Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Zuständiges Gericht für den abgetrennten Teil des Klagebegehrens ist das Arbeitsgericht Berlin.

Gründe

1

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 5.001 € nebst Zinsen aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 18. Februar 2013, mit dem zu seinen Gunsten Ansprüche des Immobilienberaters C.   L. gegen die Beklagte gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. L. und die Beklagte hatten am 13. September 2011 einen Vertrag geschlossen, der für von L. zu erbringende Beratungsleistungen in der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2013 unter anderem ein monatlich von der Beklagten zu zahlendes Honorar in Höhe von 4.000 € nebst Umsatzsteuer vorsah. Der Kläger stützt die Klage in erster Linie auf die Nettobeträge dieser Honoraransprüche für die Monate November und Dezember 2012.

2

Hilfsweise stützt der Kläger die Klage auf Vergütungsansprüche aus einem von der Beklagten behaupteten Arbeitsvertrag, der zwischen ihr und L. am 1. Juni 2012 geschlossen worden sei und ab diesem Datum ein monatliches Bruttogehalt von 4.240 € für die Tätigkeit von L. als Vertriebsleiter vorgesehen habe.

3

Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche aus einem Beratervertrag geltend macht. Mit gleichzeitig verkündeten Beschluss hat es den Rechtsstreit im Übrigen zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung durch Beschluss abgetrennt und sogleich insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

4

II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

5

1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 4 f. mwN).

6

So liegt der Fall hier. Sowohl das Landgericht als auch das Arbeitsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

7

2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 7 mwN).

8

3. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Berlin.

9

a) Ein Beschluss zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs unter Erklärung der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Sofern das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen worden oder erfolglos geblieben ist, wird die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs im Grundsatz gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, MDR 2013, 1242 Rn. 9). Diese Bindungswirkung entfällt - anders bei Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 ZPO - auch nicht ohne weiteres, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 12).

10

b) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist. Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Zusammenhang keiner Klärung.

11

Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Ausnahme von der Bindungswirkung allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, NJW 2014, 2125 Rn. 13). Ein solcher Verstoß liegt im Streitfall nicht vor.

12

aa) Allerdings war die Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des auf einen Arbeitsvertrag gestützten Teils des Klagebegehrens weder zweckmäßig noch zulässig.

13

Eine Abtrennung gemäß § 145 ZPO setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens steht (vgl. BGH Beschluss vom 8. November 1978 - IV ARZ 73/78, NJW 1979, 426 unter II 3; für den Fall eines unzulässigen Eventualverhältnisses vgl. BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, BGHZ 170, 152 Rn. 29). Mit der Abtrennung entstünde nämlich ein neues Verfahren, dessen Hauptantrag unter einer Bedingung steht. Eine Klage dieses Inhalts müsste als unzulässig abgewiesen werden, und zwar auch dann, wenn die Bedingung später eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06, BGHZ 170, 176 Rn. 9). Eine Verfahrenstrennung mit dieser Folge ist mit § 145 ZPO nicht vereinbar.

14

bb) Dieser Verfahrensfehler ist aber nicht so schwerwiegend, dass er der Bindungswirkung des vom Kläger nicht angefochtenen Verweisungsbeschlusses entgegensteht.

15

Eine fehlerhafte Verfahrenstrennung ist zwar nicht selbständig mit Rechtsmitteln angreifbar. Als dem Endurteil vorausgegangene Entscheidung unterliegt sie aber der Nachprüfung im Verfahren über ein Rechtsmittel gegen die Endentscheidung (BGH Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120). Im Streitfall hätte der Kläger mit einer sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts mithin die Rüge erheben können, dass eine Verweisung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Verfahrenstrennung zu Unrecht erfolgt ist.

16

Wenn der Kläger von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anlass, die rechtskräftig gewordene Verweisung als unwirksam anzusehen. Dem Kläger entsteht dadurch auch dann kein unzumutbarer Nachteil, wenn er die möglichen Konsequenzen der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise - insbesondere den Umstand, dass seine Klage vor dem Arbeitsgericht schon deshalb abzuweisen sein wird, weil sie unter einer Bedingung steht - bei der Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überblickt hat. Er kann die genannte Konsequenz vermeiden, indem er sein Begehren auch vor dem Arbeitsgericht mit einem unbedingten Klageantrag geltend macht. Eine hierin liegende Klageänderung ist schon im Hinblick auf die besondere Verfahrenssituation als sachdienlich anzusehen.

17

Dem beim Arbeitsgericht anhängigen Begehren steht auch nicht der Einwand der anderweitigen Rechtskraft entgegen. Selbst wenn der Streitgegenstand der beiden Verfahren identisch sein sollte, stünde die vom Kläger nicht angefochtene Entscheidung des Landgerichts der Geltendmachung und inhaltlichen Überprüfung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil das Landgericht diese vom Gegenstand seiner Entscheidung ausgenommen hat. Wird in den Entscheidungsgründen eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch ausdrücklich als nicht beschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, diesen Anspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788).

Meier-Beck                        Grabinski                         Bacher

                     Hoffmann                       Deichfuß

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(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 167/13
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist hinsichtlich
des Rechtswegs für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen
worden ist, bindend und kann nur auf das Rechtsmittel einer Partei überprüft
werden. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich
des § 281 Abs.1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen
anerkannt ist, ist jedenfalls grundsätzlich kein Raum.
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13 - AG Berlin-Schöneberg
Sozialgericht Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens, die Richter
Gröning und Dr. Bacher und die Richterin Schuster

beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg.

