Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2017 - 8 A 74/15
Tenor
Der Bescheid vom 5.11.2014, der Bescheid vom 9.12.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht für die Vollstreckungsakte unter der Steuer-Nr. 18/290/0046SG03 sowie unter allen weiteren Steuernummern, die für die "XXX" XXX Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH möglicherweise in der Vergangenheit geführt worden sind, zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt gegenüber der Finanzverwaltung die Zurverfügungstellung von Vollstreckungsakten.
- 2
Mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 2.6.2014 wurde über das Vermögen (Insolvenzschuldnerin) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.
- 3
Unter dem 19.8.2014 beantragte der Kläger die Zurverfügungstellung vollständiger Kopien der Veranlagungs- und Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin. Der Anspruch ergebe sich aus § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG SH) sowie § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 des Landesdatenschutzgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LDSG).
- 4
Mit Schreiben des Beklagten vom 1.9.2014 wurde der Kläger darum gebeten, den konkreten Zweck des Auskunftsersuchens mitzuteilen.
- 5
Der Kläger nahm hierzu unter dem 4.9.2014 Stellung und teilte mit, dass nicht erkennbar sei, dass es eine rechtliche Grundlage für die Bitte um Auskunft über den konkreten Zweck des Auskunftsersuchens gebe.
- 6
Mit Schreiben vom 5.9.2014 teilte der Beklagte mit, dass die Darstellung des konkreten Zweckes des Auskunftsersuchens zur Beurteilung des Rechts auf Akteneinsicht notwendig sei. Mache ein Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach dem IZG SH insbesondere zur Vorbereitung von Anfechtungen geltend, handle dieser nicht in seiner Eigenschaft als steuerlicher Vertreter bzw. Vermögensverwalter im Sinne des § 34 Abs. 3 AO, sondern um die Insolvenzmasse zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten oder anzureichern. In diesem Fall gelte der Insolvenzverwalter als Dritter im Sinne des § 30 AO, so dass es zur Offenbarung der Verhältnisse der Insolvenzschuldnerin der Zustimmung der Betroffenen gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bedürfe. Diese Zustimmung könne der Insolvenzverwalter der Schuldnerin nicht erteilen.
- 7
Mit Schreiben vom 9.9.2014 teilte der Kläger mit, dass ein originäres Recht des Insolvenzverwalters bestehe, die begehrten Auskünfte zu erlangen. Diese seien zu erteilen, ohne dass dem Finanzamt die Möglichkeit einer Beurteilung zustehe, für welche Zwecke der Insolvenzverwalter dieser Auskünfte begehre.
- 8
Mit Bescheid vom 5.11.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht auf Grundlage des LDSG ab. Ein Anspruch nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 LDSG sei nicht gegeben. Das Gesetz finde keine Anwendung auf juristische Personen. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, da der Gesetzgeber juristische Personen bewusst aus dem Anwendungsbereich des Landesdatenschutzgesetzes ausgenommen habe.
- 9
Der Kläger legte hiergegen am 14.11.2014 Widerspruch ein.
- 10
Mit Bescheid vom 9.12.2014 wurde der Antrag auf Akteneinsicht nach § 3 IZG SH abgelehnt. Der allgemeine Informationszugangsanspruch werde während eines laufenden Verwaltungsverfahrens durch die spezielleren Regelungen der Abgabenordnung verdrängt. Selbst bei Verneinung einer solchen Sperrwirkung liege ein Ablehnungsgrund gemäß § 10 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 IZG SH vor. Die begehrten Informationen seien dem Finanzamt während eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen bekannt geworden. Sie unterlägen daher dem Steuergeheimnis. Eine Zustimmung der Insolvenzschuldnerin sei bisher nicht erteilt worden. Die Zustimmung des Insolvenzverwalters könne diese auch nicht ersetzen.
- 11
Der Kläger legte hiergegen am 10.1.2015 Widerspruch ein.
- 12
Die Widersprüche vom 14.11.2014 und 10.1.2015 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015 zurückgewiesen.
- 13
Der Kläger hat am 23.3.2015 Klage erhoben.
- 14
Er verweist auf das Urteil des VG Schleswig vom 15.10.2014 – 8 A 1/14 – und den Beschluss des OVG Schleswig vom 25.2.2015 – 4 LA 112/14 - und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, dass einem Insolvenzverwalter das Steuergeheimnis nicht entgegengehalten werden könne. Eine Geheimhaltungspflicht könne nicht gegenüber demjenigen bestehen, der nach § 80 InsO an die Stelle desjenigen getreten sei, dessen Daten geschützt werden sollten.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
den Bescheid vom 5.11.2014, den Bescheid vom 9.12.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Akteneinsicht für die Vollstreckungsakte unter der Steuer-Nr. 18/290/0046SG03 sowie unter allen weiteren Steuernummern, die für die "XXX" XXX Gaststättenbetriebsgesellschaft mbH möglicherweise der Vergangenheit geführt worden sind, zu gewähren.
- 17
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Er verweist auf die angefochtenen Entscheidungen und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, dass sich die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit dem Urteil des OVG Münster vom 15.6.2011 – 8 A 1150/10 – durchgesetzte Auffassung, dass das Steuergeheimnis einer Auskunftserteilung selbst dann nicht entgegenstehen würde, wenn der Insolvenzschuldner eine Offenbarung nicht zustimme, problematisch sei.
- 20
Den Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters nach § 97 InsO gegen den Insolvenzschuldner habe nämlich nicht nur der Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, sondern gemäß § 22 Abs. 3 InsO auch schon der vorläufige Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren. Vor diesem Hintergrund sei zweifelhaft, ob der Auskunftsanspruch nach § 97 InsO wirklich der Grund dafür sein könne, dass das Steuergeheimnis gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht zu beachten sei. Jedenfalls im Insolvenzeröffnungsverfahren sei der Steuergeheimnis gegenüber einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter nämlich uneingeschränkt zu wahren. Es bestehe die Gefahr eines "Dammbruchs". Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege auch nicht. Das Steuergeheimnis und auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Insolvenzschuldners sollten diesen davor schützen, dass seine vom Finanzamt im Besteuerungsverfahren erlangten Daten offenbart würden. Die Wertigkeit dieses Schutzes sei als sehr hoch einzustufen. Auf der anderen Seite stehe das geringer zu bewertende allgemeine Interesse an der regelrechten Durchführung des Insolvenzverfahrens.
- 21
Entgegen der Auffassung des OVG Münster in seinem Urteil vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14 –, sei auch der Offenbarungsgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht einschlägig. Dieser Tatbestand sei erfüllt, wenn der Betroffene der Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Informationen zustimme. Nach dem OVG Münster sei die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der steuerlichen Unterlagen auf den Insolvenzverwalter übergegangen, sodass er als nunmehr Betroffener im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden könne. Dies überzeuge nicht.
- 22
§ 355 StGB stelle den Bruch des Steuergeheimnisses unter Strafe. Dies verdeutliche, dass eindeutig und klar verständlich sein müsse, von der Steuergeheimnis gelte und was nicht gelte.
- 23
Der Landtag habe in seiner letzten Sitzung am 24.3.2017 über den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Informationszugangsgesetzes entschieden. Nach gegenwärtigem Stand der Dinge sei die Verkündung für die 2. Maihälfte vorgesehen. Die Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes seien danach, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen seien, vom Anwendungsbereich des IZG ausgenommen.
- 24
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.
- 25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Bescheide vom 5.11.2014 und 9.12.2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin nach § 3 S. 1 IZG SH (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Hiernach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
- 28
Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vorliegend also der 03.05.2017 (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 5 C 8/05 -, Rn. 10).
- 29
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 S. 1 IZG SH sind erfüllt. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und damit anspruchsberechtigt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14 –, Rn. 36; VG Schleswig, Urteil vom 15.10.2014 – 8 A 1/14 –). Der Beklagte verfügt über die begehrten Informationen. Das Finanzamt Itzehoe ist als Landesbehörde (örtliche Landesfinanzbehörde nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz) eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. Die Finanzbehörden sind zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (s.o.) nicht vom Anwendungsbereich des IZG SH ausgenommen. Wie sich der Landtagsdrucksache 18/5325, S. 4 entnehmen lässt, soll in § 2 Abs. 4 IZG SH ("Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht...") zwar nachfolgende neue Nr. 5 angefügt werden:
- 30
"die Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind."
- 31
Die beabsichtigte Änderung des IZG SH ist bislang jedoch nicht in Kraft getreten und war daher nicht zu berücksichtigen.
- 32
Das IZG SH wird nicht durch die Abgabenordnung (AO) verdrängt.
- 33
Die Tatsache, dass in der Abgabenordnung eine ausdrückliche Regelung über die Gewährung von Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge aus abgeschlossenen oder laufenden Besteuerungsverfahren nicht enthalten ist, steht der Anwendung des § 3 IZG SH und einem sich aus ihm ergebenden Anspruch des Klägers auf Informationszugang nicht entgegen. Zum einen enthält das IZG SH keine Subsidiaritätsklausel, die einen Nachrang der Regelungen des IZG gegenüber anderen, spezielleren Regelungen zur Akteneinsicht oder zum Informationszugang bewirken könnte. Aber auch nach Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, hat die Anwendung des § 3 IZG SH und der aus ihm folgende Anspruch des Klägers nicht gegenüber der Abgabenordnung zurückzustehen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 27.02.2012 – 4 LB 11/12 -, Rn. 41; auch BVerwG, Beschluss vom 14.05.2012 – 7 B 53/11 -, LS und Rn. 9, juris).
- 34
Der Anspruch nach § 3 S. 1 IZG SH ist nicht nach § 10 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 IZG SH ausgeschlossen. Hiernach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit die Informationen dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
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Die begehrten Informationen unterliegen gegenüber dem Kläger nicht dem Steuergeheimnis.
- 36
Gemäß § 30 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO). Gemäß § 30 Abs. 4 AO ist die Offenbarung der nach Abs. 2 erlangten Kenntnisse u.a. zulässig, soweit der Betroffene zustimmt.
- 37
Hierzu hat das OVG Nordrhein-Westfalen bereits in seinem Urteil vom 15.06.2011 – 8 A 1150/10 – (Rn. 99, juris) folgendes ausgeführt:
- 38
"Zwar verbietet das Steuergeheimnis nach Maßgabe von § 30 AO, Steuerdaten unbefugt weiterzugeben. Vorliegend unterliegen die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen aber zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt wird. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 S. 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss der Schuldner also dem Insolvenzverwalter die möglichen Auskünfte über die von ihm gezahlten Steuern erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig."
- 39
Dieser Rechtsprechung hat sich das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 4.8.2014 – OVG 12 N 36.14 –, Rn. 14, juris), das OLG Rostock (Urteil vom 28.01.2015 – 6 U 6/14 -, Rn. 25, juris) und auch die Kammer (Urteil des Einzelrichters vom 15.10.2014 – 8 A 1/14 -) angeschlossen.
- 40
In dem Urteil vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14 – hat das OVG Nordrhein-Westfalen an seiner Rechtsprechung festgehalten (die Revision ist beim BVerwG noch unter dem Az. 7 C 6.16 anhängig). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (vgl. Rn. 92, juris). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat sich zudem mit den Einwänden der Finanzverwaltung auseinandergesetzt, die auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht worden sind.
- 41
In Rn. 131 ff. (juris) heißt es zum Einwand, dass das Steuergeheimnis auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter im Sinne vom § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte:
- 42
"Die Besorgnis, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass das Steuergeheimnis entgegen allgemeiner Auffassung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte (vgl. Nitschke, DÖV 2014, S. 1049, S. 1052; ders., ZInsO 2014, S. 2388, S. 2389) ist unbegründet. Der Senat hat den Übergang der Geheimnisherrschaft auf den Verwalter nicht allein mit dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO begründet, der gemäß § 22 Abs. 3 S. 3 InsO bereits dem - "starken" wie "schwachen" - vorläufigen Insolvenzverwalter zusteht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO). Der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen."
- 43
Zu der Gefahr einer Strafbarkeit nach § 355 StGB wird in Rn. 151 (juris) ausgeführt:
- 44
"Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht "unbefugt" i. S. v. § 30 Abs. 2 InsO, § 355 Abs. 1 StGB ist."
- 45
An der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Kammer wird auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten im vorliegenden Verfahren festgehalten.
- 46
Darüber hinaus wäre das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe als überwiegend zu bewerten, so dass der Ablehnungsgrund nach § 10 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 IZG SH auch aus diesem Grund nicht einschlägig wäre.
- 47
§ 10 IZG SH bedarf im Hinblick auf Art. 53 Landesverfassung einer verfassungskonformen Auslegung. Hiernach stellen die Behörden des Landes amtliche Informationen zur Verfügung, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Damit geht eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses in § 10 IZG SH einher. Bislang war der Antrag bei entgegenstehenden privaten Belangen abzulehnen (Regel), es sei denn das öffentliche Interesse überwiegt (Ausnahme). Nunmehr ist der Antrag im öffentlichen Interesse in der Regel stattzugeben, es sei denn entgegenstehende private Interessen überwiegen (Ausnahme). Die Neufassung des IZG SH wird dem Rechnung tragen (vgl. Landtagsdrucksache 18/5325, S. 6).
- 48
Das öffentliche Interesse ist als überwiegend zu bewerten, da die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, dass Insolvenzverfahren regelrecht - entsprechend den verfahrensrechtlichen, prozessualen und inhaltlichen Anforderungen – durchgeführt werden (so auch VG Schleswig, Urteil vom 15.10.2014 – 8 A 1/14 -). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat insofern in seinem Urteil vom 24.11.2015 – 8 A 1032/14 – (Rn. 121 bis 123, juris) zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Insolvenzschuldner über seine eigenen Verhältnisse nach § 97 Abs. 1 S. 2 InsO sogar Tatsachen offenbaren muss, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Insolvenzschuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.
- 49
Der Kläger begehrt die Zurverfügungstellung der begehrten Informationen durch Akteneinsicht. Der Beklagte hat keine wichtigen Gründe vorgebracht, die Informationen auf andere Art zugänglich zu machen, weshalb dem zu entsprechen ist (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 IZG SH).
- 50
Auch wenn es für den Erfolg der vorliegenden Klage nicht darauf ankommt, erlaubt sich das erkennende Gericht den Hinweis, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht zusätzlich nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 LDSG besteht. Hiernach ist den Betroffenen von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag Einsicht in die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. Der Kläger begehrt Informationen bezüglich (Insolvenzschuldnerin), einer juristischen Person. Juristische Personen sind nicht Betroffene im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 LDSG. Personenbezogene Daten sind nach § 2 Abs. 1 LDSG nur Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene oder Betroffener). Eine analoge Anwendung auf juristische Personen dürfte nicht in Betracht kommen, da sich aufgrund der eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 1 LDSG die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke gerade nicht erkennen lässt.
- 51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 52
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2017 - 8 A 74/15
Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2017 - 8 A 74/15
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 03. Mai 2017 - 8 A 74/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,
3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt B. (nachfolgend: Finanzamt).
3Über das Vermögen der Beigeladenen, der C. Tief- und Straßenbau GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2010 beim Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
4a) ob und in welcher Höhe das Finanzamt unter der Steuernummer X oder einer anderen Steuernummer Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 erhalten habe,
5b) welche Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf vorgenannte Zahlungen ergriffen habe,
6c) wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin erfahren habe.
7Mit Bescheid vom 18. März 2010 teilte das Finanzamt mit, die angeforderten Auskünfte könnten im Hinblick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich alle Informationen, auf die er als Insolvenzverwalter zugreifen könne, vom Schuldner selbst beschaffen. Er habe Zugriff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und -ausgängen problemlos die geforderten Informationen entnommen werden könnten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
8Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2010 wiederholte der Kläger sein Auskunftsbegehren unter Fristsetzung. Er wies darauf hin, die begehrten Auskünfte seien zu erteilen, da ihm als Insolvenzverwalter diese Informationen nicht zur Verfügung stünden. Er könne sie auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen.
9Nach einer weiteren Erinnerung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 mit, der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keine Begründung vorgelegt, weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gemäß § 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) erleichtern wolle. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines gegen sich gerichteten Anfechtungsanspruchs zu ermitteln und dem künftigen Anspruchsgegner mitzuteilen. Einem Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder stehe § 30 Abgabenordnung (AO) als Bundesrecht entgegen. Der Kläger möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er seinen Einspruch zurücknehme.
10Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2010 eine erneute Frist für die Auskunftserteilung gesetzt hatte, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2010 die Erteilung der angeforderten Auskünfte unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. Mai 2010 wiederum ab und bat, die Rücknahme des Rechtsbehelfs zu prüfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wiederholte das Finanzamt diese Aufforderung. Der Kläger forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 26. August 2010 nochmals unter Fristsetzung zur Erteilung der erbetenen Informationen auf.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, das IFG NRW sei gegenüber der Abgabenordnung subsidiär. Die Abgabenordnung regele als speziellere Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechts abschließend. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung im Ermessenswege sei nicht gegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Finanzgericht Köln erhoben werden könne.
12Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Auskünfte zur Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, die ggf. anfechtbar wären.
13Der Kläger hat beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts B. vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010 zu verpflichten,
15- 16
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 bei dieser eingegangen sind;
- 17
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 ergriffen worden sind;
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3. mitzuteilen, wann sie von der Zahlungsunfähigkeit der C. Tief- und Straßenbau GmbH bzw. dem Insolvenzantrag erfahren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet. Die Antworten auf alle Fragen des Klägers seien beim Finanzamt vorhanden. Das Finanzamt müsse die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Die begehrten Informationen seien dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden, noch könne er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Der Informationszugang werde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. § 30 AO stehe einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Diese Fragen seien in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
22Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen und die Insolvenzschuldnerin zum Verfahren beigeladen. Dem Geschäftsführer der Beigeladenen wurde Gelegenheit gegeben, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen.
23Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dem begehrten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Senats und aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl. Art. 31 GG) folge, dass § 30 AO als bundesrechtliche Vorschrift über die Begrenzung des Zugangs zu amtlichen Informationen auch gegenüber Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständigen Ausschlussgrund darstelle. Zumindest stehe die Vorschrift einem Informationsanspruch über § 6 Buchst. a Var. 5 IFG NRW entgegen, weil ein das Steuergeheimnis verletzender Informationszugang die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtige.
24Ausgehend davon schließe § 30 AO die Erteilung der begehrten Informationen hier aus. Diese unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO. Entgegen der Rechtsprechung des Senats könne eine Verletzung des § 30 AO nicht mit der Begründung verneint werden, die begehrten Informationen seien dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig, weil der Schuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO alle ihm möglichen Auskünfte über von ihm gezahlte Steuern erteilen müsse. Der Schutz des Steuergeheimnisses stehe nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dies belege schon § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, der bei Zustimmung des Betroffenen - dem Paradefall einer fehlenden Geheimhaltungsbedürftigkeit - eine ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses vorsehe. Die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürfen, seien in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelt. Eine Offenbarungsbefugnis sei danach nicht gegeben. Das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren diene nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sondern der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Insoweit handele der Kläger nicht als Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Die Zustimmung des Betroffenen liege nicht vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Betroffener in diesem Sinne sei die Beigeladene, nicht der Kläger. Der klagende Insolvenzverwalter werde weder als steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin noch in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig. Das IFG NRW sei auch kein Gesetz im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das die Offenbarung ausdrücklich zulasse. Es befreie nur von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, nicht aber von besonderen Geheimhaltungsvorschriften. Auch die §§ 80 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO seien keine solchen Gesetze.
