieser Annahme entgegenstünde.
26
Hinsichtlich der Zahlung dreier weiterer Rechnungen stellt das Berufungsgericht darauf ab, die von der Klägerin vorgetragene falsche bzw. unvollständige Adressierung der zugrunde liegenden Rechnungen könne nicht die Ursache der Zahlungsverzögerungen sein, weil die Rechnungen nach Einschal- tung eines Inkassobüros ohne vorherige Berichtigung der Adressierung beglichen worden seien. Auch das ist eine zumindest vertretbare tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin nicht einmal behauptet hat, gegenüber den Gläubigern wegen der fehlerhaften Adressierung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht zu haben und dass das Argument der Revision, der Klägerin sei die Zusendung korrigierter Rechnungen zugesagt worden, deshalb ohne Bedeutung ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht zudem darauf hin, dass die Bewertung "massive Zahlungsverzüge" nicht im Sinne des § 286 BGB, sondern lediglich im Sinne von Zahlungsverzögerungen verstanden werden müsse, da es nicht Aufgabe einer Wirtschaftsauskunftei sei, ihr zugehende Inkassomeldungen einer juristischen Bewertung zu unterziehen.
27
(3) Schließlich durfte das Berufungsgericht dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der der Klägerin zugeteilte Bonitätsindex "500" nicht zu beanstanden ist. Das Berufungsgericht stellt fest, dass im maßgeblichen Zeitraum die Geschäftsführerin und geschäftsführende Gesellschafterin der Parallelgesellschaft YGmbH wegen zweier Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen gewesen sei und dass der Prokurist der Y-GmbH die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die finanzielle Situation der hinter einer Gesellschaft stehenden natürlichen Personen ist für die Beurteilung der Bonität eines Unternehmens ohne Frage von erheblicher Bedeutung. Die Argumentation der Revision verkennt insoweit, dass die Beklagte einen Bonitätsindex, nicht einen lediglich auf Zahlungsverzüge bezogenen Index vergeben hat.
28
4. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Berufungsgericht auch mit Recht einen Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB verneint. Zu dieser An- spruchsgrundlage zeigt die Revision keinerlei möglicherweise durchgreifende Gesichtspunkte auf. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 12.08.2009 - 3 O 839/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 31.03.2010 - 7 U 812/09 -

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

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(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