Gründe:


I. Der klagende Sozialhilfeträger gewährte einer Hilfeempfängerin Leis1 tungen der Hilfe zur Pflege. Hierzu zahlte er direkt an die Beklagte, die ein Seniorenzentrum betreibt, in dem die Hilfeempfängerin lebte. Nachdem diese verstorben war, forderte der Kläger von der Beklagten anteilige Rückzahlung der geleisteten Beträge. Dem kam die Beklagte nur zum Teil nach. Der Kläger hat wegen eines nach seiner Auffassung offenen Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 185 € Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Dieses hat mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 23. Oktober 2012 die Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 3. April 2013 die Übernahme
2
des Verfahrens abgelehnt, da der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei, und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es meint, der Verweisungsbeschluss sei nicht bindend, da er sich bei der Auslegung und Verwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entferne, dass er nicht mehr zu rechtfertigen sei.
3
II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bun4 des ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6; vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10, MDR 2011, 253 Rn. 7; vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11, NJW-RR 2011, 1497 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 19. März 2003 - 5 AS 1/03, BAGE 105, 305; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VII B 341/03, BFHE 204, 413, 416; BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 - 9 AV 1/08, NVwZ 2008, 917). Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener
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Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit dann geboten , wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2001, aaO, 3632; vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; vom 30. Juli 2009, aaO Rn. 9 und vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 10; BAG, aaO). So liegt der Fall hier. Sowohl das Sozialgericht als auch das Amtsgericht
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haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.
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2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, BAG und BVerwG, aaO). 3. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg. Seine Zustän8 digkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Sozialgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
a) Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den
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zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). So verhält es sich hier, denn eine Beschwerde an das Landessozialgericht nach § 172 Abs. 1 SGG ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden.
b) Auf die ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts dazu, warum
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die Begründung des Sozialgerichts, der Sozialhilfeträger trete der Schuld des Hilfeempfängers gegenüber dem Leistungserbringer in Höhe der durch Bescheid dem Hilfeempfänger gewährten Leistung bei, wodurch der Leistungserbringer einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung gegen den Sozialhilfeträger erwerbe, der wie der Anspruch zwischen Leistungserbringer und Hilfeempfänger privatrechtlicher Natur sei, es nicht rechtfertige, den mit der Klage geltend gemachten Rückforderungsanspruch als zivilrechtlichen Anspruch zu qualifizieren , kommt es nicht an.
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Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entscheidung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss. Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Verweisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Überprüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgegenüber kann die Frage des Rechtsweges im Rechtsmittelzug - uneingeschränkt - überprüft werden, und insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebegehrens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein das Rechtsmittelgericht ist zu dieser Überprüfung berufen. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungs12 bereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen. Ebenso wenig kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die von der betroffenen Partei nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, es rechtfertigen, die Bindungswirkung außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990).
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c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob gleichwohl noch Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung verneint werden kann, und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben. Jedenfalls kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung , wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 - 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372) allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 13. November 2001, aaO; vom 8. Juli 2003, aaO, 2991; vom 9. Dezember 2010, aaO Rn. 16; vom 18. Mai 2011, aaO Rn. 9; s. auch BAG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06, NJW 2006, 2798 Rn. 5: nur bei "krassen Rechtsverletzungen"). Von einer solchen schwerwiegenden, nicht mehr hinnehmbaren Verletzung der Rechtswegordnung kann im Streitfall angesichts der komplexen, teils dem Sozialrecht, teils dem bürgerlichen Recht angehörenden Rechtsbeziehungen des Dreiecksverhältnisses zwischen den Parteien und der verstorbenen Hilfeempfängerin ersichtlich keine Rede sein.
Meier-Beck Mühlens Gröning
Bacher Schuster
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin, Entscheidung vom 02.04.2012 - S 184 SO 1409/12 -
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 6 C 31/13 -

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

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Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist deshalb jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (BGH, aaO Rn. 12).

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

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Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall unzulässiger Verbindung einer allgemeinen Zivilklage mit einer Kindschaftssache schließt sich der Senat der von Stein/Jonas/Schumann (aaO 21. Aufl. § 260 Rdn. 53) vertretenen Auffassung an. Denn die in BGHZ 22, 272, 276 f. aufgestellten Grundsätze, die (innerhalb derselben Verfahrensart) eine einheitliche Entscheidung gebieten, gelten gerade nicht, wenn § 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung untersagt. Letztere kann der Kläger auch nicht dadurch erzwingen, dass er seine verschiedenartigen Klagen unzulässigerweise in ein Eventualverhältnis stellt. Die in einem solchen Fall gebotene Prozesstrennung nach § 145 ZPO stellt dann lediglich den Zustand wieder her, der bei ordnungsgemäßer Klageerhebung in getrennten Prozessen von Anfang an bestanden hätte. Auch dann hätte nämlich keiner der in diesen Prozessen gesondert verfolgten Ansprüche unter einer Bedingung (Ausgang eines anderen Verfahrens) geltend gemacht werden können; eine solche bedingt erhobene Klage ist unzulässig (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 96 Rdn. 22; MünchKomm-ZPO/ Lüke 2. Aufl. § 260 Rdn. 13; OLG Frankfurt FamRZ 1978, 432, 433).
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Die Klage ist als verfahrenseinleitender Akt streng bedingungsfeindlich, weil die Existenz eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht ungewiss sein darf (vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 253 Rdn. 3). Deshalb ist es unzulässig, eine Klage unter einer Bedingung zu erheben, insbesondere der, dass ein anderes selbständiges Verfahren auf eine bestimmte Weise entschieden wird (MünchKomm/Lüke ZPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 13). Sie wird auch nicht dadurch zulässig, dass diese Bedingung später eintritt.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 144/00 Verkündet am:
14. Mai 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abstreiferleiste
BGB §§ 197 a.F., 812, 818 Abs. 2; ZPO § 322

a) Wird in den Entscheidungsgründen eines die Leistungsklage abweisenden
Urteils ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch ausdrücklich als nicht
beschieden bezeichnet, kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, diesen
Anspruch in einem weiteren Verfahren geltend zu machen.