25Ein Anspruch auf die begehrten Informationen gegen einen Dritten zähle nicht zu den gesetzlich geregelten Offenbarungsvoraussetzungen. Würden vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses solche Informationen ausgenommen, hinsichtlich derer dem Anspruchsteller ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch zustehe, wären damit weitreichende Rechtsunsicherheiten und eine erhebliche Relativierung des Steuergeheimnisses verbunden. Der Finanzverwaltung würde die von ihr kaum zu bewältigende Aufgabe übertragen, in zahlreichen Einzelfällen und ohne ein entsprechendes Aufklärungsinstrumentarium über das Bestehen und die Reichweite verschiedener gesetzlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis Dritter zueinander zu entscheiden. Auch ein Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bestätige, dass drittgerichtete Auskunftsansprüche keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigten. Danach reiche es nicht aus, dass der Anspruchsteller die Zustimmung des Betroffenen erzwingen könnte. Vielmehr müsse die Zustimmung zuvor im dafür vorgesehenen Verfahren - hier nach § 98 InsO - durchgesetzt werden. Es stehe nicht fest, dass die jeweils in Rede stehenden Informationen stets auch i. S. v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei etwa bei Informationen zu verneinen, die das insolvenzfreie Vermögen beträfen. Im kontradiktorischen Verfahren nach § 98 InsO, das für die zwangsweise Durchsetzung der geschuldeten Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vorgesehen sei, werde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt. Werde dem Anspruch nach § 97 InsO demgegenüber im Rahmen eines Informationsantrags des Insolvenzschuldners an das Finanzamt Rechnung getragen, würden die Rechte des Betroffenen in unzulässiger Weise verkürzt. Zugleich würde den Amtsträgern der Finanzverwaltung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko aufgebürdet, da die unbefugte Offenbarung eines Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar sei. Die vom Senat vorgenommene Beiladung ändere nichts daran, dass die Beteiligung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht gesichert sei. Der Schutzzweck des § 97 InsO bliebe auch ohne einen unmittelbaren Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt gewahrt. Das gelte selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner bzw. dessen Geschäftsführer nicht greifbar sei. Bei juristischen Personen könne analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bzw. Notvorstand bestellt werden. Klagen und Beschlüsse könnten im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden.
26Der Beklagte sei - entgegen der im Urteilstenor unter Nr. 3 ausgesprochenen Verpflichtung - auch nicht verpflichtet mitzuteilen, wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren habe. Während die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag eine objektive, tatsachenbezogene Information betreffe, sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auf die rechtliche Bewertung von beim Finanzamt vorhandenen Informationen gerichtet. Dies sei vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht mehr gedeckt.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur auf Informationen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezögen.
32Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2015 verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn diese ist mit der ‑ öffentlich zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
36Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Neufassung des Tenors trägt insoweit im Wesentlichen nur der begrenzten zeitlichen Reichweite des geltend gemachten Informationsanspruchs Rechnung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt worden ist.
37Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand aufgrund der Verweisung durch das Finanzgericht Köln schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst wird und deshalb im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist.
38Vgl. zu § 4 des früheren Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris.
39Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am 15. Oktober 2010 beim Finanzgericht erhobene Klage in jedem Fall die Klagefrist. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte es vor Erhebung der Verpflichtungsklage keiner Nachprüfung der ablehnenden Entscheidung in einem Vorverfahren. Ausgehend davon war die Klage innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 18. März 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zu erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16. September 2010 eine neue Klagefrist in Gang gesetzt worden sein sollte, wäre auch diese vorliegend eingehalten. Für die Beurteilung der Fristwahrung ist dabei jedenfalls auf den Klageeingang beim unzuständigen Finanzgericht abzustellen, da die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG nach der Verweisung bestehen bleiben.
40Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 6 f.
41Die Klage ist überwiegend auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts vom 18. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte im Wesentlichen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur soweit er Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage unbegründet.
42Der Anspruch folgt im vorgenannten Umfang aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen (2.). Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein (3.). Dem Anspruch stehen auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW (4.) noch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen (5.).
431. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt.
44OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 = juris, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund); Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 22 f. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 ‑ 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; siehe auch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
45Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz ‑ FVG -).
46Die mit den Klageanträgen begehrten, unstreitig in dienstlichem Zusammenhang erlangten (vgl. § 3 IFG NRW) Informationen sind bei dem Finanzamt ganz überwiegend im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“. Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen lediglich mittels einer reinen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies dagegen vom Informationsanspruch umfasst.
47Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; sowie zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37.
48Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das „Vorhandensein“ der begehrten Informationen überwiegend zu Recht bejaht. Die Zahlungen der Beigeladenen auf Steuerschulden (Klageantrag zu 1.) und diesbezüglich ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen (Klageantrag zu 2.) sind in jedem Fall den Steuerverfahrensakten der Beigeladenen vollständig zu entnehmen; sie dürften sich regelmäßig bereits aus den Steuerkontoauszügen ergeben, deren Zurverfügungstellung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann schon genügt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von dem Insolvenzeröffnungsantrag erfahren hat. Denn der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich diese Information aus den Steuerverfahrensakten betreffend die Beigeladene ergibt.
49Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Diese „Information“ ist nach den dargestellten Grundsätzen kein tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens. Die Annahme einer - für die Prüfung von Anfechtungsrechten nach §§ 129 ff. InsO bedeutsamen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig keine schlichte Tatsache, sondern das Ergebnis einer komplexen rechtlichen Bewertung. Das gilt auch unabhängig von § 130 Abs. 2 InsO, weil bereits die Zahlungsunfähigkeit selbst ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
50Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, NZI 2007, 36 = juris.
51Es ist nicht anzunehmen, dass das Finanzamt diese rechtliche Bewertung, die für steuerliche Zwecke nicht von Bedeutung ist, selbst vornimmt und das Ergebnis dann in den Akten vermerkt. Die Existenz eines derartigen Vermerks ist mit der Berufungsbegründung auch zumindest sinngemäß bestritten worden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass das Finanzamt eine derartige Bewertung auf seinen Informationsantrag hin vornimmt. Eine somit allenfalls in Betracht kommende Einsichtnahme in die Steuerakten der Beigeladenen, um dort entsprechende Hinweise zu finden, hat der Kläger nicht beantragt.
522. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
53Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
54Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
55Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
56Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29 ff. m. w. N.
57In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. Juni 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Informationsanspruch der vorliegend geltend gemachten Art nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb auch nicht abschließend.
58Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 7, vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, ZIP 2011, 41 = juris Rn. 8.
59Der Anspruch ist auch nicht durch die „absichtsvolle Nichtregelung“ eines Akteneinsichtsrechts für das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung ausgeschlossen. Selbst wenn trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder und insbesondere nach Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) bis heute von einem absichtsvollen Regelungsverzicht der Abgabenordnung mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch auszugehen wäre, würde diese „Nichtregelung“ jedenfalls den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters zum Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Die - unterstellte - „absichtsvolle Nichtregelung“ der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich zuwider laufen.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 56 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 8 ff.
61Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst (und diese verneint), ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll.
62Vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 24 f.
63Beteiligter in diesem Sinne ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (vgl. §§ 78 Nr. 1, 359 AO). Verlangt jedoch ein Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - Auskünfte, um anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden zu ermitteln, handelt er nicht gemäß §§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.
64OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 63 f., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 9, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823 = juris Rn. 9, und BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, ZIP 2011, 1376 = juris Rn. 13.
65Informationsansprüche mit der vorgenannten Zielrichtung kann der Kläger als Insolvenzverwalter auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen.
66An dieser - höchstrichterlich bestätigten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der hiergegen vereinzelt erhobenen Kritik,
67vgl. etwa Nitschke, DÖV 2014, 1049 ff.; Bartone, jurisPR-SteuerR 13/2012 Anm. 4, C. IV.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 92; anders auch FG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Juni 2011 - 1 K 1776/10 -, juris Rn. 15 ff.,
68fest. Unter anderem ist eingewandt worden, dass es sich bei der Erteilung einer derartigen Auskunft aus der Perspektive des Finanzamts um ein Tätigwerden in einem laufenden Steuerverfahren handele, da sich das Insolvenzverfahren für dieses als Teil des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenordnung darstelle.
69Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1050; ders., ZInsO 2014, 2388 f.; Bartone, a. a. O.; siehe auch OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 873 = juris Rn. 42; a. A. - kein laufendes Steuerverfahren -: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 4 f., und vom 4. September 2014 - OVG 12 N 84.13 -, NVwZ-RR 2015, 10 = juris, jeweils zu § 2 Abs. 4 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes - AIG.
70Auf diese Frage kommt es nach dem nordrhein-westfälischen Recht jedoch nicht an. Die Zuordnung des Gegenstands der Auskunft zu einem laufenden Steuerverfahren hindert nicht daran, bei der Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als (insoweit) Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet,
71dazu vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 41 f.,
72ist hier somit nicht entscheidungserheblich.
73Von den dargelegten Grundsätzen geht im Ergebnis inzwischen auch der Bundesfinanzhof aus. Er hat sich in dem Streit um die Rechtswegfrage mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach ein Anspruch wie der hier geltend gemachte weder im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners wurzelt noch sonst maßgeblich abgabenrechtlich geprägt ist.
74Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris Rn. 3 ff.; ebenso FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO -, BeckRS 2012, 95547.
75Entgegen der Auffassung von Nitschke (a. a. O.) ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - nichts anderes; dieses bestätigt vielmehr die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Danach hat eine Auskunft, die der Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrt, einen hinreichenden Bezug zum Steuerrechtsverhältnis nur dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt wird. An einer solchen Verwurzelung der Auskunft im Steuerrechtsverhältnis fehlt es hingegen, wenn sie allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden begehrt wird.
76Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497 = juris Rn. 13-22.
77Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof ungeachtet dessen gelangt, dass sich das Begehren aus der Perspektive des Finanzamts auf ein laufendes Verfahren in Steuersachen beziehen mag. Seine Entscheidung ist auch nicht dahin zu verstehen, dass das Begehren des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Speicherkontenauszugs oder sonstiger steuerlicher Auskünfte selbst dann von § 34 Abs. 3 AO erfasst wäre, wenn damit erkennbar allein die Ermittlung anfechtbarer Zahlungen bezweckt wird.
78So aber Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1051, unter Bezugnahme auf Rn. 14 des Urteils.
79Der allgemeinen Aussage, wonach dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zustehe, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, lässt sich dies nicht entnehmen. Hierbei war noch nicht vorausgesetzt, dass das Auskunftsbegehren - wie später festgestellt - im entschiedenen Fall allein der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsgründen diente. Dass Insolvenzverwalter auf Auskünfte mit dieser Zielrichtung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bei Fehlen eines einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes) keinen Anspruch haben, kann damit nicht auf einen bewussten Ausschluss in der Abgabenordnung zurückgeführt werden.
80Im Übrigen bestätigt auch die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren zu regeln. Zum Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu.
81BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 17; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 91 AO Rn. 28 f.; Schmittmann, NZI 2013, 709; Winterfeld, NVwZ 2013, 816; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 42 (Sperrwirkung - nur - für Anträge Beteiligter in einem laufenden Steuerverfahren); a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 Rn. 92, sowie der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 3 = juris Rn. 50.
82Auch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO geht einem Informationszugangsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vor. Das folgt bereits daraus, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung. Er ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung (dazu s. u.).
83Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 70 ff. m. w. N.; für das Bankgeheimnis: OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.
843. Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist.
85Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12.
86Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
87Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.
88Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, ZIP 2015, 1943 = juris Rn. 9.
90Hiervon ausgehend steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren nicht entgegen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (Abdruck S. 7, 2. Absatz, bis S. 8, 1. Absatz), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.
914. Der Anspruch ist nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
92Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954, 957, OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff.
93Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet, sondern auf Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person - der Beigeladenen - an den Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.
94Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass derartige Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen.
95Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005- IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 ff., 22.
96Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).
975. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Bediensteten des Finanzamts durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Jahreskontoauszüge an den Kläger auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu verletzen. Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2011 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, das Steuergeheimnis werde nicht berührt; denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht.
98OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 99.
99Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände festzuhalten. Es kann offen bleiben, ob § 30 AO vorliegend - ggf. i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW - als zwingende Anspruchsgrenze zu berücksichtigen ist (dazu a). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (dazu b).
100a) Ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann, muss nicht abschließend entschieden werden.
101Dieser Frage kann im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen allerdings Bedeutung zukommen, weil hier - anders als durch § 3 Nr. 4 IFG Bund - besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständiger Ablehnungsgrund übernommen worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und von personenbezogenen Daten (§ 9 IFG NRW) deckt den Geltungsbereich des § 30 AO bezogen sowohl auf den Schutzgegenstand als auch auf die Schutzintensität nicht vollständig ab. Das gilt etwa für den Schutz steuerlicher Daten juristischer Personen, der von § 9 IFG NRW nicht gewährleistet ist. Auch sind die Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 IFG NRW aufgrund der offener gefassten Abwägungsklauseln (§§ 8 Satz 3, 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW) leichter überwindbar als das Steuergeheimnis (vgl. etwa § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, wonach die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zählt, schließt diese Lücke nur, wenn § 30 AO zu den vorliegend zu beachtenden Rechtsnormen zählt.
102Gegen eine Berücksichtigung des Steuergeheimnisses als zwingend zu beachtende Grenze eines Anspruchs nach § 4 IFG NRW ist eingewandt worden, in Bezug auf einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch seien die Informationsfreiheitsgesetze die spezielleren Gesetze. § 30 AO als allgemeine, fachgebietsunabhängige und generalklauselartige Regelung über den Umgang mit Steuerdaten trete demgegenüber als lex generalis zurück. Diese Regelung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies im Rahmen der im Informationsfreiheitsgesetz NRW normierten Ablehnungsgründe möglich sei. Diese böten einen hinreichend effektiven, vergleichbaren Schutz.
103Vgl. Korn, DÖV 2012, 232, 238, sowie zum Bankgeheimnis OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 ‑ 15 A 1997/12 -, juris Rn. 78 ff., jeweils unter Berufung auf das Senatsurteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 65, 72.
104Diese Prämisse trifft - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Hinblick auf das Steuergeheimnis jedoch nicht uneingeschränkt zu. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts, ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, werde vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst,
105vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris,
106dürfte sich im Ergebnis nicht auf das Steuergeheimnis als Ausschlussgrund erstrecken. Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses misst sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch und gerade bei der Geltendmachung eines derartigen Informationsanspruchs Geltung bei. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 AO dürfen Verhältnisse, die Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart werden, wenn dies der Durchführung eines derartigen Verfahrens dient. Danach soll das Steuergeheimnis - soweit nicht andere Offenbarungsbefugnisse bestehen - grundsätzlich gerade dann eingreifen, wenn mit einer Information über steuerliche Verhältnisse ein anderer, nicht steuerverfahrensbezogener Zweck verfolgt wird.
107Dass der Bundesgesetzgeber damit seine aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG folgende Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Denn der Zweck des Steuergeheimnisses, der u. a. darin besteht, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 17,
109dürfte es rechtfertigen, diese Sachverhalte in der durch § 30 AO geregelten Weise gegen steuerverfahrensfremde Auskunftsansprüche abzusichern. Bei dieser Sichtweise ist der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche zu normieren. Für eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des Steuergeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang spricht nicht zuletzt, dass es sich bei diesem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 ‑ 20 F 21.10 -, DVBl. 2011, 1092 = juris Rn. 12, m. w. N.
111Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil § 30 AO - wie im Folgenden dargelegt wird - jedenfalls nicht verletzt ist.
112b) Die begehrten Auszüge aus Steuerkonten unterfallen zunächst in sachlicher Hinsicht dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO. Es handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der insolventen Beigeladenen -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein „anderer“ kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen.
113Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 1; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 14.
114In seiner abgrenzenden Funktion ist das Merkmal „eines anderen“ dahin zu verstehen, dass es jede von dem Amtsträger verschiedene Person erfasst. Ein Verständnis dahingehend, dass damit zu dem Adressaten der Offenbarung abgegrenzt werden soll,
115unklar Rüsken, a. a. O., Rn. 44 ff.; sowie Drüen, a. a. O., Rn. 14, 16,
116liegt nach der sprachlichen Fassung des § 30 AO fern. Dass die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an den Betroffenen selbst mangels Geheimhaltungsbedürftigkeit unstreitig keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt,
117vgl. etwa Drüen, a. a. O., Rn. 16,
118kann daher wohl nicht an diesem Merkmal festgemacht werden. Dies beruht vielmehr entweder auf einer teleologisch einschränkenden Auslegung des in § 30 Abs. 2 AO umschriebenen Gegenstands des Steuergeheimnisses oder aber auf einem erweiterten Verständnis des § 30 Abs. 4 Satz 3 AO, der in seinem primären Anwendungsbereich die Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung an Dritte erfassen dürfte.
119Ebenso wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht, sind die vorliegend begehrten Jahreskontoauszüge über die insolvente Beigeladene auch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig. Damit wird - anders als der Beklagte meint - keine ungeschriebene Durchbrechung des Steuergeheimnisses geschaffen, sondern lediglich die dem Steuergeheimnis von vornherein immanente Voraussetzung aktiviert, wonach es um steuerliche Daten anderer als des Betroffenen selbst gehen muss.
120Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der hier betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er als nunmehr „Betroffener“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann. Für die - hier begehrte - Herausgabe steuerlicher Daten des Insolvenzschuldners an ihn selbst bedarf es einer solchen Entbindung ebensowenig wie wenn der Insolvenzschuldner diese beantragte.
121Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
122Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Diese Pflicht ist hier allerdings - wie oben ausgeführt - nicht berührt, da der Kläger im Interesse der Masse und damit der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger tätig wird und nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beigeladenen. Der Insolvenzverwalter hat zum anderen aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599 = juris Rn. 8.
124Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse und steuerliche Daten, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen nicht rein steuerverfahrensinternen, sondern an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu befreien.
125Vgl. Jungmann, in: K. Schmidt (Hrsg.), Insolvenzordnung, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23; Voß, in: Graf-Schlicker (Hrsg.), Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7.
126Im Rahmen von § 97 InsO entfällt der Schutz persönlicher Daten Dritter, soweit eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter für eine wirksame Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist.
127Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 f.
128Über seine eigenen Verhältnisse muss der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO (hier i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) sogar Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Schuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.
129Vgl. Gröner/Lang, Die höchstpersönlichen Rechte des Schuldners in der Insolvenz, in: Luxenburger/Birkenheier (Hrsg.), Opuscula honoraria für Egon Müller, Saarbrücken 2003, S. 90, 95 (im Internet abrufbar).
130Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.
131Hieraus folgt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, Finanzbehörden anstelle des Insolvenzschuldners die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erforderliche Zustimmung zu erteilen, anderen durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse zu offenbaren.
132Vgl. zutreffend Wimmer-Amend, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2014, § 80 InsO Rn. 36.
