Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Apr. 2008 - 12 K 2264/07

bei uns veröffentlicht am28.04.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten. Am 05.04.2006 begründete er standesamtlich eine Lebenspartnerschaft mit Herrn ….
Unter dem 23.08.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Mitversicherung seines Lebenspartners. Mit Bescheid vom 23.10.2006 lehnte die Bezirksstelle H. der Beklagten die Mitversicherung des Lebenspartners des Klägers unter Berufung auf § 16 der Satzung der Beklagten ab. Hiernach ist unter bestimmten Bedingungen die Mitversicherung der Ehegattin bzw. des Ehegatten des Mitglieds möglich. Die Bezirksstelle teilte mit, dass eine Mitversicherung nur auf eine Ehegattin bzw. einen Ehegatten beschränkt sei, die Möglichkeit der Mitversicherung eines eingetragenen Lebenspartners bestehe nicht.
Zur Begründung des gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus: Im September 2006 sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Demnach seien Diskriminierungen, Benachteiligungen und Ungleichbehandlungen verboten. Darüber hinaus finde er es beschämend, dass ihm als Beamten des Bundes Rechte verwehrt werden sollten, die bereits für Arbeiter und Angestellte im Sozialgesetzbuch geregelt seien. § 24 AGG bestimme, dass die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes für Beamte und Richter „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend“ gelten. Das Gleichbehandlungsgebot gelte für das Handeln der Verwaltung gegenüber Beamten, Richtern und Soldaten, wie z. B. für ihre Einstellung, ihre Beförderung und ihre Entlassung. Davon werde aber auch die Gewährung von Beihilfe erfasst. Die Ausführung der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen im Krankheits- Pflege- und Geburtsfällen“ sei Verwaltungshandeln, bei dem das AGG beachtet werden müsse. Gemäß § 16 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse sei die Mitversicherung der Ehegattin bzw. des Ehegatten möglich, wenn dessen Einkommen die in den Beihilfevorschriften des Bundes festgelegte Grenze nicht überschreite. Das Einkommen seines Ehepartners liege deutlich unter 6.000 EUR im Jahr. Durch die abgelehnte Mitversicherung seines Ehepartners fühle er sich eindeutig benachteiligt, ja sogar durch deutlich höhere Aufwendungen bestraft.
Der Widerspruchsausschuss I der Widerspruchstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Entscheidung vom 08.02.2007 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die vom Kläger beantragte Mitversicherung beziehe sich auf seinen Lebenspartner und nicht auf den Ehegatten. Im Übrigen setze die Mitversicherung von Familienmitgliedern deren Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe voraus. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes gehörten zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen lediglich der Ehegatte und die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Eine entsprechende beihilferechtliche Regelung sei bei einer Lebenspartnerschaft noch nicht getroffen worden. Eine Mitversicherung des Lebenspartners des Klägers sei daher nicht möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 26.01.2006, Az.: 2 C 43/04, ausgeführt, dass der Familienstand „verheiratet“ nicht gleichzusetzen sei mit „eingetragener Lebenspartnerschaft“ und der Gesetzgeber deshalb berechtigt sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen, zumal sie nach Art. 6 Abs. 1 GG besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Der Hinweis auf das AGG komme nicht zum Tragen. Der sachliche Grund, der die unterschiedliche Behandlung von Verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten rechtfertige, sei nicht die sexuelle Orientierung. Homosexualität der Partner sei nämlich nicht zwingendes Merkmal der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Am 14.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es sei mit der Fürsorgepflicht der Dienstherrn gegenüber ihren Beamten nicht zu vereinbaren, dass Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft lebten, selbst dann keine Beihilfe erhielten, wenn sie die Aufwendungen für Krankheiten und für die Pflege ihrer Partner auf Grund ihrer Unterhaltspflicht voll tragen müssten, weil diese kein eigenes Einkommen hätten. In solchen Fällen müsse der Staat auf Grund seiner Alimentationspflicht den Beamten mindestens soviel zusätzlich zahlen, dass damit „die Prämien einer im wesentliche der Höhe der Beihilfe angepassten - beihilfekonformen - Krankenversicherung beglichen werden könnten“. Insoweit bestehe ein Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Krankenversicherung. In der gesetzlichen Krankenversicherung würden Lebenspartner, die über kein nennenswertes Einkommen verfügten, beitragsfrei in die Versicherung ihrer Partner mit einbezogen. Bei der Beihilfe würden sie dagegen selbst dann nicht berücksichtigt, wenn sie kein nennenswertes eigenes Einkommen hätten. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil verpartnerte Beamte gegenüber ihren Lebenspartnern dieselben Unterhaltspflichten hätten wie verpartnerte Sozialversicherte.
Gemäß der Rechtsprechung des EUGH stehe verpartnerten Bundesbeamten, Richtern und Soldaten dieselbe Beihilfe zu wie verheirateten Bundesbeamten. Es sei für ihn deshalb unverständlich, dass die Postbeamtenkrankenkasse sich weigere, seinen Lebenspartner in der Familienversicherung mit zu versichern.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23.10.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für seinen Lebenspartner dieselbe Beihilfe zu gewähren, wie einem verheirateten Beamten für seinen Ehegatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007.
12 
Mit Beschluss vom 14.04.2008 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
13 
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten (Blatt 1 - 17) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung seines Lebenspartners. Demgemäß hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehegatten der bei dieser versicherten Beamten gleichgestellt wird.
15 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Nach § 16 der Satzung der Beklagten kommt nur die Mitversicherung des „Ehegatten“ in Betracht. Unter den Begriff „Ehegatte“ kann der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht subsumiert werden. Denn der Begriff „Ehegatte“ zielt auf den Familienstand „verheiratet“. Dies wird bereits durch den Text der Satzung der Beklagten klargestellt, denn nach § 18 Abs. 2 der Satzung beginnt bei Ehegatten die Mitversicherung mit dem Tag der Eheschließung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung eingeht. Die gesetzlich begründete Lebenspartnerschaft erfüllt die Voraussetzungen der bürgerlichen Ehe (§§ 1310 f. BGB) nicht. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Die Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine Ehe im Sinne des § 6 Abs. 1 GG. Die Lebenspartnerschaft kann nach § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG nur zwischen Personen des gleichen Geschlechts begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, Az.: 6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 = NJW 2008, 246).
16 
Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, 344; BVerwG, a.a.O.).
18 
Eine Gleichbehandlung mit Ehegatten kann der Kläger im Hinblick auf seinen Lebenspartner nicht deshalb beanspruchen, weil § 10 Abs. 1 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung den Lebenspartner eines Mitglieds in die Familienversicherung einbezogen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Vorliegend ist der Satzungsgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2006 - 4 S 2531/05 -, ZBR 2007, 213).
19 
Aus Art. 3 Abs. 1 folgt auch unter anderen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Gleichbehandlung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten. Das Differenzierungskriterium, das der unterschiedlichen Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Beklagten zugrunde liegt, ist nicht Heterosexualität bei den Verheirateten und Homosexualität bei den Lebenspartnern. Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten knüpft nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand „verheiratet“ an. Der Normgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Darum kann bereits der Unterschied zwischen dem Familienstand „verheiratet“ und dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen; denn der Gesetzgeber bzw. Satzungsgeber ist nicht gehindert, entsprechend den grundgesetzlichen Wertungen zu differenzieren (vgl. im Einzelnen - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG: BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O., sowie BVerwG, Urteile vom 26.01.2006, Az.: 2 C 43/04, juris bzw. BVerwGE 125, 79, und vom 15.11.2007, Az.: 2 C 33/06, NJW 2008, 868 sowie juris).
20 
Hieraus folgt zugleich, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht gegen das Verbot des Art 3 Abs. 3 GG verstößt, wegen des Geschlechts zu benachteiligen.
21 
Die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners hinsichtlich der Mitversicherung verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I S. 1897). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt (vgl. § 24 AGG i.V.m. § 2 und 6 AGG). Die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft in ihr knüpft grundsätzlich an ein (bestehendes oder früheres) Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einem der hieraus hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen an (vgl. § 15 Abs. 1 der Satzung). Ob diese Ausgestaltung den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt) eröffnet, ist jedoch fraglich. Eher dürfte insoweit § 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG (Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste) einschlägig sein. Ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten insoweit dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterfällt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls verstößt die Satzungsregelung des § 16 nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 i.V.m. § 3 AGG. Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der Benachteiligung wird in § 3 AGG näher bestimmt, wobei zwischen einer unmittelbaren Benachteiligung und einer mittelbaren Benachteiligung unterschieden wird.
22 
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
23 
Eine unmittelbare Benachteiligung durch die Anwendung des § 16 der Satzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsvorschrift nicht an die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand anknüpft (vgl. oben).
24 
Die Anwendung des § 16 der Satzung der Beklagten führt auch zu keiner mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Eine mittelbare Benachteiligung würde voraussetzen, dass der Kläger durch die Anwendung der Vorschrift wegen seiner sexuellen Identität gegenüber verheirateten Mitgliedern, die in den Genuss der Mitversicherung des Ehegatten kommen, wesentlich benachteiligt wäre. Dies wiederum setzt voraus, dass zwischen verheirateten Mitgliedern der Beklagten und Mitgliedern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, hinsichtlich des rechtlichen Anknüpfungspunkts der Mitversicherung Vergleichbarkeit besteht. Bestehen hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung beider Familienstände dagegen noch ins Gewicht fallende Unterschiede, fehlen gültige Vergleichsmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., dort zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden ist).
25 
Derartige ins Gewicht fallende Unterschiede zwischen den beiden genannten Familienständen bestehen. Die familienrechtlichen Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nicht gleichartig, so dass auch der Familienstand der dem jeweiligen Rechtsinstitut zugehörigen Person nicht vergleichbar ist. Zwar wurde das familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch die Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze dem familienrechtlichen Institut der Ehe weiter angenähert. Es bestehen aber zwischen beiden Rechtsinstituten immer noch so erhebliche Unterschiede, dass nicht von ihrer Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann. Eine vollständige oder allgemeine Gleichstellung ist weder erfolgt noch war sie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zu den noch bestehenden erheblichen Unterschieden - im Familienrecht, im Öffentlichen Dienstrecht, im Aufenthaltsrecht sowie im Steuerrecht - wird im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2007 (a.a.O.) Bezug genommen. Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG lässt sich somit - wenn das AGG überhaupt Anwendung findet - nicht feststellen.
26 
Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs.2 AGG ansehen wollte, werden von dieser Vorschrift ausdrücklich Regelungen ausgenommen, die durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. „ Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau.“ ( BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007,676, vgl. BverwG, Urt. vom 25.07.2007, aaO). Die Regelung der Satzung der Beklagten über die Mitversicherung von Ehegatten ist hierzu ein angemessenes und erforderliches Mittel, weil sie die Familie materiell fördert und die mit der Familiengründung verbundenen besonderen Belastungen zu einem Teil ausgleicht.
