Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 224/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1101.12A224.17.00
bei uns veröffentlicht am01.11.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Ruhegehaltssatzes des Klägers bzw. das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Klägers im Zusammenhang mit der Erteilung einer falschen Versorgungsauskunft.

2

Der am 29. März 1954 geborene Kläger stand als Richter (Besoldungsgruppe R1) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Im Januar 2014 wurde bei ihm eine Schwerbehinderung festgestellt.

3

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 bat er das damalige Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden: Ministerium) um Erteilung einer Auskunft über die Höhe des zu erwartenden Ruhegehalts. Er bat außerdem darum, ihm die Höhe der voraussichtlichen Ruhestandsbezüge auf der Basis seiner aktuellen Bezüge bei einem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2016, des 30. Juni 2017 und des 30. November 2019 mitzuteilen. Falls Abschläge zu berücksichtigen seien, bat er um Mitteilung der jeweiligen Höhe. Mit gleichem Schreiben beantragte er außerdem die Feststellung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Dem Schreiben fügte er eine dienstliche Erklärung über seinen Beschäftigungsverlauf bei.

4

Mit Bescheid vom 8. Januar 2016 entschied das Ministerium über die Anerkennung bestimmter ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers.

5

Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 übersandte das Ministerium dem Kläger jeweils ein Exemplar der vom Beklagten im Wege der Amtshilfe durchgeführten Berechnung seines Ruhegehaltssatzes für die von ihm angegebenen Zeitpunkte des Eintritts in den Ruhestand. Das Ministerium wies darauf hin, dass die Berechnung unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Rechtslage und der Richtigkeit der Angaben in der vom Kläger abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 16. Dezember 2015 erfolgt sei.

6

Auf der ersten Seite aller drei Versorgungsauskünfte fand sich die Aussage, dass zum Zeitpunkt der unterstellten Zurruhesetzung (Ablauf des 31. März 2016, des 30. Juni 2017 und des 30. November 2019) der maßgebliche Ruhegehaltssatz 71,75 % betrage. In der Berechnung auf der zweiten Seite der Auskünfte wurde in allen Fällen eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Justizdienst bis zum 30. November 2019 angesetzt. Als Ergebnis der Berechnung wurde wiederum jeweils ein Ruhegehaltssatz von 71,75 % ausgewiesen. Aus der Auskunft zum Ablauf des 31. März 2016 ergab sich zudem ein Versorgungsabschlag gemäß § 16 Abs. 2 SHBeamtVG in Höhe von 4,5 % des Ruhegehalts. Die beiden weiteren Auskünfte wiesen keinen derartigen Versorgungsabschlag aus.

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Mit Schreiben vom 29. November 2016 beantragte der Kläger gegenüber dem Ministerium, ihn zum Ablauf des 31. Juli 2017 in den Ruhestand zu versetzen und ihm ab dem 1. August 2017 ungekürzte Ruhestandsbezüge zu gewähren. Er wolle aufgrund seiner Schwerbehinderung von der Möglichkeit Gebrauch machen, vorzeitig und ohne einen Versorgungsabschlag in den Ruhestand zu gehen.

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Mit Bescheid vom 7. Januar 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2017 in den Ruhestand versetzt.

9

Mit Bescheid vom 19. Juli 2017 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz des Klägers mit 69,97 % fest.

10

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 7. August 2017 Widerspruch ein. Die ihm übersandten Versorgungsauskünfte seien bestandskräftig. Darüber hinaus habe er den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2017 nur deshalb beantragt, weil ihm klar und eindeutig mitgeteilt worden sei, dass er bereits ab dem 31. März 2016 einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % erhalten werde und jedenfalls nach dem 30. Juni 2017 kein Versorgungsabschlag vorgenommen werde.

11

Er habe stets betont, dass er Einschränkungen hinsichtlich der Höhe der Ruhestandsbezüge vermeiden wolle. Dies sei in seinem Antrag vom 29. November 2016 zum Ausdruck gekommen, in dem er ausdrücklich die Zahlung ungekürzter Ruhestandsbezüge beantragt habe. Die Voranfrage nach der Höhe der zu erwartenden Ruhestandsbezüge habe allein dem Zweck gedient, den Zeitpunkt zu ermitteln, ab dem der Versorgungshöchstwert von 71,75 % ohne Abzüge erreicht sein werde. Das durch die Versorgungsmitteilungen vermittelte Vertrauen, dass dies ab dem 30. Juni 2017 der Fall sein werde, sei schutzwürdig. Andernfalls hätte er länger gearbeitet. Dieses schutzwürdige Vertrauen rechtfertige zudem die Prüfung von Zahlungsforderungen unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches.

12

Mit Bescheid vom 22. November 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ausgehend von einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 39 Jahren und zwei Tagen habe sich ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 69,97 % ergeben. Soweit der Kläger eine weitergehende Berücksichtigung von Studien- und Prüfungszeiten begehre, wies der Beklagte darauf hin, dass für diese Festsetzung die Personaldienststelle des Klägers zuständig sei, an deren Bescheid vom 8. Januar 2016 er gebunden sei.

13

Die Versorgungsauskunft, mit der dem Kläger bei einem Ruhestandsbeginn mit Ablauf des 30. Juni 2017 die Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 71,75 % in Aussicht gestellt worden sei, sei fehlerhaft gewesen, weil bei jeder Berechnungsvariante von einer Dienstzeit bis zum 30. November 2019 ausgegangen worden sei. Dies sei auf der zweiten Seite der Auskünfte auch deutlich erkennbar gewesen. Dieser Eingabefehler habe dem Kläger bei einer angemessen Überprüfung der erteilten Auskünfte auffallen müssen. Er könne deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in die Versorgungsauskünfte geltend machen. Darüber hinaus handle es sich nicht um der Bestandskraft fähige Bescheide.

14

Am 21. Dezember 2017 hat der Kläger Klage erhoben.

15

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus seinem Widerspruchsschreiben. Die ihm übersandten Entscheidungen zur zu erwartenden Höhe des Ruhegehalts bänden den Dienstherrn. Er habe den Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Juli 2017 nur deshalb beantragt, weil er aufgrund der Versorgungsauskunft davon ausgegangen sei, dass er bereits ab dem 31. März 2016 einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % erreichen werde und bei einer Versetzung in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Juli 2017 auch kein Versorgungsabschlag angesetzt werde.

16

Die Berechnung der Höhe der Ruhestandsbezüge sei auch fehlerhaft, weil die Zeit seines Studiums nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden sei. Würden die bislang unberücksichtigt gebliebenen 3 Jahre und 53 Tage einbezogen, ergäbe sich daraus der volle Ruhegehaltssatz. Die gegenteilige Entscheidung vom 8. Januar 2016 sei rechtswidrig ergangen.

17

Er beantragt,

18

unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juli 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids von 22. November 2017 den Beklagten zu verpflichten, ihm Ruhestandsbezüge auf der Basis des Ruhegehaltssatzes von 71,75 % zu zahlen,

19

hilfsweise,

20

den Beklagten zu verurteilen, ihm – dem Kläger – 571,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem 1. Januar 2018 und ab dem 1. Januar 2018 monatlich (weitere) 117,00 € brutto zu zahlen,

21

weiterhin hilfsweise,

22

den Beklagten zu verurteilen, ihn – den Kläger – mit Wirkung ab 1. August 2017 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge in Höhe von 71,75 % zu und die rückständigen Zahlbeträge mit 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid.

26

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

A. Der Hauptantrag des Klägers ist nach der durch ihn im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Klarstellung seines Klagebegehrens dahingehend zu verstehen, dass er nicht auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist. Vielmehr verfolgt der Kläger damit das Begehren, dass ihm ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 % zuerkannt wird. Das ergibt sich auch aus seinem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Vortrag, dass er bei einer weiterreichenden Anerkennung seiner Studienzeiten den vollen Ruhegehaltssatz erreicht hätte.

28

B. Die Klage ist zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).

29

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg auch für das mit den Hilfsanträgen geltend gemachte Schadensersatzbegehren eröffnet.

30

Die abdrängende Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift vorliegend nicht ein. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO bleiben davon die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts unberührt.

31

Nach § 54 Abs. 1 BeamtStG ist für alle Klagen der Ruhestandsbeamten der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Davon erfasst werden auch Klagen wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht oder anderer Pflichten des Dienstherrn, auch wenn auf einen Ausgleich in Geld geklagt wird (W.-R.Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2017, § 40 Rn. 74, 76; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 40 Rn. 66 ).

32

II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (hierzu 1.) als auch der Hilfsanträge (hierzu 2.) unbegründet.

33

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes des Klägers auf 69,97 % ist rechtmäßig verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

34

Der Kläger hat die für die Erreichung des höchsten Ruhegehaltssatzes erforderlichen Dienstzeiten nicht zurückgelegt. Soweit er eine weitergehende Anerkennung seiner Studienzeiten fordert, ist der diesbezügliche Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten vom 8. Januar 2016 bestandskräftig. Dass die der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes im Bescheid vom 19. Juli 2017 zugrunde liegenden Berechnungen fehlerhaft sind, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.

35

2. Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung von Schadensersatz an den Kläger durch den Beklagten ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

36

Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten – etwa der Fürsorgepflicht aus § 45 BeamtStG – entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, NJW 1961, 2364 <2365 ff.>; jüngst BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19/17 –, juris, Rn. 9 f.; zur Schadensersatzpflicht bei Erteilung von falschen Auskünften BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 7/06 –, NVwZ 2007, 342 <343 Rn. 16>).

37

Die Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruchs ist vorliegend nicht durch § 3 Abs. 1 SHBeamtVG oder § 3 Abs. 2 SHBeamtVG ausgeschlossen (hierzu a). Dem Kläger steht auch ein Schadensersatz dem Grunde nach zu (hierzu b). Aufgrund des Grads des Mitverschuldens des Klägers ist dieser Anspruch jedoch auf Null zu mindern (hierzu c).

38

a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch § 3 Abs. 1 SHBeamtVG (hierzu<1>) oder § 3 Abs. 2 SHBeamtVG (hierzu<2>) ausgeschlossen. Diese Vorschriften stehen der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu versorgungsrechtlichen Nachteilen des Beamten geführt hat, nicht entgegen.

39

(1) Nach § 3 Abs. 1 SHBeamtVG wird die Versorgung der Beamtinnen und Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei Pflichtverletzungen des Dienstherrn, die zu versorgungsrechtlichen Nachteilen des Beamten geführt haben, nicht aus.

40

Verschiedene Verwaltungsgerichte vertreten allerdings die Auffassung, dass in der vorliegenden vergleichbaren Fallgestaltungen ein Schadensersatzanspruch aufgrund der in § 3 SHBeamtVG (bzw. vergleichbarer Vorschriften des Bundes und der Länder) verankerten strikten Gesetzesbindung der Versorgung nicht in Betracht komme. Zwar könne die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht unmittelbar und selbstständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn sein. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aber, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht darüber hinausgehe, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt sei. Insbesondere sei die Versorgung des Beamten grundsätzlich abschließend durch die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen konkretisiert. Deshalb sei ein Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern (VG München, Urteil vom 17. Februar 2004 – M 5 K 02.4284 –, juris, Rn. 30; im Anschluss daran VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2010 – 23 K 485/08 –, juris, Rn. 31; VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2010 – AN 1 K 09.01731 –, juris, Rn. 41; VG Regensburg, Urteil vom 28. September 2016 – RO 1 K 15.2046 –, BeckRS 2016, 131125, Rn. 34 ff.).

41

Dieser Auffassung folgt die Kammer jedoch nicht. Zwar ergibt sich aus dem in den genannten Entscheidungen unmittelbar oder mittelbar in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2000 tatsächlich, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten oder früheren Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, juris, Rn. 14).

42

Diese Aussage bezieht sich aber nur auf primäre Leistungspflichten des Dienstherrn. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in der Entscheidung an anderer Stelle ausdrücklich klar, dass Ansprüche, die aus der Verletzung einer Rechtspflicht hergeleitet werden, prinzipiell dem Haftungsrecht zugeordnet sind. Zwar könnten sich aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht Schadensersatzansprüche ergeben. Der mit § 45 BeamtStG inhaltsgleiche § 95 Absatz 1 Satz 1 LBG SH a.F. bestimme indessen nicht selbst die Voraussetzungen und den Inhalt derartiger Ansprüche. Ob diese bestünden, beurteile sich nach den allgemeinen Vorschriften (BVerwG, Urteil vom 21 Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, juris, Rn. 13, 16).

43

Die Gegenauffassung geht also darüber hinweg, dass die Gewährung von Schadensersatz nicht zu Versorgungsansprüchen in gesetzlich nicht vorgesehener Höhe führt, sondern zum Ausgleich eines Vermögensschadens, der dem Beamten durch die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entstanden ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht – auch im Bereich der Versorgung – bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 – 2 C 5/04 -, juris, Rn. 55 ff. sowie die Nachweise unter 2.). Dem sind andere Gerichte gefolgt – teils unter ausdrücklicher Ablehnung der Gegenauffassung – gefolgt (VGH München, Beschluss vom 22. September 2017 – 3 ZB 15.2495 –, juris, Rn. 8; VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 A 2036/13.Z, juris, Rn. 8; VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI, juris, Rn. 17 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI –, juris, Rn. 42 f.; s.a. Plog/Wiedow, BBG, § 3 BeamtVG Rn. 77 ).

44

(2) Auch § 3 Abs. 2 SHBeamtVG schließt einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht aus (im Ergebnis wie hier VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 A 2036/13.Z, juris, Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März März 2004 – 4 U 216/03 –, BeckRS 2006, 14299, Rn. 34 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI, juris, Rn. 41). Das gilt unabhängig davon, ob eine Versorgungsauskunft unter diese Vorschrift fällt (dafür VG Ansbach, Urteil vom 30. November 2010 – AN 1 K 09.01731 –, juris, Rn. 39; Wittmer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 BeamtVG Rn. 23 ).