133Insoweit geht die Verfügungsbefugnis über die steuerlichen Daten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über; aus demselben Grund steht auch einer Kenntnisnahme durch ihn selbst nichts entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kenntnisnahme im Interesse der Masse erforderlich ist.
134Vgl. Gröner/Lang, a. a. O., S. 96; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.; ähnlich Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29 zum Bankgeheimnis; ders., WM 2009, 241, 245 f.; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 98 Rn. 22; siehe auch AG Duisburg, NZI 2000, 606; a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 108; FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37.
135Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich gegeben: Es liegt im Interesse der verwalteten Insolvenzmasse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger, dass der Verwalter die Steuerkontoauszüge des Schuldners auf anfechtbare Zahlungen an das Finanzamt prüft und sich daraus ergebende Anfechtungsrechte ausübt.
136Dass das Verfügungsrecht über derartige auf die Insolvenzmasse bezogene Geheimnisse mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen selbst auf den Insolvenzverwalter übergeht, bestätigt auch die verwaltungsgerichtliche Praxis zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insolventer Gesellschaften. Dies zeigt sich vor allem bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei der Aufsicht über die Geschäfte insolvent gewordener Gesellschaften angefallen sind. Dabei erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Beiladung des insolventen Unternehmens. Die Befugnis, etwaige fortbestehende berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens an der Nichtverbreitung bestimmter Informationen geltend zu machen, erkennen die Verwaltungsgerichte vielmehr regelmäßig dem zum Verfahren beigeladenen Insolvenzverwalter zu.
137Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 ‑ 20 F 3.12 -, juris Rn. 10 f., und vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 29. November 2013 ‑ 6 A 1426/13 -, ESVGH 64, 137 = juris Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 2 K 84.13 -, juris Rn. 28.
138Die Besorgnis, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass das Steuergeheimnis entgegen allgemeiner Auffassung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte,
139vgl. Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1052; ders., ZInsO 2014, 2388, 2389,
140ist unbegründet. Der Senat hat den Übergang der Geheimnisherrschaft auf den Verwalter nicht allein mit dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO begründet, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO bereits dem - „starken“ wie „schwachen“ - vorläufigen Insolvenzverwalter zusteht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).
141So auch Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.
142Der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.
143Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.
144Die vom Beklagten in diesem und zahlreichen weiteren Verfahren erhobenen Einwände gegen die obergerichtlich inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, wonach § 30 AO einer Offenbarung von Steuerkontoauszügen eines Insolvenzschuldners an dessen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht,
145vgl. neben dem zitierten Senatsurteil: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 ‑ OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 12 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 U 6/14 -, NZI 2015, 627 = juris Rn. 25; sowie sämtliche dem Senat bekannten neueren Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte; zum Sozialgeheimnis vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteile vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 31, und vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, ZIP 2010, 1091 = juris Rn. 30; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, ZInsO 2012, 989 = juris Rn. 20; a. A. noch FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37,
146stellen jene ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
147Das Finanzamt wird weder mit unzumutbaren, „fachfremden“ Prüfungspflichten belastet, noch verletzt der unmittelbare Zugriff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter hier Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Die Insolvenzschuldnerin wurde vom Senat beigeladen und konnte sich äußern. Unabhängig davon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch im Sinne von § 97InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen.
148Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 =juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ IX ZB 175/09 -, juris Rn. 9.
149Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deshalb insbesondere regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass insolvenzfreies Vermögen nach wohl überwiegender Auffassung von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst ist.
150Vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 9; mit Einschränkungen auch Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7; a. A. Kayser, in: Kreft (Hrsg.), InsO, 5. Aufl. 2008, § 97 Rn. 11.
151Hierunter fallen vom Verwalter freigegebene Vermögensgegenstände, die es grundsätzlich auch bei juristischen Personen geben kann.
152Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = juris Rn. 16 ff.
153Insolvenzfreies Vermögen unterliegt definitionsgemäß nicht (mehr) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
154Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 -, ZInsO 2006, 260 = juris Rn. 6 f. und 15; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 49/09 -, BFHE 234, 97 = juris Rn. 16.
155Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Beigeladene über kein insolvenzfreies Vermögen verfügt. Mangels jeden Anhaltspunkts für eine Betroffenheit eigener Rechte bedurfte es daher vorliegend nicht der - vorsorglich beschlossenen - Beiladung der Insolvenzschuldnerin.
156Unabhängig vom Streitfall weist der Senat darauf hin, dass bei Vorhandensein von insolvenzfreiem Vermögen Anträge von Insolvenzverwaltern auf Zugang zu Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein werden, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen. Eine Unterscheidung dürfte insoweit problemlos möglich sein, denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse für diese gegebenenfalls eine neue Steuernummer angelegt werde.
157Soweit steuerliche Unterlagen - wovon nach dem unter 4. Ausgeführten hier nicht auszugehen ist - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten zuzuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat.
158Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht „unbefugt“ i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist.
159Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch -
160vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 -
161zu übertragen. Der Insolvenzverwalter ist nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als verfügungsbefugt über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht (s. o.).
162Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Finanzgericht Köln entstanden sind, waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts veranlasst worden ist, den Finanzrechtsweg zu beschreiten. In einem solchen Fall geht § 155 Abs. 4 VwGO als Spezialregelung § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor.
163Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 DB 21.94 -, juris Rn. 9; BT-Drs. 11/7030, S. 38.
164Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sich insbesondere auch nicht dem mit einer Antragstellung verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Wer unbefugt
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige und - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
(1) Landesfinanzbehörden sind
- 1.
als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; - 2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet; - 3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten; - 4.
als örtliche Behörden: die Finanzämter.
(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.
(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,
3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt B. (nachfolgend: Finanzamt).
3Über das Vermögen der Beigeladenen, der C. Tief- und Straßenbau GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2010 beim Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
4a) ob und in welcher Höhe das Finanzamt unter der Steuernummer X oder einer anderen Steuernummer Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 erhalten habe,
5b) welche Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf vorgenannte Zahlungen ergriffen habe,
6c) wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin erfahren habe.
7Mit Bescheid vom 18. März 2010 teilte das Finanzamt mit, die angeforderten Auskünfte könnten im Hinblick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich alle Informationen, auf die er als Insolvenzverwalter zugreifen könne, vom Schuldner selbst beschaffen. Er habe Zugriff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und -ausgängen problemlos die geforderten Informationen entnommen werden könnten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
8Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2010 wiederholte der Kläger sein Auskunftsbegehren unter Fristsetzung. Er wies darauf hin, die begehrten Auskünfte seien zu erteilen, da ihm als Insolvenzverwalter diese Informationen nicht zur Verfügung stünden. Er könne sie auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen.
9Nach einer weiteren Erinnerung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 mit, der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keine Begründung vorgelegt, weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gemäß § 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) erleichtern wolle. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines gegen sich gerichteten Anfechtungsanspruchs zu ermitteln und dem künftigen Anspruchsgegner mitzuteilen. Einem Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder stehe § 30 Abgabenordnung (AO) als Bundesrecht entgegen. Der Kläger möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er seinen Einspruch zurücknehme.
10Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2010 eine erneute Frist für die Auskunftserteilung gesetzt hatte, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2010 die Erteilung der angeforderten Auskünfte unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. Mai 2010 wiederum ab und bat, die Rücknahme des Rechtsbehelfs zu prüfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wiederholte das Finanzamt diese Aufforderung. Der Kläger forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 26. August 2010 nochmals unter Fristsetzung zur Erteilung der erbetenen Informationen auf.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, das IFG NRW sei gegenüber der Abgabenordnung subsidiär. Die Abgabenordnung regele als speziellere Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechts abschließend. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung im Ermessenswege sei nicht gegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Finanzgericht Köln erhoben werden könne.
12Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Auskünfte zur Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, die ggf. anfechtbar wären.
13Der Kläger hat beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts B. vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010 zu verpflichten,
15- 16
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 bei dieser eingegangen sind;
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2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 ergriffen worden sind;
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3. mitzuteilen, wann sie von der Zahlungsunfähigkeit der C. Tief- und Straßenbau GmbH bzw. dem Insolvenzantrag erfahren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet. Die Antworten auf alle Fragen des Klägers seien beim Finanzamt vorhanden. Das Finanzamt müsse die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Die begehrten Informationen seien dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden, noch könne er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Der Informationszugang werde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. § 30 AO stehe einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Diese Fragen seien in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
22Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen und die Insolvenzschuldnerin zum Verfahren beigeladen. Dem Geschäftsführer der Beigeladenen wurde Gelegenheit gegeben, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen.
23Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dem begehrten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Senats und aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl. Art. 31 GG) folge, dass § 30 AO als bundesrechtliche Vorschrift über die Begrenzung des Zugangs zu amtlichen Informationen auch gegenüber Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständigen Ausschlussgrund darstelle. Zumindest stehe die Vorschrift einem Informationsanspruch über § 6 Buchst. a Var. 5 IFG NRW entgegen, weil ein das Steuergeheimnis verletzender Informationszugang die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtige.
24Ausgehend davon schließe § 30 AO die Erteilung der begehrten Informationen hier aus. Diese unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO. Entgegen der Rechtsprechung des Senats könne eine Verletzung des § 30 AO nicht mit der Begründung verneint werden, die begehrten Informationen seien dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig, weil der Schuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO alle ihm möglichen Auskünfte über von ihm gezahlte Steuern erteilen müsse. Der Schutz des Steuergeheimnisses stehe nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dies belege schon § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, der bei Zustimmung des Betroffenen - dem Paradefall einer fehlenden Geheimhaltungsbedürftigkeit - eine ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses vorsehe. Die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürfen, seien in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelt. Eine Offenbarungsbefugnis sei danach nicht gegeben. Das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren diene nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sondern der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Insoweit handele der Kläger nicht als Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Die Zustimmung des Betroffenen liege nicht vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Betroffener in diesem Sinne sei die Beigeladene, nicht der Kläger. Der klagende Insolvenzverwalter werde weder als steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin noch in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig. Das IFG NRW sei auch kein Gesetz im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das die Offenbarung ausdrücklich zulasse. Es befreie nur von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, nicht aber von besonderen Geheimhaltungsvorschriften. Auch die §§ 80 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO seien keine solchen Gesetze.
25Ein Anspruch auf die begehrten Informationen gegen einen Dritten zähle nicht zu den gesetzlich geregelten Offenbarungsvoraussetzungen. Würden vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses solche Informationen ausgenommen, hinsichtlich derer dem Anspruchsteller ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch zustehe, wären damit weitreichende Rechtsunsicherheiten und eine erhebliche Relativierung des Steuergeheimnisses verbunden. Der Finanzverwaltung würde die von ihr kaum zu bewältigende Aufgabe übertragen, in zahlreichen Einzelfällen und ohne ein entsprechendes Aufklärungsinstrumentarium über das Bestehen und die Reichweite verschiedener gesetzlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis Dritter zueinander zu entscheiden. Auch ein Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bestätige, dass drittgerichtete Auskunftsansprüche keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigten. Danach reiche es nicht aus, dass der Anspruchsteller die Zustimmung des Betroffenen erzwingen könnte. Vielmehr müsse die Zustimmung zuvor im dafür vorgesehenen Verfahren - hier nach § 98 InsO - durchgesetzt werden. Es stehe nicht fest, dass die jeweils in Rede stehenden Informationen stets auch i. S. v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei etwa bei Informationen zu verneinen, die das insolvenzfreie Vermögen beträfen. Im kontradiktorischen Verfahren nach § 98 InsO, das für die zwangsweise Durchsetzung der geschuldeten Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vorgesehen sei, werde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt. Werde dem Anspruch nach § 97 InsO demgegenüber im Rahmen eines Informationsantrags des Insolvenzschuldners an das Finanzamt Rechnung getragen, würden die Rechte des Betroffenen in unzulässiger Weise verkürzt. Zugleich würde den Amtsträgern der Finanzverwaltung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko aufgebürdet, da die unbefugte Offenbarung eines Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar sei. Die vom Senat vorgenommene Beiladung ändere nichts daran, dass die Beteiligung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht gesichert sei. Der Schutzzweck des § 97 InsO bliebe auch ohne einen unmittelbaren Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt gewahrt. Das gelte selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner bzw. dessen Geschäftsführer nicht greifbar sei. Bei juristischen Personen könne analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bzw. Notvorstand bestellt werden. Klagen und Beschlüsse könnten im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden.
26Der Beklagte sei - entgegen der im Urteilstenor unter Nr. 3 ausgesprochenen Verpflichtung - auch nicht verpflichtet mitzuteilen, wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren habe. Während die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag eine objektive, tatsachenbezogene Information betreffe, sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auf die rechtliche Bewertung von beim Finanzamt vorhandenen Informationen gerichtet. Dies sei vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht mehr gedeckt.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur auf Informationen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezögen.
32Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2015 verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn diese ist mit der ‑ öffentlich zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
36Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Neufassung des Tenors trägt insoweit im Wesentlichen nur der begrenzten zeitlichen Reichweite des geltend gemachten Informationsanspruchs Rechnung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt worden ist.
37Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand aufgrund der Verweisung durch das Finanzgericht Köln schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst wird und deshalb im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist.
38Vgl. zu § 4 des früheren Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris.
39Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am 15. Oktober 2010 beim Finanzgericht erhobene Klage in jedem Fall die Klagefrist. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte es vor Erhebung der Verpflichtungsklage keiner Nachprüfung der ablehnenden Entscheidung in einem Vorverfahren. Ausgehend davon war die Klage innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 18. März 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zu erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16. September 2010 eine neue Klagefrist in Gang gesetzt worden sein sollte, wäre auch diese vorliegend eingehalten. Für die Beurteilung der Fristwahrung ist dabei jedenfalls auf den Klageeingang beim unzuständigen Finanzgericht abzustellen, da die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG nach der Verweisung bestehen bleiben.
40Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 6 f.
41Die Klage ist überwiegend auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts vom 18. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte im Wesentlichen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur soweit er Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage unbegründet.
42Der Anspruch folgt im vorgenannten Umfang aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen (2.). Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein (3.). Dem Anspruch stehen auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW (4.) noch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen (5.).
431. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt.
44OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 = juris, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund); Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 22 f. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 ‑ 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; siehe auch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
45Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz ‑ FVG -).
46Die mit den Klageanträgen begehrten, unstreitig in dienstlichem Zusammenhang erlangten (vgl. § 3 IFG NRW) Informationen sind bei dem Finanzamt ganz überwiegend im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“. Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen lediglich mittels einer reinen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies dagegen vom Informationsanspruch umfasst.
47Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; sowie zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37.
48Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das „Vorhandensein“ der begehrten Informationen überwiegend zu Recht bejaht. Die Zahlungen der Beigeladenen auf Steuerschulden (Klageantrag zu 1.) und diesbezüglich ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen (Klageantrag zu 2.) sind in jedem Fall den Steuerverfahrensakten der Beigeladenen vollständig zu entnehmen; sie dürften sich regelmäßig bereits aus den Steuerkontoauszügen ergeben, deren Zurverfügungstellung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann schon genügt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von dem Insolvenzeröffnungsantrag erfahren hat. Denn der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich diese Information aus den Steuerverfahrensakten betreffend die Beigeladene ergibt.
49Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Diese „Information“ ist nach den dargestellten Grundsätzen kein tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens. Die Annahme einer - für die Prüfung von Anfechtungsrechten nach §§ 129 ff. InsO bedeutsamen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig keine schlichte Tatsache, sondern das Ergebnis einer komplexen rechtlichen Bewertung. Das gilt auch unabhängig von § 130 Abs. 2 InsO, weil bereits die Zahlungsunfähigkeit selbst ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
50Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, NZI 2007, 36 = juris.
51Es ist nicht anzunehmen, dass das Finanzamt diese rechtliche Bewertung, die für steuerliche Zwecke nicht von Bedeutung ist, selbst vornimmt und das Ergebnis dann in den Akten vermerkt. Die Existenz eines derartigen Vermerks ist mit der Berufungsbegründung auch zumindest sinngemäß bestritten worden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass das Finanzamt eine derartige Bewertung auf seinen Informationsantrag hin vornimmt. Eine somit allenfalls in Betracht kommende Einsichtnahme in die Steuerakten der Beigeladenen, um dort entsprechende Hinweise zu finden, hat der Kläger nicht beantragt.
522. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
53Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
54Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
55Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
56Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29 ff. m. w. N.
57In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. Juni 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Informationsanspruch der vorliegend geltend gemachten Art nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb auch nicht abschließend.
58Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 7, vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, ZIP 2011, 41 = juris Rn. 8.
59Der Anspruch ist auch nicht durch die „absichtsvolle Nichtregelung“ eines Akteneinsichtsrechts für das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung ausgeschlossen. Selbst wenn trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder und insbesondere nach Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) bis heute von einem absichtsvollen Regelungsverzicht der Abgabenordnung mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch auszugehen wäre, würde diese „Nichtregelung“ jedenfalls den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters zum Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Die - unterstellte - „absichtsvolle Nichtregelung“ der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich zuwider laufen.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 56 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 8 ff.
61Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst (und diese verneint), ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll.
62Vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 24 f.
63Beteiligter in diesem Sinne ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (vgl. §§ 78 Nr. 1, 359 AO). Verlangt jedoch ein Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - Auskünfte, um anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden zu ermitteln, handelt er nicht gemäß §§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.
64OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 63 f., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 9, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823 = juris Rn. 9, und BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, ZIP 2011, 1376 = juris Rn. 13.
65Informationsansprüche mit der vorgenannten Zielrichtung kann der Kläger als Insolvenzverwalter auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen.
66An dieser - höchstrichterlich bestätigten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der hiergegen vereinzelt erhobenen Kritik,
67vgl. etwa Nitschke, DÖV 2014, 1049 ff.; Bartone, jurisPR-SteuerR 13/2012 Anm. 4, C. IV.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 92; anders auch FG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Juni 2011 - 1 K 1776/10 -, juris Rn. 15 ff.,
68fest. Unter anderem ist eingewandt worden, dass es sich bei der Erteilung einer derartigen Auskunft aus der Perspektive des Finanzamts um ein Tätigwerden in einem laufenden Steuerverfahren handele, da sich das Insolvenzverfahren für dieses als Teil des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenordnung darstelle.
69Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1050; ders., ZInsO 2014, 2388 f.; Bartone, a. a. O.; siehe auch OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 873 = juris Rn. 42; a. A. - kein laufendes Steuerverfahren -: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 4 f., und vom 4. September 2014 - OVG 12 N 84.13 -, NVwZ-RR 2015, 10 = juris, jeweils zu § 2 Abs. 4 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes - AIG.
70Auf diese Frage kommt es nach dem nordrhein-westfälischen Recht jedoch nicht an. Die Zuordnung des Gegenstands der Auskunft zu einem laufenden Steuerverfahren hindert nicht daran, bei der Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als (insoweit) Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet,
71dazu vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 41 f.,
72ist hier somit nicht entscheidungserheblich.
73Von den dargelegten Grundsätzen geht im Ergebnis inzwischen auch der Bundesfinanzhof aus. Er hat sich in dem Streit um die Rechtswegfrage mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach ein Anspruch wie der hier geltend gemachte weder im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners wurzelt noch sonst maßgeblich abgabenrechtlich geprägt ist.
74Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris Rn. 3 ff.; ebenso FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO -, BeckRS 2012, 95547.
75Entgegen der Auffassung von Nitschke (a. a. O.) ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - nichts anderes; dieses bestätigt vielmehr die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Danach hat eine Auskunft, die der Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrt, einen hinreichenden Bezug zum Steuerrechtsverhältnis nur dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt wird. An einer solchen Verwurzelung der Auskunft im Steuerrechtsverhältnis fehlt es hingegen, wenn sie allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden begehrt wird.
76Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497 = juris Rn. 13-22.
77Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof ungeachtet dessen gelangt, dass sich das Begehren aus der Perspektive des Finanzamts auf ein laufendes Verfahren in Steuersachen beziehen mag. Seine Entscheidung ist auch nicht dahin zu verstehen, dass das Begehren des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Speicherkontenauszugs oder sonstiger steuerlicher Auskünfte selbst dann von § 34 Abs. 3 AO erfasst wäre, wenn damit erkennbar allein die Ermittlung anfechtbarer Zahlungen bezweckt wird.
78So aber Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1051, unter Bezugnahme auf Rn. 14 des Urteils.
79Der allgemeinen Aussage, wonach dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zustehe, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, lässt sich dies nicht entnehmen. Hierbei war noch nicht vorausgesetzt, dass das Auskunftsbegehren - wie später festgestellt - im entschiedenen Fall allein der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsgründen diente. Dass Insolvenzverwalter auf Auskünfte mit dieser Zielrichtung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bei Fehlen eines einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes) keinen Anspruch haben, kann damit nicht auf einen bewussten Ausschluss in der Abgabenordnung zurückgeführt werden.
80Im Übrigen bestätigt auch die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren zu regeln. Zum Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu.
81BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 17; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 91 AO Rn. 28 f.; Schmittmann, NZI 2013, 709; Winterfeld, NVwZ 2013, 816; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 42 (Sperrwirkung - nur - für Anträge Beteiligter in einem laufenden Steuerverfahren); a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 Rn. 92, sowie der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 3 = juris Rn. 50.
82Auch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO geht einem Informationszugangsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vor. Das folgt bereits daraus, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung. Er ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung (dazu s. u.).
83Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 70 ff. m. w. N.; für das Bankgeheimnis: OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.
843. Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist.
85Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12.
86Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
87Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.
88Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, ZIP 2015, 1943 = juris Rn. 9.
90Hiervon ausgehend steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren nicht entgegen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (Abdruck S. 7, 2. Absatz, bis S. 8, 1. Absatz), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.
914. Der Anspruch ist nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
92Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954, 957, OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff.
93Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet, sondern auf Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person - der Beigeladenen - an den Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.
94Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass derartige Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen.
95Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005- IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 ff., 22.
96Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).
975. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Bediensteten des Finanzamts durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Jahreskontoauszüge an den Kläger auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu verletzen. Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2011 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, das Steuergeheimnis werde nicht berührt; denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht.
98OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 99.
99Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände festzuhalten. Es kann offen bleiben, ob § 30 AO vorliegend - ggf. i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW - als zwingende Anspruchsgrenze zu berücksichtigen ist (dazu a). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (dazu b).
100a) Ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann, muss nicht abschließend entschieden werden.
101Dieser Frage kann im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen allerdings Bedeutung zukommen, weil hier - anders als durch § 3 Nr. 4 IFG Bund - besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständiger Ablehnungsgrund übernommen worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und von personenbezogenen Daten (§ 9 IFG NRW) deckt den Geltungsbereich des § 30 AO bezogen sowohl auf den Schutzgegenstand als auch auf die Schutzintensität nicht vollständig ab. Das gilt etwa für den Schutz steuerlicher Daten juristischer Personen, der von § 9 IFG NRW nicht gewährleistet ist. Auch sind die Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 IFG NRW aufgrund der offener gefassten Abwägungsklauseln (§§ 8 Satz 3, 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW) leichter überwindbar als das Steuergeheimnis (vgl. etwa § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, wonach die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zählt, schließt diese Lücke nur, wenn § 30 AO zu den vorliegend zu beachtenden Rechtsnormen zählt.
102Gegen eine Berücksichtigung des Steuergeheimnisses als zwingend zu beachtende Grenze eines Anspruchs nach § 4 IFG NRW ist eingewandt worden, in Bezug auf einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch seien die Informationsfreiheitsgesetze die spezielleren Gesetze. § 30 AO als allgemeine, fachgebietsunabhängige und generalklauselartige Regelung über den Umgang mit Steuerdaten trete demgegenüber als lex generalis zurück. Diese Regelung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies im Rahmen der im Informationsfreiheitsgesetz NRW normierten Ablehnungsgründe möglich sei. Diese böten einen hinreichend effektiven, vergleichbaren Schutz.
103Vgl. Korn, DÖV 2012, 232, 238, sowie zum Bankgeheimnis OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 ‑ 15 A 1997/12 -, juris Rn. 78 ff., jeweils unter Berufung auf das Senatsurteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 65, 72.
104Diese Prämisse trifft - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Hinblick auf das Steuergeheimnis jedoch nicht uneingeschränkt zu. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts, ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, werde vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst,
105vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris,
106dürfte sich im Ergebnis nicht auf das Steuergeheimnis als Ausschlussgrund erstrecken. Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses misst sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch und gerade bei der Geltendmachung eines derartigen Informationsanspruchs Geltung bei. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 AO dürfen Verhältnisse, die Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart werden, wenn dies der Durchführung eines derartigen Verfahrens dient. Danach soll das Steuergeheimnis - soweit nicht andere Offenbarungsbefugnisse bestehen - grundsätzlich gerade dann eingreifen, wenn mit einer Information über steuerliche Verhältnisse ein anderer, nicht steuerverfahrensbezogener Zweck verfolgt wird.
107Dass der Bundesgesetzgeber damit seine aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG folgende Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Denn der Zweck des Steuergeheimnisses, der u. a. darin besteht, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 17,
109dürfte es rechtfertigen, diese Sachverhalte in der durch § 30 AO geregelten Weise gegen steuerverfahrensfremde Auskunftsansprüche abzusichern. Bei dieser Sichtweise ist der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche zu normieren. Für eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des Steuergeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang spricht nicht zuletzt, dass es sich bei diesem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 ‑ 20 F 21.10 -, DVBl. 2011, 1092 = juris Rn. 12, m. w. N.
111Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil § 30 AO - wie im Folgenden dargelegt wird - jedenfalls nicht verletzt ist.
112b) Die begehrten Auszüge aus Steuerkonten unterfallen zunächst in sachlicher Hinsicht dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO. Es handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der insolventen Beigeladenen -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein „anderer“ kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen.
113Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 1; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 14.
114In seiner abgrenzenden Funktion ist das Merkmal „eines anderen“ dahin zu verstehen, dass es jede von dem Amtsträger verschiedene Person erfasst. Ein Verständnis dahingehend, dass damit zu dem Adressaten der Offenbarung abgegrenzt werden soll,
115unklar Rüsken, a. a. O., Rn. 44 ff.; sowie Drüen, a. a. O., Rn. 14, 16,
116liegt nach der sprachlichen Fassung des § 30 AO fern. Dass die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an den Betroffenen selbst mangels Geheimhaltungsbedürftigkeit unstreitig keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt,
117vgl. etwa Drüen, a. a. O., Rn. 16,
118kann daher wohl nicht an diesem Merkmal festgemacht werden. Dies beruht vielmehr entweder auf einer teleologisch einschränkenden Auslegung des in § 30 Abs. 2 AO umschriebenen Gegenstands des Steuergeheimnisses oder aber auf einem erweiterten Verständnis des § 30 Abs. 4 Satz 3 AO, der in seinem primären Anwendungsbereich die Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung an Dritte erfassen dürfte.
119Ebenso wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht, sind die vorliegend begehrten Jahreskontoauszüge über die insolvente Beigeladene auch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig. Damit wird - anders als der Beklagte meint - keine ungeschriebene Durchbrechung des Steuergeheimnisses geschaffen, sondern lediglich die dem Steuergeheimnis von vornherein immanente Voraussetzung aktiviert, wonach es um steuerliche Daten anderer als des Betroffenen selbst gehen muss.
120Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der hier betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er als nunmehr „Betroffener“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann. Für die - hier begehrte - Herausgabe steuerlicher Daten des Insolvenzschuldners an ihn selbst bedarf es einer solchen Entbindung ebensowenig wie wenn der Insolvenzschuldner diese beantragte.
121Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
122Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Diese Pflicht ist hier allerdings - wie oben ausgeführt - nicht berührt, da der Kläger im Interesse der Masse und damit der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger tätig wird und nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beigeladenen. Der Insolvenzverwalter hat zum anderen aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599 = juris Rn. 8.
124Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse und steuerliche Daten, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen nicht rein steuerverfahrensinternen, sondern an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu befreien.
125Vgl. Jungmann, in: K. Schmidt (Hrsg.), Insolvenzordnung, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23; Voß, in: Graf-Schlicker (Hrsg.), Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7.
126Im Rahmen von § 97 InsO entfällt der Schutz persönlicher Daten Dritter, soweit eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter für eine wirksame Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist.
127Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 f.
128Über seine eigenen Verhältnisse muss der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO (hier i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) sogar Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Schuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.
129Vgl. Gröner/Lang, Die höchstpersönlichen Rechte des Schuldners in der Insolvenz, in: Luxenburger/Birkenheier (Hrsg.), Opuscula honoraria für Egon Müller, Saarbrücken 2003, S. 90, 95 (im Internet abrufbar).
130Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.
131Hieraus folgt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, Finanzbehörden anstelle des Insolvenzschuldners die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erforderliche Zustimmung zu erteilen, anderen durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse zu offenbaren.
132Vgl. zutreffend Wimmer-Amend, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2014, § 80 InsO Rn. 36.
133Insoweit geht die Verfügungsbefugnis über die steuerlichen Daten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über; aus demselben Grund steht auch einer Kenntnisnahme durch ihn selbst nichts entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kenntnisnahme im Interesse der Masse erforderlich ist.
134Vgl. Gröner/Lang, a. a. O., S. 96; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.; ähnlich Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29 zum Bankgeheimnis; ders., WM 2009, 241, 245 f.; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 98 Rn. 22; siehe auch AG Duisburg, NZI 2000, 606; a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 108; FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37.
135Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich gegeben: Es liegt im Interesse der verwalteten Insolvenzmasse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger, dass der Verwalter die Steuerkontoauszüge des Schuldners auf anfechtbare Zahlungen an das Finanzamt prüft und sich daraus ergebende Anfechtungsrechte ausübt.
136Dass das Verfügungsrecht über derartige auf die Insolvenzmasse bezogene Geheimnisse mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen selbst auf den Insolvenzverwalter übergeht, bestätigt auch die verwaltungsgerichtliche Praxis zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insolventer Gesellschaften. Dies zeigt sich vor allem bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei der Aufsicht über die Geschäfte insolvent gewordener Gesellschaften angefallen sind. Dabei erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Beiladung des insolventen Unternehmens. Die Befugnis, etwaige fortbestehende berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens an der Nichtverbreitung bestimmter Informationen geltend zu machen, erkennen die Verwaltungsgerichte vielmehr regelmäßig dem zum Verfahren beigeladenen Insolvenzverwalter zu.
137Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 ‑ 20 F 3.12 -, juris Rn. 10 f., und vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 29. November 2013 ‑ 6 A 1426/13 -, ESVGH 64, 137 = juris Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 2 K 84.13 -, juris Rn. 28.
138Die Besorgnis, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass das Steuergeheimnis entgegen allgemeiner Auffassung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte,
139vgl. Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1052; ders., ZInsO 2014, 2388, 2389,
140ist unbegründet. Der Senat hat den Übergang der Geheimnisherrschaft auf den Verwalter nicht allein mit dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO begründet, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO bereits dem - „starken“ wie „schwachen“ - vorläufigen Insolvenzverwalter zusteht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).
141So auch Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.
142Der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.
143Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.
144Die vom Beklagten in diesem und zahlreichen weiteren Verfahren erhobenen Einwände gegen die obergerichtlich inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, wonach § 30 AO einer Offenbarung von Steuerkontoauszügen eines Insolvenzschuldners an dessen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht,
145vgl. neben dem zitierten Senatsurteil: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 ‑ OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 12 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 U 6/14 -, NZI 2015, 627 = juris Rn. 25; sowie sämtliche dem Senat bekannten neueren Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte; zum Sozialgeheimnis vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteile vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 31, und vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, ZIP 2010, 1091 = juris Rn. 30; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, ZInsO 2012, 989 = juris Rn. 20; a. A. noch FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37,
146stellen jene ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
147Das Finanzamt wird weder mit unzumutbaren, „fachfremden“ Prüfungspflichten belastet, noch verletzt der unmittelbare Zugriff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter hier Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Die Insolvenzschuldnerin wurde vom Senat beigeladen und konnte sich äußern. Unabhängig davon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch im Sinne von § 97InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen.
148Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 =juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ IX ZB 175/09 -, juris Rn. 9.
149Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deshalb insbesondere regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass insolvenzfreies Vermögen nach wohl überwiegender Auffassung von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst ist.
150Vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 9; mit Einschränkungen auch Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7; a. A. Kayser, in: Kreft (Hrsg.), InsO, 5. Aufl. 2008, § 97 Rn. 11.
151Hierunter fallen vom Verwalter freigegebene Vermögensgegenstände, die es grundsätzlich auch bei juristischen Personen geben kann.
152Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = juris Rn. 16 ff.
153Insolvenzfreies Vermögen unterliegt definitionsgemäß nicht (mehr) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
154Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 -, ZInsO 2006, 260 = juris Rn. 6 f. und 15; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 49/09 -, BFHE 234, 97 = juris Rn. 16.
155Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Beigeladene über kein insolvenzfreies Vermögen verfügt. Mangels jeden Anhaltspunkts für eine Betroffenheit eigener Rechte bedurfte es daher vorliegend nicht der - vorsorglich beschlossenen - Beiladung der Insolvenzschuldnerin.
156Unabhängig vom Streitfall weist der Senat darauf hin, dass bei Vorhandensein von insolvenzfreiem Vermögen Anträge von Insolvenzverwaltern auf Zugang zu Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein werden, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen. Eine Unterscheidung dürfte insoweit problemlos möglich sein, denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse für diese gegebenenfalls eine neue Steuernummer angelegt werde.
157Soweit steuerliche Unterlagen - wovon nach dem unter 4. Ausgeführten hier nicht auszugehen ist - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten zuzuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat.
158Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht „unbefugt“ i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist.
159Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch -
160vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 -
161zu übertragen. Der Insolvenzverwalter ist nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als verfügungsbefugt über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht (s. o.).
162Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Finanzgericht Köln entstanden sind, waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts veranlasst worden ist, den Finanzrechtsweg zu beschreiten. In einem solchen Fall geht § 155 Abs. 4 VwGO als Spezialregelung § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor.
163Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 DB 21.94 -, juris Rn. 9; BT-Drs. 11/7030, S. 38.
164Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sich insbesondere auch nicht dem mit einer Antragstellung verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Landesfinanzbehörden sind
- 1.
als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde; - 2.
Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet; - 3.
als Mittelbehörden, soweit eingerichtet: die Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanzdirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2 oder andere nach Landesrecht eingerichtete Mittelbehörden treten; - 4.
als örtliche Behörden: die Finanzämter.
(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden.
(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter auf der Grundlage des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) Einsicht in Speicherkontenauszüge, um die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners aufarbeiten und um etwaige Anfechtungsansprüche gemäß §§ 119 ff. InsO geltend machen zu können. Nach Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, Auskunft durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen zu erteilen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Anspruch folge aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Er sei nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Insbesondere liege in der Nichtregelung eines Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung keine bereichsspezifische Ausschlussregelung. Ob auch nach dem Inkrafttreten der Informationsfreiheitsgesetze der Länder und des Bundes von einem absichtsvollen Regelungsverzicht auszugehen sei, könne dahinstehen. Eine anspruchsverdrängende Wirkung komme dem jedenfalls in Bezug auf einen Insolvenzverwalter nicht zu, der einen Auskunftsanspruch zum Zwecke der Anfechtung geltend mache. Die absichtsvolle Nichtregelung der Abgabenordnung und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters erfassten unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein umfassender Informationsanspruch laufe dem Schutzzweck des Spezialgesetzes nicht zuwider. Der Anspruch unterliege keinen Einschränkungen gemäß §§ 5 ff. IFG NRW.
- 2
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.
-
II.
- 3
-
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Zulassung der Revision wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die angestrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26). Daran fehlt es hier.
- 4
-
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,
-
ob der Verzicht auf Regelung des Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung als absichtsvoll, also als vom Gesetzgeber bewusst gewollt anzusehen ist,
-
wird schon die Klärungsfähigkeit nicht dargelegt; denn das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen.
- 5
-
Die weitere Frage,
-
ob der absichtsvolle Regelungsverzicht in der Abgabenordnung eine besondere Regelung im Sinne des § 4 Abs. 2 IFG NRW darstellt,
-
rechtfertigt ebenso wenig die Zulassung der Revision.
- 6
-
Allerdings ist die Frage jedenfalls auch auf revisibles Recht bezogen. Zwar handelt es sich bei den allgemeinen Maßstäben, nach denen sich bestimmt, ob eine Regelung des Informationszugangs als im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW besondere und somit vorrangige, die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW verdrängende Rechtsvorschrift anzusehen ist, um nicht revisibles Landesrecht. Denn abgesehen davon, dass der Wortlaut der Subsidiaritätsregelung des Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht mit dem des § 1 Abs. 3 IFG übereinstimmt, zählen die Informationsfreiheitsgesetze nicht zum Verwaltungsverfahrensrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - BVerwG 7 B 37.07 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 210 Rn. 6). An diesen landesrechtlichen Vorgaben, über die das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend entscheidet, sind aber auch bundesrechtliche Vorschriften zu messen. Diese werden dadurch nicht etwa ins Landesrecht inkorporiert; vielmehr knüpft die landesrechtliche Regelung an die vom Landesgesetzgeber vorgefundene bundesrechtliche Regelung an, deren Geltungsgrund unverändert bleibt (vgl. hierzu Beschluss vom 18. November 2010 - BVerwG 7 B 23.10 - juris Rn. 5). Das Verständnis und die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmungen, die bei der Subsumtion unter den landesrechtlichen Begriff der besonderen Rechtsvorschrift zugrunde zulegen sind, können Gegenstand revisionsgerichtlicher Prüfung sein (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2010 - BVerwG 7 B 28.10 - juris Rn. 6).
- 7
-
Eine besondere Rechtsvorschrift nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts dann vor, wenn diese einen Informationsanspruch in Bezug auf denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regelt. Eine bereichsspezifische Ausschlussregelung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Der begrenzte Informationsanspruch für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen verdrängt den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwiderlaufen würde (so bereits OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 - NJW 2005, 2028 Rn. 16 ff., sowie Urteile vom 9. November 2006 - 8 A 1679/04 - GewArch 2007, 113 Rn. 93 ff. und vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 - DVBl 2012, 568 Rn. 35 ff.).
