Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Juni 2016 - 4 Sa 1428/15

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2016:0615.4SA1428.15.00
bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.11.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III.

Die Revision wird zugelassen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 15. Juni 2016 - 4 Sa 1428/15 zitiert 6 §§.

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. September 2012 - 2 Sa 356/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer örtlichen Versetzung.

2

Die 1969 geborene Klägerin war seit dem 20. Juli 2009 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2009 beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2009 vereinbarten die Parteien eine weitere befristete Beschäftigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011. In einem Vermerk zum Arbeitsvertrag wurde die Befristung mit entsprechenden Ermächtigungen im Haushaltsplan der Beklagten begründet. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2009 die Tätigkeit einer „Fachassistentin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro)“ in der Agentur für Arbeit P zugewiesen, mit Schreiben vom 29. Juli 2010 die gleiche Tätigkeit in der Geschäftsstelle F der Agentur für Arbeit P. Sie ist in die Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 4 des Arbeitsvertrags). Der Vertrag enthält keine Angaben zum Arbeitsort.

3

Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit(TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

4

§ 4 Abs. 1 TV-BA vom 28. März 2006 idF des 9. Änderungs-TV vom 21. März 2011 lautet:

        

„Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle der/des Beschäftigten. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der BA. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der BA unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

        

Niederschriftserklärung zu Absatz 1:

        

Der Begriff ‚Arbeitsort’ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht vom bisherigen Begriff ‚Dienstort’.“

5

Im Anschluss an die Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 (- 7 AZR 728/09 - BAGE 137, 178) übermittelte die Beklagte ihrem Hauptpersonalrat (HPR) unter dem 30. März 2011 (Rechtskreis SGB III) und unter dem 15. April 2011 (Rechtskreis SGB II) jeweils eine nahezu gleichlautende E-Mail-Info Personal/Organisationsentwicklung (POE) „Unterbringung der entfristet Beschäftigten; Einstellungs- und Besetzungsstopp“ mit der Bitte um Zustimmung ua. nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG. Nach dem Inhalt der Mitteilungen sollten sämtliche bislang aus Haushaltsgründen befristeten Verträge entfristet werden. Darüber hinaus ist ua. geregelt, dass die betroffenen Beschäftigten entweder vor Ort auf vakanten Dienstposten (einschließlich 136 zusätzlicher Stellenzuteilungen) eingesetzt oder Stellenbesetzungsketten zur Verbesserung der ortsnahen Unterbringung gebildet werden. Es gelte der Grundsatz „Ansatz der Dauerkräfte dort, wo dauerhaft Bedarf besteht“ (jeweils Ziff. 3 Abs. 4 der E-Mail-Infos POE). Sei ein Einsatz in der bisherigen Beschäftigungsdienststelle nicht möglich, seien die „Überhangkräfte“ statusgerecht und nach Eignungsgesichtspunkten auf vakanten Dienstposten in anderen Dienststellen einzusetzen. Bei den zu treffenden Personalentscheidungen seien die persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen. Unter dem 8. April 2011 bzw. dem 5. Mai 2011 unterzeichnete der Vorsitzende des Hauptpersonalrats die jeweilige E-Mail-Info POE mit dem Zusatz, dass Einwendungen nicht erhoben würden.

6

Am 21. Juni 2011 vereinbarten die Parteien eine unbefristete Weiterbeschäftigung über den 31. Dezember 2011 hinaus zu im Übrigen unveränderten Bedingungen. Entsprechende Vereinbarungen sind auch mit anderen Arbeitnehmern erfolgt, deren Arbeitsverhältnisse nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet waren.

7

Ebenfalls am 21. Juni 2011 teilte die Beklagte der Klägerin die Absicht mit, sie zur Agentur für Arbeit W zu versetzen und hörte sie dazu an. In die Auswahl der aus ihrer Sicht zu versetzenden Beschäftigten hat die Beklagte nur die Arbeitnehmer einbezogen, deren Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet waren und entfristet wurden.

8

Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 versetzte die Beklagte die Klägerin zum 1. August 2011 zur Agentur für Arbeit W.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, es fehle an einem dienstlichen Grund für die Versetzung, in der Agentur für Arbeit P bestehe weiterhin ausreichender Beschäftigungsbedarf. Jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2011, dem ursprünglichen Befristungsende ihres Vertrags, hätten auch Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden. Die Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten sei fehlerhaft erfolgt; auch zuvor unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer hätten einbezogen werden müssen. Die Versetzung nach W sei ihr unzumutbar. Sie habe einen langjährigen Lebensgefährten, der beruflich regional gebunden sei, sie versorge ihre schwerbehinderte Mutter und absolviere eine eigenfinanzierte Qualifizierung in deutscher Gebärdensprache im sächsischen Dialekt, die sie bei einem örtlichen Wechsel abbrechen müsse. Als milderes Mittel sei ein Einsatz innerhalb Sachsens möglich gewesen. Im Übrigen fehle es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der zuständigen Personalräte.

10

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass ihre Versetzung vom 14. Juli 2011 zur Agentur für Arbeit W unwirksam ist.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie ihr Direktionsrecht rechtmäßig ausgeübt habe.

12

Bundesweit seien ca. 4.200 Arbeitsverhältnisse von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 betroffen gewesen; dem hätten lediglich 2.750 vakante Stellen gegenübergestanden. In der Regionaldirektion Sachsen seien 355 Personaleinzelfälle im sog. Überhang gewesen, denen 233 Ansatzmöglichkeiten auf (finanzierten) Dauerstellen gegenübergestanden hätten. Es seien damit 122 Versetzungen außerhalb des Bezirks der Regionaldirektion notwendig gewesen, weil die entsprechenden Kosten durch den Personalhaushalt nicht gedeckt gewesen seien. Gemäß § 49 BHO, der für Angestellte analog anzuwenden sei, dürfe ein Einsatz nur im Rahmen der festgelegten Anzahl von Planstellen erfolgen. Im Bezirk der Agentur für Arbeit P habe im Haushaltsplan nur eine freie, besetzbare Dauerstelle der Tätigkeitsebene V zur Verfügung gestanden. Hingegen seien 13 Beschäftigte dieser Ebene im Überhang gewesen. Die Besetzung der freien Stelle sei anhand der vom HPR mitbestimmten Versetzungsrichtlinie nach Besteignung erfolgt. Im Bezirk der Agentur für Arbeit W seien demgegenüber Stellen unbesetzt gewesen; dort habe dringender Bedarf bestanden.

13

Der Klägerin sei eine Versetzung dorthin auch unter Abwägung ihrer persönlichen Umstände zuzumuten; der TV-BA sehe entsprechende finanzielle Leistungen zum Ausgleich der Belastungen vor. Beschäftigte, die dauerhaft bei der Agentur für Arbeit P beschäftigt waren und bereits eine entsprechende Planstelle besetzt hätten, seien im Interesse einer funktionierenden Verwaltung nicht in die Auswahl einzubeziehen. Im Übrigen sei die Gruppenbildung bereits durch das Haushaltsrecht bedingt, stehe deshalb außerhalb der Entscheidung nach § 106 GewO und verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Bei den mit dem Hauptpersonalrat abgeschlossenen E-Mail-Infos POE vom 30. März 2011 bzw. vom 15. April 2011 handle es sich materiell um Dienstvereinbarungen, auch wenn die Form nicht eingehalten worden sei. Mindestens liege eine Verwaltungsvorschrift vor, in der Beurteilungsspielräume und Ermessen einheitlich geregelt würden und die im Hinblick auf Art. 3 GG Außenwirkung habe. Eine andere Regelung, die auch die auf einer Planstelle beschäftigten Mitarbeiter betroffen hätte, wäre nicht praktikabel gewesen. Ein bundesweiter Austausch der Mitarbeiter wäre mit nicht zumutbaren Auswirkungen auf die Aufgabenerledigung in den einzelnen Dienststellen einhergegangen und im Wege der Mitbestimmung nicht ohne massive Störung des Betriebsfriedens durchsetzbar gewesen.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision ist unbegründet.

16

I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Versetzung vom 14. Juli 2011 ist rechtsunwirksam.

17

1. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, der Klägerin nach Maßgabe der § 106 Satz 1 GewO, § 2 des Arbeitsvertrags vom 23. Dezember 2009 iVm. § 4 Abs. 1 TV-BA einen anderen Arbeitsort zuzuweisen.

18

a) Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit dieser nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer Versetzung ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls haben. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob ein bestimmter Tätigkeitsort vertraglich festgelegt ist und welchen Inhalt ein ggf. vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat oder ob Normen eines anwendbaren Tarifvertrags Regelungen dazu treffen (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 19; 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 12; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 18, BAGE 135, 239). Ist der Arbeitsort nicht festgelegt, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO, ggf. in Verbindung mit anwendbaren tariflichen Regelungen. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB(BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - Rn. 22).

19

b) Der Arbeitsort der Klägerin ist nicht vertraglich auf P oder den Bezirk der Agentur für Arbeit P festgelegt. Der Arbeitsvertrag vom 23. Dezember 2009, der durch die Änderungsvereinbarung vom 21. Juni 2011 insoweit unberührt geblieben ist, legt keinen bestimmten Arbeitsort fest. In einem solchen Fall ist eine örtliche Versetzung vertraglich nicht ausgeschlossen und grundsätzlich vom gesetzlichen Weisungsrecht der Beklagten aus § 106 Satz 1 GewO gedeckt(vgl. BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - Rn. 17; 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 22, BAGE 135, 239). Dem entspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 4 TV-BA, wonach eine Versetzung aus dienstlichen Gründen möglich ist.

20

Durch die Vermerke zu den befristeten Arbeitsverträgen vom 15. Juli 2009 und vom 23. Dezember 2009 wurde P nicht zum Arbeitsort bestimmt. Die Vermerke geben lediglich den Ort der tatsächlichen Beschäftigung wieder, der durch Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts mit Schreiben vom 15. Juli 2009 bestimmt wurde. Mit der Zuweisung der Tätigkeit in P hat die Beklagte im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung usw. unberührt bleiben. Gleiches erfolgte im Schreiben vom 29. Juli 2010, mit dem der Klägerin eine Tätigkeit in der Geschäftsstelle F der Agentur für Arbeit P zugewiesen wurde.

21

2. Es kann dahinstehen, ob ein dienstlicher Grund iSv. § 4 Abs. 1 TV-BA für die Versetzung von der Agentur für Arbeit P zur Agentur für Arbeit W zum 1. August 2011 bestand.

22

a) Die Tarifnorm knüpft die Versetzungsbefugnis der Beklagten an dienstliche Gründe, dh. an Gründe, die im Interesse des öffentlichen Dienstes liegen (BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 109, 207; 20. Januar 1960 - 4 AZR 267/59 - BAGE 8, 338). Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung muss unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Angestellten bei der anderen Dienststelle erfordern (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 3 der Gründe). Die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III) gehört dem öffentlichen Dienst an. Ob dienstliche Gründe vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - aaO). Maßgeblich für die Wirksamkeit ist dabei der Zeitpunkt der Maßnahme (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 34; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 89, BAGE 135, 128 [zur Ermessensentscheidung nach § 106 GewO]). Fallen Maßnahme und ihr Wirksamwerden auseinander (zB im Fall einer Versetzung mit einer Ankündigungsfrist), muss im Zeitpunkt der Maßnahme die Prognose gerechtfertigt sein, dass der dienstliche Grund bei der Umsetzung der Maßnahme vorliegen wird (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - aaO).

23

b) Es liegt nahe, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, dass die Beklagte auf die Personalsituation in der Agentur für Arbeit P abstellen durfte. Einen dienstlichen Grund für eine Versetzung kann beispielsweise der zurückgehende tatsächliche Beschäftigungsbedarf in einer Dienststelle bei gleichzeitigem Bedarf in einer anderen Dienststelle darstellen (vgl. BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 22, BAGE 132, 210). Ein solcher kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Änderungen von Verwaltungsstrukturen Arbeitsaufgaben verlagert werden und der Arbeitgeber diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen lassen will (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 28; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 56 f., BAGE 135, 128). Dabei ist es grundsätzlich Sache des öffentlichen Arbeitgebers, im Rahmen seiner Organisationshoheit (vgl. dazu BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 18 f.) festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben in einer Dienststelle erledigt werden (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 1 a der Gründe mwN, BAGE 112, 361 [betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst]; vgl. auch 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 19 [zur unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung]). Unter Umständen bestehen Bindungen haushaltsrechtlicher Natur, so wenn in einem Haushaltsplan eine konkrete Stelle gestrichen, ein sog. kw-Vermerk angebracht oder aus einem Personalbedarfsplan der Wegfall einer Stelle ersichtlich wird (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - aaO).

24

c) Vorliegend kann dahinstehen, ob ein dienstlicher Grund vorlag. Die Beklagte beruft sich auf einen Personalüberhang, der im Zusammenhang mit der Entfristung mehrerer tausend Arbeitsverträge aufgrund der Entscheidung des Siebten Senats vom 9. März 2011 (- 7 AZR 728/09 - BAGE 137, 178) entstanden sei. Nicht für alle nunmehr zusätzlich unbefristet Beschäftigten seien in den Stellenplänen einzelner Regionaldirektionen bzw. Agenturen für Arbeit unbefristete Stellen vorhanden, sodass dort Versetzungen notwendig würden. Die Beklagte beruft sich damit erkennbar nicht auf einen tatsächlichen Personalüberhang in dem Sinne, dass der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin in der Agentur für Arbeit P etwa entfallen sei. Auch behauptet sie nicht, dass, abgesehen vom Umstand der Entfristung von Arbeitsverträgen, organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die die konkrete Versetzung rechtfertigen könnten. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die bloße Festlegung der Anzahl der Beschäftigten in einem Stellenplan bei der Beklagten, die ihren Haushaltsplan selbst - wenn auch unter Genehmigungsvorbehalt - aufstellt (vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 18, BAGE 137, 178), als dienstlicher Grund genügt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Diskrepanz zwischen Stellenplan und Anzahl der unbefristet Beschäftigten nur aufgrund vorhergehender rechtswidriger Befristungen entstanden ist und ein tatsächlicher Beschäftigungsbedarf weiter besteht (und ggf. durch andere befristet Beschäftigte erfüllt wird).

25

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten einen Personalüberhang aufgrund der vorgenommenen Entfristungen unterstellt, ist fraglich, ob ein dienstlicher Grund für die Versetzung bereits zum 1. August 2011 bestand. Die ursprüngliche Befristung lief bis zum 31. Dezember 2011, Haushaltsmittel für eine Beschäftigung der Klägerin in P standen damit grundsätzlich bereit. Mit der Änderungsvereinbarung vom 21. Juni 2011 wurde dementsprechend eine unbefristete Weiterbeschäftigung „über den 31. Dezember 2011 hinaus“ vereinbart. Die Vereinbarung führte zwar zu einer sofortigen Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, änderte aber bis zum 31. Dezember 2011 weder etwas am Beschäftigungsbedarf vor Ort noch am Vorhandensein entsprechender Haushaltsmittel. Wäre die Vereinbarung über die Entfristung beispielsweise am 31. Dezember 2011 geschlossen worden, hätte sich auch nach dem Vorbringen der Beklagten kein Grund ergeben, die Klägerin vor diesem Termin zu versetzen.

26

3. Die Beklagte hat von ihrem Weisungsrecht nicht nach billigem Ermessen Gebrauch gemacht, § 106 GewO, § 315 BGB.

27

a) Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 BGB allein die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Direktionsrechts beachtet hat(vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 28; 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48).

28

aa) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 29 f. mwN; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22 mwN). Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 42). So können bei der Zuweisung der Tätigkeit an einem anderen Ort andere Faktoren relevant sein als bei der Bestimmung der Höhe einer variablen Vergütung. Von maßgeblicher Bedeutung kann auch sein, was Ursache und Auslöser für die Notwendigkeit der Leistungsbestimmung ist. Die hieraus resultierenden Umstände sind in die Abwägung einzubeziehen. Ob die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt wurden, kann nur durch Abwägung mit den dienstlichen Gründen des Arbeitgebers ermittelt werden, die zu der Ausübung des Direktionsrechts geführt haben (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 26; v gl. auch 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 29 ).

29

bb) Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers anlässlich der Ausübung des Direktionsrechts kann eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers erfordern, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind (vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 d bb der Gründe, BAGE 112, 80). Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet aber nicht statt( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 30; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22).

30

cc) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB(st. Rspr., zB BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 46). Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der getroffenen Ermessensausübung liegt beim Arbeitgeber (BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 90, BAGE 135, 128).

31

dd) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Tarifnorm - wie hier - eine Versetzung aus dienstlichen Gründen zulässt (vgl. BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 d bb der Gründe, BAGE 109, 207 [zu § 12 Abs. 1 MTA-O]).

32

b) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe bei ihrer Versetzungsentscheidung billiges Ermessen nicht gewahrt, nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob dessen Entscheidung wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 23; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 92 mwN, BAGE 135, 128). Die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung hält auch einer vollen Überprüfung stand. Die Beklagte hat den Rahmen der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beschäftigten unzulässig verengt, indem sie nur Beschäftigte in die Auswahl einbezogen hat, die vorher einen nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag hatten, der in Folge der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts entfristet wurde.

33

aa) Anlass für die Versetzung war ein Personalüberhang von 13 Stellen der Tätigkeitsebene V in der Agentur für Arbeit P. Da nach dem Vortrag der Beklagten nur eine „freie, besetzbare Dauerstelle“ vorhanden war, könnte dies die Versetzung von 12 Beschäftigten der Tätigkeitsebene V tragen. Damit war eine Auswahlentscheidung nach den dargestellten Grundsätzen mindestens unter den unbefristet Beschäftigten dieser Tätigkeitsebene in der Dienststelle zu treffen und zu ermitteln, wem die örtliche Versetzung unter Abwägung dienstlicher Belange und persönlicher Umstände am ehesten zuzumuten war. Bei all diesen Beschäftigten bestand die gleiche Ausgangslage: Zum Zeitpunkt der zu treffenden Auswahlentscheidung befanden sie sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und sahen sich gleichermaßen mit dem Umstand konfrontiert, dass der Stellenplan zu wenige dauerhafte Stellen in P vorsah. Allen diesen Beschäftigten gegenüber war die Beklagte arbeitsvertraglich nach den bei ihr verwendeten Standardverträgen und nach § 4 Abs. 1 TV-BA berechtigt, sie aus dienstlichen Gründen zu versetzen. Dies galt (und gilt) unabhängig davon, ob die Beschäftigten eine sog. Planstelle innehatten oder nicht. Die entsprechende Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte nicht angegriffen.

34

Welche Vertragsentwicklung der einzelne Beschäftigte ggf. vor Abschluss seines unbefristeten Arbeitsvertrags durchlaufen hatte, ist in diesem Zusammenhang für die zu treffende Auswahlentscheidung ohne Relevanz. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte ehemals haushaltsbefristet Beschäftigte als „Überhangkräfte“ bezeichnet oder zum „Personalüberhang“ zählt. Die Klägerin war nicht etwa wegen der Verlagerung einer Stelle oder des Wegfalls von Aufgaben einem „Stellenpool“ zugeordnet worden (vgl. zu Voraussetzungen und Wirkungen zB BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 117/10 -; 13. März 2007 - 9 AZR 417/06 -). Vielmehr befand sie sich in derselben Lage wie die anderen unbefristet Beschäftigten der Tätigkeitsebene V in der Agentur für Arbeit P und gehörte dieser Dienststelle arbeits- und personalvertretungsrechtlich an.

35

bb) Die Beklagte war nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen gehindert, die auf sog. Planstellen befindlichen Mitarbeiter in ihre Ermessensausübung einzubeziehen.