45

Denn danach sind lediglich Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich vorgesehene Versorgung verschaffen sollen, unwirksam, so dass der Beamte aus ihnen keine Ansprüche geltend machen kann (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 3 BeamtVG Rn. 126 ; Wittmer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 3 BeamtVG Rn. 31 ). Vorliegend macht der Kläger jedoch keinen Anspruch aus der – möglicherweise nach § 3 Abs. 2 SHBeamtVG unwirksamen – Versorgungsauskunft selbst geltend, sondern aus der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Erteilung dieser – falschen – Versorgungsauskunft.

46

b) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach liegen vor. Der Kläger hat vor der Beschreitung des Rechtswegs einen Antrag auf Gewährung von Schadensersatz beim Beklagten gestellt (hierzu aa). Der Dienstherr des Klägers hat seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt (hierzu bb). Daran trifft den Dienstherrn auch ein Verschulden (hierzu cc). Die Pflichtverletzung des Dienstherrn hat auch zu einem (konkreten) Schaden geführt (hierzu dd). Zwischen der Pflichtverletzung des Dienstherrn und dem Schaden des Klägers besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang (hierzu ee). Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensabwendungspflicht verstoßen (hierzu ff).

47

aa) Der Kläger hat vor Beschreitung des Rechtswegs ein Begehren auf Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht (zu diesem Erfordernis VG Schleswig, Urteil vom 29. März 2017 – 12 A 182/16 –, juris, Rn. 24).

48

Dies ist auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, juris, Nr. 15). Im Widerspruch des Klägers heißt es ausdrücklich, dass das durch die Versorgungsauskünfte nach seiner Auffassung erzeugte schutzwürdige Vertrauen „die Prüfung von Zahlungsforderungen unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches rechtfertigen“ dürfte. Der Beklagte hat über dieses Begehren auch entschieden, indem er in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. November 2017 das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers auf den Inhalt der Versorgungsauskünfte verneint hat.

49

bb) Der Dienstherr des Klägers hat, handelnd durch das Ministerium und den Beklagten, seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger durch die Erteilung der bezüglich der Zeitpunkte des Eintritts in den Ruhestand zum 31. März 2016 und zum 30. Juni 2017 – unstreitig – fehlerhaften Versorgungsauskünfte verletzt.

50

(1) Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten zu sorgen. Zwar folgt aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Belehrungs- und Beratungspflicht (vgl. nur B. Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 45 BeamtStG Rn. 19 m.w.N.). Entschließt der Dienstherr sich jedoch, seinen Bediensteten von sich aus Auskunft zu erteilen oder diese zu belehren, müssen diese Auskünfte sachlich und rechtlich richtig, umfänglich und nicht missverständlich erteilt werden. Dadurch soll der Beamte vor nachteiligen Fehlschlüssen aus den Mitteilungen des Dienstherrn bewahrt werden (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 2 C 7/06 –, NVwZ 2007, 342 <343 Rn. 16>; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 19). Das gilt für Versorgungsauskünfte jedenfalls dann, wenn diese erkennbar im Hinblick auf eine ins Auge gefasste Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erbeten werden (VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 A 2036/13.Z –, juris, Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI –, juris, Rn. 20; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 63).

51

Vorliegend hat der Dienstherr – entsprechend seiner damaligen Praxis (vgl. LT-Drs. 17/1267, S. 22) – auf Bitten des Klägers von sich aus die Versorgungsauskünfte erteilt (die diesbezügliche gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 56 Abs. 9 SHBeamtVG gab es zum damaligen Zeitpunkt noch nicht). Die Versorgungsauskunft hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2017 war sachlich unrichtig, weil sie dem Kläger einen Ruhegehaltssatz von 71,75 % in Aussicht stellte, der aber nur bei einer über dieses Datum hinausgehenden Dienstzeit als Richter zu erreichen gewesen wäre.

52

Die Versorgungsauskünfte holte der Kläger auch erkennbar im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand ein. Das ergibt sich zwanglos aus seinem Schreiben vom 16. Dezember 2015 und wird auch vom Beklagten nicht infrage gestellt.

53

(2) Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Ministerium dem Kläger die Versorgungsauskünfte mit dem Hinweis übermittelte, die Berechnung stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegende Rechtslage und der Richtigkeit der Angaben in der vom Kläger abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 16. Dezember 2015.

54

Abgesehen davon, dass der Dienstherr sich durch die Kennzeichnung seiner Auskunft als unverbindlich nicht umfassend von einer Haftung freizeichnen kann (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2015 – 1 A 2036/13.Z –, juris, Rn. 7; VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI –, juris, Rn. 44), sind vorliegend beide Konstellationen, auf die sich der Vorbehalt bezog, nicht einschlägig. Weder hat sich die Rechtslage geändert, noch beruhte die Fehlberechnung auf den Angaben in der dienstlichen Erklärung des Klägers vom 16. Dezember 2015. Insbesondere gab er darin nicht etwa als Ende seiner Dienstzeit als Richter den 30. November 2019 an.

55

cc) Der Dienstherr hat seine Fürsorgepflicht auch schuldhaft verletzt. Die Durchführung der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zu allen drei Zeitpunkten der möglichen Zurruhesetzung unter Zugrundelegung einer Dienstzeit des Klägers als Richter bis zum 30. November 2019 erfolgte unter Außerachtlassung der hinsichtlich der Erstellung der Versorgungsauskünfte erforderlichen Sorgfalt und mithin fahrlässig.

56

dd) Die Pflichtverletzung des Beklagten hat auch zu einem Schaden beim Kläger geführt. Das tatsächliche Ruhegehalt des Klägers ist geringer als es gewesen wäre, wenn er bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze am 30. November 2019 im Dienst geblieben wäre. Sein Ruhegehalt ist bei dem vom Beklagten festgesetzten Ruhegehaltssatz von 69,97 % geringer, als es bei einem Ruhegehaltssatz von 71,75 % gewesen wäre.

57

ee) Die Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Erteilung der falschen Versorgungsauskünfte war auch adäquat kausal für die Entstehung dieses Schadens. Das Gericht sieht keinen Anlass dafür, an der Darstellung des Klägers zu zweifeln, dass er sich bei Erteilung zutreffender Versorgungsauskünfte erst zu einem Zeitpunkt in den Ruhestand hätte versetzen lassen, in dem der volle Ruhegehaltssatz erreicht worden wäre.

58

Das ergibt sich im Übrigen aus seinem Schreiben an den Beklagten vom 16. Dezember 2015 und aus seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vom 29. November 2016, in dem er beantragte, ihm ab dem 1. August 2017 „ungekürzte Ruhestandsbezüge zu gewähren“, obwohl sich aus der Versorgungsauskunft für diesen Zeitpunkt kein Versorgungsabschlag ergab. Darüber hinaus heißt es in einem von ihm vorgelegten Schreiben an das – unzuständige – Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein, an das er sich ursprünglich zur Einholung der Versorgungsauskünfte gewandt hatte, dass seine „Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands […] von der Höhe der Ruhestandsbezüge ab[hängt]“. Die Beklagte hat die diesbezüglichen Aussagen des Klägers auch nicht bestritten.

59

ff) Der Kläger hat auch nicht gegen seine Schadensabwendungspflicht verstoßen. Auch im Beamtenrecht tritt nach dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 19.01 –, juris, Rn. 12). Das war vorliegend nicht der Fall.

60

Eine Klage auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 71,75 % hat der Kläger mit seinem – erfolglosen – Hauptantrag verfolgt. Auch eine Anfechtung seines Antrags auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil er sich lediglich in einem für die Anfechtung dieser Erklärung unbeachtlichen Motivirrtum befand (vgl. VG Gießen, Urteil vom 15. August 2013 – 5 K 2950/12.GI –, juris, Rn. 25).

61

b) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedoch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB (zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10/96 –, juris, Rn. 20; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 254 Rn. 5) wegen seines Mitverschuldens auf Null zu mindern.

62

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss, eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (BGH, Urteil vom 28 April 2015 – VI ZR 206/14 –, NJW-RR 2015, 1056 f. Rn. 10 m.w.N.; Lorenz, in: BeckOK BGB, § 254 Rn. 52 <1. August 2018>). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch gegeben.

63

Der Kläger durfte sich nicht darauf verlassen, dass sein Dienstherr den Anspruch auf Erteilung einer fehlerfreien Auskunft erfüllt hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger Volljurist ist und als Richter tätig war. Daran ändert auch seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung nichts, dass er vor dem Erhalt des Versorgungsbescheids keine Kenntnisse des Beamtenversorgungsrechts hatte. Es war ihm jedenfalls zumutbar, die Darstellung in der Versorgungsauskunft in tatsächlicher Hinsicht zu kontrollieren und die Schlüssigkeit der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes anhand der angeführten Rechtsvorschrift nachzuvollziehen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20. Juni 2011 – 3 K 1349/09.WI –, juris, Rn. 47). Das gilt insbesondere deshalb, weil die angedachten Zeitpunkte des Eintritts in den Ruhestand (31. März 2016, 30. Juni 2017 und 30. November 2019) einen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren umfassten, die Versorgungsauskünfte jedoch stets einen grundsätzlichen Ruhegehaltssatz von 71,75 % auswiesen, bei dem nur im Falle der Zurruhesetzung zum 31. März 2016 ein Versorgungsabschlag zu berücksichtigen gewesen wäre.

64

Musste sich dem Kläger eine Überprüfung der Auskünfte also aufdrängen, so hätte er im Rahmen dieser Überprüfung auch feststellen können und müssen, dass die Versorgungsauskünfte hinsichtlich seines möglichen Eintritts in den Ruhestand zum 31. März 2016 und zum 30. Juni 2017 von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, indem ihnen eine Dienstzeit im Justizdienst bis zum 30. November 2019 – also über das jeweilige Datum der Zurruhesetzung hinaus – zu Grunde lag. Dieser Umstand wäre auch bei einer nur oberflächlichen tatsächlichen Überprüfung der Auskünfte erkennbar gewesen.

65

Weil der Kläger aber selbst eine ansatzweise Prüfung entweder unterließ oder jedenfalls nicht in ausreichendem Maße durchführte, tritt der Verursachungsanteil des Beklagten vollständig hinter dem des Klägers zurück.

66

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

67

D. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

68

E. Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO).


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 224/17

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 224/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 224/17 zitiert 16 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz


(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das G

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 224/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2017 - 3 ZB 15.2495

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.210,32 Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen

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Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung.

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung.

2

Die Beklagte, in deren Diensten der 1956 geborene Kläger seit dem Jahr 1981 steht, beschäftigte ihn unter Gewährung von Sonderurlaub seit März 1994 auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeits- und Anstellungsvertrages bei der Deutsche Telekom AG und deren Tochterunternehmen. 1995 beförderte sie den Kläger zum Technischen Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und 2016 zum Technischen Postbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 BBesO).

3

Im November 2011 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn er im Rahmen der konzernweit durchgeführten Beförderungsrunde 2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden wäre. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe die für eine Beförderung in den Jahren 2009 und 2010 nach der damaligen Praxis notwendige Mindestwartezeit nicht erfüllt.

4

Nach Widerspruch im Mai 2012 hat der Kläger im Oktober 2012 Untätigkeitsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen hat, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei verwirkt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. März 2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden wäre.

5

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2014 zurückzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt dadurch revisibles Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), dass es angenommen hat, dem geltend gemachten beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch, weil er es schuldhaft unterlassen hat, den Schadenseintritt durch Gebrauch eines zumutbaren Rechtsmittels im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB abzuwenden.

8

Diese Prüfung ist vorrangig vor einem Rückgriff auf das - vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellte - Rechtsinstitut der Verwirkung, das - neben einem längeren Zeitraum der Untätigkeit (sog. Zeitmoment) voraussetzt, dass auf Seiten des Verpflichteten (hier: des Dienstherrn) - oder eines Dritten - ein schützenswertes Vertrauen vorliegt, der Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht, und dass dieses Vertrauen auch betätigt wurde, indem der Verpflichtete - oder der Dritte - sich darauf eingerichtet hat (sog. Umstandsmoment, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 S. 36; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 - BGHZ 211, 105 Rn. 40 f. m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen im Streitfall zu bejahen wären, ist nicht entscheidungserheblich.

9

1. Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. August 1961 - 2 C 165.59 - BVerwGE 13, 17 <18 ff.>, vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 9 sowie vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 78 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern "quasi-vertragliches" Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht (vgl. zur Bezugnahme auf Grundsätze der positiven Vertragsverletzung im Arbeitsrecht BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 - BayVBl 2010, 303 Rn. 9).

10

Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden, insbesondere auf die Verletzung der Auswahlgrundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 - BVerwGE 80, 123 <124 f.> und vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 10).

11

Ein Beamter kann danach von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamts den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <101 f.>, vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 15, vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185 Rn. 9 und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 42).

12

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt (2.) und dies zu vertreten (3.). Diese Rechtsverletzung ist für den vom Kläger erlittenen Schaden auch kausal (4.). Der Kläger hat aber nicht die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung des Schadenseintritts ausgeschöpft (5.).

13

2. Die Nichteinbeziehung des Klägers in die Bewerberauswahl von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in der Beförderungsrunde des Jahres 2009 wegen Nichterfüllung der anhand des allgemeinen Dienstalters berechneten Mindestwartezeit war mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG und § 5 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) nicht vereinbar.

14

Art. 33 Abs. 2 GG sowie die einfach-rechtlichen Konkretisierungen in den Beamtengesetzen gewährleisten jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt im statusrechtlichen Sinne nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz der Bestenauswahl ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben. Andere Kriterien können bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn sie ebenfalls Verfassungsrang haben (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <268>). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Vorschrift dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass sie grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 19 f. und vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 16 ff.).

15

Die in einem bestimmten Statusamt oder allgemein geleistete Dienstzeit gehört nicht zu den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien. Zwar kann sich das Dienstalter auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung häufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter stets auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Dementsprechend ist die Berücksichtigung des Dienstalters bei der Besetzung von Beförderungsstellen grundsätzlich nur im Falle eines Leistungsgleichstands mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <151>).

16

An das Dienstalter anknüpfende Wartezeitregelungen stehen daher nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Grundsatzes der Bestenauswahl dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck, die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen, setzt dem zeitlichen Umfang solcher "Bewährungszeiten" Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <152>; Beschluss vom 25. Oktober 2011- 2 VR 4.11 - NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 35; Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 Rn. 23).

