Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2009 - 6 S 1110/07

bei uns veröffentlicht am10.12.2009

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2007 - 2 K 952/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels. Er meldete am 08.12.2006 bei der Stadt ... die Vermittlung von Sportwetten als Gewerbe an und nahm in ... den Betrieb einer Wettannahmestelle für Sportwetten auf. Dort vermittelte der Kläger Sportwetten an die in Malta ansässige Firma ... Ltd., .... Nach Angaben des Klägers ist die Firma ... zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten in Malta staatlich konzessioniert.
Nach Anhörung des Klägers untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe, Landespolizeidirektion mit Verfügung vom 19.02.2007 dem Kläger, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen, und gab ihm auf, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Nummer 1). Unter Nummer 2 wurde ihm aufgegeben, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen. Unter Nummer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 der Verfügung angeordnet. In Nummer 4 wurde dem Kläger für den Fall, dass er den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nicht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000.-- EUR angedroht, wobei die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit dem Regierungspräsidium Karlsruhe innerhalb dieser Frist zugehen müsse. Nach Nummer 5 blieben Tätigkeiten aufgrund einer etwa bestehenden Erlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz von dieser Verfügung unberührt. Zudem wurde eine Verwaltungsgebühr von 250.-- EUR festgesetzt (Nummer 6). Zur Begründung wurde in der Verfügung ausgeführt, dass das Regierungspräsidium nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Lotteriestaatsvertrag (LottStV) die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen dürfe. Bei den vom Kläger veranstalteten Sportwetten handele es sich um Glücksspiele im Sinne von § 3 Abs. 1 LottStV. Die Vermittlung von Sportwetten erfolge ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB. Eine solche Erlaubnis könne auch nicht erteilt werden, da die für Baden-Württemberg maßgebliche Rechtslage die Erteilung einer Erlaubnis für die private gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nicht zulasse. Das staatliche Sportwettenmonopol sei im Grundsatz verfassungskonform. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, aufgrund einer im EU-Ausland erteilten Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten berechtigt zu sein, Sportwetten in Baden-Württemberg zu vermitteln. Die Mitgliedstaaten seien berechtigt, im Bereich des Glücksspiels unterschiedliche Schutzregelungen zu treffen.
Der Kläger hat am 23.02.2007 hiergegen beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die Untersagungsverfügung sei aufzuheben. § 12 LottStV stelle insoweit keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die grenzüberschreitende Sportwettenvermittlung an ein in der EU staatlich konzessioniertes Unternehmen sei nicht nach § 284 StGB strafbar. Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28.03.2006 seien bislang nicht umgesetzt. Die Verbotsverfügung verstoße auch gegen Gemeinschaftsrecht. Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass vom Land Baden-Württemberg den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit bis zum 31.12.2007 entsprochen werde.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.04.2007 die Klage als unbegründet abgewiesen.Es könne dahinstehen, ob als Ermächtigungsgrundlage §§ 1, 3 PolG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV in Betracht komme. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch den Kläger verstoße - unabhängig von der Frage, ob damit das Vorliegen des Tatbestands des § 284 StGB zu bejahen wäre - gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.Auf die der Firma ... Ltd. in Malta erteilte Konzession könne sich der Kläger nicht berufen. Das Gemeinschaftsrecht sehe keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen vor, die von einem Mitgliedstaat erteilt worden seien.Für die Prüfung der angegriffenen Verfügung sei auf die Rechtslage in der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangszeit bis zum 31.12.2007 und konkret auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genüge für die Übergangszeit der Beginn der Ausrichtung des bestehenden staatlichen Wettmonopols an dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft. Dem sei genügt.Der streitgegenständlichen Verfügung stehe jedenfalls während der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht gewährten Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 auch nicht das Gemeinschaftsrecht entgegen, da durch die Nichtanwendung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland und des baden-württembergischen Staatslotteriegesetzes vom 14.12.2004 eine inakzeptable Gesetzeslücke entstünde und daher der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vorerst nicht greifen könne.
Gegen das ihm am 08.05.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.05.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit der rechtzeitig vorgelegten Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er mit seiner Tätigkeit den Tatbestand des § 284 StGB verwirkliche. Die Vorschrift enthalte keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettmonopols, zudem seien Oddset-Wetten kein Glücksspiel. Der Kläger habe nicht ohne Erlaubnis gehandelt, weil der Genehmigung der in Malta ansässigen ... Legalisierungswirkung zukomme. § 12 LottStV sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, weil der Kläger nicht Veranstalter einer Lotterie sei. Die Vermittlungstätigkeit des Klägers Ende 2006 und Anfang 2007 sei gemeinschaftsrechtlich erlaubt gewesen. Gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts habe es 2007 nur für Bayern gegeben, nicht für Baden-Württemberg. Das Urteil ignoriere die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit bis 31.12.2007. Zudem habe die zeitlich unbefristete Sicherung des staatlichen Wettmonopols im Jahr 2007 kein legitimes Ziel für eine Untersagungsverfügung sein und daher zulässigerweise auch das Ermessen der Beklagten nicht leiten können. Die ursprünglich rechtswidrige Untersagungsverfügung habe auch nicht durch den Glücksspielstaatsvertrag geheilt werden können. Der seit dem 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Der Gesetzgeber habe entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Art und Zuschnitt der Wetten nicht ausreichend geregelt. Er habe dies vielmehr unzulässigerweise der nach § 4 GlüStV zu erteilenden Erlaubnis und damit der Exekutive überlassen. Die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Vertriebsnetzes der Staatsmonopolisten sei verfassungswidrig, weil völlig ungeeignet, die Ziele der Begrenzung des Wettangebots und des Spieler- und Jugendschutzes zu erreichen. Zur Ausgestaltung der Vertriebswege verlange das Bundesverfassungsgericht, dass die Möglichkeit zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werde. Es sei widersprüchlich, auf der einen Seite das nachweislich suchtgefährlichste Glücksspiel mit Geldautomaten weiter zu liberalisieren und andererseits ein Glücksspiel, welches noch nicht einmal ein nachgewiesenes Suchtpotential habe, zu verbieten. So habe die Novellierung der Spielverordnung nach heutigem Erkenntnisstand nicht zu einer Verminderung, sondern zu einer Ausweitung der Gelegenheiten zum Spiel geführt. Die Widersprüchlichkeit des staatlichen Handelns werde besonders im Bereich der Spielbanken und der von ihnen betriebenen Geldspielautomaten, aber auch im Bereich der Jackpot-Lotterien sichtbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei daher unverhältnismäßig. Zudem werde weiterhin zu Glücksspielen angereizt und ermuntert. Lotto werbe bundesweit massiv und gehe weit über die bloße sachliche Information hinaus. Die Werbeausgaben des staatlichen Lottoblocks hätten sich seit 01.01.2008 nicht verringert, sondern erhöht. Das Wettangebot sei außerdem, nachdem die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangszeit vorbei sei, seit dem 01.01.2008 sukzessive erweitert worden. Die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols genüge auch nicht den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Es fehle bereits an einem legitimen Ziel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, das mit dem staatlichen Monopol verfolgt werde. Weder die Bekämpfung der Spielsucht noch die Kriminalitätsbekämpfung stellten solche Ziele dar, denn diese kämen in der nationalen Regelung nicht zum Ausdruck. Das Monopol sei ungeeignet, die verfolgten Ziele zu erreichen. Die Ungeeignetheit des Wettmonopols zur Zielerreichung zeige sich bei einem Vergleich mit einem regulierten System, das das Lotto-Vertriebssystem nicht mitbenutze, mit der Situation vor Einführung des Monopols und mit einem gewerberechtlichen Zulassungssystem; ein duales System aus konkurrierendem staatlichen und privaten Angebot und die Situation in den Jahren 1999 bis 2007 seien insoweit bereits unzulässige Vergleichsmaßstäbe. Das staatliche Monopol diene nicht der Bekämpfung der Spielsucht, weil es die Glücksspiele mit hohem Suchtpotential wie Automaten und Kasinos vollkommen ausblende. Es fehle bereits an der - nach dem Lindman-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gemeinschaftsrechtlich gebotenen - vor Erlass der beschränkenden Normen vorgenommenen Untersuchung der Suchtgefahren. Zudem sei mit dem Wettmonopol keine kohärente und systematische Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit verbunden. Restriktive Regelungen zu Sportwetten führten zur Verlagerung des Glücksspiels in liberalisierte Bereiche oder den Schwarzmarkt. Die Differenzierung zwischen Pferdewetten und sonstigen Sportwetten, zwischen denen in einem zusammenhängenden Markt ein Austauschverhältnis bestehe, sei widersprüchlich. Der Vertrieb von Sportwetten über die Lottoannahmestellen halte jene nicht von der Allgemeinheit fern. Es bestehe eine Inkohärenz zwischen Veranstaltungsmonopol und gewerblichem Vertrieb, da die Suchtgefahren beim Vertrieb entstünden. Zudem dürften Private in den neuen Bundesländern aufgrund in der DDR erteilter Gewerbeerlaubnisse Sportwetten anbieten. Das Kohärenzgebot betreffe alle Formen des Glücksspiels. Die Länder hätten mit dem Glücksspielstaatsvertrag explizit den ganzheitlichen Anspruch erhoben, das Glücksspielwesen in Deutschland zu regeln. Das entspreche dem gemeinschaftsrechtlichen Prüfungsmaßstab einer Gesamtkohärenz. An einer Gesamtkohärenz fehle es insbesondere im Hinblick auf Fernsehgewinnspiele, Spielbanken und Glücksspielautomaten. Zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Jugendschutz kämen weniger einschränkende Maßnahmen in Betracht, nämlich Registrierungspflichten und die Begrenzung der Spieleinsätze. Zudem würden die Beschränkungen in diskriminierender Weise gehandhabt. Das Wettmonopol stelle eine Diskriminierung privater Sportwettanbieter dar. Es werde die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeregt, insbesondere da es bis heute keine einzige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gebe, wonach staatliche Ausschließlichkeitsrechte im Glücksspielwesen mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar wären.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2007 - 2 K 952/07 - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.02.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Bei Sportwetten handele es sich um Glücksspiele, für deren Untersagung der Glücksspielstaatsvertrag eine verfassungsmäßige Grundlage darstelle. Auf die Frage, ob § 284 StGB erfüllt sei, komme es nicht an. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe als zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterblieben, und könne die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen erlassen. Eine Untersagung sei allein schon wegen der fehlenden Erlaubnis möglich. Der Kläger habe keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Eine solche könne ihm auch nicht erteilt werden. Eine Berufung auf die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis scheide aus. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 28.03.2006 entschieden, dass das staatliche Sportwettenmonopol verfassungsgemäß sei, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei. Diese Vorgaben erfülle der zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag. Er sei konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet. Mit den Regelungen zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren kämen die Länder der staatlichen Pflicht zum Schutz der Gesundheit der Bürger nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach. Die Untersagungsverfügung verstoße auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei gerechtfertigt. Die Grundfreiheiten könnten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingeschränkt werden, wozu die Verminderung von Gelegenheiten zum Spiel zähle. Auf dem Gebiet der Glücksspiele komme dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zulassung privater Anbieter würde die Zahl der Marktteilnehmer und Wettgelegenheiten erheblich vergrößern. Selbst eine beschränkte Zulassung gewerblicher Angebote stelle daher kein milderes Mittel dar. Das Sportwettenmonopol des Landes Baden-Württemberg verwirkliche in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung das Ziel der Suchtbekämpfung durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten. Mit der Begrenzung des staatlichen Wettangebots würden effektiv die Konsummöglichkeiten von Sportwetten reduziert. Noch detailliertere gesetzliche Regelungen seien nicht geboten. Das bestehende Vertriebskonzept durch Annahmestellen genüge den verfassungsgerichtlichen Vorgaben. Eine Politik der kontrollierten Expansion betreibe die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg nicht. Die Zahl der Annahmestellen sei gesunken und werde weiter reduziert. Es finde auch eine qualitative Begrenzung des Vertriebs statt. In den Annahmestellen werde eine soziale Kontrolle des Spielers sichergestellt. Durch die Ausgestaltung des Vorgangs der Wettabgabe werde der Eindruck vermieden, es handele sich um eine unbedenkliche Freizeitbeschäftigung. Durch die Möglichkeit der Kundensperre, die Hinweise auf Gefahren übermäßigen Spiels, Beratungsmöglichkeiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Informationsbroschüren, Mitarbeiterschulungen, die begrenzte Gewinnausschüttung und Hilfsprojekte der Evangelischen Gesellschaft eva werde die Suchtprävention verwirklicht. Das Vergütungskonzept entfalte keine rechtswidrigen Anreize zur Steigerung des Umsatzes mit Glücksspielen. Die Aufsicht durch das Regierungspräsidium wirke effektiv. Die Umsätze der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg seien erheblich zurückgegangen. Dies belege die Wirksamkeit der getroffenen Regelung und der Ausgestaltung des Monopols. Die Werbung für das staatliche Wettangebot beschränke sich auf Information; die Kommunikationskosten der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg seien kontinuierlich gesunken. Das Monopol sei auch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass sich die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Monopol wesentlich leichter und effektiver durchsetzen ließen. Die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geforderte Kohärenz fordere nicht, dass sämtliche Glücksspiele in einem einheitlichen nationalen Gesetz geregelt würden und einheitlichen Bedingungen unterliegen müssten. Der Staat dürfe nur keine Maßnahmen ergreifen, die den mit dem in Frage stehenden Gesetz verfolgten Zielen zuwiderliefen. Daher könne von einem kohärenten und systematischen Beitrag zur Bekämpfung der Wetttätigkeiten auch dann ausgegangen werden, wenn andere, nicht monopolisierte Glücksspiele mit höherem Suchtpotential nicht gleichermaßen beschränkt würden. Eine Einbeziehung aller Glücksspielarten scheitere zudem an der fehlenden Vergleichbarkeit der nationalen Vorstellungen und der einzelnen Glücksspielbereiche, gerade auch was das Suchtpotential anbelange. Selbst wenn man für eine kohärente Glücksspielpolitik alle Glücksspielbereiche einbeziehe, sei eine solche in Baden-Württemberg gegeben. Seit dem 01.12.2009 sei zudem nach dem neuen Art. 4 Abs. 2 EUV hinsichtlich der Reichweite des Kohärenzgebots die föderale Struktur der Bundesrepublik zu berücksichtigen.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 15.03.2007 - 2 K 953/07 - den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.02.2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.08.2007 - 6 S 951/07 - die Beschwerde des Klägers hiergegen zurückgewiesen.
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Mit Verfügung vom 22.03.2007 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe das in der angefochtenen Verfügung vom 19.02.2007 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000.-- EUR fest und drohte zur Vollstreckung der Untersagungsverfügung auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Die Verfügung wurde dem Kläger am 28.03.2007 zugestellt. Am 03.04.2007 teilte dieser dem Regierungspräsidium mit, er habe aufgrund der Zwangsgeldfestsetzung sein Gewerbe am 29.03.2007 abgemeldet. Mit Schreiben vom 17.04.2007 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, dass das festgesetzte Zwangsgeld nicht beigetrieben werde.
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Dem Senat liegen die Akten des Beschwerdeverfahrens 6 S 951/07, die Akten des Verwaltungsgerichts (2 K 952/07) sowie die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (2 Hefte) vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die zulässige Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Untersagungsverfügung vom 19.02.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.03.2004, NVwZ 2005, 87, 88; Urt. vom 21.08.2003, NJW 2004, 698, 699; Urt. vom 22.01.1998, BVerwGE 106, 141, 143 f., m.w.N.; Urt. vom 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f., m.w.N.). Der Glücksspielstaatsvertrag regelt nicht, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen abzustellen ist. Weil die Untersagungsverfügung ein Dauerverwaltungsakt darstellt, ist folglich nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Beschl. des Senats vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131, sowie vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, ZfWG 2007, 432; je m.w.N.). Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 zu einer auf dem bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz beruhenden Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht legte zwar seiner Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde. Das hatte jedoch seinen Grund darin, dass die Ermittlung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für Landesrecht dem Berufungsgericht obliegt und das Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen konnte, dass dieses einen späteren Zeitpunkt als denjenigen der letzten Behördenentscheidung für maßgeblich gehalten hatte (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.06.2006, BVerwGE 126, 149, 151 f.; hierzu BVerfG, Kammerbeschl. vom 22.11.2007, NVwZ 2008, 301). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt daher nicht, dass für Anfechtungsklagen gegen Verfügungen, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgeblich wäre. Im Übrigen geht inzwischen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt. Er hat seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, ZfWG 2009, 27, Rdnr. 21, mit Bespr. Postel ZfWG 2009, 47).
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Maßgeblich für die vorliegende Anfechtungsklage ist daher nur, ob die Verbotsverfügung nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist. Der Senat hat folglich im Rahmen der Anfechtungsklage nicht zu prüfen, ob die von dem Beklagten verfügte Untersagung des Betriebs des Wettbüros vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages oder nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages, aber vor Ablauf der in § 25 Abs. 1 und 6 GlüStV bestimmten Fristen rechtmäßig gewesen ist. Denn die Verbotsverfügung hat sich für den vergangenen Zeitraum insoweit durch Zeitablauf erledigt. Der Anfechtungsantrag ist daher, soweit er die Betriebsuntersagung für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 und vor dem 1. Januar 2008 betrifft, unzulässig (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwGE 97, 214, 221). Eine Befugnis des Klägers, mit seiner Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung deren Rechtmäßigkeit auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 und dem 1. Januar 2008 überprüfen zu lassen, folgt auch nicht aus der Pflicht des Landes Baden-Württemberg, nach den Sportwettenentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 bei einer Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols dieses konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum staatlichen Wettmonopol in Bayern blieb die damals bestehende, verfassungswidrige Rechtslage in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung, die bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen musste, nur mit der Maßgabe anwendbar, dass der Gesetzgeber unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herzustellen hatte (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 317 ff.). Diese vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil für die Rechtslage in Bayern ausgesprochene Maßgabe galt nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 zum staatlichen Wettmonopol in Baden-Württemberg - entgegen der Auffassung des Klägers - auch für dieses (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 04.07.2006, BVerfGK 8, 343, 346 f.). Die verwaltungsprozessrechtliche Rechtsfolge, dass der Anfechtungsantrag des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 und dem 1. Januar 2008 wegen Erledigung infolge Zeitablaufs unzulässig ist, stellt die sich gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebende Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg, bei einer Aufrechterhaltung des Spotwettenmonopols die Maßgaben aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und aus dem Kammerbeschluss vom 4. Juli 2006 für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 zu beachten, materiellrechtlich nicht in Frage; diese Pflicht bestand unbeschadet des prozessualen Umstands, wie weit hier die Befugnis des Klägers reicht, eine gerichtliche Kontrolle zu erreichen. Auch das Grundrecht des Klägers nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gebietet hier keine weiterreichende Überprüfung. Denn der Kläger konnte auch für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 grundsätzlich eine effektive gerichtliche Überprüfung, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus den Sportwettenentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden, durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen. Der Kläger hätte bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses im vorliegenden Verfahren seinen Anfechtungsantrag, soweit er die Zeit vor dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 betraf, zulässigerweise hilfsweise auf Feststellung, dass die angefochtene Verfügung in diesen Zeiträumen rechtswidrig gewesen ist, umstellen können (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO); damit ist grundsätzlich den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 85; Beschl. vom 05.12.2001, BVerfGE 104, 220, 232 f.; vgl. auch Kammerbeschl. vom 20.03.2009, ZfWG 2009, 99 = NVwZ 2009, 1221, juris Rdnr. 22). Der Kläger hat jedoch trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass auf den Anfechtungsantrag nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nach der geltenden Sach- und Rechtslage zu prüfen ist, einen solchen Antrag nicht gestellt. Zudem konnte der Kläger für die Übergangszeit die Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Maßgaben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überprüfen lassen; der Senat hat in solchen Verfahren - so auch im Beschwerdeverfahren des Klägers unter 6 S 951/07 - nach der dort möglichen und gebotenen Prüfungsdichte sowohl die Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Maßgaben für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 (vgl. Beschl. des Senats vom 05.11.2007, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, ESVGH 57, 48 = NVwZ 2006, 1440 = ZfWG 2006, 157) als auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bis zum Ablauf der Fristen des § 25 Abs. 1 und 6 GlüStV (vgl. Beschl. des Senats vom 16.10.2008 und vom 17.03.2008, je a.a.O.) überprüft.
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2. Die Untersagungsverfügung des Beklagten hat nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Die Glücksspielaufsicht hat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
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Erlaubtes Glücksspiel setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes voraus. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit, eine solche Erlaubnis zu erhalten. Nach § 10 Abs. 5 GlüStV darf anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden. Das hierdurch begründete zumindest faktische staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten ist verfassungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform bzw. unionsrechtskonform (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009 - 6 S 3328/08 -, DÖV 2009, 421, sowie vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, vom 05.11.2007 und vom 28.07.2006, je a.a.O.; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 44 ff., 96 ff., Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 27.02.2009, ZfWG 2009, 152, vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris und vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 12.11.2009 - 13 B 959/09 -, juris, vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 23.10.2009 - 6 B 10998/09 -, juris und vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 -; Sächs. OVG, Beschl. vom 14.10.2009 - 3 BS 154/07 -, juris und vom 10.06.2009, ZfWG 2009, 196; OVG Saarland, Beschl. vom 05.10.2009, ZfWG 2009, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, ZfWG 2009, 194; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, ZfWG 2009, 151 und vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; Nds. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, ZfWG 2009, 107; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008 - 35 A 167.08 -, juris).
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3. Das Sportwettmonopol ist verfassungsgemäß. Es beruht auf kompetenzgemäß erlassenen Regelungen und verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
20 
a) Das Land Baden-Württemberg war für den Abschluss des Glücksspielstaatsvertrags sowie den Erlass des Gesetzes zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 11.12.2007 (GBl. S. 571) und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag) vom 04.03.2008 (GBl. S. 81) zuständig. Der Bund hat in diesem Bereich von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nur für den Bereich der Pferdewetten Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304). Daher konnten gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Länder hier gesetzgeberisch tätig werden. Auch die §§ 33 c ff. GewO stehen insoweit nicht entgegen, da sie nach § 33 h GewO auf die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nicht anwendbar sind (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, NVwZ 2008, 1338, 1339 = GewArch 2009, 26 = ZfWG 2008, 351, juris Rdnr. 25, mit Bespr. Korte NVwZ 2009, 283, Bespr. Hilf/Ploeckl ZfWG 2009, 8, Bespr. Schwan ZfWG 2009, 80). Auch für die Regelungen über Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbote im Internet (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV) bestand eine Kompetenz des Landes; mit dem Telemediengesetz hat der Bund insoweit keine Regelungen getroffen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 22.07.2009 - 10 CS 09.1184, 10 CS 010 CS 09.1185 -, juris Rdnr. 48).
21 
b) Das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Sportwettenmonopol ist ein Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
22 
aa) Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Sportwetten stehen als berufliche Tätigkeiten unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28. März 2006 für die damalige Rechtslage festgestellt (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 300 ff.). Das gilt auch für die Rechtslage, die der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag geschaffen hat. Zwar behält dieser das Veranstalten von Sportwetten dem Staat vor, so dass einfachgesetzlich Privaten das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten verboten ist. Das steht jedoch dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; in der Sache ebenso BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 8 ff.). Dies gilt auch, soweit die Länder - mit dem auch für die Veranstalter staatlicher Sportwetten geltenden Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) - eine bestimmte Tätigkeit wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für jedermann verboten haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O., Rdnr. 12). Eine ihrem Wesen nach verbotene Tätigkeit, die wegen ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Grundrechtsschutz teilnimmt (vgl. dazu BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 301), liegt insoweit nicht vor.
23 
bb) Die im staatlichen Sportwettenmonopol liegende Beschränkung der Berufsfreiheit ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Welche Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit durch ein staatliches Sportwettenmonopol zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 zur damaligen Rechtslage in Bayern entschieden. Danach sind die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter, der Schutz vor irreführender Werbung und die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität legitime Gemeinwohlziele, die ein staatliches Wettmonopol rechtfertigen können, fiskalische Interessen des Staates hingegen nicht. Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele dar, auch wenn ein staatliches Wettmonopol im Hinblick auf illegale Formen des Glücksspiels, die nicht völlig unterbunden werden können, nur beschränkt durchsetzbar ist. Der Gesetzgeber darf auch hinsichtlich der Suchtgefahren angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass diese mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen; er darf mithin auch von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols ausgehen. Ein staatliches Wettmonopol stellt jedoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn es in seiner konkreten Ausgestaltung nicht der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient. Das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ist allein durch ein staatliches Wettmonopol noch nicht gesichert. Der Gesetzgeber muss daher ein staatliches Wettmonopol in materiellrechtlicher und organisatorischer Hinsicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Er muss die inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung regeln. Die Werbung für das Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. Die Einzelausgestaltung ist an dem Ziel der Suchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten, auch etwa durch Vorkehrungen wie der Möglichkeit der Selbstsperre. Geboten sind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Insbesondere eine Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen von Sportereignissen würde dem Ziel der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen und die mit dem Wetten verbundenen Risiken verstärken. Zudem hat der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304 ff.).
24 
Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten auch für die Rechtslage in Baden-Württemberg (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 04.07.2006, a.a.O.) und für die durch den Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Januar 2008 geschaffene Rechtslage (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O.; Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 11 ff.). Für die Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten ist dabei eine kohärente und systematische Regelung des gesamten Glücksspielmarktes einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels nicht erforderlich; insoweit kommt es nur auf eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlicher Sicht beim Staat monopolisierten Sportwettangebots an (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 17). Liegen ausreichende gesetzliche Gewährleistungen dafür vor, dass das staatliche Wettmonopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist, führt ein tatsächliches Ausgestaltungsdefizit nur dann zur Verfassungswidrigkeit, wenn dieses ein grundlegendes Defizit ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 45).
25 
cc) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind durch den Glücksspielstaatsvertrag, das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und die organisatorische Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg gewahrt (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009, vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, je a.a.O.). So hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 28 ff., 44 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O.).
26 
(1) Das Land durfte davon ausgehen, dass die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um die in § 1 GlüStV festgelegten Ziele zu erreichen. Es hat sich ausdrücklich gegen die Alternative entschieden, gewerbliche Sportwettangebote durch private Unternehmen zuzulassen (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 31). Dies ist angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Er durfte ein staatliches Monopol für geeignet halten, auch wenn es im Hinblick auf illegale Formen des Glücksspiels, die nicht völlig unterbunden werden können, nur beschränkt durchsetzbar ist, und davon ausgehen, dass Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen (vgl. BVerfGE 115, 276, 308 f.).
27 
(2) Der Gesetzgeber hat das staatliche Wettmonopol in materiellrechtlicher Hinsicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sind nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten:
28 
Das Wettmonopol dient nach § 1 GlüStV der Bekämpfung der Spielsucht und der Wettleidenschaft, der Begrenzung des Glücksspielangebots und der Lenkung des Spieltriebs, dem Jugend- und Verbraucherschutz und dem Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität. Die Erzielung von Einnahmen zählt nicht zu den mit dem Wettmonopol verfolgten Zwecken. Der Gesetzgeber hat, um zu gewährleisten, dass die Ziele des § 1 GlüStV tatsächlich erreicht werden, im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz hierzu die erforderlichen Regelungen getroffen. Mit dem Gebot der sachlichen und nicht zum Glücksspiel auffordernden Werbung (§ 5 Abs. 1 GlüStV), dem Verbot der Fernseh-, Internet- und Telefonwerbung (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und dem Verbot der indirekten Werbung für Sportwetten durch Trikot- und Bandenwerbung in Rundfunk und Fernsehen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) hat er das verfassungsrechtliche Gebot aus dem Sportwettenurteil vom 28.03.2006, dass die Werbung für das Wettangebot keinen Aufforderungscharakter haben darf und sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten beschränken muss, verwirklicht (zur Verfassungsmäßigkeit der Werbeverbote vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O., Rdnr. 39, 47, 57; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 157 ff.). Diese Regelungen dienen dem Prinzip der aktiven Suchtbekämpfung und der Reduzierung von Suchtrisiken ebenso wie das Verbot, den Abschluss von Sportwetten mit der Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen zu verknüpfen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV), das uneingeschränkte Verbot der Wettteilnahme über das Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 4 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV; vgl. zu den besonderen Gefahren des Glücksspiels über Internet: BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a,.a.O., Rdnr. 40; Mitteilung der BReg. an die EU-Kommission vom 20.05.2008, ZfWG 2008, 173, Rdnr. 51 ff.; EuGH, Urt. vom 08.09.2009 - C-42/07 -, ZfWG 2009, 304, Rdnr. 70 , mit Bespr. Alber ZfWG 2009, 325, Bespr. Dietlein ZfWG 2009, 327, Bespr. Ennuschat ZfWG 2009, 329, Bespr. Koenig/Ciszewski ZfWG 2009, 330, Bespr. Stein ZfWG 2009, 332, Bespr. Mailänder ZfWG 2009, 334, Bespr. Mintas DVBl. 2009, 1373, Bespr. Winkelmüller EuZW 2009, 692) und das Verbot der Wettannahme bei laufenden Sportereignissen (Livewetten, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV). Die nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 erforderlichen weiteren Bestimmungen zur Suchtbekämpfung, zum Spieler- und Minderjährigenschutz und zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen, sind mit dem Ausschluss von Minderjährigen (§ 4 Abs. 3 GlüStV), der Verpflichtung der Glücksspielanbieter zu Präventionsmaßnahmen (§ 6 GlüStV in Verbindung mit dem Anhang zum GlüStV), den Aufklärungspflichten (§ 7 GlüStV), der Möglichkeit von Spielersperren (§ 8 GlüStV, §§ 9, 10 AGGlüstV), dem Teilnahmeausschluss von gesperrten Spielern (§ 22 Abs. 2 GlüStV), der Sicherstellung der wissenschaftlichen Suchtforschung (§ 11 GlüStV), der Beratung der Länder durch einen Fachbeirat von Suchtexperten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) und der fachlichen Evaluierung des Staatsvertrages (§ 27 GlüStV) ebenfalls getroffen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Vertriebswege nach den Erfordernissen der Suchtprävention sowie des Spieler- und Jugendschutzes ausgestaltet, indem er die Zahl der Annahmestellen begrenzt hat (§ 10 Abs. 3 GlüStV) und ein strenges Erlaubnisverfahren für alle Annahmestellen vorsieht (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 7 AGGlüStV). Schließlich hat der Gesetzgeber geeignete Kontrollinstanzen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen, dadurch geschaffen, dass die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV); zudem muss die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von der Veranstaltung und Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden, getrennt sein (§ 21 Abs. 2 GlüStV).
29 
Die gesetzlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz hierzu entsprechen dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht der Verwaltung überlassen darf (vgl. dazu BVerfG, Urt. vom 24.05.2006, BVerfGE 116, 24, 58, m.w.N.). Dabei bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Ob und inwieweit der Vorbehalt des Gesetzes Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich daher allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. nur BVerfG, Urt. vom 14.07.1998, BVerfGE 98, 218, 251 f., m.w.N.). Nach diesem Maßstab sind insbesondere detailliertere Regelungen zur Ausgestaltung des Vertriebsnetzes oder zu Art und Zuschnitt der Wetten nicht verfassungsrechtlich geboten.
30 
Zu den erforderlichen gesetzlichen Regelungen gehören inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 318). Diese hat der Gesetzgeber getroffen. Er hat in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bestimmt, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubt werden. Damit sind zugleich die - stärker manipulationsanfälligen und im Hinblick auf das Suchtrisiko gefährlicheren - Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfs ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 91; Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 21 GlüStV Rdnr. 24). Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV sind Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen verboten, Wetten über das Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ebenso. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungen zu Art und Zuschnitt der Wetten in ausreichender Weise vorgenommen (vgl. BayVGH, a.a.O.; HambOVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009 - OVG 1 S 70.08 -; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 107 ff.). Einer noch detaillierteren Regelung oder weitergehender inhaltlicher Kriterien durch den Gesetzgeber bedurfte es insoweit nicht. Denn für die berufliche Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter hat die nähere Ausgestaltung der von dem Staatsmonopol vertriebenen Sportwetten im Hinblick auf das Erfordernis, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft, keine eigenständige Bedeutung. Es fehlt insoweit an der grundrechtsbezogenen Wesentlichkeit (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009, a.a.O.; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 90). Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse, geschah dies im Interesse des Spielerschutzes und nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Wettanbieter. Zum Spielerschutz hat der Glücksspielstaatsvertrag indessen, wie oben dargestellt, zahlreiche Regelungen über Art und Zuschnitt der Wetten getroffen.
31 
Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu enthalten die erforderlichen wesentlichen Regelungen zur Vertriebsstruktur. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegen alle Annahmestellen und Vermittler von staatlichen Glücksspielen einer Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis ist nach § 4 GlüStV zu versagen, wenn der geplante Betrieb der Annahmestelle den Zielen des § 1 GlüStV widerspricht. Insbesondere müssen Annahmestellen für Sportwetten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell von Sportorganisationen oder Sporteinrichtungen getrennt sein. Des Weiteren regelt § 7 Abs. 2 AGGlüStV im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb einer Annahmestelle erlaubt werden darf. Zudem bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 AGGlüStV in abstrakt-genereller Weise, welchen Anforderungen die Vertriebsstruktur hinsichtlich Anzahl und flächenmäßiger Verteilung der Annahmestellen genügen muss. Damit hat der Gesetzgeber alle wesentlichen Grundentscheidungen für die Vertriebsstruktur getroffen. Weitergehende Regelungen sind insoweit verfassungsrechtlich nicht gefordert (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009 und vom 16.10.2008, je a.a.O.; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 73; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 128 ff.). Denn Bestimmungen über die Vertriebsstruktur dienen - ebenso wie die Regelungen zu Art und Zuschnitt der Wetten - dem Spielerschutz und sind damit nicht wesentlich für die Verwirklichung der beruflichen Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter. Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 folgt nichts anderes. Es enthält, wie das Gericht - für das Land Bayern - klargestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 01.04.2008, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Es enthält insbesondere keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 68 f.; Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rdnr. 37). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele neben der breit angelegten Werbung, dem Internetangebot und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für die staatlichen Sportwetten Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 314 f.). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei, wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. Gefordert ist insoweit nur, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten sind, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 318 f.; zur tatsächlichen Ausgestaltung des Vertriebswegs siehe sogleich unten).
32 
(3) Das staatliche Wettmonopol ist in organisatorischer Hinsicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Der Gesetzgeber hat zum einen - wie bereits dargelegt - das Wettangebot selbst begrenzt. Wetten sind als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubt, Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfs, Livewetten, Wetten über Telefon oder Internet hingegen nicht. Das staatliche Wettangebot ist damit auch in qualitativer Hinsicht begrenzt. Die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg bietet daher diese Wettformen, deren besondere Gefährlichkeit unter dem Aspekt der Spielsucht der Gesetzgeber im Hinblick auf ihren Inhalt - wegen des Aufspaltens des Sportereignisses in viele Einzelgeschehnisse, verbunden mit der Möglichkeit der Livewette - und die Art ihrer Eingehung - wegen der Anonymität und fehlenden sozialen Kontrolle bei Wetten über Internet und Telefon - annehmen durfte (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 315; LT-Drs. 14/1930, S. 28, 35; Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 GlüStV Rdnr. 24), nicht an. Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Karlsruhe in der dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, erteilten Erlaubnis für die Durchführung der staatlichen Lotterien und Wetten vom 20.11.2008 (GABl. S. 410) weitere Begrenzungen des Umfangs des Wettangebots vorgenommen. Für die ODDSET-Kombi-Wette ist nach Nr. 3.1 der Erlaubnis für jede Wettrunde ein Spielplan zu erstellen, der bis zu 90 Wettereignisse aus unterschiedlichen Sportarten umfassen kann; wöchentlich zulässig sind zwei Wettrunden. Der Spielplan für die ODDSET-TOP-Wette kann nach Nr. 3.2 der Erlaubnis bis zu 24 TOP-Ereignisse aus unterschiedlichen Sportarten enthalten; er umfasst pro TOP-Ereignis bis zu 36 Voraussagemöglichkeiten mit den dazugehörigen Quoten. In der Fußballtoto-Auswahlwette 6 aus 45 wird nach Nr. 3.3 der Erlaubnis in der Regel wöchentlich eine Wettrunde durchgeführt, bei der auf die sechs torreichsten Fußballspiele aus einer festgesetzten Reihe von 45 Spielen des Spielplans gewettet wird. Gegenstand der Fußballtoto-Ergebniswette (13er-Wette), bei der wöchentlich eine Wettrunde durchgeführt wird, ist nach Nr. 3.4 der Erlaubnis die Voraussage des Ausgangs von dreizehn Fußballspielen. Damit ist das staatliche Wettangebot deutlich begrenzt. Hingegen beläuft sich die Anzahl der angebotenen Wettmöglichkeiten beispielsweise beim privaten Wettanbieter ... nach dem Vortrag der Beklagten auf ca. 8.000 verschiedene Wetten pro Tag in 80 verschiedenen Sportarten, nach den aktuellen Angaben auf www... sogar auf täglich bis zu 30.000 Wetten in 90 Sportarten. Durch die Erlaubnis vom 20.11.2008 ist für die ODDSET-Wetten zudem der Höchsteinsatz begrenzt, nämlich bei der Kombi-Wette auf 250.-- EUR für einen Normaltipp und 1.500.-- EUR für einen Systemtipp sowie einen Spielauftrag (Nr. 3.1 Buchstabe d der Erlaubnis) und bei der TOP-Wette auf 250.-- EUR je Einzelwette (Nr. 3.2 Buchstabe d der Erlaubnis). Die Begrenzung des Wettangebots durch die gesetzlichen Regelungen und durch die Beschränkungen aus der Erlaubnis vom 20.11.2008 dient damit tatsächlich dem Zweck der Suchtprävention.
33 
Dasselbe gilt für die Vertriebsstruktur über Annahmestellen (a.A. unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten VG Freiburg, Urt. vom 16.04.2008 - 1 K 2052/06 -, juris Rdnr. 38 ff.; VG Karlsruhe, Urt. vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 -, juris Rdnr. 21 ff. im Hinblick auf die tatsächliche Ausgestaltung). Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gesetzgebers, dass der Vertrieb des staatlichen Sportwettangebots über Annahmestellen - vor allem in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden - der Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen und damit dem Jugend- und Spielerschutz dienen kann (ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 68 ff.). Die Ausgestaltung des Wettmonopols muss tatsächlich die Verwirklichung der in § 1 GlüStV festgelegten Ziele erreichen können, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht - wie dargelegt - keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Vertriebs im Einzelnen gemacht. Die Entscheidung, das staatliche Angebot weiterhin über Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden zu vertreiben, da in dieser Umgebung eine soziale Kontrolle sichergestellt werden kann, ist geeignet, eine Wettabgabe in Anonymität zu vermeiden und kann den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention erleichtern. Dabei mag möglicherweise ein Vertrieb der staatlichen Sportwetten über gesonderte staatliche Wettbüros, die - anders als Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden - keine weiteren Leistungen anbieten, ebenfalls geeignet sein, die Ziele des § 1 GlüStV zu erreichen. Jedoch ist jedenfalls die Annahme, dass das legitime Ziel des § 1 Nr. 2 GlüStV, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, in einem solchen Vertriebssystem angesichts der Gefahr einer „Ghettoisierung“ der Wettinteressierten nicht ausreichend gewährleistet wäre, nicht zu beanstanden, solange durch sonstige Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Wettabgabe im gewählten System des Vertriebs vor allem über Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden nicht als Geschäft des täglichen Lebens und unbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheint. Dies ist der Fall. Im Zusammenhang mit den näheren Umständen der Wettabgabe erscheint diese für den Wettenden nicht wie ein Gut des täglichen Lebens. Denn die Spielteilnahme ist dadurch erschwert, dass sich der Wettende bei dem Erwerb einer Kundenkarte durch den Personalausweis identifizieren und persönlich registrieren lassen muss. Bei jeder Spielteilnahme wird geprüft, ob eine Sperre des jeweiligen Kunden vorliegt. Der Kunde muss für die Wettabgabe seinen Spielpass zusammen mit einem Ausweisdokument zur Identitätskontrolle vorlegen. Abrechnung und Bezahlung der Wetten erfolgen stets durch einen separaten Vorgang. Damit wird insgesamt bei jedem Wettvorgang der Eindruck vermieden, es handele sich um einen alltäglichen unbedenklichen Konsum. Unterstrichen wird dies durch die Hinweise auf die Gefahren des übermäßigen Spielens bei der Wettabgabe. Sämtliche Spielscheine der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg enthalten auf der Vorderseite Hinweise, dass die Spielteilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt ist, dass Glücksspiel süchtig machen kann und dass nähere Informationen hierzu unter www.lotto.de und über die kostenlose und anonyme Hotline der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhältlich sind. Auch auf allen Spielquittungen wird auf die Risiken des Glücksspiels und auf Hilfsmöglichkeiten hingewiesen.
34 
Die Wirksamkeit dieser Restriktionen wird durch regelmäßige Schulungen und Kontrollen gewährleistet. Sämtliche Annahmestellenmitarbeiter, Bezirksdirektoren und Mitarbeiter der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg werden im Rahmen von Schulungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Gesellschaft (eva) Stuttgart zu problematischem Spielverhalten und Möglichkeiten zur Suchtprävention geschult, um Betroffenen Hilfestellung bieten zu können. Das gemeinsam mit der eva erarbeitete Sozialkonzept zum Spielerschutz wird kontinuierlich evaluiert und fortentwickelt. Zur konsequenten Einhaltung des Jugendschutzes werden regelmäßig Testkäufe in allen Annahmestellen durchgeführt. Bei Verstößen greift ein mehrstufiger Sanktionskatalog (vgl. LT-Drs. 14/4936, S. 7). Kontrollen nehmen die Glücksspielaufsicht, die Staatliche Toto- und Lotto GmbH Baden-Württemberg und eine beauftragte externe Agentur vor: Das Regierungspräsidium nimmt eigene Kontrollen der Annahmestellen vor. Es kontrollierte nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, den der Kläger nicht in Frage stellt, 2008 und 2009 insgesamt 198 Annahmestellen mit eigenem Personal. Dabei wurden demnach insgesamt 25 Verstöße festgestellt. Die über die festgestellten Verstöße informierte Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg ahndete diese mit einer Vertragsstrafe. Im Wiederholungsfall erfolgen Anhörungen zum Widerruf der Erlaubnis. Zudem finden Testkäufe durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg selbst statt. Diese führen die zwölf für die Betreuung der Annahmestellen zuständigen regionalen Bezirksdirektionen durch. Durch Dienstanweisung und Bestimmungen im Geschäftsbesorgungsvertrag ist danach geregelt, dass jede Annahmestelle zweimal jährlich zu einem anonymen und unangekündigten Testkauf aufzusuchen ist. Jede Annahmestelle wird dabei einmal auf die Einhaltung der Vorgaben im Jugendschutzbereich und einmal auf die Einhaltung der Vorgaben zur Identifikationsprüfung geprüft. Ein Testkauf muss jeweils im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres durchgeführt werden und ein weiterer Testkauf im zweiten Halbjahr. Die Bezirksdirektionen setzen dabei externe, ständig wechselnde Testkäufer ein. Bei Beanstandungen kommen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung, die von einer Abmahnung sowie einer Vertragsstrafe von einer halben Wochenprovision für eine erste Zuwiderhandlung, einer zweiten Abmahnung und einer Vertragsstrafe von einer vollen Wochenprovision bei wiederholter Zuwiderhandlung, bis zur Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses im Falle jeder weiteren Zuwiderhandlung reichen. lm Jahr 2009 wurden insgesamt 1049 Abmahnungen ausgesprochen. Im Jahr 2008 kam es im Jugendschutzbereich noch in 42,3 % der Fälle zu Beanstandungen, im ersten Halbjahr 2009 sanken diese auf 28,1 %.
35 
Die Beachtung des Ziels der Suchtprävention durch die Annahmestellen wird auch dadurch in genereller Weise gewährleistet, dass diese nur als untergeordnete Nebentätigkeit neben dem eigentlichen Haupterwerb des Gewerbetreibenden betrieben werden und nicht dessen Haupteinnahmequelle bilden dürfen. Sportwetten machen nach den Angaben des Beklagten nur 4 % des gesamten staatlichen Glücksspielangebots - bezogen auf den Umsatz - aus. Die Umsätze mit Sportwetten betragen demnach durchschnittlich nur ca. 180 EUR pro Woche und Annahmestelle. Dieser geringe Umfang des Umsatzes mit Sportwetten pro Annahmestelle und die regelmäßigen Kontrollen durch die Glücksspielaufsicht, die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und eine beauftragte externe Agentur gewährleisten in ausreichender Weise, dass ein etwaiges Umsatzinteresse eines Betreibers einer Annahmestelle nicht generell den Spieler- und Jugendschutz zu gefährden geeignet ist; insbesondere die nicht unerheblichen, frühzeitig eingreifenden Sanktionen in Form von Vertragsstrafen bei Verstößen können dabei als wirksames Mittel angesehen werden.
36 
Die Anzahl der Annahmestellen ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Sie blieb auf Grund der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 zunächst im Wesentlichen erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205, S. 25, und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.) und wurde vom Beklagten in der Erlaubnis vom 20.11.2008 gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV nunmehr auf 3630 Annahmestellen begrenzt (GABl. S. 410). Nach dem Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg vom 09.06.2008 (zu deren Zuständigkeit vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 AGGlüStV), das Bestandteil der Erlaubnis vom 20.11.2008 ist, ist in der Endstufe eine Rückführung auf 3.300 Annahmestellen geplant. Die flächenmäßige Verteilung wird im Vertriebskonzept an dem Verhältnis Annahmestelle/Einwohner je nach Gebiet an folgenden Richtwerten ausgerichtet: In ländlichen Gebieten (Gemeindegrößen bis 15.000 Einwohner) 1 : 3.500, in städtischen Gebieten (Gemeindegrößen zwischen 15.000 und 100.000 Einwohner) 1 : 3.000 und in großstädtischen Gebieten (Gemeindegrößen über 100.000 Einwohner) 1 : 2.500. Das vorgelegte Konzept für die räumliche und zahlenmäßige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes steht mit den Zielen nach § 7 Abs. 1 AGGlüStV und § 10 Abs. 3, § 1 GlüStV in Einklang und die auf dieser Grundlage erteilten Erlaubnisse entsprechen den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV. Mit dem Vertriebskonzept wird daher eine - wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht geforderte - Reduzierung der Zahl der Annahmestellen von 3.764 Anfang 2006 auf derzeit maximal 3.630 und künftig 3.300 verwirklicht. Tatsächlich beträgt die Zahl der Annahmestellen nach Angaben des Beklagten bereits jetzt 3.533 (Stand: 10.11.2009). Das belegt - im Zusammenwirken mit der Begrenzung des Wettangebots, den Werbebeschränkungen und den Maßnahmen der Suchtprävention -, dass die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg keine Expansion auf dem Sportwettenmarkt verfolgt. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn Baden-Württemberg, wie der Kläger behauptet, eine erheblich höhere Annahmestellendichte im Verhältnis zur Einwohnerzahl haben sollte als Nordrhein-Westfalen. Das Land darf bei der Bemessung der Anzahl der Annahmestellen die Gesamtheit der Ausgestaltung des Vertriebssystems berücksichtigen und dabei auch zugrunde legen, dass eine drastische Reduzierung der Zahl der Annahmestellen - bei im Übrigen unveränderten Umständen - den geringen Umsatz pro Annahmestelle entsprechend deutlich erhöhen würde und damit tendenziell die Gefahr steigen könnte, dass ein Umsatzinteresse eines Annahmestellenbetreibers generell dem Spieler- und Jugendschutz zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg bei der Ausgestaltung des Vertriebssystems auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben diesen Zielkonflikt zwischen Anzahl der Annahmestellen und Umsatz pro Annahmestelle zulasten der Belange der Suchtprävention und des Jugendschutzes aufgelöst hätte.
37 
Die Werbung für das staatliche Sportwettenangebot steht mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags in Einklang. Grundlegende Defizite in dem Sinne, dass die Werbung zum Wetten anreizt und ermuntert und nicht auf eine Kanalisierung der vorhandenen Wettleidenschaft auf das staatliche Wettangebot gerichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 314), sind nicht festzustellen. Nach § 5 Abs. 1, 2 GlüStV muss Werbung für öffentliche Glücksspiele grundsätzlich sachlich sein und darf nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern oder anreizen. § 5 Abs. 3 GlüStV spricht zudem ein allgemeines Werbeverbot im Internet, im Fernsehen und per Telefon aus. Eine Werbung, die auffordernden Charakter hat, ist danach nicht mehr zulässig. Die frühere, bis zum Frühjahr 2006 festzustellende, zum Mitspielen auffordernde Werbung für die Oddset-Wette findet nicht mehr statt. An deren Stelle ist eine allgemeine Image-Werbung für den Deutschen Lotto- und Totoblock getreten (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 81). Dabei ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54 ; Generalanwalt Bot, Schlussanträge vom 14.10.2008 in C-42/07 , ZfWG 2008, 323, Rdnr. 255). Diesen Umfang überschreitet die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg nicht. Das wird insbesondere durch die Entwicklung der Kommunikationskosten der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg belegt. Diese haben sich von 11.856.944,43 EUR im Jahr 2005 auf 8.432.558,39 EUR im Jahr 2006, 8.248.272,83 EUR im Jahr 2007 und 8.072.423,10 EUR im Jahr 2008 reduziert; hierunter fallen u.a. Anzeigen, Hörfunk, Außenwerbung, Beilagen, Agenturhonorar und Werbeartikel. In dem Betrag für 2008 sind zudem Sachkosten zum Thema Suchtprävention in Höhe von 546.183 EUR enthalten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beklagten abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Ländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dies folgt schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -, vom 05.11.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, Rdnr. 114; Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders. OVG, Beschl. vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Rdnr. 16).
38 
Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols wegen angeblicher Versäumnisse beim Spieler- und Jugendschutz greifen verfassungsrechtlich ebenfalls nicht durch. Durch vereinzelte Mängel in der Umsetzung wird die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der von der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg in diesem Bereich mit dem Ziel getroffenen Maßnahmen, die Spielsucht einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet die Veranstalter und Vermittler zu einer aktiven Suchtbekämpfung. Um die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen, die Vorgaben der Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu erfüllen (§ 6 GlüStV) sowie Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen (§ 7 GlüStV). Die Veranstalter sind zu einem übergreifenden Sperrsystem verpflichtet (§ 8 GlüStV), das die Teilnahme von gesperrten Spielern ausschließt (§ 21 Abs. 3 GlüStV). In der tatsächlichen Ausgestaltung treten als weitere Elemente der Suchtprävention die Kundenkartenpflicht, die Identitätskontrolle bei der Wettabgabe, der separate Abrechnungs- und Bezahlvorgang und die Gefahrenhinweise auf sämtlichen Spielscheinen hinzu.
39 
Ein strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf Suchtprävention und Jugendschutz ergibt sich auch nicht aus den vom 21.04.2008 bis 25.04.2008 durchgeführten „Mystery Shoppings“ durch die ... GmbH in Stuttgart, Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe und Ulm. Durch die Untersuchung wurden dort 110 Annahmestellen im Hinblick auf Werbung, Hinweise auf Spielsucht und sonstige Rahmenbedingungen des Wettens beobachtet, in dreizehn Annahmestellen wurde eine vorläufige Kundenkarte beantragt, in 148 Annahmestellen wurde ein Spielschein als Wetteinsatz abgegeben. ln keiner der beobachteten 110 Annahmestellen wurde für das Wetten durch Broschüren geworben. Bei Beantragung einer Kundenkarte wurden 38 % der Testpersonen nach dem Ausweis gefragt. 10 % der Jugendlichen konnten eine Wette abgeben, obwohl sie nach dem Ausweis gefragt worden waren. Damit besteht im Hinblick auf die gesamten Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz zwar immer noch ein Verbesserungsbedarf; ein grundlegender Mangel ist jedoch nicht zu erkennen. Zu diesen Gesamtmaßnahmen gehören unter anderem die - grundsätzlich als wirksam anzusehenden - Schulungen und Kontrollen. Im Übrigen hat nach den Angaben des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung das Regierungspräsidium dies zum Anlass für erforderliche weitergehende Kontrollen genommen.
40 
Die organisatorischen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes über die Durchführung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols und deren Handhabung durch die beteiligten Behörden sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV an das Land selbst ist entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - bis dahin galt eine derartige „In-Sich-Erlaubnis“ als entbehrlich (vgl. LT-Drs. 14/2205, S. 21 zu § 2 AGGlüStV) - in § 1 Abs. 3 AGGlüStV bereits angelegt; in dieser Bestimmung (§ 1 Abs. 5 AGGlüStV) wird auch die Ermächtigung erteilt, mit der Durchführung der Glücksspiele eine unter dem maßgeblichen Einfluss des Landes stehende juristische Person des privaten Rechts zu beauftragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land und die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg mit der Durchführung des Wettmonopols rechtlich unbedenklich Gebrauch gemacht. Dass in der Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg gemäß § 1 Abs. 5 AGGlüStV ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen könnte, wonach eine Glücksspielerlaubnis nicht einem Anderen zur Ausübung überlassen werden kann, ist schon deshalb zu verneinen, weil beide Regelungen selbständig neben einander stehen und als Landesrecht gleichen Rang einnehmen. Die Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land, vertreten durch das Finanzministerium, durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde trägt auch der Vorgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) Rechnung, wonach die Glücksspielaufsicht künftig nicht mehr durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV und hierzu LT-Drs. 14/ 2205, S. 31 zu § 16 AGGlüStV). Diese Anforderung ist durch die Schaffung einer zentralen, landesweit zuständigen Behörde zur Überwachung des staatlichen Wettmonopols erfüllt, deren Objektivität und Eigenverantwortlichkeit gegenüber den finanziellen Interessen des Landes auch dadurch gesichert ist, dass sie nicht der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums, sondern der des Innenministeriums untersteht (vgl. §§ 2, 3 Abs. 2, § 14 Abs. 2 LVG in Verb. mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien). Etwaige Bedenken dahin gehend, dass durch die Erlaubniserteilung an das Land und nicht an die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg die Kontrolle der Aufsichtsbehörde über sie und die von ihr eingerichteten Annahmestellen wenig effektiv und die Behebung von Missständen erschwert sei, stellen die in dieser Form erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein gesetzeskonformer Vollzug etwa deshalb nicht sichergestellt sei, weil die Aufsichtsbehörde bei der Erlaubniserteilung ihr gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 9 Abs. 4 GlüStV) unzulässig eingeschränkt und ihre Kontrollbefugnisse dadurch zusätzlich erschwert habe. Denn indem ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten wird, dass den Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht gänzlich entsprochen werde, kommt ein Widerruf der Erlaubnis in allen Fallgestaltungen in Betracht, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV überhaupt eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht.
41 
Schließlich zeigt die Entwicklung der Umsätze im Bereich der staatlichen Sportwetten, dass eine Einnahmeerzielung auch tatsächlich nicht angestrebt wird. Die Spieleinsätze haben sich in Baden-Württemberg von 2007 auf 2008 bei der Ergebniswette von 6,39 Mio. EUR auf 5,628 Mio. EUR, bei der Auswahlwette von 6,862 Mio. EUR auf 3,391 Mio. EUR und bei der ODDSET-Kombi-Wette von 26,191 Mio. EUR auf 20,953 Mio. EUR reduziert. Lediglich bei der ODDSET-TOP-Wette hat sich in diesem Zeitraum eine geringfügige Erhöhung von 2,288 Mio. EUR auf 2,372 Mio. EUR ergeben. Für 2009 hat sich im ersten Halbjahr im Vergleich zum ersten Halbjahr 2008 diese Entwicklung bestätigt: Die Spieleinsätze für die Ergebniswette haben sich von 2,952 Mio. EUR auf 2,982 Mio. EUR erhöht, die für die Auswahlwette von 1,902 Mio. EUR auf 2,138 Mio. EUR; für den mit Abstand umsatzstärksten Bereich, die ODDSET-Kombi-Wette hat sich wiederum eine deutliche Reduzierung der Einsätze von 10,558 Mio. EUR auf 9,163 Mio. EUR ergeben, für die ODDSET-TOP-Wette eine Reduzierung von 1,536 Mio. EUR auf 990.000 EUR (vgl. zu allem LT-Drs. 14/4936, S. 5 f.).
42 
c) Die Schaffung eines staatlichen Monopols für die Durchführung von Sportwetten verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, im Bereich der Pferdewetten, der Spielautomaten und der Spielbanken habe der Gesetzgeber keine vergleichbaren Regelungen zur Eindämmung der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren getroffen, insbesondere kein staatliches Monopol errichtet.
43 
aa) Eine am allgemeinen Gleichheitssatz zu messende Ungleichbehandlung bei der Errichtung des Sportwettenmonopols liegt im Verhältnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten nicht vor. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem Zuständigkeitsbereich (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschl. vom 23.11.1988, BVerfGE 79, 127, 158; Beschl. vom 12.05.1987, BVerfGE 76, 1, 73; Beschl. vom 21.12.1966, BVerfGE 21, 54, 68, m.w.N.). Der Landesgesetzgeber ist daher nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren, nicht aber im Verhältnis zum Bund oder anderen Ländern (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschl. vom 27.03.1979, BVerfGE 51, 43, 58 f., m.w.N.; Beschl. vom 10.03.1976, BVerfGE 42, 20, 27). Das Land war daher bei Erlass des Zustimmungsgesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag nicht verpflichtet, den Gleichheitssatz im Verhältnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten zu wahren. Denn diese sind bundesrechtlich geregelt. Insoweit besteht in Deutschland kein staatliches Monopol. Private können für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 393), in der Fassung des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441), eine Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachergewerbes erhalten. Das Rennwett- und Lotteriegesetz ist 1922 als Reichsgesetz erlassen worden. Nach Art. 123 Abs. 1 Satz 1 GG galt es fort. Gemäß Art. 125 GG ist es Bundesrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.10.1994, BVerwGE 97, 12, 13 ff.; Ennuschat, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., RennwLottG Rdnr. 2).
44 
bb) Ebenso wenig war das Land bei der Schaffung des Sportwettenmonopols im Verhältnis zum Recht der Spielautomaten an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Dieses ist abschließend bundesrechtlich geregelt. In §§ 33c ff. GewO und der auf Grundlage des 33f GewO erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) sind die Voraussetzungen für das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielgeräten abschließend normiert.
45 
Das Land hat für diesen Bereich auch durch die Föderalismusreform I keine Gesetzgebungskompetenz erhalten. Das Recht der Spielautomaten gehört zum Recht der Wirtschaft i.S.d. Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, für das der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Von dieser hat er mit den §§ 33c ff. GewO Gebrauch gemacht. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) ist von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unter anderem das Recht der Spielhallen ausgenommen worden. Für das Recht der Spielhallen besteht nunmehr keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr, sondern eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 13). Das Recht der Spielhallen umfasst jedoch nur die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, die (bisher) in § 33i GewO geregelt ist, nicht hingegen das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, das in §§ 33c ff. GewO und der Spielverordnung normiert ist (vgl. Schneider, GewArch 2009, 265 ff., 343 ff., mit zahlreichen Nachweisen; Höfling/Rixen, GewArch 2008, 1, 7 f.; Hahn, GewArch 2007, 89; Schönleiter, GewArch 2006, 371, 373; Degenhart, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 74 Rdnr. 47; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 74 Rdnr. 130; LT-Drs. 14/1930, S. 30; a.A. Dietlein, ZfWG 2008, 12 ff., 77 ff.). Als Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt § 33i GewO gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fort. Er kann jedoch gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Für Regelungen zu Aufstellen, Zulassung und Betrieb von Spielautomaten, wie sie die §§ 33c ff. GewO und die Spielverordnung enthalten und die allein im Hinblick auf die Art und Weise, wie mit dem Glücksspiel verbundene Gefahren eingedämmt werden, von Bedeutung sein können, fehlt dem Land daher weiterhin die Gesetzgebungskompetenz. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt daher insoweit von vornherein nicht in Betracht.
46 
cc) Das Land hat durch die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols nicht den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zum Recht der Spielbanken verletzt. Insoweit ist das Land an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Denn das Spielbankenrecht gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.07.2000, BVerfGE 102, 197, 199; Beschl. vom 18.03.1970, BVerfGE 28, 119, 146 ff.). Hieran hat das Bundesverfassungsgericht auch im Anschluss an das Sportwettenurteil, in dem es von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Sportwetten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) ausging (vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304, 318 f.) und aus dem daher in der Literatur zum Teil geschlossen wurde, auch das Spielbankenrecht sei nun nicht mehr dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth GG, 9. Aufl. 2007, Art. 74 Rdnr. 26; Degenhart, a.a.O., Art. 74 Rdnr. 47), keine Zweifel geäußert (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 08.09.2008 - 2 BvL 6/03 -, juris Rdnr. 30; Kammerbeschl. vom 26.03.2007, BVerfGK 10, 525). Im Übrigen bestünde eine Gesetzgebungskompetenz des Landes für das Spielbankenrecht auch dann, wenn es sich um Recht der Wirtschaft i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 handelte. Denn der Bund hat keine Regelungen zum Spielbankenrecht getroffen, so dass den Ländern insoweit ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz zukäme (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).
47 
Jedoch fehlt es im Verhältnis zum Spielbankenrecht an einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfG, Urt. vom 30.07.2008, BVerfGE 121, 317, 369; Beschl. vom 07.11.2006, BVerfGE 117, 1, 30; Beschl. vom 16.03.2005, BVerfGE 112, 268, 279; Urt. vom 20.04.2004, BVerfGE 110, 274, 291).
48 
Unbeschadet der Frage, ob und gegebenenfalls welche im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Unterschiede zwischen Sportwetten und Glücksspiel in Spielbanken bestehen, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. In Baden-Württemberg galt zunächst das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als Landesrecht fort. Die Spielbankerlaubnis konnte danach sowohl privaten als auch öffentlichen Unternehmen erteilt werden. Die Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz wurden als die beiden einzigen öffentlichen Spielbanken des Landes Baden-Württemberg in privater Trägerschaft betrieben. Das Land ordnete mit dem Gesetz über öffentliche Spielbanken (Spielbankengesetz - SpBG) vom 23. Februar 1995 (GBl. S. 271) das Spielbankenwesen neu. Das Gesetz sah vor, dass mit Erlaubnis des Innenministeriums in Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart eine Spielbank betrieben und dass die Erlaubnis nur einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts erteilt werden durfte, dessen sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar vom Land gehalten werden. In diesem staatlichen Spielbankenmonopol lag, wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000 entschied, ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Spielbankenunternehmer, die bereits Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz betrieben. Der vollständige Ausschluss der Chance, sich um die Zulassung zum Beruf des Spielbankenunternehmers zu bewerben, war angesichts des Umstands, dass die privat geführten Spielbanken in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten beanstandungsfrei, ja erklärtermaßen vorbildhaft betrieben wurden, Missstände und Unregelmäßigkeiten als Auslöser für die mit dem Spielbankenbetrieb verbundenen Gefahren nicht erkennbar geworden waren, unangemessen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 19.07.2000, BVerfGE 102, 197, 199 ff., 217 ff.). Daher hat das Land mit dem Gesetz über öffentliche Spielbanken (Spielbankengesetz - SpBG) in der Fassung vom 09. Oktober 2001 (GBl. S. 571, ber. S. 706) von der Errichtung eines staatlichen Spielbankenmonopols abgesehen und die Möglichkeit geschaffen, dass die Spielbankerlaubnis ausgeschrieben und aufgrund der Ausschreibung auch an Private erteilt wird (vgl. § 2 SpBG). Tatsächlich ist heute aufgrund der Erteilung der Erlaubnis an eine Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg dieses mittelbar Erlaubnisinhaber für die drei im Lande bestehenden Spielbanken.
49 
Die Schaffung des Sportwettenmonopols mit dem Glücksspielstaatsvertrag ist im Vergleich zur Rechtslage im Spielbankenrecht vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt. Denn das Land war aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von Teilen des Spielbankengesetzes 1995 zu einer Regelung verpflichtet, die die berechtigten Belange der vorhandenen zwei privaten Spielbankenbetreiber berücksichtigte, die nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts seit Jahrzehnten beanstandungsfrei und vorbildhaft ihre Unternehmen betrieben. Eine vergleichbare Ausgangslage - jahrzehntelanges konzessioniertes, beanstandungsfreies Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten - fand der Gesetzgeber bei dem Erlass der gesetzlichen Regelungen zum Glücksspielstaatsvertrag nicht vor.
50 
Im Übrigen hat das Land im Rahmen dessen, was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Spielbankengesetz 1995 ermöglicht, weitgehende Regelungen zu Spielbanken getroffen, die in vergleichbarer Weise wie im Bereich der Sportwetten der Eindämmung der Wettsucht und der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren dienen: Zum einen gelten gemäß § 2 Satz 2 GlüStV die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 23 GlüStV auch für die Spielbanken, mithin z.B. die Regelungen zu den Zielen des Staatsvertrags (§ 1 GlüStV), zur Beschränkung der Werbung (§ 5 GlüStV), zum Sozialkonzept (§ 6 GlüStV), zur Aufklärung (§ 7 GlüStV) und zur Spielersperre (§ 8 GlüStV). Zum anderen enthält das Spielbankengesetz weitere Beschränkungen. Nach § 1 Abs. 1 SpBG darf nur in Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart eine Spielbank betrieben werden. Personen unter 21 Jahren ist der Aufenthalt in der Spielbank während des Spielbetriebs nicht gestattet (§ 4 Abs. 1 SpBG). Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen, bei denen dadurch offensichtlich der eigene notwendige Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet würde, nicht gestattet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SpBG). Die Spielbanken unterstehen der staatlichen Aufsicht (§ 6 SpBG), die Spielordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 2 SpBG).
51 
4. Das Sportwettenmonopol ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) vereinbar. Es verstößt weder gegen die Niederlassungs-, die Dienstleistungs- oder die Kapitalverkehrsfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot, das Verbot von Handelsmonopolen oder das gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsrecht. Das Sportwettenmonopol ist auch nicht im Hinblick auf eine gemeinschaftsrechtliche Notifizierungspflicht unanwendbar.
52 
a) Inhaber inländischer Wettbüros, die - wie der Kläger - als Staatsangehörige eines europäischen Mitgliedstaats Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter vermitteln wollen, können sich sowohl auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) als auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen. Die das Sportwettenmonopol begründenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag stellen Beschränkungen dieser Grundfreiheiten dar (vgl. EuGH, Urt. vom 6.11.2003 - C-243/01 -, NJW 2004, 139, Rdnr. 44 ff., 50 ff. ; zur fehlenden Betroffenheit der Niederlassungsfreiheit bei einem Vertrieb nur über das Internet ohne in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Vermittler vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 46 ).
53 
aa) Art. 51 und 52 AEUV für die Niederlassungsfreiheit und Art. 62 AEUV, der für die Dienstleistungsfreiheit hierauf verweist, lassen Beschränkungen dieser Freiheiten zu, wenn die Tätigkeiten auch nur zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, oder soweit sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Beschränkungen für diese Freiheiten, die sich aus unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen ergeben, sind nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. EuGH, Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 65 ; Urt. vom 21.10.1999 - C-67/98 -, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999 - C-124/97 -, DVBl. 2000, 211, Rdnr. 31 ).In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können. Dieser Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 56 ; Urt. vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -, ZfWG 2007, 125, Rdnr. 46 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 31 ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 33 ; Urt. vom 24.03.1994 - C-275/92 -, NJW 1994, 2013, Rdnr. 58 f. ). Die Erzielung von Einnahmen ist hingegen, auch wenn der Staat diese zur Finanzierung sozialer Aktivitäten verwendet, kein zulässiger Hauptzweck, der eine Einschränkung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. EuGH, Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 62 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ). Wirtschaftliche Gründe können eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. vom 06.10.2009 - C-153/08 -, Rdnr. 43 , zit. nach www.curia.europa.eu). Jedoch kann eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielbereich ohne weiteres mit dem Ziel in Einklang stehen, Spieler, die als solche verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Hierbei kann es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein, dass die zugelassenen Betreiber eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 55 ).
54 
Nach diesen Maßstäben verfolgen die Länder mit dem Glücksspielstaatsvertrag offensichtlich Ziele, die zwingende Gründe des Allgemeinwohls sind. Ziele des Staatsvertrages sind nach § 1 GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Diese Ziele dienen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und dem Schutz der Sozialordnung. Die Erzielung von Einnahmen ist nicht bezweckt. Auch eine kontrollierte Expansion im Sektor der Sportwetten, um die Spielsucht zu kanalisieren - wie sie nach Gemeinschaftsrecht zulässig wäre -, streben die Länder nicht an; vielmehr wollen sie ausdrücklich das Glücksspielangebot begrenzen.
55 
bb) Verfolgt ein Mitgliedstaat mit den Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit im Bereich des Glücksspiels Ziele, die zwingende Gründe des Allgemeinwohls sind, so ist es nach Gemeinschaftsrecht seine Sache, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen. Denn das Glücksspielrecht ist nicht harmonisiert; vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 2006/123/EG sind Glücksspiele ausdrücklich ausgenommen (vgl. Bot, a.a.O., Rdnr. 46 ff.; Senat, Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.). Zudem gehört die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Daher ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Auch kann der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 56 ff. ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47 ; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 63 ; Urt. vom 24.03.1994, Rdnr. 32 ; ebenso zur Bestimmung des Schutzniveaus durch den Mitgliedstaat bei Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit außerhalb des Bereichs des Glücksspiels: EuGH, Urt. vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 -, Rdnr. 19 m.w.N. ; Urt. vom 10.03.2009 - C-169/07 -, Rdnr. 30 , mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urt. vom 13.07.2004 - C-262/02 -, Rdnr. 24 m.w.N. - alle zit. nach www.curia.europa.eu; ebenso bei der Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit aus Gründen des Gesundheitsschutzes; EuGH, Urt. vom 05.06.2007 - C-170/04 -, EuZW 2007, 401, Rdnr. 39 m.w.N. ).
56 
Hiervon ausgehend, durften sich die Länder für ein hohes Schutzniveau und zu dessen Verwirklichung für ein staatliches Monopol im Sektor der Sportwetten entscheiden (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, je a.a.O.). Denn aus Sicht des Gemeinschaftsrechts kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, a.a.O., Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999, a.a.O. (), verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen“ (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 35 ff. ) überein. Im Verfahren Liga Portuguesa hat der EuGH jüngst die gesetzliche Erweiterung des einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel als gemeinschaftsrechtskonform angesehen und ausdrücklich anerkannt, dass ein solches Monopol den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten, und daher ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein kann (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 64, 67). Der Europäische Gerichtshof ist mithin bereit, ein „Glücksspielregime“ auch außerhalb der nach Art. 119 Abs. 1 AEUV grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Gemeinschaftsrechtlich unterliegt aufgrund des Ermessens der Mitgliedstaaten die Festlegung des Schutzniveaus, das der Mitgliedstaat anstrebt, und die darauf beruhende Entscheidung des Mitgliedstaates, ein staatliches Sportwettenmonopol einzurichten, mithin keiner weiteren Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O. Rdnr. 57 f. ; Urt. vom 21.10.1999, Rdnr. 33 ; Urt. vom 21.09.1999, Rdnr. 35 ; möglicherweise a.A. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 100 ff.). Daher bedarf es gemeinschaftsrechtlich auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Der Gesetzgeber kann -auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - zugrundelegen, dass ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 14.03.2007, a.a.O.; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 309; Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 44). So hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 58 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, ). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Sektor der Sportwetten gehen im Übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Urt. vom 14.03.2007 - E-1/ 06 -, Rdnr. 49 , mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59 ), der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 08.05.2007 - KVR 31/06 -, NJW-RR 2007, 1491, juris, Rdnr. 47) und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 308; Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus.
57 
cc) Verfolgt ein Mitgliedstaat bei Beschränkungen im Glücksspielbereich Allgemeinwohlziele durch die Begründung eines staatlichen Monopols, müssen diese Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen. Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen ergeben, sind nur zulässig, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Die Beschränkungen müssen daher wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Die von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen sind nur dann geeignet, die Verwirklichung des vom Mitgliedstaat geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen; sie müssen mithin widerspruchsfrei und systematisch zur Begrenzung der Wettleidenschaft beitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates können sich daher nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher dazu anreizen, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen. Die Beschränkungen dürfen zudem nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen. Diese Beschränkungen müssen schließlich auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 59 ff. ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 48 f. ; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 67 ff. ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ff. ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 31 ; ebenso zum Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit in anderen Bereichen: EuGH, Urt. vom 19.05.2009, a.a.O., Rdnr. 25 ; Urt. vom 10.03.2009, a.a.O., Rdnr. 44 ; Urt. vom 13.07.2004, a.a.O., Rdnr. 24 ).
58 
Im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Kohärenz einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit sonstigen staatlichen Regelungen im Sektor der Sportwetten ist nicht auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis im Glücksspielmarkt insgesamt, sondern allein auf den Sektor der Sportwetten abzustellen (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009, vom 16.10.2008, je a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof erkennt die Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers an, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen. Mithin unterliegt jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung (so auch Hamb. OVG, Beschl. vom 04.08.2009 - 4 Bs 92/09 -, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 108, Beschl. vom 02.06.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 29; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, a.a.O.; Mailänder, ZfWG 2009, 334, 335, aus kartellrechtlichen Gründen unter Hinweis auf das Bedarfsmarktkonzept; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, a.a.O., Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255 = GewArch 2009, 76, Beschl. vom 29.09.2008, ZfWG 2008, 386; Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, a.a.O.), zumal - nach den Feststellungen der Bundesregierung - in keinem Mitgliedstaat der EU der Gesetzgeber sämtliche Glücksspielarten nach einheitlichen Maßstäben regelt (vgl. Mitteilung der BReg. an die EU-Kommission vom 20.05.2008, a.a.O., Rdnr. 88). Bereits im Verfahren Placanica hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung angenommen, dass „…gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung…“ zu prüfen ist, ob sie geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 49). Er hat mithin bereits dort eine sektorale Betrachtung des Glücksspielbereichs zugrunde gelegt (ebenso: Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007 zu C-316/07 u.a. , ZfWG 2008, 94, Rdnr. 34). Hiervon ist der Europäische Gerichtshof auch im Verfahren Liga Portuguesa ausgegangen. Er hat bei der Prüfung, ob die Beschränkungen erforderlich sind, die mit dem zugunsten eines gemeinnützigen Unternehmens begründeten Monopol verbunden sind, allein auf den „Sektor“ der dem Monopol unterliegenden, über das Internet angebotenen Glücksspiele abgestellt (vgl. Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 69; ebenso Stein, Anmerkung zum Schriftsatz der Kommission vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 102), obwohl die Verfahrensbeteiligten geltend gemacht hatten, die portugiesische Regelung sei wegen der Ausweitung der Spiele in Kasinos nicht kohärent und systematisch (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008, a.a.O., Rdnr. 300 ff.). Hiermit übereinstimmend hat auch der juristische Dienst der EU-Kommission - anders als die Kartellabteilung in ihren Schreiben vom 31.01.2008, S. 9, und vom 19.05.2008 (zur Unterscheidung vgl. Stein, ZfWG 2008, 102) - in einem die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.07.2007 (vgl. VG Stuttgart, Beschl. vom 24.07.2007, ZfWG 2007, 313 = GewArch 2007, 382) betreffenden Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007 (a.a.O., Rdnr. 52) die Ansicht vertreten, dass „die Ausformung der Regelung anderer Spiele im Glücksspielsektor nicht als solche ausschlaggebend für die Beurteilung des staatlichen Konzessionssystems im Bereich Sportwetten“ sei. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit außerhalb des Glücksspielbereichs. Im Verfahren Loi Evin hat er auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle (vgl. EuGH, Urt. vom 13.07.2004, a.a.O., Rdnr. 33). Da sich das Kohärenzgebot mithin nur auf den vom Mitgliedstaat geregelten Sektor des Glücksspielwesens erstreckt, liegt seine Bedeutung im an den Mitgliedstaat gerichteten Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb dieses geregelten Sektors. Der Europäische Gerichtshof hat daher in Anwendung des Kohärenzgebots nationale Regelungen beanstandet, wenn diese im betroffenen Sachbereich in sich widersprüchlich sind (vgl. EuGH, Urt. vom 10.03.2009, a.a.O., Rdnr. 55 ff. ; Urt. vom 17.07.2008 - C-500/06 -, Rdnr. 39 f. , zit. nach www.curia.europa.eu; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 54 ff. ). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein sektorenübergreifendes Kohärenzgebot auch nicht aus dem Glücksspielstaatsvertrag selbst. Den behaupteten umfassenden, alle Bereiche des Glücksspiels erfassenden Ansatz verfolgt der Glücksspielstaatsvertrag nicht. Das Automatenspiel, das wesentlich in der Spielverordnung geregelt ist, und die Pferdewetten regelt er beispielsweise mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht.
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Diesen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol gerecht (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009, vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, je a.a.O.). Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes hierzu wirken nicht diskriminierend; sie knüpfen weder unmittelbar noch mittelbar an die Staatsangehörigkeit derjenigen an, die Sportwetten veranstalten oder vermitteln (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 121; Bot, a.a.O., Rdnr. 318). Die Regelungen zum Sportwettenmonopol sind geeignet, die Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüStV zu gewährleisten, und auch verhältnismäßig. Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, so ist inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel gegeben. Der Beklagte als Inhaber des Wettmonopols lässt - wie bereits zu Art. 12 GG dargelegt - tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Denn aufgrund der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes ist die Eingehung von Sportwetten in vielfacher Hinsicht erschwert und der Anreiz hierfür deutlich vermindert. Dies beruht insbesondere auf der generellen Einschränkung der Werbung, dem Verzicht auf Fernsehwerbung, dem Verbot der Internetwette, der Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. § 6 Abs. 1 AGGlüStV), dem Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, dem Spielverbot für Minderjährige, dem Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie der reduzierten Gewinnausschüttung (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 50 ff.; Beschl. vom 16.09.2008 - 10 Cs 08.1909 -, juris, Rdnr. 19 ff.; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 20; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O. Rdnr. 225 ff.). Die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird zudem dadurch unterstrichen, dass seit deren Einführung unstreitig ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist. Der Erfüllung des Kohärenzgebots dient dabei auch eine effektive Bekämpfung des nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubten Glücksspiels im Sektor der Sportwetten. Zwischen dem 1. Oktober 2007, als das zentral für das ganze Land zuständige Referat „Lotterie- und Glücksspielrecht“ beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtet wurde, und dem 15. August 2009 wurden 839 Anhörungen gegen terrestrische Sportwettbüros durchgeführt. In 667 Fällen wurden Untersagungsverfügungen erlassen, wenn auf die Anhörung die beanstandeten Tätigkeiten nicht eingestellt wurden. Wenn diese Verfügungen sofort vollziehbar waren, wurden Zwangsgelder festgesetzt, wenn die Betreiber ihre Tätigkeit nicht umgehend freiwillig aufgaben. Die Anzahl der nach dem Glücksspielstaatsvertrag ohne Erlaubnis arbeitenden Wettbüros konnte damit auf knapp 500 gehalten werden (vgl. LT-Drs. 14/4936, S. 21).
