Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14

bei uns veröffentlicht am28.11.2014
vorgehend
Amtsgericht Erfurt, Lw 10/11, 14.03.2013
Thüringer Oberlandesgericht, U 883/13, 24.01.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/14
vom
28. November 2014
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu
dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen (§ 13 Abs. 7 i.V.m. § 15
Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) in eine Personengesellschaft einzubringen, ist bei
wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzustellen
, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über
die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise
hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft
im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist.
BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 - OLG Jena
AG Erfurt
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
28. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner sowie die ehrenamtlichen Richter Karle
und Obster

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 5 wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 36.000 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 2011 verkaufte die Beteiligte zu 6 ein in N. (Thüringen) gelegenes landwirtschaftliches Grundstück mit einer Größe von 3,6 ha zu einem Kaufpreis von 36.000 € an den Beteiligten zu 2, einen Landwirt mit einem Betrieb in Nordbayern. Über den Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz entschied die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde) am 5. Mai 2011 durch Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 5 (Siedlungsun- ternehmen); zur Begründung führte sie an, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Kaufgrundstücks durch den Beteiligten zu 2 angesichts einer Entfernung von 130 km zu dessen Hofstelle nicht gesichert und dass ein Landwirtschaftsbetrieb willens und in der Lage sei, das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs zu erwerben.
2
Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung, in dem er vorgetragen hat, das Grundstück in eine aus ihm und zwei anderen Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Sitz in unmittelbarer Nähe des Kaufgrundstücks einzubringen, hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) unter Aufhebung des Bescheids der Beteiligten zu 3 die Genehmigung erteilt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (der übergeordneten Behörde) hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragen die Beteiligten zu 1 und 5, unter Aufhebung der Entscheidungen der Instanzgerichte den Antrag des Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG hätten nicht vorgelegen, weil die beantragte Genehmigung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG hätte versagt werden dürfen. Auf die Entfernung des Kaufgrundstücks von der Hofstelle komme es angesichts des Vortrags des Beteiligten zu 2 im gerichtlichen Verfahren nicht an, die Grundstücke in die GbR einzubringen und von dieser bewirtschaften zu lassen. Dieses Vorbringen nach Ausübung des Vorkaufsrechts sei zu berücksichtigen , weil der Beteiligten zu 3 die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen seien und sie daher vor ihrer Entscheidung bei dem Beteiligten zu 2 hät- te nachfragen müssen, ob mit der von ihm erklärtermaßen beabsichtigten Selbstbewirtschaftung die Bewirtschaftung durch die GbR gemeint sei. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks dürfe nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden, wenn der Erwerber Landwirt sei und das Grundstück in der Absicht erwerbe, es in eine GbR einzubringen, deren Mitgesellschafter er sei. Unschädlich sei es, wenn die Bewirtschaftung durch Lohnunternehmen erfolge , da eine eigenhändige Flächenbearbeitung nicht erforderlich sei.

III.

4
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die - unbeschränkt zugelassene - Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen nach § 71 Abs. 1 FamFG zulässig. Sie ist auch begründet.
5
Die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz hätte im gerichtlichen Verfahren über die Einwendungen des Beteiligten zu 2 gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtsrechts durch die Beteiligte zu 5 (§ 10 RSG) nicht erteilt werden dürfen. Das Berufungsgericht verneint zu Unrecht den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG.
6
1. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229). Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.).
7
2. Die beantragte Genehmigung zu dem Kauf des landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Beteiligten zu 2 ist nach diesem Maßstab auch dann nicht zu erteilen, wenn beabsichtigt ist, das gekaufte Grundstück in eine aus ihm und zwei anderen Personen bestehende GbR einzubringen, die ihren Sitz vor Ort hat und die Flächen durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt.
8
a) Ob die Genehmigung nach der hiervon abweichenden Erklärung des Beteiligten zu 2 im behördlichen Verfahren, nach der er beabsichtigte, das Kaufgrundstück selbst landwirtschaftlich zu nutzen, wegen der zu großen Entfernung (von 130 km) zu seiner Hofstelle zu versagen gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung, weil die Vorinstanzen zu Recht den erst im gerichtlichen Verfahren eingeführten Vortrag zur Einbringung des Grundstücks in eine GbR berücksichtigt und ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben.