17

Daran gemessen hat die Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers zum einen dadurch verletzt, dass sie für ihn zum maßgeblichen Zeitpunkt - hier zum Beförderungsstichtag am 1. März 2009 - keine dienstliche Beurteilung oder ein vergleichbares Beurteilungssurrogat erstellt hat, sondern die Vergabe der Beförderungsstellen allein anhand einer an das Dienstalter anknüpfenden Wartezeitregelung ausgerichtet hat. Zum anderen hat sie es rechtswidrig unterlassen, den Kläger über den Ausgang der Beförderungsrunde 2009 zu unterrichten (sog. Konkurrentenmitteilung, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 <1179>). Die gleichwohl vorgenommenen Ernennungen von statusgleichen Beamten auf Beförderungsämter der Besoldungsgruppe A 9 BBesO ist deshalb mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) unvereinbar gewesen.

18

3. Die Beklagte hat die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers auch zu vertreten.

19

Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <104> m.w.N.). Zu vertreten hat der Dienstherr danach Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Von den für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der Rechtsprechung und ggf. die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob in Aussicht genommene Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 39).

20

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauswahl aus Art. 33 Abs. 2 GG jedenfalls als Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung hätten die Verantwortlichen erkennen müssen, dass die Anforderung einer allein am Dienstalter orientierten Mindestwartezeit im Statusamt eines Fernmeldehauptsekretärs für eine Beförderung in ein Statusamt nach Besoldungsgruppe A 9 BBesO den in der relevanten Rechtsprechung entwickelten Maßstäben nicht entspricht. Hieran konnte jedenfalls nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 - (BVerwGE 122, 147 <151>) und vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - (BVerwGE 124, 99 <102 ff.>) kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen.

21

4. Dem Kläger ist dadurch ein Schaden entstanden, dass er erst im Jahr 2016 und nicht bereits früher - hier zum 1. März 2009 - in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden ist. Kausalität ist gegeben, wenn der Beamte nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre (BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 27 und vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 42 f.). Die dazu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - jahrelanger Einsatz des Klägers auf einem höherwertigen Dienstposten, faktische Unmöglichkeit nachträglich zu erstellender Leistungsbewertungen für die Zeit bis zum Beförderungsstichtag am 1. März 2009 und Nichtberücksichtigung der späteren (weniger günstigen) dienstlichen Beurteilung des Klägers vom Juli 2011 - lassen keine Rechtsfehler erkennen.

22

5. Einem Schadensersatzanspruch des Klägers steht aber der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen.

23

Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt eine Ersatzpflicht nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden. § 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht anerkannt ist (vgl. Papier/Shirvani, in: Münchner Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 329 f.).

24

Die Vorschrift ist zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass der Primärrechtsschutz Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz hat (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 12 und vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 7): Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen. Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>; vgl. auch Wöstmann, in: Staudinger, BGB <2013>, § 839 Rn. 335; Papier/Shirvani, a.a.O. § 839 Rn. 330). Der für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende Grundsatz "Dulde und liquidiere" gilt nicht im Bereich der Haftung für rechtswidrige Eingriffe (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 94). Soweit der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, gilt daher ebenfalls: es gibt kein "Dulde und liquidiere". Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63> und vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - BGHZ 197, 375 Rn. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 a.a.O. Rn. 12 und vom 3. November 2014 a.a.O. Rn. 7).

25

Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB gilt auch beim Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. Der zu Unrecht nicht einbezogene und nicht ausgewählte Bewerber kann Schadensersatz für die Verletzung seines Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG nur dann beanspruchen, wenn er sich bemüht hat, den eingetretenen Schaden dadurch abzuwenden, dass er rechtliche Schritte im Vorfeld der absehbaren Auswahlentscheidung - durch Erkundigung und Rüge der Nichteinbeziehung in den Bewerberkreis und der Nichtauswahl - oder nach deren Ergehen - durch die Beantragung von Primärrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO - eingeleitet hat (zu letzterem bereits BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 48, vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 11 und vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 78 Rn. 27, jeweils m.w.N.).

26

Rechtsmittel im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt, alle Rechtsbehelfe, die sich gegen eine Amtspflichtverletzung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung oder Verringerung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (vgl. bereits BGH, Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62 - VersR 1963, 849 <851> unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juli 1958 - V ZR 5/57 - BGHZ 28, 104 <106>). Der Begriff des Rechtsmittels ist nicht auf die in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Behelfe beschränkt, sondern umfasst auch andere, rechtlich mögliche und geeignete - förmliche oder formlose - Rechtsbehelfe (z.B. Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden), ist also in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 - BGHZ 181, 199 Rn. 25 und vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12 - BGHZ 197, 375 Rn. 18 m.w.N.; s. auch: Wöstmann, in: Staudinger, BGB <2013>, § 839 Rn. 337 ff., 341). Maßgeblich für die Einordnung einer Handlung als Rechtsbehelf in diesem Sinne ist es, ob sie potentiell geeignet ist, den bevorstehenden Schadenseintritt noch abzuwenden. Der Rechtsbehelf muss sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und ihre Beseitigung beziehungsweise Vornahme bezwecken und ermöglichen (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 15/08 - WM 2009, 86 Rn. 24).

27

Rechtsmittel in diesem Sinne, die der Durchsetzung des Anspruches auf Beförderung dienen, sind zuvörderst, aber nicht nur die Rechtsbehelfe des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes gegen bevorstehende Ernennungen. Um solchen Primärrechtsschutz gegen die im Jahre 2009 oder später vorgenommenen Beförderungen von einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO in ein solches der Besoldungsgruppe A 9 BBesO hat der Kläger nicht nachgesucht. Unterlassener Primärrechtsschutz steht sekundärem beamtenrechtlichen Schadensersatz vorliegend indes deshalb nicht entgegen, weil an die zum Beförderungsstichtag am 1. März 2009 nicht berücksichtigten Beamten keine Konkurrentenmitteilungen versandt worden sind. Ebenso wenig sind die betroffenen Beamten auf anderem individuellen Weg über ihre Nichtbeförderung unterrichtet worden. Unabhängig davon liegt der relevante Zeitpunkt für die Beförderungen im Jahre 2009 vor dem Urteil des Senats zur Gewährung wirkungsvollen Primärrechtsschutzes in Fällen der Rechtsschutzverhinderung bei der Beamtenernennung (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 31, 59), sodass nach der Ernennung der ausgewählten Beamten ein dagegen gerichtetes Primärrechtsschutzgesuch des Klägers nicht aussichtsreich, jedenfalls aber nicht zumutbar gewesen wäre.

28

Unabhängig von der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz kann zu den Rechtsmitteln im Sinne von § 839 Abs. 3 BGB im Vorfeld beamtenrechtlicher Beförderungen nicht generell, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls auch der an den Dienstherrn gerichtete Antrag, befördert zu werden, gehören. Wenn - wie dies im Streitfall gegeben war (dazu sogleich) - der Dienstherr in dem von ihm eingerichteten, für alle Betroffenen zugänglichen Intranet über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren jedenfalls in den Grundzügen informiert, hat ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter die Obliegenheit, sich ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in den zur Beförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen die drohende Ernennung Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Mit einer Erkundigung nach Möglichkeiten seiner Beförderung und der Rüge, er sei in den Kreis der dafür in Aussicht genommenen Personen rechtswidrig nicht einbezogen und nicht ausgewählt worden, bringt der Beamte seinen Anspruch zum Ausdruck, bei der Auswahl insbesondere nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden. Mit einem solchen - formlosen - Begehren bekräftigt der Beamte diesen Anspruch mit der Folge, dass der Dienstherr verpflichtet ist zu prüfen, ob der Beamte in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und ggf. zu befördern ist. Der Beamte darf schon dabei all das geltend machen, was ihm seiner Auffassung nach den Vorzug gegenüber anderen Bewerbern verschafft. Unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der Beamte das angestrebte Ziel der Beförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war und - vermeintlich oder tatsächlich - einen anderen Bewerber rechtsfehlerhaft bevorzugt hat (BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2 S. 2).

29

Die Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert ist und sich über Einzelheiten des - hier durch die für die konzernangehörigen Mitarbeiter im Intranet der Telekom zugänglichen "Dienstrechts-Infos" - durch den Dienstherrn bekanntgemachten Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn danach zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

30

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das diesen Aspekt im Rahmen seiner Ausführungen zum Rechtsinstitut der Verwirkung problematisiert, bedeutet eine solche Erkundigungs- und Rügeobliegenheit nicht, dass dadurch die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten "ohne sachliche Rechtfertigung grundlegend verschoben" werden.

31

Die grundgesetzliche Vorgabe, dass jedes öffentliche Amt nach Eignung, Befähigung und Leistung zu vergeben ist (Grundsatz der Bestenauswahl, Art. 33 Abs. 2 GG), dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter mit möglichst leistungsfähigen Beamten. Daneben dient die Vorschrift - in zweiter Linie - auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen innerhalb des öffentlichen Dienstes; hieraus folgt ihr grundrechtsgleicher Charakter und damit ihre Gewährleistung als subjektives Recht (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 31 und BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 - BVerwGE 151, 333 Rn. 15). Auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe sind im Laufe der Jahrzehnte in der beamtenrechtlichen Rechtsprechung - unter Betonung der vorstehend an zweiter Stelle benannten Zielrichtung - eine Vielzahl von rechtlichen Kautelen in Gestalt von formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen entwickelt worden, die der Dienstherr im Verfahren der Besetzung von Beförderungsstellen, bei der Erstellung von hierfür in erster Linie maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen und bei der Auswahl unter einer Mehrzahl von Bewerbern zu beachten hat (z.B. Mitteilungs-, Dokumentations- und Plausibilisierungspflichten). In einer diese Entwicklung einbeziehenden Gesamtschau der wechselseitigen aus dem Beamtenverhältnis herrührenden (Treue-)Pflichten stellt es keine "grundlegende Verschiebung" der Obliegenheiten und Pflichten in diesem Gesamtgefüge und keine Überforderung eines an seinem beruflichen Fortkommen interessierten Beamten dar, wenn ihm angesonnen wird, sich bei seinem Dienstherrn zu erkundigen, wenn ihm Einzelheiten eines - jedenfalls in den Grundzügen bekannt gemachten - Beförderungsverfahrens unbekannt oder unklar sind. Solche Auskünfte zu erlangen, wird regelmäßig auf einfache Art und Weise möglich sein, in erster Linie durch Nachfrage bei dem zuständigen (dem Beamten regelmäßig bekannten oder jedenfalls leicht zu ermittelnden) Personalsachbearbeiter, hilfsweise oder ergänzend auch beim oder über den Personalrat oder den Betriebsrat bei den Postnachfolgeunternehmen. Kosten, wie bei einer - bei der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ggf. ohnehin notwendig werdenden - Beauftragung eines Mitglieds der rechtsberatenden Berufe wären damit jedenfalls zunächst nicht verbunden.

32

Anhaltspunkte dafür, dass den bei der Deutsche Telekom AG und ihren Tochterunternehmen beschäftigten oder in-sich-beurlaubten Beamten solches unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und sind auch im Rechtsgespräch mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht deutlich geworden.

33

Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <25>). Dies ist hier zu bejahen.

34

Die Deutsche Telekom AG hat nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in den fraglichen Zeiträumen - hier ab dem Jahr 2009 - im für die Beschäftigten allgemein zugänglichen Intranet mit den jedenfalls seit dem Jahr 2002 regelmäßig erscheinenden "Dienstrechts-Infos" Hinweise über die wesentlichen Grundzüge ihrer Beförderungspraxis veröffentlicht. Danach hat sie zu bestimmten Stichtagen jährliche Beförderungsverfahren für Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes durchgeführt. Diese - auch in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten - Hinweise waren zwar allgemein gehalten und inhaltlich unvollständig. Auch haben sie nicht vorgesehen, die nicht berücksichtigten Beamten über die "Beförderungsmeldungen" und das "Ergebnis der Beförderungsprüfung" zu benachrichtigen. Die im Intranet allen Beamten jedenfalls seit dem Jahr 2002 durchgängig zugänglichen und regelmäßig veröffentlichten "Dienstrechts-Infos" der Telekom enthielten aber - wenn auch in wechselndem Umfang - grundlegende Angaben zu den jährlich wechselnden Beförderungsmeldungen und Beförderungsstichtagen sowie Erläuterungen zur damals von der Beklagten (rechtswidrig) praktizierten Wartezeitregelung für die Beförderung der aus dienstlichem Interesse beurlaubten und in-sich-beurlaubten Beamten. Darüber hinaus wies die Telekom diese Beamten in den "Dienstrechts-Infos“ unter der Rubrik "Intranet" auf einschlägige Navigationslinks hin, deren Titelzeilen u.a. wie folgt lauteten: "Beschäftigungsbedingungen", "Allgemeines Dienst- und Laufbahnrecht" und insbesondere auch "Beförderung im dienstlichen UoB.". Diese Hinweise haben jedem an seinem beruflichen Fortkommen interessierten Beamten - und damit auch dem Kläger - hinreichend Anlass (Anstoßfunktion) gegeben, sich bei der Telekom nach den Einzelheiten des Beförderungsverfahrens zu erkundigen und ggf. eine Nichtberücksichtigung zu rügen. Hätte der Kläger dies bereits im Jahre 2009 vor dem allgemein bekannten Beförderungsstichtag am 1. März 2009 getan, wäre er in der Lage gewesen, seine Rechte weiter zu verfolgen und damit den Schaden abzuwenden.

