Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14

bei uns veröffentlicht am28.07.2015
vorgehend
Amtsgericht Delmenhorst, 3a XVII 6922/11, 12.08.2013
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 8 T 269/14, 08.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB508/14
vom
28. Juli 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung
der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits
durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs
fest (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 479/12 - FamRZ
2014, 1778).

b) Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt,
dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis
sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag
übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung
der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten
erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 - OLG Oldenburg
AG Delmenhorst
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. September 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.013 €

Gründe:

I.

1
Der weitere Beteiligte begehrt eine Betreuervergütung für die Zeit ab dem 8. Mai 2012.
2
Mit Beschluss vom 3. November 2011 bestellte das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Kontrollbetreuer für die Betroffene, die eine Vorsorgevollmacht für ihren Sohn erstellt hatte. Der Kontrollbetreuer teilte dem Gericht mit Schreiben vom 18. Mai 2012 mit, aus seiner Sicht sei die Kontrollbetreuung mit dem Vollmachtswiderruf vom 7. Mai 2012 beendet. Zugleich übersandte er dem Amtsgericht seinen Betreuerausweis sowie einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung für den Zeitraum bis zum 7. Mai 2012. Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Betreuung hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2013 die Kontrollbetreuung auf.
3
Im vorliegenden Verfahren hat der weitere Beteiligte eine Vergütung für den Zeitraum vom 8. Mai 2012 bis zum 22. Februar 2013 beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Kontrollbetreuung sei erst mit Beschluss vom 15. Februar 2013, bei ihm eingegangen am 22. Februar 2013, aufgehoben worden. Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Das Landgericht hat den Vergütungsantrag auf die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem weiteren Beteiligten für den beantragten Zeitraum keine Vergütung mehr zustehe , weil sich eine Änderung der Umstände i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG ergeben habe. Der Wortlaut des § 5 VBVG stehe jedenfalls einer Auslegung nicht entgegen, wonach auch das faktische Ende der Kontrollbetreuung zum Wegfall des Vergütungsanspruchs führen könne.
6
Zwar werde im Regelfall entsprechend dem System der Vergütungsvorschriften und der Intention des Gesetzgebers, für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen, auf die formelle Aufhebung des Betreuungsverhältnisses durch einen Beschluss des Gerichts abzustellen sein. Der vorliegende Fall sei jedoch anders gelegen. Der Kontrollbetreuer habe durch Rückgabe des Kontrollbetreuerausweises , Abrechnung der Vergütung (bis zum 7. Mai 2012) und entsprechende Mitteilung gegenüber dem Gericht dokumentiert, dass seine Tätigkeit faktisch beendet sei. Dies sei auch von sämtlichen Beteiligten, einschließlich des Gerichts, so hingenommen worden. Tätigkeiten des Kontrollbetreuers seien von keiner Seite mehr erwartet worden. Aufgrund der Rückgabe des Betreuerausweises wären ihm diese auch nicht möglich gewesen, denn er wäre nicht in der Lage gewesen, sich ausreichend zu legitimieren. Der den Vergütungsvorschriften zugrunde liegende Gedanke der Rechtsklarheit stehe der Annahme nicht entgegen, dass hier die Betreuung endgültig beendet worden sei und sich daher die Umstände im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG geändert hätten. Die Aufhebung der Kontrollbetreuung sei offensichtlich schlicht vergessen worden. Auch der Kontrollbetreuer habe den weiteren Zeitraum erst abgerechnet, nachdem er im Jahre 2013 den Beschluss über die Aufhebung der Kontrollbetreuung erlangt habe.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
8
a) Allerdings kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, soweit es meint, der Vergütungsanspruch des weiteren Beteiligten sei gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG entfallen. Vielmehr ist das Amtsgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass der Vergütungszeitraum erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung sein Ende gefunden hat.
9
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht der Vergütungsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet gemäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlung zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen. Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung , ob die Voraussetzung für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen , zurückzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 24 und vom 7. August 2013 - XII ZB 233/13 - FamRZ 2013, 1883 Rn. 9; s. auch Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 10 ff. und vom 20. August 2014 - XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778 Rn. 16 f.).
10
bb) Gemessen hieran ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Zeitraum, für den der weitere Beteiligte als Kontrollbetreuer eine Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG beanspruchen kann, erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Kontrollbetreuung sein Ende gefunden hat. Anders als im Fall des Todes des Betreuten oder des Ablaufs der vom Gesetz bzw. vom Gericht festgesetzten Frist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11) wird die Kontrollbetreuung bei Widerruf der Vorsorgevollmacht nicht per se gegenstandslos. Die Betreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB umfasst vielmehr auch die Geltendmachung etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 311/12 - FamRZ 2013, 1571 Rn. 5). Auch wenn man letztere vorliegend von der konkreten Bestimmung des Aufgabenkreises durch das Amtsgericht nicht als erfasst ansähe, blieben zumindest die Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung.
11
b) Jedoch erweist sich die Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). Die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch den weiteren Beteiligten für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum stellt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB dar.
12
aa) Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB, wenn u.a. besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 - NJW 2015, 1087 Rn. 24 mwN). Entscheidend sind letztlich die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Ist durch das frühere Verhalten des Beteiligten kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet worden, ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten allerdings nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht zu ziehen, etwa bei einem unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung (vgl. BGH Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14 - NJW 2015, 1087 Rn. 25 f. mwN).
13
bb) Nach diesen Maßstäben stellt es sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn ein Kontrollbetreuer - wie hier - zunächst erklärt, aus seiner Sicht sei die Kontrollbetreuung mit dem Vollmachtswiderruf beendet, zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung für den Zeitraum bis zum Vollmachtswiderruf beim Amtsgericht einreicht und anschließend keine irgendwie geartete Tätigkeit für den Betroffenen mehr entfaltet, gleichwohl aber für den nachfolgenden Zeitraum eine Vergütung beansprucht. Zwar besteht formal gesehen auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Vergütung. Jedoch hat der Betreuer durch sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er seine Tätigkeit als beendet erachtet hat. Sich dann noch auf die formale Rechtsposition, die sich aus der Fortgeltung der Betreuung bis zu ihrer gericht- lichen Aufhebung ergibt, zu berufen, begründet einen unlösbaren Widerspruch zwischen früherer und späterer Rechtsausübung und ist deshalb treuwidrig (s. auch Fröschle FamRZ 2013, 1884, 1885).
14
cc) Der Einwand gemäß § 242 BGB ist auch bereits im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 FamFG zu beachten.
15
Für das Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung ist gemäß § 3 Nr. 2 lit. b RPflG i.V.m. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG der Rechtspfleger funktionell zuständig. Seine Kompetenz umfasst die Entscheidung über Grund und Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht jedoch die Entscheidung über Gegenansprüche wegen mangelhafter Amtsführung. Er ist deshalb nur zur Entscheidung über Einwendungen berufen, die im Vergütungsrecht ihren Grund haben, nicht aber über solche, die auf mangelhafte Amtsführung (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 18) oder auf eine bereits früher mögliche Aufhebung der Betreuung gestützt werden (Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 25). Im Festsetzungsverfahren ist dagegen etwa über die Einrede der Verjährung oder die Frage, ob der Einrede § 242 BGB entgegensteht, zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 - FamRZ 2015, 248 Rn. 20).
16
Ebenso verhält es sich mit dem hier gegenständlichen Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hinsichtlich der zuvor niedergelegten Tätigkeit. In derart klaren Fällen, die weiteren gerichtlichen Ermittlungen nicht mehr zugänglich sind, kann der Rechtspfleger ebenfalls in der Sache entscheiden.
Dose Weber-Monecke Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, Entscheidung vom 12.08.2013 - 3a XVII 6922/11 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.09.2014 - 8 T 269/14 -