36

Es kann dahinstehen, welche Bindungswirkung dem Stellenplan der Beklagten im vorliegenden Zusammenhang überhaupt zukommen kann (vgl. oben zu I 2 c) und ob er zu einer Begrenzung des Auswahlermessens iSv. § 315 BGB führen könnte. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sind jedenfalls keine haushaltsrechtlichen Bindungen erkennbar, die die Beschäftigung einer bestimmten Person auf einer bestimmten Stelle zwingend bestimmen würden. Vielmehr legt der Stellenplan allenfalls verbindlich fest, für wie viele unbefristet Beschäftigte einer bestimmten Tätigkeitsebene Stellen in einer Dienststelle vorhanden sind. Auch wenn diese Stellen durch entsprechende Zuweisung oder auf andere Weise organisatorisch (zB durch numerische Zuordnung) mit dem jeweiligen Stelleninhaber verknüpft sind, ist die Beklagte rechtlich nicht gehindert, den jeweiligen Stelleninhaber nach § 4 Abs. 1 TV-BA zu versetzen. Hierauf hat sich die Beklagte im Übrigen in anderem Zusammenhang selbst berufen und der Übertragung einer bestimmten Tätigkeit in einer bestimmten Dienststelle zu Recht keine vertragsändernde Wirkung beigemessen. Der Stellenplan bestimmt damit allenfalls den dienstlichen Grund iSv. § 4 Abs. 1 TV-BA, nicht aber die zu treffende Auswahlentscheidung.

37

cc) Soweit die Beklagte meint, die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Verwaltung bedinge die getroffene Auswahl, ergibt sich nichts anderes. Dies ist ein Gesichtspunkt, der bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, aber nicht ohne konkreten Tatsachenvortrag den Kreis der auszuwählenden Arbeitnehmer beschränken kann. Im Übrigen handelt es sich auch bei der Klägerin um eine eingearbeitete Mitarbeiterin. Entsprechendes gilt, soweit sich die Beklagte auf den (wenig greifbaren) Aspekt des Betriebsfriedens beruft. Zwar ist anerkannt, dass eine absehbare Beeinträchtigung des Betriebsfriedens dem Interesse eines geringfügig schutzwürdigeren Arbeitnehmers im Einzelfall im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände entgegengehalten werden kann (BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 d bb der Gründe, BAGE 112, 80). Es fehlt aber an konkretem Sachvortrag, der eine derart wesentliche Beschränkung des Personenkreises rechtfertigen könnte.

38

dd) Personalvertretungsrechtliche Bindungen der Beklagten stehen einer Einbeziehung der bisher auf einer Planstelle unbefristet Beschäftigten der Tätigkeitsebene V nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob Vereinbarungen mit dem Hauptpersonalrat bestehen, die eine Einengung der Auswahlgruppe auf früher haushaltsbefristet Beschäftigte vorsehen. Sollte dies der Fall sein, wären sie wegen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG rechtsunwirksam.

39

(1) Unerheblich ist der erstmals in der Revisionsinstanz erfolgte Vortrag, wonach die Beklagte lediglich die „Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Flankierung personeller Auswirkungen von organisatorischen Maßnahmen“ vom 10. März 2011 umgesetzt habe. Die Dienstvereinbarung findet nach § 2 Abs. 1 auf Strukturmaßnahmen im Rahmen von Organisationsveränderungen Anwendung. Als Beispiele sind in § 3 Abs. 1 ua. die Auflösung einer Dienststelle, die Verlegung oder Ausgliederung einer Dienststelle, die Verlagerung von Aufgaben sowie die Einführung anderer Arbeitsabläufe und/oder Arbeitsmethoden genannt. Schon daraus ergibt sich, dass der Anwendungsbereich dieser Dienstvereinbarung nicht eröffnet ist. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass eine solche Maßnahme die Versetzung der Klägerin bedinge. Im Übrigen sieht die Dienstvereinbarung gerade nicht vor, ehemals befristet Beschäftigte anders zu behandeln als diejenigen Beschäftigten, die eine Planstelle innehaben. Vielmehr schreibt sie einheitliche Regelungen für alle von einer Strukturmaßnahme betroffenen Beschäftigten vor.

40

(2) Bei den E-Mail-Infos POE vom 30. März 2011 und vom 15. April 2011 handelt es sich schon mangels Einhaltung des konstitutiven Schriftformerfordernisses des § 73 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht um Dienstvereinbarungen iSd. § 73 iVm. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG.

41

(3) Ob es sich bei den E-Mail-Infos POE vom 30. März 2011 und vom 15. April 2011 in Verbindung mit den Einverständnisvermerken des HPR um formlose Dienstabsprachen handelt (vgl. dazu Weber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 4. Aufl. § 73 Rn. 54), kann dahinstehen. Ebenso kann offenbleiben, ob Auswahlrichtlinien iSv. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG, der § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nachgebildet ist(vgl. grundsätzlich dazu BVerwG 5. September 1990 - 6 P 27.87 -), formlos vereinbart werden können (offen-gelassen für § 95 BetrVG: BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 29). Jedenfalls käme solchen Dienstabsprachen keine normative Wirkung, sondern nur Bindungswirkung zwischen der Beklagten und ihrem Hauptpersonalrat zu (Weber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG § 73 Rn. 55). Auch wenn man das Vorliegen von Auswahlrichtlinien iSv. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG unterstellt, an die die Beklagte personalvertretungsrechtlich gebunden ist, tragen diese die vorgenommene Auswahlentscheidung nicht.

42

(a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die E-Mail-Infos POE vom 30. März 2011 und vom 15. April 2011 eine Beschränkung der Auswahlgruppe auf die ehemals haushaltsbefristet Beschäftigten mit hinreichender Klarheit vorsehen. Dort wird ua. festgelegt, dass in den Fällen, in denen keine direkte Besetzung von Dienstposten mit entfristet Beschäftigten möglich ist, diese zunächst auf vakanten Dienstposten in Dienststellen des Verbunds des Internen Service „angesetzt“ werden. Wenn dies nicht möglich ist, soll ein dienststellenübergreifender Ausgleich auf Regionaldirektionsebene stattfinden. Bei diesen Personalentscheidungen sind objektiv anzuerkennende persönliche Lebensumstände zu berücksichtigen (jeweils Ziff. 3.1 der E-Mail-Infos POE). Nach Ziff. 3.3 der E-Mail-Infos POE steuern die Regionaldirektionen einen (ggf. notwendig werdenden) dienststellenübergreifenden Personalausgleich und berichten darüber (Ziff. 4 der E-Mail-Info POE vom 15. April 2011). Welche Beschäftigten von einem Personalausgleich erfasst werden, bestimmen die E-Mail-Infos POE nicht. Zwar beziehen sie sich zunächst auf die ehemals haushaltsbefristet Beschäftigten und sog. Nachwuchskräfte. Die Annahme der Beklagten, dies schließe auf Planstellen Beschäftigte vom dienststellenübergreifenden Personalausgleich aus, ist dem aber keineswegs zwingend zu entnehmen.

43

(b) Legt man hingegen den E-Mail-Infos POE hinsichtlich der Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten den Inhalt zugrunde, von dem die Beklagte ausgeht, wären sie als Auswahlrichtlinien iSv. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG insoweit wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 TzBfG unwirksam.

44

(aa) Bei ihrem Handeln haben Dienststelle und Personalvertretung nach § 67 BPersVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Gleichbehandlung. Eine besondere Schutzbestimmung vor sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern enthält § 4 TzBfG(Gräfl in Richardi/Dörner/Weber BPersVG § 67 Rn. 12).

45

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG darf ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Satz 2 der Norm konkretisiert diesen Grundsatz für den Bereich der Vergütung, Satz 3 hinsichtlich der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten. Danach sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich dieselben Zeiten zu berücksichtigten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, wenn Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abhängen. In erster Linie schützt die Norm befristet beschäftigte Arbeitnehmer während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses. Erfasst sind von ihr jedoch auch die Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt sind, wenn Nachteile an die frühere Befristung anknüpfen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt (grundlegend und unter ausführlicher Darlegung der unionsrechtlichen Situation unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung: BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 24 ff.; 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 28, BAGE 136, 36; vgl. auch EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 34 ff.).

46

(bb) Danach liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG vor. Die E-Mail-Infos POE vom 30. März 2011 und vom 15. April 2011 knüpfen in der Bedeutung, die ihnen die Beklagte beimisst, zur Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises ausschließlich an den Umstand an, ob der Arbeitsvertrag der Beschäftigten vorher (haushalts-)befristet war. Deren Beschäftigungsbedingungen unterliegen einer potenziellen Veränderung, indem die Beschäftigten zur ggf. dienststellenübergreifenden Versetzung vorgesehen sind. Andere, bereits vorher unbefristet Beschäftigte derselben Tätigkeitsebene, die in derselben Dienststelle tätig sind, bleiben hiervon ausgenommen, obwohl ihre arbeitsvertragliche Situation vollständig vergleichbar ist (vgl. oben zu I 3 b aa). Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es für diese Anknüpfung an die frühere Befristung des Arbeitsverhältnisses keinen anerkennenswerten sachlichen Grund. Insbesondere bestehen keine haushaltsrechtlichen Bindungen (vgl. oben zu I 3 b bb). Eine Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen Gefährdung des Betriebsfriedens oder aus Gründen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung (vgl. zum Maßstab bei § 106 GewO, § 315 BGB: oben zu I 3 b cc).

47

ee) Im Ergebnis gilt dasselbe, wenn man die E-Mail-Infos POE vom 30. März 2011 und vom 15. April 2011 als Verwaltungsvorschriften ansieht.

48

Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt der normative Charakter. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen. Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 30; 1. Juni 2011 - 7 AZR 117/10 - Rn. 31). Durch Verwaltungsvorschriften kann sich der öffentliche Arbeitgeber aber nicht von vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Verpflichtungen - wie sie sich etwa aus § 106 GewO, § 315 BGB ergeben - lösen(BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 46).

49

c) Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Auch wenn im Rahmen der Ermessensausübung subjektiv Fehler gemacht wurden, weil beispielsweise nicht alle Faktoren in die Überlegungen einbezogen wurden, kann der Inhalt der Entscheidung bei objektiver Betrachtung billigem Ermessen entsprechen (vgl. dazu nur BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 42 [teilunwirksame Berechnungsbestimmung]; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a dd der Gründe, BAGE 104, 55; vgl. auch 9. November 2006 - 2 AZR 812/05 - Rn. 24, BAGE 120, 137 [zur Sozialauswahl nach § 1 KSchG]). Zwar dürfte sich in Fällen, in denen die Auswahlgruppe deutlich zu eng gezogen wurde, eine Versetzung regelmäßig auch im Ergebnis als unbillig erweisen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Für den Arbeitgeber ist es im Prozess nicht ausgeschlossen darzulegen, dass die Maßnahme trotzdem billigem Ermessen entspricht. Die Beklagte hat aber keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass die Versetzung der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Einbeziehung aller von dem dienstlichen Grund erfassten Arbeitnehmer nach billigem Ermessen erfolgt sei. Die erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, für andere „langjährig“ Beschäftigte hätten sich im Hinblick auf die kurze Beschäftigungszeit der Klägerin und deren fehlende Unterhaltspflichten im Fall von Versetzungen unzumutbare Härten ergeben, genügt dafür nicht.

50

d) Aus den genannten Gründen kann dahinstehen, ob eine Versetzung innerhalb des Gebiets der Regionaldirektion Sachsen als milderes Mittel möglich gewesen wäre und der Personalrat bei der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle (vgl. zur Bedeutung der Beteiligung des aufnehmenden Personalrats aber BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 107, BAGE 135, 128) ordnungsgemäß beteiligt wurde.

51

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Zielke    

        

    Klein    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2010 - 6 Sa 936/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Rückgruppierung nach den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

2

Der Kläger ist seit 1988 beim beklagten Land beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als „Eismeister“ im Eisstadion des Bezirks We, für die er zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Vb des Teils II Abschnitt Q (Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) der Anlage 1a zum BAT erhielt, vereinbarten die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2000 eine Änderung seiner Tätigkeit. Ab 15. Dezember 2000 wurde er als Betriebsleiter des H-Eisstadions im Bezirk W eingesetzt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„...   

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. …

        

§ 5     

        

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).“

3

Der Betriebsleiterstelle lag eine vom Bezirksamt W, Abteilung Jugend, Sport und Schule erstellte „Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK)“ vom Juni 1998 zugrunde, in der ua. ausgeführt ist:

        

3. Umfang der Befugnisse

                 

Weisungsbefugnis gegenüber folgenden Dienstkräften (Zahl und Gruppe)

                 

2 Maschinenmeister Vgr. V b

        

2 Eishobelfahrer Lgr. 4

                 

2 Verwaltungsangestellte Vgr. VII je 0,5 Stellenanteile

        

4 Kunsteisbahnwarte Lgr. 4 (6 Monate)

                 

3 Maschinisten Lgr. 6/8

        

2 Reinigerinnen Lgr. 1

                 

...     

        

4. Bemerkungen

                 

z. B. besondere Belastungen am Arbeitsplatz

                 

Betriebsstörungen erfordern sofortiges, selbständiges Einleiten bzw. Durchführen von Maßnahmen mit vorheriger Absprache der zuständigen Abt. Bau Wohn. An das Improvisationsvermögen werden daher besondere Anforderungen gestellt, das ein breites Fachwissen und ein hohes Maß an Erfahrungen voraussetzt.

                 

Die Durchführung der überbezirklichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen stellt auch zur Vermeidung von negativen Auswirkungen hohe Anforderungen an die durch Managementtätigkeiten geprägten Aufgaben. Das heißt, der Stelleninhaber ist der Repräsentant unserer Bezirksverwaltung vor Ort.

                 

Besondere Belastungen durch den Einsatz über die allgemeine Dienstzeit hinaus bei Veranstaltungen und techn. sowie anderen betriebsbedingten Situationen.

                 

Außerhalb der Dienstzeit sind telefonische Beratungen der Schichtmeister ebenso notwendig wie Kontaktgespräche mit den Funktionsträgern der Sportorganisationen.“

4

In einer mehrseitigen Anlage zu Ziff. 5 BAK sind insgesamt 11 „Arbeitsvorgänge“ nach Arbeitsergebnissen und hierfür benötigten Fachkenntnissen mit einem jeweils benannten prozentualen Zeitanteil aufgeführt.

5

Seit Beginn dieser Tätigkeit wurde der Kläger von der Beklagten nach der VergGr. IVb BAT vergütet.

6

Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte das Bezirksamt C dem Kläger mit, aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs sei eine Bewertung seines Aufgabengebiets erfolgt. Seine bisherige Eingruppierung in der VergGr. IVb BAT sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Tatsächlich treffe die VergGr. Vb Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zu. Unter Berücksichtigung ihm zustehender Zulagen ergebe sich eine monatliche Vergütungsdifferenz von 239,54 Euro, die er bisher rechtsgrundlos bezogen habe.

7

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Rückgruppierung gewandt und geltend gemacht, er sei zutreffend in der VergGr. IVb des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT für Meister seien nicht einschlägig, da er überwiegend in der Verwaltung tätig sei. Die bisherige Vergütung stehe ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter zu, zumal ihm bei dem Tätigkeits- und Ortswechsel die höhere Eingruppierung explizit zugesichert worden sei. Ansonsten hätte er die Leitungsstelle nicht übernommen.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn auch ab dem 1. März 2009 nach der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten.

9

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit des Klägers sei durch technisch-handwerkliche Anforderungen geprägt. Deshalb kämen nach dem Spezialitätsgrundsatz allein die dafür aufgestellten Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung. Der Kläger sei als „Funktionsmeister“ anzusehen und in der VergGr. Vb Fallgr. 5 Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat den Spezialitätsgrundsatz auf die Frage des anzuwendenden Teils der Anlage 1a zum BAT rechtsfehlerhaft angewandt. Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, der Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Tätigkeit des Klägers maßgebend.

12

I. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass der BAT aufgrund einzelvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

13

II. § 22 BAT bestimmt für die Eingruppierung:

        

„(1)   

Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

                 

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

                 

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

                 

...     

        

Protokollnotizen zu Absatz 2

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

...“   

14

Die danach maßgebende Anlage 1a zum BAT besteht aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die allgemeine Regelungen für eine Vielzahl von Tätigkeitsmerkmalen enthalten. Im folgenden Allgemeinen Teil sind die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes geregelt. Daran schließen sich weitere, zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsgruppen an. Für den Bereich Bund/Länder sind diese jeweils in einem eigenen „Abschnitt“ der Anlage 1a aufgeführt. Der Abschnitt Q, der durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 18. April 1980 (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) eingefügt worden ist, regelt die Tätigkeitsmerkmale für „Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben“.

15

1. In den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen heißt es ua.:

        

„1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. …“

16

2. Die VergGr. IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT, nach der der Kläger bisher vergütet wurde, hat folgenden Wortlaut:

        

„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist“.

17

3. Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppen nach Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT lauten wie folgt:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

...     

        

5. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben. - Fußnote 1 -

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe V c

        

...     

        

4. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VI b

        

...     

        

3. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VII

        

...     

        

2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Protokollnotizen:

        

...     

        

Nr. 3 

        
        

Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die

        

a)    

eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

        

b)    

auf handwerklichem Gebiet tätig sind.

        

...“   

        
18

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann auf der Basis der bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Rückgruppierung des Klägers in die VergGr. Vb BAT nicht erfolgen. Das beklagte Land hat bisher nicht hinreichend dargelegt, dass die früher von ihm als zutreffend angenommene Eingruppierung des Klägers in der VergGr. IVb BAT unrichtig ist und deshalb die korrigierende Rückgruppierung zu Recht stattgefunden hat. Die festgestellten Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers maßgebend.

19

1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine bisherige, fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Fehlerhaft ist die Eingruppierung, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung fehlt (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - Rn. 26, ZTR 2004, 635; 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - zu 2 c aa der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07  - Rn. 27 f. mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 34; 16. Februar 2000 -  4 AZR 62/99  - zu II 2 b aa (1) der Gründe, BAGE 93, 340 ).

20

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung des Klägers nicht aufgrund der Notwendigkeit einer Anwendung der speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT.

21

a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass es sich bei der Leitung des Eisstadions um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Diese Auffassung entspricht der Senatsrechtsprechung. Danach kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 1984 - 4 AZR 284/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 92; aus neuerer Zeit etwa 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39).

22

b) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht die Tätigkeit des Klägers als eine solche qualifiziert, die im „Schwerpunkt ... technisch-handwerkliche Fachkenntnisse“ erfordere. Diese Bewertung geht zum einen von einem unzutreffenden Verständnis des Spezialitätsprinzips aus und wird zum anderen nicht von den Tatsachenfeststellungen getragen.

23

aa) Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT bestimmt, welches Tätigkeitsmerkmal maßgebend ist, wenn tatbestandsmäßig mehrere Tätigkeitsmerkmale in Betracht kommen. Diese Tarifbestimmung dient der Lösung von Regelungskollisionen und bestimmt einen Anwendungsvorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale gegenüber denjenigen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung.

24

(1) Das Spezialitätsprinzip verbietet die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn hierfür auch spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind. Damit werden insbesondere solche Tätigkeiten erfasst, die sowohl nach dem Teil I als auch nach dem Teil II der Anlage 1a - oder nach anderen speziellen Tarifverträgen mit eigener Vergütungsordnung (zB der „Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten“, so BAG 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) - bewertet werden können. Erfüllt eine solche Tätigkeit die Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale, gilt die speziellere Regelung.

25

(2) Diese Kollisionsregelung bezieht sich nicht notwendig auf den gesamten Arbeitsvorgang, sondern auf diejenigen Tätigkeiten, die tarifliche Tätigkeitsmerkmale mehrerer in Frage kommender Vergütungsordnungen erfüllen. Das kann auch der ganze Arbeitsvorgang - sei es ein einheitlicher, sei es einer von mehreren Arbeitsvorgängen innerhalb der Gesamttätigkeit (vgl. hierzu BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208) - sein. Es kann sich aber auch nur auf Teiltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs beziehen. Erfassen die speziellen Tätigkeitsmerkmale solche Teiltätigkeiten, bleiben die durch diese ebenfalls erfüllten Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils bei der tariflichen Zuordnung des gesamten Arbeitsvorgangs außer Betracht.