27 
Die Satzungsbestimmung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
28 
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 findet auf das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten keine Anwendung (im Ergebnis so auch VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, Az.: 18 K 2867/04). Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Beklagte als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, auf das die Richtlinie 2000/78/EG somit nicht anwendbar ist. Verdeutlicht wird dies durch den Erwägungsgrund 13 der Richtlinie. Danach findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. Bei der Beklagten handelt es sich um ein derartiges Sozialschutzsystem. Die Leistungen der Beklagten stellen kein Arbeitsentgelt dar. Die Kassenleistungen der Beklagten werden durch die von den (freiwilligen) Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert. Arbeitgeberbeiträge sind nicht vorgesehen. Die Kassenleistungen werden den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung erbracht. Sie sind kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O. zu den Leistungen eines ärztlichen Versorgungswerks; VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.).
29 
Ungeachtet des Anwendungsausschlusses nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG fallen die Mitgliedschaft bei der Beklagten und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen auch nicht unter den durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d beschriebenen Geltungsbereich der Richtlinie. Die Versicherungsleistungen der Beklagten, die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft und auf der Zahlung von Beiträgen durch die Mitglieder beruhen, können insbesondere weder den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen noch dem Begriff des „Arbeitsentgelts“ zugeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (vgl. hierzu wieder VG Stuttgart, a.a.O.). Auch handelt es sich bei dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten nicht um die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe, z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich, aus (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung seines Lebenspartners. Demgemäß hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass sein Lebenspartner in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehegatten der bei dieser versicherten Beamten gleichgestellt wird.
15 
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Nach § 16 der Satzung der Beklagten kommt nur die Mitversicherung des „Ehegatten“ in Betracht. Unter den Begriff „Ehegatte“ kann der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht subsumiert werden. Denn der Begriff „Ehegatte“ zielt auf den Familienstand „verheiratet“. Dies wird bereits durch den Text der Satzung der Beklagten klargestellt, denn nach § 18 Abs. 2 der Satzung beginnt bei Ehegatten die Mitversicherung mit dem Tag der Eheschließung, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung eingeht. Die gesetzlich begründete Lebenspartnerschaft erfüllt die Voraussetzungen der bürgerlichen Ehe (§§ 1310 f. BGB) nicht. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Die Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine Ehe im Sinne des § 6 Abs. 1 GG. Die Lebenspartnerschaft kann nach § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG nur zwischen Personen des gleichen Geschlechts begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, Az.: 6 C 27/06, BVerwGE 129, 129 = NJW 2008, 246).
16 
Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
17 
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu beurteilen, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332, 344; BVerwG, a.a.O.).
18 
Eine Gleichbehandlung mit Ehegatten kann der Kläger im Hinblick auf seinen Lebenspartner nicht deshalb beanspruchen, weil § 10 Abs. 1 SGB V für den Bereich der Krankenversicherung den Lebenspartner eines Mitglieds in die Familienversicherung einbezogen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur in seinem Kompetenzbereich bindet. Vorliegend ist der Satzungsgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, bei seiner Rechtssetzung von Vorschriften des Bundes abzuweichen, die dieser für vergleichbare Sachverhalte in seinem Gesetzgebungsbereich erlassen hat (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2006 - 4 S 2531/05 -, ZBR 2007, 213).
19 
Aus Art. 3 Abs. 1 folgt auch unter anderen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Gleichbehandlung eines Lebenspartners mit einem Ehegatten. Das Differenzierungskriterium, das der unterschiedlichen Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Beklagten zugrunde liegt, ist nicht Heterosexualität bei den Verheirateten und Homosexualität bei den Lebenspartnern. Die Regelung des § 16 der Satzung der Beklagten knüpft nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand „verheiratet“ an. Der Normgeber darf die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren, weil nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Darum kann bereits der Unterschied zwischen dem Familienstand „verheiratet“ und dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ unterschiedliche Rechtsfolgen rechtfertigen; denn der Gesetzgeber bzw. Satzungsgeber ist nicht gehindert, entsprechend den grundgesetzlichen Wertungen zu differenzieren (vgl. im Einzelnen - mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG: BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O., sowie BVerwG, Urteile vom 26.01.2006, Az.: 2 C 43/04, juris bzw. BVerwGE 125, 79, und vom 15.11.2007, Az.: 2 C 33/06, NJW 2008, 868 sowie juris).
20 
Hieraus folgt zugleich, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht gegen das Verbot des Art 3 Abs. 3 GG verstößt, wegen des Geschlechts zu benachteiligen.
21 
Die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners hinsichtlich der Mitversicherung verstößt auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I S. 1897). Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes fällt (vgl. § 24 AGG i.V.m. § 2 und 6 AGG). Die Postbeamtenkrankenkasse ist eine Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft in ihr knüpft grundsätzlich an ein (bestehendes oder früheres) Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einem der hieraus hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen an (vgl. § 15 Abs. 1 der Satzung). Ob diese Ausgestaltung den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG (Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt) eröffnet, ist jedoch fraglich. Eher dürfte insoweit § 2 Abs. 1 Nr. 5 AGG (Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste) einschlägig sein. Ob das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten insoweit dem Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterfällt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls verstößt die Satzungsregelung des § 16 nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 i.V.m. § 3 AGG. Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Begriff der Benachteiligung wird in § 3 AGG näher bestimmt, wobei zwischen einer unmittelbaren Benachteiligung und einer mittelbaren Benachteiligung unterschieden wird.
22 
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
23 
Eine unmittelbare Benachteiligung durch die Anwendung des § 16 der Satzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsvorschrift nicht an die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand anknüpft (vgl. oben).
24 
Die Anwendung des § 16 der Satzung der Beklagten führt auch zu keiner mittelbaren Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG. Eine mittelbare Benachteiligung würde voraussetzen, dass der Kläger durch die Anwendung der Vorschrift wegen seiner sexuellen Identität gegenüber verheirateten Mitgliedern, die in den Genuss der Mitversicherung des Ehegatten kommen, wesentlich benachteiligt wäre. Dies wiederum setzt voraus, dass zwischen verheirateten Mitgliedern der Beklagten und Mitgliedern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, hinsichtlich des rechtlichen Anknüpfungspunkts der Mitversicherung Vergleichbarkeit besteht. Bestehen hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung beider Familienstände dagegen noch ins Gewicht fallende Unterschiede, fehlen gültige Vergleichsmaßstäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007, a.a.O., dort zur Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27.11.2000, die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden ist).
25 
Derartige ins Gewicht fallende Unterschiede zwischen den beiden genannten Familienständen bestehen. Die familienrechtlichen Institute der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind nicht gleichartig, so dass auch der Familienstand der dem jeweiligen Rechtsinstitut zugehörigen Person nicht vergleichbar ist. Zwar wurde das familienrechtliche Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch die Novellierung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze dem familienrechtlichen Institut der Ehe weiter angenähert. Es bestehen aber zwischen beiden Rechtsinstituten immer noch so erhebliche Unterschiede, dass nicht von ihrer Vergleichbarkeit ausgegangen werden kann. Eine vollständige oder allgemeine Gleichstellung ist weder erfolgt noch war sie vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Zu den noch bestehenden erheblichen Unterschieden - im Familienrecht, im Öffentlichen Dienstrecht, im Aufenthaltsrecht sowie im Steuerrecht - wird im Einzelnen auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2007 (a.a.O.) Bezug genommen. Eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG lässt sich somit - wenn das AGG überhaupt Anwendung findet - nicht feststellen.
26 
Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs.2 AGG ansehen wollte, werden von dieser Vorschrift ausdrücklich Regelungen ausgenommen, die durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. „ Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau.“ ( BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007,676, vgl. BverwG, Urt. vom 25.07.2007, aaO). Die Regelung der Satzung der Beklagten über die Mitversicherung von Ehegatten ist hierzu ein angemessenes und erforderliches Mittel, weil sie die Familie materiell fördert und die mit der Familiengründung verbundenen besonderen Belastungen zu einem Teil ausgleicht.
27 
Die Satzungsbestimmung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht.
28 
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 findet auf das Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten keine Anwendung (im Ergebnis so auch VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, Az.: 18 K 2867/04). Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 gilt die Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Beklagte als Sozialeinrichtung der früheren Deutschen Bundespost ist ein staatliches System der sozialen Sicherheit, auf das die Richtlinie 2000/78/EG somit nicht anwendbar ist. Verdeutlicht wird dies durch den Erwägungsgrund 13 der Richtlinie. Danach findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. Bei der Beklagten handelt es sich um ein derartiges Sozialschutzsystem. Die Leistungen der Beklagten stellen kein Arbeitsentgelt dar. Die Kassenleistungen der Beklagten werden durch die von den (freiwilligen) Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert. Arbeitgeberbeiträge sind nicht vorgesehen. Die Kassenleistungen werden den Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung erbracht. Sie sind kein nachgezogenes Entgelt für die Arbeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a.a.O. zu den Leistungen eines ärztlichen Versorgungswerks; VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.).
29 
Ungeachtet des Anwendungsausschlusses nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG fallen die Mitgliedschaft bei der Beklagten und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen auch nicht unter den durch Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d beschriebenen Geltungsbereich der Richtlinie. Die Versicherungsleistungen der Beklagten, die auf einer freiwilligen Mitgliedschaft und auf der Zahlung von Beiträgen durch die Mitglieder beruhen, können insbesondere weder den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen noch dem Begriff des „Arbeitsentgelts“ zugeordnet werden (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (vgl. hierzu wieder VG Stuttgart, a.a.O.). Auch handelt es sich bei dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten nicht um die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d). Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe, z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich, aus (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 03.11.2005, a.a.O.).
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Apr. 2008 - 12 K 2264/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Apr. 2008 - 12 K 2264/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Apr. 2008 - 12 K 2264/07 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 6 Persönlicher Anwendungsbereich