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Die Erfüllung des Kohärenzgebots wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Bereich der neuen Bundesländer eine kleine Anzahl von zugelassenen privaten Sportwettenanbietern auf der Grundlage von nach dem Gewerberecht der DDR erteilten Genehmigungen Sportwetten in Deutschland vertreibt. Auch ein gemeinschaftsrechtliches Kohärenzgebot, das allein den Mitgliedstaat in den Blick nimmt, nicht hingegen bloß das betroffene Bundesland (vgl. OVG Saarland, Beschl. vom 04.04.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 45; a.A. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 113 ff.) ist erfüllt; daher kann offen bleiben, ob der neue Art. 4 Abs. 2 EUV die Reichweite des Kohärenzgebots zum 01.12.2009 geändert hat. Diese auf unklaren Altrechten beruhenden Sonderfälle führen nicht zu einer systemwidrigen, mit den Zielen des § 1 GlüStV unvereinbaren Ausweitung des Sportwettenangebots (ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 118). Denn zum einen haben die Länder, indem sie diese Genehmigungen mit dem Glücksspielstaatsvertrag nicht aufhoben, bei Abschluss des Glücksspielstaatsvertrags lediglich die tatsächlich und rechtlich gegebenen Umstände berücksichtigt. Angesichts der erheblich streitigen Fragen nach Bedeutung und räumlichem Geltungsbereich dieser 1990 noch in der DDR erteilten Genehmigungen beruht die Behandlung dieser Genehmigungen im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags auf nachvollziehbaren und sachlichen Gründen. Dem steht das gemeinschaftsrechtliche Kohärenzgebot nicht entgegen. Dieses schließt sachlich begründete Ausnahmen von der eine Grundfreiheit beschränkenden mitgliedstaatlichen Regelung nicht aus (vgl. EuGH, Urt. vom 19.05.2009, a.a.O., Rdnr. 43 ff. ). Das Kohärenzgebot verlangt nicht, dass alle privaten Veranstalter von Sportwetten, auch wenn sie noch im Besitz alter Genehmigungen sind, sogleich in das staatliche Sportwettenmonopol überführt würden. Entscheidend ist, dass eine weitere Ausdehnung des Sektors der Sportwetten verhindert werden soll (ebenso HambOVG, Beschl. vom 04.08.2009, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Dass sich diese Unternehmen weiterhin auf diese Genehmigungen berufen, steht mithin nicht im Widerspruch zu der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags, einer Ausweitung des Wettmarktes entgegenzuwirken. Denn es wird insoweit lediglich der „status quo ante“ erhalten (ebenso BayVGH, a.a.O.). Zudem ist von den vier 1990 in der DDR erteilten Erlaubnissen (vgl. dazu Dietlein/Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., EV/SlgLottVO-DDR, Rdnr. 17; Voßkuhle/Baußmann, GewArch 2006, 395, Fn. 1; Steegmann, ZfWG 2008, 26, 30, Fn. 37) jedenfalls eine erloschen, da die Inhaberin der Erlaubnis aufgelöst ist (vgl. Dietlein/Postel, a.a.O., Rdnr. 28, m.w.N.).
61 
Des Weiteren streben die Länder, wie es das Kohärenzgebot erfordert, in diesem Bereich weiterhin tätig an, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags auch gegenüber den Inhabern dieser Erlaubnisse durchzusetzen. So haben sich die Länder, in deren Bereich diese Unternehmen ihren Sitz haben, im Rahmen einer Protokoll-Erklärung zur Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006 verpflichtet, diese Lizenzen zum Erlöschen zu bringen (vgl. Dietlein/Postel, a.a.O., Rdnr. 32 f.). Zudem hat die Glücksspielaufsicht in zahlreichen Ländern den Unternehmen ... und ... e.K., die sich jeweils auf 1990 in der DDR erteilte Erlaubnisse berufen, die Veranstaltung, Vermittlung, Unterstützung und Werbung für Sportwetten in ihrem Land untersagt. So untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit der - sofort vollziehbaren - Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 der ..., in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihr auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe diese Verfügung mit Urteil vom 25.02.2008 - 3 K 2917/06 - aufgehoben, weil der ... das mit der Untersagungsverfügung aufgegebene Verhalten nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Jedoch ist das Urteil nicht rechtskräftig und die streitige Verfügung sofort vollziehbar, da der Senat den Antrag der ..., die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen und anzuordnen, auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt hat (vgl. Beschl. des Senats vom 29.06.2009 - 6 S 1786/06 - und vom 21.12.2007 - 6 S 2224/07 -). Die ... hat - nach ihrem Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - unverzüglich nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Senats vom 21.12.2007 zum einen auf ihrer Internetseite einen Disclaimer angebracht und darauf hingewiesen, dass sie nur von Personen Wetten annehmen könne, die sich zum Zeitpunkt ihrer Wettabgabe nicht in Baden-Württemberg aufhalten, zum anderen durch technische Vorkehrungen dafür Sorge getragen, dass jeder Spieler vor der Abgabe einer Wette nochmals bestätigt, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Wettabgabe nicht in Baden-Württemberg aufhält, des Weiteren sämtliche Mitarbeiter instruiert, dies bei Telefonaten durch Fragen, Telefaxen durch Überprüfung der Faxkennung und bei Post durch Überprüfung des Poststempels sicherzustellen und keine Aufforderungen zur Wettabgabe nach Baden-Württemberg zu schicken, und schließlich ihre Techniker beauftragt zu prüfen, ob und gegebenenfalls durch welche technischen Möglichkeiten Vorkehrungen getroffen werden könnten um sicherzustellen, dass Einladungen zum Wetten nicht nach Baden-Württemberg versandt würden (vgl. Beschl. des Senats vom 29.06.2009 - 6 S 1786/06 -). Ebenso untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit der Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 ..., der sich für die Veranstaltung von Sportwetten durch sein Unternehmen ... e.K. auf eine 1990 in der DDR erteilte Erlaubnis beruft, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihr auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Diese Verfügung ist ebenfalls sofort vollziehbar (vgl. Beschl des Senats vom 08.07.2008 - 6 S 968/08 - und vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -); in vier Fällen wurden Zwangsgelder von jeweils 50.000.-- EUR festgesetzt (vgl. zuletzt Beschl. des Senats vom 02.07.2009 - 6 S 1781/08 -). Auch die Regierung von Mittelfranken untersagte ... e.K. mit Bescheid vom 27.03.2009, über das Internet öffentliches Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln, und mit weiterem Bescheid vom 06.04.2009, für im Internet veröffentlichtes Glücksspiel zu werben, soweit die Werbung vom Gebiet des Freistaates Bayern aus abrufbar ist. Beide Bescheide sind sofort vollziehbar, Anträge von ... e.K. nach § 80 Abs. 5 VwGO blieben erfolglos (vgl. BayVGH, Beschl. vom 22.07.2009, a.a.O.; ebenso in Hamburg, vgl. HambOVG, Beschl. vom 25.03.2008 - 4 Bs 5/08 -, ZfWG 2008, 136). Auf Klage der ... mbH Hessen wurden die ... und ... jüngst verurteilt, es zu unterlassen, über das Internet im Bundesland Hessen befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten ohne behördliche Erlaubnis einzugehen oder abzuschließen (vgl. OLG Frankfurt, Urteile vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 und 6 U 261/07 -, juris). Beide Unternehmen haben im August 2009 ihr Angebot, über das Internet Sportwetten anzunehmen - unter www... und www... - eingestellt (vgl. www...).
62 
Auch der Einwand, es . fehle an der inneren Kohärenz der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil der Glücksspielstaatsvertrag für das Land Rheinland-Pfalz eine Ausnahme vom staatlichen Sportwettenmonopol vorsehe, sodass dort die Zahl der Annahmestellen nicht reduziert werden könne, ist nicht begründet. Mittlerweile ist das rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 318) geändert worden; es sieht jetzt in § 7 Abs. 1 eine Höchstzahl zulässiger Annahmestellen vor. Das Land Rheinland-Pfalz hat die Mehrheit der Anteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen. Die organisatorischen und materiellrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols sind jedenfalls inzwischen auch in Rheinland-Pfalz umgesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG -).
63 
Schließlich fehlt es nicht im Hinblick auf eine Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags durch die neue Landesregierung Schleswig-Holstein an der inneren Kohärenz bei der Verfolgung der Ziele des § 1 GlüStV. Denn eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf die derzeitige Geltung des Glücksspielstaatsvertrags in allen Ländern. Dieser gilt in allen Ländern jedenfalls bis zu einem etwaigen Außerkrafttreten gemäß § 28 Abs. 1 GlüStV am 31.12.2011.
64 
Die Kritik daran, dass vor Erlass der geltenden maßgeblichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der mitgliedstaatlichen Regelungen keine Untersuchungen über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten ihrer Verhinderung durchgeführt worden seien, ist nicht begründet. Die vom Europäischen Gerichtshof in der Sache Lindman bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003 - C-42/02 -, Slg. 2003, I-13159, Rdnr. 25 ; entgegen dem Vorbringen der Kommission jedoch vom EuGH nicht aufgegriffen im Urteil vom 06.10.2009, a.a.O., Rdnr. 28 ff., 14 ) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht entgegen (ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 100 ff.; Hamb. OVG, Beschl. vom 04.08.2009 - 4 Bs 92/09 -, m.w.N.). Denn auf eine Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 genannt und ausführlich gewürdigt. Danach stand bereits entsprechend dem damaligen Stand der Forschung fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Der Gesetzgeber durfte auch bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten schon aufgrund des damaligen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304 f.). Die Länder haben zudem im Rahmen der Vorbereitung einer Neuregelung im Anschluss an das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2006 Suchtexperten gehört und in der Anhörung zum Entwurf des Staatsvertrags vorgelegte Studien zur nationalen und internationalen Forschungsliteratur berücksichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, LT-Drs. 14/1930, S. 26, 28 f.). Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 14.03.2007 eine öffentliche Anhörung zum Glücksspielstaatsvertrag durchgeführt, in der die von übermäßigem Glücksspiel ausgehenden Gefahren ausführlich erörtert worden sind (vgl. Mitteilung der BReg. an die EU-Kommission vom 20.05.2008, a.a.O., Rdnr. 41). Der Umstand, dass der Fachbeirat Glücksspielsucht in seinem Beschluss vom 10.03.2008 das Fehlen einer aussagefähigen epidemiologischen Studie zur Verbreitung des problematischen und pathologischen Glücksspielens konstatierte (vgl. Fachbeirat Glücksspielsucht, Jahresbericht 2008, S. 15 ff.), stellt das Recht der Länder, mit guten Gründen nach dem damaligen Kenntnisstand von einem erheblichen Suchtpotential auszugehen, nicht in Frage. Zudem wird das bereits vom Bundesverfassungsgericht im März 2006 bejahte erhebliche Suchtpotential auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und problematisches Glücksspielen in Deutschland 2007, Ergebnisbericht Juli 2008, zit. nach www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 5; ebenso Koenig/Ciszewski, ZfWG 2008, 397, 399) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102, 103; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG -; Sächs. OVG, Beschl. vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009 - OVG 1 S 70.08 -). In Übereinstimmung hiermit hat auch der EuGH im Urteil vom 13.11.2003 (a.a.O., Rdnr. 26 ) lediglich bemängelt, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufgewiesen hätten, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien zuließe. Dies steht - zumal in einem Fall einer diskriminierenden Regelung (vgl. zu den unterschiedlichen Anforderungen an die Rechtfertigung diskriminierender und unterschiedslos anwendbarer nationaler Regelungen: EuGH, Urt. vom 06.10.2009, a.a.O., Rdnr. 36 ff. sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 16.07.2009 in dieser Sache, Rdnr. 77 ff., zit. nach www.curia.europa.eu) - erkennbar „lediglich“ im Zusammenhang mit der Pflicht des Mitgliedstaats, jede Beschränkung einer Grundfreiheit im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen. Dass bereits vor Erlass der angegriffenen Regelung dahingehende Erhebungen hätten angestellt werden müssen, wurde hingegen vom Europäischen Gerichtshof nicht gefordert.
65 
Die Erfüllung des gemeinschaftsrechtlichen Kohärenzgebots wäre auch nicht in Frage gestellt, wenn dieses eine kohärente Glücksspielpolitik insgesamt erforderte (vgl. Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O.; kritisch aus empirischer Sicht Becker, ZfWG 2009, 1). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, stellt eine konsistente sektorenübergreifende Glücksspielpolitik noch nicht in Frage; eine solche setzt nicht voraus, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (ebenso OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Das mitgliedstaatliche Ermessen im Bereich der Glücksspielpolitik, unter Berücksichtigung sittlicher, religiöser und kultureller Unterschiede im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. nur EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 57, m.w.N. ), ermöglicht es, die einzelnen Sektoren des Glücksspielwesens entsprechend dem nationalstaatlichen Herkommen und bestehenden Regelungstraditionen unterschiedlich zu normieren. Die Erteilung von Buchmacherkonzessionen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz für Pferdewetten ist nach diesem Maßstab nicht inkohärent. Die erlaubnisfähigen Pferdewetten spielen im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich nur eine sehr untergeordnete Rolle und machen nach Angaben der Bundesregierung nur 0,5 % des Glücksspielmarkts aus (vgl. Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O., m.w.N.); zudem beziehen sie sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen und sind in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.03.2001, BVerwGE 114, 92). Die entsprechenden Regelungen würden daher auch eine umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellen (vgl. auch Stellungnahme der BReg vom 25.04.2007, BT-Drs. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch für die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren gilt nichts anderes. Das baden-württembergische Spielbankengesetz enthält erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz. Auch im Hinblick auf die Spielbanken anderer Länder bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer konsistenten bereichsübergreifenden Glücksspielpolitik (vgl. Mitteilung der BReg. an die EU-Kommission vom 20.05.2008, a.a.O., Rdnr. 104 ff.). Dasselbe gilt für das gewerberechtlich, insbesondere in §§ 33c ff. GewO und der Spielverordnung geregelte Automatenspiel. Die Vorschriften über Aufstellung und Zulassung von Spielgeräten in der Spielverordnung müssen, wie sich aus der Ermächtigungsgrundlage in § 33 f Abs. 1 GewO ergibt, der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler und dem Jugendschutz dienen. Diese Ziele werden auch nicht durch die von Betreibern illegaler Sportwettbüros kritisierte 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drs. 655/05) in Frage gestellt. Die Änderungen verfolgten das Ziel, die Spielverordnung aus Gründen des individuellen Spielerschutzes und zur Abwehr der gerade in diesem Bereich möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu novellieren (vgl. BR-Drs. 655/05, S. 9). Aus diesem Grund wurden insbesondere die im Hinblick auf den Spielerschutz gefährlichen Fun Games verboten (vgl. BR-Drs. 655/05, S.1, 9 ff.). Auch die kritisierte Herabsetzung der Mindestlaufzeit für Geldspielgeräte von 12 auf 5 Sekunden soll dem Spielerschutz dienen, um durch die kurzen Spielzeiten das von Suchtspielgefährdeten oft praktizierte Bespielen mehrerer Geräte effektiv zu verhindern (vgl. BR-Drs. 665/05, S. 10). Mit der Änderung verbundene Liberalisierungen sind Gegenstand des Gesamtkonzepts, durch den neu formulierten Rechtsrahmen den Anbietern gewerblicher Spiele erheblich freiere Spielgestaltungen zu ermöglichen, dies aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes gleichzeitig wieder einzuengen, und durch die Neuregelungen zu verhindern, dass neue Lücken im Recht entdeckt und wie bei den Fun Games zu unkontrollierten Fehlentwicklungen ausgenutzt werden. Das neue Konzept soll somit sowohl dem Interesse des Automatenherstellers und -aufstellers Rechnung tragen, dem Kunden neue Spielvariationen anzubieten, als auch dem öffentlichen Interesse an einer langfristig effektiven Kontrolle dieses Bereichs (vgl. BR-Drs. 665/05, S. 12). Ob das Ziel des Spieler- und Jugendschutzes und der Bekämpfung von Suchtgefahren auf diesem Weg erreicht werden kann, unterliegt der Beobachtung durch den Gesetzgeber. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen (vgl. BR-Drs. 655/05, S. 11 unten).
66 
b) Die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag mit der Kapitalverkehrsfreiheit ist nicht zu prüfen. Art. 63 AEUV über die Kapitalverkehrsfreiheit ist bereits nicht anwendbar. Wenn eine nationale Maßnahme gleichzeitig mit mehreren Grundfreiheiten im Zusammenhang steht und nach den Umständen des Einzelfalls eine Grundfreiheit den anderen gegenüber zweitrangig ist und jenen zugeordnet werden kann, ist diese nicht mehr Prüfungsmaßstab. Dies ist hier der Fall. Denn etwaige beschränkende Wirkungen des Sportwettenmonopols auf den freien Kapital- und Zahlungsverkehr wären nur die unvermeidbare Folge der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit. (vgl. EuGH, Urt. vom 08.08.2009 , a.a.O., Rdnr. 47, m.w.N.).
67 
c) Das Sportwettenmonopol verletzt nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Denn inländische wie ausländische private Veranstalter und Vermittler von Sportwetten haben nach § 10 GlüStV gleichermaßen keine Aussicht, eine Erlaubnis zu erhalten. Der durch das staatliche Monopol bewirkte Ausschluss von privaten Wettunternehmern, darunter auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an die Staatsangehörigkeit der Interessenten an. EU-Bürger werden mithin nicht benachteiligt (vgl. bereits Senat, Beschl. vom 30.05.2008 - 6 S 1077/08 - und vom 17.03.2008, a.a.O.; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 121).
68 
d) Das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete Sportwettenmonopol ist mit Art. 37 AEUV vereinbar. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, dass jede Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Ein Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 37 AEUV. Dieser bezieht sich nur auf Handel mit Waren und entsprechende Handelsmonopole, nicht jedoch auf Dienstleistungsmonopole. Da Glücksspiele Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellen, ist folglich ein Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen vom Anwendungsbereich des Art. 37 AEUV ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urt. vom 26.09.2002 - C-6/01 -, Rdnr. 57 ff. , zit. nach www.curia.europa.eu).
69 
e) Ein Verstoß des Glücksspielstaatsvertrags gegen die wettbewerbsrechtlichen Regelungen in Art. 101 ff. AEUV liegt nicht vor. Diese Vorschriften sind bereits nicht anwendbar, da der Gesetzgeber mit dem Glücksspielstaatsvertrag in Ausübung öffentlicher Gewalt und nicht zu wirtschaftlichen Zwecken tätig wird. Zudem wären die Regelungen zum Sportwettenmonopol zumindest durch die Bereichsausnahme in Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt.
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aa) Die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften sind nicht anwendbar, wenn ein Mitgliedstaat in Ausübung öffentlicher Gewalt zur Wahrung öffentlicher Interessen und nicht zu wirtschaftlichen Zwecken tätig wird. Denn solche Tätigkeiten der Mitgliedstaaten erfolgen in Wahrnehmung öffentlicher Befugnisse und stellen daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 101 ff. AEUV dar (vgl. EuGH, Urt. vom 18.03.1997 - C-343/95 -, Slg. 1997, I-547, Rdnr. 16 f., 22 f. , betr. Umweltschutz; Urt. vom 14.12.1995 - C-387/93 -, Slg. 1995, I-4663, Rdnr. 45 ff. , betr. staatliche Zulassung von Vertriebshändlern für Tabakwaren; Urt. vom 19.01.1994 - C-364/92 -, Slg. 1994, I-43, Rdnr.28 ff. , betr. Luftraumüberwachung; Urt. vom 17.02.1993 - C-159/91 und C-160/91 -, Slg. 1993, I-637, Rdnr.18 f. , betr. Krankenkassen; Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 86 EGV Rdnr. 11; Koenig/Kühling, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 86 EGV Rdnr. 8). Die Nichtanwendbarkeit der Art. 101 ff. AEUV erfasst in solchen Fällen auch die mit der Ausübung der Hoheitsbefugnisse nicht trennbar zusammenhängenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Erhebung von Gebühren (vgl. EuGH, Urt. vom 19.01.1994, a.a.O. ). Nach diesen Maßstäben sind hier die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des AEUV (Art. 101 ff. AEUV) auf das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete, der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben für das Spielen, der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung und dem Verbraucherschutz dienende (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O. ) staatliche Monopol für Sportwetten nicht anwendbar (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, a.a.O., mit Hinweis auf Bot, a.a.O., Rdnr. 245 bis 248). Denn der Ausschluss privater inländischer und ausländischer Sportwettenanbieter und -vermittler beruht nicht auf einem wirtschaftlichen Verhalten der staatlichen Lotteriegesellschaft. Deren Tätigkeit fußt - ebenso wie die hoheitliche Tätigkeit der Glücksspielaufsicht - auf der legislativen Entscheidung des Landesgesetzgebers, die gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 GlüStV allein ordnungspolitischen Zwecken dient, und entspricht - wie dargelegt - diesen gesetzlichen, dem Verbraucherschutz und der Betrugsbekämpfung dienenden Vorgaben (ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 123; Sächs. OVG, Beschl. vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 -; Riestelhuber/Schmitt, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., KartellR Rdnr. 10 f.; a.A. Ennuschat, in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, Glücksspiel in Deutschland, 2008, S. 221).
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bb) Das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete Sportwettenmonopol verstößt auch dann nicht gegen Art. 101 ff. AEUV, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Veranstaltung von Glücksspielen um wirtschaftliche Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. vom 26.09.2002, a.a.O., Rdnr. 43 ff. ) und bei der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg um ein Unternehmen im Sinne der Art. 101 ff. AEUV handelt (vgl. zum funktionalen Unternehmensbegriff im europäischen Wettbewerbsrecht: EuGH, Urt. vom 25.10.2001 - C-475/99 -, Rdnr. 18 ff. ; Urt. vom 11.12.1997 - C-55/96 -, Rdnr. 21 f. - beide zit. nach www.curia.europa.eu; Urt. vom 23.04.1991 - C-41/90 -, Slg. 91, I-1979, Rdnr. 16 ff. ; Urt. vom 30.04.1974 - Rs. 155/73 -, Slg. 1974, 409, Rdnr. 14 ; Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 6). Die bloße Tatsache der Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV ist als solche nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die Ausübung des ihm übertragenen ausschließlichen Rechts seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzen würde oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der das Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 39 ; Urt. vom 23.05.2000 - C-209/98 -, Slg. 2000, I-3743, Rdnr. 66 ; Urt. vom 11.12.1997, a.a.O., Rdnr. 31 ; Urt. vom 14.12.1995, a.a.O., Rdnr. 51 ; Pernice/Wernicke, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 86 EGV Rdnr. 46 ). Die Begründung des staatlichen Sportwettenmonopols ist jedenfalls durch die Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 124; a.A. VG Freiburg, Urt. vom 16.04.2008, a.a.O., Rdnr. 75 ff.; Koenig, EuZW 2007, 33; Bungenberg, DVBl. 2007, 1405, 1411 f.). Nach dieser Vorschrift gilt das europäische Wettbewerbsrecht für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Art. 106 Abs. 2 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten also, mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen könnten, soweit der Ausschluss anderer Marktteilnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
72 
Die Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV sind erfüllt. Die Betrauung des Unternehmens mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in diesem Sinne muss durch einen Hoheitsakt erfolgt sein; einer Betrauung durch Gesetz bedarf es jedoch nicht, eine öffentlich-rechtliche Konzession reicht aus (vgl. EuGH, Urt. vom 23.10.1997 - C-159/94 -, Slg. 1997, I-5815, Rdnr. 65 f. ). Als Ausnahmebestimmung ist Art. 106 Abs. 2 AEUV eng auszulegen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch bei der Umschreibung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen sie bestimmte Unternehmen betrauen, die eigenen Ziele ihrer staatlichen Politik berücksichtigen und diese vermittels von Verpflichtungen und Beschränkungen zu verwirklichen suchen, die sie den fraglichen Unternehmen auferlegen (vgl. EuGH, Urt. vom 23.10.1997 - C-157/94 -, Slg. 1997, I-5699, Rdnr. 37 ff. ; Urt. vom 23.10.1997 - C-159/94 -, a.a.O., Rdnr. 53 ff. ). Der Europäische Gerichtshof, der sowohl den Dienstleistungsbegriff als auch das allgemeine wirtschaftliche Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV weit auslegt, räumt damit den Mitgliedstaaten eine Einschätzungsprärogative ein (vgl. Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 44 ff.). Dabei muss das vom Mitgliedstaat mit der Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts verbundene Interesse nicht ein genuin wirtschaftliches sein. Der Begriff umfasst vielmehr die Verfolgung politischer Gemeinwohlziele im allgemeinen (vgl. Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 46; Fremuth, EuZW 2007, 565, 567; Ennuschat, in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, a.a.O., S. 223). Der Europäische Gerichtshof hat unter anderem den Umweltschutz (vgl. EuGH, Urt. vom 23.05.2000, a.a.O., Rdnr. 75 ), die flächendeckende Sicherstellung von Notfalltransporten (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 55 ), die Versorgung mit Gas und Strom unter Gleichbehandlung der Kunden (vgl. Urt. vom 23.10.1997 - C-159/94 -, a.a.O., Rdnr. 89 ), die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Arbeitsvermittlung, die Aufgaben eines Betriebsrentenfonds (vgl. die Nachweise bei Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 48) als Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse anerkannt. Hiervon ausgehend, liegt hier eine Betrauung eines Unternehmens mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vor. Die Erteilung der Erlaubnis an die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg erfolgte auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Abs. 2, 5 GlüStV und im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch eine öffentlich-rechtliche Konzession. Das verliehene ausschließliche Recht, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, dient den in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlzielen des Verbraucherschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung und stellt damit eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar.
73 
Die Zulässigkeit einer Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV verlangt, dass die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Gemeinwohlaufgabe durch die Zulassung von Wettbewerb verhindert würde. Dabei reicht eine Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung bereits aus (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 61 ; Urt. vom 23.10.1997 - C-157/94 -, a.a.O., Rdnr. 43, 53 ; Fremuth, EuZW 2007, 565, 567 f., m.w.N.; Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 58 ff., m.w.N.; Ennuschat, in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, a.a.O., S. 224). Zudem darf gemäß Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV durch die Ausnahme nicht die Entwicklung des Handelsverkehrs entgegen dem Unionsinteresse beeinträchtigt werden. Dabei ist vor allem das Ziel, einen einheitlichen Markt mit unverfälschtem und offenem Wettbewerb zu schaffen (vgl. Art. 119 AEUV), mit dem durch den Vertrag von Amsterdam ausdrücklich anerkannten Gemeinschaftsinteresse an Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (vgl. Art. 14 AEUV) abzuwägen (vgl. Jung, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 50 ff.; Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 65 f.). Die Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV setzt insoweit voraus, dass der Ausschluss von Wettbewerb durch Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts erforderlich ist, um die Erfüllung der damit übertragenen Aufgabe zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen sicherzustellen. Das ist nicht der Fall, wenn dieses Ziel nicht ebenso mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Abs. 106 Abs. 2 AEUV kann nur Anwendung finden, wenn das mit einem Ausschließlichkeitsrecht betraute Unternehmen die ihm übertragene Aufgabe ohne dieses Recht nicht erfüllen könnte. Es bedarf mithin einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 56 f. ; Urt. vom 25.06.1998 - C-203/96 -, Rdnr. 64 ff. , zit. nach www.curia.europa.eu; Urt. vom 23.10.1997 - C-159/94 -, a.a.O., Rdnr. 49, 95 f. ). Dabei setzt die Verpflichtung des mit der übertragenen Aufgabe Betrauten, seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraus und rechtfertigt die Einschränkung des Wettbewerbs privater Dritter in den rentablen Bereichen (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 57 ). Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung entspricht derjenigen, wie sie für die Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit durch das Sportwettenmonopol vorzunehmen ist (ebenso Bot, a.a.O., Rdnr. 218 ff.; Ennuschat, in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, a.a.O., S. 224 f.; vgl. auch Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 66). Der Umstand, dass die Errichtung eines Sportwettenmonopols die deutlich wirksamere Maßnahme zur Erreichung der in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele darstellt als ein Liberalisierungs- oder Konzessionierungsmodell (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 64, 67 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 35 ff. ; Urt vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 35, 41 f. ), rechtfertigt mithin auch die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV (ebenso Bot, a.a.O., Rdnr. 222; Fremuth, EuZW 2007, 565, 568 f.). Denn die zahlreichen Beschränkungen im Sportwettenangebot der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg - wie die nach der Erlaubnis vom 20.11.2008 beschränkte Anzahl von Wetten, die Beschränkung des Höchsteinsatzes, die Begrenzung der Gewinnausschüttung in § 4 AGGlüStV, das Verbot von Livewetten und Wetten auf Ereignisse während eines Sportwettkampfs - dienen der Kanalisierung der Spielleidenschaft in geordnete Bahnen und der Suchtprävention, wären jedoch bei einem zugelassenen Wettbewerb angesichts des Sportwettenangebots privater Dritter, das ohne diese Beschränkungen arbeitet, voraussichtlich zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht aufrecht zu erhalten. Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß des Sportwettenmonopols gegen Art. 101 AEUV bejaht wird, beruht dies allein auf der Erwägung, dass dieses nicht verhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich sei, da eine Bekämpfung der Spielsucht durch das Monopol nicht erreicht werden könne (vgl. VG Freiburg, Urt. vom 16.04.2008, a.a.O., Rdnr. 80; Koenig, EuZW 2007, 33; Bungenberg, DVBl. 2007,1405, 1411 f.). Dies ist jedoch - wie bereits zur Dienstleistungsfreiheit und zur Niederlassungsfreiheit dargelegt - nicht zutreffend. Die Gegenauffassungen vermögen daher nicht zu überzeugen.
74 
f) Eine Unanwendbarkeit der §§ 9, 10 GlüStV folgt nicht aus einer Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG (Informationsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, 37), geändert durch die Richtlinie 98/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, 18). Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie und diese daher notifizierungsbedürftig sind (vgl. zweifelnd: Stein, ZfWG 2007, 397, 399 f., ZfWG 2009, 332, 333; bejahend: Streinz/Herrmann/Kruis, ZfWG 2007, 402, 403 f.). Denn jedenfalls wurden die Verpflichtungen aus der Informationsrichtlinie erfüllt. Der gesamte Glücksspielstaatsvertrag wurde am 21.12.2006 im Entwurf der Europäischen Kommission notifiziert. Die Notifizierung führte zwar zu Beanstandungen durch die Europäische Kommission (Schreiben vom 22.03.2007 und 14.05.2007). Diese machten jedoch lediglich die Einhaltung der Standstill-Verpflichtungen des Art. 9 der Informationsrichtlinie erforderlich. Auf die Frage, ob darüber hinaus gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung der Beanstandungen der Europäischen Kommission im Glücksspielstaatsvertrag ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Stillhalteverpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 Spiegelstrich 3 der Informationsrichtlinie für Vorschriften betreffend Dienste wurde eingehalten. Die am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags wurden nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission am 21.12.2006 beschlossen. Demgegenüber bedurfte das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung. Gleiches gilt für das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Es enthält in seinen hier für das staatliche Wettmonopol einschlägigen Vorschriften gegenüber dem Glücksspielstaatsvertrag keine neuen notifizierungspflichtigen Regelungen (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 18.12.2008 - 6 S 882/08 -, vom 30.05.2008 - 6 S 1077/08 -, vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, a.a.O.). Im Übrigen würde eine etwaige Verletzung der Notifizierungspflicht hinsichtlich der Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 16 AGGlüStV (vgl. dazu Schreiben der EU-Kommission vom 24.09.2007, ZfWG 2007, 418) nicht zur Unanwendbarkeit der §§ 9, 10 GlüStV, sonstiger Normen des Glücksspielstaatsvertrags oder des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, auf denen die streitige Untersagungsverfügung beruht, führen (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 18.12.2008 - 6 S 882/08 -; EuGH, Urt. vom 16.09.1997 - Rs. C-279/94 -, Rdnr. 42, zit. nach www.curia.europa.eu; BayVGH, Beschl. vom 19.06.2008 - 10 CS 08.1909 -, juris Rdnr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 07.03.2008 - 4 B 298/08 -, ZfWG 2008, 149, juris Rdnr. 11 f.).
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5. Die angegriffene Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig. In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Karlsruhe die zuständige Behörde für die Glücksspielaufsicht (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV, § 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland). Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein Mangel der nach § 39 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Begründung der Untersagungsverfügung nicht daraus, dass diese - bei ihrem Erlass zutreffend - auf § 12 LottStV gestützt war und jetzt ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV hat. Die Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid gehört zu einer rechtmäßigen Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. vom 28.08.2006, VBlBW 2007, 63, 63; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 39 Rdnr. 18). Selbst wenn es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelte, hat das Gericht jedoch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, und dabei auch im Bescheid nicht angeführte Normen zu berücksichtigen. Letzteres ist dem Gericht nur verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 21.11.1989, NVwZ 1990, 673, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil die Untersagungsverfügung bei Erlass und auch jetzt auf die Untersagung unerlaubten Glücksspiels gerichtet ist, um Suchtgefahren abzuwenden, das Glücksspiel zu begrenzen und zu ordnen sowie der Gefahr von Betrug und Manipulationen vorzubeugen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, a.a.O.).
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Die materiellen Voraussetzungen für die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung, Unterstützung von Sportwetten und der Werbung hierfür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV lagen vor. Der Kläger vermittelte Sportwetten, ohne hierfür eine Erlaubnis nach § 4 GlüStV zu haben. Eine solche Erlaubnis war erforderlich, denn Sportwetten sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiel. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch eine dem Wettunternehmer, an den der Kläger Wetten vermittelt, in einem Mitgliedstaat der EG erteilte Erlaubnis nichts. Eine solche Erlaubnis kann nicht kraft Gemeinschaftsrechts auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O.; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 31; Beschl. vom 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. vom 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. vom 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 52; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 86 ). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (a.a.O. ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, dass den einzelnen Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik zusteht. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof im Verfahren Placanica jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 45 ff. ; ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.).
77 
Für den Erlass der Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV bedurfte es nicht einer Prüfung der konkreten Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sieht ein solches Erfordernis nicht vor. Eine ordnungsrechtlich abzuwendende Störung liegt bereits deshalb vor, weil der Kläger gegen das ausdrückliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Sportwetten (§ 4 Abs. 1 GlüStV) verstößt. Auch von Verfassungs wegen bedarf es nicht der Feststellung der konkreten Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 48 f., m.w.N.; Kammerbeschl. vom 27.12.2007 - 1 BvR 2578/07 -, BA, S. 3; Beschl. des Senats vom 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 -).
78 
Der Beklagte hat sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass sich die Ermessenserwägungen bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf die damalige Rechtslage stützten. Der Beklagte führte im Bescheid als mit dem Sportwettenmonopol verfolgte Belange im Wesentlichen die Abwehr von Suchtgefahren, die Begrenzung und Ordnung des Glücksspiels, die Vermeidung von Beschaffungskriminalität, Betrug, Manipulation und Geldwäsche sowie die Gewährleistung des Jugendschutzes an. Dies entspricht auch den Zwecken des § 1 GlüStV. Für rechtswidrige Ermessenserwägungen ist daher nichts ersichtlich.
79 
Auch die dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung aufgegebene Entfernung der zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen (Nr. 1) und die ausgesprochene Verpflichtung, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nr. 2), sind rechtmäßig. Sie haben jeweils ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Danach ist die Glücksspielaufsicht befugt, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen.
80 
Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung in Nummer 4 der angefochtenen Verfügung rechtmäßig. Die Androhung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 20, 23 LVwVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,-- EUR hält sich im gesetzlichen Rahmen, ist verhältnismäßig und wurde vom Kläger auch nicht substantiiert angegriffen. Nummer 5 der Verfügung ist lediglich deklaratorisch und erkennbar rechtmäßig. Die in Nummer 6 festgesetzte Gebühr entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und wird vom Kläger nicht angegriffen.
81 
6. Aus den dargelegten Gründen besteht keine Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG oder nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die entscheidungserheblichen Normen des Glücksspielstaatsvertrag und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sind, wie ausgeführt, verfassungsgemäß. Die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 26.04.1988, BVerfGE 78, 104, 117) hat der Senat daher nicht. Zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht kein Anlass. Die aufgeworfenen europarechtlichen Fragen sind nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV klärungsbedürftig. Der Europäische Gerichtshof hat die für die Entscheidung maßgeblichen europarechtlichen Fragen, wie dargelegt, bereits geklärt.
82 
7. Der Sachverhalt bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers nicht der weiteren Aufklärung. Weder den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen noch den schriftsätzlichen Beweisanregungen war nachzugehen.
83 
a) Mit den unter „I. Geeignetheit von Beschränkungen“ angeführten Beweisanträgen 1.1 bis 12.2 aus dem Schriftsatz vom 01.12.2009, die der Prozessbevollmächtigte zu 1. des Klägers hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, will der Kläger beweisen, dass die durch das Sportwettenmonopol bedingten Beschränkungen für die Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht geeignet sind, das Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern (S. 2 des Schriftsatzes vom 01.12.2009), und das Ziel der Suchtprävention und der Kontrolle des Glücksspielgeschehens (S. 12 des Schriftsatzes vom 01.12.2009) zu erreichen. Die Beweisanträge sind abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Der Kläger verkennt, dass dem Gesetzgeber bei der Wahl des geeigneten Mittels zur Erreichung der in § 1 GlüStV festgelegten Ziele von Verfassung wegen ein Beurteilungsspielraum zukommt. Er durfte nach den Maßgaben des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts, wie bereits dargelegt, in Wahrnehmung dieser Einschätzungsprärogative ein staatliches Monopol für geeignet halten (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 308). Auch nach Gemeinschaftsrecht ist es Sache des jeweiligen Einzelstaates, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und im Einklang mit seiner eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der verfolgten Interessen ergeben. Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts kann der Mitgliedstaat sich in Ausübung seines Ermessens neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung auch für die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter entscheiden (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 35 ff. ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 35, 42 ; Urt. vom 24.03.1994, a.a.O., Rdnr. 61 ). Auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 26.11.2009 (Bl. 403 ff.) herangezogenen Vergleichsmaßstäbe und die hierzu in den Beweisanträgen 1.1 bis 12.2 behaupteten Umstände kommt es daher nicht an.
84 
Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass den Beweisanträgen 1.1 bis 12.2 - entgegen der eigenen Einordnung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit - unter anderen Gesichtspunkten entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Die unter 1.1. bis 1.5 behaupteten Tatsachen können, da entscheidungsunerheblich, als wahr unterstellt warden (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Auch wenn sich die Aufstellung gesonderter Annahmegeräte für Sportwetten nicht lohnt, der gemeinsame Vertrieb mit Lotto die Bekanntheit der ODDSET-Wetten steigert, Sportwetten über der Allgemeinheit zugängliche Geschäfte vertrieben werden, in denen ein nicht spezifisch wettinteressiertes Publikum sie wahrnimmt (Anträge 1.1. bis 1.4), liegt insgesamt ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht am Ziel der Suchtprävention und des Jugendschutzes ausgerichtetes Vertriebssystem vor; die behauptete Zahl von illegalen Sportwettbüros (Antrag 1.5) stellt das ebensowenig in Frage. Auch die in den Beweisanträgen 2.1 bis 2.10 und hinsichtlich der Studien “Neues Wettangebot Sportwetten” (1996) und “ODDSET - die Sportwette” (1998) behaupteten Tatsachen sind unerheblich. Ob - wie vom Kläger behauptet (Schriftsatz vom 26.11.2009, S. 18 ff.) - die Einführung der ODDSET-Sportwetten 1999 erst zu einer Popularisierung der Sportwetten führte und das 1999 begründete Monopol, weil es nicht zur Verringerung der Gelegenheit zum Spiel beigetragen habe, gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei, kann dahin stehen. Denn selbst dann wäre der Gesetzgeber auch gemeinschaftsrechtlich nicht gehindert gewesen, zum 01.01.2008 eine gemeinschaftsrechtskonforme Ausgestaltung eines Monopols zu treffen. Aus den unter 3. b) cc) (3) dargelegten Gründen kommt es auf die Annahmenstellendichte in Nordrhein-Westfalen und Österreich, auf die sich die Beweisanträge 3.1 bis 3.5 beziehen, ebensowenig an wie auf die räumliche Nähe von Annahmestellen und fehlende Mindestabstände zwischen diesen, die der Antrag 7.1 zum Gegenstand hat; denn das Land darf bei der Bemessung der Anzahl der Annahmestellen die Gesamtheit der Ausgestaltung des Vertriebssystems berücksichtigen. Darüber hinaus bedarf die Dichte der Annahmestellen bei der erörterten Ausgestaltung des Vertriebssystems im Hinblick auf Suchtprävention und Jugendschutz keiner weiteren gesonderten Rechtfertigung, die der Kläger mit den daher unerheblichen Beweisanträgen 4.1 bis 4.22 angreift. Auf die unter 5.1 bis 5.12 behaupteten Umstände zu Verdrängungswirkungen des Sportwettenmonopols kommt es nicht an. Der Kläger will hieraus den Schluss ziehen, dass es gemeinschaftsrechtlich eines alle Glücksspielarten erfassenden übergreifenden Konzepts zur Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel bedürfe (vgl. S. 27 ff. des Schriftsatzes vom 26.11.2009). Für die Rechtfertigung der in dem Sportwettenmonopol begründeten Beschränkungen der Grundfreiheiten bedarf es jedoch nur einer kohärenten und systematischen Verfolgung der mitgliedstaatlichen Ziele im je geregelten Bereich. Aus welchen Gründen die in den Anträgen 7.2 bis 7.5 behaupteten Umstände - Einfluss des Beklagten auf Quotenfestsetzung, Risikomanagement etc., Intensität der staatlichen Beteiligung an der Wettveranstaltung, Person des Wetthalters - erheblich sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht; dass dadurch die Ziele des § 1 GlüStV verfehlt würden, ist nicht erkennbar. Der unter 7.6 behauptete Umstand, dass es Behörden Schwierigkeiten bereitet, bei Besichtigungen von Spielhallen und Pferdewettbüros sich zu vergewissern, ob nur legale Glücksspiele angeboten werden, ist ebenfalls unerheblich; dass der Beklagte strukturell nicht in der Lage wäre, die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu untersagen, folgt daraus nicht.
85 
Dass sich staatliche Stellen in Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV verhalten (vgl. S. 14 des Schriftsatzes vom 01.12.2009), lässt sich in rechtlich erheblicher Weise den weiteren Anträgen nicht entnehmen. Mit dem Antrag 8.1 zum vom Gesetzgeber gewählten Sportwettenmonopl und Vertriebssystem und den Strategien anderer Staaten verkennt der Kläger, dass dem Gesetzgeber bei der Wahl des geeigneten Mittels zur Erreichung der in § 1 GlüStV festgelegten Ziele von Verfassungs wegen und gemeinschaftsrechtlich ein Beurteilungsspielraum zukommt und dass die Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem gewählt hat, gemeinschaftsrechtlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen hat; der Antrag ist daher als unerheblich abzulehnen. Die unter 8.2 und 8.3 behaupteten Tatsachen, dass Annahmestellenbetreiber nach Umsatz provisioniert werden und dass diese Tätigkeit nur im Nebenberuf ausgeübt werden darf, sind bereits erwiesen und bedürfen daher keiner weiteren Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Die Anträge 8.4 und 9.1 bis 9.18 sowie die in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Werbebeispiele, die bereits Gegenstand des Schriftsatzes vom 26.11.2009 waren, zeigen keine konkrete Tatsachen auf, die grundlegende Defizite in dem Sinne belegen, dass die Maßnahmen der Suchtprävention unwirksam wären oder die Werbung für ODDSET systematisch zum Wetten anreizt und ermuntert und nicht auf eine - einen gewissen Umfang an Werbung erfordernde - Kanalisierung der vorhandenen Wettleidenschaft auf das staatliche Wettangebot hin gerichtet ist. Die Beweisanträge 6.1, 6.2, 10.1, 10.2, 11.1, 12.1 und 12.2 zum Automatenspiel, Fernseh-Gewinnspielen und Online-Geschicklichkeitsspielen betreffen unerhebliche Umstände. Auf eine alle Bereiche erfassende, kohärente Glücksspielpolitik kommt es weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich an.
86 
Mit den unter „II. Erforderlichkeit“ angeführten Beweisanträgen 13.1 bis 13.14 aus dem Schriftsatz vom 01.12.2009, die der Kläger hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, will der Kläger beweisen, dass der Ausschluss Privater von der Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten „…nicht zur Erreichung der damit erstrebten Zielsetzung der Eindämmung der Wettleidenschaft und Bekämpfung problematischen und pathologischen Spielverhaltens erforderlich...“ (Schriftsatz vom 01.12.2009, S. 20 f.) ist. Die Beweisanträge sind abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Der Gesetzgeber war verfassungs- und europarechtlich befugt zugrunde zu legen, dass für private Sportwettenanbieter und -vermittler weniger belastende Maßnahmen nicht in demselben Maße effektiv im Hinblick auf die verfolgten Ziele wären. Verfassungsrechtlich durfte der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Prognosevorrangs ein Monopol für erforderlich halten und dabei davon ausgehen, dass Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 308 f.). Auch gemeinschaftsrechtlich darf ein Mitgliedstaat davon ausgehen, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen von Ausschließlichkeitsrechten den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 35 ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 37 ).
87 
Mit dem Beweisantrag 14.1 aus dem Schriftsatz vom 01.12.2009 zur Nachfrage nach Glücksspielprodukten will der Kläger beweisen, dass die Ausgestaltung des ODDSET-Angebots gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt, da eine Einschränkung des Absatzes zum Nachteil der Verbraucher i.S.d. Art. 82 Abs. 2 Buchstabe b EGV a.F. vorliege. Der Beweisantrag ist abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Das europäische Wettbewerbsrecht ist, wie dargelegt, bereits nicht anwendbar; zudem wären die Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt.
88 
b) Auch den Beweisanregungen im klägerischen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten zu 2. vom 26.11.2009 (Bl. 545 ff.), über bestimmte Tatsachen jeweils ein Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht nachzugehen. Die behaupteten Umstände zu Pferdewetten (S. 14, 16 des Schriftsatzes) sind unerheblich, da es auf eine alle Bereiche erfassende, kohärente Glücksspielpolitik weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich ankommt. Da entscheidungsunerheblich, kann als wahr unterstellt werden (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog), dass Suchtgefahren vor allem beim Vertrieb von Wetten, nicht bei veranstalterspezifischen Tätigkeiten wie der Quotensetzung und der Veranstaltungsorganisation entstehen (S. 20 des Schriftsatzes). Damit ist nicht in Frage gestellt, dass das gewählte Vertriebssystem, wie dargelegt, an Suchtprävention und Jugendschutz ausgerichtet ist. Auch das Umsatzvolumen mit DDR-Gewerbeerlaubnissen im Sportwettensektor (S. 21 des Schriftsatzes) ist nicht entscheidungserheblich. Dem Senat ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass durch die ... und ... e.K. in erheblichem Maße aufgrund von DDR-Gewerbeerlaubnissen Sportwetten angeboten und vermittelt werden bzw. bis zu diesem Sommer wurden. Allein der Umfang dieser durch Private abgeschlossenen Wetten führt wegen der oben dargestellten Besonderheiten der DDR-Gewerbeerlaubnisse jedoch noch nicht zur Verletzung des Kohärenzgebots, solange die Länder weiterhin tätig anstreben, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags auch gegenüber den Inhabern dieser Erlaubnisse durchzusetzen. Dasselbe gilt für die behauptete Steigerung der Werbeausgaben der im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Unternehmen um 1,15 % von 2007 auf 2008 (S. 40 des Schriftsatzes). Wieso sich aus einer geringfügigen Steigerung der Werbeausgaben eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Kohärenzgebots ergeben soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Bedarf zu weiterer Sachverhaltsaufklärung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, dass es gemeinschaftsrechtlich an der Erforderlichkeit des Sportwettenmonopols fehle, weil die Länder auf Erfahrungen, die andere Mitgliedstaaten wie Belgien, Österreich und Großbritannien mit einer kontrollierten Liberalisierung des Sportwettenmarkts gesammelt hätten, ebenso hätten zurückgreifen können wie auf eigene Erfahrungen mit privaten Veranstaltern von Sportwetten und dass die Entwicklungen in liberalisierten Märkten, wie beispielsweise Großbritannien bewiesen, dass eine Angebotsausweitung nicht zu einer erhöhten Suchtproblematik geführt habe (S. 48 des Schriftsatzes). Allein die Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem gewählt hat, hat gemeinschaftsrechtlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen; diese sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen.
89 
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
90 
Beschluss vom 10. Dezember 2009
91 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs auf 15.000.-- EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die zulässige Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen. Die Untersagungsverfügung vom 19.02.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Für die Begründetheit der Klage ist auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Enthält dieses insoweit keine Regelung, gilt für Anfechtungsklagen im Zweifel die Regel, dass bei Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung hingegen auch spätere Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.03.2004, NVwZ 2005, 87, 88; Urt. vom 21.08.2003, NJW 2004, 698, 699; Urt. vom 22.01.1998, BVerwGE 106, 141, 143 f., m.w.N.; Urt. vom 27.01.1993, BVerwGE 92, 32, 35 f., m.w.N.). Der Glücksspielstaatsvertrag regelt nicht, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Untersagungsverfügungen abzustellen ist. Weil die Untersagungsverfügung ein Dauerverwaltungsakt darstellt, ist folglich nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren: Beschl. des Senats vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131, sowie vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, ZfWG 2007, 432; je m.w.N.). Etwas anderes folgt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil - nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 zu einer auf dem bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz beruhenden Verfügung, mit der die Vermittlung von Sportwetten untersagt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht legte zwar seiner Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde. Das hatte jedoch seinen Grund darin, dass die Ermittlung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts für Landesrecht dem Berufungsgericht obliegt und das Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen konnte, dass dieses einen späteren Zeitpunkt als denjenigen der letzten Behördenentscheidung für maßgeblich gehalten hatte (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.06.2006, BVerwGE 126, 149, 151 f.; hierzu BVerfG, Kammerbeschl. vom 22.11.2007, NVwZ 2008, 301). Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgt daher nicht, dass für Anfechtungsklagen gegen Verfügungen, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu unterlassen, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung maßgeblich wäre. Im Übrigen geht inzwischen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt. Er hat seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, ZfWG 2009, 27, Rdnr. 21, mit Bespr. Postel ZfWG 2009, 47).
16 
Maßgeblich für die vorliegende Anfechtungsklage ist daher nur, ob die Verbotsverfügung nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage rechtmäßig ist. Der Senat hat folglich im Rahmen der Anfechtungsklage nicht zu prüfen, ob die von dem Beklagten verfügte Untersagung des Betriebs des Wettbüros vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages oder nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages, aber vor Ablauf der in § 25 Abs. 1 und 6 GlüStV bestimmten Fristen rechtmäßig gewesen ist. Denn die Verbotsverfügung hat sich für den vergangenen Zeitraum insoweit durch Zeitablauf erledigt. Der Anfechtungsantrag ist daher, soweit er die Betriebsuntersagung für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 und vor dem 1. Januar 2008 betrifft, unzulässig (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwGE 97, 214, 221). Eine Befugnis des Klägers, mit seiner Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung deren Rechtmäßigkeit auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 und dem 1. Januar 2008 überprüfen zu lassen, folgt auch nicht aus der Pflicht des Landes Baden-Württemberg, nach den Sportwettenentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 bei einer Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols dieses konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zum staatlichen Wettmonopol in Bayern blieb die damals bestehende, verfassungswidrige Rechtslage in der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung, die bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen musste, nur mit der Maßgabe anwendbar, dass der Gesetzgeber unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols andererseits herzustellen hatte (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 317 ff.). Diese vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil für die Rechtslage in Bayern ausgesprochene Maßgabe galt nach dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2006 zum staatlichen Wettmonopol in Baden-Württemberg - entgegen der Auffassung des Klägers - auch für dieses (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 04.07.2006, BVerfGK 8, 343, 346 f.). Die verwaltungsprozessrechtliche Rechtsfolge, dass der Anfechtungsantrag des Klägers für die Zeit vor dem 1. Januar 2009 und dem 1. Januar 2008 wegen Erledigung infolge Zeitablaufs unzulässig ist, stellt die sich gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebende Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg, bei einer Aufrechterhaltung des Spotwettenmonopols die Maßgaben aus dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und aus dem Kammerbeschluss vom 4. Juli 2006 für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 zu beachten, materiellrechtlich nicht in Frage; diese Pflicht bestand unbeschadet des prozessualen Umstands, wie weit hier die Befugnis des Klägers reicht, eine gerichtliche Kontrolle zu erreichen. Auch das Grundrecht des Klägers nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gebietet hier keine weiterreichende Überprüfung. Denn der Kläger konnte auch für die Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 grundsätzlich eine effektive gerichtliche Überprüfung, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus den Sportwettenentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden, durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen. Der Kläger hätte bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses im vorliegenden Verfahren seinen Anfechtungsantrag, soweit er die Zeit vor dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 betraf, zulässigerweise hilfsweise auf Feststellung, dass die angefochtene Verfügung in diesen Zeiträumen rechtswidrig gewesen ist, umstellen können (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO); damit ist grundsätzlich den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 03.03.2004, BVerfGE 110, 77, 85; Beschl. vom 05.12.2001, BVerfGE 104, 220, 232 f.; vgl. auch Kammerbeschl. vom 20.03.2009, ZfWG 2009, 99 = NVwZ 2009, 1221, juris Rdnr. 22). Der Kläger hat jedoch trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass auf den Anfechtungsantrag nur die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nach der geltenden Sach- und Rechtslage zu prüfen ist, einen solchen Antrag nicht gestellt. Zudem konnte der Kläger für die Übergangszeit die Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Maßgaben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überprüfen lassen; der Senat hat in solchen Verfahren - so auch im Beschwerdeverfahren des Klägers unter 6 S 951/07 - nach der dort möglichen und gebotenen Prüfungsdichte sowohl die Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Maßgaben für die Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007 (vgl. Beschl. des Senats vom 05.11.2007, a.a.O., und vom 28.07.2006 - 6 S 1987/05 -, ESVGH 57, 48 = NVwZ 2006, 1440 = ZfWG 2006, 157) als auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bis zum Ablauf der Fristen des § 25 Abs. 1 und 6 GlüStV (vgl. Beschl. des Senats vom 16.10.2008 und vom 17.03.2008, je a.a.O.) überprüft.
17 
2. Die Untersagungsverfügung des Beklagten hat nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Die Glücksspielaufsicht hat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Sie kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.
18 
Erlaubtes Glücksspiel setzt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes voraus. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit, eine solche Erlaubnis zu erhalten. Nach § 10 Abs. 5 GlüStV darf anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden. Das hierdurch begründete zumindest faktische staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten ist verfassungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform bzw. unionsrechtskonform (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009 - 6 S 3328/08 -, DÖV 2009, 421, sowie vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, vom 05.11.2007 und vom 28.07.2006, je a.a.O.; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 44 ff., 96 ff., Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 27.02.2009, ZfWG 2009, 152, vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris und vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 12.11.2009 - 13 B 959/09 -, juris, vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 23.10.2009 - 6 B 10998/09 -, juris und vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 -; Sächs. OVG, Beschl. vom 14.10.2009 - 3 BS 154/07 -, juris und vom 10.06.2009, ZfWG 2009, 196; OVG Saarland, Beschl. vom 05.10.2009, ZfWG 2009, 369; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, ZfWG 2009, 194; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, ZfWG 2009, 151 und vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; Nds. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, ZfWG 2009, 107; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008 - 35 A 167.08 -, juris).
19 
3. Das Sportwettmonopol ist verfassungsgemäß. Es beruht auf kompetenzgemäß erlassenen Regelungen und verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
20 
a) Das Land Baden-Württemberg war für den Abschluss des Glücksspielstaatsvertrags sowie den Erlass des Gesetzes zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 11.12.2007 (GBl. S. 571) und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag) vom 04.03.2008 (GBl. S. 81) zuständig. Der Bund hat in diesem Bereich von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nur für den Bereich der Pferdewetten Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304). Daher konnten gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Länder hier gesetzgeberisch tätig werden. Auch die §§ 33 c ff. GewO stehen insoweit nicht entgegen, da sie nach § 33 h GewO auf die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen nicht anwendbar sind (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, NVwZ 2008, 1338, 1339 = GewArch 2009, 26 = ZfWG 2008, 351, juris Rdnr. 25, mit Bespr. Korte NVwZ 2009, 283, Bespr. Hilf/Ploeckl ZfWG 2009, 8, Bespr. Schwan ZfWG 2009, 80). Auch für die Regelungen über Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbote im Internet (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV) bestand eine Kompetenz des Landes; mit dem Telemediengesetz hat der Bund insoweit keine Regelungen getroffen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 22.07.2009 - 10 CS 09.1184, 10 CS 010 CS 09.1185 -, juris Rdnr. 48).
21 
b) Das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Sportwettenmonopol ist ein Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
22 
aa) Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Sportwetten stehen als berufliche Tätigkeiten unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28. März 2006 für die damalige Rechtslage festgestellt (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 300 ff.). Das gilt auch für die Rechtslage, die der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag geschaffen hat. Zwar behält dieser das Veranstalten von Sportwetten dem Staat vor, so dass einfachgesetzlich Privaten das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten verboten ist. Das steht jedoch dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; in der Sache ebenso BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 8 ff.). Dies gilt auch, soweit die Länder - mit dem auch für die Veranstalter staatlicher Sportwetten geltenden Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) - eine bestimmte Tätigkeit wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit für jedermann verboten haben (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O., Rdnr. 12). Eine ihrem Wesen nach verbotene Tätigkeit, die wegen ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Grundrechtsschutz teilnimmt (vgl. dazu BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 301), liegt insoweit nicht vor.
23 
bb) Die im staatlichen Sportwettenmonopol liegende Beschränkung der Berufsfreiheit ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Welche Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beschränkung der Berufsfreiheit durch ein staatliches Sportwettenmonopol zu stellen sind, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 zur damaligen Rechtslage in Bayern entschieden. Danach sind die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter, der Schutz vor irreführender Werbung und die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität legitime Gemeinwohlziele, die ein staatliches Wettmonopol rechtfertigen können, fiskalische Interessen des Staates hingegen nicht. Die gesetzliche Errichtung eines staatlichen Wettmonopols stellt grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele dar, auch wenn ein staatliches Wettmonopol im Hinblick auf illegale Formen des Glücksspiels, die nicht völlig unterbunden werden können, nur beschränkt durchsetzbar ist. Der Gesetzgeber darf auch hinsichtlich der Suchtgefahren angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass diese mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen; er darf mithin auch von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols ausgehen. Ein staatliches Wettmonopol stellt jedoch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn es in seiner konkreten Ausgestaltung nicht der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient. Das Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren ist allein durch ein staatliches Wettmonopol noch nicht gesichert. Der Gesetzgeber muss daher ein staatliches Wettmonopol in materiellrechtlicher und organisatorischer Hinsicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Er muss die inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung regeln. Die Werbung für das Wettangebot hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. Die Einzelausgestaltung ist an dem Ziel der Suchtbekämpfung und damit verbunden des Spielerschutzes auszurichten, auch etwa durch Vorkehrungen wie der Möglichkeit der Selbstsperre. Geboten sind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. Insbesondere eine Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen von Sportereignissen würde dem Ziel der Suchtbekämpfung zuwiderlaufen und die mit dem Wetten verbundenen Risiken verstärken. Zudem hat der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304 ff.).
24 
Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten auch für die Rechtslage in Baden-Württemberg (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 04.07.2006, a.a.O.) und für die durch den Glücksspielstaatsvertrag zum 1. Januar 2008 geschaffene Rechtslage (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O.; Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 11 ff.). Für die Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten ist dabei eine kohärente und systematische Regelung des gesamten Glücksspielmarktes einschließlich des gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels nicht erforderlich; insoweit kommt es nur auf eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlicher Sicht beim Staat monopolisierten Sportwettangebots an (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 17). Liegen ausreichende gesetzliche Gewährleistungen dafür vor, dass das staatliche Wettmonopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet ist, führt ein tatsächliches Ausgestaltungsdefizit nur dann zur Verfassungswidrigkeit, wenn dieses ein grundlegendes Defizit ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 45).
25 
cc) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen sind durch den Glücksspielstaatsvertrag, das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag und die organisatorische Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg gewahrt (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009, vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, je a.a.O.). So hat auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 28 ff., 44 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O.).
26 
(1) Das Land durfte davon ausgehen, dass die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um die in § 1 GlüStV festgelegten Ziele zu erreichen. Es hat sich ausdrücklich gegen die Alternative entschieden, gewerbliche Sportwettangebote durch private Unternehmen zuzulassen (vgl. LT-Drs. 14/1930, S. 31). Dies ist angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Er durfte ein staatliches Monopol für geeignet halten, auch wenn es im Hinblick auf illegale Formen des Glücksspiels, die nicht völlig unterbunden werden können, nur beschränkt durchsetzbar ist, und davon ausgehen, dass Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen (vgl. BVerfGE 115, 276, 308 f.).
27 
(2) Der Gesetzgeber hat das staatliche Wettmonopol in materiellrechtlicher Hinsicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag sind nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten:
28 
Das Wettmonopol dient nach § 1 GlüStV der Bekämpfung der Spielsucht und der Wettleidenschaft, der Begrenzung des Glücksspielangebots und der Lenkung des Spieltriebs, dem Jugend- und Verbraucherschutz und dem Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität. Die Erzielung von Einnahmen zählt nicht zu den mit dem Wettmonopol verfolgten Zwecken. Der Gesetzgeber hat, um zu gewährleisten, dass die Ziele des § 1 GlüStV tatsächlich erreicht werden, im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz hierzu die erforderlichen Regelungen getroffen. Mit dem Gebot der sachlichen und nicht zum Glücksspiel auffordernden Werbung (§ 5 Abs. 1 GlüStV), dem Verbot der Fernseh-, Internet- und Telefonwerbung (§ 5 Abs. 3 GlüStV) und dem Verbot der indirekten Werbung für Sportwetten durch Trikot- und Bandenwerbung in Rundfunk und Fernsehen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV) hat er das verfassungsrechtliche Gebot aus dem Sportwettenurteil vom 28.03.2006, dass die Werbung für das Wettangebot keinen Aufforderungscharakter haben darf und sich auf Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten beschränken muss, verwirklicht (zur Verfassungsmäßigkeit der Werbeverbote vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a.a.O., Rdnr. 39, 47, 57; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 157 ff.). Diese Regelungen dienen dem Prinzip der aktiven Suchtbekämpfung und der Reduzierung von Suchtrisiken ebenso wie das Verbot, den Abschluss von Sportwetten mit der Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen zu verknüpfen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV), das uneingeschränkte Verbot der Wettteilnahme über das Internet und über Telekommunikationsanlagen (§ 4 Abs. 4, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV; vgl. zu den besonderen Gefahren des Glücksspiels über Internet: BVerfG, Kammerbeschl. vom 14.10.2008, a,.a.O., Rdnr. 40; Mitteilung der BReg. an die EU-Kommission vom 20.05.2008, ZfWG 2008, 173, Rdnr. 51 ff.; EuGH, Urt. vom 08.09.2009 - C-42/07 -, ZfWG 2009, 304, Rdnr. 70 , mit Bespr. Alber ZfWG 2009, 325, Bespr. Dietlein ZfWG 2009, 327, Bespr. Ennuschat ZfWG 2009, 329, Bespr. Koenig/Ciszewski ZfWG 2009, 330, Bespr. Stein ZfWG 2009, 332, Bespr. Mailänder ZfWG 2009, 334, Bespr. Mintas DVBl. 2009, 1373, Bespr. Winkelmüller EuZW 2009, 692) und das Verbot der Wettannahme bei laufenden Sportereignissen (Livewetten, § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV). Die nach dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 erforderlichen weiteren Bestimmungen zur Suchtbekämpfung, zum Spieler- und Minderjährigenschutz und zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen, sind mit dem Ausschluss von Minderjährigen (§ 4 Abs. 3 GlüStV), der Verpflichtung der Glücksspielanbieter zu Präventionsmaßnahmen (§ 6 GlüStV in Verbindung mit dem Anhang zum GlüStV), den Aufklärungspflichten (§ 7 GlüStV), der Möglichkeit von Spielersperren (§ 8 GlüStV, §§ 9, 10 AGGlüstV), dem Teilnahmeausschluss von gesperrten Spielern (§ 22 Abs. 2 GlüStV), der Sicherstellung der wissenschaftlichen Suchtforschung (§ 11 GlüStV), der Beratung der Länder durch einen Fachbeirat von Suchtexperten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) und der fachlichen Evaluierung des Staatsvertrages (§ 27 GlüStV) ebenfalls getroffen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Vertriebswege nach den Erfordernissen der Suchtprävention sowie des Spieler- und Jugendschutzes ausgestaltet, indem er die Zahl der Annahmestellen begrenzt hat (§ 10 Abs. 3 GlüStV) und ein strenges Erlaubnisverfahren für alle Annahmestellen vorsieht (§ 4 Abs. 1 GlüStV, § 7 AGGlüStV). Schließlich hat der Gesetzgeber geeignete Kontrollinstanzen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen, dadurch geschaffen, dass die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV); zudem muss die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten von der Veranstaltung und Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden, getrennt sein (§ 21 Abs. 2 GlüStV).
29 
Die gesetzlichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz hierzu entsprechen dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht der Verwaltung überlassen darf (vgl. dazu BVerfG, Urt. vom 24.05.2006, BVerfGE 116, 24, 58, m.w.N.). Dabei bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Ob und inwieweit der Vorbehalt des Gesetzes Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich daher allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. nur BVerfG, Urt. vom 14.07.1998, BVerfGE 98, 218, 251 f., m.w.N.). Nach diesem Maßstab sind insbesondere detailliertere Regelungen zur Ausgestaltung des Vertriebsnetzes oder zu Art und Zuschnitt der Wetten nicht verfassungsrechtlich geboten.
30 
Zu den erforderlichen gesetzlichen Regelungen gehören inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 318). Diese hat der Gesetzgeber getroffen. Er hat in § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV bestimmt, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubt werden. Damit sind zugleich die - stärker manipulationsanfälligen und im Hinblick auf das Suchtrisiko gefährlicheren - Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfs ausgeschlossen (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 91; Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2008, § 21 GlüStV Rdnr. 24). Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV sind Wetten während des laufenden Sportereignisses sowie über Telekommunikationsanlagen verboten, Wetten über das Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV ebenso. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungen zu Art und Zuschnitt der Wetten in ausreichender Weise vorgenommen (vgl. BayVGH, a.a.O.; HambOVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009 - OVG 1 S 70.08 -; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 107 ff.). Einer noch detaillierteren Regelung oder weitergehender inhaltlicher Kriterien durch den Gesetzgeber bedurfte es insoweit nicht. Denn für die berufliche Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter hat die nähere Ausgestaltung der von dem Staatsmonopol vertriebenen Sportwetten im Hinblick auf das Erfordernis, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft, keine eigenständige Bedeutung. Es fehlt insoweit an der grundrechtsbezogenen Wesentlichkeit (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009, a.a.O.; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 90). Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse, geschah dies im Interesse des Spielerschutzes und nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Wettanbieter. Zum Spielerschutz hat der Glücksspielstaatsvertrag indessen, wie oben dargestellt, zahlreiche Regelungen über Art und Zuschnitt der Wetten getroffen.
31 
Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu enthalten die erforderlichen wesentlichen Regelungen zur Vertriebsstruktur. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegen alle Annahmestellen und Vermittler von staatlichen Glücksspielen einer Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis ist nach § 4 GlüStV zu versagen, wenn der geplante Betrieb der Annahmestelle den Zielen des § 1 GlüStV widerspricht. Insbesondere müssen Annahmestellen für Sportwetten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell von Sportorganisationen oder Sporteinrichtungen getrennt sein. Des Weiteren regelt § 7 Abs. 2 AGGlüStV im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb einer Annahmestelle erlaubt werden darf. Zudem bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 AGGlüStV in abstrakt-genereller Weise, welchen Anforderungen die Vertriebsstruktur hinsichtlich Anzahl und flächenmäßiger Verteilung der Annahmestellen genügen muss. Damit hat der Gesetzgeber alle wesentlichen Grundentscheidungen für die Vertriebsstruktur getroffen. Weitergehende Regelungen sind insoweit verfassungsrechtlich nicht gefordert (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009 und vom 16.10.2008, je a.a.O.; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 73; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 128 ff.). Denn Bestimmungen über die Vertriebsstruktur dienen - ebenso wie die Regelungen zu Art und Zuschnitt der Wetten - dem Spielerschutz und sind damit nicht wesentlich für die Verwirklichung der beruflichen Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter. Auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 folgt nichts anderes. Es enthält, wie das Gericht - für das Land Bayern - klargestellt hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 01.04.2008, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Es enthält insbesondere keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 68 f.; Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rdnr. 37). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele neben der breit angelegten Werbung, dem Internetangebot und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für die staatlichen Sportwetten Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 314 f.). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei, wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. Gefordert ist insoweit nur, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten sind, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 318 f.; zur tatsächlichen Ausgestaltung des Vertriebswegs siehe sogleich unten).
32 
(3) Das staatliche Wettmonopol ist in organisatorischer Hinsicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Der Gesetzgeber hat zum einen - wie bereits dargelegt - das Wettangebot selbst begrenzt. Wetten sind als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubt, Wetten auf einzelne Ereignisse während eines Sportwettkampfs, Livewetten, Wetten über Telefon oder Internet hingegen nicht. Das staatliche Wettangebot ist damit auch in qualitativer Hinsicht begrenzt. Die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg bietet daher diese Wettformen, deren besondere Gefährlichkeit unter dem Aspekt der Spielsucht der Gesetzgeber im Hinblick auf ihren Inhalt - wegen des Aufspaltens des Sportereignisses in viele Einzelgeschehnisse, verbunden mit der Möglichkeit der Livewette - und die Art ihrer Eingehung - wegen der Anonymität und fehlenden sozialen Kontrolle bei Wetten über Internet und Telefon - annehmen durfte (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 315; LT-Drs. 14/1930, S. 28, 35; Hecker/Ruttig, a.a.O., § 21 GlüStV Rdnr. 24), nicht an. Darüber hinaus hat das Regierungspräsidium Karlsruhe in der dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, erteilten Erlaubnis für die Durchführung der staatlichen Lotterien und Wetten vom 20.11.2008 (GABl. S. 410) weitere Begrenzungen des Umfangs des Wettangebots vorgenommen. Für die ODDSET-Kombi-Wette ist nach Nr. 3.1 der Erlaubnis für jede Wettrunde ein Spielplan zu erstellen, der bis zu 90 Wettereignisse aus unterschiedlichen Sportarten umfassen kann; wöchentlich zulässig sind zwei Wettrunden. Der Spielplan für die ODDSET-TOP-Wette kann nach Nr. 3.2 der Erlaubnis bis zu 24 TOP-Ereignisse aus unterschiedlichen Sportarten enthalten; er umfasst pro TOP-Ereignis bis zu 36 Voraussagemöglichkeiten mit den dazugehörigen Quoten. In der Fußballtoto-Auswahlwette 6 aus 45 wird nach Nr. 3.3 der Erlaubnis in der Regel wöchentlich eine Wettrunde durchgeführt, bei der auf die sechs torreichsten Fußballspiele aus einer festgesetzten Reihe von 45 Spielen des Spielplans gewettet wird. Gegenstand der Fußballtoto-Ergebniswette (13er-Wette), bei der wöchentlich eine Wettrunde durchgeführt wird, ist nach Nr. 3.4 der Erlaubnis die Voraussage des Ausgangs von dreizehn Fußballspielen. Damit ist das staatliche Wettangebot deutlich begrenzt. Hingegen beläuft sich die Anzahl der angebotenen Wettmöglichkeiten beispielsweise beim privaten Wettanbieter ... nach dem Vortrag der Beklagten auf ca. 8.000 verschiedene Wetten pro Tag in 80 verschiedenen Sportarten, nach den aktuellen Angaben auf www... sogar auf täglich bis zu 30.000 Wetten in 90 Sportarten. Durch die Erlaubnis vom 20.11.2008 ist für die ODDSET-Wetten zudem der Höchsteinsatz begrenzt, nämlich bei der Kombi-Wette auf 250.-- EUR für einen Normaltipp und 1.500.-- EUR für einen Systemtipp sowie einen Spielauftrag (Nr. 3.1 Buchstabe d der Erlaubnis) und bei der TOP-Wette auf 250.-- EUR je Einzelwette (Nr. 3.2 Buchstabe d der Erlaubnis). Die Begrenzung des Wettangebots durch die gesetzlichen Regelungen und durch die Beschränkungen aus der Erlaubnis vom 20.11.2008 dient damit tatsächlich dem Zweck der Suchtprävention.
33 
Dasselbe gilt für die Vertriebsstruktur über Annahmestellen (a.A. unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten VG Freiburg, Urt. vom 16.04.2008 - 1 K 2052/06 -, juris Rdnr. 38 ff.; VG Karlsruhe, Urt. vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 -, juris Rdnr. 21 ff. im Hinblick auf die tatsächliche Ausgestaltung). Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gesetzgebers, dass der Vertrieb des staatlichen Sportwettangebots über Annahmestellen - vor allem in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden - der Kanalisierung des Spieltriebs in geordnete Bahnen und damit dem Jugend- und Spielerschutz dienen kann (ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 68 ff.). Die Ausgestaltung des Wettmonopols muss tatsächlich die Verwirklichung der in § 1 GlüStV festgelegten Ziele erreichen können, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht - wie dargelegt - keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Vertriebs im Einzelnen gemacht. Die Entscheidung, das staatliche Angebot weiterhin über Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden zu vertreiben, da in dieser Umgebung eine soziale Kontrolle sichergestellt werden kann, ist geeignet, eine Wettabgabe in Anonymität zu vermeiden und kann den Zugang zu Informationen und Maßnahmen der Suchtprävention erleichtern. Dabei mag möglicherweise ein Vertrieb der staatlichen Sportwetten über gesonderte staatliche Wettbüros, die - anders als Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden - keine weiteren Leistungen anbieten, ebenfalls geeignet sein, die Ziele des § 1 GlüStV zu erreichen. Jedoch ist jedenfalls die Annahme, dass das legitime Ziel des § 1 Nr. 2 GlüStV, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, in einem solchen Vertriebssystem angesichts der Gefahr einer „Ghettoisierung“ der Wettinteressierten nicht ausreichend gewährleistet wäre, nicht zu beanstanden, solange durch sonstige Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Wettabgabe im gewählten System des Vertriebs vor allem über Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakläden nicht als Geschäft des täglichen Lebens und unbedenkliche Freizeitbeschäftigung erscheint. Dies ist der Fall. Im Zusammenhang mit den näheren Umständen der Wettabgabe erscheint diese für den Wettenden nicht wie ein Gut des täglichen Lebens. Denn die Spielteilnahme ist dadurch erschwert, dass sich der Wettende bei dem Erwerb einer Kundenkarte durch den Personalausweis identifizieren und persönlich registrieren lassen muss. Bei jeder Spielteilnahme wird geprüft, ob eine Sperre des jeweiligen Kunden vorliegt. Der Kunde muss für die Wettabgabe seinen Spielpass zusammen mit einem Ausweisdokument zur Identitätskontrolle vorlegen. Abrechnung und Bezahlung der Wetten erfolgen stets durch einen separaten Vorgang. Damit wird insgesamt bei jedem Wettvorgang der Eindruck vermieden, es handele sich um einen alltäglichen unbedenklichen Konsum. Unterstrichen wird dies durch die Hinweise auf die Gefahren des übermäßigen Spielens bei der Wettabgabe. Sämtliche Spielscheine der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg enthalten auf der Vorderseite Hinweise, dass die Spielteilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt ist, dass Glücksspiel süchtig machen kann und dass nähere Informationen hierzu unter www.lotto.de und über die kostenlose und anonyme Hotline der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erhältlich sind. Auch auf allen Spielquittungen wird auf die Risiken des Glücksspiels und auf Hilfsmöglichkeiten hingewiesen.
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Die Wirksamkeit dieser Restriktionen wird durch regelmäßige Schulungen und Kontrollen gewährleistet. Sämtliche Annahmestellenmitarbeiter, Bezirksdirektoren und Mitarbeiter der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg werden im Rahmen von Schulungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Gesellschaft (eva) Stuttgart zu problematischem Spielverhalten und Möglichkeiten zur Suchtprävention geschult, um Betroffenen Hilfestellung bieten zu können. Das gemeinsam mit der eva erarbeitete Sozialkonzept zum Spielerschutz wird kontinuierlich evaluiert und fortentwickelt. Zur konsequenten Einhaltung des Jugendschutzes werden regelmäßig Testkäufe in allen Annahmestellen durchgeführt. Bei Verstößen greift ein mehrstufiger Sanktionskatalog (vgl. LT-Drs. 14/4936, S. 7). Kontrollen nehmen die Glücksspielaufsicht, die Staatliche Toto- und Lotto GmbH Baden-Württemberg und eine beauftragte externe Agentur vor: Das Regierungspräsidium nimmt eigene Kontrollen der Annahmestellen vor. Es kontrollierte nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, den der Kläger nicht in Frage stellt, 2008 und 2009 insgesamt 198 Annahmestellen mit eigenem Personal. Dabei wurden demnach insgesamt 25 Verstöße festgestellt. Die über die festgestellten Verstöße informierte Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg ahndete diese mit einer Vertragsstrafe. Im Wiederholungsfall erfolgen Anhörungen zum Widerruf der Erlaubnis. Zudem finden Testkäufe durch die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg selbst statt. Diese führen die zwölf für die Betreuung der Annahmestellen zuständigen regionalen Bezirksdirektionen durch. Durch Dienstanweisung und Bestimmungen im Geschäftsbesorgungsvertrag ist danach geregelt, dass jede Annahmestelle zweimal jährlich zu einem anonymen und unangekündigten Testkauf aufzusuchen ist. Jede Annahmestelle wird dabei einmal auf die Einhaltung der Vorgaben im Jugendschutzbereich und einmal auf die Einhaltung der Vorgaben zur Identifikationsprüfung geprüft. Ein Testkauf muss jeweils im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres durchgeführt werden und ein weiterer Testkauf im zweiten Halbjahr. Die Bezirksdirektionen setzen dabei externe, ständig wechselnde Testkäufer ein. Bei Beanstandungen kommen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung, die von einer Abmahnung sowie einer Vertragsstrafe von einer halben Wochenprovision für eine erste Zuwiderhandlung, einer zweiten Abmahnung und einer Vertragsstrafe von einer vollen Wochenprovision bei wiederholter Zuwiderhandlung, bis zur Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses im Falle jeder weiteren Zuwiderhandlung reichen. lm Jahr 2009 wurden insgesamt 1049 Abmahnungen ausgesprochen. Im Jahr 2008 kam es im Jugendschutzbereich noch in 42,3 % der Fälle zu Beanstandungen, im ersten Halbjahr 2009 sanken diese auf 28,1 %.
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Die Beachtung des Ziels der Suchtprävention durch die Annahmestellen wird auch dadurch in genereller Weise gewährleistet, dass diese nur als untergeordnete Nebentätigkeit neben dem eigentlichen Haupterwerb des Gewerbetreibenden betrieben werden und nicht dessen Haupteinnahmequelle bilden dürfen. Sportwetten machen nach den Angaben des Beklagten nur 4 % des gesamten staatlichen Glücksspielangebots - bezogen auf den Umsatz - aus. Die Umsätze mit Sportwetten betragen demnach durchschnittlich nur ca. 180 EUR pro Woche und Annahmestelle. Dieser geringe Umfang des Umsatzes mit Sportwetten pro Annahmestelle und die regelmäßigen Kontrollen durch die Glücksspielaufsicht, die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und eine beauftragte externe Agentur gewährleisten in ausreichender Weise, dass ein etwaiges Umsatzinteresse eines Betreibers einer Annahmestelle nicht generell den Spieler- und Jugendschutz zu gefährden geeignet ist; insbesondere die nicht unerheblichen, frühzeitig eingreifenden Sanktionen in Form von Vertragsstrafen bei Verstößen können dabei als wirksames Mittel angesehen werden.
36 
Die Anzahl der Annahmestellen ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Sie blieb auf Grund der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 zunächst im Wesentlichen erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205, S. 25, und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.) und wurde vom Beklagten in der Erlaubnis vom 20.11.2008 gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV nunmehr auf 3630 Annahmestellen begrenzt (GABl. S. 410). Nach dem Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg vom 09.06.2008 (zu deren Zuständigkeit vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 AGGlüStV), das Bestandteil der Erlaubnis vom 20.11.2008 ist, ist in der Endstufe eine Rückführung auf 3.300 Annahmestellen geplant. Die flächenmäßige Verteilung wird im Vertriebskonzept an dem Verhältnis Annahmestelle/Einwohner je nach Gebiet an folgenden Richtwerten ausgerichtet: In ländlichen Gebieten (Gemeindegrößen bis 15.000 Einwohner) 1 : 3.500, in städtischen Gebieten (Gemeindegrößen zwischen 15.000 und 100.000 Einwohner) 1 : 3.000 und in großstädtischen Gebieten (Gemeindegrößen über 100.000 Einwohner) 1 : 2.500. Das vorgelegte Konzept für die räumliche und zahlenmäßige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes steht mit den Zielen nach § 7 Abs. 1 AGGlüStV und § 10 Abs. 3, § 1 GlüStV in Einklang und die auf dieser Grundlage erteilten Erlaubnisse entsprechen den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV. Mit dem Vertriebskonzept wird daher eine - wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht geforderte - Reduzierung der Zahl der Annahmestellen von 3.764 Anfang 2006 auf derzeit maximal 3.630 und künftig 3.300 verwirklicht. Tatsächlich beträgt die Zahl der Annahmestellen nach Angaben des Beklagten bereits jetzt 3.533 (Stand: 10.11.2009). Das belegt - im Zusammenwirken mit der Begrenzung des Wettangebots, den Werbebeschränkungen und den Maßnahmen der Suchtprävention -, dass die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg keine Expansion auf dem Sportwettenmarkt verfolgt. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn Baden-Württemberg, wie der Kläger behauptet, eine erheblich höhere Annahmestellendichte im Verhältnis zur Einwohnerzahl haben sollte als Nordrhein-Westfalen. Das Land darf bei der Bemessung der Anzahl der Annahmestellen die Gesamtheit der Ausgestaltung des Vertriebssystems berücksichtigen und dabei auch zugrunde legen, dass eine drastische Reduzierung der Zahl der Annahmestellen - bei im Übrigen unveränderten Umständen - den geringen Umsatz pro Annahmestelle entsprechend deutlich erhöhen würde und damit tendenziell die Gefahr steigen könnte, dass ein Umsatzinteresse eines Annahmestellenbetreibers generell dem Spieler- und Jugendschutz zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg bei der Ausgestaltung des Vertriebssystems auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben diesen Zielkonflikt zwischen Anzahl der Annahmestellen und Umsatz pro Annahmestelle zulasten der Belange der Suchtprävention und des Jugendschutzes aufgelöst hätte.