26

(3) Ein Arbeitsvorgang ist danach nur dann einheitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden.

27

bb) Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens hat das Landesarbeitsgericht die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen unzutreffend angewandt.

28

(1) Es hat den Spezialitätsgrundsatz zwar zutreffend mit der „Prägung“ der Tätigkeit verbunden, dann aber eine ausreichende Prägung schon deshalb angenommen, weil für die Erledigung der dem Kläger „übertragenen Aufgaben … technisch-handwerkliche Fachkenntnisse …“ notwendige Bedingung seien und es deshalb nicht darauf ankomme („unschädlich“), dass er zeitlich überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausübe. Technisch-handwerkliche Kenntnisse gäben immer dann der Gesamttätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit unverzichtbar sind.

29

(2) Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Von einem prägenden Einfluss einer Teiltätigkeit auf die tarifliche Bewertung des gesamten Arbeitsvorgangs kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die speziellen Tätigkeitsmerkmale von Angestellten „mit ihrer überwiegenden Tätigkeit“ (für einen Fernmelderevisor BAG 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - EzBAT BAT §§ 22, 23 P VergGr. Vc Nr. 1; für „überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer“: 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23; vgl. auch 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 19, BAGE 120, 104) oder „mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit“ (zB BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - zu II 2 g der Gründe, EzBAT BAT §§ 22, 23 B1 VergGr. IVb Nr. 31; 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - zu 2 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) erfüllt werden. In der Regel sind daher Teiltätigkeiten, die speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für den gesamten Arbeitsvorgang aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen.

30

(3) Für seine Auffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) berufen. In dem damaligen Rechtsstreit ging es - anders als im Streitfall - um die tarifliche Zuordnung eines von mehreren Arbeitsvorgängen. Der Senat hatte ausgeführt, der damalige Kläger sei, soweit er auch Verwaltungsentscheidungen treffe oder die Einhaltung von Rechtsnormen überprüfe, hierzu nur unter Verwendung seines seine gesamte Tätigkeit prägenden technisch-handwerklichen Wissens und Könnens in der Lage und ein Angestellter mit lediglich verwaltungsrechtlichen Kenntnissen diese (dh. den technischen Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsbesichtigungen betreffenden) Aufgaben nicht erledigen könne. Dabei wurde erkennbar die Prägung der konkreten Tätigkeit des Klägers durch das technisch-handwerkliche Wissen gerade vorausgesetzt und für diese Fallgestaltung festgestellt, dass die Prägung auch auf das Verwaltungshandeln des Klägers „durchschlägt“. Hieraus hat das Landesarbeitsgericht fehlerhaft einen Umkehrschluss gezogen und Anforderungen für den Begriff der „Prägung“ entwickelt sowie weiterhin gefolgert, diese sei unabhängig davon anzunehmen, dass der größere Zeitanteil des gesamten Arbeitsvorgangs im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege. Dies widerspricht der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des Spezialitätsprinzips.

31

(4) Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht im Übrigen auch die weitere Tarifsystematik entgegen. Technisch-handwerkliche Anforderungen, seien sie auch nur für einen noch so kleinen Teilbereich der Tätigkeit erforderlich, gäben dann stets der gesamten Tätigkeit das Gepräge, was gerade bei Leitungstätigkeiten, die in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, immer auch dann anzunehmen wäre, wenn zum Aufgabenkreis eines Betriebsleiters auch die Vorhaltung technisch-handwerklicher Kenntnisse gehört, diese jedoch nur einen ganz geringen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachte und von untergeordneter Bedeutung wäre. Dass dieser Teil seiner gesamten Leitungstätigkeit von einem Verwaltungsangestellten ohne die vorzuhaltenden handwerklich-technischen Kenntnisse nicht verrichtet werden könnte, kann insofern keine entscheidende Bedeutung haben. Sollte der Entscheidung vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) etwas anderes zu entnehmen sein, hält der Senat im Übrigen an ihr nicht fest.

32

cc) Ferner hat das Landesarbeitsgericht den Umfang der „technisch-handwerklichen Anforderungen“ nicht in ausreichendem Maße festgestellt.

33

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger „seine Aufgabe als Leiter des Eisstadions ... nur aufgrund seiner technisch-handwerklichen Kenntnisse“ erfüllen könne, er sei „gerade deshalb ausgewählt worden, weil er mit seiner Ausbildung als Elektroinstallateur und seiner langjährigen Beschäftigung als Eismeister über entsprechendes Wissen und Können“ verfüge. Diese seien auch erforderlich, soweit er personenbezogene Führungsaufgaben wahrnehme. Dem stehe ua. nicht entgegen, dass „in zeitlicher Hinsicht Verwaltungstätigkeiten überwiegen“, der Kläger zugleich als „Repräsentant der Bezirksverwaltung“ auftrete, er „daran (mitwirke), Veranstaltungen aller Art kosten-, rechts- und sicherheitsbewusst zu planen und durchzuführen“ und er darauf zu achten habe, „dass die künstlerischen Zielsetzungen bzw. die Vorstellungen der Kunden oder Auftraggeber aufgenommen und im organisatorischen und technischen Ablauf entsprechend umgesetzt werden“.

34

Es hat damit die zeitlichen Anteile der jeweiligen Teiltätigkeiten des Klägers nicht festgestellt. Lediglich die von ihm als unerheblich angesehenen Verwaltungstätigkeiten des Klägers hat es in zeitlicher Hinsicht als überwiegend bezeichnet, was jedoch zunächst für ein gerade gegenteiliges Ergebnis spricht.

35

(2) Legt man hingegen die einzige, allerdings nur bedingt aussagekräftige und vom beklagten Land selbst erstellte Aufstellung der Einzeltätigkeiten des Klägers in der BAK der erforderlichen Abwägung zugrunde, spricht diese eher für die Annahme eines Schwerpunktes der klägerischen Tätigkeit im Verwaltungsbereich, ohne dass sich dies jedoch abschließend bewerten ließe. So wird in der BAK dargelegt, dass der Kläger zu 29,7 vH seiner Gesamtarbeitszeit technische Aufgaben wahrnimmt, die durch das Arbeitsergebnis der Gewährleistung technisch einwandfrei funktionierender Anlagen und durch die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Tontechnik, Beleuchtungstechnik, Heiz- und Sanitärtechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Werkzeugkunde, Baustoffkunde, Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von Großkälteanlagen usw. gekennzeichnet sind. Die weiteren detailliert aufgeschlüsselten restlichen Anteile der Tätigkeit des Klägers, wie die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungsaufgaben, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit anderen Stellen, die Erstellung von Berichten, Stellungnahmen und Statistiken, die Beschaffungen und das Bestellwesen incl. Reparaturen sowie die Wahrnehmung von haushaltsbezogenen Verwaltungsaufgaben und verwaltungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eislaufbetrieb, dem Eissportbetrieb und der Mehrzwecknutzung werden von der BAK - ohne dass dies verbindlich wäre - dem Verwaltungsbereich zugeordnet.

36

Danach ergibt sich aus der BAK ein deutlich mehr als doppelt so großer Zeitanteil der Verwaltungstätigkeiten gegenüber den technisch-handwerklichen Tätigkeiten. Die Verwaltungstätigkeiten lassen sich auch keineswegs als bloße Zusammenhangsarbeiten zu der „eigentlichen“ technisch-handwerklichen Tätigkeit ansehen. Die Repräsentations-, Akquisitions- und sonstige - leitende - kaufmännische (einschließlich der personalbezogenen) Tätigkeit des Klägers ist bereits auf den ersten Blick von ganz erheblicher Bedeutung für die Bewertung seiner Gesamttätigkeit. Wenn überhaupt eine Qualifizierung als „Zusammenhangstätigkeit“ vorgenommen werden müsste (hier: lediglich um den prägenden Schwerpunkt der Tätigkeit festzustellen), erscheint es nach den Maßgaben der BAK eher entgegengesetzt, nämlich dass die technisch-handwerklichen Tätigkeiten den Verwaltungstätigkeiten zu- und untergeordnet sind.

37

dd) Der zutreffende zeitliche Anteil der Arbeiten ist jedoch nicht abschließend festgestellt. Als Grundlage für eine Bewertung kommt die BAK zwar in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der ausgeübten Tätigkeit dient (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39 ff., ZTR 2012, 440; s. auch 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der Bewertung, insbesondere der Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Bereich verbindlich. Das kann für die Frage des prägenden Schwerpunkts der Gesamttätigkeit aber entscheidende Bedeutung erlangen. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des beklagten Landes, das sich hilfsweise darauf beruft, dass neben den von der BAK vorgesehenen 29,7 vH technisch-handwerklichen Tätigkeiten auch weitere in der BAK aufgezählte Teiltätigkeiten entgegen der dort getroffenen Bewertung sich diesem Bereich zuordnen ließen, bspw. die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungstätigkeiten und die Beschaffungen, Bestellungen und die Veranlassung von Reparaturen, so dass sich allein hieraus auch ein Gesamtanteil von 56,5 vH der Gesamtarbeitszeit für den technisch-handwerklichen Bereich ergeben könnte. Diesem Vortrag aus der Berufungsbegründung ist der Kläger in der Instanz entgegengetreten. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit diesem Aspekt - aus seiner Sicht konsequenterweise - nicht auseinandergesetzt. Zur Feststellung der technisch-handwerklichen Tätigkeit als prägendem Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Klägers wäre es aber erforderlich gewesen, die einzelnen Teiltätigkeiten mit ihrem konkreten Zeitanteil festzustellen und sie sodann in einer nachvollziehbaren Bewertung dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Ohne eine solche Feststellung kann jedenfalls nicht eine Teiltätigkeit von weniger als einem Drittel Zeitanteil die anderen, überwiegenden - tariflich zumindest teilweise deutlich höher bewerteten - Teiltätigkeiten hinter sich lassen und damit die Gesamttätigkeit prägen.

38

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.

39

a) Die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht für eine durch den Senat vorzunehmende Bestimmung des Schwerpunktes der Tätigkeit des Klägers aus. Wenn das Landesarbeitsgericht von der zutreffenden Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes ausgegangen wäre, hätte es das beklagte Land darauf hinweisen müssen, dass - möglicherweise auf der Aufstellung in der BAK als tatsächlicher Grundlage basierend - eine genaue Darlegung der Einzeltätigkeiten des Klägers mit den entsprechenden zeitlichen Anteilen für eine angemessene Gewichtung im Sinne der Spezialität erforderlich gewesen wäre. Der Senat ist deshalb schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehindert, allein auf der Grundlage der BAK diese zeitlichen Anteile als hinreichend festgestellt und abschließend bewertbar anzusehen.

40

b) Das Landesarbeitsgericht wird bei einer nach wie vor möglichen Zuordnung der Gesamttätigkeit des Klägers zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zudem weiter zu beachten haben, dass sämtliche in Betracht kommende Fallgruppen der Vergütungsgruppen unterhalb der VergGr. IVb auf die Protokollnotiz Nr. 3 verweisen, nach der Arbeitnehmer nur dann Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind, wenn sie auf handwerklichem Gebiet tätig sind. Dies ist für den Kläger jedenfalls nicht festgestellt und auch sonst nicht offensichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger vorgetragen, er führe keine handwerklichen Tätigkeiten aus.

41

Weiterhin heißt es in der Protokollnotiz Nr. 3, dass die entsprechenden Fallgruppen nicht für Meister gelten, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind, zB Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister ua. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Bewertung heranzuziehen. Auch bei diesen Tätigkeiten sind technisch-handwerkliche Kenntnisse erforderlich. Gleichwohl schließen die Tarifvertragsparteien die Zuordnung solcher Tätigkeiten zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT aus.

42

c) Das Landesarbeitsgericht wird ferner Bedacht darauf nehmen müssen, dass der Antrag des Klägers die zutreffende Entgeltgruppe bezeichnet. Die Parteien haben in ihrer Verweisungsklausel auf den BAT in der für die TdL verbindlichen Fassung und ua. den diesen ersetzenden Tarifvertrag verwiesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel, der zu einem Zeitpunkt von dem beklagten Land formularvertraglich vorgegeben worden ist, zu dem es selbst nicht mehr Mitglied der TdL war, spricht viel dafür, dass zumindest seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 die dort aufgeführten Entgeltgruppen maßgebend sind. Die weitere Bezugnahme auf die Tarifverträge des beklagten Landes, die „außerdem“ Anwendung finden sollten, erstreckt sich nur auf solche Regelungsbereiche, die über die im BAT getroffenen Regelungen hinaus und regelmäßig neben ihm gelten, und nicht auf Tarifverträge, die - von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen - dieselben Regelungsbereiche an dessen Stelle regeln (vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 20, BAGE 128, 165); nach der Senatsrechtsprechung dürften sie daher für die Eingruppierung außer Betracht bleiben.

43

d) Sofern das Landesarbeitsgericht schließlich erneut zum Ergebnis kommen sollte, dem beklagten Land sei die Darlegung und ggf. der Beweis der Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung gelungen, wird es auf das Vorbringen des Klägers eingehen müssen, wonach ihm bei dem Wechsel von der Stelle eines Eismeisters mit der VergGr. Vb Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zur Stelle eines Betriebsleiters die Vergütung nach der VergGr. IVb BAT ausdrücklich zugesagt worden ist. Ggf. wird den Parteien ein rechtlicher Hinweis zur nicht ausreichenden Schlüssigkeit oder Erheblichkeit ihres jeweiligen Vortrages zu erteilen sein.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Görgens    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2011 - 13 Sa 1313/10 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2010 - 2 Ca 11046/09 - auch hinsichtlich des von der Klägerin gestellten Hilfsantrags abgeändert und die Klage abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in der anästhesiologischen Intensivstation des M-Krankenhauses in F auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 15. Juni 1993 beschäftigt, der auszugsweise wie folgt lautet:

        

DIENSTVERTRAG

        

…       

        

§ 1

        

Der VKD stellt B T ab 01.09.1993 als Stationsassistentin im 3/4 Arbeitsverhältnis ein.

                 
        

§ 2

        

Das Angestelltenverhältnis regelt sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 in der Fassung der Empfehlung des Diakonischen Werkes ‚Innere Mission und Hilfswerk in Hessen und Nassau e.V.’ vom 18. April 1963. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften gelten auch für das vorliegende Vertragsverhältnis.

        

…       

        

Die Geschäftsordnung, die Dienstordnungen und ggf. die Dienstanweisungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Dienstvertrages.

        

…       

        

§ 4

        

Die Genannte wird in die Verg. Gr. BAT Kr III eingereiht.“

3

Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin Folgendes mit:

        

Umgruppierung von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b BAT / DWHN B-L, EGP 01, ab 01. April 2000

        

Sehr geehrte Frau T,

        

wir können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, daß wir Sie, unter Anrechnung der Vordienstzeiten im M-Krankenhaus, mit Wirkung zum 01. April 2000 von Verg. Gr. Kr. III nach Verg. Gr. VI b, Einzelgruppenplan 01, BAT/DWHN höhergruppieren.

        

…“    

4

Die Vergütungsgruppe VIb BAT/DWHN ist sowohl als Aufstiegsfallgruppe nach vierjähriger Bewährung in der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe VII BAT/DWHN als auch unmittelbar aus der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 4 der Vergütungsgruppe VIb BAT/DWHN zu erreichen. Die Tätigkeitsmerkmale haben folgenden Wortlaut:

        

„Vergütungsgruppe

Anforderungsmerkmale

Ausbildungstandards

Bewährungsaufstieg

        

VII     

3.    

Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern

Berufsausbildung

VIb nach 4jähriger Bewährung

(2-3 Jahre)

        
        

VIb     

4.    

Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern

Fachschule (3 Jahre)

Vc nach 5jähriger Bewährung“

5

Nach dem Betriebsübergang auf die gleichfalls zum Diakonischen Werk in Hessen und Nassau gehörende Beklagte zum 1. Januar 2004 wurden im diakonischen Bereich neue Regelungen geschaffen. Seit dem 1. Oktober 2005 werden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) vom 20. Juli 2005 angewandt.

6

Die Anlage 1 zur KDAVO enthält die Eingruppierungsordnung, in der es ua. heißt:

        

„Entgeltgruppe

Tätigkeiten

                 

E 3     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung oder arbeitsfeldspezifische Vorkenntnisse erforderlich sind.

                 

E 4     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern (Anm. 1).

                 

E 5     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 2).

                 

E 6     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche Fachkenntnisse erfordern (Anm. 3).

                 

E 7     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die überwiegend gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern (Anm. 5).

                 

E 8     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schwierigen und vielseitigen Tätigkeiten, die umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern (Anm. 5, 6, 7).“

7

Zur Überleitung regelt Artikel 5 § 6 KDAVO:

        

„(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Grundlage ihrer bisherigen Eingruppierung gemäß der Überleitungstabelle (Anlage zur KDO/AngAVO/ArbVO) am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppen nach § 28 KDAVO eingruppiert.

        

(2) Eine Überprüfung der Eingruppierung aufgrund von Stellenbeschreibungen erfolgt bis zum 30. September 2006. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter höher oder niedriger einzugruppieren ist, als die Überleitungstabelle vorgibt, erfolgt eine Umgruppierung sowie eine Neuberechnung der Besitzstandszulage (§ 8) zum 1. Oktober 2005. Rückforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.

        

…“    

8

Entsprechend einem Informationsschreiben der Beklagten vom 20. Februar 2006 wurde die Klägerin rückwirkend zum 1. Oktober 2005 „zunächst in die Entgeltgruppe E5“ KDAVO eingruppiert und entsprechend vergütet.

9

Ohne dass sich die der Klägerin übertragenen Aufgaben geändert hatten, beantragte die Beklagte im Herbst 2006 bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Abgruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 4 KDAVO. Die verweigerte Zustimmung der Mitarbeitervertretung wurde im Schlichtungsverfahren mit dem Schiedsspruch vom 28. Februar 2007 ersetzt. Die von der Mitarbeitervertretung angerufene erweiterte Schlichtung hielt diesen Schiedsspruch aufrecht.

10

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese „Rückgruppierung“ gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Umgruppierung sei einer „korrigierenden Rückgruppierung“ gleichzustellen, da die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen und der neuen Vergütungsordnung wörtlich übereinstimmten. Die Beklagte habe nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung die Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung nicht hinreichend dargetan.

11

Die Klägerin hat zuletzt nur noch ihren Hilfsantrag verfolgt und beantragt,

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. April 2007 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe E 5 KDAVO zu zahlen.

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, aufgrund des neuen Tarifvertrags liege keine „korrigierende Rückgruppierung“ vor. Die Klägerin habe die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe E 5 KDAVO nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen übe sie auch keine schwierige Tätigkeit aus, die gründliche Fachkenntnisse erfordere. Vielmehr entspreche ihre Eingruppierung der in der Entgeltgruppe E 4 KDAVO für Arzthelferinnen im Anhang zur KDAVO vorgesehenen „Modellstelle“.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage im ursprünglichen Hauptantrag stattgegeben und sinngemäß festgestellt, dass die Klägerin nach der Entgeltgruppe E 6 KDAVO zu vergüten ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel hinsichtlich des ursprünglichen Hilfsantrags auf Feststellung der Vergütungsverpflichtung nach der Entgeltgruppe E 5 KDAVO weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob die als Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage begründet ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt.

15

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag der für die tatsächlichen Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin sei unschlüssig, insbesondere ermögliche er keinen wertenden Vergleich. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, der zur Anwendung der vom Senat entwickelten Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung führe. Die Überleitung der Klägerin in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO sei von vornherein als vorläufig gekennzeichnet gewesen und habe unter dem Vorbehalt einer Überprüfung der Eingruppierung binnen eines Jahres gestanden. Die Klägerin habe deshalb kein Vertrauen in eine Bestandskraft der vorläufigen Umgruppierung entwickeln können.