35

Hiernach hat es der Kläger fahrlässig und damit schuldhaft unterlassen, sich im Jahre 2009 über die jährliche Beförderungspraxis und die Einzelheiten, d.h. das konkrete "Wie" und "Wann" des dem Grunde nach durch die "Dienstrechts-Infos" behördenintern für jeden Beschäftigten bekannten Beförderungsverfahrens zu erkundigen und seine Nichteinbeziehung und Nichtauswahl zu rügen. Dazu hat der Kläger aufgrund der im Intranet der Telekom und ihrer Tochterunternehmen veröffentlichten Informationen über die jährliche Beförderungspraxis und das Beförderungsverfahren hinreichend Anlass gehabt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger früher selbst einmal Betriebsratsmitglied gewesen ist, ihm von daher die regelmäßigen Beförderungsrunden nicht verborgen geblieben sein können (so VG-Urteil, UA S. 10) und er sich auf diese erkennbar rechtswidrige Praxis über lange Jahre eingelassen hat. Erst nachdem die Beklagte dazu übergegangen war, für die beurlaubten und in-sich-beurlaubten Beamten dienstliche Beurteilungen zu erstellen und der Kläger unter dem 14./15. Juli 2011 lediglich mit der Gesamtnote "erfüllt die Anforderungen teilweise" beurteilt worden war, die für die angestrebte Beförderung seinerzeit nicht ausreichte, hat er - im November 2011 - Schadensersatz für die Nichtbeförderung in den Jahren seit 2009 beantragt.

36

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Auskunft über seine Versorgungsbezüge.

Der am …1950 geborene Kläger stand bis 31.3.2014 als Beamter im Dienst des Beklagten (zuletzt Justizverwaltungsinspektor [BesGr A 9]) beim Amtsgericht S. Auf Antrag vom 15.1.2013 versetzte der Präsident des OLG N. den Kläger mit Ablauf des 31.3.2014 gem. Art. 64 Nr. 1 BayBG (Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bei Vollendung des 64. Lebensjahres) in den Ruhestand.

Zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 1.10.2012 das Landesamt für Finanzen gebeten, eine genaue Berechnung zu erstellen, wie hoch seine Bezüge wären, sollte er a) mit 64 Jahren, b) mit 65 Jahren in den Ruhestand treten. Nach Einsicht in die angeforderte Personalakte erteilte das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) dem Kläger unter dem Datum des 11.12.2012 eine Versorgungsauskunft für den Eintritt des Versorgungsfalls ab 1.4.2014 und ab 1.8.2015 (Altersgrenze von 65 Jahren und 4 Monaten [Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG]). Für beide Varianten gelangte es zu einem monatlichen Versorgungsbezug „nach derzeit geltendem Recht“ in Höhe von 2.202,75 EUR brutto. Für beide Varianten wurden ruhegehaltfähige Bezüge in Höhe von 3.070,03 EUR und ein Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 v.H. zugrunde gelegt. In beiden Varianten wurden neben den Zeiten der Beamtenverhältnisse des Klägers ab 7.1.1970 nur die Zeit vom 1.8.1966 bis 31.7.1967 im Umfang von einem Jahr (als „auf Mindestzeit angerechnete Ausbildung“ gem. Art. 20 BayBeamtVG; tatsächlich Lehrzeit vom 1.8.1966 bis 31.7.1969) als ruhegehaltfähig angesehen. In der ersten Variante wurden bei der „Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen des Versorgungsabschlags“ angemerkt, dass ein Versorgungsabschlag entfalle, da mindestens 45 Jahre erreicht seien. Beide Versorgungsauskünfte stellte das Landesamt für Finanzen (Dienststelle Regensburg) unter den Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und merkte an, dass die Versorgungsauskünfte keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen begründen.

Mit Schreiben vom 11.12.2013 mit Anlagen informierte der Präsident des OLG N. das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.3.2014 gem. Art. 64 Nr. 1 BayBG (Versetzung in den Ruhestand auf Antrag bei Vollendung des 64. Lebensjahres).

Am 18.2.2014 kam das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) zu dem Ergebnis, dass das einjährige Praktikum des Klägers keine ruhegehaltfähige Dienstzeit, eine Dienstzeit von 45 Jahren deshalb nicht erreicht sei und sich daher ein Versorgungsabschlag in Höhe von 4,79 v.H. (entspricht 111,50 EUR brutto) ergeben würde. Darüber wurde der Kläger zunächst telefonisch und auf dessen Bitte hin schriftlich informiert. Abschließend wurde der Kläger gebeten, bis spätestens 7.3.2014 mitzuteilen, ob er am Beginn des Ruhestands mit Ablauf des 31.3.2014 festhalte. Mit Telefax vom 2.3.2014 teilte der Kläger mit, aufgrund der Auskunft vom 11.12.2013 habe er seine Lebensplanung ausgerichtet, die Verfügung und die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand habe er am 27.1.2014 erhalten. Ab 1.2.2014 sei sein Nachfolger eingearbeitet worden, am 25.2.2014 habe er sich aus dem Kollegenkreis verabschiedet, seinen Resturlaub habe er am 26.2.2014 angetreten.

Der Präsident des OLG N. bot dem Kläger in einem Schreiben vom 3.3.2014 an, die Versetzung in den Ruhestand gem. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBG zurückzunehmen, falls der Kläger dies wünsche. Der Kläger teilte dem Präsidenten des OLG N. mit Schreiben vom 17.3.2014 mit, dass er seine Entscheidung nicht mehr ändern und mit Ablauf des 31.3.2014 in den Ruhestand treten werde.

Mit Bescheid vom 18.3.2014 setzte das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) die dem Kläger ab 1.4.2014 zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge auf 2.216,33 EUR (brutto) fest. Er legte dabei ruhegehaltfähige Bezüge in Höhe von 3.244,36 EUR und einen Ruhegehaltsatz in Höhe von 71,75 v.H. zugrunde. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers berücksichtigte es – im Unterschied zu den Versorgungsauskünften am 11.12.2012 – nur mehr die Beamtenverhältnisse des Klägers ab 7.1.1970 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten. Die so errechneten Versorgungsbezüge in Höhe von 2.327,83 EUR verminderte es um einen Versorgungsabschlag gem. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 111,50 EUR (4,79 v.H. für die Zeit ab 1.4.2014 bis 31.7.2015). Bei der Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnungen des Versorgungsabschlags berücksichtigte es ebenfalls nur die genannten Zeiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.5.2014 wies das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) den mit Schreiben vom 14.4.2014 eingelegten Widerspruch zurück. Die gegen den im Bescheid vom 18.3.2014 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 26.5.2014 enthaltenen Versorgungsabschlag gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg durch mittlerweile rechtskräftiges Urteil vom 24.6.2015 (RO 1 K 14.1071) ab.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.7.2015 machte der Kläger bei dem Beklagten Schadenersatzansprüche in Höhe des monatlichen Versorgungsabschlags in Höhe von 4,79% wegen einer fehlerhaften Versorgungsauskunft geltend.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.6.2015 lehnte das Landesamt für Finanzen (Dienststelle R.) den Antrag des Klägers auf Schadensersatz mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22.10.2015 ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Landesamt den Fehler in der Versorgungsauskunft vom 11.12.2012 am 18.2.2014 erkannt und den Kläger unmittelbar sofort fernmündlich und anschließend unter diesem Datum ebenso schriftlich informiert habe. Mit dem Schreiben vom 18.2.2014 wurde der Kläger u.a. über die Höhe des Versorgungsabschlags (4,79%) mit dem monatlichen Bruttobetrag von 111,50 € bzw. 89,00 € netto in Kenntnis gesetzt sowie darüber, dass er für einen abschlagsfreien Ruhestand, nämlich die Erfüllung 45 ruhegehaltfähiger Jahre Dienstzeit nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 – 4 BayBeamtVG, noch bis Dienstag, den 6.1.2015, hätte weiterarbeiten müssen und der Antrag auf Ruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG von ihm zum 7.1.2015 hätte gestellt werden können. Gleichzeitig sei die personalverwaltende Stelle des Klägers am 18.2.2014, das OLG N., darüber unterrichtet worden, dass der Ruhestand auf Antrag zum 1.4.2014 beim Kläger zu einem Versorgungsabschlag führe. Das OLG sei daraufhin bereit gewesen, die dem Kläger bereits ausgehändigte Ruhestandsversetzungsurkunde zurückzunehmen. Auch wenn die mangelnde Rechtsverbindlichkeit einer Versorgungsauskunft nicht zum Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens führe, so sei für die Ablehnung eines Schadensersatzanspruches wesentlich, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Schaden abzuwenden, indem ihm seine personalverwaltende Stelle, das OLG N., die Rücknahme der Ruhestandsversetzung und Fortsetzung des Dienstes angeboten und er sich dagegen entschieden habe. Die subjektiven Gründe des Klägers (lange Vorbereitung auf den Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns, Einarbeitung eines Nachfolgers, Planung der Abschiedsfeier für die Kollegen) seien insoweit unbeachtlich, da es ihm objektiv sehr wohl und einfach möglich gewesen wäre, seinen materiellen Schaden, den Versorgungsabschlag, noch mit einer Dienstleistung bis zum 6.1.2015 abzuwenden. Indem der Kläger dies unterlassen habe, sei ihm das Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB in entsprechender Anwendung zuzurechnen und ein Schadensersatz damit nicht gerechtfertigt. Der Bescheid wurde am 26.10.2015 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2015, bei Gericht vorab per Fax am selben Tag eingegangen, hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben lassen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er sei im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre die Auskunft aus dem Bescheid vom 11.12.2012 zutreffend und bei der Berechnung der Versorgungsbezüge kein Versorgungsabschlag zu berücksichtigen.

Wenn der Dienstherr eine Auskunft erteile, so müsse sie wahr, richtig, unzweifelhaft und vollständig sein. Wenn sich der Dienstherr auf Grund unklarer Verhältnisse oder zweifelhafter Rechtslage zur richtigen und sachgerechten Beratung des Beamten außerstande sehe, so habe er den Beamten in eindeutiger Form darauf hinzuweisen. Eine schuldhaft fehlerhaft erteilte Auskunft könne die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn begründen, wenn und soweit der Beamte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft adäquat kausal einen materiellen Schaden erlitten habe (vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2001, 2 B 8/01). Die erteilte Auskunft sei falsch gewesen und nicht nachträglich durch Änderung der Rechtslage unzutreffend geworden. Nur hierauf beziehe sich der Hinweis im dem Schreiben vom 11.12.2012, wonach die Auskunft unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage erteilt werde. Es habe für den Kläger jedoch keine Veranlassung bestanden, ansonsten an der Richtigkeit der Auskunft zu zweifeln.

Der Kläger habe sich bereits seit langem darauf eingestellt, dass er am 1.4.2014 in den Ruhestand eintrete. Die Nachricht, dass die ursprünglich erteilte Auskunft über die Berechnung der Versorgungsbezüge falsch sei, habe er erst am 18.2.2014 nachmittags gegen ca. 14.30 Uhr und damit nur eine Woche vor seinem letzten Arbeitstag erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei es für den Kläger weder möglich, noch zumutbar gewesen, seinen Dienst nun doch noch bis zum 6.1.2015 zu verrichten. Nachdem er sich seit mehr als 1 Jahr auf den Eintritt in den Ruhestand eingestellt habe, sei ihm eine Frist von nicht einmal 2 Wochen gesetzt worden, um die Entscheidung zu treffen, ob er die Ruhestandsversetzung rückgängig machen wolle. Auch sei ihm bereits die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand ausgehändigt worden. Seit dem 1.2.2014 habe er zudem seinen Nachfolger eingearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt seien auch schon alle Vorbereitungen des Klägers zum Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen und auch alle Richter und Kollegen im Amtsgericht S., sämtliche Rechtsanwaltskanzleien im Landgerichtsbezirk A., alle Sachverständigen mit denen jahrelange Zusammenarbeit bestanden habe, die Nachbarschaft sowie alle Verwandte, Freunde und Bekannte davon informiert worden, dass der Kläger sich ab 1.4.2014 in den Ruhestand begebe. Der Partyservice für den letzten Arbeitstag, dem 25.2.2014, sei schon bestellt gewesen und am 26.2.2014 der Resturlaub angetreten worden.

Der Kläger habe auch auf die Richtigkeit der ihm gegenüber erteilten Auskunft, an der er die Entscheidung für seine Zukunft ausgerichtet habe, vertrauen dürfen. Somit stünden ihm Schadensersatzansprüche zu. In einem vergleichbaren Sachverhalt habe das VG Wiesbaden mit Urteil vom 20.6.2011 (3 K 1349/09) einer Beamtin Schadensersatzansprüche zuerkannt. Die Schadenshöhe ergebe sich aus der Differenz der letztlich festgesetzten Versorgungsbezüge und den in der Auskunft in Aussicht gestellten Versorgungsbezügen. Die Differenz sei der monatliche Versorgungsabschlag in Höhe von 4,79%.

Mit weiterem Schreiben vom 26.2.2016 wies der Kläger darauf hin dass Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Versorgungsauskunft nicht ausschließe. Insoweit werde auch auf den Beschluss des Hess. VGH vom 2.4.2015 (1 A 2036/13) verwiesen. Die Gewährung monatlicher Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag laufe auch nicht der in Art. 3 BayBeamtVG verankerten strikten Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung zuwider. Die Regelung diene nämlich dazu, eine strengere Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung durch das Verbot von Begünstigungen durchzusetzen, indem die Höhe des Primäranspruchs auf Versorgungsleistungen nach Vorschriften des BayBeamtVG auf das gesetzlich zulässige Maß begrenzt werde. Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch betreffe nicht den Primäranspruch auf Versorgung, sondern den haftungsrechtlichen Sekundäranspruch in § 839 BGB, der durch Art. 1 BayBeamtVG gerade nicht ausgeschlossen sei. Haftungsrechtlicher Anknüpfungspunkt sei eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Erteilung einer unrichtigen Versorgungsauskunft unter Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zur sorgfältigen Prüfung derartiger Auskünfte. Es sei allgemein anerkannt, dass sich aus der schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn Schadensersatzansprüche ergeben könnten.

Die von der Beklagtenseite vertretene Auffassung würde dazu führen, dass die einem künftigen Ruhestandsbeamten nachlässig oder gar ungeprüft erteilte unrichtige Versorgungsauskunft folgenlos bliebe. Der daraus entstehende Schaden würde unter allen denkbaren Gesichtspunkten bei dem Beamten verbleiben. Eine verschuldensabhängige Haftung aus der Verletzung der Fürsorgepflicht werde somit ausgeschlossen. Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz regle die Versorgung der Beamten und nicht mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Dienstherrn. Aus Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG könne daher keine Freistellungsklausel für sämtliche Schadensersatzansprüche hergeleitet werden.