62
§ 824 (1) BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

62
§ 824 (1) BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.
14
c) Der von der Klägerin beanstandete Begriff ist demgemäß darauf zu überprüfen, ob mit ihm unwahre Tatsachen behauptet werden (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02 - VersR 2004, 343, 345). Eine Äußerung , die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen , wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten , in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 und vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - Rn. 7 ff., juris). Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten (vgl. Senatsurteile vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365 und vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194). Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt (Senatsurteile BGHZ 45, 296, 304; 139, 95, 103; vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - MDR 1974, 921 und vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905), insbesondere wenn eine unternehmensbezogene Kritik im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substantiierte Aussage enthält, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens (Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1969 - VI ZR 256/67 - GRUR 1969, 555, 557 f.). Ist eine Äußerung derart substanzarm, dass sich ihr eine konkret greifbare Tatsache nicht entnehmen lässt und sie ein bloß pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BVerfGE 61, 1, 9 f. = NJW 1983, 1415, 1416; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711).
15
a) Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen ist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793, 794 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695, 696; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 972; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555, 556). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO; BVerfGE 85, 1, 15 f.). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 298/03 Verkündet am:
16. November 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann
in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung
des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in i hrer Gesamtheit betrachtet
als Meinungsäußerung darstellt.
BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die sich auf dem Gebiet der Prozeßkostenfinanzierung betätigt. Sie finanziert u.a. Musterverfahren, mit denen
durch Rechtsanwalt F. vertretene Kapitalanleger Schadensersatzansprüche gegen Banken wegen angeblich mangelnder Beratung bei Immobiliengeschäften geltend machen. Dabei läßt sich die Klägerin jeweils die Hälfte des Betrages versprechen, den der betreffende Anleger in dem Prozeß erstreitet. In den Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es auszugsweise: „8. Vergleichsvorschlag durch das Gericht oder Gegenseite 8.1 Der Anspruchsinhaber verpflichtet sich, einem von der Gegenseite oder dem Gericht vorgeschlagenen Vergleich über die streitigen Ansprüche zuzustimmen , wenn die Fo. Beteiligungs AG (scil. die Klägerin) diesen aufgrund des erreichten Verfahrensstandes für sachgerecht hält. 8.2 Der Anspruchsinhaber ist allerdings berechtigt, für den Fall, daß er einem derartigen Vergleich nicht zustimmen will, diese Vereinbarung zu kündigen. In diesem Fall hat er der Fo. Beteiligungs AG den Betrag zu erstatten, der im Fall des vorgesehenen Vergleichs auf die Fo. Beteiligungs AG entfallen wäre.“ Am 21. Oktober 1998 erschien in der Ausgabe 43/1998 des Brancheninformationsdienstes „k.m.-intern“ ein Artikel, in dem darüber berichtet wurde, daß die Klägerin unter der Anwaltschaft eine Aktienbeteiligung akquiriere. Die Verfasser dieses Berichts gingen dabei irrtümlich von einer Aktien-Zeichnungsfrist von drei Wochen aus. Wörtlich heißt es dort: „ ...Ohne hier die Frage prüfen zu wollen, ob es sich für Kläger tatsächlich lohnt, sich mit Fo., deren Ziel es ist, Prozesse zu finanzieren, einzulassen, da im Fall des gewünschten Prozeßgewinns 50 % der Klagesumme an Fo. abzuführen sind, womit wir grundsätzlich Zweifel am Klage-Finanzierungssystem von Fo. äußern wollen, halten wir eine derart kurze Fristsetzung zur Aktien-