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(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

24
Der Vergütungsanspruch besteht in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet gemäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT-Drucks. 11/4528, S. 155). Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11 f.).
9
Der Vergütungsanspruch besteht in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung. Diese endet ge- mäß § 1908 d BGB erst durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung. Die Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BT-Drucks. 11/4528, S. 155). Deshalb ist es hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundenansatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und auf die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 24 und vom 14. Dezember 2011 - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11 ff.).

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung angeordnet worden. Es handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des Beschlusstenors nur um eine - wenn auch wesentliche - Erweiterung der Betreuung. Dass der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung in § 1896 Abs. 3 BGB gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die einheitlich zu verstehende rechtliche Betreuung betreffen und sich lediglich in Art und Umfang der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass die Betreuung sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - im Hinblick auf die Kontrolle des Bevollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen nicht fest- stellen, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch aufgeführt ist. Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf den Widerruf der Vollmacht. Sie umfassen vielmehr auch die Geltendmachung etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. Staudinger /Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 335 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 247).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Ein widersprüchliches Verhalten liegt vor, wenn sich eine Partei zu ihrem früheren Verhalten inhaltlich in Widerspruch setzt (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377 unter II 4 b). Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Verhaltensweisen ist jedoch als unzulässige Rechtsausübung zu werten. Vielmehr ist widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium ) erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, aaO; vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723 Rn. 33).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(2) Allerdings gehört zu der Prüfung, ob der Anspruch verjährt ist, ebenfalls die Frage, ob sich der Schuldner überhaupt auf die Einrede der Verjährung berufen kann. Deshalb muss die Prüfungskompetenz des Rechtspflegers sowohl das "ob" als auch das "wie" einer möglichen Verjährung umfassen. Demgemäß muss er alle damit einhergehenden Vorfragen, hier also die Frage, ob der Einrede § 242 BGB entgegensteht, beantworten können. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass es wenig praktikabel ist, über die Berechtigung der Verjährungseinrede nur teilweise zu entscheiden und eine weitere Prüfung einem neuen Verfahren vorzubehalten. In diesem Fall wäre die Staatskasse zudem gezwungen, ihre Regressansprüche, soweit sie der Verjährungseinrede anheimgefallen sind, im Erkenntnisverfahren anhängig zu machen (vgl. zum Einwand der Verwirkung BayObLG Beschluss vom 18. Februar 2004 - 3Z BR 251/03 - juris Rn. 12).