Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2011 - 11 S 2517/10

bei uns veröffentlicht am31.01.2011

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.10.2010 - 5 K 3379/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts für den ersten Rechtszug durch die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet der Senat als Kollegialorgan (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. 2009, § 66 Rn. 54; Meyer, GKG, 10. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).
Die zulässig Beschwerde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend auf 2.500 EUR festgesetzt. In diesem Verfahren hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 02.11.2009 angeordnet, mit der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG abgelehnt und der Antragstellerin die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht worden ist. Die mit der Beschwerde begehrte Erhöhung auf den Regelstreitwert von 5.000 EUR ist nicht vorzunehmen.
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG bestimmt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR zugrunde zu legen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.112005 - 11 S 611/05 -juris und vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 - NVwZ-RR 2004, 619; HambOVG, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 - NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh. § 164, Rn. 11 m.w.N.). Dies erscheint typischerweise im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des Eilrechtsschutzes gerechtfertigt. Dementsprechend empfiehlt auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327) unter 1.5 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
Andererseits ist bei einer entsprechend - gesteigerten - Bedeutung der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz für den Antragsteller der Streitwert im Ermessensweg zu erhöhen. Auch dies sieht der Streitwertkatalog 2004 in 1.5 vor. Danach kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Ebenso entscheidet die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in derartigen Fällen (Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - juris - m.w.N.; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80 Rn. 174). Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig dann aus, wenn der Ausländer sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine seine Ausreisepflicht begründende ausländerrechtliche Maßnahme wendet, und er zuvor bereits aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längerfristigen legalen Aufenthalt verfügt hat. In einem solchen Fall entspricht es dem Interesse des Ausländers, den für das Hauptsacheverfahren geltenden Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zugrunde zu legen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 01.06.2004 - 11 S 65/04 -, vom 27.05.2004 - 11 S 854/04 -, vom 18.05.2004 - 11 S 772/04 - und vom 12.11.2003 - 11 S 2240/03). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es dem Ausländer durch die Erteilung des Aufenthaltstitels ermöglicht worden ist, eine Lebensgrundlage im Bundesgebiet aufzubauen oder jedenfalls hiermit zu beginnen. Der Senat schließt aus den mit der - freiwilligen oder erzwungenen - Ausreise verbundenen besonderen faktischen Folgen (Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialem Umfeld), denen insbesondere eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass der Ausländer bereits im Eilverfahren ein Interesse an der erstrebten Entscheidung hat, das demjenigen im Hauptsacheverfahren gleichkommt; denn selbst wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, wären die mit der Ausreise verbundenen Folgen nicht mehr ohne weiteres und in der Regel auch nicht in vollem Umfang wieder zu beseitigen (vgl. näher Senatsbeschluss vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 - juris). Fehlt allerdings dem in der Vergangenheit erteilten Titel aus seinem Zweck heraus von vornherein die Eignung, hierauf einen längerfristig angelegten Aufenthalt stützen zu können, so ist kein Grund ersichtlich, den Regelstreitwert anzusetzen. Denn der Ausländer verfügt in einem solchen Fall nicht über schützenswerte wirtschaftliche oder soziale Bindungen, deren (drohender) Verlust in einer auch in der Höhe des Streitwerts zum Ausdruck kommenden Bewertung seiner Interessen zu berücksichtigen wäre. So liegt es hier.
Die Antragstellerin hat am 07.08.2009 einen mazedonischen Staatsangehörigen geheiratet, der über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und am 02.09.2009 eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG beantragt. Ihr Aufenthalt davor beruhte lediglich auf dem Besitz einer vom 03.09.2008 bis 02.09.2009 geltenden Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Tätigkeit. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 20 BeschV wird jedoch eine solche Aufenthaltserlaubnis nur für eine konkrete Au-pair-Beschäftigung und auch nur für die Dauer bis zu einem Jahr erteilt. Dem Titel ist immanent, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nach einem Jahr auf jeden Fall beendet ist. Ihm fehlt daher von vornherein die Eignung, auf einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet vertrauen zu können.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werde nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2011 - 11 S 2517/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2011 - 11 S 2517/10

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2011 - 11 S 2517/10 zitiert 10 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2003 - 5 K 2197/03 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000,-
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2011 - 11 S 2517/10.