zeichnung, wie Fo. sie derzeit praktiziert, für unseriös. Potentiellen Kunden gegenüber mit der Wurst zu winken und gleichzeitig zu suggerieren, die Wurst habe ein nach Stunden zu berechnendes Verfallsdatum, ist u.E. nichts anderes als Bauernfängerei...“. Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Er vertritt Mandanten, die an der Vermittlung der betreffenden Immobiliengeschäfte beteiligt waren. Er verfaßte eine Abhandlung mit dem Titel „Das Interesse an der Lüge - Auch im Zivilrecht?“. Diese sandte er u.a. an verschiedene Landgerichte, Redaktionen von Wirtschaftszeitschriften , Staatsanwaltschaften, eine betroffene Bank, die Notarkammer H. und an die Bundesnotarkammer. Über die Klägerin heißt es darin: „Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst k.m.-intern (43/1998 Seite 2) bezeichnete dies als 'Bauernfängerei' und hat gerade im Fall F. recht damit: ...“. Weiter wird dort ausgeführt: „Weder die Fo. AG in ihrem Werbeblatt noch F. klärten ferner darüber auf, daß der Mandant sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe verpflichten muß, wenn das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar Fo. AG zustimmt, den aber der Mandant ablehnt (Ströbel, BRAK-Mitt. 1998, 263, 264).“ Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung einzelner in seiner Abhandlung enthaltener Äußerungen . Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Brancheninformationsdienst „k.m.-intern“ habe das Prozeßfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, auch die Behauptung zu unterlassen, der Mandant, dessen Prozeß durch die Klägerin finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall verpflichten , daß das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der Mandant ablehnt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg und führte zur Klageabweisung , soweit er vom Landgericht zur Unterlassung einer weiteren Äußerung verurteilt worden war. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beiden von ihm untersagten Äußerungen seien Tatsachenbehauptungen. Der Begriff „V ertragsstrafe“ sei ein feststehendes juristisches Rechtsinstitut. Bei der Auslegung einer Äußerung sei darauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser sie verstehen durfte, nicht darauf, wie der Autor sie gemeint habe oder verstanden wissen wollte. Gerade weil der Beklagte Jurist sei und seine Abhandlung unter Hinweis darauf verfaßt habe, dürfe der verständige Durchschnittsleser davon ausgehen, daß der Autor den Begriff „Vertragsstrafe“ tatsächlich im Rechtssinne gemeint habe. Bei den Adressaten seiner Abhandlung könne ohne weiteres unterstellt werden, daß ihnen dieser Begriff als Rechtsinstitut bekannt sei. Insbesondere weil der Beklagte im nachfolgenden Absatz zwischen „Vertragsstrafe“ einerseits und „Abstandssumme“ andererseits unterscheide, erwarte der Leser nicht, daß hier
ein Begriff falsch angewandt werde. Daß der Beklagte seine Abhandlung als „Gutachten“ bezeichne, ändere nichts an dem Charakter der Äußerung; sie enthalte keine Wertung des Beklagten. Die Äußerung sei u nwahr und geeignet, die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu beeinträchtigen. Der Berufsstand des Beklagten führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte werde nicht als Rechtsanwalt, sondern als Autor der Abhandlung in Anspruch genommen. Diese sei kein anwaltliches Gutachten; die Schrift sei nicht in einer konkreten Rechtssache seiner Mandanten gefertigt worden, sondern aus Anlaß eines Aufsatzes von Rechtsanwalt F. et. al. in einer wissenschaftlichen Zeitschrift. Solche Veröffentlichungen unterfielen nicht der grundgesetzlich geschützten Mandantenvertretung. Der Beklagte behaupte nicht, die Äußerungen namens und im Auftrag seiner Mandanten abg egeben zu haben. Selbst wenn er die Abhandlung auf deren Initiative und zu deren Verteidigung abgefaßt haben sollte, rechtfertige das nicht das Aufstellen und die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die Klägerin, mit der kein Streit bestanden habe. Auch die mit einer Belegstelle versehene Behauptung, der Brancheninformationsdienst „k.m.-intern“ habe das Prozeßfinanzierungssystem der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet, sei unwahr. In dem zitierten Artikel beziehe sich der Ausdruck „Bauernfängerei“ nämlich nicht auf das Prozeßfinanzierungsmodell der Klägerin, sondern auf die Aktien-Zeichnungsfrist. Der Beklagte könne sich nicht damit rechtfertigen, dies anders verstanden zu haben. Der Wortlaut der Belegstelle sei sprachlich eindeutig und nicht mißzuverstehen.