9
aa) Allerdings bestimmt sich in den gerichtlichen Verfahren über die Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht (§ 10 RSG) die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig nach § 4 RSG ausgeübt und damit einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 RSG i.V.m. § 464 Abs. 2 BGB erworben hat, nach den Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100). Hier geht es jedoch nicht um eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Vorkaufsrechtsausübung, sondern um einen Fehler der Behörde bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts.
10
bb) Das neue Vorbringen des Beteiligten zu 2 zu der von ihm beabsichtigten Verwendung ist angesichts des von den Vorinstanzen festgestellten Verstoßes der Behörde gegen ihre Verpflichtung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG zu Recht berücksichtigt worden. Die Vorschrift legt der Behörde eine von Amts wegen zu beachtende Beratungspflicht auf; dies verpflichtet die Behörde, Berichtigungen von Erklärungen zu Tatsachen anzuregen, wenn Mängel in der Antragsbegründung für sie ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfg, § 25 Rn. 6 ff.; Luch in Bauer/ Heckmann/Ruge, Schallbruch, VwVfg, § 25 Rn. 23 f.; Hk-VerwR/Schwarz, 2. Aufl., § 25 VwVfg; § 25 Rn. 14; Kopp/Ramsauer, aaO, § 25 Rn. 10 ff., Kellerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfg, 8. Aufl., § 25 Rn. 12). Ausgehend von der Feststellung des Beschwerdegerichts, wonach der Beteiligten zu 3 bekannt war, dass der Beteiligte zu 2 seine landwirtschaftlichen Grundstücke in ihrem Bezirk nicht von seiner entfernten Hofstelle aus bewirtschaftet, sondern in eine GbR mit Sitz vor Ort eingebracht hat, hätte sie nachfragen und ggf. eine dahinge- hende Berichtigung anregen müssen. Erst bei Ausbleiben eines solchen Vortrags hätte sie über den Antrag durch Mitteilung über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 21 GrdstVG zum Nachteil des Beteiligten zu 2 entscheiden dürfen. Die Entscheidung der Beteiligten zu 3 beruhte danach auf einem Verfahrensfehler, so dass die Vorinstanzen zu Recht geprüft haben, ob der Versagungsgrund bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beteiligten zu 2 im gerichtlichen Verfahren nicht bestünde.
11
b) Das ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss stellt sich deswegen als rechtsfehlerhaft dar.
12
aa) In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist allerdings der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch eine Landwirtschaft betreibende Kapital- oder Personengesellschaft demjenigen durch einen Einzellandwirt gleichzustellen (vgl. OLG München, RdL 2011, 268, 269; Netz, RdL 2013, 317, 319). Das gilt unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170 [GmbH]; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW 2006, 1245 [eG]). Die Landwirtschaft betreibende GbR steht anderen Gesellschaften gleich, da sie im Rechtsverkehr rechtsfähig ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 344) und selbst Eigentümerin von Grundstücken sein kann (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11).
13
bb) Eine andere Frage ist, ob ein Unternehmen, das seine landwirtschaftlichen Grundstücke nicht mit eigenem Personal und Maschinen bewirtschaftet, sondern durch ein Lohnunternehmen bewirtschaften lässt, noch Landwirtschaft betreibt; hierunter ist eine unternehmerische Tätigkeit zu verstehen, die eine auf der Bodenbewirtschaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit verbundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1425; Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 512 Rn. 11). Die Rechtsbeschwerde meint unter Berufung auf Netz (RdL 2013, 317, 318), dass eine solche Gesellschaft kein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG mehr sei. Der von ihr zitierte Autor bejaht diese Frage jedoch unter Zustimmung zu einer anderen Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - LwU 183/11, juris Rn. 9) für den Einzellandwirt (Netz, GrdstVG, 6. Aufl., S. 485). Diese Frage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bedarf jedoch keiner Entscheidung.
14
cc) Käufer ist nämlich nicht die GbR, sondern einer ihrer Gesellschafter. Dessen Erwerb ist einem Erwerb durch die Gesellschaft nicht ohne Weiteres gleichzustellen.
15
(1) Nach dem von dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag der H. GbR haben die Gesellschafter die landwirtschaftlichen Grundstücke in die Gesellschaft zur Nutzung als steuerrechtliches Sonderbetriebsvermögen eingebracht. Bei einer Einbringung gemäß § 13 Abs. 7 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG werden die Grundstücke zwar steuerrechtlich dem Betriebsvermögen der Gesellschaft zugerechnet (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 13 Rn. 105), sie bleiben jedoch Eigentum des Gesellschafters. Es liegt „nur“ eine Einbringung der Grundstücke ihrem Werte nach in das Gesellschaftsvermögen vor (zur Einbringung „quad sortem“: vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1965 - II ZR 203/62, WM 1965, 744, 745; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZR 242/08, NJW-RR 2009, 1697 Rn. 4).
16
(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen ein mit dieser Zielsetzung erfolgender Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch Gesellschafter nach dem Grundstücksverkehrsgesetz wie ein Erwerb durch die das landwirtschaftli- che Unternehmen betreibende Gesellschaft behandelt werden muss, ist umstritten und von dem Senat noch nicht entschieden.
17