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Referenzen

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2005 - 10 K 144/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.02.2005 entscheidet nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 GKG), aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Antrag der Antragstellerin vom 17.01.2005 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bestimmt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000.-- EUR anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 -, NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164, Rn. 11 m.w.N.). Dies erscheint typischerweise im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des Eilrechtsschutzes für den Kläger gerechtfertigt. Dementsprechend empfiehlt auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) unter 1.5 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (ebenso bereits I.7. der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563).
Daraus folgt aber auch, dass bei einer entsprechend gesteigerten Bedeutung der Eilentscheidung für den Kläger der Streitwert im Ermessensweg zu erhöhen ist. Auch dies sieht der Streitwertkatalog 2004 in 1.5 vor (ebenso I.7. Fassung 1996): Danach kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Ebenso entscheidet die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in derartigen Fällen (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1993 - 14 S 2544/93 -, NVwZ-RR 1994, 304; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.06.2003 - 8 M 12/03, 8 O 3/03 -, NVwZ-RR 2004, 159; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 08.11.1982 - 11 B 175/82 -, NVwZ 1983, 172).
Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig dann aus, wenn - wie vorliegend - der Ausländer sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme wendet, die ihm eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet (vgl. bspw. Senatsbeschlüsse vom 01.06.2004 - 11 S 65/04 -, vom 27.05.2004 - 11 S 854/04 -, vom 18.05.2004 - 11 S 772/04 - und vom 12.11.2003 - 11 S 2240/03 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -). Dabei geht es in der Regel darum, ob der Ausländer als Folge der Entscheidung das Bundesgebiet zu verlassen hat oder nicht. Der Senat schließt aus den mit der - freiwilligen oder erzwungenen - Ausreise verbundenen besonderen faktischen Folgen (Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialem Umfeld), denen insbesondere eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass der Kläger bereits im Eilverfahren ein Interesse an der erstrebten Entscheidung hat, das demjenigen im Hauptsacheverfahren gleichkommt. Denn selbst wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, wären die mit der Ausreise verbundenen Folgen nicht mehr ohne weiteres und in der Regel auch nicht in vollem Umfang wieder zu beseitigen.
Diesen schwerwiegenden Folgen, denen durchaus existenzielle Bedeutung zukommen kann, sind die Folgen der zur Beschwerdebegründung herangezogenen behördlichen Entscheidungen aus dem Bereich des Fahrerlaubnis- und Gaststättenrechts nicht gleichzustellen. Zwar mag es auch dort im Einzelfall um schwerwiegende wirtschaftliche Folgen gehen. Gleichwohl sind sie eher selten mit der Situation des zur Ausreise verpflichteten Ausländers vergleichbar, der in seinen gesamten Lebensumständen betroffen ist. Solchen seltenen Fällen kann darüber hinaus auch in Fahrerlaubnissachen durch die Erhöhung des Hauptsachestreitwerts (vgl. 46.4, 46.6, 46.12 des Streitwertkatalogs; s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, NZV 1997, 136) und im Gaststättenrecht durch - bei einem schon grundsätzlich höheren Hauptsachestreitwert, vgl. 54.1 des Streitwertkatalogs - die Abweichungsmöglichkeit in Ausnahmefällen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -: „regelmäßig“) Rechnung getragen werden.
Nach den dargelegten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht vorliegend den Streitwert zu Recht auf 5.000.-- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung des Widerspruch vom 13.01.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts Freudenstadt vom 15.12.2004 wiederherzustellen. Mit der genannten Verfügung hatte das Landratsamt die der Antragstellerin am 03.06.2003 bis 02.06.2006 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe befristet und gleichzeitig die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die angefochtene Verfügung bewirkte mit ihrer Bekanntgabe die Beendigung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis und nahm der Antragstellerin damit eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position im o.g. Sinn (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG bzw. § 101 Abs. 2 AufenthG; s. a. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts in einem solchen Fall keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000.-- EUR anzunehmen (vgl. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG), der nicht weiter herabzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2003 - 5 K 2197/03 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das zugrundeliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit 10.000,-- EUR zu hoch angesetzt.