- 8
-
Dem Vorbringen des Beklagten ist demnach die entscheidungserhebliche Frage revisiblen Rechts zu entnehmen, ob vom Regelungsbereich der Abgabenordnung ein Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch geltend machen will, mit umfasst ist. Diese Frage rechtfertigt indessen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantworten.
- 9
-
Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst, ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll (vgl. BTDrucks 7/4292 S. 24 f.). Gegenstand der Überlegungen und der nachfolgenden Nichtregelung war demnach nur der Informationszugang im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Hiervon geht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus (vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 - BFHE 202, 231 Rn. 10 ff., 19 und vom 14. April 2011 - VII B 201/10 - BFH/NV 2011, 1296 Rn. 14 sowie Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 - BFHE 228, 139 Rn. 11; vgl. auch Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, AO § 91 Rn. 124, 128). Einen solchen auf ein laufendes Steuerverfahren bezogenen Anspruch macht der Kläger, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, nicht geltend. Denn er handelt nicht gemäß § 34 Abs. 3 und 1 AO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren (siehe dazu BFH, Beschluss vom 15. September 2010 - II B 4/10 - BFH/NV 2011, 2 Rn. 6). Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen; dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 - ZIP 2009, 1823 Rn. 9 sowie BFH, Beschluss vom 14. April 2011 a.a.O. Rn. 13).
- 10
-
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann aus der Formulierung in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wonach die Nichtregelung des Akteneinsichtsrechts eine abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Akten enthalte (BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 a.a.O. Rn. 19), nichts Gegenteiliges entnommen werden. Auf die Verneinung eines jeglichen Informationszugangsrechts zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten zielt diese Aussage jedenfalls nicht. Das folgt schon aus den Bestimmungen über die Gesetzgebungszuständigkeiten, aufgrund derer die Abgabenordnung erlassen worden ist. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Fragen des Steuerverwaltungsverfahrens erwogen, zu dessen Regelung für die Tätigkeit der Landesbehörden der Bund nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG zuständig ist. Zum Verfahren in diesem Sinne, das dem in Art. 84 Abs. 1 GG normierten entspricht (siehe Seer, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 108 Rn. 148), zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20 Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 3.11 - DVBl 2012, 176 Rn. 17; siehe auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO, FGO, § 91 AO Rn. 28 f.). Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung insoweit folglich nicht zu.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
- 3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), - 1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige, - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
- 1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, - 1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, - 1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, - 2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, - 2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, - 2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient, - 2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, - 2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist, - 3.
die betroffene Person zustimmt, - 4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse - a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder - b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
- 5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn - a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen, - b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder - c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014, Az. 6 O 117/11, abgeändert und der Beklagte verurteilt, ihm unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 06.01.2010 Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der T. GmbH, Steuernummer ..., für das Jahr 2006 zu gewähren.
2. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Akteneinsicht in eine Vollstreckungsakte des Finanzamts Greifswald in einem abgeschlossenen Steuervorgang der Insolvenzschuldnerin.
- 2
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014 (Bd. I Bl. 169-177 d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
- 3
Gegen das ihm am 28.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 28.02.2014 beim Oberlandesgericht Rostock eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit am 28.03.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
- 4
Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter. Im Einzelnen trägt er vor:
1.
- 5
Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass es aufgrund der bindenden Rechtswegzuweisung durch das zunächst angerufene Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden habe. Es sei daher verpflichtet gewesen, auch die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: IFG M-V) zu prüfen. Dies habe das Gericht jedoch verabsäumt.
2.
- 6
Ihm, dem Kläger, stehe ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Information im begehrten Umfang gem. § 1 Abs. 2 IFG M-V zu. Insbesondere stelle der Auskunftsanspruch nach dem IFG M-V einen eigenständigen Auskunftsanspruch neben weiteren Auskunftsansprüchen, z. B. zivilrechtlicher Natur, dar. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückzuziehen, dass in der Abgabenordnung ein Akteneinsichtsrecht nicht vorgesehen sei. Ebensowenig könne er sich auf das Steuergeheimnis gem. § 30 Abgabenordnung (im Folgenden: AO) berufen.
3.
- 7
Im Rahmen des Informationsanspruchs nach dem IFG M-V sei es unerheblich, zu welchem Zweck, aus welchem Motiv oder aus welcher Verfahrensstellung heraus er den Zugang zu amtlichen Informationen begehre. Er habe als Insolvenzverwalter daher einen Anspruch auf Zugang zu der bei den Finanzbehörden geführten Steuerakten der Schuldnerin.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2014 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2010, zugestellt am 13.01.2010, ihm Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der T. GmbH, Steuernummer ..., für das Jahr 2006 zu gewähren,
- 10
hilfsweise,
- 11
Auskunft über Zeitpunkt und Höhe der von der T. GmbH in dem Zeitraum 14.03.2006 bis 15.06.2006 geleisteten Zahlungen an das Finanzamt Greifswald zu erteilen.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Berufung zurückzuweisen.
- 14
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt im Einzelnen vor:
1.
- 15
Die Auffassung des Klägers, durch die Rechtswegzuweisung sei eine Bindung an die Zuständigkeit gem. § 17 a Abs. 2 GVG gegeben, treffe nicht zu. Das zunächst angerufene Finanzgericht habe das auf PKH-Basis angebrachte Gesuch des Klägers an das Amtsgericht Greifswald verwiesen. § 17 a GVG sei in Prozesskostenhilfeverfahren aber nicht entsprechend anwendbar.
2.
- 16
Im Übrigen sei der Anspruch auch in der Sache nicht gegeben. Die Offenbarung der im Steuerverfahren erlangten Kenntnis sei gem. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nur zulässig, wenn der Betroffene, der Insolvenzschuldner, zustimme. An einer entsprechenden Zustimmung fehle es.
3.
- 17
Die begehrten Informationen ergäben sich aus allgemein zugänglichen Quellen. Gleiches gelte, wenn die Informationen bereits bekannt seien. Für die Auskunft, die der Kläger begehre, benötige er nicht Einsicht in die Vollstreckungsakte. Der Kläger sei im Besitz der Kontoauszüge und Überweisungsbelege der Schuldnerin, aus denen er ohne weiteres die gewünschte Informationen entnehmen könne. Der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 4 IFG M-V treffe auch auf diese Fallkonstellation zu. Die Regelung solle rechtsmissbräuchliche Auskunftsbegehren verhindern. Ein Auskunftsersuchen, welches sich ausschließlich auf Informationen beziehe, die dem Ersuchenden selbst vorlägen und bekannt seien, gebe keinen Sinn und sei als schikanös zu beurteilen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.06.2010 (Bd. I Bl. 52-60 d. A.), den Hinweisbeschluss des Senats vom 27.10.2014 (Bd. II Bl. 10-15 d. A.) sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II.
- 19
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
- 20
Es kann dabei dahinstehen, ob dem Kläger ein Recht auf Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der Schuldnerin gemäß dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten zivilrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB zusteht, wobei der Senat zu der vom Landgericht Stralsund im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung neigt.
- 21
Jedenfalls steht dem Kläger ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V zu.
1.
- 22
Zwar bestimmt § 12 Abs. 2 IFG M-V, dass das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung über Akteneinsicht nach dem IFG M-V zuständig ist. Nachdem aber das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 22.06.2010 den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen hat, ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG der Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, sodass der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch die rechtswegüberschreitende Sachkompetenz für verwaltungsrechtliche Ansprüche zukommt.
- 23
Soweit das beklagte Land in seiner Berufungserwiderung vom 02.06.2014 (Bd. II Bl. 6-8 d. A.) darauf hinweist, dass die Rechtswegentscheidung nach § 17 a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren nicht entsprechend anwendbar sei, ist dies vorliegend nicht ausschlaggebend, da das Landgericht Stralsund seine Rechtswegzuständigkeit im Klageverfahren bejaht hat. Im Übrigen hat der Kläger mit seiner Klage vom 04.02.2010 auch nicht lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung gestellt, sondern neben seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch gleichzeitig bereits Klage an das Finanzgericht M-V erhoben, die dem beklagten Land am 17.02.2010 (Bd. I Bl. 27 d. A.) zugestellt worden ist, womit die Klage rechtshängig geworden ist.
2.
- 24
Im Gegensatz zur Vorschrift des § 1 Abs. 3 IFG des Bundes ist in § 1 Abs. 3 IFG M-V nicht bestimmt, dass Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen. Im Übrigen ist höchstrichterlich entschieden, dass ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.05.2012, Az.: 7 B 53/11, ZIP 2012, 1258 f., zitiert nach juris, Tz 10). Gleiches gilt für den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2011, Az.: 8 A 1150/10, ZIP 2011, 1426 ff., zitiert nach juris, Tz 34; OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 23.04.2010, Az.: 10 A 10091/10, ZIP 2010, 1091 ff., zitiert nach juris, Tz 22 ff.; Schoch, Kommentar zum IFG des Bundes, 2009, § 1 Rdn. 193 ff.).
3.
- 25
Ein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 4 IFG M-V wegen einer Verletzung des Steuergeheimnisses gem. § 30 AO liegt nicht vor. Denn die in der Vollstreckungsakte der Schuldnerin enthaltenen Informationen unterliegen dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, sodass das Steuergeheimnis nicht berührt wird. Die Schuldnerin ist dem Kläger gegenüber auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet, also auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein könnten. Wenn aber die Schuldnerin dem Kläger die ihr möglichen Auskünfte über die von ihr gezahlten Steuern erteilen muss, sind diese Informationen dem Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig (vgl. OVG Nordrhein Westfalen, a.a.O., zitiert nach juris, Tz 97 ff.). Da es deswegen von vornherein an einer Geheimhaltungsbedürftigkeit gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter fehlt, bedarf es einer vom Beklagten für erforderlich erachteten Zustimmung der Schuldnerin nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2014, Az.: OVG 12 N 36.14, ZInsO 2014, 2174 ff., zitiert nach juris, Tz 14).
4.
- 26
Des Weiteren steht dem Akteneinsichtsrecht des Klägers auch § 5 Nr. 2 IFG M-V nicht entgegen. Danach ist der Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Grundsätzlich muss die Behörde, wenn sie sich auf einen oder mehrere der im Informationsfreiheitsgesetz des Landes normierten Ausnahmegründe berufen will, deren Voraussetzungen darlegen und ggf. beweisen. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind konkret und präzise gefasst; sie sind nach den üblichen Auslegungsregeln eng zu verstehen und abschließend. (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.11.2011, Az.: 1 L 161/09, zitiert nach juris, Tz 20). In § 5 Nr. 2 IFG M-V hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich nur die erhebliche Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs eines anhängigen Gerichtsverfahrens als Verweigerungsgrund aufgeführt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Informationszugang nicht deshalb verwehrt werden darf, weil je nach Inhalt der Information der Antragsteller beabsichtigt, erst ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen. Vorliegend beabsichtigt der Insolvenzverwalter, erst nach Erhalt der Informationen ggf. einen Insolvenzanfechtungsprozess gegen das beklagte Land zu führen, ein solcher ist jedoch (noch) nicht anhängig.
- 27
Zudem hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen, wenn nicht eine der Ausschlussgründe vorliegt. Der Landesgesetzgeber hat diesen Anspruch nicht davon abhängig gemacht, welche Motive der Antragsteller für den Informationszugang hat. Das Informationsfreiheitsgesetz ist Ausdruck der Sonderstellung von Behörden und der besonderen Transparenzpflichten, denen sie unterworfen sind. Diese besondere Pflichtenstellung bleibt auch dann bestehen, wenn Teile der Staatsverwaltung ausnahmsweise Insolvenzgläubiger und damit Anfechtungsgegner in einem Insolvenzanfechtungsprozess werden können. Das Informationsfreiheitsgesetz nimmt es im Interesse seiner Zielsetzung in Kauf, dass Ansprüche aus einer Insolvenzanfechtung gegenüber der öffentlichen Hand unter Umständen unter erleichterten Bedingungen geltend gemacht werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2012, Az.: 5 Bf 241/10, ZInsO 2012, 989 ff., zitiert nach juris, Tz 14).
5.
- 28
Schließlich ist der Zugang zu den begehrten Informationen auch nicht gem. § 4 Abs. 4 IFG M-V ausgeschlossen. Dies ist nur der Fall, wenn es sich um Informationen handelt, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind. Hier geht es um Informationen über Zahlungen der Schuldnerin an das beklagte Land. Diese Informationen sind aber nicht öffentlich, d. h. für jedermann zugänglich.
6.
- 29
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Akteinsicht nach dem IFG M-V zu, da er den Überweisungsbelegen und Kontoauszügen der Schuldnerin die Zahlungen an das Finanzamt Greifswald, die er durch die Akteneinsicht erlangen wolle, entnehmen könne, greift dieser Einwand nicht durch, insbesondere ist der Antrag des Klägers auf Informationszugang nicht rechtsmissbräuchlich.
- 30
Der Landesgesetzgeber hat im IFG M-V die Vorschrift des § 9 Abs. 3, 1. Alt. IFG des Bundes, wonach der Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt, nicht übernommen. Der Zugangsanspruch nach dem IFG M-V bedarf weiter keiner Darlegung eines rechtlichen oder berechtigten Interesses. Der Anspruch besteht unabhängig von den Motiven des Antragstellers. Von dem ungeschriebenen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs ist beim Gesetzesvollzug restriktiv Gebrauch zu machen (vgl. Schoch, a.a.O., § 9 Rdn. 54).
- 31
Dass ein Gesuch dann, wenn die Information dem Antragsteller bekannt ist, nicht grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Bundesgesetzgeber es in seiner Vorschrift im IFG des Bundes ausdrücklich in das Ermessen der Behörde gestellt hat, ob es dem Antrag in diesen Fällen nachkommt.
- 32
Vorliegend hat der Kläger in seinen Schriftsätzen vom 04.02.2010 (Bd. I Bl. 1 ff., 4 d. A.) und vom 29.11.2010 (Bd. I Bl. 95 ff., 99 d. A.) erklärt, er habe keine konkreten Kenntnisse darüber, wann konkret welche (Teil-)Zahlungen an das beklagte Finanzamt in welcher Höhe von der Schuldnerin vorgenommen wurden, so dass er hierfür die Einsicht benötige. Damit ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, ob dem Kläger die verlangten Informationen bereits positiv bekannt sind. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass sich die begehrten Informationen alleine aus den Kontoauszügen der Schuldnerin (aus Überweisungsbelegen ergibt sich nicht die tatsächliche Zahlung) entnehmen lassen. Denn der Beklagte hat selbst in seinem Schriftsatz vom 28.12.2010 (Bd. I Bl. 107 ff., 109 d. A.) vorgetragen, dass im vorliegenden Fall statt „aktiver“ Zahlung auch möglich sei, dass eine Aufrechnung mit Steuerguthaben der Schuldnerin im Jahr 2006 oder die Leistung durch Vollstreckungshandlungen eines Vollziehungsbeamten erfolgt sei. Insoweit reicht der Verweis der Beklagten auf die dem Kläger vorliegende Kontoauszüge der Schuldnerin nicht aus, um den Antrag des Klägers auf Informationen als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
III.
- 33
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 17 b Abs. 2 S. 2 GVG.
- 34
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
- 35
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,
3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt B. (nachfolgend: Finanzamt).
3Über das Vermögen der Beigeladenen, der C. Tief- und Straßenbau GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2010 beim Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
4a) ob und in welcher Höhe das Finanzamt unter der Steuernummer X oder einer anderen Steuernummer Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 erhalten habe,
5b) welche Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf vorgenannte Zahlungen ergriffen habe,
6c) wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin erfahren habe.
7Mit Bescheid vom 18. März 2010 teilte das Finanzamt mit, die angeforderten Auskünfte könnten im Hinblick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich alle Informationen, auf die er als Insolvenzverwalter zugreifen könne, vom Schuldner selbst beschaffen. Er habe Zugriff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und -ausgängen problemlos die geforderten Informationen entnommen werden könnten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
8Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2010 wiederholte der Kläger sein Auskunftsbegehren unter Fristsetzung. Er wies darauf hin, die begehrten Auskünfte seien zu erteilen, da ihm als Insolvenzverwalter diese Informationen nicht zur Verfügung stünden. Er könne sie auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen.
9Nach einer weiteren Erinnerung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 mit, der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keine Begründung vorgelegt, weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gemäß § 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) erleichtern wolle. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines gegen sich gerichteten Anfechtungsanspruchs zu ermitteln und dem künftigen Anspruchsgegner mitzuteilen. Einem Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder stehe § 30 Abgabenordnung (AO) als Bundesrecht entgegen. Der Kläger möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er seinen Einspruch zurücknehme.
10Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2010 eine erneute Frist für die Auskunftserteilung gesetzt hatte, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2010 die Erteilung der angeforderten Auskünfte unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. Mai 2010 wiederum ab und bat, die Rücknahme des Rechtsbehelfs zu prüfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wiederholte das Finanzamt diese Aufforderung. Der Kläger forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 26. August 2010 nochmals unter Fristsetzung zur Erteilung der erbetenen Informationen auf.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, das IFG NRW sei gegenüber der Abgabenordnung subsidiär. Die Abgabenordnung regele als speziellere Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechts abschließend. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung im Ermessenswege sei nicht gegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Finanzgericht Köln erhoben werden könne.
12Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Auskünfte zur Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, die ggf. anfechtbar wären.
13Der Kläger hat beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts B. vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010 zu verpflichten,
15- 16
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 bei dieser eingegangen sind;
- 17
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 ergriffen worden sind;
- 18
3. mitzuteilen, wann sie von der Zahlungsunfähigkeit der C. Tief- und Straßenbau GmbH bzw. dem Insolvenzantrag erfahren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet. Die Antworten auf alle Fragen des Klägers seien beim Finanzamt vorhanden. Das Finanzamt müsse die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Die begehrten Informationen seien dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden, noch könne er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Der Informationszugang werde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. § 30 AO stehe einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Diese Fragen seien in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
22Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen und die Insolvenzschuldnerin zum Verfahren beigeladen. Dem Geschäftsführer der Beigeladenen wurde Gelegenheit gegeben, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen.
23Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dem begehrten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Senats und aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl. Art. 31 GG) folge, dass § 30 AO als bundesrechtliche Vorschrift über die Begrenzung des Zugangs zu amtlichen Informationen auch gegenüber Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständigen Ausschlussgrund darstelle. Zumindest stehe die Vorschrift einem Informationsanspruch über § 6 Buchst. a Var. 5 IFG NRW entgegen, weil ein das Steuergeheimnis verletzender Informationszugang die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtige.
24Ausgehend davon schließe § 30 AO die Erteilung der begehrten Informationen hier aus. Diese unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO. Entgegen der Rechtsprechung des Senats könne eine Verletzung des § 30 AO nicht mit der Begründung verneint werden, die begehrten Informationen seien dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig, weil der Schuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO alle ihm möglichen Auskünfte über von ihm gezahlte Steuern erteilen müsse. Der Schutz des Steuergeheimnisses stehe nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dies belege schon § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, der bei Zustimmung des Betroffenen - dem Paradefall einer fehlenden Geheimhaltungsbedürftigkeit - eine ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses vorsehe. Die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürfen, seien in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelt. Eine Offenbarungsbefugnis sei danach nicht gegeben. Das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren diene nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sondern der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Insoweit handele der Kläger nicht als Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Die Zustimmung des Betroffenen liege nicht vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Betroffener in diesem Sinne sei die Beigeladene, nicht der Kläger. Der klagende Insolvenzverwalter werde weder als steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin noch in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig. Das IFG NRW sei auch kein Gesetz im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das die Offenbarung ausdrücklich zulasse. Es befreie nur von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, nicht aber von besonderen Geheimhaltungsvorschriften. Auch die §§ 80 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO seien keine solchen Gesetze.
