Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 K 3066/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Umfang des Akteneinsichtsrechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).
3Die Klägerin zu 1. ist eine Steuerberatungsgesellschaft mbH. Sie wurde im Dezember 2005 gegründet und hatte laut Gesellschaftsvertrag ihren Sitz in F. , mit Büroräumen in F. , N.-----platz 5. Aktuell firmiert sie mit einem Sitz in C. und Zweigniederlassungen u.a. in F. . Der Kläger zu 2. ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1. und Eigentümer des vorbenannten Grundstücks. Nach dem unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vorbringen war der Kläger zu 2. bis 2005 als angestellter Geschäftsführer in der Steuerberatungsgesellschaft Q. GmbH seines Vaters G. als Geschäftsführer angestellt. Die Gründung der Klägerin zu 1. war Folge eines erheblichen innerfamiliären Streits im Jahr 2005. Der Vater des Klägers zu 2. hatte zudem Streit mit dem beklagten Finanzamt und führte gegen dieses mehrere Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
4Mit Prüfungsanordnung vom 30. Mai 2011 ordnete der Beklagte eine steuerliche Betriebsprüfung für den Zeitraum 2006-2008 bei der Klägerin zu 1. an. Mit Anordnungen vom selben Tage ordnete der Beklagte zudem eine steuerliche Außenprüfung bei dem Kläger zu 2. für die Veranlagungszeiträume 2006-2008 betreffend dessen „schriftstellerische Tätigkeit“ sowie eine Prüfung der Gewerbesteuer für den „Betrieb Vermögensverwaltung/Besitzunternehmen“ im vorgenannten Zeitraum an. Der Prüfungsvorbereitung ist zu entnehmen, dass insbesondere eine sog. Betriebsaufspaltung sowie die „Nutzung N.-----platz 5“ geprüft werden sollten. Hintergrund dafür waren Zweifel, ob der Übergang eines Teilbetriebs der Q. GmbH an die Klägerin zu 1. zu einem zu niedrigen Preis erfolgt war.
5Gegen die vorbenannten Prüfungsanordnungen sowie gegen in der Folgezeit ergangene Androhungen bzw. Festsetzungen von Zwangsgeldern wegen nicht vorgelegter Betriebsunterlagen erhoben die Kläger zahlreiche Einwendungen sowie Rechtsbehelfe vor dem Finanzgericht E. . Sie rügten zunächst im Wesentlichen eine örtliche Unzuständigkeit des beklagten Finanzamts, weil die Klägerin zu 1. vor Erlass der Betriebsprüfungsanordnungen ihren Sitz nach C. verlagert und auch der Kläger zu 2. zwischenzeitlich dort sowohl privat wie beruflich seinen Wohnsitz habe. Zudem läge den Betriebsprüfungsanordnungen eine unzulässige bloße Ausforschung der Kläger zu Grunde. Denn wirklicher Hintergrund der Betriebsprüfungen sei die Erforschung der Entwicklung des Mandantenstammes und damit eine Frage, die die verkaufende Q. GmbH des Vaters des Klägers zu 2. betreffe. Die Prüfungsanordnung sei auch nicht von der zuständigen Abteilung für Großbetriebsprüfungen, sondern von zwei - namentlich benannten – Betriebsprüfern der Firma des Vaters des Klägers zu 2. „angefordert“ worden.
6Im Zuge der Aussetzungs- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht E. und nach Einsichtnahme in die von dem Beklagten zu den dortigen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge vertraten die Kläger zudem die Ansicht, es hätten sich Hinweise ergeben, dass die gesamte Familie Q. (einschließlich weiterer Familienmitglieder) systematisch ausgeforscht werden solle. Die Akten der Familie würden in einem gesonderten Zimmer zusammengetragen. Es existierten Sonderakten, die der Beklagte nicht preisgebe. Die Kläger erhoben ausdrücklich die Rüge, die übersandten Akten seien unvollständig. Auf die richterliche Aufforderung, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen, führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. August 2012 im finanzgerichtlichen Verfahren aus, die Akten seien vollständig vorgelegt worden, der Vorwurf der Unvollständigkeit sei nicht nachvollziehbar.
7Mit einem weiteren Einspruchsschreiben vom 20. September 2012 gegenüber dem Beklagten gegen die zwischenzeitliche Festsetzung eines Zwangsgeldes beantrage der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger hilfsweise gemäß §§ 4 Abs.1, § 5 Abs. 1 und 2 IFG NRW, „der mbH kurzfristig…Einsicht durch den Geschäftsführer…in sämtliche über sie gesammelten Informationen (§ 3 InformationsfreiheitsG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben…“. Mit Schreiben vom 09. November 2012 führte der Beklagte - unter Darlegung der Unbegründetheit des Einspruchs im Übrigen - aus, dass der Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz dort vorliege, der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Kläger nach den vorliegenden Hinweisen am 16. Oktober 2012 indessen in den Räumen des Finanzgerichts E. Einsicht in die vollständigen Aktenvorgänge genommen habe. Das IFG NRW gewähre insoweit keine weitergehenden Rechte. Der Antrag gemäß IFG NRW werde daher als erledigt angesehen.
8Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. Februar 2013 – 16 K 614/12 AO - wies das Finanzgericht E. die Klage des Klägers zu 2. gegen die Prüfungsanordnungen vom 30. Mai 2011 ab. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Beklagte als örtlich zuständig gewesene Finanzbehörde von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Soweit der Kläger ausführe, der Beklagte habe zum Ziel, ihn und die gesamte Familie auszuforschen, möge dies aus seiner Sicht wegen der mit finanzbehördlichen Prüfungen verbundenen Unannehmlichkeiten als unzuträglich erscheinen. Indes sei gerade Zweck einer Außenprüfung, die Angaben der Steuerpflichtigen zu verifizieren und die maßgeblichen Verhältnisse näher aufzuklären. Soweit mehrere Familienmitglieder in verschiedenster Art und Weise und zum Teil gemeinsam oder über Beteiligungen Einkünfte erzielten, könne es der Behörde nicht verwehrt werden, auch diesbezüglich steuerlich relevante Umstände zu prüfen. Die schriftlich fixierten Prüfungsschwerpunkte seien nachvollziehbar geeignet, eine Prüfungswürdigkeit zu begründen.
9Mit Urteil vom 10. Juni 2015 – 16 K 492/12 AO - wies das Finanzgericht E. die Klage der Klägerin zu 1. gegen die sie betreffende Prüfungsanordnung vom 30. Mai 2011 mit im Wesentlichen gleichartigen Erwägungen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 17. März 2016 als unzulässig (I B 78/15).
10Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründungen wird auf die vorgenannten Urteile, wegen der Einzelheiten der im Übrigen ergangenen zahlreichen finanzgerichtlichen Entscheidungen in den (Aussetzungs-)Verfahren der Kläger wird auf die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2-12) Bezug genommen.
11Bereits am 01. Juli 2013 haben die Kläger die vorstehende Klage erhoben.
12Zur Begründung führen sie unter teilweiser Bezugnahme auf ihr Vorbringen in den finanzgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen aus:
13Das IFG NRW gelte nach Maßgabe der obergerichtlichen-und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für den Zugang der Steuerpflichtigen zur Akten in der Finanzverwaltung; die Regelungen in der Abgabenordnung (AO) stünden dem nicht entgegen. Die Klägerin zu 1. gestatte dem Kläger zu 2. unter Entbindung von dem Steuergeheimnis ausdrücklich die vollständige Einsichtnahme in sämtliche bei der Finanzverwaltung bereitgehaltene Informationen und bevollmächtige diesen entsprechend. Die Klägerin zu 1. sei ebenso wie der Kläger zu 2. vom Verfahren selbst und unmittelbar betroffen. Da die Informationsfreiheit Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei, müsse das Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG NRW grundrechtskonform auch auf juristische Personen ausgedehnt werden.
14Die Kläger wollten geklärt wissen, wie die Finanzverwaltung den Datenschutz und das Steuergeheimnis handhabe. Nach ihrer Auffassung hätten die Amtsträger des Beklagten das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abs. 1 AO verletzt. Es gebe kein Recht, Aktensammlungen über die „Familie Q. “ zu erstellen. Auch wenn zwischenzeitlich eine „steuerliche Erledigung“ eingetreten sei, weil die Betriebsprüfung nur marginale Ergebnisse erbracht, das tiefe Misstrauen des Beklagten gegen die Kläger sich also nicht bewahrheitet habe, bestünde weiterhin ein ideelles und rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht.
15Insbesondere sei durch die Akteneinsicht in den finanzgerichtlichen Verfahren keine Erledigung eingetreten. Diese erhärte im Gegenteil, dass der Beklagte rechtswidrig Akten der gesamten Familie in einem gesonderten Zimmer zusammengetragen und rechtswidrig Erkenntnisse aus Verfahren des Vaters des Klägers zu 2. und dessen Firmen gegen den Kläger zu 2. gewonnen habe. Das werde z.B. durch einen handschriftlichen Zusatz „Zi 4240“ auf einem maschinellen Ausdruck der Personalien der Familienmitglieder erhärtet. Überdies seien die Akten nicht vollständig vorgelegt worden.
16Nach Einsichtnahme in die vom Beklagten zum vorstehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren übersandten Verwaltungsvorgänge (elf Bände) bekräftigen die Kläger, die Vorgänge seien ihnen nach wie vor nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Es werde die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Vorstehers des beklagten Finanzamts angeregt, dass der gesamte Aktenbestand bezüglich der Kläger zu 1. und 2. vorgelegt worden sei und auch keine Nebenakten/Datenbanken über die Familie Q. bestehe.
17Auf die prozessleitende gerichtliche Verfügung vom 02. September 2015, den Vorwurf der Unvollständigkeit zu substantiieren, wird ergänzend vorgetragen:
18Es sei gerichtsbekannt, dass die Finanzverwaltung stets unpaginierte Akten einreiche. Deshalb sei es nahezu unmöglich darzustellen, was genau sich geändert habe bzw. fehle. Weiter sei gerichtsbekannt, dass zu verschiedenen Zeitpunkten die eingelieferten Akten von wechselndem Bestand seien und Vermerke, Antwortschreiben usw. fehlten. Bspw. habe die am 12. Mai 2012, 01. September 2014 und 9. Juni 2015 durchgeführte Akteneinsicht beim Finanzgericht E. jeweils einen unterschiedlichen Aktenbestand ergeben, der sich zudem von demjenigen unterscheide, der beim Verwaltungsgericht eingesehen worden sei. Die Akten hätten einen unterschiedlichen Umfang von 500, 1500 und 100 Blatt umfasst (Foto). Die Aktenführung beim Finanzamt sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar.
19Bspw. seien Vorgänge zeitlich nicht korrekt erfasst worden. Zeitlich früher erstellte Mails seien zeitlich später abgeheftet worden. Die Datierung von Schreiben sei nachträglich geändert worden. Auch seien die bei der ersten Akteneinsichtnahme vor dem FG E. vorhandenen Hinweise, die eine Verknüpfung des Verfahrens des Vaters des Klägers zu 2. mit den Verfahren der Kläger nahegelegt hätten, nicht mehr vorhanden.
20Mit Schriftsätzen vom 22. und 23. August 2016 wird hervorgehoben, dass die Klägerseite ausdrücklich die Offenlegung sämtlicher beim Finanzamt über sie geführten Unterlagen begehre und nicht lediglich die für das Steuerverfahren der Klägerin zu 1. bzw. die Betriebsprüfung des Klägers zu 2. relevanten. Das zwischenzeitlich zuständige Finanzamt C. könne im Jahr 2015 erhobene Einsprüche der Klägerseite, bspw. gegen Gewerbesteuermessbetrag- und Zerlegungsbescheide für 2006 und 2007, nicht ordnungsgemäß bearbeiten, weil Inhalt und Umfang der nach dort vom Beklagten übersandten Vorgänge für das Finanzamt C. nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere fehle ein vom Beklagten selbst angeforderter Kaufvertrag für den Mandantenstamm. Auch dies begründe ein Indiz für die nicht ordnungsgemäße, unvollständige Aktenführung des Beklagten.
21Die Kläger beantragen,
22den Beklagten zu verpflichten,
23der Klägerin zu 1. kurzfristig Einsicht durch den Geschäftsführer oder eine durch den Geschäftsführer beauftragte Person in sämtliche über sie (Steuernummer 112/5746/1054) gesammelten Informationen (§ 3 IFG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben und bezüglich der aufgrund dieser Einsicht dann näher von der Klägerin zu 1. bezeichneten Unterlagen Kopien zu fertigen und an die Klägerin zu 1. zu übersenden,
24dem Kläger zu 2. kurzfristig Einsicht durch sich selbst oder eine durch ihn beauftragte Person in sämtliche über ihn (Steuernummer 112/5328/234) und die (Klägerin zu 1., Steuernummer ) gesammelten Informationen (§ 3 IFG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben und bezüglich der aufgrund dieser Einsicht dann näher vom Klägerzu 2. bezeichneten Unterlagen Kopien zu fertigen und an den Kläger zu 2. zu übersenden.
25Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Bereits die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sei fraglich. Jedenfalls sei die Klage der Klägerin zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW unzulässig und greife hinsichtlich des Klägers zu 2. die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW ein. Die AO enthalte in der vorliegenden Konstellation, in der Informationen während eines laufenden Steuerverfahrens erstrebt würden, eine abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten.
28Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls materiell unbegründet. Es sei nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel verfolgt werde; die Frage des internen Umgangs des Finanzamts mit dem Datenschutz sei nicht vom Schutzbereich des IFG NRW umfasst und im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon liege eine Verletzung des Steuergeheimnisses auch nicht vor.
29Jedenfalls seien dem Kläger zu 2. sämtliche relevanten Informationen sowohl zum Steuerverfahren der Klägerin zu 1. als auch zu seiner eigenen Betriebsprüfung bereits durch Akteneinsicht beim Finanzgericht zu Verfügung gestellt worden. Insbesondere seien die Akten vollständig gewesen; Sonderakten oder irgendwelche Kontrollmitteilungen als Grundlage oder Ergebnis der Betriebsprüfung existieren nicht. Es sei daher insgesamt ermessensgerecht, den Antrag gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW abzulehnen, da eine erneute Akteneinsicht dem Kläger zu 2. keine weitergehenden Informationen verschaffen würde als bisher schon gewährt.
30Die klägerischen Versuche, eine vermeintliche Unvollständigkeit der Akten zu substantiieren, seien zurückzuweisen:
31Es sei in der Finanzverwaltung seit längerem üblich, unpaginierte Akten zur Akteneinsicht vorzulegen, da der Aktenumfang aus mehreren verschiedenen Steuerakten bestehe und eine Zusammenführung zu einem Aktenstück wenig sinnvoll sei. Eine Beschriftung würde zudem einen enormen Arbeitsaufwand bewirken, der zu der Tatsache, dass eine Akteneinsicht im steuerlichen Verfahren nur in begründeten Einzelfällen gewährt werde, in keinem Verhältnis stehe. Die Behauptung, der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger habe vor dem Finanzgericht dreimal Akten mit jeweils wechselndem Inhalt eingesehen, werde bestritten. Unabhängig davon stelle es einen normalen Vorgang dar, dass zu verschiedenen Zeitpunkten eingelieferten Akten wegen der Tatsache, dass es sich um fortlaufende Verfahren handele, einen veränderten und damit wechselnden Bestand beinhalten könnten. Insoweit sei auch der jeweilige Streitgegenstand der finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
32Im vorliegend zu entscheidenden konkreten Fall seien die Kläger jeglichen Beleg einer Unvollständigkeit schuldig geblieben. Deren Behauptung, die Aktenführung beim Finanzamt sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar, werde auf das Schärfste zurückgewiesen. Die klägerseitig erwähnten Auffälligkeiten könnten nicht mehr nachvollzogen werden. Es würden willkürlich aus dem Zusammenhang gerissene Schriftstücke aus der Betriebsprüfungsakte zitiert. Es sei nicht mehr zu verifizieren, welcher Akteninhalt bei den in Rede stehenden Akteneinsichtsterminen jeweils vorgelegt worden sei. Es sei, zumal angesichts der verfahrens- und zeitbedingt möglichen Änderung des Umfangs der vorgelegten Akten, nicht üblich, Akteninhalte für die Durchführung des Akteneinsichtsrechts zu dokumentieren.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (elf Bände), wegen des klägerseitig in der mündlichen Verhandlung vertieften und ergänzten Vorbringens und der Erläuterungen des Beklagtenvertreters dazu sowie auf Beweisanregungen der Kläger wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
35Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, da sich die Kläger zu Begründung ihres Begehrens ausdrücklich auf die im öffentlichen Recht wurzelnden Normen des IFG NRW berufen und die abdrängende Spezialzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht eingreift. Insbesondere ist die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 Abs.1 IFG NRW nicht offensichtlich ausgeschlossen.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009– 8 E 1044/09 – juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 -, juris, RdNr. 30, 31.
37Die Klage hat aus mehreren selbständig tragenden Gründen keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig, aber mangels Anspruchsbefugnis unbegründet (nachfolgend unter 1.). Die Klage des Klägers zu 2. ist mangels vorheriger Antragstellung bei dem Beklagten unzulässig (dazu nachfolgend unter 2.). Schließlich kann die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben (dazu unter 3.).
381.
39Die Klage der Klägerin zu 1. ist als Untätigkeitsklage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2012 einen vorherigen Antrag auf Informationszugang i.S.d. § 5 Abs. 1 IFG NRW bei dem Beklagten gestellt. Dieser Antrag bezieht sich unzweifelhaft auf bestimmte über die Klägerin zu 1. gesammelte bzw. vorhandene Informationen. Diesem Antrag hat der Beklagte unter dem 9. November 2012 in der Sache nicht entsprochen, indem er diesen aufgrund der im finanzgerichtlichen Verfahren gewährten Akteneinsicht als erledigt angesehen hat. Die im Juli 2013 erhobene Klage ist folglich als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Sollte das ablehnende Schreiben als Verwaltungsakt zu werten sein, wäre mangels Rechtsmittelbelehrung die Klage als Verpflichtungsklage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig erhoben worden.
40Die Klage der Klägerin zu 1. ist indessen nicht begründet.
41Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihr begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Die Klägerin zu 1. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mithin als juristische Person des Privatrechts ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Die Norm ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig. Der Informationszugangsanspruch ist vom nordrhein-westfälischen Gesetzgeber bewusst als Bürgerrechtsanspruch normiert worden. Der Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht ist hiernach auch nicht gleichheitswidrig, zumal mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen.
43Vgl. im Einzelnen VG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juli 2015– 26 K 5211/13 –, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW.
44Nichts anderes gilt deshalb, weil die Klägerin zu 1. in dem besagte Antrag vom 20. September 2012 die Einsicht bzw. Herausgabe der sie betreffenden Informationen an ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 2., (bzw. an eine durch diesen beauftragte Person) begehrt und der Kläger zu 2. im Rahmen des von ihm gestellten Klageantrages u.a. Einsicht in die die Klägerin zu 1. betreffenden Informationen beantragt hat. Denn dies ändert nichts daran, dass der im September 2012 beantragte Informationszugangsanspruch nicht von dem Kläger zu 2. als natürliche Person – siehe dazu noch die Ausführungen unter 2. -, sondern (allenfalls) von diesem als Geschäftsführer der Klägerin zu 1. für diese geltend gemacht worden ist. Aus dem gleichen Grund hilft auch nicht etwa der Umstand weiter, dass der Antrag von dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger und mithin einer natürlichen Person formuliert und unterzeichnet worden ist.