16

2. Dieser Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat nicht. Aufgrund der inhaltlichen Identität der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII Fallgr. 3 BAT/DWHN und der Entgeltgruppe E 5 KDAVO einerseits und der unveränderten Tätigkeit der Klägerin andererseits muss die Beklagte, will sie eine Entgeltgruppe mit einem anderen, niedrigerwertigen Tätigkeitsmerkmal zur Anwendung bringen, die Unrichtigkeit ihrer eigenen bisherigen Bewertung und deren Tatsachengrundlagen nach den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung darlegen und ggf. beweisen.

17

a) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht im Grundsatz davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin die tatsächlichen Voraussetzungen einer von ihr klageweise begehrten Eingruppierung im Prozess darlegen und ggf. beweisen muss (vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27).

18

b) Im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, dh. bei einer beabsichtigten Einstufung in eine niedrigere als die bisher als zutreffend angenommene Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (vgl. nur BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29; 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340). Im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber die tarifliche Bewertung nach § 22 Abs. 2 BAT/BAT-O, wenn er dies für geboten hält, neu vorzunehmen. Ihn trifft die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der zunächst mitgeteilten und umgesetzten und nunmehr nach seiner Auffassung zu korrigierenden Eingruppierung. Zu einer Änderung der mitgeteilten Vergütungsgruppe ist er nur berechtigt, wenn die bisherige tarifliche Bewertung, die er dem Arbeitnehmer gegenüber nachgewiesen hatte, fehlerhaft war. Dieselben Grundsätze gelten für kirchliche Arbeitsverhältnisse (vgl. zB BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 -).

19

c) Diese für die korrigierende Rückgruppierung unmittelbar entwickelte Rechtsprechung gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für solche Fälle, in denen zwar eine - formelle - Umgruppierung aufgrund einer Überleitung aus einer Vergütungsordnung in eine andere erfolgt, dabei aber sowohl die Anforderungen des - bisher als erfüllt vorausgesetzten - Tätigkeitsmerkmals identisch sind als auch die maßgebenden allgemeinen Eingruppierungsregelungen in der alten wie in der neuen Vergütungsordnung einander weitgehend entsprechen.

20

aa) Die spezifische Darlegungs- und Beweislast bei einer korrigierenden Rückgruppierung setzt einen „begrenzten Vertrauensschutz“ um (BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340, 353), den die Arbeitnehmerin aufgrund der Mitteilung der vom Arbeitgeber vorgenommenen ursprünglichen Eingruppierung in Anspruch nehmen kann. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Sachnähe und Kompetenz verpflichtet, die Eingruppierung sorgfältig und korrekt vorzunehmen (BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - aaO). Die hierbei vertrauensbegründende Sorgfalt und Kompetenz bezieht sich jedoch nicht allein auf die Mitteilung der maßgebenden Vergütungsgruppe innerhalb der jeweiligen Vergütungsordnung. Sie erfasst auch die vom Arbeitgeber aufgrund einer Bewertung vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin sowie die von ihm angenommene Erfüllung von Anforderungen des konkreten Tätigkeitsmerkmals einer Vergütungsordnung. Auf die Richtigkeit gerade dieses Bewertungs- und Zuordnungsvorgangs darf eine Arbeitnehmerin vertrauen.

21

bb) Wird dasselbe Tätigkeitsmerkmal nach einer Änderung der Vergütungsordnung auch im neuen System wörtlich (weiter) verwandt, einer dort genau bezeichneten Entgeltgruppe zugeordnet und sind überdies die allgemeinen Eingruppierungsregelungen vergleichbar, erstreckt sich das bei der Anwendung der früheren Vergütungsordnung durch den Arbeitgeber gewonnene und auf die Richtigkeit der praktizierten Eingruppierung bezogene Vertrauen der Arbeitnehmerin nicht - nur - auf die Richtigkeit der seinerzeit mitgeteilten Vergütungsgruppe, sondern - auch - auf die Richtigkeit der Zuordnung der Tätigkeit zum abstrakten Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe.

22

d) Die Voraussetzungen für eine Anwendung der für die korrigierende Rückgruppierung entwickelten Grundsätze sind im Streitfall gegeben.

23

aa) Die jeweils maßgebenden Tätigkeitsmerkmale der bisherigen und der neuen Vergütungsordnung sind identisch. Sowohl das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe VII, Einzelgruppenplan 01 BAT/DWHN als auch das Tätigkeitsmerkmal der von der Klägerin nach der Überleitung in die KDAVO begehrten Entgeltgruppe E 5 lautet, „(Mitarbeiterinnen und) Mitarbeiter mit schwierigen Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern“.

24

bb) Da es sich um denselben „Normgeber“ handelt, nämlich die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, ist aufgrund der wörtlichen Identität davon auszugehen, dass von der hierin enthaltenen Bewertung dieselben Tätigkeiten erfasst werden sollen wie in der bisherigen Vergütungsordnung.

25

cc) Anhaltspunkte für eine - trotz Wortgleichheit - irgendwie geartete Änderung der Wertigkeit des bisherigen Tätigkeitsmerkmals innerhalb der Vergütungsordnung aufgrund des neuen tariflichen Systems sind nicht ersichtlich.

26

dd) Auch die allgemeinen Eingruppierungsregelungen entsprechen einander weitgehend.

27

(1) Bis zum Inkrafttreten der KDAVO galt die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (AngAVO/DWHN), was die Parteien in der Revisionsverhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt haben. Diese hatte im Grundsatz die Regelungen des BAT in seiner jeweiligen Fassung in Bezug genommen (§ 1 Abs. 1 AngAVO/DWHN), soweit „durch die zuständigen Gremien des DWHN nichts anderes bestimmt ist oder wird.“ Die damit gleichfalls erfasste Regelung des § 22 BAT ist bis zum 1. Oktober 2005 nicht durch eine spezielle Regelung des DWHN abgeändert worden. Damit bestimmte sich bis zu diesem Zeitpunkt die Eingruppierung nach dieser Vorschrift:

        

§ 22 Eingruppierung.    (1) Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2) Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …“

28

(2) Die allgemeine Eingruppierungsregelung in § 28 KDAVO hat in der hier maßgebenden Fassung folgenden Wortlaut:

        

§ 28 Eingruppierung.   (1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist entsprechend der mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe gemäß der Eingruppierungsordnung (Anlage 1) eingruppiert. Erreicht keine der von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.“

29

(3) Diese beiden Regelungen sind - zumindest hinsichtlich der hier in Frage stehenden Eingruppierung - vergleichbar. Die im Detail unterschiedliche Verfahrensweise der Bestimmung von Arbeitsvorgängen beim BAT und der Zuordnung über die mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit bei der KDAVO führt vorliegend zu keinem abweichenden Ergebnis, so dass sie hier ohne Bedeutung ist.

30

ee) Dass die Klägerin mit ihrer Tätigkeit die Anforderungen der bisherigen Vergütungsgruppe VIb erfüllt, hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr mit dem Höhergruppierungsschreiben vom 23. Februar 2000 mitgeteilt. Die Erfüllung einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe kommt nicht in Betracht oder würde allenfalls zu einer höheren Bewertung führen können. Deshalb ist es ohne Belang, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagen in dem Schreiben die entsprechende Fallgruppe nicht angeführt hat. Ein deutlicher Hinweis auf einen Bewährungsaufstieg aus der Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppe VII ist dagegen in der Bezugnahme auf die Anrechnung der Vordienstzeiten zu sehen, die auf eine Einbeziehung als Bewährungszeit hindeuten. Die Klägerin erfüllte daher nach Auffassung der damaligen Arbeitgeberin die genannten Anforderungen. Daran muss sich auch die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin festhalten lassen (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

31

Damit konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit (mindestens) die Anforderungen einer „schwierigen Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert“, erfüllt. Ihr - begrenzter - Vertrauensschutz erstreckt sich dabei auf diese Bewertung ihrer nach wie vor unveränderten Tätigkeit. Die Erfüllung der Anforderungen des gleichlautenden Tätigkeitsmerkmals in der Entgeltgruppe E 5 KDAVO ist bei gleichbleibender Tätigkeit damit indiziert.

32

ff) Unbeachtlich ist demgegenüber das Argument des Landesarbeitsgerichts, der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass die Eingruppierung durch die Überleitung in die Entgeltgruppe E 5 KDAVO nur vorläufig sei. Auf diese Mitteilung stützt die Klägerin ihre Auffassung nicht. Im Übrigen kann die in Artikel 5 § 6 Abs. 2 KDAVO vorgesehene Überprüfung der Eingruppierung ein bereits während der Anwendung der früheren Vergütungsordnung entstandenes berechtigtes Vertrauen ebenso wenig beseitigen wie eine aus jedem beliebigen anderen Anlass durch den Arbeitgeber vorgenommene Überprüfung der Eingruppierung.

33

3. Danach obliegt die Darlegungslast für die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten tariflichen Bewertung nach der Entgeltgruppe E 5 KDAVO zunächst der Beklagten. Insoweit mangelt es an entsprechendem Vortrag.

34

a) Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um ein Heraushebungsmerkmal (schwierige Tätigkeiten (E 5) statt Tätigkeiten (E 4), Erfordernis von gründlichen Fachkenntnissen (E 5) statt von Fachkenntnissen (E 4)), muss der Arbeitgeber - ebenso wie die Arbeitnehmerin im Rahmen eines Rechtsstreits um eine Höhergruppierung - diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, das von ihm nunmehr in Abrede gestellte tarifliche Tätigkeitsmerkmal sei nicht erfüllt. Ein schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers liegt jedoch noch nicht allein in der Darstellung der Tätigkeit der Arbeitnehmerin, wenn das Fehlen eines Heraushebungsmerkmals geltend gemacht wird. Daraus lässt sich noch nicht schließen, dass sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer Angestellten der Entgeltgruppe E 4 KDAVO nicht heraushebt. Eine solche Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (zu diesem Erfordernis bei einer korrigierenden Rückgruppierung s. bereits BAG 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 26, BAGE 117, 92; 15. Februar 2006 - 4 AZR 635/04 - Rn. 30; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 20).

35

b) Ein solch wertender Vergleich ist weder vom Landesarbeitsgericht gefordert noch von der Beklagten vorgetragen worden. Das Berufungsgericht ist vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast. Deshalb war das Urteil aufzuheben.

36

4. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden. Es fehlt an ausreichenden Tatsachenfeststellungen. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wird den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vortrags anhand der oa. Kriterien nach entsprechenden Hinweisen einzuräumen sein.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Oktober 2010 - 6 Sa 936/10 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Rückgruppierung nach den Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

2

Der Kläger ist seit 1988 beim beklagten Land beschäftigt. Nach einer Tätigkeit als „Eismeister“ im Eisstadion des Bezirks We, für die er zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. Vb des Teils II Abschnitt Q (Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) der Anlage 1a zum BAT erhielt, vereinbarten die Parteien mit Arbeitsvertrag vom 4. Dezember 2000 eine Änderung seiner Tätigkeit. Ab 15. Dezember 2000 wurde er als Betriebsleiter des H-Eisstadions im Bezirk W eingesetzt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:

        

„...   

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die mit dem Lande Berlin bzw. dem Arbeitgeberverband, dem das Land Berlin angehört, bisher vereinbarten, noch geltenden und künftig abzuschließenden Tarifverträge über Arbeitsbedingungen der Angestellten Anwendung. …

        

§ 5     

        

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).“

3

Der Betriebsleiterstelle lag eine vom Bezirksamt W, Abteilung Jugend, Sport und Schule erstellte „Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK)“ vom Juni 1998 zugrunde, in der ua. ausgeführt ist:

        

3. Umfang der Befugnisse

                 

Weisungsbefugnis gegenüber folgenden Dienstkräften (Zahl und Gruppe)

                 

2 Maschinenmeister Vgr. V b

        

2 Eishobelfahrer Lgr. 4

                 

2 Verwaltungsangestellte Vgr. VII je 0,5 Stellenanteile

        

4 Kunsteisbahnwarte Lgr. 4 (6 Monate)

                 

3 Maschinisten Lgr. 6/8

        

2 Reinigerinnen Lgr. 1

                 

...     

        

4. Bemerkungen

                 

z. B. besondere Belastungen am Arbeitsplatz

                 

Betriebsstörungen erfordern sofortiges, selbständiges Einleiten bzw. Durchführen von Maßnahmen mit vorheriger Absprache der zuständigen Abt. Bau Wohn. An das Improvisationsvermögen werden daher besondere Anforderungen gestellt, das ein breites Fachwissen und ein hohes Maß an Erfahrungen voraussetzt.

                 

Die Durchführung der überbezirklichen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen stellt auch zur Vermeidung von negativen Auswirkungen hohe Anforderungen an die durch Managementtätigkeiten geprägten Aufgaben. Das heißt, der Stelleninhaber ist der Repräsentant unserer Bezirksverwaltung vor Ort.

                 

Besondere Belastungen durch den Einsatz über die allgemeine Dienstzeit hinaus bei Veranstaltungen und techn. sowie anderen betriebsbedingten Situationen.

                 

Außerhalb der Dienstzeit sind telefonische Beratungen der Schichtmeister ebenso notwendig wie Kontaktgespräche mit den Funktionsträgern der Sportorganisationen.“

4

In einer mehrseitigen Anlage zu Ziff. 5 BAK sind insgesamt 11 „Arbeitsvorgänge“ nach Arbeitsergebnissen und hierfür benötigten Fachkenntnissen mit einem jeweils benannten prozentualen Zeitanteil aufgeführt.

5

Seit Beginn dieser Tätigkeit wurde der Kläger von der Beklagten nach der VergGr. IVb BAT vergütet.

6

Mit Schreiben vom 30. September 2009 teilte das Bezirksamt C dem Kläger mit, aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs sei eine Bewertung seines Aufgabengebiets erfolgt. Seine bisherige Eingruppierung in der VergGr. IVb BAT sei fehlerhaft und müsse korrigiert werden. Tatsächlich treffe die VergGr. Vb Fallgr. 5 des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zu. Unter Berücksichtigung ihm zustehender Zulagen ergebe sich eine monatliche Vergütungsdifferenz von 239,54 Euro, die er bisher rechtsgrundlos bezogen habe.

7

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Rückgruppierung gewandt und geltend gemacht, er sei zutreffend in der VergGr. IVb des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Die speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT für Meister seien nicht einschlägig, da er überwiegend in der Verwaltung tätig sei. Die bisherige Vergütung stehe ihm auch aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter zu, zumal ihm bei dem Tätigkeits- und Ortswechsel die höhere Eingruppierung explizit zugesichert worden sei. Ansonsten hätte er die Leitungsstelle nicht übernommen.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn auch ab dem 1. März 2009 nach der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT zu vergüten.

9

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit des Klägers sei durch technisch-handwerkliche Anforderungen geprägt. Deshalb kämen nach dem Spezialitätsgrundsatz allein die dafür aufgestellten Tätigkeitsmerkmale zur Anwendung. Der Kläger sei als „Funktionsmeister“ anzusehen und in der VergGr. Vb Fallgr. 5 Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Das Berufungsgericht hat den Spezialitätsgrundsatz auf die Frage des anzuwendenden Teils der Anlage 1a zum BAT rechtsfehlerhaft angewandt. Die bisher festgestellten Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluss, der Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Tätigkeit des Klägers maßgebend.

12

I. Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht davon ausgegangen, dass der BAT aufgrund einzelvertraglicher Verweisung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

13

II. § 22 BAT bestimmt für die Eingruppierung:

        

„(1)   

Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.

        

(2)     

Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. …

                 

Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.

                 

Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

                 

...     

        

Protokollnotizen zu Absatz 2

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

                 

...“   

14

Die danach maßgebende Anlage 1a zum BAT besteht aus den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, die allgemeine Regelungen für eine Vielzahl von Tätigkeitsmerkmalen enthalten. Im folgenden Allgemeinen Teil sind die Tätigkeitsmerkmale des allgemeinen Verwaltungsdienstes geregelt. Daran schließen sich weitere, zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsgruppen an. Für den Bereich Bund/Länder sind diese jeweils in einem eigenen „Abschnitt“ der Anlage 1a aufgeführt. Der Abschnitt Q, der durch den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT vom 18. April 1980 (Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben) eingefügt worden ist, regelt die Tätigkeitsmerkmale für „Meister, Grubenkontrolleure, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben“.

15

1. In den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen heißt es ua.:

        

„1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1 a bis 1 e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Vergütungsgruppe. Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1 a bis 1 e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist. …“

16

2. Die VergGr. IVb Fallgr. 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT, nach der der Kläger bisher vergütet wurde, hat folgenden Wortlaut:

        

„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist“.

17

3. Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppen nach Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT lauten wie folgt:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

...     

        

5. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 4 herausheben. - Fußnote 1 -

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe V c

        

...     

        

4. Meister mit langjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VI b

        

...     

        

3. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Vergütungsgruppe VII

        

...     

        

2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen.

        

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 3)

        

...     

        

Protokollnotizen:

        

...     

        

Nr. 3 

        
        

Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die

        

a)    

eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und

        

b)    

auf handwerklichem Gebiet tätig sind.

        

...“   

        
18

III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann auf der Basis der bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Rückgruppierung des Klägers in die VergGr. Vb BAT nicht erfolgen. Das beklagte Land hat bisher nicht hinreichend dargelegt, dass die früher von ihm als zutreffend angenommene Eingruppierung des Klägers in der VergGr. IVb BAT unrichtig ist und deshalb die korrigierende Rückgruppierung zu Recht stattgefunden hat. Die festgestellten Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT sei für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers maßgebend.

19

1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist grundsätzlich berechtigt, eine bisherige, fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Fehlerhaft ist die Eingruppierung, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung fehlt (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - Rn. 26, ZTR 2004, 635; 17. Mai 2000 - 4 AZR 232/99 - zu 2 c aa der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 18). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen. Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07  - Rn. 27 f. mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 34; 16. Februar 2000 -  4 AZR 62/99  - zu II 2 b aa (1) der Gründe, BAGE 93, 340 ).

20

2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Eingruppierung des Klägers nicht aufgrund der Notwendigkeit einer Anwendung der speziellen Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT.

21

a) Die Vorinstanzen haben im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass es sich bei der Leitung des Eisstadions um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt. Diese Auffassung entspricht der Senatsrechtsprechung. Danach kann eine Leitungstätigkeit regelmäßig nicht in verschiedene Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, weil dann nicht mehr das Arbeitsergebnis der „Leitung einer Organisationseinheit“ maßgebend wäre, sondern die Tätigkeit auf unterschiedliche einzelne Arbeitsergebnisse zurückgeführt werden müsste (st. Rspr., vgl. nur BAG 27. Juni 1984 - 4 AZR 284/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 92; aus neuerer Zeit etwa 22. September 2010 - 4 AZR 149/09 - Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 39).

22

b) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht die Tätigkeit des Klägers als eine solche qualifiziert, die im „Schwerpunkt ... technisch-handwerkliche Fachkenntnisse“ erfordere. Diese Bewertung geht zum einen von einem unzutreffenden Verständnis des Spezialitätsprinzips aus und wird zum anderen nicht von den Tatsachenfeststellungen getragen.

23

aa) Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT bestimmt, welches Tätigkeitsmerkmal maßgebend ist, wenn tatbestandsmäßig mehrere Tätigkeitsmerkmale in Betracht kommen. Diese Tarifbestimmung dient der Lösung von Regelungskollisionen und bestimmt einen Anwendungsvorrang der speziellen Tätigkeitsmerkmale gegenüber denjenigen des Allgemeinen Teils der Vergütungsordnung.