Im Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG besagt, dass der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,-- EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dabei kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Festsetzung des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht. Vielmehr beträgt der Streitwert in derartigen Eilverfahren in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. I.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).
Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 2.000,-- EUR festzusetzen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - entschieden hat, ist der Streitwert für eine Klage gegen die gemäß § 55 Abs. 3 LBG getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, das Verfahren zur Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 55 LBG fortzuführen, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen der nicht hinreichend zuverlässig bestimmbaren finanziellen Auswirkungen mit dem Auffangwert von - damals - 4.000,-- DM anzusetzen. Für ein gegen eine derartige Maßnahme eingeleitetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat der allgemeinen Praxis entsprechend wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung den hälftigen Hauptsachestreitwert, damals also 2.000,-- DM, festgesetzt (vgl. Beschluss vom 15.03.1982 - 4 S 114/82 -). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung anhand des vorliegenden Falles fest, so dass der Streitwert in der hälftigen Höhe des nunmehr nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG geltenden Auffangstreitwerts von 4.000,-- EUR mit 2.000,-- EUR anzusetzen ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - ausgeführt hat, hat die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners nach § 55 Abs. 3 LBG zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung, indem sie der Behörde die Möglichkeit eröffnet, die in § 55 Abs. 4 LBG vorgesehenen Verfahrenshandlungen zu ergreifen. Insoweit ist eine Bestimmung der finanziellen Bedeutung dieser Entscheidung für den Beamten nicht möglich. Die Entscheidung hat allerdings auch zur Folge, dass nach § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten sind. Die Entscheidung hat somit für den betroffenen Beamten auch finanzielle Auswirkungen. Diese Auswirkungen entziehen sich aber einer hinreichend zuverlässigen betragsmäßigen Bestimmung. Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren nach § 55 Abs. 5 Satz 1 LBG einzustellen; die nach Abs. 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Der Beamte hat in diesem Fall Anspruch auf die ihm zustehende ungekürzte Besoldung; die finanziellen Auswirkungen erschöpfen sich darin, dass ihm ein Teil seiner Besoldung verspätet bezahlt wird. Wird hingegen die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte nach § 55 Abs. 5 Satz 3 LBG in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt. Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung bestehen in einem solchen Fall darin, dass die besoldungsrechtlichen Folgen auf den Zeitpunkt des § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG vorverlegt werden. Auch insoweit entziehen sie sich aber einer hinreichend zuverlässigen Bestimmung. Sie hängen vielmehr von der Dauer des nach § 55 Abs. 3 LBG fortgeführten Verfahrens ab, das sich über einen längeren oder auch einen kürzeren Zeitraum hinziehen kann. Eine zuverlässige Bestimmung seiner Dauer ist nicht möglich. Angesichts dessen hält der beschließende Senat eine auf der Grundlage des ihm eingeräumten Ermessens erfolgende Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des vorliegenden Verfahrens für die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG weder für das Hauptsacheverfahren noch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für möglich. Eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet damit aus, so dass der Streitwert gemäß der Auffangbestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden muss.
Da der zugrundeliegende Beschluss des Verwaltungsgerichts die Entscheidung in der Sache nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen hat, besteht kein Anlass, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Es verbleibt daher bei der Regel, den Streitwert lediglich in der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen.
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung bezogen hat, in einem Verfahren der vorliegenden Art ohne nähere Begründung den Streitwert gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- DM festgesetzt hat, hält er aus den vorstehenden Gründen daran nicht fest.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 Satz 2 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das

1.
im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit Sitz
a)
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr nach Artikel 2 Nummer 2 oder Kabotagebeförderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) durchführt und für das dem Arbeitgeber eine Fahrerbescheinigung ausgestellt worden ist,
b)
außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durchführt, für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, oder ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug in einen Staat außerhalb dieses Gebietes überführt,
2.
im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland grenzüberschreitende Fahrten mit einem im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durchführt. Dies gilt im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal im grenzüberschreitenden Schienenverkehr, wenn das Beförderungsunternehmen seinen Sitz im Ausland hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.