(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu di

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 2 Anwendungsbereich


(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für1.Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 1 Lebenspartnerschaft


Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für 1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Apr. 2008 - 12 K 2264/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Apr. 2008 - 12 K 2264/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2007 - IV ZR 267/04

bei uns veröffentlicht am 14.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 267/04 Verkündetam: 14.Februar2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________________

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Dez. 2006 - 4 S 2531/05

bei uns veröffentlicht am 18.12.2006

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2005 - 18 K 2867/04 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zul

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Nov. 2005 - 18 K 2867/04

bei uns veröffentlicht am 03.11.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die am ... geborene Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Am 02.08.2002 begründete sie vor dem Standesamt ... eine Lebenspar

Referenzen

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2005 - 18 K 2867/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 83). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antrag nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf habe, diese in Bezug auf die satzungsmäßigen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen. Dabei ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich die Klägerin nicht unmittelbar auf die Satzung der Beklagten berufen kann, weil deren § 16 ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten abstellt, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus § 16 der Satzung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Dieser Vorschrift komme ausweislich der Gesetzesbegründung im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und sie betreffe die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift sei, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige sei, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassten. Die Satzung der Beklagten enthalte indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handele es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Die Ausführungen der Klägerin zum Wesen der Lebenspartnerschaft und den damit verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflichten sind nicht geeignet, diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen; dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht den Familienangehörigen, sondern den Ehegatten anspricht.
Das Vorbringen der Klägerin zur Frage, ob die vom Dienstherrn gezahlte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG zählt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Beihilfe Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie ist (was im Übrigen nicht der Fall sein dürfte, weil die Beihilfe ihre Grundlage allein in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet, vgl. nur VG Münster, Urteil vom 26.10.2006 - 11 K 1412/04 -, Juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 27.08.2004, NVwZ-RR 2006, 205) und maßgebend darauf abgestellt, dass selbst bei Bejahung dieser Frage Entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden könne. Denn zum einen sei die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte könnten sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern. Zum anderen würden die Kassenleistungen durch die von den Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall. Hiergegen hat die Klägerin nichts erinnert.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2000/78/EG folgt, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehörten. Insbesondere handele es sich nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertrete. Ebenso könne allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stünden, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehörten, die Berufsgruppe der „Postbeamten“ gebe es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich dürfe nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolge als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handele es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder. Der Verweis der Klägerin auf § 1 der Satzung der Beklagten ist nicht geeignet, Richtigkeitszweifel an dieser Auffassung hervorzurufen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die - inzwischen ohnehin umgesetzte (vgl. das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006, BGBl. I S. 1897) - Richtlinie 2000/78/EG nach der 22. Begründungserwägung einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Diese Begründungserwägung gibt gemäß Art. 253 EG-Vertrag einen der Gründe wieder, von dem der Rat als zuständiges Organ sich bei Erlass der Richtlinie hat leiten lassen, ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und als solcher mitentscheidend für ihre Auslegung. Das gilt auch dann, wenn die Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, NJW 2006, 1828; Senatsurteil vom 13.10.2004 - 4 S 1243/03 -, ESVGH 55, 101).
Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin, die unterschiedliche Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil vorliegend nicht die Beihilfegewährung im Streit steht. Abgesehen davon entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Beihilfe unterschiedliche Regelungen rechtfertigen. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruht, ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt, nicht vergleichbar (BVerwG, Urteile vom 24.11.1988, BVerwGE 81, 27, und vom 14.03.1991, NJW 1991, 2361). Im Übrigen rechtfertigt der sachliche Unterschied zwischen einer Ehe (dem Familienstand „verheiratet“) und dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ unterschiedliche Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die - im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft - gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehende Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, BVerfGE 105, 313, 348).
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher- gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Frage, „ob Lebenspartnerschaften bei der Mitversicherung von der Beklagten ausgenommen werden dürfen“, nach den Ausführungen unter 1. ohne weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 267/04 Verkündetam:
14.Februar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EG Art. 141, EGRL 2000/78 Art. 1, GG Artt. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1,
AGG § 2 Abs. 2 Satz 2, VBLS §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 78 Abs. 2
Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine
Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Berechnung
der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstigere
Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2007

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann. Deshalb möchte der Kläger von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden. Dass einer der eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hätte oder ihm die elterliche Sorge für ein Kind allein oder zusammen mit dem Partner zustünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2
Beklagte Die hat aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat (sog. Startgut- schrift, vgl. § 78 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, im Folgenden: VBLS, BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003). Soweit es dabei als Rechengröße gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt, sondern die Steuerklasse I/0. Wenn die Beklagte dagegen von der Steuerklasse III/0 ausgegangen wäre, hätte sich eine um 74,48 € höhere monatliche Rentenanwartschaft ergeben. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
3
Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Klägers eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


4
DiezulässigeRevisi on ist nicht begründet.

5
I.DasBerufungsgerich t, dessen Urteil in VersR 2005, 636 ff. veröffentlicht ist, sieht für das Begehren des Klägers keinerlei Grundlage in der Satzung der Beklagten. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) bei Erlass der Satzung bekannt gewesen sei, liege hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den hier streitigen Fragen auch keine Regelungslücke vor, die etwa durch Analogie oder ergänzende Auslegung geschlossen werden könne. Schließlich verstoße die Regelung der Satzung nicht gegen höherrangiges, insbesondere europäisches Recht.
6
II. Die Revision hat - unbeschadet der Frage, ob die Satzungsbestimmungen über die Startgutschrift überhaupt wirksam sind (vgl. OLG Karlsruhe ZTR 2005, 588) - keinen Erfolg.
7
1. a) Soweit es zur Berechnung der Startgutschrift des Klägers um seine Anwartschaft nach früherem Gesamtversorgungsrecht und dabei gemäß § 78 Abs. 2 VBLS um die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 geht, schreibt § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. vor, dass bei einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Berechtigten sowie bei einem Berechtigten, der Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hat, der Betrag , der als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt abgezogen wird. Nach Buchst. b der Bestimmung ist dagegen bei allen übrigen Berechtigten der Betrag abzuziehen , der als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre.

8
b) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS hat "die hinterbliebene Ehegattin /der hinterbliebene Ehegatte" Anspruch auf eine Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer nicht, wenn "die Ehe" mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind inzwischen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner geschaffen worden, indem der Gesetzgeber ausdrücklich die entsprechende Anwendung der für Ehegatten geltenden Vorschriften auf eingetragene Lebenspartner vorgeschrieben hat (vgl. Art. 3 Nr. 4 b und Art. 5 (30) Nr. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396). Derartige Bestimmungen fehlen jedoch in der Satzung der Beklagten.
9
c) Die in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. und § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe "verheiratet", "Ehegatte" oder "Ehe" setzen als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der §§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus; das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft wendet sich dagegen ausschließlich an Personen, die miteinander gerade keine Ehe eingehen können (vgl. BVerfGE 105, 313, 347; BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621; BAGE 110, 277, 281; BFH DStR 2006, 747, 748).
10
der Bei Auslegung der Satzungsbestimmungen der Beklagten kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b). Auch nach seiner Sicht und nach allgemeinem Sprachgebrauch bleibt für eine erweiternde Auslegung der auf die Ehe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner kein Raum (vgl. BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 11 f.). Der Kläger zählt nicht zu den "verheirateten" oder in einer "Ehe" lebenden Versicherten, weil er einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angehört und damit gerade nicht verheiratet ist.
11
2. a) Eine ergänzende Auslegung der Satzung kommt nicht in Betracht , weil sie eine unbewusste oder planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde, an der es fehlt. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit Recht davon ausgegangen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft von einer Erweiterung der hier in Rede stehenden Ansprüche auf eingetragene Lebenspartner bewusst abgesehen hat. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 war bekannt, als die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlichrechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehören, am 13. November 2001 den der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden Altersvorsorgeplan 2001 und am 1. März 2002 den Tarifvertrag Altersversorgung abschlossen (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand 9/2006, unter A 1.1). Trotz Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben weder die Tarifpartner noch der Verwaltungsrat der Beklagten bei der Verabschiedung der auf dem genannten Tarifvertrag beruhenden neuen Satzung am 19. September 2002 eine Besserstellung von Versicherten vorgenommen , die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Daran hat sich durch die seither geschlossenen Änderungstarifverträge vom 31. Januar, 12. März 2003, 15. September 2005 und 12. Oktober 2006 (vgl. Kiefer/Langenbrinck, aaO unter C 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3) sowie die Satzungsänderungen der Beklagten (vom 6. Februar 2003 vgl. BAnz Nr. 61 vom 28. März 2003; vom 4. Juni 2003 vgl. BAnz Nr. 115 vom 26. Juni 2003; vom 11. Juli 2003 vgl. BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003; vom 25. März 2004 vgl. BAnz. Nr. 69 vom 8. April 2004; vom 23. Februar 2005 vgl. BAnz. Nr. 55 vom 19. März 2005; vom 18. April 2006 vgl. BAnz Nr. 79 vom 26. April 2006 und vom 2. November 2006 vgl. BAnz Nr. 219 vom 22. November 2006) nichts geändert. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), in dem viele Gesetze und Verordnungen zugunsten eingetragener Lebenspartner geändert wurden, hat bisher keine Veranlassung gegeben, die Satzung der Beklagten zu ändern. Nichts anderes gilt für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897).
12
Auch b) eine analoge Anwendung der zugunsten von Ehegatten vorgesehenen Satzungsbestimmungen auf eingetragene Lebenspartner ist ausgeschlossen. Dem steht schon entgegen, dass die Ehe Partner verschiedenen Geschlechts voraussetzt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft aber nur zwischen Personen möglich ist, die nicht die Ehe miteinander schließen können (BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621). Überdies muss dem oben dargelegten Verhalten der Tarifvertragsparteien und des Satzungsgebers der Beklagten in der Zeit seit Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 entnommen werden, dass sie ungeachtet der Änderungen in anderen Teilen der Rechtsordnung eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zusatzversorgung gerade nicht den Ehegatten gleichstellen wollten. Ähnlich verhält es sich bei der Regelung des Fami- lienzuschlags für Beamte in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 12 ff.). Dass für andere Tarifwerke etwas anderes gelten könnte (so BAGE 110, 277, 279 ff. zum Verheiratetenzuschlag nach BAT), steht nicht entgegen.
13
Der 3. Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente und von einer Berücksichtigung der für Verheiratete geltenden Steuerklasse bei der Berechnung der Startgutschrift in der Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie die Revision geltend macht.
14
a) Soweit sich die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, erkennt sie selbst, dass eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig ist (BVerfGE 105, 313, 348). Nach wie vor ist für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder haben, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet sind, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfallen (BSGE 92, 113, 129 m.w.N.). Das rechtfertigt eine Begünstigung der Verheirateten in der hier von der Beklagten vorgenommenen Weise (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 1417). Die Beklagte hat als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG VersR 2000, 835, 836; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 a).
15
b) Im Wesentlichen stützt sich die Revision daher auf Grundsätze des Europarechts.