24

(1) Das Spezialitätsprinzip verbietet die Zuordnung einzelner Tätigkeiten zu allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, wenn hierfür auch spezielle Tätigkeitsmerkmale vorgesehen sind. Damit werden insbesondere solche Tätigkeiten erfasst, die sowohl nach dem Teil I als auch nach dem Teil II der Anlage 1a - oder nach anderen speziellen Tarifverträgen mit eigener Vergütungsordnung (zB der „Tarifvertrag über die Eingruppierung der in den Schadensabteilungen der Bezirksämter für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz tätigen Angestellten“, so BAG 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) - bewertet werden können. Erfüllt eine solche Tätigkeit die Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale, gilt die speziellere Regelung.

25

(2) Diese Kollisionsregelung bezieht sich nicht notwendig auf den gesamten Arbeitsvorgang, sondern auf diejenigen Tätigkeiten, die tarifliche Tätigkeitsmerkmale mehrerer in Frage kommender Vergütungsordnungen erfüllen. Das kann auch der ganze Arbeitsvorgang - sei es ein einheitlicher, sei es einer von mehreren Arbeitsvorgängen innerhalb der Gesamttätigkeit (vgl. hierzu BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208) - sein. Es kann sich aber auch nur auf Teiltätigkeiten innerhalb eines Arbeitsvorgangs beziehen. Erfassen die speziellen Tätigkeitsmerkmale solche Teiltätigkeiten, bleiben die durch diese ebenfalls erfüllten Tätigkeitsmerkmale des Allgemeinen Teils bei der tariflichen Zuordnung des gesamten Arbeitsvorgangs außer Betracht.

26

(3) Ein Arbeitsvorgang ist danach nur dann einheitlich nach den spezielleren Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten, wenn die von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen erfassten Teiltätigkeiten für den Arbeitsvorgang prägend sind und den Schwerpunkt der Tätigkeiten des gesamten Arbeitsvorgangs bilden.

27

bb) Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens hat das Landesarbeitsgericht die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Vergütungsgruppen unzutreffend angewandt.

28

(1) Es hat den Spezialitätsgrundsatz zwar zutreffend mit der „Prägung“ der Tätigkeit verbunden, dann aber eine ausreichende Prägung schon deshalb angenommen, weil für die Erledigung der dem Kläger „übertragenen Aufgaben … technisch-handwerkliche Fachkenntnisse …“ notwendige Bedingung seien und es deshalb nicht darauf ankomme („unschädlich“), dass er zeitlich überwiegend Verwaltungstätigkeiten ausübe. Technisch-handwerkliche Kenntnisse gäben immer dann der Gesamttätigkeit das Gepräge, wenn sie für die Tätigkeit unverzichtbar sind.

29

(2) Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Von einem prägenden Einfluss einer Teiltätigkeit auf die tarifliche Bewertung des gesamten Arbeitsvorgangs kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die speziellen Tätigkeitsmerkmale von Angestellten „mit ihrer überwiegenden Tätigkeit“ (für einen Fernmelderevisor BAG 6. Dezember 1989 - 4 AZR 485/89 - EzBAT BAT §§ 22, 23 P VergGr. Vc Nr. 1; für „überwiegend mit der Erteilung von Unterricht im Fach Sport eingesetzte Lehrer“: 18. Mai 1994 - 4 AZR 524/93 - BAGE 77, 23; vgl. auch 8. November 2006 - 5 AZR 706/05 - Rn. 19, BAGE 120, 104) oder „mit mindestens 50 % seiner Arbeitszeit“ (zB BAG 10. März 2004 - 4 AZR 212/03 - zu II 2 g der Gründe, EzBAT BAT §§ 22, 23 B1 VergGr. IVb Nr. 31; 22. April 1998 - 4 AZR 20/97 - zu 2 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 240) erfüllt werden. In der Regel sind daher Teiltätigkeiten, die speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterliegen, nur dann prägend für den gesamten Arbeitsvorgang, wenn sie mehr als die Hälfte der für den gesamten Arbeitsvorgang aufzuwendenden Arbeitszeit ausmachen.

30

(3) Für seine Auffassung kann sich das Landesarbeitsgericht nicht auf die Entscheidung des Senats vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) berufen. In dem damaligen Rechtsstreit ging es - anders als im Streitfall - um die tarifliche Zuordnung eines von mehreren Arbeitsvorgängen. Der Senat hatte ausgeführt, der damalige Kläger sei, soweit er auch Verwaltungsentscheidungen treffe oder die Einhaltung von Rechtsnormen überprüfe, hierzu nur unter Verwendung seines seine gesamte Tätigkeit prägenden technisch-handwerklichen Wissens und Könnens in der Lage und ein Angestellter mit lediglich verwaltungsrechtlichen Kenntnissen diese (dh. den technischen Arbeitsschutz, insbesondere die Betriebsbesichtigungen betreffenden) Aufgaben nicht erledigen könne. Dabei wurde erkennbar die Prägung der konkreten Tätigkeit des Klägers durch das technisch-handwerkliche Wissen gerade vorausgesetzt und für diese Fallgestaltung festgestellt, dass die Prägung auch auf das Verwaltungshandeln des Klägers „durchschlägt“. Hieraus hat das Landesarbeitsgericht fehlerhaft einen Umkehrschluss gezogen und Anforderungen für den Begriff der „Prägung“ entwickelt sowie weiterhin gefolgert, diese sei unabhängig davon anzunehmen, dass der größere Zeitanteil des gesamten Arbeitsvorgangs im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege. Dies widerspricht der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des Spezialitätsprinzips.

31

(4) Der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht im Übrigen auch die weitere Tarifsystematik entgegen. Technisch-handwerkliche Anforderungen, seien sie auch nur für einen noch so kleinen Teilbereich der Tätigkeit erforderlich, gäben dann stets der gesamten Tätigkeit das Gepräge, was gerade bei Leitungstätigkeiten, die in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, immer auch dann anzunehmen wäre, wenn zum Aufgabenkreis eines Betriebsleiters auch die Vorhaltung technisch-handwerklicher Kenntnisse gehört, diese jedoch nur einen ganz geringen Teil der Gesamtarbeitszeit ausmachte und von untergeordneter Bedeutung wäre. Dass dieser Teil seiner gesamten Leitungstätigkeit von einem Verwaltungsangestellten ohne die vorzuhaltenden handwerklich-technischen Kenntnisse nicht verrichtet werden könnte, kann insofern keine entscheidende Bedeutung haben. Sollte der Entscheidung vom 30. Januar 1985 (- 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101) etwas anderes zu entnehmen sein, hält der Senat im Übrigen an ihr nicht fest.

32

cc) Ferner hat das Landesarbeitsgericht den Umfang der „technisch-handwerklichen Anforderungen“ nicht in ausreichendem Maße festgestellt.

33

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger „seine Aufgabe als Leiter des Eisstadions ... nur aufgrund seiner technisch-handwerklichen Kenntnisse“ erfüllen könne, er sei „gerade deshalb ausgewählt worden, weil er mit seiner Ausbildung als Elektroinstallateur und seiner langjährigen Beschäftigung als Eismeister über entsprechendes Wissen und Können“ verfüge. Diese seien auch erforderlich, soweit er personenbezogene Führungsaufgaben wahrnehme. Dem stehe ua. nicht entgegen, dass „in zeitlicher Hinsicht Verwaltungstätigkeiten überwiegen“, der Kläger zugleich als „Repräsentant der Bezirksverwaltung“ auftrete, er „daran (mitwirke), Veranstaltungen aller Art kosten-, rechts- und sicherheitsbewusst zu planen und durchzuführen“ und er darauf zu achten habe, „dass die künstlerischen Zielsetzungen bzw. die Vorstellungen der Kunden oder Auftraggeber aufgenommen und im organisatorischen und technischen Ablauf entsprechend umgesetzt werden“.

34

Es hat damit die zeitlichen Anteile der jeweiligen Teiltätigkeiten des Klägers nicht festgestellt. Lediglich die von ihm als unerheblich angesehenen Verwaltungstätigkeiten des Klägers hat es in zeitlicher Hinsicht als überwiegend bezeichnet, was jedoch zunächst für ein gerade gegenteiliges Ergebnis spricht.

35

(2) Legt man hingegen die einzige, allerdings nur bedingt aussagekräftige und vom beklagten Land selbst erstellte Aufstellung der Einzeltätigkeiten des Klägers in der BAK der erforderlichen Abwägung zugrunde, spricht diese eher für die Annahme eines Schwerpunktes der klägerischen Tätigkeit im Verwaltungsbereich, ohne dass sich dies jedoch abschließend bewerten ließe. So wird in der BAK dargelegt, dass der Kläger zu 29,7 vH seiner Gesamtarbeitszeit technische Aufgaben wahrnimmt, die durch das Arbeitsergebnis der Gewährleistung technisch einwandfrei funktionierender Anlagen und durch die erforderlichen Fachkenntnisse in den Bereichen Maschinenbau, Elektrotechnik, Tontechnik, Beleuchtungstechnik, Heiz- und Sanitärtechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Werkzeugkunde, Baustoffkunde, Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb von Großkälteanlagen usw. gekennzeichnet sind. Die weiteren detailliert aufgeschlüsselten restlichen Anteile der Tätigkeit des Klägers, wie die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungsaufgaben, die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit anderen Stellen, die Erstellung von Berichten, Stellungnahmen und Statistiken, die Beschaffungen und das Bestellwesen incl. Reparaturen sowie die Wahrnehmung von haushaltsbezogenen Verwaltungsaufgaben und verwaltungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eislaufbetrieb, dem Eissportbetrieb und der Mehrzwecknutzung werden von der BAK - ohne dass dies verbindlich wäre - dem Verwaltungsbereich zugeordnet.

36

Danach ergibt sich aus der BAK ein deutlich mehr als doppelt so großer Zeitanteil der Verwaltungstätigkeiten gegenüber den technisch-handwerklichen Tätigkeiten. Die Verwaltungstätigkeiten lassen sich auch keineswegs als bloße Zusammenhangsarbeiten zu der „eigentlichen“ technisch-handwerklichen Tätigkeit ansehen. Die Repräsentations-, Akquisitions- und sonstige - leitende - kaufmännische (einschließlich der personalbezogenen) Tätigkeit des Klägers ist bereits auf den ersten Blick von ganz erheblicher Bedeutung für die Bewertung seiner Gesamttätigkeit. Wenn überhaupt eine Qualifizierung als „Zusammenhangstätigkeit“ vorgenommen werden müsste (hier: lediglich um den prägenden Schwerpunkt der Tätigkeit festzustellen), erscheint es nach den Maßgaben der BAK eher entgegengesetzt, nämlich dass die technisch-handwerklichen Tätigkeiten den Verwaltungstätigkeiten zu- und untergeordnet sind.

37

dd) Der zutreffende zeitliche Anteil der Arbeiten ist jedoch nicht abschließend festgestellt. Als Grundlage für eine Bewertung kommt die BAK zwar in Betracht, soweit sie die tatsächlich ausgeübten einzelnen Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge des Stelleninhabers ausreichend differenziert wiedergibt und damit der Identifizierung der ausgeübten Tätigkeit dient (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 39 ff., ZTR 2012, 440; s. auch 16. November 2011 - 4 AZR 773/09 - Rn. 23). Sie ist jedoch als solche weder hinsichtlich der zeitlichen Anteile noch hinsichtlich der Bewertung, insbesondere der Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Bereich verbindlich. Das kann für die Frage des prägenden Schwerpunkts der Gesamttätigkeit aber entscheidende Bedeutung erlangen. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des beklagten Landes, das sich hilfsweise darauf beruft, dass neben den von der BAK vorgesehenen 29,7 vH technisch-handwerklichen Tätigkeiten auch weitere in der BAK aufgezählte Teiltätigkeiten entgegen der dort getroffenen Bewertung sich diesem Bereich zuordnen ließen, bspw. die personalbezogenen Führungs- und Verwaltungstätigkeiten und die Beschaffungen, Bestellungen und die Veranlassung von Reparaturen, so dass sich allein hieraus auch ein Gesamtanteil von 56,5 vH der Gesamtarbeitszeit für den technisch-handwerklichen Bereich ergeben könnte. Diesem Vortrag aus der Berufungsbegründung ist der Kläger in der Instanz entgegengetreten. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit diesem Aspekt - aus seiner Sicht konsequenterweise - nicht auseinandergesetzt. Zur Feststellung der technisch-handwerklichen Tätigkeit als prägendem Schwerpunkt der Gesamttätigkeit des Klägers wäre es aber erforderlich gewesen, die einzelnen Teiltätigkeiten mit ihrem konkreten Zeitanteil festzustellen und sie sodann in einer nachvollziehbaren Bewertung dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Ohne eine solche Feststellung kann jedenfalls nicht eine Teiltätigkeit von weniger als einem Drittel Zeitanteil die anderen, überwiegenden - tariflich zumindest teilweise deutlich höher bewerteten - Teiltätigkeiten hinter sich lassen und damit die Gesamttätigkeit prägen.

38

3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.

39

a) Die tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts reichen nicht für eine durch den Senat vorzunehmende Bestimmung des Schwerpunktes der Tätigkeit des Klägers aus. Wenn das Landesarbeitsgericht von der zutreffenden Auslegung des Spezialitätsgrundsatzes ausgegangen wäre, hätte es das beklagte Land darauf hinweisen müssen, dass - möglicherweise auf der Aufstellung in der BAK als tatsächlicher Grundlage basierend - eine genaue Darlegung der Einzeltätigkeiten des Klägers mit den entsprechenden zeitlichen Anteilen für eine angemessene Gewichtung im Sinne der Spezialität erforderlich gewesen wäre. Der Senat ist deshalb schon unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs gehindert, allein auf der Grundlage der BAK diese zeitlichen Anteile als hinreichend festgestellt und abschließend bewertbar anzusehen.

40

b) Das Landesarbeitsgericht wird bei einer nach wie vor möglichen Zuordnung der Gesamttätigkeit des Klägers zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zudem weiter zu beachten haben, dass sämtliche in Betracht kommende Fallgruppen der Vergütungsgruppen unterhalb der VergGr. IVb auf die Protokollnotiz Nr. 3 verweisen, nach der Arbeitnehmer nur dann Meister im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind, wenn sie auf handwerklichem Gebiet tätig sind. Dies ist für den Kläger jedenfalls nicht festgestellt und auch sonst nicht offensichtlich. Im Gegenteil hat der Kläger vorgetragen, er führe keine handwerklichen Tätigkeiten aus.

41

Weiterhin heißt es in der Protokollnotiz Nr. 3, dass die entsprechenden Fallgruppen nicht für Meister gelten, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind, zB Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister ua. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Bewertung heranzuziehen. Auch bei diesen Tätigkeiten sind technisch-handwerkliche Kenntnisse erforderlich. Gleichwohl schließen die Tarifvertragsparteien die Zuordnung solcher Tätigkeiten zu den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT aus.

42

c) Das Landesarbeitsgericht wird ferner Bedacht darauf nehmen müssen, dass der Antrag des Klägers die zutreffende Entgeltgruppe bezeichnet. Die Parteien haben in ihrer Verweisungsklausel auf den BAT in der für die TdL verbindlichen Fassung und ua. den diesen ersetzenden Tarifvertrag verwiesen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel, der zu einem Zeitpunkt von dem beklagten Land formularvertraglich vorgegeben worden ist, zu dem es selbst nicht mehr Mitglied der TdL war, spricht viel dafür, dass zumindest seit Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 die dort aufgeführten Entgeltgruppen maßgebend sind. Die weitere Bezugnahme auf die Tarifverträge des beklagten Landes, die „außerdem“ Anwendung finden sollten, erstreckt sich nur auf solche Regelungsbereiche, die über die im BAT getroffenen Regelungen hinaus und regelmäßig neben ihm gelten, und nicht auf Tarifverträge, die - von anderen Tarifvertragsparteien abgeschlossen - dieselben Regelungsbereiche an dessen Stelle regeln (vgl. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 20, BAGE 128, 165); nach der Senatsrechtsprechung dürften sie daher für die Eingruppierung außer Betracht bleiben.

43

d) Sofern das Landesarbeitsgericht schließlich erneut zum Ergebnis kommen sollte, dem beklagten Land sei die Darlegung und ggf. der Beweis der Unrichtigkeit der bisherigen Eingruppierung gelungen, wird es auf das Vorbringen des Klägers eingehen müssen, wonach ihm bei dem Wechsel von der Stelle eines Eismeisters mit der VergGr. Vb Teil II Abschnitt Q der Anlage 1a zum BAT zur Stelle eines Betriebsleiters die Vergütung nach der VergGr. IVb BAT ausdrücklich zugesagt worden ist. Ggf. wird den Parteien ein rechtlicher Hinweis zur nicht ausreichenden Schlüssigkeit oder Erheblichkeit ihres jeweiligen Vortrages zu erteilen sein.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Görgens    

                 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Rückstufung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Der 1963 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann (FH) und war nach seinem Studium mehrere Jahre in leitender Funktion als Kaufmann und Informatiker in der Privatwirtschaft tätig. Ab 2006 war er selbständig. Im März 2007 legte er nach einem parallel betriebenen Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fernuniversität H die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe II ab. Im September 2007 begann er bei der Kaufmännischen Schule L den Vorbereitungsdienst und bestand im Juli 2009 die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen. Im Schuljahr 2008/2009 schrieb die Kaufmännische Schule L die Stelle einer Lehrkraft mit den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Datenverarbeitung aus. Am 3./11. September 2009 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Lehrer für diese Fächerkombination eingestellt wurde. Gemäß § 2 dieses Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Vergütung sah der Arbeitsvertrag die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne Angabe einer bestimmten Entgeltstufe vor.

3

§ 16 Abs. 2 TV-L enthält folgende Regelungen zur Stufenzuordnung bei einer Neueinstellung:

        

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“

4

Der Kläger erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 11. September 2009 eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L. Mit Datum vom 27. Oktober 2009 erhielt der Kläger von einem Sachbearbeiter einen Ausdruck aus dem Personalverwaltungssystem DIPSY, wonach bei der Position „förderliche Zeiten“ die Zahl „006“ eingepflegt war. Der Ausdruck war handschriftlich um die Bemerkung „6 Jahre 2001 - 2007 anerkannt, ab 2007 Studium“ ergänzt. Nach einer Überprüfung der Stufenzuordnung teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, er werde vorläufig bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens rückwirkend zum 11. September 2009 der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, weil seine berufliche Tätigkeit erst ab der Zweiten Staatsprüfung berücksichtigt werden könne. Unter dem 7. Juli 2010 richtete der Schulleiter der Kaufmännischen Schule L ein Schreiben an das Regierungspräsidium F, mit dem er betonte, dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung eingestellt worden sei und wegen dieser Erfahrung in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Eine Engpasssituation im Bereich Logistik, Spedition und Lagerhaltung habe sich durch seine Einstellung enorm verbessert. Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L. Dennoch wurde die Rückstufung im Oktober 2010 vollzogen. Zum 30. September 2011 schied der Kläger durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land aus.

5

Mit seiner am 4. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L verlangt. Die Zuordnung zur Entgeltstufe 4 sei ihm ausweislich der Mitteilung vom 27. Oktober 2009 einzelvertraglich zugesichert worden. Eine korrigierende Rückstufung komme nicht in Betracht. Zudem sei die Zuordnung zur Stufe 4 nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht fehlerhaft. Die Ausführungen des Schulleiters im Schreiben vom 7. Juli 2010 belegten sowohl den zum Zeitpunkt seiner Einstellung bestehenden Personalbedarf als auch die Förderlichkeit seiner erworbenen Berufserfahrung für die spätere Lehrtätigkeit. Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Tätigkeiten, die nach dem Zweiten Staatsexamen verrichtet wurden, sei § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht zu entnehmen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten.