b) Ist dem Lizenznehmer eines formunwirksamen Know-how-Vertrages das
technische Wissen vertragsgemäß überlassen worden und hat der Lizenznehmer
vereinbarungsgemäß das Know-how oder Teile davon mit Erfolg
zum Patent angemeldet, so hat er bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung
des Patents an einer Vorzugsstellung teil, wenn das Patent bis dahin
von den Mitbewerbern respektiert wird. Für die bis dahin vorgenommenen
Verwertungshandlungen schuldet er Wertersatz.

c) Der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegt nicht nur der vertragliche
Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der Anspruch
auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereicherungsrecht.
BGH, Urt. v. 14. Mai 2002 - X ZR 144/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter
Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 20. Juli 2000 verkündete Schluûurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Vater des Klägers übertrug mit Vertrag vom 15. April 1987 dem Kläger ein "Innovations-Gurtbandreinigungs-Technologiepaket" zur freien Verfügung , über das der Kläger und die Beklagte zu 1, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagte zu 2 gehört, am 6. März 1989 einen Vertrag
schlossen. Nach dessen § 1 sollte der Kläger der Beklagten zu 1 das "Innovations -Gurtbandreinigungs-Know-how” zur kommerziellen Nutzung überlassen. § 2 bestimmt, daû der Kläger sämtliche Schutzrechte des in § 1 genannten Know-how auf die Beklagte zu 1 übertragen sollte, die sich verpflichtete, auf die Dauer der Laufzeit der anzumeldenden Schutzrechte den Vertrag einzuhalten und die Kosten für die Anmeldung und Erhaltung der Schutzrechte zu übernehmen, die bei Auflösung des Vertrages mit allen Rechten und Pflichten auf den Kläger übergehen sollten. Nach § 8 des Vertrages sollte der Kläger einen Erlösanteil von 20 % des erzielten Umsatzes aus der Technologie inklusive Ersatz- und Verschleiûteile erhalten. Die Zahlung sollte in Quartalsabständen erfolgen und der Kläger nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine nachprüfbare Information über den getätigten Jahresumsatz erhalten.
Am 12. Mai 1989 reichte die Beklagte zu 1 die eine Vorrichtung zum Reinigen von Förderbändern betreffende Patentanmeldung (39 15 609) beim Deutschen Patentamt ein, die am 15. November 1990 offengelegt wurde. Nachdem mit Vertrag vom 19. Januar 1990 der Anteil des Klägers an den Umsätzen auf 15 % reduziert worden war, zahlte die Beklagte zu 1 für die Zeit vom ersten Quartal 1990 bis zum ersten Quartal 1992 einschlieûlich insgesamt 78.706,91 DM an den Kläger. Weitere Zahlungen verweigerte sie mit der Begründung , der Vertrag sei unwirksam, jedenfalls aber zum 31. Dezember 1992 gekündigt. Der Kläger machte daraufhin seine vertraglichen Vergütungsansprüche im Wege einer 1992 erhobenen Stufenklage geltend, die in zweiter Instanz vom Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit der Begründung abgewiesen wurde, der Vertrag sei wegen Verstoûes gegen § 34 GWB a. F. formunwirksam, weil die Parteien nicht alle getroffenen Vereinbarungen in
den schriftlichen Vertragstext aufgenommen hätten (Urteil vom 9.8.1994 - U (Kart) 17/94).
Während dieses Rechtsstreits setzte das Landgericht Düsseldorf mit einstweiliger Verfügung vom 5. Mai 1993 auf Antrag des Klägers einen Sequester ein, der die Patentanmeldung weiterbetrieb. Mit Beschluû vom 14. Dezember 1993, der am 20. Juli 1995 veröffentlicht wurde, erteilte das Deutsche Patentamt das Patent 39 15 609 (im folgenden Streitpatent) mit insgesamt 15 Patentansprüchen, dessen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"Vorrichtung zum Reinigen von Förderbändern mit wenigstens einer an starren Auslegerarmen angeordneten Abstreiferleiste zur Beaufschlagung der Arbeitsfläche des Gurtbandes im Untertrum, wobei die Auslegerarme um eine Drehachse schwenkbar und von Federn zur Aufbringung des Anpreûdruckes beaufschlagbar sind, dadurch gekennzeichnet, daû die Auslegerarme (2, 2 a, 2 b; 2 a", 2 b") in ihrer Länge verstellbar und in unmittelbarer Nähe der Drehachse (5) mit den Federn (6, 6 a, 13, 13 a) ausgerüstet sind."
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Übertragung und Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatents, die Zahlung von 79.872,76 DM für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis 30. September 1993 sowie für den Zeitraum ab 1. Oktober 1993 Rechnungslegung und Feststellung der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen in Gestalt der Zahlung einer angemessenen Lizenz unter dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung begehrt. Darüber hinaus hat er die Zustimmung des Beklagten zu 3 zur Streichung als Miterfinder des Streitpatents verlangt.