37 
Die Werbung für das staatliche Sportwettenangebot steht mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags in Einklang. Grundlegende Defizite in dem Sinne, dass die Werbung zum Wetten anreizt und ermuntert und nicht auf eine Kanalisierung der vorhandenen Wettleidenschaft auf das staatliche Wettangebot gerichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 314), sind nicht festzustellen. Nach § 5 Abs. 1, 2 GlüStV muss Werbung für öffentliche Glücksspiele grundsätzlich sachlich sein und darf nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern oder anreizen. § 5 Abs. 3 GlüStV spricht zudem ein allgemeines Werbeverbot im Internet, im Fernsehen und per Telefon aus. Eine Werbung, die auffordernden Charakter hat, ist danach nicht mehr zulässig. Die frühere, bis zum Frühjahr 2006 festzustellende, zum Mitspielen auffordernde Werbung für die Oddset-Wette findet nicht mehr statt. An deren Stelle ist eine allgemeine Image-Werbung für den Deutschen Lotto- und Totoblock getreten (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 81). Dabei ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54 ; Generalanwalt Bot, Schlussanträge vom 14.10.2008 in C-42/07 , ZfWG 2008, 323, Rdnr. 255). Diesen Umfang überschreitet die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg nicht. Das wird insbesondere durch die Entwicklung der Kommunikationskosten der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg belegt. Diese haben sich von 11.856.944,43 EUR im Jahr 2005 auf 8.432.558,39 EUR im Jahr 2006, 8.248.272,83 EUR im Jahr 2007 und 8.072.423,10 EUR im Jahr 2008 reduziert; hierunter fallen u.a. Anzeigen, Hörfunk, Außenwerbung, Beilagen, Agenturhonorar und Werbeartikel. In dem Betrag für 2008 sind zudem Sachkosten zum Thema Suchtprävention in Höhe von 546.183 EUR enthalten. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beklagten abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Ländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dies folgt schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -, vom 05.11.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, Rdnr. 114; Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders. OVG, Beschl. vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Rdnr. 16).
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Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols wegen angeblicher Versäumnisse beim Spieler- und Jugendschutz greifen verfassungsrechtlich ebenfalls nicht durch. Durch vereinzelte Mängel in der Umsetzung wird die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der von der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg in diesem Bereich mit dem Ziel getroffenen Maßnahmen, die Spielsucht einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Der Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet die Veranstalter und Vermittler zu einer aktiven Suchtbekämpfung. Um die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen, haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen, die Vorgaben der Richtlinie zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht zu erfüllen (§ 6 GlüStV) sowie Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen (§ 7 GlüStV). Die Veranstalter sind zu einem übergreifenden Sperrsystem verpflichtet (§ 8 GlüStV), das die Teilnahme von gesperrten Spielern ausschließt (§ 21 Abs. 3 GlüStV). In der tatsächlichen Ausgestaltung treten als weitere Elemente der Suchtprävention die Kundenkartenpflicht, die Identitätskontrolle bei der Wettabgabe, der separate Abrechnungs- und Bezahlvorgang und die Gefahrenhinweise auf sämtlichen Spielscheinen hinzu.
39 
Ein strukturelles Vollzugsdefizit im Hinblick auf Suchtprävention und Jugendschutz ergibt sich auch nicht aus den vom 21.04.2008 bis 25.04.2008 durchgeführten „Mystery Shoppings“ durch die ... GmbH in Stuttgart, Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe und Ulm. Durch die Untersuchung wurden dort 110 Annahmestellen im Hinblick auf Werbung, Hinweise auf Spielsucht und sonstige Rahmenbedingungen des Wettens beobachtet, in dreizehn Annahmestellen wurde eine vorläufige Kundenkarte beantragt, in 148 Annahmestellen wurde ein Spielschein als Wetteinsatz abgegeben. ln keiner der beobachteten 110 Annahmestellen wurde für das Wetten durch Broschüren geworben. Bei Beantragung einer Kundenkarte wurden 38 % der Testpersonen nach dem Ausweis gefragt. 10 % der Jugendlichen konnten eine Wette abgeben, obwohl sie nach dem Ausweis gefragt worden waren. Damit besteht im Hinblick auf die gesamten Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz zwar immer noch ein Verbesserungsbedarf; ein grundlegender Mangel ist jedoch nicht zu erkennen. Zu diesen Gesamtmaßnahmen gehören unter anderem die - grundsätzlich als wirksam anzusehenden - Schulungen und Kontrollen. Im Übrigen hat nach den Angaben des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung das Regierungspräsidium dies zum Anlass für erforderliche weitergehende Kontrollen genommen.
40 
Die organisatorischen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes über die Durchführung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols und deren Handhabung durch die beteiligten Behörden sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV an das Land selbst ist entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - bis dahin galt eine derartige „In-Sich-Erlaubnis“ als entbehrlich (vgl. LT-Drs. 14/2205, S. 21 zu § 2 AGGlüStV) - in § 1 Abs. 3 AGGlüStV bereits angelegt; in dieser Bestimmung (§ 1 Abs. 5 AGGlüStV) wird auch die Ermächtigung erteilt, mit der Durchführung der Glücksspiele eine unter dem maßgeblichen Einfluss des Landes stehende juristische Person des privaten Rechts zu beauftragen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land und die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg mit der Durchführung des Wettmonopols rechtlich unbedenklich Gebrauch gemacht. Dass in der Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg gemäß § 1 Abs. 5 AGGlüStV ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen könnte, wonach eine Glücksspielerlaubnis nicht einem Anderen zur Ausübung überlassen werden kann, ist schon deshalb zu verneinen, weil beide Regelungen selbständig neben einander stehen und als Landesrecht gleichen Rang einnehmen. Die Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land, vertreten durch das Finanzministerium, durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde trägt auch der Vorgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) Rechnung, wonach die Glücksspielaufsicht künftig nicht mehr durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV und hierzu LT-Drs. 14/ 2205, S. 31 zu § 16 AGGlüStV). Diese Anforderung ist durch die Schaffung einer zentralen, landesweit zuständigen Behörde zur Überwachung des staatlichen Wettmonopols erfüllt, deren Objektivität und Eigenverantwortlichkeit gegenüber den finanziellen Interessen des Landes auch dadurch gesichert ist, dass sie nicht der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums, sondern der des Innenministeriums untersteht (vgl. §§ 2, 3 Abs. 2, § 14 Abs. 2 LVG in Verb. mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien). Etwaige Bedenken dahin gehend, dass durch die Erlaubniserteilung an das Land und nicht an die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg die Kontrolle der Aufsichtsbehörde über sie und die von ihr eingerichteten Annahmestellen wenig effektiv und die Behebung von Missständen erschwert sei, stellen die in dieser Form erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein gesetzeskonformer Vollzug etwa deshalb nicht sichergestellt sei, weil die Aufsichtsbehörde bei der Erlaubniserteilung ihr gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 9 Abs. 4 GlüStV) unzulässig eingeschränkt und ihre Kontrollbefugnisse dadurch zusätzlich erschwert habe. Denn indem ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten wird, dass den Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht gänzlich entsprochen werde, kommt ein Widerruf der Erlaubnis in allen Fallgestaltungen in Betracht, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV überhaupt eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht.
41 
Schließlich zeigt die Entwicklung der Umsätze im Bereich der staatlichen Sportwetten, dass eine Einnahmeerzielung auch tatsächlich nicht angestrebt wird. Die Spieleinsätze haben sich in Baden-Württemberg von 2007 auf 2008 bei der Ergebniswette von 6,39 Mio. EUR auf 5,628 Mio. EUR, bei der Auswahlwette von 6,862 Mio. EUR auf 3,391 Mio. EUR und bei der ODDSET-Kombi-Wette von 26,191 Mio. EUR auf 20,953 Mio. EUR reduziert. Lediglich bei der ODDSET-TOP-Wette hat sich in diesem Zeitraum eine geringfügige Erhöhung von 2,288 Mio. EUR auf 2,372 Mio. EUR ergeben. Für 2009 hat sich im ersten Halbjahr im Vergleich zum ersten Halbjahr 2008 diese Entwicklung bestätigt: Die Spieleinsätze für die Ergebniswette haben sich von 2,952 Mio. EUR auf 2,982 Mio. EUR erhöht, die für die Auswahlwette von 1,902 Mio. EUR auf 2,138 Mio. EUR; für den mit Abstand umsatzstärksten Bereich, die ODDSET-Kombi-Wette hat sich wiederum eine deutliche Reduzierung der Einsätze von 10,558 Mio. EUR auf 9,163 Mio. EUR ergeben, für die ODDSET-TOP-Wette eine Reduzierung von 1,536 Mio. EUR auf 990.000 EUR (vgl. zu allem LT-Drs. 14/4936, S. 5 f.).
42 
c) Die Schaffung eines staatlichen Monopols für die Durchführung von Sportwetten verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, im Bereich der Pferdewetten, der Spielautomaten und der Spielbanken habe der Gesetzgeber keine vergleichbaren Regelungen zur Eindämmung der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren getroffen, insbesondere kein staatliches Monopol errichtet.
43 
aa) Eine am allgemeinen Gleichheitssatz zu messende Ungleichbehandlung bei der Errichtung des Sportwettenmonopols liegt im Verhältnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten nicht vor. Denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in seinem Zuständigkeitsbereich (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschl. vom 23.11.1988, BVerfGE 79, 127, 158; Beschl. vom 12.05.1987, BVerfGE 76, 1, 73; Beschl. vom 21.12.1966, BVerfGE 21, 54, 68, m.w.N.). Der Landesgesetzgeber ist daher nur gehalten, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren, nicht aber im Verhältnis zum Bund oder anderen Ländern (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschl. vom 27.03.1979, BVerfGE 51, 43, 58 f., m.w.N.; Beschl. vom 10.03.1976, BVerfGE 42, 20, 27). Das Land war daher bei Erlass des Zustimmungsgesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag nicht verpflichtet, den Gleichheitssatz im Verhältnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten zu wahren. Denn diese sind bundesrechtlich geregelt. Insoweit besteht in Deutschland kein staatliches Monopol. Private können für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBl. I S. 393), in der Fassung des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16.12.1986 (BGBl. I S. 2441), eine Erlaubnis zur Ausübung des Buchmachergewerbes erhalten. Das Rennwett- und Lotteriegesetz ist 1922 als Reichsgesetz erlassen worden. Nach Art. 123 Abs. 1 Satz 1 GG galt es fort. Gemäß Art. 125 GG ist es Bundesrecht (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.10.1994, BVerwGE 97, 12, 13 ff.; Ennuschat, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., RennwLottG Rdnr. 2).
44 
bb) Ebenso wenig war das Land bei der Schaffung des Sportwettenmonopols im Verhältnis zum Recht der Spielautomaten an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Dieses ist abschließend bundesrechtlich geregelt. In §§ 33c ff. GewO und der auf Grundlage des 33f GewO erlassenen Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) sind die Voraussetzungen für das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielgeräten abschließend normiert.
45 
Das Land hat für diesen Bereich auch durch die Föderalismusreform I keine Gesetzgebungskompetenz erhalten. Das Recht der Spielautomaten gehört zum Recht der Wirtschaft i.S.d. Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, für das der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Von dieser hat er mit den §§ 33c ff. GewO Gebrauch gemacht. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) ist von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unter anderem das Recht der Spielhallen ausgenommen worden. Für das Recht der Spielhallen besteht nunmehr keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes mehr, sondern eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder (vgl. BT-Drs. 16/813, S. 13). Das Recht der Spielhallen umfasst jedoch nur die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle, die (bisher) in § 33i GewO geregelt ist, nicht hingegen das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, das in §§ 33c ff. GewO und der Spielverordnung normiert ist (vgl. Schneider, GewArch 2009, 265 ff., 343 ff., mit zahlreichen Nachweisen; Höfling/Rixen, GewArch 2008, 1, 7 f.; Hahn, GewArch 2007, 89; Schönleiter, GewArch 2006, 371, 373; Degenhart, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 74 Rdnr. 47; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 74 Rdnr. 130; LT-Drs. 14/1930, S. 30; a.A. Dietlein, ZfWG 2008, 12 ff., 77 ff.). Als Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1 GG nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt § 33i GewO gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG fort. Er kann jedoch gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Für Regelungen zu Aufstellen, Zulassung und Betrieb von Spielautomaten, wie sie die §§ 33c ff. GewO und die Spielverordnung enthalten und die allein im Hinblick auf die Art und Weise, wie mit dem Glücksspiel verbundene Gefahren eingedämmt werden, von Bedeutung sein können, fehlt dem Land daher weiterhin die Gesetzgebungskompetenz. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt daher insoweit von vornherein nicht in Betracht.
46 
cc) Das Land hat durch die Errichtung des staatlichen Sportwettenmonopols nicht den allgemeinen Gleichheitssatz im Verhältnis zum Recht der Spielbanken verletzt. Insoweit ist das Land an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Denn das Spielbankenrecht gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, für das gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Länder die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben (vgl. BVerfG, Beschl. vom 19.07.2000, BVerfGE 102, 197, 199; Beschl. vom 18.03.1970, BVerfGE 28, 119, 146 ff.). Hieran hat das Bundesverfassungsgericht auch im Anschluss an das Sportwettenurteil, in dem es von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Sportwetten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) ausging (vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304, 318 f.) und aus dem daher in der Literatur zum Teil geschlossen wurde, auch das Spielbankenrecht sei nun nicht mehr dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth GG, 9. Aufl. 2007, Art. 74 Rdnr. 26; Degenhart, a.a.O., Art. 74 Rdnr. 47), keine Zweifel geäußert (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 08.09.2008 - 2 BvL 6/03 -, juris Rdnr. 30; Kammerbeschl. vom 26.03.2007, BVerfGK 10, 525). Im Übrigen bestünde eine Gesetzgebungskompetenz des Landes für das Spielbankenrecht auch dann, wenn es sich um Recht der Wirtschaft i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 handelte. Denn der Bund hat keine Regelungen zum Spielbankenrecht getroffen, so dass den Ländern insoweit ebenfalls die Gesetzgebungskompetenz zukäme (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG).
47 
Jedoch fehlt es im Verhältnis zum Spielbankenrecht an einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur BVerfG, Urt. vom 30.07.2008, BVerfGE 121, 317, 369; Beschl. vom 07.11.2006, BVerfGE 117, 1, 30; Beschl. vom 16.03.2005, BVerfGE 112, 268, 279; Urt. vom 20.04.2004, BVerfGE 110, 274, 291).
48 
Unbeschadet der Frage, ob und gegebenenfalls welche im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Unterschiede zwischen Sportwetten und Glücksspiel in Spielbanken bestehen, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. In Baden-Württemberg galt zunächst das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als Landesrecht fort. Die Spielbankerlaubnis konnte danach sowohl privaten als auch öffentlichen Unternehmen erteilt werden. Die Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz wurden als die beiden einzigen öffentlichen Spielbanken des Landes Baden-Württemberg in privater Trägerschaft betrieben. Das Land ordnete mit dem Gesetz über öffentliche Spielbanken (Spielbankengesetz - SpBG) vom 23. Februar 1995 (GBl. S. 271) das Spielbankenwesen neu. Das Gesetz sah vor, dass mit Erlaubnis des Innenministeriums in Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart eine Spielbank betrieben und dass die Erlaubnis nur einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts erteilt werden durfte, dessen sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar vom Land gehalten werden. In diesem staatlichen Spielbankenmonopol lag, wie das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2000 entschied, ein verfassungswidriger Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Spielbankenunternehmer, die bereits Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz betrieben. Der vollständige Ausschluss der Chance, sich um die Zulassung zum Beruf des Spielbankenunternehmers zu bewerben, war angesichts des Umstands, dass die privat geführten Spielbanken in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten beanstandungsfrei, ja erklärtermaßen vorbildhaft betrieben wurden, Missstände und Unregelmäßigkeiten als Auslöser für die mit dem Spielbankenbetrieb verbundenen Gefahren nicht erkennbar geworden waren, unangemessen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. vom 19.07.2000, BVerfGE 102, 197, 199 ff., 217 ff.). Daher hat das Land mit dem Gesetz über öffentliche Spielbanken (Spielbankengesetz - SpBG) in der Fassung vom 09. Oktober 2001 (GBl. S. 571, ber. S. 706) von der Errichtung eines staatlichen Spielbankenmonopols abgesehen und die Möglichkeit geschaffen, dass die Spielbankerlaubnis ausgeschrieben und aufgrund der Ausschreibung auch an Private erteilt wird (vgl. § 2 SpBG). Tatsächlich ist heute aufgrund der Erteilung der Erlaubnis an eine Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg dieses mittelbar Erlaubnisinhaber für die drei im Lande bestehenden Spielbanken.
49 
Die Schaffung des Sportwettenmonopols mit dem Glücksspielstaatsvertrag ist im Vergleich zur Rechtslage im Spielbankenrecht vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt. Denn das Land war aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit von Teilen des Spielbankengesetzes 1995 zu einer Regelung verpflichtet, die die berechtigten Belange der vorhandenen zwei privaten Spielbankenbetreiber berücksichtigte, die nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts seit Jahrzehnten beanstandungsfrei und vorbildhaft ihre Unternehmen betrieben. Eine vergleichbare Ausgangslage - jahrzehntelanges konzessioniertes, beanstandungsfreies Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten - fand der Gesetzgeber bei dem Erlass der gesetzlichen Regelungen zum Glücksspielstaatsvertrag nicht vor.
50 
Im Übrigen hat das Land im Rahmen dessen, was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Spielbankengesetz 1995 ermöglicht, weitgehende Regelungen zu Spielbanken getroffen, die in vergleichbarer Weise wie im Bereich der Sportwetten der Eindämmung der Wettsucht und der mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren dienen: Zum einen gelten gemäß § 2 Satz 2 GlüStV die §§ 1, 3 bis 8, 20 und 23 GlüStV auch für die Spielbanken, mithin z.B. die Regelungen zu den Zielen des Staatsvertrags (§ 1 GlüStV), zur Beschränkung der Werbung (§ 5 GlüStV), zum Sozialkonzept (§ 6 GlüStV), zur Aufklärung (§ 7 GlüStV) und zur Spielersperre (§ 8 GlüStV). Zum anderen enthält das Spielbankengesetz weitere Beschränkungen. Nach § 1 Abs. 1 SpBG darf nur in Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart eine Spielbank betrieben werden. Personen unter 21 Jahren ist der Aufenthalt in der Spielbank während des Spielbetriebs nicht gestattet (§ 4 Abs. 1 SpBG). Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen, bei denen dadurch offensichtlich der eigene notwendige Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet würde, nicht gestattet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SpBG). Die Spielbanken unterstehen der staatlichen Aufsicht (§ 6 SpBG), die Spielordnung bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 2 SpBG).
51 
4. Das Sportwettenmonopol ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) vereinbar. Es verstößt weder gegen die Niederlassungs-, die Dienstleistungs- oder die Kapitalverkehrsfreiheit noch gegen das Diskriminierungsverbot, das Verbot von Handelsmonopolen oder das gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsrecht. Das Sportwettenmonopol ist auch nicht im Hinblick auf eine gemeinschaftsrechtliche Notifizierungspflicht unanwendbar.
52 
a) Inhaber inländischer Wettbüros, die - wie der Kläger - als Staatsangehörige eines europäischen Mitgliedstaats Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wettanbieter vermitteln wollen, können sich sowohl auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der hier maßgeblichen, am 01.12.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 09.05.2008 (ABl. vom 09.05.2008, Nr. C 115, 1 ff.) als auch auf die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen. Die das Sportwettenmonopol begründenden Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag stellen Beschränkungen dieser Grundfreiheiten dar (vgl. EuGH, Urt. vom 6.11.2003 - C-243/01 -, NJW 2004, 139, Rdnr. 44 ff., 50 ff. ; zur fehlenden Betroffenheit der Niederlassungsfreiheit bei einem Vertrieb nur über das Internet ohne in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Vermittler vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 46 ).
53 
aa) Art. 51 und 52 AEUV für die Niederlassungsfreiheit und Art. 62 AEUV, der für die Dienstleistungsfreiheit hierauf verweist, lassen Beschränkungen dieser Freiheiten zu, wenn die Tätigkeiten auch nur zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, oder soweit sie durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Beschränkungen für diese Freiheiten, die sich aus unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen ergeben, sind nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (vgl. EuGH, Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 65 ; Urt. vom 21.10.1999 - C-67/98 -, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999 - C-124/97 -, DVBl. 2000, 211, Rdnr. 31 ).In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können. Dieser Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung sind zwingende Gründe des Allgemeinwohls, die Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 56 ; Urt. vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04, C-360/04 -, ZfWG 2007, 125, Rdnr. 46 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 31 ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 33 ; Urt. vom 24.03.1994 - C-275/92 -, NJW 1994, 2013, Rdnr. 58 f. ). Die Erzielung von Einnahmen ist hingegen, auch wenn der Staat diese zur Finanzierung sozialer Aktivitäten verwendet, kein zulässiger Hauptzweck, der eine Einschränkung der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. EuGH, Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 62 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ). Wirtschaftliche Gründe können eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urt. vom 06.10.2009 - C-153/08 -, Rdnr. 43 , zit. nach www.curia.europa.eu). Jedoch kann eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielbereich ohne weiteres mit dem Ziel in Einklang stehen, Spieler, die als solche verbotenen Tätigkeiten geheimer Spiele oder Wetten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Hierbei kann es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein, dass die zugelassenen Betreiber eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellen, was als solches das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 55 ).
54 
Nach diesen Maßstäben verfolgen die Länder mit dem Glücksspielstaatsvertrag offensichtlich Ziele, die zwingende Gründe des Allgemeinwohls sind. Ziele des Staatsvertrages sind nach § 1 GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Diese Ziele dienen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und dem Schutz der Sozialordnung. Die Erzielung von Einnahmen ist nicht bezweckt. Auch eine kontrollierte Expansion im Sektor der Sportwetten, um die Spielsucht zu kanalisieren - wie sie nach Gemeinschaftsrecht zulässig wäre -, streben die Länder nicht an; vielmehr wollen sie ausdrücklich das Glücksspielangebot begrenzen.
55 
bb) Verfolgt ein Mitgliedstaat mit den Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit im Bereich des Glücksspiels Ziele, die zwingende Gründe des Allgemeinwohls sind, so ist es nach Gemeinschaftsrecht seine Sache, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen. Denn das Glücksspielrecht ist nicht harmonisiert; vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 2006/123/EG sind Glücksspiele ausdrücklich ausgenommen (vgl. Bot, a.a.O., Rdnr. 46 ff.; Senat, Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.). Zudem gehört die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Daher ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Auch kann der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 56 ff. ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47 ; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 63 ; Urt. vom 24.03.1994, Rdnr. 32 ; ebenso zur Bestimmung des Schutzniveaus durch den Mitgliedstaat bei Beschränkungen der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit außerhalb des Bereichs des Glücksspiels: EuGH, Urt. vom 19.05.2009 - C-171/07, C-172/07 -, Rdnr. 19 m.w.N. ; Urt. vom 10.03.2009 - C-169/07 -, Rdnr. 30 , mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urt. vom 13.07.2004 - C-262/02 -, Rdnr. 24 m.w.N. - alle zit. nach www.curia.europa.eu; ebenso bei der Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit aus Gründen des Gesundheitsschutzes; EuGH, Urt. vom 05.06.2007 - C-170/04 -, EuZW 2007, 401, Rdnr. 39 m.w.N. ).
56 
Hiervon ausgehend, durften sich die Länder für ein hohes Schutzniveau und zu dessen Verwirklichung für ein staatliches Monopol im Sektor der Sportwetten entscheiden (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, je a.a.O.). Denn aus Sicht des Gemeinschaftsrechts kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, a.a.O., Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999, a.a.O. (), verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen“ (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 35 ff. ) überein. Im Verfahren Liga Portuguesa hat der EuGH jüngst die gesetzliche Erweiterung des einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel als gemeinschaftsrechtskonform angesehen und ausdrücklich anerkannt, dass ein solches Monopol den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten, und daher ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele sein kann (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 64, 67). Der Europäische Gerichtshof ist mithin bereit, ein „Glücksspielregime“ auch außerhalb der nach Art. 119 Abs. 1 AEUV grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Gemeinschaftsrechtlich unterliegt aufgrund des Ermessens der Mitgliedstaaten die Festlegung des Schutzniveaus, das der Mitgliedstaat anstrebt, und die darauf beruhende Entscheidung des Mitgliedstaates, ein staatliches Sportwettenmonopol einzurichten, mithin keiner weiteren Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O. Rdnr. 57 f. ; Urt. vom 21.10.1999, Rdnr. 33 ; Urt. vom 21.09.1999, Rdnr. 35 ; möglicherweise a.A. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 100 ff.). Daher bedarf es gemeinschaftsrechtlich auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Der Gesetzgeber kann -auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - zugrundelegen, dass ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 14.03.2007, a.a.O.; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 309; Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 44). So hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 58 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, ). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Sektor der Sportwetten gehen im Übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Urt. vom 14.03.2007 - E-1/ 06 -, Rdnr. 49 , mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59 ), der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 08.05.2007 - KVR 31/06 -, NJW-RR 2007, 1491, juris, Rdnr. 47) und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 308; Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus.
57 
cc) Verfolgt ein Mitgliedstaat bei Beschränkungen im Glücksspielbereich Allgemeinwohlziele durch die Begründung eines staatlichen Monopols, müssen diese Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen. Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, die sich aus unterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen ergeben, sind nur zulässig, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen. Die Beschränkungen müssen daher wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Die von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen sind nur dann geeignet, die Verwirklichung des vom Mitgliedstaat geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen; sie müssen mithin widerspruchsfrei und systematisch zur Begrenzung der Wettleidenschaft beitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates können sich daher nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher dazu anreizen, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen. Die Beschränkungen dürfen zudem nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen. Diese Beschränkungen müssen schließlich auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 59 ff. ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 48 f. ; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 67 ff. ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ff. ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 31 ; ebenso zum Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit in anderen Bereichen: EuGH, Urt. vom 19.05.2009, a.a.O., Rdnr. 25 ; Urt. vom 10.03.2009, a.a.O., Rdnr. 44 ; Urt. vom 13.07.2004, a.a.O., Rdnr. 24 ).
58 
Im Hinblick auf die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Kohärenz einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit sonstigen staatlichen Regelungen im Sektor der Sportwetten ist nicht auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis im Glücksspielmarkt insgesamt, sondern allein auf den Sektor der Sportwetten abzustellen (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009, vom 16.10.2008, je a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof erkennt die Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers an, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen. Mithin unterliegt jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung (so auch Hamb. OVG, Beschl. vom 04.08.2009 - 4 Bs 92/09 -, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 108, Beschl. vom 02.06.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 29; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, a.a.O.; Mailänder, ZfWG 2009, 334, 335, aus kartellrechtlichen Gründen unter Hinweis auf das Bedarfsmarktkonzept; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 16.02.2009, a.a.O., Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255 = GewArch 2009, 76, Beschl. vom 29.09.2008, ZfWG 2008, 386; Hess. VGH, Beschl. vom 28.01.2009, a.a.O.), zumal - nach den Feststellungen der Bundesregierung - in keinem Mitgliedstaat der EU der Gesetzgeber sämtliche Glücksspielarten nach einheitlichen Maßstäben regelt (vgl. Mitteilung der BReg. an die EU-Kommission vom 20.05.2008, a.a.O., Rdnr. 88). Bereits im Verfahren Placanica hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung angenommen, dass „…gesondert für jede mit den nationalen Rechtsvorschriften auferlegte Beschränkung…“ zu prüfen ist, ob sie geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 49). Er hat mithin bereits dort eine sektorale Betrachtung des Glücksspielbereichs zugrunde gelegt (ebenso: Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007 zu C-316/07 u.a. , ZfWG 2008, 94, Rdnr. 34). Hiervon ist der Europäische Gerichtshof auch im Verfahren Liga Portuguesa ausgegangen. Er hat bei der Prüfung, ob die Beschränkungen erforderlich sind, die mit dem zugunsten eines gemeinnützigen Unternehmens begründeten Monopol verbunden sind, allein auf den „Sektor“ der dem Monopol unterliegenden, über das Internet angebotenen Glücksspiele abgestellt (vgl. Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 69; ebenso Stein, Anmerkung zum Schriftsatz der Kommission vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 102), obwohl die Verfahrensbeteiligten geltend gemacht hatten, die portugiesische Regelung sei wegen der Ausweitung der Spiele in Kasinos nicht kohärent und systematisch (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008, a.a.O., Rdnr. 300 ff.). Hiermit übereinstimmend hat auch der juristische Dienst der EU-Kommission - anders als die Kartellabteilung in ihren Schreiben vom 31.01.2008, S. 9, und vom 19.05.2008 (zur Unterscheidung vgl. Stein, ZfWG 2008, 102) - in einem die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.07.2007 (vgl. VG Stuttgart, Beschl. vom 24.07.2007, ZfWG 2007, 313 = GewArch 2007, 382) betreffenden Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007 (a.a.O., Rdnr. 52) die Ansicht vertreten, dass „die Ausformung der Regelung anderer Spiele im Glücksspielsektor nicht als solche ausschlaggebend für die Beurteilung des staatlichen Konzessionssystems im Bereich Sportwetten“ sei. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit außerhalb des Glücksspielbereichs. Im Verfahren Loi Evin hat er auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle (vgl. EuGH, Urt. vom 13.07.2004, a.a.O., Rdnr. 33). Da sich das Kohärenzgebot mithin nur auf den vom Mitgliedstaat geregelten Sektor des Glücksspielwesens erstreckt, liegt seine Bedeutung im an den Mitgliedstaat gerichteten Verbot widersprüchlichen Verhaltens innerhalb dieses geregelten Sektors. Der Europäische Gerichtshof hat daher in Anwendung des Kohärenzgebots nationale Regelungen beanstandet, wenn diese im betroffenen Sachbereich in sich widersprüchlich sind (vgl. EuGH, Urt. vom 10.03.2009, a.a.O., Rdnr. 55 ff. ; Urt. vom 17.07.2008 - C-500/06 -, Rdnr. 39 f. , zit. nach www.curia.europa.eu; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 54 ff. ). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt ein sektorenübergreifendes Kohärenzgebot auch nicht aus dem Glücksspielstaatsvertrag selbst. Den behaupteten umfassenden, alle Bereiche des Glücksspiels erfassenden Ansatz verfolgt der Glücksspielstaatsvertrag nicht. Das Automatenspiel, das wesentlich in der Spielverordnung geregelt ist, und die Pferdewetten regelt er beispielsweise mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht.
59 
Diesen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol gerecht (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 11.02.2009, vom 16.10.2008, vom 17.03.2008, je a.a.O.). Die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes hierzu wirken nicht diskriminierend; sie knüpfen weder unmittelbar noch mittelbar an die Staatsangehörigkeit derjenigen an, die Sportwetten veranstalten oder vermitteln (vgl. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 121; Bot, a.a.O., Rdnr. 318). Die Regelungen zum Sportwettenmonopol sind geeignet, die Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüStV zu gewährleisten, und auch verhältnismäßig. Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, so ist inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel gegeben. Der Beklagte als Inhaber des Wettmonopols lässt - wie bereits zu Art. 12 GG dargelegt - tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Denn aufgrund der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes ist die Eingehung von Sportwetten in vielfacher Hinsicht erschwert und der Anreiz hierfür deutlich vermindert. Dies beruht insbesondere auf der generellen Einschränkung der Werbung, dem Verzicht auf Fernsehwerbung, dem Verbot der Internetwette, der Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. § 6 Abs. 1 AGGlüStV), dem Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, dem Spielverbot für Minderjährige, dem Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie der reduzierten Gewinnausschüttung (vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 50 ff.; Beschl. vom 16.09.2008 - 10 Cs 08.1909 -, juris, Rdnr. 19 ff.; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 20; a.A. VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O. Rdnr. 225 ff.). Die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird zudem dadurch unterstrichen, dass seit deren Einführung unstreitig ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist. Der Erfüllung des Kohärenzgebots dient dabei auch eine effektive Bekämpfung des nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubten Glücksspiels im Sektor der Sportwetten. Zwischen dem 1. Oktober 2007, als das zentral für das ganze Land zuständige Referat „Lotterie- und Glücksspielrecht“ beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtet wurde, und dem 15. August 2009 wurden 839 Anhörungen gegen terrestrische Sportwettbüros durchgeführt. In 667 Fällen wurden Untersagungsverfügungen erlassen, wenn auf die Anhörung die beanstandeten Tätigkeiten nicht eingestellt wurden. Wenn diese Verfügungen sofort vollziehbar waren, wurden Zwangsgelder festgesetzt, wenn die Betreiber ihre Tätigkeit nicht umgehend freiwillig aufgaben. Die Anzahl der nach dem Glücksspielstaatsvertrag ohne Erlaubnis arbeitenden Wettbüros konnte damit auf knapp 500 gehalten werden (vgl. LT-Drs. 14/4936, S. 21).
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Die Erfüllung des Kohärenzgebots wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Bereich der neuen Bundesländer eine kleine Anzahl von zugelassenen privaten Sportwettenanbietern auf der Grundlage von nach dem Gewerberecht der DDR erteilten Genehmigungen Sportwetten in Deutschland vertreibt. Auch ein gemeinschaftsrechtliches Kohärenzgebot, das allein den Mitgliedstaat in den Blick nimmt, nicht hingegen bloß das betroffene Bundesland (vgl. OVG Saarland, Beschl. vom 04.04.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 45; a.A. BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 113 ff.) ist erfüllt; daher kann offen bleiben, ob der neue Art. 4 Abs. 2 EUV die Reichweite des Kohärenzgebots zum 01.12.2009 geändert hat. Diese auf unklaren Altrechten beruhenden Sonderfälle führen nicht zu einer systemwidrigen, mit den Zielen des § 1 GlüStV unvereinbaren Ausweitung des Sportwettenangebots (ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 118). Denn zum einen haben die Länder, indem sie diese Genehmigungen mit dem Glücksspielstaatsvertrag nicht aufhoben, bei Abschluss des Glücksspielstaatsvertrags lediglich die tatsächlich und rechtlich gegebenen Umstände berücksichtigt. Angesichts der erheblich streitigen Fragen nach Bedeutung und räumlichem Geltungsbereich dieser 1990 noch in der DDR erteilten Genehmigungen beruht die Behandlung dieser Genehmigungen im Rahmen des Glücksspielstaatsvertrags auf nachvollziehbaren und sachlichen Gründen. Dem steht das gemeinschaftsrechtliche Kohärenzgebot nicht entgegen. Dieses schließt sachlich begründete Ausnahmen von der eine Grundfreiheit beschränkenden mitgliedstaatlichen Regelung nicht aus (vgl. EuGH, Urt. vom 19.05.2009, a.a.O., Rdnr. 43 ff. ). Das Kohärenzgebot verlangt nicht, dass alle privaten Veranstalter von Sportwetten, auch wenn sie noch im Besitz alter Genehmigungen sind, sogleich in das staatliche Sportwettenmonopol überführt würden. Entscheidend ist, dass eine weitere Ausdehnung des Sektors der Sportwetten verhindert werden soll (ebenso HambOVG, Beschl. vom 04.08.2009, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Dass sich diese Unternehmen weiterhin auf diese Genehmigungen berufen, steht mithin nicht im Widerspruch zu der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrags, einer Ausweitung des Wettmarktes entgegenzuwirken. Denn es wird insoweit lediglich der „status quo ante“ erhalten (ebenso BayVGH, a.a.O.). Zudem ist von den vier 1990 in der DDR erteilten Erlaubnissen (vgl. dazu Dietlein/Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., EV/SlgLottVO-DDR, Rdnr. 17; Voßkuhle/Baußmann, GewArch 2006, 395, Fn. 1; Steegmann, ZfWG 2008, 26, 30, Fn. 37) jedenfalls eine erloschen, da die Inhaberin der Erlaubnis aufgelöst ist (vgl. Dietlein/Postel, a.a.O., Rdnr. 28, m.w.N.).
61 
Des Weiteren streben die Länder, wie es das Kohärenzgebot erfordert, in diesem Bereich weiterhin tätig an, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags auch gegenüber den Inhabern dieser Erlaubnisse durchzusetzen. So haben sich die Länder, in deren Bereich diese Unternehmen ihren Sitz haben, im Rahmen einer Protokoll-Erklärung zur Ministerpräsidentenkonferenz vom 13. Dezember 2006 verpflichtet, diese Lizenzen zum Erlöschen zu bringen (vgl. Dietlein/Postel, a.a.O., Rdnr. 32 f.). Zudem hat die Glücksspielaufsicht in zahlreichen Ländern den Unternehmen ... und ... e.K., die sich jeweils auf 1990 in der DDR erteilte Erlaubnisse berufen, die Veranstaltung, Vermittlung, Unterstützung und Werbung für Sportwetten in ihrem Land untersagt. So untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit der - sofort vollziehbaren - Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 der ..., in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihr auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Zwar hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe diese Verfügung mit Urteil vom 25.02.2008 - 3 K 2917/06 - aufgehoben, weil der ... das mit der Untersagungsverfügung aufgegebene Verhalten nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Jedoch ist das Urteil nicht rechtskräftig und die streitige Verfügung sofort vollziehbar, da der Senat den Antrag der ..., die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen und anzuordnen, auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt hat (vgl. Beschl. des Senats vom 29.06.2009 - 6 S 1786/06 - und vom 21.12.2007 - 6 S 2224/07 -). Die ... hat - nach ihrem Vortrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - unverzüglich nach Kenntnisnahme des Beschlusses des Senats vom 21.12.2007 zum einen auf ihrer Internetseite einen Disclaimer angebracht und darauf hingewiesen, dass sie nur von Personen Wetten annehmen könne, die sich zum Zeitpunkt ihrer Wettabgabe nicht in Baden-Württemberg aufhalten, zum anderen durch technische Vorkehrungen dafür Sorge getragen, dass jeder Spieler vor der Abgabe einer Wette nochmals bestätigt, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Wettabgabe nicht in Baden-Württemberg aufhält, des Weiteren sämtliche Mitarbeiter instruiert, dies bei Telefonaten durch Fragen, Telefaxen durch Überprüfung der Faxkennung und bei Post durch Überprüfung des Poststempels sicherzustellen und keine Aufforderungen zur Wettabgabe nach Baden-Württemberg zu schicken, und schließlich ihre Techniker beauftragt zu prüfen, ob und gegebenenfalls durch welche technischen Möglichkeiten Vorkehrungen getroffen werden könnten um sicherzustellen, dass Einladungen zum Wetten nicht nach Baden-Württemberg versandt würden (vgl. Beschl. des Senats vom 29.06.2009 - 6 S 1786/06 -). Ebenso untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit der Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 ..., der sich für die Veranstaltung von Sportwetten durch sein Unternehmen ... e.K. auf eine 1990 in der DDR erteilte Erlaubnis beruft, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihr auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen. Diese Verfügung ist ebenfalls sofort vollziehbar (vgl. Beschl des Senats vom 08.07.2008 - 6 S 968/08 - und vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -); in vier Fällen wurden Zwangsgelder von jeweils 50.000.-- EUR festgesetzt (vgl. zuletzt Beschl. des Senats vom 02.07.2009 - 6 S 1781/08 -). Auch die Regierung von Mittelfranken untersagte ... e.K. mit Bescheid vom 27.03.2009, über das Internet öffentliches Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln, und mit weiterem Bescheid vom 06.04.2009, für im Internet veröffentlichtes Glücksspiel zu werben, soweit die Werbung vom Gebiet des Freistaates Bayern aus abrufbar ist. Beide Bescheide sind sofort vollziehbar, Anträge von ... e.K. nach § 80 Abs. 5 VwGO blieben erfolglos (vgl. BayVGH, Beschl. vom 22.07.2009, a.a.O.; ebenso in Hamburg, vgl. HambOVG, Beschl. vom 25.03.2008 - 4 Bs 5/08 -, ZfWG 2008, 136). Auf Klage der ... mbH Hessen wurden die ... und ... jüngst verurteilt, es zu unterlassen, über das Internet im Bundesland Hessen befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten ohne behördliche Erlaubnis einzugehen oder abzuschließen (vgl. OLG Frankfurt, Urteile vom 04.06.2009 - 6 U 93/07 und 6 U 261/07 -, juris). Beide Unternehmen haben im August 2009 ihr Angebot, über das Internet Sportwetten anzunehmen - unter www... und www... - eingestellt (vgl. www...).
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Auch der Einwand, es . fehle an der inneren Kohärenz der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil der Glücksspielstaatsvertrag für das Land Rheinland-Pfalz eine Ausnahme vom staatlichen Sportwettenmonopol vorsehe, sodass dort die Zahl der Annahmestellen nicht reduziert werden könne, ist nicht begründet. Mittlerweile ist das rheinland-pfälzische Landesglücksspielgesetz durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 318) geändert worden; es sieht jetzt in § 7 Abs. 1 eine Höchstzahl zulässiger Annahmestellen vor. Das Land Rheinland-Pfalz hat die Mehrheit der Anteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen. Die organisatorischen und materiellrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols sind jedenfalls inzwischen auch in Rheinland-Pfalz umgesetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG -).
63 
Schließlich fehlt es nicht im Hinblick auf eine Kündigung des Glücksspielstaatsvertrags durch die neue Landesregierung Schleswig-Holstein an der inneren Kohärenz bei der Verfolgung der Ziele des § 1 GlüStV. Denn eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf die derzeitige Geltung des Glücksspielstaatsvertrags in allen Ländern. Dieser gilt in allen Ländern jedenfalls bis zu einem etwaigen Außerkrafttreten gemäß § 28 Abs. 1 GlüStV am 31.12.2011.
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Die Kritik daran, dass vor Erlass der geltenden maßgeblichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der mitgliedstaatlichen Regelungen keine Untersuchungen über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten ihrer Verhinderung durchgeführt worden seien, ist nicht begründet. Die vom Europäischen Gerichtshof in der Sache Lindman bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003 - C-42/02 -, Slg. 2003, I-13159, Rdnr. 25 ; entgegen dem Vorbringen der Kommission jedoch vom EuGH nicht aufgegriffen im Urteil vom 06.10.2009, a.a.O., Rdnr. 28 ff., 14 ) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht entgegen (ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 100 ff.; Hamb. OVG, Beschl. vom 04.08.2009 - 4 Bs 92/09 -, m.w.N.). Denn auf eine Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 genannt und ausführlich gewürdigt. Danach stand bereits entsprechend dem damaligen Stand der Forschung fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können. Der Gesetzgeber durfte auch bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten schon aufgrund des damaligen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 304 f.). Die Länder haben zudem im Rahmen der Vorbereitung einer Neuregelung im Anschluss an das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts im Juli 2006 Suchtexperten gehört und in der Anhörung zum Entwurf des Staatsvertrags vorgelegte Studien zur nationalen und internationalen Forschungsliteratur berücksichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung Baden-Württemberg für ein Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, LT-Drs. 14/1930, S. 26, 28 f.). Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am 14.03.2007 eine öffentliche Anhörung zum Glücksspielstaatsvertrag durchgeführt, in der die von übermäßigem Glücksspiel ausgehenden Gefahren ausführlich erörtert worden sind (vgl. Mitteilung der BReg. an die EU-Kommission vom 20.05.2008, a.a.O., Rdnr. 41). Der Umstand, dass der Fachbeirat Glücksspielsucht in seinem Beschluss vom 10.03.2008 das Fehlen einer aussagefähigen epidemiologischen Studie zur Verbreitung des problematischen und pathologischen Glücksspielens konstatierte (vgl. Fachbeirat Glücksspielsucht, Jahresbericht 2008, S. 15 ff.), stellt das Recht der Länder, mit guten Gründen nach dem damaligen Kenntnisstand von einem erheblichen Suchtpotential auszugehen, nicht in Frage. Zudem wird das bereits vom Bundesverfassungsgericht im März 2006 bejahte erhebliche Suchtpotential auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. BZgA, Glücksspielverhalten und problematisches Glücksspielen in Deutschland 2007, Ergebnisbericht Juli 2008, zit. nach www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 5; ebenso Koenig/Ciszewski, ZfWG 2008, 397, 399) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102, 103; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 09.07.2009 - 6 B 10323/09.OVG -; Sächs. OVG, Beschl. vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009 - OVG 1 S 70.08 -). In Übereinstimmung hiermit hat auch der EuGH im Urteil vom 13.11.2003 (a.a.O., Rdnr. 26 ) lediglich bemängelt, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufgewiesen hätten, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien zuließe. Dies steht - zumal in einem Fall einer diskriminierenden Regelung (vgl. zu den unterschiedlichen Anforderungen an die Rechtfertigung diskriminierender und unterschiedslos anwendbarer nationaler Regelungen: EuGH, Urt. vom 06.10.2009, a.a.O., Rdnr. 36 ff. sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 16.07.2009 in dieser Sache, Rdnr. 77 ff., zit. nach www.curia.europa.eu) - erkennbar „lediglich“ im Zusammenhang mit der Pflicht des Mitgliedstaats, jede Beschränkung einer Grundfreiheit im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen. Dass bereits vor Erlass der angegriffenen Regelung dahingehende Erhebungen hätten angestellt werden müssen, wurde hingegen vom Europäischen Gerichtshof nicht gefordert.
65 
Die Erfüllung des gemeinschaftsrechtlichen Kohärenzgebots wäre auch nicht in Frage gestellt, wenn dieses eine kohärente Glücksspielpolitik insgesamt erforderte (vgl. Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O.; kritisch aus empirischer Sicht Becker, ZfWG 2009, 1). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, stellt eine konsistente sektorenübergreifende Glücksspielpolitik noch nicht in Frage; eine solche setzt nicht voraus, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (ebenso OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Das mitgliedstaatliche Ermessen im Bereich der Glücksspielpolitik, unter Berücksichtigung sittlicher, religiöser und kultureller Unterschiede im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. nur EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 57, m.w.N. ), ermöglicht es, die einzelnen Sektoren des Glücksspielwesens entsprechend dem nationalstaatlichen Herkommen und bestehenden Regelungstraditionen unterschiedlich zu normieren. Die Erteilung von Buchmacherkonzessionen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz für Pferdewetten ist nach diesem Maßstab nicht inkohärent. Die erlaubnisfähigen Pferdewetten spielen im Verhältnis zum gesamten Glücksspielbereich nur eine sehr untergeordnete Rolle und machen nach Angaben der Bundesregierung nur 0,5 % des Glücksspielmarkts aus (vgl. Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O., m.w.N.); zudem beziehen sie sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen und sind in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.03.2001, BVerwGE 114, 92). Die entsprechenden Regelungen würden daher auch eine umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellen (vgl. auch Stellungnahme der BReg vom 25.04.2007, BT-Drs. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch für die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren gilt nichts anderes. Das baden-württembergische Spielbankengesetz enthält erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz. Auch im Hinblick auf die Spielbanken anderer Länder bestehen keine Bedenken hinsichtlich einer konsistenten bereichsübergreifenden Glücksspielpolitik (vgl. Mitteilung der BReg. an die EU-Kommission vom 20.05.2008, a.a.O., Rdnr. 104 ff.). Dasselbe gilt für das gewerberechtlich, insbesondere in §§ 33c ff. GewO und der Spielverordnung geregelte Automatenspiel. Die Vorschriften über Aufstellung und Zulassung von Spielgeräten in der Spielverordnung müssen, wie sich aus der Ermächtigungsgrundlage in § 33 f Abs. 1 GewO ergibt, der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, dem Schutz der Allgemeinheit und der Spieler und dem Jugendschutz dienen. Diese Ziele werden auch nicht durch die von Betreibern illegaler Sportwettbüros kritisierte 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drs. 655/05) in Frage gestellt. Die Änderungen verfolgten das Ziel, die Spielverordnung aus Gründen des individuellen Spielerschutzes und zur Abwehr der gerade in diesem Bereich möglichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu novellieren (vgl. BR-Drs. 655/05, S. 9). Aus diesem Grund wurden insbesondere die im Hinblick auf den Spielerschutz gefährlichen Fun Games verboten (vgl. BR-Drs. 655/05, S.1, 9 ff.). Auch die kritisierte Herabsetzung der Mindestlaufzeit für Geldspielgeräte von 12 auf 5 Sekunden soll dem Spielerschutz dienen, um durch die kurzen Spielzeiten das von Suchtspielgefährdeten oft praktizierte Bespielen mehrerer Geräte effektiv zu verhindern (vgl. BR-Drs. 665/05, S. 10). Mit der Änderung verbundene Liberalisierungen sind Gegenstand des Gesamtkonzepts, durch den neu formulierten Rechtsrahmen den Anbietern gewerblicher Spiele erheblich freiere Spielgestaltungen zu ermöglichen, dies aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes gleichzeitig wieder einzuengen, und durch die Neuregelungen zu verhindern, dass neue Lücken im Recht entdeckt und wie bei den Fun Games zu unkontrollierten Fehlentwicklungen ausgenutzt werden. Das neue Konzept soll somit sowohl dem Interesse des Automatenherstellers und -aufstellers Rechnung tragen, dem Kunden neue Spielvariationen anzubieten, als auch dem öffentlichen Interesse an einer langfristig effektiven Kontrolle dieses Bereichs (vgl. BR-Drs. 665/05, S. 12). Ob das Ziel des Spieler- und Jugendschutzes und der Bekämpfung von Suchtgefahren auf diesem Weg erreicht werden kann, unterliegt der Beobachtung durch den Gesetzgeber. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen (vgl. BR-Drs. 655/05, S. 11 unten).
66 
b) Die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag mit der Kapitalverkehrsfreiheit ist nicht zu prüfen. Art. 63 AEUV über die Kapitalverkehrsfreiheit ist bereits nicht anwendbar. Wenn eine nationale Maßnahme gleichzeitig mit mehreren Grundfreiheiten im Zusammenhang steht und nach den Umständen des Einzelfalls eine Grundfreiheit den anderen gegenüber zweitrangig ist und jenen zugeordnet werden kann, ist diese nicht mehr Prüfungsmaßstab. Dies ist hier der Fall. Denn etwaige beschränkende Wirkungen des Sportwettenmonopols auf den freien Kapital- und Zahlungsverkehr wären nur die unvermeidbare Folge der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit. (vgl. EuGH, Urt. vom 08.08.2009 , a.a.O., Rdnr. 47, m.w.N.).
67 
c) Das Sportwettenmonopol verletzt nicht das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV. Denn inländische wie ausländische private Veranstalter und Vermittler von Sportwetten haben nach § 10 GlüStV gleichermaßen keine Aussicht, eine Erlaubnis zu erhalten. Der durch das staatliche Monopol bewirkte Ausschluss von privaten Wettunternehmern, darunter auch solchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig sind, von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an die Staatsangehörigkeit der Interessenten an. EU-Bürger werden mithin nicht benachteiligt (vgl. bereits Senat, Beschl. vom 30.05.2008 - 6 S 1077/08 - und vom 17.03.2008, a.a.O.; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 121).
68 
d) Das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete Sportwettenmonopol ist mit Art. 37 AEUV vereinbar. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, dass jede Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist. Ein Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 37 AEUV. Dieser bezieht sich nur auf Handel mit Waren und entsprechende Handelsmonopole, nicht jedoch auf Dienstleistungsmonopole. Da Glücksspiele Dienstleistungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts darstellen, ist folglich ein Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen vom Anwendungsbereich des Art. 37 AEUV ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urt. vom 26.09.2002 - C-6/01 -, Rdnr. 57 ff. , zit. nach www.curia.europa.eu).
69 
e) Ein Verstoß des Glücksspielstaatsvertrags gegen die wettbewerbsrechtlichen Regelungen in Art. 101 ff. AEUV liegt nicht vor. Diese Vorschriften sind bereits nicht anwendbar, da der Gesetzgeber mit dem Glücksspielstaatsvertrag in Ausübung öffentlicher Gewalt und nicht zu wirtschaftlichen Zwecken tätig wird. Zudem wären die Regelungen zum Sportwettenmonopol zumindest durch die Bereichsausnahme in Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt.
70 
aa) Die gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften sind nicht anwendbar, wenn ein Mitgliedstaat in Ausübung öffentlicher Gewalt zur Wahrung öffentlicher Interessen und nicht zu wirtschaftlichen Zwecken tätig wird. Denn solche Tätigkeiten der Mitgliedstaaten erfolgen in Wahrnehmung öffentlicher Befugnisse und stellen daher keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Art. 101 ff. AEUV dar (vgl. EuGH, Urt. vom 18.03.1997 - C-343/95 -, Slg. 1997, I-547, Rdnr. 16 f., 22 f. , betr. Umweltschutz; Urt. vom 14.12.1995 - C-387/93 -, Slg. 1995, I-4663, Rdnr. 45 ff. , betr. staatliche Zulassung von Vertriebshändlern für Tabakwaren; Urt. vom 19.01.1994 - C-364/92 -, Slg. 1994, I-43, Rdnr.28 ff. , betr. Luftraumüberwachung; Urt. vom 17.02.1993 - C-159/91 und C-160/91 -, Slg. 1993, I-637, Rdnr.18 f. , betr. Krankenkassen; Jung, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 86 EGV Rdnr. 11; Koenig/Kühling, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 86 EGV Rdnr. 8). Die Nichtanwendbarkeit der Art. 101 ff. AEUV erfasst in solchen Fällen auch die mit der Ausübung der Hoheitsbefugnisse nicht trennbar zusammenhängenden Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Erhebung von Gebühren (vgl. EuGH, Urt. vom 19.01.1994, a.a.O. ). Nach diesen Maßstäben sind hier die wettbewerbsrechtlichen Regelungen des AEUV (Art. 101 ff. AEUV) auf das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete, der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben für das Spielen, der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung und dem Verbraucherschutz dienende (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O. ) staatliche Monopol für Sportwetten nicht anwendbar (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, a.a.O., mit Hinweis auf Bot, a.a.O., Rdnr. 245 bis 248). Denn der Ausschluss privater inländischer und ausländischer Sportwettenanbieter und -vermittler beruht nicht auf einem wirtschaftlichen Verhalten der staatlichen Lotteriegesellschaft. Deren Tätigkeit fußt - ebenso wie die hoheitliche Tätigkeit der Glücksspielaufsicht - auf der legislativen Entscheidung des Landesgesetzgebers, die gemäß § 1 Nr. 1 bis 4 GlüStV allein ordnungspolitischen Zwecken dient, und entspricht - wie dargelegt - diesen gesetzlichen, dem Verbraucherschutz und der Betrugsbekämpfung dienenden Vorgaben (ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 123; Sächs. OVG, Beschl. vom 10.06.2009 - 3 BS 179/07 -; Riestelhuber/Schmitt, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., KartellR Rdnr. 10 f.; a.A. Ennuschat, in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, Glücksspiel in Deutschland, 2008, S. 221).
71 
bb) Das durch den Glücksspielstaatsvertrag begründete Sportwettenmonopol verstößt auch dann nicht gegen Art. 101 ff. AEUV, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei der Veranstaltung von Glücksspielen um wirtschaftliche Tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. vom 26.09.2002, a.a.O., Rdnr. 43 ff. ) und bei der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg um ein Unternehmen im Sinne der Art. 101 ff. AEUV handelt (vgl. zum funktionalen Unternehmensbegriff im europäischen Wettbewerbsrecht: EuGH, Urt. vom 25.10.2001 - C-475/99 -, Rdnr. 18 ff. ; Urt. vom 11.12.1997 - C-55/96 -, Rdnr. 21 f. - beide zit. nach www.curia.europa.eu; Urt. vom 23.04.1991 - C-41/90 -, Slg. 91, I-1979, Rdnr. 16 ff. ; Urt. vom 30.04.1974 - Rs. 155/73 -, Slg. 1974, 409, Rdnr. 14 ; Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 6). Die bloße Tatsache der Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung eines ausschließlichen Rechts im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV ist als solche nicht mit Art. 102 AEUV unvereinbar. Ein Mitgliedstaat verstößt gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die Ausübung des ihm übertragenen ausschließlichen Rechts seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzen würde oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der das Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 39 ; Urt. vom 23.05.2000 - C-209/98 -, Slg. 2000, I-3743, Rdnr. 66 ; Urt. vom 11.12.1997, a.a.O., Rdnr. 31 ; Urt. vom 14.12.1995, a.a.O., Rdnr. 51 ; Pernice/Wernicke, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 86 EGV Rdnr. 46 ). Die Begründung des staatlichen Sportwettenmonopols ist jedenfalls durch die Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV gerechtfertigt (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 124; a.A. VG Freiburg, Urt. vom 16.04.2008, a.a.O., Rdnr. 75 ff.; Koenig, EuZW 2007, 33; Bungenberg, DVBl. 2007, 1405, 1411 f.). Nach dieser Vorschrift gilt das europäische Wettbewerbsrecht für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Art. 106 Abs. 2 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten also, mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen könnten, soweit der Ausschluss anderer Marktteilnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
72 
Die Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV sind erfüllt. Die Betrauung des Unternehmens mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in diesem Sinne muss durch einen Hoheitsakt erfolgt sein; einer Betrauung durch Gesetz bedarf es jedoch nicht, eine öffentlich-rechtliche Konzession reicht aus (vgl. EuGH, Urt. vom 23.10.1997 - C-159/94 -, Slg. 1997, I-5815, Rdnr. 65 f. ). Als Ausnahmebestimmung ist Art. 106 Abs. 2 AEUV eng auszulegen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch bei der Umschreibung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen sie bestimmte Unternehmen betrauen, die eigenen Ziele ihrer staatlichen Politik berücksichtigen und diese vermittels von Verpflichtungen und Beschränkungen zu verwirklichen suchen, die sie den fraglichen Unternehmen auferlegen (vgl. EuGH, Urt. vom 23.10.1997 - C-157/94 -, Slg. 1997, I-5699, Rdnr. 37 ff. ; Urt. vom 23.10.1997 - C-159/94 -, a.a.O., Rdnr. 53 ff. ). Der Europäische Gerichtshof, der sowohl den Dienstleistungsbegriff als auch das allgemeine wirtschaftliche Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV weit auslegt, räumt damit den Mitgliedstaaten eine Einschätzungsprärogative ein (vgl. Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 44 ff.). Dabei muss das vom Mitgliedstaat mit der Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts verbundene Interesse nicht ein genuin wirtschaftliches sein. Der Begriff umfasst vielmehr die Verfolgung politischer Gemeinwohlziele im allgemeinen (vgl. Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 46; Fremuth, EuZW 2007, 565, 567; Ennuschat, in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, a.a.O., S. 223). Der Europäische Gerichtshof hat unter anderem den Umweltschutz (vgl. EuGH, Urt. vom 23.05.2000, a.a.O., Rdnr. 75 ), die flächendeckende Sicherstellung von Notfalltransporten (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 55 ), die Versorgung mit Gas und Strom unter Gleichbehandlung der Kunden (vgl. Urt. vom 23.10.1997 - C-159/94 -, a.a.O., Rdnr. 89 ), die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Arbeitsvermittlung, die Aufgaben eines Betriebsrentenfonds (vgl. die Nachweise bei Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 48) als Tätigkeiten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse anerkannt. Hiervon ausgehend, liegt hier eine Betrauung eines Unternehmens mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse vor. Die Erteilung der Erlaubnis an die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg erfolgte auf der gesetzlichen Grundlage des § 10 Abs. 2, 5 GlüStV und im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch eine öffentlich-rechtliche Konzession. Das verliehene ausschließliche Recht, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, dient den in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlzielen des Verbraucherschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung und stellt damit eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dar.
73 
Die Zulässigkeit einer Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV verlangt, dass die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Gemeinwohlaufgabe durch die Zulassung von Wettbewerb verhindert würde. Dabei reicht eine Gefährdung der Aufgabenwahrnehmung bereits aus (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 61 ; Urt. vom 23.10.1997 - C-157/94 -, a.a.O., Rdnr. 43, 53 ; Fremuth, EuZW 2007, 565, 567 f., m.w.N.; Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 58 ff., m.w.N.; Ennuschat, in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, a.a.O., S. 224). Zudem darf gemäß Art. 106 Abs. 2 Satz 2 AEUV durch die Ausnahme nicht die Entwicklung des Handelsverkehrs entgegen dem Unionsinteresse beeinträchtigt werden. Dabei ist vor allem das Ziel, einen einheitlichen Markt mit unverfälschtem und offenem Wettbewerb zu schaffen (vgl. Art. 119 AEUV), mit dem durch den Vertrag von Amsterdam ausdrücklich anerkannten Gemeinschaftsinteresse an Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (vgl. Art. 14 AEUV) abzuwägen (vgl. Jung, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 50 ff.; Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 65 f.). Die Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV setzt insoweit voraus, dass der Ausschluss von Wettbewerb durch Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts erforderlich ist, um die Erfüllung der damit übertragenen Aufgabe zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen sicherzustellen. Das ist nicht der Fall, wenn dieses Ziel nicht ebenso mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Abs. 106 Abs. 2 AEUV kann nur Anwendung finden, wenn das mit einem Ausschließlichkeitsrecht betraute Unternehmen die ihm übertragene Aufgabe ohne dieses Recht nicht erfüllen könnte. Es bedarf mithin einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 56 f. ; Urt. vom 25.06.1998 - C-203/96 -, Rdnr. 64 ff. , zit. nach www.curia.europa.eu; Urt. vom 23.10.1997 - C-159/94 -, a.a.O., Rdnr. 49, 95 f. ). Dabei setzt die Verpflichtung des mit der übertragenen Aufgabe Betrauten, seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraus und rechtfertigt die Einschränkung des Wettbewerbs privater Dritter in den rentablen Bereichen (vgl. EuGH, Urt. vom 25.10.2001, a.a.O., Rdnr. 57 ). Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung entspricht derjenigen, wie sie für die Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit durch das Sportwettenmonopol vorzunehmen ist (ebenso Bot, a.a.O., Rdnr. 218 ff.; Ennuschat, in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, a.a.O., S. 224 f.; vgl. auch Koenig/Kühling, a.a.O., Art. 86 EGV Rdnr. 66). Der Umstand, dass die Errichtung eines Sportwettenmonopols die deutlich wirksamere Maßnahme zur Erreichung der in § 1 GlüStV festgelegten Gemeinwohlziele darstellt als ein Liberalisierungs- oder Konzessionierungsmodell (vgl. EuGH, Urt. vom 08.09.2009, a.a.O., Rdnr. 64, 67 ; Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 35 ff. ; Urt vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 35, 41 f. ), rechtfertigt mithin auch die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 106 Abs. 2 AEUV (ebenso Bot, a.a.O., Rdnr. 222; Fremuth, EuZW 2007, 565, 568 f.). Denn die zahlreichen Beschränkungen im Sportwettenangebot der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg - wie die nach der Erlaubnis vom 20.11.2008 beschränkte Anzahl von Wetten, die Beschränkung des Höchsteinsatzes, die Begrenzung der Gewinnausschüttung in § 4 AGGlüStV, das Verbot von Livewetten und Wetten auf Ereignisse während eines Sportwettkampfs - dienen der Kanalisierung der Spielleidenschaft in geordnete Bahnen und der Suchtprävention, wären jedoch bei einem zugelassenen Wettbewerb angesichts des Sportwettenangebots privater Dritter, das ohne diese Beschränkungen arbeitet, voraussichtlich zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen nicht aufrecht zu erhalten. Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein Verstoß des Sportwettenmonopols gegen Art. 101 AEUV bejaht wird, beruht dies allein auf der Erwägung, dass dieses nicht verhältnismäßig, insbesondere nicht erforderlich sei, da eine Bekämpfung der Spielsucht durch das Monopol nicht erreicht werden könne (vgl. VG Freiburg, Urt. vom 16.04.2008, a.a.O., Rdnr. 80; Koenig, EuZW 2007, 33; Bungenberg, DVBl. 2007,1405, 1411 f.). Dies ist jedoch - wie bereits zur Dienstleistungsfreiheit und zur Niederlassungsfreiheit dargelegt - nicht zutreffend. Die Gegenauffassungen vermögen daher nicht zu überzeugen.
74 
f) Eine Unanwendbarkeit der §§ 9, 10 GlüStV folgt nicht aus einer Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG (Informationsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, 37), geändert durch die Richtlinie 98/48 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, 18). Dabei ist nicht entscheidungserheblich, ob § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie und diese daher notifizierungsbedürftig sind (vgl. zweifelnd: Stein, ZfWG 2007, 397, 399 f., ZfWG 2009, 332, 333; bejahend: Streinz/Herrmann/Kruis, ZfWG 2007, 402, 403 f.). Denn jedenfalls wurden die Verpflichtungen aus der Informationsrichtlinie erfüllt. Der gesamte Glücksspielstaatsvertrag wurde am 21.12.2006 im Entwurf der Europäischen Kommission notifiziert. Die Notifizierung führte zwar zu Beanstandungen durch die Europäische Kommission (Schreiben vom 22.03.2007 und 14.05.2007). Diese machten jedoch lediglich die Einhaltung der Standstill-Verpflichtungen des Art. 9 der Informationsrichtlinie erforderlich. Auf die Frage, ob darüber hinaus gegenüber der Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung der Beanstandungen der Europäischen Kommission im Glücksspielstaatsvertrag ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden kann, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Stillhalteverpflichtung gemäß Art. 9 Abs. 2 Spiegelstrich 3 der Informationsrichtlinie für Vorschriften betreffend Dienste wurde eingehalten. Die am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags wurden nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission am 21.12.2006 beschlossen. Demgegenüber bedurfte das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung. Gleiches gilt für das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. Es enthält in seinen hier für das staatliche Wettmonopol einschlägigen Vorschriften gegenüber dem Glücksspielstaatsvertrag keine neuen notifizierungspflichtigen Regelungen (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 18.12.2008 - 6 S 882/08 -, vom 30.05.2008 - 6 S 1077/08 -, vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, a.a.O.). Im Übrigen würde eine etwaige Verletzung der Notifizierungspflicht hinsichtlich der Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 16 AGGlüStV (vgl. dazu Schreiben der EU-Kommission vom 24.09.2007, ZfWG 2007, 418) nicht zur Unanwendbarkeit der §§ 9, 10 GlüStV, sonstiger Normen des Glücksspielstaatsvertrags oder des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag, auf denen die streitige Untersagungsverfügung beruht, führen (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 18.12.2008 - 6 S 882/08 -; EuGH, Urt. vom 16.09.1997 - Rs. C-279/94 -, Rdnr. 42, zit. nach www.curia.europa.eu; BayVGH, Beschl. vom 19.06.2008 - 10 CS 08.1909 -, juris Rdnr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 07.03.2008 - 4 B 298/08 -, ZfWG 2008, 149, juris Rdnr. 11 f.).
75 
5. Die angegriffene Untersagungsverfügung ist auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig. In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Karlsruhe die zuständige Behörde für die Glücksspielaufsicht (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV, § 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland). Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein Mangel der nach § 39 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Begründung der Untersagungsverfügung nicht daraus, dass diese - bei ihrem Erlass zutreffend - auf § 12 LottStV gestützt war und jetzt ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV hat. Die Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid gehört zu einer rechtmäßigen Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 LVwVfG (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. vom 28.08.2006, VBlBW 2007, 63, 63; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 39 Rdnr. 18). Selbst wenn es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelte, hat das Gericht jedoch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht, und dabei auch im Bescheid nicht angeführte Normen zu berücksichtigen. Letzteres ist dem Gericht nur verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 21.11.1989, NVwZ 1990, 673, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil die Untersagungsverfügung bei Erlass und auch jetzt auf die Untersagung unerlaubten Glücksspiels gerichtet ist, um Suchtgefahren abzuwenden, das Glücksspiel zu begrenzen und zu ordnen sowie der Gefahr von Betrug und Manipulationen vorzubeugen (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 08.05.2009, a.a.O.).
76 
Die materiellen Voraussetzungen für die in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung, Vermittlung, Unterstützung von Sportwetten und der Werbung hierfür nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV lagen vor. Der Kläger vermittelte Sportwetten, ohne hierfür eine Erlaubnis nach § 4 GlüStV zu haben. Eine solche Erlaubnis war erforderlich, denn Sportwetten sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiel. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch eine dem Wettunternehmer, an den der Kläger Wetten vermittelt, in einem Mitgliedstaat der EG erteilte Erlaubnis nichts. Eine solche Erlaubnis kann nicht kraft Gemeinschaftsrechts auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (vgl. bereits Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O.; ebenso BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., Rdnr. 31; Beschl. vom 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. vom 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. vom 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; VG Berlin, Urt. vom 07.07.2008, a.a.O., Rdnr. 52; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 86 ). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (a.a.O. ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, dass den einzelnen Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik zusteht. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof im Verfahren Placanica jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 45 ff. ; ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.).
77 
Für den Erlass der Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV bedurfte es nicht einer Prüfung der konkreten Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sieht ein solches Erfordernis nicht vor. Eine ordnungsrechtlich abzuwendende Störung liegt bereits deshalb vor, weil der Kläger gegen das ausdrückliche Verbot der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Sportwetten (§ 4 Abs. 1 GlüStV) verstößt. Auch von Verfassungs wegen bedarf es nicht der Feststellung der konkreten Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rdnr. 48 f., m.w.N.; Kammerbeschl. vom 27.12.2007 - 1 BvR 2578/07 -, BA, S. 3; Beschl. des Senats vom 15.07.2009 - 6 S 1565/09 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.08.2009 - 3 M 414/08 -).
78 
Der Beklagte hat sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass sich die Ermessenserwägungen bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf die damalige Rechtslage stützten. Der Beklagte führte im Bescheid als mit dem Sportwettenmonopol verfolgte Belange im Wesentlichen die Abwehr von Suchtgefahren, die Begrenzung und Ordnung des Glücksspiels, die Vermeidung von Beschaffungskriminalität, Betrug, Manipulation und Geldwäsche sowie die Gewährleistung des Jugendschutzes an. Dies entspricht auch den Zwecken des § 1 GlüStV. Für rechtswidrige Ermessenserwägungen ist daher nichts ersichtlich.
79 
Auch die dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung aufgegebene Entfernung der zur Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen (Nr. 1) und die ausgesprochene Verpflichtung, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nr. 2), sind rechtmäßig. Sie haben jeweils ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Danach ist die Glücksspielaufsicht befugt, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen.
80 
Ebenso ist die Zwangsgeldandrohung in Nummer 4 der angefochtenen Verfügung rechtmäßig. Die Androhung entspricht den gesetzlichen Anforderungen (§§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 20, 23 LVwVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 10.000,-- EUR hält sich im gesetzlichen Rahmen, ist verhältnismäßig und wurde vom Kläger auch nicht substantiiert angegriffen. Nummer 5 der Verfügung ist lediglich deklaratorisch und erkennbar rechtmäßig. Die in Nummer 6 festgesetzte Gebühr entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und wird vom Kläger nicht angegriffen.
81 
6. Aus den dargelegten Gründen besteht keine Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG oder nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die entscheidungserheblichen Normen des Glücksspielstaatsvertrag und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sind, wie ausgeführt, verfassungsgemäß. Die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 26.04.1988, BVerfGE 78, 104, 117) hat der Senat daher nicht. Zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof besteht kein Anlass. Die aufgeworfenen europarechtlichen Fragen sind nicht im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV klärungsbedürftig. Der Europäische Gerichtshof hat die für die Entscheidung maßgeblichen europarechtlichen Fragen, wie dargelegt, bereits geklärt.
82 
7. Der Sachverhalt bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers nicht der weiteren Aufklärung. Weder den in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen noch den schriftsätzlichen Beweisanregungen war nachzugehen.
83 
a) Mit den unter „I. Geeignetheit von Beschränkungen“ angeführten Beweisanträgen 1.1 bis 12.2 aus dem Schriftsatz vom 01.12.2009, die der Prozessbevollmächtigte zu 1. des Klägers hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, will der Kläger beweisen, dass die durch das Sportwettenmonopol bedingten Beschränkungen für die Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht geeignet sind, das Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern (S. 2 des Schriftsatzes vom 01.12.2009), und das Ziel der Suchtprävention und der Kontrolle des Glücksspielgeschehens (S. 12 des Schriftsatzes vom 01.12.2009) zu erreichen. Die Beweisanträge sind abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Der Kläger verkennt, dass dem Gesetzgeber bei der Wahl des geeigneten Mittels zur Erreichung der in § 1 GlüStV festgelegten Ziele von Verfassung wegen ein Beurteilungsspielraum zukommt. Er durfte nach den Maßgaben des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts, wie bereits dargelegt, in Wahrnehmung dieser Einschätzungsprärogative ein staatliches Monopol für geeignet halten (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 308). Auch nach Gemeinschaftsrecht ist es Sache des jeweiligen Einzelstaates, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und im Einklang mit seiner eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der verfolgten Interessen ergeben. Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts kann der Mitgliedstaat sich in Ausübung seines Ermessens neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung auch für die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter entscheiden (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 35 ff. ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 35, 42 ; Urt. vom 24.03.1994, a.a.O., Rdnr. 61 ). Auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 26.11.2009 (Bl. 403 ff.) herangezogenen Vergleichsmaßstäbe und die hierzu in den Beweisanträgen 1.1 bis 12.2 behaupteten Umstände kommt es daher nicht an.
84 
Für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass den Beweisanträgen 1.1 bis 12.2 - entgegen der eigenen Einordnung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit - unter anderen Gesichtspunkten entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Die unter 1.1. bis 1.5 behaupteten Tatsachen können, da entscheidungsunerheblich, als wahr unterstellt warden (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Auch wenn sich die Aufstellung gesonderter Annahmegeräte für Sportwetten nicht lohnt, der gemeinsame Vertrieb mit Lotto die Bekanntheit der ODDSET-Wetten steigert, Sportwetten über der Allgemeinheit zugängliche Geschäfte vertrieben werden, in denen ein nicht spezifisch wettinteressiertes Publikum sie wahrnimmt (Anträge 1.1. bis 1.4), liegt insgesamt ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht am Ziel der Suchtprävention und des Jugendschutzes ausgerichtetes Vertriebssystem vor; die behauptete Zahl von illegalen Sportwettbüros (Antrag 1.5) stellt das ebensowenig in Frage. Auch die in den Beweisanträgen 2.1 bis 2.10 und hinsichtlich der Studien “Neues Wettangebot Sportwetten” (1996) und “ODDSET - die Sportwette” (1998) behaupteten Tatsachen sind unerheblich. Ob - wie vom Kläger behauptet (Schriftsatz vom 26.11.2009, S. 18 ff.) - die Einführung der ODDSET-Sportwetten 1999 erst zu einer Popularisierung der Sportwetten führte und das 1999 begründete Monopol, weil es nicht zur Verringerung der Gelegenheit zum Spiel beigetragen habe, gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei, kann dahin stehen. Denn selbst dann wäre der Gesetzgeber auch gemeinschaftsrechtlich nicht gehindert gewesen, zum 01.01.2008 eine gemeinschaftsrechtskonforme Ausgestaltung eines Monopols zu treffen. Aus den unter 3. b) cc) (3) dargelegten Gründen kommt es auf die Annahmenstellendichte in Nordrhein-Westfalen und Österreich, auf die sich die Beweisanträge 3.1 bis 3.5 beziehen, ebensowenig an wie auf die räumliche Nähe von Annahmestellen und fehlende Mindestabstände zwischen diesen, die der Antrag 7.1 zum Gegenstand hat; denn das Land darf bei der Bemessung der Anzahl der Annahmestellen die Gesamtheit der Ausgestaltung des Vertriebssystems berücksichtigen. Darüber hinaus bedarf die Dichte der Annahmestellen bei der erörterten Ausgestaltung des Vertriebssystems im Hinblick auf Suchtprävention und Jugendschutz keiner weiteren gesonderten Rechtfertigung, die der Kläger mit den daher unerheblichen Beweisanträgen 4.1 bis 4.22 angreift. Auf die unter 5.1 bis 5.12 behaupteten Umstände zu Verdrängungswirkungen des Sportwettenmonopols kommt es nicht an. Der Kläger will hieraus den Schluss ziehen, dass es gemeinschaftsrechtlich eines alle Glücksspielarten erfassenden übergreifenden Konzepts zur Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel bedürfe (vgl. S. 27 ff. des Schriftsatzes vom 26.11.2009). Für die Rechtfertigung der in dem Sportwettenmonopol begründeten Beschränkungen der Grundfreiheiten bedarf es jedoch nur einer kohärenten und systematischen Verfolgung der mitgliedstaatlichen Ziele im je geregelten Bereich. Aus welchen Gründen die in den Anträgen 7.2 bis 7.5 behaupteten Umstände - Einfluss des Beklagten auf Quotenfestsetzung, Risikomanagement etc., Intensität der staatlichen Beteiligung an der Wettveranstaltung, Person des Wetthalters - erheblich sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht; dass dadurch die Ziele des § 1 GlüStV verfehlt würden, ist nicht erkennbar. Der unter 7.6 behauptete Umstand, dass es Behörden Schwierigkeiten bereitet, bei Besichtigungen von Spielhallen und Pferdewettbüros sich zu vergewissern, ob nur legale Glücksspiele angeboten werden, ist ebenfalls unerheblich; dass der Beklagte strukturell nicht in der Lage wäre, die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu untersagen, folgt daraus nicht.
85 
Dass sich staatliche Stellen in Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV verhalten (vgl. S. 14 des Schriftsatzes vom 01.12.2009), lässt sich in rechtlich erheblicher Weise den weiteren Anträgen nicht entnehmen. Mit dem Antrag 8.1 zum vom Gesetzgeber gewählten Sportwettenmonopl und Vertriebssystem und den Strategien anderer Staaten verkennt der Kläger, dass dem Gesetzgeber bei der Wahl des geeigneten Mittels zur Erreichung der in § 1 GlüStV festgelegten Ziele von Verfassungs wegen und gemeinschaftsrechtlich ein Beurteilungsspielraum zukommt und dass die Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem gewählt hat, gemeinschaftsrechtlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen hat; der Antrag ist daher als unerheblich abzulehnen. Die unter 8.2 und 8.3 behaupteten Tatsachen, dass Annahmestellenbetreiber nach Umsatz provisioniert werden und dass diese Tätigkeit nur im Nebenberuf ausgeübt werden darf, sind bereits erwiesen und bedürfen daher keiner weiteren Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Die Anträge 8.4 und 9.1 bis 9.18 sowie die in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Werbebeispiele, die bereits Gegenstand des Schriftsatzes vom 26.11.2009 waren, zeigen keine konkrete Tatsachen auf, die grundlegende Defizite in dem Sinne belegen, dass die Maßnahmen der Suchtprävention unwirksam wären oder die Werbung für ODDSET systematisch zum Wetten anreizt und ermuntert und nicht auf eine - einen gewissen Umfang an Werbung erfordernde - Kanalisierung der vorhandenen Wettleidenschaft auf das staatliche Wettangebot hin gerichtet ist. Die Beweisanträge 6.1, 6.2, 10.1, 10.2, 11.1, 12.1 und 12.2 zum Automatenspiel, Fernseh-Gewinnspielen und Online-Geschicklichkeitsspielen betreffen unerhebliche Umstände. Auf eine alle Bereiche erfassende, kohärente Glücksspielpolitik kommt es weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich an.
86 
Mit den unter „II. Erforderlichkeit“ angeführten Beweisanträgen 13.1 bis 13.14 aus dem Schriftsatz vom 01.12.2009, die der Kläger hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, will der Kläger beweisen, dass der Ausschluss Privater von der Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten „…nicht zur Erreichung der damit erstrebten Zielsetzung der Eindämmung der Wettleidenschaft und Bekämpfung problematischen und pathologischen Spielverhaltens erforderlich...“ (Schriftsatz vom 01.12.2009, S. 20 f.) ist. Die Beweisanträge sind abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Der Gesetzgeber war verfassungs- und europarechtlich befugt zugrunde zu legen, dass für private Sportwettenanbieter und -vermittler weniger belastende Maßnahmen nicht in demselben Maße effektiv im Hinblick auf die verfolgten Ziele wären. Verfassungsrechtlich durfte der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden Prognosevorrangs ein Monopol für erforderlich halten und dabei davon ausgehen, dass Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen (vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, BVerfGE 115, 276, 308 f.). Auch gemeinschaftsrechtlich darf ein Mitgliedstaat davon ausgehen, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen von Ausschließlichkeitsrechten den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 35 ; Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 37 ).
87 
Mit dem Beweisantrag 14.1 aus dem Schriftsatz vom 01.12.2009 zur Nachfrage nach Glücksspielprodukten will der Kläger beweisen, dass die Ausgestaltung des ODDSET-Angebots gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt, da eine Einschränkung des Absatzes zum Nachteil der Verbraucher i.S.d. Art. 82 Abs. 2 Buchstabe b EGV a.F. vorliege. Der Beweisantrag ist abzulehnen, da die unter Beweis gestellten Tatsachen unerheblich sind (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog). Das europäische Wettbewerbsrecht ist, wie dargelegt, bereits nicht anwendbar; zudem wären die Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV erfüllt.
88 
b) Auch den Beweisanregungen im klägerischen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten zu 2. vom 26.11.2009 (Bl. 545 ff.), über bestimmte Tatsachen jeweils ein Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht nachzugehen. Die behaupteten Umstände zu Pferdewetten (S. 14, 16 des Schriftsatzes) sind unerheblich, da es auf eine alle Bereiche erfassende, kohärente Glücksspielpolitik weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich ankommt. Da entscheidungsunerheblich, kann als wahr unterstellt werden (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog), dass Suchtgefahren vor allem beim Vertrieb von Wetten, nicht bei veranstalterspezifischen Tätigkeiten wie der Quotensetzung und der Veranstaltungsorganisation entstehen (S. 20 des Schriftsatzes). Damit ist nicht in Frage gestellt, dass das gewählte Vertriebssystem, wie dargelegt, an Suchtprävention und Jugendschutz ausgerichtet ist. Auch das Umsatzvolumen mit DDR-Gewerbeerlaubnissen im Sportwettensektor (S. 21 des Schriftsatzes) ist nicht entscheidungserheblich. Dem Senat ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass durch die ... und ... e.K. in erheblichem Maße aufgrund von DDR-Gewerbeerlaubnissen Sportwetten angeboten und vermittelt werden bzw. bis zu diesem Sommer wurden. Allein der Umfang dieser durch Private abgeschlossenen Wetten führt wegen der oben dargestellten Besonderheiten der DDR-Gewerbeerlaubnisse jedoch noch nicht zur Verletzung des Kohärenzgebots, solange die Länder weiterhin tätig anstreben, die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags auch gegenüber den Inhabern dieser Erlaubnisse durchzusetzen. Dasselbe gilt für die behauptete Steigerung der Werbeausgaben der im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Unternehmen um 1,15 % von 2007 auf 2008 (S. 40 des Schriftsatzes). Wieso sich aus einer geringfügigen Steigerung der Werbeausgaben eine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Kohärenzgebots ergeben soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Bedarf zu weiterer Sachverhaltsaufklärung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, dass es gemeinschaftsrechtlich an der Erforderlichkeit des Sportwettenmonopols fehle, weil die Länder auf Erfahrungen, die andere Mitgliedstaaten wie Belgien, Österreich und Großbritannien mit einer kontrollierten Liberalisierung des Sportwettenmarkts gesammelt hätten, ebenso hätten zurückgreifen können wie auf eigene Erfahrungen mit privaten Veranstaltern von Sportwetten und dass die Entwicklungen in liberalisierten Märkten, wie beispielsweise Großbritannien bewiesen, dass eine Angebotsausweitung nicht zu einer erhöhten Suchtproblematik geführt habe (S. 48 des Schriftsatzes). Allein die Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem gewählt hat, hat gemeinschaftsrechtlich keinen Einfluss auf die Beurteilung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen; diese sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen.
89 
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
90 
Beschluss vom 10. Dezember 2009
91 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs auf 15.000.-- EUR festgesetzt.
92 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2009 - 6 S 1110/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2009 - 6 S 1110/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2009 - 6 S 1110/07 zitiert 33 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 70