(a) Das Beschwerdegericht stellt den mit der Absicht zur Einbringung erfolgenden Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter dem Erwerb durch die Landwirtschaft betreibende Gesellschaft gleich, ohne dies mit Anforderungen an die Tätigkeit des Gesellschaftes in dem Unternehmen zu verbinden. Die Oberlandesgerichte Naumburg (NL-BzAR 2007, 156, 162) und Celle (RdL 2013, 77, 79 = AUR 2013, 255, 257) gehen demgegenüber davon aus, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter unabhängig von den damit verbundenen Absichten zur Überlassung an die Gesellschaft zu beurteilen sei, da diese sich ändern könnten. Der erwerbende Gesellschafter müsse selbst Landwirt sein, was voraussetze, dass er seinen Arbeitsplatz in dem Unternehmen habe und ausgebildeter Landwirt sei. Das Oberlandesgericht München (RdL 2011, 268, 269) stellt den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter dann einem Erwerb durch die Gesellschaft gleich, wenn die einzubringenden Grundstücke durch die Gesellschaft landwirtschaftlich genutzt werden und der Gesellschafter in deren Unternehmen als Landwirt tätig ist.
18
(b) Richtig ist die letztgenannte Auffassung, die allerdings der Konkretisierung bedarf. Für die Genehmigung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks, das in eine Personengesellschaft eingebracht werden soll, gelten dieselben Grundsätze, die der Senat für den Erwerb solcher Grundstücke durch eine Besitzgesellschaft zwecks Überlassung an die landwirtschaftliche Betriebsgesellschaft (sog. Betriebsaufspaltung) aufgestellt hat (Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 ff.).
19
Auszugehen ist von dem Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, wonach der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten bleiben soll, die ihn selbst bewirtschaften, und deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet. Vor diesem Hintergrund wäre ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter , der dieses nicht selbst bewirtschaftet, zu versagen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 10 und 22).
20
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Versagungsgründe in § 9 GrdstVG vor allem darauf ausgerichtet sind, die Agrarstruktur zu fördern und nicht unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren. Bei der Wahl der Rechtsform des Unternehmens entscheiden sich immer mehr Landwirte für eine Personengesellschaft (Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2011 S. 36, Tz. 336), weil die Einbringung von Gesellschafter-Grundstücken als Sonderbetriebsvermögen eine steuerrechtlich günstige Gestaltung darstellt. Eine Auslegung von § 9 GrdstVG, welche den zunehmend verbreiteten Formen unternehmerischen Handelns nicht Rechnung trüge und welche landwirtschaftliche Unternehmen bei der Wahl der für sie günstigsten Rechtsform gegenüber anderen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft benachteiligte, widerspräche dem Zweck des Gesetzes, die Schaffung und den Erhalt leistungsfähiger Betriebe zu fördern (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 17 und 20).
21
Die Auslegung des § 9 GrdstVG muss beiden Gesichtspunkten gleichermaßen Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als Sonderbetriebsvermögen in die Personengesellschaft einzubringen, bei wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzustellen , wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptbe- ruflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt ist.
22
(aa) Eine Tätigkeit des Gesellschafters in dem Unternehmen ist als Voraussetzung für die Genehmigung unverzichtbar, um einer mit dem Ziel des Grundstücksverkehrsgesetzes nicht zu vereinbarenden Akkumulation landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der Hand die Grundstücke nicht selbst bewirtschaftender natürlicher oder juristischer Personen entgegenzuwirken (vgl. Senat , Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, aaO Rn. 27). Der Gesellschafter muss in der Gesellschaft eine Mitunternehmerinitiative entfalten können und das Mitunternehmerrisiko tragen (vgl. zu diesen Merkmalen: BFH, NJW 1985, 83, 95), wobei die Mitunternehmerinitiative - wie bei einem das Unternehmen betreibenden Einzellandwirt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ALG - eine Einflussnahme auf die die Bewirtschaftung betreffenden Entscheidungen zum Inhalt haben muss und sich nicht auf die Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte - wie zum Beispiel bei einem Kommanditisten - beschränken darf. Ist Letzteres der Fall, ist der Gesellschafter nur dann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 ALG dem das Unternehmen betreibenden Landwirt gleichzustellen, wenn er in dem Unternehmen auch hauptberuflich tätig ist.
23
(bb) Zudem muss die Überlassung an das Unternehmen in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (hier der Ausübung des Vorkaufsrechts) rechtlich sichergestellt sein (Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 7/13, BzAR 2014, 281 Rn. 18; OLG Naumburg, BzAR 2013, 322, 327), wozu es regelmäßig der Begründung einer entsprechenden Beitragsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag bedarf (vgl. MünchKomm-BGB/Schäfer, 6. Aufl., § 706 Rn. 7; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 706 Rn. 11).
24
(c) Gemessen daran ist der Erwerb durch den Beteiligten zu 2 nicht dem Erwerb durch die Gesellschaft gleichzustellen, da der Gesellschaftsvertrag der H. GbR sich nur auf die bereits eingebrachten Grundstücke bezieht und eine feste Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern (50:25:25) bestimmt , jedoch keine Verpflichtung begründet, auch von ihnen neu erworbene Grundstücke in die Gesellschaft einzubringen. Der Inhalt des von dem Beteiligten zu 2 auf richterliche Verfügung zur Akte gereichten Gesellschaftsvertrags ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung - der Entscheidung des Senats auf Grund der Feststellung seines Inhalts durch die Bezugnahme im Beschluss des Landwirtschaftsgerichts (dort auf Seite 4) in allen Teilen zugrunde zu legen. Die von dem Beteiligten zu 2 abgegebenen Erklärungen zur geplanten Einbringung in die GbR stellen vor diesem Hintergrund für die Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts unerhebliche, weil rechtlich nicht verbindliche Absichtsbekundungen dar.