II.



Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Rechtsanwalts auf freie, unreglementierte Berufsausübung stehe der Inanspruchnahme des Beklagten auf Unterlassung im Streitfall entgegen.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung ode r -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992, 443 m.w.N.). Vielmehr sollen die Parteien und infolgedessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozeß vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das
Rechtsschutzbedürfnis. Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor Verwaltungsbehörden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 - NJW 1971, 284; vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO und vom 18. Oktober 1994 - VI ZR 74/94 - VersR 1995, 176, 177 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - VI ZB 63/03).
b) Entgegen der Auffassung der Revision können die aufgezeigten Grundsätze den Ausschluß von Ehrenschutzklagen jedoch nicht rechtfertigen, wenn die beanstandeten Äußerungen - wie im vorliegend en Fall - in einer ähnlich einem Rundschreiben verteilten Abhandlung zur Durchsetzung von Interessen außerhalb der prozessualen Rechtsverfolgung aufgestellt werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats finden sie auf Äuße rungen, mit denen der Äußernde in einer außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt, keine Anwendung. Der Ausschluß der Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozeßgegner stellt sich nämlich als einschneidende Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage anläßlich eines laufenden oder im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes gerichtliches oder behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden daran, seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem anhängigen oder künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheit außerhalb eines Verfahrens durch öffentliche Angriffe, Rundschreiben und ähnliches belastet wird (Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1981 - VI ZR 184/79 - NJW 1981, 2117, 2118; BVerfG, NJW 1991, 2074, 2075). Zu Unrecht mißt die Revision im Streitfall dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß die Mandanten des Beklagten durch eine Medienkampagne beeinträchtigt worden seien, die ihnen eine besondere Abwehrsituation auferlegt habe. Im Rahmen des nach Art. 5 Abs. 1 GG Zulässigen kann der
Rechtsanwalt als Vertreter seines Mandanten zwar auch an die Öffentlichkeit gehen, um dessen Interessen zu wahren. Dabei müssen die Befugnisse desjenigen , der seine Rechte hierdurch beeinträchtigt sieht, jedoch ungeschmälert erhalten bleiben, da er ansonsten die grundrechtlich garantierte Möglichkeit verlöre , seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren zu wahren (vgl. BVerfG, aaO m.w.N.). Die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewährt dem Rechtsanwalt insoweit keinen weitergehenden Schutz, als er der Partei selbst zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen (BVerfGE 50, 16, 29 = NJW 1979, 1159, 1160; 63, 266, 284 = NJW 1983, 1535, 1536; BVerfG, NJW 1996, 3267 m.w.N.). Die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann seine Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (BVerfGE 50, 16, 29 = NJW 1979, 1159, 1160 m.w.N.; 63, 266, 284 = NJW 1983, 1535, 1536; 76, 171, 184 = NJW 1988, 191). Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist es Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen und Gerichte und Behörden vor Fehlentscheidungen zum Nachteil seines Mandanten zu bewahren. Soweit er sich im Interesse eines Mandanten äußert, wird er nicht als Privatperson tätig, sondern in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vertreter seines Mandanten. Regelmäßig macht er sich den Sachverhalt, den ihm sein Mandant schildert, nicht als persönliche Behauptung zu eigen und stellt, indem er diesen wiedergibt, keine eigene persönliche Behauptung auf. Materiell-rechtlich ist in diesen Fällen gegebenenfalls nicht er, sondern sein Mandant als Störer anzusehen (vgl. KG, MDR 1998, 504). Die Zulässigkeit einer gegen den Rechtsanwalt gerichteten
Unterlassungsklage wird dadurch nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn seine Äußerung im Zusammenhang mit einer Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt. 2. In der Sache steht der Klägerin jedoch hinsichtlich beider beanstandeter Äußerungen ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823, 824, 1004 BGB nicht zu.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Behauptung des Beklagten, der Mandant, dessen Prozeß durch die Klägerin finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, daß das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der Mandant ablehnt, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung. aa) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als W erturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162, 1163 f. m.w.N.). Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, daß bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vor dergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußer nden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199 , 200 m.w.N.). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden
und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - VersR 1999, 1162 f. und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251, 1252 m.w.N.; BGHZ 154, 54, 60; BVerfGE 61, 1, 9 = NJW 1983, 1415, 1416; 85, 1, 14 = NJW 1992, 1439, 1440). Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 139, 95, 102 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO, S. 1163). Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, daß sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905 f. und - VI ZR 255/80 - VersR 1982, 906, 907). Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifiz ieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Hierfür ist der Kontext entscheidend, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (Senatsurteil vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - aaO m.w.N.). bb) Ob eine vertragliche Bestimmung ein Vertragsstrafeversprechen enthält , ist durch Auslegung zu ermitteln. Denn ein solches kann nicht nur dann vorliegen, wenn die Parteien eine für den Eintritt bestimmter Umstände ausbedungene Zahlung als Vertragsstrafe bezeichnet haben. Andererseits muß nicht jede von den Parteien so bezeichnete Zahlung eine Vertragsstrafe im Rechts-