452.
46Die Klage des Klägers zu 2. ist unzulässig.
47Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Ein solcher Antrag bestimmt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Verfahrensgegenstand.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 7 C 4.10 -, juris, RdNr. 35 m.w.N.
49§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW bestimmt zudem ausdrücklich, dass der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen (nur) auf Antrag gewährt wird. Dieser muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist (vgl. Abs. 1 Satz 3).
50An einem derartigen vorherigen, den Verfahrensgegenstand auch nur annähernd eingrenzenden Antrag des Klägers zu 2. gegenüber dem Beklagten als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung fehlt es vorliegend.
51Zur daraus resultierenden Unzulässigkeit einer Klage auf Informationszugang nach dem IFG NRW vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2013 – 8 E 305/13 -.
52In den Blick zu nehmen ist insoweit maßgeblich das schon benannte Antragsschreiben vom 20. September 2012 (Bl, 8, 9 BA Heft 6). Wie jede Verfahrenshandlung ist auch dieser Antrag der Auslegung zugänglich.
53Mit dem Schriftsatz wurde vorrangig Einspruch gegen die im Zusammenhang mit nicht vorgelegten Betriebsunterlagen ergangene Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 07. September 2012 erhoben, allerdings ausdrücklich im Namen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. Im Anschluss an die Begründung dieses Einspruchs wird sodann „hilfsweise“ der vorstehende in Rede stehende Antrag gestellt, in dem u.a. ausdrücklich formuliert wird, „der mbH kurzfristig...Einsicht durch den Geschäftsführer oder eine durch den Geschäftsführer beauftragte Person in sämtliche über sie gesammelten Informationen…zu geben…“.
54Bei verständiger Würdigung vom Empfängerhorizont bezieht sich das Personalpronomen „sie“ ausschließlich auf die mbH, mithin auf die Klägerin zu 1. und nicht (auch) auf den zuvor benannten Geschäftsführer, den Kläger zu 2. Das wird insbesondere dadurch erhellt, dass nicht nur der Geschäftsführer als diejenige natürliche Person angeführt wird, dem gegenüber die begehrten Informationen zugänglich zu machen sind – und auf den sich das nachfolgende Personalpronomen möglicherweise dem Wortsinn nach auch hätte erstrecken können -, sondern zudem eine durch diesen beauftragte (sonstige) Person. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Informationszugangsbegehren steuerrelevante Unterlagen (auch) dieser noch zu beauftragenden Person hätte erfassen sollen.
55Auch das ausdrücklich formulierte Ansinnen, Einsicht in „sämtliche“ gesammelten Informationen zu gewähren, drängt bei verständiger Würdigung die Schlussfolgerung auf, dass dieses Informationsverlangen allein die Klägerin zu 1. betraf. Diese wurde durch Gesellschaftervertrag vom Dezember 2005 gegründet. Es stand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 in Rede, so dass es aus Sicht der Kläger möglicherweise nahegelegen haben mag, Einblick in „sämtliche“ zum damaligen Zeitpunkt (September 2012) vorliegenden Informationen und Vorgänge im Zusammenhang mit dieser Betriebsprüfung und die insoweit maßgeblichen steuerlichen Hintergründe über die Klägerin zu 1. zu erhalten. Dass darüber hinaus auch „sämtliche“ jemals über den Kläger zu 2. existent gewordenen steuerrelevanten Informationen, also ggf. auch etwaige aus den 1990er Jahren, Anfang der 2000er´Jahre beim Beklagten noch vorliegenden Unterlagen von dem fraglichen Antrag hätten mit umfasst sein sollen, erscheint demgegenüber fernliegend.
56Letzteres dürfte der Kläger zu 2. der Sache nach auch mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, ihnen sei es in der Tat mit diesem Antrag darum gegangen, sämtliche in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung stehenden Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dass und in welchem Umfang aber – auch – der Kläger zu 2. Einsicht in die über ihn selbst als natürliche Person vorhandenen steuerrelevante Informationen mittels eines Informationszugangsanspruchs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 IFG NRW begehrte, lässt sich dem Schreiben vom 20. September 2012 indessen gerade nicht entnehmen.
57Dahingehende Anhaltspunkte folgen auch nicht aus dem Einspruchsschreiben des früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30. Oktober 2012 in dem Zwangsgeldverfahren gegen den Kläger zu 2. (Bl. 21 BA Heft11). Darin wird unter Bezugnahme auf das vorbenannte Einspruchsschreiben vom 20. September 2012 und wiederum im Namen beider Kläger die Nichtbearbeitung des „Antrages auf vollständige Akteneinsicht“ gerügt, ohne diesen inhaltlich in irgendeiner Weise zu modifizieren oder zu ergänzen. Daraus dass die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage beider Mandanten, also der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. angekündigt wird, lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger zu 2. Einsicht nach dem IFG NRW in (sämtliche?) auch ihn betreffende Vorgänge begehrte.
58Ein entsprechender klarstellender Zusatz wäre nicht nur einfach zu formulieren gewesen. Sondern eine solche Klarstellung hätte sich den anwaltlich vertretenen Klägern auch geradezu aufdrängen müssen, wenn entsprechendes tatsächlich von dem Informationsbegehren im Antrag vom 20. September 2012 hätte umfasst sein sollen. Das ist im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten indessen unterblieben, sondern erstmals in den schriftsätzlich formulierten Klageanträgen und damit verspätet geschehen.
59Andere Ansatzpunkte, die auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zu 2. im Verwaltungsverfahren hindeuten könnten, haben der Kläger zu 2. und sein Prozessbevollmächtigter auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu benennen vermocht.
603.
61Unabhängig davon kann die Klage des Klägers zu 2. auch in der Sache aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.
62a)
63Der Anspruch ist bereits durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen.
64Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen.
65OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 -, juris, RdNr. 45 ff (47); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 B 53/11 –, juris.
66Das ist der Fall, soweit Informationen der Beteiligten zu laufenden Steuerverfahren in Rede stehen.
67Insoweit gehen der Bundesfinanzhof und mit ihm die Finanzgerichte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Steuerpflichtige während eines laufenden Verwaltungsverfahrens einen Anspruch (lediglich) auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde über eine von ihm beantragte Akteneinsicht hat. Die Ermessenserwägungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem rechtlichen Gehör einerseits und dem Regelungsrahmen der Abgabenordnung andererseits abzuleiten sind, beziehen sich lediglich auf eine Einsichtnahme in die Akten während des laufenden Steuerermittlungsverfahrens und postulieren nur insoweit einen „absichtsvollen Regelungsverzicht“ mit abschließender Wirkung und der Folge einer Verdrängung weitergehender Landes- oder bundesrechtliche Regelungen zum Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch.
68Vgl. BFH, Beschluss vom 04. Juni 2003 - VII B 138/01 -, juris RdNr. 11, 19; unter Bezugnahme hierauf: BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2012 - 7 B 53/11 -, juris RdNr. 9; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 a.a.O., juris, RdNr. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 06. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, juris, RdNr. 42; vgl. auch Franßen/Seidel, Praxiskommentar zum IFG NRW, § 4, RdNr. 462, 463; ders. Jahrbuch 2012, S. 76, 77.
69So liegt es hier.
70Beteiligter ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (§§ 78 Nr. 1, 359 AO). Der Kläger zu 2. (und die Klägerin zu 1.) ist/(sind) unzweifelhaft Beteiligte(r) in diesem Sinne. Deren steuerrechtliche Verfahren sind auch noch nicht abgeschlossen im vorgenannten Sinne.
71Dies ist für den Zeitpunkt der Antragstellung im September 2012 unzweifelhaft – so dass zum damaligen Zeitpunkt und auch bei Klageerhebung ein Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW offensichtlich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausschied.
72Nichts anderes gilt, wenn auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt würde. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung – wenn auch im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Unvollständigkeit der im Gerichtsverfahren vorgelegten Vorgänge (dazu nachfolgend unter b) – ausdrücklich erklärt, dass die damaligen steuerlichen Vorgänge für den Zeitraum von 2006 bis 2008, auf die sich das Informationszugangsbegehren bezog und bezieht, noch nicht abgeschlossen seien. Er hat insoweit, für den Einzelrichter durchaus überraschend, näher dargelegt, dass zwischenzeitlich zwar über die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsanordnungen durch die einschlägigen finanzgerichtlichen Urteile abschließend entschieden worden sei, damit aber nicht die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsdurchführung feststehe. Er hat zudem darauf verwiesen, dass das Verfahren der Klägerin zu 1. in einem „untrennbaren Zusammenhang“ mit dem gegen ihn persönlich durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren stehe und dies auf den Einwand des Beklagten nachvollziehbar damit substantiiert, dass gerade Fragen der Betriebssaufspaltung in Rede stünden. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf den Kläger von einem „laufenden steuerlichen Verfahren“ auszugehen ist, für das der Subsidiaritätsgrundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW greift.
73Der Versuch des Klägers zu 2., diese gesetzlich vorgegebene Rechtsfolge nach entsprechendem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung mit dem weiteren Bemerken zu vermeiden, das “ihn betreffende Betriebsprüfungsverfahren“ sei „durchaus abgeschlossen“, ist demgegenüber angesichts der vorbenannten klägerischen Darlegungen nicht überzeugend. Dies auch deshalb, weil sowohl im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung als auch mit nachgereichten Schriftsätzen nachdrücklich geltend gemacht worden ist, dass sich das nunmehr zuständig gewordene Finanzamt wegen vermeintlich unvollständiger Unterlagen zu einer abschließenden steuerlichen Festsetzung nicht in der Lage sehe. Auch diese Ausführungen können sich nach Lage der Dinge sinnvollerweise nur auf die steuerrelevanten Vorgänge der Jahre 2006 bis 2008 beziehen, die von dem klägerischen Antrags- bzw. Klagebegehren umfasst sind.
74Aus den vom früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG NRW,
75vgl. Urteile 15. Juni 2011 – 8 A 1150/10 – und vom 24. November 2015 – 8 A 1032/14 –, jeweils juris,
76kann der Kläger zu 2. im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nichts für sich herleiten. Diese Entscheidungen betrafen ausschließlich Fälle, in denen Insolvenzverwalter u.a. um die Übermittlung sog. Klartextkontoauszüge betreffend die Insolvenzschuldner nachgesucht haben. Das OVG NRW hat insoweit auf die besondere Rechtsposition eines Insolvenzverwalters abgestellt, der in den entschiedenen Fallkonstellationen gerade nicht in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners, sondern im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig geworden und damit schon nicht Beteiligter eines (laufenden) Steuerverfahrens im oben aufgezeigten Sinne sei.
77Urteil vom 24. November 2015, a.a.O., juris, RdNr. 56 ff.
78Etwas anderes folgt auch nicht aus dem bereits zitierten Urteil des OVG Schleswig vom 6. Dezember 2012. Das gilt schon deshalb, weil das für die Entscheidung einschlägige Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein gerade keine Subsidiaritätsklausel wie das IFG Bund oder auch das IFG NRW enthält und zum anderen Informationen betreffend ein abgeschlossenes Verfahren streitig waren.
79OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 a.a.O., juris, RdNr. 41.
80b)
81Schließlich ist der Klageanspruch des Klägers zu 2. auch aus einem weiteren Grund nicht gegeben. Der Beklagte hat unter Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW geltend gemacht, dass dem Kläger zu 2. (und der Klägerin zu 1.) sämtliche einschlägigen Vorgänge in den im Tatbestand benannten finanzgerichtlichen sowie im vorstehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zugänglich gemacht worden seien. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. § 114 VwGO).
82Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW kann der Antrag (auf Informationszugang) u.a. abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist. Unerheblich ist, auf welche Art und Weise dies geschehen ist; insbesondere ist es ausreichend, dass den jeweiligen Antragstellern die Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens tatsächlich zur Verfügung gestanden haben.
83Vgl. Franßen/Seidel a.a.O., § 5 IFG, RdNr. 649, 651.
84Die Kläger bestreiten allerdings entschieden, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Vorgänge vollständig gewesen seien.
85Da mit § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW ein Ablehnungsgrund in Rede steht, auf den sich der Beklagte beruft, obliegt diesem insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und ggf. Beweislast.
86Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 a.a.O., juris, RdNr. 77 ff (81), allerdings zu der hier nicht einschlägigen analogen Anwendung in den sog. Insolvenzverwalterfällen, in denen nach dem Vortrag der Finanzverwaltung der jeweilige antragstellende Insolvenzverwalter „aus anderen Gründen“, nämlich aufgrund der beim Insolvenzschuldner regelmäßig vorhandenen Betriebsunterlagen tatsächlich bereits über die begehrten Informationen verfügen soll.
87Vorstehend ist indessen eine Verschiebung der Darlegungslast auf die Klägerseite eingetreten. Denn es bestehen gewichtige, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über die begehrten Informationen, also über die bei dem Beklagten (tatsächlich) vorhandenen amtlichen Informationen, auf die sich der Zugangsanspruch des § 4 Abs. 1 IFG NRW allein erstreckt, tatsächlich verfügen.
88Zu einer Verlagerung der Darlegungslast in einer solchen Konstellation vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 8 E 532/14 –, juris, RdNr. 9.
89Selbst wenn nicht von einer solchen Verschiebung der Darlegungslast ausgegangen würde, würde im Ergebnis auf der Grundlage der nachfolgenden Ausführungen nichts anderes gelten.
90Insoweit geht das Gericht bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens sowie in Einklang mit den schon benannten Erklärungen des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der unter dem 20. September 2012 formulierte Antrag auf Informationszugang so auszulegen ist, dass dieser zum einen allein die Vorgänge erfasst hat, die in einem Zusammenhang mit der damaligen Betriebsprüfung und den damit einhergehenden steuerrelevanten Vorgängen für die Jahre 2006 bis 2008 gestanden haben und zum anderen zeitlich begrenzt war auf die bis zu jenem Zeitpunkt (September 2012) vorliegenden Informationen/Vorgänge und allenfalls die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Verfahren zukünftig noch entstehenden Vorgänge eingeschlossen hat. Soweit demgegenüber der Prozessbevollmächtigte der Kläger in den Schriftsätzen vom 22. und 23. August 2016 die Auffassung vertreten sollte, die Kläger begehrten die Offenlegung „sämtlicher“ beim Beklagten über sie geführter Unterlagen und nicht lediglich die für die fraglichen Steuerverfahren bzw. Betriebsprüfungsverfahren der Jahre 2006 bis 2008 relevanten – diesem Vortrag nach also den Zugang zu sämtlichen (!) steuerlich relevanten Vorgängen auch in der Zeit vor 2006 und in der Zeit ab 2009 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstrebt würde -, wäre dem nicht zu folgen und mangels entsprechender Antragstellung i.S.d. § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 IFG NRW nicht zulässiger Klagegenstand; überdies stünde einem solchen einschränkungslosen, auch nicht abgeschlossene Steuerverfahren erfassenden Informationsbegehren der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.
91Das zu Grunde legend ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte dem hier streitigen Informationszugangsbegehren im vorstehenden Klageverfahren zwar weiterhin insbesondere die unter Ziff. 3. lit. a) angeführten grundsätzlichen Bedenken entgegenhält, zugleich aber im Anschluss an die durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahren darauf verweist, den Klägern seien im Laufe der Klageverfahren bereits alle vorhandenen Informationen zugänglich gemacht worden. Der Beklagte stellt letztlich also gar nicht in Abrede, dass die Klägerseite jedenfalls in den gerichtlichen Verfahren in die bei ihm vorhandenen Informationen Einblick nehmen darf und hat diese den Klägern nach seinem Vorbringen auch tatsächlich zur Verfügung gestellt. Diese Situation unterscheidet sich grundsätzlich insbesondere von den zahlreichen in der finanz- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise kontrovers diskutierten sog. Insolvenzverwalterfällen.
92Darüber hinaus steht fest, dass der Beklagte den Klägern vielfältige – im vorstehenden Verfahren 11 Beiakten - (Betriebsprüfungs-) Unterlagen in den gerichtlichen Verfahren tatsächlich mehrfach zur Verfügung gestellt hat. Damit ist er zugleich seiner (mindestens) bestehenden Obliegenheit nachgekommen, darzulegen, dass die Informationen den Klägern bereits zugänglich gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Beklagten, die Vorgänge seien vollständig vorgelegt worden, angesichts der dazu abgegebenen Erklärungen und nach dem Akteninhalt plausibel und nachvollziehbar. In einer Konstellation wie der vorliegenden obliegt es hiernach der Klägerseite konkret darzulegen, welche Akten (-bestandteile) nicht oder nicht vollständig vorgelegt worden sind. Zumindest müssen sie das Vorbringen des Beklagten hinreichend entkräften. Das ist zur gerichtlichen Überzeugung nicht der Fall.
93Für die insoweit maßgebliche Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist Folgendes wesentlich:
94Ungeachtet der auch vorstehend festzustellenden teilweise fehlenden Paginierung der vorgelegten Akten zu den Betriebsprüfungen, Prüfungsanordnungen und Zwangsgeldverfahren gegen die Klägerseite sowie der Einkommenssteuerakten betreffend den Kläger zu 2., für die der Beklagte nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, besteht ausweislich der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bei dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführten Akten, wie hier, eine Vermutung der Vollständigkeit.
95Vgl. Stalbold in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 124. Lieferung, juris, § 78 FGO, RdNr. 16 mit Verweis auf die BFH-ReSpr; vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. September 2013– I B 179/12 –, juris, RdNr. 14, wonach es dem jeweiligen Kläger obliegt, angeblich fehlende Akten konkret zu benennen.
96Der Klägerseite ist im Laufe der Jahre fünfmal Akteneinsicht gewährt worden, und zwar dreimal im finanzgerichtlichen und zweimal im vorstehenden Klageverfahren, zuletzt eine Woche vor der mündlichen Verhandlung. Vor diesem Hintergrund ist dem sich bei Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW in jedem Einzelfall vornehmlich hinsichtlich des Zeitfaktors stellenden Problem der möglichen Veränderung des Informationsbestandes hinreichend Rechnung getragen worden.
97Vgl. dazu Schoch, IFG Bund, 2. Auflage 2016, § 9, RdNr. 45.
98Der Beklagte hat zudem die Vollständigkeit der Akten nicht nur durchgängig auch gegenüber dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger schriftlich versichert (vgl. u.a. Schreiben vom 9. November 2012 (Bl. 25 BA Heft 6)). Sondern Entsprechendes hat der Beklagte auf ausdrückliches finanzrichterliches Ersuchen vom 19. Juli 2012 im Verfahren 16 K 492/12 AO, zu dem Vorwurf unvollständiger Akten Stellung zu nehmen, mit Schriftsatz vom 15. August 2012 auch gegenüber dem Finanzgericht bekräftigt und betont, der Vorwurf der Unvollständigkeit sei nicht nachvollziehbar (Bl. 118, 124 BA Heft12). Es ist davon auszugehen, dass das Finanzgericht, wenn dort unbeschadet der Auskunft des Beklagten angesichts der ausdrücklichen klägerischen Rüge berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit der Akten verblieben wären, dem im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nachgegangen wäre.
99Vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013– I B 179/12 –, juris.
100Derartige fortbestehende Zweifel lassen sich indessen sowohl dem im vorgenannten, die Klägerin zu 1. betreffenden Verfahren ergangenen Urteil vom 10. Juni 2015 als auch dem im Verfahren des Klägers zu 2. ergangenen Urteil vom 14. Februar 2013 und auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen.