25Ein Anspruch auf die begehrten Informationen gegen einen Dritten zähle nicht zu den gesetzlich geregelten Offenbarungsvoraussetzungen. Würden vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses solche Informationen ausgenommen, hinsichtlich derer dem Anspruchsteller ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch zustehe, wären damit weitreichende Rechtsunsicherheiten und eine erhebliche Relativierung des Steuergeheimnisses verbunden. Der Finanzverwaltung würde die von ihr kaum zu bewältigende Aufgabe übertragen, in zahlreichen Einzelfällen und ohne ein entsprechendes Aufklärungsinstrumentarium über das Bestehen und die Reichweite verschiedener gesetzlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis Dritter zueinander zu entscheiden. Auch ein Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bestätige, dass drittgerichtete Auskunftsansprüche keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigten. Danach reiche es nicht aus, dass der Anspruchsteller die Zustimmung des Betroffenen erzwingen könnte. Vielmehr müsse die Zustimmung zuvor im dafür vorgesehenen Verfahren - hier nach § 98 InsO - durchgesetzt werden. Es stehe nicht fest, dass die jeweils in Rede stehenden Informationen stets auch i. S. v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei etwa bei Informationen zu verneinen, die das insolvenzfreie Vermögen beträfen. Im kontradiktorischen Verfahren nach § 98 InsO, das für die zwangsweise Durchsetzung der geschuldeten Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vorgesehen sei, werde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt. Werde dem Anspruch nach § 97 InsO demgegenüber im Rahmen eines Informationsantrags des Insolvenzschuldners an das Finanzamt Rechnung getragen, würden die Rechte des Betroffenen in unzulässiger Weise verkürzt. Zugleich würde den Amtsträgern der Finanzverwaltung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko aufgebürdet, da die unbefugte Offenbarung eines Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar sei. Die vom Senat vorgenommene Beiladung ändere nichts daran, dass die Beteiligung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht gesichert sei. Der Schutzzweck des § 97 InsO bliebe auch ohne einen unmittelbaren Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt gewahrt. Das gelte selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner bzw. dessen Geschäftsführer nicht greifbar sei. Bei juristischen Personen könne analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bzw. Notvorstand bestellt werden. Klagen und Beschlüsse könnten im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden.
26Der Beklagte sei - entgegen der im Urteilstenor unter Nr. 3 ausgesprochenen Verpflichtung - auch nicht verpflichtet mitzuteilen, wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren habe. Während die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag eine objektive, tatsachenbezogene Information betreffe, sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auf die rechtliche Bewertung von beim Finanzamt vorhandenen Informationen gerichtet. Dies sei vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht mehr gedeckt.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur auf Informationen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezögen.
32Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2015 verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn diese ist mit der ‑ öffentlich zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
36Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Neufassung des Tenors trägt insoweit im Wesentlichen nur der begrenzten zeitlichen Reichweite des geltend gemachten Informationsanspruchs Rechnung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt worden ist.
37Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand aufgrund der Verweisung durch das Finanzgericht Köln schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst wird und deshalb im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist.
38Vgl. zu § 4 des früheren Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris.
39Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am 15. Oktober 2010 beim Finanzgericht erhobene Klage in jedem Fall die Klagefrist. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte es vor Erhebung der Verpflichtungsklage keiner Nachprüfung der ablehnenden Entscheidung in einem Vorverfahren. Ausgehend davon war die Klage innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 18. März 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zu erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16. September 2010 eine neue Klagefrist in Gang gesetzt worden sein sollte, wäre auch diese vorliegend eingehalten. Für die Beurteilung der Fristwahrung ist dabei jedenfalls auf den Klageeingang beim unzuständigen Finanzgericht abzustellen, da die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG nach der Verweisung bestehen bleiben.
40Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 6 f.
41Die Klage ist überwiegend auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts vom 18. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte im Wesentlichen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur soweit er Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage unbegründet.
42Der Anspruch folgt im vorgenannten Umfang aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen (2.). Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein (3.). Dem Anspruch stehen auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW (4.) noch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen (5.).
431. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt.
44OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 = juris, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund); Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 22 f. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 ‑ 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; siehe auch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
45Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz ‑ FVG -).
46Die mit den Klageanträgen begehrten, unstreitig in dienstlichem Zusammenhang erlangten (vgl. § 3 IFG NRW) Informationen sind bei dem Finanzamt ganz überwiegend im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“. Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen lediglich mittels einer reinen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies dagegen vom Informationsanspruch umfasst.
47Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; sowie zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37.
48Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das „Vorhandensein“ der begehrten Informationen überwiegend zu Recht bejaht. Die Zahlungen der Beigeladenen auf Steuerschulden (Klageantrag zu 1.) und diesbezüglich ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen (Klageantrag zu 2.) sind in jedem Fall den Steuerverfahrensakten der Beigeladenen vollständig zu entnehmen; sie dürften sich regelmäßig bereits aus den Steuerkontoauszügen ergeben, deren Zurverfügungstellung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann schon genügt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von dem Insolvenzeröffnungsantrag erfahren hat. Denn der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich diese Information aus den Steuerverfahrensakten betreffend die Beigeladene ergibt.
49Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Diese „Information“ ist nach den dargestellten Grundsätzen kein tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens. Die Annahme einer - für die Prüfung von Anfechtungsrechten nach §§ 129 ff. InsO bedeutsamen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig keine schlichte Tatsache, sondern das Ergebnis einer komplexen rechtlichen Bewertung. Das gilt auch unabhängig von § 130 Abs. 2 InsO, weil bereits die Zahlungsunfähigkeit selbst ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
50Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, NZI 2007, 36 = juris.
51Es ist nicht anzunehmen, dass das Finanzamt diese rechtliche Bewertung, die für steuerliche Zwecke nicht von Bedeutung ist, selbst vornimmt und das Ergebnis dann in den Akten vermerkt. Die Existenz eines derartigen Vermerks ist mit der Berufungsbegründung auch zumindest sinngemäß bestritten worden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass das Finanzamt eine derartige Bewertung auf seinen Informationsantrag hin vornimmt. Eine somit allenfalls in Betracht kommende Einsichtnahme in die Steuerakten der Beigeladenen, um dort entsprechende Hinweise zu finden, hat der Kläger nicht beantragt.
522. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
53Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
54Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
55Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
56Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29 ff. m. w. N.
57In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. Juni 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Informationsanspruch der vorliegend geltend gemachten Art nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb auch nicht abschließend.
58Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 7, vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, ZIP 2011, 41 = juris Rn. 8.
59Der Anspruch ist auch nicht durch die „absichtsvolle Nichtregelung“ eines Akteneinsichtsrechts für das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung ausgeschlossen. Selbst wenn trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder und insbesondere nach Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) bis heute von einem absichtsvollen Regelungsverzicht der Abgabenordnung mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch auszugehen wäre, würde diese „Nichtregelung“ jedenfalls den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters zum Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Die - unterstellte - „absichtsvolle Nichtregelung“ der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich zuwider laufen.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 56 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 8 ff.
61Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst (und diese verneint), ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll.
62Vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 24 f.
63Beteiligter in diesem Sinne ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (vgl. §§ 78 Nr. 1, 359 AO). Verlangt jedoch ein Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - Auskünfte, um anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden zu ermitteln, handelt er nicht gemäß §§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.
64OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 63 f., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 9, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823 = juris Rn. 9, und BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, ZIP 2011, 1376 = juris Rn. 13.
65Informationsansprüche mit der vorgenannten Zielrichtung kann der Kläger als Insolvenzverwalter auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen.
66An dieser - höchstrichterlich bestätigten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der hiergegen vereinzelt erhobenen Kritik,
67vgl. etwa Nitschke, DÖV 2014, 1049 ff.; Bartone, jurisPR-SteuerR 13/2012 Anm. 4, C. IV.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 92; anders auch FG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Juni 2011 - 1 K 1776/10 -, juris Rn. 15 ff.,
68fest. Unter anderem ist eingewandt worden, dass es sich bei der Erteilung einer derartigen Auskunft aus der Perspektive des Finanzamts um ein Tätigwerden in einem laufenden Steuerverfahren handele, da sich das Insolvenzverfahren für dieses als Teil des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenordnung darstelle.
69Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1050; ders., ZInsO 2014, 2388 f.; Bartone, a. a. O.; siehe auch OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 873 = juris Rn. 42; a. A. - kein laufendes Steuerverfahren -: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 4 f., und vom 4. September 2014 - OVG 12 N 84.13 -, NVwZ-RR 2015, 10 = juris, jeweils zu § 2 Abs. 4 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes - AIG.
70Auf diese Frage kommt es nach dem nordrhein-westfälischen Recht jedoch nicht an. Die Zuordnung des Gegenstands der Auskunft zu einem laufenden Steuerverfahren hindert nicht daran, bei der Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als (insoweit) Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet,
71dazu vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 41 f.,
72ist hier somit nicht entscheidungserheblich.
73Von den dargelegten Grundsätzen geht im Ergebnis inzwischen auch der Bundesfinanzhof aus. Er hat sich in dem Streit um die Rechtswegfrage mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach ein Anspruch wie der hier geltend gemachte weder im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners wurzelt noch sonst maßgeblich abgabenrechtlich geprägt ist.
74Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris Rn. 3 ff.; ebenso FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO -, BeckRS 2012, 95547.
75Entgegen der Auffassung von Nitschke (a. a. O.) ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - nichts anderes; dieses bestätigt vielmehr die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Danach hat eine Auskunft, die der Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrt, einen hinreichenden Bezug zum Steuerrechtsverhältnis nur dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt wird. An einer solchen Verwurzelung der Auskunft im Steuerrechtsverhältnis fehlt es hingegen, wenn sie allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden begehrt wird.
76Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497 = juris Rn. 13-22.
77Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof ungeachtet dessen gelangt, dass sich das Begehren aus der Perspektive des Finanzamts auf ein laufendes Verfahren in Steuersachen beziehen mag. Seine Entscheidung ist auch nicht dahin zu verstehen, dass das Begehren des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Speicherkontenauszugs oder sonstiger steuerlicher Auskünfte selbst dann von § 34 Abs. 3 AO erfasst wäre, wenn damit erkennbar allein die Ermittlung anfechtbarer Zahlungen bezweckt wird.
78So aber Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1051, unter Bezugnahme auf Rn. 14 des Urteils.
79Der allgemeinen Aussage, wonach dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zustehe, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, lässt sich dies nicht entnehmen. Hierbei war noch nicht vorausgesetzt, dass das Auskunftsbegehren - wie später festgestellt - im entschiedenen Fall allein der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsgründen diente. Dass Insolvenzverwalter auf Auskünfte mit dieser Zielrichtung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bei Fehlen eines einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes) keinen Anspruch haben, kann damit nicht auf einen bewussten Ausschluss in der Abgabenordnung zurückgeführt werden.
80Im Übrigen bestätigt auch die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren zu regeln. Zum Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu.
81BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 17; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 91 AO Rn. 28 f.; Schmittmann, NZI 2013, 709; Winterfeld, NVwZ 2013, 816; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 42 (Sperrwirkung - nur - für Anträge Beteiligter in einem laufenden Steuerverfahren); a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 Rn. 92, sowie der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 3 = juris Rn. 50.
82Auch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO geht einem Informationszugangsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vor. Das folgt bereits daraus, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung. Er ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung (dazu s. u.).
83Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 70 ff. m. w. N.; für das Bankgeheimnis: OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.
843. Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist.
85Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12.
86Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
87Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.
88Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, ZIP 2015, 1943 = juris Rn. 9.
90Hiervon ausgehend steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren nicht entgegen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (Abdruck S. 7, 2. Absatz, bis S. 8, 1. Absatz), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.
914. Der Anspruch ist nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
92Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954, 957, OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff.
93Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet, sondern auf Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person - der Beigeladenen - an den Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.
94Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass derartige Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen.
95Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005- IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 ff., 22.
96Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).
975. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Bediensteten des Finanzamts durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Jahreskontoauszüge an den Kläger auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu verletzen. Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2011 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, das Steuergeheimnis werde nicht berührt; denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht.
98OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 99.
99Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände festzuhalten. Es kann offen bleiben, ob § 30 AO vorliegend - ggf. i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW - als zwingende Anspruchsgrenze zu berücksichtigen ist (dazu a). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (dazu b).
100a) Ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann, muss nicht abschließend entschieden werden.
101Dieser Frage kann im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen allerdings Bedeutung zukommen, weil hier - anders als durch § 3 Nr. 4 IFG Bund - besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständiger Ablehnungsgrund übernommen worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und von personenbezogenen Daten (§ 9 IFG NRW) deckt den Geltungsbereich des § 30 AO bezogen sowohl auf den Schutzgegenstand als auch auf die Schutzintensität nicht vollständig ab. Das gilt etwa für den Schutz steuerlicher Daten juristischer Personen, der von § 9 IFG NRW nicht gewährleistet ist. Auch sind die Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 IFG NRW aufgrund der offener gefassten Abwägungsklauseln (§§ 8 Satz 3, 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW) leichter überwindbar als das Steuergeheimnis (vgl. etwa § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, wonach die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zählt, schließt diese Lücke nur, wenn § 30 AO zu den vorliegend zu beachtenden Rechtsnormen zählt.
102Gegen eine Berücksichtigung des Steuergeheimnisses als zwingend zu beachtende Grenze eines Anspruchs nach § 4 IFG NRW ist eingewandt worden, in Bezug auf einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch seien die Informationsfreiheitsgesetze die spezielleren Gesetze. § 30 AO als allgemeine, fachgebietsunabhängige und generalklauselartige Regelung über den Umgang mit Steuerdaten trete demgegenüber als lex generalis zurück. Diese Regelung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies im Rahmen der im Informationsfreiheitsgesetz NRW normierten Ablehnungsgründe möglich sei. Diese böten einen hinreichend effektiven, vergleichbaren Schutz.
103Vgl. Korn, DÖV 2012, 232, 238, sowie zum Bankgeheimnis OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 ‑ 15 A 1997/12 -, juris Rn. 78 ff., jeweils unter Berufung auf das Senatsurteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 65, 72.
104Diese Prämisse trifft - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Hinblick auf das Steuergeheimnis jedoch nicht uneingeschränkt zu. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts, ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, werde vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst,
105vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris,
106dürfte sich im Ergebnis nicht auf das Steuergeheimnis als Ausschlussgrund erstrecken. Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses misst sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch und gerade bei der Geltendmachung eines derartigen Informationsanspruchs Geltung bei. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 AO dürfen Verhältnisse, die Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart werden, wenn dies der Durchführung eines derartigen Verfahrens dient. Danach soll das Steuergeheimnis - soweit nicht andere Offenbarungsbefugnisse bestehen - grundsätzlich gerade dann eingreifen, wenn mit einer Information über steuerliche Verhältnisse ein anderer, nicht steuerverfahrensbezogener Zweck verfolgt wird.
107Dass der Bundesgesetzgeber damit seine aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG folgende Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Denn der Zweck des Steuergeheimnisses, der u. a. darin besteht, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 17,
109dürfte es rechtfertigen, diese Sachverhalte in der durch § 30 AO geregelten Weise gegen steuerverfahrensfremde Auskunftsansprüche abzusichern. Bei dieser Sichtweise ist der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche zu normieren. Für eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des Steuergeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang spricht nicht zuletzt, dass es sich bei diesem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 ‑ 20 F 21.10 -, DVBl. 2011, 1092 = juris Rn. 12, m. w. N.
111Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil § 30 AO - wie im Folgenden dargelegt wird - jedenfalls nicht verletzt ist.
112b) Die begehrten Auszüge aus Steuerkonten unterfallen zunächst in sachlicher Hinsicht dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO. Es handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der insolventen Beigeladenen -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein „anderer“ kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen.
113Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 1; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 14.
114In seiner abgrenzenden Funktion ist das Merkmal „eines anderen“ dahin zu verstehen, dass es jede von dem Amtsträger verschiedene Person erfasst. Ein Verständnis dahingehend, dass damit zu dem Adressaten der Offenbarung abgegrenzt werden soll,
115unklar Rüsken, a. a. O., Rn. 44 ff.; sowie Drüen, a. a. O., Rn. 14, 16,
116liegt nach der sprachlichen Fassung des § 30 AO fern. Dass die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an den Betroffenen selbst mangels Geheimhaltungsbedürftigkeit unstreitig keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt,
117vgl. etwa Drüen, a. a. O., Rn. 16,
118kann daher wohl nicht an diesem Merkmal festgemacht werden. Dies beruht vielmehr entweder auf einer teleologisch einschränkenden Auslegung des in § 30 Abs. 2 AO umschriebenen Gegenstands des Steuergeheimnisses oder aber auf einem erweiterten Verständnis des § 30 Abs. 4 Satz 3 AO, der in seinem primären Anwendungsbereich die Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung an Dritte erfassen dürfte.
119Ebenso wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht, sind die vorliegend begehrten Jahreskontoauszüge über die insolvente Beigeladene auch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig. Damit wird - anders als der Beklagte meint - keine ungeschriebene Durchbrechung des Steuergeheimnisses geschaffen, sondern lediglich die dem Steuergeheimnis von vornherein immanente Voraussetzung aktiviert, wonach es um steuerliche Daten anderer als des Betroffenen selbst gehen muss.
120Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der hier betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er als nunmehr „Betroffener“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann. Für die - hier begehrte - Herausgabe steuerlicher Daten des Insolvenzschuldners an ihn selbst bedarf es einer solchen Entbindung ebensowenig wie wenn der Insolvenzschuldner diese beantragte.
121Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
122Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Diese Pflicht ist hier allerdings - wie oben ausgeführt - nicht berührt, da der Kläger im Interesse der Masse und damit der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger tätig wird und nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beigeladenen. Der Insolvenzverwalter hat zum anderen aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599 = juris Rn. 8.
124Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse und steuerliche Daten, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen nicht rein steuerverfahrensinternen, sondern an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu befreien.
125Vgl. Jungmann, in: K. Schmidt (Hrsg.), Insolvenzordnung, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23; Voß, in: Graf-Schlicker (Hrsg.), Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7.
126Im Rahmen von § 97 InsO entfällt der Schutz persönlicher Daten Dritter, soweit eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter für eine wirksame Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist.
127Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 f.
128Über seine eigenen Verhältnisse muss der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO (hier i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) sogar Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Schuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.
129Vgl. Gröner/Lang, Die höchstpersönlichen Rechte des Schuldners in der Insolvenz, in: Luxenburger/Birkenheier (Hrsg.), Opuscula honoraria für Egon Müller, Saarbrücken 2003, S. 90, 95 (im Internet abrufbar).
130Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.
131Hieraus folgt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, Finanzbehörden anstelle des Insolvenzschuldners die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erforderliche Zustimmung zu erteilen, anderen durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse zu offenbaren.