Auch von einem Mitverschulden des Klägers könne definitiv nicht ausgegangen werden, da der Kläger sich sehr frühzeitig (bereits am 1.10.2012) um eine genaue Berechnung der Ruhestandsbezüge beim früheren Eintritt in den Ruhestand bemüht und sich auch seitdem Gedanken über seinen Eintritt in den Ruhestand gemacht habe, nachdem der Gesetzgeber selbst vorgegeben habe, bereits mit 45 vollen Berufsjahren in den Ruhestand treten zu können. Ziel des Klägers sei es gewesen, die vollen Pensionsansprüche zu erhalten. Um die hierfür richtige Entscheidung treffen zu können, habe er bereits mit dem Schreiben vom 1.10.2012 um Erteilung einer Versorgungsauskunft nachgesucht. Zwischen dem Tag der Auskunft des Landesamts für Finanzen (11.12.2012) und dem Tag der Versetzung in den Ruhestand (1.4.2014) habe ein Zeitraum von mehr als 15 Monaten gelegen. Da bei der Berechnung der Versorgungsauskünfte die Personalakte bereits vorgelegen habe, sei hier ein grobfahrlässiges Verschulden des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin zu sehen und könne nicht zu Lasten des Klägers ausgelegt werden. Die erteilte Auskunft sei definitiv falsch gewesen (vgl. Urteil des VG Regensburg vom 24.6.2015, RO 1 K 14.1071, S. 6, 3. Absatz). Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger nicht wesentlich früher der neue Sachstand mitgeteilt worden sei, dann hätte der Kläger auch die Chance gehabt, die Versetzung in den Ruhestand noch zurückzunehmen ohne sich der Lächerlichkeit preiszugeben. Zudem sei der Dienstposten des Klägers ab dem 1.4.2014 bereits neu besetzt worden. Es sei offen, ob überhaupt ein geeigneter Dienstposten für den Kläger zur Verfügung gestanden hätte. Hierfür sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.

Selbst wenn ein Mitverschulden angenommen werden könnte, wäre der Anspruch nicht vollständig ausgeschlossen. Bei einem Mitverschulden sei eine Abwägung vorzunehmen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Dabei wiege die Fürsorgepflichtverletzung deutlich höher.

Der Kläger beantragt,

der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 22.10.2015, zugestellt am 27.10.2015, verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab dem 1.4.2014 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge nach Besoldungsgruppe A9 Stufe 10 bei einem Familienzuschlag Stufe 1 und einer Strukturzulage, Art. 33 Satz 1 BayBesG ohne einen Versorgungsabschlag zu und die Zahlbeträge mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, bei später eintretender Fälligkeit ab dieser, zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den angegriffenen Bescheid des Landesamts für Finanzen (Dienststelle R.) vom 22.10.2015 verwiesen. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch Erteilung der unrichtigen Versorgungsauskunft vom 11.12.2012 setze voraus, dass ein für den Beklagten als Dienstherr des Klägers handelnder Amtsträger gegen eine Fürsorge- oder Schutzpflicht verstoßen habe, dass diese Person schuldhaft gehandelt und dem Kläger durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sei.

Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht sei auf Naturalrestitution gerichtet, auf die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn die zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung nicht geschehen wäre. Die Gewährung monatlicher Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag würde jedoch der in Art. 3 BayBeamtVG verankerten strikten Gesetzesbindung der beamtenrechtlichen Versorgung zuwiderlaufen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG werde die Versorgung (ausschließlich) durch Gesetz geregelt. Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG erkläre Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollten, für unwirksam. Das Gleiche gelte für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen würden.

Dieser Rechtsgedanke sei auch auf den Anspruch auf Geldersatz anstelle der Naturalrestitution zu übertragen. Im Falle des Geldersatzes würde die Regelung des Art. 3 BayBeamtVG unterlaufen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehe nicht über das hinaus, was dem Beamten oder früheren Beamten abschließend durch die beamtenrechtlichen Regelungen zugestanden werde. Der Rückgriff auf die Generalklausel sei daher ausgeschlossen. Er erweitere nicht die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 15.1.2002, M 5 K 00.5747; Thüringisches OVG, U.v. 31.3.2003, 2 KO 548/01; BVerwG, B.v. 19.2.2004, 2 B 56/03; VG München, U.v. 17.2.2004, M 5 K 02.4284; VG Ansbach, U.v. 30.11.2010, AN 1 K 09.01731).

Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe zudem ein Mitverschulden des Klägers entgegen. Den monatlichen Versorgungsabschlag hätte der Kläger verhindern können, wenn er nicht mit Ablauf des 31.3.2014 in den Ruhestand getreten wäre. Diese Möglichkeit habe dem Kläger offen gestanden, wie das Angebot des Präsidenten des OLG N. vom 3.3.2014 zeige, die Versetzung in den Ruhestand zurückzunehmen, falls der Kläger dies wünsche. Dieses Angebot habe der Kläger aber nicht angenommen. Den dagegen vorgetragenen Argumenten des Klägers (Einarbeitung seines Nachfolgers, Verabschiedung aus dem Kollegenkreis, Antritt seines Resturlaubs) käme demgegenüber kein sonderliches Gewicht zu. Aus dem Angebot des Präsidenten des OLG N. dürfe geschlossen werden, dass das Vorhandensein eines Nachfolgers und der Urlaubsantritt keine unüberwindbaren Hindernisse dafür darstellten, dass der Kläger erst mit Erreichen der für ihn maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trete.

Hinsichtlich des vom Kläger zitierten Beschlusses des Hess. VGH vom 2.4.2015 (1 A 2036/13.Z) werde darauf hingewiesen, dass das Gericht mehrfach von einem Amtshaftungsanspruch spreche und dabei die Vorschrift des § 839 BGB zitiere. Für die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs auf Grund Amtshaftung wäre der Hess. VGH jedoch nicht zuständig. Ein solcher Amtshaftungsanspruch müsse im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG). Im bayerischen Recht gebe es auch keine dem § 49 Abs. 10 BeamtVG entsprechende Vorschrift über die Versorgungsauskunft. Die Versorgungsauskünfte des Landesamts für Finanzen (Dienststelle R.) vom 11.12.2012 hätten den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Auskünfte keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen begründeten. Einen solchen Anspruch mache der Kläger jedoch letztendlich geltend.

Hinsichtlich einem fehlenden Mitverschulden hätte sich im Unterschied zu dem vom Hess. VGH beurteilten Sachverhalt die Fehlerhaftigkeit der Versorgungsauskünfte vom 11.12.2012 am 18.2.2014 und damit noch vor dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.3.2014 herausgestellt. Ebenfalls anders als in dem vom Hess. VGH beurteilten Sachverhalt, habe der Präsident des OLG N. auch mit Schreiben vom 3.3.2014 dem Kläger angeboten, die Versetzung zurückzunehmen. Aus diesem Angebot dürfe geschlossen werden, dass ein dem Amt des Klägers angemessener Dienstposten (Amt im konkret funktionellen Sinn) trotz bereits begonnener Einarbeitung eines Nachfolgers vorhanden gewesen sei. Einen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten habe ein Beamter ohnehin nicht. Auch hätte sich der Kläger bei einer Annahme des Angebots nicht der Lächerlichkeit preisgegeben, denn er hätte eine plausible Erklärung dafür gehabt, dass er nicht mit Ablauf des 31.3.2014, sondern erst mit Erreichen der für ihn maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand trete.

Mit Schreiben vom 6.7.2016 bzw. 12.7.2016 teilten die Beteiligten mit, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und der vorliegenden sowie der beigezogenen Gerichtsakte (RO 1 K 14.1071) verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Entscheidung ergeht gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 22.10.2015 zu verpflichten, den Kläger mit Wirkung ab dem 1.4.2014 im Wege des Schadensersatzes durch Zahlung eines monatlichen Differenzbetrages so zu stellen, als stünden ihm Versorgungsbezüge nach der BesGr A 9 Stufe 10 ohne einen Versorgungsabschlag zu (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 18.3.2014 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit einem Versorgungsabschlag gem. Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 111,50 EUR (4,79 v.H. für die Zeit ab 1.4.2014) zutreffend festgesetzt (vgl. insoweit VG Regensburg, U.v. 24.6.2015, RO 1 K 14.1071).

Seinen Anspruch kann der Kläger nicht unmittelbar auf die ihm erteilte Auskunft des Beklagten vom 11.12.2012 stützen. Denn nach der ausdrücklichen, den Grundsatz der gesetzlich geregelten Versorgung der Beamten des Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG, einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums bestätigenden Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG sind selbst (einseitig bindende) Zusicherungen, höhere Versorgungsbezüge als gesetzlich vorgesehen zu zahlen, unwirksam. Dies muss erst recht auch für (aus Gründen des Vertrauensschutzes den Zusicherungen nahe kommende) bindende Auskünfte gelten. Unter diesen Umständen kann die Frage letztlich dahin stehen, worauf sich der Unverbindlichkeitsvermerk des Beklagten im Einzelnen bezieht, ob dieser allein die künftigen Änderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfassen soll oder auch Rechtsanwendungs- und Rechenfehler einschließt. Im Hinblick auf die strikte Gesetzesbindung der Beamtenversorgung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG) spricht vieles dafür, dass der Hinweis auf die Unverbindlichkeit ohne Einschränkung gilt (so auch VG Ansbach, U.v. 30.11.2010, AN 1 K 09.01731, Rn. 39 zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG). Die geltend gemachte Erhöhung seiner Versorgungsbezüge ohne einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 111,50 EUR (4,79 v.H. für die Zeit ab 1.4.2014) steht dem Kläger nicht zu, da er zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung eine Dienstzeit von 45 Jahren nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG noch nicht erreicht hat (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.6.2015, RO 1 K 14.1071).

Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger auch nicht im Wege der Naturalrestitution oder des Geldersatzes infolge Schadenersatzes wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) durch den Beklagten zu. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bzw. seiner Organe oder Amtswalter, welches adäquat kausal zu einem Schaden beim Beamten geführt hat, wobei eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn dieser es schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt eines Schadens mit allen ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Mitteln zu verhindern (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 45 Rn. 2; Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, § 45 BeamtStG, § 45 Rn. 46 ff).

Hierzu haben bereits die Bayerischen Verwaltungsgerichte München (U.v. 17.2.2004, M 5 K 02.4284 und U.v. 15.1.2002, M 5 K 00.5747 unter Bezugnahme auf Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, BeamtVG, § 3, RN 2, Erl. 1.1, 1.2) sowie Ansbach (U.v. 30.11.2010, AN 1 K 09.01731) zutreffend ausgeführt, dass durch die Herstellung des Zustandes, der bestünde, wenn die (nach Ansicht des Klägers) zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung nicht geschehen wäre, die zwingende gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 BeamtVG bzw. hier Art. 3 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG unterlaufen werden würde.

Die erkennende Kammer teilt die Rechtsauffassung der Verwaltungsgerichte München und Ansbach (VG Ansbach, U.v. 30.11.2010, AN 1 K 09.01731, Rn. 41; VG München, U.v. 17.2.2004, M 5 K 02.4284, Rn. 30 ff.), die maßgeblich auf Sinn und Zweck des Art. 3 BayBeamtVG abstellt, wonach die Beamtenversorgung nur durch den Gesetzgeber erfolgen soll und als öffentliches Recht jeglicher individueller Vereinbarung entzogen wird. Könnte eine höhere Versorgung durch beliebige Vereinbarung erzielt werden, wäre die gesetzliche Regelung nur als Mindestregelung aufzufassen, was indes mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht vereinbar wäre. Die Vorschrift des Art. 3 BayBeamtVG ist nach ihrer Zweckbestimmung weit auszulegen und erfasst im Zweifel sämtliche Manipulationen, die - unter Ausnutzung der Gestaltungsformen des Rechts - dem missbilligten Zweck einer höheren Versorgung dienen.

Ein Anspruch auf Naturalrestitution dispensiert nicht von zwingenden Vorschriften des Beamtenrechts (vgl. Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, BayBG, § 45 BeamtStG, Rn. 66). Aus diesen Gründen kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Geldersatz nicht in Betracht. Als Generalklausel kann § 45 BeamtStG zwar unmittelbar und selbstständig Rechtsgrundlage für Zahlungsansprüche des Beamten sein. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geht indes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 21.12.2000, 2 C 39.99) nicht über dasjenige hinaus, was dem Beamten (oder früheren Beamten) durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist. Dies gilt insbesondere auch für die Beamtenversorgung, die durch die beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen grundsätzlich abschließend konkretisiert ist. Deshalb ist ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern (vgl. OVG Weimar, U. v. 31.3.2003, 2 KO 548/01; Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl, BayBG, § 45 BeamtStG, Rn. 79, m. w. N.).

Auch wenn nach Auffassung des VG Wiesbaden (U.v. 20.6.2011, 3 K 1349/09.WE, Rn. 41 ff.) die gesetzliche Regelung des § 3 BeamtVG bzw. hier Art. 3 BayBeamtVG nur den versorgungsrechtlichen Primäranspruch betreffe und auf den Schadensersatzanspruch nicht unmittelbar anwendbar sein soll, so ist dennoch der der gesetzlichen Regelung des Art. 3 BayBeamtVG zugrundeliegende Rechtsgedanke heranzuziehen, dass eine höhere Versorgung als die, die dem Versorgungsbezügeempfänger gesetzlich zusteht, nicht möglich sein soll. Auch durch Zusicherungen sollen keine höheren Versorgungseinkünfte entstehen können, somit muss dies erst recht für fehlerhafte zudem unverbindliche Versorgungsauskünfte gelten. Auch durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs kann diese gesetzliche Regelung nicht unterlaufen werden.