16
Art. 141 aa) EG (entspricht der früheren Regelung in Art. 119 EGV) sichert die Gleichheit des Arbeitsentgelts für Mann und Frau. Zum Arbeitsentgelt gehören außer dem Lohn auch alle sonstigen, unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachten Vergütungen des Arbeitgebers wie etwa die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung (Senatsurteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 3 b und c, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts geht es hier jedoch nicht: Die Differenzierung in der Satzung der Beklagten wird nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand geknüpft. Insofern werden Frauen und Männer aber nicht unterschiedlich behandelt. Beiden ist ohne Rücksicht auf ihre sexuelle Orientierung sowohl der Familienstand der Ehe zugänglich als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das gilt nicht nur rechtlich; vielmehr entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass gleichgeschlechtlich ausgerichtete Frauen und Männer keineswegs ausschließlich mit sexuell gleichartigen Partnern zusammen oder aber allein leben, sondern durchaus auch Ehen mit heterosexuellen Partnern eingehen und mit diesen Kinder haben. Eine Verletzung von Art. 141 EG liegt daher nicht vor.
17
Dieses Verständnis von Art. 141 EG beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Dieser hat u.a. bereits in einem Urteil vom 17. Februar 1998 (Rs C-249/96 - Slg. 1998, I-621 = NJW 1998, 969, jeweils Rdn. 35, 47) entschieden, dass ein Arbeitgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei, die Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner des gleichen Geschlechts unterhält, der Situation einer Person, die ver- heiratet ist oder die eine feste nichteheliche Beziehung mit einem Partner des anderen Geschlechts unterhält, gleichzustellen; zu einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung hat der Gerichtshof in jener Entscheidung lediglich festgestellt, sie werde von Art. 119 EGV nicht erfasst. In einem weiteren Urteil vom 31. Mai 2001 (Rs C-122/99 P und C-125/99 P - Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rdn. 46 f. und 52) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Verweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehaltenen Haushaltszulage gegenüber einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, auch das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beamten sei nicht verletzt, weil die Gewährung der Haushaltszulage nicht vom Geschlecht des Partners abhänge, sondern von der Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen. Im Urteil vom 7. Januar 2004 (Rs C-117/01 - Slg. 2004 I-541 = NJW 2004, 1440, jeweils Rdn. 28 f.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine in einem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente ausgesprochen , die Entscheidung, bestimmte Vorteile verheirateten Paaren vorzubehalten und alle davon auszuschließen, die zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, sei entweder Sache des Gesetzgebers oder folge aus der Auslegung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte , ohne dass der Einzelne eine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machen könne; ein Verstoß gegen Art. 141 EG liege nicht vor, da der Umstand, dass der An- tragsteller ein Mann oder eine Frau ist, im Hinblick auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente unbeachtlich sei.
18
bb) Mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABlEG 2000 L 303/16) hat der Rat der Europäischen Union einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf auch hinsichtlich der sexuellen Ausrichtung geschaffen (Art. 1 der Richtlinie ). Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere dem Urteil vom 31. Mai 2001 (aaO Rdn. 47), wird deutlich, dass in der rechtlichen Differenzierung nach einem Familienstand, der Frauen ebenso wie Männern unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung liegt. Nichts anderes kann für die Bedeutung und Reichweite der mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bekämpften Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf gelten. Damit verletzt die hier streitige Bevorzugung von Verheirateten bei der Berechnung des fiktiven Nettolohns anhand der Steuerklasse sowie durch Leistung einer Hinterbliebenenrente auch die Richtlinie 2000/78/EG nicht.
19
Im Übrigen wertet die an den Familienstand geknüpfte rechtliche Bevorzugung von Verheirateten die Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner nicht ab, sondern behandelt sie ihrer Eigenart entsprechend. Die Begünstigung von Verheirateten dient der Förderung auf Dauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften im Hinblick auf die Fortpflanzung und Erziehung des eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichgeschlechtliche Partnerschaften als solche auch im Hinblick auf die inzwi- schen bestehende Möglichkeit einer Kindesadoption (§ 9 LPartG i.d.F. vom 15. Dezember 2004) typischerweise nicht in gleicher Weise beitragen können. Demgemäß hat die Bundesregierung in einer Fragestunde des Deutschen Bundestags den Standpunkt vertreten, die Richtlinie schränke den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ein und gebiete keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe (BT-PlProt. 14/86, S. 7938).
20
Dieses Verständnis der Richtlinie 2000/78/EG wird durch den ihr vorangestellten Erwägungsgrund 22 ausdrücklich bestätigt. Danach lässt die Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Dieser Erwägungsgrund hat eine über die amtliche Begründung deutscher Gesetze hinausgehende Bedeutung; er ist, auch wenn er im Text der Richtlinie nicht wiederholt wird, deren wesentlicher Bestandteil und mitentscheidend für ihre Auslegung (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - Rs 131/86 - Slg. 1988, 905 Rdn. 37; a.A. Bruns in Bruns/Kemper, Lebenspartnerschaftsrecht 2. Aufl., 9. Beamte, Angestellte und Arbeiter Rdn. 16 f.; Stüber, NJW 2006, 1774, 1775 f.; Schmidt/Senne, RdA 2002, 80, 84 f.; Beschluss des BayVG München vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter II 4.4). Ein Erwägungsgrund kann auch eine einschränkende Auslegung des Textes der Verordnung oder Richtlinie rechtfertigen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Juli 1981 - Rs 158/80 - Slg. 1981, 1805 Rdn. 13; vom 11. Juli 2006 - Rs C-13/05 - DB 2006, 1617 Rdn. 43 und 45). Soweit in dem Erwägungsgrund 22 von "Rechtsvorschriften" über vom Familienstand abhängige Leistungen die Rede ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar in Zweifel gezogen, ob den hier angegriffenen Bestimmungen der Satzung der Beklagten der Charakter von Rechtsvorschriften im Sinne des Europarechts zukomme. Selbst wenn dies nicht zuträfe, würde es nichts daran ändern, dass der Erwägungsgrund 22 die sich schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebende Auslegung der in der Richtlinie 2000/78/EG selbst enthaltenen Diskriminierungsverbote stützt, wonach solche rechtlichen Differenzierungen nicht erfasst werden, die nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Ausrichtung, sondern an den Familienstand anknüpfen.
21
Es trifft nicht zu, dass die Richtlinie bei dieser Auslegung ins Leere liefe (so aber SchlH VG, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 - veröffentlicht in juris) oder Diskriminierungen nicht effektiv bekämpft werden könnten (so BayVG München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter 4.4). Für das Verbot einer Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung verbleibt vielmehr, auch wenn die Richtlinie rechtliche Differenzierungen nach dem Familienstand nicht erfasst, ein breiter Anwendungsbereich, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zeigt (vgl. schon § 2 Abs. 1 AGG).
22
Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ansehen wollte, werden von deren Verbot in dieser Vorschrift u.a. Regelungen ausdrücklich ausgenommen, die durch ein rechtliches Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau. Dazu sind die hier streitige Begünstigung von Ehegatten bei der Berechnung der Startgutschrift und die ihnen vorbehaltene Hinterbliebenenrente angemessene und erforderliche Mittel, weil sie deren besondere Belastungen zumindest zu einem Teil ausgleichen.
23
Dass Art. 141 EG und die Richtlinie 2000/78/EG den angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die von der Revision geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen könnte.
24
cc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diese Richtlinie in nationales Recht um. Dabei geht es hinsichtlich des Schutzes eingetragener Lebenspartner in den hier zu entscheidenden Fragen der betrieblichen Altersversorgung nicht über die Richtlinie hinaus. Vielmehr verweist § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG auf das Betriebsrentengesetz, das keine Änderung zugunsten eingetragener Lebenspartner erfahren hat (vgl.

Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Am 02.08.2002 begründete sie vor dem Standesamt ... eine Lebenspartnerschaft mit Frau ..., geb. ....
Unter dem 19.03.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin. Diesen Antrag lehnte die Bezirksstelle ... der Beklagten durch Bescheid vom 31.03.2004 ab und führte zur Begründung unter Hinweis auf § 16 ihrer Satzung aus, die Möglichkeit der Versicherung von Lebenspartnern sei im Gegensatz zu der von Ehegatten nicht vorgesehen. Eine Versicherung der Lebenspartnerin der Klägerin in der privaten Pflegepflichtversicherung sei deshalb ebenfalls nicht möglich.
Zur Begründung ihres Widerspruchs ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen, zwischen ihr und ihrer Lebenspartnerin bestehe gemäß § 5 LPartG i. V. m. §§ 1360 a, 1360 b eine gegenseitige Unterhaltspflicht, die derjenigen von Ehegatten untereinander entspreche. Die Versagung der Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot der Richtlinie 2000/78/EG der Europäischen Union. Danach dürfe ein Beschäftigter hinsichtlich seines Arbeitsentgelts nicht wegen seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden. Da die Beklagte ihr die Gewährung von Beihilfe für ihre Lebenspartnerin verweigere, werde sie auch hinsichtlich ihrer Besoldung benachteiligt, da die Beihilfe des Dienstherrn Bestandteil der Besoldung sei.
Der Widerspruchsausschuss II der Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach § 16 ihrer Satzung könne der Ehegatte auf Antrag mitversichert werden. Im Übrigen setze die Mitversicherung von Familienmitgliedern deren Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe voraus. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Beihilfeverordnung des Bundes gehörten zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Ehegatte und die im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten; eine entsprechende beihilferechtliche Regelung sei für die Lebenspartnerschaft noch nicht getroffen worden. Deshalb sei eine Mitversicherung der Lebenspartnerin der Klägerin derzeit nicht möglich; eine entsprechende Anpassung ihrer Satzung könne erst nach einer diesbezüglichen Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes erfolgen. Die Zahlung von Beihilfe und die Wahrnehmung der Aufgaben der privaten Pflegepflichtversicherung erfolgten lediglich in Auftragsverwaltung bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarung, weshalb sie insoweit selbst keine regulativen Befugnisse besitze.
Am 16.07.2004 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend weist sie auf das Urteil des BAG vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - sowie darauf hin, dass die Beklagte die Versagung der Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin weder auf das Fehlen einer beihilferechtlichen Regelung für Lebenspartnerschaften stützen noch sie dies mit dem Fehlen einer eigenen Regelungsbefugnis begründen könne. Denn die Regelungen der Richtlinie sowie des LPartG seien unbedingt und hinreichend genau bestimmt, so dass sie sich selbst unmittelbar gegenüber der Beklagten als eine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse unter Aufsicht des Staates übertragen worden sei, berufen könne. Darüber hinaus entspreche es ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die nationalen Gerichte im Falle eines Verstoßes gegen eine Richtlinie durch gesetzliche, tarifvertragliche oder satzungsrechtliche Regelungen, welche eine mit der Richtlinie unvereinbare Diskriminierung vorsähen, gehalten seien, diese Diskriminierung auf jede denkbare Weise auszuschließen. Dies habe dabei insbesondere dadurch zu geschehen, dass die Regelung zu Gunsten der benachteiligten Gruppe anzuwenden sei, ohne dass die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in andere Weise zu beantragen oder abzuwarten sei.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Bezirksstelle ... der Beklagten vom 31.07.2004 in der Form des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses II der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 16.06.2004 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, ihren Anträgen auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin ab dem 01.04.2004 stattzugeben sowie
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Lebenspartnerin in Bezug auf ihre satzungsgemäßen Leistungen den Ehepartnern ihrer Beamten gleichzustellen;
10 
hilfsweise
11 
4. dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:
12 
a) Sind die satzungsgemäßen Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse als Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 c der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen,
13 
b) wenn ja, stellt es eine unmittelbare Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung im Sinne von Art. 1 und Art. 2 A. der Richtlinie 2000/78/EG dar, wenn Lebenspartner gemäß § 16 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse von der Möglichkeit einer Mitversicherung ausgenommen sind,
14 
c) wenn ja, ist eine solche Diskriminierung aufgrund der Begründungserwägung 22 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Gewährung von Beihilfe Annex des Besoldungsrechts sei. Aus dem Beihilfeanspruch eines Beamten resultiere seine fehlende Versicherungspflicht gemäß SGB V. Deshalb könne die Mitgliedschaft bei ihr nur freiwillig sein. Die Kassenleistungen seien zwar beihilfeergänzend, aber keinesfalls Bestandteil der Beihilfe oder der vom Dienstherrn gewährten Besoldung. Deshalb berühre die Richtlinie 2000/78/EG die aus Mitgliedsbeiträgen resultierende Zahlung von Kassenleistungen nicht.
18 
Durch Beschluss der Kammer vom 02.09.2005 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
19 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre unterschiedlichen Standpunkte wiederholt und erläutert.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf, diese in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen.
22 
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Denn deren § 16 stellt ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten ab, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
23 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann jedoch auch nicht aus § 16 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Nach Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/3751 S. 40) kommt der Vorschrift im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und betrifft sie die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige ist, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassen (Ring/Olsen-Ring, Erläuterungen zum Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, in Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, II C 13 S. 20). Die Satzung der Beklagten enthält indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handelt es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn.
24 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Zwar erstreckt sich deren Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) auch auf das Arbeitsentgelt. Hierzu zählen jedoch die von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsleistungen nicht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - MDR 2004, 1241 = NZA 2005, 57 entschieden, dass das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt und damit die tarifliche Regelung mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden ist, sich aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortzuschlags jedoch ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen. Hieraus folgt nach Überzeugung des Einzelrichters ohne weiteres, dass der Ortszuschlag an sich Gehaltsbestandteil und damit auch Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ist.
25 
Ob auch die vom Dienstherrn zu gewährende Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dies ist allerdings im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG ohnehin fraglich. Denn danach gilt diese Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall seitens des Dienstherrn betrifft aber gerade die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz der in seinen Diensten stehenden Beamten.
26 
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Dienstherrn gewährte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG gehörte, kann hieraus entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden. Denn zum einen ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte können sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern und im Krankheitsfall deren Leistungen in Anspruch nehmen. Zum anderen jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, dass die von der Beklagten im Krankheitsfall zu gewährenden Kassenleistungen durch die von ihren Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert werden im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall.
27 
Zuletzt lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Danach erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation die die Interessen ihrer Mitglieder im Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten des selben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich aus; die Berufsgruppe der „Postbeamten“ an sich gibt es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolgt als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder.
28 
Soweit die Klägerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs abschließend auf das Urteil des EUGH vom 22.06.1989 - Rechtssache 103/88 Fratelli Costanzo SpA gegen Stadt Mailand - abstellt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn die Beklagte ist jedenfalls hinsichtlich der von ihr zu gewährenden Kassenleistungen keine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Auftrag des Staates übertragen worden ist. Vielmehr erbringt sie die Gewährung von Kassenleistungen an ihre Mitglieder ausschließlich in deren Auftrag. Soweit die Beklagte daneben tatsächlich auch die Beihilfeangelegenheiten aller in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beamten (und nicht etwa nur der bei ihr versicherten Beamten) übernimmt, beruht dies jedoch nicht auf einem Hoheitsakt, denn die Beklagte hat insoweit nicht die Stellung eines Beliehenen inne. Vielmehr bedient sich der Dienstherr nur zur technischen Abwicklung der Aufgabe der Gewährung von Beihilfe der Beklagten, mit der insoweit eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten wird die Beklagte deshalb auch nicht in eigenem Namen tätig; dies folgt schon ohne weiteres daraus, dass Widersprüche gegen die Versagung von Beihilfe gegen den Dienstherrn zu richten sind und auch ausschließlich von diesem weiter bearbeitet werden; ebenso ist der Dienstherr und nicht etwa die Beklagte in einem sich ggf. daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Nichtgewährung von Beihilfe passiv legitimiert.
29 
Bei dieser Sachlage hatte das Gericht auch keine Veranlassung, auf die Hilfsanträge der Klägerin hin dem Europäischen Gerichtshof die von ihr im Einzelnen genannten Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Denn gemäß Art. 234 Abs. 2 des EG-Vertrags ist ein nationales Gericht erster Instanz zwar berechtigt, im Gegensatz aber zu einem letztinstanzlichen nationalen Gericht hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag). Zum anderen jedoch hat sich das Gericht vorliegend, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ohne weiteres in der Lage gesehen, die genannten Fragen selbst zu beantworten.
30 
Somit war die Klage abzuweisen.
31 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf, diese in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen.
22 
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Denn deren § 16 stellt ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten ab, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
23 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann jedoch auch nicht aus § 16 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Nach Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/3751 S. 40) kommt der Vorschrift im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und betrifft sie die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige ist, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassen (Ring/Olsen-Ring, Erläuterungen zum Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, in Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, II C 13 S. 20). Die Satzung der Beklagten enthält indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handelt es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn.
24 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Zwar erstreckt sich deren Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) auch auf das Arbeitsentgelt. Hierzu zählen jedoch die von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsleistungen nicht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - MDR 2004, 1241 = NZA 2005, 57 entschieden, dass das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt und damit die tarifliche Regelung mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden ist, sich aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortzuschlags jedoch ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen. Hieraus folgt nach Überzeugung des Einzelrichters ohne weiteres, dass der Ortszuschlag an sich Gehaltsbestandteil und damit auch Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ist.
25 
Ob auch die vom Dienstherrn zu gewährende Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dies ist allerdings im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG ohnehin fraglich. Denn danach gilt diese Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall seitens des Dienstherrn betrifft aber gerade die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz der in seinen Diensten stehenden Beamten.
26 
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Dienstherrn gewährte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG gehörte, kann hieraus entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden. Denn zum einen ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte können sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern und im Krankheitsfall deren Leistungen in Anspruch nehmen. Zum anderen jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, dass die von der Beklagten im Krankheitsfall zu gewährenden Kassenleistungen durch die von ihren Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert werden im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall.
27 
Zuletzt lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Danach erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation die die Interessen ihrer Mitglieder im Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten des selben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich aus; die Berufsgruppe der „Postbeamten“ an sich gibt es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolgt als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder.
28 
Soweit die Klägerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs abschließend auf das Urteil des EUGH vom 22.06.1989 - Rechtssache 103/88 Fratelli Costanzo SpA gegen Stadt Mailand - abstellt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn die Beklagte ist jedenfalls hinsichtlich der von ihr zu gewährenden Kassenleistungen keine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Auftrag des Staates übertragen worden ist. Vielmehr erbringt sie die Gewährung von Kassenleistungen an ihre Mitglieder ausschließlich in deren Auftrag. Soweit die Beklagte daneben tatsächlich auch die Beihilfeangelegenheiten aller in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beamten (und nicht etwa nur der bei ihr versicherten Beamten) übernimmt, beruht dies jedoch nicht auf einem Hoheitsakt, denn die Beklagte hat insoweit nicht die Stellung eines Beliehenen inne. Vielmehr bedient sich der Dienstherr nur zur technischen Abwicklung der Aufgabe der Gewährung von Beihilfe der Beklagten, mit der insoweit eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten wird die Beklagte deshalb auch nicht in eigenem Namen tätig; dies folgt schon ohne weiteres daraus, dass Widersprüche gegen die Versagung von Beihilfe gegen den Dienstherrn zu richten sind und auch ausschließlich von diesem weiter bearbeitet werden; ebenso ist der Dienstherr und nicht etwa die Beklagte in einem sich ggf. daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Nichtgewährung von Beihilfe passiv legitimiert.
29 
Bei dieser Sachlage hatte das Gericht auch keine Veranlassung, auf die Hilfsanträge der Klägerin hin dem Europäischen Gerichtshof die von ihr im Einzelnen genannten Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Denn gemäß Art. 234 Abs. 2 des EG-Vertrags ist ein nationales Gericht erster Instanz zwar berechtigt, im Gegensatz aber zu einem letztinstanzlichen nationalen Gericht hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag). Zum anderen jedoch hat sich das Gericht vorliegend, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ohne weiteres in der Lage gesehen, die genannten Fragen selbst zu beantworten.
30 
Somit war die Klage abzuweisen.
31 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für

1.
vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2.
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2005 - 18 K 2867/04 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 83). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Antrag nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf habe, diese in Bezug auf die satzungsmäßigen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen. Dabei ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass sich die Klägerin nicht unmittelbar auf die Satzung der Beklagten berufen kann, weil deren § 16 ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten abstellt, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus § 16 der Satzung in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Dieser Vorschrift komme ausweislich der Gesetzesbegründung im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und sie betreffe die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift sei, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige sei, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassten. Die Satzung der Beklagten enthalte indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handele es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn. Die Ausführungen der Klägerin zum Wesen der Lebenspartnerschaft und den damit verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflichten sind nicht geeignet, diese Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen; dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass § 16 der Satzung der Beklagten nicht den Familienangehörigen, sondern den Ehegatten anspricht.
Das Vorbringen der Klägerin zur Frage, ob die vom Dienstherrn gezahlte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG zählt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Beihilfe Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie ist (was im Übrigen nicht der Fall sein dürfte, weil die Beihilfe ihre Grundlage allein in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet, vgl. nur VG Münster, Urteil vom 26.10.2006 - 11 K 1412/04 -, Juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 27.08.2004, NVwZ-RR 2006, 205) und maßgebend darauf abgestellt, dass selbst bei Bejahung dieser Frage Entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden könne. Denn zum einen sei die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte könnten sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern. Zum anderen würden die Kassenleistungen durch die von den Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall. Hiergegen hat die Klägerin nichts erinnert.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2000/78/EG folgt, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, bei der Beklagten handele es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehörten. Insbesondere handele es sich nicht um eine berufsständische Organisation, die die Interessen ihrer Mitglieder in Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertrete. Ebenso könne allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten desselben Dienstherrn stünden, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehörten, die Berufsgruppe der „Postbeamten“ gebe es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich dürfe nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolge als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handele es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder. Der Verweis der Klägerin auf § 1 der Satzung der Beklagten ist nicht geeignet, Richtigkeitszweifel an dieser Auffassung hervorzurufen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die - inzwischen ohnehin umgesetzte (vgl. das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006, BGBl. I S. 1897) - Richtlinie 2000/78/EG nach der 22. Begründungserwägung einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt. Diese Begründungserwägung gibt gemäß Art. 253 EG-Vertrag einen der Gründe wieder, von dem der Rat als zuständiges Organ sich bei Erlass der Richtlinie hat leiten lassen, ist damit ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und als solcher mitentscheidend für ihre Auslegung. Das gilt auch dann, wenn die Begründungserwägung nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden ist (BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, NJW 2006, 1828; Senatsurteil vom 13.10.2004 - 4 S 1243/03 -, ESVGH 55, 101).
Ernstliche Zweifel ergeben sich schließlich nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin, die unterschiedliche Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten und Beihilfeberechtigten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil vorliegend nicht die Beihilfegewährung im Streit steht. Abgesehen davon entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Beihilfe unterschiedliche Regelungen rechtfertigen. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die auf dem Grundsatz der Vorsorge des Staates für seine Beamten und deren Familien beruht, ist mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt, nicht vergleichbar (BVerwG, Urteile vom 24.11.1988, BVerwGE 81, 27, und vom 14.03.1991, NJW 1991, 2361). Im Übrigen rechtfertigt der sachliche Unterschied zwischen einer Ehe (dem Familienstand „verheiratet“) und dem Familienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft“ unterschiedliche Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber ist berechtigt, die - im Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft - gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates stehende Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2006, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, BVerfGE 105, 313, 348).
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höher- gerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil die Frage, „ob Lebenspartnerschaften bei der Mitversicherung von der Beklagten ausgenommen werden dürfen“, nach den Ausführungen unter 1. ohne weiteres auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 267/04 Verkündetam:
14.Februar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
EG Art. 141, EGRL 2000/78 Art. 1, GG Artt. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1,
AGG § 2 Abs. 2 Satz 2, VBLS §§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 78 Abs. 2
Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine
Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Berechnung
der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstigere
Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherrangiges
Recht.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2007