sinne darstellen. Die Beurteilung der Vertragsbestimmung erfordert - anders als die Deutung einfacher, auch in der Alltagssprache gängiger Rechtsbegriffe - eine rechtliche Bewertung (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - aaO und - VI ZR 255/80 - aaO; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - aaO S. 1121 f.; vom 23. Februar 1999 - VI ZR 140/98 - aaO und vom 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - aaO; siehe auch BVerfG, NJW 2000, 199, 200; BVerfG, NJW-RR 2001, 411 f.; BVerfG, NJW 2003, 1109 f.; MünchKomm -BGB/Wagner, 4. Aufl., § 824, Rdn. 21 f. m.w.N.). Ob sich diese im Ergebnis als vertretbar oder unvertretbar erweist, macht die Verwendung des Rechtsbegriffs nicht zu einer Tatsachenbehauptung, sondern hält sich im Rahmen des subjektiven Dafürhaltens und Meinens. Die rechtliche Subsumtion ist nicht einem Beweis zugänglich, sondern erfordert eine eigene Bewertung. Eine solche Beurteilung hat der Beklagte hier vorgenommen. Die rechtliche Bewertung der von der Klägerin verwendeten Vertragsbestimmung als Vertragsstrafeversprechen gibt die subjektive Beurteilung des Beklagten wieder. Ihr kann zwar eine andere Auffassung entgegengehalten werden, doch stellt sie sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, gerade deshalb als Meinungsäußerung dar. Hinzu kommt, daß sich die von der Klägerin beanstandete Äußerung im Rahmen einer rechtlichen Abhandlung findet, die als solche insgesamt von Elementen der Wertung durchdrungen ist. cc) Allerdings ist die Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Zu diesen gehört das Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen, zu dessen Wahrung auch juristische Personen Ehrenschutz in Anspruch nehmen können (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO; BVerfGE 99, 185, 195 ff. = NJW 1999, 1322, 1323 f.). Im Streitfall führt die gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Meinungsfreiheit des Beklagten dazu, daß
diese den Vorrang verdient. Die Behauptung, jemand lasse sich eine Vertragsstrafe versprechen, stellt weder eine Schmähkritik dar, noch ist sie aus sich heraus oder in dem von dem Beklagten geschaffenen Kontext ehrenrührig. Die Rechtsordnung erlaubt die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausdrücklich und setzt dieser Möglichkeit zugleich Grenzen. Jedenfalls solange - wie im Streitfall - nicht der Eindruck erweckt wird, jemand überschreite diesbezüglich die Grenze des rechtlich Zulässigen, beeinträchtigt die bloße rechtliche Bewertung eines Vertragspassus‘ als Vertragsstrafe denjenigen, der sich eine Zahlung für den Fall des Eintritts bestimmter Umstände versprechen läßt, nicht derart, daß im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen ein Unterlassungsanspruch bestehen könnte.
b) Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Äußerung des Beklagten, der Branchenin formationsdienst „k.m.-intern“ habe das Prozeßfinanzierungsmodell der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet, im Streitfall als Tatsachenbehauptung gewertet hat. aa) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach gefestigter Rechtsprechung der Ermittlung ihres vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21 und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - aaO, jeweils m.w.N.). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutz-
bereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (Senatsurteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842; BVerfGE 85, 1, 15 f. = NJW 1992, 1439, 1440). bb) Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die betreffende Äußerung des Beklagten zwar insgesamt wiede rgegeben, aber nur deren ersten Teil, der einen tatsächlichen Gehalt aufweist, gewürdigt hat. Diese Aufspaltung führt notwendigerweise zu einer isolierten Betrachtungsweise, die den Aussagegehalt der gesamten Äußerung nicht erfaßt. H ierfür muß vielmehr auch der zweite sich anschließende, nicht in den Klageantrag aufgenommene Halbsatz gewürdigt werden, welcher lautet: „und hat gerade im Fall F. recht damit.“. Dieser zweite Teil der Äußerung gibt nicht n ur die Auffassung des Beklagten wieder. Durch die Bezugnahme auf den ersten Satzteil macht sich der Äußernde hier vielmehr auch den Inhalt des von ihm dor t wiedergegebenen Zitats zu eigen. Er setzt dieses Zitat, von dem er sich nicht etwa distanziert (vgl. hierzu Senatsurteil BGH 132, 13, 18 f.), sondern das er durch den Nachsatz sogar inhaltlich bekräftigt, an dieser Stelle gezielt ein, um seiner eigenen Meinungsäußerung durch den Hinweis auf die übereinstimmende Meinung eines Dritten ein größeres Gewicht zu verleihen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte das Zitat richtig oder unrichtig wiedergegeben hat. Durch die Verknüpfung des Zitats mit der Wiedergabe der eigenen Auffassung des Äußernden stellt sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als ein Zusammenspiel von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung dar. Daß mit dem Klageantrag lediglich der Teil herausgegriffen und vom restlichen Teil der Äußerung abgetrennt worden ist, der einen tatsächlichen Gehalt hat, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - aaO). Für den Leser der Abhandlung liegt der Akzent der Ge-
samtaussage in dem Vorwurf des Beklagten, das Prozeßfinanzierungsmodell der Klägerin sei - jedenfalls im Fall F. - Bauernfängerei. Damit stellt sich die Aussage insgesamt als eine Meinungsäußerung dar, die grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fällt. cc) Die danach im Streitfall gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und der Meinungsfreiheit des Beklagten führt dazu, daß letztere den Vorrang verdient. Die Äußerung, das Prozeßfinanzie rungsmodell der Klägerin sei - jedenfalls im Fall F. - Bauernfängerei, stellt weder eine Schmähkritik dar, noch ist sie aus sich heraus oder in dem von dem Beklagten geschaffenen Kontext ehrenrührig. (1.) Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. z.B. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 320 und vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - aaO S. 1163, jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 3760 und NJW 2004, 590, 591). Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 und vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445).
(2.) Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt die in Rede stehende Bezeichnung als Bauernfängerei nicht. Die hierin enthaltene Bewertung des geschäftlichen Vorgehens der Klägerin kann nicht als bloße Diffamierung angesehen werden; sie entbehrt vielmehr keineswegs des erforderlichen Sachbezugs im Rahmen der Abhandlung des Beklagten. Letzterer setzt sich - wenn auch an dieser Stelle in recht scharfer Form - mit dem Prozeßfinanzierungsmodell der Klägerin auseinander. Er bewertet die vertraglichen Rechte und Pflichten der von der Klägerin angesprochenen Kapitalanleger und gelangt zu dem Ergebnis, daß für sie das System der Klägerin unvorteilhaft sei. Eine solche Bewertung ist, auch wenn sie sich teilweise überzogener Formulierungen bedient, unter Berücksichtigung der erörterten Rechtsgrundsätze noch vom Grundrecht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