IV.

25
Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Sätze 1, 2 FamFG). Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob dem Erwerb des Grundstücks durch den Beteiligten zu 2 das Erwerbsinteresse von Landwirten entgegensteht, die die umstrittene Fläche zur Aufstockung ihres Betriebs dringend benötigen und zum Erwerb bereit und in der Lage sind. Über diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung ist auch in den Fällen zu entscheiden, in denen das Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 11. November 1976 - V BLw 6/76, BGHZ 67, 330, 333, Be- schluss vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351). Dabei wird zu prüfen sein, ob die von der Beteiligten zu 5 zu benennendenInteressenten das Grundstück selbst bewirtschaftende landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne der vorstehenden Ausführungen sind. Stresemann Czub Brückner
Vorinstanzen:
AG Erfurt, Entscheidung vom 14.03.2013 - Lw 10/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 24.01.2014 - Lw U 883/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14.

Gesellschaftsrecht: Zum Erwerb eines Grundstücks zwecks Einbringung in Personengesellschaft

13.03.2015

Dies ist dem Erwerb durch die Gesellschaft nur gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen über die Bewirtschaftung mitentscheidet und die Einbringung des Grundstücks rechtlich sichergestellt ist.
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14.

Gesellschaftsrecht: Zum Erwerb eines Grundstücks zwecks Einbringung in Personengesellschaft

13.03.2015

Dies ist dem Erwerb durch die Gesellschaft nur gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen über die Bewirtschaftung mitentscheidet und die Einbringung des Grundstücks rechtlich sichergestellt ist.

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14 zitiert 16 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 1 Versicherte kraft Gesetzes


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Landwirte,2. mitarbeitende Familienangehörige. (2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unt

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 9


(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder2. durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 464 Ausübung des Vorkaufsrechts


(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 4 Zielkapital


(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 10 Abtretung von Geschäftsanteilen


Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 6 Sicherheitsleistungen


(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, 1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 21


Erklärungen des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde außer dem Verpflichteten auch dem Käufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen wo

Reisesicherungsfondsgesetz - RSG | § 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation


Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2010 - BLw 14/09

bei uns veröffentlicht am 26.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/09 vom 26. November 2010 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; RSG § 4 Abs. 1 Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 36/01

bei uns veröffentlicht am 26.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 36/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuerwerb

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2001 - II ZR 331/00

bei uns veröffentlicht am 29.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2006 - BLw 32/05

bei uns veröffentlicht am 28.04.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 32/05 vom 28. April 2006 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RSiedlG § 6 Abs. 3 Satz 1, § 10 GrundstücksverkehrsG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 a) Für die Entscheidung über Ein

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2008 - V ZB 74/08

bei uns veröffentlicht am 04.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 74/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GBV § 15 a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werde

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Nov. 2006 - BLw 11/06

bei uns veröffentlicht am 24.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/06 vom 24. November 2006 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - BLw 7/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 7/13 vom 25. April 2014 in der Landwirtschaftssache Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2014 - BLw 2/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2018 - BLw 3/17

bei uns veröffentlicht am 27.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 3/17 vom 27. April 2018 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibu

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2016 - BLw 4/15

bei uns veröffentlicht am 25.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 4/15 vom 25. November 2016 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann der Erwer

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - BLw 2/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/15 vom 29. April 2016 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LPachtVG § 4 Abs. 1 Nr. 1 Unterliegt ein nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungsbedürftiger Verkauf

Referenzen

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

22
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und Beschl. v. 26. April 2002, BLw 24/01, veröffentlicht in juris). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen. Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des Siedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht gem. § 10 RSG nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (vgl. BGHZ 41, 114, 122 und Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41).

Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.

(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,

1.
die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst,
2.
die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und
3.
bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann:
a)
Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter,
b)
die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen.
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:

1.
eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und
2.
ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt.

22
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und Beschl. v. 26. April 2002, BLw 24/01, veröffentlicht in juris). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen. Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des Siedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht gem. § 10 RSG nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (vgl. BGHZ 41, 114, 122 und Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 11/06
vom
24. November 2006
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. November
2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kees

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Januar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 900 €.

Gründe:


I.