7

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L habe. Der Mitteilung des Sachbearbeiters vom 27. Oktober 2009 lasse sich keine Zusage einer bestimmten Stufenzuordnung entnehmen. Der Sachbearbeiter sei auch nicht befugt gewesen, einzelvertragliche Vereinbarungen mit Beschäftigten zu treffen. Auch ein tariflicher Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gewähre dem Arbeitgeber hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung ein freies Ermessen. Im Falle des Klägers sei von befugter Stelle keine Entscheidung der Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L getroffen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hätten auch nicht vorgelegen. Zum einen habe bei der Einstellung des Klägers kein Personalbedarf bestanden, da es sich bei dem Unterrichtsfach Betriebswirtschaftslehre nicht um ein sog. „Mangelfach“ gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Einstellung über keine förderlichen Beschäftigungszeiten verfügt. Als „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L könnten nur solche Zeiten anerkannt werden, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Die Rückstufung sei daher zu Recht erfolgt. Mit ihr werde nur die falsche Eingabe von Anerkennungszeiten in das Personalverwaltungssystem durch einen Sachbearbeiter korrigiert.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L in der Zeit vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die vorgenommene Stufenzuordnung einseitig im Wege der korrigierenden Rückstufung zu ändern.

10

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV-L in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

11

II. Das beklagte Land hat den Kläger bei der Einstellung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet und diese Stufe der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt. Das für eine korrigierende Rückstufung erforderliche Nichtvorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt.

12

1. Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19, BAGE 142, 271). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 19, BAGE 142, 20; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50, BAGE 130, 286). Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 19).

13

2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt.

14

3. In Bezug auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L ist demnach wie folgt zu unterscheiden:

15

a) Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber hat bei Beachtung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Länge aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren.

16

b) Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Dementsprechend ist zu differenzieren.

17

aa) Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren.

18

(1) Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15; zu § 21a Abs. 2 BMT-G vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29; zu Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52; zu § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; Sponer/Steinherr TV-L Stand Oktober 2009 § 16 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 19; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 TV-L § 16 Rn. 23b; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 56; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 26). Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.

19

(2) Die Auffassung der Revision, wonach dem Arbeitgeber bereits auf der Tatbestandsebene des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L „freies“ Ermessen eingeräumt werde, steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Tarifnorm. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52). Die Vorschrift schafft einen Rahmen, in dem der Arbeitgeber einen tariflich eröffneten Handlungsspielraum bzgl. der Attraktivität der Vergütung nutzen kann. Damit soll einerseits marktgerechte Flexibilität eröffnet werden, andererseits soll aber in Abgrenzung zur Gewährung übertariflicher Leistungen eine Objektivierung und Vereinheitlichung der Arbeitgeberpraxis erreicht werden. Anderenfalls wäre die Regelung sinnlos, da der Arbeitgeber - abgesehen von haushaltsrechtlichen Beschränkungen - nicht gehindert ist, übertarifliche Leistungen zu gewähren und einzelvertraglich zu vereinbaren. Könnte der Arbeitgeber frei bestimmen, ob zB eine frühere Tätigkeit „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist, wäre kein tariflicher Maßstab mehr zu wahren.

20

Gegen ein freies Ermessen des Arbeitgebers auf Tatbestandsebene spricht zudem, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist. Demnach sind objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L notwendig (vgl. Steuernagel ZMV 2013, 25). Müssten schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht objektiv erfüllt sein, wäre ein praktischer Anwendungsbereich für die Tarifnorm kaum eröffnet. Der Arbeitgeber müsste eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dann wie eine übertarifliche Vergütungsabrede rechtfertigen.

21

bb) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L demgegenüber um Rechtsgestaltung, die der Arbeitgeber nicht durch eine Rückstufung einseitig verändern kann. Dem Arbeitgeber wird hier Ermessen eingeräumt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um freies oder billiges Ermessen handelt (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17). Jedenfalls wird die Stufenzuordnung durch einen Gestaltungsakt des Arbeitgebers und nicht durch bloßen Tarifvollzug bestimmt. Im Umfang der Ermessensausübung ist daher eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht zulässig.

22

4. Will der Arbeitgeber die durch sein Ermessen bestimmte Stufenzuordnung verändern, so muss er im Regelfall mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen oder die beabsichtigte Änderung im Wege der Änderungskündigung durchsetzen, denn der Arbeitnehmer hat meist einen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung nach der vorgenommenen Stufenzuordnung.

23

a) Hierbei handelt es sich um keine einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung. Die Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist Teil der Tarifanwendung.

24

b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN). Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222). Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15).

25

c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Damit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. Brox/Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision genannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte.

26

5. Im vorliegenden Fall hat sich das beklagte Land nicht auf eine Anfechtung der Stufenzuordnung oder auf deren Änderung durch eine Änderungskündigung berufen, sondern auf die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückstufung. Die hierfür erforderliche objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung ist jedoch nicht hinreichend dargelegt.

27

a) Für die Wirksamkeit der korrigierenden Rückstufung ist - wie ausgeführt - allein maßgeblich, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vorgenommenen Stufenzuordnung nicht gegeben ist. Die Rückstufung kann daher für sich genommen nicht mit einer Kompetenzüberschreitung oder einem Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters begründet werden.

28

b) Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 mwN). Dies kann im Schuldienst bei einem sog. „Mangelfach“ der Fall sein. Der Sachvortrag des beklagten Landes dazu ist aber unzureichend, weil der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde. Zu einem fehlenden Personalgewinnungsbedarf für Lehrer dieses Fachs verhält sich der Sachvortrag des beklagten Landes nicht.

29

c) Die ursprüngliche Stufenzuordnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Kläger bei der Einstellung nicht über förderliche Vorbeschäftigungszeiten verfügte. Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes sind im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht nur Zeiten zu berücksichtigen, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Diese Sichtweise entspricht nicht den tariflichen Regelungen.

30

aa) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 58; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62 ). Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 58; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 24; Zettl ZMV 2010, 173; zur Anlehnung dieser Definition an das Verständnis des Begriffs der „förderlichen Tätigkeit“ in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 29; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 27). Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sein(Steuernagel ZMV 2013, 25, 26; Zettl aaO; Bredemeier/Neffke/Zimmermann TVöD/TV-L 4. Aufl. § 16 Rn. 20). Die vorherige förderliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Einstellung verrichtet worden sein (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 59; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen aaO Rn. 23).

31

bb) Der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist damit weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L(vgl. Howald öAT 2012, 51; Spengler in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 11). Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20). Demgegenüber verlangt eine förderliche Tätigkeit nur eine Nützlichkeit für die auszuübende Tätigkeit, ohne dass es auf die eingruppierungsmäßige Gleichwertigkeit der beruflichen Tätigkeiten ankommt. Auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit kann in diesem Sinne nützlich sein.

32

cc) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt entgegen der Ansicht der Revision damit nicht voraus, dass die förderlichen Tätigkeiten nach dem für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschluss absolviert wurden. Die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft bis zum Jahre 2007 ist im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigungsfähig. Dass es sich dabei um für die spätere Lehrtätigkeit nützliche Tätigkeiten handelt, wird vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt und ist durch das Schreiben des Schulleiters vom 7. Juli 2010 hinreichend belegt. Es kann hier deshalb unentschieden bleiben, ob und ggf. welche Ausbildungs- und Studienzeiten als förderliche Tätigkeiten anerkannt werden können.

33

III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    W. Kreis     

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2011 - 6 Sa 110/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.

2

Der Kläger war vom 12. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 beim beklagten Freistaat befristet als Sachbearbeiter zur Durchführung des Projekts „Ersterfassung von FFH-Fischarten und -biotoptypen und Managementplanung für fischereilich relevante Biotope in Natura 2000-Gebieten“ beschäftigt. Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. E Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT bewertet. Gemäß der Anlage 2 zum TVÜ-Länder war diese Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt aus der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe.

3

Nach einer Bewerbung vom 14. Januar 2009 wurde der Kläger vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 erneut befristet als Sachbearbeiter für die Durchführung des Projekts „Betreuung/Erstellung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete“ eingestellt. Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1a zum BAT bewertet und deshalb gemäß Anlage 4 zum TVÜ-Länder vorläufig der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der Beklagte, der dem Kläger zunächst die Zuordnung zur Stufe 3 in Aussicht gestellt hatte, ordnete diesen letztlich der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zu, weil die neue Tätigkeit höher bewertet war. Der Kläger verdiente in dieser Stufe 362,04 Euro brutto weniger als in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10. Seit März 2010 erhielt der Kläger eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11. Der Personalrat war zur beabsichtigten Einstufung des Klägers in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 beteiligt worden. Seine erneute Beteiligung vor der Zuordnung des Klägers zur Stufe 1 erfolgte nicht.

4

Der Kläger begehrt nach erfolgloser Geltendmachung zuletzt eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 seit Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses am 16. März 2009 sowie aus der Stufe 4 seit dem 1. März 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2010.

5

Zur Stufenzuordnung bestimmt der TV-L ua.:

        

„§ 16 

        

…       

        

(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. …

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…       

        
        

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …

        

…       

        

§ 17   

        

…       

        

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufte zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; …“

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe im ersten Arbeitsverhältnis einschlägige Berufserfahrung erworben. Dafür reiche eine nützliche Erfahrung aus. Zudem seien die Aufgaben im ersten und zweiten Arbeitsverhältnis praktisch deckungsgleich gewesen. Neue Aufgaben seien nicht hinzugekommen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.623,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Monat Dezember 2010 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 TV-L zu zahlen.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, eine „entsprechende“ Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L könne nur bei gleicher Wertigkeit der alten und neuen Tätigkeit vorliegen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Heranziehung der Bestimmung des § 17 Abs. 4 TV-L dem Kläger eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Klage ganz oder zumindest teilweise Erfolg hat, weil der Kläger nach seiner erneuten Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufgrund einschlägiger Berufserfahrung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 oder jedenfalls der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen war, kann der Senat nicht entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, Beschäftigte, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine höher bewertete Stelle eingestellt werden, würden höhergruppiert, so dass sich ihre Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L richte. Es hat den Unterschied zwischen einer Stufenzuordnung nach (erneuter) Einstellung, wie sie hier vorliegt, und nach Höhergruppierung nicht berücksichtigt.

12

§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Der von § 17 Abs. 4 TV-L geregelte Tatbestand der „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ setzt die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe voraus(vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18). Eine solche Übertragung kann nur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Zudem knüpft die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe an das „bisherige Tabellenentgelt“ an. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf das bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. zur Bedeutung des Begriffs „bisher“ Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 222), dh. bis zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, bezogene Tabellenentgelt abgestellt. Hätten sie die Vorschrift auch für die Stufenzuordnung nach einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und anschließender erneuter Einstellung als maßgeblich angesehen, hätten sie die Formulierung „früheres“ oder „letztes“ Tabellenentgelt verwendet.

13

II. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

14

1. § 4 Abs. 2 TzBfG gebietet die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auf die Stufenzuordnung des Klägers nach seiner erneuten Einstellung zum 16. März 2009 nicht. Befristet Beschäftigte werden nicht dadurch iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG diskriminiert, dass sie von der Stufenzuordnung nach dieser Besitzstandsregelung ausgeschlossen sind.

15

a) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter von seinem bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten (zuletzt BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 8 ff.). Bei jeder Einstellung ist eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L erforderlich. An dieser Rechtsprechung hält der Senat ungeachtet der daran geäußerten Kritik im Schrifttum fest, die den Begriff der Einstellung im funktionalen Zusammenhang deuten will und annimmt, jedenfalls bei ununterbrochenem Anschluss bzw. nahtloser Weiterbeschäftigung ergebe eine jeweils erneute Stufenzuordnung bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisses in derselben Tätigkeit wenig Sinn (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16d).

16

aa) Neben den bereits angeführten Argumenten (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9 ff.; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) spricht insbesondere im Tarifbereich der TdL (ebenso wie bei § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (Bund) im Tarifbereich des Bundes) der tarifliche Regelungszusammenhang für das vom Senat entwickelte Verständnis des Begriffs der „Einstellung“. Dieser Regelungszusammenhang lässt nur den Rückschluss zu, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei jeder Einstellung nach den Regeln des § 16 TV-L zu verfahren ist. Sie haben mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei einer erneuten Einstellung auch dann für erforderlich ansehen, wenn zuvor bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Anders kann die Anordnung, die einschlägige Berufserfahrung „aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber“ anzurechnen, nicht verstanden werden. Eine Ausnahme für nahtlos an eine Befristung anschließende Arbeitsverhältnisse haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgesehen. Im Gegenteil haben sie auch für befristet Beschäftigte, die nach dem Ende der Befristung für eine höherwertige Stelle neu eingestellt werden, nicht die Anwendung des § 17 Abs. 4 TV-L vorgesehen. Das wäre aber die Konsequenz der Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses.

17

bb) Zudem ließe sich mangels tariflicher Regelungen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei kurzen Unterbrechungen zwischen den Arbeitsverhältnissen noch ein „ununterbrochener Anschluss“ bzw. eine „nahtlose Weiterbeschäftigung“ vorliegt, nicht rechtssicher beantworten.

18

cc) Schließlich ist die von der Gegenmeinung befürwortete Auslegung bzw. die zwingende Anwendung der „Kann“-Bestimmungen des § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3a TVöD-AT (Bund) auch nicht erforderlich, um die von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verlangte diskriminierungsfreie Stufenzuordnung(dazu BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 -) auch in den Tarifbereichen der VKA und im Tarifbereich des Bundes (dort für die Entgeltgruppen 2 bis 8) sicherzustellen (so aber Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16c f.). Zwar lassen § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) und § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT (Bund) bei der Einstellung nur die Anrechnung von höchstens drei Jahren Berufserfahrung und damit höchstens eine Zuordnung zur Stufe 3 zu, auch wenn deutlich mehr als drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung vorliegen. Dies diskriminiert alle zuvor befristet Beschäftigten, die eine berücksichtigungsfähige, einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren aufweisen und damit sofort der Stufe 4 bzw. einer höheren Stufe zuzuordnen wären. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT (Bund) können - anders als § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L - angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht gesetzeskonform ausgelegt werden. Diese Bestimmungen sind vielmehr wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gesetzwidrig und damit teilnichtig, soweit sie nur bis zu drei Jahre der in den berücksichtigungsfähigen vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung berücksichtigen. Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG sind die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Diskriminierungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 7 der Gründe, BAGE 109, 110).

19

b) Die Regelungen des TV-L zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen und Höhergruppierungen unterscheiden sich grundlegend. Diese unterschiedliche Systematik kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höherwertige Stelle eingestellt wird, eine geringere Vergütung erhält als ein Beschäftigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert wird. Es kann auch der Fall eintreten, dass ein zuvor befristet Beschäftigter in der höheren Entgeltgruppe weniger verdient als zuvor im befristeten Arbeitsverhältnis. Das führt jedoch zu keiner Diskriminierung befristet Beschäftigter.

20

aa) Bei der Stufenzuordnung nach einer Neueinstellung findet bereits erworbene Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 2a TV-L nur Berücksichtigung, wenn sie einschlägig und deshalb dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist(BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 20; vgl. bereits 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313). Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18). Die in einer niedriger bewerteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu-)Einstellung nicht berücksichtigt. Dabei kommt es allerdings nicht auf die formale Bewertung der alten und der neuen Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern allein auf deren entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an.

21

bb) Nach einer Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L betragsbezogen. Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat keinen Bezug zur Berufserfahrung in der bisherigen oder der neuen Entgeltgruppe(vgl. Litschen Anm. ZTR 2013, 38). Das neue Entgeltsystem des TV-L geht - wie das des TVöD bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT in der für den Bund geltenden Fassung zum 1. März 2014 - grundsätzlich davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt (zum TVöD vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Der mit dem Stufenaufstieg honorierte Erfahrungsgewinn und die sich daraus ergebende Verbesserung der Arbeitsleistung sind nach der tariflichen Konzeption des TV-L, die in § 16 Abs. 3 sowie in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich an die tatsächliche Ausführung der übertragenen Tätigkeit auf dem eingruppierungsrelevanten Arbeitsplatz gebunden(vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Durch eine Höhergruppierung wird dieser Erfahrungsgewinn unterbrochen (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 42). Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien des TV-L für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr und wird in der höheren Entgeltgruppe „auf Null“ gesetzt. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18). Deshalb beginnt in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L die Stufenlaufzeit neu zu laufen.

22

Die Tarifvertragsparteien haben allerdings erkannt, dass dieses Regelungskonzept bei Höhergruppierungen zur Folge hätte, dass die Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe im Regelfall der Stufe 1 zuzuordnen wären. Sie würden darum im Allgemeinen unmittelbar nach einem Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe weniger verdienen als zuvor. Gerade bei besonders erfahrenen Beschäftigten, die sich bereits in den Stufen 4, 5 oder 6 befinden, käme es zu besonders hohen Einkommenseinbußen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 43). Hätten Höhergruppierungen regelmäßig zunächst Entgeltnachteile, widerspräche dies aber dem hinter dem neu eingeführten System der Entlohnung nach Stufen stehenden Leistungsgedanken (vgl. zu diesem Leistungsgedanken BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 46; Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Zudem gelänge es bei derartigen regelmäßig eintretenden negativen Entgeltauswirkungen schwerlich, leistungsbereite und motivierte Beschäftigte zu einer Bewerbung um Aufstiegsstellen zu bewegen. Den im Stufenzuordnungssystem des TV-L bei Höhergruppierungen angelegten regelmäßigen Entgeltverlust vermeidet § 17 Abs. 4 TV-L mit zwei unterschiedlichen Ansätzen: Der Beschäftigte ist mindestens der Stufe 2 zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die Stufenzuordnung betragsbezogen. Der Beschäftigte ist der Stufe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält bzw. behält. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat damit besitzstandswahrenden Charakter(vgl. BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 29; 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55). Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicher.

23

Anders als im Tarifbereich des Bundes, in dem am 5. September 2013 Einigkeit erzielt worden ist, ab dem 1. März 2014 die Höhergruppierung in Durchbrechung dieser Systematik über die bloße Besitzstandswahrung hinaus stets stufengleich vorzunehmen, halten die Tarifvertragsparteien des TV-L (noch) an der bisherigen Regelung fest.

24

cc) Die unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L führt für ansonsten vergleichbare Beschäftigte zu erheblichen Unterschieden in der Entgelthöhe(ausgehend von der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Entgelttabelle):

- Ein Beschäftigter bezieht in der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 ein Bruttoentgelt von 3.254,45 Euro. Wird er höhergruppiert und erhält künftig ein Entgelt der Entgeltgruppe 11, ist er dort gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L der Stufe 3 zuzuordnen und verdient nunmehr3.365,12 Euro brutto.

- Ein zuvor befristet Beschäftigter, der zuletzt ebenfalls Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 ausgeübt hat und der Stufe 3 zugeordnet war, ist nach erfolgreicher Bewerbung auf eine nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Stelle dagegen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen, weil er keine einschlägige Berufserfahrung besitzt. Er erzielt ein Entgelt von 2.833,92 Euro. Damit verdient er auch weniger als zuvor in der Entgeltgruppe 10.

25

c) Diese unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung diskriminiert befristet Beschäftigte nicht gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG.

26

aa) § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erfasst die Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz nicht.

27

(1) Diese Bestimmung untersagt es, die im unbefristeten Arbeitsverhältnis erworbene einschlägige Berufserfahrung tariflich stärker zu honorieren als die in mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte. Befristet Beschäftigte dürfen bei der Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht gegenüber unbefristet Beschäftigten benachteiligt werden (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 20 ff.).

28

(2) Das gesetzliche Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, das im hier vorliegenden Regelungszusammenhang nur die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit und damit der in dieser Zeit erworbenen „einschlägigen“ Berufserfahrung verlangt, wirkt sich nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus. Bei diesen für den öffentlichen Dienst wohl typischen (oft nahtlosen) „Weiterbeschäftigungen“ handelt es sich gleichsam um ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis (so Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16a und 16d). Verrichten Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erwerben sie dieselbe Berufserfahrung (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30). Bei den infolge solcher „horizontalen“ Wiedereinstellungen erforderlichen Stufenzuordnungen gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Diesem Gebot haben die Tarifvertragsparteien bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen(BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 -).