101Demgegenüber ist das vornehmlich mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 unterbreitete und in der mündlichen Verhandlung ergänzte Vorbringen der Kläger, mit dem sie versuchen, die gerügte Unvollständigkeit nachvollziehbar darzulegen,
102vgl. zu dieser Anforderung Schoch a.a.O., § 9, RdNr. 44,
103nach Aktenlage widerlegt oder jedenfalls nicht überzeugend. Dies gilt zumal angesichts der Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, die das Gericht im Sinne einer wünschenswerten Befriedung zwischen den Beteiligten angeregt hat. Hiernach ergibt sich:
104Der zu verschiedenen Zeitpunkten wechselnde Umfang/Bestand der vorgelegten Vorgänge drängt sich angesichts der Darlegungen des Beklagten zur Vorgehensweise bei laufenden Steuerverfahren geradezu auf. Hiernach ist auch ein erheblich schwankender Aktenumfang jedenfalls erklärlich.
105Die klägerische Behauptung über vermeintlich fehlende Vermerke, Antwortschreiben etc. ist durch nichts substantiiert worden und nicht überprüfbar. Insoweit ist zwar einzuräumen, dass eine Substantiierung angesichts einer fehlenden Paginierung erschwert wird. Gleichwohl hätte zumindest dargelegt werden müssen, um welche Art (fehlender) Vermerke es mit welchem ungefähren Inhalt geht. Eine solche nachvollziehbare Darlegung wird durch die substanzlose Behauptung, die Aktenführung sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar, nicht entbehrlich.
106Das Vorbringen über eine zeitlich nicht korrekte Abheftung der Vorgänge gibt für die Annahme einer Unvollständigkeit nichts Verlässliches her.
107Aus dem Umstand allein, dass einzelne Emails nicht durchgängig chronologisch abgeheftet worden sein mögen, folgt nicht, dass bestimmte Seiten fehlen. Dem Vorwurf, der Vordruck zur Auftragsprüfung (Bl. 9, 10 der Betriebsprüfungsakte, BA Heft 7) sei in nicht nachvollziehbarer Weise ausgefüllt worden, indem dieser bereits unter dem 23. Februar 2011 erstellt worden, der Hinweis auf das Vorliegen der dafür erforderlichen Anordnung einer Auftragsprüfung hingegen handschriftlich erst am 14. April 2011 nachgetragen worden sei, ist der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel entgegen getreten. Er hat darauf verwiesen, dass vermutlich während der Abzeichnung des am 23. Februar 2011 erstellten Vordrucks aufgefallen sei, dass die Anordnung einer Auftragsprüfung erforderlich und diese sodann am 14. April 2011 erteilt und deshalb nachträglich in das Formular aufgenommen worden sei.
108Er hat zudem erläutert, dass es nicht unüblich sei, dass ein Vorgang begonnen werde, dann aber für einige Zeit, durchaus auch für einige Jahre, tatsächlich nichts Konkretes in diesem Vorgang passiere. Damit hat er zugleich den weiteren nachdrücklichen klägerischen Einwand entkräftet, demzufolge die Personendaten (bereits) am 20. Oktober 2009 ausgedruckt worden seien (Bl. 24 BA Heft 7) und sich nachfolgend eine (erst) unter dem 23. Februar 2011 erstellte Exceltabelle über Umsatzdaten u.a. in der Betriebsprüfungsakte befinde (Bl. 58 BA Heft 7), ohne dass ersichtlich sei, was in der Zwischenzeit passiert sei, insbesondere wo diese Daten zu diesem Zeitpunkt „hergekommen“ seien. Insoweit hat der Beklagtenvertreter nicht nur die Vermutung geäußert, dass diese Daten aus der Bilanzakte stammen, sondern auch verdeutlicht, dass insbesondere die Unterlagen im Vorgang zur Betriebsprüfung (sog. lila Arbeitsbogen = BA Heft 7) nicht chronologisch zur Akten gelangten bzw. genommen würden.
109Auch die vermeintlichen Ungereimtheiten, die sich aus den handschriftlichen Zusätzen „vgl. GmbH“ im undatierten Betriebsprüfungsvorbereitungsformular (Bl. 14 ff (16) BA Heft 7) und der Bezeichnung der dort benannten Prüfungsschwerpunkte (Überprüfung der Folgeumsätze der übernommenen Mandate u.a.) ergäben, weil sie nach Meinung des Klägers zu 2. aus der vorgelegten Akte in dieser Form nicht erklärlich seien und aus denen folgen solle, dass „irgendwo noch derartige Vorgänge existieren“, lassen keinen verifizierbaren, der weiteren gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Rückschluss auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Vorgänge zu.
110Der Vertreter des Beklagten hat den handschriftlichen Zusatz nachvollziehbar damit erklärt, dass es im vorstehenden Zusammenhang um die Prüfung der Übertragung des Mandantenstammes der GmbH auf die Klägerin zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin gegangen und deshalb im Prüfungsvorbereitungsblatt betreffend die Klägerin zu 1. auf eben diese GmbH handschriftlich verwiesen worden sei. Da das Formular kein Datum enthalte, könne auch nicht festgestellt werden, wann der Vermerk über die Prüfungsschwerpunkte aufgenommen worden sei. Insoweit sei die Bearbeitungsweise sehr unterschiedlich und es gäbe auch keine dahingehenden Regelungen.
111Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag, das vorstehend bezeichnete Betriebsprüfungsvorbereitungsformular (u.a.) sei anlässlich eines Akteneinsichtnahmetermins beim Finanzgericht am 9. Juni 2015 nicht (mehr) im dortigen Vorgang enthalten gewesen. Dies mag sich aus dem schon angesprochenen wechselnden Bestand der Vorgänge auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens erklären. Vor allem aber ist (auch) dieses Formular nachweislich aktuell in der Betriebsprüfungsakte (BA Heft 7) enthalten und damit eine Information, die den Klägern – unstreitig – „zur Verfügung gestellt worden ist“. Entsprechendes gilt für die angeblich nicht durchgehend in den eingesehenen Vorgängen enthalten gewesene Anleitung über die „Erteilung von Prüfungsaufträgen“. Aus diesen vermeintlichen Ungereimtheiten kann nicht auf die Unvollständigkeit der Akten geschlussfolgert werden. Im Gegenteil ist die Tatsache, dass das fragliche Formular mit den vermeintlich verdächtigen handschriftlichen Zusätzen nachweislich in der vorliegenden Betriebsprüfungsakte enthalten ist, ein gewichtiges Indiz, dass die Vorgänge – jedenfalls wie sie den Klägern in ihrer Gesamtheit über einen Zeitraum von immerhin vier Jahren (von Mai 2012 bis August 2016) zur Verfügung gestellt worden sind - vollständig waren bzw. sind, allerdings die Zusammenstellung einzelner Aktenbestandteile im Laufe der Jahre variiert worden sein mag.
112Nachvollziehbare Rückschlüsse auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Vorgänge oder gar auf die Existenz eines „gesonderten Zimmers“, in dem steuerlich relevante Vorgänge der Mitglieder der Familie zum Zwecke ihrer „Ausforschung“ zusammengetragen würden (ohne diese Vorgänge zu offenbaren), ergeben sich auch nicht aus dem handschriftlichen Zusatz „Zi 4240“ auf dem am 30. Oktober 2009 ausgedruckten Personendatenblatt (Bl. 24 Betriebsprüfungsakte, BA Heft 7). Der Vertreter des Beklagten hat insoweit die Vermutung geäußert, diese Bezeichnung stehe für das Amtszimmer 4240 des Sachbearbeiters, der für die Bearbeitung der Steuernummern, die von dem auf dem Personendatenblatt ebenfalls angebrachten Klammersatz erfasst würden, zuständig sei. Die Steuernummern würden nach den Buchstaben der Nachnamen sortiert, woraus sich erkläre, dass ein Mitarbeiter für nahezu die gesamte Familie zuständig sei.
113Inwieweit diese nachvollziehbare Erläuterung durch die nach Beendigung der mündlichen Verhandlung durchgeführte „persönliche Überprüfung“ des Klägers zu 2. bei den in diesem Zimmer tätigen Sachbearbeiterinnen anlässlich eines Telefonats am 31. August 2016 in Frage gestellt worden sein soll, erschließt sich nicht. Abgesehen davon, dass bei lediglich fernmündlichen „Überprüfungen“ die Gefahr von Missverständnissen und Kommunikationsdefiziten besonders groß ist, steht die wiedergegebene Äußerung der aktuell in dem besagten Zimmer tätigen Sachbearbeiterin, weder sie noch irgendwelche anderen dort tätigen Mitarbeiter seien jemals für die noch in Essen veranlagte Ehefrau des Klägers zu 2., Frau „ “, zuständig gewesen, in keinerlei Widerspruch zu der vorbenannten Äußerung des Beklagtenvertreters. Dies schon deshalb, weil eine „ “ auf dem fraglichen Personendatenausdruck und dem auf das Zimmer 4240 verweisenden Klammerzusatz nicht erfasst ist. Auch lässt sich den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts dafür entnehmen, dass die Geschäftsverteilung beim Beklagten ausschließlich nach dem Nachnamen/Alphabet erfolgt, so dass die klägerischen Ausführungen zu einer „Überlagerung“ durch andere Kriterien im vorstehenden Zusammenhang nicht zielführend sind.
114Das gilt schließlich auch für die wiederholten Hinweise, das zwischenzeitlich zuständige Finanzamt sehe sich wegen vermeintlicher Unvollständigkeit der dorthin übersandten Vorgänge – die auch die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beiakten umfasst hätten - zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Einsprüche der Klägerseite nicht in der Lage und insbesondere das vermeintliche Fehlen eines, vom Beklagten selbst angeforderten, Kaufvertrages für den Mandantenstamm gerügt wird. Insbesondere ist nicht dargelegt worden oder nach Aktenlage sonst verifizierbar, dass die vom Finanzamt zu bearbeitenden Einsprüche und die dafür benötigten steuerrelevanten Vorgänge deckungsgleich mit denjenigen sind, die von dem vorliegend streitbefangenen Anspruch erfasst sind. Insoweit ist hervorzuheben, dass vorstehend insbesondere kein Antrag auf Informationszugang in die Vorgänge der GmbH, deren Geschäftsführer der Vater des Klägers ist, in Rede stand und auch klageantraglich nicht in Rede steht.
115Anzumerken ist abschließend, dass die auch in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich verlautbarten sinngemäßen Mutmaßungen des Klägers zu 2., es müssten noch weitergehende Vorgänge bspw. in Gestalt von Prüfungsanordnungen und Kontrollblättern existieren, letztlich spekulativ sind und nicht verifizierbar ist, dass auch in den hier konkret in Rede stehenden, ihn bzw. die Klägerin zu 1. betreffenden (Betriebsprüfungs-) Verfahren derartige Unterlagen tatsächlich gefertigt worden bzw. als „vorhandene amtliche Informationen“ in den sie betreffenden Vorgängen beim Beklagten existent geworden sind.
116Nach all dem war auch den in der mündlichen Verhandlung und nachfolgend unterbreiteten Beweisanregungen nicht nachzugehen. Auf die unter Beweis gestellten Beweistatsachen, „dass die vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht vollständig sind“, kommt es aus den unter 1. und 2. der Entscheidungsgründe dargelegten Gründen aus Rechtsgründen wegen Unerheblichkeit schon nicht an. Überdies beruhen die Beweisanregungen auf Spekulationen und Mutmaßungen und sind auf eine unzulässige bloße Ausforschung gerichtet.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
119B e s c h l u s s
120Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
121G r ü n d e :
122Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass der Informationszugang von zwei Klägern begehrt wird.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 K 3066/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 K 3066/13
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 25. Aug. 2016 - 17 K 3066/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- 1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a)
internationale Beziehungen, - b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, - c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, - d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, - e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, - f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, - g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
- 2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, - 3.
wenn und solange - a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder - b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
- 4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, - 5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, - 6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, - 7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, - 8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Unter dem 7. März 2013 bat der Kläger das Umweltamt der Beklagten unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz um Übergabe u. a. folgender Unterlagen: „Weitere Gutachten der Stadt E. zum Betrieb, Wirtschaftlichkeit, Auslastung und Betrieb der B. /Stadtwerke GmbH zum Bereich der Abfallentsorgung und Müllentsorgung, insbesondere das im Jahre 2007 beauftragte Gutachten.“
3Mit Bescheid vom 3. Juni 2013 lehnte der Oberbürgermeister der Stadt E. dieses Begehren ab und führte zur Begründung aus: Die B. habe geprüft, inwieweit das vorliegende Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der B. Geschäftsgeheimnisse gem. § 8 IFG NRW wiedergebe. Die Ergebnisse der Prüfung seien für das Umweltamt nachvollziehbar. Das gesamte Gutachten enthalte Angaben zu Kostenstrukturen der B. . Diese Angaben seien als Geschäftsgeheimnisse zu bewerten.
4Der Kläger hat am 18. Juni 2013 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Er habe annähernd 17000 vornehmlich aus dem Stadtgebiet der Beklagten stammende Mitglieder, die er in allen rechtlichen Interessen und damit auch in Fragen des Gebührenaufkommens der Beklagten vertrete. Es sei unwahrscheinlich, dass das gesamte Gutachten aus Geschäftsgeheimnissen der B. bestehe. Insoweit fehle es schon an einer Darlegung der Beklagten, die zudem das Gutachten selber veranlasst habe und insofern dessen Eigentümerin sei. Das IFG NRW beziehe sich auch auf privatrechtliches Handeln öffentlicher Stellen. Die Beklagte könne die Verweigerung der Akteneinsicht nicht auf § 8 IFG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift müsse nämlich ein wirtschaftlicher Schaden bei dem durch die Information betroffenen Betrieb entstehen können. Hierzu fehle es bereits an Ausführungen der Beklagten. Das Gutachten beziehe sich vornehmlich darauf, ob die von der B. erhobenen Entgelte für ihre Tätigkeit überhöht seien oder nicht. Ein wirtschaftlicher Schaden könne mithin nur entstehen, wenn tatsächlich eine Gebührenüberhöhung vorliegen würde, da in diesem Falle die B. ihre Verrechnungsleistungen für die Beklagte senken müsse. Hierin läge aber kein Schaden, da die B. nach den vertraglichen Vorgaben keine Preise erheben dürfe, die einen Gewinn enthielten. Auch gebiete das öffentliche Interesse eine Offenlegung der von ihm, dem Kläger, erstrebten Informationen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass ein gesamtes Gutachten aus Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehe, so dass kein Teil hiervon herausgegeben werden könne. Zudem stamme das Gutachten aus dem Jahre 2007, so dass nicht ersichtlich sei, wieso etwaige enthaltene Geschäftsgeheimnisse im Jahre 2013 für Wettbewerber noch relevant sein könnten. Im Übrigen wäre es ausreichend, wenn die Beklagte diejenigen Daten herausgebe, die hier für die maßgebliche Gebührenkalkulation Straßenreinigung/Müll relevant seien. Schließlich habe die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2013 die Übergabe des Gutachtens zugesagt, sich lediglich Schwärzungen in Teilbereichen vorbehalten. Das Argument, Mitbewerber könnten bei Ausschreibungen ein Angebot der B. prognostizieren, greife nicht. Die Aufträge der Beklagten seien an die B. durch einen langfristigen Vertrag mit den Stadtwerken bis 2018 gebunden. – Die Antragsberechtigung i. S. des § 4 IFG NRW sei weit auszulegen. Zudem sei der Antrag nicht vom Vorstand des Verbandes unterzeichnet worden, sondern von dessen Verfahrensvertreter und damit von einer natürlichen Person. Auch gehe es nicht um das Auskunftsbegehren des Vereins an sich, sondern um das Interesse sämtlicher Mitglieder des Vereins. Gem. § 5 Abs. 5 IFG NRW könnten auch Personenmehrheiten Anträge stellen. Auch sei er, der Kläger, Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens i. S. des § 29 VwVfG, so dass ihm schon deshalb eine Akteneinsicht zustehe.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E. vom 3. Juni 2013 zu verpflichten, das Gutachten zur Wirtschaftlichkeit der B. aus dem Jahre 2007 in vollständiger Form vorzulegen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Zwischen der B. und ihr, der Beklagten, bestünden seit 1998 ein Rahmenvertrag sowie separate Verträge über die Erbringung von Entsorgungs- und Straßenreinigungsleistungen. Diese Verträge sähen vor, dass Grundlage der Entgeltberechnung der B. grundsätzlich im Voraus festgelegte Selbstkostenfestpreise seien. Zur Überprüfung der Angemessenheit der ab dem Jahre 2006 geltenden Selbstkostenfestpreise habe die B. in Abstimmung mit der Beklagten die J. Wirtschaftprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, das die zulässigen Höchstpreise für die in den Leistungsverzeichnissen bestimmten Leistungen nach den Bestimmungen der `Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten´ ermittelt habe. Dazu habe die B. der J. umfassenden Einblick in sämtliche betriebswirtschaftlichen Unterlagen, insbesondere die gesamten Kalkulationsgrundlagen, gewährt. Im Ergebnis habe das Gutachten bestätigt, dass die von der B. angesetzten Entgelte unterhalb der zulässigen Höchstpreise gelegen hätten. Die B. habe auf Nachfrage der Herausgabe des Gutachtens ausdrücklich widersprochen. Im Gutachten sei die gesamte Kostenstruktur der B. (z. B. im Hinblick auf Kapitalkosten, Personal- und Fahrzeugkosten und Mengengerüste) sowie die damit verbundene interne Kostenrechnung des Unternehmens dargestellt. Bei Kenntnis dieser Daten wäre es einem Mitbewerber daher möglich, in einem künftigen Vergabeverfahren ein mögliches Angebot der B. abzuleiten. Das Gutachten vermittle auch nicht nur eine Momentaufnahme der Kostenstruktur der B. im Jahre 2007, sondern gebe einen Überblick (auch) über langfristig wirkende betriebswirtschaftliche Größen wie etwa Kapital- und Personalkosten, die über die Jahre nur geringfügigen Schwankungen unterworfen seien. - Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW könnten Informationsansprüche nur von natürliche Personen geltend gemacht werden. Der als juristische Person des Privatrechts organisierte Kläger scheide damit als Anspruchsberechtigter von vornherein aus. Eine Herausgabe des Gutachtens sei aber auch deshalb unzulässig, weil dadurch geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der B. i. S. des § 8 IFG NRW offenbart würden. Es sei nicht möglich, dem Kläger unter Wahrung der geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der B. Teile des Gutachtens zugänglich zu machen. Es müssten dann nämlich so umfangreiche Schwärzungen des Textes oder Aussonderungen erfolgen, dass ein verständlicher Text nicht verbliebe. Insbesondere seien dann die vom Kläger gewünschten Informationen nicht mehr enthalten. Der geltend gemachte Anspruch folge schließlich auch nicht aus § 29 VwVfG, da nach Abs. 2 dieser Vorschrift Akteninhalte Geheim zu halten seien, wenn berechtigte Interessen Dritter dies verlangten. Überdies bestehe überhaupt kein Verwaltungsverfahren und einen verfahrensunabhängigen Informationsanspruch vermittle § 29 VwVfG gerade nicht.
10Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Oberbürgermeisters der Stadt E. ergänzend Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13Der das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
14Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes … Anspruch auf Zugang zu … amtlichen Informationen. Der Kläger als eingetragener Verein und mithin als juristische Person des Privatrechts ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Denn maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist vor allem der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 -8 A 2593/10-, juris, Rdn. 74 m.w.N.; Franßen, IFG NRW, § 4 Rdn. 384.