1
Der Beteiligte zu 2, der im Hauptberuf Architekt ist, kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Januar 2004 über 7,95 ha landwirtschaftlich genutzte, zum größten Teil von dem Verkäufer an eine Agrargenossenschaft verpachtete Flächen in T. .
2
In dem auf Antrag der Notarin für die Vertragsparteien von der Beteiligten zu 3 (Genehmigungsbehörde) eingeleiteten Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zeigte die Pächterin, die insgesamt 1.150 ha landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet, von denen aber nur 10 ha eigene Flächen sind, ihr Interesse an dem Erwerb des verkauften Grundstücks und die Bereit- schaft zur Zahlung des im Kaufvertrag vereinbarten Preises zuzüglich der durch eine Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts entstehenden weiteren Kosten an. Die Beteiligte zu 5 (Siedlungsunternehmen) erklärte, das gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben, worüber die Beteiligte zu 4 (Siedlungsbehörde) die Beteiligte zu 3 informierte.
3
Die Beteiligte zu 3 übersandte der Notarin und den Vertragsparteien die Mitteilung über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts und teilte mit, dass die beantragte Genehmigung zu versagen sei, weil der Beteiligte zu 2 Nichtlandwirt sei und die Pächterin die bewirtschafteten Flächen zur Aufstockung ihres landwirtschaftlichen Betriebes benötige und zum Erwerb des Grundstücks zu den Konditionen des Kaufvertrages willens und in der Lage sei.
4
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und in dem Beschluss die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilt. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 1 als die der Beteiligten zu 3 übergeordnete Behörde Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Zurückweisung des Antrags auf Genehmigung durch gerichtliche Entscheidung erreichen.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz könne nicht versagt werden, weil das Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nach § 4 Abs. 1 RSG - jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde - nicht bestehe. Der in Betracht kommende Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG liege nicht vor.
6
Zwar sei der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass weder bei der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts noch in dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Genehmigung des Vertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorgelegen hätten. Damals wäre diese zu versagen gewesen, weil der Beteiligte zu 2 Nichtlandwirt gewesen sei und Landwirte die verkaufte Fläche dringend zur Aufstockung ihres Betriebes benötigten und zu einem Erwerb zu den Konditionen des vorgelegten Vertrages bereit und in der Lage gewesen seien. Nach dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Beteiligten zu 2 habe nicht angenommen werden können, dass dieser einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, der sich zu einem leistungsfähigen Nebenerwerbsbetrieb entwickeln könne.
7
Das von dem Beteiligten zu 2 mehrfach geänderte und den veränderten Gegebenheiten angepasste Betriebskonzept lasse indes nunmehr auf Grund des Ergebnisses des eingeholten Sachverständigengutachtens den Schluss zu, dass dem Beteiligten zu 2 unter Inanspruchnahme beantragter Fördergelder aus dem Betrieb ein Gewinn verbleibe, der eine nennenswerte Einnahmequelle bilde.

III.