Das Landgericht hat durch Teil- und Grundurteil unter Abweisung der insoweit auch gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage die Beklagte zu 1 zur Übertragung und Einwilligung in die Umschreibung des Streitpatents auf den Kläger verurteilt, ferner hat es den Beklagten zu 3 verurteilt, seiner Streichung als Miterfinder des Streitpatents zuzustimmen. Im übrigen hat das Landgericht die Beklagten zu 1 und 2 zur Rechnungslegung über die Benutzung der Erfindung in der Zeit ab 1. Oktober 1993 verurteilt und festgestellt, daû die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger die aus dem Streitpatent gezogenen Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Gestalt der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr herauszugeben. Die den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 30. September 1993 betreffenden Zahlungsansprüche hat das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschluûberufung eingelegt. Über die Ansprüche auf Übertragung und Umschreibung des Streitpatents, auf Änderung der Erfinderbenennung und die von den Beklagten im Berufungsrechtszug geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von im Zusammenhang mit der Anmeldung des Streitpatents aufgewendeten Kosten ist durch rechtskräftiges Teilurteil des Berufungsgerichts entschieden worden. Während des weiteren Berufungsverfahrens ist das Streitpatent auf Einspruch eines Dritten durch Beschluû des Bundespatentgerichts widerrufen worden. Die Beklagte zu 1 hat daraufhin Widerklage auf Rückzahlung der von ihr an den Kläger gezahlten 78.706,91 DM erhoben, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 haben ihr Begehren auf Abweisung der Klage zur Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungspflicht weiterverfolgt. Der Klä-
ger hat die Zurückweisung der Berufung, Abweisung der Widerklage und im Wege der Klageerweiterung Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 und 2 bis zum 22. Juni 1997 verlangt. Er ist der Widerklage unter anderem durch Erhebung der Einrede der Verjährung entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der nach seinem Teilurteil noch in Streit stehenden Ansprüche auf Zahlung, Rechnungslegung und Feststellung der Zahlungsverpflichtung abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagten sind der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit über sie nach dem rechtskräftigen Teilurteil des Berufungsgerichts noch zu entscheiden war, als unbegründet abgewiesen und ist damit von ihrer Zulässigkeit ausgegangen. Das läût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn die Rechtskraft des den vertraglichen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Lizenzgebühren gegen die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 abweisenden Urteils des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 1994 steht der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Ansprüche im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.
1. Nach ständiger Rechtsprechung erfaût die Rechtskraft eines Urteils, das auf vertraglicher Grundlage geltend gemachte Zahlungsansprüche abweist , auch konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung selbst dann, wenn das Gericht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einen sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat (BGH Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795; Urt. v. 17.3.1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757). Das gilt unabhängig davon, ob man den Kläger für befugt hält, die Rechtsanwendung mit verbindlicher Wirkung für das Gericht auf einen von mehreren konkurrierenden materiellen Ansprüchen zu beschränken (verneinend die h.M., vgl. MünchKomm./Gottwald, ZPO 2. Aufl., § 322 ZPO Rdn. 106; a.A. MünchKomm./Lüke, aaO, vor § 253 ZPO Rdn. 36), da eine solche Beschränkung, sofern man sie nach dieser Meinung für zulässig und für das Gericht bindend erachtet, keinen Einfluû auf den Umfang der materiellen Rechtskraft des klageabweisenden Urteils hat (MünchKomm./Lüke, aaO, § 253 ZPO Rdn. 71 ff.).
2. Bei der Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils sind allerdings Tatbestand und Entscheidungsgründe einschlieûlich des Parteivorbringens heranzuziehen, da allein sich aus der Urteilsformel Streitgegenstand und damit Inhalt und Umfang der getroffenen Entscheidung nicht notwendig erkennen lassen (BGH Urt. v. 13.12.1989 - IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795 m.w.N.). Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils wird danach angenommen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, daû das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewuût ausgespart hat. Eine Einschränkung der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist danach dann geboten , wenn der Entscheidung unmiûverständlich der Wille des Prozeûgerichts
zu entnehmen ist, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschlieûend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (Zöller /Vollkommer, ZPO 23. Aufl., vor § 322 ZPO Rdn. 42, 43; dahingestellt in BGH Urt. v. 22.11.1988 - VI ZR 341/87, NJW 1989, 393).
Ein Vorbehalt in diesem Sinne ergibt sich hier aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. August 1994. Denn dort ist ausgeführt, daû sich das Gericht gehindert sah, über bereicherungsrechtliche Ansprüche zu entscheiden, weil sie der Kläger in diesem Verfahren nicht zur Entscheidung gestellt habe.
II. In der Sache führt die Revision zur Abweisung der Widerklage und im übrigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision.