(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. (2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über d

Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels


(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch

Gewerbeordnung - GewO | § 33i Spielhallen und ähnliche Unternehmen


(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125a


(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 7

Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG | § 2


(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 123


(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht. (2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125


Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,2. soweit es sich um Recht handelt, durch da

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2009 - 6 S 1110/07 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Aug. 2014 - 6 A 10098/14

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Referenzen

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2008 - 1 K 571/08 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2007 - 1 K 2123/06 - und der ihn bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2007 - 6 S 253/07 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 01. Dezember 2006 - 1 K 2066/06 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. 11.2006 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.05.2008 hat Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10.01.2007 und des Senats vom 19.09.2007 aufrecht zu erhalten und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.11.2006 anzuordnen, abzulehnen.
Im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. S. 571, - GlüStV -) und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 04.03.2008 (GBl. S. 81 - AGGlüStV BW -) ist der Antrag der Antragstellerin auf Änderung der zu ihrem Nachteil getroffenen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO allerdings zulässig. Das Inkrafttreten der vorgenannten Gesetze stellt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, der bis zum 31.12.2007 durch die rechtlichen Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) geprägt war und auf deren Grundlage die angefochtene Verfügung auch ergangen ist, eine Änderung i. S. des § 80 Abs. 7 VwGO dar (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 08.07.2008 - 6 S 968/08 -; Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Diese ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit maßgeblich, als sich - worin die Beteiligten übereinstimmen - die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt worden war, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, und ihr im Fall der Weigerung ein Zwangsgeld angedroht worden war, wegen ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; so auch Nieders. OVG, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264; Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -).
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Änderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache jedoch zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu seiner Begründung im wesentlichen auf das zuvor im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - Bezug nimmt, in dem ausschließlich aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die auf § 9 GlüStV gestützte Verfügung des Antragsgegners mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage aufgehoben worden war, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen, wovon auch der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeht. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedoch wegen der nach derzeit maßgeblicher Rechtslage nur geringen Erfolgsaussicht des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Rechtsmittels der Antragstellerin das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit weiterhin als vorrangig und die Voraussetzungen für eine Änderung der im früheren Verfahren zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch auch nach der neuen Rechtslage aufrecht erhaltene staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats - voraussichtlich - weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, a.a.O., S. 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008 - 13 B 12157/07 -, ZfWG 2008, 122; vom 30.07.2008 - 4 B 2056/07 -; ZfWG 2008, 264; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
Die dem angefochtenen Beschluss - durch Bezugnahme auf das zuvor ergangen Urteil - zugrundeliegende Feststellung, § 9 GlüStV scheide als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus, da das im Glücksspielstaatsvertrag gesicherte staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen das EG-Recht verstoße, trifft voraussichtlich nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - annimmt, der Antragsgegner jedoch bestreitet, eine gemeinschaftswidrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols zwingend zur Folge hat, dass damit auch das Erfordernis zur Einholung einer Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten durch private Anbieter entfällt (ablehnend insoweit EU-Kommission, Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2007, 94, Rdnr. 58 bis 63, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102; EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, mit abl. Anmerkung Winkelmüller, GewArch 2007, 411, 413; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255, juris, Rdnr. 33). Denn voraussichtlich ist dem Verwaltungsgericht schon darin nicht zu folgen, dass, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, das im Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (vgl. Art. 86 Abs. 1, 81 ff. EG) verstoße, wenngleich eine abschließende Würdigung der Entscheidung in dem zwischenzeitlich beim Senat anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben muss.
Prüfungsmaßstab für die Einhaltung der auf der Dienstleistungsfreiheit beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols ist allein die einschlägige Regelung in Art. 49 EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerdebegründung zu Recht rügt, den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) geltenden Grundsätzen zumindest indizielle Bedeutung für eine Gemeinschaftswidrigkeit der gesetzlichen Regelung beigemessen hat, ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet vielfacher Überschneidungen handelt es sich beim innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht und den Bestimmungen des EG-Vertrags um unterschiedliche autonome Rechtssysteme und jeweils selbstständige, vom Gericht unabhängig voneinander zu prüfende Kontrollmaßstäbe (vgl. Bungenberg, Sportwettenmonopol, DVBl. 2007, 1405, 1413). Die Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 144) über die „Parallelität“ der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bedeutet keine „Identität“. Auf diesen begrifflichen Unterschied weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.12.2007 (- 1 BvR 3082/06 -), Rdnr. 20 auch selbst ausdrücklich hin. Diese Aussage rechtfertigt deshalb nicht, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu transformieren und aus hieraus hergeleiteten Defiziten unter Verzicht auf die innerstaatlich gebotene Richtervorlage nach Art. 100 GG von einer (gemeinschaftsrechtlichen) Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Regelung auszugehen.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, - C - 124/97 - , DVBl 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.
Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol voraussichtlich gerecht. Dass die Bekämpfung der Spielsucht „bei verfassungskonformer Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags“ auch gemeinschaftsrechtlich alleiniger Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Begründung eines staatlichen Monopols sei, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil und ihm folgend das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 - juris, Rdnr. 25 annehmen, weil allein dieses Ziel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) rechtfertige, trifft so nicht zu (so auch OVG NW, Urt. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264, 265). Vielmehr sind gemeinschaftsrechtlich alle Rechtfertigungsgründe für das Wettmonopol in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999 , Rdnr. 31).
10 
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999 (C - 124/97 -, a.a.O. ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Auto- maten-)Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich auch bereit, ein „Glücksspielregime“ außerhalb der nach Art 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten geht im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47), und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006, - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Rdnr. 111; Beschl. vom 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02 -, GewArch 2007, 242, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats, zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten, ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252).
11 
Insoweit bedarf es - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O.,Rdnr. 118; Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). Auch hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hatten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ; vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) bei Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
12 
Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
13 
Die - insoweit an die innerstaatliche Rechtsänderung anknüpfende - Kritik des Verwaltungsgerichts daran, dass derzeit nicht spürbar weniger Annahmestellen in Betrieb seien als während der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit, gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die bestehende Vertriebskonzeption bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols nunmehr - anders als früher - als gemeinschaftswidrig anzusehen sei. Erst recht gilt dies für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV geforderte (Vertriebs-)Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen bisher nicht vorliege. Abgesehen davon, dass dieses Konzept (Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH von Juni 2008) zwischenzeitlich vorliegt, ist eine solche Anforderung gemeinschaftsrechtlich schwerlich begründbar. Auch kommt es auf die darin festgelegte Zahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen derzeit selbst innerstaatlich insoweit nicht maßgeblich an, als in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV alle Annahmestellen, die bereits zum 01.01.2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hatten, diese Vermittlung noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortsetzen dürfen. Eine Änderung der Zahl und räumlichen Verteilung der Annahmestellen seit dem 01.01.2007 ist damit, selbst wenn sie einem Vertriebskonzept widersprächen, nur bedingt möglich. Auch ist (wohl) unbedenklich, dass, wie das Verwaltungsgericht bemängelt, seit dem 01.01.2007 teils auch neue Annahmestellen als Ersatz für aufgegebene zugelassen wurden, zumal sich dies nach Angaben des Antragsgegners auf die Fälle beschränkte, in denen andernfalls der Versorgungsauftrag (§ 10 GlüStV) gefährdet gewesen wäre. Denn es lässt sich (voraussichtlich) weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des Bundesverfassungsgerichts eine zwingende Vorgabe des Inhalts entnehmen, dass die Zahl der Annahmestellen unter den am 01.01.2008 vorhandenen Bestand abgesenkt werden müsse, um den Fortbestand des staatlichen Wettmonopols zu rechtfertigen.
14 
Würdigt man die derzeitige Vertriebsstruktur und die Anzahl der Annahmestellen im Zusammenhang mit den durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu ansonsten begründeten Restriktionen für die Eingehung von Sportwetten, so die eingeschränkte Werbung, der Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV BW, 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), der Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, der Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten, sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136, juris, Rdnr. 20), und setzt man die derzeitige Praxis bei Ausübung des Wettmonopols in Bezug zu dem seitdem - unstreitig - eingetretenen erheblichen Umsatzrückgang, ist - wohl - davon auszugehen, dass die innerstaatliche Rechtslage und deren praktische Handhabung - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - inzwischen ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme am Glücksspiel aufweist und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren.
15 
Die in der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, Rdnr. 25 ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 49 ; vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Auf eine Gefährdung der Spieler bei dieser Form des Glücksspiels hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O. S. 103).
16 
Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die unzureichende personelle Besetzung der Aufsichtsbehörde, auf die vom Bundes- bzw. Landesgesetzgeber nicht genutzten Möglichkeiten zur weiteren Erschwerung der Teilnahme an Sportwetten und zur Minderung ihrer Anziehungskraft auf Spielsüchtige sowie auf sonstige Defizite bei Durchführung des Wettmonopols, wie etwa die weiterhin entfalteten Werbemaßnahmen, beruft, wird hierdurch die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel eingeleiteten Maßnahmen, die Spielsucht nachhaltig einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen gilt dies schon deshalb, weil ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich ist, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichthof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255).
17 
Inwieweit die Einschätzung der Beschwerdebegründung zutrifft, dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bestrebungen eines staatlichen Monopolisten, die Spielsucht einzudämmen, nur die jeweilige Art des Glücksspiels in den Blick zu nehmen und nicht auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis von Glücksspielen insgesamt abzustellen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, weil das Verwaltungsgericht in seinem die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols feststellenden Urteil allein auf die Verhältnisse im Bereich der Sportwetten abgestellt hat. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass er, wie er schon früher (Beschl. vom 13.09.2007 - 6 S 375/07 -) entschieden hat, davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, bei Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten das jeweilige Schutzniveau im Einzelfall zu bestimmen, jede Form des Glücksspiels insoweit getrennt zu beurteilen ist (so auch - im Gegensatz zur Kartellabteilung der EU-Kommission - der juristische Dienst der EU-Kommission im Schreiben an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52; Bot, a.a.O., Rdnr. 306; Stein, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A., Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). In diesem Sinne hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33) auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Die wegen mangelnder Kohärenz der staatlichen Ausgestaltung des (gesamten) Glücksspielmarkts in der Rechtsprechung geltend gemachten Bedenken gegen das Wettmonopol (vgl. hierzu VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
18 
Die unter Bezugnahme auf das Urteil in der Hauptsache geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) sind danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht begründet.
19 
Der daneben angenommene Verstoß des Glücksspielstaatsvertrags gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) scheidet nach Überzeugung des Senats bereits im Ansatz aus. Auf ein - wie hier - der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben für das Spielen und Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen dienendes (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O.) und hierzu begründetes staatliches Monopol sind die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassenen wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) schon im Ansatz nicht anwendbar. Wegen der auch in der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen nachteiligen Auswirkungen des Glücksspiels auf die Gesundheit und die Sozialordnung allgemein wird der in Art. 81 ff. EG bezweckte Verbraucherschutz in diesem Marktsegment nicht durch eine Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung bewirkt (so auch Bot, a.a.O. Rdnr. 245 bis 248). In der Rechtsprechung des EuGH wurden staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht deshalb auch nicht an diesen Regelungen gemessen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogene Entscheidung vom 25.10.2001 (C - 475/99 ) betraf insoweit einen anders gelagerten Sachverhalt, als es hier um Marktbeschränkungen zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und nicht um eine Vorbeugung gegen Suchtverhalten ging. Im übrigen erlaubt Art. 86 Abs. 2 EG den Mitgliedstaaten ausdrücklich, mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen könnten, soweit der Ausschluss anderer Marktteilnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucher und zum Schutz der Sozialordnung begründete staatliche Monopol für Sportwetten wäre danach auch aus diesem Grund (gemeinschafts-)rechtlich unbedenklich. Soweit die Kommission (Schreiben vom 14.05.2007: Stichwort: „Wettbewerbsbeschränkungen“) Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 81, 86 EG geäußert hat, bezogen sich diese allein auf eine etwaige nationale Diskriminierung in den Vertriebswegen der Sportwette und nicht, dem Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend, auf eine Marktbeschränkung durch den Ausschluss Privater als Folge des staatlichen Wettmonopols.
20 
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen der aus Gründen des Gemeinschaftsrechts bestehenden Erfolgsaussichten der Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -). Insbesondere liegt voraussichtlich derzeit auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 17.03.2008, a.a.O., entschieden und näher begründet. Soweit das Verwaltungsgericht - wenngleich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Wettmonopols aus der Fortführung der bisherigen Vertriebsformen für Sportwetten und dem Umstand hergeleitet hat, dass die Zahl der Annahmestellen im Vergleich zu dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 gerügten Zustand allenfalls geringfügig reduziert worden sei, lassen sich hieraus verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der gesetzlichen Regelung voraussichtlich nicht herleiten.
21 
Die Anzahl und die räumliche Verteilung der Annahmestellen bleiben, wie dargelegt, durch § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25 und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.). Die Regelung in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 AGGlüStV, wonach Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten sind, wird deshalb im wesentlichen erst nach dem 31.12.2008 wirksam, ab dem es für den Betrieb einer Annahmestelle der Erteilung einer Erlaubnis bedarf (§ 7 Abs. 2 AGGlüStV). Die hierdurch gewährte Übergangsfrist für bestehende Annahmestellen bis zum 31.12.2008 entspricht insoweit der Regelung in § 25 Abs. 1 GlüStV, wonach bis dahin auch die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse fortgelten und die Veranstalter von Sportwetten erst danach einer neuen Erlaubnis bedürfen. Die hierauf beruhende Aufrechterhaltung der bisherigen Vertriebsstruktur bei Ausübung des Sportwettenmonopols bis zum 31.12.2008 ist indessen - voraussichtlich - verfassungsgemäß.
22 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Somit enthält es (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139), dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus - ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs. Es spricht danach viel dafür, dass sich auch die Übergangsregelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hält und insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
23 
Angesichts der im Ergebnis nach derzeit maßgeblicher Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage verbleibt es danach - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV - bei dem vom Senat auch schon früher (vgl. Beschluss vom 19.09.2007 - 6 S 253/07 -) im Verfahren der Antragstellerin festgestellten Vorrang der öffentlichen Interessen daran, die aller Voraussicht nach illegale Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch sie alsbald zu unterbinden.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 - 3 K 2902/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wiederherzustellen und anzuordnen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass jene lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glückspiele als Sportwetten bezieht.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 25.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig; insbesondere entspricht die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, die dem Antragsteller am 11.04.1990 vom Rat des Kreises L.-Z. erteilte Gewerbegenehmigung sei - was das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe - nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, lässt dieses Vorbringen durchaus erkennen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung abzuändern wäre, sollte diese Rechtsauffassung zutreffen. Denn die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wäre dann ungeachtet der Frage, ob sich die Gewerbegenehmigung überhaupt auf die Vermittlung von Sportwetten bezieht, die von einem Wetthalter außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde angeboten werden, in ganz Deutschland unerlaubt, sodass er auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf verwiesen werden könnte, bei etwaiger fehlender praktischer Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung eben sein gesamtes Internetangebot (...) vom Markt zu nehmen (vgl. BA, S. 7 f.).
Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit den Darlegungsanforderungen, als der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht geäußerten ernsthaften Zweifeln entgegentritt, ob dem Antragsteller das ihm aufgegebene Verhalten überhaupt möglich und zumutbar sei, insbesondere ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetwettangebot auszuschließen. So lässt sein Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennen, warum er anders als das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Antragsteller der Untersagungsverfügung entsprechen kann (vgl. insbes. S. 4, 10 f.).
Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig keine Folge leisten zu müssen, zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1) und gab ihm auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht (Ziff. 4). Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat „ernsthafte Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nicht zu erkennen.
1. Derzeit spricht auch bei Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Antragstellers mehr dafür, dass das Regierungspräsidium ihm ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat. Soweit sich die Verfügung darüber hinaus auf die Untersagung jeglichen Glücksspiels bezieht, dürfte sie demgegenüber mangels eines entsprechenden Erfordernisses rechtswidrig sein.
Voraussichtlich zu Recht dürfte das Regierungspräsidium seine Verfügung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBl. BW 2004, 274) - LottStV - gestützt haben, wonach die zuständige Behörde die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen“ kann. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Das Regierungspräsidium dürfte auch zutreffend angenommen haben, dass unter jene, sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht nur auf Lotterien beziehende Vorschrift auch das Vermitteln von Wetten sowie die Unterstützung solcher Tätigkeiten fällt (vgl. zu § 284 Abs. 1 StGB bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181; auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149). Auch wenn dies aufgrund des systematischen Zusammenhangs zu § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser durch das Bereitstellen entsprechender Einrichtungen (vgl. § 284 Abs. 1 3. Alt. StGB; hierzu inzwischen BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -) - hier durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Vermittlungsangebot im Internet - zumindest als (Mit-) Verursacher der Veranstaltung eines (dort unerlaubten) Glücksspiels i. S. des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 u. 3 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -). Dass der Antragsteller sein Wettbüro in Sachsen betreibt und die angenommenen Sportwetten ins EG-Ausland (Gibraltar) vermittelt, ändert nichts daran, dass durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Angebot, den Abschluss entsprechender Spielverträge auch von dort aus zu vermitteln, jene letztlich auch in Baden-Württemberg veranstaltet werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.03.2002, NJW 2002, 2175, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, 2158). Insoweit ist daher auch eine örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegeben.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung von einem Glücksspiel i.S. des § 3 Abs. 1 LottStV ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.).
10 
Voraussichtlich zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung auch angenommen, dass die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt sei (vgl. Senat, Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt worden sei. Die Geltung jenes Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -). Ob letztlich - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.); insofern ist auch nicht von Belang, dass, worauf der Antragsteller hinweist, der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 - ein Verfahren wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
11 
Auch die der in Gibraltar ansässigen Veranstalterin, der ..., dort - im EG-Ausland - am 21.03.2006 erteilte, bis 31.03.2007 befristete Erlaubnis, die inzwischen wohl verlängert worden sein dürfte, änderte an dem objektiven Verstoß nichts. Inwiefern eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lässt sich auch den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.; anders wohl OLG München, Urt. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Inwiefern einem solchen Repressivverbot unabhängig von einer nach nationalem Recht vorgesehenen Erlaubnisfähigkeit Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urt. 01.04.2004, a.a.O.). Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich schließlich nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Rdnr. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze (hier: das staatliche Wettmonopol), tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Rdnr. 72). Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -; ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -). Auf die Frage der Zulässigkeit der Verhängung von - hier ersichtlich nicht in Rede stehenden - Sanktionen gegen sie (vgl. Rdnr. 63) kommt es demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang nicht an. Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahinstehen, ob die der ... erteilte Glücksspiellizenz im Hinblick auf Ziff. 11 des Licence-Agreements überhaupt zu den hier in Rede stehenden Wettaktivitäten berechtigte (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 - sowie die im Ergebnis eher zweifelhafte Auslegung durch das maltesische Finanzministerium v. 06.02.2007). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insoweit nicht allein auf die europäischen Grundfreiheiten abgehoben werden.
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Auch die dem Antragsteller vom Gewerbeamt des Rates des Kreises L.-Z. unter dem 11.04.1990 erteilte „Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten“ ändert ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt die Vermittlung von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieser Behörde angebotenen Sportwetten erfasst, nichts daran, dass diese jedenfalls in Baden-Württemberg nicht erlaubt sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) entschieden, dass es eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nicht rechtfertige, solche auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Davon, dass diese Entscheidung insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete und gar einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -). Auch wenn im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erfolgsaussichten insoweit noch als offen anzusehen wären, führte dies noch auf kein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -).
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Die Untersagung der weiteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14.12.2004 (BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Tat fehlt es bislang an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich § 31 abs. 1 bverfgg> geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 - 6 S 2100/06 -).
14 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden. Danach werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht und nicht (mehr) an der Erzielung von Einnahmen ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., BA, S. 8). Dies muss um so mehr gelten, als inzwischen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention tatsächlich umgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 14/43 S. 2 f.); von bloßen Absichtserklärungen kann insofern nicht die Rede sein (vgl. auch die inzwischen bekannt gemachten Teilnahmebedingungen für die vom Land veranstalteten Ergebniswetten, GABl. 2006, 533 ff., 540 ff.). Dass die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor nicht erfüllt wäre, auch in der Übergangszeit jede Werbung zu unterlassen, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordere, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom Antragsteller angeführten Werbebeispiele betreffen überwiegend schon nicht Baden-Württemberg bzw. nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Sportwetten, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes allein abzustellen ist, sondern andere Glücksspiele, mag Oddset auch unter derselben „Dachmarke“ (Lotto) vertrieben werden. Dass von der andere Glücksspiele betreffenden Werbung gleichwohl verfassungsrechtlich bedenkliche „Ermunterungs- bzw. Anreizwirkungen“ zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgingen (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -), ist nicht zu erkennen. Auch die Vertriebswege sind inzwischen beschränkt worden. So gibt es einen ungehinderten - direkten - Internetzugang zur staatlich veranstalteten Oddset-Wette seit 05.03.2007 nicht mehr. Auch wenn es über die gewerblichen Spielevermittler noch indirekte Spielmöglichkeiten über Internet geben mag, sind Minderjährige nach den vorerwähnten Teilnahmebedingungen jedenfalls von einer Spielteilnahme ausgeschlossen. Auch wurden 30 baden-württembergische Verkaufsstellen der Toto-Lotto GmbH geschlossen und Planungen zu weiteren Vertriebswegen eingestellt. Durch die Einführung einer Kundenkartenpflicht bzw. eines Kundenidentifizierungssystems wird nunmehr auch eine anonyme Spielteilnahme Jugendlicher verhindert. Insofern vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf eine „Testaktion“ - zumal in Bayern - auf keine andere Beurteilung zu führen.
15 
Auch die Feststellungen des Bundeskartellamts in seinem Beschluss vom 23.08.2006, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen würde.
16 
Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe - etwa bei der Überwachung der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der gewerblichen Spielevermittler (vgl. § 14 Abs. 3 LStV) - zumal solche in anderen Bundesländern - noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) auch nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Vor diesem Hintergrund hat es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung zurückgewiesen, der zufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht  f ü r  d i e  Ü b e r g a n g s z e i t  bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -; für NRW Beschl. v. 07.12.2006, NVwZ 2007, 1521).
17 
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden ersichtlich auch nicht in diskriminierender Weise angewandt (EuGH, a.a.O., Rdnr. 65). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beigetragen (a.a.O., Rdnr. 67) und jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen jene Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel“, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rdnr. 62), und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). „Angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten“ tragen diese auch „tatsächlich“ den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es einstweilen weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedürfte (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 ; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); dies gilt um so mehr, als es hier allein um die Abwehr von - auch von den hier in Rede stehenden Sportwetten ausgehenden, nicht unerheblichen (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.) - Gefahren geht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten ist.
18 
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, - 4 B 961/06 -). Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine „nationale Regelung“ (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich an diesen orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Auch etwaige (im Land Baden-Württemberg) noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.); auf etwaige Vollzugsdefizite sowie neue Spielmöglichkeiten in anderen Bundesländern kommt es schließlich - ungeachtet der die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat treffenden Verpflichtungen - für den Bestand des mit dem baden-württembergischen Staatslotteriegesetz fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols nicht an.
19 
Zu einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil - worauf der Antragsteller abhebt - die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 zu der Auffassung gelangt ist, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen habe (vgl. auch das ergänzende Aufforderungsschreiben Vertragsverletzung-Nr. 2003/4350). Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rdnr. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches W e t t monopol - wovon der Antragsteller im Anschluss an die Kommissionsschreiben ausgeht - nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten. Ebenso wenig folgt aus diesem Urteil, dass von einem „kohärenten und systematischen“ Beitrag zur Begrenzung der W e t t tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) dann nicht mehr ausgegangen werden könnte, wenn andere - nicht monopolisierte - Glücksspiele mit höherem Suchtpotential - nämlich die sog. Geldspielautomaten und kasinotypischen Glücksspiele - nicht gleichermaßen beschränkt würden (vgl. allerdings EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.). Auch von einer widersprüchlichen bzw. willkürlichen - und insofern auch nach Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aufgrund der zwischen den jeweiligen Glückspielmärkten bestehenden Unterschiede nicht gesprochen werden (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.). Zwar sind auch Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen von Pferden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I 1922, S. 335, 393; zul. geänd. durch Art. 119 V v. 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407) erlaubnisfähig (vgl. § 2 Abs. 1 RennwLottG), doch ist nicht ersichtlich, dass Rennwetten aufgrund ihrer Bedeutung und der mit ihnen einhergehenden Gefahren mit den hier in Rede stehenden Sportwetten vergleichbar und deshalb gleichermaßen regelungsbedürftig wären. Für eine Anbieter aus dem EG-Ausland diskriminierende Anwendung ist nach wie vor nichts ersichtlich. Dass sich die angegriffene Beschränkung des Sportwettangebots durchaus zur Spielsuchtbekämpfung eignet, folgt im Übrigen bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff. <218>); eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197). Sportwettangebote nach festen Quotenvorgaben bringen schließlich nach vorliegenden Untersuchungen durchaus ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial mit sich (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), dem zu begegnen Anlass besteht. Ob dies im Hinblick auf die vom Antragsteller nunmehr im Auszug vorgelegte Studie der Harvard Medical School anders zu beurteilen sein könnte, deren Projekt von ... mit 1,4 Millionen EUR finanziert wurde, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.
20 
Soweit sich der Antragsteller noch auf öffentliche Erklärungen des EU-Kommissars für den Binnenmarkt beruft (vgl. „Der Spiegel“ Nr. 43/2006, S. 90), in welchem dieser Beschränkungen des Glücksspielmarkts nur dann für nicht diskriminierend hält, wenn sie für private und staatliche Anbieter gleichermaßen gälten, übersieht er, dass ein staatliches Monopol in Rede steht, bei dem, so es für erforderlich gehalten wird, private Wettunternehmer generell von der Veranstaltung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden dürfen. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung erlaubten Spielbetriebs hat indes auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 -).
21 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschafts)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).
22 
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann der Antragsgegner die derzeit jedenfalls unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits ermessensfehlerfrei untersagen, zumal ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Bedenken mit einer Neuregelung nach Ablauf der Übergangsfrist zu rechnen ist; dass diese im Hinblick auf den inzwischen beschlossenen und von allen Ländern ratifizierten Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen jedenfalls „gemeinschaftswidrig“ wäre, vermag der Senat entgegen der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahmen der Europäischen Kommission vertretenen Auffassung einstweilen nicht zu erkennen. Ein milderes Mittel, das das Spielangebot gleichermaßen wie eine zur Durchsetzung des Wettmonopols ausgesprochene Untersagung zu begrenzen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern bedurfte es in der angefochten Verfügung - zumal vor dem Hintergrund der vom Regierungspräsidium im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellten Erwägungen – keiner weiteren Ausführungen.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Antragsvorbringen vertretenen Auffassung ist es dem Antragsteller auch keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar, der Untersagungsverfügung nachzukommen. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden technischen Möglichkeit zur Geolokalisierung zutreffen. Denn die ihm ersichtlich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) untersagten Tätigkeiten kann der Antragsteller unabhängig von den vom Verwaltungsgericht erörterten technischen Möglichkeiten, die ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 4 der Antragserwiderung) in der Verfügung jedenfalls nicht vorgegeben waren, ohne Weiteres dadurch einstellen, dass er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränkt, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richten, darauf hinweist, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, er tatsächlich auch so verfährt und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordert (anders wohl BayVGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, BA S. 10). Insofern könnte etwa nach entsprechenden Hinweisen im Rahmen der erforderlichen Registrierung - ähnlich wie zum Zwecke des Ausschlusses Minderjähriger und der Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz von AGB bzw. Teilnahmebedingungen - zum Ausfüllen bestimmter Pflichtfelder bzw. Setzen von Haken bzw. Anklicken von Buttons aufgefordert werden. So wird im Übrigen auch verfahren, wenn Inhalte einer Internetseite einer ausländischen Domain im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.30.2006, NJW 2006, 2630 zur Einschränkung des Verbreitungsgebiets einer Werbung im Internet durch sog. Disclaimer). Insofern mussten in der angefochtenen Verfügung auch keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Dass derartige Zugangserschwernisse bereits durch entsprechende Falschangaben von Wettinteressierten in Baden-Württemberg überwunden werden können, ändert daran nichts; dies führt insbesondere nicht dazu, worauf zu Recht die Beschwerde hinweist, dass jene ungeeignet wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.206, a.a.O., Rn. 114). Ist danach eine Einschränkung des bislang auch Wettinteressierten in Baden-Württemberg unterbreiteten Angebots möglich, kommt es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht mehr auf die - allerdings wenig überzeugenden und im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis stehenden - Ausführungen des Antragsgegners zur Nichtigkeit der dem Antragsteller erteilten Gewerbegenehmigung an.
24 
2. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat und worauf auch in der angefochtenen Verfügung abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-) rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch in der Folge nicht aufgegebene Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen (vgl. schon Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); daran ändern auch die vom Antragsteller geltend gemachten, angeblich die Existenz seines Betriebs gefährdenden Auswirkungen nichts, zumal er zu keiner Zeit darauf vertrauen konnte, seine Wettaktivitäten aufgrund der ihm bzw. der Veranstalterin erteilten Genehmigungen auch in Baden-Württemberg entfalten zu dürfen. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.). An dieser Beurteilung ändert - wie ausgeführt - auch die verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Frage einer Erstreckung der unter dem 11.04.1990 erteilten DDR-Erlaubnis auf das bisherige Bundesgebiet nichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006, a.a.O.). Eine andere Entscheidung wäre schließlich auch dann nicht angezeigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken oder des beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Revisionsverfahrens - BVerwG 6 C 40.06 - noch als offen anzusehen wären (anders OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 23/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.01.2007 - 3 MB 38/06 -). Ob mit Rücksicht darauf vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, beurteilte sich grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesverfassungsgericht getroffenen – der Sache nach auch die Dienstleistungsfreiheit berücksichtigenden - vorläufigen Maßgaben bestünde jedoch einstweilen kein Anlass, in der Übergangszeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO weitere vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Vereinbarkeit des Verbots mit europäischem Gemeinschaftsrecht abschließend entschieden sein wird.
25 
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 2, 20, 23 LVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und erscheint angesichts der jährlich zu erwartenden Gewinne verhältnismäßig.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert erscheint für das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das zugleich festgesetzte Zwangsgeld angemessen (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Streitwert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtschutzverfahrens jedoch zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; Senat, Beschl. vom 12.01.2005, a.a.O.).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2008 - 4 K 4352/08 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.11.2008 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.11.2008 anzuordnen, abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da das Verwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen auf seine Vorlagebeschlüsse an den EuGH vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) Bezug nimmt, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen. Die darin (ausschließlich) geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit den Bestimmungen des EG-Vertrags greifen jedoch nach aller Voraussicht ebenso wenig durch wie verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung. Wegen der danach nur geringen Erfolgsaussicht der gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners erhobenen Klage sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit als vorrangig und die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch - voraussichtlich -weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 - 10 BV 07.558 -, juris, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136 und vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss des Senats vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, DVBl. 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol indessen (voraussichtlich) gerecht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr. 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999, a.a.O ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen“ (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich bereit, ein „Glücksspielregime“ auch außerhalb der nach Art. 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten gehen im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47) und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006 , BVerfGE 115, 276, juris Rdnr. 111, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252), zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten.
Insoweit bedarf es auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 118, Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). So hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, , vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen vom 14.10.2008 (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) im Fall der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007, VBlBW 2007, 419) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, ist (voraussichtlich) die Annahme begründet, dass inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel besteht und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Denn aufgrund der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes ist die Eingehung von Sportwetten in vielfacher Hinsicht erschwert und der Anreiz hierfür deutlich vermindert, so etwa durch die generelle Einschränkung der Werbung, den Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), den Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, den Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008,a.a.O., juris Rdnr. 20; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 50 ff. , Beschl. vom 16.09.2008, a.a.O., juris Rdnr. 19 ff.); die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird zudem dadurch unterstrichen, dass seit deren Einführung (unstreitig) ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist.
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Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht (Beschlüsse vom 24.07.2007, a.a.O., juris Rdnr. 22 f.) führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
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So greift etwa die Kritik daran (a.a.O., juris, Rdnr. 25 - 27), dass vor Erlass der geltenden maßgeblichen Vorschriften des Staatslotterievertrags keine Untersuchungen über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten ihrer Verhinderung durchgeführt worden seien, voraussichtlich nicht durch. Die in der Rechtsprechung des EuGH bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, juris Rdnr. 25 , Urt. vom 06.03. 2007, a.a.O., Rdnr. 49 , vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols (wohl) nicht entgegen. Denn auf eine Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 25) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O., S. 103). In Übereinstimmung hiermit hat auch der EuGH im Urteil vom 13.11.2003 (a.a.O. , Rdnr. 26) lediglich bemängelt, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufgewiesen hätten, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien zuließe. Dass bereits vor Erlass der angegriffenen Regelung dahingehende Erhebungen hätten angestellt werden müssen, wurde danach erkennbar nicht gefordert.
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Soweit das Verwaltungsgericht im Bereich der Sportwetten die vom EuGH geforderte „Kohärenz“ einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit sonstigen staatlichen Regelungen mit der Begründung verneint, dass hierbei nicht allein auf die Sportwetten, sondern auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis im Glücksspielmarkt insgesamt abzustellen sei, dürfte dem wohl nicht zu folgen sein. Der Senat geht insoweit, wie er schon früher entschieden hat (Beschl. v. 13.09.2007 - 6 S 375/07 -), davon aus, dass im Hinblick auf die vom EuGH anerkannte Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen, jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung unterliegt (so auch Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 108, Beschl. vom 02.06.2008, a.a.O., juris Rdnr. 29 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; OVG NW Beschl. vom 30.07.2008, a.a.O.; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33), in dem dieser auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Hiermit übereinstimmend hat auch der juristische Dienst der EU-Kommission - anders als die Kartellabteilung in ihren Schreiben vom 31.01.2008, S. 9, und vom 19.05.2008 (zur Unterscheidung vgl. Stein, ZfWG 2008, 102) - in einem die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2007 betreffenden Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007 (ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52) die Ansicht vertreten, dass „die Ausformung der Regelung anderer Spiele im Glücksspielsektor nicht als solche ausschlaggebend für die Beurteilung des staatlichen Konzessionssystems im Bereich Sportwetten“ sei. Von dieser Rechtsansicht geht im Übrigen auch der Generalanwalt Bot in seinen in Kenntnis der genannten Kommissionsstellungnahmen gestellten Schlussanträgen vom 14.10.2008 (C - 42/07 , Rdnr. 306) aus, indem er ausführt, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren der Glücks- und Geldspiele das Recht einschließe, für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Betriebsweisen vorzusehen. Ein Mitgliedstaat dürfe daher für jede Art dieser Spiele „unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen“ (Rdnr. 306; in diesem Sinne auch Stein, Anmerkung zum Schriftsatz der Kommission vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 102). Die in den Vorlagebeschlüssen wegen mangelnder Kohärenz der Ausgestaltung des Glücksspielmarkts zum staatlichen Wettmonopol geltend gemachten Bedenken gegen dessen Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, a.a.O., Aussetzungsbeschl. vom 29.09.2008 - 11 Lc 281/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
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Erst recht gilt dies für die in den Vorlagebeschlüssen vertretene Ansicht, das staatliche Wettmonopol sei gemeinschaftswidrig, weil die von einem EG-Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten auch auf dem Gebiet des Antragsgegners Geltung beanspruche. In der Rechtsprechung besteht zwischenzeitlich Einvernehmen darüber (vgl. BayVGH, Beschl. vom 03.08.2006 - 24 Cs 06.1365 -, juris, Rdnr. 30; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris Rdnr. 62 f.; Hess. VGH, Beschl. vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris, Rdnr. 23; BGH, Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 36), dass dies nicht der Fall ist (so auch Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 33). Der gegenteiligen Rechtsansicht des Generalanwalts Colomer im Schlussantrag vom 16.05.2006 (Rdnr. 130) ist der EuGH im Urteil vom 06.03.2007 (a.a.O. ) erkennbar nicht gefolgt. Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen genannten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht greifen danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht durch.
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Der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen einer aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleitenden Erfolgsaussicht seiner Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -, juris). Insbesondere liegt voraussichtlich auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.03.2008, a.a.O., und vom 16.10.2008, a.a.O.) für die bis zum 31.12.2008 gültige Rechtslage entschieden, auf die insoweit verwiesen werden kann. Der zeitliche Ablauf der im Staatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
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Die Anzahl der Annahmestellen blieb auf Grund der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 im wesentlichen erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25, und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.) und wurde vom Antragsgegner in der dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, erteilten Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV nunmehr auf 3630 Annahmestellen begrenzt (Erlaubnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Durchführung der staatlichen Lotterien und Wetten vom 20.11.2008, GABl., S. 410). Nach dem Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH vom 09.06.2008, das Bestandteil der Erlaubnis vom 20.11.2008 ist, ist in der Endstufe eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen geplant. Die flächenmäßige Verteilung wird im Vertriebskonzept an dem Verhältnis Annahmestelle/Einwohner je nach Gebiet an folgenden Richtwerten ausgerichtet: In ländlichen Gebieten (Gemeindegrößen bis 15.000 Einwohner) 1 : 3500, in städtischen Gebieten (Gemeindegrößen zwischen 15.000 und 100.000 Einwohner) 1 : 3000 und in großstädtischen Gebieten (Gemeindegrößen über 100.000 Einwohner) 1 : 2500.
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Bei summarischer Überprüfung geht der Senat davon aus, dass das vorgelegte Konzept für die räumliche und zahlenmäßige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes mit den Zielen nach § 7 Abs. 1 AGGlüStV und §§ 10 Abs. 3, 1 GlüStV in Einklang steht und die auf dieser Grundlage erteilten Erlaubnisse den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV entsprechen. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV und an der Vertriebsregelung insgesamt bestehen insoweit auch nicht im Hinblick darauf, dass alle wesentlichen Grundentscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse, geschah dies im Interesse des Spielerschutzes und nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Wettanbieter. Zum Spielerschutz hat der Glücksspielstaatsvertrag indessen, wie oben dargestellt, eine ganze Reihe von Regelungen über Art und Zuschnitt der Wetten getroffen. Die Frage, ob es noch einer detaillierteren Regelung oder weitergehender inhaltlicher Kriterien durch den Gesetzgeber bedurft hätte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn für die berufliche Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter hat die nähere Ausgestaltung der von dem Staatsmonopol vertriebenen Sportwetten keine Bedeutung (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 90).
17 
Gegen die weitere Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, insbesondere auch des bestehenden Vertriebssystems, bestehen (voraussichtlich) auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
18 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Es enthält (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris Rdnr. 37). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139) und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus -, ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs.
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Sonstige Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, etwa im Hinblick auf Defizite und Missbräuche im Vertriebssystem oder die fortgesetzten Werbemaßnahmen, greifen im Ergebnis (voraussichtlich) ebenso wenig durch. Hierdurch wird die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel getroffenen Maßnahmen, die Spielsucht einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch bei Beachtung der Werbebeschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 a.a.O., juris Rdnr. 79 ff.) ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Bundesländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -; vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders. OVG, Beschl. vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Rdnr. 16, a.A. OVG Saarland, Beschl. vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 -, juris, Rdnr. 45).
20 
Bei summarischer Überprüfung sind schließlich auch die organisatorischen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes über die Durchführung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols und deren Handhabung durch die beteiligten Behörden verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV an das Land selbst ist entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) – bis dahin galt eine derartige „In-Sich-Erlaubnis“ als entbehrlich (vgl. Lt-Drs. 14/2205, S. 21 zu § 2 AGGlüStV) – in § 2 Abs. 5 AGGlüStV ausdrücklich vorgesehen; in dieser Bestimmung wird auch die Ermächtigung erteilt, mit der Durchführung der Glücksspiele eine unter dem maßgeblichen Einfluss des Landes stehende juristische Person des privaten Rechts zu beauftragen, die damit jedoch, wie aus der gesetzlichen Regelung deutlich hervor geht, selbst dann nicht zur eigentlichen Veranstalterin im Sinne des § 4 GlüStV wird, wenn sie einzelne Kriterien eines „Veranstalters“ erfüllt und entsprechende Maßnahmen ergreift. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land und die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg mit der Durchführung des Wettmonopols rechtlich unbedenklich Gebrauch gemacht. Dass in der Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH gemäß § 1 Abs. 5 AGGlüStV ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen könnte, wonach eine Glücksspielerlaubnis nicht einem Anderen zur Ausübung überlassen werden kann, ist schon deshalb zu verneinen, weil beide Regelungen selbständig nebeneinander stehen und als Landesrecht gleichen Rang einnehmen. Die Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land, vertreten durch das Finanzministerium, durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde trägt auch der Vorgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) Rechnung, wonach die Glücksspielaufsicht künftig nicht mehr durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV und hierzu Lt-Drs. 14/ 2205, S. 31 zu § 16 AGGlüStV). Diese Anforderung ist (voraussichtlich) durch die Schaffung einer zentralen, landesweit zuständigen Behörde zur Überwachung des staatlichen Wettmonopols erfüllt, deren Objektivität und Eigenverantwortlichkeit gegenüber den finanziellen Interessen des Landes auch dadurch gesichert ist, dass sie nicht der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums, sondern der des Innenministeriums untersteht (vgl. §§ 2, 3 Abs.2, 14 Abs.2 LVG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien). Etwaige Bedenken dahin gehend, dass durch die Erlaubniserteilung an das Land und nicht an die Staatliche Toto-Lotto GmbH die Kontrolle der Aufsichtsbehörde über sie und die von ihr eingerichteten Annahmestellen wenig effektiv und die Behebung von Missständen erschwert sei, stellen die in dieser Form erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein gesetzeskonformer Vollzug etwa deshalb nicht sichergestellt sei, weil die Aufsichtsbehörde bei der Erlaubniserteilung ihr gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 9 Abs. 4 GlüStV) unzulässig eingeschränkt und ihre Kontrollbefugnisse dadurch zusätzlich erschwert habe. Denn indem ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten wird, dass den Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht gänzlich entsprochen werde, kommt ein Widerruf der Erlaubnis in allen Fallgestaltungen in Betracht, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV überhaupt eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht.
21 
Angesichts der nach derzeitiger Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage - auch hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes, die den Anforderungen der §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG entspricht -hat das öffentliche Interesse daran, die nach aller Voraussicht illegale Veranstaltung bzw. Vermittlung privater Sportwetten durch den Antragsteller alsbald zu unterbinden, in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV Vorrang vor seinem privaten Interesse am weiteren Aufschub. Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Beteiligung des Antragstellers an einer Öffnung des Wettmarkts für private Veranstalter und dessen Vertriebssystems verhindert wird und so bereits jetzt deren Nachteile und schädliche Auswirkungen vermieden werden, die auch das staatliche Wettmonopol als solches verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich rechtfertigen. Ausgehend von der der gesetzlichen Regelung - rechtlich unbedenklich - zu Grunde liegenden Annahme, dass im Bereich der Sportwetten ein staatlich reglementierter Vertrieb Spielsucht generell effektiver verhindert als private Veranstalter und Vermittler kommt insoweit auch eine Aufhebung des Sofortvollzugs unter einzelnen, den Spielbetrieb einschränkenden Auflagen nicht in Betracht.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg.
Der Beklagte veranstaltet in Baden-Württemberg die ODDSET-TOP-Wette und die ODDSET-Kombi-Wette. Mit der Durchführung dieser Wetten ist die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg beauftragt. Diese Gesellschaft vertreibt ihr staatliches Glücksspielangebot über Toto-Lotto-Annahmestellen, die im Wesentlichen in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakhandlungen, Supermärkten und Tankstellen eingerichtet sind. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gibt es in Baden-Württemberg derzeit ungefähr 3600 solcher Annahmestellen. Die einzelnen Betreiber erhalten auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge mit der Toto-Lotto GmbH eine Provision, die von der Höhe des auf den Glücksspielsektor entfallenden Umsatzes abhängt.
Der Kläger ist Betreiber eines Wettbüros in ... und vermittelt dort Sportwetten an das in Malta staatlich konzessionierte Sportwettenunternehmen T. Co. Ltd. Nachdem die Tätigkeit des Klägers dem Regierungspräsidium Karlsruhe bekannt geworden war, hörte es ihn mit Schreiben vom 15.05.2008 zu der beabsichtigten Untersagung der Vermittlungstätigkeit an.
Mit Verfügung vom 28.05.2008 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen, und forderte ihn auf, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1). Es ordnete weiterhin an, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung schriftlich mitzuteilen habe (Ziff. 2). Darüber hinaus verpflichtete es den Kläger, unverzüglich sämtliche Vertragsunterlagen zwischen ihm und demjenigen, an den die Sportwetten vermittelt werden, schriftlich einzureichen, und gegebenenfalls den Namen des Vertragspartners zweifelsfrei anzugeben (Ziff. 4).
Zur Begründung der Verfügung führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 9 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags (im Folgenden: GlüStV). Der Kläger vermittle öffentlich ohne die erforderliche Erlaubnis ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV; eine Erlaubnis könne ihm auch nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, aufgrund einer im EU-Ausland erteilten Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten dazu berechtigt zu sein, Sportwetten in Baden-Württemberg zu veranstalten oder zu vermitteln. Ein rechtmäßiger Zustand könne nur durch eine förmliche Untersagung herbeigeführt werden. Die Verfügung wurde dem Kläger am 31.05.2008 zugestellt.
Am 03.06.2008 hat der Kläger Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1638/08) gestellt, über den vor der mündlichen Verhandlung nicht entschieden worden ist.
Gleichfalls am 03.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 aufzuheben.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Untersagungsverfügung könne nicht auf eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage gestützt werden; das staatliche Sportwettenmonopol könne als Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber habe keine ausreichenden strukturellen Vorgaben geschaffen, die dafür sorgten, dass die fiskalischen Interessen hinter die Schutzzwecke des Gesetzes zurückträten. Der Gesetzgeber habe des Weiteren Art und Zuschnitt der Sportwetten nur ansatzweise geregelt und im Übrigen entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Verwaltung überlassen. Auch das Konzept zum Vertrieb der staatlichen Sportwetten genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. So seien zwar nach dem Glücksspielstaatsvertrag einige Vertriebswege ausgeschlossen; der überaus bedeutsame Vertriebsweg über Annahmestellen sei jedoch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nur ansatzweise durch den Gesetzgeber eingegrenzt worden. Weiterhin habe der Gesetzgeber auch keine ausreichenden strukturellen Vorgaben zur Begrenzung der Werbung geschaffen. Schließlich seien auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz nicht ausreichend beachtet worden. Das staatliche Sportwettenmonopol sei zudem gemeinschaftsrechtswidrig; die mit ihm verbundene Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Das Sportwettenmonopol sei schon nicht geeignet, die mit ihm verfolgten Ziele zu erreichen; insbesondere hätten die Annahmestellen naturgemäß ein Interesse an der Umsatzmaximierung. Das Sportwettenmonopol sei auch nicht erforderlich; ein Konzessionsmodell, bei dem die Erteilung der Konzession an Bedingungen und Auflagen geknüpft werde, sei ein wesentlich weniger eingreifendes, gleich geeignetes Mittel. Das Sportwettenmonopol sei angesichts des extrem aggressiven und auf Umsatzmaximierung gerichteten Auftretens des Staatsmonopolisten auch völlig unangemessen. Schließlich diskriminiere das Sportwettenmonopol ausländische Sportwettenanbieter. Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.07.2008 (1 K 2153/06).
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angegriffene Verfügung. Er trägt weiterhin im Wesentlichen vor: Der Glücksspielstaatsvertrag stelle eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung dar. Denn die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht seien mit ihm umgesetzt worden. Erstes und wichtigstes Ziel sei die Vermeidung und die Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Dazu sei etwa ein Verbot von Glücksspielen im Internet aufgenommen worden. Das strikte Verbot der Teilnahme Minderjähriger sei fortgeführt worden. Es sei ein Sperrsystem geschaffen worden, das Spielsüchtige oder erkennbar Spielsuchtgefährdete wirksam von der Teilnahme an gefahrträchtigen Spielen ausschließe. Werbung sei im Glücksspielstaatsvertrag streng begrenzt worden. Die Zahl der Annahmestellen werde begrenzt. Der Gesetzgeber habe aufgrund der von Sportwetten ausgehenden Suchtgefahren davon ausgehen dürfen, dass diese durch ein staatliches Monopol, das auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet sei, effektiver beherrscht werden könne als im Wege einer Kontrolle privater Unternehmer. Die gesetzlichen Vorgaben würden auch tatsächlich umgesetzt. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Insbesondere verstoße die Entscheidung, im Bereich der Sportwetten ein staatliches Monopol einzurichten, nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Zulassung privater Anbieter würde, auch wenn diese sich staatlich verordneten Wettbewerbsbeschränkungen unterwürfen, die Zahl der Marktteilnehmer und damit der Wettgelegenheiten erheblich vergrößern; je mehr Gelegenheiten zum Glücksspiel vorhanden seien, desto mehr Personen spielten und desto höher sei die Zahl der Personen, die ein Risiko für die Glücksspielsucht hätten. Eine - wenn auch beschränkte - Zulassung gewerblicher Angebote stelle von vornherein kein milderes Mittel dar; denn es gelte eine auf Gewinnsteigerung zielende Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Anbietern mit all ihren negativen Folgen für die Anreizung des Spielverhaltens und den damit verbundenen Gefahrsteigerungen zu vermeiden. Das staatliche Monopol sei insgesamt verhältnismäßig. Im Übrigen könne sich der Kläger als moldauischer Staatsangehöriger weder auf die Berufsfreiheit des Grundgesetzes noch auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages berufen. Die Untersagung sei zudem schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger über keine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten verfüge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die sowohl im Hauptsache- als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 6a Satz 1 AGVwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
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Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der angegriffenen Verfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 4).
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2. Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) kommt allein § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV (GBl. 2007, 571) in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt; denn der Kläger vermittelt nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Glücksspiele.
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Indem der Kläger Wetten für das Unternehmen T. Co. Ltd. entgegennimmt und weiterleitet, vermittelt er (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) Sportwetten, die Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 GlüStV sind.
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Die vom Kläger vermittelten Sportwetten sind auch unerlaubte Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Denn weder der Kläger noch das Unternehmen T. Co. Ltd. verfügt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Baden-Württemberg. Zwar vermittelt der Kläger die Sportwetten nach Malta und damit in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft; dies entbindet ihn aber nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg. Denn nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist das Wettbüro des Klägers in Pforzheim.
20 
Dass die Sportwetten an ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft konzessioniertes Unternehmen vermittelt werden, steht der Einordnung als unerlaubtes Glücksspiel nicht entgegen. Denn diese Konzession kann nicht kraft derzeitigen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 21). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 „Ladbrokes Ltd.“ -, Rn. 86). Dementsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178/1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwgrd. 16 und Art. 1 Abs. 5 lit. d Spstr. 3). Die Auffassung, dass Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u.a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (C-243/01 „Gambelli“) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren. Denn nach diesem Urteil ist den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. In seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04 „Placanica“, Rn. 57) stellt der Europäische Gerichtshof auch klar, dass ein Konzessionssystem unter bestimmten Umständen ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
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3. Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg, das sich im Wesentlichen aus § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV, § 1 Abs. 5 des baden-württembergischen Gesetzes zu dessen Ausführung (GBl. 2008, 81; im Folgenden: AGGlüStV) ergibt, stellt indes in seiner derzeitigen Ausgestaltung eine im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel nicht geeignete Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages (Art. 49 EGV) dar (a). Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage folglich aus (b). Ob das staatliche Sportwettenmonopol darüber hinaus auch mit nationalem Verfassungsrecht unvereinbar ist, kann offenbleiben.
22 
a) Nach Art. 49 Abs. 1 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen der Leistungserbringung ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages sind nach Art. 50 Abs. 1 EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
23 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, und damit das Vermitteln von Sportwetten zu den Dienstleitungen i.S.v. Art. 50 EGV gehört (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 52). Art. 49 EGV erfasst auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem Mitgliedstaat über das Internet in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringern anbietet (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 54). Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass das an einen Vermittler gerichtete Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem der Vermittler seine Tätigkeit ausübt, zu erleichtern, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 58).
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Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann aufgrund der in den Art. 45 und 46 EGV ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. nur Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 60). Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der staatlichen Glücksspielpolitik sein (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62; hiervon ausgehend bedenklich die Äußerung des Staatssekretärs Fleischer in der Landtagssitzung vom 28.11.2007 [Plenarprotokoll 14. WP/S. 2365]: „Außerdem hat dies in Bezug auf die Förderung öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eine erfreuliche und für die Betroffenen existenzielle Nebenfolge . Diese Förderung kann z.B. beim Sport nicht durch Sponsorengelder privater Wettanbieter sichergestellt werden, denn davon hätte der Breitensport, dem jährlich 59 Millionen EUR zur Verfügung gestellt werden, überhaupt nichts. Die Allgemeinheit und der Breitensport im Besonderen profitieren nur , wenn das staatliche Lotterie- und Wettangebot bestehen bleibt.“ [ Hervorhebungen durch das Gericht ]). Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, rechtfertigen ein ausreichendes Ermessen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Damit die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sind, müssen sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist; auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 65).
25 
Bei verfassungskonformer Auslegung ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, das in § 1 Nr. 1 GlüStV genannte Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das eigentliche Ziel für die weitere Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols (so auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 30). Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) zum damaligen bayerischen Staatsmonopol für Sportwetten, ist ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien des Glücksspielstaatsvertrages mit diesem einen verfassungskonformen Zustand herbeiführen wollten, ist den anderen in § 1 des Staatsvertrages genannten Zielen lediglich eine nachgeordnete Bedeutung beizumessen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist konsequenter Weise das eigentliche Ziel des Staatsvertrages zugrunde zu legen.
26 
Das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren vermag grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (hierzu und zum Folgenden Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 67); jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Bei der Überprüfung des staatlichen Sportwettenmonopols anhand dieser Maßstäbe hat das nationale Gericht nicht nur das nationale Regelwerk, das das Monopol begründet, sondern auch die „konkreten Anwendungsmodalitäten“ (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 75), d.h. dessen tatsächliche Ausgestaltung heranzuziehen.
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Die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie sie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz ergibt, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie bildet eine ausreichende normative Grundlage für die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (a.A. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris passim).
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Der Glücksspielstaatsvertrag überlässt insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers die Regelung über Art und Zuschnitt der Wetten nicht der Exekutive, sondern enthält insoweit am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtete Regelungen (a.A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris Rn. 50). So besagt § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht nur, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten erlaubt werden können. Diese Bestimmung legt vielmehr auch fest, dass Sportwetten nur auf den Ausgang eines Sportereignisses und somit nicht auf einzelne Ereignisse während eines solchen geschlossen werden dürfen. Des Weiteren verbietet § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten während eines laufenden Sportereignisses (vgl. auch § 6 Abs. 2 AGGlüStV) sowie Wetten über Telekommunikationsanlagen. Auch ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und damit auch von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten. Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV auch Vorgaben zu den Einsatzgrenzen machen. All die genannten Regelungen sind bei der Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis „im Einzelnen“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) zu berücksichtigen, so dass die Exekutive bei der Erlaubniserteilung keinesfalls „nach Gutdünken“ vorgehen kann.
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Auch im Übrigen enthält das Regelwerk ausreichende, am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtete Regelungen. So ist etwa die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV). Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nur eingeschränkt erlaubt. Sie hat sich gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel zu beschränken; sie darf insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Bestimmte Formen der Werbung, nämlich die Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sowie Trikot- und Bandenwerbung nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, sind verboten. Auch die §§ 6 - 8 GlüStV mit ihren Vorgaben zu den Sozialkonzepten, insbesondere auch der Verpflichtung zur Schulung des Personals, zur Aufklärung und zu den Spielersperren lassen deutlich erkennen, dass das Regelwerk das Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ernst nimmt.
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Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen an die normativen Grundlagen für ein staatliches Sportwettenmonopol stellt. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf diese Frage im Übrigen auch keiner weiteren Klärung, insbesondere nicht durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.
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Die rechtliche Ausgestaltung ist allerdings insoweit defizitär, als durch sie das frühere Vertriebssystem über den Einzelhandel mittels der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das Jahr 2008 normativ festgeschrieben wird. Denn gerade dieses Vertriebssystem führt zur Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg mit dem Gemeinschaftsrecht.
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Dass das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg - jedenfalls derzeit - mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar ist, folgt nach Auffassung der Kammer aus dessen tatsächlicher Ausgestaltung . Denn mit dem Vertrieb der Sportwetten über die Toto-Lotto-Annahmestellen beruht das staatliche Monopol auf einem Vertriebskonzept, das sich nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren in Einklang bringen lässt. Trotz gewisser Veränderungen entspricht das tatsächliche Erscheinungsbild im Wesentlichen weiterhin dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Im Einzelnen:
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Schon die erhebliche Dichte von Annahmestellen - laut Vertriebskonzept der Toto-Lotto-GmbH vom 09.06.2008 liegt der Richtwert etwa in Großstädten bei einer Annahmestelle pro 2.500 Einwohnern; hiernach dürfte es beispielsweise in der Stadt Karlsruhe mit ungefähr 275.000 Einwohnern etwa 110 Annahmestellen geben - sorgt dafür, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten nicht auf wenige Örtlichkeiten beschränkt ist, sondern vielmehr - gerade in Großstädten - an nahezu jeder Straßenecke und somit nach wie vor „in bewusster Nähe zum Kunden“ besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Infolgedessen ist die Möglichkeit zum Sportwetten weiterhin ein allerorts verfügbares Gut (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.). Bereits die Häufung der Annahmestellen lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Einzelne die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten als etwas Außergewöhnliches wahrnimmt, als etwas grundsätzlich staatlicherseits Missbilligtes. Gerade dies aber wäre nach Auffassung der Kammer (in Übereinstimmung mit dem VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 -1 K 547/07 -, juris Rn. 32 f.) für ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtetes staatliches Monopol erforderlich.
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Noch größeres Gewicht ist nach Auffassung der Kammer dem Umstand beizumessen, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten im Wesentlichen über Verkaufsstellen des Einzelhandels erfolgt. Die Kunden dieser Verkaufsstellen werden mit dem staatlichen Sportwettenangebot konfrontiert, wenn sie Erledigungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift, von Schreibmaterialien oder Süßigkeiten, machen. Auch wenn nunmehr nicht mehr ein gleichzeitiger Zahlungsvorgang möglich ist, sorgt doch dieses Nebeneinander von „unbedenklichen“ Waren und „bedenklichen“ Glücksspielangeboten dafür, dass auch die Glücksspiele und somit auch die Sportwetten von dem durchschnittlichen Kunden als ein grundsätzlich normales Gut des täglichen Lebens wahrgenommen werden. Die Teilnahme an einer Sportwette wird auf diese Weise, ebenso wie etwa der Kauf von Alkohol und Zigaretten - zwei Produkten, die ebenfalls unbestritten mit hohen Suchtgefahren verbunden sind -, als ein sozialadäquates Verhalten wahrgenommen. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Eindruck bei speziellen „Glücksspielläden“ gerade nicht entstehen kann. Denn dort wird man in der Tat nicht „im Vorbeigehen“ mit dem Glücksspiel konfrontiert, vielmehr muss sich der Kunde diesem bewusst aussetzen.
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Dieses strukturelle Defizit im Vertriebskonzept besteht trotz der Bemühungen des Beklagten und der Toto-Lotto-Gesellschaft im Hinblick auf die stärkere Ausrichtung des Vertriebskonzepts am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren. Denn insbesondere die Hinweise in den Annahmestellen und auf den Spielscheinen auf die Suchtgefahren sowie entsprechende Schulungen des Personals der Annahmestellen vermögen nichts daran zu ändern, dass das Angebot der staatlichen Toto-Lotto-Gesellschaft als ein alltäglich verfügbares und nicht „grundsätzlich bedenkliches“ und damit als ein sozialadäquates Gut wahrgenommen wird.
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Die Hinweise (zum zweifelhaften Nutzen derartiger Warnhinweise vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/08 -, juris Rn. 49) werden von Seiten des staatlichen Monopolisten schon selbst dadurch relativiert, dass dieser nach wie vor öffentlich betont, dass ein beachtlicher Teil der Erlöse dem Gemeinwohl zugute kommt (vgl. § 5 AGGlüStV). Dies zeigt sich nicht zuletzt anhand von Slogans wie der vom Kläger im Antragsverfahren zitierten, etwa „Oddset tut Gutes“, die so oder in ähnlicher Form nach wie vor verwendet werden („Zahlen für Gutes“ und der Wettmittelfonds als „eine Art Schatzkiste“). Wenn dann auch noch ein Staatssekretär (s.o.) und damit ein hoher Repräsentant des Landes Baden-Württemberg davon spricht, dass die Allgemeinheit nur profitiert, wenn das staatliche Wettangebot bestehen bleibt, muss beim durchschnittlichen Bürger unweigerlich der Eindruck entstehen, „dass das mit den Gefahren ja nicht ganz so schlimm sein kann, wenn ich mit meiner Teilnahme das Gemeinwohl unterstütze“. Oder mit den Worten des Geschäftsberichts der Staatlichen Toto-Lotto GmbH für das Geschäftsjahr 2007 (im Internet für jedermann zugänglich unter www.lotto-bw.de): „Wer an den Spielen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH teilnimmt, fördert gleichzeitig auch ein Stück Lebenskultur in unserem Lande.“
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Die Schulungen des Personals sind nach Auffassung der Kammer allenfalls bedingt geeignet. Denn wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung ergeben hat, bietet das derzeitige Oddset-System dem Süchtigen bzw. dem Suchtgefährdeten die Möglichkeit, seine Spielleidenschaft gegenüber der einzelnen Annahmestelle problemlos zu verbergen. Der Vertreter des Beklagten bestätigte nämlich auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, dass ein Spieler eine unbeschränkte Zahl von Spielscheinen abgeben kann und zwar jeweils an einer anderen Annahmestelle. Und die jeweils nächste Annahmestelle liegt, wie bereits ausgeführt, in aller Regel nicht weit entfernt. Auf diese Weise kann sich der einzelne suchtgefährdete bzw. suchtkranke Spieler der näheren Überprüfung durch die geschulten Personen leicht entziehen.
38 
Vor dem Hintergrund, dass auch und in erster Linie die Verbindung der Annahmestellen mit dem Einzelhandel die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols begründet, kann die Kammer offenlassen, ob mit dem laut Vertriebskonzept angestrebten Ziel einer Beschränkung auf 3.300 Annahmestellen ein gemeinschaftsrechtskonformer Zustand erreicht wäre.
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b) Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit als unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage aus. Es ist seit Langem geklärt, dass gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht insoweit für den nationalen Rechtsanwender und damit auch für die Verwaltungsgerichte unanwendbar ist, als das Gemeinschaftsrecht selbst unmittelbar anwendbar ist (hierzu z.B. Ehlers, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 11 Rn. 34 ff. m.N.).
40 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols auch die Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, so dass die Untersagungsverfügung nicht deshalb Bestand haben kann, weil der Kläger über keine derartige Erlaubnis verfügt.
41 
Im Bereich der Sportwetten lässt sich das Staatsmonopol nämlich nicht von der Erlaubnispflicht trennen. Denn eine Erlaubnis kann nach dem Regelungsmodell des Glückspielstaatsvertrags rein privaten Personen lediglich für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV i.V.m. dem Dritten Abschnitt), nicht aber für Sportwetten. Für diese wollte der Gesetzgeber das staatliche Monopol beibehalten. Es würde nun aber dem gesetzgeberischen Anliegen widersprechen anzunehmen, dass eine Erlaubnis doch an rein Private erteilt werden kann (vgl. insoweit auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 24).
42 
Der Verweis des Beklagten auf das Bauordnungsrecht vermag hieran nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass bauordnungsrechtliche Verfügungen unter Umständen bereits aufgrund einer formellen (Bau-)Rechtswidrigkeit ergehen können. Auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids besteht allerdings bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in aller Regel ein Rechtsanspruch des Bauherrn (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2 LBO). Nach dem Regelungsmodell des Glücksspielstaatsvertrags darf dem rein Privaten hingegen überhaupt keine Erlaubnis für den Bereich der Sportwetten erteilt werden.
43 
4. Dass sich der Kläger als Drittstaatsangehöriger nicht auf die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages berufen kann, führt nicht dazu, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Untersagungsverfügung vom 28.05.2008, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Ermessensentscheidung zu ergehen hat, ist jedenfalls ungeeignet und deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 LVwVfG; § 114 VwGO). Ob der Klage auch deshalb stattzugeben wäre, weil die Dienstleistungsfreiheit des maltesischen Unternehmens T. Co. Ltd. ungerechtfertigt beschränkt ist, kann offenbleiben.
44 
Aufgrund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols ist es dem Beklagten verwehrt, Unionsbürgern die Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter zu untersagen. Bei einem Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige kann nun aber das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht nicht mehr erreicht werden. Denn ein „flächendeckendes“ Vorgehen gegen Private ist nicht mehr möglich. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist für die Kammer ersichtlich, dass ein Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre und das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren fördern würde. Ohnehin ist es im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger, von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris Rn. 114; VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 - juris Rn. 78).
45 
5. Die Untersagungsverfügung ist schließlich in vollem Umfang aufzuheben. Zwar lässt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten die Anwendbarkeit einer Vielzahl von Regelungen des Glückspielstaatsvertrags, die am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtet sind, unberührt. So darf der Kläger etwa lediglich Wetten auf den Ausgang eines Sportereignisses vermitteln, er darf keine Wetten während eines laufenden Sportereignisses entgegennehmen und auch seine Werbemaßnahmen müssen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages beachten. Es ist der Kammer jedoch verwehrt, die Untersagungsverfügung auf einen rechtmäßigen Umfang zu reduzieren. Denn insoweit würde die Verfügung nicht mehr der erkennbaren Absicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei ihrem Erlass entsprechen; diesem würde vielmehr eine Verfügung zugeschrieben, die es offensichtlich so nicht erlassen wollte. Insoweit greift die Kammer auf die - zwar nicht unmittelbar, jedoch sinngemäß anwendbare - Regelung des § 47 Abs. 2 LVwVfG zurück. Es wäre - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) - die Aufgabe der Exekutive und damit des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dem Kläger verbotene Tätigkeiten zu untersagen.
46 
6. Infolge der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) sind auch die weiteren Regelungen in der Verfügung rechtswidrig und die Verfügung ist insgesamt aufzuheben.
II.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
48 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004).
51 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 6a Satz 1 AGVwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
15 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der angegriffenen Verfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 4).
17 
2. Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) kommt allein § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV (GBl. 2007, 571) in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt; denn der Kläger vermittelt nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Glücksspiele.
18 
Indem der Kläger Wetten für das Unternehmen T. Co. Ltd. entgegennimmt und weiterleitet, vermittelt er (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) Sportwetten, die Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 GlüStV sind.
19 
Die vom Kläger vermittelten Sportwetten sind auch unerlaubte Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Denn weder der Kläger noch das Unternehmen T. Co. Ltd. verfügt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Baden-Württemberg. Zwar vermittelt der Kläger die Sportwetten nach Malta und damit in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft; dies entbindet ihn aber nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg. Denn nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist das Wettbüro des Klägers in Pforzheim.
20 
Dass die Sportwetten an ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft konzessioniertes Unternehmen vermittelt werden, steht der Einordnung als unerlaubtes Glücksspiel nicht entgegen. Denn diese Konzession kann nicht kraft derzeitigen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 21). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 „Ladbrokes Ltd.“ -, Rn. 86). Dementsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178/1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwgrd. 16 und Art. 1 Abs. 5 lit. d Spstr. 3). Die Auffassung, dass Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u.a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (C-243/01 „Gambelli“) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren. Denn nach diesem Urteil ist den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. In seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04 „Placanica“, Rn. 57) stellt der Europäische Gerichtshof auch klar, dass ein Konzessionssystem unter bestimmten Umständen ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
21 
3. Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg, das sich im Wesentlichen aus § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV, § 1 Abs. 5 des baden-württembergischen Gesetzes zu dessen Ausführung (GBl. 2008, 81; im Folgenden: AGGlüStV) ergibt, stellt indes in seiner derzeitigen Ausgestaltung eine im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel nicht geeignete Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages (Art. 49 EGV) dar (a). Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage folglich aus (b). Ob das staatliche Sportwettenmonopol darüber hinaus auch mit nationalem Verfassungsrecht unvereinbar ist, kann offenbleiben.
22 
a) Nach Art. 49 Abs. 1 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen der Leistungserbringung ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages sind nach Art. 50 Abs. 1 EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
23 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, und damit das Vermitteln von Sportwetten zu den Dienstleitungen i.S.v. Art. 50 EGV gehört (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 52). Art. 49 EGV erfasst auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem Mitgliedstaat über das Internet in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringern anbietet (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 54). Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass das an einen Vermittler gerichtete Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem der Vermittler seine Tätigkeit ausübt, zu erleichtern, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 58).
24 
Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann aufgrund der in den Art. 45 und 46 EGV ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. nur Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 60). Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der staatlichen Glücksspielpolitik sein (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62; hiervon ausgehend bedenklich die Äußerung des Staatssekretärs Fleischer in der Landtagssitzung vom 28.11.2007 [Plenarprotokoll 14. WP/S. 2365]: „Außerdem hat dies in Bezug auf die Förderung öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eine erfreuliche und für die Betroffenen existenzielle Nebenfolge . Diese Förderung kann z.B. beim Sport nicht durch Sponsorengelder privater Wettanbieter sichergestellt werden, denn davon hätte der Breitensport, dem jährlich 59 Millionen EUR zur Verfügung gestellt werden, überhaupt nichts. Die Allgemeinheit und der Breitensport im Besonderen profitieren nur , wenn das staatliche Lotterie- und Wettangebot bestehen bleibt.“ [ Hervorhebungen durch das Gericht ]). Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, rechtfertigen ein ausreichendes Ermessen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Damit die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sind, müssen sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist; auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 65).
25 
Bei verfassungskonformer Auslegung ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, das in § 1 Nr. 1 GlüStV genannte Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das eigentliche Ziel für die weitere Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols (so auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 30). Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) zum damaligen bayerischen Staatsmonopol für Sportwetten, ist ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien des Glücksspielstaatsvertrages mit diesem einen verfassungskonformen Zustand herbeiführen wollten, ist den anderen in § 1 des Staatsvertrages genannten Zielen lediglich eine nachgeordnete Bedeutung beizumessen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist konsequenter Weise das eigentliche Ziel des Staatsvertrages zugrunde zu legen.
26 
Das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren vermag grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (hierzu und zum Folgenden Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 67); jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Bei der Überprüfung des staatlichen Sportwettenmonopols anhand dieser Maßstäbe hat das nationale Gericht nicht nur das nationale Regelwerk, das das Monopol begründet, sondern auch die „konkreten Anwendungsmodalitäten“ (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 75), d.h. dessen tatsächliche Ausgestaltung heranzuziehen.
27 
Die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie sie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz ergibt, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie bildet eine ausreichende normative Grundlage für die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (a.A. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris passim).
28 
Der Glücksspielstaatsvertrag überlässt insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers die Regelung über Art und Zuschnitt der Wetten nicht der Exekutive, sondern enthält insoweit am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtete Regelungen (a.A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris Rn. 50). So besagt § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht nur, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten erlaubt werden können. Diese Bestimmung legt vielmehr auch fest, dass Sportwetten nur auf den Ausgang eines Sportereignisses und somit nicht auf einzelne Ereignisse während eines solchen geschlossen werden dürfen. Des Weiteren verbietet § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten während eines laufenden Sportereignisses (vgl. auch § 6 Abs. 2 AGGlüStV) sowie Wetten über Telekommunikationsanlagen. Auch ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und damit auch von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten. Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV auch Vorgaben zu den Einsatzgrenzen machen. All die genannten Regelungen sind bei der Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis „im Einzelnen“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) zu berücksichtigen, so dass die Exekutive bei der Erlaubniserteilung keinesfalls „nach Gutdünken“ vorgehen kann.
29 
Auch im Übrigen enthält das Regelwerk ausreichende, am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtete Regelungen. So ist etwa die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV). Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nur eingeschränkt erlaubt. Sie hat sich gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel zu beschränken; sie darf insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Bestimmte Formen der Werbung, nämlich die Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sowie Trikot- und Bandenwerbung nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, sind verboten. Auch die §§ 6 - 8 GlüStV mit ihren Vorgaben zu den Sozialkonzepten, insbesondere auch der Verpflichtung zur Schulung des Personals, zur Aufklärung und zu den Spielersperren lassen deutlich erkennen, dass das Regelwerk das Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ernst nimmt.
30 
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen an die normativen Grundlagen für ein staatliches Sportwettenmonopol stellt. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf diese Frage im Übrigen auch keiner weiteren Klärung, insbesondere nicht durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.
31 
Die rechtliche Ausgestaltung ist allerdings insoweit defizitär, als durch sie das frühere Vertriebssystem über den Einzelhandel mittels der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das Jahr 2008 normativ festgeschrieben wird. Denn gerade dieses Vertriebssystem führt zur Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg mit dem Gemeinschaftsrecht.
32 
Dass das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg - jedenfalls derzeit - mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar ist, folgt nach Auffassung der Kammer aus dessen tatsächlicher Ausgestaltung . Denn mit dem Vertrieb der Sportwetten über die Toto-Lotto-Annahmestellen beruht das staatliche Monopol auf einem Vertriebskonzept, das sich nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren in Einklang bringen lässt. Trotz gewisser Veränderungen entspricht das tatsächliche Erscheinungsbild im Wesentlichen weiterhin dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Im Einzelnen:
33 
Schon die erhebliche Dichte von Annahmestellen - laut Vertriebskonzept der Toto-Lotto-GmbH vom 09.06.2008 liegt der Richtwert etwa in Großstädten bei einer Annahmestelle pro 2.500 Einwohnern; hiernach dürfte es beispielsweise in der Stadt Karlsruhe mit ungefähr 275.000 Einwohnern etwa 110 Annahmestellen geben - sorgt dafür, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten nicht auf wenige Örtlichkeiten beschränkt ist, sondern vielmehr - gerade in Großstädten - an nahezu jeder Straßenecke und somit nach wie vor „in bewusster Nähe zum Kunden“ besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Infolgedessen ist die Möglichkeit zum Sportwetten weiterhin ein allerorts verfügbares Gut (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.). Bereits die Häufung der Annahmestellen lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Einzelne die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten als etwas Außergewöhnliches wahrnimmt, als etwas grundsätzlich staatlicherseits Missbilligtes. Gerade dies aber wäre nach Auffassung der Kammer (in Übereinstimmung mit dem VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 -1 K 547/07 -, juris Rn. 32 f.) für ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtetes staatliches Monopol erforderlich.
34 
Noch größeres Gewicht ist nach Auffassung der Kammer dem Umstand beizumessen, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten im Wesentlichen über Verkaufsstellen des Einzelhandels erfolgt. Die Kunden dieser Verkaufsstellen werden mit dem staatlichen Sportwettenangebot konfrontiert, wenn sie Erledigungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift, von Schreibmaterialien oder Süßigkeiten, machen. Auch wenn nunmehr nicht mehr ein gleichzeitiger Zahlungsvorgang möglich ist, sorgt doch dieses Nebeneinander von „unbedenklichen“ Waren und „bedenklichen“ Glücksspielangeboten dafür, dass auch die Glücksspiele und somit auch die Sportwetten von dem durchschnittlichen Kunden als ein grundsätzlich normales Gut des täglichen Lebens wahrgenommen werden. Die Teilnahme an einer Sportwette wird auf diese Weise, ebenso wie etwa der Kauf von Alkohol und Zigaretten - zwei Produkten, die ebenfalls unbestritten mit hohen Suchtgefahren verbunden sind -, als ein sozialadäquates Verhalten wahrgenommen. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Eindruck bei speziellen „Glücksspielläden“ gerade nicht entstehen kann. Denn dort wird man in der Tat nicht „im Vorbeigehen“ mit dem Glücksspiel konfrontiert, vielmehr muss sich der Kunde diesem bewusst aussetzen.
35 
Dieses strukturelle Defizit im Vertriebskonzept besteht trotz der Bemühungen des Beklagten und der Toto-Lotto-Gesellschaft im Hinblick auf die stärkere Ausrichtung des Vertriebskonzepts am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren. Denn insbesondere die Hinweise in den Annahmestellen und auf den Spielscheinen auf die Suchtgefahren sowie entsprechende Schulungen des Personals der Annahmestellen vermögen nichts daran zu ändern, dass das Angebot der staatlichen Toto-Lotto-Gesellschaft als ein alltäglich verfügbares und nicht „grundsätzlich bedenkliches“ und damit als ein sozialadäquates Gut wahrgenommen wird.
36 
Die Hinweise (zum zweifelhaften Nutzen derartiger Warnhinweise vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/08 -, juris Rn. 49) werden von Seiten des staatlichen Monopolisten schon selbst dadurch relativiert, dass dieser nach wie vor öffentlich betont, dass ein beachtlicher Teil der Erlöse dem Gemeinwohl zugute kommt (vgl. § 5 AGGlüStV). Dies zeigt sich nicht zuletzt anhand von Slogans wie der vom Kläger im Antragsverfahren zitierten, etwa „Oddset tut Gutes“, die so oder in ähnlicher Form nach wie vor verwendet werden („Zahlen für Gutes“ und der Wettmittelfonds als „eine Art Schatzkiste“). Wenn dann auch noch ein Staatssekretär (s.o.) und damit ein hoher Repräsentant des Landes Baden-Württemberg davon spricht, dass die Allgemeinheit nur profitiert, wenn das staatliche Wettangebot bestehen bleibt, muss beim durchschnittlichen Bürger unweigerlich der Eindruck entstehen, „dass das mit den Gefahren ja nicht ganz so schlimm sein kann, wenn ich mit meiner Teilnahme das Gemeinwohl unterstütze“. Oder mit den Worten des Geschäftsberichts der Staatlichen Toto-Lotto GmbH für das Geschäftsjahr 2007 (im Internet für jedermann zugänglich unter www.lotto-bw.de): „Wer an den Spielen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH teilnimmt, fördert gleichzeitig auch ein Stück Lebenskultur in unserem Lande.“
37 
Die Schulungen des Personals sind nach Auffassung der Kammer allenfalls bedingt geeignet. Denn wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung ergeben hat, bietet das derzeitige Oddset-System dem Süchtigen bzw. dem Suchtgefährdeten die Möglichkeit, seine Spielleidenschaft gegenüber der einzelnen Annahmestelle problemlos zu verbergen. Der Vertreter des Beklagten bestätigte nämlich auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, dass ein Spieler eine unbeschränkte Zahl von Spielscheinen abgeben kann und zwar jeweils an einer anderen Annahmestelle. Und die jeweils nächste Annahmestelle liegt, wie bereits ausgeführt, in aller Regel nicht weit entfernt. Auf diese Weise kann sich der einzelne suchtgefährdete bzw. suchtkranke Spieler der näheren Überprüfung durch die geschulten Personen leicht entziehen.
38 
Vor dem Hintergrund, dass auch und in erster Linie die Verbindung der Annahmestellen mit dem Einzelhandel die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols begründet, kann die Kammer offenlassen, ob mit dem laut Vertriebskonzept angestrebten Ziel einer Beschränkung auf 3.300 Annahmestellen ein gemeinschaftsrechtskonformer Zustand erreicht wäre.
39 
b) Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit als unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage aus. Es ist seit Langem geklärt, dass gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht insoweit für den nationalen Rechtsanwender und damit auch für die Verwaltungsgerichte unanwendbar ist, als das Gemeinschaftsrecht selbst unmittelbar anwendbar ist (hierzu z.B. Ehlers, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 11 Rn. 34 ff. m.N.).
40 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols auch die Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, so dass die Untersagungsverfügung nicht deshalb Bestand haben kann, weil der Kläger über keine derartige Erlaubnis verfügt.
41 
Im Bereich der Sportwetten lässt sich das Staatsmonopol nämlich nicht von der Erlaubnispflicht trennen. Denn eine Erlaubnis kann nach dem Regelungsmodell des Glückspielstaatsvertrags rein privaten Personen lediglich für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV i.V.m. dem Dritten Abschnitt), nicht aber für Sportwetten. Für diese wollte der Gesetzgeber das staatliche Monopol beibehalten. Es würde nun aber dem gesetzgeberischen Anliegen widersprechen anzunehmen, dass eine Erlaubnis doch an rein Private erteilt werden kann (vgl. insoweit auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 24).
42 
Der Verweis des Beklagten auf das Bauordnungsrecht vermag hieran nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass bauordnungsrechtliche Verfügungen unter Umständen bereits aufgrund einer formellen (Bau-)Rechtswidrigkeit ergehen können. Auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids besteht allerdings bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in aller Regel ein Rechtsanspruch des Bauherrn (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2 LBO). Nach dem Regelungsmodell des Glücksspielstaatsvertrags darf dem rein Privaten hingegen überhaupt keine Erlaubnis für den Bereich der Sportwetten erteilt werden.
43 
4. Dass sich der Kläger als Drittstaatsangehöriger nicht auf die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages berufen kann, führt nicht dazu, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Untersagungsverfügung vom 28.05.2008, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Ermessensentscheidung zu ergehen hat, ist jedenfalls ungeeignet und deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 LVwVfG; § 114 VwGO). Ob der Klage auch deshalb stattzugeben wäre, weil die Dienstleistungsfreiheit des maltesischen Unternehmens T. Co. Ltd. ungerechtfertigt beschränkt ist, kann offenbleiben.
44 
Aufgrund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols ist es dem Beklagten verwehrt, Unionsbürgern die Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter zu untersagen. Bei einem Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige kann nun aber das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht nicht mehr erreicht werden. Denn ein „flächendeckendes“ Vorgehen gegen Private ist nicht mehr möglich. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist für die Kammer ersichtlich, dass ein Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre und das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren fördern würde. Ohnehin ist es im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger, von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris Rn. 114; VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 - juris Rn. 78).
45 
5. Die Untersagungsverfügung ist schließlich in vollem Umfang aufzuheben. Zwar lässt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten die Anwendbarkeit einer Vielzahl von Regelungen des Glückspielstaatsvertrags, die am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtet sind, unberührt. So darf der Kläger etwa lediglich Wetten auf den Ausgang eines Sportereignisses vermitteln, er darf keine Wetten während eines laufenden Sportereignisses entgegennehmen und auch seine Werbemaßnahmen müssen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages beachten. Es ist der Kammer jedoch verwehrt, die Untersagungsverfügung auf einen rechtmäßigen Umfang zu reduzieren. Denn insoweit würde die Verfügung nicht mehr der erkennbaren Absicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei ihrem Erlass entsprechen; diesem würde vielmehr eine Verfügung zugeschrieben, die es offensichtlich so nicht erlassen wollte. Insoweit greift die Kammer auf die - zwar nicht unmittelbar, jedoch sinngemäß anwendbare - Regelung des § 47 Abs. 2 LVwVfG zurück. Es wäre - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) - die Aufgabe der Exekutive und damit des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dem Kläger verbotene Tätigkeiten zu untersagen.
46 
6. Infolge der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) sind auch die weiteren Regelungen in der Verfügung rechtswidrig und die Verfügung ist insgesamt aufzuheben.
II.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
48 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004).
51 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