8
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 24 Abs. 1 LwVG).
9
Das Rubrum ist allerdings dahin zu ändern, dass als übergeordnete Behörde das zuständige Ministerium und nicht das Land Beteiligter im Verfahren ist. Nach § 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG gilt die übergeordnete Behörde und nicht die vertretene Gebietskörperschaft als Beteiligte, wenn sie - wie hier - von ihrem Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG Gebrauch gemacht hat.
10
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
11
a) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 5 das gesetzliche Vorkaufsrecht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 RSG ausüben kann, wenn die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG erforderliche Genehmigung nach § 9 GrdstVG zu versagen gewesen wäre. Ebenfalls noch zutreffend ist seine Annahme, dass der Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt, obwohl ein Landwirt dieses zur Aufstockung seines Betriebes benötigt und bereit und in der Lage ist, das Grundstück zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben, eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet und damit einen Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG begründet (ständige Rechtsprechung des Senats: BGHZ 75, 81, 83; 94, 292, 295 und 112, 86, 88). Der Verkauf eines landwirtschaftlichen Grundstücks an den Nichtlandwirt widerspricht unter diesen Umständen den Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, die in erster Linie auf die Gründung und den Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe zielen (Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472).
12
b) Rechtsfehlerhaft ist es demgegenüber, dass das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde beurteilt hat. Maßgebend sind dafür vielmehr die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts.
13
aa) Das Beschwerdegericht ist mit seiner gegenteiligen Auffassung nicht nur von den in dem Beschluss genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg (NL-BzAR 2003, 178 ff.) und Stuttgart (RdL 1991, 330, 331) sowie von der im Schrifttum dazu vertretenen Ansicht (Barnstedt /Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 1 Rdn. 123) abgewichen. Auch der erkennende Senat hat die Rechtsfrage bereits in diesem Sinne entschieden (Beschl. v.
8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472; Beschl. v. 26. April 2002, BLw 24/01, veröffentlicht in juris, sowie der - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangene - Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246).
14
bb) Der Senat hat keine Veranlassung, an seiner Rechtsprechung nicht festzuhalten. Die entgegenstehende Auffassung des Beschwerdegerichts ist mit der Beschränkung der Einwendungen, die nach § 10 RSG nach einer Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts im gerichtlichen Verfahren noch zugelassen sind, und der daraus begründeten Rechtsstellung des vorkaufsberechtigten Siedlungsunternehmens unvereinbar.
15
(1) § 10 RSG beschränkt die richterliche Kontrolle auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung über die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts.
16
Ob dem Siedlungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, hängt von der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ab, die in § 21 GrdstVG als Mitteilung bezeichnet wird (dazu: Schulte, RdL 1965, 305, 311; Steffen, RdL 1999, 199, 200). Wenn das Siedlungsunternehmen erklärt, das gesetzliche Vorkaufsrecht auszuüben, und die Genehmigung zu dem Vertrag nach § 9 GrdstVG zu versagen ist, hat die Genehmigungsbehörde durch Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts zu entscheiden. Liegt ein Versagungsgrund dagegen nicht vor oder ist dieser im behördlichen Verfahren bis dahin von den Vertragsparteien ausgeräumt worden, muss die Genehmigungsbehörde von der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts absehen und die Genehmigung erteilen.
17
Mit der rechtmäßigen Entscheidung der Genehmigungsbehörde treten die zivilrechtlichen Wirkungen der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen ein. Zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen kommt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RSG, § 464 Abs. 2 BGB (= § 505 Abs. 2 BGB a.F.) ein Vertrag zu den in dem Vertrag zwischen den Parteien vereinbarten Konditionen zustande (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41).
18
§ 10 RSG lässt nach dieser Mitteilung im einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nur solche Einwendungen zu, die sich darauf gründen, dass die Veräußerung entweder keiner Genehmigung bedurfte oder dass die Genehmigung nicht hätte versagt werden dürfen. Nur wenn diese Einwendungen begründet sind und sich die Entscheidung der Genehmigungsbehörde damit als rechtswidrig herausstellt, sind die Folgen der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht eingetreten.
19
(2) Das Siedlungsunternehmen erlangt mit der rechtmäßigen Mitteilung der Genehmigungsbehörde eine Rechtsstellung, die weder die Vertragsparteien noch die Genehmigungsbehörde selbst diesem wieder entziehen können. Es ist vor einer einseitigen Vereitelung des Vorkaufsrechts durch die Vertragsparteien geschützt. Die nach Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgte Rücknahme des Genehmigungsantrags bleibt ohne Wirkung (Senat BGHZ 41, 114, 122). Auch die Genehmigungsbehörde kann das durch seine Mitteilung rechtmäßig ausgeübte gesetzliche Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens nicht dadurch zu Fall bringen, dass sie auf Grund veränderter Umstände später die Genehmigung erteilt (OLG Stuttgart RdL 1991, 330, 331).