16Auch Sinn und Zweck des IFG NRW sprechen für einen Ausschluss juristischer Personen vom Informationszugangsrecht. Denn der Gesetzgeber hat - wie sich aus dem allgemeinen Teil der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 (Drucks. 13/1311) ergibt- das Recht auf Informationszugang als eigenständigen Bürgerrechtsanspruch aufgefasst.
17Vgl. auch OVG NRW, wie vor, Rdn. 92.
18Dafür, dass der Gesetzgeber den auskunftsberechtigten Personenkreis bewusst auf natürliche Personen beschränkt hat, spricht im Übrigen auch, dass er auch bei der im Jahre 2009 erfolgten Änderung des § 14 IFG NRW nicht die Gelegenheit ergriffen hat, den Wortlaut des § 4 Abs. 1 IFG NRW zu ändern, sondern an diesem festgehalten hat, obwohl andere Informationsfreiheitgesetze wie etwa das des Bundes vom 5. September 2005 diese Beschränkung nicht enthalten.
19Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht auch nicht gleichheitswidrig. Dies gilt umso mehr, als mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch höherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen entsprechend möglich sind.
20Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 3. Februar 2006 -26 K 1871/04- und vom 5. Mai 2006 -26 K 721/05- sowie Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, S. 984 ff.
21Soweit der Kläger darauf verweist, dass der an die Beklagte gerichtete Antrag auf Informationszugang vom 7. März 2013 von dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten und damit einer natürlichen Person unterzeichnet worden sei, führt dies –abgesehen davon, dass dieser vorliegend nicht als den Anspruch weiterverfolgender Kläger auftritt- nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW. Denn der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Informationszugangsanspruch nicht als natürliche Person, sondern (ausschließlich) als Vertreter des Klägers für diesen geltend gemacht. Dies ergibt sich sowohl aus der Verwendung des vorgedruckten Briefkopfes „Haus und Grund E. und Umgebung“ als auch aus der Formulierung „Wir erbitten die Unterlagen zu Händen des Unterzeichners“ sowie der Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Haus und Grund E. und Umgebung e. V.“. - Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 5 Abs. 5 S. 1 IFG NRW berufen, der zu Folge bei Anträgen, die von mehr als 20 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner gilt, der darin mit seinem Namen und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Vorliegend sind schon die formalen Voraussetzungen nicht gegeben, da es keine Unterschriftenlisten gibt. Es hat aber auch nicht etwa eine identifizierbare Personenmehrheit den Antrag auf Informationszugang gestellt, für die der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers gehandelt hätte. Wie sich aus den Ausführungen des Klägers im vorliegenden Klageverfahren ergibt, wurde der Informationszugangsantrag gestellt, um im Interesse der Gesamtheit seiner Mitglieder an Informationen zu gelangen, die in etwaigen Klageverfahren gegen Gebührenbescheide zur Substantiierung des Klagevorbringens hilfreich sein könnten.
22Dem Anspruch des Klägers steht aber auch § 8 IFG NRW entgegen. Nach S. 1 dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zu Grunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 ‑, Juris, Rdn. 12.
24Vorliegend bestehen schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der B. . Diese hat gegenüber der Beklagten geltend gemacht, das J. -Gutachten behandle detailliert die Kalkulation der von ihr zu erhebenden Entgelte und die Kostenansätze. Diese Daten seien nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und von enormer wettbewerblicher Relevanz. Eine Herausgabe an Dritte würde Marktkonkurrenten exklusives kaufmännisches Wissen zugänglich machen und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Für Wettbewerber wären sämtliche kalkulatorischen Ansätze nachvollziehbar, so dass mögliche Angebotspreise der B. etwa in öffentlichen Ausschreibungen abgeleitet werden könnten. Da der betroffene Markt in erheblichem Maße wettbewerblich geprägt sei, sei ein ganz beträchtlicher Schaden zu erwarten. – Es besteht weder nach dem Vorbringen des Klägers noch sonst Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Aufgrund des Inhalts und der Fragestellung des Gutachtens, das die Wirtschaftlichkeit der Arbeit der B. zum Gegenstand hat, sowie der Angabe der Beklagten, das Gutachten bestätige im Ergebnis, dass die von der B. angesetzten Entgelte unterhalb der zulässigen Höchstpreise lägen, ist davon auszugehen, dass bei einem Bekanntwerden seines Inhaltes vor allem die dem Schutzbereich unterliegenden Bereiche „Preise“ und „Kalkulationen“ betroffen wären. – Auch ist davon auszugehen, dass durch ein Bekanntwerden des Inhalts des J. -Gutachtens der B. ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, d.h. deren Wettbewerbssituation geschwächt würde. Dies ist schon durch die Schutzwürdigkeit der fraglichen Inhalte indiziert. Diese Schutzwürdigkeit entfällt vorliegend auch nicht etwa wegen eines überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW. Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Interesses der Allgemeinheit sind nicht ersichtlich. So ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die betroffene Thematik allgemeiner Gegenstand der Berichterstattung der Presse war oder ist, noch dass ein Interesse der Allgemeinheit anderweitig besteht. Das Interesse an einer Kenntnis des Inhalts des Gutachtens beschränkt sich vielmehr allein auf den Kläger und diejenigen seiner Mitglieder, die hinsichtlich ihnen gegenüber erhobener Gebühren Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung haben. Damit besteht aber lediglich ein Interesse eines begrenzten Personenkreises, nicht aber ein solches der Allgemeinheit.
25Besteht damit hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Anspruches keine Rechtsgrundlage im IFG NRW, so folgt eine solche aber auch nicht aus der vom Kläger weiter herangezogenen Bestimmung des § 29 VwVfG NRW, nach dessen Abs. 1 S. 1 die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten hat, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass das Akteneinsichtsrecht (nur) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens besteht und sich auf das konkrete Verfahren betreffende Unterlagen bezieht. Dies sind die unmittelbar für ein Verwaltungsverfahren angelegten Akten, aber auch solche, die für die zu treffende Entscheidung der Behörde ersichtlich von Bedeutung sein können. Das J. -Gutachten wird hiervon jedoch nicht erfasst, auch dann nicht, wenn der Kläger selbst Adressat eines Abgabenbescheides war oder ist. Denn das Gutachten dient der Überprüfung der Selbstkostenfestpreise, die die Grundlage der Entgeltabrechnung der B. gegenüber der Beklagten bilden. Es ist daher nicht Gegenstand eines den Kläger als Beteiligten betreffenden Verwaltungsverfahrens.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,
3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt B. (nachfolgend: Finanzamt).
3Über das Vermögen der Beigeladenen, der C. Tief- und Straßenbau GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2010 beim Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
4a) ob und in welcher Höhe das Finanzamt unter der Steuernummer X oder einer anderen Steuernummer Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 erhalten habe,
5b) welche Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf vorgenannte Zahlungen ergriffen habe,
6c) wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin erfahren habe.
7Mit Bescheid vom 18. März 2010 teilte das Finanzamt mit, die angeforderten Auskünfte könnten im Hinblick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich alle Informationen, auf die er als Insolvenzverwalter zugreifen könne, vom Schuldner selbst beschaffen. Er habe Zugriff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und -ausgängen problemlos die geforderten Informationen entnommen werden könnten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
8Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2010 wiederholte der Kläger sein Auskunftsbegehren unter Fristsetzung. Er wies darauf hin, die begehrten Auskünfte seien zu erteilen, da ihm als Insolvenzverwalter diese Informationen nicht zur Verfügung stünden. Er könne sie auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen.
9Nach einer weiteren Erinnerung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 mit, der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keine Begründung vorgelegt, weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gemäß § 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) erleichtern wolle. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines gegen sich gerichteten Anfechtungsanspruchs zu ermitteln und dem künftigen Anspruchsgegner mitzuteilen. Einem Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder stehe § 30 Abgabenordnung (AO) als Bundesrecht entgegen. Der Kläger möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er seinen Einspruch zurücknehme.
10Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2010 eine erneute Frist für die Auskunftserteilung gesetzt hatte, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2010 die Erteilung der angeforderten Auskünfte unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. Mai 2010 wiederum ab und bat, die Rücknahme des Rechtsbehelfs zu prüfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wiederholte das Finanzamt diese Aufforderung. Der Kläger forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 26. August 2010 nochmals unter Fristsetzung zur Erteilung der erbetenen Informationen auf.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, das IFG NRW sei gegenüber der Abgabenordnung subsidiär. Die Abgabenordnung regele als speziellere Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechts abschließend. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung im Ermessenswege sei nicht gegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Finanzgericht Köln erhoben werden könne.
12Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Auskünfte zur Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, die ggf. anfechtbar wären.
13Der Kläger hat beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts B. vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010 zu verpflichten,
15- 16
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 bei dieser eingegangen sind;
- 17
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 ergriffen worden sind;
- 18
3. mitzuteilen, wann sie von der Zahlungsunfähigkeit der C. Tief- und Straßenbau GmbH bzw. dem Insolvenzantrag erfahren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet. Die Antworten auf alle Fragen des Klägers seien beim Finanzamt vorhanden. Das Finanzamt müsse die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Die begehrten Informationen seien dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden, noch könne er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Der Informationszugang werde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. § 30 AO stehe einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Diese Fragen seien in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
22Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen und die Insolvenzschuldnerin zum Verfahren beigeladen. Dem Geschäftsführer der Beigeladenen wurde Gelegenheit gegeben, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen.
23Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dem begehrten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Senats und aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl. Art. 31 GG) folge, dass § 30 AO als bundesrechtliche Vorschrift über die Begrenzung des Zugangs zu amtlichen Informationen auch gegenüber Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständigen Ausschlussgrund darstelle. Zumindest stehe die Vorschrift einem Informationsanspruch über § 6 Buchst. a Var. 5 IFG NRW entgegen, weil ein das Steuergeheimnis verletzender Informationszugang die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtige.
24Ausgehend davon schließe § 30 AO die Erteilung der begehrten Informationen hier aus. Diese unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO. Entgegen der Rechtsprechung des Senats könne eine Verletzung des § 30 AO nicht mit der Begründung verneint werden, die begehrten Informationen seien dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig, weil der Schuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO alle ihm möglichen Auskünfte über von ihm gezahlte Steuern erteilen müsse. Der Schutz des Steuergeheimnisses stehe nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dies belege schon § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, der bei Zustimmung des Betroffenen - dem Paradefall einer fehlenden Geheimhaltungsbedürftigkeit - eine ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses vorsehe. Die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürfen, seien in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelt. Eine Offenbarungsbefugnis sei danach nicht gegeben. Das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren diene nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sondern der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Insoweit handele der Kläger nicht als Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Die Zustimmung des Betroffenen liege nicht vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Betroffener in diesem Sinne sei die Beigeladene, nicht der Kläger. Der klagende Insolvenzverwalter werde weder als steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin noch in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig. Das IFG NRW sei auch kein Gesetz im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das die Offenbarung ausdrücklich zulasse. Es befreie nur von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, nicht aber von besonderen Geheimhaltungsvorschriften. Auch die §§ 80 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO seien keine solchen Gesetze.
25Ein Anspruch auf die begehrten Informationen gegen einen Dritten zähle nicht zu den gesetzlich geregelten Offenbarungsvoraussetzungen. Würden vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses solche Informationen ausgenommen, hinsichtlich derer dem Anspruchsteller ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch zustehe, wären damit weitreichende Rechtsunsicherheiten und eine erhebliche Relativierung des Steuergeheimnisses verbunden. Der Finanzverwaltung würde die von ihr kaum zu bewältigende Aufgabe übertragen, in zahlreichen Einzelfällen und ohne ein entsprechendes Aufklärungsinstrumentarium über das Bestehen und die Reichweite verschiedener gesetzlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis Dritter zueinander zu entscheiden. Auch ein Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bestätige, dass drittgerichtete Auskunftsansprüche keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigten. Danach reiche es nicht aus, dass der Anspruchsteller die Zustimmung des Betroffenen erzwingen könnte. Vielmehr müsse die Zustimmung zuvor im dafür vorgesehenen Verfahren - hier nach § 98 InsO - durchgesetzt werden. Es stehe nicht fest, dass die jeweils in Rede stehenden Informationen stets auch i. S. v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei etwa bei Informationen zu verneinen, die das insolvenzfreie Vermögen beträfen. Im kontradiktorischen Verfahren nach § 98 InsO, das für die zwangsweise Durchsetzung der geschuldeten Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vorgesehen sei, werde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt. Werde dem Anspruch nach § 97 InsO demgegenüber im Rahmen eines Informationsantrags des Insolvenzschuldners an das Finanzamt Rechnung getragen, würden die Rechte des Betroffenen in unzulässiger Weise verkürzt. Zugleich würde den Amtsträgern der Finanzverwaltung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko aufgebürdet, da die unbefugte Offenbarung eines Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar sei. Die vom Senat vorgenommene Beiladung ändere nichts daran, dass die Beteiligung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht gesichert sei. Der Schutzzweck des § 97 InsO bliebe auch ohne einen unmittelbaren Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt gewahrt. Das gelte selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner bzw. dessen Geschäftsführer nicht greifbar sei. Bei juristischen Personen könne analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bzw. Notvorstand bestellt werden. Klagen und Beschlüsse könnten im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden.
26Der Beklagte sei - entgegen der im Urteilstenor unter Nr. 3 ausgesprochenen Verpflichtung - auch nicht verpflichtet mitzuteilen, wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren habe. Während die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag eine objektive, tatsachenbezogene Information betreffe, sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auf die rechtliche Bewertung von beim Finanzamt vorhandenen Informationen gerichtet. Dies sei vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht mehr gedeckt.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur auf Informationen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezögen.
32Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2015 verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn diese ist mit der ‑ öffentlich zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
36Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Neufassung des Tenors trägt insoweit im Wesentlichen nur der begrenzten zeitlichen Reichweite des geltend gemachten Informationsanspruchs Rechnung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt worden ist.
37Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand aufgrund der Verweisung durch das Finanzgericht Köln schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst wird und deshalb im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist.
38Vgl. zu § 4 des früheren Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris.
39Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am 15. Oktober 2010 beim Finanzgericht erhobene Klage in jedem Fall die Klagefrist. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte es vor Erhebung der Verpflichtungsklage keiner Nachprüfung der ablehnenden Entscheidung in einem Vorverfahren. Ausgehend davon war die Klage innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 18. März 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zu erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16. September 2010 eine neue Klagefrist in Gang gesetzt worden sein sollte, wäre auch diese vorliegend eingehalten. Für die Beurteilung der Fristwahrung ist dabei jedenfalls auf den Klageeingang beim unzuständigen Finanzgericht abzustellen, da die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG nach der Verweisung bestehen bleiben.
40Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 6 f.
41Die Klage ist überwiegend auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts vom 18. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte im Wesentlichen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur soweit er Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage unbegründet.
42Der Anspruch folgt im vorgenannten Umfang aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen (2.). Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein (3.). Dem Anspruch stehen auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW (4.) noch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen (5.).
431. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt.
44OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 = juris, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund); Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 22 f. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 ‑ 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; siehe auch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
45Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz ‑ FVG -).
46Die mit den Klageanträgen begehrten, unstreitig in dienstlichem Zusammenhang erlangten (vgl. § 3 IFG NRW) Informationen sind bei dem Finanzamt ganz überwiegend im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“. Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen lediglich mittels einer reinen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies dagegen vom Informationsanspruch umfasst.
47Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; sowie zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37.
48Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das „Vorhandensein“ der begehrten Informationen überwiegend zu Recht bejaht. Die Zahlungen der Beigeladenen auf Steuerschulden (Klageantrag zu 1.) und diesbezüglich ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen (Klageantrag zu 2.) sind in jedem Fall den Steuerverfahrensakten der Beigeladenen vollständig zu entnehmen; sie dürften sich regelmäßig bereits aus den Steuerkontoauszügen ergeben, deren Zurverfügungstellung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann schon genügt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von dem Insolvenzeröffnungsantrag erfahren hat. Denn der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich diese Information aus den Steuerverfahrensakten betreffend die Beigeladene ergibt.
49Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Diese „Information“ ist nach den dargestellten Grundsätzen kein tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens. Die Annahme einer - für die Prüfung von Anfechtungsrechten nach §§ 129 ff. InsO bedeutsamen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig keine schlichte Tatsache, sondern das Ergebnis einer komplexen rechtlichen Bewertung. Das gilt auch unabhängig von § 130 Abs. 2 InsO, weil bereits die Zahlungsunfähigkeit selbst ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
50Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, NZI 2007, 36 = juris.
51Es ist nicht anzunehmen, dass das Finanzamt diese rechtliche Bewertung, die für steuerliche Zwecke nicht von Bedeutung ist, selbst vornimmt und das Ergebnis dann in den Akten vermerkt. Die Existenz eines derartigen Vermerks ist mit der Berufungsbegründung auch zumindest sinngemäß bestritten worden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass das Finanzamt eine derartige Bewertung auf seinen Informationsantrag hin vornimmt. Eine somit allenfalls in Betracht kommende Einsichtnahme in die Steuerakten der Beigeladenen, um dort entsprechende Hinweise zu finden, hat der Kläger nicht beantragt.
522. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
53Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
54Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
55Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
56Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29 ff. m. w. N.
57In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. Juni 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Informationsanspruch der vorliegend geltend gemachten Art nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb auch nicht abschließend.
58Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 7, vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, ZIP 2011, 41 = juris Rn. 8.
59Der Anspruch ist auch nicht durch die „absichtsvolle Nichtregelung“ eines Akteneinsichtsrechts für das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung ausgeschlossen. Selbst wenn trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder und insbesondere nach Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) bis heute von einem absichtsvollen Regelungsverzicht der Abgabenordnung mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch auszugehen wäre, würde diese „Nichtregelung“ jedenfalls den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters zum Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Die - unterstellte - „absichtsvolle Nichtregelung“ der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich zuwider laufen.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 56 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 8 ff.
61Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst (und diese verneint), ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll.
62Vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 24 f.
63Beteiligter in diesem Sinne ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (vgl. §§ 78 Nr. 1, 359 AO). Verlangt jedoch ein Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - Auskünfte, um anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden zu ermitteln, handelt er nicht gemäß §§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.
64OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 63 f., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 9, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823 = juris Rn. 9, und BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, ZIP 2011, 1376 = juris Rn. 13.
65Informationsansprüche mit der vorgenannten Zielrichtung kann der Kläger als Insolvenzverwalter auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen.
66An dieser - höchstrichterlich bestätigten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der hiergegen vereinzelt erhobenen Kritik,
67vgl. etwa Nitschke, DÖV 2014, 1049 ff.; Bartone, jurisPR-SteuerR 13/2012 Anm. 4, C. IV.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 92; anders auch FG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Juni 2011 - 1 K 1776/10 -, juris Rn. 15 ff.,
68fest. Unter anderem ist eingewandt worden, dass es sich bei der Erteilung einer derartigen Auskunft aus der Perspektive des Finanzamts um ein Tätigwerden in einem laufenden Steuerverfahren handele, da sich das Insolvenzverfahren für dieses als Teil des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenordnung darstelle.
69Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1050; ders., ZInsO 2014, 2388 f.; Bartone, a. a. O.; siehe auch OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 873 = juris Rn. 42; a. A. - kein laufendes Steuerverfahren -: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 4 f., und vom 4. September 2014 - OVG 12 N 84.13 -, NVwZ-RR 2015, 10 = juris, jeweils zu § 2 Abs. 4 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes - AIG.