29

(3) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter für eine höherwertige Stelle neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diesen(wohl eher atypischen) Fall der „vertikalen“ Wiedereinstellung nicht. Die Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L erfolgt, wie unter Rn. 21 ausgeführt, unabhängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses und der dabei erworbenen Berufserfahrung. Auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses höhergruppiert wird, profitiert von dieser Besitzstandsregelung.

30

bb) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG als allgemeiner Grundtatbestand, der grundsätzlich eine Schlechterstellung befristet Beschäftigter gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten ohne sachlichen Grund untersagt, ist ebenfalls nicht verletzt. Es kann dahinstehen, ob von dieser Bestimmung auch die hier allein in Betracht kommende mittelbare Benachteiligung befristet Beschäftigter erfasst wird (offengelassen zuletzt BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 23; bejahend Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 242). Die Regelungen zur Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L einerseits und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L andererseits betreffen unterschiedliche, nicht miteinander vergleichbare Personengruppen. Darüber hinaus ist die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen auch gerechtfertigt.

31

(1) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG untersagt ebenso wie der durch diese Vorschrift umgesetzte Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig: Rahmenvereinbarung), die unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten nur dann, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden. Bereits daran fehlt es.

32

(a) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bzw. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind Spezialausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG(BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 109, 110) bzw. des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Eu GH 18.  Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 40), der nunmehr in Art. 20 GRC kodifiziert ist. Nach diesem Grundsatz sind nur Ungleichbehandlungen von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem relevant. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist deshalb die vergleichbare Lage der betroffenen Personen (vgl. für Art. 3 GG BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; für den unionsrechtlichen Gleichheitssatz EuGH 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 56, Slg. 2004, I-9483; vgl. dazu auch BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80). Sind befristet Beschäftigte mit Dauerbeschäftigten nicht in diesem Sinne vergleichbar, scheidet eine Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von vornherein aus. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es darauf an, ob vergleichbare Arbeitnehmer iSd. § 3 Abs. 2 TzBfG im Betrieb oder im jeweiligen Wirtschaftszweig vorhanden sind.

33

(b) An der Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt es bei dem hier nach Auffassung des Beklagten vorliegenden Fall einer „vertikalen“ Wiedereinstellung. Vielmehr handelt es sich bei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis höhergruppiert werden, und von Beschäftigten, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für höherwertige Stellen eingestellt werden, um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Diesen unterschiedlichen Sachverhalten haben die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenzuordnungsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen. Die Stufenzuordnung knüpft nicht daran, ob der Beschäftigte zuvor befristet oder unbefristet tätig war, sondern stellt allein darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis (noch) bestand oder - aus welchem Grund auch immer - bereits beendet war.

34

(aa) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen einerseits und die bei Einstellungen andererseits beruht, wie unter Rn. 20 - 23 dargelegt, auf unterschiedlichen Grundannahmen der Tarifvertragsparteien, aus denen die unterschiedlichen Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bzw. § 17 Abs. 4 TV-L folgen. Nach dem in diesen Normen zum Ausdruck gekommenen Konzept unterscheiden sich die Sachverhalte bei der Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung bzw. nach einer Einstellung so sehr, dass sie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nicht gleich geregelt werden konnten. Dieses Konzept ist noch von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16).

35

(bb) Bei (Neu-)Einstellungen von Beschäftigten ist aus Sicht der Tarifvertragsparteien - anders als bei der Höhergruppierung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus - keine Regelung zur Besitzstandswahrung bei der Stufenzuordnung erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor schon, sei es befristet, sei es unbefristet, für den Arbeitgeber auf einer anderen, niedriger bewerteten Stelle tätig war, hat er nach dem tariflichen Konzept keinen schützenswerten Besitzstand hinsichtlich seines Einkommens bzw. seiner Einkommenserwartung erworben. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TV-L bei Bewerbungen um höherwertige Stellen eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt geschlossen werden. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien ist ein externer Bewerber, der bereits zuvor auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz befristet beschäftigt war, von seinem Status her mit jedem anderen externen Bewerber vergleichbar. Es bestand daher - anders als bei der Höhergruppierung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses - für die Tarifvertragsparteien kein Anlass, eine besitzstandswahrende Regelung zu treffen. Die Situation eines externen Bewerbers, der bereits zuvor beim selben Arbeitgeber befristet tätig war, und eines internen Bewerbers unterscheidet sich also nicht nur dadurch, dass der externe Bewerber seine Kenntnisse, die ihn für die höherwertige Stelle als geeignet erscheinen lassen, in einem befristeten Arbeitsverhältnis erworben hat (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 70, Slg. 2011, I-7907). Ein solcher Bewerber hat wie jeder andere Neueingestellte die Chance, in der höheren Entgeltgruppe auf lange Sicht durch Aufstieg in den Stufen dieser Entgeltgruppe sein früheres Einkommen beim selben Arbeitgeber zu übertreffen. Weitere Anreize, sich auf solche Stellen zu bewerben, waren nach Auffassung der Tarifvertragsparteien auch bei solchen externen Bewerbern, die schon zuvor befristet beim Arbeitgeber tätig gewesen waren, nicht erforderlich.

36

(2) Jedenfalls ist die unterschiedliche Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L und § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L gerechtfertigt.

37

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Differenzierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 57, Slg. 2010, I-14031). Eine Rechtfertigung kann ua. aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51).

38

(b) Ein solches legitimes Ziel kann auch die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L verfolgte Besitzstandswahrung sein(vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 - [Hennigs] Rn. 90 f., Slg. 2011, I-7965 für die Richtlinie 2000/78/EG). Die Stufenzuordnung nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist nach ihrem Zweck nur im bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich(vgl. Kovàcs Anm. ZESAR 2013, 176, 182). Die Umsetzung dieses Ziels durch § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist geeignet, erforderlich und angemessen. Den Interessen der früher befristet Beschäftigten ist durch die Möglichkeit, durch den Stufenaufstieg im neuen Arbeitsverhältnis ihr Einkommen aus dem früheren Arbeitsverhältnis auf lange Sicht zu übertreffen, Rechnung getragen. Zudem kann der Arbeitgeber von der - tariflich in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ausdrücklich eröffneten - Möglichkeit Gebrauch machen, die frühere Tätigkeit als förderlich anzusehen, wenn die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt.

39

(3) Das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien widerspricht auch nicht dem Zweck des Verbots der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Durch § 4 Abs. 2 TzBfG bzw. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung soll verhindert werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber dazu benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28). Letztlich beruht das Diskriminierungsverbot auf der Annahme, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig (vgl. Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 240). Diese Annahme trifft auf früher befristet Beschäftigte, die sich als Externe um eine höherwertige Stelle bewerben, offenkundig nicht zu.

40

2. Auf eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Stufenzuordnung des Klägers (vgl. dazu BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 27 ff.) kann der Kläger die begehrte Stufenzuordnung nicht stützen. Es kommt auch insoweit entscheidend darauf an, ob der Kläger bei zutreffender Anwendung der tariflichen Bestimmungen der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen war. Das Landesarbeitsgericht hat die dazu erforderliche Feststellung, ob der Kläger eine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufwies, die nach seiner Einstellung zum 16. März 2009 seine Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 bedingte, nicht getroffen.

41

a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann die in der Entgeltgruppe 10 erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden, wenn der Kläger in dem ersten, am 31. Dezember 2008 beendeten Arbeitsverhältnis tarifgerecht in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert war und im zweiten Arbeitsverhältnis eine tarifgerecht nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Tätigkeit zu verrichten hatte.

42

b) Zwischen den Parteien ist jedoch streitig geblieben, ob der Kläger seine Tätigkeit ungeachtet der formalen Höherbewertung im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat, ob also, wie vom Beklagten angenommen, tatsächlich eine „vertikale“ Wiedereinstellung vorliegt oder ob, wovon der Kläger ausgeht, in Wirklichkeit eine „horizontale“ Wiedereinstellung erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat ausgehend von seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt lediglich angenommen, die unbestritten demselben Themenkreis zuzuordnende Tätigkeit des Klägers im ersten befristeten Arbeitsverhältnis sei zweifellos für das zweite befristete Arbeitsverhältnis nützlich gewesen. Die Folgetätigkeit habe auf einer identischen Wissens- und Erfahrungsbasis aufgebaut und sich im Wesentlichen nur durch erweiterte Kompetenzen von der vorherigen Tätigkeit unterschieden. Ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorlagen, kann der Senat anhand dieser Ausführungen und der Feststellungen, auf denen sie beruhen, nicht selbst erkennen.

43

III. Bei seiner erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:

44

1. Der Kläger hat zwar nicht geltend gemacht, seine Tätigkeit sei im ersten befristeten Arbeitsverhältnis zu niedrig bewertet gewesen. Eine (nachträgliche) Höhergruppierung strebt der Kläger ausdrücklich nicht an. Auch hat der Kläger zur eingruppierungsrechtlichen Bewertung, insbesondere seiner Tätigkeit während des zweiten Arbeitsverhältnisses, nichts vorgetragen. Er macht aber der Sache nach geltend, seine Tätigkeit habe sich inhaltlich nicht geändert, so dass sich auch ihre Wertigkeit nicht verändert haben könne. Von ihm sei im zweiten Arbeitsverhältnis kein selbstständigeres oder verantwortungsvolleres Arbeiten, sondern nur die nahtlose Fortsetzung der im ersten Arbeitsverhältnis begonnenen Tätigkeiten verlangt worden. Zusätzliche Fachkenntnisse seien nicht gefordert worden. Er habe im zweiten Arbeitsverhältnis an Vorgängen weitergearbeitet, die im ersten Arbeitsverhältnis mit derselben Verantwortlichkeit und Selbstständigkeit angefallen seien. Der Kläger hat außerdem unter Verweis auf eine von ihm erstellte Tabelle (Anlage K 24) behauptet, die Managementplanungen, die noch im ersten Arbeitsverhältnis begonnen hätten, nämlich alle Planungen bis zur 8. Tranche, seien fließend im zweiten Arbeitsverhältnis weiterbearbeitet worden. Die ersten Arbeitsstände der für die 9. Tranche begonnenen Planungen seien ihm erst Ende September/Anfang Oktober 2009 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Im Ergebnis macht der Kläger geltend, er habe durchgehend eine Tätigkeit ausgeübt, die einheitlich entweder nach der Entgeltgruppe 11 oder nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten sei. Er sei „horizontal“ weiterbeschäftigt worden. Diesem Vortrag wird das Landesarbeitsgericht nachzugehen haben.

45

2. Bei seiner weiteren Prüfung wird das Landesarbeitsgericht dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, zu erläutern, warum er die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Besonderen Teil der Vergütungsordnung zum BAT, nämlich Teil II Abschn. E Unterabschn. I und damit nach den für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau geltenden Vorschriften bewertet hat, die Tätigkeit im Rahmen des zweiten Arbeitsverhältnisses dagegen dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung zugeordnet hat.

46

3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsverhältnis durchgehend eine Tätigkeit ausübte, die nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten war, wird es zu berücksichtigen haben, dass im Antrag des Klägers als Minus auch der Anspruch auf ein Entgelt aus der Stufe 3 bzw. 4 der Entgeltgruppe 10 enthalten ist. Es wird in diesem Fall dem Kläger die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 zuzusprechen haben. Für die Zeit nach einem etwaigen Aufstieg des Klägers in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 wird es allerdings zu beachten haben, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen ist, soweit der Kläger einen Betrag begehrt, der über dem Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 liegt. Ein betragsmäßig höheres Entgelt darf es dem Kläger daher auch aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 nicht zusprechen.

47

4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger durchgehend Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 ausübte, wären etwaige Ansprüche des Klägers auf die Nachzahlung der sich dann ergebenden Entgeltdifferenz entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 37 TV-L verfallen. In Fällen der vorliegenden Art ist zwischen dem Recht, das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrunde liegt, einerseits, und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen andererseits zu unterscheiden. Ersteres verfällt nicht (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 36).

48

IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    Cl. Peter    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2011 - 3 Sa 464/11 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2011 - 10 Ca 8532/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nicht ab dem 1. Juli 2010, sondern ab dem 1. September 2010 zu zahlen hat.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, die Aufstockungsleistung im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen Nebentätigkeit der Klägerin zu kürzen.

2

Die Klägerin ist seit dem 15. Oktober 1990 in einer Kindertagesstätte der Beklagten beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom 8. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien, ihr Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Danach sollte die Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt werden. Die Arbeitsphase sollte vom 18. Dezember 2009 bis zum 24. April 2015, die sich anschließende Freistellungsphase vom 25. April 2015 bis zum 31. August 2020 dauern. Nach dem Altersteilzeitarbeitsvertrag erfolgte die Vereinbarung über Altersteilzeit

„… auf der Grundlage

a) des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG),

b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

- in den jeweils geltenden Fassungen -

…“

3

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:

§ 5

Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). …

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). …

§ 6

Nebentätigkeit

Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

§ 8

Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.“

4

Die Klägerin führt seit 1999 neben ihrem Arbeitsverhältnis pädagogische Fortbildungsveranstaltungen für Erzieherinnen in selbstständiger Tätigkeit durch. Diese Nebentätigkeiten zeigt sie der Beklagten zuvor an. Die von der Beklagten genehmigten Fortbildungsveranstaltungen nahmen in der Vergangenheit jeweils zwischen einem und drei Tagen in Anspruch. Von 2004 bis 2009 gestalteten sich ihr Umfang und die Vergütung wie folgt:

Jahr   

2004   

2005   

2006   

2007   

2008   

2009   

Anzahl der Tätigkeiten

3       

6       

3       

3       

3       

2       

Anzahl der Tage insgesamt

8       

14    

8       

7       

7       

5       

Honorar insgesamt in Euro

2.660,00

5.330,00

2.930,00

2.450,00

2.410,00

1.650,00

5

Am 10. Mai 2010 moderierte die Klägerin als Nebentätigkeit einen Workshop und erzielte ein Honorar in Höhe von 300,00 Euro. Vom 10. bis zum 11. Juni 2010 leitete sie eine Fortbildungsveranstaltung gegen ein Honorar in Höhe von 660,00 Euro. Eine geplante dreitätige Nebentätigkeit vom 20. bis zum 22. September 2010 kam wegen der Absage des Veranstalters nicht zustande. Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese ihre Nebentätigkeit nicht ständig, sondern unregelmäßig ausübe. Die Ausnahmeregelung in § 6 Satz 1 TV ATZ könne deshalb bei ihr nicht greifen. In der Entgeltabrechnung für August 2010 brachte die Beklagte die im Juni 2010 an die Klägerin ausgezahlte Aufstockungsleistung in Höhe von 721,23 Euro in Abzug. Nach der Bitte um Überprüfung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin korrigierte die Beklagte die Abrechnung. Sie kürzte die Aufstockungsleistung nicht mehr für den ganzen Monat des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV, sondern nur für die Dauer der Nebentätigkeit. Dies ergab einen Betrag in Höhe von 48,08 Euro. Die Differenz zwischen 721,23 Euro und 48,08 Euro zahlte die Beklagte mit der Abrechnung für den Monat Oktober 2010 an die Klägerin aus.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei ihrer Nebentätigkeit handele es sich trotz des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV um eine privilegierte Nebentätigkeit iSd. § 6 Satz 1 TV ATZ. Sie habe diese selbstständige Tätigkeit bereits während der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt. Die Kürzung der Aufstockungsleistung sei deshalb unberechtigt.

7

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 48,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 zu zahlen und ihr eine entsprechende Abrechnung zu erteilen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der starken Schwankungen sei nicht von einer ständigen Ausübung der Nebentätigkeiten im Sinne des § 6 Satz 1 TV ATZ auszugehen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

10

A. Die zulässige Revision der Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Aufstockungsleistung an die Klägerin für den Monat Juni 2010 nachträglich um 48,08 Euro zu kürzen. Sie ist deshalb gemäß § 5 TV ATZ verpflichtet, diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen.

11

I. Der Zahlungsanspruch folgt aus dem Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien iVm. § 5 TV ATZ.

12

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ muss der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge um 20 vH aufstocken. Der Aufstockungsbetrag muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ so hoch sein, dass der Arbeitnehmer mindestens 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält(Mindestnettobetrag). Für den Monat Juni 2010 betrug die Aufstockung unstreitig 721,23 Euro. Darauf zahlte die Beklagte wegen der nachträglichen unberechtigten Kürzung um 48,08 Euro lediglich 673,15 Euro. Diese Differenz hat sie an die Klägerin nachzuzahlen.

13

2. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Aufstockungsleistung für Juni 2010 wegen der Einnahmen der Klägerin aus Nebentätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ zu kürzen. Nach dieser Tarifvorschrift ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ua. während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 TV ATZ ausübt. Gemäß § 6 Satz 1 TV ATZ darf der Arbeitnehmer während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden.

14

a) Die Klägerin erzielte mit ihrer selbstständigen Tätigkeit im Juni 2010 ein Honorar in Höhe von 660,00 Euro und überschritt damit die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der maßgeblichen Fassung vom 12. November 2009. Diese betrug 400,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Revision durfte die Klägerin jedoch mit ihrer selbstständigen Tätigkeit ein solches, die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen erzielen, da sie diese selbstständige Tätigkeit bereits in den letzten fünf Jahren vor Beginn ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Referenzzeitraum) ständig ausübte.

15

aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff „ständig“ im Sinne von „regelmäßig wiederkehrend“ zutreffend ausgelegt. Demgegenüber ist es entgegen der Revision nicht Voraussetzung, dass zumindest in der Mehrzahl der Monate des Referenzzeitraums die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten wird. Das folgt aus der Auslegung der tariflichen Vorschriften.

16

bb) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts entspricht der Wortbedeutung des Begriffs „ständig“. Darunter wird im Sprachgebrauch ua. „sehr häufig“, „regelmäßig“ oder „wiederkehrend“ verstanden (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort: „ständig“; vgl. auch BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 19, BAGE 134, 34). Aus dem Wortlaut lässt sich deshalb die einschränkende Auslegung der Revision nicht ableiten. „Ständig“ bezeichnet lediglich jedes Ereignis, dass sich in einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt. Welche Voraussetzungen dieses wiederkehrende Ereignis erfüllen muss, kann sich nur aus anderen Umständen ergeben, insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

17

cc) § 6 Satz 1 TV ATZ entspricht der Regelung in § 5 Abs. 3 AltTZG. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 TV ATZ, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach dem AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26). Gemäß § 5 Abs. 3 AltTZG ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf die Förderleistungen - ua. vergleichbar der Regelung in § 6 Satz 1 TV ATZ - während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit selbstständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, der Arbeitnehmer übte sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig aus. Die Tarifvertragsparteien haben damit der Regelung in § 6 Satz 1 TV ATZ keinen eigenständigen, vom AltTZG abweichenden Regelungszweck beigemessen. Sie wollten lediglich mit dem zum Ruhen der Förderleistungen parallelen Ruhen des Anspruchs auf die Aufstockungsleistung verhindern, dass der Arbeitgeber trotz Wegfalls der Förderleistungen an den Arbeitnehmer die Aufstockung zahlen muss (Koppelung). Maßgebend ist deshalb die Auslegung der Ruhensregelung in § 5 Abs. 3 AltTZG. Damit geht der Hinweis der Revision fehl, der Begriff „ständig“ sei für alle Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes gleich auszulegen, weshalb eine gelegentliche Tätigkeit nicht reiche (vgl. zu dieser Auslegung für ständige Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 TVöD: BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 19 f., BAGE 134, 34).