A) Zur Klage:
1. Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung und auf Rechnungslegung ausgeführt, sie seien schon deshalb unbegründet, weil das Streitpatent rechtskräftig mit Wirkung ex tunc widerrufen sei. Zwar habe der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden , daû derjenige, dem eine entgeltliche Lizenz an einem später widerrufenen oder für nichtig erklärten Patent erteilt worden sei, die vereinbarte Lizenzgebühr für die Zeit bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung des lizen-
zierten Schutzrechts zu zahlen habe. Diese Rechtsprechung sei aber vorliegend nicht anwendbar, weil es an einem wirksamen Lizenzvertrag fehle, der dem Lizenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber eine geschützte Rechtsposition hinsichtlich der Nutzung des lizenzierten Schutzrechts gebe. Vielmehr hätten die Beklagten von Anfang an befürchten müssen, wegen der Unwirksamkeit des Vertrages vom Kläger jederzeit auf Unterlassung der weiteren Nutzung in Anspruch genommen zu werden.
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, dem Kläger könnten gegen die Beklagten zu 1 und 2 Zahlungs- und Rechungslegungsansprüche nur zustehen , wenn diese durch die Nutzung des ihnen vom Kläger überlassenen Know-how und/oder durch eine bis zum Widerruf des Streitpatents bestehende faktische Vorzugsstellung auf seine Kosten etwas erlangt hätten. Das sei nicht der Fall. Das den Beklagten vom Kläger überlassene Know-how habe lediglich in den vom Vater des Klägers stammenden Zeichnungen bestanden, eine darüber hinausgehende Beratung hätten die Beklagten nicht erhalten. Die Zeichnung JO 200, in der nach dem Vortrag des Klägers der "entscheidende Erfindungsgedanke" niedergelegt sei, sei in die Anmeldung des Streitpatents übernommen worden und daher mit der Offenlegung der Patentanmeldung allgemeinkundig geworden, so daû jedenfalls für die Zeit nach der Offenlegung der Patentanmeldung eine zur Herausgabe von Nutzungsvorteilen verpflichtende Bereicherung nicht angenommen werden könne. Eine solche liege auch für die Zeit vor der Offenlegung nicht vor. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sei eine Vorrichtung, bei welcher die von den Federn beaufschlagten Hebelarme der Ausleger so kurz wie in der Zeichnung JO 200 dargestellt seien, nicht brauchbar, weil eine Verkürzung der Hebelarme auf weniger als 120 mm weder sinnvoll noch überhaupt möglich sei. Die von den Beklagten hergestellten und
gelieferten Abstreifer des Typs 530 wiesen einen Abstand von 160 mm zwischen Drehachse und Angriffspunkt der Feder auf und entsprächen daher nicht der Zeichnung JO 200. Zwar entsprächen die Abstreifer des Typs 523 weitgehend der Zeichnung JO 310, Abstreifer diesen Typs seien von den Beklagten aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nie gebaut worden. Da die von den Beklagten ohne Verwertung des ihnen überlassenen Know-how durch eigene Leistung entwickelten Abstreifer mit ihrem gegenüber der Erfindung des Vaters des Klägers wesentlich gröûeren Abstand der Feder zur Drehachse der Auslegerarme auch vom Gegenstand des Streitpatents keinen Gebrauch gemacht hätten - die Feder sei entgegen dem Patentanspruch und der Beschreibung nicht in unmittelbarer Nähe der Drehachse angebracht -, seien den Beklagten durch die Anmeldung des Streitpatents keine Vorteile erwachsen, die sie dem Kläger herausgeben müûten. Denn das Streitpatent habe es ihnen nicht ermöglicht, etwaige Mitbewerber wegen des Vertriebs gleichartiger Vorrichtungen rechtlich in Anspruch zu nehmen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen zutreffend davon ausgegangen, daû es sich bei dem von den Parteien am 6. März 1989 geschlossenen Vertrag um einen Patentlizenz- und Know-how-Vertrag handelt, der - was hier nach der rechtskräftigen Entscheidung in dem Vorprozeû zwischen den Parteien über die vom Kläger geltend gemachten Lizenzansprüche zugrunde zu legen ist - wegen Verstoûes gegen das kartellrechtliche Schriftformerfordernis nach § 34 GWB a.F. unwirksam ist, so daû dem Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren und vertragliche Ansprüche auf Rechnungslegung nicht zustehen.


b) Die Beklagten haben aufgrund des formnichtigen Lizenzvertrages durch Leistung des Klägers das Know-how erlangt, das der Kläger der Beklagten zu 1 auf Grund des Vertrages vom 6. März 1989 in Form von technischen Zeichnungen zur wirtschaftlichen Verwertung überlassen hat. Davon, daû die Beklagte zu 1 diese technischen Kenntnisse durch Leistung des Klägers zur wirtschaftlichen Verwertung erlangt hat, geht auch das Berufungsgericht aus.