In dieselbe Richtung geht die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Hessischen VGH, B. v. 2.4.2015, 1 A 2036/13.Z. Neben den bereits dargestellten Bedenken kommt hinzu, dass sich das Gericht ausweislich der Gründe des Beschlusses mit einem Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung beschäftigt hat, für den es gem. § 40 Abs. 2 VwGO schon nicht zuständig ist, und nicht mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Fürsorgepflichten. Zudem gibt es im bayerischen Recht auch keine dem § 49 Abs. 10 BeamtVG entsprechende Vorschrift über die Versorgungsauskunft. Der Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Versorgungsauskünfte des Landesamts für Finanzen (Dienststelle Regensburg) vom 11.12.2012 den ausdrücklichen Hinweis enthalten hatten, dass die Auskünfte keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen begründeten. Einen solchen Anspruch macht der Kläger jedoch letztendlich mit seinem Schadensersatzanspruch geltend.

Unabhängig davon ist dem Kläger ein erheblicher eigener Beitrag zu der von ihm vorgetragenen Schadensentstehung zur Last zu legen. Im Wege seiner Schadensabwendungsbzw. minderungspflicht hätte der Kläger den Schaden (den monatlichen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG) ohne weiteres verhindern können, wenn er nach der Mitteilung des Beklagten vom 18.2.2014 von einem Versorgungsabschlag bei seinen Ruhestandsbezügen das Angebot des Präsidenten des OLG N. vom 3.3.2014 angenommen hätte, die Ruhestandsversetzung zum 31.3.2014 wieder zurückzunehmen.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger schon gewisse Dispositionen (Abschiedsfeier, Einarbeitung des Nachfolgers etc.) getroffen hat, als ihn die Mitteilung des Beklagten am 18.2.2014 erreicht hat. Zu berücksichtigen ist jedoch insoweit, dass der mit Schreiben des Präsidenten des OLG N. vom 5.12.2013 verfügte Ruhestand des Klägers nicht eine Woche später nach seiner Abschiedsfeier zum 25.2.2014 erfolgt ist, sondern erst sechs Wochen später zum 31.3.2014. Dass der Kläger seine restliche Dienstzeit wohl durch Einbringung von Resturlaub und Ausgleich von Überstunden verkürzt hat und nicht bis zum 31.3.2014 im Dienst gewesen ist, kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden. Unbeachtlich ist auch insoweit der Einwand des Klägers, dass sein Nachfolger bereits seit 1.2.2014 eingearbeitet worden wäre. Aus dem Angebot des Präsidenten des Oberlandesgerichts N.vom 3.3.2014 darf zwanglos geschlossen werden, dass das Vorhandensein eines Nachfolgers kein Hindernis dargestellt hat, den Kläger amtsangemessen und ausreichend auf einem Dienstposten zu beschäftigen. Auch hätte sich der Kläger nicht wie er meint der Lächerlichkeit preisgegeben, denn er hätte eine plausible Erklärung dafür gehabt, warum er statt zum 31.3.2014 erst mit Erreichen der für ihn maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.210,32 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher bei der Berechnung des Ruhegehalts der Klägerin unter Abänderung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 5. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2014, hilfsweise auf Verpflichtung zur Neufestsetzung der Ruhegehaltsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).

Soweit das Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG (Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz vom 5.8.2010 – GVBl. 2010, 410) bei der Klägerin nicht vorliegen, da die Vollstreckungsvergütung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr bezogen wurde, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG ist die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zehn Jahre lang und noch bei Eintritt in den Ruhestand bezogen wird oder für den Fall, dass der Beamte vor Eintritt in den Ruhestand dienstunfähig war, bezogen worden wäre, wenn die Dienstunfähigkeit nicht bestanden hätte. Dies ist jedoch bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hat die Vollstreckungsvergütung letztmalig im Dezember 2012 erhalten. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zur Versetzung in den Ruhestand zum 1. Juli 2014 war sie auf eigenen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG (Bayerisches Beamtengesetz) ohne Dienstbezüge beurlaubt und hat somit die Vollstreckungsvergütung bei Eintritt in den Ruhestand nicht bezogen.

1.1. Eine erweiternde Auslegung des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG dergestalt, dass für die Ruhegehaltfähigkeit generell der Bezug der Vollstreckungsvergütung zum Ende der aktiven Dienstzeit ausreichend wäre, also im Fall der Klägerin der Bezug der Vollstreckungsvergütung zum Zeitpunkt der Beurlaubung (1. Februar 2013), kommt nicht in Betracht. Für die insoweit vom Bevollmächtigten der Klägerin befürwortete verfassungskonforme Auslegung fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung eines Verfassungsverstoßes, für den aus Sicht des Senats kein Anhalt besteht. Der Gesetzgeber hat in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 BayBeamtVG mit den Fällen der Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Blockmodell und der anderweitiger Verwendung wegen Verlustes der Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst (der hier keinesfalls vorlag, da die Klägerin vorträgt, bei zutreffender Auskunft den Gerichtsvollzieherdienst fortgesetzt zu haben) ausdrücklich zwei Sachverhalte geregelt, in denen der Bezug der Vollstreckungsvergütung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr gegeben ist, jedoch gleichwohl ausnahmsweise Ruhegehaltfähigkeit bestehen soll. Der Ausnahmecharakter dieser Regelungen ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 12 Abs. 2 Satz 4 BayBeamtVG (vgl. LT.-Drs. 16/3200, S. 457). Angesichts des Perfektionsstrebens des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Versorgungsrechts ist es grundsätzlich ausgeschlossen, mittels Analogie Ansprüche dem Grunde nach herzuleiten. Auch eine extensive oder ergänzende Auslegung mit diesem Ziel ist ausgeschlossen (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 3 BeamtVG Rn. 71). Weitere Fälle der Beendigung der Vollstreckungstätigkeit vor Ruhestandseintritt, wie z. B. die freiwillige Beurlaubung bis zur Ruhestandsversetzung nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG, sind deshalb von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nicht erfasst.

1.2 Die Klägerin kann den vorliegend geltend gemachten Anspruch auch nicht aus der ihr erteilten Versorgungsauskunft vom 21. Juli 2011 des Landesamts für Finanzen herleiten, in der die Vollstreckungsvergütung fälschlicherweise als Teil der ruhegehaltfähigen Bezüge ausgewiesen wurde. Eine solche Auskunft erfüllt nicht die Voraussetzungen einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Zusicherung i. S. v. Art. 38 BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Hiervon geht auch die Klägerin selbst nicht aus. Die Versorgungsauskunft ist grundsätzlich unverbindlich und steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Zudem wäre eine solche Zusicherung gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unwirksam, weil sie darauf hinaus liefe, der Klägerin eine höhere als die ihr gesetzlich zustehende Versorgung zu verschaffen (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 BayBeamtVG, wonach Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsleistungen aufgrund von Kann-Vorschriften erst bei Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden dürfen und vorherige Zusicherungen unwirksam sind). Ebenso wie im Besoldungsrecht gilt im Beamtenversorgungsrecht ein strenges Gesetzlichkeitsprinzip (vgl. Reich, BeamtVG, 2013, § 3 Rn. 2). Ansprüche auf Leistungen nach Beamtenversorgungsrecht bestehen nur aufgrund und nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen (Beck-Online Kommentar, Beamtenrecht Bayern, Brinktrine/Voitl, 7. Edition Stand 1.6.2017, BayBG Rn. 16).

1.3. Das Vorbringen der Klägerin, aufgrund der Versorgungsauskunft vom 21. Juli 2011 habe sie auf die Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung im Fall der Beurlaubung bis zur Versetzung in den Ruhestand vertrauen dürfen, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel am erstinstanzlichen Urteil zu begründen. Die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs liegen nicht vor. Auf das Vertrauen der Klägerin kommt es im vorliegenden Verfahren ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich der Sachverhalt, der der Versorgungsauskunft zugrunde lag, nachträglich deshalb geändert hat, weil die Klägerin einen Monat früher beurlaubt und drei Jahre früher, als ursprünglich geplant, in den Ruhestand versetzt wurde. Diese Überlegungen würden sich ebenso wie die Frage, ob in der fehlerhaften Auskunft eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt, allein im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs z.B. wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) stellen (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2005 – 2 C 5.04 – juris Rn. 56).

2. Aus den unter Ziff. 1 dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

Die Klägerin trägt selbst vor, dass tatsächliche Schwierigkeiten auch nach ihrer Ansicht nicht bestehen, da die Tatsachen unstreitig seien. Soweit behauptet wird, das Verwaltungsgericht hätte Schwierigkeiten gehabt, den Sachverhalt zu subsumieren, erfüllt dieses Vorbringen nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es sowohl an Anhaltspunkten als auch an substantiierten Ausführungen.

3. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) liegt nicht vor.

Eine Rechts- und Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist die Frage dann, wenn ihre Entscheidung offen und ihre Lösung umstritten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Rn. 36 zu § 124).

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG dahin auszulegen sei, dass die Vollstreckungsvergütung bei der Berechnung des Ruhegehalts auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein Gerichtsvollzieher bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge die Vollstreckungsvergütung bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit bezieht, ist ohne weiteres aus dem Gesetz zu beantworten und zu verneinen (vgl. Ziff. 1). Die Klägerin versäumt es zudem, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ordnungsgemäß darzustellen.

4. Auch auf einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 kann sich die Klägerin nicht berufen.

Ein Verstoß gegen die dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Eine weitere Sachaufklärung durch die Vernehmung des Ehemanns der Klägerin hat sich dem Gericht nicht aufgedrängt. Dass die Klägerin im Vertrauen auf die Versorgungsauskunft ihre Beurlaubung beantragt hat, wurde vom Beklagten nicht bestritten. Dies kann als wahr unterstellt werden, ist aber vorliegend nicht entscheidungserheblich (vgl. Ziff. 1.3). Im Übrigen verstößt ein Gericht grundsätzlich dann nicht gegen seine Aufklärungspflicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG v. 2.3.1978, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 164 st. Rspr.). Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in erster Instanz zu kompensieren.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2003 – Az. 15 O 386/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziff. 1 des landgerichtlichen Tenors wie folgt

abgeändert

wird:

Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf das volle Ruhegehalt ohne Minderung wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen das beklagte Land zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 4.000,– EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger beansprucht vom beklagten Land wegen einer fehlerhaften Auskunft Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung.
Der am 19.10.1938 geborene Kläger war Sonderschulrektor an der F schule in M. Mit Schreiben vom 17.11.1998 (Anl. K 1 = Bl. 6 d.A.) wandte er sich an das L für Besoldung und Versorgung B (im Folgenden: L) und bat um Auskunft, zu welchen Terminen eine "Versetzung in den Ruhestand möglich ist ohne eine Minderung des Ruhegehalts bzw. welche Abzüge in Kauf genommen werden müssen bei einem früheren als dem gesetzlichen Ruhestand". Nach weiterer Korrespondenz erteilte das L mit Schreiben vom 16.03.1999 (Anl. K 3 = Bl. 8 d.A.) dem Kläger die erbetene Auskunft. Es wurde unter Vorlage zweier alternativer Berechnungen mitgeteilt, dass sowohl bei einer Dienstzeit bis 31.07.2002 als auch bei einer solchen bis 31.07.2003 dem Kläger ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zustehe. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wurden mit insgesamt 8.063,45 DM angegeben. Das sich daraus ergebende Ruhegehalt wurde jeweils mit 6.047,58 DM errechnet.
Unstreitig ist, dass die Ruhestandsbezüge für den Fall einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ab dem 01.08.2002 wegen eines EDV-Eingabefehlers des Sachbearbeiters bei dem L falsch berechnet wurden, weil die Minderung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigt worden war, obwohl nach der – bereits damals geltenden – Rechtslage das Ruhegehalt hätte gemindert werden müssen.
Auf der Grundlage dieser Auskunft entschied sich der Kläger für einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zum 31.07.2002. Die Urkunde über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wurde dem Kläger am 02.07.2002 ausgehändigt.
Bereits mit Bescheid vom 12.06.2002 (Anl. K 4 = Bl. 9 d.A.) hatte das L die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Sein Ruhegehalt wurde danach gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG wegen des geplanten vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand um 2,4 % von 3.310,30 EUR auf 3.230,85 EUR, also um 79,45 EUR gekürzt.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.06.2002 (Bl. 18 d.A.) Widerspruch ein, der mit Bescheid des L vom 16.07.2002 (Anl. K 5 = Bl. 10 d.A.) zurückgewiesen wurde. Die vom Kläger gegen den Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingereichte Klage wurde auf einen Hinweis des Gerichtes vom 09.09.2003 (Bl. 18 d.A.), wonach keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid des L vom 12.06.2002 bestünden, zurückgenommen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, das beklagte Land müsse ihm wegen der fehlerhaften Auskunft Schadensersatz leisten. Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt. Eine Rücknahme dieses Antrags sei ihm nach Erhalt des Bescheids vom 12.06.2002 faktisch nicht möglich gewesen.
Der Kläger hat beantragt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger über die gewährten Versorgungsbezüge hinaus ab 31.07.2002 79,45 EUR pro Monat zu bezahlen.
10 
Das beklagte Land hat beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Es hat die Meinung vertreten, der Kläger habe sich auf die Auskunft nicht verlassen dürfen. Der Fehler in der Berechnung sei erkennbar gewesen. Außerdem könne der Kläger wegen der mangelnden Rechtsverbindlichkeit der Auskunft keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Jedenfalls sei der Kläger wegen des langen Zeitablaufs zwischen Auskunftserteilung und Eintritt in den Ruhestand daran gehindert, sich auf den Berechnungsfehler des L zu berufen. Im übrigen sei der Kläger für etwaige Schäden selbst verantwortlich, weil er nach Erhalt des Bescheids vom 12.06.2002 den Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht zurückgenommen habe.
13 
Das Landgericht hat der Klage nach einer persönlichen Anhörung des Klägers (Bl. 14 d.A.) im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der fehlerhaften Auskunft des L im Schreiben vom 16.03.1999 dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung zustehe. Die falsche Auskunft sei für den Entschluss des Klägers, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, ursächlich geworden. Davon sei das Gericht aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers überzeugt. Der Kläger habe auf die falsche Auskunft vertrauen dürfen. Insbesondere hätte ihn das Ergebnis der Berechnungen, wonach er bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst ungeminderte Bezüge erhalte, nicht "stutzig" machen müssen. Der Kläger habe nicht klüger sein müssen als der ihm zur Auskunft verpflichtete Beamte. Der Zeitablauf sei ohne Bedeutung, da keine relevante Rechtsänderung für die Berechnung der Bezüge eingetreten sei. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen. Ihm sei es nicht zumutbar gewesen, nach Erhalt des Festsetzungsbescheides vom 12.06.2002 bis zur Übergabe der Urkunde über den Eintritt in den Ruhestand am 02.07.2002 seinen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zurückzunehmen. Auch insofern war das Landgericht aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass es diesem angesichts der äußeren Umstände zwar rechtlich, aber keinesfalls faktisch möglich gewesen sei, seinen Antrag zurückzunehmen. Als Rechtsfolge müsse das beklagte Land den Kläger so stellen, wie dieser stünde, wenn sich das L amtspflichtgemäß verhalten hätte. Bei richtiger Auskunft hätte der Kläger seinen Dienst bis zur gesetzlichen Altersgrenze, also bis zum 31.07.2003 versehen. Dann wäre eine Minderung der Versorgungsbezüge nicht eingetreten. Der erstattungsfähige Schaden des Klägers bestehe somit in der Kürzung der Versorgungsbezüge um 79,45 EUR pro Monat. Dieser Betrag sei dem Kläger aber – anders als beantragt – nicht bereits zum 31.07.2002, sondern erst ab dem 01.08.2002 zuzusprechen, weshalb die Klage teilweise abgewiesen werden müsse.
14 
Dagegen wendet sich die Berufung des beklagten Landes, das nach wie vor der Ansicht ist, der Kläger könne keinen Schadensersatz verlangen. Das Land wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere weist es darauf hin, dass es dem Kläger aufgrund seiner beamtenrechtlich bestehenden Mitwirkungspflicht oblegen habe, das Auskunftsschreibens vom 16.03.1999 eigenverantwortlich zu überprüfen. Dem Kläger sei eine Prüfung der Plausibilität und der Übereinstimmung der Auskünfte mit der geltenden Rechtslage nach dem BeamtVG ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es hätte ihm auffallen müssen, dass die Auskunft nicht richtig sein könne. Deshalb hätte er nochmals beim L nachfragen müssen. Darüber hinaus stehe § 3 Abs. 2 BeamtVG amtshaftungsrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die faktisch zu höheren Versorgungsbezügen führen würden, entgegen. Schlussendlich sei nicht daran zu zweifeln, dass es dem Kläger oblegen habe, seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zurückzunehmen, nachdem er den Feststellungsbescheid vom 12.06.2002 erhalten hatte.
15 
Auf einen Hinweis des Senats hat der Kläger sein Klagebegehren geändert und zuletzt beantragt:
16 
Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf das volle Ruhegehalt ohne Minderung wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand hat.
17 
Das beklagte Land beantragt,
18 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.11.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Insbesondere würden amtshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Auskunftserteilung durch § 3 Abs. 2 BeamtVG nicht tangiert. Eine Mitverantwortung des Klägers könne keinesfalls angenommen werden. Er habe nicht wissen müssen, dass ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zwingend mit einer Minderung der Versorgungsbezüge verbunden sei. Die Rücknahme des Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sei ihm nicht zumutbar gewesen.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.
II.
23 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
24 
Dem Kläger steht gegen das beklagte Land wegen falscher Auskunftserteilung ein Schadensersatzanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.
25 
1. Die mit Schreiben des L vom 16.03.1999 erteilte Auskunft war falsch. Bei Auskunftserteilung hat die Sachbearbeiterin die ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt.
26 
Auskünfte, die ein Beamter erteilt, müssen nach dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit sachgerecht, d.h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 1991, 3027).
27 
a) Die von der Sachbearbeiterin der L dem Kläger erteilte Auskunft genügt diesen Anforderungen nicht. Die Auskunft war – unstreitig – falsch, weil bei der Berechnung für eine Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand zum 31.07.2002 die Minderung der Bezüge nach § 14 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigt wurde.
28 
b) Die Sachbearbeiterin der L hat die ihr obliegende Amtspflicht auch fahrlässig verletzt.
29 
Fahrlässig handelt ein Beamter, wenn er bei Anwendung der für seinen Pflichtenkreis erforderlichen Sorgfalt in der Lage ist, sein Verhalten als einen Verstoß gegen seine Amtspflicht zu erkennen. Dabei kommt es auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Einsichten, die für die Führung des übernommenen Amtes durchschnittlich erforderlich sind, an und nicht auf die, über die der Sachbearbeiter tatsächlich verfügte (etwa RGRK/Kraft, 12. Aufl., § 839 Rn. 289 m.w.N.).
30 
Das einem mit der Beantwortung von Fragen zur Versorgungsanwartschaften betrauten Sachbearbeiter die Bestimmung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bekannt sein muss, ist nicht zweifelhaft.
31 
Vorliegend handelte der Beamte schuldhaft, weil er bei der Berechnung der Versorgungsbezüge falsche Daten in die EDV eingab und ihm außerdem nicht auffiel, dass das Rechenergebnis nicht richtig sein kann. Er hätte merken müssen, dass der Kläger bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand nicht die gleichen Ruhestandsbezüge erhalten kann.
32 
2. Die rechtwidrige Pflichtverletzung war für den behaupteten Schaden kausal. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und dabei die Überzeugung gewonnen, dass dieser auf der Grundlage einer richtigen Auskunftserteilung nicht vorzeitig in den Ruhestand getreten wäre. In der angefochtenen Entscheidung wird diese Einschätzung ausführlich und überzeugend begründet. Der Senat ist daran gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen. Auch die Berufung bringt keine Gründe vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
33 
3. Es besteht kein Anlass, wegen des Zeitablaufs den normativen Zurechnungszusammenhang zwischen der erteilten Auskunft und der Entscheidung des Klägers, vorzeitig in den Ruhestand zu treten, zu verneinen. Das beklagte Land macht zu Unrecht geltend, der Kläger habe sich im Jahr 2002 nicht mehr auf die Richtigkeit der ihm im Jahr 1999 erteilten Auskunft verlassen dürfen.
34 
a) Unstreitig hatte sich die Gesetzeslage seit Auskunftserteilung nicht in relevanter Weise geändert. Die Mitteilung des L hatte nicht aufgrund einer nach Auskunftserteilung eingetretenen Gesetzesänderungen ihren Wert verloren. Die einschlägigen Bestimmungen über die Versorgungsbezüge bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand hatten in der Zeit von 1999 bis 2002 keine Änderungen erfahren, die sich auf den Fall des Klägers auswirken konnten.
35 
Dem Risikobereich des Klägers wäre allenfalls die Gefahr einer relevanten Gesetzesänderung zuzuordnen gewesen. Selbstverständlich hätte er sich nicht darauf berufen können, dass er im Jahr 1999 eine anderslautende Auskunft erhalten habe, wenn die erteilten Informationen auf Grund einer nachträglichen Gesetzesänderung falsch geworden wären. Darum geht es hier aber nicht.
36 
b) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass kein Nutzen damit verbunden gewesen wäre, wenn der Kläger beim L nachgefragt hätte, ob eine relevante Änderung der Gesetzeslage eingetreten sei. Ihm wäre dann lediglich mitgeteilt worden, dass dies nicht der Fall ist. Eine derartige Anfrage hätte demnach den Kläger in seiner Ansicht ohnehin nur bestätigen können.
37 
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Kläger gehalten gewesen sein sollte, das L aufzufordern, eine komplett neue Berechnung zu erstellen.
38 
4. Die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz werden durch § 3 Abs. 2 BeamtVG nicht tangiert.
39 
§ 3 Abs. 2 BeamtVG verbietet Zusicherungen, Vereinbarungen, Vergleiche und Versicherungsverträge, die dem Beamten eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen. Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BeamtVG tritt die Unwirksamkeit ein, d. h. die Zusicherung, die Vereinbarung oder der Vergleich erzeugen keine Bindungswirkung, bleiben demnach rechtsfolgenlos. Sie sind unbeachtlich. Aus ihnen können keine Rechte und Ansprüche hergeleitet werden (Plog/Wiedow, BeamtVG, Stand 7/03, § 3 Rn. 79).
40 
Vom Wortlaut des Gesetzes werden demnach nur bestimmte Handlungsformen, nicht aber einfache Auskünfte erfasst.
41 
Nach dem Sinn der Vorschrift sollen ebenfalls nur Regelungen ausgeschlossen werden, die unabhängig vom materiellen Gesetzesrecht einen Rechtsgrund für Versorgungsleistungen bilden können. Dabei kommt es zwar nicht auf ein zielgerichtetes Handeln der Akteure an. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die Regelung objektiv geeignet ist, dem Beamten eine höhere Versorgung zu verschaffen (vgl. Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 45). Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BeamtVG ist eine Ergänzung und Sicherung der Aussage des § 3 Abs. 1 BeamtVG, wonach die Versorgung der Beamten durch Gesetz geregelt wird. Nach der Zweckbestimmung der Vorschrift ist diese weit auszulegen (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand 11/2003, § 3 Rn. 2, Anm. 1). Im Zweifel werden alle Manipulationen, die unter Ausnutzung der Gestaltungsform des Rechts dem zu missbilligenden Zweck einer höheren Versorgung dienen, von der Vorschrift erfasst. Auskünfte werden daher auch als Zusicherung im Sinne des § 3 Abs. 2 BeamtVG angesehen, sofern ein Bindungswille der Verwaltung vorliegt (vgl. Stegmüller/Schmalhofer, a.a.O. Rn. 2, Anm. 5.1.1). Die Verwaltung soll daran gehindert werden, auf Grund von Manipulationen dem Beamten eine höhere Versorgung zu verschaffen. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Auskünfte zu Versorgungsbezügen haben keinen Regelungscharakter, sondern stellen schlichtes Verwaltungshandeln dar, bei welchem – wie hier – ein auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteter Regelungswillen fehlt. Eine Auskunft soll keine Ansprüche vermitteln, die dem Betroffenen nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehen.
42 
Danach schließt § 3 Abs. 2 BeamtVG Amtshaftungsansprüche auf Schadensersatz wegen falscher Auskunftserteilung nicht aus.
43 
Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Entscheidung des BGH (NJW 2003, 3049, vgl. auch BSGE 49, 258, 260; 50, 294, 297; Schmitt LMK 2003, 218) zur Haftung bei falschen Rentenauskünften. Danach kann eine Rentenauskunft – trotz der nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI fehlenden Rechtsverbindlichkeit – Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen sein. Der BGH hat sich damit einer in der Literatur vertretenen Ansicht, wonach die fehlende Rechtsverbindlichkeit der Rentenauskunft dazu führe, dass ein berechtigtes Vertrauen nicht zu schützen sei (so Lilge in Bley/Gitter/Heinze, Gesamtkommentar Sozialversicherung, Stand 4/03, § 109 SGB VI Anm. 6; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI § 109 Rn. 11), nicht angeschlossen. Aus der mangelnden Rechtsverbindlichkeit ergebe sich nicht, dass Amtshaftungsansprüche wegen falscher Auskunft ausgeschlossen sein sollen. Das folge aus dem Inhalt der Amtspflicht, wonach ein Beamter, der Auskünfte vollständig, richtig und unmissverständlich zu erteilen habe, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren könne (s.o.).
44 
Diese Bewertung lässt sich auf die Regelung in § 3 Abs. 2 BeamtVG übertragen. Der Regelungszweck beider Vorschriften ist vergleichbar. Es soll in beiden Fällen die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns dadurch sichergestellt werden, dass sich Inhalt und Umfang der Renten-/Versorgungsansprüche allein nach der Gesetzeslage bemessen. Auch im Bereich des BeamtVG gilt, dass Auskünfte vollständig und richtig erteilt werden müssen, um dem Beamten eine verlässliche Grundlage für seine Dispositionen zu verschaffen. Würde man Amtshaftungsansprüche ausschließen, wäre die Auskunft weitgehend entwertet.
45 
5. Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu kürzen.
46 
a) Der Kläger musste die Richtigkeit der Auskunft nicht anzweifeln.
47 
aa) Entgegen der vom beklagten Land vertretenen Ansicht kann nicht angenommen werden, dass es dem Kläger oblegen habe, die Richtigkeit der Auskunft anhand der Regelungen im BeamtVG zu überprüfen. Andernfalls würde die Auskunft ihre Funktion verlieren, weil sich der Beamte dann ohnehin immer selbst kundig machen müsste. Das kann nicht richtig sein.
48 
bb) Dem Kläger musste sich die Unrichtigkeit der Auskunft nicht aufdrängen. Er war auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht gehalten, sich nochmals bei der L nach der Richtigkeit der Auskunft zu erkundigen.
49 
Der Kläger hat dargelegt, weshalb er annahm, dass seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand keinesfalls zwingend zu einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge führen müsse. Der Senat hält diese Ausführungen für plausibel, weshalb dem Kläger in seiner konkreten Situation ein Mitverschulden nicht vorgeworfen werden kann.
50 
Bereits aus dem Auskunftsverlangen des Klägers in seinem Anschreiben vom 17.11.1998 folgt, dass er sich speziell für die Frage interessierte, zu welchem Termin er vorzeitig ausscheiden könne, ohne dass sein Ruhegehalt gemindert werde. Dabei hat der Kläger zusätzlich darauf hingewiesen, dass "von Übergangsregelungen für die Jahrgänge 1938 bis 1940 die Rede war", wobei er seine Meinung artikulierte, dass für Lehrer andere Regelungen als für sonstige Beamte anzuwenden seien. Dadurch kommt zum Ausdruck, dass er bereits vor Auskunftserteilung damit rechnete, dass nicht jede vorzeitige Versetzung in den Ruhestand automatisch zu Ruhegehaltskürzungen führen müsse. Auf dieser Grundlage ist verständlich, dass der Kläger nach Erhalt der Auskunft an deren Richtigkeit nicht zweifelte.
51 
Unterstrichen wird diese Einschätzung dadurch, dass der Kläger in erster Instanz einen Auszug aus der Zeitschrift "Schulintern" vom Dezember 1992 vorlegte (Bl. 18 d.A.). Aus dem Artikel folgt, dass es keinesfalls immer zu einer Kürzung der Bezüge kommen muss. Vielmehr bestimmte Übergangsbestimmungen gelten, nach denen eine Kürzung ausgeschlossen ist.
52 
Auch wenn berücksichtigt wird, dass dieser Zeitschriftenauszug bereits damals ein gewisses Alter hatte und nicht mehr der Gesetzeslage entsprach, kann aus ihm doch abgeleitet werden, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich einer offensichtlich bestehenden Rechtslage verschlossen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger sich kundig gemacht hat und auf dieser Grundlage die Auskunft des L für richtig halten durfte. Jedenfalls hat das für ein Mitverschulden darlegungs- und beweisbelastete Land keine Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.
53 
b) Dem Kläger kann als Mitverschulden auch nicht angelastet werden, dass er seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nicht zurückgenommen hat.
54 
Richtig ist zwar, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft bekommen musste, als er seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand noch hätte zurücknehmen können. Durch den Bescheid des L vom 12.06.2002 (Anl. K 4 = Bl. 9 d.A.) war ihm mitgeteilt worden, dass sein Ruhegehalt gekürzt werde. Zu diesem Zeitpunkt war ihm die Urkunde zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand noch nicht ausgehändigt worden, weshalb er seinen Antrag noch hätte zurücknehmen können (vgl. dazu BVerwG NVwZ 1997, 581, 582).
55 
Gleichwohl lässt sich daraus ein Mitverschulden nicht ableiten. Dem Kläger war es in der damaligen Situation nicht zumutbar, seinen Antrag zurückzunehmen. Das Landgericht hat den Kläger auch insofern persönlich angehört und dabei die Überzeugung gewonnen, dass es ihm faktisch nicht möglich war, innerhalb der verbleibenden kurzen Zeit nach Erhalt des Bescheids vom 12.06.2002 durch Antragsrücknahme zu reagieren. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist ohnehin gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auszugehen. Die vom Landgericht im Rahmen der Bewertung nach § 254 BGB angelegten Maßstäbe sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
56 
6. Nach § 249 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Auskunftserteilung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sich der Kläger nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen. Das hätte zur Folge gehabt, dass seine Ruhegehaltsbezüge nicht nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gekürzt worden wären. Das beklagte Land hat diesen Schaden zu ersetzen, weshalb der Klage nach der (zulässigen) Änderung des Antrags stattzugeben war.
57 
Nach allem war die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Der landgerichtliche Tenor war allerdings der Antragsänderung anzupassen.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 269 (analog) ZPO. Der Übergang auf die positive Feststellungsklage hat zur Folge, dass sich der Streitwert um einen Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ermäßigt. Dieser Abschlag ist auch dann vorzunehmen, wenn – wie vorliegend – ohne weiteres damit zu rechnen ist, dass die Beklagte der festgestellten Leistungspflicht freiwillig nachkommen wird (vgl. dazu BGH MDR 1997, 385; NJW-RR 1999, 362; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16: "Feststellungsklagen"). Die sich aus der Antragsänderung ergebende Streitwertreduzierung war bei der Kostenentscheidung gem. § 269 ZPO (analog) zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen.
59 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
60 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere ist die Frage, ob § 3 Abs. 2 BeamtVG Schadensersatzansprüche wegen falscher Auskunftserteilung tangiert, durch die Rechtsprechung des BGH zu § 109 Abs. 4 S. 2 SGB VI (NJW 2003, 3049, 3050) hinreichend geklärt.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten.