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann. Deshalb möchte der Kläger von der Beklagten wie ein verheirateter Arbeitnehmer behandelt werden. Dass einer der eingetragenen Lebenspartner ein Kind adoptiert hätte oder ihm die elterliche Sorge für ein Kind allein oder zusammen mit dem Partner zustünde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2
Beklagte Die hat aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversorgung von einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem die Rentenanwartschaft berechnet, die der Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erworben hat (sog. Startgut- schrift, vgl. § 78 Abs. 1 der Satzung der Beklagten, im Folgenden: VBLS, BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003). Soweit es dabei als Rechengröße gemäß § 41 Abs. 2c Satz 1 der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) auf das fiktive Nettoarbeitsentgelt des Klägers ankommt, hat die Beklagte für die Lohnsteuer nicht die für Verheiratete geltende Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt, sondern die Steuerklasse I/0. Wenn die Beklagte dagegen von der Steuerklasse III/0 ausgegangen wäre, hätte sich eine um 74,48 € höhere monatliche Rentenanwartschaft ergeben. Außerdem hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seinem Lebenspartner nicht die in § 38 VBLS für den Ehegatten eines verstorbenen Versicherten oder Betriebsrentenberechtigten vorgesehene Hinterbliebenenrente zahlen werde.
3
Im Hinblick darauf beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers die Lohnsteuerklasse III/0 zugrunde legen und seinem Lebenspartner bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Klägers eine Hinterbliebenenrente nach § 38 VBLS zahlen müsse. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


4
DiezulässigeRevisi on ist nicht begründet.

5
I.DasBerufungsgerich t, dessen Urteil in VersR 2005, 636 ff. veröffentlicht ist, sieht für das Begehren des Klägers keinerlei Grundlage in der Satzung der Beklagten. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) bei Erlass der Satzung bekannt gewesen sei, liege hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in den hier streitigen Fragen auch keine Regelungslücke vor, die etwa durch Analogie oder ergänzende Auslegung geschlossen werden könne. Schließlich verstoße die Regelung der Satzung nicht gegen höherrangiges, insbesondere europäisches Recht.
6
II. Die Revision hat - unbeschadet der Frage, ob die Satzungsbestimmungen über die Startgutschrift überhaupt wirksam sind (vgl. OLG Karlsruhe ZTR 2005, 588) - keinen Erfolg.
7
1. a) Soweit es zur Berechnung der Startgutschrift des Klägers um seine Anwartschaft nach früherem Gesamtversorgungsrecht und dabei gemäß § 78 Abs. 2 VBLS um die Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts der Kalenderjahre 1999, 2000 und 2001 geht, schreibt § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. vor, dass bei einem nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Berechtigten sowie bei einem Berechtigten, der Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung hat, der Betrag , der als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre, von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt abgezogen wird. Nach Buchst. b der Bestimmung ist dagegen bei allen übrigen Berechtigten der Betrag abzuziehen , der als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre.

8
b) Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VBLS hat "die hinterbliebene Ehegattin /der hinterbliebene Ehegatte" Anspruch auf eine Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer nicht, wenn "die Ehe" mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind inzwischen Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente auch für eingetragene Lebenspartner geschaffen worden, indem der Gesetzgeber ausdrücklich die entsprechende Anwendung der für Ehegatten geltenden Vorschriften auf eingetragene Lebenspartner vorgeschrieben hat (vgl. Art. 3 Nr. 4 b und Art. 5 (30) Nr. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3396). Derartige Bestimmungen fehlen jedoch in der Satzung der Beklagten.
9
c) Die in § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. und § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VBLS verwendeten Begriffe "verheiratet", "Ehegatte" oder "Ehe" setzen als Rechtsbegriffe eine nach den Regeln der §§ 1310 ff. BGB geschlossene Gemeinschaft von Personen unterschiedlichen Geschlechts voraus; das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft wendet sich dagegen ausschließlich an Personen, die miteinander gerade keine Ehe eingehen können (vgl. BVerfGE 105, 313, 347; BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621; BAGE 110, 277, 281; BFH DStR 2006, 747, 748).
10
der Bei Auslegung der Satzungsbestimmungen der Beklagten kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten an (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 2 b). Auch nach seiner Sicht und nach allgemeinem Sprachgebrauch bleibt für eine erweiternde Auslegung der auf die Ehe bezogenen Begriffe in Richtung auf eingetragene Lebenspartner kein Raum (vgl. BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 11 f.). Der Kläger zählt nicht zu den "verheirateten" oder in einer "Ehe" lebenden Versicherten, weil er einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angehört und damit gerade nicht verheiratet ist.
11
2. a) Eine ergänzende Auslegung der Satzung kommt nicht in Betracht , weil sie eine unbewusste oder planwidrige Regelungslücke voraussetzen würde, an der es fehlt. Das Berufungsgericht ist vielmehr mit Recht davon ausgegangen, dass der Satzungsgeber in Kenntnis des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft von einer Erweiterung der hier in Rede stehenden Ansprüche auf eingetragene Lebenspartner bewusst abgesehen hat. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 war bekannt, als die Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlichrechtliche Körperschaften wie Bund, Länder und Kommunen gehören, am 13. November 2001 den der Satzung der Beklagten zugrunde liegenden Altersvorsorgeplan 2001 und am 1. März 2002 den Tarifvertrag Altersversorgung abschlossen (vgl. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand 9/2006, unter A 1.1). Trotz Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes haben weder die Tarifpartner noch der Verwaltungsrat der Beklagten bei der Verabschiedung der auf dem genannten Tarifvertrag beruhenden neuen Satzung am 19. September 2002 eine Besserstellung von Versicherten vorgenommen , die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Daran hat sich durch die seither geschlossenen Änderungstarifverträge vom 31. Januar, 12. März 2003, 15. September 2005 und 12. Oktober 2006 (vgl. Kiefer/Langenbrinck, aaO unter C 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3) sowie die Satzungsänderungen der Beklagten (vom 6. Februar 2003 vgl. BAnz Nr. 61 vom 28. März 2003; vom 4. Juni 2003 vgl. BAnz Nr. 115 vom 26. Juni 2003; vom 11. Juli 2003 vgl. BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003; vom 25. März 2004 vgl. BAnz. Nr. 69 vom 8. April 2004; vom 23. Februar 2005 vgl. BAnz. Nr. 55 vom 19. März 2005; vom 18. April 2006 vgl. BAnz Nr. 79 vom 26. April 2006 und vom 2. November 2006 vgl. BAnz Nr. 219 vom 22. November 2006) nichts geändert. Auch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), in dem viele Gesetze und Verordnungen zugunsten eingetragener Lebenspartner geändert wurden, hat bisher keine Veranlassung gegeben, die Satzung der Beklagten zu ändern. Nichts anderes gilt für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897).
12
Auch b) eine analoge Anwendung der zugunsten von Ehegatten vorgesehenen Satzungsbestimmungen auf eingetragene Lebenspartner ist ausgeschlossen. Dem steht schon entgegen, dass die Ehe Partner verschiedenen Geschlechts voraussetzt, eine eingetragene Lebenspartnerschaft aber nur zwischen Personen möglich ist, die nicht die Ehe miteinander schließen können (BSGE 92, 113, 119 Rdn. 30; BSG FamRZ 2006, 620, 621). Überdies muss dem oben dargelegten Verhalten der Tarifvertragsparteien und des Satzungsgebers der Beklagten in der Zeit seit Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 entnommen werden, dass sie ungeachtet der Änderungen in anderen Teilen der Rechtsordnung eingetragene Lebenspartner hinsichtlich der hier in Rede stehenden Zusatzversorgung gerade nicht den Ehegatten gleichstellen wollten. Ähnlich verhält es sich bei der Regelung des Fami- lienzuschlags für Beamte in § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 12 ff.). Dass für andere Tarifwerke etwas anderes gelten könnte (so BAGE 110, 277, 279 ff. zum Verheiratetenzuschlag nach BAT), steht nicht entgegen.
13
Der 3. Ausschluss eingetragener Lebenspartner von der Hinterbliebenenrente und von einer Berücksichtigung der für Verheiratete geltenden Steuerklasse bei der Berechnung der Startgutschrift in der Satzung der Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, wie die Revision geltend macht.
14
a) Soweit sich die Revision auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft, erkennt sie selbst, dass eine Privilegierung der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zulässig ist (BVerfGE 105, 313, 348). Nach wie vor ist für verheiratete Arbeitnehmer typisch, dass sie Kinder haben, ihren Lebensunterhalt und ihre Unterhaltspflichten im Wesentlichen aus ihrem Arbeitsverdienst bestreiten und mit Vorsorgekosten für den Ehegatten und die Kinder belastet sind, welche bei Unverheirateten oder Nichteltern nicht anfallen (BSGE 92, 113, 129 m.w.N.). Das rechtfertigt eine Begünstigung der Verheirateten in der hier von der Beklagten vorgenommenen Weise (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 1417). Die Beklagte hat als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Grundrechte zu berücksichtigen (BVerfG VersR 2000, 835, 836; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 a).
15
b) Im Wesentlichen stützt sich die Revision daher auf Grundsätze des Europarechts.