70Auf diese Frage kommt es nach dem nordrhein-westfälischen Recht jedoch nicht an. Die Zuordnung des Gegenstands der Auskunft zu einem laufenden Steuerverfahren hindert nicht daran, bei der Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als (insoweit) Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet,
71dazu vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 41 f.,
72ist hier somit nicht entscheidungserheblich.
73Von den dargelegten Grundsätzen geht im Ergebnis inzwischen auch der Bundesfinanzhof aus. Er hat sich in dem Streit um die Rechtswegfrage mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach ein Anspruch wie der hier geltend gemachte weder im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners wurzelt noch sonst maßgeblich abgabenrechtlich geprägt ist.
74Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris Rn. 3 ff.; ebenso FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO -, BeckRS 2012, 95547.
75Entgegen der Auffassung von Nitschke (a. a. O.) ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - nichts anderes; dieses bestätigt vielmehr die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Danach hat eine Auskunft, die der Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrt, einen hinreichenden Bezug zum Steuerrechtsverhältnis nur dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt wird. An einer solchen Verwurzelung der Auskunft im Steuerrechtsverhältnis fehlt es hingegen, wenn sie allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden begehrt wird.
76Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497 = juris Rn. 13-22.
77Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof ungeachtet dessen gelangt, dass sich das Begehren aus der Perspektive des Finanzamts auf ein laufendes Verfahren in Steuersachen beziehen mag. Seine Entscheidung ist auch nicht dahin zu verstehen, dass das Begehren des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Speicherkontenauszugs oder sonstiger steuerlicher Auskünfte selbst dann von § 34 Abs. 3 AO erfasst wäre, wenn damit erkennbar allein die Ermittlung anfechtbarer Zahlungen bezweckt wird.
78So aber Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1051, unter Bezugnahme auf Rn. 14 des Urteils.
79Der allgemeinen Aussage, wonach dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zustehe, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, lässt sich dies nicht entnehmen. Hierbei war noch nicht vorausgesetzt, dass das Auskunftsbegehren - wie später festgestellt - im entschiedenen Fall allein der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsgründen diente. Dass Insolvenzverwalter auf Auskünfte mit dieser Zielrichtung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bei Fehlen eines einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes) keinen Anspruch haben, kann damit nicht auf einen bewussten Ausschluss in der Abgabenordnung zurückgeführt werden.
80Im Übrigen bestätigt auch die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren zu regeln. Zum Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu.
81BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 17; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 91 AO Rn. 28 f.; Schmittmann, NZI 2013, 709; Winterfeld, NVwZ 2013, 816; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 42 (Sperrwirkung - nur - für Anträge Beteiligter in einem laufenden Steuerverfahren); a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 Rn. 92, sowie der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 3 = juris Rn. 50.
82Auch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO geht einem Informationszugangsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vor. Das folgt bereits daraus, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung. Er ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung (dazu s. u.).
83Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 70 ff. m. w. N.; für das Bankgeheimnis: OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.
843. Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist.
85Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12.
86Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
87Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.
88Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, ZIP 2015, 1943 = juris Rn. 9.
90Hiervon ausgehend steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren nicht entgegen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (Abdruck S. 7, 2. Absatz, bis S. 8, 1. Absatz), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.
914. Der Anspruch ist nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
92Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954, 957, OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff.
93Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet, sondern auf Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person - der Beigeladenen - an den Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.
94Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass derartige Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen.
95Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005- IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 ff., 22.
96Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).
975. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Bediensteten des Finanzamts durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Jahreskontoauszüge an den Kläger auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu verletzen. Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2011 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, das Steuergeheimnis werde nicht berührt; denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht.
98OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 99.
99Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände festzuhalten. Es kann offen bleiben, ob § 30 AO vorliegend - ggf. i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW - als zwingende Anspruchsgrenze zu berücksichtigen ist (dazu a). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (dazu b).
100a) Ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann, muss nicht abschließend entschieden werden.
101Dieser Frage kann im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen allerdings Bedeutung zukommen, weil hier - anders als durch § 3 Nr. 4 IFG Bund - besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständiger Ablehnungsgrund übernommen worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und von personenbezogenen Daten (§ 9 IFG NRW) deckt den Geltungsbereich des § 30 AO bezogen sowohl auf den Schutzgegenstand als auch auf die Schutzintensität nicht vollständig ab. Das gilt etwa für den Schutz steuerlicher Daten juristischer Personen, der von § 9 IFG NRW nicht gewährleistet ist. Auch sind die Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 IFG NRW aufgrund der offener gefassten Abwägungsklauseln (§§ 8 Satz 3, 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW) leichter überwindbar als das Steuergeheimnis (vgl. etwa § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, wonach die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zählt, schließt diese Lücke nur, wenn § 30 AO zu den vorliegend zu beachtenden Rechtsnormen zählt.
102Gegen eine Berücksichtigung des Steuergeheimnisses als zwingend zu beachtende Grenze eines Anspruchs nach § 4 IFG NRW ist eingewandt worden, in Bezug auf einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch seien die Informationsfreiheitsgesetze die spezielleren Gesetze. § 30 AO als allgemeine, fachgebietsunabhängige und generalklauselartige Regelung über den Umgang mit Steuerdaten trete demgegenüber als lex generalis zurück. Diese Regelung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies im Rahmen der im Informationsfreiheitsgesetz NRW normierten Ablehnungsgründe möglich sei. Diese böten einen hinreichend effektiven, vergleichbaren Schutz.
103Vgl. Korn, DÖV 2012, 232, 238, sowie zum Bankgeheimnis OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 ‑ 15 A 1997/12 -, juris Rn. 78 ff., jeweils unter Berufung auf das Senatsurteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 65, 72.
104Diese Prämisse trifft - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Hinblick auf das Steuergeheimnis jedoch nicht uneingeschränkt zu. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts, ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, werde vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst,
105vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris,
106dürfte sich im Ergebnis nicht auf das Steuergeheimnis als Ausschlussgrund erstrecken. Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses misst sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch und gerade bei der Geltendmachung eines derartigen Informationsanspruchs Geltung bei. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 AO dürfen Verhältnisse, die Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart werden, wenn dies der Durchführung eines derartigen Verfahrens dient. Danach soll das Steuergeheimnis - soweit nicht andere Offenbarungsbefugnisse bestehen - grundsätzlich gerade dann eingreifen, wenn mit einer Information über steuerliche Verhältnisse ein anderer, nicht steuerverfahrensbezogener Zweck verfolgt wird.
107Dass der Bundesgesetzgeber damit seine aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG folgende Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Denn der Zweck des Steuergeheimnisses, der u. a. darin besteht, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 17,
109dürfte es rechtfertigen, diese Sachverhalte in der durch § 30 AO geregelten Weise gegen steuerverfahrensfremde Auskunftsansprüche abzusichern. Bei dieser Sichtweise ist der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche zu normieren. Für eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des Steuergeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang spricht nicht zuletzt, dass es sich bei diesem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 ‑ 20 F 21.10 -, DVBl. 2011, 1092 = juris Rn. 12, m. w. N.
111Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil § 30 AO - wie im Folgenden dargelegt wird - jedenfalls nicht verletzt ist.
112b) Die begehrten Auszüge aus Steuerkonten unterfallen zunächst in sachlicher Hinsicht dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO. Es handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der insolventen Beigeladenen -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein „anderer“ kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen.
113Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 1; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 14.
114In seiner abgrenzenden Funktion ist das Merkmal „eines anderen“ dahin zu verstehen, dass es jede von dem Amtsträger verschiedene Person erfasst. Ein Verständnis dahingehend, dass damit zu dem Adressaten der Offenbarung abgegrenzt werden soll,
115unklar Rüsken, a. a. O., Rn. 44 ff.; sowie Drüen, a. a. O., Rn. 14, 16,
116liegt nach der sprachlichen Fassung des § 30 AO fern. Dass die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an den Betroffenen selbst mangels Geheimhaltungsbedürftigkeit unstreitig keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt,
117vgl. etwa Drüen, a. a. O., Rn. 16,
118kann daher wohl nicht an diesem Merkmal festgemacht werden. Dies beruht vielmehr entweder auf einer teleologisch einschränkenden Auslegung des in § 30 Abs. 2 AO umschriebenen Gegenstands des Steuergeheimnisses oder aber auf einem erweiterten Verständnis des § 30 Abs. 4 Satz 3 AO, der in seinem primären Anwendungsbereich die Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung an Dritte erfassen dürfte.
119Ebenso wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht, sind die vorliegend begehrten Jahreskontoauszüge über die insolvente Beigeladene auch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig. Damit wird - anders als der Beklagte meint - keine ungeschriebene Durchbrechung des Steuergeheimnisses geschaffen, sondern lediglich die dem Steuergeheimnis von vornherein immanente Voraussetzung aktiviert, wonach es um steuerliche Daten anderer als des Betroffenen selbst gehen muss.
120Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der hier betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er als nunmehr „Betroffener“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann. Für die - hier begehrte - Herausgabe steuerlicher Daten des Insolvenzschuldners an ihn selbst bedarf es einer solchen Entbindung ebensowenig wie wenn der Insolvenzschuldner diese beantragte.
121Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
122Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Diese Pflicht ist hier allerdings - wie oben ausgeführt - nicht berührt, da der Kläger im Interesse der Masse und damit der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger tätig wird und nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beigeladenen. Der Insolvenzverwalter hat zum anderen aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599 = juris Rn. 8.
124Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse und steuerliche Daten, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen nicht rein steuerverfahrensinternen, sondern an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu befreien.
125Vgl. Jungmann, in: K. Schmidt (Hrsg.), Insolvenzordnung, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23; Voß, in: Graf-Schlicker (Hrsg.), Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7.
126Im Rahmen von § 97 InsO entfällt der Schutz persönlicher Daten Dritter, soweit eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter für eine wirksame Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist.
127Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 f.
128Über seine eigenen Verhältnisse muss der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO (hier i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) sogar Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Schuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.
129Vgl. Gröner/Lang, Die höchstpersönlichen Rechte des Schuldners in der Insolvenz, in: Luxenburger/Birkenheier (Hrsg.), Opuscula honoraria für Egon Müller, Saarbrücken 2003, S. 90, 95 (im Internet abrufbar).
130Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.
131Hieraus folgt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, Finanzbehörden anstelle des Insolvenzschuldners die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erforderliche Zustimmung zu erteilen, anderen durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse zu offenbaren.
132Vgl. zutreffend Wimmer-Amend, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2014, § 80 InsO Rn. 36.
133Insoweit geht die Verfügungsbefugnis über die steuerlichen Daten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über; aus demselben Grund steht auch einer Kenntnisnahme durch ihn selbst nichts entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kenntnisnahme im Interesse der Masse erforderlich ist.
134Vgl. Gröner/Lang, a. a. O., S. 96; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.; ähnlich Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29 zum Bankgeheimnis; ders., WM 2009, 241, 245 f.; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 98 Rn. 22; siehe auch AG Duisburg, NZI 2000, 606; a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 108; FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37.
135Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich gegeben: Es liegt im Interesse der verwalteten Insolvenzmasse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger, dass der Verwalter die Steuerkontoauszüge des Schuldners auf anfechtbare Zahlungen an das Finanzamt prüft und sich daraus ergebende Anfechtungsrechte ausübt.
136Dass das Verfügungsrecht über derartige auf die Insolvenzmasse bezogene Geheimnisse mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen selbst auf den Insolvenzverwalter übergeht, bestätigt auch die verwaltungsgerichtliche Praxis zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insolventer Gesellschaften. Dies zeigt sich vor allem bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei der Aufsicht über die Geschäfte insolvent gewordener Gesellschaften angefallen sind. Dabei erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Beiladung des insolventen Unternehmens. Die Befugnis, etwaige fortbestehende berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens an der Nichtverbreitung bestimmter Informationen geltend zu machen, erkennen die Verwaltungsgerichte vielmehr regelmäßig dem zum Verfahren beigeladenen Insolvenzverwalter zu.
137Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 ‑ 20 F 3.12 -, juris Rn. 10 f., und vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 29. November 2013 ‑ 6 A 1426/13 -, ESVGH 64, 137 = juris Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 2 K 84.13 -, juris Rn. 28.
138Die Besorgnis, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass das Steuergeheimnis entgegen allgemeiner Auffassung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte,
139vgl. Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1052; ders., ZInsO 2014, 2388, 2389,
140ist unbegründet. Der Senat hat den Übergang der Geheimnisherrschaft auf den Verwalter nicht allein mit dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO begründet, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO bereits dem - „starken“ wie „schwachen“ - vorläufigen Insolvenzverwalter zusteht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).
141So auch Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.
142Der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.
143Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.
144Die vom Beklagten in diesem und zahlreichen weiteren Verfahren erhobenen Einwände gegen die obergerichtlich inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, wonach § 30 AO einer Offenbarung von Steuerkontoauszügen eines Insolvenzschuldners an dessen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht,
145vgl. neben dem zitierten Senatsurteil: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 ‑ OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 12 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 U 6/14 -, NZI 2015, 627 = juris Rn. 25; sowie sämtliche dem Senat bekannten neueren Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte; zum Sozialgeheimnis vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteile vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 31, und vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, ZIP 2010, 1091 = juris Rn. 30; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, ZInsO 2012, 989 = juris Rn. 20; a. A. noch FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37,
146stellen jene ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
147Das Finanzamt wird weder mit unzumutbaren, „fachfremden“ Prüfungspflichten belastet, noch verletzt der unmittelbare Zugriff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter hier Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Die Insolvenzschuldnerin wurde vom Senat beigeladen und konnte sich äußern. Unabhängig davon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch im Sinne von § 97InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen.
148Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 =juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ IX ZB 175/09 -, juris Rn. 9.
149Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deshalb insbesondere regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass insolvenzfreies Vermögen nach wohl überwiegender Auffassung von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst ist.
150Vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 9; mit Einschränkungen auch Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7; a. A. Kayser, in: Kreft (Hrsg.), InsO, 5. Aufl. 2008, § 97 Rn. 11.
151Hierunter fallen vom Verwalter freigegebene Vermögensgegenstände, die es grundsätzlich auch bei juristischen Personen geben kann.
152Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = juris Rn. 16 ff.
153Insolvenzfreies Vermögen unterliegt definitionsgemäß nicht (mehr) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
154Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 -, ZInsO 2006, 260 = juris Rn. 6 f. und 15; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 49/09 -, BFHE 234, 97 = juris Rn. 16.
155Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Beigeladene über kein insolvenzfreies Vermögen verfügt. Mangels jeden Anhaltspunkts für eine Betroffenheit eigener Rechte bedurfte es daher vorliegend nicht der - vorsorglich beschlossenen - Beiladung der Insolvenzschuldnerin.
156Unabhängig vom Streitfall weist der Senat darauf hin, dass bei Vorhandensein von insolvenzfreiem Vermögen Anträge von Insolvenzverwaltern auf Zugang zu Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein werden, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen. Eine Unterscheidung dürfte insoweit problemlos möglich sein, denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse für diese gegebenenfalls eine neue Steuernummer angelegt werde.
157Soweit steuerliche Unterlagen - wovon nach dem unter 4. Ausgeführten hier nicht auszugehen ist - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten zuzuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat.
158Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht „unbefugt“ i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist.
159Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch -
160vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 -
161zu übertragen. Der Insolvenzverwalter ist nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als verfügungsbefugt über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht (s. o.).
162Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Finanzgericht Köln entstanden sind, waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts veranlasst worden ist, den Finanzrechtsweg zu beschreiten. In einem solchen Fall geht § 155 Abs. 4 VwGO als Spezialregelung § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor.
163Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 DB 21.94 -, juris Rn. 9; BT-Drs. 11/7030, S. 38.
164Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sich insbesondere auch nicht dem mit einer Antragstellung verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat.
Gründe
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I.
- 1
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Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) Einsicht in Speicherkontenauszüge, um die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners aufarbeiten und um etwaige Anfechtungsansprüche gemäß §§ 119 ff. InsO geltend machen zu können. Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, Auskunft durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen zu erteilen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch folge aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Er sei nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Insbesondere liege in der Nichtregelung eines Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung keine bereichsspezifische Ausschlussregelung. Ob auch nach dem Inkrafttreten der Informationsfreiheitsgesetze der Länder und des Bundes von einem absichtsvollen Regelungsverzicht auszugehen sei, könne dahinstehen. Eine anspruchsverdrängende Wirkung komme dem jedenfalls in Bezug auf einen Insolvenzverwalter nicht zu, der einen Auskunftsanspruch zum Zwecke der Anfechtung geltend mache. Die absichtsvolle Nichtregelung der Abgabenordnung und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters erfassten unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein umfassender Informationsanspruch laufe dem Schutzzweck des Spezialgesetzes nicht zuwider. Der Anspruch unterliege keinen Einschränkungen gemäß §§ 5 ff. IFG NRW.
- 2
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
-
II.
- 3
-
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassung der Revision wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier.
- 4
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Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,
-
ob der Verzicht auf Regelung des Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung als absichtsvoll, also als vom Gesetzgeber bewusst gewollt anzusehen ist,
-
wird schon die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt; denn das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen.
- 5
-
Die weitere Frage,
-
ob der absichtsvolle Regelungsverzicht in der Abgabenordnung eine besondere Regelung im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW darstellt,
-
rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision.
- 6
-
Allerdings ist die Frage jedenfalls auch auf revisibles Recht bezogen. Zwar handelt es sich bei den allgemeinen Maßstäben, nach denen sich bestimmt, ob eine Regelung des Informationszugangs als im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW besondere und somit vorrangige, die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW verdrängende Rechtsvorschrift anzusehen ist, um nicht revisibles Landesrecht. Denn abgesehen davon, dass der Wortlaut der Subsidiaritätsregelung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht mit dem des § 1 Abs. 3 IFG übereinstimmt, zählen die Informationsfreiheitsgesetze nicht zum Verwaltungsverfahrensrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 210 Rn. 6). An diesen landesrechtlichen Vorgaben, über die das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend entscheidet, sind aber auch bundesrechtliche Vorschriften zu messen. Diese werden dadurch nicht etwa ins Landesrecht inkorporiert; vielmehr knüpft die landesrechtliche Regelung an die vom Landesgesetzgeber vorgefundene bundesrechtliche Regelung an, deren Geltungsgrund unverändert bleibt (vgl. hierzu Beschluss vom 18. November 2010 - BVerwG 7 B 23.10 - juris Rn. 5). Das Verständnis und die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen, die bei der Subsumtion unter den landesrechtlichen Begriff der besonderen Rechtsvorschrift zugrunde zulegen sind, können Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung sein (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2010 - BVerwG 7 B 28.10 - juris Rn. 6).
- 7
-
Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts dann vor, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (so bereits OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 - NJW 2005, 2028 Rn. 16 ff., sowie Urteile vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 - GewArch 2007, 113 Rn. 93 ff. und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 - DVBl 2012, 568 Rn. 35 ff.).
- 8
-
Dem Vorbringen des Beklagten ist demnach die entscheidungserhebliche Frage revisiblen Rechts zu entnehmen, ob vom Regelungsbereich der Abgabenordnung ein Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch geltend machen will, mit umfasst ist. Diese Frage rechtfertigt indessen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantworten.