132Vgl. zutreffend Wimmer-Amend, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2014, § 80 InsO Rn. 36.
133Insoweit geht die Verfügungsbefugnis über die steuerlichen Daten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über; aus demselben Grund steht auch einer Kenntnisnahme durch ihn selbst nichts entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kenntnisnahme im Interesse der Masse erforderlich ist.
134Vgl. Gröner/Lang, a. a. O., S. 96; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.; ähnlich Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29 zum Bankgeheimnis; ders., WM 2009, 241, 245 f.; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 98 Rn. 22; siehe auch AG Duisburg, NZI 2000, 606; a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 108; FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37.
135Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich gegeben: Es liegt im Interesse der verwalteten Insolvenzmasse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger, dass der Verwalter die Steuerkontoauszüge des Schuldners auf anfechtbare Zahlungen an das Finanzamt prüft und sich daraus ergebende Anfechtungsrechte ausübt.
136Dass das Verfügungsrecht über derartige auf die Insolvenzmasse bezogene Geheimnisse mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen selbst auf den Insolvenzverwalter übergeht, bestätigt auch die verwaltungsgerichtliche Praxis zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insolventer Gesellschaften. Dies zeigt sich vor allem bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei der Aufsicht über die Geschäfte insolvent gewordener Gesellschaften angefallen sind. Dabei erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Beiladung des insolventen Unternehmens. Die Befugnis, etwaige fortbestehende berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens an der Nichtverbreitung bestimmter Informationen geltend zu machen, erkennen die Verwaltungsgerichte vielmehr regelmäßig dem zum Verfahren beigeladenen Insolvenzverwalter zu.
137Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 ‑ 20 F 3.12 -, juris Rn. 10 f., und vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 29. November 2013 ‑ 6 A 1426/13 -, ESVGH 64, 137 = juris Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 2 K 84.13 -, juris Rn. 28.
138Die Besorgnis, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass das Steuergeheimnis entgegen allgemeiner Auffassung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte,
139vgl. Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1052; ders., ZInsO 2014, 2388, 2389,
140ist unbegründet. Der Senat hat den Übergang der Geheimnisherrschaft auf den Verwalter nicht allein mit dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO begründet, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO bereits dem - „starken“ wie „schwachen“ - vorläufigen Insolvenzverwalter zusteht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).
141So auch Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.
142Der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.
143Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.
144Die vom Beklagten in diesem und zahlreichen weiteren Verfahren erhobenen Einwände gegen die obergerichtlich inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, wonach § 30 AO einer Offenbarung von Steuerkontoauszügen eines Insolvenzschuldners an dessen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht,
145vgl. neben dem zitierten Senatsurteil: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 ‑ OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 12 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 U 6/14 -, NZI 2015, 627 = juris Rn. 25; sowie sämtliche dem Senat bekannten neueren Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte; zum Sozialgeheimnis vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteile vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 31, und vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, ZIP 2010, 1091 = juris Rn. 30; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, ZInsO 2012, 989 = juris Rn. 20; a. A. noch FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37,
146stellen jene ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
147Das Finanzamt wird weder mit unzumutbaren, „fachfremden“ Prüfungspflichten belastet, noch verletzt der unmittelbare Zugriff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter hier Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Die Insolvenzschuldnerin wurde vom Senat beigeladen und konnte sich äußern. Unabhängig davon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch im Sinne von § 97InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen.
148Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 =juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ IX ZB 175/09 -, juris Rn. 9.
149Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deshalb insbesondere regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass insolvenzfreies Vermögen nach wohl überwiegender Auffassung von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst ist.
150Vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 9; mit Einschränkungen auch Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7; a. A. Kayser, in: Kreft (Hrsg.), InsO, 5. Aufl. 2008, § 97 Rn. 11.
151Hierunter fallen vom Verwalter freigegebene Vermögensgegenstände, die es grundsätzlich auch bei juristischen Personen geben kann.
152Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = juris Rn. 16 ff.
153Insolvenzfreies Vermögen unterliegt definitionsgemäß nicht (mehr) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
154Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 -, ZInsO 2006, 260 = juris Rn. 6 f. und 15; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 49/09 -, BFHE 234, 97 = juris Rn. 16.
155Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Beigeladene über kein insolvenzfreies Vermögen verfügt. Mangels jeden Anhaltspunkts für eine Betroffenheit eigener Rechte bedurfte es daher vorliegend nicht der - vorsorglich beschlossenen - Beiladung der Insolvenzschuldnerin.
156Unabhängig vom Streitfall weist der Senat darauf hin, dass bei Vorhandensein von insolvenzfreiem Vermögen Anträge von Insolvenzverwaltern auf Zugang zu Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein werden, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen. Eine Unterscheidung dürfte insoweit problemlos möglich sein, denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse für diese gegebenenfalls eine neue Steuernummer angelegt werde.
157Soweit steuerliche Unterlagen - wovon nach dem unter 4. Ausgeführten hier nicht auszugehen ist - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten zuzuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat.
158Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht „unbefugt“ i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist.
159Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch -
160vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 -
161zu übertragen. Der Insolvenzverwalter ist nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als verfügungsbefugt über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht (s. o.).
162Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Finanzgericht Köln entstanden sind, waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts veranlasst worden ist, den Finanzrechtsweg zu beschreiten. In einem solchen Fall geht § 155 Abs. 4 VwGO als Spezialregelung § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor.
163Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 DB 21.94 -, juris Rn. 9; BT-Drs. 11/7030, S. 38.
164Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sich insbesondere auch nicht dem mit einer Antragstellung verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:
- 1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten; - 2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden; - 3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.
(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Wer unbefugt
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige und - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
(1) Wer unbefugt
- 1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger - a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, - b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, - c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
- 2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
- 1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 2.
amtlich zugezogene Sachverständige und - 3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
„Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,
2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,
3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt B. (nachfolgend: Finanzamt).
3Über das Vermögen der Beigeladenen, der C. Tief- und Straßenbau GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2010 beim Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Auskunft darüber zu erteilen,
4a) ob und in welcher Höhe das Finanzamt unter der Steuernummer X oder einer anderen Steuernummer Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 erhalten habe,
5b) welche Vollstreckungsmaßnahmen das Finanzamt gegen die Insolvenzschuldnerin im Hinblick auf vorgenannte Zahlungen ergriffen habe,
6c) wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin erfahren habe.
7Mit Bescheid vom 18. März 2010 teilte das Finanzamt mit, die angeforderten Auskünfte könnten im Hinblick auf § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich alle Informationen, auf die er als Insolvenzverwalter zugreifen könne, vom Schuldner selbst beschaffen. Er habe Zugriff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und -ausgängen problemlos die geforderten Informationen entnommen werden könnten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
8Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2010 wiederholte der Kläger sein Auskunftsbegehren unter Fristsetzung. Er wies darauf hin, die begehrten Auskünfte seien zu erteilen, da ihm als Insolvenzverwalter diese Informationen nicht zur Verfügung stünden. Er könne sie auch nicht in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen.
9Nach einer weiteren Erinnerung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 mit, der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keine Begründung vorgelegt, weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gemäß § 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) erleichtern wolle. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines gegen sich gerichteten Anfechtungsanspruchs zu ermitteln und dem künftigen Anspruchsgegner mitzuteilen. Einem Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder stehe § 30 Abgabenordnung (AO) als Bundesrecht entgegen. Der Kläger möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er seinen Einspruch zurücknehme.
10Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2010 eine erneute Frist für die Auskunftserteilung gesetzt hatte, lehnte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2010 die Erteilung der angeforderten Auskünfte unter Hinweis auf das Schreiben vom 7. Mai 2010 wiederum ab und bat, die Rücknahme des Rechtsbehelfs zu prüfen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wiederholte das Finanzamt diese Aufforderung. Der Kläger forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 26. August 2010 nochmals unter Fristsetzung zur Erteilung der erbetenen Informationen auf.
11Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 wies das Finanzamt den Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. März 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, das IFG NRW sei gegenüber der Abgabenordnung subsidiär. Die Abgabenordnung regele als speziellere Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechts abschließend. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung im Ermessenswege sei nicht gegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Finanzgericht Köln erhoben werden könne.
12Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Auskünfte zur Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, die ggf. anfechtbar wären.
13Der Kläger hat beantragt,
14das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts B. vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010 zu verpflichten,
15- 16
1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 bei dieser eingegangen sind;
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2. Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem 1. November 2007 ergriffen worden sind;
- 18
3. mitzuteilen, wann sie von der Zahlungsunfähigkeit der C. Tief- und Straßenbau GmbH bzw. dem Insolvenzantrag erfahren hat.
Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 ergangenes Urteil stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche seien nach § 4 Abs. 1 IFG NRW begründet. Die Antworten auf alle Fragen des Klägers seien beim Finanzamt vorhanden. Das Finanzamt müsse die Akten lediglich sichten und die Daten in eine Antwort auf die Fragen übertragen. Die begehrten Informationen seien dem Kläger weder bereits zur Verfügung gestellt worden, noch könne er sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Der Informationszugang werde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. § 30 AO stehe einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Diese Fragen seien in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.
22Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zugelassen und die Insolvenzschuldnerin zum Verfahren beigeladen. Dem Geschäftsführer der Beigeladenen wurde Gelegenheit gegeben, zum Klagebegehren Stellung zu nehmen.
23Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dem begehrten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Senats und aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl. Art. 31 GG) folge, dass § 30 AO als bundesrechtliche Vorschrift über die Begrenzung des Zugangs zu amtlichen Informationen auch gegenüber Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständigen Ausschlussgrund darstelle. Zumindest stehe die Vorschrift einem Informationsanspruch über § 6 Buchst. a Var. 5 IFG NRW entgegen, weil ein das Steuergeheimnis verletzender Informationszugang die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtige.
24Ausgehend davon schließe § 30 AO die Erteilung der begehrten Informationen hier aus. Diese unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO. Entgegen der Rechtsprechung des Senats könne eine Verletzung des § 30 AO nicht mit der Begründung verneint werden, die begehrten Informationen seien dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig, weil der Schuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO alle ihm möglichen Auskünfte über von ihm gezahlte Steuern erteilen müsse. Der Schutz des Steuergeheimnisses stehe nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dies belege schon § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, der bei Zustimmung des Betroffenen - dem Paradefall einer fehlenden Geheimhaltungsbedürftigkeit - eine ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses vorsehe. Die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürfen, seien in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelt. Eine Offenbarungsbefugnis sei danach nicht gegeben. Das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren diene nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sondern der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Insoweit handele der Kläger nicht als Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Die Zustimmung des Betroffenen liege nicht vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Betroffener in diesem Sinne sei die Beigeladene, nicht der Kläger. Der klagende Insolvenzverwalter werde weder als steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin noch in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig. Das IFG NRW sei auch kein Gesetz im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das die Offenbarung ausdrücklich zulasse. Es befreie nur von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, nicht aber von besonderen Geheimhaltungsvorschriften. Auch die §§ 80 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO seien keine solchen Gesetze.
25Ein Anspruch auf die begehrten Informationen gegen einen Dritten zähle nicht zu den gesetzlich geregelten Offenbarungsvoraussetzungen. Würden vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses solche Informationen ausgenommen, hinsichtlich derer dem Anspruchsteller ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch zustehe, wären damit weitreichende Rechtsunsicherheiten und eine erhebliche Relativierung des Steuergeheimnisses verbunden. Der Finanzverwaltung würde die von ihr kaum zu bewältigende Aufgabe übertragen, in zahlreichen Einzelfällen und ohne ein entsprechendes Aufklärungsinstrumentarium über das Bestehen und die Reichweite verschiedener gesetzlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis Dritter zueinander zu entscheiden. Auch ein Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bestätige, dass drittgerichtete Auskunftsansprüche keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigten. Danach reiche es nicht aus, dass der Anspruchsteller die Zustimmung des Betroffenen erzwingen könnte. Vielmehr müsse die Zustimmung zuvor im dafür vorgesehenen Verfahren - hier nach § 98 InsO - durchgesetzt werden. Es stehe nicht fest, dass die jeweils in Rede stehenden Informationen stets auch i. S. v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei etwa bei Informationen zu verneinen, die das insolvenzfreie Vermögen beträfen. Im kontradiktorischen Verfahren nach § 98 InsO, das für die zwangsweise Durchsetzung der geschuldeten Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vorgesehen sei, werde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt. Werde dem Anspruch nach § 97 InsO demgegenüber im Rahmen eines Informationsantrags des Insolvenzschuldners an das Finanzamt Rechnung getragen, würden die Rechte des Betroffenen in unzulässiger Weise verkürzt. Zugleich würde den Amtsträgern der Finanzverwaltung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko aufgebürdet, da die unbefugte Offenbarung eines Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar sei. Die vom Senat vorgenommene Beiladung ändere nichts daran, dass die Beteiligung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht gesichert sei. Der Schutzzweck des § 97 InsO bliebe auch ohne einen unmittelbaren Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt gewahrt. Das gelte selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner bzw. dessen Geschäftsführer nicht greifbar sei. Bei juristischen Personen könne analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bzw. Notvorstand bestellt werden. Klagen und Beschlüsse könnten im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt werden.
26Der Beklagte sei - entgegen der im Urteilstenor unter Nr. 3 ausgesprochenen Verpflichtung - auch nicht verpflichtet mitzuteilen, wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren habe. Während die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag eine objektive, tatsachenbezogene Information betreffe, sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auf die rechtliche Bewertung von beim Finanzamt vorhandenen Informationen gerichtet. Dies sei vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht mehr gedeckt.
27Der Beklagte beantragt,
28das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
29Der Kläger beantragt,
30die Berufung zurückzuweisen.
31Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur auf Informationen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezögen.
32Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2015 verwiesen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn diese ist mit der ‑ öffentlich zugestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
36Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Die Neufassung des Tenors trägt insoweit im Wesentlichen nur der begrenzten zeitlichen Reichweite des geltend gemachten Informationsanspruchs Rechnung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt worden ist.
37Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand aufgrund der Verweisung durch das Finanzgericht Köln schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst wird und deshalb im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist.
38Vgl. zu § 4 des früheren Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris.
39Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die am 15. Oktober 2010 beim Finanzgericht erhobene Klage in jedem Fall die Klagefrist. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustG NRW i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedurfte es vor Erhebung der Verpflichtungsklage keiner Nachprüfung der ablehnenden Entscheidung in einem Vorverfahren. Ausgehend davon war die Klage innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 18. März 2010, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, zu erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 16. September 2010 eine neue Klagefrist in Gang gesetzt worden sein sollte, wäre auch diese vorliegend eingehalten. Für die Beurteilung der Fristwahrung ist dabei jedenfalls auf den Klageeingang beim unzuständigen Finanzgericht abzustellen, da die Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG nach der Verweisung bestehen bleiben.
40Vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17b GVG Rn. 6 f.
41Die Klage ist überwiegend auch begründet. Der Bescheid des Finanzamts vom 18. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte im Wesentlichen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur soweit er Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage unbegründet.
42Der Anspruch folgt im vorgenannten Umfang aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der Fassung vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622) (1.). Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen (2.). Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein (3.). Dem Anspruch stehen auch weder der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 9 IFG NRW (4.) noch das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen (5.).
431. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind für den überwiegenden Teil des geltend gemachten Anspruchs erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt.
44OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 = juris, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (Bund); Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 22 f. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. Februar 2010 - 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 20, zu § 4 Abs. 1 Satz 1 InfFrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 ‑ 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; siehe auch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO.
45Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz ‑ FVG -).
46Die mit den Klageanträgen begehrten, unstreitig in dienstlichem Zusammenhang erlangten (vgl. § 3 IFG NRW) Informationen sind bei dem Finanzamt ganz überwiegend im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW „vorhanden“. Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst zu generieren. Eine inhaltliche Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen lediglich mittels einer reinen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies dagegen vom Informationsanspruch umfasst.
47Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; sowie zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 20.12 -, BVerwGE 151, 1 = juris Rn. 37.
48Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht das „Vorhandensein“ der begehrten Informationen überwiegend zu Recht bejaht. Die Zahlungen der Beigeladenen auf Steuerschulden (Klageantrag zu 1.) und diesbezüglich ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen (Klageantrag zu 2.) sind in jedem Fall den Steuerverfahrensakten der Beigeladenen vollständig zu entnehmen; sie dürften sich regelmäßig bereits aus den Steuerkontoauszügen ergeben, deren Zurverfügungstellung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann schon genügt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt von dem Insolvenzeröffnungsantrag erfahren hat. Denn der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich diese Information aus den Steuerverfahrensakten betreffend die Beigeladene ergibt.
49Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Zeitpunkt begehrt, zu dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Diese „Information“ ist nach den dargestellten Grundsätzen kein tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens. Die Annahme einer - für die Prüfung von Anfechtungsrechten nach §§ 129 ff. InsO bedeutsamen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig keine schlichte Tatsache, sondern das Ergebnis einer komplexen rechtlichen Bewertung. Das gilt auch unabhängig von § 130 Abs. 2 InsO, weil bereits die Zahlungsunfähigkeit selbst ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
50Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, NZI 2007, 36 = juris.
51Es ist nicht anzunehmen, dass das Finanzamt diese rechtliche Bewertung, die für steuerliche Zwecke nicht von Bedeutung ist, selbst vornimmt und das Ergebnis dann in den Akten vermerkt. Die Existenz eines derartigen Vermerks ist mit der Berufungsbegründung auch zumindest sinngemäß bestritten worden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass das Finanzamt eine derartige Bewertung auf seinen Informationsantrag hin vornimmt. Eine somit allenfalls in Betracht kommende Einsichtnahme in die Steuerakten der Beigeladenen, um dort entsprechende Hinweise zu finden, hat der Kläger nicht beantragt.
522. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln.
53Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11.
54Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
55Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.
56Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 29 ff. m. w. N.
57In Anlegung dieser Maßstäbe ist der Senat in seinem grundlegenden Urteil vom 15. Juni 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Informationsanspruch der vorliegend geltend gemachten Art nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb auch nicht abschließend.
58Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 34 f.; Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 7, vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, ZIP 2011, 41 = juris Rn. 8.
59Der Anspruch ist auch nicht durch die „absichtsvolle Nichtregelung“ eines Akteneinsichtsrechts für das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung ausgeschlossen. Selbst wenn trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder und insbesondere nach Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) bis heute von einem absichtsvollen Regelungsverzicht der Abgabenordnung mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch auszugehen wäre, würde diese „Nichtregelung“ jedenfalls den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters zum Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Die - unterstellte - „absichtsvolle Nichtregelung“ der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich zuwider laufen.
60Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 56 ff.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 8 ff.
61Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst (und diese verneint), ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll.
62Vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 24 f.
63Beteiligter in diesem Sinne ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (vgl. §§ 78 Nr. 1, 359 AO). Verlangt jedoch ein Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - Auskünfte, um anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden zu ermitteln, handelt er nicht gemäß §§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.
64OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 63 f., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 9, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, ZIP 2009, 1823 = juris Rn. 9, und BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, ZIP 2011, 1376 = juris Rn. 13.
65Informationsansprüche mit der vorgenannten Zielrichtung kann der Kläger als Insolvenzverwalter auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützen.