c) Bei dieser Sachlage können Ansprüche des Klägers auf Wertersatz für die von der Beklagten zu 1 aus der Verwertung des Lizenzgegenstandes gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 2 BGB) nicht schon dem Grunde nach verneint werden. Denn im Falle eines formnichtigen, aber durchgeführten Lizenzvertrages kann die Position, die der Lizenznehmer durch die Übertragung des Lizenzgegenstandes erlangt hat, nicht herausgegeben werden. Deshalb kommen im Umfang der tatsächlichen Nutzung des Lizenzgegenstandes durch den Lizenznehmer grundsätzlich Ansprüche auf Wertersatz gemäû § 818 Abs. 2 BGB in Betracht (Sen.Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/99, GRUR 2000, 685 - formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH Urt. v. 17.3.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag; Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile). Die Erwägungen , mit denen das Berufungsgericht derartige Ansprüche des Klägers gleichwohl verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Die Revision macht zunächst zu Recht geltend, daû bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers nicht schon deshalb dem Grunde nach verneint werden können, weil es an einem wirksamen Lizenzvertrag fehle, der der
Beklagten zu 1 eine gesicherte Rechtsposition verschafft habe, so daû die Beklagten von Anfang an hätten befürchten müssen, wegen der Unwirksamkeit des Vertrages vom Kläger jederzeit auf Unterlassung weiterer Nutzung in Anspruch genommen zu werden, und weil das Streitpatent widerrufen worden sei.
Mit der Erwägung, die Beklagte zu 1 habe infolge der Formunwirksamkeit des Lizenzvertrages von Anfang an keine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Kläger erlangt, verkennt das Berufungsgericht, daû diese Erwägung die Frage der Vertragserfüllung und damit der wechselseitigen Verpflichtungen aus dem infolge der Formunwirksamkeit gescheiterten Vertragsverhältnis betrifft. Demgegenüber richtet sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Herausgabe des vom Bereicherungsschuldner ohne Rechtsgrund Erlangten, im Falle der Leistungskondiktion also desjenigen, was der Leistende dem Empfänger tatsächlich verschafft hat (Jestaedt, WRP 2000, 899, 900). Das ist im vorliegenden Fall die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des der Beklagten zu 1 in Vollzug des Vertrages vom 6. März 1989 übertragenen Know-how und der Vorzugsstellung, die die Beklagten zu 1 durch das auf seiner Grundlage vertragsgemäû angemeldete und ihr zunächst auch erteilte Patent erlangt hat. Da die rechtsgrundlos erlangte wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit nicht herausgegeben werden kann, ist für sie Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
An dieser Beurteilung ändert sich grundsätzlich nichts durch den Umstand , daû das Streitpatent im Verlauf des Berufungsverfahrens widerrufen worden ist und der Widerruf des Patents auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirkt. Denn die Beklagte zu 1 hat das ihr überlassene Know-how bis zur Offenlegung der Anmeldung des Streitpatents als geheimes Know-how und
danach - soweit das Know-how in die Patentanmeldung eingegangen war - zunächst unter dem Schutz der offengelegten Patentanmeldung nach § 33 PatG und später unter dem Schutz des Streitpatents und der durch seine Erteilung begründeten Vorzugsstellung genutzt. Sie hat damit von den wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht, die sie mit diesem Know-how infolge des formunwirksamen Lizenzvertrages rechtsgrundlos erlangt hat. Insoweit ist anerkannt, daû bis zum Widerruf oder zur Nichtigerklärung eines Patents derjenige, dem der Patentinhaber die wirtschaftliche Verwertung der patentierten Erfindung überträgt, an einer Vorzugsstellung teilhat, wenn das Patent bis dahin von den Mitbewerbern respektiert wird (BGHZ 86, 330 - Brückenlegepanzer m.w.N.). An dieser Vorzugsstellung hatte die Beklagte zu 1 schon deshalb teil, weil sie nach dem Lizenzvertrag in eigenem Namen Schutzrechte auf das ihr übertragene Know-how anmelden, innehaben und erst mit Beendigung des Lizenzvertrages auf den Kläger übertragen sollte. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der Bereicherungsanspruch des Klägers deshalb auch nicht an einer fehlenden rechtlichen Zuweisung der von den Beklagten aufgrund des Vertrages vom 6. März 1989 erlangten Rechtsposition zum Vermögen des Klägers. Denn dem Kläger waren das lizenzierte Know-how und damit ersichtlich auch die Rechte aus der Erfindung von seinem Vater übertragen worden, das Recht auf das Patent stand daher infolge der Formnichtigkeit des von den Parteien geschlossenen Vertrages dem Kläger zu (§§ 6, 15 PatG).
bb) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts durch den Umstand, daû die Beklagte zu 1 das ihr vom Kläger zur wirtschaftlichen Verwertung überlassene Know-how zum Patent angemeldet und die Patentanmeldung zur Offenlegung geführt hat.