- 9
-
Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst, ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll (vgl. BTDrucks 7/4292 S. 24 f.). Gegenstand der Überlegungen und der nachfolgenden Nichtregelung war demnach nur der Informationszugang im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Hiervon geht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus (vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 - BFHE 202, 231 Rn. 10 ff., 19 und vom 14. April 2011 - VII B 201/10 - BFH/NV 2011, 1296 Rn. 14 sowie Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 - BFHE 228, 139 Rn. 11; vgl. auch Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, AO § 91 Rn. 124, 128). Einen solchen auf ein laufendes Steuerverfahren bezogenen Anspruch macht der Kläger, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht geltend. Denn er handelt nicht gemäß § 34 Abs. 3 und 1 AO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren (siehe dazu BFH, Beschluss vom 15. September 2010 - II B 4/10 - BFH/NV 2011, 2 Rn. 6). Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen; dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - ZIP 2009, 1823 Rn. 9 sowie BFH, Beschluss vom 14. April 2011 a.a.O. Rn. 13).
- 10
-
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann aus der Formulierung in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach die Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts eine abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Akten enthalte (BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 a.a.O. Rn. 19), nichts Gegenteiliges entnommen werden. Auf die Verneinung eines jeglichen Informationszugangsrechts zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten zielt diese Aussage jedenfalls nicht. Das folgt schon aus den Bestimmungen über die Gesetzgebungszuständigkeiten, aufgrund derer die Abgabenordnung erlassen worden ist. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Fragen des Steuerverwaltungsverfahrens erwogen, zu dessen Regelung für die Tätigkeit der Landesbehörden der Bund nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG zuständig ist. Zum Verfahren in diesem Sinne, das dem in Art. 84 Abs. 1 GG normierten entspricht (siehe Seer, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 108 Rn. 148), zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20 Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - DVBl 2012, 176 Rn. 17; siehe auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, § 91 AO Rn. 28 f.). Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung insoweit folglich nicht zu.
Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,
3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt B. (nachfolgend: Finanzamt).
3Über das Vermögen der Beigeladenen, der C. Tief- und Straßenbau GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2010 beim Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
4a) ob und in welcher Höhe das Finanzamt unter der Steuernummer X oder einer anderen Steuernummer Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 erhalten habe,
5b) welche Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf vorgenannte Zahlungen ergriffen habe,
6c) wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin erfahren habe.
7Mit Bescheid vom 18. März 2010 teilte das Finanzamt mit, die angeforderten Auskünfte könnten im Hinblick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich alle Informationen, auf die er als Insolvenzverwalter zugreifen könne, vom Schuldner selbst beschaffen. Er habe Zugriff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und -ausgängen problemlos die geforderten Informationen entnommen werden könnten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
8Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2010 wiederholte der Kläger sein Auskunftsbegehren unter Fristsetzung. Er wies darauf hin, die begehrten Auskünfte seien zu erteilen, da ihm als Insolvenzverwalter diese Informationen nicht zur Verfügung stünden. Er könne sie auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen.
9Nach einer weiteren Erinnerung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 mit, der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keine Begründung vorgelegt, weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gemäß § 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) erleichtern wolle. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines gegen sich gerichteten Anfechtungsanspruchs zu ermitteln und dem künftigen Anspruchsgegner mitzuteilen. Einem Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder stehe § 30 Abgabenordnung (AO) als Bundesrecht entgegen. Der Kläger möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er seinen Einspruch zurücknehme.
10Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2010 eine erneute Frist für die Auskunftserteilung gesetzt hatte, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2010 die Erteilung der angeforderten Auskünfte unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. Mai 2010 wiederum ab und bat, die Rücknahme des Rechtsbehelfs zu prüfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wiederholte das Finanzamt diese Aufforderung. Der Kläger forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 26. August 2010 nochmals unter Fristsetzung zur Erteilung der erbetenen Informationen auf.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, das IFG NRW sei gegenüber der Abgabenordnung subsidiär. Die Abgabenordnung regele als speziellere Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechts abschließend. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung im Ermessenswege sei nicht gegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Finanzgericht Köln erhoben werden könne.
12Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Auskünfte zur Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, die ggf. anfechtbar wären.
13Der Kläger hat beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts B. vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010 zu verpflichten,
15- 16
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 bei dieser eingegangen sind;
- 17
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 ergriffen worden sind;
- 18
3. mitzuteilen, wann sie von der Zahlungsunfähigkeit der C. Tief- und Straßenbau GmbH bzw. dem Insolvenzantrag erfahren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet. Die Antworten auf alle Fragen des Klägers seien beim Finanzamt vorhanden. Das Finanzamt müsse die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Die begehrten Informationen seien dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden, noch könne er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Der Informationszugang werde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. § 30 AO stehe einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Diese Fragen seien in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
22Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen und die Insolvenzschuldnerin zum Verfahren beigeladen. Dem Geschäftsführer der Beigeladenen wurde Gelegenheit gegeben, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen.
23Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dem begehrten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Senats und aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl. Art. 31 GG) folge, dass § 30 AO als bundesrechtliche Vorschrift über die Begrenzung des Zugangs zu amtlichen Informationen auch gegenüber Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständigen Ausschlussgrund darstelle. Zumindest stehe die Vorschrift einem Informationsanspruch über § 6 Buchst. a Var. 5 IFG NRW entgegen, weil ein das Steuergeheimnis verletzender Informationszugang die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtige.
24Ausgehend davon schließe § 30 AO die Erteilung der begehrten Informationen hier aus. Diese unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO. Entgegen der Rechtsprechung des Senats könne eine Verletzung des § 30 AO nicht mit der Begründung verneint werden, die begehrten Informationen seien dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig, weil der Schuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO alle ihm möglichen Auskünfte über von ihm gezahlte Steuern erteilen müsse. Der Schutz des Steuergeheimnisses stehe nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dies belege schon § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, der bei Zustimmung des Betroffenen - dem Paradefall einer fehlenden Geheimhaltungsbedürftigkeit - eine ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses vorsehe. Die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürfen, seien in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelt. Eine Offenbarungsbefugnis sei danach nicht gegeben. Das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren diene nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sondern der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Insoweit handele der Kläger nicht als Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Die Zustimmung des Betroffenen liege nicht vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Betroffener in diesem Sinne sei die Beigeladene, nicht der Kläger. Der klagende Insolvenzverwalter werde weder als steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin noch in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig. Das IFG NRW sei auch kein Gesetz im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das die Offenbarung ausdrücklich zulasse. Es befreie nur von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, nicht aber von besonderen Geheimhaltungsvorschriften. Auch die §§ 80 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO seien keine solchen Gesetze.
25Ein Anspruch auf die begehrten Informationen gegen einen Dritten zähle nicht zu den gesetzlich geregelten Offenbarungsvoraussetzungen. Würden vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses solche Informationen ausgenommen, hinsichtlich derer dem Anspruchsteller ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch zustehe, wären damit weitreichende Rechtsunsicherheiten und eine erhebliche Relativierung des Steuergeheimnisses verbunden. Der Finanzverwaltung würde die von ihr kaum zu bewältigende Aufgabe übertragen, in zahlreichen Einzelfällen und ohne ein entsprechendes Aufklärungsinstrumentarium über das Bestehen und die Reichweite verschiedener gesetzlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis Dritter zueinander zu entscheiden. Auch ein Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bestätige, dass drittgerichtete Auskunftsansprüche keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigten. Danach reiche es nicht aus, dass der Anspruchsteller die Zustimmung des Betroffenen erzwingen könnte. Vielmehr müsse die Zustimmung zuvor im dafür vorgesehenen Verfahren - hier nach § 98 InsO - durchgesetzt werden. Es stehe nicht fest, dass die jeweils in Rede stehenden Informationen stets auch i. S. v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei etwa bei Informationen zu verneinen, die das insolvenzfreie Vermögen beträfen. Im kontradiktorischen Verfahren nach § 98 InsO, das für die zwangsweise Durchsetzung der geschuldeten Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vorgesehen sei, werde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt. Werde dem Anspruch nach § 97 InsO demgegenüber im Rahmen eines Informationsantrags des Insolvenzschuldners an das Finanzamt Rechnung getragen, würden die Rechte des Betroffenen in unzulässiger Weise verkürzt. Zugleich würde den Amtsträgern der Finanzverwaltung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko aufgebürdet, da die unbefugte Offenbarung eines Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar sei. Die vom Senat vorgenommene Beiladung ändere nichts daran, dass die Beteiligung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht gesichert sei. Der Schutzzweck des § 97 InsO bliebe auch ohne einen unmittelbaren Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt gewahrt. Das gelte selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner bzw. dessen Geschäftsführer nicht greifbar sei. Bei juristischen Personen könne analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bzw. Notvorstand bestellt werden. Klagen und Beschlüsse könnten im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden.
26Der Beklagte sei - entgegen der im Urteilstenor unter Nr. 3 ausgesprochenen Verpflichtung - auch nicht verpflichtet mitzuteilen, wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren habe. Während die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag eine objektive, tatsachenbezogene Information betreffe, sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auf die rechtliche Bewertung von beim Finanzamt vorhandenen Informationen gerichtet. Dies sei vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht mehr gedeckt.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur auf Informationen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezögen.
32Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2015 verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn diese ist mit der ‑ öffentlich zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
36Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Neufassung des Tenors trägt insoweit im Wesentlichen nur der begrenzten zeitlichen Reichweite des geltend gemachten Informationsanspruchs Rechnung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt worden ist.
37Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand aufgrund der Verweisung durch das Finanzgericht Köln schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst wird und deshalb im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist.
38Vgl. zu § 4 des früheren Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris.
39Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am 15. Oktober 2010 beim Finanzgericht erhobene Klage in jedem Fall die Klagefrist. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte es vor Erhebung der Verpflichtungsklage keiner Nachprüfung der ablehnenden Entscheidung in einem Vorverfahren. Ausgehend davon war die Klage innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 18. März 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zu erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16. September 2010 eine neue Klagefrist in Gang gesetzt worden sein sollte, wäre auch diese vorliegend eingehalten. Für die Beurteilung der Fristwahrung ist dabei jedenfalls auf den Klageeingang beim unzuständigen Finanzgericht abzustellen, da die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG nach der Verweisung bestehen bleiben.
40Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 6 f.
41Die Klage ist überwiegend auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts vom 18. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte im Wesentlichen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur soweit er Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage unbegründet.
42Der Anspruch folgt im vorgenannten Umfang aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen (2.). Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein (3.). Dem Anspruch stehen auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW (4.) noch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen (5.).
431. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt.
44OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 = juris, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund); Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 22 f. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 ‑ 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; siehe auch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
45Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz ‑ FVG -).
46Die mit den Klageanträgen begehrten, unstreitig in dienstlichem Zusammenhang erlangten (vgl. § 3 IFG NRW) Informationen sind bei dem Finanzamt ganz überwiegend im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“. Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen lediglich mittels einer reinen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies dagegen vom Informationsanspruch umfasst.
47Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; sowie zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37.
48Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das „Vorhandensein“ der begehrten Informationen überwiegend zu Recht bejaht. Die Zahlungen der Beigeladenen auf Steuerschulden (Klageantrag zu 1.) und diesbezüglich ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen (Klageantrag zu 2.) sind in jedem Fall den Steuerverfahrensakten der Beigeladenen vollständig zu entnehmen; sie dürften sich regelmäßig bereits aus den Steuerkontoauszügen ergeben, deren Zurverfügungstellung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann schon genügt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von dem Insolvenzeröffnungsantrag erfahren hat. Denn der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich diese Information aus den Steuerverfahrensakten betreffend die Beigeladene ergibt.
49Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Diese „Information“ ist nach den dargestellten Grundsätzen kein tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens. Die Annahme einer - für die Prüfung von Anfechtungsrechten nach §§ 129 ff. InsO bedeutsamen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig keine schlichte Tatsache, sondern das Ergebnis einer komplexen rechtlichen Bewertung. Das gilt auch unabhängig von § 130 Abs. 2 InsO, weil bereits die Zahlungsunfähigkeit selbst ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
50Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, NZI 2007, 36 = juris.
51Es ist nicht anzunehmen, dass das Finanzamt diese rechtliche Bewertung, die für steuerliche Zwecke nicht von Bedeutung ist, selbst vornimmt und das Ergebnis dann in den Akten vermerkt. Die Existenz eines derartigen Vermerks ist mit der Berufungsbegründung auch zumindest sinngemäß bestritten worden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass das Finanzamt eine derartige Bewertung auf seinen Informationsantrag hin vornimmt. Eine somit allenfalls in Betracht kommende Einsichtnahme in die Steuerakten der Beigeladenen, um dort entsprechende Hinweise zu finden, hat der Kläger nicht beantragt.
522. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
53Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
54Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
55Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
56Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29 ff. m. w. N.
57In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. Juni 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Informationsanspruch der vorliegend geltend gemachten Art nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb auch nicht abschließend.
58Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 7, vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, ZIP 2011, 41 = juris Rn. 8.
59Der Anspruch ist auch nicht durch die „absichtsvolle Nichtregelung“ eines Akteneinsichtsrechts für das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung ausgeschlossen. Selbst wenn trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder und insbesondere nach Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) bis heute von einem absichtsvollen Regelungsverzicht der Abgabenordnung mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch auszugehen wäre, würde diese „Nichtregelung“ jedenfalls den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters zum Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Die - unterstellte - „absichtsvolle Nichtregelung“ der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich zuwider laufen.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 56 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 8 ff.
61Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst (und diese verneint), ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll.
62Vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 24 f.
63Beteiligter in diesem Sinne ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (vgl. §§ 78 Nr. 1, 359 AO). Verlangt jedoch ein Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - Auskünfte, um anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden zu ermitteln, handelt er nicht gemäß §§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.
64OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 63 f., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 9, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823 = juris Rn. 9, und BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, ZIP 2011, 1376 = juris Rn. 13.
65Informationsansprüche mit der vorgenannten Zielrichtung kann der Kläger als Insolvenzverwalter auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen.
66An dieser - höchstrichterlich bestätigten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der hiergegen vereinzelt erhobenen Kritik,
67vgl. etwa Nitschke, DÖV 2014, 1049 ff.; Bartone, jurisPR-SteuerR 13/2012 Anm. 4, C. IV.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 92; anders auch FG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Juni 2011 - 1 K 1776/10 -, juris Rn. 15 ff.,
68fest. Unter anderem ist eingewandt worden, dass es sich bei der Erteilung einer derartigen Auskunft aus der Perspektive des Finanzamts um ein Tätigwerden in einem laufenden Steuerverfahren handele, da sich das Insolvenzverfahren für dieses als Teil des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenordnung darstelle.
69Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1050; ders., ZInsO 2014, 2388 f.; Bartone, a. a. O.; siehe auch OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 873 = juris Rn. 42; a. A. - kein laufendes Steuerverfahren -: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 4 f., und vom 4. September 2014 - OVG 12 N 84.13 -, NVwZ-RR 2015, 10 = juris, jeweils zu § 2 Abs. 4 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes - AIG.
70Auf diese Frage kommt es nach dem nordrhein-westfälischen Recht jedoch nicht an. Die Zuordnung des Gegenstands der Auskunft zu einem laufenden Steuerverfahren hindert nicht daran, bei der Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als (insoweit) Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet,
71dazu vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 41 f.,
72ist hier somit nicht entscheidungserheblich.
73Von den dargelegten Grundsätzen geht im Ergebnis inzwischen auch der Bundesfinanzhof aus. Er hat sich in dem Streit um die Rechtswegfrage mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach ein Anspruch wie der hier geltend gemachte weder im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners wurzelt noch sonst maßgeblich abgabenrechtlich geprägt ist.
74Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris Rn. 3 ff.; ebenso FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO -, BeckRS 2012, 95547.
75Entgegen der Auffassung von Nitschke (a. a. O.) ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - nichts anderes; dieses bestätigt vielmehr die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Danach hat eine Auskunft, die der Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrt, einen hinreichenden Bezug zum Steuerrechtsverhältnis nur dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt wird. An einer solchen Verwurzelung der Auskunft im Steuerrechtsverhältnis fehlt es hingegen, wenn sie allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden begehrt wird.
76Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497 = juris Rn. 13-22.
77Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof ungeachtet dessen gelangt, dass sich das Begehren aus der Perspektive des Finanzamts auf ein laufendes Verfahren in Steuersachen beziehen mag. Seine Entscheidung ist auch nicht dahin zu verstehen, dass das Begehren des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Speicherkontenauszugs oder sonstiger steuerlicher Auskünfte selbst dann von § 34 Abs. 3 AO erfasst wäre, wenn damit erkennbar allein die Ermittlung anfechtbarer Zahlungen bezweckt wird.
78So aber Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1051, unter Bezugnahme auf Rn. 14 des Urteils.
79Der allgemeinen Aussage, wonach dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zustehe, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, lässt sich dies nicht entnehmen. Hierbei war noch nicht vorausgesetzt, dass das Auskunftsbegehren - wie später festgestellt - im entschiedenen Fall allein der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsgründen diente. Dass Insolvenzverwalter auf Auskünfte mit dieser Zielrichtung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bei Fehlen eines einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes) keinen Anspruch haben, kann damit nicht auf einen bewussten Ausschluss in der Abgabenordnung zurückgeführt werden.
80Im Übrigen bestätigt auch die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren zu regeln. Zum Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu.
81BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 17; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 91 AO Rn. 28 f.; Schmittmann, NZI 2013, 709; Winterfeld, NVwZ 2013, 816; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 42 (Sperrwirkung - nur - für Anträge Beteiligter in einem laufenden Steuerverfahren); a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 Rn. 92, sowie der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 3 = juris Rn. 50.
82Auch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO geht einem Informationszugangsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vor. Das folgt bereits daraus, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung. Er ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung (dazu s. u.).
83Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 70 ff. m. w. N.; für das Bankgeheimnis: OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.
843. Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist.
85Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12.
86Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
87Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.
88Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, ZIP 2015, 1943 = juris Rn. 9.
90Hiervon ausgehend steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren nicht entgegen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (Abdruck S. 7, 2. Absatz, bis S. 8, 1. Absatz), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.
914. Der Anspruch ist nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
92Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954, 957, OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff.
93Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet, sondern auf Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person - der Beigeladenen - an den Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.
94Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass derartige Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen.
95Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005- IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 ff., 22.
96Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).
975. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Bediensteten des Finanzamts durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Jahreskontoauszüge an den Kläger auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu verletzen. Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2011 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, das Steuergeheimnis werde nicht berührt; denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht.
98OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 99.
99Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände festzuhalten. Es kann offen bleiben, ob § 30 AO vorliegend - ggf. i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW - als zwingende Anspruchsgrenze zu berücksichtigen ist (dazu a). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (dazu b).
100a) Ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann, muss nicht abschließend entschieden werden.
101Dieser Frage kann im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen allerdings Bedeutung zukommen, weil hier - anders als durch § 3 Nr. 4 IFG Bund - besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständiger Ablehnungsgrund übernommen worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und von personenbezogenen Daten (§ 9 IFG NRW) deckt den Geltungsbereich des § 30 AO bezogen sowohl auf den Schutzgegenstand als auch auf die Schutzintensität nicht vollständig ab. Das gilt etwa für den Schutz steuerlicher Daten juristischer Personen, der von § 9 IFG NRW nicht gewährleistet ist. Auch sind die Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 IFG NRW aufgrund der offener gefassten Abwägungsklauseln (§§ 8 Satz 3, 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW) leichter überwindbar als das Steuergeheimnis (vgl. etwa § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, wonach die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zählt, schließt diese Lücke nur, wenn § 30 AO zu den vorliegend zu beachtenden Rechtsnormen zählt.