1.
soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2.
soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 - 3 K 2902/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wiederherzustellen und anzuordnen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass jene lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glückspiele als Sportwetten bezieht.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 25.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig; insbesondere entspricht die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, die dem Antragsteller am 11.04.1990 vom Rat des Kreises L.-Z. erteilte Gewerbegenehmigung sei - was das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe - nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, lässt dieses Vorbringen durchaus erkennen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung abzuändern wäre, sollte diese Rechtsauffassung zutreffen. Denn die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wäre dann ungeachtet der Frage, ob sich die Gewerbegenehmigung überhaupt auf die Vermittlung von Sportwetten bezieht, die von einem Wetthalter außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde angeboten werden, in ganz Deutschland unerlaubt, sodass er auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf verwiesen werden könnte, bei etwaiger fehlender praktischer Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung eben sein gesamtes Internetangebot (...) vom Markt zu nehmen (vgl. BA, S. 7 f.).
Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit den Darlegungsanforderungen, als der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht geäußerten ernsthaften Zweifeln entgegentritt, ob dem Antragsteller das ihm aufgegebene Verhalten überhaupt möglich und zumutbar sei, insbesondere ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetwettangebot auszuschließen. So lässt sein Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennen, warum er anders als das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Antragsteller der Untersagungsverfügung entsprechen kann (vgl. insbes. S. 4, 10 f.).
Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig keine Folge leisten zu müssen, zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1) und gab ihm auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht (Ziff. 4). Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat „ernsthafte Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nicht zu erkennen.
1. Derzeit spricht auch bei Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Antragstellers mehr dafür, dass das Regierungspräsidium ihm ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat. Soweit sich die Verfügung darüber hinaus auf die Untersagung jeglichen Glücksspiels bezieht, dürfte sie demgegenüber mangels eines entsprechenden Erfordernisses rechtswidrig sein.
Voraussichtlich zu Recht dürfte das Regierungspräsidium seine Verfügung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBl. BW 2004, 274) - LottStV - gestützt haben, wonach die zuständige Behörde die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen“ kann. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Das Regierungspräsidium dürfte auch zutreffend angenommen haben, dass unter jene, sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht nur auf Lotterien beziehende Vorschrift auch das Vermitteln von Wetten sowie die Unterstützung solcher Tätigkeiten fällt (vgl. zu § 284 Abs. 1 StGB bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181; auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149). Auch wenn dies aufgrund des systematischen Zusammenhangs zu § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser durch das Bereitstellen entsprechender Einrichtungen (vgl. § 284 Abs. 1 3. Alt. StGB; hierzu inzwischen BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -) - hier durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Vermittlungsangebot im Internet - zumindest als (Mit-) Verursacher der Veranstaltung eines (dort unerlaubten) Glücksspiels i. S. des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 u. 3 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -). Dass der Antragsteller sein Wettbüro in Sachsen betreibt und die angenommenen Sportwetten ins EG-Ausland (Gibraltar) vermittelt, ändert nichts daran, dass durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Angebot, den Abschluss entsprechender Spielverträge auch von dort aus zu vermitteln, jene letztlich auch in Baden-Württemberg veranstaltet werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.03.2002, NJW 2002, 2175, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, 2158). Insoweit ist daher auch eine örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegeben.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung von einem Glücksspiel i.S. des § 3 Abs. 1 LottStV ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.).
10 
Voraussichtlich zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung auch angenommen, dass die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt sei (vgl. Senat, Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt worden sei. Die Geltung jenes Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -). Ob letztlich - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.); insofern ist auch nicht von Belang, dass, worauf der Antragsteller hinweist, der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 - ein Verfahren wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
11 
Auch die der in Gibraltar ansässigen Veranstalterin, der ..., dort - im EG-Ausland - am 21.03.2006 erteilte, bis 31.03.2007 befristete Erlaubnis, die inzwischen wohl verlängert worden sein dürfte, änderte an dem objektiven Verstoß nichts. Inwiefern eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lässt sich auch den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.; anders wohl OLG München, Urt. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Inwiefern einem solchen Repressivverbot unabhängig von einer nach nationalem Recht vorgesehenen Erlaubnisfähigkeit Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urt. 01.04.2004, a.a.O.). Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich schließlich nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Rdnr. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze (hier: das staatliche Wettmonopol), tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Rdnr. 72). Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -; ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -). Auf die Frage der Zulässigkeit der Verhängung von - hier ersichtlich nicht in Rede stehenden - Sanktionen gegen sie (vgl. Rdnr. 63) kommt es demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang nicht an. Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahinstehen, ob die der ... erteilte Glücksspiellizenz im Hinblick auf Ziff. 11 des Licence-Agreements überhaupt zu den hier in Rede stehenden Wettaktivitäten berechtigte (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 - sowie die im Ergebnis eher zweifelhafte Auslegung durch das maltesische Finanzministerium v. 06.02.2007). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insoweit nicht allein auf die europäischen Grundfreiheiten abgehoben werden.
12 
Auch die dem Antragsteller vom Gewerbeamt des Rates des Kreises L.-Z. unter dem 11.04.1990 erteilte „Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten“ ändert ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt die Vermittlung von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieser Behörde angebotenen Sportwetten erfasst, nichts daran, dass diese jedenfalls in Baden-Württemberg nicht erlaubt sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) entschieden, dass es eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nicht rechtfertige, solche auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Davon, dass diese Entscheidung insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete und gar einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -). Auch wenn im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erfolgsaussichten insoweit noch als offen anzusehen wären, führte dies noch auf kein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -).
13 
Die Untersagung der weiteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14.12.2004 (BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Tat fehlt es bislang an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich § 31 abs. 1 bverfgg> geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 - 6 S 2100/06 -).
14 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden. Danach werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht und nicht (mehr) an der Erzielung von Einnahmen ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., BA, S. 8). Dies muss um so mehr gelten, als inzwischen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention tatsächlich umgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 14/43 S. 2 f.); von bloßen Absichtserklärungen kann insofern nicht die Rede sein (vgl. auch die inzwischen bekannt gemachten Teilnahmebedingungen für die vom Land veranstalteten Ergebniswetten, GABl. 2006, 533 ff., 540 ff.). Dass die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor nicht erfüllt wäre, auch in der Übergangszeit jede Werbung zu unterlassen, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordere, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom Antragsteller angeführten Werbebeispiele betreffen überwiegend schon nicht Baden-Württemberg bzw. nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Sportwetten, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes allein abzustellen ist, sondern andere Glücksspiele, mag Oddset auch unter derselben „Dachmarke“ (Lotto) vertrieben werden. Dass von der andere Glücksspiele betreffenden Werbung gleichwohl verfassungsrechtlich bedenkliche „Ermunterungs- bzw. Anreizwirkungen“ zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgingen (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -), ist nicht zu erkennen. Auch die Vertriebswege sind inzwischen beschränkt worden. So gibt es einen ungehinderten - direkten - Internetzugang zur staatlich veranstalteten Oddset-Wette seit 05.03.2007 nicht mehr. Auch wenn es über die gewerblichen Spielevermittler noch indirekte Spielmöglichkeiten über Internet geben mag, sind Minderjährige nach den vorerwähnten Teilnahmebedingungen jedenfalls von einer Spielteilnahme ausgeschlossen. Auch wurden 30 baden-württembergische Verkaufsstellen der Toto-Lotto GmbH geschlossen und Planungen zu weiteren Vertriebswegen eingestellt. Durch die Einführung einer Kundenkartenpflicht bzw. eines Kundenidentifizierungssystems wird nunmehr auch eine anonyme Spielteilnahme Jugendlicher verhindert. Insofern vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf eine „Testaktion“ - zumal in Bayern - auf keine andere Beurteilung zu führen.
15 
Auch die Feststellungen des Bundeskartellamts in seinem Beschluss vom 23.08.2006, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen würde.
16 
Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe - etwa bei der Überwachung der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der gewerblichen Spielevermittler (vgl. § 14 Abs. 3 LStV) - zumal solche in anderen Bundesländern - noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) auch nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Vor diesem Hintergrund hat es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung zurückgewiesen, der zufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht  f ü r  d i e  Ü b e r g a n g s z e i t  bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -; für NRW Beschl. v. 07.12.2006, NVwZ 2007, 1521).
17 
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden ersichtlich auch nicht in diskriminierender Weise angewandt (EuGH, a.a.O., Rdnr. 65). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beigetragen (a.a.O., Rdnr. 67) und jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen jene Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel“, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rdnr. 62), und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). „Angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten“ tragen diese auch „tatsächlich“ den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es einstweilen weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedürfte (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 ; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); dies gilt um so mehr, als es hier allein um die Abwehr von - auch von den hier in Rede stehenden Sportwetten ausgehenden, nicht unerheblichen (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.) - Gefahren geht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten ist.
18 
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, - 4 B 961/06 -). Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine „nationale Regelung“ (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich an diesen orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Auch etwaige (im Land Baden-Württemberg) noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.); auf etwaige Vollzugsdefizite sowie neue Spielmöglichkeiten in anderen Bundesländern kommt es schließlich - ungeachtet der die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat treffenden Verpflichtungen - für den Bestand des mit dem baden-württembergischen Staatslotteriegesetz fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols nicht an.
19 
Zu einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil - worauf der Antragsteller abhebt - die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 zu der Auffassung gelangt ist, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen habe (vgl. auch das ergänzende Aufforderungsschreiben Vertragsverletzung-Nr. 2003/4350). Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rdnr. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches W e t t monopol - wovon der Antragsteller im Anschluss an die Kommissionsschreiben ausgeht - nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten. Ebenso wenig folgt aus diesem Urteil, dass von einem „kohärenten und systematischen“ Beitrag zur Begrenzung der W e t t tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) dann nicht mehr ausgegangen werden könnte, wenn andere - nicht monopolisierte - Glücksspiele mit höherem Suchtpotential - nämlich die sog. Geldspielautomaten und kasinotypischen Glücksspiele - nicht gleichermaßen beschränkt würden (vgl. allerdings EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.). Auch von einer widersprüchlichen bzw. willkürlichen - und insofern auch nach Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aufgrund der zwischen den jeweiligen Glückspielmärkten bestehenden Unterschiede nicht gesprochen werden (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.). Zwar sind auch Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen von Pferden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I 1922, S. 335, 393; zul. geänd. durch Art. 119 V v. 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407) erlaubnisfähig (vgl. § 2 Abs. 1 RennwLottG), doch ist nicht ersichtlich, dass Rennwetten aufgrund ihrer Bedeutung und der mit ihnen einhergehenden Gefahren mit den hier in Rede stehenden Sportwetten vergleichbar und deshalb gleichermaßen regelungsbedürftig wären. Für eine Anbieter aus dem EG-Ausland diskriminierende Anwendung ist nach wie vor nichts ersichtlich. Dass sich die angegriffene Beschränkung des Sportwettangebots durchaus zur Spielsuchtbekämpfung eignet, folgt im Übrigen bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff. <218>); eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197). Sportwettangebote nach festen Quotenvorgaben bringen schließlich nach vorliegenden Untersuchungen durchaus ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial mit sich (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), dem zu begegnen Anlass besteht. Ob dies im Hinblick auf die vom Antragsteller nunmehr im Auszug vorgelegte Studie der Harvard Medical School anders zu beurteilen sein könnte, deren Projekt von ... mit 1,4 Millionen EUR finanziert wurde, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.
20 
Soweit sich der Antragsteller noch auf öffentliche Erklärungen des EU-Kommissars für den Binnenmarkt beruft (vgl. „Der Spiegel“ Nr. 43/2006, S. 90), in welchem dieser Beschränkungen des Glücksspielmarkts nur dann für nicht diskriminierend hält, wenn sie für private und staatliche Anbieter gleichermaßen gälten, übersieht er, dass ein staatliches Monopol in Rede steht, bei dem, so es für erforderlich gehalten wird, private Wettunternehmer generell von der Veranstaltung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden dürfen. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung erlaubten Spielbetriebs hat indes auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 -).
21 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschafts)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).
22 
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann der Antragsgegner die derzeit jedenfalls unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits ermessensfehlerfrei untersagen, zumal ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Bedenken mit einer Neuregelung nach Ablauf der Übergangsfrist zu rechnen ist; dass diese im Hinblick auf den inzwischen beschlossenen und von allen Ländern ratifizierten Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen jedenfalls „gemeinschaftswidrig“ wäre, vermag der Senat entgegen der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahmen der Europäischen Kommission vertretenen Auffassung einstweilen nicht zu erkennen. Ein milderes Mittel, das das Spielangebot gleichermaßen wie eine zur Durchsetzung des Wettmonopols ausgesprochene Untersagung zu begrenzen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern bedurfte es in der angefochten Verfügung - zumal vor dem Hintergrund der vom Regierungspräsidium im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellten Erwägungen – keiner weiteren Ausführungen.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Antragsvorbringen vertretenen Auffassung ist es dem Antragsteller auch keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar, der Untersagungsverfügung nachzukommen. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden technischen Möglichkeit zur Geolokalisierung zutreffen. Denn die ihm ersichtlich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) untersagten Tätigkeiten kann der Antragsteller unabhängig von den vom Verwaltungsgericht erörterten technischen Möglichkeiten, die ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 4 der Antragserwiderung) in der Verfügung jedenfalls nicht vorgegeben waren, ohne Weiteres dadurch einstellen, dass er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränkt, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richten, darauf hinweist, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, er tatsächlich auch so verfährt und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordert (anders wohl BayVGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, BA S. 10). Insofern könnte etwa nach entsprechenden Hinweisen im Rahmen der erforderlichen Registrierung - ähnlich wie zum Zwecke des Ausschlusses Minderjähriger und der Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz von AGB bzw. Teilnahmebedingungen - zum Ausfüllen bestimmter Pflichtfelder bzw. Setzen von Haken bzw. Anklicken von Buttons aufgefordert werden. So wird im Übrigen auch verfahren, wenn Inhalte einer Internetseite einer ausländischen Domain im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.30.2006, NJW 2006, 2630 zur Einschränkung des Verbreitungsgebiets einer Werbung im Internet durch sog. Disclaimer). Insofern mussten in der angefochtenen Verfügung auch keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Dass derartige Zugangserschwernisse bereits durch entsprechende Falschangaben von Wettinteressierten in Baden-Württemberg überwunden werden können, ändert daran nichts; dies führt insbesondere nicht dazu, worauf zu Recht die Beschwerde hinweist, dass jene ungeeignet wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.206, a.a.O., Rn. 114). Ist danach eine Einschränkung des bislang auch Wettinteressierten in Baden-Württemberg unterbreiteten Angebots möglich, kommt es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht mehr auf die - allerdings wenig überzeugenden und im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis stehenden - Ausführungen des Antragsgegners zur Nichtigkeit der dem Antragsteller erteilten Gewerbegenehmigung an.
24 
2. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat und worauf auch in der angefochtenen Verfügung abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-) rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch in der Folge nicht aufgegebene Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen (vgl. schon Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); daran ändern auch die vom Antragsteller geltend gemachten, angeblich die Existenz seines Betriebs gefährdenden Auswirkungen nichts, zumal er zu keiner Zeit darauf vertrauen konnte, seine Wettaktivitäten aufgrund der ihm bzw. der Veranstalterin erteilten Genehmigungen auch in Baden-Württemberg entfalten zu dürfen. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.). An dieser Beurteilung ändert - wie ausgeführt - auch die verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Frage einer Erstreckung der unter dem 11.04.1990 erteilten DDR-Erlaubnis auf das bisherige Bundesgebiet nichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006, a.a.O.). Eine andere Entscheidung wäre schließlich auch dann nicht angezeigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken oder des beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Revisionsverfahrens - BVerwG 6 C 40.06 - noch als offen anzusehen wären (anders OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 23/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.01.2007 - 3 MB 38/06 -). Ob mit Rücksicht darauf vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, beurteilte sich grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesverfassungsgericht getroffenen – der Sache nach auch die Dienstleistungsfreiheit berücksichtigenden - vorläufigen Maßgaben bestünde jedoch einstweilen kein Anlass, in der Übergangszeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO weitere vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Vereinbarkeit des Verbots mit europäischem Gemeinschaftsrecht abschließend entschieden sein wird.
25 
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 2, 20, 23 LVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und erscheint angesichts der jährlich zu erwartenden Gewinne verhältnismäßig.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert erscheint für das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das zugleich festgesetzte Zwangsgeld angemessen (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Streitwert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtschutzverfahrens jedoch zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; Senat, Beschl. vom 12.01.2005, a.a.O.).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2008 - 1 K 571/08 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2007 - 1 K 2123/06 - und der ihn bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2007 - 6 S 253/07 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 01. Dezember 2006 - 1 K 2066/06 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. 11.2006 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.05.2008 hat Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10.01.2007 und des Senats vom 19.09.2007 aufrecht zu erhalten und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.11.2006 anzuordnen, abzulehnen.
Im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. S. 571, - GlüStV -) und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 04.03.2008 (GBl. S. 81 - AGGlüStV BW -) ist der Antrag der Antragstellerin auf Änderung der zu ihrem Nachteil getroffenen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO allerdings zulässig. Das Inkrafttreten der vorgenannten Gesetze stellt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, der bis zum 31.12.2007 durch die rechtlichen Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) geprägt war und auf deren Grundlage die angefochtene Verfügung auch ergangen ist, eine Änderung i. S. des § 80 Abs. 7 VwGO dar (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 08.07.2008 - 6 S 968/08 -; Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Diese ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit maßgeblich, als sich - worin die Beteiligten übereinstimmen - die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt worden war, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, und ihr im Fall der Weigerung ein Zwangsgeld angedroht worden war, wegen ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; so auch Nieders. OVG, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264; Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -).
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Änderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache jedoch zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu seiner Begründung im wesentlichen auf das zuvor im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - Bezug nimmt, in dem ausschließlich aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die auf § 9 GlüStV gestützte Verfügung des Antragsgegners mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage aufgehoben worden war, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen, wovon auch der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeht. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedoch wegen der nach derzeit maßgeblicher Rechtslage nur geringen Erfolgsaussicht des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Rechtsmittels der Antragstellerin das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit weiterhin als vorrangig und die Voraussetzungen für eine Änderung der im früheren Verfahren zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch auch nach der neuen Rechtslage aufrecht erhaltene staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats - voraussichtlich - weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, a.a.O., S. 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008 - 13 B 12157/07 -, ZfWG 2008, 122; vom 30.07.2008 - 4 B 2056/07 -; ZfWG 2008, 264; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
Die dem angefochtenen Beschluss - durch Bezugnahme auf das zuvor ergangen Urteil - zugrundeliegende Feststellung, § 9 GlüStV scheide als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus, da das im Glücksspielstaatsvertrag gesicherte staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen das EG-Recht verstoße, trifft voraussichtlich nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - annimmt, der Antragsgegner jedoch bestreitet, eine gemeinschaftswidrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols zwingend zur Folge hat, dass damit auch das Erfordernis zur Einholung einer Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten durch private Anbieter entfällt (ablehnend insoweit EU-Kommission, Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2007, 94, Rdnr. 58 bis 63, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102; EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, mit abl. Anmerkung Winkelmüller, GewArch 2007, 411, 413; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255, juris, Rdnr. 33). Denn voraussichtlich ist dem Verwaltungsgericht schon darin nicht zu folgen, dass, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, das im Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (vgl. Art. 86 Abs. 1, 81 ff. EG) verstoße, wenngleich eine abschließende Würdigung der Entscheidung in dem zwischenzeitlich beim Senat anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben muss.
Prüfungsmaßstab für die Einhaltung der auf der Dienstleistungsfreiheit beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols ist allein die einschlägige Regelung in Art. 49 EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerdebegründung zu Recht rügt, den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) geltenden Grundsätzen zumindest indizielle Bedeutung für eine Gemeinschaftswidrigkeit der gesetzlichen Regelung beigemessen hat, ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet vielfacher Überschneidungen handelt es sich beim innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht und den Bestimmungen des EG-Vertrags um unterschiedliche autonome Rechtssysteme und jeweils selbstständige, vom Gericht unabhängig voneinander zu prüfende Kontrollmaßstäbe (vgl. Bungenberg, Sportwettenmonopol, DVBl. 2007, 1405, 1413). Die Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 144) über die „Parallelität“ der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bedeutet keine „Identität“. Auf diesen begrifflichen Unterschied weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.12.2007 (- 1 BvR 3082/06 -), Rdnr. 20 auch selbst ausdrücklich hin. Diese Aussage rechtfertigt deshalb nicht, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu transformieren und aus hieraus hergeleiteten Defiziten unter Verzicht auf die innerstaatlich gebotene Richtervorlage nach Art. 100 GG von einer (gemeinschaftsrechtlichen) Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Regelung auszugehen.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, - C - 124/97 - , DVBl 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.
Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol voraussichtlich gerecht. Dass die Bekämpfung der Spielsucht „bei verfassungskonformer Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags“ auch gemeinschaftsrechtlich alleiniger Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Begründung eines staatlichen Monopols sei, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil und ihm folgend das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 - juris, Rdnr. 25 annehmen, weil allein dieses Ziel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) rechtfertige, trifft so nicht zu (so auch OVG NW, Urt. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264, 265). Vielmehr sind gemeinschaftsrechtlich alle Rechtfertigungsgründe für das Wettmonopol in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999 , Rdnr. 31).
10 
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999 (C - 124/97 -, a.a.O. ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Auto- maten-)Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich auch bereit, ein „Glücksspielregime“ außerhalb der nach Art 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten geht im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47), und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006, - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Rdnr. 111; Beschl. vom 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02 -, GewArch 2007, 242, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats, zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten, ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252).
11 
Insoweit bedarf es - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O.,Rdnr. 118; Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). Auch hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hatten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ; vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) bei Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
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Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
13 
Die - insoweit an die innerstaatliche Rechtsänderung anknüpfende - Kritik des Verwaltungsgerichts daran, dass derzeit nicht spürbar weniger Annahmestellen in Betrieb seien als während der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit, gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die bestehende Vertriebskonzeption bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols nunmehr - anders als früher - als gemeinschaftswidrig anzusehen sei. Erst recht gilt dies für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV geforderte (Vertriebs-)Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen bisher nicht vorliege. Abgesehen davon, dass dieses Konzept (Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH von Juni 2008) zwischenzeitlich vorliegt, ist eine solche Anforderung gemeinschaftsrechtlich schwerlich begründbar. Auch kommt es auf die darin festgelegte Zahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen derzeit selbst innerstaatlich insoweit nicht maßgeblich an, als in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV alle Annahmestellen, die bereits zum 01.01.2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hatten, diese Vermittlung noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortsetzen dürfen. Eine Änderung der Zahl und räumlichen Verteilung der Annahmestellen seit dem 01.01.2007 ist damit, selbst wenn sie einem Vertriebskonzept widersprächen, nur bedingt möglich. Auch ist (wohl) unbedenklich, dass, wie das Verwaltungsgericht bemängelt, seit dem 01.01.2007 teils auch neue Annahmestellen als Ersatz für aufgegebene zugelassen wurden, zumal sich dies nach Angaben des Antragsgegners auf die Fälle beschränkte, in denen andernfalls der Versorgungsauftrag (§ 10 GlüStV) gefährdet gewesen wäre. Denn es lässt sich (voraussichtlich) weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des Bundesverfassungsgerichts eine zwingende Vorgabe des Inhalts entnehmen, dass die Zahl der Annahmestellen unter den am 01.01.2008 vorhandenen Bestand abgesenkt werden müsse, um den Fortbestand des staatlichen Wettmonopols zu rechtfertigen.
14 
Würdigt man die derzeitige Vertriebsstruktur und die Anzahl der Annahmestellen im Zusammenhang mit den durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu ansonsten begründeten Restriktionen für die Eingehung von Sportwetten, so die eingeschränkte Werbung, der Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV BW, 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), der Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, der Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten, sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136, juris, Rdnr. 20), und setzt man die derzeitige Praxis bei Ausübung des Wettmonopols in Bezug zu dem seitdem - unstreitig - eingetretenen erheblichen Umsatzrückgang, ist - wohl - davon auszugehen, dass die innerstaatliche Rechtslage und deren praktische Handhabung - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - inzwischen ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme am Glücksspiel aufweist und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren.
15 
Die in der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, Rdnr. 25 ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 49 ; vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Auf eine Gefährdung der Spieler bei dieser Form des Glücksspiels hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O. S. 103).
16 
Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die unzureichende personelle Besetzung der Aufsichtsbehörde, auf die vom Bundes- bzw. Landesgesetzgeber nicht genutzten Möglichkeiten zur weiteren Erschwerung der Teilnahme an Sportwetten und zur Minderung ihrer Anziehungskraft auf Spielsüchtige sowie auf sonstige Defizite bei Durchführung des Wettmonopols, wie etwa die weiterhin entfalteten Werbemaßnahmen, beruft, wird hierdurch die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel eingeleiteten Maßnahmen, die Spielsucht nachhaltig einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen gilt dies schon deshalb, weil ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich ist, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichthof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255).
17 
Inwieweit die Einschätzung der Beschwerdebegründung zutrifft, dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bestrebungen eines staatlichen Monopolisten, die Spielsucht einzudämmen, nur die jeweilige Art des Glücksspiels in den Blick zu nehmen und nicht auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis von Glücksspielen insgesamt abzustellen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, weil das Verwaltungsgericht in seinem die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols feststellenden Urteil allein auf die Verhältnisse im Bereich der Sportwetten abgestellt hat. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass er, wie er schon früher (Beschl. vom 13.09.2007 - 6 S 375/07 -) entschieden hat, davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, bei Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten das jeweilige Schutzniveau im Einzelfall zu bestimmen, jede Form des Glücksspiels insoweit getrennt zu beurteilen ist (so auch - im Gegensatz zur Kartellabteilung der EU-Kommission - der juristische Dienst der EU-Kommission im Schreiben an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52; Bot, a.a.O., Rdnr. 306; Stein, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A., Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). In diesem Sinne hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33) auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Die wegen mangelnder Kohärenz der staatlichen Ausgestaltung des (gesamten) Glücksspielmarkts in der Rechtsprechung geltend gemachten Bedenken gegen das Wettmonopol (vgl. hierzu VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
18 
Die unter Bezugnahme auf das Urteil in der Hauptsache geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) sind danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht begründet.
19 
Der daneben angenommene Verstoß des Glücksspielstaatsvertrags gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) scheidet nach Überzeugung des Senats bereits im Ansatz aus. Auf ein - wie hier - der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben für das Spielen und Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen dienendes (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O.) und hierzu begründetes staatliches Monopol sind die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassenen wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) schon im Ansatz nicht anwendbar. Wegen der auch in der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen nachteiligen Auswirkungen des Glücksspiels auf die Gesundheit und die Sozialordnung allgemein wird der in Art. 81 ff. EG bezweckte Verbraucherschutz in diesem Marktsegment nicht durch eine Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung bewirkt (so auch Bot, a.a.O. Rdnr. 245 bis 248). In der Rechtsprechung des EuGH wurden staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht deshalb auch nicht an diesen Regelungen gemessen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogene Entscheidung vom 25.10.2001 (C - 475/99 ) betraf insoweit einen anders gelagerten Sachverhalt, als es hier um Marktbeschränkungen zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und nicht um eine Vorbeugung gegen Suchtverhalten ging. Im übrigen erlaubt Art. 86 Abs. 2 EG den Mitgliedstaaten ausdrücklich, mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen könnten, soweit der Ausschluss anderer Marktteilnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucher und zum Schutz der Sozialordnung begründete staatliche Monopol für Sportwetten wäre danach auch aus diesem Grund (gemeinschafts-)rechtlich unbedenklich. Soweit die Kommission (Schreiben vom 14.05.2007: Stichwort: „Wettbewerbsbeschränkungen“) Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 81, 86 EG geäußert hat, bezogen sich diese allein auf eine etwaige nationale Diskriminierung in den Vertriebswegen der Sportwette und nicht, dem Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend, auf eine Marktbeschränkung durch den Ausschluss Privater als Folge des staatlichen Wettmonopols.
20 
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen der aus Gründen des Gemeinschaftsrechts bestehenden Erfolgsaussichten der Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -). Insbesondere liegt voraussichtlich derzeit auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 17.03.2008, a.a.O., entschieden und näher begründet. Soweit das Verwaltungsgericht - wenngleich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Wettmonopols aus der Fortführung der bisherigen Vertriebsformen für Sportwetten und dem Umstand hergeleitet hat, dass die Zahl der Annahmestellen im Vergleich zu dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 gerügten Zustand allenfalls geringfügig reduziert worden sei, lassen sich hieraus verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der gesetzlichen Regelung voraussichtlich nicht herleiten.
21 
Die Anzahl und die räumliche Verteilung der Annahmestellen bleiben, wie dargelegt, durch § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25 und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.). Die Regelung in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 AGGlüStV, wonach Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten sind, wird deshalb im wesentlichen erst nach dem 31.12.2008 wirksam, ab dem es für den Betrieb einer Annahmestelle der Erteilung einer Erlaubnis bedarf (§ 7 Abs. 2 AGGlüStV). Die hierdurch gewährte Übergangsfrist für bestehende Annahmestellen bis zum 31.12.2008 entspricht insoweit der Regelung in § 25 Abs. 1 GlüStV, wonach bis dahin auch die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse fortgelten und die Veranstalter von Sportwetten erst danach einer neuen Erlaubnis bedürfen. Die hierauf beruhende Aufrechterhaltung der bisherigen Vertriebsstruktur bei Ausübung des Sportwettenmonopols bis zum 31.12.2008 ist indessen - voraussichtlich - verfassungsgemäß.
22 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Somit enthält es (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139), dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus - ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs. Es spricht danach viel dafür, dass sich auch die Übergangsregelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hält und insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
23 
Angesichts der im Ergebnis nach derzeit maßgeblicher Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage verbleibt es danach - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV - bei dem vom Senat auch schon früher (vgl. Beschluss vom 19.09.2007 - 6 S 253/07 -) im Verfahren der Antragstellerin festgestellten Vorrang der öffentlichen Interessen daran, die aller Voraussicht nach illegale Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch sie alsbald zu unterbinden.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2009 - 4 K 2606/09 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung des Antragsgegners, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss tragend auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht gestützt. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung des Antragsgegners ausführlich auseinander.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.07.2009 - soweit hier streitig - anzuordnen, abzulehnen. Mit dieser Verfügung hat der Antragsgegner der Antragstellerin in Baden-Württemberg jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Firma ... im Rahmen des Tennisturniers „Mercedes-Cup“ untersagt und ihr aufgegeben, bereits begonnene Werbemaßnahmen einzustellen (Nummer 1). Die Einstellung der Werbetätigkeiten ist dem Regierungspräsidium mitzuteilen (Nummer 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 der Verfügung bis zum 09.07.2009, 18.00 Uhr nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000.-- EUR angedroht. Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeiten muss dem Regierungspräsidium innerhalb dieser Frist zugehen (Nummer 3).
Die Antragstellerin ist die Veranstalterin des Tennisturniers „Mercedes-Cup“, das vom 11. bis 19.07.2009 auf dem Gelände des TC Weißenhof in Stuttgart ausgetragen wird. Nach dem von ihr - auszugsweise - vorgelegten Vertrag hat sie eine Sponsorenvereinbarung mit der in Malta ansässigen Firma ... abgeschlossen, die - so die Antragstellerin - als Tochterunternehmen im Konzernmutterhaus ... für die Geschäftsbereiche Marketing und Sponsoring zuständig sei und im Namen und Auftrag des gleichfalls konzernangehörigen Sportwettenanbieters ... handele, die ein weiteres Tochterunternehmen des Konzerns sei und ihren Sitz ebenfalls in Malta habe. Nach der Sponsorenvereinbarung sei die ... gegen ein Entgelt von ... EUR als Premium-Partner der zweitgrößte Sponsor des Turniers; diese habe das Recht, während des Turniers verschiedene Werbeleistungen zu erbringen, unter anderem würden täglich einige Male auf dem überdimensionalen Videoschirm Werbespots von bis zu 20 Sekunden Dauer geschaltet, könne diese im offiziellen Programmheft ein Inserat und einen redaktionellen Beitrag schalten, erscheine ihr Logo auf allen offiziellen Turnierankündigungen, offiziellen Turnierdrucksorten, der Interviewrückwand und dem Official Logoboard, sei sie präsent auf der offiziellen Website des Turniers, erhalte VIP-Tickets und Einladungen zu allen offiziellen Rahmenveranstaltungen und sei berechtigt, weitere Rahmenveranstaltungen für alle Zuseher und auch für Kunden während der Turnierwoche in Absprache mit der Antragstellerin zu veranstalten. Die Antragstellerin hat im Anhörungsverfahren zur streitigen Verfügung dem Antragsgegner mitgeteilt, sie habe - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Werbehinweise auf ... auf ihrer Homepage sowie die Werbung über die ...-Plakate in Stuttgart entfernt. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat sie vorgetragen, sie beabsichtige jedoch weiterhin, ... als Premium-Sponsor auf dem Tennisturnier zu präsentieren, insbesondere auf einem Videoschirm mittels Werbespots, auf Pressewänden, Plakaten, Turnierdrucksorten (z.B. Eintrittskarten) mittels Präsenz des Firmenlogos und in Programmzeitschriften sowie auf der offiziellen Internet-Homepage der Antragstellerin. Zudem erhalte ... Einladungen und Zugang zu Rahmenveranstaltungen des Turniers sowie Tickets, Nutzungsplätze und Akkreditierungen für VIP-Bereiche.
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach summarischer Prüfung konnte das Regierungspräsidium nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV der Antragstellerin Werbung für die... untersagen. Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Vorlagebeschlüsse an den EuGH vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) hiergegen geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit den Bestimmungen des EG-Vertrags greifen nach aller Voraussicht ebenso wenig durch wie verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung. Auch im Übrigen dürfte sich die streitige Untersagungsverfügung als formell und materiell rechtmäßig erweisen. Wegen der danach nur geringen Erfolgsaussicht der gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners erhobenen Klage sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit als vorrangig und die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Hierauf konnte der Antragsgegner die streitige Verfügung stützen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit geltend, dass Sponsoring keine Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV darstelle, die untersagt werden könne, und dass die streitige Verfügung daher nicht erforderlich sei. Die Hinweise der Antragstellerin im Rahmen des Tennisturniers auf ... sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV.
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV definiert den Begriff der Werbung selbst nicht; auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 1 GlüStV ist dazu nichts ersichtlich (vgl. LT-Drucks. 14/1930, S. 38 f.). Der Glücksspielstaatsvertrag geht jedoch von einem Werbebegriff aus, der auch Hinweise auf die Möglichkeit zum Glücksspiel im Wege des Sponsorings erfasst (ebenso VG Hamburg, Beschl. vom 08.07.2009 - 4 E 1677/09 - BA, S. 3; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 5 GlüStV RdNr. 56; vgl. auch Beschl. des Senats vom 18.12.2008 - 6 S 882/08 - und vom 26.07.2007 - 6 S 2020/06 -).
Die zulässige Werbung für öffentliches Glücksspiel regelt § 5 GlüStV in seinen Absätzen 1 bis 3; in Absatz 3 ist bestimmt, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist. Die in Bezug genommenen Normen des Rundfunkstaatsvertrags regeln Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (§ 7 Rundfunkstaatsvertrag) und Sponsoring (§ 8 Rundfunkstaatsvertrag). Wie auch aus den Legaldefinitionen für Werbung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 Rundfunkstaatsvertrag und für Sponsoring in § 2 Abs. 2 Nr. 9 Rundfunkstaatsvertrag ersichtlich wird, unterscheidet der Rundfunkstaatsvertrag zwischen Werbung und Sponsoring. Indem § 5 Abs. 3 GlüStV jedoch für den Begriff der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen auf § 7 und § 8 Rundfunkstaatsvertrag Bezug nimmt, normiert er für seinen Anwendungsbereich einen Begriff der Werbung, der das Sponsoring im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags gerade mit umfasst. Anders als der Rundfunkstaatsvertrag unterscheidet § 5 Abs. 3 GlüStV nicht zwischen Werbung in einem engeren Sinne und Sponsoring. Dies ist auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Nach der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. LT-Drucks. 14/1930, S. 36) begründet § 5 Abs. 3 GlüStV „…ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen (sei es als Spotwerbung oder Dauerwerbesendung im Sinne des § 7 RStV oder als Sponsoring im Sinn des § 8 RStV)…“ § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV geht von keinem abweichenden Begriff der Werbung aus. Dies zeigt auch § 5 Abs. 4 GlüStV, der im direkten Anschluss an § 5 Abs. 3 GlüStV regelt, dass Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten ist; diese verbotene Werbung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden.
Nach diesem Maßstab dürften die Hinweise der Antragstellerin auf ... als Sponsor, unter anderem auf Eintrittskarten, Programmheften, Pressewänden und Plakaten, mittels Werbespots auf dem Videoschirm sowie auf der Homepage der Antragstellerin Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sein. Ohne Erfolg macht sie geltend, die Nennung und Präsentation ihres Sponsors sei keine anreizende oder gar ermunternde Werbung für dessen Produkte, da nur dessen Name neben anderen Firmennamen erscheine. Die vertraglichen Leistungen der Antragstellerin gegenüber ... haben in ihrer Gesamtheit nicht nur bloß informierenden, sondern werbenden Charakter. Nach der Sponsorenvereinbarung ist ... unter anderem berechtigt, im offiziellen Programmheft ein Inserat und einen redaktionellen Beitrag zu schalten, erscheint ihr Logo auf allen offiziellen Turnierankündigungen, offiziellen Turnierdrucksorten, der Interviewrückwand und dem Official Logoboard, ist sie präsent auf der offiziellen Website des Turniers, werden täglich einige Male auf dem überdimensionalen Videoschirm Werbespots von bis zu 20 Sekunden Dauer geschaltet, erhält sie Einladungen zu allen offiziellen Rahmenveranstaltungen und ist berechtigt, weitere Rahmenveranstaltungen für alle Zuseher und auch für Kunden während der Turnierwoche in Absprache mit der Antragstellerin zu veranstalten. Die Maßnahmen dienen dem wirtschaftlichen Interesse der ...-Gruppe und bezwecken, ihren Bekanntheitsgrad und den Umsatz mit ihren Produkten zu befördern. Der werbliche Wert zeigt sich auch deutlich in dem von der ...... zu zahlenden Entgelt für die Sponsoringleistungen der Antragstellerin in Höhe von ... -- EUR. Unbegründet ist das Vorbringen der Antragstellerin, ihre Sponsoringleistungen für ... hätten in vergleichbarer Weise wie die Homepage des staatlichen Glücksspielanbieters lotto.de rein informativen Charakter. Der von der Antragstellerin - offenbar nach dem hier angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erneut - auf ihrer Homepage mercedescup.de der Firma ... gewährte Auftritt hat eindeutig zum Wetten auffordernden und aufreizenden Charakter und geht über eine bloße Information deutlich hinaus. Er präsentiert den Schriftzug von ... und darunter die Aussage „Das Leben ist ein Spiel!“. Daneben wird mit einer durchlaufenden Sequenz von wenigen Bildern, darunter solche von Tennisspielern, das Angebot von ... dargestellt, bestehend - so die Darstellung auf der Website - aus „Sportwetten Casino Poker“, und mit dem eingeblendeten Schriftzug „JETZT WETTEN!“ zum Wetten aufgefordert. Diese Darstellung auf mercedescup.de hat dort einen zentralen Platz und enthält zudem eine Verlinkung auf die Homepage von ..., auf der der Internetnutzer - nach Anklicken des Links - mittels des Internets Sportwetten über ... abschließen kann.
Diese Werbung ist Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Denn für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch - voraussichtlich -weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 - 10 BV 07.558 -, juris, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136 und vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss des Senats vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
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Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, Sportwetten seien kein Glücksspiel. Bei den beworbenen Sportwetten von ... handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele. Zudem hat der Gesetzgeber diese Frage eindeutig geregelt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, Glücksspiele. Auf die von der Antragstellerin in Bezug genommenen gutachterlichen Stellungnahmen, dass es sich um Geschicklichkeitsspiele handele, kommt es daher nicht an. Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten sowie Werbung hierfür können, wenn diese unerlaubt sind, daher nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden (vgl. Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O., m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken stattgegeben. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2004, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, DVBl. 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. Den dargestellten Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol indessen (voraussichtlich) gerecht.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999, a.a.O () verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen“ (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich bereit, ein „Glücksspielregime“ auch außerhalb der nach Art. 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten gehen im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47) und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006 , BVerfGE 115, 276, juris, Rdnr. 111, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 (Liga Portuguesa) überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252), zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten.
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Insoweit bedarf es auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 118, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., Rdnr. 44). So hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, , vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen vom 14.10.2008 (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) im Fall der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
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Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 28.03.2007, VBlBW 2007, 419) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
15 
Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, ist (voraussichtlich) die Annahme begründet, dass inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel besteht und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Denn aufgrund der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes ist die Eingehung von Sportwetten in vielfacher Hinsicht erschwert und der Anreiz hierfür deutlich vermindert, so etwa durch die generelle Einschränkung der Werbung, den Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. § 6 Abs. 1 AGGlüStV), den Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, den Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008,a.a.O., juris, Rdnr. 20; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 50 ff., Beschl. vom 16.09.2008 - 10 Cs 08.1909 -, juris, Rdnr. 19 ff.); die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird zudem dadurch unterstrichen, dass seit deren Einführung (unstreitig) ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist.
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Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht (Beschlüsse vom 24.07.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 22 f.) führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
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So greift etwa die Kritik daran (a.a.O., juris, Rdnr. 25 - 27), dass vor Erlass der geltenden maßgeblichen Vorschriften keine Untersuchungen über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten ihrer Verhinderung durchgeführt worden seien, voraussichtlich nicht durch. Die in der Rechtsprechung des EuGH bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, juris, Rdnr. 25 , Urt. vom 06.03. 2007, a.a.O., Rdnr. 49 , vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols (wohl) nicht entgegen. Denn auf eine Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 25) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O., S. 103). In Übereinstimmung hiermit hat auch der EuGH im Urteil vom 13.11.2003 (a.a.O. , Rdnr. 26) lediglich bemängelt, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufgewiesen hätten, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien zuließe. Dass bereits vor Erlass der angegriffenen Regelung dahingehende Erhebungen hätten angestellt werden müssen, wurde danach erkennbar nicht gefordert.
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Soweit das Verwaltungsgericht im Bereich der Sportwetten die vom EuGH geforderte „Kohärenz“ einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit sonstigen staatlichen Regelungen mit der Begründung verneint, dass hierbei nicht allein auf die Sportwetten, sondern auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis im Glücksspielmarkt insgesamt abzustellen sei, dürfte dem wohl nicht zu folgen sein. Der Senat geht insoweit, wie er schon früher entschieden hat (Beschl. v. 13.09.2007 - 6 S 375/07 -), davon aus, dass im Hinblick auf die vom EuGH anerkannte Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen, jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung unterliegt (so auch Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 108, Beschl. vom 02.06.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 29 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, a.a.O.; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33), in dem dieser auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Hiermit übereinstimmend hat auch der juristische Dienst der EU-Kommission - anders als die Kartellabteilung in ihren Schreiben vom 31.01.2008, S. 9, und vom 19.05.2008 (zur Unterscheidung vgl. Stein, ZfWG 2008, 102) - in einem die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2007 betreffenden Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007 (ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52) die Ansicht vertreten, dass „die Ausformung der Regelung anderer Spiele im Glücksspielsektor nicht als solche ausschlaggebend für die Beurteilung des staatlichen Konzessionssystems im Bereich Sportwetten“ sei. Von dieser Rechtsansicht geht im Übrigen auch der Generalanwalt Bot in seinen in Kenntnis der genannten Kommissionsstellungnahmen gestellten Schlussanträgen vom 14.10.2008 (C - 42/07 , Rdnr. 306) aus, indem er ausführt, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren der Glücks- und Geldspiele das Recht einschließe, für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Betriebsweisen vorzusehen. Ein Mitgliedstaat dürfe daher für jede Art dieser Spiele „unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen“ (Rdnr. 306; in diesem Sinne auch Stein, Anmerkung zum Schriftsatz der Kommission vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 102). Die in den Vorlagebeschlüssen wegen mangelnder Kohärenz der Ausgestaltung des Glücksspielmarkts zum staatlichen Wettmonopol geltend gemachten Bedenken gegen dessen Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, a.a.O., Aussetzungsbeschl. vom 29.09.2008 - 11 Lc 281/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
19 
Erst recht gilt dies für die in den Vorlagebeschlüssen vertretene Ansicht, das staatliche Wettmonopol sei gemeinschaftswidrig, weil die von einem EG-Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten auch auf dem Gebiet des Antragsgegners Geltung beanspruche. In der Rechtsprechung besteht zwischenzeitlich Einvernehmen darüber (vgl. BayVGH, Beschl. vom 03.08.2006 - 24 Cs 06.1365 -, juris, Rdnr. 30; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 62 f.; Hess. VGH, Beschl. vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris, Rdnr. 23; BGH, Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 36), dass dies nicht der Fall ist (so auch Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 33). Der gegenteiligen Rechtsansicht des Generalanwalts Colomer im Schlussantrag vom 16.05.2006 (Rdnr. 130) ist der EuGH im Urteil vom 06.03.2007 (a.a.O. ) erkennbar nicht gefolgt. Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen genannten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht greifen danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht durch.
20 
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen einer aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleitenden Erfolgsaussicht ihrer Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -, juris). Insbesondere liegt voraussichtlich auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.03.2008, a.a.O., und vom 16.10.2008, a.a.O. für die bis zum 31.12.2008 gültige Rechtslage entschieden, auf die insoweit verwiesen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht jüngst festgestellt, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht und es auf eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ankommt (BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -). Der zeitliche Ablauf der im Staatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
21 
Die Anzahl der Annahmestellen blieb auf Grund der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 im wesentlichen erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25, und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.) und wurde vom Antragsgegner in der dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, erteilten Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV nunmehr auf 3630 Annahmestellen begrenzt (Erlaubnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Durchführung der staatlichen Lotterien und Wetten vom 20.11.2008, GABl. S. 410). Nach dem Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH vom 09.06.2008, das Bestandteil der Erlaubnis vom 20.11.2008 ist, ist in der Endstufe eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen geplant. Die flächenmäßige Verteilung wird im Vertriebskonzept an dem Verhältnis Annahmestelle/Einwohner je nach Gebiet an folgenden Richtwerten ausgerichtet: In ländlichen Gebieten (Gemeindegrößen bis 15.000 Einwohner) 1 : 3500, in städtischen Gebieten (Gemeindegrößen zwischen 15.000 und 100.000 Einwohner) 1 : 3000 und in großstädtischen Gebieten (Gemeindegrößen über 100.000 Einwohner) 1 : 2500.
22 
Bei summarischer Überprüfung geht der Senat davon aus, dass das vorgelegte Konzept für die räumliche und zahlenmäßige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes mit den Zielen nach § 7 Abs. 1 AGGlüStV und § 10 Abs. 3, § 1 GlüStV in Einklang steht und die auf dieser Grundlage erteilten Erlaubnisse den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV entsprechen. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV und an der Vertriebsregelung insgesamt bestehen insoweit auch nicht im Hinblick darauf, dass alle wesentlichen Grundentscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse, geschah dies im Interesse des Spielerschutzes und nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Wettanbieter. Zum Spielerschutz hat der Glücksspielstaatsvertrag indessen, wie oben dargestellt, eine ganze Reihe von Regelungen über Art und Zuschnitt der Wetten getroffen. Die Frage, ob es noch einer detaillierteren Regelung oder weitergehender inhaltlicher Kriterien durch den Gesetzgeber bedurft hätte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn für die berufliche Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter hat die nähere Ausgestaltung der von dem Staatsmonopol vertriebenen Sportwetten im Hinblick auf das Erfordernis, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft, keine Bedeutung (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 90).
23 
Gegen die weitere Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, insbesondere auch des bestehenden Vertriebssystems, bestehen (voraussichtlich) auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
24 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Es enthält (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rdnr. 37). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139) und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus -, ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs.
25 
Sonstige Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, etwa im Hinblick auf Defizite und Missbräuche im Vertriebssystem oder die fortgesetzten Werbemaßnahmen, greifen im Ergebnis (voraussichtlich) ebenso wenig durch. Hierdurch wird die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel getroffenen Maßnahmen, die Spielsucht einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch bei Beachtung der Werbebeschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 a.a.O., juris, Rdnr. 79 ff.) ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Bundesländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -; vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders. OVG, Beschl. vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Rdnr. 16, a.A. OVG Saarland, Beschl. vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 -, juris, Rdnr. 45).
26 
Bei summarischer Überprüfung sind schließlich auch die organisatorischen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes über die Durchführung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols und deren Handhabung durch die beteiligten Behörden verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV an das Land selbst ist entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - bis dahin galt eine derartige „In-Sich-Erlaubnis“ als entbehrlich (vgl. LT-Drs. 14/2205, S. 21 zu § 2 AGGlüStV) - in § 1 Abs. 3 AGGlüStV bereits angelegt; in dieser Bestimmung (§ 1 Abs. 5 AGGlüStV) wird auch die Ermächtigung erteilt, mit der Durchführung der Glücksspiele eine unter dem maßgeblichen Einfluss des Landes stehende juristische Person des privaten Rechts zu beauftragen, die damit jedoch, wie aus der gesetzlichen Regelung deutlich hervor geht, selbst dann nicht zur eigentlichen Veranstalterin im Sinne des § 4 GlüStV wird, wenn sie einzelne Kriterien eines „Veranstalters“ erfüllt und entsprechende Maßnahmen ergreift. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land und die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg mit der Durchführung des Wettmonopols rechtlich unbedenklich Gebrauch gemacht. Dass in der Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH gemäß § 1 Abs. 5 AGGlüStV ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen könnte, wonach eine Glücksspielerlaubnis nicht einem Anderen zur Ausübung überlassen werden kann, ist schon deshalb zu verneinen, weil beide Regelungen selbständig nebeneinander stehen und als Landesrecht gleichen Rang einnehmen. Die Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land, vertreten durch das Finanzministerium, durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde trägt auch der Vorgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) Rechnung, wonach die Glücksspielaufsicht künftig nicht mehr durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV und hierzu LT-Drs. 14/ 2205, S. 31 zu § 16 AGGlüStV). Diese Anforderung ist (voraussichtlich) durch die Schaffung einer zentralen, landesweit zuständigen Behörde zur Überwachung des staatlichen Wettmonopols erfüllt, deren Objektivität und Eigenverantwortlichkeit gegenüber den finanziellen Interessen des Landes auch dadurch gesichert ist, dass sie nicht der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums, sondern der des Innenministeriums untersteht (vgl. §§ 2, 3 Abs.2, § 14 Abs. 2 LVG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien). Etwaige Bedenken dahin gehend, dass durch die Erlaubniserteilung an das Land und nicht an die Staatliche Toto-Lotto GmbH die Kontrolle der Aufsichtsbehörde über sie und die von ihr eingerichteten Annahmestellen wenig effektiv und die Behebung von Missständen erschwert sei, stellen die in dieser Form erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein gesetzeskonformer Vollzug etwa deshalb nicht sichergestellt sei, weil die Aufsichtsbehörde bei der Erlaubniserteilung ihr gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 9 Abs. 4 GlüStV) unzulässig eingeschränkt und ihre Kontrollbefugnisse dadurch zusätzlich erschwert habe. Denn indem ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten wird, dass den Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht gänzlich entsprochen werde, kommt ein Widerruf der Erlaubnis in allen Fallgestaltungen in Betracht, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV überhaupt eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht.
27 
Auch im Übrigen sind durchgreifende Mängel der streitigen Verfügung in formeller oder materieller Hinsicht nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin rügt, mit der ihr von dem Antragsgegner im Anhörungsverfahren übermittelten Unterlassungserklärung, die sie hätte abgeben sollen, sei etwas anderes gefordert worden, als dann mit der Verfügung aufgegeben worden sei, kann der Senat dem nicht folgen. Mit dem - von der Antragstellerin vorgelegten - Anhörungsschreiben vom 18.06.2009 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Werbung der Antragstellerin für ... Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sei, ausdrücklich die Absicht mitgeteilt, der Antragstellerin jegliche Form der Werbung für ... zu untersagen, und die Anhörung nach § 28 LVwVfG auf diese beabsichtigte Entscheidung bezogen. Es wurde mithin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Maßnahme gegeben, die später ergriffen wurde. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem nachfolgenden Schreiben des Antragsgegners vom 29.06.2009, mit der dieser die Antragstellerin um eine Unterlassungserklärung hinsichtlich sämtlicher Werbung im Zusammenhang mit der Veranstaltung des „Mercedes-Cups“ bat; die Bitte erfolgte ausdrücklich, um eine kostenpflichtige Untersagungsverfügung zu vermeiden; die Antragstellerin musste daher für den Fall der Fortsetzung der Werbung weiterhin mit einer Untersagungsverfügung rechnen. Für einen Mangel im Anhörungsverfahren ist daher nichts erkennbar.
28 
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin sinngemäß geltend, der Antragsgegner stütze sich auf reine Mutmaßungen, soweit er von Sponsoring auf Banden und T-Shirts ausgehe; die streitige Verfügung beruhe insoweit nicht auf tatsächlichen Feststellungen des Regierungspräsidiums und verletze mithin das Bestimmtheitsgebot, weil die Antragstellerin nicht erkennen könne, was sie zu lassen habe oder nicht. Eine Rechtswidrigkeit der Verfügung folgt hieraus nicht. Sollte ein Sponsoring auf Banden und T-Shirts weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sein - was die Antragstellerin selbst nicht ausdrücklich behauptet -, ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen dies auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung von Einfluss wäre. In dem unterstellten Fall, dass ein Sponsoring auf Banden und T-Shirts nicht vorliegt, wäre für die Antragstellerin auch ohne weiteres erkennbar, dass sie insoweit aufgrund der streitigen Verfügung keine Werbemaßnahmen einzustellen hätte.
29 
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin eine Befolgung der Untersagungsverfügung durch Einstellen der Werbemaßnahmen tatsächlich unmöglich wäre, fehlen. Die Antragstellerin bringt lediglich vor, dass sie bei einem Unterliegen mit erheblichem Aufwand versuchen müsste, den Ablauf des Turniers durch notwendig werdende Maßnahmen nicht zu stören, dass Dispositionen und Besprechungen nötig seien und dass für die Umsetzung nicht immer sofort und überall die notwendigen Personen verfügbar seien. Erhebliche Schwierigkeiten, die Verfügung zu befolgen, sind mit diesem vagen Vortrag bereits nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt; eine tatsächliche Unmöglichkeit, der Verfügung nachzukommen, behauptet die Antragstellerin - abgesehen von den Hinweisen im Internet (s. dazu sogleich) - selbst nicht.
30 
Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, die streitige Verfügung sei rechtswidrig, weil sie ihr etwas aufgebe, was zumindest teilweise technisch nicht möglich sei. Es liegt auch im Hinblick auf das Verbot der Werbung für ... auf der Website mercedescup.de weder ein Fall rechtlicher noch ein Fall tatsächlicher Unmöglichkeit vor. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es der Antragstellerin - wie sie behauptet - nicht möglich ist, ihre Internetseite mit dem Hinweis auf ... so einzustellen, dass nur Kunden aus Baden-Württemberg darauf nicht mehr zugreifen könnten. Denn die Antragstellerin kann die Werbung für ... auf der Website mercedescup.de gänzlich entfernen. Hierzu ist sie tatsächlich in der Lage, wie schon die Entfernung dieser Werbung im Anhörungsverfahren zeigt; denn die Antragstellerin hat ersichtlich die Verfügungsbefugnis über die Website mercedescup.de und kann deren Inhalte ändern. In rechtlicher Hinsicht ist die Antragstellerin weder durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gehindert, dem Werbeverbot auch für das Internet zu folgen, noch durch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der ... aus der Sponsorenvereinbarung, dieser eine Präsenz auf der offiziellen Website des Mercedes-Cups zu gewähren (ebenso BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455, juris Rdnr. 50; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 28.04.1972, BVerwGE 40, 101, 102 f.). Unerheblich ist insoweit auch, dass mit der streitigen Verfügung nur für Baden-Württemberg ein Werbeverbot ausgesprochen wurde. Diese Beschränkung entspricht der nach § 9 Abs. 1 GlüStV auf Baden-Württemberg beschränkten Kompetenz des Antragsgegners. Mit dem auf Baden-Württemberg beschränkten Verbot der Werbung für ... wird der Antragstellerin aufgegeben, das Werbeverbot des § 5 Abs. 3, 4 GlüStV zu beachten. Auf welche Weise sie der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.11.1968, BVerwGE 31, 15, 18; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 09.04.1981, VBlBW 1982, 97, 98; OVG NW, Beschl. vom 10.01.1985, NVwZ 1985, 355, 356, für das Ordnungsrecht; BGH, Beschl. vom 21.02.1995, NJW 1995, 1894, für kartellrechtliche Untersagungsverfügungen; Beschluss des Senats vom 29.06.2009 - 6 S 1786/08 -, für die Untersagung der Sportwettenvermittlung; BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008, a.a.O., juris RdNr. 50, für die Untersagung der Internetwerbung für Sportwetten). Mit dem Verbot, eine Internetwerbung in einem bestimmten Bundesland zu betreiben, ist kein Gebot verbunden, diese Internetwerbung im Bereich anderer Länder aufrecht zu erhalten. Der Verpflichtete kann der räumlich beschränkten Untersagung folglich dadurch nachkommen, dass er den Internetinhalt ganz entfernt. Dies ist der Antragstellerin auch zumutbar. Denn sie ist kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV verpflichtet, die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland zu unterlassen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris RdNr.153 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Gerichtsentscheidungen, auf die sich die Antragstellerin beruft. Zum einen betreffen sie nicht die Werbung für Sportwetten über das Internet, sondern deren Veranstaltung und Vermittlung in Fällen, in denen in der DDR erteilte Erlaubnisse in Rede standen (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 29.10.2007 - 7 TG 2891/06 -, ZfWG 2007, 430; BayVGH, Beschl. vom 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, ZfWG 2007, 300; VG Ansbach, Beschl. vom 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253; VG Karlsruhe, Urt. vom 17.12.2007 - 3 K 2901/06 -). Untersagungsverfügungen in diesen Fällen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich umsetzbar; auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - 6 S 2224/07 - und vom 29.06.2009 - 6 S 1786/08 - wird insoweit Bezug genommen. Zum anderen beruft sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung, die ebenfalls davon ausgeht, dass eine Untersagungsverfügung offen lassen kann, wie der Adressat ihr nachkommt, und dass etwaige technische Umsetzungsprobleme die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht berühren (vgl. Sächs. OVG, Beschl. vom 12.12.2007 - 3 BS 311/06 -, ZfWG 2007, 442, juris RdNr. 30).
31 
Angesichts der nach derzeitiger Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage hat das öffentliche Interesse daran, die nach aller Voraussicht illegale Werbung für unerlaubte Sportwetten durch die Antragstellerin alsbald zu unterbinden, in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV Vorrang vor ihrem privaten Interesse am weiteren Aufschub. Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Öffnung des Wettmarkts für private Veranstalter durch die Werbung der Antragstellerin verhindert wird und so bereits jetzt deren Nachteile und schädliche Auswirkungen vermieden werden, die auch das staatliche Wettmonopol als solches verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht von Verfassung wegen einer Prüfung der konkreten Gefährlichkeit der Werbung der Antragstellerin. Eine ordnungsrechtlich abzuwendende konkrete Gefahr liegt bereits deshalb vor, weil die Antragstellerin gegen das ausdrückliche Verbot der Werbung für unerlaubte Sportwetten (§ 5 Abs. 4 GlüstV) verstößt. Da dieses Verbot vorrangig der Abwehr und Beherrschung der mit Sportwetten einhergehenden Suchtgefahren dient, ist es geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mittels derer das Verbot unerlaubter Werbung für Sportwetten durchgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rn. 48 f., m.w.N.). Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse der Antragstellerin zurücktreten, ihre aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch nach der Anhörung durch den Antragsgegner nicht aufgegebene Werbung für unerlaubte Glücksspiele vorläufig fortsetzen zu dürfen. Daran ändern auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Auswirkungen auf das von ihr veranstaltete Tennisturnier nichts, zumal sie - auch in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. vom 28.07.2006 - 6 S 1988/05 -, vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07-, vom 17.03.2008, a.a.O., vom 16.10.2008, a.a.O., und vom 11.02.2009 - 6 S 3328/08 -, DÖV 2009, 421) - nicht darauf vertrauen durfte, ihre Werbung für ... in Baden-Württemberg durchführen zu dürfen. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach ihrem Vortrag in den letzten beiden Jahren unbeanstandet im Rahmen ihres Turniers für ... geworben hat. Der Antragsgegner hat nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hiervon keine Kenntnis gehabt und diese mithin nicht bewusst geduldet. Für die Antragstellerin lagen mithin keine Anhaltspunkte vor davon auszugehen, dass sie ihre Werbung für ... erlaubtermaßen oder von dem Antragsgegner jedenfalls geduldet durchführen darf. Vielmehr musste sie ihren Dispositionen zugrunde legen, dass nach dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten ist und untersagt werden kann.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2008 - 1 K 571/08 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2007 - 1 K 2123/06 - und der ihn bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2007 - 6 S 253/07 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 01. Dezember 2006 - 1 K 2066/06 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. 11.2006 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.05.2008 hat Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10.01.2007 und des Senats vom 19.09.2007 aufrecht zu erhalten und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.11.2006 anzuordnen, abzulehnen.
Im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. S. 571, - GlüStV -) und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 04.03.2008 (GBl. S. 81 - AGGlüStV BW -) ist der Antrag der Antragstellerin auf Änderung der zu ihrem Nachteil getroffenen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO allerdings zulässig. Das Inkrafttreten der vorgenannten Gesetze stellt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, der bis zum 31.12.2007 durch die rechtlichen Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) geprägt war und auf deren Grundlage die angefochtene Verfügung auch ergangen ist, eine Änderung i. S. des § 80 Abs. 7 VwGO dar (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 08.07.2008 - 6 S 968/08 -; Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Diese ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit maßgeblich, als sich - worin die Beteiligten übereinstimmen - die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt worden war, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, und ihr im Fall der Weigerung ein Zwangsgeld angedroht worden war, wegen ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; so auch Nieders. OVG, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264; Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -).
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Änderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache jedoch zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu seiner Begründung im wesentlichen auf das zuvor im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - Bezug nimmt, in dem ausschließlich aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die auf § 9 GlüStV gestützte Verfügung des Antragsgegners mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage aufgehoben worden war, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen, wovon auch der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeht. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedoch wegen der nach derzeit maßgeblicher Rechtslage nur geringen Erfolgsaussicht des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Rechtsmittels der Antragstellerin das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit weiterhin als vorrangig und die Voraussetzungen für eine Änderung der im früheren Verfahren zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch auch nach der neuen Rechtslage aufrecht erhaltene staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats - voraussichtlich - weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, a.a.O., S. 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008 - 13 B 12157/07 -, ZfWG 2008, 122; vom 30.07.2008 - 4 B 2056/07 -; ZfWG 2008, 264; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
Die dem angefochtenen Beschluss - durch Bezugnahme auf das zuvor ergangen Urteil - zugrundeliegende Feststellung, § 9 GlüStV scheide als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus, da das im Glücksspielstaatsvertrag gesicherte staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen das EG-Recht verstoße, trifft voraussichtlich nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - annimmt, der Antragsgegner jedoch bestreitet, eine gemeinschaftswidrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols zwingend zur Folge hat, dass damit auch das Erfordernis zur Einholung einer Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten durch private Anbieter entfällt (ablehnend insoweit EU-Kommission, Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2007, 94, Rdnr. 58 bis 63, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102; EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, mit abl. Anmerkung Winkelmüller, GewArch 2007, 411, 413; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255, juris, Rdnr. 33). Denn voraussichtlich ist dem Verwaltungsgericht schon darin nicht zu folgen, dass, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, das im Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (vgl. Art. 86 Abs. 1, 81 ff. EG) verstoße, wenngleich eine abschließende Würdigung der Entscheidung in dem zwischenzeitlich beim Senat anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben muss.
Prüfungsmaßstab für die Einhaltung der auf der Dienstleistungsfreiheit beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols ist allein die einschlägige Regelung in Art. 49 EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerdebegründung zu Recht rügt, den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) geltenden Grundsätzen zumindest indizielle Bedeutung für eine Gemeinschaftswidrigkeit der gesetzlichen Regelung beigemessen hat, ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet vielfacher Überschneidungen handelt es sich beim innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht und den Bestimmungen des EG-Vertrags um unterschiedliche autonome Rechtssysteme und jeweils selbstständige, vom Gericht unabhängig voneinander zu prüfende Kontrollmaßstäbe (vgl. Bungenberg, Sportwettenmonopol, DVBl. 2007, 1405, 1413). Die Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 144) über die „Parallelität“ der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bedeutet keine „Identität“. Auf diesen begrifflichen Unterschied weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.12.2007 (- 1 BvR 3082/06 -), Rdnr. 20 auch selbst ausdrücklich hin. Diese Aussage rechtfertigt deshalb nicht, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu transformieren und aus hieraus hergeleiteten Defiziten unter Verzicht auf die innerstaatlich gebotene Richtervorlage nach Art. 100 GG von einer (gemeinschaftsrechtlichen) Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Regelung auszugehen.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, - C - 124/97 - , DVBl 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.
Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol voraussichtlich gerecht. Dass die Bekämpfung der Spielsucht „bei verfassungskonformer Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags“ auch gemeinschaftsrechtlich alleiniger Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Begründung eines staatlichen Monopols sei, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil und ihm folgend das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 - juris, Rdnr. 25 annehmen, weil allein dieses Ziel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) rechtfertige, trifft so nicht zu (so auch OVG NW, Urt. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264, 265). Vielmehr sind gemeinschaftsrechtlich alle Rechtfertigungsgründe für das Wettmonopol in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999 , Rdnr. 31).
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Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999 (C - 124/97 -, a.a.O. ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Auto- maten-)Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich auch bereit, ein „Glücksspielregime“ außerhalb der nach Art 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten geht im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47), und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006, - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Rdnr. 111; Beschl. vom 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02 -, GewArch 2007, 242, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats, zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten, ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252).
11 
Insoweit bedarf es - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O.,Rdnr. 118; Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). Auch hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hatten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ; vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) bei Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
12 
Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
13 
Die - insoweit an die innerstaatliche Rechtsänderung anknüpfende - Kritik des Verwaltungsgerichts daran, dass derzeit nicht spürbar weniger Annahmestellen in Betrieb seien als während der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit, gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die bestehende Vertriebskonzeption bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols nunmehr - anders als früher - als gemeinschaftswidrig anzusehen sei. Erst recht gilt dies für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV geforderte (Vertriebs-)Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen bisher nicht vorliege. Abgesehen davon, dass dieses Konzept (Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH von Juni 2008) zwischenzeitlich vorliegt, ist eine solche Anforderung gemeinschaftsrechtlich schwerlich begründbar. Auch kommt es auf die darin festgelegte Zahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen derzeit selbst innerstaatlich insoweit nicht maßgeblich an, als in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV alle Annahmestellen, die bereits zum 01.01.2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hatten, diese Vermittlung noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortsetzen dürfen. Eine Änderung der Zahl und räumlichen Verteilung der Annahmestellen seit dem 01.01.2007 ist damit, selbst wenn sie einem Vertriebskonzept widersprächen, nur bedingt möglich. Auch ist (wohl) unbedenklich, dass, wie das Verwaltungsgericht bemängelt, seit dem 01.01.2007 teils auch neue Annahmestellen als Ersatz für aufgegebene zugelassen wurden, zumal sich dies nach Angaben des Antragsgegners auf die Fälle beschränkte, in denen andernfalls der Versorgungsauftrag (§ 10 GlüStV) gefährdet gewesen wäre. Denn es lässt sich (voraussichtlich) weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des Bundesverfassungsgerichts eine zwingende Vorgabe des Inhalts entnehmen, dass die Zahl der Annahmestellen unter den am 01.01.2008 vorhandenen Bestand abgesenkt werden müsse, um den Fortbestand des staatlichen Wettmonopols zu rechtfertigen.
14 
Würdigt man die derzeitige Vertriebsstruktur und die Anzahl der Annahmestellen im Zusammenhang mit den durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu ansonsten begründeten Restriktionen für die Eingehung von Sportwetten, so die eingeschränkte Werbung, der Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV BW, 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), der Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, der Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten, sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136, juris, Rdnr. 20), und setzt man die derzeitige Praxis bei Ausübung des Wettmonopols in Bezug zu dem seitdem - unstreitig - eingetretenen erheblichen Umsatzrückgang, ist - wohl - davon auszugehen, dass die innerstaatliche Rechtslage und deren praktische Handhabung - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - inzwischen ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme am Glücksspiel aufweist und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren.
15 
Die in der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, Rdnr. 25 ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 49 ; vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Auf eine Gefährdung der Spieler bei dieser Form des Glücksspiels hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O. S. 103).
16 
Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die unzureichende personelle Besetzung der Aufsichtsbehörde, auf die vom Bundes- bzw. Landesgesetzgeber nicht genutzten Möglichkeiten zur weiteren Erschwerung der Teilnahme an Sportwetten und zur Minderung ihrer Anziehungskraft auf Spielsüchtige sowie auf sonstige Defizite bei Durchführung des Wettmonopols, wie etwa die weiterhin entfalteten Werbemaßnahmen, beruft, wird hierdurch die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel eingeleiteten Maßnahmen, die Spielsucht nachhaltig einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen gilt dies schon deshalb, weil ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich ist, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichthof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255).
17 
Inwieweit die Einschätzung der Beschwerdebegründung zutrifft, dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bestrebungen eines staatlichen Monopolisten, die Spielsucht einzudämmen, nur die jeweilige Art des Glücksspiels in den Blick zu nehmen und nicht auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis von Glücksspielen insgesamt abzustellen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, weil das Verwaltungsgericht in seinem die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols feststellenden Urteil allein auf die Verhältnisse im Bereich der Sportwetten abgestellt hat. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass er, wie er schon früher (Beschl. vom 13.09.2007 - 6 S 375/07 -) entschieden hat, davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, bei Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten das jeweilige Schutzniveau im Einzelfall zu bestimmen, jede Form des Glücksspiels insoweit getrennt zu beurteilen ist (so auch - im Gegensatz zur Kartellabteilung der EU-Kommission - der juristische Dienst der EU-Kommission im Schreiben an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52; Bot, a.a.O., Rdnr. 306; Stein, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A., Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). In diesem Sinne hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33) auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Die wegen mangelnder Kohärenz der staatlichen Ausgestaltung des (gesamten) Glücksspielmarkts in der Rechtsprechung geltend gemachten Bedenken gegen das Wettmonopol (vgl. hierzu VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
18 
Die unter Bezugnahme auf das Urteil in der Hauptsache geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) sind danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht begründet.
19 
Der daneben angenommene Verstoß des Glücksspielstaatsvertrags gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) scheidet nach Überzeugung des Senats bereits im Ansatz aus. Auf ein - wie hier - der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben für das Spielen und Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen dienendes (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O.) und hierzu begründetes staatliches Monopol sind die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassenen wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) schon im Ansatz nicht anwendbar. Wegen der auch in der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen nachteiligen Auswirkungen des Glücksspiels auf die Gesundheit und die Sozialordnung allgemein wird der in Art. 81 ff. EG bezweckte Verbraucherschutz in diesem Marktsegment nicht durch eine Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung bewirkt (so auch Bot, a.a.O. Rdnr. 245 bis 248). In der Rechtsprechung des EuGH wurden staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht deshalb auch nicht an diesen Regelungen gemessen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogene Entscheidung vom 25.10.2001 (C - 475/99 ) betraf insoweit einen anders gelagerten Sachverhalt, als es hier um Marktbeschränkungen zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und nicht um eine Vorbeugung gegen Suchtverhalten ging. Im übrigen erlaubt Art. 86 Abs. 2 EG den Mitgliedstaaten ausdrücklich, mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen könnten, soweit der Ausschluss anderer Marktteilnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucher und zum Schutz der Sozialordnung begründete staatliche Monopol für Sportwetten wäre danach auch aus diesem Grund (gemeinschafts-)rechtlich unbedenklich. Soweit die Kommission (Schreiben vom 14.05.2007: Stichwort: „Wettbewerbsbeschränkungen“) Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 81, 86 EG geäußert hat, bezogen sich diese allein auf eine etwaige nationale Diskriminierung in den Vertriebswegen der Sportwette und nicht, dem Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend, auf eine Marktbeschränkung durch den Ausschluss Privater als Folge des staatlichen Wettmonopols.
20 
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen der aus Gründen des Gemeinschaftsrechts bestehenden Erfolgsaussichten der Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -). Insbesondere liegt voraussichtlich derzeit auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 17.03.2008, a.a.O., entschieden und näher begründet. Soweit das Verwaltungsgericht - wenngleich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Wettmonopols aus der Fortführung der bisherigen Vertriebsformen für Sportwetten und dem Umstand hergeleitet hat, dass die Zahl der Annahmestellen im Vergleich zu dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 gerügten Zustand allenfalls geringfügig reduziert worden sei, lassen sich hieraus verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der gesetzlichen Regelung voraussichtlich nicht herleiten.
21 
Die Anzahl und die räumliche Verteilung der Annahmestellen bleiben, wie dargelegt, durch § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25 und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.). Die Regelung in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 AGGlüStV, wonach Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten sind, wird deshalb im wesentlichen erst nach dem 31.12.2008 wirksam, ab dem es für den Betrieb einer Annahmestelle der Erteilung einer Erlaubnis bedarf (§ 7 Abs. 2 AGGlüStV). Die hierdurch gewährte Übergangsfrist für bestehende Annahmestellen bis zum 31.12.2008 entspricht insoweit der Regelung in § 25 Abs. 1 GlüStV, wonach bis dahin auch die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse fortgelten und die Veranstalter von Sportwetten erst danach einer neuen Erlaubnis bedürfen. Die hierauf beruhende Aufrechterhaltung der bisherigen Vertriebsstruktur bei Ausübung des Sportwettenmonopols bis zum 31.12.2008 ist indessen - voraussichtlich - verfassungsgemäß.
22 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Somit enthält es (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139), dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus - ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs. Es spricht danach viel dafür, dass sich auch die Übergangsregelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hält und insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
23 
Angesichts der im Ergebnis nach derzeit maßgeblicher Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage verbleibt es danach - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV - bei dem vom Senat auch schon früher (vgl. Beschluss vom 19.09.2007 - 6 S 253/07 -) im Verfahren der Antragstellerin festgestellten Vorrang der öffentlichen Interessen daran, die aller Voraussicht nach illegale Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch sie alsbald zu unterbinden.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 - 3 K 2902/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wiederherzustellen und anzuordnen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass jene lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glückspiele als Sportwetten bezieht.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 25.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig; insbesondere entspricht die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, die dem Antragsteller am 11.04.1990 vom Rat des Kreises L.-Z. erteilte Gewerbegenehmigung sei - was das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe - nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, lässt dieses Vorbringen durchaus erkennen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung abzuändern wäre, sollte diese Rechtsauffassung zutreffen. Denn die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wäre dann ungeachtet der Frage, ob sich die Gewerbegenehmigung überhaupt auf die Vermittlung von Sportwetten bezieht, die von einem Wetthalter außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde angeboten werden, in ganz Deutschland unerlaubt, sodass er auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf verwiesen werden könnte, bei etwaiger fehlender praktischer Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung eben sein gesamtes Internetangebot (...) vom Markt zu nehmen (vgl. BA, S. 7 f.).
Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit den Darlegungsanforderungen, als der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht geäußerten ernsthaften Zweifeln entgegentritt, ob dem Antragsteller das ihm aufgegebene Verhalten überhaupt möglich und zumutbar sei, insbesondere ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetwettangebot auszuschließen. So lässt sein Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennen, warum er anders als das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Antragsteller der Untersagungsverfügung entsprechen kann (vgl. insbes. S. 4, 10 f.).
Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig keine Folge leisten zu müssen, zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1) und gab ihm auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht (Ziff. 4). Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat „ernsthafte Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nicht zu erkennen.