2

Die am …1952 geborene Klägerin stand bis zu ihrer mit Ablauf des Monats Dezember 2015 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienste der Beklagten. Zuletzt hatte sie das statusrechtliche Amt einer wissenschaftlichen Oberrätin (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) inne und war am … (ehemals … ) in A-Stadt tätig.

3

Unter dem 04.07.1988 stellte sie beim (seinerzeitigen) Bundesministerium für … einen Antrag auf Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge ab dem 01.10.1988 für einen Zeitraum von zwei Jahren zwecks Teilnahme an einem Forschungsprojekt in den USA.

4

In einem Schreiben vom 02.08.1988 teilte das Bundesministerium für … pp. mit, dass es grundsätzlich bereit sei, der Klägerin den Urlaub zu gewähren, aber die Anerkennung des dienstlichen Interesses und damit die Anerkennung des Sonderurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit abhängig sei von der Erhebung eines Versorgungszuschlages, zu deren Zahlung sich die Klägerin verpflichten müsse. Auf eine Erhebung könne nur verzichtet werden, wenn besondere dienstliche Gründe dies rechtfertigten. Solche Gründe seien vorliegend nicht erkennbar. Dieses wurde der Klägerin nochmals mit Schreiben vom 09.08.1988 mitgeteilt und bei der Klägerin angefragt, ob sie unter diesen Umständen den Antrag weiter verfolgen wolle.

5

Nach weiterem Schriftverkehr zwischen der Dienststelle der Klägerin und dem Bundesministerium für … pp., in dem es um die Darlegung des besonderen dienstlichen Interesses für den Aufenthalt der Klägerin in den USA ging, teilte das Bundesministerium für … pp. der Dienststelle der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.1988 und der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 19.09.1988 mit, dass der Bundesminister des Inneren nicht zugestimmt habe, dass auf die Erhebung eines Versorgungszuschlages verzichtet werde. Die Zeit des Sonderurlaubs könne als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur anerkannt werden, wenn die Klägerin sich verpflichte, den Versorgungszuschlag für die gesamte Zeit des Urlaubs zu entrichten. Das dienstliche Interesse an dem Sonderurlaub werde anerkannt, wobei diese Anerkennung nicht zur Berücksichtigung dieser Zeit als ruhegehaltfähig führe, sondern lediglich verhindere, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles auch noch die – damals noch einschlägige – Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) greife. Die Klägerin wurde gebeten mitzuteilen, wann sie den Sonderurlaub antrete. Auf dem Schreiben an die Klägerin persönlich finden sich rechts oben der Vermerk „persönlich ausgehändigt“ und das Datum „26. September 1988“.

6

Der der Klägerin ab dem 01.10.1988 gewährte Sonderurlaub wurde auf ihren Wunsch über den 30.09.1990 hinaus bis einschließlich 30.11.1990 verlängert.

7

Mit Schreiben vom 02.10.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Versorgungsauskunft, weil sie plane, vorzeitig in den Ruhestand (Ablauf des 63. Lebensjahres) zu treten. Die folgende Versorgungsauskunft vom 30.12.2009 enthielt den Hinweis, dass der Ruhegehaltssatz der Klägerin 65,18 % betrage. Der Sonderurlaub in den USA war in dieser Auskunft als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden. Ebenso verhielten sich auch auf weitere Anfragen der Klägerin erteilte Versorgungsauskünfte vom 23.07.2013 und vom 03.06.2015. Zwar ist dort der Ruhegehaltssatz mit 65,06 % angegeben. In beiden Auskünften war jedoch der Sonderurlaub der Klägerin als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden.

8

Mit Bescheid vom 08.12.2015 setzte die Bundesfinanzdirektion … – Servicecenter … – die der Klägerin ab dem 01.01.2016 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Der Festsetzung lag ein Ruhegehaltssatz von 62,80 % zugrunde.

9

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2016 zurück. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass der Sonderurlaub nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Das sei in der seinerzeit geführten Korrespondenz klar angesprochen worden und für die Klägerin erkennbar gewesen. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe auf die Richtigkeit der ihr erteilten Versorgungsauskünfte vertraut und infolgedessen den Entschluss gefasst, vorzeitig auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu treten. Sie habe vielmehr positive Kenntnis davon gehabt, dass diese Zeit nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werden könne. Sie hätte bereits nach der ersten – fehlerhaften – Auskunft nachfragen müssen bzw. auf den Umstand hinweisen können, dass die Berechnung nicht richtig sei. Der Grund für die fehlerhaften Auskünfte könne nur darauf beruhen, dass im Zuge der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung einer Versorgungsauskunft die Personalakten der Klägerin nicht vollständig vorgelegen hätten. Ein Fehlverhalten der Behörde sei nicht zu erkennen.

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Die Klägerin hat unter dem 07.06.2016 Klage erhoben.

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Sie beantragt,

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den Bescheid vom 08.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den ihr gewährten Sonderurlaub vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen,

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hilfsweise,

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über den Antrag auf Anerkennung der Beurlaubung vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter durch Beschluss vom 20.02.2017 zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die hier in Rede stehende Zeit ihres Sonderurlaubs vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähig anerkannt wird, noch darauf, dass über ihren Antrag erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird..

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Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG. Danach kann die Zeit einer Beurteilung ohne Dienstbezüge berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belange oder dienstlichen Interessen dient. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ermessensvorschrift („kann“). Zur regelrechten und gleichmäßigen Ausübung des Ermessens hat der Bundesminister des Inneren unter dem 22.10.1986 Richtlinien erlassen, wann ein Versorgungszuschlag bei einer – wie hier - Beurlaubung ohne Dienstbezüge zu erheben ist und wann davon abgesehen werden kann. Unter Hinweis auf die Tz 6.1.10 BeamtVG VwV, wonach die Zusicherung der Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig gemacht wird, hat er unter Bezug auf Hinweise des Bundesrechnungshofs Fallgruppen aufgeführt, wann die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht von der Erhebung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen ist und ausgeführt, dass in anderen Fällen nur mit seiner Zustimmung davon abgesehen werden kann. Diese – als ermessensbindende Richtlinien zu qualifizierenden Regelungen – kommen auch vorliegend zum Tragen. Da die Klägerin keiner der dort aufgeführten Fallgruppe unterfällt, war eine Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur mit Zustimmung des Bundesministers des Inneren möglich. Dieser hat, weil die Klägerin der Aufforderung, für die Zeit der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zu zahlen, nicht nachgekommen ist, eine solche aber nicht erteilt.

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Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Richtlinien. Dort werden vielmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zulässigerweise die versorgungsrechtlichen Auswirkungen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in differenzierender Form geregelt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass bei der Klägerin die Berücksichtigung des Sonderurlaubs als ruhegehaltfähige Dienstzeit von einem Versorgungszuschlag abhängig gemacht worden ist; denn während der zweijährigen Sonderurlaubszeit stand die Klägerin ihrem Dienstherrn nicht zur Verfügung. Von daher erscheint es sachgerecht, dass dieser dann auch nicht gehalten ist, solche Zeiten später im Rahmen der Versorgungsfestsetzung zu berücksichtigen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine besondere (vgl. insoweit das Schreiben an die Klägerin vom 09.08.1988), namentlich eine in den Richtlinien vom 22.10.1986 aufgeführte Fallkonstellation, auf die Klägerin zuträfe. Dies ist indes nicht der Fall.

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Der vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, die Klägerin könne sich nicht erinnern, das Schreiben vom 19.09.1988 bekommen zu haben, kann im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere zur Begründung des geltend gemachten Anspruches, nicht zum Tragen kommen. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert worden ist, spricht maßgeblich gegen die Richtigkeit dieser Behauptung die handschriftliche Notiz auf dem Schreiben vom 19.09.1988 („persönlich ausgehändigt, 26. September 1988“). Insofern streitet eine starke Vermutung für die Annahme des Gegenteils. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass die angefochtenen Bescheide – objektiv – rechtmäßig sind. Auch wenn die Klägerin dieses Schreiben tatsächlich nicht erhalten haben sollte, steht fest, dass der für die Anerkennung der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit notwendige Versorgungszuschlag von ihr zu keiner Zeit gezahlt worden ist. Die Klägerin kann insoweit daraus nichts für den von ihr geltend gemachten Anspruch ableiten.

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Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus den ihr erteilten Versorgungsauskünften herleiten. Eine solche Auskunft erfüllt nicht die Voraussetzungen einer als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Zusicherung iSv § 38 VwVfG. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die beigefügte Berechnung grundsätzlich unverbindlich ist und unter dem Vorbehalt künftiger Sach-und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten steht (vgl. § 49 Abs. 10 Satz 2 BeamtVG) und insofern keinen Anspruch auf Versorgung begründet. Darüber hinaus wäre eine entsprechende Zusicherung gem. § 3 Abs. 2 BeamtVG unwirksam, weil sie darauf hinausliefe, der Klägerin eine höhere als die ihr gesetzlich zustehende Versorgung zu verschaffen (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsleistungen auf Grund von Kann-Vorschriften erst bei Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden dürfen und vorherige Zusicherungen unwirksam sind).

24

Aus den vorstehenden Gründen kann auch der Hilfsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben.

25

Schließlich bedarf es keiner Klärung, ob die Klägerin ihr Begehren auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 – 2 C 5.04 – juris) stützen kann. Einen solchen Anspruch, der darauf zielte, sie versorgungsrechtlich so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Beurlaubungszeit vom 01.10.1988 bis zum 30.11.1990 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen wäre, hat sie bisher bei der Beklagten nicht geltend gemacht. Mangels der notwendigen Konkretisierung eines Schadensersatzbegehrens gegenüber der Beklagten hat diese auch nicht über ein solches Begehren entschieden, und es hat auch kein entsprechendes Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG) stattgefunden. Konsequenterweise hat die Klägerin einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch auch nicht zum Gegenstand des Klagverfahrens gemacht. Insofern sieht das Gericht keinen Anlass, sich zu den Voraussetzungen der Erfolgsaussichten eines solchen Anspruches zu äußern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gem. §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

10
a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f.; vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11, VersR 2012, 772 Rn. 6 und vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, VersR 2014, 974 Rn. 6 jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). Es darf nur schuldhaftes Verhalten verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat (Senatsurteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, VersR 2014, 80 Rn. 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist außerdem in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl. etwa Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN). Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann zwar bei besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen , dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475), eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten ist aber unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen (Senatsurteile vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94, VersR 1995, 583, 584; vom 7. Februar 2006 - VI ZR 20/05, VersR 2006, 663 und vom 4. November 2008 - VI ZR 171/07, VersR 2009, 234 Rn. 15). Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.