III.

Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Klage insgesamt abweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
11
1. a) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - juris Rn. 12, z.V.b.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971 Rn. 16, jeweils m.w.N.).
15
a) Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen ist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 132, 13, 20 f.; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194; vom 17. November 1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93 - VersR 1994, 1123 und vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793, 794 jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695, 696; vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - VersR 2008, 971, 972; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555, 556). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 132, 13, 21; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO; BVerfGE 85, 1, 15 f.). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1997 - VI ZR 102/96 - VersR 1997, 842, 843; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06 - VersR 2009, 365, 366; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

62
§ 824 (1) BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 3/03
vom
24. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu
einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich
und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.
BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000

Gründe:

I.

Die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftsdatei, teilte auf Anfrage der Klägerin zu 1, einer im Baugewerbe tätigen GmbH, als Selbstauskunft mit, daß der Kläger zu 2, der Geschäftsführer der Klägerin zu 1, als Gesellschafter und Geschäftsführer an fünf weiteren GmbHs beteiligt ist bzw. war. Außerdem gab sie Auskunft über die Höhe des jeweiligen Stammkapitals und des Gesellschaftsanteils des Klägers zu 2 an den einzelnen Gesellschaften. Hinsichtlich der G.-GmbH und einer weiteren GmbH war in der Auskunft vermerkt, daß sie in Konkurs gegangen und am 18. Juli 1997 gelöscht worden sind, wobei in einem Fall der Konkurs mangels Masse nicht eröffnet worden ist. Die Kläger halten
diese Mitteilungen für unzulässig. Sie seien für die Bonität und Seriosität der Klägerin zu 1 ohne Aussagewert. Den Kläger zu 2 treffe keine Verantwortlichkeit an den Konkursen, diese seien vielmehr durch die allgemeine Wirtschaftslage verursacht worden. Die Klage auf Löschung der entsprechenden Daten, hilfsweise Unterlassung der entsprechenden Auskunft hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil sich der Fall in der bloßen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze erschöpfe, deren konkrete Umsetzung zwischen den Parteien im Streit sei. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es wird darin auch nicht aufgezeigt, daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision gebiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - WM 2003, 987 m.w.N.).
a) Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der bisherige geschäftliche Erfolg bzw. Mißerfolg eines Betroffenen
ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG begründet, das einer Erhebung der diesbezüglichen Daten bzw. zumindest deren Übermittlung an Dritte im Wege steht, und ob es auf eine solche Abwägung noch ankommt, nachdem der Betroffene der verantwortlichen Stelle ausdrücklich mitgeteilt hat, er verwahre sich gegen die Speicherung und Weiterleitung seiner Daten, bedarf keiner Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Senat hat sich im Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505 zu dieser Frage umfassend geäußert. Er hat die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten über den Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im Zusammenhang mit einer Auskunft über die GmbH dann für zulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 – aaO, m.w.N.). Da ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 1 BDSG 1977, der Grundlage dieses Senatsurteils war, und dem des § 29 BDSG, der im vorliegenden Fall anzuwenden ist, nicht besteht, ist ein Klärungsbedarf für die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Fragestellung zu verneinen.
b) Auch die Frage, ob Wirtschaftsauskunftsdateien personenbezogene Daten eine unbegrenzte Zeit speichern, nutzen und Dritten zugänglich machen dürfen oder ob sie nach Ablauf der in § 915 a Abs. 1 ZPO oder in § 26 Abs. 2
Satz 2 Halbs. 2 InsO festgelegten Fristen einem Löschungsanspruch des Be- troffenen ausgesetzt sind und zu welchem Zeitpunkt gegebenenfalls diese Fristen zu laufen beginnen, muß ebenfalls nicht durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt werden, da diesbezüglich eine gesetzliche Regelung besteht. Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG hat jeweils zum Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit der erstmaligen Speicherung eine Prüfung zu erfolgen, ob eine länger währende Speicherung noch erforderlich ist, anderenfalls sind die Daten zu löschen. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.