102Gegen eine Berücksichtigung des Steuergeheimnisses als zwingend zu beachtende Grenze eines Anspruchs nach § 4 IFG NRW ist eingewandt worden, in Bezug auf einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch seien die Informationsfreiheitsgesetze die spezielleren Gesetze. § 30 AO als allgemeine, fachgebietsunabhängige und generalklauselartige Regelung über den Umgang mit Steuerdaten trete demgegenüber als lex generalis zurück. Diese Regelung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies im Rahmen der im Informationsfreiheitsgesetz NRW normierten Ablehnungsgründe möglich sei. Diese böten einen hinreichend effektiven, vergleichbaren Schutz.
103Vgl. Korn, DÖV 2012, 232, 238, sowie zum Bankgeheimnis OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 ‑ 15 A 1997/12 -, juris Rn. 78 ff., jeweils unter Berufung auf das Senatsurteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 65, 72.
104Diese Prämisse trifft - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Hinblick auf das Steuergeheimnis jedoch nicht uneingeschränkt zu. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts, ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, werde vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst,
105vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris,
106dürfte sich im Ergebnis nicht auf das Steuergeheimnis als Ausschlussgrund erstrecken. Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses misst sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch und gerade bei der Geltendmachung eines derartigen Informationsanspruchs Geltung bei. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 AO dürfen Verhältnisse, die Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart werden, wenn dies der Durchführung eines derartigen Verfahrens dient. Danach soll das Steuergeheimnis - soweit nicht andere Offenbarungsbefugnisse bestehen - grundsätzlich gerade dann eingreifen, wenn mit einer Information über steuerliche Verhältnisse ein anderer, nicht steuerverfahrensbezogener Zweck verfolgt wird.
107Dass der Bundesgesetzgeber damit seine aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG folgende Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Denn der Zweck des Steuergeheimnisses, der u. a. darin besteht, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 17,
109dürfte es rechtfertigen, diese Sachverhalte in der durch § 30 AO geregelten Weise gegen steuerverfahrensfremde Auskunftsansprüche abzusichern. Bei dieser Sichtweise ist der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche zu normieren. Für eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des Steuergeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang spricht nicht zuletzt, dass es sich bei diesem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 ‑ 20 F 21.10 -, DVBl. 2011, 1092 = juris Rn. 12, m. w. N.
111Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil § 30 AO - wie im Folgenden dargelegt wird - jedenfalls nicht verletzt ist.
112b) Die begehrten Auszüge aus Steuerkonten unterfallen zunächst in sachlicher Hinsicht dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO. Es handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der insolventen Beigeladenen -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein „anderer“ kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen.
113Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 1; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 14.
114In seiner abgrenzenden Funktion ist das Merkmal „eines anderen“ dahin zu verstehen, dass es jede von dem Amtsträger verschiedene Person erfasst. Ein Verständnis dahingehend, dass damit zu dem Adressaten der Offenbarung abgegrenzt werden soll,
115unklar Rüsken, a. a. O., Rn. 44 ff.; sowie Drüen, a. a. O., Rn. 14, 16,
116liegt nach der sprachlichen Fassung des § 30 AO fern. Dass die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an den Betroffenen selbst mangels Geheimhaltungsbedürftigkeit unstreitig keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt,
117vgl. etwa Drüen, a. a. O., Rn. 16,
118kann daher wohl nicht an diesem Merkmal festgemacht werden. Dies beruht vielmehr entweder auf einer teleologisch einschränkenden Auslegung des in § 30 Abs. 2 AO umschriebenen Gegenstands des Steuergeheimnisses oder aber auf einem erweiterten Verständnis des § 30 Abs. 4 Satz 3 AO, der in seinem primären Anwendungsbereich die Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung an Dritte erfassen dürfte.
119Ebenso wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht, sind die vorliegend begehrten Jahreskontoauszüge über die insolvente Beigeladene auch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig. Damit wird - anders als der Beklagte meint - keine ungeschriebene Durchbrechung des Steuergeheimnisses geschaffen, sondern lediglich die dem Steuergeheimnis von vornherein immanente Voraussetzung aktiviert, wonach es um steuerliche Daten anderer als des Betroffenen selbst gehen muss.
120Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der hier betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er als nunmehr „Betroffener“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann. Für die - hier begehrte - Herausgabe steuerlicher Daten des Insolvenzschuldners an ihn selbst bedarf es einer solchen Entbindung ebensowenig wie wenn der Insolvenzschuldner diese beantragte.
121Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
122Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Diese Pflicht ist hier allerdings - wie oben ausgeführt - nicht berührt, da der Kläger im Interesse der Masse und damit der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger tätig wird und nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beigeladenen. Der Insolvenzverwalter hat zum anderen aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599 = juris Rn. 8.
124Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse und steuerliche Daten, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen nicht rein steuerverfahrensinternen, sondern an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu befreien.
125Vgl. Jungmann, in: K. Schmidt (Hrsg.), Insolvenzordnung, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23; Voß, in: Graf-Schlicker (Hrsg.), Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7.
126Im Rahmen von § 97 InsO entfällt der Schutz persönlicher Daten Dritter, soweit eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter für eine wirksame Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist.
127Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 f.
128Über seine eigenen Verhältnisse muss der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO (hier i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) sogar Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Schuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.
129Vgl. Gröner/Lang, Die höchstpersönlichen Rechte des Schuldners in der Insolvenz, in: Luxenburger/Birkenheier (Hrsg.), Opuscula honoraria für Egon Müller, Saarbrücken 2003, S. 90, 95 (im Internet abrufbar).
130Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.
131Hieraus folgt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, Finanzbehörden anstelle des Insolvenzschuldners die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erforderliche Zustimmung zu erteilen, anderen durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse zu offenbaren.
132Vgl. zutreffend Wimmer-Amend, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2014, § 80 InsO Rn. 36.
133Insoweit geht die Verfügungsbefugnis über die steuerlichen Daten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über; aus demselben Grund steht auch einer Kenntnisnahme durch ihn selbst nichts entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kenntnisnahme im Interesse der Masse erforderlich ist.
134Vgl. Gröner/Lang, a. a. O., S. 96; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.; ähnlich Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29 zum Bankgeheimnis; ders., WM 2009, 241, 245 f.; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 98 Rn. 22; siehe auch AG Duisburg, NZI 2000, 606; a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 108; FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37.
135Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich gegeben: Es liegt im Interesse der verwalteten Insolvenzmasse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger, dass der Verwalter die Steuerkontoauszüge des Schuldners auf anfechtbare Zahlungen an das Finanzamt prüft und sich daraus ergebende Anfechtungsrechte ausübt.
136Dass das Verfügungsrecht über derartige auf die Insolvenzmasse bezogene Geheimnisse mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen selbst auf den Insolvenzverwalter übergeht, bestätigt auch die verwaltungsgerichtliche Praxis zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insolventer Gesellschaften. Dies zeigt sich vor allem bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei der Aufsicht über die Geschäfte insolvent gewordener Gesellschaften angefallen sind. Dabei erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Beiladung des insolventen Unternehmens. Die Befugnis, etwaige fortbestehende berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens an der Nichtverbreitung bestimmter Informationen geltend zu machen, erkennen die Verwaltungsgerichte vielmehr regelmäßig dem zum Verfahren beigeladenen Insolvenzverwalter zu.
137Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 ‑ 20 F 3.12 -, juris Rn. 10 f., und vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 29. November 2013 ‑ 6 A 1426/13 -, ESVGH 64, 137 = juris Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 2 K 84.13 -, juris Rn. 28.
138Die Besorgnis, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass das Steuergeheimnis entgegen allgemeiner Auffassung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte,
139vgl. Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1052; ders., ZInsO 2014, 2388, 2389,
140ist unbegründet. Der Senat hat den Übergang der Geheimnisherrschaft auf den Verwalter nicht allein mit dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO begründet, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO bereits dem - „starken“ wie „schwachen“ - vorläufigen Insolvenzverwalter zusteht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).
141So auch Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.
142Der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.
143Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.
144Die vom Beklagten in diesem und zahlreichen weiteren Verfahren erhobenen Einwände gegen die obergerichtlich inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, wonach § 30 AO einer Offenbarung von Steuerkontoauszügen eines Insolvenzschuldners an dessen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht,
145vgl. neben dem zitierten Senatsurteil: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 ‑ OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 12 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 U 6/14 -, NZI 2015, 627 = juris Rn. 25; sowie sämtliche dem Senat bekannten neueren Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte; zum Sozialgeheimnis vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteile vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 31, und vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, ZIP 2010, 1091 = juris Rn. 30; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, ZInsO 2012, 989 = juris Rn. 20; a. A. noch FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37,
146stellen jene ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
147Das Finanzamt wird weder mit unzumutbaren, „fachfremden“ Prüfungspflichten belastet, noch verletzt der unmittelbare Zugriff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter hier Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Die Insolvenzschuldnerin wurde vom Senat beigeladen und konnte sich äußern. Unabhängig davon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch im Sinne von § 97InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen.
148Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 =juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ IX ZB 175/09 -, juris Rn. 9.
149Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deshalb insbesondere regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass insolvenzfreies Vermögen nach wohl überwiegender Auffassung von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst ist.
150Vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 9; mit Einschränkungen auch Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7; a. A. Kayser, in: Kreft (Hrsg.), InsO, 5. Aufl. 2008, § 97 Rn. 11.
151Hierunter fallen vom Verwalter freigegebene Vermögensgegenstände, die es grundsätzlich auch bei juristischen Personen geben kann.
152Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = juris Rn. 16 ff.
153Insolvenzfreies Vermögen unterliegt definitionsgemäß nicht (mehr) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
154Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 -, ZInsO 2006, 260 = juris Rn. 6 f. und 15; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 49/09 -, BFHE 234, 97 = juris Rn. 16.
155Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Beigeladene über kein insolvenzfreies Vermögen verfügt. Mangels jeden Anhaltspunkts für eine Betroffenheit eigener Rechte bedurfte es daher vorliegend nicht der - vorsorglich beschlossenen - Beiladung der Insolvenzschuldnerin.
156Unabhängig vom Streitfall weist der Senat darauf hin, dass bei Vorhandensein von insolvenzfreiem Vermögen Anträge von Insolvenzverwaltern auf Zugang zu Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein werden, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen. Eine Unterscheidung dürfte insoweit problemlos möglich sein, denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse für diese gegebenenfalls eine neue Steuernummer angelegt werde.
157Soweit steuerliche Unterlagen - wovon nach dem unter 4. Ausgeführten hier nicht auszugehen ist - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten zuzuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat.
158Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht „unbefugt“ i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist.
159Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch -
160vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 -
161zu übertragen. Der Insolvenzverwalter ist nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als verfügungsbefugt über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht (s. o.).
162Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Finanzgericht Köln entstanden sind, waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts veranlasst worden ist, den Finanzrechtsweg zu beschreiten. In einem solchen Fall geht § 155 Abs. 4 VwGO als Spezialregelung § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor.
163Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 DB 21.94 -, juris Rn. 9; BT-Drs. 11/7030, S. 38.
164Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sich insbesondere auch nicht dem mit einer Antragstellung verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. April 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 5. Mai 2014 geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz auch insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie begehrt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Finanzamts I. vom 12. Dezember 2013 zu verpflichten, ihr einen Kontoauszug über das unter der Steuernummer geführte Steuerkonto für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 zu erteilen, aus dem sich die Art der Steuerschulden, Umbuchungen, Fälligkeit und Tilgung der Abgabenforderungen sowie etwaige Vollstreckungsaufträge ergeben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Teil des Klagebegehrens versagt hat (dazu 1.). Soweit sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts wendet, ist die Beschwerde unbegründet (dazu 2.).
31. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht versagt, soweit mit der Klage die Erteilung eines Kontoauszugs über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2012 begehrt wird. Die Rechtsverfolgung bietet auch insoweit hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 116 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO).
4Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
5Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - BVerfGE 81, 347, juris Rn. 26, sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060, juris, Rn. 20 ff.
6Gemessen daran bietet die Klage insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch ist auch bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Sicherheit nach § 5 Abs. 4 IFG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist.
7Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12.
8Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der betreffende Antrag auf Informationszugang gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
9Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649.
10Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es allerdings grundsätzlich nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
11Nach diesen Grundsätzen spricht nach Aktenlage mehr dagegen, dass § 5 Abs. 4 IFG NRW im vorliegenden Fall eingreift. Der bloße Umstand, dass die Buchhaltung des Insolvenzschuldners in dem fraglichen Zeitraum von einer Steuerberaterin geführt worden ist, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass die Klägerin als Insolvenzverwalterin über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt. Sie hat ausdrücklich vorgetragen, die Steuerberaterin habe die von ihr erstellte Buchhaltung bis heute nicht an die Klägerin herausgegeben. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, sich vorrangig an die Steuerberaterin zu wenden, da diese keine „allgemein zugängliche Quelle“ im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG NRW darstellt. Aus diesem Grund geht auch ein privatrechtlicher Anspruch nach § 97 InsO gegen den Insolvenzschuldner dem hier geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht vor. Die Steuerberaterin hat nach Angaben der Klägerin im Übrigen telefonisch erklärt, dass der Insolvenzschuldner seinerzeit ihren Aufforderungen, Buchführungsunterlagen einzureichen, nur unzureichend nachgekommen war, weshalb sie das Mandat in der Folgezeit niedergelegt habe. Demgegenüber stützt sich die Annahme des Beklagten, der Klägerin lägen die gewünschten steuerlichen Informationen bereits vollständig vor, auf eine bloße Vermutung.
12Die Klage hat auch im Übrigen - d. h. hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für den begehrten Informationszugang und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen - hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird ebenso wie hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
132. Die Klägerin kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht beanspruchen. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist einem mittellosen Beteiligten, sofern wie vor dem Verwaltungsgericht eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist (§ 67 Abs. 1 und 2 VwGO), auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Dies ist der Fall, wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache Anlass zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht imstande sein, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.
14Vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 124/03 -, NJW 2003, 3136, juris, Rn. 3; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 121 Rn. 5.
15Abweichend davon darf ein Insolvenzverwalter, der selbst Volljurist ist, Aufgaben, die er ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht selbst wahrnehmen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Auslagen aus der Masse entnehmen.
16Vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05 -, MDR 2006, 1310, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2012 - 8 E 355/12 -, Abdruck S. 6.
17Sind in einer höheren Instanz bereits Musterverfahren anhängig, reicht es aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der Musterentscheidung noch alle prozessualen Möglichkeiten offenstehen, umfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen. Eine anwaltliche Vertretung ist in diesem Fall nicht erforderlich, solange ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt oder ruhend gestellt werden kann.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 ‑ 1 BvR 2455/08 -, NJW 2010, 988, juris, Rn. 10 f.
19Ausgehend davon ist der Klägerin gegenwärtig kein Rechtsanwalt beizuordnen.
20Der Senat hat mit Urteil vom 15. Juni 2011 entschieden, dass ein Insolvenzverwalter nach § 4 Abs. 1 IFG NRW von der Finanzverwaltung Auskünfte über steuerliche Verhältnisse des Insolvenzschuldners verlangen kann und insbesondere § 30 AO dem nicht entgegensteht.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162, juris, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970, juris.
22Mit Blick auf die hiergegen von Finanzämtern in zahlreichen beim Senat anhängigen Verfahren erhobenen ausführlichen Einwände hat der Senat durch Beschlüsse vom 25. Juni 2015 in vier Verfahren die Berufung zugelassen, um die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit § 30 AO weiter zu klären (8 A 1032/14, 8 A 1073/14, 8 A 1074/14 und 8 A 1126/14). Es kann daher nicht - mehr - davon ausgegangen werden, dass die sich in diesem Zusammenhang auch vorliegend entscheidungserheblich stellenden Rechtsfragen abschließend geklärt wären.
23Gleichwohl ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im vorliegenden Klageverfahren nicht erforderlich, weil es in zumutbarer Weise ruhend gestellt werden kann, bis in einem der in der Berufungsinstanz anhängigen Musterverfahren eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
24Vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2015 - 8 E 277/15 -, und vom 26. Juni 2015 - 8 E 276/15 - sowie - 8 E 336/15 - (nicht veröffentlicht).
25Für das Beschwerdeverfahren fällt gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz eine Festgebühr an. Da die Beschwerde nur teilweise erfolglos bleibt, hat der Senat die Gerichtsgebühr auf die Hälfte ermäßigt. Die Kostenentscheidung im Übrigen folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung, ferner die Dokumente, die Abstimmungen oder Ordnungsstrafen des Gerichts betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Tatbestand
- 1
-
I. Zu entscheiden ist über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts (FG), durch den dieses die Anträge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Akteneinsicht in den Räumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten sowie hilfsweise die Übersendung einer vollständigen Ausfertigung, Abschrift bzw. Kopie der Akten abgelehnt hat.
- 2
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Mit seiner gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerichteten Klage beantragte der Kläger zugleich Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem FG vorgelegten Akten, die in den Kanzleiräumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten in A, hilfsweise in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts (AG) B oder des Finanzamts A gewährt werden sollte. Von der Möglichkeit, die daraufhin durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zum AG B übersandten Akten einzusehen, machte der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des AG B, dass die Akten dort vorlägen, keinen Gebrauch.
- 3
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Er erweiterte vielmehr seinen Antrag um den Hilfsantrag, ihm eine vollständige Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Gerichtsakten und der dem Gericht vom FA übersandten Akten zukommen zu lassen.
- 4
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Mit Beschluss vom 9. November 2012 3 K 931/12 lehnte das FG die Anträge des Klägers ab. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sei die Grundentscheidung zu beachten, dass die Akten regelmäßig beim erkennenden Gericht einzusehen seien. Trotz des nicht unerheblichen Umfangs begegne die Akteneinsicht bei einem Gericht oder einer Behörde keinen durchgreifenden Bedenken. Der hilfsweise gestellte Antrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Kopien o.ä. der gesamten Gerichts- bzw. Verwaltungsakten bestehe. Ein Ausnahmegrund sei nicht erkennbar.
- 5
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Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der erkennende Senat die vom FG übersandten Akten (zwei Bände FG-Akten, neun Bände Steuerakten und sechs Ordner des FA) auf Antrag des Klägers an das AG A übersandt, wo der Kläger am 24. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht nehmen ließ.
- 6
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Der Kläger beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und
1. seinem Antrag stattzugeben, die Gerichtsakten und alle vom FA dem Gericht übersandten Verwaltungsakten/Steuerakten zur Akteneinsicht an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu übersenden,
2. hilfsweise von den Gerichtsakten und von allen dem Gericht vom FA übersandten Verwaltungsakten/Steuerakten eine vollständige Ausfertigung, Abschrift bzw. Kopie an die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zu übermitteln.
Nach erfolgter Akteneinsicht beantragt er
3. dem FA, dem Sächsischen Landesamt für Steuern und Finanzen sowie dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen aufzugeben, sich jeweils zu dem Zustand der Steuerakten zu äußern und weiterhin die Vollständigkeit der dem FG vorgelegten Steuerakten an Eides statt zu versichern.