Das Berufungsgericht geht mit dem Vorbringen des Klägers davon aus, daû das in der Zeichnung JO 200 enthaltene Know-how in die Anmeldung des Streitpatents übernommen worden sei. Davon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Da die Patentanmeldung diesen Gedanken des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how enthielt und zur Erteilung des Streitpatents geführt hat, war das Know-how in dem Umfang, in dem es Eingang in die Patentanmeldung gefunden hat, mit der Offenlegung der Anmeldung zwar nicht mehr geheim; es genoû aber den vorläufigen Schutz der offengelegten Patentanmeldung nach § 33 PatG und stand mit der Patenterteilung bis zum Widerruf des Streitpatents unter Patentschutz, so daû sich die der Beklagten zu 1 zunächst in Form der Übertragung des in den Zeichnungen niedergelegten Know-how eingeräumte Verwertungsmöglichkeit in der Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des unter dem Schutz des Streitpatents stehenden Gegenstandes fortgesetzt hat.
cc) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten werden, eine Vorzugsstellung für die Beklagte zu 1 habe schon deshalb nicht bestanden, weil ein Dritter Einspruch gegen das Streitpatent eingelegt habe.
Feststellungen, daû das Streitpatent vor der Rechtskraft der Entscheidung über seinen Widerruf von den Mitbewerbern nicht mehr beachtet worden sei und die Beklagte zu 1 daher durch den Bestand des Schutzrechts während der tatsächlichen Vertragsdurchführung keine Vorzugsstellung innegehabt habe , hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine fehlende Vorzugsstellung während der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergibt sich entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung nicht bereits daraus, daû gegen das Streitpatent Einspruch eingelegt worden ist. Daraus folgt lediglich, daû der Einsprechende das Patent nicht oder nicht in vollem Umfang für zu Recht erteilt ansieht; es besagt aber für sich allein und ohne weitere tatsächliche Feststellungen zur Benutzung des Gegenstandes des Streitpatents durch Dritte vor seinem Widerruf nicht, daû das Streitpatent bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Widerruf von den Konkurrenten nicht respektiert worden sei.
dd) Die Revision rügt schlieûlich zu Recht, daû die Auffassung des Berufungsgerichts , der zufolge die Beklagte zu 1 mit der Herstellung und dem Vertrieb der Abstreifer keinen Gebrauch von dem ihr überlassenen Know-how und dem Gegenstand des auf seiner Grundlage angemeldeten und erteilten Streitpatents gemacht hätte, dessen Inhalt verkenne und wesentlichen Sachvortrag des Klägers auûer acht lasse (§ 286 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis sich das Berufungsgericht mit dem Gegenstand des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how und dem Gegenstand des Streitpatents befaût hat.
Nach dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist der entscheidende Gedanke des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how in der Zeichnung JO 200 enthalten und in die Anmeldung des Streitpatents übernommen worden. Nach der Beschreibung des Streitpatents wiesen bekannte Vorrichtungen zum Reinigen von Förderbändern der erfindungsgemäûen Art die Nachteile einer raumgreifenden Anordnung an schwer zugänglichen Stellen sowie der Anordnung der Feder an einem Ende des Auslegerarms in weitest möglicher Entfernung von dessen Drehachse auf. Aufgrund der mit einem relativ langen Hebelarm zur Drehachse angreifenden Feder muû diese bei den bekannten
Vorrichtungen mit einer relativ weichen Kennlinie versehen werden, was zu einem Flattern der Abstreifleiste und damit zu einer unbefriedigenden Abstreiferleistung führt. Demgegenüber wird nach den Angaben der Beschreibung des Streitpatents durch die Ausbildung der Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents ermöglicht, einer Vielzahl von Einbausituationen mit nur einer einmal konzipierten Abstreifvorrichtung gerecht zu werden, die durch die Länge der Auslegerarme variabel gestaltbar ist und bei der im Bereich des Drehpunktes eine einstellbare Anpreûkraft über einer Feder mit höherer Federsteifigkeit und gröûerer Eigendämpfung je nach Einbausituation aufgebracht werden kann. Durch die nahe Anordnung der Feder an der Drehachse wird den Angaben der Beschreibung zufolge eine kompakte Bauform erreicht, die den Einbau der Vorrichtung an schwer zugänglichen Orten ermöglicht (Streitpatent Beschreibung Spalte 2, Zeilen 49 - 59).
Angesichts dieser Angaben des Streitpatents zum Stand der Technik und zur Ausbildung der erfindungsgemäûen Vorrichtung beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zu 1 hergestellten und vertriebenen Abstreifer machten keinen Gebrauch vom Gegenstand des Know-how und des auf seiner Grundlage erteilten Streitpatents, weil bei ihnen der Abstand zwischen der Drehachse der Auslegerarme und dem Angriffspunkt der Federn 160 mm betrage, während der Abstand zwischen Drehachse und Federn 120 mm betrage und der in der Zeichnung JO 200 dargestellte Abstand noch darunter liege, auf einer fehlerhaften Auslegung des der Beklagten zu 1 überlassenen Know-how und des auf seiner Grundlage angemeldeten Streitpatents. Denn das Berufungsgericht geht mit diesen Erwägungen ersichtlich davon aus, eine unmittelbare Nähe zwischen Feder und Drehachse liege nur dann vor,
wenn ein Abstand von 120 mm gewählt oder nur unwesentlich überschritten werde.
Daû der Fachmann Patentanspruch 1 des Streitpatents in diesem Sinne verstehen muûte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Anspruch und die Beschreibung des Streitpatents erwähnen derartige Maûangaben nicht. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge wiesen die vorbekannten Vorrichtungen eine weite, wenn nicht eine möglichst weite Entfernung zwischen Feder und Drehachse auf. Das Streitpatent sieht dagegen vor, Feder und Drehachse in unmittelbarer Nähe zueinander anzuordnen (Anspruch 1), also eine nahe Anordnung der Feder an der Drehachse vorzusehen (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 54, 55). Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daû der Kläger hierzu ergänzend und unter Beweisantritt vorgetragen hatte, das Denken des Fachmanns am Prioritätstag des Streitpatents sei von relativ raumgreifenden Ausführungsformen mit weit von der Drehachse entfernten Anpreûfedern geprägt gewesen und bei keiner vorbekannten Vorrichtung sei der Angriffspunkt der Feder in eine so groûe und damit unmittelbare Nähe der Drehachse gerückt worden wie bei dem der Beklagten zu 1 durch Vertrag vom 6. März 1989 überlassenen Know-how und daher in gleicher Weise beim Gegenstand des Streitpatents wie bei sämtlichen Ausführungsformen der von der Beklagten zu 1 hergestellten und vertriebenen Abstreifer.
Das Berufungsgericht hätte sich demzufolge mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Fachmann den der Beklagten zu 1 überlassenen Zeichnungen in gleicher Weise wie der Angabe in Patentanspruch 1, die Federn in unmittelbarer Nähe der Drehachse anzubringen, lediglich entnimmt, daû die Feder nicht auf der der Drehachse gegenüberliegenden Seite weit von der
Drehachse entfernt, sondern auf der Seite der Drehachse nahe der Drehachse anzuordnen ist. Da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daû der entscheidende Gedanke des Know-how aus der Zeichnung JO 200 in die Anmeldung des Streitpatents übernommen worden ist, fehlt es mithin an Feststellungen , die den Schluû tragen könnten, die Beklagten hätten vom Gegenstand des mit Vertrag vom 6. März 1989 lizenzierten Know-how keinen Gebrauch gemacht. Darauf, ob in der Zeichnung JO 200 eine bestimmte Entfernung zwischen Feder und Drehachse (weniger als 120 mm) dargestellt ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht an, da weder der Patentanspruch 1 noch die Beschreibung des Streitpatents eine bestimmte Maûangabe für den Abstand von Feder und Drehachse enthalten und auch nichts dafür festgestellt ist, daû der Fachmann das von dem Kläger überlassene Know-how als auf die Maûangaben der Zeichnung JO 200 beschränkt verstehen muûte.
Für das Revisionsverfahren ist daher mit den Behauptungen des Klägers davon auszugehen, daû die Beklagte zu 1 das ihr mit Vertrag vom 6. März 1989 überlassene Know-how, das später durch das Streitpatent geschützt war, durch die Herstellung und den Vertrieb von Abstreifern wirtschaftlich verwertet hat.
3. Auch im Streitfall ist daher - wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt - der formunwirksame, von den Parteien aber durchgeführte Lizenzvertrag nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen unter Anwendung der Saldotheorie abzuwickeln (§§ 812 ff. BGB; Sen.Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685 - formunwirksamer Lizenzvertrag; BGH Urt. v. 2.2.1999 - KZR 51/97, GRUR 1999, 776 - Coverdisk; Urt. v. 17.3.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag; Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95,
GRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile; Urt. v. 11.3.1997 - KZR 44/95, GRUR 1997, 482 - Magic Print; jeweils m.w.N.; vgl. auch Jestaedt , WRP 2000, 899; Bartenbach/Gennen, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 5. Aufl., Rdn. 364 ff.). Dadurch bleibt der von den Parteien bei Vertragsschluû gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung erhalten, so daû nur derjenige einen Bereicherungsausgleich beanspruchen kann, zu dessen Gunsten nach der Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung ein positiver Saldo verbleibt (BGH Urt. v. 6.5.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781 - sprengwirkungshemmende Bauteile; Urt. v. 17.3.1998 – KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag).
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist daher, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der erneuten Berufungsverhandlung wird insbesondere zu klären sein, wie der Fachmann das Merkmal "in unmittelbarer Nähe der Drehachse" versteht und ob die Beklagte mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen zum Reinigen von Förderbändern vom Gegenstand des Streitpatents Gebrauch gemacht hat. Gegebenenfalls wird in der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits zu klären sein, welche Lizenz für den Gegenstand des Streitpatents als angemessen und üblich anzusehen ist und ob sich die Widerrufbarkeit des Streitpatents ausnahmsweise schmälernd auf den als angemessen und üblich anzusehen Lizenzsatz ausgewirkt haben kann.