16
Art. 141 aa) EG (entspricht der früheren Regelung in Art. 119 EGV) sichert die Gleichheit des Arbeitsentgelts für Mann und Frau. Zum Arbeitsentgelt gehören außer dem Lohn auch alle sonstigen, unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Dienstverhältnisses erbrachten Vergütungen des Arbeitgebers wie etwa die Hinterbliebenenrente in der betrieblichen Altersversorgung (Senatsurteil vom 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - VersR 2006, 1630 unter II 3 b und c, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts geht es hier jedoch nicht: Die Differenzierung in der Satzung der Beklagten wird nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Orientierung, sondern an den Familienstand geknüpft. Insofern werden Frauen und Männer aber nicht unterschiedlich behandelt. Beiden ist ohne Rücksicht auf ihre sexuelle Orientierung sowohl der Familienstand der Ehe zugänglich als auch die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das gilt nicht nur rechtlich; vielmehr entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass gleichgeschlechtlich ausgerichtete Frauen und Männer keineswegs ausschließlich mit sexuell gleichartigen Partnern zusammen oder aber allein leben, sondern durchaus auch Ehen mit heterosexuellen Partnern eingehen und mit diesen Kinder haben. Eine Verletzung von Art. 141 EG liegt daher nicht vor.
17
Dieses Verständnis von Art. 141 EG beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Dieser hat u.a. bereits in einem Urteil vom 17. Februar 1998 (Rs C-249/96 - Slg. 1998, I-621 = NJW 1998, 969, jeweils Rdn. 35, 47) entschieden, dass ein Arbeitgeber nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verpflichtet sei, die Situation einer Person, die eine feste Beziehung mit einem Partner des gleichen Geschlechts unterhält, der Situation einer Person, die ver- heiratet ist oder die eine feste nichteheliche Beziehung mit einem Partner des anderen Geschlechts unterhält, gleichzustellen; zu einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung hat der Gerichtshof in jener Entscheidung lediglich festgestellt, sie werde von Art. 119 EGV nicht erfasst. In einem weiteren Urteil vom 31. Mai 2001 (Rs C-122/99 P und C-125/99 P - Slg. 2001, I-4319 = FamRZ 2001, 1053, jeweils Rdn. 46 f. und 52) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Verweigerung der Zahlung einer nur verheirateten Beamten vorbehaltenen Haushaltszulage gegenüber einem Beamten, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft schwedischen Rechts lebte, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen gesehen, weil für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei; der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, auch das Gleichbehandlungsgebot im Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beamten sei nicht verletzt, weil die Gewährung der Haushaltszulage nicht vom Geschlecht des Partners abhänge, sondern von der Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beamten bestehen. Im Urteil vom 7. Januar 2004 (Rs C-117/01 - Slg. 2004 I-541 = NJW 2004, 1440, jeweils Rdn. 28 f.) hat der Gerichtshof im Hinblick auf eine in einem Betriebsrentensystem vorgesehene Hinterbliebenenrente ausgesprochen , die Entscheidung, bestimmte Vorteile verheirateten Paaren vorzubehalten und alle davon auszuschließen, die zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, sei entweder Sache des Gesetzgebers oder folge aus der Auslegung innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte , ohne dass der Einzelne eine durch das Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend machen könne; ein Verstoß gegen Art. 141 EG liege nicht vor, da der Umstand, dass der An- tragsteller ein Mann oder eine Frau ist, im Hinblick auf die Gewährung der Hinterbliebenenrente unbeachtlich sei.
18
bb) Mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (ABlEG 2000 L 303/16) hat der Rat der Europäischen Union einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf auch hinsichtlich der sexuellen Ausrichtung geschaffen (Art. 1 der Richtlinie ). Aus der soeben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere dem Urteil vom 31. Mai 2001 (aaO Rdn. 47), wird deutlich, dass in der rechtlichen Differenzierung nach einem Familienstand, der Frauen ebenso wie Männern unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Ausrichtung liegt. Nichts anderes kann für die Bedeutung und Reichweite der mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG bekämpften Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf gelten. Damit verletzt die hier streitige Bevorzugung von Verheirateten bei der Berechnung des fiktiven Nettolohns anhand der Steuerklasse sowie durch Leistung einer Hinterbliebenenrente auch die Richtlinie 2000/78/EG nicht.
19
Im Übrigen wertet die an den Familienstand geknüpfte rechtliche Bevorzugung von Verheirateten die Gemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner nicht ab, sondern behandelt sie ihrer Eigenart entsprechend. Die Begünstigung von Verheirateten dient der Förderung auf Dauer eingegangener heterosexueller Gemeinschaften im Hinblick auf die Fortpflanzung und Erziehung des eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, zu dem gleichgeschlechtliche Partnerschaften als solche auch im Hinblick auf die inzwi- schen bestehende Möglichkeit einer Kindesadoption (§ 9 LPartG i.d.F. vom 15. Dezember 2004) typischerweise nicht in gleicher Weise beitragen können. Demgemäß hat die Bundesregierung in einer Fragestunde des Deutschen Bundestags den Standpunkt vertreten, die Richtlinie schränke den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie nicht ein und gebiete keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der Ehe (BT-PlProt. 14/86, S. 7938).
20
Dieses Verständnis der Richtlinie 2000/78/EG wird durch den ihr vorangestellten Erwägungsgrund 22 ausdrücklich bestätigt. Danach lässt die Richtlinie einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. Dieser Erwägungsgrund hat eine über die amtliche Begründung deutscher Gesetze hinausgehende Bedeutung; er ist, auch wenn er im Text der Richtlinie nicht wiederholt wird, deren wesentlicher Bestandteil und mitentscheidend für ihre Auslegung (BVerwG NJW 2006, 1828 Rdn. 16 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - Rs 131/86 - Slg. 1988, 905 Rdn. 37; a.A. Bruns in Bruns/Kemper, Lebenspartnerschaftsrecht 2. Aufl., 9. Beamte, Angestellte und Arbeiter Rdn. 16 f.; Stüber, NJW 2006, 1774, 1775 f.; Schmidt/Senne, RdA 2002, 80, 84 f.; Beschluss des BayVG München vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter II 4.4). Ein Erwägungsgrund kann auch eine einschränkende Auslegung des Textes der Verordnung oder Richtlinie rechtfertigen (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Juli 1981 - Rs 158/80 - Slg. 1981, 1805 Rdn. 13; vom 11. Juli 2006 - Rs C-13/05 - DB 2006, 1617 Rdn. 43 und 45). Soweit in dem Erwägungsgrund 22 von "Rechtsvorschriften" über vom Familienstand abhängige Leistungen die Rede ist, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar in Zweifel gezogen, ob den hier angegriffenen Bestimmungen der Satzung der Beklagten der Charakter von Rechtsvorschriften im Sinne des Europarechts zukomme. Selbst wenn dies nicht zuträfe, würde es nichts daran ändern, dass der Erwägungsgrund 22 die sich schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergebende Auslegung der in der Richtlinie 2000/78/EG selbst enthaltenen Diskriminierungsverbote stützt, wonach solche rechtlichen Differenzierungen nicht erfasst werden, die nicht an das Geschlecht oder die sexuelle Ausrichtung, sondern an den Familienstand anknüpfen.
21
Es trifft nicht zu, dass die Richtlinie bei dieser Auslegung ins Leere liefe (so aber SchlH VG, Urteil vom 27. August 2004 - 11 A 103/04 - veröffentlicht in juris) oder Diskriminierungen nicht effektiv bekämpft werden könnten (so BayVG München, Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - unter 4.4). Für das Verbot einer Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung verbleibt vielmehr, auch wenn die Richtlinie rechtliche Differenzierungen nach dem Familienstand nicht erfasst, ein breiter Anwendungsbereich, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zeigt (vgl. schon § 2 Abs. 1 AGG).
22
Selbst wenn man eine an den Familienstand anknüpfende rechtliche Differenzierung als mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie ansehen wollte, werden von deren Verbot in dieser Vorschrift u.a. Regelungen ausdrücklich ausgenommen, die durch ein rechtliches Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Ein solches, für den Fortbestand der Gesellschaft insgesamt wichtiges, rechtlich allgemein anerkanntes Ziel ist die materielle Förderung von auf Dauer angelegten menschlichen Gemeinschaften, in denen typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden wie in einer Ehe zwischen Mann und Frau. Dazu sind die hier streitige Begünstigung von Ehegatten bei der Berechnung der Startgutschrift und die ihnen vorbehaltene Hinterbliebenenrente angemessene und erforderliche Mittel, weil sie deren besondere Belastungen zumindest zu einem Teil ausgleichen.
23
Dass Art. 141 EG und die Richtlinie 2000/78/EG den angegriffenen Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht entgegenstehen, unterliegt danach keinem vernünftigen Zweifel, der die von der Revision geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen könnte.
24
cc) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz setzt diese Richtlinie in nationales Recht um. Dabei geht es hinsichtlich des Schutzes eingetragener Lebenspartner in den hier zu entscheidenden Fragen der betrieblichen Altersversorgung nicht über die Richtlinie hinaus. Vielmehr verweist § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG auf das Betriebsrentengesetz, das keine Änderung zugunsten eingetragener Lebenspartner erfahren hat (vgl.

Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1897).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 968/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.10.2004 - 12 U 195/04 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin ist B1-Mitglied bei der Beklagten. Am 02.08.2002 begründete sie vor dem Standesamt ... eine Lebenspartnerschaft mit Frau ..., geb. ....
Unter dem 19.03.2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin. Diesen Antrag lehnte die Bezirksstelle ... der Beklagten durch Bescheid vom 31.03.2004 ab und führte zur Begründung unter Hinweis auf § 16 ihrer Satzung aus, die Möglichkeit der Versicherung von Lebenspartnern sei im Gegensatz zu der von Ehegatten nicht vorgesehen. Eine Versicherung der Lebenspartnerin der Klägerin in der privaten Pflegepflichtversicherung sei deshalb ebenfalls nicht möglich.
Zur Begründung ihres Widerspruchs ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen, zwischen ihr und ihrer Lebenspartnerin bestehe gemäß § 5 LPartG i. V. m. §§ 1360 a, 1360 b eine gegenseitige Unterhaltspflicht, die derjenigen von Ehegatten untereinander entspreche. Die Versagung der Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot der Richtlinie 2000/78/EG der Europäischen Union. Danach dürfe ein Beschäftigter hinsichtlich seines Arbeitsentgelts nicht wegen seiner sexuellen Ausrichtung benachteiligt werden. Da die Beklagte ihr die Gewährung von Beihilfe für ihre Lebenspartnerin verweigere, werde sie auch hinsichtlich ihrer Besoldung benachteiligt, da die Beihilfe des Dienstherrn Bestandteil der Besoldung sei.
Der Widerspruchsausschuss II der Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.06.2004 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach § 16 ihrer Satzung könne der Ehegatte auf Antrag mitversichert werden. Im Übrigen setze die Mitversicherung von Familienmitgliedern deren Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe voraus. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 der Beihilfeverordnung des Bundes gehörten zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen der Ehegatte und die im Familienzuschlag nach dem BBesG berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten; eine entsprechende beihilferechtliche Regelung sei für die Lebenspartnerschaft noch nicht getroffen worden. Deshalb sei eine Mitversicherung der Lebenspartnerin der Klägerin derzeit nicht möglich; eine entsprechende Anpassung ihrer Satzung könne erst nach einer diesbezüglichen Änderung der Beihilfevorschriften des Bundes erfolgen. Die Zahlung von Beihilfe und die Wahrnehmung der Aufgaben der privaten Pflegepflichtversicherung erfolgten lediglich in Auftragsverwaltung bzw. auf Grund vertraglicher Vereinbarung, weshalb sie insoweit selbst keine regulativen Befugnisse besitze.
Am 16.07.2004 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Ergänzend weist sie auf das Urteil des BAG vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - sowie darauf hin, dass die Beklagte die Versagung der Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin weder auf das Fehlen einer beihilferechtlichen Regelung für Lebenspartnerschaften stützen noch sie dies mit dem Fehlen einer eigenen Regelungsbefugnis begründen könne. Denn die Regelungen der Richtlinie sowie des LPartG seien unbedingt und hinreichend genau bestimmt, so dass sie sich selbst unmittelbar gegenüber der Beklagten als eine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse unter Aufsicht des Staates übertragen worden sei, berufen könne. Darüber hinaus entspreche es ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die nationalen Gerichte im Falle eines Verstoßes gegen eine Richtlinie durch gesetzliche, tarifvertragliche oder satzungsrechtliche Regelungen, welche eine mit der Richtlinie unvereinbare Diskriminierung vorsähen, gehalten seien, diese Diskriminierung auf jede denkbare Weise auszuschließen. Dies habe dabei insbesondere dadurch zu geschehen, dass die Regelung zu Gunsten der benachteiligten Gruppe anzuwenden sei, ohne dass die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber, die Tarifvertragsparteien oder in andere Weise zu beantragen oder abzuwarten sei.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Bezirksstelle ... der Beklagten vom 31.07.2004 in der Form des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses II der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 16.06.2004 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verpflichten, ihren Anträgen auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin ab dem 01.04.2004 stattzugeben sowie
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Lebenspartnerin in Bezug auf ihre satzungsgemäßen Leistungen den Ehepartnern ihrer Beamten gleichzustellen;
10 
hilfsweise
11 
4. dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV folgende Fragen zur Entscheidung vorzulegen:
12 
a) Sind die satzungsgemäßen Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse als Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 c der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen,
13 
b) wenn ja, stellt es eine unmittelbare Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung im Sinne von Art. 1 und Art. 2 A. der Richtlinie 2000/78/EG dar, wenn Lebenspartner gemäß § 16 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse von der Möglichkeit einer Mitversicherung ausgenommen sind,
14 
c) wenn ja, ist eine solche Diskriminierung aufgrund der Begründungserwägung 22 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Gewährung von Beihilfe Annex des Besoldungsrechts sei. Aus dem Beihilfeanspruch eines Beamten resultiere seine fehlende Versicherungspflicht gemäß SGB V. Deshalb könne die Mitgliedschaft bei ihr nur freiwillig sein. Die Kassenleistungen seien zwar beihilfeergänzend, aber keinesfalls Bestandteil der Beihilfe oder der vom Dienstherrn gewährten Besoldung. Deshalb berühre die Richtlinie 2000/78/EG die aus Mitgliedsbeiträgen resultierende Zahlung von Kassenleistungen nicht.
18 
Durch Beschluss der Kammer vom 02.09.2005 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
19 
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre unterschiedlichen Standpunkte wiederholt und erläutert.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf, diese in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen.
22 
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Denn deren § 16 stellt ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten ab, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
23 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann jedoch auch nicht aus § 16 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Nach Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/3751 S. 40) kommt der Vorschrift im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und betrifft sie die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige ist, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassen (Ring/Olsen-Ring, Erläuterungen zum Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, in Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, II C 13 S. 20). Die Satzung der Beklagten enthält indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handelt es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn.
24 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Zwar erstreckt sich deren Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) auch auf das Arbeitsentgelt. Hierzu zählen jedoch die von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsleistungen nicht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - MDR 2004, 1241 = NZA 2005, 57 entschieden, dass das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt und damit die tarifliche Regelung mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden ist, sich aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortzuschlags jedoch ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen. Hieraus folgt nach Überzeugung des Einzelrichters ohne weiteres, dass der Ortszuschlag an sich Gehaltsbestandteil und damit auch Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ist.
25 
Ob auch die vom Dienstherrn zu gewährende Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dies ist allerdings im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG ohnehin fraglich. Denn danach gilt diese Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall seitens des Dienstherrn betrifft aber gerade die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz der in seinen Diensten stehenden Beamten.
26 
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Dienstherrn gewährte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG gehörte, kann hieraus entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden. Denn zum einen ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte können sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern und im Krankheitsfall deren Leistungen in Anspruch nehmen. Zum anderen jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, dass die von der Beklagten im Krankheitsfall zu gewährenden Kassenleistungen durch die von ihren Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert werden im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall.
27 
Zuletzt lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Danach erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation die die Interessen ihrer Mitglieder im Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten des selben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich aus; die Berufsgruppe der „Postbeamten“ an sich gibt es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolgt als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder.
28 
Soweit die Klägerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs abschließend auf das Urteil des EUGH vom 22.06.1989 - Rechtssache 103/88 Fratelli Costanzo SpA gegen Stadt Mailand - abstellt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn die Beklagte ist jedenfalls hinsichtlich der von ihr zu gewährenden Kassenleistungen keine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Auftrag des Staates übertragen worden ist. Vielmehr erbringt sie die Gewährung von Kassenleistungen an ihre Mitglieder ausschließlich in deren Auftrag. Soweit die Beklagte daneben tatsächlich auch die Beihilfeangelegenheiten aller in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beamten (und nicht etwa nur der bei ihr versicherten Beamten) übernimmt, beruht dies jedoch nicht auf einem Hoheitsakt, denn die Beklagte hat insoweit nicht die Stellung eines Beliehenen inne. Vielmehr bedient sich der Dienstherr nur zur technischen Abwicklung der Aufgabe der Gewährung von Beihilfe der Beklagten, mit der insoweit eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten wird die Beklagte deshalb auch nicht in eigenem Namen tätig; dies folgt schon ohne weiteres daraus, dass Widersprüche gegen die Versagung von Beihilfe gegen den Dienstherrn zu richten sind und auch ausschließlich von diesem weiter bearbeitet werden; ebenso ist der Dienstherr und nicht etwa die Beklagte in einem sich ggf. daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Nichtgewährung von Beihilfe passiv legitimiert.
29 
Bei dieser Sachlage hatte das Gericht auch keine Veranlassung, auf die Hilfsanträge der Klägerin hin dem Europäischen Gerichtshof die von ihr im Einzelnen genannten Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Denn gemäß Art. 234 Abs. 2 des EG-Vertrags ist ein nationales Gericht erster Instanz zwar berechtigt, im Gegensatz aber zu einem letztinstanzlichen nationalen Gericht hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag). Zum anderen jedoch hat sich das Gericht vorliegend, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ohne weiteres in der Lage gesehen, die genannten Fragen selbst zu beantworten.
30 
Somit war die Klage abzuweisen.
31 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Mitversicherung ihrer Lebenspartnerin sowie darauf, diese in Bezug auf die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten den Ehepartnern der bei dieser versicherten Beamten gleichzustellen.
22 
Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten. Denn deren § 16 stellt ausdrücklich nur auf den Ehegatten des versicherten Mitglieds der Beklagten ab, nicht aber auf dessen Lebenspartner.
23 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch kann jedoch auch nicht aus § 16 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LPartG hergeleitet werden. Nach Abs. 1 der letztgenannten Vorschrift gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 14/3751 S. 40) kommt der Vorschrift im Wesentlichen klarstellende Wirkung zu und betrifft sie die rechtliche Stellung des Lebenspartners im Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen. Folge dieser Vorschrift ist, dass alle gesetzlichen Bestimmungen, deren Adressat der Familienangehörige ist, nunmehr auch den eingetragenen Lebenspartner mit umfassen (Ring/Olsen-Ring, Erläuterungen zum Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft, in Das Deutsche Bundesrecht, Loseblatt, II C 13 S. 20). Die Satzung der Beklagten enthält indessen zum einen keine Regelung familienrechtlicher Beziehungen, sondern von Versicherungsleistungen; zum anderen handelt es sich bei der Satzung der Beklagten auch nicht um ein Gesetz im formellen Sinn.
24 
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Zwar erstreckt sich deren Geltungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 lit. c) auch auf das Arbeitsentgelt. Hierzu zählen jedoch die von der Beklagten zu gewährenden Versicherungsleistungen nicht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 29.04.2004 - 6 AZR 101/03 - MDR 2004, 1241 = NZA 2005, 57 entschieden, dass das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht berücksichtigt und damit die tarifliche Regelung mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden ist, sich aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortzuschlags jedoch ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen. Hieraus folgt nach Überzeugung des Einzelrichters ohne weiteres, dass der Ortszuschlag an sich Gehaltsbestandteil und damit auch Bestandteil des Arbeitsentgelts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG ist.
25 
Ob auch die vom Dienstherrn zu gewährende Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne der genannten Richtlinie sei, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dies ist allerdings im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG ohnehin fraglich. Denn danach gilt diese Richtlinie nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die Gewährung von Beihilfe im Krankheitsfall seitens des Dienstherrn betrifft aber gerade die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz der in seinen Diensten stehenden Beamten.
26 
Doch selbst wenn man davon ausginge, dass die vom Dienstherrn gewährte Beihilfe zum Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG gehörte, kann hieraus entsprechendes für die von der Beklagten an ihre Mitglieder zu gewährenden Kassenleistungen nicht hergeleitet werden. Denn zum einen ist die Mitgliedschaft bei der Beklagten freiwillig; Postbeamte können sich auch bei jeder anderen privaten Versicherungsgesellschaft versichern und im Krankheitsfall deren Leistungen in Anspruch nehmen. Zum anderen jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, dass die von der Beklagten im Krankheitsfall zu gewährenden Kassenleistungen durch die von ihren Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge finanziert werden im Gegensatz zu den vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfen im Krankheitsfall.
27 
Zuletzt lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/78/EG herleiten. Danach erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitnehmerorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerorganisation oder eine Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören. Insbesondere handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine berufsständische Organisation die die Interessen ihrer Mitglieder im Bezug auf die Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen vertritt. Ebenso kann allein aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Beklagten allesamt in Diensten des selben Dienstherrn stehen, nicht darauf geschlossen werden, dass sie der gleichen Berufsgruppe angehören. Denn die in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beschäftigten üben unterschiedliche Berufe z. B. technischer Art oder im Dienstleistungsbereich aus; die Berufsgruppe der „Postbeamten“ an sich gibt es nach Überzeugung des Gerichts nicht. Letztlich darf in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass die Beklagte eine ganz andere Zielrichtung verfolgt als die in Art. 3 Abs. 1 lit. d) genannten Organisationen; denn bei ihr handelt es sich um eine Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder.
28 
Soweit die Klägerin zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs abschließend auf das Urteil des EUGH vom 22.06.1989 - Rechtssache 103/88 Fratelli Costanzo SpA gegen Stadt Mailand - abstellt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn die Beklagte ist jedenfalls hinsichtlich der von ihr zu gewährenden Kassenleistungen keine Einrichtung, der durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse im Auftrag des Staates übertragen worden ist. Vielmehr erbringt sie die Gewährung von Kassenleistungen an ihre Mitglieder ausschließlich in deren Auftrag. Soweit die Beklagte daneben tatsächlich auch die Beihilfeangelegenheiten aller in Diensten der früheren Deutschen Bundespost bzw. deren Nachfolgeorganisationen stehenden Beamten (und nicht etwa nur der bei ihr versicherten Beamten) übernimmt, beruht dies jedoch nicht auf einem Hoheitsakt, denn die Beklagte hat insoweit nicht die Stellung eines Beliehenen inne. Vielmehr bedient sich der Dienstherr nur zur technischen Abwicklung der Aufgabe der Gewährung von Beihilfe der Beklagten, mit der insoweit eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich der Bearbeitung der Beihilfeangelegenheiten wird die Beklagte deshalb auch nicht in eigenem Namen tätig; dies folgt schon ohne weiteres daraus, dass Widersprüche gegen die Versagung von Beihilfe gegen den Dienstherrn zu richten sind und auch ausschließlich von diesem weiter bearbeitet werden; ebenso ist der Dienstherr und nicht etwa die Beklagte in einem sich ggf. daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Nichtgewährung von Beihilfe passiv legitimiert.
29 
Bei dieser Sachlage hatte das Gericht auch keine Veranlassung, auf die Hilfsanträge der Klägerin hin dem Europäischen Gerichtshof die von ihr im Einzelnen genannten Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Denn gemäß Art. 234 Abs. 2 des EG-Vertrags ist ein nationales Gericht erster Instanz zwar berechtigt, im Gegensatz aber zu einem letztinstanzlichen nationalen Gericht hierzu nicht verpflichtet (vgl. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag). Zum anderen jedoch hat sich das Gericht vorliegend, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ohne weiteres in der Lage gesehen, die genannten Fragen selbst zu beantworten.
30 
Somit war die Klage abzuweisen.
31 
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.