Nachdem der beschließende Senat durch Beschluss vom 4. Juni 2013 I S 17/12 (PKH) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat, beantragt der Kläger darüber hinaus,
4. dem 3. Senat des Sächsischen FG aufzugeben, dem Bundesfinanzhof (BFH) die mit Schreiben des FA vom 21. August 2012 vorgelegten Steuerakten zu übersenden und
5. den Prozessbevollmächtigten in die dem FG mit Schreiben des FA vom 21. August 2012 übersandten Akten seitens des BFH Akteneinsicht zu gewähren und die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an das AG A zu übersenden sowie schließlich
6. die nachfolgend benannten Akten bei dem FA bzw. dem Finanzamt C und dem Finanzamt D beizuziehen und insoweit Akteneinsicht zu gewähren:
- Körperschaftsteuerakten Band I (1992 bis 1998),
- Umsatzsteuerakten 1994 bis 1998 und 2000 bis 2004,
- Betriebsprüfungsakten E (Investitionszulage 1999 bis 2002),
- Betriebsprüfungsakten 1994 bis 1996,
- Betriebsprüfungs-Handakte 1994 bis 1996,
- Heftung Umsatzsteuer-Rückbehaltsakten 1992 bis 2001,
- Heftung Rückbehaltsakte gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvortrag und Sonstiges,
- Sonderakte (Haftungsprüfung Investitionszulage 1999 bis 2002),
- Sonderakte Steufa-Berichte (Investitionszulage 1999 bis 2002, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer 1999 bis 2004),
- Dauerunterlagen,
- Großband Altakten (Körperschaftsteuer 1992 bis 1998, Bilanzakten 1992 bis 2004, gesonderte Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1992 bis 2004, Gewerbesteuerakten 1992 bis 2006),
- Sonderakte (Beschwerdevorgang F),
- Vollstreckungsakte,
- sämtliche die G-GmbH betreffenden Steuerfahndungsakten des Finanzamts D und
- sämtliche die G-GmbH betreffenden Steuerfahndungsakten des Finanzamts C.
- 7
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Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 8
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II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Der Antrag auf Beiziehung und Einsicht in die dem FG (angeblich) am 21. August 2012 übersandten Akten ist abzulehnen.
- 9
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1. Der beschließende Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Kläger selbst eingelegt worden ist. Zwar hat der BFH verschiedentlich entschieden, dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Gewährung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, und vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207; a.A. --ohne weitere Problematisierung-- BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, und vom 13. Dezember 2012 X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, nach denen Beschwerdeführer der Kläger selbst ist); dies soll sogar dann der Fall sein, wenn die Beschwerde --wie auch im Streitfall-- namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt wird (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1992 XI B 62/91, juris). Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Auffassung (s. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 78 FGO Rz 21; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 46) kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Beschwerde --wie im vorliegenden Fall-- namens und in Vollmacht des Klägers erhoben wird, nachdem das FG einen förmlichen Beschluss erlassen hat, in dem der Kläger im Rubrum und in den Entscheidungsgründen als Antragsteller behandelt wird, und er im Beschwerdeverfahren ohne weitere Problematisierung seiner Behandlung als Antragsteller weiterhin das ihm als Beteiligtem (§ 78 Abs. 1 FGO) grundsätzlich zustehende Verfahrensrecht auf Akteneinsicht durchsetzen will und zu dessen Durchsetzung einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt.
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2. Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit der Kläger von dem Senat begehrt, eine Verpflichtung bestimmter Behörden auszusprechen, sich über den Zustand der Steuerakten zu erklären und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Gleiches gilt für den Antrag zu 6., mittels derer der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren die Vorlage weiterer Akten begehrt, in die er zur Durchführung des FG-Verfahrens Einsicht nehmen will. Hinsichtlich dieser Anträge liegt keine Entscheidung des FG vor, die gemäß § 128 Abs. 1 FGO im Wege der Beschwerde angegriffen werden könnte.
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3. Im Übrigen ist die Beschwerde zwar statthaft; es fehlt jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger zwecks Akteneinsicht eine Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten in die Kanzleiräume seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
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a) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht § 128 Abs. 2 FGO nicht entgegen. Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine unanfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV 2003, 800; vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177).
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b) Obwohl der Kläger durch den angegriffenen Beschluss formell beschwert ist, weil sein Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen und sein Hilfsantrag auf Anfertigung vollständiger Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien abgelehnt worden sind (zur formellen Beschwer s. Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 37 ff.), fehlt es ihm am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Rechtsverwirklichung --wie im Streitfall-- im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits auf andere Weise erreicht worden ist (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 VIII B 61/09, juris). Vorliegend hat der Kläger sein Ziel, gemäß § 78 Abs. 1 FGO die dem FG vorgelegten Akten einsehen zu können, durch die Akteneinsicht bei dem AG A am 24. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 vollständig erreicht (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 152/87, BFH/NV 1992, 49, und vom 19. Mai 1995 III B 40/92, BFH/NV 1996, 411; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 21, und Stalbold in Beermann/ Gosch, FGO § 78 Rz 47, jeweils m.w.N.).
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Ob der Vortrag des Klägers, die vom FA übersandten Akten seien unvollständig, zutreffend ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dies dem Wegfall seines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen. Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO besteht zunächst einmal nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VII B 41/04, juris, und vom 28. November 2005 VII B 54/05, BFH/NV 2006, 758). Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht demgegenüber nicht (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499; vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737; vom 16. Juli 2012 IX B 67/12, BFH/NV 2012, 1637; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705). Fällt dem Beteiligten bei Einsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge auf, dass Akten oder Aktenteile fehlen, mag er darauf unter konkreter Benennung der fehlenden Akten und einer Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit hinweisen und dem FG hierdurch die Möglichkeit geben, sich diese Akten vom FA im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) vorlegen zu lassen. Sollte das FG die Akten aufgrund ihrer Entscheidungserheblichkeit beiziehen, ist es dem Kläger unbenommen, auch in diese Akten Einsicht zu nehmen. Einen dergestalt konkretisierten Antrag hat der Kläger im Streitfall aber bislang weder beim FG gestellt noch hat ihn das FG abgelehnt.
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Soweit der Kläger das Weiterbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses daraus ableiten will, dass er bislang keine Einsicht in die dem FG mit Schreiben vom 21. August 2012 übersandten Akten erhalten habe, vermag der beschließende Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger trägt schlüssig keine Gründe vor, die für eine Aktenübersendung des FA vor dem 3. September 2012 sprechen. Vielmehr ist --auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers-- davon auszugehen, dass das FG im Tenor nur versehentlich den 21. August 2012 als den Übersendungszeitpunkt angegeben hat. Das FG hat lediglich das in der FG-Akte befindliche Übersendungsschreiben an das AG B vom 21. August 2012 (Bl. 68 der FG-Akte) und das Übersendungsschreiben an das FG vom 3. September 2012 (Bl. 67 der FG-Akte) miteinander verwechselt.
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Dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger eine Einsicht in den Kanzleiräumen seines Prozessbevollmächtigten beantragt hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 57/07, BFH/NV 2007, 1916; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 128 FGO Rz 45). Die Übersendung der Akten in die Kanzleiräumlichkeiten hat keinen prozessualen Selbstzweck; sie dient in Ausnahmefällen allein der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Streitfall ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt worden, dass die Akteneinsicht beim AG A nicht ausreichend gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat an zwei Tagen Einsicht nehmen können. Hierbei hat er die Akten eingehend studieren können, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass er --teilweise sogar unter präziser Angabe der Blattzahlen-- angegeben hat, welche Blätter in den Akten fehlen sollen. Hinzu kommt, dass es dem Kläger unbenommen gewesen wäre, ein weiteres Mal Einsicht zu nehmen, wenn er dies tatsächlich für erforderlich gehalten hätte.
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4. Der Antrag des Klägers, die am 21. August 2012 dem FG übersandten Akten im Beschwerdeverfahren beizuziehen und an das AG A zwecks Akteneinsicht zu übersenden, ist abzulehnen. Entgegen der Vermutung des Klägers sind dem FG nicht zu zwei Zeitpunkten Akten übersandt worden. Vielmehr hat das FG im Tenor seines Beschlusses versehentlich den 21. August 2012 --und nicht den 3. September 2012-- als den Übersendungszeitpunkt angegeben. Am 21. August 2012 schickte das FA die anschließend an das FG übersandten Akten zwecks Akteneinsicht an das AG B.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
(4) Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist.
Tatbestand
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I. Zu entscheiden ist über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts (FG), durch den dieses die Anträge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Akteneinsicht in den Räumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten sowie hilfsweise die Übersendung einer vollständigen Ausfertigung, Abschrift bzw. Kopie der Akten abgelehnt hat.
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Mit seiner gegen die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner gerichteten Klage beantragte der Kläger zugleich Akteneinsicht in die Gerichtsakten und die dem FG vorgelegten Akten, die in den Kanzleiräumlichkeiten seines Prozessbevollmächtigten in A, hilfsweise in den Räumlichkeiten des Amtsgerichts (AG) B oder des Finanzamts A gewährt werden sollte. Von der Möglichkeit, die daraufhin durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zum AG B übersandten Akten einzusehen, machte der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des AG B, dass die Akten dort vorlägen, keinen Gebrauch.
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Er erweiterte vielmehr seinen Antrag um den Hilfsantrag, ihm eine vollständige Ausfertigung, Abschrift oder Kopie der Gerichtsakten und der dem Gericht vom FA übersandten Akten zukommen zu lassen.
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Mit Beschluss vom 9. November 2012 3 K 931/12 lehnte das FG die Anträge des Klägers ab. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sei die Grundentscheidung zu beachten, dass die Akten regelmäßig beim erkennenden Gericht einzusehen seien. Trotz des nicht unerheblichen Umfangs begegne die Akteneinsicht bei einem Gericht oder einer Behörde keinen durchgreifenden Bedenken. Der hilfsweise gestellte Antrag bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil grundsätzlich kein Anspruch auf Überlassung von Kopien o.ä. der gesamten Gerichts- bzw. Verwaltungsakten bestehe. Ein Ausnahmegrund sei nicht erkennbar.
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Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der erkennende Senat die vom FG übersandten Akten (zwei Bände FG-Akten, neun Bände Steuerakten und sechs Ordner des FA) auf Antrag des Klägers an das AG A übersandt, wo der Kläger am 24. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 durch seinen Prozessbevollmächtigten Einsicht nehmen ließ.
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Der Kläger beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und
1. seinem Antrag stattzugeben, die Gerichtsakten und alle vom FA dem Gericht übersandten Verwaltungsakten/Steuerakten zur Akteneinsicht an die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu übersenden,
2. hilfsweise von den Gerichtsakten und von allen dem Gericht vom FA übersandten Verwaltungsakten/Steuerakten eine vollständige Ausfertigung, Abschrift bzw. Kopie an die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten zu übermitteln.
Nach erfolgter Akteneinsicht beantragt er
3. dem FA, dem Sächsischen Landesamt für Steuern und Finanzen sowie dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen aufzugeben, sich jeweils zu dem Zustand der Steuerakten zu äußern und weiterhin die Vollständigkeit der dem FG vorgelegten Steuerakten an Eides statt zu versichern.
Nachdem der beschließende Senat durch Beschluss vom 4. Juni 2013 I S 17/12 (PKH) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat, beantragt der Kläger darüber hinaus,
4. dem 3. Senat des Sächsischen FG aufzugeben, dem Bundesfinanzhof (BFH) die mit Schreiben des FA vom 21. August 2012 vorgelegten Steuerakten zu übersenden und
5. den Prozessbevollmächtigten in die dem FG mit Schreiben des FA vom 21. August 2012 übersandten Akten seitens des BFH Akteneinsicht zu gewähren und die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme an das AG A zu übersenden sowie schließlich
6. die nachfolgend benannten Akten bei dem FA bzw. dem Finanzamt C und dem Finanzamt D beizuziehen und insoweit Akteneinsicht zu gewähren:
- Körperschaftsteuerakten Band I (1992 bis 1998),
- Umsatzsteuerakten 1994 bis 1998 und 2000 bis 2004,
- Betriebsprüfungsakten E (Investitionszulage 1999 bis 2002),
- Betriebsprüfungsakten 1994 bis 1996,
- Betriebsprüfungs-Handakte 1994 bis 1996,
- Heftung Umsatzsteuer-Rückbehaltsakten 1992 bis 2001,
- Heftung Rückbehaltsakte gesonderte Feststellung verbleibender Verlustvortrag und Sonstiges,
- Sonderakte (Haftungsprüfung Investitionszulage 1999 bis 2002),
- Sonderakte Steufa-Berichte (Investitionszulage 1999 bis 2002, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer 1999 bis 2004),
- Dauerunterlagen,
- Großband Altakten (Körperschaftsteuer 1992 bis 1998, Bilanzakten 1992 bis 2004, gesonderte Feststellung gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1992 bis 2004, Gewerbesteuerakten 1992 bis 2006),
- Sonderakte (Beschwerdevorgang F),
- Vollstreckungsakte,
- sämtliche die G-GmbH betreffenden Steuerfahndungsakten des Finanzamts D und
- sämtliche die G-GmbH betreffenden Steuerfahndungsakten des Finanzamts C.
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Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Der Antrag auf Beiziehung und Einsicht in die dem FG (angeblich) am 21. August 2012 übersandten Akten ist abzulehnen.
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1. Der beschließende Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Kläger selbst eingelegt worden ist. Zwar hat der BFH verschiedentlich entschieden, dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Gewährung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, und vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207; a.A. --ohne weitere Problematisierung-- BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, und vom 13. Dezember 2012 X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, nach denen Beschwerdeführer der Kläger selbst ist); dies soll sogar dann der Fall sein, wenn die Beschwerde --wie auch im Streitfall-- namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt wird (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1992 XI B 62/91, juris). Ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Auffassung (s. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 78 FGO Rz 21; Stalbold in Beermann/Gosch, FGO § 78 Rz 46) kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn die Beschwerde --wie im vorliegenden Fall-- namens und in Vollmacht des Klägers erhoben wird, nachdem das FG einen förmlichen Beschluss erlassen hat, in dem der Kläger im Rubrum und in den Entscheidungsgründen als Antragsteller behandelt wird, und er im Beschwerdeverfahren ohne weitere Problematisierung seiner Behandlung als Antragsteller weiterhin das ihm als Beteiligtem (§ 78 Abs. 1 FGO) grundsätzlich zustehende Verfahrensrecht auf Akteneinsicht durchsetzen will und zu dessen Durchsetzung einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt.
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2. Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit der Kläger von dem Senat begehrt, eine Verpflichtung bestimmter Behörden auszusprechen, sich über den Zustand der Steuerakten zu erklären und deren Vollständigkeit an Eides statt zu versichern. Gleiches gilt für den Antrag zu 6., mittels derer der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren die Vorlage weiterer Akten begehrt, in die er zur Durchführung des FG-Verfahrens Einsicht nehmen will. Hinsichtlich dieser Anträge liegt keine Entscheidung des FG vor, die gemäß § 128 Abs. 1 FGO im Wege der Beschwerde angegriffen werden könnte.
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3. Im Übrigen ist die Beschwerde zwar statthaft; es fehlt jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Kläger zwecks Akteneinsicht eine Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten in die Kanzleiräume seines Prozessbevollmächtigten beantragt.
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a) Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht § 128 Abs. 2 FGO nicht entgegen. Entscheidungen des FG über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine unanfechtbaren prozessleitenden Verfügungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV 2003, 800; vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177).
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b) Obwohl der Kläger durch den angegriffenen Beschluss formell beschwert ist, weil sein Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen und sein Hilfsantrag auf Anfertigung vollständiger Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien abgelehnt worden sind (zur formellen Beschwer s. Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 37 ff.), fehlt es ihm am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Rechtsverwirklichung --wie im Streitfall-- im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits auf andere Weise erreicht worden ist (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2009 VIII B 61/09, juris). Vorliegend hat der Kläger sein Ziel, gemäß § 78 Abs. 1 FGO die dem FG vorgelegten Akten einsehen zu können, durch die Akteneinsicht bei dem AG A am 24. Januar 2013 und am 27. Februar 2013 vollständig erreicht (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 152/87, BFH/NV 1992, 49, und vom 19. Mai 1995 III B 40/92, BFH/NV 1996, 411; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 78 FGO Rz 21, und Stalbold in Beermann/ Gosch, FGO § 78 Rz 47, jeweils m.w.N.).
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Ob der Vortrag des Klägers, die vom FA übersandten Akten seien unvollständig, zutreffend ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dies dem Wegfall seines Rechtsschutzbedürfnisses nicht entgegen. Das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO besteht zunächst einmal nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2004 VII B 41/04, juris, und vom 28. November 2005 VII B 54/05, BFH/NV 2006, 758). Ein Recht auf Einsicht in die dem Gericht nicht vorgelegten Akten besteht demgegenüber nicht (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78; vom 8. Oktober 2003 VII B 321/02, BFH/NV 2004, 499; vom 8. Dezember 2006 XI B 59/06, BFH/NV 2007, 737; vom 16. Juli 2012 IX B 67/12, BFH/NV 2012, 1637; vom 12. Dezember 2012 XI B 70/11, BFH/NV 2013, 705). Fällt dem Beteiligten bei Einsicht der vorgelegten Verwaltungsvorgänge auf, dass Akten oder Aktenteile fehlen, mag er darauf unter konkreter Benennung der fehlenden Akten und einer Erläuterung ihrer Entscheidungserheblichkeit hinweisen und dem FG hierdurch die Möglichkeit geben, sich diese Akten vom FA im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) vorlegen zu lassen. Sollte das FG die Akten aufgrund ihrer Entscheidungserheblichkeit beiziehen, ist es dem Kläger unbenommen, auch in diese Akten Einsicht zu nehmen. Einen dergestalt konkretisierten Antrag hat der Kläger im Streitfall aber bislang weder beim FG gestellt noch hat ihn das FG abgelehnt.
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Soweit der Kläger das Weiterbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses daraus ableiten will, dass er bislang keine Einsicht in die dem FG mit Schreiben vom 21. August 2012 übersandten Akten erhalten habe, vermag der beschließende Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger trägt schlüssig keine Gründe vor, die für eine Aktenübersendung des FA vor dem 3. September 2012 sprechen. Vielmehr ist --auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers-- davon auszugehen, dass das FG im Tenor nur versehentlich den 21. August 2012 als den Übersendungszeitpunkt angegeben hat. Das FG hat lediglich das in der FG-Akte befindliche Übersendungsschreiben an das AG B vom 21. August 2012 (Bl. 68 der FG-Akte) und das Übersendungsschreiben an das FG vom 3. September 2012 (Bl. 67 der FG-Akte) miteinander verwechselt.
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Dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger eine Einsicht in den Kanzleiräumen seines Prozessbevollmächtigten beantragt hat (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 I B 57/07, BFH/NV 2007, 1916; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 128 FGO Rz 45). Die Übersendung der Akten in die Kanzleiräumlichkeiten hat keinen prozessualen Selbstzweck; sie dient in Ausnahmefällen allein der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs. Im Streitfall ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt worden, dass die Akteneinsicht beim AG A nicht ausreichend gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat an zwei Tagen Einsicht nehmen können. Hierbei hat er die Akten eingehend studieren können, was insbesondere dadurch deutlich wird, dass er --teilweise sogar unter präziser Angabe der Blattzahlen-- angegeben hat, welche Blätter in den Akten fehlen sollen. Hinzu kommt, dass es dem Kläger unbenommen gewesen wäre, ein weiteres Mal Einsicht zu nehmen, wenn er dies tatsächlich für erforderlich gehalten hätte.
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4. Der Antrag des Klägers, die am 21. August 2012 dem FG übersandten Akten im Beschwerdeverfahren beizuziehen und an das AG A zwecks Akteneinsicht zu übersenden, ist abzulehnen. Entgegen der Vermutung des Klägers sind dem FG nicht zu zwei Zeitpunkten Akten übersandt worden. Vielmehr hat das FG im Tenor seines Beschlusses versehentlich den 21. August 2012 --und nicht den 3. September 2012-- als den Übersendungszeitpunkt angegeben. Am 21. August 2012 schickte das FA die anschließend an das FG übersandten Akten zwecks Akteneinsicht an das AG B.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.