20
Mit dieser Rechtsstellung des Siedlungsunternehmens wäre es unvereinbar , wenn der Käufer das ausgeübte Vorkaufsrecht dadurch leer laufen lassen könnte, dass er erst während des gerichtlichen Verfahrens die Vorkehrungen zur Aufnahme einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft trifft (wie hier durch die Teilnahme an einem Lehrgang für landwirtschaftliche Wildhaltung, das Aufstellen eines Betriebskonzeptes und den Kauf weiterer landwirtschaftlicher Flächen), so dass nunmehr die Genehmigung erteilt werden müsste.
21
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG, § 561 ZPO zurückzuweisen; die Entscheidung stellt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung - nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
22
a) Zu Unrecht meint die Beschwerdeerwiderung, dass die Genehmigung zur Veräußerung an den Beteiligten zu 2 auch im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht hätte versagt werden dürfen, da die Pächterin auf einen Erwerb dieser Fläche mit einer Größe von nur 7,85 ha schon deshalb nicht dringend angewiesen sein könne, weil diese im Verhältnis zu der von der Pächterin bewirtschafteten Gesamtfläche von 1.150 ha unbedeutend sei.
23
Aus den in der Beschwerdeerwiderung genannten Zahlen ergibt sich bereits der dringende Aufstockungsbedarf für den landwirtschaftlichen Betrieb der Pächterin. Bei dem hier bestehenden groben Missverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland (10 ha Eigenland; 1.140 ha Pachtflächen) dient die Vergrößerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebes und damit der Verbesserung der Agrarstruktur (Senat, Beschl. v. 29. Nov. 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075, insoweit in BGHZ 134, 166 nicht abgedruckt ). Das ist auch dann der Fall, wenn - wie hier - der Zuerwerb nur zu einer geringen Erhöhung des Eigenlandanteils führt. Bei einem groben Missverhältnis zwischen eigenen und gepachteten Flächen führt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zu einer strukturellen Verbesserung (Senat, Beschl. v. 26. April 2002, BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169, 1170).
24
b) Die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeerwiderung auch nicht deshalb ausgeschlossen , weil die von der Beteiligten zu 5 als aufstockungsbedürftiger, erwerbsbereiter Landwirt bezeichnete Pächterin sich im Pachtvertrag kein vertragliches Vorkaufsrecht ausbedungen und auf eine Verkaufsofferte des Verkäufers erklärt haben soll, derzeit über keine Geldmittel für den Erwerb der von ihr gepachteten Flächen zu verfügen. Ein solches, möglicherweise widersprüchliches Verhalten eines aufstockungsbedürftigen Landwirts steht dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht nicht entgegen (OLG Stuttgart RdL 1981, 319, 320; a.A. OLG Köln RdL 1966, 317; OLG Düsseldorf, AgrarR 1974, 257). Eine solche Einschränkung aus dem Verhalten Einzelner wäre mit dem Zweck des Vorkaufsrechts nicht zu vereinbaren, das dem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur durch die Gründung und den Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dient. Etwaige zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Verkäufers gegenüber dem nunmehr erwerbswilligen Landwirt aus vorvertraglichem Verschulden oder wegen der Verletzung von Nebenpflichten aus einem Pachtvertrag bleiben hiervon unberührt (OLG Stuttgart, aaO).
25
3. Die Sache ist nicht zu einer Endentscheidung reif.
26
a) Eine Entscheidung ist dem Senat schon aus formellen Gründen verwehrt. Entgegen § 14 Abs. 2 LwVG ist der Verkäufer in dem Verfahren der unteren Instanzen nicht als Beteiligter zugezogen worden. Das hätte aber geschehen müssen (vgl. Senat, BGHZ 125, 153, 165), da dessen Rechte beeinträchtigt sein können, wenn er das Grundstück an das Siedlungsunternehmen verkaufen muss, und nicht an seinen Vertragspartner übereignen kann (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 14 Rdn. 290 i.V.m. Rdn. 136). Die Beschwerdeentscheidung muss wegen des Unterlassens einer Beiladung des Verkäufers zwar nicht aufgehoben werden, wenn feststeht, dass sich aus dessen Nichtbeteiligung im gerichtlichen Verfahren für diesen keine Nachteile ergeben können (vgl. zu einer Verletzung von § 65 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 1999, 3 C 1/96, veröffentlicht in juris). Das wäre indes nur der Fall, wenn die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen wäre, wodurch die durch das Amtsgericht erteilte Genehmigung bestandskräftig würde. Steht das jedoch - wie hier - nicht fest, muss der Verkäufer zu dem gerichtlichen Verfahren zugezogen werden.
27
b) Die Aufhebung und Zurückverweisung ist auch aus einem materiellrechtlichen Grunde erforderlich. Die Beschwerdeerwiderung verweist auf den Vortrag des Beteiligten zu 2, dass der von dem Siedlungsunternehmen benannte Landwirt ein ihm zuvor von dem Verkäufer unterbreitetes Angebot zum Erwerb des Grundstücks abgelehnt habe. Das Vorbringen kann dahin zu würdigen sein, dass ein Erwerbsinteresse des Pächters tatsächlich nicht besteht und zur Begründung der Ausübung des Vorkaufsrechts nur vorgeschoben worden ist (insofern zutreffend OLG Köln RdL 1966, 317).
Einem solchen Einwand muss das Gericht zur Wahrung der schützenswerten Interessen auch eines Käufers, der Nichtlandwirt ist, nachgehen (Senat, BGHZ 67, 330, 333). Da das Beschwerdegericht zu diesem, von seinem rechtlichen Standpunkt auch nicht erheblichen Vortrag des Beteiligten zu 2 keine Feststellungen getroffen hat, wird das nachzuholen sein.
Krüger Lemke Czub
Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 09.09.2004 - Lw 4/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.01.2006 - Lw U 864/04 -