66An dieser - höchstrichterlich bestätigten - Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der hiergegen vereinzelt erhobenen Kritik,
67vgl. etwa Nitschke, DÖV 2014, 1049 ff.; Bartone, jurisPR-SteuerR 13/2012 Anm. 4, C. IV.; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 92; anders auch FG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Juni 2011 - 1 K 1776/10 -, juris Rn. 15 ff.,
68fest. Unter anderem ist eingewandt worden, dass es sich bei der Erteilung einer derartigen Auskunft aus der Perspektive des Finanzamts um ein Tätigwerden in einem laufenden Steuerverfahren handele, da sich das Insolvenzverfahren für dieses als Teil des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenordnung darstelle.
69Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1050; ders., ZInsO 2014, 2388 f.; Bartone, a. a. O.; siehe auch OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 873 = juris Rn. 42; a. A. - kein laufendes Steuerverfahren -: OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 4 f., und vom 4. September 2014 - OVG 12 N 84.13 -, NVwZ-RR 2015, 10 = juris, jeweils zu § 2 Abs. 4 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes - AIG.
70Auf diese Frage kommt es nach dem nordrhein-westfälischen Recht jedoch nicht an. Die Zuordnung des Gegenstands der Auskunft zu einem laufenden Steuerverfahren hindert nicht daran, bei der Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als (insoweit) Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet,
71dazu vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 41 f.,
72ist hier somit nicht entscheidungserheblich.
73Von den dargelegten Grundsätzen geht im Ergebnis inzwischen auch der Bundesfinanzhof aus. Er hat sich in dem Streit um die Rechtswegfrage mit Beschluss vom 8. Januar 2013 - VII ER-S 1/12 -, juris, der Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach ein Anspruch wie der hier geltend gemachte weder im Steuerrechtsverhältnis des Insolvenzschuldners wurzelt noch sonst maßgeblich abgabenrechtlich geprägt ist.
74Vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2012 - 7 B 2.12 -, NZI 2012, 1020 = juris Rn. 3 ff.; ebenso FG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 15 K 874/10 AO -, BeckRS 2012, 95547.
75Entgegen der Auffassung von Nitschke (a. a. O.) ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. März 2013 - II R 17/11 - nichts anderes; dieses bestätigt vielmehr die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Danach hat eine Auskunft, die der Insolvenzverwalter vom Finanzamt begehrt, einen hinreichenden Bezug zum Steuerrechtsverhältnis nur dann, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt wird. An einer solchen Verwurzelung der Auskunft im Steuerrechtsverhältnis fehlt es hingegen, wenn sie allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden begehrt wird.
76Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497 = juris Rn. 13-22.
77Zu diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof ungeachtet dessen gelangt, dass sich das Begehren aus der Perspektive des Finanzamts auf ein laufendes Verfahren in Steuersachen beziehen mag. Seine Entscheidung ist auch nicht dahin zu verstehen, dass das Begehren des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Speicherkontenauszugs oder sonstiger steuerlicher Auskünfte selbst dann von § 34 Abs. 3 AO erfasst wäre, wenn damit erkennbar allein die Ermittlung anfechtbarer Zahlungen bezweckt wird.
78So aber Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1051, unter Bezugnahme auf Rn. 14 des Urteils.
79Der allgemeinen Aussage, wonach dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat, das Recht zustehe, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, lässt sich dies nicht entnehmen. Hierbei war noch nicht vorausgesetzt, dass das Auskunftsbegehren - wie später festgestellt - im entschiedenen Fall allein der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsgründen diente. Dass Insolvenzverwalter auf Auskünfte mit dieser Zielrichtung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bei Fehlen eines einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes) keinen Anspruch haben, kann damit nicht auf einen bewussten Ausschluss in der Abgabenordnung zurückgeführt werden.
80Im Übrigen bestätigt auch die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren zu regeln. Zum Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu.
81BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 1268 = juris Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 7 B 9.07 - NWVBl. 2008, 59 = juris Rn. 9 sowie Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 -, DVBl. 2012, 176 = juris Rn. 17; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 91 AO Rn. 28 f.; Schmittmann, NZI 2013, 709; Winterfeld, NVwZ 2013, 816; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, NVwZ 2013, 810 = juris Rn. 42 (Sperrwirkung - nur - für Anträge Beteiligter in einem laufenden Steuerverfahren); a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 Rn. 92, sowie der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, vgl. OVG LSA, Urteil vom 23. April 2014 - 3 L 319/13 -, NVwZ-RR 2015, 3 = juris Rn. 50.
82Auch das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO geht einem Informationszugangsanspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vor. Das folgt bereits daraus, dass § 30 AO nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung. Er ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung (dazu s. u.).
83Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 70 ff. m. w. N.; für das Bankgeheimnis: OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.
843. Der Ablehnungsgrund des § 5 Abs. 4 IFG NRW greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist.
85Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12.
86Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.
87Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134.
88Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, ZIP 2015, 1943 = juris Rn. 9.
90Hiervon ausgehend steht § 5 Abs. 4 IFG NRW dem Informationsbegehren nicht entgegen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (Abdruck S. 7, 2. Absatz, bis S. 8, 1. Absatz), denen der Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.
914. Der Anspruch ist nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. Personenbezogene Daten sind nach der auch hier anwendbaren Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
92Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 9 Rn. 954, 957, OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff.
93Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet, sondern auf Angaben über Kontostände bzw. Zahlungen einer juristischen Person - der Beigeladenen - an den Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu bestimmten natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.
94Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass derartige Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen.
95Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005- IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 ff., 22.
96Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).
975. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Bediensteten des Finanzamts durch die Verpflichtung zur Herausgabe der Jahreskontoauszüge an den Kläger auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO zu verletzen. Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2011 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, das Steuergeheimnis werde nicht berührt; denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen zumindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht.
98OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 99.
99Hieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten erhobenen Einwände festzuhalten. Es kann offen bleiben, ob § 30 AO vorliegend - ggf. i. V. m. § 6 Abs. 1 Buchst. a IFG NRW - als zwingende Anspruchsgrenze zu berücksichtigen ist (dazu a). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (dazu b).
100a) Ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann, muss nicht abschließend entschieden werden.
101Dieser Frage kann im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen allerdings Bedeutung zukommen, weil hier - anders als durch § 3 Nr. 4 IFG Bund - besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständiger Ablehnungsgrund übernommen worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und von personenbezogenen Daten (§ 9 IFG NRW) deckt den Geltungsbereich des § 30 AO bezogen sowohl auf den Schutzgegenstand als auch auf die Schutzintensität nicht vollständig ab. Das gilt etwa für den Schutz steuerlicher Daten juristischer Personen, der von § 9 IFG NRW nicht gewährleistet ist. Auch sind die Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 IFG NRW aufgrund der offener gefassten Abwägungsklauseln (§§ 8 Satz 3, 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW) leichter überwindbar als das Steuergeheimnis (vgl. etwa § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, wonach die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zählt, schließt diese Lücke nur, wenn § 30 AO zu den vorliegend zu beachtenden Rechtsnormen zählt.
102Gegen eine Berücksichtigung des Steuergeheimnisses als zwingend zu beachtende Grenze eines Anspruchs nach § 4 IFG NRW ist eingewandt worden, in Bezug auf einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch seien die Informationsfreiheitsgesetze die spezielleren Gesetze. § 30 AO als allgemeine, fachgebietsunabhängige und generalklauselartige Regelung über den Umgang mit Steuerdaten trete demgegenüber als lex generalis zurück. Diese Regelung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als dies im Rahmen der im Informationsfreiheitsgesetz NRW normierten Ablehnungsgründe möglich sei. Diese böten einen hinreichend effektiven, vergleichbaren Schutz.
103Vgl. Korn, DÖV 2012, 232, 238, sowie zum Bankgeheimnis OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 ‑ 15 A 1997/12 -, juris Rn. 78 ff., jeweils unter Berufung auf das Senatsurteil vom 15. Juni 2011 ‑ 8 A 1150/10 -, DVBl. 2011, 1162 = juris Rn. 65, 72.
104Diese Prämisse trifft - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - im Hinblick auf das Steuergeheimnis jedoch nicht uneingeschränkt zu. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts, ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, werde vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst,
105vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris,
106dürfte sich im Ergebnis nicht auf das Steuergeheimnis als Ausschlussgrund erstrecken. Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses misst sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch und gerade bei der Geltendmachung eines derartigen Informationsanspruchs Geltung bei. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 AO dürfen Verhältnisse, die Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart werden, wenn dies der Durchführung eines derartigen Verfahrens dient. Danach soll das Steuergeheimnis - soweit nicht andere Offenbarungsbefugnisse bestehen - grundsätzlich gerade dann eingreifen, wenn mit einer Information über steuerliche Verhältnisse ein anderer, nicht steuerverfahrensbezogener Zweck verfolgt wird.
107Dass der Bundesgesetzgeber damit seine aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG folgende Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Denn der Zweck des Steuergeheimnisses, der u. a. darin besteht, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte zu fördern, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen,
108vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 17,
109dürfte es rechtfertigen, diese Sachverhalte in der durch § 30 AO geregelten Weise gegen steuerverfahrensfremde Auskunftsansprüche abzusichern. Bei dieser Sichtweise ist der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche zu normieren. Für eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des Steuergeheimnisses im vorliegenden Zusammenhang spricht nicht zuletzt, dass es sich bei diesem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt.
110Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 ‑ 20 F 21.10 -, DVBl. 2011, 1092 = juris Rn. 12, m. w. N.
111Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil § 30 AO - wie im Folgenden dargelegt wird - jedenfalls nicht verletzt ist.
112b) Die begehrten Auszüge aus Steuerkonten unterfallen zunächst in sachlicher Hinsicht dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO. Es handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der insolventen Beigeladenen -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein „anderer“ kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen.
113Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 1; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 14.
114In seiner abgrenzenden Funktion ist das Merkmal „eines anderen“ dahin zu verstehen, dass es jede von dem Amtsträger verschiedene Person erfasst. Ein Verständnis dahingehend, dass damit zu dem Adressaten der Offenbarung abgegrenzt werden soll,
115unklar Rüsken, a. a. O., Rn. 44 ff.; sowie Drüen, a. a. O., Rn. 14, 16,
116liegt nach der sprachlichen Fassung des § 30 AO fern. Dass die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an den Betroffenen selbst mangels Geheimhaltungsbedürftigkeit unstreitig keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt,
117vgl. etwa Drüen, a. a. O., Rn. 16,
118kann daher wohl nicht an diesem Merkmal festgemacht werden. Dies beruht vielmehr entweder auf einer teleologisch einschränkenden Auslegung des in § 30 Abs. 2 AO umschriebenen Gegenstands des Steuergeheimnisses oder aber auf einem erweiterten Verständnis des § 30 Abs. 4 Satz 3 AO, der in seinem primären Anwendungsbereich die Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung an Dritte erfassen dürfte.
119Ebenso wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht, sind die vorliegend begehrten Jahreskontoauszüge über die insolvente Beigeladene auch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig. Damit wird - anders als der Beklagte meint - keine ungeschriebene Durchbrechung des Steuergeheimnisses geschaffen, sondern lediglich die dem Steuergeheimnis von vornherein immanente Voraussetzung aktiviert, wonach es um steuerliche Daten anderer als des Betroffenen selbst gehen muss.
120Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der hier betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er als nunmehr „Betroffener“ im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann. Für die - hier begehrte - Herausgabe steuerlicher Daten des Insolvenzschuldners an ihn selbst bedarf es einer solchen Entbindung ebensowenig wie wenn der Insolvenzschuldner diese beantragte.
121Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:
122Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Diese Pflicht ist hier allerdings - wie oben ausgeführt - nicht berührt, da der Kläger im Interesse der Masse und damit der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger tätig wird und nicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beigeladenen. Der Insolvenzverwalter hat zum anderen aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599 = juris Rn. 8.
124Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse und steuerliche Daten, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen nicht rein steuerverfahrensinternen, sondern an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu befreien.
125Vgl. Jungmann, in: K. Schmidt (Hrsg.), Insolvenzordnung, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 23; Voß, in: Graf-Schlicker (Hrsg.), Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7.
126Im Rahmen von § 97 InsO entfällt der Schutz persönlicher Daten Dritter, soweit eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter für eine wirksame Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist.
127Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 f.
128Über seine eigenen Verhältnisse muss der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO (hier i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) sogar Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Schuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.
129Vgl. Gröner/Lang, Die höchstpersönlichen Rechte des Schuldners in der Insolvenz, in: Luxenburger/Birkenheier (Hrsg.), Opuscula honoraria für Egon Müller, Saarbrücken 2003, S. 90, 95 (im Internet abrufbar).
130Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.
131Hieraus folgt die Berechtigung des Insolvenzverwalters, Finanzbehörden anstelle des Insolvenzschuldners die gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO erforderliche Zustimmung zu erteilen, anderen durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse zu offenbaren.
132Vgl. zutreffend Wimmer-Amend, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2014, § 80 InsO Rn. 36.
133Insoweit geht die Verfügungsbefugnis über die steuerlichen Daten des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über; aus demselben Grund steht auch einer Kenntnisnahme durch ihn selbst nichts entgegen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kenntnisnahme im Interesse der Masse erforderlich ist.
134Vgl. Gröner/Lang, a. a. O., S. 96; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.; ähnlich Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29 zum Bankgeheimnis; ders., WM 2009, 241, 245 f.; Herchen, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, § 98 Rn. 22; siehe auch AG Duisburg, NZI 2000, 606; a. A. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 108; FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37.
135Diese Voraussetzung ist in der vorliegenden Fallgestaltung grundsätzlich gegeben: Es liegt im Interesse der verwalteten Insolvenzmasse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger, dass der Verwalter die Steuerkontoauszüge des Schuldners auf anfechtbare Zahlungen an das Finanzamt prüft und sich daraus ergebende Anfechtungsrechte ausübt.
136Dass das Verfügungsrecht über derartige auf die Insolvenzmasse bezogene Geheimnisse mit der Verfügungsbefugnis über das Vermögen selbst auf den Insolvenzverwalter übergeht, bestätigt auch die verwaltungsgerichtliche Praxis zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insolventer Gesellschaften. Dies zeigt sich vor allem bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei der Aufsicht über die Geschäfte insolvent gewordener Gesellschaften angefallen sind. Dabei erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Beiladung des insolventen Unternehmens. Die Befugnis, etwaige fortbestehende berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens an der Nichtverbreitung bestimmter Informationen geltend zu machen, erkennen die Verwaltungsgerichte vielmehr regelmäßig dem zum Verfahren beigeladenen Insolvenzverwalter zu.
137Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 ‑ 20 F 3.12 -, juris Rn. 10 f., und vom 12. April 2013 - 20 F 6.12 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - 27 F 1730/10 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 29. November 2013 ‑ 6 A 1426/13 -, ESVGH 64, 137 = juris Rn. 82; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 - 2 K 84.13 -, juris Rn. 28.
138Die Besorgnis, die Rechtsprechung des Senats führe dazu, dass das Steuergeheimnis entgegen allgemeiner Auffassung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren auch für den sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter i. S. v. § 22 Abs. 2 InsO nicht mehr gelte,
139vgl. Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1052; ders., ZInsO 2014, 2388, 2389,
140ist unbegründet. Der Senat hat den Übergang der Geheimnisherrschaft auf den Verwalter nicht allein mit dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO begründet, der gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 InsO bereits dem - „starken“ wie „schwachen“ - vorläufigen Insolvenzverwalter zusteht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).
141So auch Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f.
142Der vorläufige „schwache“ Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.
143Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.
144Die vom Beklagten in diesem und zahlreichen weiteren Verfahren erhobenen Einwände gegen die obergerichtlich inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, wonach § 30 AO einer Offenbarung von Steuerkontoauszügen eines Insolvenzschuldners an dessen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht,
145vgl. neben dem zitierten Senatsurteil: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 ‑ OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 12 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 U 6/14 -, NZI 2015, 627 = juris Rn. 25; sowie sämtliche dem Senat bekannten neueren Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte; zum Sozialgeheimnis vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteile vom 12. Februar 2010 ‑ 10 A 11156/09 -, NZI 2010, 357 = juris Rn. 31, und vom 23. April 2010 - 10 A 10091/10 -, ZIP 2010, 1091 = juris Rn. 30; Hamb. OVG, Beschluss vom 16. April 2012 - 5 Bf 241/10.Z -, ZInsO 2012, 989 = juris Rn. 20; a. A. noch FG Rh.-Pf., Urteil vom 24. November 2009 - 1 K 1752/07 -, ZIP 2010, 892 = juris Rn. 37,
146stellen jene ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.
147Das Finanzamt wird weder mit unzumutbaren, „fachfremden“ Prüfungspflichten belastet, noch verletzt der unmittelbare Zugriff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter hier Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Die Insolvenzschuldnerin wurde vom Senat beigeladen und konnte sich äußern. Unabhängig davon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch im Sinne von § 97InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen.
148Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 =juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 ‑ IX ZB 175/09 -, juris Rn. 9.
149Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deshalb insbesondere regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten zu, dass insolvenzfreies Vermögen nach wohl überwiegender Auffassung von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst ist.
150Vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO, 18. Aufl. 2013, § 97 Rn. 9; mit Einschränkungen auch Leithaus, in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 97 Rn. 7; a. A. Kayser, in: Kreft (Hrsg.), InsO, 5. Aufl. 2008, § 97 Rn. 11.
151Hierunter fallen vom Verwalter freigegebene Vermögensgegenstände, die es grundsätzlich auch bei juristischen Personen geben kann.
152Vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, BGHZ 163, 32 = juris Rn. 5 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 = juris Rn. 16 ff.
153Insolvenzfreies Vermögen unterliegt definitionsgemäß nicht (mehr) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.
154Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 -, ZInsO 2006, 260 = juris Rn. 6 f. und 15; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 49/09 -, BFHE 234, 97 = juris Rn. 16.
155Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich versichert, dass die Beigeladene über kein insolvenzfreies Vermögen verfügt. Mangels jeden Anhaltspunkts für eine Betroffenheit eigener Rechte bedurfte es daher vorliegend nicht der - vorsorglich beschlossenen - Beiladung der Insolvenzschuldnerin.
156Unabhängig vom Streitfall weist der Senat darauf hin, dass bei Vorhandensein von insolvenzfreiem Vermögen Anträge von Insolvenzverwaltern auf Zugang zu Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein werden, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen. Eine Unterscheidung dürfte insoweit problemlos möglich sein, denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse für diese gegebenenfalls eine neue Steuernummer angelegt werde.
157Soweit steuerliche Unterlagen - wovon nach dem unter 4. Ausgeführten hier nicht auszugehen ist - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten zuzuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat.
158Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht zu erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht „unbefugt“ i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist.
159Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch -
160vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 -
161zu übertragen. Der Insolvenzverwalter ist nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als verfügungsbefugt über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht (s. o.).
162Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Finanzgericht Köln entstanden sind, waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts veranlasst worden ist, den Finanzrechtsweg zu beschreiten. In einem solchen Fall geht § 155 Abs. 4 VwGO als Spezialregelung § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor.
163Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 DB 21.94 -, juris Rn. 9; BT-Drs. 11/7030, S. 38.
164Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sich insbesondere auch nicht dem mit einer Antragstellung verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.