18

dd) Der Ruhenstatbestand des § 5 Abs. 3 AltTZG verfolgt den Zweck, dass die Arbeitnehmer durch die Altersteilzeit dauerhaft zur Entlastung des Arbeitsmarkts beitragen sollen(BT-Drucks. 13/4336 S. 19). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn der Arbeitnehmer neben der Altersteilzeit anderweitig tätig wird und damit in diesem Umfang die Erwerbstätigkeit eines Arbeitssuchenden verhindert. Soweit § 5 Abs. 3 Satz 4 AltTZG selbstständige Tätigkeiten, die bereits in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt wurden, privilegiert, soll dies insbesondere der besonderen Situation derjenigen Erwerbstätigen Rechnung tragen, die hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt waren und daneben ua. eine selbstständige Tätigkeit ausübten (BT-Drucks. 13/4336 aaO). Hierbei handelt es sich um eine Bestandsschutzregelung zugunsten dieser Altersteilzeitarbeitnehmer. Diese sollen nicht gezwungen werden, durch die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen auf ihre bisherigen, ihren Lebensstandard prägenden Nebeneinnahmen verzichten zu müssen. Dieser Zweck gebietet eine weite Auslegung des Begriffs „ständig“. Damit sind allenfalls bisherige Tätigkeiten ausgeschlossen, die nur vereinzelt und damit nicht den Lebensstandard prägend ausgeübt wurden. Der Hinweis auf die bisherigen ständigen Tätigkeiten dient darüber hinaus dem Ziel, eine Ausweitung dieser Tätigkeiten während der Altersteilzeit zu verhindern (vgl. Rittweger/Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 5 Rn. 21) und damit nicht den Zweck der Entlastung des Arbeitsmarkts zu konterkarieren.

19

ee) Diese Auslegung harmonisiert § 5 Abs. 3 AltTZG mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Diese sozialrechtliche Regelung zur Geringfügigkeitsgrenze erfasst nur regelmäßige Beschäftigungen. Das erfordert die ständige Wiederholung im Referenzzeitraum. Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Revision dabei, ob die Beschäftigungen von Mal zu Mal vereinbart werden (vgl. BSG 23. Mai 1995 - 12 RK 60/93 -). Deshalb hat das Bundessozialgericht bei einer Kursleiterin an eine Volkshochschule, deren Kurse über mehrere Jahre hinweg dreimal im Jahr stattfanden, wenn sich genügend Teilnehmer meldeten, eine ständige Wiederholung und damit eine regelmäßige Beschäftigung angenommen (BSG 1. Februar 1979 - 12 RK 7/77 - zu II der Gründe; vgl. auch BSG 11. Mai 1993 - 12 RK 23/91 -).

20

ff) Die Privilegierung der selbstständigen Tätigkeiten durch § 6 Satz 1 TV ATZ und § 5 Abs. 3 Satz 4 AltTZG setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer mit diesen Tätigkeiten im Referenzzeitraum ständig die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschritten hatte. Ein solches Erfordernis lässt sich dem Wortlaut der Vorschriften nicht entnehmen. Dieser stellt nur darauf ab, dass die selbstständigen Tätigkeiten überhaupt im Referenzzeitraum ständig ausgeübt wurden. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass selbstständige Nebentätigkeiten typischerweise Auftragsschwankungen unterliegen können. Dies kann dazu führen, dass in einem Monat die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, in einem anderen Monat aber nicht. Von solchen Zufälligkeiten kann die Privilegierung nach ihrem Schutzzweck nicht abhängen. Maßgebend ist nach Sinn und Zweck der Privilegierung vielmehr, dass die Tätigkeit nicht während der Altersteilzeit ausgeweitet wird. Das gebietet der Bestandsschutz nämlich nicht. Ohne Erfolg verweist die Revision insoweit auf eine Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 5 AltTZG(Stand 1. Januar 2007). Dort heißt es unter Ziff. 5.2 Abs. 2, die Geringfügigkeit hänge allein von der Höhe des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung ab, das regelmäßig 400,00 Euro im Monat nicht überschreiten dürfe. Unabhängig davon, dass die Durchführungsanweisung ohnehin nur die Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit widerspiegelt, widerspricht sie nicht der hier vorgenommenen Auslegung. Sie bezieht sich lediglich auf die Auslegung der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 AltTZG iVm. § 8 SGB IV, nicht aber auf die Besitzstandsregelung in § 5 Abs. 3 Satz 4 AltTZG.

21

b) Die Klägerin übte im Referenzzeitraum regelmäßig wiederkehrend ihre selbstständige Nebentätigkeit im vergleichbaren Umfang aus, ohne sie auszuweiten. In den Jahren 2004 sowie 2006 bis 2009 war der Umfang der Nebentätigkeiten mit fünf bis acht Tagen relativ konstant. Lediglich im Jahr 2005 erhöhte er sich einmalig auf 14 Tage. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, dass diesem einmaligen Ausschlag nach oben keine die Regelmäßigkeit verhindernde Aussagekraft zukomme. Der Umfang von drei Tagen Nebentätigkeit im Jahr 2010 hält sich in diesem Rahmen und stellt insbesondere keine Ausweitung im Verhältnis zum Referenzzeitraum dar.

22

II. Der Anspruch auf Abrechnung folgt aus § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Beklagte hat der Klägerin deshalb über die erstrittene Nachzahlung eine eigene Abrechnung zu erteilen (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 122/09 - Rn. 28).

23

III. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da die Beklagte die Aufstockungsleistung erst anlässlich der Entgeltzahlung für August 2010 kürzte, schuldet die Beklagte entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Verzugszinsen nicht bereits ab dem 1. Juli 2010, sondern erst ab dem 1. September 2010.

24

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Kranzusch    

        

    M. Lücke    

                 

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Rückstufung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2

Der 1963 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann (FH) und war nach seinem Studium mehrere Jahre in leitender Funktion als Kaufmann und Informatiker in der Privatwirtschaft tätig. Ab 2006 war er selbständig. Im März 2007 legte er nach einem parallel betriebenen Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fernuniversität H die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an der Sekundarstufe II ab. Im September 2007 begann er bei der Kaufmännischen Schule L den Vorbereitungsdienst und bestand im Juli 2009 die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an beruflichen Schulen. Im Schuljahr 2008/2009 schrieb die Kaufmännische Schule L die Stelle einer Lehrkraft mit den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Datenverarbeitung aus. Am 3./11. September 2009 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger als Lehrer für diese Fächerkombination eingestellt wurde. Gemäß § 2 dieses Vertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-L in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich der Vergütung sah der Arbeitsvertrag die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 13 TV-L ohne Angabe einer bestimmten Entgeltstufe vor.

3

§ 16 Abs. 2 TV-L enthält folgende Regelungen zur Stufenzuordnung bei einer Neueinstellung:

        

1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“

4

Der Kläger erhielt ab Beginn des Arbeitsverhältnisses am 11. September 2009 eine Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L. Mit Datum vom 27. Oktober 2009 erhielt der Kläger von einem Sachbearbeiter einen Ausdruck aus dem Personalverwaltungssystem DIPSY, wonach bei der Position „förderliche Zeiten“ die Zahl „006“ eingepflegt war. Der Ausdruck war handschriftlich um die Bemerkung „6 Jahre 2001 - 2007 anerkannt, ab 2007 Studium“ ergänzt. Nach einer Überprüfung der Stufenzuordnung teilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mit, er werde vorläufig bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahrens rückwirkend zum 11. September 2009 der Stufe 1 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet, weil seine berufliche Tätigkeit erst ab der Zweiten Staatsprüfung berücksichtigt werden könne. Unter dem 7. Juli 2010 richtete der Schulleiter der Kaufmännischen Schule L ein Schreiben an das Regierungspräsidium F, mit dem er betonte, dass der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung eingestellt worden sei und wegen dieser Erfahrung in den Speditionsklassen und in den Klassen der Fachkräfte für Lagerlogistik uneingeschränkt eingesetzt werden könne. Eine Engpasssituation im Bereich Logistik, Spedition und Lagerhaltung habe sich durch seine Einstellung enorm verbessert. Mit Schreiben vom 15. September 2010 verlangte der Kläger weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L. Dennoch wurde die Rückstufung im Oktober 2010 vollzogen. Zum 30. September 2011 schied der Kläger durch Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land aus.

5

Mit seiner am 4. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes zur Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L verlangt. Die Zuordnung zur Entgeltstufe 4 sei ihm ausweislich der Mitteilung vom 27. Oktober 2009 einzelvertraglich zugesichert worden. Eine korrigierende Rückstufung komme nicht in Betracht. Zudem sei die Zuordnung zur Stufe 4 nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht fehlerhaft. Die Ausführungen des Schulleiters im Schreiben vom 7. Juli 2010 belegten sowohl den zum Zeitpunkt seiner Einstellung bestehenden Personalbedarf als auch die Förderlichkeit seiner erworbenen Berufserfahrung für die spätere Lehrtätigkeit. Eine Beschränkung der Anrechenbarkeit auf Tätigkeiten, die nach dem Zweiten Staatsexamen verrichtet wurden, sei § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht zu entnehmen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011 aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L zu vergüten.

7

Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L habe. Der Mitteilung des Sachbearbeiters vom 27. Oktober 2009 lasse sich keine Zusage einer bestimmten Stufenzuordnung entnehmen. Der Sachbearbeiter sei auch nicht befugt gewesen, einzelvertragliche Vereinbarungen mit Beschäftigten zu treffen. Auch ein tariflicher Anspruch des Klägers sei nicht gegeben. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L gewähre dem Arbeitgeber hinsichtlich der Anerkennung förderlicher Beschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung ein freies Ermessen. Im Falle des Klägers sei von befugter Stelle keine Entscheidung der Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L getroffen worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hätten auch nicht vorgelegen. Zum einen habe bei der Einstellung des Klägers kein Personalbedarf bestanden, da es sich bei dem Unterrichtsfach Betriebswirtschaftslehre nicht um ein sog. „Mangelfach“ gehandelt habe. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Einstellung über keine förderlichen Beschäftigungszeiten verfügt. Als „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L könnten nur solche Zeiten anerkannt werden, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Die Rückstufung sei daher zu Recht erfolgt. Mit ihr werde nur die falsche Eingabe von Anerkennungszeiten in das Personalverwaltungssystem durch einen Sachbearbeiter korrigiert.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf Vergütung nach Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L in der Zeit vom 11. September 2009 bis zum 30. September 2011. Das beklagte Land war nicht berechtigt, die vorgenommene Stufenzuordnung einseitig im Wege der korrigierenden Rückstufung zu ändern.

10

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV-L in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

11

II. Das beklagte Land hat den Kläger bei der Einstellung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet und diese Stufe der Vergütungsberechnung zugrunde gelegt. Das für eine korrigierende Rückstufung erforderliche Nichtvorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L hat das beklagte Land nicht hinreichend dargelegt.

12

1. Bezüglich Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19, BAGE 142, 271). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18; 24. Mai 2012 - 6 AZR 703/10 - Rn. 19, BAGE 142, 20; 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 50, BAGE 130, 286). Die Eingruppierung ist nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt (BAG 19. Oktober 2011 - 4 ABR 119/09 - Rn. 19).

13

2. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen dem Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung des Arbeitgebers und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt.

14

3. In Bezug auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L ist demnach wie folgt zu unterscheiden:

15

a) Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Der Arbeitgeber hat bei Beachtung der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Länge aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann der Arbeitgeber diese durch einseitige Rückstufung korrigieren.

16

b) Bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L treffen hingegen Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung zusammen. Dementsprechend ist zu differenzieren.

17

aa) Erweist sich die Stufenzuordnung als fehlerhaft, weil der Arbeitgeber das Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen fehlerhaft bejaht hat, kann er die Stufenzuordnung durch Rückstufung korrigieren.

18

(1) Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15; zu § 21a Abs. 2 BMT-G vgl. BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 29; zu Nr. 3 Abs. 2 Satz 4 der Anlage D.12 zum TVöD-V vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52; zu § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; Sponer/Steinherr TV-L Stand Oktober 2009 § 16 Rn. 26; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 19; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. März 2014 TV-L § 16 Rn. 23b; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 56; Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 26). Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.

19

(2) Die Auffassung der Revision, wonach dem Arbeitgeber bereits auf der Tatbestandsebene des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L „freies“ Ermessen eingeräumt werde, steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Tarifnorm. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47; 12. September 2013 - 6 AZR 512/12 - Rn. 52). Die Vorschrift schafft einen Rahmen, in dem der Arbeitgeber einen tariflich eröffneten Handlungsspielraum bzgl. der Attraktivität der Vergütung nutzen kann. Damit soll einerseits marktgerechte Flexibilität eröffnet werden, andererseits soll aber in Abgrenzung zur Gewährung übertariflicher Leistungen eine Objektivierung und Vereinheitlichung der Arbeitgeberpraxis erreicht werden. Anderenfalls wäre die Regelung sinnlos, da der Arbeitgeber - abgesehen von haushaltsrechtlichen Beschränkungen - nicht gehindert ist, übertarifliche Leistungen zu gewähren und einzelvertraglich zu vereinbaren. Könnte der Arbeitgeber frei bestimmen, ob zB eine frühere Tätigkeit „förderlich“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist, wäre kein tariflicher Maßstab mehr zu wahren.

20

Gegen ein freies Ermessen des Arbeitgebers auf Tatbestandsebene spricht zudem, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist. Demnach sind objektiv nachvollziehbare Gründe für eine Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L notwendig (vgl. Steuernagel ZMV 2013, 25). Müssten schon die Tatbestandsvoraussetzungen nicht objektiv erfüllt sein, wäre ein praktischer Anwendungsbereich für die Tarifnorm kaum eröffnet. Der Arbeitgeber müsste eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dann wie eine übertarifliche Vergütungsabrede rechtfertigen.

21

bb) Auf der Rechtsfolgenseite handelt es sich bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L demgegenüber um Rechtsgestaltung, die der Arbeitgeber nicht durch eine Rückstufung einseitig verändern kann. Dem Arbeitgeber wird hier Ermessen eingeräumt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um freies oder billiges Ermessen handelt (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 17). Jedenfalls wird die Stufenzuordnung durch einen Gestaltungsakt des Arbeitgebers und nicht durch bloßen Tarifvollzug bestimmt. Im Umfang der Ermessensausübung ist daher eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht zulässig.

22

4. Will der Arbeitgeber die durch sein Ermessen bestimmte Stufenzuordnung verändern, so muss er im Regelfall mit dem betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung treffen oder die beabsichtigte Änderung im Wege der Änderungskündigung durchsetzen, denn der Arbeitnehmer hat meist einen vertraglichen Anspruch auf die Vergütung nach der vorgenommenen Stufenzuordnung.

23

a) Hierbei handelt es sich um keine einzelvertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung. Die Ausübung des Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist Teil der Tarifanwendung.

24

b) Das Ermessen wird regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierzu bedarf es keiner Form, die Ausübung ist also auch durch schlüssiges Verhalten möglich (vgl. zu § 315 Abs. 2 BGB MüKoBGB/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 34 mwN). Tatsächlichem Verhalten des Arbeitgebers kann eine konkludente Willenserklärung entnommen werden, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60; 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 56, BAGE 141, 222). Ob in einem tatsächlichen Handeln eine konkludente Willenserklärung zu erblicken ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61; 28. Mai 2008 - 10 AZR 274/07 - Rn. 15).

25

c) Im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Damit erhält er einen vertraglichen Anspruch auf die Bezahlung nach dieser Entgeltstufe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber tariflich verpflichtet ist, eine Stufenzuordnung vorzunehmen. Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Interne Verwaltungsabläufe des Arbeitgebers sind dabei ohne Bedeutung, wenn sie sich der Kenntnis des Arbeitnehmers entziehen. Entgegen der Auffassung der Revision macht es keinen Unterschied, ob eine Stufenzuordnung auf einer fehlerhaften verwaltungstechnischen Sachbearbeitung oder einer bewussten Entscheidung durch befugte Funktionsträger beruht. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist die faktisch erfolgte und durch die Zahlung belegte Stufenzuordnung maßgeblich. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. Brox/Walker BGB AT 37. Aufl. Rn. 85, 137). Auf die Kenntnis des Arbeitgebers kommt es, anders als bei der von der Revision genannten Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG, nicht an. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte.

26

5. Im vorliegenden Fall hat sich das beklagte Land nicht auf eine Anfechtung der Stufenzuordnung oder auf deren Änderung durch eine Änderungskündigung berufen, sondern auf die Wirksamkeit einer korrigierenden Rückstufung. Die hierfür erforderliche objektive Fehlerhaftigkeit der Stufenzuordnung ist jedoch nicht hinreichend dargelegt.

27

a) Für die Wirksamkeit der korrigierenden Rückstufung ist - wie ausgeführt - allein maßgeblich, dass eine der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vorgenommenen Stufenzuordnung nicht gegeben ist. Die Rückstufung kann daher für sich genommen nicht mit einer Kompetenzüberschreitung oder einem Arbeitsfehler eines Sachbearbeiters begründet werden.

28

b) Eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 47 mwN). Dies kann im Schuldienst bei einem sog. „Mangelfach“ der Fall sein. Der Sachvortrag des beklagten Landes dazu ist aber unzureichend, weil der Kläger nicht nur für das Fach Betriebswirtschaftslehre, sondern auch für das Fach Datenverarbeitung eingestellt wurde. Zu einem fehlenden Personalgewinnungsbedarf für Lehrer dieses Fachs verhält sich der Sachvortrag des beklagten Landes nicht.

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c) Die ursprüngliche Stufenzuordnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Kläger bei der Einstellung nicht über förderliche Vorbeschäftigungszeiten verfügte. Im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Landes sind im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht nur Zeiten zu berücksichtigen, die nach Ablegung des für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschlusses - hier des Zweiten Staatsexamens - zurückgelegt worden sind. Diese Sichtweise entspricht nicht den tariflichen Regelungen.

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aa) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L dient dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt wurde, zugutekommt(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 58; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 62 ). Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere berufliche Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und die dabei erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Mai 2012 Teil II § 16 Rn. 58; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand August 2012 Teil B 1 § 16 Rn. 24; Zettl ZMV 2010, 173; zur Anlehnung dieser Definition an das Verständnis des Begriffs der „förderlichen Tätigkeit“ in § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 29; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 27). Auch eine selbständige Tätigkeit kann demnach eine förderliche berufliche Tätigkeit iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L sein(Steuernagel ZMV 2013, 25, 26; Zettl aaO; Bredemeier/Neffke/Zimmermann TVöD/TV-L 4. Aufl. § 16 Rn. 20). Die vorherige förderliche Tätigkeit muss nicht unmittelbar vor der Einstellung verrichtet worden sein (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Rn. 59; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen aaO Rn. 23).

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bb) Der Begriff der „förderlichen Tätigkeit“ iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist damit weiter als der Begriff der „einschlägigen Berufserfahrung“ iSv. § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L(vgl. Howald öAT 2012, 51; Spengler in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 16 Rn. 11). Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20). Demgegenüber verlangt eine förderliche Tätigkeit nur eine Nützlichkeit für die auszuübende Tätigkeit, ohne dass es auf die eingruppierungsmäßige Gleichwertigkeit der beruflichen Tätigkeiten ankommt. Auch eine geringer oder anders qualifizierte berufliche Tätigkeit kann in diesem Sinne nützlich sein.

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cc) § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt entgegen der Ansicht der Revision damit nicht voraus, dass die förderlichen Tätigkeiten nach dem für die Einstellung maßgeblichen Ausbildungsabschluss absolviert wurden. Die berufliche Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft bis zum Jahre 2007 ist im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigungsfähig. Dass es sich dabei um für die spätere Lehrtätigkeit nützliche Tätigkeiten handelt, wird vom beklagten Land nicht in Abrede gestellt und ist durch das Schreiben des Schulleiters vom 7. Juli 2010 hinreichend belegt. Es kann hier deshalb unentschieden bleiben, ob und ggf. welche Ausbildungs- und Studienzeiten als förderliche Tätigkeiten anerkannt werden können.

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III. Das beklagte Land hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Augat    

        

    W. Kreis     

                 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.