Erklärungen des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz hat die Genehmigungsbehörde außer dem Verpflichteten auch dem Käufer und demjenigen mitzuteilen, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist; dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 2 des Reichssiedlungsgesetzes unwirksam ist. Die Mitteilung ist mit einer Begründung darüber zu versehen, warum die Genehmigung der Veräußerung nach § 9 zu versagen wäre, und zuzustellen. § 20 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß für die Belehrung über die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 10 des Reichssiedlungsgesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 36/01
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem groben Mißverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland dient ein Zuerwerb
auch dann der Verbesserung der Agrarstruktur, wenn dadurch der Eigenlandanteil
prozentual nur in geringem Maße erhöht wird.
BGH, Beschluß v. 26. April 2002 - BLw 36/01 - OLG Rostock
AG Stralsund
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 wird der undatierte , auf mündliche Verhandlung vom 4. September 2001 ergangene Beschluû des 12. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Rostock aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.338,76 ?.

Gründe:

I.


Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 1998 verkauften die Beteiligten zu 1 bis 3 landwirtschaftlichen Grundbesitz in einer Gröûe von rund 9 ha an die Beteiligte zu 4. Mit Bescheid vom 23. März 1999 übte die Beteiligte zu 5 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz aus, um den Ankauf der Grundstücke durch die D. A. GmbH zu ermöglichen, die die Flächen gepachtet hat. Die dem Beteiligten zu 6 nachgeordnete Behörde versagte
die Genehmigung des Vertrages vom 7. Dezember 1998. Den Antrag der Beteiligten zu 4 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Genehmigung erteilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6, der die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebt.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229) ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Das Beschwerdegericht geht von der Rechtsprechung des Senats aus, daû eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, die der Genehmigung des Vertrages zwischen den Beteiligten zu 1 bis 3 und der Beteiligten zu 4 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG entgegenstehen kann, dann gegeben ist, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräuûert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Es legt an sich auch die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach bei einem groben Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland die Vergröûerung des Eigenlandanteils der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs und damit der Ver-
besserung der Agrarstruktur dient (Beschl. v. 29. November 1996, BLw 10/96, NJW 1997, 1073, 1075). Es meint aber, dieser Gesichtspunkt vermöge im konkreten Fall die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht zu begründen , weil es lediglich um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche von ca. 9 ha gehe, die nur zu einer Erhöhung des Eigenlandanteils von - unterstellt - 9,2 % auf 9,6 % führe. Darin liegt ein abstrakter Rechtssatz, der dem Rechtssatz , den der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 1996 (BLw 10/96, aaO) aufgestellt hat, widerspricht. Das Beschwerdegericht schränkt nämlich diesen Rechtssatz ein, indem es den Standpunkt vertritt, ein grobes Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtland spiele für die Frage der Verbesserung der Agrarstruktur dann keine Rolle, wenn der mögliche Zuerwerb lediglich eine geringe prozentuale Erhöhung des Eigenlandanteils zur Folge habe.
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Unterstellt man - wozu bindende Feststellungen fehlen -, daû die Beteiligte zu 4 einem Landwirt nicht gleichgestellt werden kann, so sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfüllt. Die D. A. GmbH ist als landwirtschaftlicher Betrieb dringend zur Vergröûerung des Eigenlandanteils auf den Erwerb der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche angewiesen. Dies führt zu einer Verbesserung der Agrarstruktur auch dann, wenn - wie hier - der Zuerwerb den Eigenlandanteil nur in geringem Maûe zu erhöhen vermag. Auch eine geringe Vergröûerung des Eigenlandanteils dient der wirtschaftlichen Stärkung eines Betriebes. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts verkennt, daû jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle
Verbesserung darstellt und eine Beschränkung auf solche Erwerbsmöglichkeiten , die nur verhältnismäûig groûe Flächen betreffen, dem Zweck, eine ungesunde Bodenverteilung zu vermeiden, zuwiderläuft. Im konkreten Fall wird das Bedürfnis der D. A. GmbH an einer Aufstockung des Eigenlandanteils besonders greifbar, da es sich bei der an die Beteiligte zu 4 verkauften Fläche um eine von ihr zur Zeit aufgrund Pachtvertrages genutzte Fläche handelt , die - wie das Beschwerdegericht zugrunde legt - inmitten gut arrondierter und von ihr bewirtschafteter Flächen liegt.
Daû die D. A. GmbH eine langfristige Weiterbewirtschaftung dieser Fläche möglicherweise auch durch Pflugtausch mit der Beteiligten zu 4 (falls deren Erwerb genehmigt würde) sicherstellen könnte, läût das Bedürfnis nach einem Erwerb nicht entfallen. Es würde an dem Miûverhältnis zwischen Eigenland und Pachtlandanteil nichts ändern.
3. Da die Erwägungen des Beschwerdegerichts die angefochtene Entscheidung nicht tragen, ist der Beschluû aufzuheben. Das Beschwerdegericht wird prüfen müssen, ob die Beteiligte zu 4 wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist, bei dem auch konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten und Vorkehrungen zur Übernahme einer mindestens leistungsfähigen Nichter-
werbslandwirtschaft nicht festzustellen sind (BGHZ 116, 348, 351). Dabei begegnen die bisherigen Erwägungen des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Wenzel Krüger Lemke
22
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und Beschl. v. 26. April 2002, BLw 24/01, veröffentlicht in juris). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen. Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des Siedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht gem. § 10 RSG nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (vgl. BGHZ 41, 114, 122 und Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
11
b) Daraus folgt aber nicht, dass die GbR Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstückgleichen Rechten nicht erwerben könnte, ihr also die materielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den „Besonderhei- ten des Grundbuchrechts und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionen“ (BayObLG , NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716) noch der für das Grundstückssachen - und das Grundbuchrecht zuständige erkennende Senat (Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378) gefolgt. Danach führt die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann; daran änderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR nicht unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung im Grundbuch gebucht werden könnte (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Deshalb ist ein Grundstück, als dessen Eigentümer mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, auch nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, NJW 2006, 3716, 3717).
22
aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob es sich bei dem Erwerber um einen Landwirt handelt, nach den tatsächlichen Umständen in dem durch § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen zu beurteilen ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und Beschl. v. 26. April 2002, BLw 24/01, veröffentlicht in juris). Der Käufer kann dem Siedlungsunternehmen dessen Rechtsstellung, die es durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat, nicht dadurch wieder entziehen, dass er erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zur Prüfung seiner gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts erhobenen Einwendungen die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen die Behörde die Veräußerung an ihn hätte genehmigen müssen. Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des Siedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht gem. § 10 RSG nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedurfte oder diese nach § 9 GrdstVG nicht zu versagen wäre (vgl. BGHZ 41, 114, 122 und Senat, Beschl. v. 13. Mai 1982, V BLw 8/81, NJW 1983, 41).
11
b) Nach diesen Grundsätzen läge der Versagungsgrund vor.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

11
b) Nach diesen Grundsätzen läge der Versagungsgrund vor.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

11
b) Nach diesen Grundsätzen läge der Versagungsgrund vor.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

11
b) Nach diesen Grundsätzen läge der Versagungsgrund vor.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

11
b) Nach diesen Grundsätzen läge der Versagungsgrund vor.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

18
(3) Im Übrigen verkennt die Antragstellerin die Bedeutung des Begriffs „sichergestellt“. Absichten sowie die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Flächenüberlassung reichen nicht für die Annahme aus, die Überlassung sei sichergestellt. Notwendig ist vielmehr, wovon das Beschwerdegericht zu Recht ausgeht, eine rechtliche Sicherstellung durch bindende Regelungen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 25 ff.). Solche Regelungen gab es hier in dem maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht. Die Antragstellerin und die Betriebsgesellschaft waren in keiner Weise rechtlich miteinander verbunden. Die Betriebsgesellschaft war nicht in den „A. “ eingegliedert. Auch bestand keine personelle Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen. Die Erteilung der Generalvollmacht an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin reicht für eine solche Verflechtung nicht aus, weil es an der notwendigen Gesellschafteridentität fehlt (vgl. Netz, GrdstVG, 6. Aufl., S. 539). Die Betriebsgesellschaft hatte somit keinen Einfluss darauf, wie die Antragstellerin mit den gekauften Flächen verfahren würde.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.