1. Derzeit spricht auch bei Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Antragstellers mehr dafür, dass das Regierungspräsidium ihm ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat. Soweit sich die Verfügung darüber hinaus auf die Untersagung jeglichen Glücksspiels bezieht, dürfte sie demgegenüber mangels eines entsprechenden Erfordernisses rechtswidrig sein.
Voraussichtlich zu Recht dürfte das Regierungspräsidium seine Verfügung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBl. BW 2004, 274) - LottStV - gestützt haben, wonach die zuständige Behörde die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen“ kann. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Das Regierungspräsidium dürfte auch zutreffend angenommen haben, dass unter jene, sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht nur auf Lotterien beziehende Vorschrift auch das Vermitteln von Wetten sowie die Unterstützung solcher Tätigkeiten fällt (vgl. zu § 284 Abs. 1 StGB bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181; auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149). Auch wenn dies aufgrund des systematischen Zusammenhangs zu § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser durch das Bereitstellen entsprechender Einrichtungen (vgl. § 284 Abs. 1 3. Alt. StGB; hierzu inzwischen BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -) - hier durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Vermittlungsangebot im Internet - zumindest als (Mit-) Verursacher der Veranstaltung eines (dort unerlaubten) Glücksspiels i. S. des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 u. 3 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -). Dass der Antragsteller sein Wettbüro in Sachsen betreibt und die angenommenen Sportwetten ins EG-Ausland (Gibraltar) vermittelt, ändert nichts daran, dass durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Angebot, den Abschluss entsprechender Spielverträge auch von dort aus zu vermitteln, jene letztlich auch in Baden-Württemberg veranstaltet werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.03.2002, NJW 2002, 2175, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, 2158). Insoweit ist daher auch eine örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegeben.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung von einem Glücksspiel i.S. des § 3 Abs. 1 LottStV ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.).
10 
Voraussichtlich zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung auch angenommen, dass die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt sei (vgl. Senat, Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt worden sei. Die Geltung jenes Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -). Ob letztlich - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.); insofern ist auch nicht von Belang, dass, worauf der Antragsteller hinweist, der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 - ein Verfahren wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
11 
Auch die der in Gibraltar ansässigen Veranstalterin, der ..., dort - im EG-Ausland - am 21.03.2006 erteilte, bis 31.03.2007 befristete Erlaubnis, die inzwischen wohl verlängert worden sein dürfte, änderte an dem objektiven Verstoß nichts. Inwiefern eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lässt sich auch den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.; anders wohl OLG München, Urt. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Inwiefern einem solchen Repressivverbot unabhängig von einer nach nationalem Recht vorgesehenen Erlaubnisfähigkeit Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urt. 01.04.2004, a.a.O.). Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich schließlich nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Rdnr. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze (hier: das staatliche Wettmonopol), tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Rdnr. 72). Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -; ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -). Auf die Frage der Zulässigkeit der Verhängung von - hier ersichtlich nicht in Rede stehenden - Sanktionen gegen sie (vgl. Rdnr. 63) kommt es demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang nicht an. Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahinstehen, ob die der ... erteilte Glücksspiellizenz im Hinblick auf Ziff. 11 des Licence-Agreements überhaupt zu den hier in Rede stehenden Wettaktivitäten berechtigte (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 - sowie die im Ergebnis eher zweifelhafte Auslegung durch das maltesische Finanzministerium v. 06.02.2007). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insoweit nicht allein auf die europäischen Grundfreiheiten abgehoben werden.
12 
Auch die dem Antragsteller vom Gewerbeamt des Rates des Kreises L.-Z. unter dem 11.04.1990 erteilte „Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten“ ändert ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt die Vermittlung von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieser Behörde angebotenen Sportwetten erfasst, nichts daran, dass diese jedenfalls in Baden-Württemberg nicht erlaubt sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) entschieden, dass es eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nicht rechtfertige, solche auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Davon, dass diese Entscheidung insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete und gar einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -). Auch wenn im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erfolgsaussichten insoweit noch als offen anzusehen wären, führte dies noch auf kein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -).
13 
Die Untersagung der weiteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14.12.2004 (BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Tat fehlt es bislang an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich § 31 abs. 1 bverfgg> geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 - 6 S 2100/06 -).
14 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden. Danach werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht und nicht (mehr) an der Erzielung von Einnahmen ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., BA, S. 8). Dies muss um so mehr gelten, als inzwischen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention tatsächlich umgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 14/43 S. 2 f.); von bloßen Absichtserklärungen kann insofern nicht die Rede sein (vgl. auch die inzwischen bekannt gemachten Teilnahmebedingungen für die vom Land veranstalteten Ergebniswetten, GABl. 2006, 533 ff., 540 ff.). Dass die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor nicht erfüllt wäre, auch in der Übergangszeit jede Werbung zu unterlassen, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordere, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom Antragsteller angeführten Werbebeispiele betreffen überwiegend schon nicht Baden-Württemberg bzw. nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Sportwetten, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes allein abzustellen ist, sondern andere Glücksspiele, mag Oddset auch unter derselben „Dachmarke“ (Lotto) vertrieben werden. Dass von der andere Glücksspiele betreffenden Werbung gleichwohl verfassungsrechtlich bedenkliche „Ermunterungs- bzw. Anreizwirkungen“ zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgingen (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -), ist nicht zu erkennen. Auch die Vertriebswege sind inzwischen beschränkt worden. So gibt es einen ungehinderten - direkten - Internetzugang zur staatlich veranstalteten Oddset-Wette seit 05.03.2007 nicht mehr. Auch wenn es über die gewerblichen Spielevermittler noch indirekte Spielmöglichkeiten über Internet geben mag, sind Minderjährige nach den vorerwähnten Teilnahmebedingungen jedenfalls von einer Spielteilnahme ausgeschlossen. Auch wurden 30 baden-württembergische Verkaufsstellen der Toto-Lotto GmbH geschlossen und Planungen zu weiteren Vertriebswegen eingestellt. Durch die Einführung einer Kundenkartenpflicht bzw. eines Kundenidentifizierungssystems wird nunmehr auch eine anonyme Spielteilnahme Jugendlicher verhindert. Insofern vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf eine „Testaktion“ - zumal in Bayern - auf keine andere Beurteilung zu führen.
15 
Auch die Feststellungen des Bundeskartellamts in seinem Beschluss vom 23.08.2006, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen würde.
16 
Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe - etwa bei der Überwachung der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der gewerblichen Spielevermittler (vgl. § 14 Abs. 3 LStV) - zumal solche in anderen Bundesländern - noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) auch nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Vor diesem Hintergrund hat es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung zurückgewiesen, der zufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht  f ü r  d i e  Ü b e r g a n g s z e i t  bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -; für NRW Beschl. v. 07.12.2006, NVwZ 2007, 1521).
17 
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden ersichtlich auch nicht in diskriminierender Weise angewandt (EuGH, a.a.O., Rdnr. 65). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beigetragen (a.a.O., Rdnr. 67) und jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen jene Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel“, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rdnr. 62), und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). „Angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten“ tragen diese auch „tatsächlich“ den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es einstweilen weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedürfte (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 ; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); dies gilt um so mehr, als es hier allein um die Abwehr von - auch von den hier in Rede stehenden Sportwetten ausgehenden, nicht unerheblichen (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.) - Gefahren geht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten ist.
18 
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, - 4 B 961/06 -). Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine „nationale Regelung“ (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich an diesen orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Auch etwaige (im Land Baden-Württemberg) noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.); auf etwaige Vollzugsdefizite sowie neue Spielmöglichkeiten in anderen Bundesländern kommt es schließlich - ungeachtet der die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat treffenden Verpflichtungen - für den Bestand des mit dem baden-württembergischen Staatslotteriegesetz fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols nicht an.
19 
Zu einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil - worauf der Antragsteller abhebt - die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 zu der Auffassung gelangt ist, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen habe (vgl. auch das ergänzende Aufforderungsschreiben Vertragsverletzung-Nr. 2003/4350). Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rdnr. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches W e t t monopol - wovon der Antragsteller im Anschluss an die Kommissionsschreiben ausgeht - nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten. Ebenso wenig folgt aus diesem Urteil, dass von einem „kohärenten und systematischen“ Beitrag zur Begrenzung der W e t t tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) dann nicht mehr ausgegangen werden könnte, wenn andere - nicht monopolisierte - Glücksspiele mit höherem Suchtpotential - nämlich die sog. Geldspielautomaten und kasinotypischen Glücksspiele - nicht gleichermaßen beschränkt würden (vgl. allerdings EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.). Auch von einer widersprüchlichen bzw. willkürlichen - und insofern auch nach Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aufgrund der zwischen den jeweiligen Glückspielmärkten bestehenden Unterschiede nicht gesprochen werden (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.). Zwar sind auch Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen von Pferden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I 1922, S. 335, 393; zul. geänd. durch Art. 119 V v. 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407) erlaubnisfähig (vgl. § 2 Abs. 1 RennwLottG), doch ist nicht ersichtlich, dass Rennwetten aufgrund ihrer Bedeutung und der mit ihnen einhergehenden Gefahren mit den hier in Rede stehenden Sportwetten vergleichbar und deshalb gleichermaßen regelungsbedürftig wären. Für eine Anbieter aus dem EG-Ausland diskriminierende Anwendung ist nach wie vor nichts ersichtlich. Dass sich die angegriffene Beschränkung des Sportwettangebots durchaus zur Spielsuchtbekämpfung eignet, folgt im Übrigen bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff. <218>); eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197). Sportwettangebote nach festen Quotenvorgaben bringen schließlich nach vorliegenden Untersuchungen durchaus ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial mit sich (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), dem zu begegnen Anlass besteht. Ob dies im Hinblick auf die vom Antragsteller nunmehr im Auszug vorgelegte Studie der Harvard Medical School anders zu beurteilen sein könnte, deren Projekt von ... mit 1,4 Millionen EUR finanziert wurde, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.
20 
Soweit sich der Antragsteller noch auf öffentliche Erklärungen des EU-Kommissars für den Binnenmarkt beruft (vgl. „Der Spiegel“ Nr. 43/2006, S. 90), in welchem dieser Beschränkungen des Glücksspielmarkts nur dann für nicht diskriminierend hält, wenn sie für private und staatliche Anbieter gleichermaßen gälten, übersieht er, dass ein staatliches Monopol in Rede steht, bei dem, so es für erforderlich gehalten wird, private Wettunternehmer generell von der Veranstaltung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden dürfen. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung erlaubten Spielbetriebs hat indes auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 -).
21 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschafts)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).
22 
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann der Antragsgegner die derzeit jedenfalls unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits ermessensfehlerfrei untersagen, zumal ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Bedenken mit einer Neuregelung nach Ablauf der Übergangsfrist zu rechnen ist; dass diese im Hinblick auf den inzwischen beschlossenen und von allen Ländern ratifizierten Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen jedenfalls „gemeinschaftswidrig“ wäre, vermag der Senat entgegen der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahmen der Europäischen Kommission vertretenen Auffassung einstweilen nicht zu erkennen. Ein milderes Mittel, das das Spielangebot gleichermaßen wie eine zur Durchsetzung des Wettmonopols ausgesprochene Untersagung zu begrenzen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern bedurfte es in der angefochten Verfügung - zumal vor dem Hintergrund der vom Regierungspräsidium im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellten Erwägungen – keiner weiteren Ausführungen.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Antragsvorbringen vertretenen Auffassung ist es dem Antragsteller auch keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar, der Untersagungsverfügung nachzukommen. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden technischen Möglichkeit zur Geolokalisierung zutreffen. Denn die ihm ersichtlich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) untersagten Tätigkeiten kann der Antragsteller unabhängig von den vom Verwaltungsgericht erörterten technischen Möglichkeiten, die ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 4 der Antragserwiderung) in der Verfügung jedenfalls nicht vorgegeben waren, ohne Weiteres dadurch einstellen, dass er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränkt, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richten, darauf hinweist, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, er tatsächlich auch so verfährt und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordert (anders wohl BayVGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, BA S. 10). Insofern könnte etwa nach entsprechenden Hinweisen im Rahmen der erforderlichen Registrierung - ähnlich wie zum Zwecke des Ausschlusses Minderjähriger und der Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz von AGB bzw. Teilnahmebedingungen - zum Ausfüllen bestimmter Pflichtfelder bzw. Setzen von Haken bzw. Anklicken von Buttons aufgefordert werden. So wird im Übrigen auch verfahren, wenn Inhalte einer Internetseite einer ausländischen Domain im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.30.2006, NJW 2006, 2630 zur Einschränkung des Verbreitungsgebiets einer Werbung im Internet durch sog. Disclaimer). Insofern mussten in der angefochtenen Verfügung auch keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Dass derartige Zugangserschwernisse bereits durch entsprechende Falschangaben von Wettinteressierten in Baden-Württemberg überwunden werden können, ändert daran nichts; dies führt insbesondere nicht dazu, worauf zu Recht die Beschwerde hinweist, dass jene ungeeignet wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.206, a.a.O., Rn. 114). Ist danach eine Einschränkung des bislang auch Wettinteressierten in Baden-Württemberg unterbreiteten Angebots möglich, kommt es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht mehr auf die - allerdings wenig überzeugenden und im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis stehenden - Ausführungen des Antragsgegners zur Nichtigkeit der dem Antragsteller erteilten Gewerbegenehmigung an.
24 
2. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat und worauf auch in der angefochtenen Verfügung abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-) rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch in der Folge nicht aufgegebene Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen (vgl. schon Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); daran ändern auch die vom Antragsteller geltend gemachten, angeblich die Existenz seines Betriebs gefährdenden Auswirkungen nichts, zumal er zu keiner Zeit darauf vertrauen konnte, seine Wettaktivitäten aufgrund der ihm bzw. der Veranstalterin erteilten Genehmigungen auch in Baden-Württemberg entfalten zu dürfen. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.). An dieser Beurteilung ändert - wie ausgeführt - auch die verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Frage einer Erstreckung der unter dem 11.04.1990 erteilten DDR-Erlaubnis auf das bisherige Bundesgebiet nichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006, a.a.O.). Eine andere Entscheidung wäre schließlich auch dann nicht angezeigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken oder des beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Revisionsverfahrens - BVerwG 6 C 40.06 - noch als offen anzusehen wären (anders OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 23/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.01.2007 - 3 MB 38/06 -). Ob mit Rücksicht darauf vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, beurteilte sich grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesverfassungsgericht getroffenen – der Sache nach auch die Dienstleistungsfreiheit berücksichtigenden - vorläufigen Maßgaben bestünde jedoch einstweilen kein Anlass, in der Übergangszeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO weitere vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Vereinbarkeit des Verbots mit europäischem Gemeinschaftsrecht abschließend entschieden sein wird.
25 
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 2, 20, 23 LVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und erscheint angesichts der jährlich zu erwartenden Gewinne verhältnismäßig.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert erscheint für das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das zugleich festgesetzte Zwangsgeld angemessen (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Streitwert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtschutzverfahrens jedoch zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; Senat, Beschl. vom 12.01.2005, a.a.O.).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04. Februar 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht wiederhergestellt bzw. angeordnet.
1. Der Antragsteller zeigte bei der Antragsgegnerin mit einer Gewerbeanzeige die Tätigkeiten „Internetcafé“ sowie „Vermittlung von Oddset-Wetten“ an; trotz Hinweises der Antragsgegnerin, dass Oddset-Sportwetten unerlaubtes Glücksspiel seien, nahm er den Betrieb auf und vermittelte Oddset-Wetten an eine österreichische Firma. Die Antragsgegnerin hat ihm daraufhin mit der angefochtenen Verfügung das Veranstalten von Oddset-Sportwetten, für die keine in Baden-Württemberg gültige Erlaubnis erteilt wurde, und das Vermitteln von Oddset-Sportwetten an Veranstalter, die nicht im Besitz einer in Baden-Württemberg gültigen Erlaubnis sind, in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt und ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil der Fall insbesondere im Hinblick auf die europarechtlichen Einflüsse eine Vielzahl schwieriger, obergerichtlich nicht abschließend geklärter Rechtsfragen aufwerfe und der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Oddset-Sportwetten deshalb offen sei; bei dieser Sachlage trete das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Aufschubinteresse zurück.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt bei der Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheides gegenüber den Interessen des Antragstellers. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu erkennen.
Der Senat ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.07.2006 - nicht aufgrund von § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO gehindert, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols für Sportwetten und die seitherigen Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen zu berücksichtigen. Zwar sind im Beschwerdeverfahren nach dieser Vorschrift nur die innerhalb der gesetzlichen Frist dargelegten Gründe zu prüfen. Jedoch ist § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einschränkend dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten (Senatsbeschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395). Da das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangen ist, konnte sich die Antragsgegnerin auch nach Fristablauf hierauf berufen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2006 hat sie auf dieses Urteil und einen Erlass vom 12.04.2006 verwiesen, durch den das Innenministerium die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts landesrechtlich umgesetzt habe. Bereits in der Beschwerdebegründung hatte sie - zutreffend - ausgeführt, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zur Senatsrechtsprechung stehe (Senatsbeschlüsse vom 12.01.2005 - 6 S 1287/04 -, GewArch 2005, 148, VBlBW 2005, 305 und - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Mithin hat der Senat bei seiner Entscheidung über den Sofortvollzug - entgegen den Ausführungen des Antragstellers - die Grundlagen der Interessensabwägung vollständig zu prüfen. Dann aber bedarf es keiner näheren Erörterung, dass § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch einer Überprüfung der Interessenabwägung selbst nicht entgegensteht.
Der Widerspruch des Antragstellers hat nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Untersagungsverfügung zutreffend auf §§ 1 und 3 PolG gestützt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 6 S 1288/04 -, GewArch 2005, 113 = VBlBW 2005, 181). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist nicht schon deshalb anzuordnen, weil das staatliche Monopol für Sportwetten (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen, Staatslotteriegesetz, StlG, vom 14.12.2004, GBl. S. 894) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Denn das Bundesverfassungsgericht hat neben der Feststellung der Verfassungswidrigkeit zugleich festgelegt, dass während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibt und dass das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Staat veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen. Dies gilt nicht nur für die bayerische, sondern auch für die baden-württembergische Gesetzeslage (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261 zum bayerischen Staatslotteriegesetz; Beschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zum baden-württembergischen Staatslotteriegesetz). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend im Urteil vom 28.03.2006 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht aufgehoben (NJW 2006, 1261, 1267) und im Beschluss vom 04.07.2006 (a.a.O.) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dass viele Strafgerichte zu Freisprüchen gekommen sind, ist in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Antragstellers - unerheblich; entscheidend ist allein, dass § 284 StGB und § 2 StLG ein repressives Verbot für Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis enthalten.
Die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des bisherigen Rechts bis zu einer verfassungskonformen Neuregelung sind in Baden-Württemberg nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats gewahrt. Denn nach den Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Baden-Württemberg werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006, abrufbar im Internet unter www.finanzministerium.baden-wuerttemberg.de). Auch dem Internetauftritt der „Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg“ (www.lotto-bw.de) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit missachtet würden (so aber VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006 - 4 K 2657/06 -). Es ist unstreitig und wurde vor wenigen Tagen vom Finanzministerium bekräftigt, dass es keine Bandenwerbung mehr für Oddset-Sportwetten, keine Plakate und keine Radiowerbung gibt und auf allen Spielscheinen auf die Suchtgefahren des Glücksspiels hingewiesen wird; ferner wird derzeit mit der Evangelischen Gesellschaft Stuttgart ein Konzept zur Suchtprävention erarbeitet und eine in Kürze beginnende Kampagne zur Suchtprävention vorbereitet (Stuttgarter Zeitung vom 26.07.2006). Damit ist - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten und bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Tatsachenprüfung - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Genüge getan. Das Bundesverfassungsgericht hat verlangt, dass der Staat „unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat“. Dieses Mindestmaß an Konsistenz verlangt kein vollständiges Werbeverbot, sondern lässt in einem gewissen Umfang auch informative Werbung zu. In diesem Rahmen darf weiterhin auf die hohen Gewinnmöglichkeiten und auf tatsächlich erzielte Gewinne einzelner Teilnehmer verwiesen werden. Einen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sieht der Senat insoweit insbesondere auch deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht seinen Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2006 ohne weitere Ermittlung auf die fast drei Monate alte Pressemitteilungen der zuständigen Ministerien gestützt und zur Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen hat.
Auch die vom Antragsteller vorgebrachten europarechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Dabei ist im vorliegenden Verfahren nicht allein auf die - als verfassungswidrig erkannte - Gesetzeslage abzustellen, sondern auf die vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Übergangsrechtslage. Das hiernach fortbestehende Staatsmonopol für Oddset-Sportwetten greift zwar in Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EG -; vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 06.11.2003, NJW 2005, 139 - Gambelli -, Rdnr. 49 und 59; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.); diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. In der Weise, wie es seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf mitgeteilten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt das staatliche Wettmonopol den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat. Die damit verbundenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden nicht in diskriminierender Weise angewandt (a.a.O., Rdnr. 65). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen auch „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ bei (a.a.O., Rdnr. 67) und wird jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen diese Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern“ (a.a.O., Rdnr. 62) und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). Im Ergebnis trägt die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols „angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten“ (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedarf (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 - Lindman -; Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Da die derzeitige (Übergangs-) Rechtslage somit nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, bedarf keiner Erörterung mehr, ob das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit möglicherweise gebieten kann, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (ausführlich hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, juris).
Schließlich besteht auch das notwendige besondere Interesse an der - von der Antragsgegnerin ausreichend begründeten (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) - sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses ergibt sich daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene Tätigkeit vorläufig fortzusetzen und daraus Gewinn zu ziehen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 12.01.2005, a.a.O.). Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten danach gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.). Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des staatlichen Glückspielmonopols in § 2 StLG kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen wie auch immer gearteten „Gedanken des Vertrauensschutzes“ berufen. Wegen der Kontrolle der Einhaltung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben wird ergänzend auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO verwiesen (so auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.).
Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVfG) besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVfG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG n.F. Hierbei legt der Senat im Hinblick auf die Eigenart der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit den Mindestbetrag für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes zugrunde; dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des vorliegenden Rechtschutzverfahrens zu halbieren (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2005, a.a.O.).
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Dezember 2008 - 4 K 4352/08 - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.11.2008 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.11.2008 anzuordnen, abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da das Verwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen auf seine Vorlagebeschlüsse an den EuGH vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) Bezug nimmt, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen. Die darin (ausschließlich) geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit den Bestimmungen des EG-Vertrags greifen jedoch nach aller Voraussicht ebenso wenig durch wie verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung. Wegen der danach nur geringen Erfolgsaussicht der gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners erhobenen Klage sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit als vorrangig und die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch - voraussichtlich -weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 - 10 BV 07.558 -, juris, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136 und vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss des Senats vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, DVBl. 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol indessen (voraussichtlich) gerecht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr. 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999, a.a.O ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen“ (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich bereit, ein „Glücksspielregime“ auch außerhalb der nach Art. 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten gehen im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47) und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006 , BVerfGE 115, 276, juris Rdnr. 111, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252), zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten.
Insoweit bedarf es auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 118, Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). So hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, , vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen vom 14.10.2008 (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) im Fall der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007, VBlBW 2007, 419) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, ist (voraussichtlich) die Annahme begründet, dass inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel besteht und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Denn aufgrund der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes ist die Eingehung von Sportwetten in vielfacher Hinsicht erschwert und der Anreiz hierfür deutlich vermindert, so etwa durch die generelle Einschränkung der Werbung, den Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), den Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, den Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008,a.a.O., juris Rdnr. 20; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 50 ff. , Beschl. vom 16.09.2008, a.a.O., juris Rdnr. 19 ff.); die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird zudem dadurch unterstrichen, dass seit deren Einführung (unstreitig) ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist.
10 
Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht (Beschlüsse vom 24.07.2007, a.a.O., juris Rdnr. 22 f.) führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
11 
So greift etwa die Kritik daran (a.a.O., juris, Rdnr. 25 - 27), dass vor Erlass der geltenden maßgeblichen Vorschriften des Staatslotterievertrags keine Untersuchungen über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten ihrer Verhinderung durchgeführt worden seien, voraussichtlich nicht durch. Die in der Rechtsprechung des EuGH bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, juris Rdnr. 25 , Urt. vom 06.03. 2007, a.a.O., Rdnr. 49 , vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols (wohl) nicht entgegen. Denn auf eine Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 25) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O., S. 103). In Übereinstimmung hiermit hat auch der EuGH im Urteil vom 13.11.2003 (a.a.O. , Rdnr. 26) lediglich bemängelt, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufgewiesen hätten, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien zuließe. Dass bereits vor Erlass der angegriffenen Regelung dahingehende Erhebungen hätten angestellt werden müssen, wurde danach erkennbar nicht gefordert.
12 
Soweit das Verwaltungsgericht im Bereich der Sportwetten die vom EuGH geforderte „Kohärenz“ einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit sonstigen staatlichen Regelungen mit der Begründung verneint, dass hierbei nicht allein auf die Sportwetten, sondern auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis im Glücksspielmarkt insgesamt abzustellen sei, dürfte dem wohl nicht zu folgen sein. Der Senat geht insoweit, wie er schon früher entschieden hat (Beschl. v. 13.09.2007 - 6 S 375/07 -), davon aus, dass im Hinblick auf die vom EuGH anerkannte Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen, jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung unterliegt (so auch Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 108, Beschl. vom 02.06.2008, a.a.O., juris Rdnr. 29 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; OVG NW Beschl. vom 30.07.2008, a.a.O.; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33), in dem dieser auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Hiermit übereinstimmend hat auch der juristische Dienst der EU-Kommission - anders als die Kartellabteilung in ihren Schreiben vom 31.01.2008, S. 9, und vom 19.05.2008 (zur Unterscheidung vgl. Stein, ZfWG 2008, 102) - in einem die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2007 betreffenden Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007 (ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52) die Ansicht vertreten, dass „die Ausformung der Regelung anderer Spiele im Glücksspielsektor nicht als solche ausschlaggebend für die Beurteilung des staatlichen Konzessionssystems im Bereich Sportwetten“ sei. Von dieser Rechtsansicht geht im Übrigen auch der Generalanwalt Bot in seinen in Kenntnis der genannten Kommissionsstellungnahmen gestellten Schlussanträgen vom 14.10.2008 (C - 42/07 , Rdnr. 306) aus, indem er ausführt, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren der Glücks- und Geldspiele das Recht einschließe, für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Betriebsweisen vorzusehen. Ein Mitgliedstaat dürfe daher für jede Art dieser Spiele „unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen“ (Rdnr. 306; in diesem Sinne auch Stein, Anmerkung zum Schriftsatz der Kommission vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 102). Die in den Vorlagebeschlüssen wegen mangelnder Kohärenz der Ausgestaltung des Glücksspielmarkts zum staatlichen Wettmonopol geltend gemachten Bedenken gegen dessen Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, a.a.O., Aussetzungsbeschl. vom 29.09.2008 - 11 Lc 281/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
13 
Erst recht gilt dies für die in den Vorlagebeschlüssen vertretene Ansicht, das staatliche Wettmonopol sei gemeinschaftswidrig, weil die von einem EG-Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten auch auf dem Gebiet des Antragsgegners Geltung beanspruche. In der Rechtsprechung besteht zwischenzeitlich Einvernehmen darüber (vgl. BayVGH, Beschl. vom 03.08.2006 - 24 Cs 06.1365 -, juris, Rdnr. 30; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris Rdnr. 62 f.; Hess. VGH, Beschl. vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris, Rdnr. 23; BGH, Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 36), dass dies nicht der Fall ist (so auch Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 33). Der gegenteiligen Rechtsansicht des Generalanwalts Colomer im Schlussantrag vom 16.05.2006 (Rdnr. 130) ist der EuGH im Urteil vom 06.03.2007 (a.a.O. ) erkennbar nicht gefolgt. Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen genannten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht greifen danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht durch.
14 
Der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen einer aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleitenden Erfolgsaussicht seiner Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -, juris). Insbesondere liegt voraussichtlich auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.03.2008, a.a.O., und vom 16.10.2008, a.a.O.) für die bis zum 31.12.2008 gültige Rechtslage entschieden, auf die insoweit verwiesen werden kann. Der zeitliche Ablauf der im Staatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
15 
Die Anzahl der Annahmestellen blieb auf Grund der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 im wesentlichen erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25, und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.) und wurde vom Antragsgegner in der dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, erteilten Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV nunmehr auf 3630 Annahmestellen begrenzt (Erlaubnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Durchführung der staatlichen Lotterien und Wetten vom 20.11.2008, GABl., S. 410). Nach dem Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH vom 09.06.2008, das Bestandteil der Erlaubnis vom 20.11.2008 ist, ist in der Endstufe eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen geplant. Die flächenmäßige Verteilung wird im Vertriebskonzept an dem Verhältnis Annahmestelle/Einwohner je nach Gebiet an folgenden Richtwerten ausgerichtet: In ländlichen Gebieten (Gemeindegrößen bis 15.000 Einwohner) 1 : 3500, in städtischen Gebieten (Gemeindegrößen zwischen 15.000 und 100.000 Einwohner) 1 : 3000 und in großstädtischen Gebieten (Gemeindegrößen über 100.000 Einwohner) 1 : 2500.
16 
Bei summarischer Überprüfung geht der Senat davon aus, dass das vorgelegte Konzept für die räumliche und zahlenmäßige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes mit den Zielen nach § 7 Abs. 1 AGGlüStV und §§ 10 Abs. 3, 1 GlüStV in Einklang steht und die auf dieser Grundlage erteilten Erlaubnisse den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV entsprechen. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV und an der Vertriebsregelung insgesamt bestehen insoweit auch nicht im Hinblick darauf, dass alle wesentlichen Grundentscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse, geschah dies im Interesse des Spielerschutzes und nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Wettanbieter. Zum Spielerschutz hat der Glücksspielstaatsvertrag indessen, wie oben dargestellt, eine ganze Reihe von Regelungen über Art und Zuschnitt der Wetten getroffen. Die Frage, ob es noch einer detaillierteren Regelung oder weitergehender inhaltlicher Kriterien durch den Gesetzgeber bedurft hätte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn für die berufliche Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter hat die nähere Ausgestaltung der von dem Staatsmonopol vertriebenen Sportwetten keine Bedeutung (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 90).
17 
Gegen die weitere Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, insbesondere auch des bestehenden Vertriebssystems, bestehen (voraussichtlich) auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
18 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Es enthält (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris Rdnr. 37). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139) und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus -, ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs.
19 
Sonstige Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, etwa im Hinblick auf Defizite und Missbräuche im Vertriebssystem oder die fortgesetzten Werbemaßnahmen, greifen im Ergebnis (voraussichtlich) ebenso wenig durch. Hierdurch wird die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel getroffenen Maßnahmen, die Spielsucht einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch bei Beachtung der Werbebeschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 a.a.O., juris Rdnr. 79 ff.) ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Bundesländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -; vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders. OVG, Beschl. vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Rdnr. 16, a.A. OVG Saarland, Beschl. vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 -, juris, Rdnr. 45).
20 
Bei summarischer Überprüfung sind schließlich auch die organisatorischen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes über die Durchführung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols und deren Handhabung durch die beteiligten Behörden verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV an das Land selbst ist entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) – bis dahin galt eine derartige „In-Sich-Erlaubnis“ als entbehrlich (vgl. Lt-Drs. 14/2205, S. 21 zu § 2 AGGlüStV) – in § 2 Abs. 5 AGGlüStV ausdrücklich vorgesehen; in dieser Bestimmung wird auch die Ermächtigung erteilt, mit der Durchführung der Glücksspiele eine unter dem maßgeblichen Einfluss des Landes stehende juristische Person des privaten Rechts zu beauftragen, die damit jedoch, wie aus der gesetzlichen Regelung deutlich hervor geht, selbst dann nicht zur eigentlichen Veranstalterin im Sinne des § 4 GlüStV wird, wenn sie einzelne Kriterien eines „Veranstalters“ erfüllt und entsprechende Maßnahmen ergreift. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land und die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg mit der Durchführung des Wettmonopols rechtlich unbedenklich Gebrauch gemacht. Dass in der Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH gemäß § 1 Abs. 5 AGGlüStV ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen könnte, wonach eine Glücksspielerlaubnis nicht einem Anderen zur Ausübung überlassen werden kann, ist schon deshalb zu verneinen, weil beide Regelungen selbständig nebeneinander stehen und als Landesrecht gleichen Rang einnehmen. Die Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land, vertreten durch das Finanzministerium, durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde trägt auch der Vorgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) Rechnung, wonach die Glücksspielaufsicht künftig nicht mehr durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV und hierzu Lt-Drs. 14/ 2205, S. 31 zu § 16 AGGlüStV). Diese Anforderung ist (voraussichtlich) durch die Schaffung einer zentralen, landesweit zuständigen Behörde zur Überwachung des staatlichen Wettmonopols erfüllt, deren Objektivität und Eigenverantwortlichkeit gegenüber den finanziellen Interessen des Landes auch dadurch gesichert ist, dass sie nicht der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums, sondern der des Innenministeriums untersteht (vgl. §§ 2, 3 Abs.2, 14 Abs.2 LVG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien). Etwaige Bedenken dahin gehend, dass durch die Erlaubniserteilung an das Land und nicht an die Staatliche Toto-Lotto GmbH die Kontrolle der Aufsichtsbehörde über sie und die von ihr eingerichteten Annahmestellen wenig effektiv und die Behebung von Missständen erschwert sei, stellen die in dieser Form erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein gesetzeskonformer Vollzug etwa deshalb nicht sichergestellt sei, weil die Aufsichtsbehörde bei der Erlaubniserteilung ihr gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 9 Abs. 4 GlüStV) unzulässig eingeschränkt und ihre Kontrollbefugnisse dadurch zusätzlich erschwert habe. Denn indem ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten wird, dass den Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht gänzlich entsprochen werde, kommt ein Widerruf der Erlaubnis in allen Fallgestaltungen in Betracht, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV überhaupt eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht.
21 
Angesichts der nach derzeitiger Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage - auch hinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes, die den Anforderungen der §§ 2, 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG entspricht -hat das öffentliche Interesse daran, die nach aller Voraussicht illegale Veranstaltung bzw. Vermittlung privater Sportwetten durch den Antragsteller alsbald zu unterbinden, in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV Vorrang vor seinem privaten Interesse am weiteren Aufschub. Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Beteiligung des Antragstellers an einer Öffnung des Wettmarkts für private Veranstalter und dessen Vertriebssystems verhindert wird und so bereits jetzt deren Nachteile und schädliche Auswirkungen vermieden werden, die auch das staatliche Wettmonopol als solches verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich rechtfertigen. Ausgehend von der der gesetzlichen Regelung - rechtlich unbedenklich - zu Grunde liegenden Annahme, dass im Bereich der Sportwetten ein staatlich reglementierter Vertrieb Spielsucht generell effektiver verhindert als private Veranstalter und Vermittler kommt insoweit auch eine Aufhebung des Sofortvollzugs unter einzelnen, den Spielbetrieb einschränkenden Auflagen nicht in Betracht.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg.
Der Beklagte veranstaltet in Baden-Württemberg die ODDSET-TOP-Wette und die ODDSET-Kombi-Wette. Mit der Durchführung dieser Wetten ist die Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg beauftragt. Diese Gesellschaft vertreibt ihr staatliches Glücksspielangebot über Toto-Lotto-Annahmestellen, die im Wesentlichen in Zeitschriften-, Schreibwaren- und Tabakhandlungen, Supermärkten und Tankstellen eingerichtet sind. Nach Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gibt es in Baden-Württemberg derzeit ungefähr 3600 solcher Annahmestellen. Die einzelnen Betreiber erhalten auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge mit der Toto-Lotto GmbH eine Provision, die von der Höhe des auf den Glücksspielsektor entfallenden Umsatzes abhängt.
Der Kläger ist Betreiber eines Wettbüros in ... und vermittelt dort Sportwetten an das in Malta staatlich konzessionierte Sportwettenunternehmen T. Co. Ltd. Nachdem die Tätigkeit des Klägers dem Regierungspräsidium Karlsruhe bekannt geworden war, hörte es ihn mit Schreiben vom 15.05.2008 zu der beabsichtigten Untersagung der Vermittlungstätigkeit an.
Mit Verfügung vom 28.05.2008 untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen, und forderte ihn auf, die zur Veranstaltung oder Vermittlung solcher Glücksspiele vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1). Es ordnete weiterhin an, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung schriftlich mitzuteilen habe (Ziff. 2). Darüber hinaus verpflichtete es den Kläger, unverzüglich sämtliche Vertragsunterlagen zwischen ihm und demjenigen, an den die Sportwetten vermittelt werden, schriftlich einzureichen, und gegebenenfalls den Namen des Vertragspartners zweifelsfrei anzugeben (Ziff. 4).
Zur Begründung der Verfügung führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 9 Abs. 1 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags (im Folgenden: GlüStV). Der Kläger vermittle öffentlich ohne die erforderliche Erlaubnis ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV; eine Erlaubnis könne ihm auch nicht erteilt werden. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, aufgrund einer im EU-Ausland erteilten Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten dazu berechtigt zu sein, Sportwetten in Baden-Württemberg zu veranstalten oder zu vermitteln. Ein rechtmäßiger Zustand könne nur durch eine förmliche Untersagung herbeigeführt werden. Die Verfügung wurde dem Kläger am 31.05.2008 zugestellt.
Am 03.06.2008 hat der Kläger Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (2 K 1638/08) gestellt, über den vor der mündlichen Verhandlung nicht entschieden worden ist.
Gleichfalls am 03.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 aufzuheben.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus: Die Untersagungsverfügung könne nicht auf eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage gestützt werden; das staatliche Sportwettenmonopol könne als Eingriff in die Berufsfreiheit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber habe keine ausreichenden strukturellen Vorgaben geschaffen, die dafür sorgten, dass die fiskalischen Interessen hinter die Schutzzwecke des Gesetzes zurückträten. Der Gesetzgeber habe des Weiteren Art und Zuschnitt der Sportwetten nur ansatzweise geregelt und im Übrigen entgegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Verwaltung überlassen. Auch das Konzept zum Vertrieb der staatlichen Sportwetten genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben. So seien zwar nach dem Glücksspielstaatsvertrag einige Vertriebswege ausgeschlossen; der überaus bedeutsame Vertriebsweg über Annahmestellen sei jedoch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nur ansatzweise durch den Gesetzgeber eingegrenzt worden. Weiterhin habe der Gesetzgeber auch keine ausreichenden strukturellen Vorgaben zur Begrenzung der Werbung geschaffen. Schließlich seien auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz nicht ausreichend beachtet worden. Das staatliche Sportwettenmonopol sei zudem gemeinschaftsrechtswidrig; die mit ihm verbundene Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Das Sportwettenmonopol sei schon nicht geeignet, die mit ihm verfolgten Ziele zu erreichen; insbesondere hätten die Annahmestellen naturgemäß ein Interesse an der Umsatzmaximierung. Das Sportwettenmonopol sei auch nicht erforderlich; ein Konzessionsmodell, bei dem die Erteilung der Konzession an Bedingungen und Auflagen geknüpft werde, sei ein wesentlich weniger eingreifendes, gleich geeignetes Mittel. Das Sportwettenmonopol sei angesichts des extrem aggressiven und auf Umsatzmaximierung gerichteten Auftretens des Staatsmonopolisten auch völlig unangemessen. Schließlich diskriminiere das Sportwettenmonopol ausländische Sportwettenanbieter. Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09.07.2008 (1 K 2153/06).
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die angegriffene Verfügung. Er trägt weiterhin im Wesentlichen vor: Der Glücksspielstaatsvertrag stelle eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung dar. Denn die Vorgaben des Bundesverfassungsgericht seien mit ihm umgesetzt worden. Erstes und wichtigstes Ziel sei die Vermeidung und die Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Dazu sei etwa ein Verbot von Glücksspielen im Internet aufgenommen worden. Das strikte Verbot der Teilnahme Minderjähriger sei fortgeführt worden. Es sei ein Sperrsystem geschaffen worden, das Spielsüchtige oder erkennbar Spielsuchtgefährdete wirksam von der Teilnahme an gefahrträchtigen Spielen ausschließe. Werbung sei im Glücksspielstaatsvertrag streng begrenzt worden. Die Zahl der Annahmestellen werde begrenzt. Der Gesetzgeber habe aufgrund der von Sportwetten ausgehenden Suchtgefahren davon ausgehen dürfen, dass diese durch ein staatliches Monopol, das auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet sei, effektiver beherrscht werden könne als im Wege einer Kontrolle privater Unternehmer. Die gesetzlichen Vorgaben würden auch tatsächlich umgesetzt. Gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Insbesondere verstoße die Entscheidung, im Bereich der Sportwetten ein staatliches Monopol einzurichten, nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Die Zulassung privater Anbieter würde, auch wenn diese sich staatlich verordneten Wettbewerbsbeschränkungen unterwürfen, die Zahl der Marktteilnehmer und damit der Wettgelegenheiten erheblich vergrößern; je mehr Gelegenheiten zum Glücksspiel vorhanden seien, desto mehr Personen spielten und desto höher sei die Zahl der Personen, die ein Risiko für die Glücksspielsucht hätten. Eine - wenn auch beschränkte - Zulassung gewerblicher Angebote stelle von vornherein kein milderes Mittel dar; denn es gelte eine auf Gewinnsteigerung zielende Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Anbietern mit all ihren negativen Folgen für die Anreizung des Spielverhaltens und den damit verbundenen Gefahrsteigerungen zu vermeiden. Das staatliche Monopol sei insgesamt verhältnismäßig. Im Übrigen könne sich der Kläger als moldauischer Staatsangehöriger weder auf die Berufsfreiheit des Grundgesetzes noch auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages berufen. Die Untersagung sei zudem schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger über keine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten verfüge.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die sowohl im Hauptsache- als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewechselten Schriftsätze und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte (1 Heft) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 6a Satz 1 AGVwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
15 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der angegriffenen Verfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 4).
17 
2. Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) kommt allein § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV (GBl. 2007, 571) in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt; denn der Kläger vermittelt nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Glücksspiele.
18 
Indem der Kläger Wetten für das Unternehmen T. Co. Ltd. entgegennimmt und weiterleitet, vermittelt er (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) Sportwetten, die Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 GlüStV sind.
19 
Die vom Kläger vermittelten Sportwetten sind auch unerlaubte Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Denn weder der Kläger noch das Unternehmen T. Co. Ltd. verfügt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Baden-Württemberg. Zwar vermittelt der Kläger die Sportwetten nach Malta und damit in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft; dies entbindet ihn aber nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg. Denn nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist das Wettbüro des Klägers in Pforzheim.
20 
Dass die Sportwetten an ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft konzessioniertes Unternehmen vermittelt werden, steht der Einordnung als unerlaubtes Glücksspiel nicht entgegen. Denn diese Konzession kann nicht kraft derzeitigen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 21). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 „Ladbrokes Ltd.“ -, Rn. 86). Dementsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178/1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwgrd. 16 und Art. 1 Abs. 5 lit. d Spstr. 3). Die Auffassung, dass Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u.a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (C-243/01 „Gambelli“) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren. Denn nach diesem Urteil ist den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. In seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04 „Placanica“, Rn. 57) stellt der Europäische Gerichtshof auch klar, dass ein Konzessionssystem unter bestimmten Umständen ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
21 
3. Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg, das sich im Wesentlichen aus § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV, § 1 Abs. 5 des baden-württembergischen Gesetzes zu dessen Ausführung (GBl. 2008, 81; im Folgenden: AGGlüStV) ergibt, stellt indes in seiner derzeitigen Ausgestaltung eine im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel nicht geeignete Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages (Art. 49 EGV) dar (a). Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage folglich aus (b). Ob das staatliche Sportwettenmonopol darüber hinaus auch mit nationalem Verfassungsrecht unvereinbar ist, kann offenbleiben.
22 
a) Nach Art. 49 Abs. 1 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen der Leistungserbringung ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages sind nach Art. 50 Abs. 1 EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
23 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, und damit das Vermitteln von Sportwetten zu den Dienstleitungen i.S.v. Art. 50 EGV gehört (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 52). Art. 49 EGV erfasst auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem Mitgliedstaat über das Internet in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringern anbietet (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 54). Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass das an einen Vermittler gerichtete Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem der Vermittler seine Tätigkeit ausübt, zu erleichtern, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 58).
24 
Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann aufgrund der in den Art. 45 und 46 EGV ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. nur Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 60). Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der staatlichen Glücksspielpolitik sein (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62; hiervon ausgehend bedenklich die Äußerung des Staatssekretärs Fleischer in der Landtagssitzung vom 28.11.2007 [Plenarprotokoll 14. WP/S. 2365]: „Außerdem hat dies in Bezug auf die Förderung öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eine erfreuliche und für die Betroffenen existenzielle Nebenfolge . Diese Förderung kann z.B. beim Sport nicht durch Sponsorengelder privater Wettanbieter sichergestellt werden, denn davon hätte der Breitensport, dem jährlich 59 Millionen EUR zur Verfügung gestellt werden, überhaupt nichts. Die Allgemeinheit und der Breitensport im Besonderen profitieren nur , wenn das staatliche Lotterie- und Wettangebot bestehen bleibt.“ [ Hervorhebungen durch das Gericht ]). Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, rechtfertigen ein ausreichendes Ermessen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Damit die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sind, müssen sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist; auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 65).
25 
Bei verfassungskonformer Auslegung ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, das in § 1 Nr. 1 GlüStV genannte Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das eigentliche Ziel für die weitere Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols (so auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 30). Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) zum damaligen bayerischen Staatsmonopol für Sportwetten, ist ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien des Glücksspielstaatsvertrages mit diesem einen verfassungskonformen Zustand herbeiführen wollten, ist den anderen in § 1 des Staatsvertrages genannten Zielen lediglich eine nachgeordnete Bedeutung beizumessen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist konsequenter Weise das eigentliche Ziel des Staatsvertrages zugrunde zu legen.
26 
Das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren vermag grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (hierzu und zum Folgenden Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 67); jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Bei der Überprüfung des staatlichen Sportwettenmonopols anhand dieser Maßstäbe hat das nationale Gericht nicht nur das nationale Regelwerk, das das Monopol begründet, sondern auch die „konkreten Anwendungsmodalitäten“ (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 75), d.h. dessen tatsächliche Ausgestaltung heranzuziehen.
27 
Die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie sie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz ergibt, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie bildet eine ausreichende normative Grundlage für die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (a.A. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris passim).
28 
Der Glücksspielstaatsvertrag überlässt insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers die Regelung über Art und Zuschnitt der Wetten nicht der Exekutive, sondern enthält insoweit am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtete Regelungen (a.A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris Rn. 50). So besagt § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht nur, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten erlaubt werden können. Diese Bestimmung legt vielmehr auch fest, dass Sportwetten nur auf den Ausgang eines Sportereignisses und somit nicht auf einzelne Ereignisse während eines solchen geschlossen werden dürfen. Des Weiteren verbietet § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten während eines laufenden Sportereignisses (vgl. auch § 6 Abs. 2 AGGlüStV) sowie Wetten über Telekommunikationsanlagen. Auch ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und damit auch von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten. Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV auch Vorgaben zu den Einsatzgrenzen machen. All die genannten Regelungen sind bei der Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis „im Einzelnen“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) zu berücksichtigen, so dass die Exekutive bei der Erlaubniserteilung keinesfalls „nach Gutdünken“ vorgehen kann.
29 
Auch im Übrigen enthält das Regelwerk ausreichende, am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtete Regelungen. So ist etwa die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV). Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nur eingeschränkt erlaubt. Sie hat sich gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel zu beschränken; sie darf insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Bestimmte Formen der Werbung, nämlich die Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sowie Trikot- und Bandenwerbung nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, sind verboten. Auch die §§ 6 - 8 GlüStV mit ihren Vorgaben zu den Sozialkonzepten, insbesondere auch der Verpflichtung zur Schulung des Personals, zur Aufklärung und zu den Spielersperren lassen deutlich erkennen, dass das Regelwerk das Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ernst nimmt.
30 
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen an die normativen Grundlagen für ein staatliches Sportwettenmonopol stellt. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf diese Frage im Übrigen auch keiner weiteren Klärung, insbesondere nicht durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.
31 
Die rechtliche Ausgestaltung ist allerdings insoweit defizitär, als durch sie das frühere Vertriebssystem über den Einzelhandel mittels der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das Jahr 2008 normativ festgeschrieben wird. Denn gerade dieses Vertriebssystem führt zur Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg mit dem Gemeinschaftsrecht.
32 
Dass das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg - jedenfalls derzeit - mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar ist, folgt nach Auffassung der Kammer aus dessen tatsächlicher Ausgestaltung . Denn mit dem Vertrieb der Sportwetten über die Toto-Lotto-Annahmestellen beruht das staatliche Monopol auf einem Vertriebskonzept, das sich nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren in Einklang bringen lässt. Trotz gewisser Veränderungen entspricht das tatsächliche Erscheinungsbild im Wesentlichen weiterhin dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Im Einzelnen:
33 
Schon die erhebliche Dichte von Annahmestellen - laut Vertriebskonzept der Toto-Lotto-GmbH vom 09.06.2008 liegt der Richtwert etwa in Großstädten bei einer Annahmestelle pro 2.500 Einwohnern; hiernach dürfte es beispielsweise in der Stadt Karlsruhe mit ungefähr 275.000 Einwohnern etwa 110 Annahmestellen geben - sorgt dafür, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten nicht auf wenige Örtlichkeiten beschränkt ist, sondern vielmehr - gerade in Großstädten - an nahezu jeder Straßenecke und somit nach wie vor „in bewusster Nähe zum Kunden“ besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Infolgedessen ist die Möglichkeit zum Sportwetten weiterhin ein allerorts verfügbares Gut (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.). Bereits die Häufung der Annahmestellen lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Einzelne die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten als etwas Außergewöhnliches wahrnimmt, als etwas grundsätzlich staatlicherseits Missbilligtes. Gerade dies aber wäre nach Auffassung der Kammer (in Übereinstimmung mit dem VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 -1 K 547/07 -, juris Rn. 32 f.) für ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtetes staatliches Monopol erforderlich.
34 
Noch größeres Gewicht ist nach Auffassung der Kammer dem Umstand beizumessen, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten im Wesentlichen über Verkaufsstellen des Einzelhandels erfolgt. Die Kunden dieser Verkaufsstellen werden mit dem staatlichen Sportwettenangebot konfrontiert, wenn sie Erledigungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift, von Schreibmaterialien oder Süßigkeiten, machen. Auch wenn nunmehr nicht mehr ein gleichzeitiger Zahlungsvorgang möglich ist, sorgt doch dieses Nebeneinander von „unbedenklichen“ Waren und „bedenklichen“ Glücksspielangeboten dafür, dass auch die Glücksspiele und somit auch die Sportwetten von dem durchschnittlichen Kunden als ein grundsätzlich normales Gut des täglichen Lebens wahrgenommen werden. Die Teilnahme an einer Sportwette wird auf diese Weise, ebenso wie etwa der Kauf von Alkohol und Zigaretten - zwei Produkten, die ebenfalls unbestritten mit hohen Suchtgefahren verbunden sind -, als ein sozialadäquates Verhalten wahrgenommen. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Eindruck bei speziellen „Glücksspielläden“ gerade nicht entstehen kann. Denn dort wird man in der Tat nicht „im Vorbeigehen“ mit dem Glücksspiel konfrontiert, vielmehr muss sich der Kunde diesem bewusst aussetzen.
35 
Dieses strukturelle Defizit im Vertriebskonzept besteht trotz der Bemühungen des Beklagten und der Toto-Lotto-Gesellschaft im Hinblick auf die stärkere Ausrichtung des Vertriebskonzepts am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren. Denn insbesondere die Hinweise in den Annahmestellen und auf den Spielscheinen auf die Suchtgefahren sowie entsprechende Schulungen des Personals der Annahmestellen vermögen nichts daran zu ändern, dass das Angebot der staatlichen Toto-Lotto-Gesellschaft als ein alltäglich verfügbares und nicht „grundsätzlich bedenkliches“ und damit als ein sozialadäquates Gut wahrgenommen wird.
36 
Die Hinweise (zum zweifelhaften Nutzen derartiger Warnhinweise vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/08 -, juris Rn. 49) werden von Seiten des staatlichen Monopolisten schon selbst dadurch relativiert, dass dieser nach wie vor öffentlich betont, dass ein beachtlicher Teil der Erlöse dem Gemeinwohl zugute kommt (vgl. § 5 AGGlüStV). Dies zeigt sich nicht zuletzt anhand von Slogans wie der vom Kläger im Antragsverfahren zitierten, etwa „Oddset tut Gutes“, die so oder in ähnlicher Form nach wie vor verwendet werden („Zahlen für Gutes“ und der Wettmittelfonds als „eine Art Schatzkiste“). Wenn dann auch noch ein Staatssekretär (s.o.) und damit ein hoher Repräsentant des Landes Baden-Württemberg davon spricht, dass die Allgemeinheit nur profitiert, wenn das staatliche Wettangebot bestehen bleibt, muss beim durchschnittlichen Bürger unweigerlich der Eindruck entstehen, „dass das mit den Gefahren ja nicht ganz so schlimm sein kann, wenn ich mit meiner Teilnahme das Gemeinwohl unterstütze“. Oder mit den Worten des Geschäftsberichts der Staatlichen Toto-Lotto GmbH für das Geschäftsjahr 2007 (im Internet für jedermann zugänglich unter www.lotto-bw.de): „Wer an den Spielen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH teilnimmt, fördert gleichzeitig auch ein Stück Lebenskultur in unserem Lande.“
37 
Die Schulungen des Personals sind nach Auffassung der Kammer allenfalls bedingt geeignet. Denn wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung ergeben hat, bietet das derzeitige Oddset-System dem Süchtigen bzw. dem Suchtgefährdeten die Möglichkeit, seine Spielleidenschaft gegenüber der einzelnen Annahmestelle problemlos zu verbergen. Der Vertreter des Beklagten bestätigte nämlich auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, dass ein Spieler eine unbeschränkte Zahl von Spielscheinen abgeben kann und zwar jeweils an einer anderen Annahmestelle. Und die jeweils nächste Annahmestelle liegt, wie bereits ausgeführt, in aller Regel nicht weit entfernt. Auf diese Weise kann sich der einzelne suchtgefährdete bzw. suchtkranke Spieler der näheren Überprüfung durch die geschulten Personen leicht entziehen.
38 
Vor dem Hintergrund, dass auch und in erster Linie die Verbindung der Annahmestellen mit dem Einzelhandel die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols begründet, kann die Kammer offenlassen, ob mit dem laut Vertriebskonzept angestrebten Ziel einer Beschränkung auf 3.300 Annahmestellen ein gemeinschaftsrechtskonformer Zustand erreicht wäre.
39 
b) Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit als unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage aus. Es ist seit Langem geklärt, dass gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht insoweit für den nationalen Rechtsanwender und damit auch für die Verwaltungsgerichte unanwendbar ist, als das Gemeinschaftsrecht selbst unmittelbar anwendbar ist (hierzu z.B. Ehlers, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 11 Rn. 34 ff. m.N.).
40 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols auch die Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, so dass die Untersagungsverfügung nicht deshalb Bestand haben kann, weil der Kläger über keine derartige Erlaubnis verfügt.
41 
Im Bereich der Sportwetten lässt sich das Staatsmonopol nämlich nicht von der Erlaubnispflicht trennen. Denn eine Erlaubnis kann nach dem Regelungsmodell des Glückspielstaatsvertrags rein privaten Personen lediglich für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV i.V.m. dem Dritten Abschnitt), nicht aber für Sportwetten. Für diese wollte der Gesetzgeber das staatliche Monopol beibehalten. Es würde nun aber dem gesetzgeberischen Anliegen widersprechen anzunehmen, dass eine Erlaubnis doch an rein Private erteilt werden kann (vgl. insoweit auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 24).
42 
Der Verweis des Beklagten auf das Bauordnungsrecht vermag hieran nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass bauordnungsrechtliche Verfügungen unter Umständen bereits aufgrund einer formellen (Bau-)Rechtswidrigkeit ergehen können. Auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids besteht allerdings bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in aller Regel ein Rechtsanspruch des Bauherrn (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2 LBO). Nach dem Regelungsmodell des Glücksspielstaatsvertrags darf dem rein Privaten hingegen überhaupt keine Erlaubnis für den Bereich der Sportwetten erteilt werden.
43 
4. Dass sich der Kläger als Drittstaatsangehöriger nicht auf die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages berufen kann, führt nicht dazu, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Untersagungsverfügung vom 28.05.2008, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Ermessensentscheidung zu ergehen hat, ist jedenfalls ungeeignet und deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 LVwVfG; § 114 VwGO). Ob der Klage auch deshalb stattzugeben wäre, weil die Dienstleistungsfreiheit des maltesischen Unternehmens T. Co. Ltd. ungerechtfertigt beschränkt ist, kann offenbleiben.
44 
Aufgrund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols ist es dem Beklagten verwehrt, Unionsbürgern die Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter zu untersagen. Bei einem Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige kann nun aber das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht nicht mehr erreicht werden. Denn ein „flächendeckendes“ Vorgehen gegen Private ist nicht mehr möglich. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist für die Kammer ersichtlich, dass ein Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre und das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren fördern würde. Ohnehin ist es im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger, von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris Rn. 114; VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 - juris Rn. 78).
45 
5. Die Untersagungsverfügung ist schließlich in vollem Umfang aufzuheben. Zwar lässt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten die Anwendbarkeit einer Vielzahl von Regelungen des Glückspielstaatsvertrags, die am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtet sind, unberührt. So darf der Kläger etwa lediglich Wetten auf den Ausgang eines Sportereignisses vermitteln, er darf keine Wetten während eines laufenden Sportereignisses entgegennehmen und auch seine Werbemaßnahmen müssen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages beachten. Es ist der Kammer jedoch verwehrt, die Untersagungsverfügung auf einen rechtmäßigen Umfang zu reduzieren. Denn insoweit würde die Verfügung nicht mehr der erkennbaren Absicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei ihrem Erlass entsprechen; diesem würde vielmehr eine Verfügung zugeschrieben, die es offensichtlich so nicht erlassen wollte. Insoweit greift die Kammer auf die - zwar nicht unmittelbar, jedoch sinngemäß anwendbare - Regelung des § 47 Abs. 2 LVwVfG zurück. Es wäre - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) - die Aufgabe der Exekutive und damit des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dem Kläger verbotene Tätigkeiten zu untersagen.
46 
6. Infolge der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) sind auch die weiteren Regelungen in der Verfügung rechtswidrig und die Verfügung ist insgesamt aufzuheben.
II.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
48 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004).
51 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 6a Satz 1 AGVwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
I.
15 
Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der angegriffenen Verfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 4).
17 
2. Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) kommt allein § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV (GBl. 2007, 571) in Betracht. Hiernach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die zur Erfüllung der Aufgaben der Glücksspielaufsicht erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen; sie kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Rechtsgrundlage sind erfüllt; denn der Kläger vermittelt nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Glücksspiele.
18 
Indem der Kläger Wetten für das Unternehmen T. Co. Ltd. entgegennimmt und weiterleitet, vermittelt er (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV) Sportwetten, die Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV i.V.m. der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 GlüStV sind.
19 
Die vom Kläger vermittelten Sportwetten sind auch unerlaubte Glücksspiele i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Denn weder der Kläger noch das Unternehmen T. Co. Ltd. verfügt über die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Baden-Württemberg. Zwar vermittelt der Kläger die Sportwetten nach Malta und damit in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft; dies entbindet ihn aber nicht von dem Erfordernis einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg. Denn nach § 3 Abs. 4 GlüStV wird ein Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird. Dies ist das Wettbüro des Klägers in Pforzheim.
20 
Dass die Sportwetten an ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft konzessioniertes Unternehmen vermittelt werden, steht der Einordnung als unerlaubtes Glücksspiel nicht entgegen. Denn diese Konzession kann nicht kraft derzeitigen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen (hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 7; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 21). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 „Ladbrokes Ltd.“ -, Rn. 86). Dementsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178/1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwgrd. 16 und Art. 1 Abs. 5 lit. d Spstr. 3). Die Auffassung, dass Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u.a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (C-243/01 „Gambelli“) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren. Denn nach diesem Urteil ist den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. In seinem Urteil vom 06.03.2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04 „Placanica“, Rn. 57) stellt der Europäische Gerichtshof auch klar, dass ein Konzessionssystem unter bestimmten Umständen ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen.
21 
3. Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg, das sich im Wesentlichen aus § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV, § 1 Abs. 5 des baden-württembergischen Gesetzes zu dessen Ausführung (GBl. 2008, 81; im Folgenden: AGGlüStV) ergibt, stellt indes in seiner derzeitigen Ausgestaltung eine im Hinblick auf das mit ihm verfolgte Ziel nicht geeignete Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages (Art. 49 EGV) dar (a). Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage folglich aus (b). Ob das staatliche Sportwettenmonopol darüber hinaus auch mit nationalem Verfassungsrecht unvereinbar ist, kann offenbleiben.
22 
a) Nach Art. 49 Abs. 1 EGV sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen der Leistungserbringung ansässig sind, verboten. Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrages sind nach Art. 50 Abs. 1 EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
23 
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass eine Tätigkeit, die darin besteht, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats an in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Wetten teilnehmen zu lassen, und damit das Vermitteln von Sportwetten zu den Dienstleitungen i.S.v. Art. 50 EGV gehört (Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 52). Art. 49 EGV erfasst auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer mit Sitz in einem Mitgliedstaat über das Internet in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungserbringern anbietet (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 54). Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass das an einen Vermittler gerichtete Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer organisiert werden, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem hat, in dem der Vermittler seine Tätigkeit ausübt, zu erleichtern, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, und zwar auch dann, wenn die Vermittler in demselben Mitgliedstaat ansässig sind wie die Empfänger dieser Dienstleistungen (Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 58).
24 
Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs kann aufgrund der in den Art. 45 und 46 EGV ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen zulässig oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. nur Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 60). Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus genehmigten Spielen darf nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der staatlichen Glücksspielpolitik sein (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 62; hiervon ausgehend bedenklich die Äußerung des Staatssekretärs Fleischer in der Landtagssitzung vom 28.11.2007 [Plenarprotokoll 14. WP/S. 2365]: „Außerdem hat dies in Bezug auf die Förderung öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke in den Bereichen Kultur, Sport und Soziales eine erfreuliche und für die Betroffenen existenzielle Nebenfolge . Diese Förderung kann z.B. beim Sport nicht durch Sponsorengelder privater Wettanbieter sichergestellt werden, denn davon hätte der Breitensport, dem jährlich 59 Millionen EUR zur Verfügung gestellt werden, überhaupt nichts. Die Allgemeinheit und der Breitensport im Besonderen profitieren nur , wenn das staatliche Lotterie- und Wettangebot bestehen bleibt.“ [ Hervorhebungen durch das Gericht ]). Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, rechtfertigen ein ausreichendes Ermessen festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Damit die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt sind, müssen sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist; auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 65).
25 
Bei verfassungskonformer Auslegung ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, das in § 1 Nr. 1 GlüStV genannte Ziel des Staatsvertrages, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzung für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, das eigentliche Ziel für die weitere Beibehaltung des staatlichen Sportwettenmonopols (so auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 30). Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) zum damaligen bayerischen Staatsmonopol für Sportwetten, ist ein staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Da davon auszugehen ist, dass die Parteien des Glücksspielstaatsvertrages mit diesem einen verfassungskonformen Zustand herbeiführen wollten, ist den anderen in § 1 des Staatsvertrages genannten Zielen lediglich eine nachgeordnete Bedeutung beizumessen. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ist konsequenter Weise das eigentliche Ziel des Staatsvertrages zugrunde zu legen.
26 
Das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren vermag grundsätzlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass Beschränkungen der Spieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein können (hierzu und zum Folgenden Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01 „Gambelli“ -, Rn. 67); jedoch müssen die Beschränkungen, die auf solche Gründe sowie die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Bei der Überprüfung des staatlichen Sportwettenmonopols anhand dieser Maßstäbe hat das nationale Gericht nicht nur das nationale Regelwerk, das das Monopol begründet, sondern auch die „konkreten Anwendungsmodalitäten“ (EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 75), d.h. dessen tatsächliche Ausgestaltung heranzuziehen.
27 
Die rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols, so wie sie sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag und dem baden-württembergischen Ausführungsgesetz ergibt, ist nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich nicht zu beanstanden; sie bildet eine ausreichende normative Grundlage für die Rechtfertigung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (a.A. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris passim).
28 
Der Glücksspielstaatsvertrag überlässt insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers die Regelung über Art und Zuschnitt der Wetten nicht der Exekutive, sondern enthält insoweit am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtete Regelungen (a.A. wohl VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 -, juris Rn. 50). So besagt § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht nur, dass Wetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten erlaubt werden können. Diese Bestimmung legt vielmehr auch fest, dass Sportwetten nur auf den Ausgang eines Sportereignisses und somit nicht auf einzelne Ereignisse während eines solchen geschlossen werden dürfen. Des Weiteren verbietet § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV Wetten während eines laufenden Sportereignisses (vgl. auch § 6 Abs. 2 AGGlüStV) sowie Wetten über Telekommunikationsanlagen. Auch ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und damit auch von Sportwetten im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV verboten. Schließlich kann die zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV auch Vorgaben zu den Einsatzgrenzen machen. All die genannten Regelungen sind bei der Regelung von Art und Zuschnitt der Sportwetten in der Erlaubnis „im Einzelnen“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV) zu berücksichtigen, so dass die Exekutive bei der Erlaubniserteilung keinesfalls „nach Gutdünken“ vorgehen kann.
29 
Auch im Übrigen enthält das Regelwerk ausreichende, am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtete Regelungen. So ist etwa die Teilnahme von Minderjährigen unzulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV). Werbung für öffentliches Glücksspiel ist nur eingeschränkt erlaubt. Sie hat sich gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel zu beschränken; sie darf insbesondere gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Bestimmte Formen der Werbung, nämlich die Werbung im Fernsehen, im Internet und über Telekommunikationsanlagen gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV sowie Trikot- und Bandenwerbung nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, sind verboten. Auch die §§ 6 - 8 GlüStV mit ihren Vorgaben zu den Sozialkonzepten, insbesondere auch der Verpflichtung zur Schulung des Personals, zur Aufklärung und zu den Spielersperren lassen deutlich erkennen, dass das Regelwerk das Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ernst nimmt.
30 
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nach Auffassung der Kammer nicht, dass das Gemeinschaftsrecht weitergehende Anforderungen an die normativen Grundlagen für ein staatliches Sportwettenmonopol stellt. Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf diese Frage im Übrigen auch keiner weiteren Klärung, insbesondere nicht durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof.
31 
Die rechtliche Ausgestaltung ist allerdings insoweit defizitär, als durch sie das frühere Vertriebssystem über den Einzelhandel mittels der Übergangsvorschrift des § 7 Abs. 4 AGGlüStV für das Jahr 2008 normativ festgeschrieben wird. Denn gerade dieses Vertriebssystem führt zur Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg mit dem Gemeinschaftsrecht.
32 
Dass das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg - jedenfalls derzeit - mit der Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar ist, folgt nach Auffassung der Kammer aus dessen tatsächlicher Ausgestaltung . Denn mit dem Vertrieb der Sportwetten über die Toto-Lotto-Annahmestellen beruht das staatliche Monopol auf einem Vertriebskonzept, das sich nicht mit dem Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren in Einklang bringen lässt. Trotz gewisser Veränderungen entspricht das tatsächliche Erscheinungsbild im Wesentlichen weiterhin dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Im Einzelnen:
33 
Schon die erhebliche Dichte von Annahmestellen - laut Vertriebskonzept der Toto-Lotto-GmbH vom 09.06.2008 liegt der Richtwert etwa in Großstädten bei einer Annahmestelle pro 2.500 Einwohnern; hiernach dürfte es beispielsweise in der Stadt Karlsruhe mit ungefähr 275.000 Einwohnern etwa 110 Annahmestellen geben - sorgt dafür, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten nicht auf wenige Örtlichkeiten beschränkt ist, sondern vielmehr - gerade in Großstädten - an nahezu jeder Straßenecke und somit nach wie vor „in bewusster Nähe zum Kunden“ besteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 [Tz. 138]). Infolgedessen ist die Möglichkeit zum Sportwetten weiterhin ein allerorts verfügbares Gut (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.). Bereits die Häufung der Annahmestellen lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass der Einzelne die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten als etwas Außergewöhnliches wahrnimmt, als etwas grundsätzlich staatlicherseits Missbilligtes. Gerade dies aber wäre nach Auffassung der Kammer (in Übereinstimmung mit dem VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 -1 K 547/07 -, juris Rn. 32 f.) für ein konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtetes staatliches Monopol erforderlich.
34 
Noch größeres Gewicht ist nach Auffassung der Kammer dem Umstand beizumessen, dass die Möglichkeit zur Teilnahme an Sportwetten im Wesentlichen über Verkaufsstellen des Einzelhandels erfolgt. Die Kunden dieser Verkaufsstellen werden mit dem staatlichen Sportwettenangebot konfrontiert, wenn sie Erledigungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift, von Schreibmaterialien oder Süßigkeiten, machen. Auch wenn nunmehr nicht mehr ein gleichzeitiger Zahlungsvorgang möglich ist, sorgt doch dieses Nebeneinander von „unbedenklichen“ Waren und „bedenklichen“ Glücksspielangeboten dafür, dass auch die Glücksspiele und somit auch die Sportwetten von dem durchschnittlichen Kunden als ein grundsätzlich normales Gut des täglichen Lebens wahrgenommen werden. Die Teilnahme an einer Sportwette wird auf diese Weise, ebenso wie etwa der Kauf von Alkohol und Zigaretten - zwei Produkten, die ebenfalls unbestritten mit hohen Suchtgefahren verbunden sind -, als ein sozialadäquates Verhalten wahrgenommen. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Eindruck bei speziellen „Glücksspielläden“ gerade nicht entstehen kann. Denn dort wird man in der Tat nicht „im Vorbeigehen“ mit dem Glücksspiel konfrontiert, vielmehr muss sich der Kunde diesem bewusst aussetzen.
35 
Dieses strukturelle Defizit im Vertriebskonzept besteht trotz der Bemühungen des Beklagten und der Toto-Lotto-Gesellschaft im Hinblick auf die stärkere Ausrichtung des Vertriebskonzepts am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren. Denn insbesondere die Hinweise in den Annahmestellen und auf den Spielscheinen auf die Suchtgefahren sowie entsprechende Schulungen des Personals der Annahmestellen vermögen nichts daran zu ändern, dass das Angebot der staatlichen Toto-Lotto-Gesellschaft als ein alltäglich verfügbares und nicht „grundsätzlich bedenkliches“ und damit als ein sozialadäquates Gut wahrgenommen wird.
36 
Die Hinweise (zum zweifelhaften Nutzen derartiger Warnhinweise vgl. VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/08 -, juris Rn. 49) werden von Seiten des staatlichen Monopolisten schon selbst dadurch relativiert, dass dieser nach wie vor öffentlich betont, dass ein beachtlicher Teil der Erlöse dem Gemeinwohl zugute kommt (vgl. § 5 AGGlüStV). Dies zeigt sich nicht zuletzt anhand von Slogans wie der vom Kläger im Antragsverfahren zitierten, etwa „Oddset tut Gutes“, die so oder in ähnlicher Form nach wie vor verwendet werden („Zahlen für Gutes“ und der Wettmittelfonds als „eine Art Schatzkiste“). Wenn dann auch noch ein Staatssekretär (s.o.) und damit ein hoher Repräsentant des Landes Baden-Württemberg davon spricht, dass die Allgemeinheit nur profitiert, wenn das staatliche Wettangebot bestehen bleibt, muss beim durchschnittlichen Bürger unweigerlich der Eindruck entstehen, „dass das mit den Gefahren ja nicht ganz so schlimm sein kann, wenn ich mit meiner Teilnahme das Gemeinwohl unterstütze“. Oder mit den Worten des Geschäftsberichts der Staatlichen Toto-Lotto GmbH für das Geschäftsjahr 2007 (im Internet für jedermann zugänglich unter www.lotto-bw.de): „Wer an den Spielen der Staatlichen Toto-Lotto GmbH teilnimmt, fördert gleichzeitig auch ein Stück Lebenskultur in unserem Lande.“
37 
Die Schulungen des Personals sind nach Auffassung der Kammer allenfalls bedingt geeignet. Denn wie nicht zuletzt die mündliche Verhandlung ergeben hat, bietet das derzeitige Oddset-System dem Süchtigen bzw. dem Suchtgefährdeten die Möglichkeit, seine Spielleidenschaft gegenüber der einzelnen Annahmestelle problemlos zu verbergen. Der Vertreter des Beklagten bestätigte nämlich auf entsprechende Nachfrage des Gerichts, dass ein Spieler eine unbeschränkte Zahl von Spielscheinen abgeben kann und zwar jeweils an einer anderen Annahmestelle. Und die jeweils nächste Annahmestelle liegt, wie bereits ausgeführt, in aller Regel nicht weit entfernt. Auf diese Weise kann sich der einzelne suchtgefährdete bzw. suchtkranke Spieler der näheren Überprüfung durch die geschulten Personen leicht entziehen.
38 
Vor dem Hintergrund, dass auch und in erster Linie die Verbindung der Annahmestellen mit dem Einzelhandel die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols begründet, kann die Kammer offenlassen, ob mit dem laut Vertriebskonzept angestrebten Ziel einer Beschränkung auf 3.300 Annahmestellen ein gemeinschaftsrechtskonformer Zustand erreicht wäre.
39 
b) Wegen des Anwendungsvorrangs der Dienstleistungsfreiheit als unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht scheidet § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Rechtsgrundlage aus. Es ist seit Langem geklärt, dass gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht insoweit für den nationalen Rechtsanwender und damit auch für die Verwaltungsgerichte unanwendbar ist, als das Gemeinschaftsrecht selbst unmittelbar anwendbar ist (hierzu z.B. Ehlers, in: Schulze/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 11 Rn. 34 ff. m.N.).
40 
Entgegen der Auffassung des Beklagten erfasst die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols auch die Erlaubnispflicht für das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, so dass die Untersagungsverfügung nicht deshalb Bestand haben kann, weil der Kläger über keine derartige Erlaubnis verfügt.
41 
Im Bereich der Sportwetten lässt sich das Staatsmonopol nämlich nicht von der Erlaubnispflicht trennen. Denn eine Erlaubnis kann nach dem Regelungsmodell des Glückspielstaatsvertrags rein privaten Personen lediglich für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 5 GlüStV i.V.m. dem Dritten Abschnitt), nicht aber für Sportwetten. Für diese wollte der Gesetzgeber das staatliche Monopol beibehalten. Es würde nun aber dem gesetzgeberischen Anliegen widersprechen anzunehmen, dass eine Erlaubnis doch an rein Private erteilt werden kann (vgl. insoweit auch VG Freiburg, Urt. v. 16.04.2008 - 1 K 2683/07 -, juris Rn. 24).
42 
Der Verweis des Beklagten auf das Bauordnungsrecht vermag hieran nichts zu ändern. Es ist zwar richtig, dass bauordnungsrechtliche Verfügungen unter Umständen bereits aufgrund einer formellen (Bau-)Rechtswidrigkeit ergehen können. Auf die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids besteht allerdings bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in aller Regel ein Rechtsanspruch des Bauherrn (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2 LBO). Nach dem Regelungsmodell des Glücksspielstaatsvertrags darf dem rein Privaten hingegen überhaupt keine Erlaubnis für den Bereich der Sportwetten erteilt werden.
43 
4. Dass sich der Kläger als Drittstaatsangehöriger nicht auf die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages berufen kann, führt nicht dazu, dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Untersagungsverfügung vom 28.05.2008, die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV als Ermessensentscheidung zu ergehen hat, ist jedenfalls ungeeignet und deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 LVwVfG; § 114 VwGO). Ob der Klage auch deshalb stattzugeben wäre, weil die Dienstleistungsfreiheit des maltesischen Unternehmens T. Co. Ltd. ungerechtfertigt beschränkt ist, kann offenbleiben.
44 
Aufgrund der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols ist es dem Beklagten verwehrt, Unionsbürgern die Vermittlung von Sportwetten an in anderen Mitgliedstaaten ansässige und dort konzessionierte Wettveranstalter zu untersagen. Bei einem Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige kann nun aber das Ziel der Bekämpfung von Spielsucht nicht mehr erreicht werden. Denn ein „flächendeckendes“ Vorgehen gegen Private ist nicht mehr möglich. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch ist für die Kammer ersichtlich, dass ein Vorgehen lediglich gegen Drittstaatsangehörige sinnvoll wäre und das Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren fördern würde. Ohnehin ist es im Hinblick auf das Suchtpotential von Sportwetten unerheblich, ob das Angebot von einem Unionsbürger, von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft oder von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.04.2007 - 3 W 24/06 -, juris Rn. 114; VG Freiburg, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 547/07 - juris Rn. 78).
45 
5. Die Untersagungsverfügung ist schließlich in vollem Umfang aufzuheben. Zwar lässt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten die Anwendbarkeit einer Vielzahl von Regelungen des Glückspielstaatsvertrags, die am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht ausgerichtet sind, unberührt. So darf der Kläger etwa lediglich Wetten auf den Ausgang eines Sportereignisses vermitteln, er darf keine Wetten während eines laufenden Sportereignisses entgegennehmen und auch seine Werbemaßnahmen müssen die Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages beachten. Es ist der Kammer jedoch verwehrt, die Untersagungsverfügung auf einen rechtmäßigen Umfang zu reduzieren. Denn insoweit würde die Verfügung nicht mehr der erkennbaren Absicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei ihrem Erlass entsprechen; diesem würde vielmehr eine Verfügung zugeschrieben, die es offensichtlich so nicht erlassen wollte. Insoweit greift die Kammer auf die - zwar nicht unmittelbar, jedoch sinngemäß anwendbare - Regelung des § 47 Abs. 2 LVwVfG zurück. Es wäre - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) - die Aufgabe der Exekutive und damit des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dem Kläger verbotene Tätigkeiten zu untersagen.
46 
6. Infolge der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung (Ziff. 1 Satz 1 der Verfügung vom 28.05.2008) sind auch die weiteren Regelungen in der Verfügung rechtswidrig und die Verfügung ist insgesamt aufzuheben.
II.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).
48 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000 festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004).
51 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, deren er sich zum Abschluß und zur Vermittlung von Wetten bedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

(3)

(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.

(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

1.
soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2.
soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2007 - 3 K 2902/06 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wiederherzustellen und anzuordnen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass jene lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glückspiele als Sportwetten bezieht.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das dortige Verfahren von Amts wegen sowie für das Beschwerdeverfahren jeweils auf EUR 25.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig; insbesondere entspricht die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Soweit der Antragsgegner geltend macht, die dem Antragsteller am 11.04.1990 vom Rat des Kreises L.-Z. erteilte Gewerbegenehmigung sei - was das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe - nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, lässt dieses Vorbringen durchaus erkennen, inwiefern die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung abzuändern wäre, sollte diese Rechtsauffassung zutreffen. Denn die Vermittlungstätigkeit des Antragstellers wäre dann ungeachtet der Frage, ob sich die Gewerbegenehmigung überhaupt auf die Vermittlung von Sportwetten bezieht, die von einem Wetthalter außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Genehmigungsbehörde angeboten werden, in ganz Deutschland unerlaubt, sodass er auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darauf verwiesen werden könnte, bei etwaiger fehlender praktischer Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung eben sein gesamtes Internetangebot (...) vom Markt zu nehmen (vgl. BA, S. 7 f.).
Die Beschwerdebegründung genügt auch insoweit den Darlegungsanforderungen, als der Antragsgegner den vom Verwaltungsgericht geäußerten ernsthaften Zweifeln entgegentritt, ob dem Antragsteller das ihm aufgegebene Verhalten überhaupt möglich und zumutbar sei, insbesondere ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetwettangebot auszuschließen. So lässt sein Beschwerdevorbringen ohne weiteres erkennen, warum er anders als das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Antragsteller der Untersagungsverfügung entsprechen kann (vgl. insbes. S. 4, 10 f.).
Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Untersagungsverfügung vom 17.11.2006 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig keine Folge leisten zu müssen, zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1) und gab ihm auf, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht (Ziff. 4). Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat „ernsthafte Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nicht zu erkennen.
1. Derzeit spricht auch bei Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen des Antragstellers mehr dafür, dass das Regierungspräsidium ihm ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat. Soweit sich die Verfügung darüber hinaus auf die Untersagung jeglichen Glücksspiels bezieht, dürfte sie demgegenüber mangels eines entsprechenden Erfordernisses rechtswidrig sein.
Voraussichtlich zu Recht dürfte das Regierungspräsidium seine Verfügung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBl. BW 2004, 274) - LottStV - gestützt haben, wonach die zuständige Behörde die „Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen“ kann. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Das Regierungspräsidium dürfte auch zutreffend angenommen haben, dass unter jene, sich nach dem eindeutigen Wortlaut nicht nur auf Lotterien beziehende Vorschrift auch das Vermitteln von Wetten sowie die Unterstützung solcher Tätigkeiten fällt (vgl. zu § 284 Abs. 1 StGB bereits Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181; auch BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149). Auch wenn dies aufgrund des systematischen Zusammenhangs zu § 14 LottStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber dem Antragsteller ergangen, da dieser durch das Bereitstellen entsprechender Einrichtungen (vgl. § 284 Abs. 1 3. Alt. StGB; hierzu inzwischen BGH, Urt. v. 16.08.2007 - 4 StR 62/07 -) - hier durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Vermittlungsangebot im Internet - zumindest als (Mit-) Verursacher der Veranstaltung eines (dort unerlaubten) Glücksspiels i. S. des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 u. 3 PolG anzusehen wäre (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 09.10.2006 - 6 S 1765/06 -). Dass der Antragsteller sein Wettbüro in Sachsen betreibt und die angenommenen Sportwetten ins EG-Ausland (Gibraltar) vermittelt, ändert nichts daran, dass durch sein auch an Wettinteressenten in Baden-Württemberg gerichtetes Angebot, den Abschluss entsprechender Spielverträge auch von dort aus zu vermitteln, jene letztlich auch in Baden-Württemberg veranstaltet werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 14.03.2002, NJW 2002, 2175, Urt. v. 01.04.2004, NJW 2004, 2158). Insoweit ist daher auch eine örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegeben.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung von einem Glücksspiel i.S. des § 3 Abs. 1 LottStV ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich nicht um Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.).
10 
Voraussichtlich zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung auch angenommen, dass die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt sei (vgl. Senat, Beschl. v. 28.07.2006, VBlBW 2006, 424), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt worden sei. Die Geltung jenes Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -). Ob letztlich - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.); insofern ist auch nicht von Belang, dass, worauf der Antragsteller hinweist, der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2006 - 2 StR 55/06 - ein Verfahren wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat.
11 
Auch die der in Gibraltar ansässigen Veranstalterin, der ..., dort - im EG-Ausland - am 21.03.2006 erteilte, bis 31.03.2007 befristete Erlaubnis, die inzwischen wohl verlängert worden sein dürfte, änderte an dem objektiven Verstoß nichts. Inwiefern eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lässt sich auch den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; BGH, Urt. v. 01.04.2004, a.a.O.; anders wohl OLG München, Urt. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Inwiefern einem solchen Repressivverbot unabhängig von einer nach nationalem Recht vorgesehenen Erlaubnisfähigkeit Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte, ist nicht zu erkennen (vgl. BGH, Urt. 01.04.2004, a.a.O.). Die vom Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - vertretene Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich schließlich nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Rdnr. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze (hier: das staatliche Wettmonopol), tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Rdnr. 72). Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -; ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -). Auf die Frage der Zulässigkeit der Verhängung von - hier ersichtlich nicht in Rede stehenden - Sanktionen gegen sie (vgl. Rdnr. 63) kommt es demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang nicht an. Vor diesem Hintergrund kann hier auch dahinstehen, ob die der ... erteilte Glücksspiellizenz im Hinblick auf Ziff. 11 des Licence-Agreements überhaupt zu den hier in Rede stehenden Wettaktivitäten berechtigte (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 - sowie die im Ergebnis eher zweifelhafte Auslegung durch das maltesische Finanzministerium v. 06.02.2007). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann insoweit nicht allein auf die europäischen Grundfreiheiten abgehoben werden.
12 
Auch die dem Antragsteller vom Gewerbeamt des Rates des Kreises L.-Z. unter dem 11.04.1990 erteilte „Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten“ ändert ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt die Vermittlung von außerhalb des Zuständigkeitsbereichs dieser Behörde angebotenen Sportwetten erfasst, nichts daran, dass diese jedenfalls in Baden-Württemberg nicht erlaubt sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2006 (a.a.O.) entschieden, dass es eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nicht rechtfertige, solche auch in den „alten“ Bundesländern zu veranstalten und zu vermitteln. Davon, dass diese Entscheidung insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnete und gar einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhielte, vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 2136/06 -). Auch wenn im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erfolgsaussichten insoweit noch als offen anzusehen wären, führte dies noch auf kein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -).
13 
Die Untersagung der weiteren Ausübung der gewerblichen Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten“ begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14.12.2004 (BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Tat fehlt es bislang an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.). Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich § 31 abs. 1 bverfgg> geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 - 6 S 2100/06 -).
14 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden. Danach werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht und nicht (mehr) an der Erzielung von Einnahmen ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., BA, S. 8). Dies muss um so mehr gelten, als inzwischen bereits eine Vielzahl von Maßnahmen zum Spielerschutz bzw. zur Suchtprävention tatsächlich umgesetzt ist (vgl. LT-Drs. 14/43 S. 2 f.); von bloßen Absichtserklärungen kann insofern nicht die Rede sein (vgl. auch die inzwischen bekannt gemachten Teilnahmebedingungen für die vom Land veranstalteten Ergebniswetten, GABl. 2006, 533 ff., 540 ff.). Dass die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nach wie vor nicht erfüllt wäre, auch in der Übergangszeit jede Werbung zu unterlassen, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordere, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die vom Antragsteller angeführten Werbebeispiele betreffen überwiegend schon nicht Baden-Württemberg bzw. nicht den hier in Rede stehenden Bereich der Sportwetten, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes allein abzustellen ist, sondern andere Glücksspiele, mag Oddset auch unter derselben „Dachmarke“ (Lotto) vertrieben werden. Dass von der andere Glücksspiele betreffenden Werbung gleichwohl verfassungsrechtlich bedenkliche „Ermunterungs- bzw. Anreizwirkungen“ zur Betätigung des Spieltriebs im Sportwettenbereich ausgingen (vgl. insoweit BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -), ist nicht zu erkennen. Auch die Vertriebswege sind inzwischen beschränkt worden. So gibt es einen ungehinderten - direkten - Internetzugang zur staatlich veranstalteten Oddset-Wette seit 05.03.2007 nicht mehr. Auch wenn es über die gewerblichen Spielevermittler noch indirekte Spielmöglichkeiten über Internet geben mag, sind Minderjährige nach den vorerwähnten Teilnahmebedingungen jedenfalls von einer Spielteilnahme ausgeschlossen. Auch wurden 30 baden-württembergische Verkaufsstellen der Toto-Lotto GmbH geschlossen und Planungen zu weiteren Vertriebswegen eingestellt. Durch die Einführung einer Kundenkartenpflicht bzw. eines Kundenidentifizierungssystems wird nunmehr auch eine anonyme Spielteilnahme Jugendlicher verhindert. Insofern vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf eine „Testaktion“ - zumal in Bayern - auf keine andere Beurteilung zu führen.
15 
Auch die Feststellungen des Bundeskartellamts in seinem Beschluss vom 23.08.2006, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen würde.
16 
Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe - etwa bei der Überwachung der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen der gewerblichen Spielevermittler (vgl. § 14 Abs. 3 LStV) - zumal solche in anderen Bundesländern - noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) auch nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Vor diesem Hintergrund hat es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung zurückgewiesen, der zufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht  f ü r  d i e  Ü b e r g a n g s z e i t  bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -; für NRW Beschl. v. 07.12.2006, NVwZ 2007, 1521).
17 
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist. Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden. Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden ersichtlich auch nicht in diskriminierender Weise angewandt (EuGH, a.a.O., Rdnr. 65). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz „kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit“ beigetragen (a.a.O., Rdnr. 67) und jedenfalls seit April 2006 keine „Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung“ (mehr) verfolgt (a.a.O., Rdnr. 68). Vielmehr dienen jene Beschränkungen nunmehr „jedenfalls wirklich dem Ziel“, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Rdnr. 62), und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Rdnr. 63). „Angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten“ tragen diese auch „tatsächlich“ den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Rdnr. 76), ohne dass es einstweilen weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedürfte (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 ; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); dies gilt um so mehr, als es hier allein um die Abwehr von - auch von den hier in Rede stehenden Sportwetten ausgehenden, nicht unerheblichen (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.) - Gefahren geht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten ist.
18 
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, - 4 B 961/06 -). Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine „nationale Regelung“ (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich an diesen orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.). Auch etwaige (im Land Baden-Württemberg) noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.); auf etwaige Vollzugsdefizite sowie neue Spielmöglichkeiten in anderen Bundesländern kommt es schließlich - ungeachtet der die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat treffenden Verpflichtungen - für den Bestand des mit dem baden-württembergischen Staatslotteriegesetz fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols nicht an.
19 
Zu einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil - worauf der Antragsteller abhebt - die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 zu der Auffassung gelangt ist, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen habe (vgl. auch das ergänzende Aufforderungsschreiben Vertragsverletzung-Nr. 2003/4350). Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rdnr. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches W e t t monopol - wovon der Antragsteller im Anschluss an die Kommissionsschreiben ausgeht - nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten. Ebenso wenig folgt aus diesem Urteil, dass von einem „kohärenten und systematischen“ Beitrag zur Begrenzung der W e t t tätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) dann nicht mehr ausgegangen werden könnte, wenn andere - nicht monopolisierte - Glücksspiele mit höherem Suchtpotential - nämlich die sog. Geldspielautomaten und kasinotypischen Glücksspiele - nicht gleichermaßen beschränkt würden (vgl. allerdings EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.). Auch von einer widersprüchlichen bzw. willkürlichen - und insofern auch nach Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aufgrund der zwischen den jeweiligen Glückspielmärkten bestehenden Unterschiede nicht gesprochen werden (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.). Zwar sind auch Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen von Pferden nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 08.04.1922 (RGBl. I 1922, S. 335, 393; zul. geänd. durch Art. 119 V v. 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407) erlaubnisfähig (vgl. § 2 Abs. 1 RennwLottG), doch ist nicht ersichtlich, dass Rennwetten aufgrund ihrer Bedeutung und der mit ihnen einhergehenden Gefahren mit den hier in Rede stehenden Sportwetten vergleichbar und deshalb gleichermaßen regelungsbedürftig wären. Für eine Anbieter aus dem EG-Ausland diskriminierende Anwendung ist nach wie vor nichts ersichtlich. Dass sich die angegriffene Beschränkung des Sportwettangebots durchaus zur Spielsuchtbekämpfung eignet, folgt im Übrigen bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff. <218>); eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197). Sportwettangebote nach festen Quotenvorgaben bringen schließlich nach vorliegenden Untersuchungen durchaus ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial mit sich (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), dem zu begegnen Anlass besteht. Ob dies im Hinblick auf die vom Antragsteller nunmehr im Auszug vorgelegte Studie der Harvard Medical School anders zu beurteilen sein könnte, deren Projekt von ... mit 1,4 Millionen EUR finanziert wurde, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.
20 
Soweit sich der Antragsteller noch auf öffentliche Erklärungen des EU-Kommissars für den Binnenmarkt beruft (vgl. „Der Spiegel“ Nr. 43/2006, S. 90), in welchem dieser Beschränkungen des Glücksspielmarkts nur dann für nicht diskriminierend hält, wenn sie für private und staatliche Anbieter gleichermaßen gälten, übersieht er, dass ein staatliches Monopol in Rede steht, bei dem, so es für erforderlich gehalten wird, private Wettunternehmer generell von der Veranstaltung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden dürfen. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung erlaubten Spielbetriebs hat indes auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 -).
21 
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschafts)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).
22 
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann der Antragsgegner die derzeit jedenfalls unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits ermessensfehlerfrei untersagen, zumal ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Bedenken mit einer Neuregelung nach Ablauf der Übergangsfrist zu rechnen ist; dass diese im Hinblick auf den inzwischen beschlossenen und von allen Ländern ratifizierten Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen jedenfalls „gemeinschaftswidrig“ wäre, vermag der Senat entgegen der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahmen der Europäischen Kommission vertretenen Auffassung einstweilen nicht zu erkennen. Ein milderes Mittel, das das Spielangebot gleichermaßen wie eine zur Durchsetzung des Wettmonopols ausgesprochene Untersagung zu begrenzen geeignet wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern bedurfte es in der angefochten Verfügung - zumal vor dem Hintergrund der vom Regierungspräsidium im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellten Erwägungen – keiner weiteren Ausführungen.
23 
Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an das Antragsvorbringen vertretenen Auffassung ist es dem Antragsteller auch keineswegs unmöglich bzw. unzumutbar, der Untersagungsverfügung nachzukommen. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden technischen Möglichkeit zur Geolokalisierung zutreffen. Denn die ihm ersichtlich mit hinreichender Bestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) untersagten Tätigkeiten kann der Antragsteller unabhängig von den vom Verwaltungsgericht erörterten technischen Möglichkeiten, die ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. S. 4 der Antragserwiderung) in der Verfügung jedenfalls nicht vorgegeben waren, ohne Weiteres dadurch einstellen, dass er seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränkt, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richten, darauf hinweist, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, er tatsächlich auch so verfährt und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordert (anders wohl BayVGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, BA S. 10). Insofern könnte etwa nach entsprechenden Hinweisen im Rahmen der erforderlichen Registrierung - ähnlich wie zum Zwecke des Ausschlusses Minderjähriger und der Kenntnisnahme bzw. Akzeptanz von AGB bzw. Teilnahmebedingungen - zum Ausfüllen bestimmter Pflichtfelder bzw. Setzen von Haken bzw. Anklicken von Buttons aufgefordert werden. So wird im Übrigen auch verfahren, wenn Inhalte einer Internetseite einer ausländischen Domain im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.30.2006, NJW 2006, 2630 zur Einschränkung des Verbreitungsgebiets einer Werbung im Internet durch sog. Disclaimer). Insofern mussten in der angefochtenen Verfügung auch keine weiteren Vorgaben gemacht werden. Dass derartige Zugangserschwernisse bereits durch entsprechende Falschangaben von Wettinteressierten in Baden-Württemberg überwunden werden können, ändert daran nichts; dies führt insbesondere nicht dazu, worauf zu Recht die Beschwerde hinweist, dass jene ungeeignet wären (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.206, a.a.O., Rn. 114). Ist danach eine Einschränkung des bislang auch Wettinteressierten in Baden-Württemberg unterbreiteten Angebots möglich, kommt es im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht mehr auf die - allerdings wenig überzeugenden und im Widerspruch zur bisherigen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis stehenden - Ausführungen des Antragsgegners zur Nichtigkeit der dem Antragsteller erteilten Gewerbegenehmigung an.
24 
2. Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat und worauf auch in der angefochtenen Verfügung abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-) rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch in der Folge nicht aufgegebene Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen (vgl. schon Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); daran ändern auch die vom Antragsteller geltend gemachten, angeblich die Existenz seines Betriebs gefährdenden Auswirkungen nichts, zumal er zu keiner Zeit darauf vertrauen konnte, seine Wettaktivitäten aufgrund der ihm bzw. der Veranstalterin erteilten Genehmigungen auch in Baden-Württemberg entfalten zu dürfen. Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.). An dieser Beurteilung ändert - wie ausgeführt - auch die verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Frage einer Erstreckung der unter dem 11.04.1990 erteilten DDR-Erlaubnis auf das bisherige Bundesgebiet nichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006, a.a.O.). Eine andere Entscheidung wäre schließlich auch dann nicht angezeigt gewesen, wenn die Erfolgsaussichten aufgrund der erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken oder des beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen Revisionsverfahrens - BVerwG 6 C 40.06 - noch als offen anzusehen wären (anders OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 23/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.01.2007 - 3 MB 38/06 -). Ob mit Rücksicht darauf vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, beurteilte sich grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesverfassungsgericht getroffenen – der Sache nach auch die Dienstleistungsfreiheit berücksichtigenden - vorläufigen Maßgaben bestünde jedoch einstweilen kein Anlass, in der Übergangszeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO weitere vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Vereinbarkeit des Verbots mit europäischem Gemeinschaftsrecht abschließend entschieden sein wird.
25 
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 2, 20, 23 LVwVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und erscheint angesichts der jährlich zu erwartenden Gewinne verhältnismäßig.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert erscheint für das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf das zugleich festgesetzte Zwangsgeld angemessen (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs i.d.F. vom 07./08.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Dieser Streitwert ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtschutzverfahrens jedoch zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs; Senat, Beschl. vom 12.01.2005, a.a.O.).
27 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. Mai 2008 - 1 K 571/08 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Januar 2007 - 1 K 2123/06 - und der ihn bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. September 2007 - 6 S 253/07 - die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 01. Dezember 2006 - 1 K 2066/06 - gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. 11.2006 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 05.05.2008 hat Erfolg.
Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die im vorangegangenen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 10.01.2007 und des Senats vom 19.09.2007 aufrecht zu erhalten und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.11.2006 anzuordnen, abzulehnen.
Im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch Inkrafttreten des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. S. 571, - GlüStV -) und des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 04.03.2008 (GBl. S. 81 - AGGlüStV BW -) ist der Antrag der Antragstellerin auf Änderung der zu ihrem Nachteil getroffenen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 80 Abs. 7 VwGO allerdings zulässig. Das Inkrafttreten der vorgenannten Gesetze stellt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, der bis zum 31.12.2007 durch die rechtlichen Vorgaben im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261) geprägt war und auf deren Grundlage die angefochtene Verfügung auch ergangen ist, eine Änderung i. S. des § 80 Abs. 7 VwGO dar (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom 08.07.2008 - 6 S 968/08 -; Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Diese ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch insoweit maßgeblich, als sich - worin die Beteiligten übereinstimmen - die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung, mit der der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt worden war, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln oder hierfür zu werben, und ihr im Fall der Weigerung ein Zwangsgeld angedroht worden war, wegen ihres Charakters als Dauerverwaltungsakt nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist (Beschl. des Senats vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131; so auch Nieders. OVG, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264; Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272; BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -).
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Änderungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in der Sache jedoch zu Unrecht stattgegeben. Bei dieser Würdigung ist, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu seiner Begründung im wesentlichen auf das zuvor im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - Bezug nimmt, in dem ausschließlich aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen die auf § 9 GlüStV gestützte Verfügung des Antragsgegners mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage aufgehoben worden war, auf die darin enthaltenen Erwägungen abzustellen, wovon auch der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeht. Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat jedoch wegen der nach derzeit maßgeblicher Rechtslage nur geringen Erfolgsaussicht des gegen die Untersagungsverfügung eingelegten Rechtsmittels der Antragstellerin das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit weiterhin als vorrangig und die Voraussetzungen für eine Änderung der im früheren Verfahren zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch auch nach der neuen Rechtslage aufrecht erhaltene staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats - voraussichtlich - weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.; so auch BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, a.a.O., S. 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008 - 13 B 12157/07 -, ZfWG 2008, 122; vom 30.07.2008 - 4 B 2056/07 -; ZfWG 2008, 264; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
Die dem angefochtenen Beschluss - durch Bezugnahme auf das zuvor ergangen Urteil - zugrundeliegende Feststellung, § 9 GlüStV scheide als Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung aus, da das im Glücksspielstaatsvertrag gesicherte staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen das EG-Recht verstoße, trifft voraussichtlich nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.04.2008 - 1 K 2066/06 - annimmt, der Antragsgegner jedoch bestreitet, eine gemeinschaftswidrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols zwingend zur Folge hat, dass damit auch das Erfordernis zur Einholung einer Erlaubnis für die Durchführung von Sportwetten durch private Anbieter entfällt (ablehnend insoweit EU-Kommission, Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2007, 94, Rdnr. 58 bis 63, mit zust. Anm. Stein, ZfWG 2008, 102; EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, mit abl. Anmerkung Winkelmüller, GewArch 2007, 411, 413; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255, juris, Rdnr. 33). Denn voraussichtlich ist dem Verwaltungsgericht schon darin nicht zu folgen, dass, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wurde, das im Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) und die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags (vgl. Art. 86 Abs. 1, 81 ff. EG) verstoße, wenngleich eine abschließende Würdigung der Entscheidung in dem zwischenzeitlich beim Senat anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben muss.
Prüfungsmaßstab für die Einhaltung der auf der Dienstleistungsfreiheit beruhenden gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols ist allein die einschlägige Regelung in Art. 49 EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Soweit das Verwaltungsgericht, wie die Beschwerdebegründung zu Recht rügt, den nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) geltenden Grundsätzen zumindest indizielle Bedeutung für eine Gemeinschaftswidrigkeit der gesetzlichen Regelung beigemessen hat, ist dem nicht zu folgen. Ungeachtet vielfacher Überschneidungen handelt es sich beim innerstaatlichen (Verfassungs-)Recht und den Bestimmungen des EG-Vertrags um unterschiedliche autonome Rechtssysteme und jeweils selbstständige, vom Gericht unabhängig voneinander zu prüfende Kontrollmaßstäbe (vgl. Bungenberg, Sportwettenmonopol, DVBl. 2007, 1405, 1413). Die Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 144) über die „Parallelität“ der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben bedeutet keine „Identität“. Auf diesen begrifflichen Unterschied weist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27.12.2007 (- 1 BvR 3082/06 -), Rdnr. 20 auch selbst ausdrücklich hin. Diese Aussage rechtfertigt deshalb nicht, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols gleichsam unverändert in das Gemeinschaftsrecht zu transformieren und aus hieraus hergeleiteten Defiziten unter Verzicht auf die innerstaatlich gebotene Richtervorlage nach Art. 100 GG von einer (gemeinschaftsrechtlichen) Unbeachtlichkeit der gesetzlichen Regelung auszugehen.
In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2003, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, - C - 124/97 - , DVBl 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden.
Diesen Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol voraussichtlich gerecht. Dass die Bekämpfung der Spielsucht „bei verfassungskonformer Auslegung des Glücksspielstaatsvertrags“ auch gemeinschaftsrechtlich alleiniger Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Begründung eines staatlichen Monopols sei, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil und ihm folgend das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Urteil vom 15.09.2008 - 2 K 1637/08 - juris, Rdnr. 25 annehmen, weil allein dieses Ziel nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) rechtfertige, trifft so nicht zu (so auch OVG NW, Urt. vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264, 265). Vielmehr sind gemeinschaftsrechtlich alle Rechtfertigungsgründe für das Wettmonopol in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. EuGH, Urt. vom 21.10.1999 , Rdnr. 31).
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Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.03.2003, a.a.O., Rdnr 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999 (C - 124/97 -, a.a.O. ) verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Auto- maten-)Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich auch bereit, ein „Glücksspielregime“ außerhalb der nach Art 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten geht im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Beschl. vom 14.03.2007, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47), und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006, - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Rdnr. 111; Beschl. vom 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02 -, GewArch 2007, 242, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats, zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten, ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252).
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Insoweit bedarf es - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (so EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O.,Rdnr. 118; Beschl. vom 26.3.2007, a.a.O., Rdnr. 44). Auch hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hatten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36 ; vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) bei Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
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Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
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Die - insoweit an die innerstaatliche Rechtsänderung anknüpfende - Kritik des Verwaltungsgerichts daran, dass derzeit nicht spürbar weniger Annahmestellen in Betrieb seien als während der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit, gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die bestehende Vertriebskonzeption bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols nunmehr - anders als früher - als gemeinschaftswidrig anzusehen sei. Erst recht gilt dies für den Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass das in § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV geforderte (Vertriebs-)Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen bisher nicht vorliege. Abgesehen davon, dass dieses Konzept (Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH von Juni 2008) zwischenzeitlich vorliegt, ist eine solche Anforderung gemeinschaftsrechtlich schwerlich begründbar. Auch kommt es auf die darin festgelegte Zahl und räumliche Verteilung der Annahmestellen derzeit selbst innerstaatlich insoweit nicht maßgeblich an, als in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV alle Annahmestellen, die bereits zum 01.01.2007 in ein öffentliches Glücksspiel des Landes vermittelt hatten, diese Vermittlung noch bis zum 31.12.2008 ohne Erlaubnis fortsetzen dürfen. Eine Änderung der Zahl und räumlichen Verteilung der Annahmestellen seit dem 01.01.2007 ist damit, selbst wenn sie einem Vertriebskonzept widersprächen, nur bedingt möglich. Auch ist (wohl) unbedenklich, dass, wie das Verwaltungsgericht bemängelt, seit dem 01.01.2007 teils auch neue Annahmestellen als Ersatz für aufgegebene zugelassen wurden, zumal sich dies nach Angaben des Antragsgegners auf die Fälle beschränkte, in denen andernfalls der Versorgungsauftrag (§ 10 GlüStV) gefährdet gewesen wäre. Denn es lässt sich (voraussichtlich) weder der Rechtsprechung des EuGH noch der des Bundesverfassungsgerichts eine zwingende Vorgabe des Inhalts entnehmen, dass die Zahl der Annahmestellen unter den am 01.01.2008 vorhandenen Bestand abgesenkt werden müsse, um den Fortbestand des staatlichen Wettmonopols zu rechtfertigen.
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Würdigt man die derzeitige Vertriebsstruktur und die Anzahl der Annahmestellen im Zusammenhang mit den durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu ansonsten begründeten Restriktionen für die Eingehung von Sportwetten, so die eingeschränkte Werbung, der Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. §§ 6 Abs. 1 AGGlüStV BW, 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV), der Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, der Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten, sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136, juris, Rdnr. 20), und setzt man die derzeitige Praxis bei Ausübung des Wettmonopols in Bezug zu dem seitdem - unstreitig - eingetretenen erheblichen Umsatzrückgang, ist - wohl - davon auszugehen, dass die innerstaatliche Rechtslage und deren praktische Handhabung - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - inzwischen ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme am Glücksspiel aufweist und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren.
15 
Die in der Rechtsprechung des EuGH als Voraussetzung für eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, Rdnr. 25 ; Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 49 ; vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Auf eine Gefährdung der Spieler bei dieser Form des Glücksspiels hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird neuerdings auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O. S. 103).
16 
Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die unzureichende personelle Besetzung der Aufsichtsbehörde, auf die vom Bundes- bzw. Landesgesetzgeber nicht genutzten Möglichkeiten zur weiteren Erschwerung der Teilnahme an Sportwetten und zur Minderung ihrer Anziehungskraft auf Spielsüchtige sowie auf sonstige Defizite bei Durchführung des Wettmonopols, wie etwa die weiterhin entfalteten Werbemaßnahmen, beruft, wird hierdurch die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel eingeleiteten Maßnahmen, die Spielsucht nachhaltig einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Hinsichtlich der Werbemaßnahmen gilt dies schon deshalb, weil ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich ist, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichthof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255).
17 
Inwieweit die Einschätzung der Beschwerdebegründung zutrifft, dass bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Bestrebungen eines staatlichen Monopolisten, die Spielsucht einzudämmen, nur die jeweilige Art des Glücksspiels in den Blick zu nehmen und nicht auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis von Glücksspielen insgesamt abzustellen ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, weil das Verwaltungsgericht in seinem die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols feststellenden Urteil allein auf die Verhältnisse im Bereich der Sportwetten abgestellt hat. Der Senat weist jedoch insoweit darauf hin, dass er, wie er schon früher (Beschl. vom 13.09.2007 - 6 S 375/07 -) entschieden hat, davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, bei Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten das jeweilige Schutzniveau im Einzelfall zu bestimmen, jede Form des Glücksspiels insoweit getrennt zu beurteilen ist (so auch - im Gegensatz zur Kartellabteilung der EU-Kommission - der juristische Dienst der EU-Kommission im Schreiben an den EuGH vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52; Bot, a.a.O., Rdnr. 306; Stein, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136; BayVGH, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197, mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A., Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). In diesem Sinne hatte auch der EuGH in seinem Urteil vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33) auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Die wegen mangelnder Kohärenz der staatlichen Ausgestaltung des (gesamten) Glücksspielmarkts in der Rechtsprechung geltend gemachten Bedenken gegen das Wettmonopol (vgl. hierzu VG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
18 
Die unter Bezugnahme auf das Urteil in der Hauptsache geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) sind danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht begründet.
19 
Der daneben angenommene Verstoß des Glücksspielstaatsvertrags gegen wettbewerbsrechtliche Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) scheidet nach Überzeugung des Senats bereits im Ansatz aus. Auf ein - wie hier - der Vermeidung von Anreizen für überhöhte Ausgaben für das Spielen und Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen dienendes (vgl. EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O.) und hierzu begründetes staatliches Monopol sind die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassenen wettbewerbsrechtlichen Regelungen des EG-Vertrags (Art. 81 ff. EG) schon im Ansatz nicht anwendbar. Wegen der auch in der Rechtsprechung des EuGH hervorgehobenen nachteiligen Auswirkungen des Glücksspiels auf die Gesundheit und die Sozialordnung allgemein wird der in Art. 81 ff. EG bezweckte Verbraucherschutz in diesem Marktsegment nicht durch eine Öffnung der Märkte, sondern durch deren Reglementierung bewirkt (so auch Bot, a.a.O. Rdnr. 245 bis 248). In der Rechtsprechung des EuGH wurden staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht deshalb auch nicht an diesen Regelungen gemessen. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts herangezogene Entscheidung vom 25.10.2001 (C - 475/99 ) betraf insoweit einen anders gelagerten Sachverhalt, als es hier um Marktbeschränkungen zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und nicht um eine Vorbeugung gegen Suchtverhalten ging. Im übrigen erlaubt Art. 86 Abs. 2 EG den Mitgliedstaaten ausdrücklich, mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen ausschließliche Rechte zu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln entgegenstehen könnten, soweit der Ausschluss anderer Marktteilnehmer zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das zur Vermeidung einer gesundheitlichen Gefährdung der Verbraucher und zum Schutz der Sozialordnung begründete staatliche Monopol für Sportwetten wäre danach auch aus diesem Grund (gemeinschafts-)rechtlich unbedenklich. Soweit die Kommission (Schreiben vom 14.05.2007: Stichwort: „Wettbewerbsbeschränkungen“) Bedenken gegen das staatliche Wettmonopol unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 81, 86 EG geäußert hat, bezogen sich diese allein auf eine etwaige nationale Diskriminierung in den Vertriebswegen der Sportwette und nicht, dem Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend, auf eine Marktbeschränkung durch den Ausschluss Privater als Folge des staatlichen Wettmonopols.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen der aus Gründen des Gemeinschaftsrechts bestehenden Erfolgsaussichten der Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -). Insbesondere liegt voraussichtlich derzeit auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits im Beschluss vom 17.03.2008, a.a.O., entschieden und näher begründet. Soweit das Verwaltungsgericht - wenngleich aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des Wettmonopols aus der Fortführung der bisherigen Vertriebsformen für Sportwetten und dem Umstand hergeleitet hat, dass die Zahl der Annahmestellen im Vergleich zu dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 gerügten Zustand allenfalls geringfügig reduziert worden sei, lassen sich hieraus verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit der gesetzlichen Regelung voraussichtlich nicht herleiten.
21 
Die Anzahl und die räumliche Verteilung der Annahmestellen bleiben, wie dargelegt, durch § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25 und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.). Die Regelung in § 10 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 AGGlüStV, wonach Anzahl und flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen an den Zielen des § 1 GlüStV auszurichten sind, wird deshalb im wesentlichen erst nach dem 31.12.2008 wirksam, ab dem es für den Betrieb einer Annahmestelle der Erteilung einer Erlaubnis bedarf (§ 7 Abs. 2 AGGlüStV). Die hierdurch gewährte Übergangsfrist für bestehende Annahmestellen bis zum 31.12.2008 entspricht insoweit der Regelung in § 25 Abs. 1 GlüStV, wonach bis dahin auch die bis zum 01.01.2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse fortgelten und die Veranstalter von Sportwetten erst danach einer neuen Erlaubnis bedürfen. Die hierauf beruhende Aufrechterhaltung der bisherigen Vertriebsstruktur bei Ausübung des Sportwettenmonopols bis zum 31.12.2008 ist indessen - voraussichtlich - verfassungsgemäß.
22 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Somit enthält es (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139), dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus - ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs. Es spricht danach viel dafür, dass sich auch die Übergangsregelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV im Rahmen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hält und insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
23 
Angesichts der im Ergebnis nach derzeit maßgeblicher Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage verbleibt es danach - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV - bei dem vom Senat auch schon früher (vgl. Beschluss vom 19.09.2007 - 6 S 253/07 -) im Verfahren der Antragstellerin festgestellten Vorrang der öffentlichen Interessen daran, die aller Voraussicht nach illegale Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch sie alsbald zu unterbinden.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Dezember 2007 - 6 K 3798/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich (vgl. allerdings den Beschluss des Senats v. 27.01.2006, VBlBW 2006, 323) beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragstellers getroffenen Entscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem - seinerzeit nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse an der nunmehr kraft Gesetzes vorgesehenen (vgl. § 9 Abs. 2 GlüStV) sofortigen Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 12.11.2007, soweit dies vom Senat zu prüfen war, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers gegeben, ihr vorläufig keine Folge leisten zu müssen. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Antragsteller, in Baden-Württemberg Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen und gab ihm auf, die hierzu vorgehaltenen Geräte aus den öffentlich zugänglichen Räumen zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen binnen zweier Wochen nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht (Ziff. 4). Davon, dass seine dagegen erhobene Klage im Hinblick auf die dargelegten Gründe Erfolg haben könnte, vermag der Senat einstweilen nicht auszugehen, wenn ein solcher auch nicht ausgeschlossen erscheint. Vor diesem Hintergrund hält der Senat indes bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen eine Aussetzung des Sofortvollzugs nicht für angezeigt.
Ob das Regierungspräsidium dem Antragsteller im Ergebnis ohne Rechts- und Ermessensfehler die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten sowie die Werbung hierfür und die Unterstützung solcher Tätigkeiten untersagt, die Entfernung der hierzu vorgehaltenen Geräte sowie die Einstellung der untersagten Tätigkeiten aufgegeben und für den Fall, dass er dem nicht fristgemäß nachkomme, ein Zwangsgeld angedroht hat, wird sich abschließend erst im Hauptsacheverfahren klären lassen.
Als Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung, die seinerzeit zutreffend auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - gestützt wurde, kommt nunmehr allein § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des - am 01.01.2008 in Kraft getretenen (vgl. GBl. 2008, 56) Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV, vgl. GBl. 2007, 571 ff.) in Betracht. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m. N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde - dies ist nach § 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) bzw. nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - AG-GlüStV) vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) das Regierungspräsidium Karlsruhe - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Insofern ist unerheblich, ob der Antragsteller nicht nur als Vermittler, sondern auch als Veranstalter von Sportwetten anzusehen wäre.
Zutreffend wird in der angefochtenen Verfügung auch von einem Glücksspiel (nunmehr i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) ausgegangen. Bei den vermittelten Sportwetten handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2002, GewArch 2003, 352; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, VBlBW 2005, 181 m.w.N.). Auch wenn man dies mit dem Antragsteller im Anschluss an eine von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme (vgl. Dannecker, Gutachterliche Stellungnahme v. 20.11.2007 zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind) anders beurteilte (vgl. demgegenüber Anmerkung Steegmann, ZfWG 2007, 410 ff.), ändert dies im Ergebnis nichts, da Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sind.
Voraussichtlich zu Recht hat das Regierungspräsidium auch angenommen, dass die dem Antragsteller untersagte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg unerlaubt sei, nachdem zu keiner Zeit eine Erlaubnis nach baden-württembergischem Landesrecht erteilt worden ist (vgl. nunmehr § 4 Abs. 1 GlüStV). Dass die Sportwetten ins EG-Ausland, hier nach Malta, vermittelt werden, ändert nichts, dass die Vermittlung, soweit sie - wie hier - die Möglichkeit zur Teilnahme in Baden-Württemberg eröffnet (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV), mangels einer entsprechenden vom Land Baden-Württemberg erteilten Erlaubnis hier verboten, mithin i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV unerlaubt ist. Ob darüber hinaus - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB auszugehen wäre, ist schließlich in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. An dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 GlüStV ändert auch die dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Malta) erteilte Erlaubnis nichts. Überzeugende Argumente, dass eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lassen sich weder dem EG-Vertrag noch den Ausführungen des Antragstellers entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; anders wohl OLG München, Urt v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05 -). Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen; insofern sind sie berechtigt, die Beantragung einer nationalen Erlaubnis auch dann zu fordern, wenn der Leistungsanbieter bereits über eine Konzession eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case 3/06 Rn. 86). Dem entsprechend ist auch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den elektronischen Geschäftsverkehr vom 08.06.2000 (ABl. Nr. L 178 v. 17.07.2000, S. 1), die in ihrem Art. 3 das Herkunftslandprinzip vorschreibt, auf Glücksspiele nicht anwendbar (vgl. den Erwägungsgrund 16 u. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d 3. Spiegelstrich). Die Auffassung des Generalanwalts (vgl. dessen Schlussanträge v. 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 ), wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, lässt sich mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen nicht vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden. Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht (ebenso EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 83 ff.). Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Rdnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der (jeweiligen) Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Rdnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten lediglich den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Rdnr. 48). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob sich die in Rede stehende maltesische Genehmigung überhaupt auf Wetten erstreckt, die - wie hier - per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Dass die Untersagung der Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten gleichwohl deshalb Ermessensfehlern begegnete, weil auch die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg (vgl. den auch für Baden-Württemberg maßgeblichen, zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag, GBl. 2007, 571 u. GBl. 2008, 56) mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar wäre, mag zwar nicht ausgeschlossen sein, ist aufgrund des Vorbringens des Antragstellers aber nicht wahrscheinlich. Zwar darf anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV Genannten weiterhin nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden (§§ 10 Abs. 5, 12 GlüStV), doch spricht einiges dafür, dass dies letztlich nicht beanstandet werden kann. Insbesondere dürften nunmehr gesetzliche Regelungen vorhanden sein, die - nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung - eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots an dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten, welches eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276 ff.); dass den vom Bundesverfassungsgericht an die Neuregelung gestellten konkreten Anforderungen mit dem nunmehr in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag nicht genügt wäre (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 150 ff.), hat der Antragsteller auch nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller - wenngleich in anderem Zusammenhang - rügt, dass auch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag eine unbegrenzte Zahl von Annahmestellen zulässig sei und diese weder die Jugendschutzanforderungen einhalten müssten noch auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren angelegt seien, trifft dies ersichtlich nicht zu (vgl. §§ 10 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 7 AG-GlüStV). Auch die vom Antragsteller vermissten effektiven Regelungen zum Minderjährigen- und Spielerschutz dürften inzwischen getroffen sein (vgl. §§ 4 Abs. 3, 6-8, 21 Abs. 3 GlüStV, 2 Abs. 2, 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 5 u. 6, 9 ff. AG-GlüStV). Insofern dürfte auch der Vertriebsweg eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Regelung erfahren haben. Dass diese vom Land Baden-Württemberg nicht umgesetzt würde, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen. Inwiefern schließlich eine fehlende absolute Begrenzung des Jackpots bei den Lotterien (vgl. § 22 Abs. 1 GlüStV) das hier allein in Rede stehende Wettmonopol in Frage stellen sollte, ist weder aufgezeigt noch zu erkennen. Auf die Ausgestaltung der Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen kommt es schließlich für den Bestand des in Baden-Württemberg fortgeschriebenen Wettmonopols nicht an.
Ob die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken eine andere Beurteilung rechtfertigen, erscheint zweifelhaft, lässt sich jedoch erst im Hauptsacheverfahren abschließend beurteilen. Zwar stellt auch die nunmehrige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols eine Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - dar, doch spricht aufgrund der vom Senat zu prüfenden Gründe einiges dafür, dass jene aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen sein werden (vgl. EuGH, Urt. v. 30.11.1995 - Rs. C-55/94 -, NVwZ 1996, 356 ), nachdem viel dafür spricht, dass auch die Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat, erfüllt sind.
10 
Bei seinem Einwand, Baden-Württemberg sei schon seiner Notifizierungspflicht nicht nachgekommen, übersieht der Antragsteller, dass der Glücksspielstaatsvertrag als solcher sehr wohl notifiziert wurde (vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission v. 14.05.2007) und das Zustimmungsgesetz vom 11.12.2007 (GBl. 2007, 571) mangels eigenständiger - unter die Informationsrichtlinie fallender - Regelungen keiner weiteren Notifizierung bedurfte. Dazu, inwiefern das inzwischen in Kraft getretene Ausführungsgesetz vom 04.03.2008 (GBl. 81 ff.) notifizierungspflichtig sein könnte, verhält sich die Antragsbegründung nicht.
11 
Auch der Hinweis des Antragstellers, dass die von einem Mitgliedstaat geltend gemachten Rechtfertigungsgründe von einer Untersuchung der Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit begleitet werden müssten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE I 2003, 13519 Rn. 25, 26), vermag auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen. So lagen durchaus erste Untersuchungen vor (vgl. Hayer/ Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), die bereits einen Schluss auf die Schwere der Gefahren zuließen, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind. Dass das Suchtpotenzial von Sportwetten derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können mag, ändert nichts, dass schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff.; Hayer/Meyer, a.a.O., S. 157 ff.) mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial gerechnet und dieses mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass präventiver Maßnahmen genommen werden darf (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 101 f.).
12 
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 12 EG) geltend macht, weil private und staatliche Anbieter unterschiedlich behandelt würden, geht dies fehl. Art. 12 EG verbietet lediglich Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit Bei dem hier in Rede stehenden staatlichen Monopol dürfen indes, so es verhältnismäßig ist, private Wettunternehmer - auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind -, generell von der Veranstaltung bzw. Vermittlung von (Sport-)Wetten ausgeschlossen werden. Die Zulässigkeit einer Monopolisierung hat auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 - ). Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Urteil vom 06.03.2007 () nichts anderes; dass dort der Ausschluss bestimmter Anbieter beanstandet wurde, beruhte darauf, dass ein solcher zur Erreichung gerade des in Italien verfolgten Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, nicht notwendig war.
13 
Die mit der Monopolisierung verfolgten, in § 1 Nr. 1 – 4 GlüStV niedergelegten Ziele stellen auch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ dar; dass diese nur vorgeschoben wären und die Einnahmeerzielung eigentliches Ziel der Fortschreibung des baden-württembergischen Wettmonopols wäre, vermag der Senat vor dem Hintergrund der getroffenen Neuregelung nicht zu erkennen. Dass das angegriffene staatliche Wettmonopol deren Verwirklichung gewährleistet, folgt bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 -; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, a.a.O., S. 218). Eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92 Rn. 42).
14 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, es fehle an einer für den gesamten Glücksspielsektor erforderlichen kohärenten und systematischen Strategie zur Bekämpfung der Glücksspielsucht, weshalb das staatliche Wettmonopol letztlich keinen Bestand haben könne, lassen die von ihm hierzu angeführten Gesichtspunkte solche Schlüsse jedenfalls derzeit nicht zu, wenn sich die sinngemäß erhobenen Bedenken einstweilen auch nicht gänzlich von der Hand weisen lassen.
15 
Dass im Glücksspielstaatsvertrag wesentliche Bereiche des Glücksspiels - das gewerbliche Spiel in Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen - ungeregelt geblieben sind, vermag allerdings auf keinen Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu führen; hieran waren die Länder durch die abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung von vornherein gehindert (vgl. hierzu die Erläuterungen zum neuen Glücksspielstaatsvertrag unter II. 3). Auch wenn aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine „kohärente und systematische Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) auch Regelungen im Bereich des gewerblichen Spielrechts erfordern sollte, können diese vom zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch außerhalb des Glücksspielstaatsvertrags getroffen werden.
16 
Dass die Novellierung der Spielverordnung „keinerlei Änderungen bei den glücksspielsuchtintensiven Automatenspielen bewirkt“ habe, dürfte schließlich kaum zutreffen. Ob mit den vom Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Begründung zur 5. Verordnung zur Änderung der Spielverordnung (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 10 ff.) angeführten Änderungen allerdings zumindest so weit der Bekämpfung von Suchtgefahren entgegengewirkt wird, dass dadurch nicht der ggf. umfassend (unter Einbeziehung auch der ein vergleichbares oder höheres Suchtpotential aufweisenden - nicht monopolisierten - Glücksspiele) zu verstehende (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rdnr. 43 ff.) „kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten“ (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 67) wegen widersprüchlichen Verhaltens in Frage gestellt wird, wird unter Berücksichtigung des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 (im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866) im Hauptsacheverfahren zu klären sein (vgl. hierzu die Antwort der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. sowie das Schreiben des Senats v. 21.02.2008 - 6 S 1512/07 -). Hierbei dürfte auch dem Umstand Bedeutung zukommen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten jener Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glücksspiels, vorlegen wird (vgl. BR-Drucks. 655/05, S. 11 unten). Im Hauptsacheverfahren wird ggf. auch zu klären sein, inwiefern sich unterschiedliche Begrenzungen bereits mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden - hinsichtlich des jeweiligen Suchtpotenzials bzw. hinsichtlich der jeweiligen Verlustmöglichkeiten - rechtfertigen ließen (zu etwa gebotenen Differenzierungen auch EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007 - Case E-3/06 Rn. 52; auch bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07 - Rn. 18; Antwort der BReg. v. 15.06.2007, BT-Drucks. 16/5687, S. 6 f. u. v. 02.10.2007, BT-Drucks. 16/6551, S. 2). Allein der Umstand, dass bestimmte Arten des Glücksspiels über Konzessionen geregelt werden, andere aber einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, dürfte eine konsistente Glücksspielpolitik allerdings noch nicht in Frage stellen; eine solche dürfte nicht voraussetzen, dass sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk unterworfen werden (zutr. bereits OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Was schließlich die nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz erlaubnisfähigen Pferdewetten anbelangt, welche ohnehin nur eine „nebensächliche“ bzw. „(sehr) untergeordnete“ Rolle spielen (vgl. Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, a.a.O., S. 48, 82, 104; Antwort der BReg. v. 02.10.2007, a.a.O., S. 2 f.: Pferdewetten machen lediglich 0,5 % des Glücksspielmarktes aus), sich nur auf ein enges und deshalb leichter überschaubares Sportgeschehen beziehen und in einer besonderen wirtschaftlichen Situation zur Bekämpfung des „Winkelbuchmachertums“ der privaten Veranstaltung zugänglich gemacht worden waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2001, BVerwGE 114, 92), spricht im Übrigen alles dafür, dass die entsprechenden Regelungen die ggf. umfassend zu verstehende Konsistenz der nationalen Begrenzungen im Wettsektor noch nicht in Frage stellten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der BReg v. 25.04.2007, BT-Drucks. 16/5166, S. 20 f. unter Hinweis auf die amtliche Begründung zum Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922). Auch spricht einiges dafür, dass im Hinblick auf die mit dem Betrieb von Spielkasinos verbundenen Gefahren nichts anderes gilt, nachdem, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, das baden-württembergische Spielbankengesetz erhebliche Begrenzungen und Maßgaben zum Spielerschutz vorsieht. Auf den Verkauf niedersächsischer Spielbanken an ein österreichisches Unternehmen kommt es in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht an.
17 
Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass die Europäische Kommission in ihren Schreiben von März bzw. Mai 2007 das Verbot des Veranstaltens und des Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV) und die bei Lotterien vorgesehene Übergangsvorschrift in § 25 Abs. 6 GlüStV sowie das lediglich für einzelne Glücksspiele normierte partielle Werbeverbot (§ 5 GlüStV) als gemeinschaftswidrig beanstandet habe, zeigt er nicht auf, inwiefern sich daraus - träfe der Einwand zu - auch die Gemeinschaftswidrigkeit des für die hier angegriffene Maßnahme allein erheblichen staatlichen Wettmonopols ergeben sollte (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass die Länder an entsprechenden Regelungen für das gewerbliche Spiel gerade im Glücksspielstaatsvertrag gehindert waren; auf Spielbanken findet das beschränkte Werbeverbot im Übrigen sehr wohl Anwendung (vgl. § 2 GlüStV). Auf eine Gemeinschaftswidrigkeit des in den §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV fortgeschriebenen staatlichen Wettmonopols vermag auch der vom Antragsteller im Anschluss an die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 14.05.2007 erhobene Einwand nicht zu führen, die Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen zu können, beschränke den freien Kapitalverkehr (vgl. Art. 56 EG).
18 
Von einem bereits feststehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht kann auch nicht im Hinblick auf die von der Europäischen Kommission derzeit gegen die Bundesrepublik angestrengten Vertragsverletzungsverfahren ausgegangen werden (vgl. hierzu zu Recht Steegmann, ZfWG 2008, 26 <29>). Dies um so weniger, als jene im Verfahren Case E-3/06 () vor dem EFTA-Gerichtshof noch selbst die Auffassung vertreten hatte (vgl. Written Observations v. 03.11.2006, Rn. 38, 40), dass die Konsistenz einer nationalen Regelung für jeden Glücksspielsektor getrennt zu untersuchen und hierbei lediglich noch die Produkt-, Markt- und Vertriebsstrategien gerade des entsprechenden nationalen (Monopol-)Veranstalters zu berücksichtigen seien (vgl. insofern auch EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O., Rn. 69 „die Behörden eines Mitgliedstaats“ sowie EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 30.05.2007, a.a.O., Rn. 54); insofern käme es auf die über Konzessionen geregelten Glücksspiele überhaupt nicht entscheidend an (in diesem Sinne bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O., Rn. 18). Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb angezeigt, weil dem Europäischen Gerichtshof wegen der gegen das staatliche Wettmonopol erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken inzwischen verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorliegen.
19 
Lässt sich sonach ein Verstoß gegen Verfassungs- bzw. europäisches Gemeinschaftsrecht derzeit nicht feststellen, mag ein solcher auch nicht von der Hand zu weisen sein, kann einstweilen auch nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls - aufgrund des nicht unerheblichen Suchtpotentials - drohenden Gefahren ermessensfehlerfrei untersagte. Dies dürfte sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, da einstweilen nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund Gemeinschaftsrechts entgegen § 10 Abs. 5 u. 2 GlüStV eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ins EG-Ausland zu erteilen wäre. Die Erteilung von Auflagen, die sicherstellten, dass mögliche Wettinteressenten vor finanzieller Ausnutzung und wirtschaftlicher Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten geschützt würden, stellte schließlich keine geeignete mildere Maßnahme dar. Hierbei würde außer Acht gelassen, dass mit der Durchsetzung des staatlichen Wettmonopols auch eine Begrenzung der vorhandenen Wettmöglichkeiten und eine entsprechende Kanalisierung erreicht werden soll (vgl. § 1 Nr. 2 GlüStV).
20 
Ausgehend davon, dass von einem Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht einstweilen nicht ausgegangen werden kann, mag ein solcher auch nicht ganz von der Hand zu weisen sein, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden; eine Aussetzung folgt auch nicht bereits aus dem Grundsatz der Effektivität von Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein besonderes Interesse an der nunmehr gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, welches sich daraus rechtfertigt, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols bewogen haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass anderenfalls ein Marktgeschehen eröffnet würde, dessen Dynamik es erheblich erschwerte, das in Rede stehende Wettmonopol später mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschl. v. 02.05.2007, GewArch 2007, 339, Rn. 50), sollte dieses, wofür weiterhin vieles spricht, im Hauptsacheverfahren endgültig Bestand haben. Insbesondere gilt es, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, einen weitgehend ungeregelten Wettbewerb und eine erhebliche Ausweitung des Wettangebots zu verhindern, was zu einer erheblichen Verbreitung von Gefahren für die Bevölkerung führte, deren Abwehr indes ein legitimes Ziel staatlicher Maßnehmen ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O. Rn. 99). Diesen könnte einstweilen auch nicht wirksam durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO entgegengewirkt werden. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine Tätigkeit vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen, zumal er die Vermittlung gewerblicher Sportwetten auf nicht hinreichend gesicherter Rechtsgrundlage aufgenommen und betrieben hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.09.2006 - 1 BvR 2399/06 -). Dies gilt um so mehr, als es dem Antragsteller unbenommen bliebe, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, sollten sich bei Durchführung des Berufungsverfahrens zumindest ernstliche Zweifel an dem Bestand des Wettmonopols dergestalt ergeben, dass nunmehr eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. HessVGH, Beschl. v. 12.02.2008 - 7 A 165/08 -) oder aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof angezeigt wäre.
21 
Hinsichtlich der gleichfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem schon keine Gründe dargelegt sind, aus denen die angefochtene Entscheidung unabhängig von den gegen die sofortige Vollziehung der Verfügungen zu Nrn. 1 (und 2) erhobenen Bedenken abzuändern wäre.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2009 - 4 K 2606/09 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.07.2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung des Antragsgegners, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss tragend auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht gestützt. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung des Antragsgegners ausführlich auseinander.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Antragsgegner in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.07.2009 - soweit hier streitig - anzuordnen, abzulehnen. Mit dieser Verfügung hat der Antragsgegner der Antragstellerin in Baden-Württemberg jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Firma ... im Rahmen des Tennisturniers „Mercedes-Cup“ untersagt und ihr aufgegeben, bereits begonnene Werbemaßnahmen einzustellen (Nummer 1). Die Einstellung der Werbetätigkeiten ist dem Regierungspräsidium mitzuteilen (Nummer 2). Für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen aus Nrn. 1 und 2 der Verfügung bis zum 09.07.2009, 18.00 Uhr nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000.-- EUR angedroht. Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeiten muss dem Regierungspräsidium innerhalb dieser Frist zugehen (Nummer 3).
Die Antragstellerin ist die Veranstalterin des Tennisturniers „Mercedes-Cup“, das vom 11. bis 19.07.2009 auf dem Gelände des TC Weißenhof in Stuttgart ausgetragen wird. Nach dem von ihr - auszugsweise - vorgelegten Vertrag hat sie eine Sponsorenvereinbarung mit der in Malta ansässigen Firma ... abgeschlossen, die - so die Antragstellerin - als Tochterunternehmen im Konzernmutterhaus ... für die Geschäftsbereiche Marketing und Sponsoring zuständig sei und im Namen und Auftrag des gleichfalls konzernangehörigen Sportwettenanbieters ... handele, die ein weiteres Tochterunternehmen des Konzerns sei und ihren Sitz ebenfalls in Malta habe. Nach der Sponsorenvereinbarung sei die ... gegen ein Entgelt von ... EUR als Premium-Partner der zweitgrößte Sponsor des Turniers; diese habe das Recht, während des Turniers verschiedene Werbeleistungen zu erbringen, unter anderem würden täglich einige Male auf dem überdimensionalen Videoschirm Werbespots von bis zu 20 Sekunden Dauer geschaltet, könne diese im offiziellen Programmheft ein Inserat und einen redaktionellen Beitrag schalten, erscheine ihr Logo auf allen offiziellen Turnierankündigungen, offiziellen Turnierdrucksorten, der Interviewrückwand und dem Official Logoboard, sei sie präsent auf der offiziellen Website des Turniers, erhalte VIP-Tickets und Einladungen zu allen offiziellen Rahmenveranstaltungen und sei berechtigt, weitere Rahmenveranstaltungen für alle Zuseher und auch für Kunden während der Turnierwoche in Absprache mit der Antragstellerin zu veranstalten. Die Antragstellerin hat im Anhörungsverfahren zur streitigen Verfügung dem Antragsgegner mitgeteilt, sie habe - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Werbehinweise auf ... auf ihrer Homepage sowie die Werbung über die ...-Plakate in Stuttgart entfernt. Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat sie vorgetragen, sie beabsichtige jedoch weiterhin, ... als Premium-Sponsor auf dem Tennisturnier zu präsentieren, insbesondere auf einem Videoschirm mittels Werbespots, auf Pressewänden, Plakaten, Turnierdrucksorten (z.B. Eintrittskarten) mittels Präsenz des Firmenlogos und in Programmzeitschriften sowie auf der offiziellen Internet-Homepage der Antragstellerin. Zudem erhalte ... Einladungen und Zugang zu Rahmenveranstaltungen des Turniers sowie Tickets, Nutzungsplätze und Akkreditierungen für VIP-Bereiche.
Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerdebegründung des Antragsgegners zutreffend darlegt, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht stattgegeben. Nach summarischer Prüfung konnte das Regierungspräsidium nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV der Antragstellerin Werbung für die... untersagen. Die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Vorlagebeschlüsse an den EuGH vom 24.07.2007 (4 K 4435/06 u.a.) hiergegen geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit den Bestimmungen des EG-Vertrags greifen nach aller Voraussicht ebenso wenig durch wie verfassungsrechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung. Auch im Übrigen dürfte sich die streitige Untersagungsverfügung als formell und materiell rechtmäßig erweisen. Wegen der danach nur geringen Erfolgsaussicht der gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners erhobenen Klage sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehbarkeit als vorrangig und die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht als gegeben an.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Karlsruhe (vgl. § 16 Abs. 1 AGGlüStV) - die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, zu denen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch die hier streitigen Sportwetten rechnen, und die Werbung hierfür untersagen. Hierauf konnte der Antragsgegner die streitige Verfügung stützen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit geltend, dass Sponsoring keine Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV darstelle, die untersagt werden könne, und dass die streitige Verfügung daher nicht erforderlich sei. Die Hinweise der Antragstellerin im Rahmen des Tennisturniers auf ... sind nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglichen summarischen Prüfung Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV.
§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV definiert den Begriff der Werbung selbst nicht; auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 9 Abs. 1 GlüStV ist dazu nichts ersichtlich (vgl. LT-Drucks. 14/1930, S. 38 f.). Der Glücksspielstaatsvertrag geht jedoch von einem Werbebegriff aus, der auch Hinweise auf die Möglichkeit zum Glücksspiel im Wege des Sponsorings erfasst (ebenso VG Hamburg, Beschl. vom 08.07.2009 - 4 E 1677/09 - BA, S. 3; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 5 GlüStV RdNr. 56; vgl. auch Beschl. des Senats vom 18.12.2008 - 6 S 882/08 - und vom 26.07.2007 - 6 S 2020/06 -).
Die zulässige Werbung für öffentliches Glücksspiel regelt § 5 GlüStV in seinen Absätzen 1 bis 3; in Absatz 3 ist bestimmt, dass Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist. Die in Bezug genommenen Normen des Rundfunkstaatsvertrags regeln Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung (§ 7 Rundfunkstaatsvertrag) und Sponsoring (§ 8 Rundfunkstaatsvertrag). Wie auch aus den Legaldefinitionen für Werbung in § 2 Abs. 2 Nr. 7 Rundfunkstaatsvertrag und für Sponsoring in § 2 Abs. 2 Nr. 9 Rundfunkstaatsvertrag ersichtlich wird, unterscheidet der Rundfunkstaatsvertrag zwischen Werbung und Sponsoring. Indem § 5 Abs. 3 GlüStV jedoch für den Begriff der Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen auf § 7 und § 8 Rundfunkstaatsvertrag Bezug nimmt, normiert er für seinen Anwendungsbereich einen Begriff der Werbung, der das Sponsoring im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags gerade mit umfasst. Anders als der Rundfunkstaatsvertrag unterscheidet § 5 Abs. 3 GlüStV nicht zwischen Werbung in einem engeren Sinne und Sponsoring. Dies ist auch das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Nach der Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag (vgl. LT-Drucks. 14/1930, S. 36) begründet § 5 Abs. 3 GlüStV „…ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen (sei es als Spotwerbung oder Dauerwerbesendung im Sinne des § 7 RStV oder als Sponsoring im Sinn des § 8 RStV)…“ § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV geht von keinem abweichenden Begriff der Werbung aus. Dies zeigt auch § 5 Abs. 4 GlüStV, der im direkten Anschluss an § 5 Abs. 3 GlüStV regelt, dass Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten ist; diese verbotene Werbung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden.
Nach diesem Maßstab dürften die Hinweise der Antragstellerin auf ... als Sponsor, unter anderem auf Eintrittskarten, Programmheften, Pressewänden und Plakaten, mittels Werbespots auf dem Videoschirm sowie auf der Homepage der Antragstellerin Werbung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sein. Ohne Erfolg macht sie geltend, die Nennung und Präsentation ihres Sponsors sei keine anreizende oder gar ermunternde Werbung für dessen Produkte, da nur dessen Name neben anderen Firmennamen erscheine. Die vertraglichen Leistungen der Antragstellerin gegenüber ... haben in ihrer Gesamtheit nicht nur bloß informierenden, sondern werbenden Charakter. Nach der Sponsorenvereinbarung ist ... unter anderem berechtigt, im offiziellen Programmheft ein Inserat und einen redaktionellen Beitrag zu schalten, erscheint ihr Logo auf allen offiziellen Turnierankündigungen, offiziellen Turnierdrucksorten, der Interviewrückwand und dem Official Logoboard, ist sie präsent auf der offiziellen Website des Turniers, werden täglich einige Male auf dem überdimensionalen Videoschirm Werbespots von bis zu 20 Sekunden Dauer geschaltet, erhält sie Einladungen zu allen offiziellen Rahmenveranstaltungen und ist berechtigt, weitere Rahmenveranstaltungen für alle Zuseher und auch für Kunden während der Turnierwoche in Absprache mit der Antragstellerin zu veranstalten. Die Maßnahmen dienen dem wirtschaftlichen Interesse der ...-Gruppe und bezwecken, ihren Bekanntheitsgrad und den Umsatz mit ihren Produkten zu befördern. Der werbliche Wert zeigt sich auch deutlich in dem von der ...... zu zahlenden Entgelt für die Sponsoringleistungen der Antragstellerin in Höhe von ... -- EUR. Unbegründet ist das Vorbringen der Antragstellerin, ihre Sponsoringleistungen für ... hätten in vergleichbarer Weise wie die Homepage des staatlichen Glücksspielanbieters lotto.de rein informativen Charakter. Der von der Antragstellerin - offenbar nach dem hier angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erneut - auf ihrer Homepage mercedescup.de der Firma ... gewährte Auftritt hat eindeutig zum Wetten auffordernden und aufreizenden Charakter und geht über eine bloße Information deutlich hinaus. Er präsentiert den Schriftzug von ... und darunter die Aussage „Das Leben ist ein Spiel!“. Daneben wird mit einer durchlaufenden Sequenz von wenigen Bildern, darunter solche von Tennisspielern, das Angebot von ... dargestellt, bestehend - so die Darstellung auf der Website - aus „Sportwetten Casino Poker“, und mit dem eingeblendeten Schriftzug „JETZT WETTEN!“ zum Wetten aufgefordert. Diese Darstellung auf mercedescup.de hat dort einen zentralen Platz und enthält zudem eine Verlinkung auf die Homepage von ..., auf der der Internetnutzer - nach Anklicken des Links - mittels des Internets Sportwetten über ... abschließen kann.
Diese Werbung ist Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages. Denn für private Betreiber besteht keine Möglichkeit zum Erhalt der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV für ein erlaubtes Glücksspiel vorausgesetzten Erlaubnis, da nach § 10 Abs. 5 GlüStV anderen als den in Abs. 2 genannten Einrichtungen - ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter ihrem maßgeblichen Einfluss stehende privatrechtliche Gesellschaften - eine Erlaubnis für Sportwetten nicht erteilt werden darf. Das hierdurch begründete staatliche Monopol für die Durchführung von Sportwetten verstößt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch - voraussichtlich -weder gegen Bestimmungen des EG-Vertrags (vgl. Beschl. vom 17.03.2008 - 6 S 3069/07 -, ZfWG 2008, 131 sowie vom 16.10.2008 - 6 S 1288/08 -, VBlBW 2009, 57 = GewArch 2009, 73 = ZfWG 2008, 446 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 451; so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 - 10 BV 07.558 -, juris, Beschl. vom 02.06.2008, ZfWG 2008, 197 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, ZfWG 2008, 136 und vom 26.09.2008 - 4 Bs 106/08 -, juris; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, ZfWG 2008, 122, vom 30.07.2008, ZfWG 2008, 264 und vom 27.10.2008 - 4 B 1774/07 -, juris; kritisch Hess. VGH, Beschl. vom 13.08.2008, ZfWG 2008, 272) noch stellt es einen rechtswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dar. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss des Senats vom 17.03.2008 (a.a.O.) verwiesen werden, an dem der Senat auch nach erneuter Überprüfung festhält.
10 
Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, Sportwetten seien kein Glücksspiel. Bei den beworbenen Sportwetten von ... handelt es sich ersichtlich um keine Geschicklichkeitsspiele. Zudem hat der Gesetzgeber diese Frage eindeutig geregelt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses, mithin auch Sportwetten, Glücksspiele. Auf die von der Antragstellerin in Bezug genommenen gutachterlichen Stellungnahmen, dass es sich um Geschicklichkeitsspiele handele, kommt es daher nicht an. Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten sowie Werbung hierfür können, wenn diese unerlaubt sind, daher nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV untersagt werden (vgl. Beschl. des Senats vom 17.03.2008, a.a.O., m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin zu Unrecht im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Bedenken stattgegeben. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen der Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie etwa dem Verbraucherschutz, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu erhöhten Ausgaben durch innerstaatliche Regelungen Beschränkungen auferlegt werden können, dass es Sache des jeweiligen Einzelstaates ist, das Schutzniveau bei den einzelnen Formen des Glücksspiels zu bestimmen und dass Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, soweit diese wirklich dem Ziel dienen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, diese geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, ZfWG 2007, 125 ; Urt. vom 06.11.2003, NJW 2004, 139, Rdnr. 76 ; Urt. vom 21.10.1999, GewArch 2000, 19, Rdnr. 38 ; Urt. vom 21.09.1999, DVBl. 2000, 211 ); dabei müssen sie auf jeden Fall in nicht diskriminierender Form angewandt werden. Den dargestellten Anforderungen wird das mit dem Glücksspielstaatsvertrag begründete staatliche Wettmonopol indessen (voraussichtlich) gerecht.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dem einzelstaatlichen Gesetzgeber ein ausreichendes Ermessen - das Bundesverfassungsgericht spricht insoweit von einem Prognosevorrang (vgl. Beschl. vom 26.03.2007, GewArch 2007, 242, Rdnr. 39, 42) - bei der Beurteilung der Frage zu, welche Erfordernisse für eine Einschränkung des Glücksspielmarkts sich aus Gründen des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urt. vom 06.03.2007, a.a.O., Rdnr. 47; Urt. vom 06.11.2003, a.a.O., Rdnr. 63). Dabei kommt neben einem vollständigen Verbot einer derartigen Betätigung (vgl. hierzu EuGH, Urt. vom 24.03.1994, NJW 1994, 2013, Rdnr. 61 ) auch die Begründung eines staatlichen Monopols unter Ausschluss privater Anbieter in Betracht (so auch Ennuschat, Aktuelle Rechtsfragen, ZfWG 2008, 83, 87, Anm. 26; ders., Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, II, 4, in: Symposium Glücksspiel 2007, Universität Hohenheim), wie das Urteil vom 21.09.1999, a.a.O () verdeutlicht. Darin hat der EuGH mit der Erwägung, dass es dem Ermessen der staatlichen Stellen überlassen sei, „ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen“ (Rdnr. 35), nicht beanstandet, dass der Betrieb des (Automaten-) Glücksspiels einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung vorbehalten worden war (Rdnr. 42). Hiermit stimmt auch das Urteil des EuGH vom 21.10.1999 (a.a.O., Rdnr. 38) überein. Der EuGH ist danach ersichtlich bereit, ein „Glücksspielregime“ auch außerhalb der nach Art. 4 Abs.1 EG grundsätzlich geltenden Wettbewerbslösung zu akzeptieren (vgl. hierzu Ennuschat, Auswirkungen europäischer Rechtsprechung auf Deutschland, a.a.O., II 7). Von der Zulässigkeit der Begründung eines staatlichen Monopols nach dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Sportwetten gehen im übrigen auch der EFTA-Gerichtshof (Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -, mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 235; Urt. vom 30.05.2007, ZfWG 2007, 218, Rdnr. 59 mit Anm. Winkelmüller, GewArch 2007, 411), der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 47) und hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage auch das Bundesverfassungsgericht (Urt. vom 28.03.2006 , BVerfGE 115, 276, juris, Rdnr. 111, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 44 zum Spielbankenmonopol in Bayern) aus. Hiermit stimmen auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 14.10.2008 im Verfahren C - 42/07 (Liga Portuguesa) überein, das die gesetzliche Erweiterung eines einem gemeinnützigen portugiesischen Unternehmen verliehenen Lotterie- und Wettmonopols auf alle elektronischen Kommunikationsmittel betrifft. Darin wird das souveräne Recht jedes Mitgliedstaats ausdrücklich anerkannt (Rdnr. 252), zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Anreizen Spiele ganz zu verbieten oder das ausschließliche Recht zu deren Veranstaltung einer einzigen Einrichtung vorzubehalten.
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Insoweit bedarf es auch nicht des speziellen Nachweises darüber, dass derselbe Schutzzweck nicht auch statt durch die Begründung eines Monopols durch die Zulassung und behördliche Überwachung privater Betreiber erzielt werden könnte. Denn es spricht - auch aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts - viel dafür, dass „ein staatlicher Monopolbetreiber unter der wirksamen Kontrolle des Staates das Ziel der Suchtbekämpfung tendenziell besser durchsetzen kann als kommerzielle Betreiber“ (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 14.03.2007 - E-1/06 -; zum innerstaatlichen Recht vgl. BVerfG, Urt. vom 28.03.2006, a.a.O., Rdnr. 118, Beschl. vom 26.03.2007, a.a.O., Rdnr. 44). So hat der EuGH im Rahmen des innerstaatlichen Ermessens die Begründung eines Staatsmonopols, sofern es nach seiner Zielsetzung gerechtfertigt ist, auch dann als rechtmäßig anerkannt, wenn andere Staaten größere Freiräume für private Anbieter zuließen, ohne dass sich daraus unerträgliche Missstände ergeben hätten (Urt. vom 21.09.1999, a.a.O., Rdnr. 36, , vom 21.10.1999, a.a.O., Rdnr. 33, ). Unter Berufung auf das Urteil des EFTA-Gerichtshofs geht auch Bot in seinen Schlussanträgen vom 14.10.2008 (a.a.O., Rdnr. 311 bis 314) im Fall der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts an ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von einem wirksameren Schutz der Verbraucher als bei einer Konzessionsvergabe an private Betreiber aus. Das derzeitige staatliche Wettmonopol ist deshalb dann nicht gemeinschaftswidrig, wenn es tatsächlich dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht dient und die auferlegten Beschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen.
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Hiervon ausgehend ist die derzeitige Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Senat bereits im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende, auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) beruhende Rechtslage festgestellt (Beschl. vom 28.03.2007, VBlBW 2007, 419) und dabei darauf verwiesen, dass durch die zwischenzeitlich erfolgten Bemühungen des Landes zur Eindämmung der Spielsucht - auch - die in der Rechtsprechung des EuGH gestellten Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols erfüllt seien. Der zeitliche Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist und das Inkrafttreten der vorgenannten gesetzlichen Regelungen rechtfertigt gemeinschaftsrechtlich keine andere Beurteilung, zumal die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht durch die vorgenannten Gesetze, insbesondere den Glücksspielstaatsvertrag, noch eine erhebliche Intensivierung erfahren haben (VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 17.03.2008, a.a.O.).
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Würdigt man die nach derzeitiger Gesetzeslage bestehenden Beschränkungen bei Ausübung des staatlichen Wettmonopols und dessen praktische Handhabung in ihrer Gesamtheit, ist (voraussichtlich) die Annahme begründet, dass inzwischen - anders als in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ein „hohes innerstaatliches Schutzniveau“ (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 59) gegen Gefährdungen aus der Teilnahme an diesem Glücksspiel besteht und der Antragsgegner als Inhaber des Wettmonopols tatsächlich und ernsthaft die Bereitschaft erkennen lässt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme hieran nachhaltig zu erschweren. Denn aufgrund der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz des Landes ist die Eingehung von Sportwetten in vielfacher Hinsicht erschwert und der Anreiz hierfür deutlich vermindert, so etwa durch die generelle Einschränkung der Werbung, den Verzicht auf Fernsehwerbung, das Verbot der Internetwette, die Beschränkung des Höchsteinsatzes (vgl. § 6 Abs. 1 AGGlüStV), den Gefahrenhinweis auf Spielscheinen, das Spielverbot für Minderjährige, den Verzicht auf Live- und Halbzeitwetten sowie die reduzierte Gewinnausschüttung (vgl. hierzu im einzelnen Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008,a.a.O., juris, Rdnr. 20; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 50 ff., Beschl. vom 16.09.2008 - 10 Cs 08.1909 -, juris, Rdnr. 19 ff.); die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen wird zudem dadurch unterstrichen, dass seit deren Einführung (unstreitig) ein erheblicher Umsatzrückgang eingetreten ist.
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Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht (Beschlüsse vom 24.07.2007, a.a.O., juris, Rdnr. 22 f.) führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
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So greift etwa die Kritik daran (a.a.O., juris, Rdnr. 25 - 27), dass vor Erlass der geltenden maßgeblichen Vorschriften keine Untersuchungen über die Gefahren der Spielsucht und die Möglichkeiten ihrer Verhinderung durchgeführt worden seien, voraussichtlich nicht durch. Die in der Rechtsprechung des EuGH bei einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit auf dem Glücksspielmarkt geforderte Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit der beschränkenden Maßnahmen (EuGH, Urt. vom 13.11.2003, C - 42/02 -, juris, Rdnr. 25 , Urt. vom 06.03. 2007, a.a.O., Rdnr. 49 , vgl. auch Urt. vom 26.11.2002, NVwZ 2003, 67) steht der Zulässigkeit des staatlichen Wettmonopols (wohl) nicht entgegen. Denn auf eine Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten hinweisende Erhebungen werden bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O., Rdnr. 102) genannt und gewürdigt. Das bereits hier bejahte erhebliche Suchtpotential wird auch durch eine Erhebung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung von Juli 2008 bestätigt (vgl. www.bzga.de), aus der sich ergibt, dass die Gefährdung der Spieler bei der Eingehung von Sportwetten größer als bisher angenommen ist. Dass diese Untersuchung erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages vorgenommen wurde, ist - entgegen der vom Verwaltungsgericht im Vorlagebeschluss vom 24.07.2007 (juris, Rdnr. 25) vertretenen Ansicht - insoweit unerheblich, als für die Rechtfertigung innerstaatlicher Maßnahmen zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung und nicht der ihres Erlasses maßgeblich sein kann (so auch die EU-Kommission, Schriftsatz vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 44, mit zust. Anm. Stein, a.a.O., S. 103). In Übereinstimmung hiermit hat auch der EuGH im Urteil vom 13.11.2003 (a.a.O. , Rdnr. 26) lediglich bemängelt, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten kein Element statistischer oder sonstiger Natur aufgewiesen hätten, das einen Schluss auf die Schwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien, oder gar auf einen besonderen Zusammenhang zwischen solchen Gefahren und der Teilnahme der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats an in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien zuließe. Dass bereits vor Erlass der angegriffenen Regelung dahingehende Erhebungen hätten angestellt werden müssen, wurde danach erkennbar nicht gefordert.
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Soweit das Verwaltungsgericht im Bereich der Sportwetten die vom EuGH geforderte „Kohärenz“ einer Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit mit sonstigen staatlichen Regelungen mit der Begründung verneint, dass hierbei nicht allein auf die Sportwetten, sondern auf die staatliche Gesetzgebung und Praxis im Glücksspielmarkt insgesamt abzustellen sei, dürfte dem wohl nicht zu folgen sein. Der Senat geht insoweit, wie er schon früher entschieden hat (Beschl. v. 13.09.2007 - 6 S 375/07 -), davon aus, dass im Hinblick auf die vom EuGH anerkannte Befugnis des einzelstaatlichen Gesetzgebers, das Schutzniveau gegen Gefährdungen der Gesundheit und der Sozialordnung durch Suchtverhalten im Einzelfall zu bestimmen, jede einzelne Form des Glücksspiels einer getrennten Beurteilung unterliegt (so auch Hamb. OVG, Beschl. vom 25.03.2008, a.a.O.; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 108, Beschl. vom 02.06.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 29 mit Anm. Ruttig, ZfWG 2008, 202; OVG NW, Beschl. vom 30.07.2008, a.a.O.; vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O. Rdnr. 56; a.A. Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, ZfWG 2008, 255). Dies ergibt sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 13.07.2004 (NJW 2004, 2957, Rdnr. 33), in dem dieser auf den Einwand, dass sich das Verbot der Alkoholwerbung aus Gründen des Gesundheitsschutzes nur auf bestimmte Alkoholarten und nicht auch auf Tabakwerbung beziehe, lediglich festgestellt hat, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Gesundheitsschutz sicherstellen wollten und wie dieses Niveau erreicht werden solle. Hiermit übereinstimmend hat auch der juristische Dienst der EU-Kommission - anders als die Kartellabteilung in ihren Schreiben vom 31.01.2008, S. 9, und vom 19.05.2008 (zur Unterscheidung vgl. Stein, ZfWG 2008, 102) - in einem die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2007 betreffenden Schriftsatz an den EuGH vom 10.12.2007 (ZfWG 2008, 94, Rdnr. 52) die Ansicht vertreten, dass „die Ausformung der Regelung anderer Spiele im Glücksspielsektor nicht als solche ausschlaggebend für die Beurteilung des staatlichen Konzessionssystems im Bereich Sportwetten“ sei. Von dieser Rechtsansicht geht im Übrigen auch der Generalanwalt Bot in seinen in Kenntnis der genannten Kommissionsstellungnahmen gestellten Schlussanträgen vom 14.10.2008 (C - 42/07 , Rdnr. 306) aus, indem er ausführt, dass das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Schutzniveaus in Bezug auf die Gefahren der Glücks- und Geldspiele das Recht einschließe, für unterschiedliche Spiele unterschiedliche Betriebsweisen vorzusehen. Ein Mitgliedstaat dürfe daher für jede Art dieser Spiele „unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen“ (Rdnr. 306; in diesem Sinne auch Stein, Anmerkung zum Schriftsatz der Kommission vom 10.12.2007, ZfWG 2008, 102). Die in den Vorlagebeschlüssen wegen mangelnder Kohärenz der Ausgestaltung des Glücksspielmarkts zum staatlichen Wettmonopol geltend gemachten Bedenken gegen dessen Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Beschl. vom 08.07.2008, a.a.O., Aussetzungsbeschl. vom 29.09.2008 - 11 Lc 281/06 -) dürften deshalb voraussichtlich nicht durchgreifen.
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Erst recht gilt dies für die in den Vorlagebeschlüssen vertretene Ansicht, das staatliche Wettmonopol sei gemeinschaftswidrig, weil die von einem EG-Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten auch auf dem Gebiet des Antragsgegners Geltung beanspruche. In der Rechtsprechung besteht zwischenzeitlich Einvernehmen darüber (vgl. BayVGH, Beschl. vom 03.08.2006 - 24 Cs 06.1365 -, juris, Rdnr. 30; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 62 f.; Hess. VGH, Beschl. vom 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris, Rdnr. 23; BGH, Urt. vom 08.05.2007, NJW-RR 2007, 1491, Rdnr. 36), dass dies nicht der Fall ist (so auch Schriftsatz der EU-Kommission vom 10.12.2007, a.a.O., Rdnr. 33). Der gegenteiligen Rechtsansicht des Generalanwalts Colomer im Schlussantrag vom 16.05.2006 (Rdnr. 130) ist der EuGH im Urteil vom 06.03.2007 (a.a.O. ) erkennbar nicht gefolgt. Die in den Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen genannten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht greifen danach im Ergebnis voraussichtlich insgesamt nicht durch.
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Der vom Verwaltungsgericht angenommene Vorrang des privaten Interesses der Antragstellerin am Aufschub der Vollziehung der angefochtenen Untersagungsverfügung wegen einer aus dem Gemeinschaftsrecht herzuleitenden Erfolgsaussicht ihrer Klage erweist sich auch nicht aus anderen als den vom Verwaltungsgericht geprüften Gründen als zutreffend (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 25.11.2004, NVwZ-RR 2006, 75, sowie BayVGH, Beschl. vom 10.07.2008 - 10 Cs 08.1554 -, juris). Insbesondere liegt voraussichtlich auch kein Verstoß des staatlichen Wettmonopols gegen innerstaatliches Recht vor. Dies hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.03.2008, a.a.O., und vom 16.10.2008, a.a.O. für die bis zum 31.12.2008 gültige Rechtslage entschieden, auf die insoweit verwiesen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht jüngst festgestellt, dass das die alte Rechtslage kennzeichnende grundlegende Regelungsdefizit behoben ist und auch kein den Bereich der Sportwetten betreffendes, grundlegendes tatsächliches Ausgestaltungsdefizit besteht und es auf eine konsistente Ausgestaltung des gesamten Glücksspielsektors aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ankommt (BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009 - 1 BvR 2410/08 -). Der zeitliche Ablauf der im Staatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes für das bestehende Vertriebsnetz der staatlichen Sportwetten geschaffenen Übergangsrechtslage rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
21 
Die Anzahl der Annahmestellen blieb auf Grund der Regelung in § 25 Abs. 2 GlüStV, § 7 Abs. 4 AGGlüStV bis zum 31.12.2008 im wesentlichen erhalten (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu § 7 AGGlüStV, LT-Drs. 14/2205 vom 08.01.2008, S. 25, und zu § 25 GlüStV, LT-Drs. 14/1930, S. 35 ff.) und wurde vom Antragsgegner in der dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, erteilten Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 GlüStV nunmehr auf 3630 Annahmestellen begrenzt (Erlaubnis des Regierungspräsidiums Karlsruhe für die Durchführung der staatlichen Lotterien und Wetten vom 20.11.2008, GABl. S. 410). Nach dem Vertriebskonzept der Staatlichen Toto-Lotto GmbH vom 09.06.2008, das Bestandteil der Erlaubnis vom 20.11.2008 ist, ist in der Endstufe eine Rückführung auf 3300 Annahmestellen geplant. Die flächenmäßige Verteilung wird im Vertriebskonzept an dem Verhältnis Annahmestelle/Einwohner je nach Gebiet an folgenden Richtwerten ausgerichtet: In ländlichen Gebieten (Gemeindegrößen bis 15.000 Einwohner) 1 : 3500, in städtischen Gebieten (Gemeindegrößen zwischen 15.000 und 100.000 Einwohner) 1 : 3000 und in großstädtischen Gebieten (Gemeindegrößen über 100.000 Einwohner) 1 : 2500.
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Bei summarischer Überprüfung geht der Senat davon aus, dass das vorgelegte Konzept für die räumliche und zahlenmäßige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes mit den Zielen nach § 7 Abs. 1 AGGlüStV und § 10 Abs. 3, § 1 GlüStV in Einklang steht und die auf dieser Grundlage erteilten Erlaubnisse den Erlaubnisvoraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AGGlüStV entsprechen. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV und an der Vertriebsregelung insgesamt bestehen insoweit auch nicht im Hinblick darauf, dass alle wesentlichen Grundentscheidungen dem Gesetzgeber vorbehalten sind. Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse, geschah dies im Interesse des Spielerschutzes und nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Wettanbieter. Zum Spielerschutz hat der Glücksspielstaatsvertrag indessen, wie oben dargestellt, eine ganze Reihe von Regelungen über Art und Zuschnitt der Wetten getroffen. Die Frage, ob es noch einer detaillierteren Regelung oder weitergehender inhaltlicher Kriterien durch den Gesetzgeber bedurft hätte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn für die berufliche Betätigungsfreiheit privater Wettanbieter hat die nähere Ausgestaltung der von dem Staatsmonopol vertriebenen Sportwetten im Hinblick auf das Erfordernis, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst trifft, keine Bedeutung (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris Rdnr. 90).
23 
Gegen die weitere Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, insbesondere auch des bestehenden Vertriebssystems, bestehen (voraussichtlich) auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
24 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) enthält, wie das Gericht selbst - für das Land Bayern - klargestellt hat (Beschl. vom 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07 -, NVwZ-RR 2008, 611, Rdnr. 34), keine Aussagen über den Vertrieb der vom Land veranstalteten Lotterien und Wetten und die Modalitäten der Vertriebsstruktur. Es enthält (voraussichtlich) auch keine zwingende Vorgabe für eine weitergehende Reduzierung der Zahl der Annahmestellen (so auch BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 68 f., Beschl. vom 19.09.2008 - 10 Cs 08.1831 -, juris, Rdnr. 37). Denn das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil zwar bei der Umschreibung der Defizite bei Verwirklichung der ein Wettmonopol rechtfertigenden Ziele (Rdnr. 142) neben der breit angelegten Werbung (Rdnr. 136), dem Internetangebot (Rdnr. 139) und dem Fehlen einer aktiven Suchtprävention (Rdnr. 141) auch den Umstand erwähnt, dass die Vertriebswege für Oddset nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft angelegt seien, weil die staatliche Lotterieverwaltung Oddset über ihr breitgefächertes Netz von Lottoannahmestellen vertreibe, dem die offizielle Maxime „weites Land - kurze Wege“ zugrunde liege, wobei der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde und die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren „normalen“ Gut des täglichen Lebens werde (Rdnr. 138). Bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Neugestaltung des Bereichs der Sportwetten, deren Erfüllung für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols Voraussetzung sei (vgl. Rdnr. 150 ff.), wird jedoch eine Reduzierung der Zahl der Annahmestellen nicht ausdrücklich genannt. In Rdnr. 153 heißt es nur allgemein, dass die Vertriebswege so auszuwählen und einzurichten seien, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt würden, wobei besonderer Nachdruck auf das Verbot einer Verknüpfung von Wettmöglichkeiten mit Fernsehübertragungen gelegt wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorgabe eines verbesserten „Spielerschutzes“ auch die durch die Zahl der Annahmestellen bedingte Problematik einschließt - § 1 GlüStV geht bei Maßnahmen zum „Spielerschutz“ und zur Begrenzung des Glücksspielangebots allerdings von unterschiedlichen Zielsetzungen aus -, ist anzunehmen, dass der „Spielerschutz“ unter der Voraussetzung einer gleichen Wirksamkeit der Maßnahmen auch auf anderem Wege als durch die Reduzierung der Zahl der Annahmestellen verbessert werden kann, wie etwa durch die vielfachen, in § 21 GlüStV genannten Einschränkungen des Spielbetriebs.
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Sonstige Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols, etwa im Hinblick auf Defizite und Missbräuche im Vertriebssystem oder die fortgesetzten Werbemaßnahmen, greifen im Ergebnis (voraussichtlich) ebenso wenig durch. Hierdurch wird die Ernsthaftigkeit und Wirksamkeit der vom Antragsgegner mit dem Ziel getroffenen Maßnahmen, die Spielsucht einzuschränken, nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch bei Beachtung der Werbebeschränkungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV (vgl. hierzu BayVGH, Urt. vom 18.12.2008 a.a.O., juris, Rdnr. 79 ff.) ist ein gewisser Umfang an Werbung erforderlich, um die aus Gründen des Gesundheitsschutzes bezweckte Kanalisierung der Spielleidenschaft zu bewirken (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urt. vom 30.05.2007, a.a.O., Rdnr. 54; Bot, a.a.O. Rdnr. 255). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen allein auf die Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners abzustellen. Etwaige Defizite bei der normativen Regelung und der faktischen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in anderen Bundesländern haben keinen Einfluss auf dessen Rechtmäßigkeit im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dies folgt, wie der Senat bereits früher entschieden hat, schon daraus, dass das Land Baden-Württemberg aufgrund des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik hierauf keinen Einfluss zu nehmen vermag (Beschl. des Senats vom 12.11.2007 - 6 S 1435/07 -; vom 29.09.2008 - 6 S 2408/08 -, BA S. 8; vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris, Rdnr. 18; für eine landesspezifische Betrachtung auch Hess. VGH, Beschl. vom 08.11.2007, ZfWG 2007, 438, juris, Rdnr. 25; BayVGH, Urt. vom 18.12.2008, a.a.O., juris, Rdnr. 114, Beschl. vom 03.08.2006, NVwZ 2006, 1430, juris, Rdnr. 44, 66; Nieders. OVG, Beschl. vom 19.12.2006 - 11 ME 253/06 -, juris, Rdnr. 16, a.A. OVG Saarland, Beschl. vom 04.04.2007 - 3 W 18/06 -, juris, Rdnr. 45).
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Bei summarischer Überprüfung sind schließlich auch die organisatorischen Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes über die Durchführung und Ausübung des staatlichen Wettmonopols und deren Handhabung durch die beteiligten Behörden verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV an das Land selbst ist entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) - bis dahin galt eine derartige „In-Sich-Erlaubnis“ als entbehrlich (vgl. LT-Drs. 14/2205, S. 21 zu § 2 AGGlüStV) - in § 1 Abs. 3 AGGlüStV bereits angelegt; in dieser Bestimmung (§ 1 Abs. 5 AGGlüStV) wird auch die Ermächtigung erteilt, mit der Durchführung der Glücksspiele eine unter dem maßgeblichen Einfluss des Landes stehende juristische Person des privaten Rechts zu beauftragen, die damit jedoch, wie aus der gesetzlichen Regelung deutlich hervor geht, selbst dann nicht zur eigentlichen Veranstalterin im Sinne des § 4 GlüStV wird, wenn sie einzelne Kriterien eines „Veranstalters“ erfüllt und entsprechende Maßnahmen ergreift. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land und die Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg mit der Durchführung des Wettmonopols rechtlich unbedenklich Gebrauch gemacht. Dass in der Beauftragung der Staatlichen Toto-Lotto GmbH gemäß § 1 Abs. 5 AGGlüStV ein Verstoß gegen § 9 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegen könnte, wonach eine Glücksspielerlaubnis nicht einem Anderen zur Ausübung überlassen werden kann, ist schon deshalb zu verneinen, weil beide Regelungen selbständig nebeneinander stehen und als Landesrecht gleichen Rang einnehmen. Die Erteilung der Glücksspielerlaubnis an das Land, vertreten durch das Finanzministerium, durch das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Aufsichtsbehörde trägt auch der Vorgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 (a.a.O.) Rechnung, wonach die Glücksspielaufsicht künftig nicht mehr durch eine Behörde ausgeübt werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist (vgl. § 9 Abs. 6 GlüStV und hierzu LT-Drs. 14/ 2205, S. 31 zu § 16 AGGlüStV). Diese Anforderung ist (voraussichtlich) durch die Schaffung einer zentralen, landesweit zuständigen Behörde zur Überwachung des staatlichen Wettmonopols erfüllt, deren Objektivität und Eigenverantwortlichkeit gegenüber den finanziellen Interessen des Landes auch dadurch gesichert ist, dass sie nicht der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums, sondern der des Innenministeriums untersteht (vgl. §§ 2, 3 Abs.2, § 14 Abs. 2 LVG in Verbindung mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Geschäftsbereiche der Ministerien). Etwaige Bedenken dahin gehend, dass durch die Erlaubniserteilung an das Land und nicht an die Staatliche Toto-Lotto GmbH die Kontrolle der Aufsichtsbehörde über sie und die von ihr eingerichteten Annahmestellen wenig effektiv und die Behebung von Missständen erschwert sei, stellen die in dieser Form erteilte gesetzliche Ermächtigung nicht in Frage. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein gesetzeskonformer Vollzug etwa deshalb nicht sichergestellt sei, weil die Aufsichtsbehörde bei der Erlaubniserteilung ihr gesetzliches Widerrufsrecht (vgl. § 9 Abs. 4 GlüStV) unzulässig eingeschränkt und ihre Kontrollbefugnisse dadurch zusätzlich erschwert habe. Denn indem ein Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten wird, dass den Bestimmungen des GlüStV und des AGGlüStV nicht gänzlich entsprochen werde, kommt ein Widerruf der Erlaubnis in allen Fallgestaltungen in Betracht, in denen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV überhaupt eine Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde besteht.
27 
Auch im Übrigen sind durchgreifende Mängel der streitigen Verfügung in formeller oder materieller Hinsicht nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin rügt, mit der ihr von dem Antragsgegner im Anhörungsverfahren übermittelten Unterlassungserklärung, die sie hätte abgeben sollen, sei etwas anderes gefordert worden, als dann mit der Verfügung aufgegeben worden sei, kann der Senat dem nicht folgen. Mit dem - von der Antragstellerin vorgelegten - Anhörungsschreiben vom 18.06.2009 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die Werbung der Antragstellerin für ... Werbung für unerlaubtes Glücksspiel sei, ausdrücklich die Absicht mitgeteilt, der Antragstellerin jegliche Form der Werbung für ... zu untersagen, und die Anhörung nach § 28 LVwVfG auf diese beabsichtigte Entscheidung bezogen. Es wurde mithin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Maßnahme gegeben, die später ergriffen wurde. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem nachfolgenden Schreiben des Antragsgegners vom 29.06.2009, mit der dieser die Antragstellerin um eine Unterlassungserklärung hinsichtlich sämtlicher Werbung im Zusammenhang mit der Veranstaltung des „Mercedes-Cups“ bat; die Bitte erfolgte ausdrücklich, um eine kostenpflichtige Untersagungsverfügung zu vermeiden; die Antragstellerin musste daher für den Fall der Fortsetzung der Werbung weiterhin mit einer Untersagungsverfügung rechnen. Für einen Mangel im Anhörungsverfahren ist daher nichts erkennbar.
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Ohne Erfolg macht die Antragstellerin sinngemäß geltend, der Antragsgegner stütze sich auf reine Mutmaßungen, soweit er von Sponsoring auf Banden und T-Shirts ausgehe; die streitige Verfügung beruhe insoweit nicht auf tatsächlichen Feststellungen des Regierungspräsidiums und verletze mithin das Bestimmtheitsgebot, weil die Antragstellerin nicht erkennen könne, was sie zu lassen habe oder nicht. Eine Rechtswidrigkeit der Verfügung folgt hieraus nicht. Sollte ein Sponsoring auf Banden und T-Shirts weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sein - was die Antragstellerin selbst nicht ausdrücklich behauptet -, ist weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen dies auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Verfügung von Einfluss wäre. In dem unterstellten Fall, dass ein Sponsoring auf Banden und T-Shirts nicht vorliegt, wäre für die Antragstellerin auch ohne weiteres erkennbar, dass sie insoweit aufgrund der streitigen Verfügung keine Werbemaßnahmen einzustellen hätte.
29 
Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin eine Befolgung der Untersagungsverfügung durch Einstellen der Werbemaßnahmen tatsächlich unmöglich wäre, fehlen. Die Antragstellerin bringt lediglich vor, dass sie bei einem Unterliegen mit erheblichem Aufwand versuchen müsste, den Ablauf des Turniers durch notwendig werdende Maßnahmen nicht zu stören, dass Dispositionen und Besprechungen nötig seien und dass für die Umsetzung nicht immer sofort und überall die notwendigen Personen verfügbar seien. Erhebliche Schwierigkeiten, die Verfügung zu befolgen, sind mit diesem vagen Vortrag bereits nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt; eine tatsächliche Unmöglichkeit, der Verfügung nachzukommen, behauptet die Antragstellerin - abgesehen von den Hinweisen im Internet (s. dazu sogleich) - selbst nicht.
30 
Schließlich macht die Antragstellerin ohne Erfolg geltend, die streitige Verfügung sei rechtswidrig, weil sie ihr etwas aufgebe, was zumindest teilweise technisch nicht möglich sei. Es liegt auch im Hinblick auf das Verbot der Werbung für ... auf der Website mercedescup.de weder ein Fall rechtlicher noch ein Fall tatsächlicher Unmöglichkeit vor. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es der Antragstellerin - wie sie behauptet - nicht möglich ist, ihre Internetseite mit dem Hinweis auf ... so einzustellen, dass nur Kunden aus Baden-Württemberg darauf nicht mehr zugreifen könnten. Denn die Antragstellerin kann die Werbung für ... auf der Website mercedescup.de gänzlich entfernen. Hierzu ist sie tatsächlich in der Lage, wie schon die Entfernung dieser Werbung im Anhörungsverfahren zeigt; denn die Antragstellerin hat ersichtlich die Verfügungsbefugnis über die Website mercedescup.de und kann deren Inhalte ändern. In rechtlicher Hinsicht ist die Antragstellerin weder durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gehindert, dem Werbeverbot auch für das Internet zu folgen, noch durch eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der ... aus der Sponsorenvereinbarung, dieser eine Präsenz auf der offiziellen Website des Mercedes-Cups zu gewähren (ebenso BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455, juris Rdnr. 50; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 28.04.1972, BVerwGE 40, 101, 102 f.). Unerheblich ist insoweit auch, dass mit der streitigen Verfügung nur für Baden-Württemberg ein Werbeverbot ausgesprochen wurde. Diese Beschränkung entspricht der nach § 9 Abs. 1 GlüStV auf Baden-Württemberg beschränkten Kompetenz des Antragsgegners. Mit dem auf Baden-Württemberg beschränkten Verbot der Werbung für ... wird der Antragstellerin aufgegeben, das Werbeverbot des § 5 Abs. 3, 4 GlüStV zu beachten. Auf welche Weise sie der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 05.11.1968, BVerwGE 31, 15, 18; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 09.04.1981, VBlBW 1982, 97, 98; OVG NW, Beschl. vom 10.01.1985, NVwZ 1985, 355, 356, für das Ordnungsrecht; BGH, Beschl. vom 21.02.1995, NJW 1995, 1894, für kartellrechtliche Untersagungsverfügungen; Beschluss des Senats vom 29.06.2009 - 6 S 1786/08 -, für die Untersagung der Sportwettenvermittlung; BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008, a.a.O., juris RdNr. 50, für die Untersagung der Internetwerbung für Sportwetten). Mit dem Verbot, eine Internetwerbung in einem bestimmten Bundesland zu betreiben, ist kein Gebot verbunden, diese Internetwerbung im Bereich anderer Länder aufrecht zu erhalten. Der Verpflichtete kann der räumlich beschränkten Untersagung folglich dadurch nachkommen, dass er den Internetinhalt ganz entfernt. Dies ist der Antragstellerin auch zumutbar. Denn sie ist kraft Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 GlüStV verpflichtet, die Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet in ganz Deutschland zu unterlassen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 20.11.2008, a.a.O.; OVG NW, Beschl. vom 22.02.2008, a.a.O., juris RdNr.153 ff.). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Gerichtsentscheidungen, auf die sich die Antragstellerin beruft. Zum einen betreffen sie nicht die Werbung für Sportwetten über das Internet, sondern deren Veranstaltung und Vermittlung in Fällen, in denen in der DDR erteilte Erlaubnisse in Rede standen (vgl. Hess. VGH, Beschl. vom 29.10.2007 - 7 TG 2891/06 -, ZfWG 2007, 430; BayVGH, Beschl. vom 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, ZfWG 2007, 300; VG Ansbach, Beschl. vom 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253; VG Karlsruhe, Urt. vom 17.12.2007 - 3 K 2901/06 -). Untersagungsverfügungen in diesen Fällen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich umsetzbar; auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - 6 S 2224/07 - und vom 29.06.2009 - 6 S 1786/08 - wird insoweit Bezug genommen. Zum anderen beruft sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung, die ebenfalls davon ausgeht, dass eine Untersagungsverfügung offen lassen kann, wie der Adressat ihr nachkommt, und dass etwaige technische Umsetzungsprobleme die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht berühren (vgl. Sächs. OVG, Beschl. vom 12.12.2007 - 3 BS 311/06 -, ZfWG 2007, 442, juris RdNr. 30).
31 
Angesichts der nach derzeitiger Rechtslage somit nur geringen Erfolgsaussichten der Klage hat das öffentliche Interesse daran, die nach aller Voraussicht illegale Werbung für unerlaubte Sportwetten durch die Antragstellerin alsbald zu unterbinden, in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 2 GlüStV Vorrang vor ihrem privaten Interesse am weiteren Aufschub. Dieses ist darin begründet, dass durch den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Öffnung des Wettmarkts für private Veranstalter durch die Werbung der Antragstellerin verhindert wird und so bereits jetzt deren Nachteile und schädliche Auswirkungen vermieden werden, die auch das staatliche Wettmonopol als solches verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a.a.O.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht von Verfassung wegen einer Prüfung der konkreten Gefährlichkeit der Werbung der Antragstellerin. Eine ordnungsrechtlich abzuwendende konkrete Gefahr liegt bereits deshalb vor, weil die Antragstellerin gegen das ausdrückliche Verbot der Werbung für unerlaubte Sportwetten (§ 5 Abs. 4 GlüstV) verstößt. Da dieses Verbot vorrangig der Abwehr und Beherrschung der mit Sportwetten einhergehenden Suchtgefahren dient, ist es geeignet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung zu begründen, mittels derer das Verbot unerlaubter Werbung für Sportwetten durchgesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. vom 20.03.2009, a.a.O., juris Rn. 48 f., m.w.N.). Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse der Antragstellerin zurücktreten, ihre aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-)rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch nach der Anhörung durch den Antragsgegner nicht aufgegebene Werbung für unerlaubte Glücksspiele vorläufig fortsetzen zu dürfen. Daran ändern auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Auswirkungen auf das von ihr veranstaltete Tennisturnier nichts, zumal sie - auch in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. vom 28.07.2006 - 6 S 1988/05 -, vom 05.11.2007 - 6 S 2223/07-, vom 17.03.2008, a.a.O., vom 16.10.2008, a.a.O., und vom 11.02.2009 - 6 S 3328/08 -, DÖV 2009, 421) - nicht darauf vertrauen durfte, ihre Werbung für ... in Baden-Württemberg durchführen zu dürfen. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie nach ihrem Vortrag in den letzten beiden Jahren unbeanstandet im Rahmen ihres Turniers für ... geworben hat. Der Antragsgegner hat nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hiervon keine Kenntnis gehabt und diese mithin nicht bewusst geduldet. Für die Antragstellerin lagen mithin keine Anhaltspunkte vor davon auszugehen, dass sie ihre Werbung für ... erlaubtermaßen oder von dem Antragsgegner jedenfalls geduldet durchführen darf. Vielmehr musste sie ihren Dispositionen zugrunde legen, dass nach dem Glücksspielstaatsvertrag ihre Werbung für unerlaubtes Glücksspiel verboten ist und untersagt werden kann.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.