Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 147 Annahmefrist

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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17.06.2022 14:50

Das Vertragsrecht ist ein fundamentaler Bestandteil unseres täglichen Lebens, der die Grundlage für die Beziehungen zwischen den Parteien eines Vertrags bildet. Von der Zustandekommen eines Vertrags durch Angebot und Annahme bis hin zu den Rechtsfolgen von Rücktritt und Widerruf - dieses Rechtsgebiet regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vertragsabschlüsse und deren Durchführung. In diesem Artikel werden wir die wesentlichen Aspekte des Vertragsrechts betrachten, einschließlich der verschiedenen Vertragsarten und der Möglichkeiten des Rücktritts und Widerrufs.
10.08.2019 05:35

Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie ist ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, müsste das Versprechen notariell beurkundet werden 
07.03.2017 19:36

Begehrt ein Hausmeister gegenüber dem Verwalter einer WEG eine ­Abänderung seiner Vergütung, liegt hierin ein Antrag auf Abänderung des Hausmeisterservicevertrags, so das AG Nördlingen.
10.03.2016 10:41

Lässt sich die rechtliche Wirksamkeit einer Vertragsklausel nicht zweifelsfrei klären, darf der Notar das Rechtsgeschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurkundung bestehen.
SubjectsAllgemeines
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Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
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published on 23.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 28/19 Verkündet am: 23. Januar 2020 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Notarhaftung, un
published on 13.10.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 68/16 vom 13. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:131016BVZR68.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Pro
published on 07.06.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 10/12 Verkündet am: 7. Juni 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 17.09.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 217/07 Verkündet am: 17. September 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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