B) Zur Widerklage:
Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie die Abweisung der Widerklage begehrt. Das Berufungsgericht hat den mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1 zu Unrecht nicht als verjährt angesehen.
1. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, daû der mit der Widerklage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus §§ 812 ff. BGB nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung, (im folgenden a.F.) verjähre. Das läût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats gilt für Ansprüche auf in bestimmten Zeiträumen zu zahlende Lizenzvergütungen § 197 BGB (BGHZ 28, 144 - Pansana; Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 123/90, GRUR 1993, 469 - Mauer-Rohrdurchführungen ). Der kurzen Verjährungsfrist nach dieser Vorschrift unterliegt nicht nur der vertragliche Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren, sondern auch der Anspruch auf ein Surrogat wie der Anspruch auf Wertersatz aus Bereicherungsrecht , der im Falle der Formunwirksamkeit an die Stelle des vertraglichen Anspruchs tritt (BGHZ 50, 25; 86, 313; 98, 174; MünchKomm./Grothe, BGB 4. Aufl., § 195 Rdn. 19, jeweils m.w.N.).
2. Die Verjährung war nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bis zum Widerruf des Streitpatents im September 1998 gehemmt, so daû die Verjährungsfrist erst zu dieser Zeit zu laufen begonnen habe und daher bei Erhebung der Widerklage noch nicht abgelaufen gewesen sei.
Wie bereits ausgeführt worden ist, hatte der Widerruf des Patents keine Auswirkungen auf die Bereicherungsansprüche der Parteien. Ein sich aus der Saldierung der wechselseitig erbrachten Leistungen möglicherweise ergebender bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beklagten zu 1 bestand daher spätestens mit der Erbringung der letzten vertragsgemäûen Lizenzzahlung auf Grund des formunwirksamen Lizenzvertrags. Diese ist am 14. Mai 1992 erfolgt, so daû die am 14. Oktober 1999 eingereichte und tags darauf zugestellte Widerklage die Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen konnte.
Soweit die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang darauf verweist , im Streitfall bestehe die Besonderheit, daû die Beklagte zu 1 nach der Rechtsprechung des Senats an den Lizenzvertrag bis zum Widerruf des Streitpatents gebunden gewesen sei, verkennt sie, daû eine solche Bindung nur im Falle eines formwirksamen Vertrages besteht und deshalb die wechselseitige Saldierung der bereicherungsrechtlichen Ansprüche nicht davon abhing, wann das Streitpatent widerrufen wurde. Im übrigen ist die Verjährung eines möglichen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruchs der Beklagten zu 1 gegen
den Kläger ohne Einfluû auf die Berechnung eines möglichen Ausgleichsanspruchs des Klägers, weil die Saldierung bei der Berechnung eines möglichen Ausgleichsanspruchs des Klägers ohne weiteres vorzunehmen ist.
Die Widerklage ist daher abzuweisen.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf