Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2016 - 12 Sa 319/15

ECLI:ECLI:DE:LAGK:2016:0119.12SA319.15.00
bei uns veröffentlicht am19.01.2016

Tenor

1.              Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Januar 2015 - 20 Ca 497/14 - wird mit der den Urteilsausspruch zu 1. klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen.

                            Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.              Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 15 17 19 21 22 23 24 25 26 27 28 29 31 33 35 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Jan. 2016 - 12 Sa 319/15 zitiert 13 §§.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

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(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 20


(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 - 17 Sa 2620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
4.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
5.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2011 - 7 Sa 521/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, die von ihr getragenen Kosten für eine Fortbildung des Beklagten zum Fachanwalt für Informationstechnologierecht iHv. 2.205,00 Euro zu erstatten. Der Beklagte beansprucht widerklagend Urlaubsabgeltung iHv. 1.186,90 Euro.

2

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die ua. Rechtsberatung betreibt. Sie verfügt über keine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft iSd. § 59c Abs. 1 BRAO. Der Beklagte war bei ihr seit dem 1. Mai 2008 als Rechtsanwalt beschäftigt. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2010.

3

Die Klägerin hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.205,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2010 zu zahlen, und die Widerklage des Beklagten abzuweisen.

4

Der Beklagte hat die Abweisung der Klage und widerklagend beantragt,

        

die Klägerin zu verurteilen, an ihn 1.186,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit einem auf ihrem Geschäftspapier gefertigten Schriftsatz vom 31. März 2011 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt. In diesem Schriftsatz ist als Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie selbst bezeichnet. Am rechten Seitenrand findet sich unter der Rubrik „Unser Zeichen“ das interne Aktenzeichen der Klägerin „A-500/11-DN“. Als Bearbeiter nennt die Berufungsschrift Rechtsanwalt N, der diese mit „N Rechtsanwalt“ unterzeichnet und erklärt hat, er lege die Berufung für die Klägerin ein. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

6

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nicht postulationsfähige Klägerin sie selbst eingelegt hat.

8

I. Die Berufungsschrift ist als bestimmender Schriftsatz von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO). Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen(§ 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). Eine Partei, die nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zur Vertretung berechtigt ist, kann sich allerdings selbst vertreten(§ 11 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 ArbGG). Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 11 mwN).

9

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Klägerin, die nicht zu den in § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG genannten Organisationen zählt, habe sich bei Einlegung der Berufung nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten lassen(vgl. dazu Düwell/Lipke/Wolmerath 3. Aufl. § 11 Rn. 32).

10

1. Eine Partei wird nicht ordnungsgemäß vertreten, wenn der Rechtsanwalt als Angestellter der Partei handelt (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - Rn. 20). Ein Rechtsanwalt tritt nur dann als Organ der Rechtspflege auf, wenn er außerhalb eines Arbeitsverhältnisses handelt, das ihn dem Weisungsrecht der Partei unterwirft. Ist ein Rechtsanwalt bei einer Partei angestellt, obliegt es deshalb der Partei, dem Rechtsanwalt außerhalb seines Anstellungsverhältnisses einen gesonderten Auftrag und eine Vollmacht zu erteilen (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 11 Rn. 29). Legt ein angestellter Rechtsanwalt ein Rechtsmittel ein, muss der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein, dass der Handelnde als unabhängiger Prozessbevollmächtigter auftritt und als solcher ohne Bindung an die Weisungen seines Mandanten die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. BAG 19. März 1996 - 2 AZB 36/95 - zu II der Gründe, BAGE 82, 239). Die Frage, ob eine Partei sich bei der Einlegung der Berufung ordnungsgemäß hat vertreten lassen, ist durch Auslegung der Berufungsschrift zu beantworten. Das Auslegungsergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, unterliegt der vollständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH 22. April 2009 - IV ZB 34/08 - Rn. 8).

11

2. Der Berufungsschrift der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass ihr Angestellter N die Klägerin in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vertreten hat. Die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, dass er als weisungsgebundener Angestellter der Klägerin gehandelt hat.

12

a) Das Aktivrubrum der auf dem Geschäftspapier der Klägerin gefertigten Berufungsschrift weist als Prozessbevollmächtigten nicht Rechtsanwalt N, sondern die Klägerin selbst aus. Die Angabe „Prozessbevollmächtigte: a AG, ...“ enthält keinen Zusatz, der darauf schließen lässt, eine von der Klägerin verschiedene Person handele als Prozessbevollmächtigte. Die Angabe des Tätigkeitsgebiets „Rechtsvertretung“ auf dem Briefbogen verdeutlicht, dass die Klägerin in diesem Bereich gehandelt hat. Dies zeigt auch das in der Berufungsschrift angegebene interne Aktenzeichen „A-500/11-DN“. Ein gesondertes (zusätzliches) Akten- oder Geschäftszeichen des Rechtsanwalts N fehlt. Seine Bezeichnung als zuständiger „Bearbeiter“ bestätigt, dass er die Berufung nicht als Organ der Rechtspflege, sondern als Angestellter der Klägerin eingelegt hat.

13

b) Soweit die Klägerin geltend macht, das Aktivrubrum habe ursprünglich die „Rechtsanwälte der a AG“ ausgewiesen und sei lediglich infolge eines Bearbeitungsversehens geändert worden, ist dies der Berufungsschrift nicht zu entnehmen. Der von der Klägerin behauptete Bearbeitungsfehler beseitigt den Mangel damit nicht.

14

c) Entgegen der Ansicht der Klägerin zwingt die Erklärung des Bearbeiters N in der Berufungsschrift: „… lege ich hiermit für die Klägerin … Berufung ein“, nicht zu der Annahme, dass dieser als Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Als juristische Person des Privatrechts kann die Klägerin rechtsgeschäftliche Erklärungen nur abgeben, indem sie sich natürlicher Personen bedient. Diese handeln innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht „für“ die Klägerin. Für die Beantwortung der Frage, ob die Berufungsschrift von Rechtsanwalt N als Organ der Rechtspflege oder als Angestellter der Klägerin gefertigt wurde, ist sein Handeln „für“ die Klägerin damit ohne Bedeutung.

15

3. Der Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit ist nicht geheilt worden. Die Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung (BGH 15. März 2013 - V ZR 156/12 - Rn. 13, BGHZ 197, 61), die grundsätzlich zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen muss (vgl. BGH 26. April 2012 - VII ZB 83/10 - Rn. 11). Zwar kann eine mangels Postulationsfähigkeit des Handelnden unwirksame Prozesshandlung regelmäßig durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten genehmigt werden (vgl. BGH 7. Juni 1990 - III ZR 142/89 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 111, 339). Bei fristgebundenen Prozesshandlungen ist jedoch erforderlich, dass die Genehmigung vor Fristablauf erklärt wird. Nach Fristablauf ist eine rückwirkende Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH 16. Dezember 1992 - XII ZB 137/92 - zu II 3 der Gründe). Im Streitfall ist die unwirksame Einlegung der Berufung nicht fristwahrend genehmigt worden. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Arbeitsgerichts ist der Klägerin am 11. März 2011 zugestellt worden. Die einmonatige Frist zur Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG) lief gemäß § 222 Abs. 1 ZPO iVm. §§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am 11. April 2011 ab. Vor Fristablauf ist die unwirksame Einlegung der Berufung nicht von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten genehmigt worden.

16

III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Klose    

        

        

        

    Heilmann    

        

    M. Dipper    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 - 17 Sa 2620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Ansprüche aus Annahmeverzug.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigt in ihrer Berliner Botschaft regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter den Kläger. Dieser ist dort seit September 2002 auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags als einer von drei Kraftfahrern tätig. Ihm obliegt es, Gäste und Mitarbeiter zu fahren sowie Post der Botschaft zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen und weitergeleitet. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu. Seine Steuern führt der Kläger in Deutschland ab.

3

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in diesem Jahr an 37 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Sie erteilte ihm am 13. Juli 2006 eine Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens gegenüber dem Botschafter. Am 30. März und 20. Juli 2007 mahnte sie ihn wegen erneuter krankheitsbedingter Fehlzeiten und am 31. Mai 2007 wegen verspäteten Abholens eines Diplomaten ab. Mit Schreiben vom 29. August 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

4

Mit seiner am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 8. Februar 2008 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat gemeint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden. Die deutschen Gerichte seien auch international zuständig. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. Materiell finde deutsches Recht Anwendung. Danach sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ihm stehe überdies Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener Leistungen zu.

5

Er hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto und weitere 78.197,22 Euro brutto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers sei hoheitlicher Natur gewesen. Sie habe ihn aufgrund seiner Kenntnisse der arabischen, französischen und deutschen Sprache bei Besuchen von offiziellen Delegationen aus der Heimat als Fahrer eingesetzt. Da die Delegationen nicht über einen eigenen Dolmetscher verfügt hätten, habe der Kläger diese Funktion übernehmen müssen. Überdies habe er vertretungsweise auch den Botschafter befördert. International seien aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung die algerischen Gerichte zuständig. Materiell finde das algerische Arbeitsrecht Anwendung. Dieses sehe bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Wiedereinstellung selbst nach erfolgloser Kündigung nicht vor. Der Kläger könne deshalb auch keine Vergütung aus Annahmeverzug fordern.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet.

9

A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig.

10

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12). Bei mehreren Streitgegenständen muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden von ihnen eine solche Begründung gegeben werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. In diesem Fall ist mit der Begründung der Revision gegen die Entscheidung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt, dass auch die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 15; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

1. Bezogen auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag macht sie geltend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht deutsches Kündigungsschutzrecht angewandt. Es habe die engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zum algerischen Staat verkannt. Nach algerischem Recht sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung aufgelöst. Mit dieser Rüge hat die Beklagte die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ausreichender Weise in Frage gestellt.

13

2. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auch mit den Gründen der Entscheidung über die Zahlungsanträge hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entscheidung über die Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug hängt von der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Erwiese sich diese als unrichtig, wäre also die Kündigung wirksam, wäre damit zugleich die Entscheidung über die Zahlungsansprüche hinfällig.

14

B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

17

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14).

18

aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13).

19

bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22; 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 ua. - Rn. 139, BVerfGE 64, 1). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - Rn. 121, BVerfGE 46, 342; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 15; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15).

20

b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

21

aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oblag es dem Kläger, Gäste und Mitarbeiter der Botschaft zu fahren. Er hatte ferner Post zu befördern. Diplomatenpost wurde hingegen nicht von ihm, sondern von einem anderen Mitarbeiter übermittelt. Zugunsten der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unterstellt, der Kläger sei bei Besuchen offizieller Delegationen aus Algerien als Fahrer eingesetzt worden und habe dabei Dolmetscheraufgaben übernehmen müssen.

22

bb) Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wiesen keinen funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben der Botschaft auf. Der Transport von Personen und Post hat nicht den erforderlichen Bezug zum hoheitlichen Bereich. Der Kläger fuhr Delegationen, in der Regel dagegen nicht den Botschafter. Diplomatenpost hat er nicht befördert. Der als richtig unterstellte Vortrag der Beklagten weist keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Dolmetschertätigkeit des Klägers über die Beseitigung allgemeiner Verständigungsprobleme hinausging und etwa in Zusammenhang mit der Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Beziehungen stand, oder doch zumindest der Anbahnung solcher Gesprächskontakte diente. Überdies ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die behaupteten Dolmetschertätigkeiten in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen hätte. Dass die Tätigkeit des Klägers gleichwohl das Vertrauen der Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit voraussetzt, begründet nicht die hoheitliche Natur seiner Aufgaben.

23

2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

24

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat etwa eine Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Streiten die Parteien eines Rechtsstreits über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, handelt es sich bei der Botschaft um eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia]).

25

b) Danach sind im Streitfall die deutschen Gerichte zuständig. Die Botschaft der Beklagten in Berlin ist eine Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO. Die Parteien streiten über den Bestand eines zwischen dem Kläger und der Botschaft geschlossenen Arbeitsverhältnisses und über sich daraus ergebende Ansprüche. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

26

3. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch die Parteien vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Ihre Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam.

27

a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft iSv. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO den Regelungen in Art. 21 EuGVVO zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO abweicht und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) oder nicht die Befugnis einräumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO). Diese Befugnis ist dahin zu verstehen, dass sie Gerichtsstände begründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62; BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 32).

28

b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO ab. Die Zuständigkeit der algerischen Gerichte konnte deshalb allenfalls zusätzlich zu der der deutschen Gerichte vereinbart werden. Eine Derogation von deren sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständigkeit war nicht wirksam möglich.

29

II. Die Klage ist begründet.

30

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden.

31

a) Die Wirksamkeit der Kündigung ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen.

32

aa) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.

33

bb) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich mittelbar aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts Hinweise auf die getroffene Wahl geben (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28).

34

cc) Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird (BT-Drs. 10/504 S. 81). Diese Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17). Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 52, BAGE 125, 24). Bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen „zu einem anderen Staat“ aufweist.

35

dd) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, zwar hätten die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung algerischen Rechts vereinbart, die Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (aF). Das algerische Recht enthält keine dem deutschen Kündigungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis weist auch keine engeren Verbindungen zur Beklagten auf.

36

(1) Das Landesarbeitsgericht durfte von einer stillschweigenden Wahl des algerischen Rechts ausgehen. Schon die Vereinbarung, es sollten die algerischen Gerichte für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig sein, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Parteien auch algerisches Recht zur Anwendung bringen wollten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie gewollt haben, die algerischen Gerichte sollten nach deutschem materiellen Recht entscheiden. Damit hätten sie sich um den Vorteil einer mit dem anzuwendenden Recht in jeder Hinsicht vertrauten Gerichtsbarkeit gebracht. Hinzu kommt, dass Vertragssprache das Französische ist und der Kläger im öffentlichen Dienst der Beklagten beschäftigt wurde (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29). Demgegenüber kommt dem Arbeitsort in Deutschland und der Vergütung in Euro für die Rechtswahl wenig Bedeutung zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel. Dies betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO).

37

(2) Trotz der von den Parteien getroffenen Wahl des algerischen Rechts ist die Wirksamkeit der Kündigung nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen.

38

(a) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG sind nicht schon wegen Art. 34 EGBGB (aF) anzuwenden. Sie stellen keine „Eingriffsnormen“ im Sinne dieser Bestimmung dar (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 6 c der Gründe, BAGE 63, 17).

39

(b) Die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG folgt aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF). Sie sind „zwingende Bestimmungen“ im Sinne der Regelung. „Zwingende Bestimmungen“ sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 72; Schlachter NZA 2000, 57, 60). Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu(vgl. BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a aa der Gründe, BAGE 63, 17; Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 79).

40

(c) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB (aF) dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Erfüllungsort liegt im Streitfall in Deutschland. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Arbeitsleistung auf dem Botschaftsgelände erbringt. Das Botschaftsgelände eines ausländischen Staates als solches ist nicht exterritorial (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 113, 327; 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - zu II der Gründe, BAGE 13, 121).

41

(d) Das deutsche Recht als Regelstatut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist keine engeren Verbindungen zu Algerien als zu Deutschland auf. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

42

(aa) Es kann dahinstehen, ob der Begriff der „engeren Verbindungen“ revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c cc der Gründe, BAGE 71, 297). Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

43

(bb) Für die Beantwortung der Frage, ob „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Es ist vielmehr eine Gewichtung der Anknüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41). Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe). Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Eine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) gerade verhindern(Thüsing BB 2003, 898, 900). In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO). Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297).

44

(cc) Danach begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien weise keine engere Verbindung zu Algerien als zu Deutschland auf, keinen rechtlichen Bedenken. Die vorrangig zu berücksichtigenden Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das deutsche Recht. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Berlin und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausschließlich in Deutschland. Seine Vergütung wurde in Euro gezahlt. Er unterlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führte seine Steuern in Deutschland ab. Neben der algerischen besitzt er auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar ergibt sich aus seiner Herkunft sowie aus dem Umstand, dass er im öffentlichen Dienst der Botschaft der Beklagten beschäftigt und der Arbeitsvertrag in französischer Sprache verfasst wurde, eine Verbindung auch zum algerischen Staat. Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Verbindung mit Deutschland sprechenden und der Regelanknüpfung zugrunde liegenden Aspekte nicht.

45

(e) Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gewährleisten einen weitergehenden Schutz gegen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen als das algerische Recht.

46

(aa) Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die objektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist (Schlachter NZA 2000, 57, 61). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 84; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Schlachter aaO). Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs je einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren (Soergel/von Hoffmann 12. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 32; Thüsing BB 2003, 898, 899; Schlachter aaO; Birk RdA 1989, 201, 206). Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter „Gesamtvergleich“ der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem Regelstatut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar „alles in allem“ das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40).

47

(bb) Ist ein Vergleich des von den jeweiligen Rechtsordnungen gewährleisteten Kündigungsschutzes vorzunehmen, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Kündigungsfrist, die Möglichkeit des Arbeitnehmers, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung den Erhalt seines Arbeitsplatzes und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, sowie mögliche Kompensationen für den Verlust des Arbeitsplatzes in den Blick zu nehmen. Dabei kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweiligen Rechtsordnung auf den fraglichen Streitgegenstand an (zu Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO: Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Markovska RdA 2007, 352, 355). Sieht das Recht eines Staates für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Regelungen vor, sind diejenigen Vorschriften mit dem Recht des anderen Staates zu vergleichen, die auf den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Im Streitfall ist danach der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Beklagten demjenigen gegenüberzustellen, den ein Arbeitnehmer erfährt, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

48

(cc) Der Vergleich ist mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht ermittelten Vorschriften des algerischen Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 2; GK-ArbGG/Mikosch § 73 Rn. 16). Dies ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe, BAGE 71, 297). Im Streitfall hat die Revision eine unzureichende oder fehlerhafte Feststellung des algerischen Rechts nicht gerügt. Sie ist auch objektiv nicht erkennbar.

49

(dd) Das algerische Recht unterscheidet zwischen den Beamten (fonctionnaires) und den „Vertragsbediensteten“ (agents contractuels). Für die Gruppe der Vertragsbediensteten, zu der der Kläger gehört, gilt das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf den Streitfall anzuwendende Präsidentendekret Nr. 07-308 vom 29. September 2007. Gemäß Art. 69 des Dekrets kann das Arbeitsverhältnis durch den Ablauf des Vertrags, die ordnungsgemäße akzeptierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die fristlose Kündigung, die fristgerechte Entlassung mit Abfindung, die Versetzung in den Ruhestand und den Tod des Bediensteten enden. Im Falle der Vertragspflichtverletzung, einer Verletzung der Disziplin oder eines sonstigen Fehlers kann es zu einer Disziplinarmaßnahme kommen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hat keine Möglichkeit, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Für ihn ist auch ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nicht vorgesehen. Damit gewährleistet das algerische Recht jedenfalls für einen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keinen Kündigungsschutz, der dem aus §§ 1 bis 14 KSchG folgenden Schutz gleichwertig wäre. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das algerische Recht für den Verlust des Arbeitsplatzes auch im öffentlichen Dienst die Zahlung einer Abfindung vorsähe - wie dies im privaten Wirtschaftsbereich der Fall ist -, bedarf keiner Entscheidung.

50

b) Die Kündigung vom 29. August 2007 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.

51

aa) Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die vorliegende Klage rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO erhoben.

52

(1) Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. Ob davon die Rede sein kann, die Zustellung der Klage sei „demnächst“ erfolgt, ist durch eine wertende Betrachtung der entsprechenden Umstände festzustellen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35). Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6). Dies gilt auch bei mehrmonatigen Aufschüben (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - aaO; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO mwN).

53

(2) Die vom Kläger am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2008 zugestellt worden. Dies war trotz der fünfmonatigen Verzögerung noch „demnächst“ iSv. § 167 ZPO. Der Aufschub ist auf die Sachbearbeitung durch das Arbeitsgericht zurückzuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte im Rahmen der vom Kläger schon zuvor erhobenen Zahlungsklage mit einem Schriftsatz, der am 5. September 2007 bei Gericht einging, angezeigt, dass er die Beklagte vertrete. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte die Zustellung an ihn erfolgen können. Dass dies - nach dem abgebrochenen Versuch einer Auslandszustellung - erst mehrere Monate später geschah, ist vom Kläger nicht zu vertreten.

54

bb) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, sie sei weder durch Gründe im Verhalten noch durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Die Beklagte habe weder substantiiert dargelegt, dass der Kläger seine Pflichten überhaupt verletzt habe, noch habe sie aufgezeigt, dass dies nach dem Zugang einschlägiger Abmahnungen geschehen sei. Soweit sie die Kündigung auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers gestützt habe, fehle es neben der Darlegung der genauen Zeiträume an der Darstellung der sich aus ihnen ergebenden betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten.

55

2. Der Zahlungsanspruch ist berechtigt. Der Kläger hat Anspruch auf seine Vergütung für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich der von der Agentur für Arbeit erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich - auch - aus dem von den Parteien gewählten algerischen Recht.

56

a) Ist der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch bereits nach dem gewählten Recht in vollem Umfang begründet, kann ihm das objektiv geltende Vertragsstatut keine günstigere Position verschaffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei den Regelungen über die Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB um zwingendes Recht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) handelt.

57

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt im algerischen Recht zwar der Grundsatz, dass dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung kein Entgeltanspruch zusteht. Gemäß Art. 37 des Präsidentendekrets 07-308 hat ein Vertragsbediensteter des algerischen Staates jedoch ein Recht auf Arbeitsbedingungen, die ihm den Erhalt seiner Würde, seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit ermöglichen. Nach den von keiner Partei beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen hat der Arbeitnehmer danach ein Recht darauf, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Wird dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllt, weil er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, besteht der Vergütungsanspruch fort.

58

c) Die darauf beruhende Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zahlungsansprüche des Klägers seien nach algerischem Recht begründet, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

59

aa) Die Anwendung des algerischen Rechts durch das Landesarbeitsgericht kann vom Bundesarbeitsgericht nachgeprüft werden. § 73 ArbGG schließt die Revisibilität ausländischen Rechts nicht aus(BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 27, 99 unter Aufgabe von BAG 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/66 -). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser ausländisches Recht für nicht revisibel hält, beruht dies auf der Auslegung von § 545 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte auch in ihrer seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht mit § 73 ArbGG vergleichbar(BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 23, BGHZ 198, 14).

60

bb) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht nicht wirksam beendet worden. Welche Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung nach algerischem Recht zu stellen sind, hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht abstrakt festgestellt. Es hat aber angenommen, die Zurückweisung der Kündigung mit Schreiben vom 3. September 2007 sei dafür ausreichend gewesen. Mit ihr habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinzunehmen bereit sei. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dies im Sinne des algerischen Rechts kein hinreichendes Leistungsangebot sei.

61

cc) Art. 185 der Verordnung 06-03 vom 15. Juli 2006, wonach die Beklagte einen Beamten auch bei Unwirksamkeit der Kündigung nicht weiter beschäftigen darf, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auf die Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar ist, enthält sie keine Regelung zur Entgeltzahlung. Sie untersagt die tatsächliche Beschäftigung nach wirksamer oder unwirksamer Kündigung. Sie ist dem Normenkomplex des Kündigungsrechts zuzuordnen und findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung.

62

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Beckerle    

        

    A. Claes    

                 

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 - 8 Sa 69/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist venezolanischer Herkunft. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte ist die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela). In ihrem Konsulat in Hamburg beschäftigt sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter seit dem 15. Juni 2004 die Klägerin. Den ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien mit Vertrag vom 7. November 2007 geändert. Die in spanischer Sprache verfassten Vereinbarungen sehen die Anwendung deutschen Rechts vor. Nach dem zuletzt geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin die Leitung der Kulturabteilung und die Funktion der „Secretaria Ejecutiva del Cónsul General“ inne. In einem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sind ihre Aufgaben - ins Deutsche übersetzt - wie folgt beschrieben: 1. Öffentlichkeitsarbeit zwischen Generalkonsulat und [der] Behörde des konsularischen Amtsbereichs; 2. Konsularisches Sekretariat; 3. Personalassistentin des Leiter[s] des Konsulats; 4. Zuständig für Kultur und Solidaritätsnetz; 5. Koordinierung des politischen und Presse-Bereich[s]; 6. Übersetzerin.

3

Die Klägerin bezog bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ein monatliches Gehalt iHv. 2.250,00 Euro netto nebst 80,00 Euro netto „Mittagstischbonus“ und 132,00 Euro netto „Kinderbetreuungszuschuss“. Außerdem zahlte die Beklagte ihr jährlich 2.250,00 Euro netto Urlaubsgeld, 2.250,00 Euro netto Weihnachtsgeld und - gegen Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg - zweimal jährlich 243,00 Euro als „Semesterbeitrag“.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2009.

5

Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, ihre Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitigkeit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie habe keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern untergeordnete organisierende und koordinierende Assistenztätigkeiten verrichtet, etwa Reisen gebucht oder Geschenke besorgt. Der Rechtsstreit betreffe auch keine „brisanten Informationen“. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und überdies nach § 85 SGB IX unwirksam.

6

Ende September 2009 hat das Arbeitsgericht die zuständigen deutschen Behörden um Zustellung der Klage nebst Ladung zu einem Gütetermin - jeweils ins Spanische übersetzt - an das Außenministerium der Beklagten in Caracas ersucht. Unter dem 14. Juni 2010 teilte das Auswärtige Amt mit, die Beklagte habe bis dato kein Empfangsbekenntnis abgegeben. Die Deutsche Botschaft Caracas habe berichtet, dass mehrere Rechtshilfeangelegenheiten anhängig seien und „zur Zeit“ im Hinblick auf eine mangelnde Kooperation nicht abgeschlossen werden könnten. Sie bemühe sich aktiv um einen Termin für ein persönliches Gespräch, um die Problematik „aufnehmen zu können“. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das Auswärtige Amt mit, es habe in verschiedenen Arbeitsgerichtsverfahren, darunter dem vorliegenden, wiederholt, aber ohne Erfolg bei dem Außenministerium der Beklagten um Rücksendung der Empfangsbescheinigungen für die in Deutschland anhängigen Verfahren gebeten. In einer mündlichen Demarche sei auf Arbeitsebene ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, im Rahmen der deutschen Prozessordnung die öffentliche Zustellung anzuordnen und die Verfahren fortzuführen. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellungsbemühungen „wohl auch weiterhin aussichtslos“ blieben.

7

Daraufhin hat das Arbeitsgericht neuen Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Durch Beschluss vom 19. August 2011 hat es - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die öffentliche Zustellung der Klage und der Terminsladung bewilligt.

8

Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat die Klägerin die Klage um Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit von September 2009 bis einschließlich November 2011 iHv. insgesamt 146.907,00 Euro brutto und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 iHv. 2.266,84 Euro brutto erweitert. Das Arbeitsgericht hat den Gütetermin verlegt und durch Beschluss vom 15. November 2011 - antragsgemäß - die öffentliche Zustellung der Klageerweiterung und der Ladung zu dem neuen Termin bewilligt.

9

Am 21. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Am 1. März 2012 hat es die öffentliche Zustellung des Urteils angeordnet und die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt. Die Benachrichtigung hing ab dem 7. März 2012 an der Gerichtstafel aus.

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das beim Arbeitsgericht am 15. Mai 2012 einging, hat die Beklagte durch ihre Generalkonsulin Akteneinsicht beantragt und gegen eine etwaige Entscheidung Einspruch eingelegt. Am 23. Mai 2012 wurden ihr die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 hat sie nochmals Einspruch eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

11

Die Beklagte hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Das Versäumnisurteil sei wirkungslos, die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Unabhängig davon sei das Urteil gesetzwidrig ergangen und die Einspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Zustellungen der Klage, der Klageerweiterung und des Versäumnisurteils seien schon nach nationalem Recht unwirksam und hätten ohnehin nach den Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens vorgenommen werden müssen. Zumindest sei ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Diese habe mehrfach auf Kosten des Konsulats private Ausgaben getätigt und den Betriebsfrieden gestört. Einer Zustimmung des Integrationsamts habe es nicht bedurft. Die geltend gemachte Entgeltforderung sei jedenfalls der Höhe nach unschlüssig.

12

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Streitigkeit gegeben.

15

1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 3 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN).

16

2. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe). Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262).

17

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18). In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19).

18

b) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; einschränkend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 -, der annimmt, das Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen hätten; vgl. auch das - hier nicht anwendbare - Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. 1990 II S. 34 - EuStImm; zum Ganzen Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 85 f.). Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13). Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO). Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben(vgl. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62).

19

3. Danach durfte das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Beklagte habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit konsularischen Aufgaben betraut gewesen sei. Soweit sie mit solchen Angelegenheiten in Berührung gekommen sei, reiche dies nicht aus, um die ihr übertragene Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Mit Blick auf ihre Aufgaben als „Secretaria Ejecutiva“ sei nicht auszuschließen, dass sie lediglich Assistenztätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichtet habe. Entsprechendes gelte für die „Leitung der Kulturabteilung“ und eine vermeintliche Tätigkeit als Übersetzerin. Die Beklagte habe es versäumt aufzuzeigen, welche konkreten - aus ihrer Sicht hoheitlichen - Tätigkeiten der Klägerin insoweit oblegen hätten. Der Hinweis auf das „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sei unzureichend angesichts der Behauptung der Klägerin, dieses Formblatt sei ohne ihre Mitwirkung erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich.

21

b) Auf diese Weise hat das Landesarbeitsgericht an das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit überzogene Anforderungen gestellt. Es hat nicht bedacht, dass die Klägerin zumindest im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ihrerseits Erklärungspflichten treffen.

22

aa) Die Frage, welche Partei die objektive Beweislast für die Eröffnung der bzw. die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit trägt, wird nicht einheitlich beantwortet.

23

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen (vgl. BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe BVerfGE 46, 342; ebenso OLG Frankfurt am Main 24. Mai 2007 - 26 W 51/07 - zu II der Gründe). Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28, 29 mwN).

24

(2) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 527; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 100; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2982; Walter RIW 1984, 9, 10 ff.). Die Immunität sei eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbarkeit (Geimer aaO; vgl. auch Hausmann FS Geimer 2002 S. 289, 310; aA Geiger NJW 1987, 1124, 1125). Die Gegenmeinung verweist auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45).

25

bb) Der Streitfall verlangt keine abschließende Festlegung.

26

(1) Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine daraus resultierende - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staates keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel. Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 20). Hat er sich auf die Erbringung von Aufgaben berufen, deren funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Botschaft oder des Konsulats nahe liegt, so bedarf es zunächst keiner weiter gehenden Erläuterung des Staates, worin die fraglichen Aufgaben konkret bestehen. Will der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung entgegentreten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit sprechen. Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat.

27

(2) Der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin dem hoheitlichen Bereich des Konsulats zuzuordnen ist.

28

(a) Das Landesarbeitsgericht hat aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als „Secretaria Ejecutiva“ geschlossen, die Klägerin habe die Position einer „Chefsekretärin“ innegehabt. Dagegen erheben die Parteien keine Einwände. Damit liegt die Annahme fern, die Klägerin habe im konsularischen Bereich allenfalls Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wahrgenommen. Nach dem für die deutsche Arbeitswelt typischen Aufgabenzuschnitt einer „Chefsekretärin“ ist vielmehr indiziert, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit mit amtlichen Geschäften der Konsulatsleitung in Berührung kam und von deren Inhalt Kenntnis erlangte. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Konsulats. Der durch die Staatenimmunität bezweckte Schutz der Souveränität des Staates wäre unvollkommen, wenn die Gerichte eines fremden Staates berufen wären, zwar nicht über das Rechtsverhältnis mit dem eigentlichen Entscheidungsträger in konsularischen Angelegenheiten, aber doch über das mit einer maßgeblichen ausführenden Kraft zu urteilen.

29

(b) Ein hoheitlicher Charakter der Tätigkeit ist ebenso indiziert, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, der Klägerin habe die „Leitung der Kulturabteilung“ oblegen. Gemäß Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) zählt zu den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kultureller Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und sich über das kulturelle Leben im Empfangsstaat zu unterrichten. Zwar sind kulturelle Aktivitäten außerhalb eines zwischenstaatlichen „offiziellen“ Kulturaustauschs in der Regel nicht-hoheitlicher Natur (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 583 ua. unter Hinweis auf den Betrieb eines Opernhauses). Angesichts der typischen konsularischen Aufgabe der Förderung des zwischenstaatlichen Kulturaustauschs wäre es aber verfehlt, von dem ausländischen Staat im Hinblick auf einen Arbeitnehmer, dem vertragsgemäß die „Leitung der Kulturabteilung“ übertragen ist, weitere Darlegungen zum hoheitlichen Charakter der Tätigkeit zu verlangen. Vielmehr ist indiziert, dass die Aufgaben in funktionalem Zusammenhang mit originären, nicht nur untergeordneten konsularischen - und damit hoheitlichen Aufgaben - stehen. Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Einen solchen Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt.

30

(3) Die Klägerin durfte sich danach nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, sie habe lediglich „untergeordnete“ Aufgaben wahrgenommen. Es genügte nicht, dafür beispielhaft auf Reisebuchungen und das Besorgen von Geschenken zu verweisen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen. Nur so ermöglichte sie eine abschließende qualitative und quantitative gerichtliche Beurteilung ihrer Aufgaben. Das ist nicht geschehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte für die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch auf die Tätigkeitsbeschreibung in dem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ berufen und behauptet hat, die Klägerin habe die dort genannten Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Deren Einwand, die fragliche Beschreibung stamme nicht von ihr, sondern sei „im Jahr 2008 von dem damaligen Konsul festgesetzt worden“, lässt nicht erkennen, welche der Tätigkeiten sie nicht ausgeführt habe. Soweit die Klägerin in Abrede gestellt hat, als „Beauftragte für Politik und Kultur“ tätig geworden zu sein, bedurfte dies angesichts der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Aufgabe der „Leitung der Kulturabteilung“ der näheren Erläuterung.

31

(4) Eine entsprechende Konkretisierung ist zwar ansatzweise den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2013 zu entnehmen. Dort heißt es, sie sei nur für „einfache“ Aufgaben zuständig gewesen, die weder vertrauliche noch politische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch habe sie keinen Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt und sei weder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit noch mit Dolmetscher- oder Übersetzerdiensten betraut gewesen. Solche Aufgaben seien vielmehr von anderen - namentlich benannten - Mitarbeitern des Konsulats wahrgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat sich die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag und auf ein „Memorandum Nr. 005“ vom 7. April 2009 berufen, das ihr folgende Aufgaben zuschreibt: „Terminkalender der Generalkonsulin; elektronische Post des Konsulats; Erstellen von Mitteilungen (Deutsch und Spanisch); Antworten auf Einladungen, Telefonanrufe; Ablage und Korrespondenz; Erstellung des Telefonbuchs des Konsulats; andere von der Generalkonsulin erteilte Aufgaben“. Mit diesem Vortrag hat sich das Landesarbeitsgericht in der Sache aber - rechtsfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt, weil es die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten zu ihrer Auffassung, sie genieße im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit der Klägerin Staatenimmunität, als unschlüssig angesehen hat. Soweit es die betreffenden Ausführungen der Klägerin für verspätet gehalten hat, war dies nach dem eigenen Standpunkt ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon hatte es die Prozessvoraussetzung einer Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen; deshalb kam eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet von vorneherein nicht in Betracht.

32

4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, wird nicht von seiner (Zweit-)Begründung getragen, durch den vorliegenden Rechtsstreit sei eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten nicht zu erwarten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Völkerrechts mit dem Inhalt, für gerichtliche Verfahren - auch in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit - bestehe Staatenimmunität nur dann, wenn mit der Durchführung des Verfahrens die Sicherheitsinteressen des fremden Staates beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen wäre eine solche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel indiziert.

33

a) Die vom Landesarbeitsgericht unterstellte Anforderung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004. Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 Ratifikationen sind noch nicht erfolgt (laut Internetauskunft der Vereinten Nationen liegen bislang 16 Ratifikationen vor). Unabhängig von der Frage, ob die in dem Abkommen enthaltenen Regeln universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen (bejahend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 571), gibt dieses für die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nichts her. Zwar ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 Buchst. d die nach Art. 11 Abs. 1 für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnete Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ganz oder teilweise zu leisten ist, dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der die Arbeitgeberstellung innehat, dessen Sicherheitsinteressen zuwiderliefe. Damit ist aber nicht gesagt, dass andernfalls eine Staatenimmunität stets zu verneinen wäre. Diese kann sich aus weiteren, in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens geregelten Ausnahmen ergeben. Zu diesen zählt der Umstand, dass der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt des ausländischen Staates zu erfüllen.

34

b) Der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 (- C-154/11 - [Mahamdia]) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

35

aa) Der Gerichtshof geht von einer „internationalen Praxis“ aus, nach der Staatenimmunität allgemein anerkannt ist, wenn der Rechtsstreit acta iure imperii betrifft, sie aber ausgeschlossen sein kann, wenn sich das gerichtliche Verfahren auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 55). Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dann nicht entgegen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines mit einem fremden Staat geschlossenen Arbeitsvertrags wehre und das angerufene Gericht feststelle, dass die geschuldeten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fielen, oder wenn die Klage nicht mit den Sicherheitsinteressen des Staates kollidieren könne. Dabei sei es Sache des angerufenen nationalen Gerichts zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich verrichte (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 56).

36

bb) Die Entscheidung bezieht sich auf Rechtsfragen betreffend den Anwendungsbereich der EuGVVO. Diese wiederum regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen Staatenimmunität anzunehmen ist. Die Entscheidung ist zudem nicht dahin zu verstehen, der in Anspruch genommene Staat könne sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Immunität nur berufen, wenn die Durchführung des Verfahrens seinen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufe.

37

II. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

38

1. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für die Streitigkeit eröffnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Entscheidungen des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben und die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen.

39

a) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, die Beklagte habe eine hoheitliche Tätigkeit nicht schlüssig aufgezeigt, den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben. Zwar kann auch das Revisionsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen klären, selbst wenn dies eine Beweisaufnahme erfordern sollte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 72. Aufl. § 559 Rn. 7). Dabei kann von den Vorinstanzen nicht gewürdigter und sogar neuer Sachvortrag Berücksichtigung finden, soweit die Belange des Prozessgegners gewahrt werden (vgl. BGH 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - zu II 1 a der Gründe). Im Streitfall ist aber nicht hinreichend klar, ob die Klägerin an ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 uneingeschränkt festhalten will. Im Revisionsverfahren ist sie hierauf nicht mehr explizit zurückgekommen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Rahmen einer gegen das Berufungsurteil nach § 78a ArbGG erhobenen Rüge einen Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2010 vorgelegt hat, mit dem diese die Berichtigung eines ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses unter anderem dahingehend verlangt hat, dass die Aufgabe „Beauftragte für die Resorts Kultur und Solidaritätsnetz“ Erwähnung finden möge und ein Hinweis auf den „Umgang mit vertraulichen, zum Teil geheimen Daten“ aufzunehmen sei. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und ihr bisheriges Vorbringen, demzufolge sie einer lediglich „untergeordneten Assistenztätigkeit“ nachging, auch mit Blick auf eine sie zumindest abgestuft treffende Darlegungslast zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Ggf. wird das Landesarbeitsgericht erwägen müssen, die Klägerin persönlich zum Inhalt ihrer Arbeitsaufgaben anzuhören (§ 141 ZPO). Hinsichtlich der im „Memorandum Nr. 005“ aufgeführten Tätigkeiten wird zu klären sein, ob es sich insoweit um eine dauerhafte und vertragsgerechte Zuweisung von Arbeitsaufgaben handelte. Dabei wird auch dem Vortrag der Beklagten nachzugehen sein, es habe sich, wie ein „Memorandum Nr. 009“ vom 15. April 2009 verdeutliche, um eine einseitige Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin als Reaktion auf ein länger andauerndes, letztlich zur Kündigung führendes Fehlverhalten gehandelt. Träfe dies zu, so könnten die fraglichen Zuweisungen schwerlich als Maßstab für die Beurteilung dienen, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Art ist.

40

b) Die bisherigen Feststellungen berechtigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habe auf ihre Staatenimmunität verzichtet.

41

aa) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 33, BVerfGE 117, 141; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; BGH 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - Rn. 24). Der Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten sein und - als konkludente Erklärung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO mwN; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 629; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 95). Die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterliegt allerdings strengen Anforderungen (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19). Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, BGHZ 182, 10; im Ergebnis auch BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -).

42

bb) Soweit die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität (vgl. dazu BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe). Eine entsprechende - konkludente - Erklärung kann ebenso wenig darin erblickt werden, dass sie überhaupt Kündigungsgründe vorgebracht hat. Dies geschah erkennbar vorsorglich. In erster Linie hat sie sich auf ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen.

43

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht näher geprüft, ob in der Regelung unter Nr. 10 des Arbeitsvertrags vom 7. November 2007 ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf Immunität liegt. Ausweislich der eingereichten Übersetzung des Arbeitsvertrags haben sich die Parteien unter dem fraglichen Punkt verpflichtet, jeden Konflikt im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung des Vertrags einvernehmlich vorab beizulegen. Falls „keine Lösung gefunden [würde]“, sollte die Möglichkeit bestehen, „nachfolgend die zuständigen Justizbehörden [anzurufen]“. Zwar ist nicht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme deutscher Gerichte die Rede. Ganz auszuschließen ist ein solches Verständnis und ein ggf. mit ihm einhergehender stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung deutschen Rechts - aber nicht. Eine abschließende Beurteilung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil das Landesarbeitsgericht den genauen Inhalt der Regelung nicht festgestellt hat. Überdies muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zum Regelungsgehalt der Klausel zu äußern.

44

2. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Schluss gelangen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, wird das Urteil des Arbeitsgerichts, durch das der Einspruch der Beklagten verworfen worden ist, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 - unter Wiedereinsetzung der Beklagten in die Einspruchsfrist - aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen sein.

45

a) Es kann dahinstehen, ob eine unter Verkennung der Staatenimmunität ergangene gerichtliche Entscheidung nichtig und damit wirkungslos ist (so die hM, bspw. BayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 -; OLG München 27. August 1971 - 2 W 1284/71 -; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 1 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. Übers. § 300 Rn. 14; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; in der Tendenz auch BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10: keine Bindungswirkung eines die Immunität zu Unrecht verneinenden Zwischenurteils; die Frage offenlassend BGH 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe), oder ob sie mit den zulässigen Rechtsmitteln lediglich angefochten werden kann (so zumindest in Fällen, in denen das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit ausdrücklich bejaht hat MüKoZPO/Braun 4. Aufl. § 578 Rn. 11a; Stein/Jonas/Jacobs 22. Aufl. vor §§ 578 - 591 Rn. 10; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528 ff.; weiter gehend Schlosser ZZP Bd. 79 [1966], 164, 171, 178).

46

b) Die Beklagte hat im Streitfall gegen das - aus ihrer Sicht - völkerrechtswidrige Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sich im Einspruchsverfahren ausdrücklich auf ihre Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss sie die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen. Sie kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen werden, eine Staatenimmunität ggf. im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Falls erforderlich muss ihr - was zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO möglich ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Partei unverschuldet ist (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45). Da hier die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht verstrichen war, wird offenbleiben können, ob eine Verkennung der Staatenimmunität auch ohne eine Wiedereinsetzung im Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren - jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung - geltend gemacht werden kann(zu einer solchen Möglichkeit im Fall einer erkennbar unwirksamen öffentlichen Zustellung vgl. BGH 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 311).

47

3. Sollte das Landesarbeitsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei eröffnet, wird es weiterhin von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 21. Februar 2012 vorlagen. Es wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass seine bisherige Annahme, die Beklagte habe die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

48

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO. Nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er - der Arbeitgeber - seinen „Wohnsitz“ hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keinen Wohnsitz, aber eine Niederlassung, wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, wie wenn er dort seinen Wohnsitz hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Das Konsulat der Beklagten ist eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung.

49

aa) Der Europäische Gerichtshof hat darauf erkannt, dass die Botschaft eines ausländischen Staates eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO darstellt, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören(EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 52). Danach setzt die Anerkennung einer „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ zum einen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann, ohne dass diese sich an das Stammhaus wenden müssten. Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen, die sich auf den Betrieb dieser Einheit beziehen, oder Verpflichtungen betreffen, die die Einheit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Einheit sich befindet (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 48).

50

bb) Diese Erwägungen treffen auf das Generalkonsulat eines ausländischen Staates ebenso zu wie auf eine Botschaft. Auch ein Konsulat ist mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit vergleichbar, der auf Dauer nach außen hervortritt, und trägt zur Identifikation und Repräsentation des Entsendestaates bei. Eine Streitigkeit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin - ihre Arbeitsleistung im Geschäftsbereich eines Konsulats erbringt, hat einen hinreichenden Zusammenhang mit der Tätigkeit des Konsulats. Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es insoweit nicht.

51

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam erfolgt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

52

aa) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Zustellung Art. 15 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) (BGBl. 1977 II S. 1452) missachtet, ist unbegründet. Die fragliche Bestimmung ist unmittelbar nur auf verfahrenseinleitende Schriftstücke anwendbar (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 48; G. Geimer Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts S. 35). Im Übrigen regelt das Übereinkommen lediglich das Verfahren der Zustellung. In welchen Fällen und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach deutschem Zivilverfahrensrecht (Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ aaO; BGH 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. Anh. §§ 183, 184 Rn. 17; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 183 Rn. 14, 18, 21; PG/Tombrink/Kessen 6. Aufl. § 183 Rn. 1; G. Geimer aaO S. 180).

53

bb) Die Zustellung des Versäumnisurteils hatte damit grundsätzlich im Wege der Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. Art. 3 bis 6 HZÜ zu erfolgen(zur Zustellung an ausländische Staaten, soweit diese für acta iure gestionis der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 649, 2144; zum Ausschluss einer Zustellung über die diplomatischen Missionen: ders. aaO; Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 397, 401). Allerdings versprach dieser Weg der Zustellung hier keinen Erfolg. Nach § 185 Nr. 3 ZPO war deshalb die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gegeben, bei der es sich um eine Inlandszustellung handelt.

54

(1) Gemäß § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist (BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13 mwN). Das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser Schutz in angemessener Zeit zu erlangen ist (BGH 26. Januar 1989 - X ZR 23/87 - zu I 4 der Gründe, BGHZ 106, 336). Die Zustellung verspricht daher schon dann keinen Erfolg, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Ihre Voraussetzungen sind deshalb - jedenfalls im Erkenntnisverfahren - streng zu handhaben (vgl. BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13; MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

55

(2) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils hätten vorgelegen. Das die Zustellung betreibende Arbeitsgericht durfte aufgrund der Feststellungen des Auswärtigen Amts zu den Versuchen, die Klageschrift zuzustellen, davon ausgehen, dass Bemühungen, das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zuzustellen, erfolglos bleiben würden. Bei der Prüfung, ob eine Zustellung im Ausland Erfolg verspricht, dürfen sich die Gerichte auf die Feststellungen der Justizverwaltung nach § 9 ZRHO verlassen(Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 26; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2105a).

56

cc) Die Zustellung des Versäumnisurteils war auch ansonsten prozessordnungsgemäß. Das Arbeitsgericht brauchte die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nicht näher zu begründen. Die Gründe ergaben sich aus dem Gesetz (vgl. MüKoZPO/Musielak 4. Aufl. § 329 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 329 Rn. 24 mwN). Gegen die Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen im Beschluss vom 1. März 2012 bestehen keine Bedenken (§ 339 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Zustellung war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsgericht der Beklagten über sie - soweit ersichtlich - keine formlose Mitteilung gemacht hat (MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

57

c) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung sei zumindest unbegründet.

58

aa) Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 war verspätet. Das Urteil galt - unter der Voraussetzung, dass der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 7. März 2012 erfolgte - am 10. April 2012 (dem Dienstag nach Ostern) als zugestellt (§ 188 ZPO). Der Einspruch der Beklagten ist frühestens am 15. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen.

59

bb) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach §§ 233 ff. ZPO. Art. 16 HZÜ findet keine Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Auslandszustellung in Betracht kam und die anzufechtende Entscheidung auf dieser Grundlage ergangen ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 49). Das war hier nicht der Fall. Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte durch öffentliche (Inlands-)Zustellung nach § 185 ZPO. Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 16 HZÜ - analog - anzuwenden, soweit dort bestimmt ist, dass die Wiedereinsetzung binnen „einer angemessenen Frist“ beantragt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 185 Nr. 3 ZPO für Fälle einer nicht erfolgversprechenden Auslandszustellung die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland vorgesehen. Diese setzt nach Maßgabe des § 188 ZPO den Lauf von Rechtsbehelfsfristen in Gang. Das ist klar geregelt. Die damit einhergehende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87 -; BGH 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 153, 189; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 35; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 185 Rn. 1).

60

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung iSv. §§ 234, 236 ZPO frist- und formgerecht angebracht hat. Es hat die Zulässigkeit des Gesuchs dahinstehen lassen und angenommen, die Fristversäumnis sei jedenfalls verschuldet. Gegen diese Würdigung bestehen Bedenken. Das Landesarbeitsgericht hat möglicherweise nicht berücksichtigt, dass aus der Mitteilung des Auswärtigen Amts, die Beklagte habe eine Bescheinigung über den Empfang der Klageschrift und der (ersten) Terminsladung nicht zurückgereicht, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie habe die betreffenden Schriftstücke jedenfalls de facto erhalten. Zumindest hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte die Übermittlung der Schriftstücke bestritten und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Das wird es ggf. nachzuholen haben. Sollte das Landesarbeitsgericht erwägen, von einer Empfangsverweigerung der Beklagten auszugehen, wird es zu bedenken haben, dass diese der Auffassung war, sich auf Staatenimmunität berufen zu können.

61

dd) Je nach Sachlage wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte damit rechnen musste, dass gegen sie eine Säumnisentscheidung ergangen sein könnte.

62

d) Von Hinweisen zur Begründetheit der Klage - falls es auf diese ankommen sollte - sieht der Senat ab. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    Gerschermann    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2011 - 17 Sa 1468/11 - und des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 2011 - 36 Ca 3627/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Arbeitsgericht Berlin zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungs- und Schmerzensgeldansprüche. Der am 4. Oktober 1967 geborene Beklagte war akkreditierter Attaché der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in der Bundesrepublik Deutschland. Er schloss am 13. Januar 2009 mit der am 9. Juli 1980 geborenen indonesischen Staatsangehörigen R einen Arbeitsvertrag. Als monatliche Vergütung wurden 750,00 Euro bei freier Kost und Unterbringung vereinbart. Der Umfang der geschuldeten Arbeitszeit wurde nicht bestimmt. In einer Verbalnote bestätigte die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien die Bedingungen des Arbeitsvertrags und notifizierte Frau R Ankunft als private Hausangestellte eines Mitglieds der Mission. Frau R arbeitete vom 3. April 2009 bis zum 30. Oktober 2010 im Privathaushalt des Beklagten. Mit Vertrag vom 15. Februar 2011 trat sie ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis an die Klägerin ab. Der Beklagte verließ die Bundesrepublik Deutschland Ende Juli 2011.

2

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe Frau R ausgebeutet, misshandelt, bedroht und gefangen gehalten. Die vereinbarte Vergütung habe sie nicht erhalten.

3

Die Klägerin hat zuletzt - sinngemäß - beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.754,00 Euro brutto sowie immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 40.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, jeweils nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage.

5

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig. Der Beklagte ist nicht mehr von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies führt zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht.

7

I. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte bis zu seiner Ausreise von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit war, wie die Vorinstanzen angenommen haben.

8

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die deutsche Gerichtsbarkeit beschränkt sich grundsätzlich auf deutsches Hoheitsgebiet. Ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit unterliegen alle sich in der Bundesrepublik aufhaltenden Personen zunächst uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit. Die §§ 18 bis 20 GVG regeln personelle und sachbezogene Ausnahmen, die sich aus dem Völkerrecht ergeben. Nach § 18 GVG sind die Mitglieder der im Geltungsbereich des Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen - WÜD - vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957 ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

9

2. Der Beklagte gehörte zum Kreis der gemäß § 18 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommenen Personen. Er war als Attaché Mitglied einer diplomatischen Mission (vgl. Art. 1 lit. d, e WÜD). Gemäß Art. 31 Abs. 1 WÜD war er damit von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Eine Streitigkeit, für die nach Art. 31 Abs. 1 lit. a bis c WÜD ausnahmsweise keine Immunität besteht, war nicht gegeben.

10

3. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - die Immunität des Beklagten im Hinblick auf die Schwere der erhobenen Vorwürfe und der behaupteten Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Entsendestaat ausnahmsweise eingeschränkt war, denn der Beklagte ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision nicht mehr von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Seine Immunität endete gemäß Art. 39 Abs. 2 WÜD mit der Ausreise(vgl. Prütting/Gehrlein/Bitz ZPO 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 9). Sie besteht auch nicht gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 2 WÜD fort, weil der Beklagte nicht wegen der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird.

11

4. Damit ist das Prozesshindernis im Zeitpunkt der Ausreise des Beklagten aus der Bundesrepublik Deutschland entfallen und der Mangel der deutschen Gerichtsbarkeit nachträglich geheilt worden (vgl. Oberster Gerichtshof der Republik Österreich 17. Mai 2000 - 2 Ob 166/98 -).

12

II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, denn keine Instanz hat bislang in der Sache entschieden.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Kremser    

        

    Busch    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 40/12
vom
14. Mai 2013
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs entfällt
die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung
nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und
das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist.
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZB 40/12 - KG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 28. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 30 Mio. €

Gründe:

I.


1
Der Antragsgegner wurde durch einen in G. am 1. Juli 2009 erlassenen Schiedsspruch zur Zahlung von 29.210.000 € Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten verurteilt; die Revision des Antragsgegners zum S. Bundesgericht blieb erfolglos. Im Sommer 2011 hielt sich der t. Kronprinz mit einer Boeing 737 - nach Darstellung des Antragstellers Eigentum des Antragsgegners - in M. auf. Der Antragsteller stellte beim Kammergericht einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland, verbunden mit einem Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO auf Zulas- sung der Sicherungsvollstreckung. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 ordnete das Kammergericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit der Maßgabe an, dass der Antragsgegner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 38 Mio. € abwenden könne. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das Flugzeug in M. gepfändet. Zur Freigabe des Flugzeugs stellte der Antragsgegner eine Bürgschaft über 38 Mio. €.
2
Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Kammergericht den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die vorläufige Vollstreckbarkeit seines Beschlusses angeordnet. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung beantragt. Der Senat hat am 19. Juli 2012 gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass der Antragsgegner binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eine Sicherheit von insgesamt 42 Mio. € leistet, wobei diese durch Aufstockung der bereits über 38 Mio. € gestellten Bürgschaft oder in anderer Weise erfolgen könne. Der Antragsgegner hat daraufhin eine weitere Bürgschaft über 4 Mio. € gestellt. Am 30. Januar 2013 hat der Senat den Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin beantragt , dem Antragsteller nach § 109 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen zehn Tagen in das Erlöschen der Bürgschaften einzuwilligen. Gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers wendet sich der Antragsgegner mit seiner Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

II.


3
Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist. Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteresse derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Interesse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt. Dies muss vor allem im vorliegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Vermögen des Antragsgegners, in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, das heißt im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genügt nicht.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2012 - 20 Sch 10/11 -

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 - 8 Sa 69/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist venezolanischer Herkunft. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte ist die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela). In ihrem Konsulat in Hamburg beschäftigt sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter seit dem 15. Juni 2004 die Klägerin. Den ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien mit Vertrag vom 7. November 2007 geändert. Die in spanischer Sprache verfassten Vereinbarungen sehen die Anwendung deutschen Rechts vor. Nach dem zuletzt geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin die Leitung der Kulturabteilung und die Funktion der „Secretaria Ejecutiva del Cónsul General“ inne. In einem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sind ihre Aufgaben - ins Deutsche übersetzt - wie folgt beschrieben: 1. Öffentlichkeitsarbeit zwischen Generalkonsulat und [der] Behörde des konsularischen Amtsbereichs; 2. Konsularisches Sekretariat; 3. Personalassistentin des Leiter[s] des Konsulats; 4. Zuständig für Kultur und Solidaritätsnetz; 5. Koordinierung des politischen und Presse-Bereich[s]; 6. Übersetzerin.

3

Die Klägerin bezog bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ein monatliches Gehalt iHv. 2.250,00 Euro netto nebst 80,00 Euro netto „Mittagstischbonus“ und 132,00 Euro netto „Kinderbetreuungszuschuss“. Außerdem zahlte die Beklagte ihr jährlich 2.250,00 Euro netto Urlaubsgeld, 2.250,00 Euro netto Weihnachtsgeld und - gegen Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg - zweimal jährlich 243,00 Euro als „Semesterbeitrag“.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2009.

5

Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, ihre Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitigkeit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie habe keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern untergeordnete organisierende und koordinierende Assistenztätigkeiten verrichtet, etwa Reisen gebucht oder Geschenke besorgt. Der Rechtsstreit betreffe auch keine „brisanten Informationen“. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und überdies nach § 85 SGB IX unwirksam.

6

Ende September 2009 hat das Arbeitsgericht die zuständigen deutschen Behörden um Zustellung der Klage nebst Ladung zu einem Gütetermin - jeweils ins Spanische übersetzt - an das Außenministerium der Beklagten in Caracas ersucht. Unter dem 14. Juni 2010 teilte das Auswärtige Amt mit, die Beklagte habe bis dato kein Empfangsbekenntnis abgegeben. Die Deutsche Botschaft Caracas habe berichtet, dass mehrere Rechtshilfeangelegenheiten anhängig seien und „zur Zeit“ im Hinblick auf eine mangelnde Kooperation nicht abgeschlossen werden könnten. Sie bemühe sich aktiv um einen Termin für ein persönliches Gespräch, um die Problematik „aufnehmen zu können“. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das Auswärtige Amt mit, es habe in verschiedenen Arbeitsgerichtsverfahren, darunter dem vorliegenden, wiederholt, aber ohne Erfolg bei dem Außenministerium der Beklagten um Rücksendung der Empfangsbescheinigungen für die in Deutschland anhängigen Verfahren gebeten. In einer mündlichen Demarche sei auf Arbeitsebene ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, im Rahmen der deutschen Prozessordnung die öffentliche Zustellung anzuordnen und die Verfahren fortzuführen. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellungsbemühungen „wohl auch weiterhin aussichtslos“ blieben.

7

Daraufhin hat das Arbeitsgericht neuen Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Durch Beschluss vom 19. August 2011 hat es - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die öffentliche Zustellung der Klage und der Terminsladung bewilligt.

8

Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat die Klägerin die Klage um Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit von September 2009 bis einschließlich November 2011 iHv. insgesamt 146.907,00 Euro brutto und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 iHv. 2.266,84 Euro brutto erweitert. Das Arbeitsgericht hat den Gütetermin verlegt und durch Beschluss vom 15. November 2011 - antragsgemäß - die öffentliche Zustellung der Klageerweiterung und der Ladung zu dem neuen Termin bewilligt.

9

Am 21. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Am 1. März 2012 hat es die öffentliche Zustellung des Urteils angeordnet und die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt. Die Benachrichtigung hing ab dem 7. März 2012 an der Gerichtstafel aus.

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das beim Arbeitsgericht am 15. Mai 2012 einging, hat die Beklagte durch ihre Generalkonsulin Akteneinsicht beantragt und gegen eine etwaige Entscheidung Einspruch eingelegt. Am 23. Mai 2012 wurden ihr die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 hat sie nochmals Einspruch eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

11

Die Beklagte hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Das Versäumnisurteil sei wirkungslos, die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Unabhängig davon sei das Urteil gesetzwidrig ergangen und die Einspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Zustellungen der Klage, der Klageerweiterung und des Versäumnisurteils seien schon nach nationalem Recht unwirksam und hätten ohnehin nach den Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens vorgenommen werden müssen. Zumindest sei ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Diese habe mehrfach auf Kosten des Konsulats private Ausgaben getätigt und den Betriebsfrieden gestört. Einer Zustimmung des Integrationsamts habe es nicht bedurft. Die geltend gemachte Entgeltforderung sei jedenfalls der Höhe nach unschlüssig.

12

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Streitigkeit gegeben.

15

1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 3 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN).

16

2. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe). Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262).

17

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18). In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19).

18

b) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; einschränkend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 -, der annimmt, das Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen hätten; vgl. auch das - hier nicht anwendbare - Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. 1990 II S. 34 - EuStImm; zum Ganzen Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 85 f.). Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13). Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO). Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben(vgl. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62).

19

3. Danach durfte das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Beklagte habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit konsularischen Aufgaben betraut gewesen sei. Soweit sie mit solchen Angelegenheiten in Berührung gekommen sei, reiche dies nicht aus, um die ihr übertragene Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Mit Blick auf ihre Aufgaben als „Secretaria Ejecutiva“ sei nicht auszuschließen, dass sie lediglich Assistenztätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichtet habe. Entsprechendes gelte für die „Leitung der Kulturabteilung“ und eine vermeintliche Tätigkeit als Übersetzerin. Die Beklagte habe es versäumt aufzuzeigen, welche konkreten - aus ihrer Sicht hoheitlichen - Tätigkeiten der Klägerin insoweit oblegen hätten. Der Hinweis auf das „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sei unzureichend angesichts der Behauptung der Klägerin, dieses Formblatt sei ohne ihre Mitwirkung erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich.

21

b) Auf diese Weise hat das Landesarbeitsgericht an das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit überzogene Anforderungen gestellt. Es hat nicht bedacht, dass die Klägerin zumindest im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ihrerseits Erklärungspflichten treffen.

22

aa) Die Frage, welche Partei die objektive Beweislast für die Eröffnung der bzw. die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit trägt, wird nicht einheitlich beantwortet.

23

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen (vgl. BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe BVerfGE 46, 342; ebenso OLG Frankfurt am Main 24. Mai 2007 - 26 W 51/07 - zu II der Gründe). Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28, 29 mwN).

24

(2) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 527; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 100; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2982; Walter RIW 1984, 9, 10 ff.). Die Immunität sei eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbarkeit (Geimer aaO; vgl. auch Hausmann FS Geimer 2002 S. 289, 310; aA Geiger NJW 1987, 1124, 1125). Die Gegenmeinung verweist auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45).

25

bb) Der Streitfall verlangt keine abschließende Festlegung.

26

(1) Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine daraus resultierende - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staates keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel. Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 20). Hat er sich auf die Erbringung von Aufgaben berufen, deren funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Botschaft oder des Konsulats nahe liegt, so bedarf es zunächst keiner weiter gehenden Erläuterung des Staates, worin die fraglichen Aufgaben konkret bestehen. Will der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung entgegentreten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit sprechen. Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat.

27

(2) Der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin dem hoheitlichen Bereich des Konsulats zuzuordnen ist.

28

(a) Das Landesarbeitsgericht hat aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als „Secretaria Ejecutiva“ geschlossen, die Klägerin habe die Position einer „Chefsekretärin“ innegehabt. Dagegen erheben die Parteien keine Einwände. Damit liegt die Annahme fern, die Klägerin habe im konsularischen Bereich allenfalls Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wahrgenommen. Nach dem für die deutsche Arbeitswelt typischen Aufgabenzuschnitt einer „Chefsekretärin“ ist vielmehr indiziert, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit mit amtlichen Geschäften der Konsulatsleitung in Berührung kam und von deren Inhalt Kenntnis erlangte. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Konsulats. Der durch die Staatenimmunität bezweckte Schutz der Souveränität des Staates wäre unvollkommen, wenn die Gerichte eines fremden Staates berufen wären, zwar nicht über das Rechtsverhältnis mit dem eigentlichen Entscheidungsträger in konsularischen Angelegenheiten, aber doch über das mit einer maßgeblichen ausführenden Kraft zu urteilen.

29

(b) Ein hoheitlicher Charakter der Tätigkeit ist ebenso indiziert, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, der Klägerin habe die „Leitung der Kulturabteilung“ oblegen. Gemäß Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) zählt zu den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kultureller Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und sich über das kulturelle Leben im Empfangsstaat zu unterrichten. Zwar sind kulturelle Aktivitäten außerhalb eines zwischenstaatlichen „offiziellen“ Kulturaustauschs in der Regel nicht-hoheitlicher Natur (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 583 ua. unter Hinweis auf den Betrieb eines Opernhauses). Angesichts der typischen konsularischen Aufgabe der Förderung des zwischenstaatlichen Kulturaustauschs wäre es aber verfehlt, von dem ausländischen Staat im Hinblick auf einen Arbeitnehmer, dem vertragsgemäß die „Leitung der Kulturabteilung“ übertragen ist, weitere Darlegungen zum hoheitlichen Charakter der Tätigkeit zu verlangen. Vielmehr ist indiziert, dass die Aufgaben in funktionalem Zusammenhang mit originären, nicht nur untergeordneten konsularischen - und damit hoheitlichen Aufgaben - stehen. Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Einen solchen Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt.

30

(3) Die Klägerin durfte sich danach nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, sie habe lediglich „untergeordnete“ Aufgaben wahrgenommen. Es genügte nicht, dafür beispielhaft auf Reisebuchungen und das Besorgen von Geschenken zu verweisen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen. Nur so ermöglichte sie eine abschließende qualitative und quantitative gerichtliche Beurteilung ihrer Aufgaben. Das ist nicht geschehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte für die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch auf die Tätigkeitsbeschreibung in dem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ berufen und behauptet hat, die Klägerin habe die dort genannten Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Deren Einwand, die fragliche Beschreibung stamme nicht von ihr, sondern sei „im Jahr 2008 von dem damaligen Konsul festgesetzt worden“, lässt nicht erkennen, welche der Tätigkeiten sie nicht ausgeführt habe. Soweit die Klägerin in Abrede gestellt hat, als „Beauftragte für Politik und Kultur“ tätig geworden zu sein, bedurfte dies angesichts der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Aufgabe der „Leitung der Kulturabteilung“ der näheren Erläuterung.

31

(4) Eine entsprechende Konkretisierung ist zwar ansatzweise den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2013 zu entnehmen. Dort heißt es, sie sei nur für „einfache“ Aufgaben zuständig gewesen, die weder vertrauliche noch politische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch habe sie keinen Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt und sei weder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit noch mit Dolmetscher- oder Übersetzerdiensten betraut gewesen. Solche Aufgaben seien vielmehr von anderen - namentlich benannten - Mitarbeitern des Konsulats wahrgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat sich die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag und auf ein „Memorandum Nr. 005“ vom 7. April 2009 berufen, das ihr folgende Aufgaben zuschreibt: „Terminkalender der Generalkonsulin; elektronische Post des Konsulats; Erstellen von Mitteilungen (Deutsch und Spanisch); Antworten auf Einladungen, Telefonanrufe; Ablage und Korrespondenz; Erstellung des Telefonbuchs des Konsulats; andere von der Generalkonsulin erteilte Aufgaben“. Mit diesem Vortrag hat sich das Landesarbeitsgericht in der Sache aber - rechtsfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt, weil es die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten zu ihrer Auffassung, sie genieße im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit der Klägerin Staatenimmunität, als unschlüssig angesehen hat. Soweit es die betreffenden Ausführungen der Klägerin für verspätet gehalten hat, war dies nach dem eigenen Standpunkt ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon hatte es die Prozessvoraussetzung einer Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen; deshalb kam eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet von vorneherein nicht in Betracht.

32

4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, wird nicht von seiner (Zweit-)Begründung getragen, durch den vorliegenden Rechtsstreit sei eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten nicht zu erwarten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Völkerrechts mit dem Inhalt, für gerichtliche Verfahren - auch in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit - bestehe Staatenimmunität nur dann, wenn mit der Durchführung des Verfahrens die Sicherheitsinteressen des fremden Staates beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen wäre eine solche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel indiziert.

33

a) Die vom Landesarbeitsgericht unterstellte Anforderung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004. Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 Ratifikationen sind noch nicht erfolgt (laut Internetauskunft der Vereinten Nationen liegen bislang 16 Ratifikationen vor). Unabhängig von der Frage, ob die in dem Abkommen enthaltenen Regeln universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen (bejahend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 571), gibt dieses für die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nichts her. Zwar ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 Buchst. d die nach Art. 11 Abs. 1 für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnete Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ganz oder teilweise zu leisten ist, dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der die Arbeitgeberstellung innehat, dessen Sicherheitsinteressen zuwiderliefe. Damit ist aber nicht gesagt, dass andernfalls eine Staatenimmunität stets zu verneinen wäre. Diese kann sich aus weiteren, in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens geregelten Ausnahmen ergeben. Zu diesen zählt der Umstand, dass der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt des ausländischen Staates zu erfüllen.

34

b) Der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 (- C-154/11 - [Mahamdia]) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

35

aa) Der Gerichtshof geht von einer „internationalen Praxis“ aus, nach der Staatenimmunität allgemein anerkannt ist, wenn der Rechtsstreit acta iure imperii betrifft, sie aber ausgeschlossen sein kann, wenn sich das gerichtliche Verfahren auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 55). Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dann nicht entgegen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines mit einem fremden Staat geschlossenen Arbeitsvertrags wehre und das angerufene Gericht feststelle, dass die geschuldeten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fielen, oder wenn die Klage nicht mit den Sicherheitsinteressen des Staates kollidieren könne. Dabei sei es Sache des angerufenen nationalen Gerichts zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich verrichte (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 56).

36

bb) Die Entscheidung bezieht sich auf Rechtsfragen betreffend den Anwendungsbereich der EuGVVO. Diese wiederum regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen Staatenimmunität anzunehmen ist. Die Entscheidung ist zudem nicht dahin zu verstehen, der in Anspruch genommene Staat könne sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Immunität nur berufen, wenn die Durchführung des Verfahrens seinen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufe.

37

II. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

38

1. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für die Streitigkeit eröffnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Entscheidungen des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben und die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen.

39

a) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, die Beklagte habe eine hoheitliche Tätigkeit nicht schlüssig aufgezeigt, den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben. Zwar kann auch das Revisionsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen klären, selbst wenn dies eine Beweisaufnahme erfordern sollte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 72. Aufl. § 559 Rn. 7). Dabei kann von den Vorinstanzen nicht gewürdigter und sogar neuer Sachvortrag Berücksichtigung finden, soweit die Belange des Prozessgegners gewahrt werden (vgl. BGH 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - zu II 1 a der Gründe). Im Streitfall ist aber nicht hinreichend klar, ob die Klägerin an ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 uneingeschränkt festhalten will. Im Revisionsverfahren ist sie hierauf nicht mehr explizit zurückgekommen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Rahmen einer gegen das Berufungsurteil nach § 78a ArbGG erhobenen Rüge einen Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2010 vorgelegt hat, mit dem diese die Berichtigung eines ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses unter anderem dahingehend verlangt hat, dass die Aufgabe „Beauftragte für die Resorts Kultur und Solidaritätsnetz“ Erwähnung finden möge und ein Hinweis auf den „Umgang mit vertraulichen, zum Teil geheimen Daten“ aufzunehmen sei. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und ihr bisheriges Vorbringen, demzufolge sie einer lediglich „untergeordneten Assistenztätigkeit“ nachging, auch mit Blick auf eine sie zumindest abgestuft treffende Darlegungslast zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Ggf. wird das Landesarbeitsgericht erwägen müssen, die Klägerin persönlich zum Inhalt ihrer Arbeitsaufgaben anzuhören (§ 141 ZPO). Hinsichtlich der im „Memorandum Nr. 005“ aufgeführten Tätigkeiten wird zu klären sein, ob es sich insoweit um eine dauerhafte und vertragsgerechte Zuweisung von Arbeitsaufgaben handelte. Dabei wird auch dem Vortrag der Beklagten nachzugehen sein, es habe sich, wie ein „Memorandum Nr. 009“ vom 15. April 2009 verdeutliche, um eine einseitige Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin als Reaktion auf ein länger andauerndes, letztlich zur Kündigung führendes Fehlverhalten gehandelt. Träfe dies zu, so könnten die fraglichen Zuweisungen schwerlich als Maßstab für die Beurteilung dienen, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Art ist.

40

b) Die bisherigen Feststellungen berechtigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habe auf ihre Staatenimmunität verzichtet.

41

aa) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 33, BVerfGE 117, 141; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; BGH 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - Rn. 24). Der Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten sein und - als konkludente Erklärung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO mwN; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 629; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 95). Die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterliegt allerdings strengen Anforderungen (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19). Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, BGHZ 182, 10; im Ergebnis auch BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -).

42

bb) Soweit die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität (vgl. dazu BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe). Eine entsprechende - konkludente - Erklärung kann ebenso wenig darin erblickt werden, dass sie überhaupt Kündigungsgründe vorgebracht hat. Dies geschah erkennbar vorsorglich. In erster Linie hat sie sich auf ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen.

43

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht näher geprüft, ob in der Regelung unter Nr. 10 des Arbeitsvertrags vom 7. November 2007 ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf Immunität liegt. Ausweislich der eingereichten Übersetzung des Arbeitsvertrags haben sich die Parteien unter dem fraglichen Punkt verpflichtet, jeden Konflikt im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung des Vertrags einvernehmlich vorab beizulegen. Falls „keine Lösung gefunden [würde]“, sollte die Möglichkeit bestehen, „nachfolgend die zuständigen Justizbehörden [anzurufen]“. Zwar ist nicht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme deutscher Gerichte die Rede. Ganz auszuschließen ist ein solches Verständnis und ein ggf. mit ihm einhergehender stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung deutschen Rechts - aber nicht. Eine abschließende Beurteilung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil das Landesarbeitsgericht den genauen Inhalt der Regelung nicht festgestellt hat. Überdies muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zum Regelungsgehalt der Klausel zu äußern.

44

2. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Schluss gelangen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, wird das Urteil des Arbeitsgerichts, durch das der Einspruch der Beklagten verworfen worden ist, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 - unter Wiedereinsetzung der Beklagten in die Einspruchsfrist - aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen sein.

45

a) Es kann dahinstehen, ob eine unter Verkennung der Staatenimmunität ergangene gerichtliche Entscheidung nichtig und damit wirkungslos ist (so die hM, bspw. BayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 -; OLG München 27. August 1971 - 2 W 1284/71 -; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 1 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. Übers. § 300 Rn. 14; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; in der Tendenz auch BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10: keine Bindungswirkung eines die Immunität zu Unrecht verneinenden Zwischenurteils; die Frage offenlassend BGH 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe), oder ob sie mit den zulässigen Rechtsmitteln lediglich angefochten werden kann (so zumindest in Fällen, in denen das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit ausdrücklich bejaht hat MüKoZPO/Braun 4. Aufl. § 578 Rn. 11a; Stein/Jonas/Jacobs 22. Aufl. vor §§ 578 - 591 Rn. 10; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528 ff.; weiter gehend Schlosser ZZP Bd. 79 [1966], 164, 171, 178).

46

b) Die Beklagte hat im Streitfall gegen das - aus ihrer Sicht - völkerrechtswidrige Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sich im Einspruchsverfahren ausdrücklich auf ihre Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss sie die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen. Sie kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen werden, eine Staatenimmunität ggf. im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Falls erforderlich muss ihr - was zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO möglich ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Partei unverschuldet ist (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45). Da hier die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht verstrichen war, wird offenbleiben können, ob eine Verkennung der Staatenimmunität auch ohne eine Wiedereinsetzung im Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren - jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung - geltend gemacht werden kann(zu einer solchen Möglichkeit im Fall einer erkennbar unwirksamen öffentlichen Zustellung vgl. BGH 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 311).

47

3. Sollte das Landesarbeitsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei eröffnet, wird es weiterhin von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 21. Februar 2012 vorlagen. Es wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass seine bisherige Annahme, die Beklagte habe die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

48

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO. Nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er - der Arbeitgeber - seinen „Wohnsitz“ hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keinen Wohnsitz, aber eine Niederlassung, wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, wie wenn er dort seinen Wohnsitz hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Das Konsulat der Beklagten ist eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung.

49

aa) Der Europäische Gerichtshof hat darauf erkannt, dass die Botschaft eines ausländischen Staates eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO darstellt, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören(EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 52). Danach setzt die Anerkennung einer „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ zum einen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann, ohne dass diese sich an das Stammhaus wenden müssten. Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen, die sich auf den Betrieb dieser Einheit beziehen, oder Verpflichtungen betreffen, die die Einheit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Einheit sich befindet (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 48).

50

bb) Diese Erwägungen treffen auf das Generalkonsulat eines ausländischen Staates ebenso zu wie auf eine Botschaft. Auch ein Konsulat ist mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit vergleichbar, der auf Dauer nach außen hervortritt, und trägt zur Identifikation und Repräsentation des Entsendestaates bei. Eine Streitigkeit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin - ihre Arbeitsleistung im Geschäftsbereich eines Konsulats erbringt, hat einen hinreichenden Zusammenhang mit der Tätigkeit des Konsulats. Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es insoweit nicht.

51

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam erfolgt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

52

aa) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Zustellung Art. 15 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) (BGBl. 1977 II S. 1452) missachtet, ist unbegründet. Die fragliche Bestimmung ist unmittelbar nur auf verfahrenseinleitende Schriftstücke anwendbar (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 48; G. Geimer Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts S. 35). Im Übrigen regelt das Übereinkommen lediglich das Verfahren der Zustellung. In welchen Fällen und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach deutschem Zivilverfahrensrecht (Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ aaO; BGH 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. Anh. §§ 183, 184 Rn. 17; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 183 Rn. 14, 18, 21; PG/Tombrink/Kessen 6. Aufl. § 183 Rn. 1; G. Geimer aaO S. 180).

53

bb) Die Zustellung des Versäumnisurteils hatte damit grundsätzlich im Wege der Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. Art. 3 bis 6 HZÜ zu erfolgen(zur Zustellung an ausländische Staaten, soweit diese für acta iure gestionis der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 649, 2144; zum Ausschluss einer Zustellung über die diplomatischen Missionen: ders. aaO; Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 397, 401). Allerdings versprach dieser Weg der Zustellung hier keinen Erfolg. Nach § 185 Nr. 3 ZPO war deshalb die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gegeben, bei der es sich um eine Inlandszustellung handelt.

54

(1) Gemäß § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist (BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13 mwN). Das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser Schutz in angemessener Zeit zu erlangen ist (BGH 26. Januar 1989 - X ZR 23/87 - zu I 4 der Gründe, BGHZ 106, 336). Die Zustellung verspricht daher schon dann keinen Erfolg, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Ihre Voraussetzungen sind deshalb - jedenfalls im Erkenntnisverfahren - streng zu handhaben (vgl. BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13; MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

55

(2) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils hätten vorgelegen. Das die Zustellung betreibende Arbeitsgericht durfte aufgrund der Feststellungen des Auswärtigen Amts zu den Versuchen, die Klageschrift zuzustellen, davon ausgehen, dass Bemühungen, das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zuzustellen, erfolglos bleiben würden. Bei der Prüfung, ob eine Zustellung im Ausland Erfolg verspricht, dürfen sich die Gerichte auf die Feststellungen der Justizverwaltung nach § 9 ZRHO verlassen(Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 26; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2105a).

56

cc) Die Zustellung des Versäumnisurteils war auch ansonsten prozessordnungsgemäß. Das Arbeitsgericht brauchte die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nicht näher zu begründen. Die Gründe ergaben sich aus dem Gesetz (vgl. MüKoZPO/Musielak 4. Aufl. § 329 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 329 Rn. 24 mwN). Gegen die Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen im Beschluss vom 1. März 2012 bestehen keine Bedenken (§ 339 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Zustellung war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsgericht der Beklagten über sie - soweit ersichtlich - keine formlose Mitteilung gemacht hat (MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

57

c) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung sei zumindest unbegründet.

58

aa) Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 war verspätet. Das Urteil galt - unter der Voraussetzung, dass der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 7. März 2012 erfolgte - am 10. April 2012 (dem Dienstag nach Ostern) als zugestellt (§ 188 ZPO). Der Einspruch der Beklagten ist frühestens am 15. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen.

59

bb) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach §§ 233 ff. ZPO. Art. 16 HZÜ findet keine Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Auslandszustellung in Betracht kam und die anzufechtende Entscheidung auf dieser Grundlage ergangen ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 49). Das war hier nicht der Fall. Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte durch öffentliche (Inlands-)Zustellung nach § 185 ZPO. Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 16 HZÜ - analog - anzuwenden, soweit dort bestimmt ist, dass die Wiedereinsetzung binnen „einer angemessenen Frist“ beantragt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 185 Nr. 3 ZPO für Fälle einer nicht erfolgversprechenden Auslandszustellung die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland vorgesehen. Diese setzt nach Maßgabe des § 188 ZPO den Lauf von Rechtsbehelfsfristen in Gang. Das ist klar geregelt. Die damit einhergehende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87 -; BGH 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 153, 189; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 35; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 185 Rn. 1).

60

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung iSv. §§ 234, 236 ZPO frist- und formgerecht angebracht hat. Es hat die Zulässigkeit des Gesuchs dahinstehen lassen und angenommen, die Fristversäumnis sei jedenfalls verschuldet. Gegen diese Würdigung bestehen Bedenken. Das Landesarbeitsgericht hat möglicherweise nicht berücksichtigt, dass aus der Mitteilung des Auswärtigen Amts, die Beklagte habe eine Bescheinigung über den Empfang der Klageschrift und der (ersten) Terminsladung nicht zurückgereicht, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie habe die betreffenden Schriftstücke jedenfalls de facto erhalten. Zumindest hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte die Übermittlung der Schriftstücke bestritten und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Das wird es ggf. nachzuholen haben. Sollte das Landesarbeitsgericht erwägen, von einer Empfangsverweigerung der Beklagten auszugehen, wird es zu bedenken haben, dass diese der Auffassung war, sich auf Staatenimmunität berufen zu können.

61

dd) Je nach Sachlage wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte damit rechnen musste, dass gegen sie eine Säumnisentscheidung ergangen sein könnte.

62

d) Von Hinweisen zur Begründetheit der Klage - falls es auf diese ankommen sollte - sieht der Senat ab. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    Gerschermann    

                 

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.

Tenor

1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Mai 2011 - 35 Ca 17879/09 - sowie der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 - 8 Ta 393/11 - ist gegenstandslos.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte, über die Einbehaltung einer griechischen Quellensteuer durch die Republik Griechenland gegenüber einem bei ihr in Deutschland beschäftigten griechischen Staatsbürger zu entscheiden.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist von dem Kläger, der allein die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, vor dem Arbeitsgericht München auf "Nachzahlung" einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes im Gesamtbetrag von 15.198,22 € "brutto" nebst Zinsen verklagt worden. Der Kläger steht seit 1989 als Lehrkraft für die "Privaten Volksschulen der Republik Griechenland" in München und im Landkreis Dachau im Dienst der Beschwerdeführerin, die als Trägerin dieser Privatschulen am 1. Juli 1994 einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hat. Er bezieht sein Bruttoeinkommen aus öffentlichen Kassen der Republik Griechenland. Art. 8 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrags sieht vor, dass der Kläger infolge des extraterritorialen Status der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin selbst verpflichtet ist, die volle Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden beziehungsweise Anstalten abzuführen.

3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte das Griechische Generalkonsulat München dem Kläger mit, dass ab dem 1. Februar 2002 "im Auftrag und Interesse des griechischen Staates ein Prozentsatz von 5%, bezogen auf Ihr monatliches Bruttoeinkommen, als Steuer einbehalten wird". Dies sollte rückwirkend mit Wirkung vom September 2001 an gelten. Die Erhebung dieser Steuer erfolgte jeweils durch direkten Abzug vom Bruttoeinkommen des Klägers unter Angabe der griechischen Besteuerungsgrundlage.

4

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beschwerdeführerin regelt ein völkerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: DBA) die Ausübung der Steuerhoheit über die eigenen Staatsangehörigen im Ausland.

5

Art. X DBA vom 18. April 1966 (BGBl II 1967 S. 852) lautet:

Artikel X [Einkünfte aus öffentlichen Kassen]

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.

[…]

6

2. Mit der am 25. November 2009 vor dem Arbeitsgericht München erhobenen Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der seit 2002 bis einschließlich 2008 einbehaltenen "Quellensteuer" sowie die Unterlassung künftiger derartiger Abzüge.

7

a) Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gütetermin nicht erschienen war, erließ das Arbeitsgericht München am 25. Mai 2011 ein Teilversäumnisurteil, mit dem die begehrte Rückzahlung sowie der Unterlassungsanspruch tituliert wurden. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

8

b) Im Vollstreckungsverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. September 2011 Erinnerung (§ 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 732 ZPO) gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung führte sie aus, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei, weil Streitgegenstand im vorliegenden Fall ausschließlich die Besteuerung des Klägers durch die Beschwerdeführerin nach Art. X Abs. 1 DBA sei. Streitgegenstand sei damit, ob und in welchem Umfang die Republik Griechenland ihre Staatsangehörigen auf deutschem Staatsgebiet besteuern dürfe, das heißt die hoheitliche Handlung eines souveränen Staates, für die die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit Art. 25 GG mit Blick auf den Grundsatz der Staatenimmunität nicht eröffnet sei. Urteile, die gegen einen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit Unterworfenen ergingen, seien nichtig, weil § 20 Abs. 2 GVG jeglichem gerichtlichem Tätigwerden entgegenstehe. Da das Teilversäumnisurteil nichtig sei, hätte für dieses auch keine Vollstreckungsklausel erteilt werden dürfen. Die Erinnerung wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das Landesarbeitsgericht München die Entscheidung des Arbeitsgerichts München mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für insgesamt unzulässig. Dagegen erhob der Kläger Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht.

9

c) Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hob das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 auf und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurück. Ob Urteile, die gegen Personen, die der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, nichtig und damit wirkungslos oder lediglich anfechtbar seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin in dem mit dem Kläger geführten Rechtsstreit nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen sei. Der Rechtsstreit betreffe nicht deren hoheitliche Tätigkeit. Soweit überhaupt eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität in Betracht komme, beziehe sich dies auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremder Gerichtsbarkeit unterworfen sei; es gebe aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat auch für nicht-hoheitliches Handeln Immunität genieße. Folglich seien kraft Bundesrechts im Sinne von Art. 25 GG und den allgemeinen Regeln des Völkergewohnheitsrechts ausländische Staaten der deutschen Gerichtsbarkeit nur insoweit entzogen, als ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen sei. Wenn die Tätigkeit zum Kernbereich hoheitlichen Handelns gehöre, könne es ausnahmsweise völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als hoheitlich zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege zum Kernbereich gezählt. Bei einer Streitigkeit aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis komme es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich seien, wofür der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit entscheidend sei; entsprechend handele ein ausländischer Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, wenn er einen Arbeitnehmer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraue. Der Kläger nehme als Lehrer an den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland jedoch keine Tätigkeit wahr, die mit der Ausübung der Souveränität der Beschwerdeführerin im Sinne der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Zusammenhang stehe. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin deshalb von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, weil die Parteien über die Berechtigung der Beschwerdeführerin stritten, ob sie Steuern vom Einkommen des Klägers einbehalten dürfe. Dahingestellt bleiben könne, ob das innerstaatliche Recht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule der Beschwerdeführerin als hoheitliche Tätigkeit einstufe, weil für die Feststellung der Immunität allein das deutsche Recht maßgeblich sei; danach sei die Beschwerdeführerin einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt. Eine Immunität der Beschwerdeführerin gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit folge schließlich auch nicht daraus, dass die Parteien über die Frage stritten, ob die Beschwerdeführerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zum Lohnabzug berechtigt gewesen sei. Der Streit drehe sich nicht um die Berechtigung der Beschwerdeführerin, das Einkommen des Klägers entgegen der Vorgabe des Art. 8 des Arbeitsvertrags selbst zu besteuern, sondern um eine hieraus möglicherweise folgende Doppelbesteuerung, für die nach Art. XX DBA ein Verständigungsverfahren im Inland vorgesehen sei. Damit sei auch die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.

II.

10

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung führt sie aus, dass das Bundesarbeitsgericht den Abzug der Quellensteuer durch den griechischen Staat als hoheitliche Maßnahme der Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen; die Rechtsbeschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen. Zu diesen Fragen habe Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts vorgelegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht hiervon habe abweichen oder einen Fall hoheitlichen Handelns habe verneinen wollen, hätte es die Sache entweder dem Großen Senat nach § 45 Abs. 2 ArbGG oder dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Entscheidung vorlegen müssen. Dies sei willkürlich unterblieben.

III.

11

Die Bundesregierung und der Kläger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

1. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde zumindest für unbegründet.

13

2. Für die Bundesregierung hat das Auswärtige Amt eine Stellungnahme abgegeben, in der es die Verfassungsbeschwerde für begründet hält.

14

Auf den vorliegenden Lebenssachverhalt seien sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorschriften anzuwenden. Während sich die Zahlung des Arbeitslohnes als Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags darstelle, handele es sich bei der Einbehaltung der Quellensteuer um hoheitliches Handeln der Beschwerdeführerin, dessen Rechtmäßigkeit sich allein nach griechischem Steuerrecht bemesse und typischerweise auch nur in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geklärt werden könne. Hinsichtlich ihres hoheitlichen Handelns genieße die Beschwerdeführerin völkerrechtliche Immunität. Der Charakter dieser Beziehung werde auch nicht durch die zusätzliche Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Klägers verändert. Die steuerrechtliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger betreffe mit der Steuerhoheit der Republik Griechenland den Kern ihrer staatlichen Betätigung, nämlich die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Erhebung von Steuern. Auch nach dem als lex fori maßgeblichen deutschen Recht erfülle ein Arbeitgeber durch den Lohnsteuerabzug eine öffentlich-rechtliche Aufgabe für die Finanzbehörden. Da die Finanzierung des Staatshaushaltes die Ausübung anderer staatlicher Aufgaben überhaupt erst ermögliche, wäre die Steuererhebung aber selbst dann als hoheitlich zu qualifizieren, wenn dies nach dem deutschen Recht anders sein sollte.

IV.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

16

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

17

Auch als ausländischer Staat kann sich die Beschwerdeführerin auf das als verletzt gerügte grundrechtsgleiche Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Da dieses weniger der individuellen Selbstbestimmung als der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dient, werden sowohl inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>; 75, 192 <200>) als auch ausländische juristische Personen des privaten (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>; 21, 207 <208>; 23, 229 <236>; 64, 1 <11>) und des öffentlichen Rechts von dessen Schutzbereich erfasst. Das gilt auch für ausländische Staaten (vgl. BVerfGK 1, 32 <37 f.>; 9, 211 <213>).

18

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen den Grundsatz der Staatenimmunität (Art. 25 GG) (a) und verletzen damit die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (b).

19

a) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich dies auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten (sovereign equality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt auch wegen des zunehmenden kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. zuletzt BVerfGE 117, 141 <152 f.>).

20

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>) und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <153>). Im Einklang mit der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis geht das Bundesverfassungsgericht insoweit davon aus, dass Hoheitsakte ausländischer Staaten (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>). Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die Zwangsvollstreckung in im Inland belegene Vermögenswerte ausländischer Staaten, die hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfGE 46, 342 <392 f.>; 64, 1 <40>; 117, 141 <154>; BVerfGK 19, 122 <128>).

21

bb) Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (vgl. BVerfGE 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. BVerfGE 16, 27 <63>; 46, 342 <394>). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 16, 27 <63 f.>; 46, 342 <394>).

22

cc) Im vorliegenden Fall liegt ein solcher actus iure imperii schon unter Zugrundelegung der Wertungen der deutschen Rechtsordnung vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Besteuerung des Klägers mit der griechischen Quellensteuer durch den griechischen Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts. Schon nach nationalem Recht ist die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit des Staates, der den Steuerpflichtigen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Abgaben auferlegt, deren Fälligkeit allein von der tatbestandlichen Erfüllung eines Gesetzes abhängt, das diese Leistungspflicht regelt (§ 3 Abs. 1 AO; vgl. auch BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Die Einbehaltung sowie die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber stellt nach deutschem Recht die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dar (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. BVerfGE 19, 226 <240>; 44, 103 <104>). Ob der Arbeitgeber dabei als Beliehener oder in sonstiger Weise tätig wird (vgl. Drüen, Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen, 2012, S. 135 ff.; Geißler, Der Unternehmer im Dienste des Steuerstaats, 2001, S. 26 ff.; G. Kirchhof, Die Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, 2005, S. 44 ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung. Nach der lex fori ist jedenfalls von einer hoheitlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was auch durch einen Blick auf den Kernbereich völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns bestätigt wird. Die Erhebung öffentlicher Abgaben ist in jedem Staatswesen schon deshalb hoheitlicher Natur, weil erst durch die Erhebung entsprechender Einnahmen die Ausübung staatlicher Tätigkeiten möglich wird (vgl. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 99 Rn. 99; Waldhoff, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rn. 2, 7).

23

dd) Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der deutschen Gerichtsbarkeit unterwerfen wollte, also auf ihre Staatenimmunität verzichtet hat.

24

(1) Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt (vgl. BVerfGE 117, 141 <154> m.w.N.). Der Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem privatrechtlichen Vertrag oder, speziell für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, vor Gericht erklärt werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 469); allenfalls kann auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache ein konkludenter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 470; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 ). Zudem sieht Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vor, dass ein Vertragsstaat vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates dann keine Immunität beanspruchen kann, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Erbringung der Arbeitsleistung auf dem Gebiet des Gerichtsstaates erfolgt.

25

(2) Keine dieser Voraussetzungen ist hier freilich erfüllt.

26

Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität, das bislang nur von acht Mitgliedstaaten des Europarates, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin ratifiziert worden ist, entfaltet gegenüber dieser keine Wirkung. Im Übrigen betrifft der hier streitgegenständliche Rechtsstreit auch nicht den mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern das Recht der Beschwerdeführerin zur Besteuerung.

27

Ein Verzicht auf die Staatenimmunität ergibt sich aber auch nicht aus anderen Gründen. Im gerichtlichen Verfahren ist ein solcher nicht erklärt worden. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat immer wieder auf ihre Staatenimmunität hingewiesen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger fehlt es an einer entsprechenden Verzichtserklärung, wie sie beispielsweise bei der Ausreichung von Staatsanleihen an private Gläubiger üblich ist (vgl. BVerfGE 117, 141 <155>); dass sich der Kläger gegenüber der Beschwerdeführerin arbeitsvertraglich zur Abführung der in Deutschland anfallenden deutschen Steuern und Sozialabgaben verpflichtet hat, kann, entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 26 des angegriffenen Beschlusses) nicht als konkludenter Immunitätsverzicht verstanden werden. Selbst wenn man dies anders sähe, bezöge sich ein solcher Immunitätsverzicht nicht über das konkrete Arbeitsverhältnis hinaus auch auf das steuerrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger des Ausgangsverfahrens. Im Gegenteil: Der Rückgriff auf das in Art. XX Abs. 1 DBA vorgesehene Verständigungsverfahren, das für Fälle einer nachweislichen unzulässigen Doppelbesteuerung eine Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorsieht, legt gerade keinen Immunitätsverzicht der Beschwerdeführerin nahe, weil insoweit, entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 27 des angegriffenen Beschlusses), ein Rechtsweg zu den Gerichten eines Vertragsstaates nicht eröffnet ist.

28

ee) Soweit die Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall über die Besteuerung eines griechischen Staatsangehörigen durch die Republik Griechenland entschieden haben, haben sie der Sache nach zugleich über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ausübung ausländischer Staatsgewalt im Inland, hier der durch Art. X Abs. 1 DBA seitens der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich gestatteten Besteuerung eines griechischen Staatsbürgers im Inland durch den Entsendestaat und damit unter Missachtung der Staatenimmunität entschieden. Im Widerspruch zum Grundsatz der Staatenimmunität ergangene Entscheidungen sind nichtig (vgl. BGHZ 182, 10 <16>, Rn. 20, m.w.N.). Dies muss auch für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein solches Urteil gelten.

29

b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Staatenimmunität führt im vorliegenden Fall auch zu einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

30

aa) Zwar stellt nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen auch schon einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 12 BvR 1563/12, 2 BvR 12 BvR 1564/12 -, juris, Rn. 179; stRspr.). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich auch eine Verfassungsverletzung, weil die Anwendung des einfachen Rechts andernfalls auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben würde (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Vielmehr ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist (grundlegend BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 58, 1 <45>; 82, 286 <299>; 87, 282 <284>; 131, 268 <312>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur angesichts der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGE 131, 268<312>).

31

bb) Im vorliegenden Fall liegt eine solche grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG vor. Da der Grundsatz der Staatenimmunität die gerichtliche Beurteilung hoheitlichen Handelns ausländischer Staaten von vornherein verbietet, stellt sich eine dem zuwiderlaufende gerichtliche Entscheidung jedenfalls dann als grob fehlerhaft und insofern willkürlich dar, wenn sie Maßnahmen betrifft, die dem Kernbereich des völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns zuzurechnen sind. Das ist hier, wie angeführt, der Fall.

32

c) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch wegen einer unterbliebenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG rügt, bedarf es im Hinblick auf den anderweitig begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keiner Entscheidung.

V.

33

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen festzustellen. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben; die Sache ist an das Arbeitsgericht München zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 ist damit gegenstandslos.

34

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 - 17 Sa 2620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Ansprüche aus Annahmeverzug.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigt in ihrer Berliner Botschaft regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter den Kläger. Dieser ist dort seit September 2002 auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags als einer von drei Kraftfahrern tätig. Ihm obliegt es, Gäste und Mitarbeiter zu fahren sowie Post der Botschaft zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen und weitergeleitet. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu. Seine Steuern führt der Kläger in Deutschland ab.

3

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in diesem Jahr an 37 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Sie erteilte ihm am 13. Juli 2006 eine Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens gegenüber dem Botschafter. Am 30. März und 20. Juli 2007 mahnte sie ihn wegen erneuter krankheitsbedingter Fehlzeiten und am 31. Mai 2007 wegen verspäteten Abholens eines Diplomaten ab. Mit Schreiben vom 29. August 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

4

Mit seiner am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 8. Februar 2008 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat gemeint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden. Die deutschen Gerichte seien auch international zuständig. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. Materiell finde deutsches Recht Anwendung. Danach sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ihm stehe überdies Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener Leistungen zu.

5

Er hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto und weitere 78.197,22 Euro brutto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers sei hoheitlicher Natur gewesen. Sie habe ihn aufgrund seiner Kenntnisse der arabischen, französischen und deutschen Sprache bei Besuchen von offiziellen Delegationen aus der Heimat als Fahrer eingesetzt. Da die Delegationen nicht über einen eigenen Dolmetscher verfügt hätten, habe der Kläger diese Funktion übernehmen müssen. Überdies habe er vertretungsweise auch den Botschafter befördert. International seien aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung die algerischen Gerichte zuständig. Materiell finde das algerische Arbeitsrecht Anwendung. Dieses sehe bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Wiedereinstellung selbst nach erfolgloser Kündigung nicht vor. Der Kläger könne deshalb auch keine Vergütung aus Annahmeverzug fordern.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet.

9

A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig.

10

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12). Bei mehreren Streitgegenständen muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden von ihnen eine solche Begründung gegeben werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. In diesem Fall ist mit der Begründung der Revision gegen die Entscheidung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt, dass auch die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 15; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

1. Bezogen auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag macht sie geltend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht deutsches Kündigungsschutzrecht angewandt. Es habe die engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zum algerischen Staat verkannt. Nach algerischem Recht sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung aufgelöst. Mit dieser Rüge hat die Beklagte die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ausreichender Weise in Frage gestellt.

13

2. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auch mit den Gründen der Entscheidung über die Zahlungsanträge hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entscheidung über die Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug hängt von der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Erwiese sich diese als unrichtig, wäre also die Kündigung wirksam, wäre damit zugleich die Entscheidung über die Zahlungsansprüche hinfällig.

14

B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

17

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14).

18

aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13).

19

bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22; 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 ua. - Rn. 139, BVerfGE 64, 1). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - Rn. 121, BVerfGE 46, 342; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 15; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15).

20

b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

21

aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oblag es dem Kläger, Gäste und Mitarbeiter der Botschaft zu fahren. Er hatte ferner Post zu befördern. Diplomatenpost wurde hingegen nicht von ihm, sondern von einem anderen Mitarbeiter übermittelt. Zugunsten der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unterstellt, der Kläger sei bei Besuchen offizieller Delegationen aus Algerien als Fahrer eingesetzt worden und habe dabei Dolmetscheraufgaben übernehmen müssen.

22

bb) Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wiesen keinen funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben der Botschaft auf. Der Transport von Personen und Post hat nicht den erforderlichen Bezug zum hoheitlichen Bereich. Der Kläger fuhr Delegationen, in der Regel dagegen nicht den Botschafter. Diplomatenpost hat er nicht befördert. Der als richtig unterstellte Vortrag der Beklagten weist keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Dolmetschertätigkeit des Klägers über die Beseitigung allgemeiner Verständigungsprobleme hinausging und etwa in Zusammenhang mit der Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Beziehungen stand, oder doch zumindest der Anbahnung solcher Gesprächskontakte diente. Überdies ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die behaupteten Dolmetschertätigkeiten in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen hätte. Dass die Tätigkeit des Klägers gleichwohl das Vertrauen der Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit voraussetzt, begründet nicht die hoheitliche Natur seiner Aufgaben.

23

2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

24

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat etwa eine Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Streiten die Parteien eines Rechtsstreits über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, handelt es sich bei der Botschaft um eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia]).

25

b) Danach sind im Streitfall die deutschen Gerichte zuständig. Die Botschaft der Beklagten in Berlin ist eine Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO. Die Parteien streiten über den Bestand eines zwischen dem Kläger und der Botschaft geschlossenen Arbeitsverhältnisses und über sich daraus ergebende Ansprüche. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

26

3. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch die Parteien vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Ihre Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam.

27

a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft iSv. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO den Regelungen in Art. 21 EuGVVO zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO abweicht und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) oder nicht die Befugnis einräumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO). Diese Befugnis ist dahin zu verstehen, dass sie Gerichtsstände begründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62; BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 32).

28

b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO ab. Die Zuständigkeit der algerischen Gerichte konnte deshalb allenfalls zusätzlich zu der der deutschen Gerichte vereinbart werden. Eine Derogation von deren sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständigkeit war nicht wirksam möglich.

29

II. Die Klage ist begründet.

30

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden.

31

a) Die Wirksamkeit der Kündigung ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen.

32

aa) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.

33

bb) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich mittelbar aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts Hinweise auf die getroffene Wahl geben (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28).

34

cc) Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird (BT-Drs. 10/504 S. 81). Diese Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17). Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 52, BAGE 125, 24). Bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen „zu einem anderen Staat“ aufweist.

35

dd) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, zwar hätten die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung algerischen Rechts vereinbart, die Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (aF). Das algerische Recht enthält keine dem deutschen Kündigungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis weist auch keine engeren Verbindungen zur Beklagten auf.

36

(1) Das Landesarbeitsgericht durfte von einer stillschweigenden Wahl des algerischen Rechts ausgehen. Schon die Vereinbarung, es sollten die algerischen Gerichte für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig sein, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Parteien auch algerisches Recht zur Anwendung bringen wollten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie gewollt haben, die algerischen Gerichte sollten nach deutschem materiellen Recht entscheiden. Damit hätten sie sich um den Vorteil einer mit dem anzuwendenden Recht in jeder Hinsicht vertrauten Gerichtsbarkeit gebracht. Hinzu kommt, dass Vertragssprache das Französische ist und der Kläger im öffentlichen Dienst der Beklagten beschäftigt wurde (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29). Demgegenüber kommt dem Arbeitsort in Deutschland und der Vergütung in Euro für die Rechtswahl wenig Bedeutung zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel. Dies betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO).

37

(2) Trotz der von den Parteien getroffenen Wahl des algerischen Rechts ist die Wirksamkeit der Kündigung nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen.

38

(a) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG sind nicht schon wegen Art. 34 EGBGB (aF) anzuwenden. Sie stellen keine „Eingriffsnormen“ im Sinne dieser Bestimmung dar (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 6 c der Gründe, BAGE 63, 17).

39

(b) Die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG folgt aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF). Sie sind „zwingende Bestimmungen“ im Sinne der Regelung. „Zwingende Bestimmungen“ sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 72; Schlachter NZA 2000, 57, 60). Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu(vgl. BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a aa der Gründe, BAGE 63, 17; Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 79).

40

(c) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB (aF) dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Erfüllungsort liegt im Streitfall in Deutschland. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Arbeitsleistung auf dem Botschaftsgelände erbringt. Das Botschaftsgelände eines ausländischen Staates als solches ist nicht exterritorial (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 113, 327; 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - zu II der Gründe, BAGE 13, 121).

41

(d) Das deutsche Recht als Regelstatut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist keine engeren Verbindungen zu Algerien als zu Deutschland auf. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

42

(aa) Es kann dahinstehen, ob der Begriff der „engeren Verbindungen“ revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c cc der Gründe, BAGE 71, 297). Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

43

(bb) Für die Beantwortung der Frage, ob „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Es ist vielmehr eine Gewichtung der Anknüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41). Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe). Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Eine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) gerade verhindern(Thüsing BB 2003, 898, 900). In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO). Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297).

44

(cc) Danach begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien weise keine engere Verbindung zu Algerien als zu Deutschland auf, keinen rechtlichen Bedenken. Die vorrangig zu berücksichtigenden Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das deutsche Recht. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Berlin und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausschließlich in Deutschland. Seine Vergütung wurde in Euro gezahlt. Er unterlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führte seine Steuern in Deutschland ab. Neben der algerischen besitzt er auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar ergibt sich aus seiner Herkunft sowie aus dem Umstand, dass er im öffentlichen Dienst der Botschaft der Beklagten beschäftigt und der Arbeitsvertrag in französischer Sprache verfasst wurde, eine Verbindung auch zum algerischen Staat. Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Verbindung mit Deutschland sprechenden und der Regelanknüpfung zugrunde liegenden Aspekte nicht.

45

(e) Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gewährleisten einen weitergehenden Schutz gegen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen als das algerische Recht.

46

(aa) Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die objektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist (Schlachter NZA 2000, 57, 61). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 84; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Schlachter aaO). Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs je einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren (Soergel/von Hoffmann 12. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 32; Thüsing BB 2003, 898, 899; Schlachter aaO; Birk RdA 1989, 201, 206). Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter „Gesamtvergleich“ der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem Regelstatut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar „alles in allem“ das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40).

47

(bb) Ist ein Vergleich des von den jeweiligen Rechtsordnungen gewährleisteten Kündigungsschutzes vorzunehmen, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Kündigungsfrist, die Möglichkeit des Arbeitnehmers, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung den Erhalt seines Arbeitsplatzes und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, sowie mögliche Kompensationen für den Verlust des Arbeitsplatzes in den Blick zu nehmen. Dabei kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweiligen Rechtsordnung auf den fraglichen Streitgegenstand an (zu Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO: Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Markovska RdA 2007, 352, 355). Sieht das Recht eines Staates für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Regelungen vor, sind diejenigen Vorschriften mit dem Recht des anderen Staates zu vergleichen, die auf den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Im Streitfall ist danach der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Beklagten demjenigen gegenüberzustellen, den ein Arbeitnehmer erfährt, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

48

(cc) Der Vergleich ist mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht ermittelten Vorschriften des algerischen Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 2; GK-ArbGG/Mikosch § 73 Rn. 16). Dies ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe, BAGE 71, 297). Im Streitfall hat die Revision eine unzureichende oder fehlerhafte Feststellung des algerischen Rechts nicht gerügt. Sie ist auch objektiv nicht erkennbar.

49

(dd) Das algerische Recht unterscheidet zwischen den Beamten (fonctionnaires) und den „Vertragsbediensteten“ (agents contractuels). Für die Gruppe der Vertragsbediensteten, zu der der Kläger gehört, gilt das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf den Streitfall anzuwendende Präsidentendekret Nr. 07-308 vom 29. September 2007. Gemäß Art. 69 des Dekrets kann das Arbeitsverhältnis durch den Ablauf des Vertrags, die ordnungsgemäße akzeptierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die fristlose Kündigung, die fristgerechte Entlassung mit Abfindung, die Versetzung in den Ruhestand und den Tod des Bediensteten enden. Im Falle der Vertragspflichtverletzung, einer Verletzung der Disziplin oder eines sonstigen Fehlers kann es zu einer Disziplinarmaßnahme kommen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hat keine Möglichkeit, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Für ihn ist auch ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nicht vorgesehen. Damit gewährleistet das algerische Recht jedenfalls für einen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keinen Kündigungsschutz, der dem aus §§ 1 bis 14 KSchG folgenden Schutz gleichwertig wäre. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das algerische Recht für den Verlust des Arbeitsplatzes auch im öffentlichen Dienst die Zahlung einer Abfindung vorsähe - wie dies im privaten Wirtschaftsbereich der Fall ist -, bedarf keiner Entscheidung.

50

b) Die Kündigung vom 29. August 2007 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.

51

aa) Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die vorliegende Klage rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO erhoben.

52

(1) Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. Ob davon die Rede sein kann, die Zustellung der Klage sei „demnächst“ erfolgt, ist durch eine wertende Betrachtung der entsprechenden Umstände festzustellen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35). Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6). Dies gilt auch bei mehrmonatigen Aufschüben (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - aaO; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO mwN).

53

(2) Die vom Kläger am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2008 zugestellt worden. Dies war trotz der fünfmonatigen Verzögerung noch „demnächst“ iSv. § 167 ZPO. Der Aufschub ist auf die Sachbearbeitung durch das Arbeitsgericht zurückzuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte im Rahmen der vom Kläger schon zuvor erhobenen Zahlungsklage mit einem Schriftsatz, der am 5. September 2007 bei Gericht einging, angezeigt, dass er die Beklagte vertrete. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte die Zustellung an ihn erfolgen können. Dass dies - nach dem abgebrochenen Versuch einer Auslandszustellung - erst mehrere Monate später geschah, ist vom Kläger nicht zu vertreten.

54

bb) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, sie sei weder durch Gründe im Verhalten noch durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Die Beklagte habe weder substantiiert dargelegt, dass der Kläger seine Pflichten überhaupt verletzt habe, noch habe sie aufgezeigt, dass dies nach dem Zugang einschlägiger Abmahnungen geschehen sei. Soweit sie die Kündigung auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers gestützt habe, fehle es neben der Darlegung der genauen Zeiträume an der Darstellung der sich aus ihnen ergebenden betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten.

55

2. Der Zahlungsanspruch ist berechtigt. Der Kläger hat Anspruch auf seine Vergütung für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich der von der Agentur für Arbeit erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich - auch - aus dem von den Parteien gewählten algerischen Recht.

56

a) Ist der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch bereits nach dem gewählten Recht in vollem Umfang begründet, kann ihm das objektiv geltende Vertragsstatut keine günstigere Position verschaffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei den Regelungen über die Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB um zwingendes Recht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) handelt.

57

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt im algerischen Recht zwar der Grundsatz, dass dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung kein Entgeltanspruch zusteht. Gemäß Art. 37 des Präsidentendekrets 07-308 hat ein Vertragsbediensteter des algerischen Staates jedoch ein Recht auf Arbeitsbedingungen, die ihm den Erhalt seiner Würde, seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit ermöglichen. Nach den von keiner Partei beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen hat der Arbeitnehmer danach ein Recht darauf, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Wird dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllt, weil er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, besteht der Vergütungsanspruch fort.

58

c) Die darauf beruhende Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zahlungsansprüche des Klägers seien nach algerischem Recht begründet, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

59

aa) Die Anwendung des algerischen Rechts durch das Landesarbeitsgericht kann vom Bundesarbeitsgericht nachgeprüft werden. § 73 ArbGG schließt die Revisibilität ausländischen Rechts nicht aus(BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 27, 99 unter Aufgabe von BAG 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/66 -). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser ausländisches Recht für nicht revisibel hält, beruht dies auf der Auslegung von § 545 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte auch in ihrer seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht mit § 73 ArbGG vergleichbar(BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 23, BGHZ 198, 14).

60

bb) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht nicht wirksam beendet worden. Welche Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung nach algerischem Recht zu stellen sind, hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht abstrakt festgestellt. Es hat aber angenommen, die Zurückweisung der Kündigung mit Schreiben vom 3. September 2007 sei dafür ausreichend gewesen. Mit ihr habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinzunehmen bereit sei. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dies im Sinne des algerischen Rechts kein hinreichendes Leistungsangebot sei.

61

cc) Art. 185 der Verordnung 06-03 vom 15. Juli 2006, wonach die Beklagte einen Beamten auch bei Unwirksamkeit der Kündigung nicht weiter beschäftigen darf, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auf die Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar ist, enthält sie keine Regelung zur Entgeltzahlung. Sie untersagt die tatsächliche Beschäftigung nach wirksamer oder unwirksamer Kündigung. Sie ist dem Normenkomplex des Kündigungsrechts zuzuordnen und findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung.

62

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Beckerle    

        

    A. Claes    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 15 Sa 864/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

2

Die beklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter ein Lyzeum und ein Gymnasium in D. Sie haben den Status staatlich anerkannter Ergänzungsschulen.

3

Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatz erfolgte an den Ergänzungsschulen in D. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 3.367,73 Euro.

4

Dem Arbeitsverhältnis liegt ua. der Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1994 zugrunde. Dort heißt es:

        

„…    

        
        

6.    

Der Lehrer wird gemäß deutschem BAT eingestuft und besoldet …

                 

…       

        

10.     

Wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht arbeiten kann, ohne dass er Verursacher seiner Krankheit ist, wird die Weiterzahlung seines Gehalts nach § 37 des BAT geregelt.

                 

…       

        

16.     

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Themen ist derjenige der Stadt D.“

5

Mit Schreiben vom 9. November 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot dem Kläger die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es:

        

„… zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwendung des unterstützenden Mechanismus der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, beschloss der griechische Staat die Kürzung der Gehälter aller Beschäftigten / von ihm Besoldeten (G 3833/2010 und G 3845/2010). Für Arbeitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des monatlichen Bruttoeinkommens von 7 % und 3 % vorgenommen, d. h. 282,48 Euro monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. Die Minderung von 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3 % erfolgte ab dem 01.06.2010.

        

Aus den o. g. Gründen und der Anweisung der Direktion für das Auslandswesen interkultureller Bildung Prot.Nr. 821/2930E/130071/Z 1 vom 15.10.2010, kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Frist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu folgenden Bedingungen an:

        

1.    

Minderung des monatlichen Bruttoeinkommens um 282,48 Euro,

        

2.    

Abschaffung der Jahressonderzahlung.

        

Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV-L bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparpolitik des griechischen Staates.

        

Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert. …“

6

Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat er sich gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen gewandt. Er hat bestritten, dass allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Beklagten das Gehalt gekürzt worden sei. Ihm seien Arbeitskollegen bekannt, bei denen die Kürzung nicht oder nicht in gleichem Umfang erfolgt sei. Das Änderungsangebot sei unbestimmt. Die Änderungskündigung sei auch unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nachvollziehbar dargelegt habe.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 9. November 2010 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Ein angestellter Lehrer unterstehe den Weisungen ihres Konsuls in D und übe sowohl nach deutschem als auch nach ihrem - griechischen - Recht hoheitliche Aufgaben aus. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei im Übrigen gerechtfertigt. Sie sei Ende Februar/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa eine Million Beschäftigten aufzubringen. Um weitere zwingend erforderliche Kredite zu erhalten und damit eine Insolvenz zu vermeiden, in deren Folge sie aus der europäischen Währungsunion würde austreten müssen, habe sie Verhandlungen mit den Geberländern aufgenommen. Danach habe sie nur die Möglichkeit gehabt, entweder ca. 250.000 Bedienstete zu entlassen oder die Gehälter und Renten ausnahmslos aller Bediensteten durch Parlamentsgesetz radikal zu kürzen. Sie habe sich für letztere Möglichkeit entschieden und nach den Vorgaben der Geberländer die Gesetze 3833/2010 „Schutz der nationalen Wirtschaft - Notstandsmaßnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise“ (Kürzung jeder Art regulärer Bezüge um 7 % mit Wirkung ab 1. Januar 2010) und 3845/2010 „Maßnahmen zur Anwendung des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft von den EU-Mitgliedsländern der Eurozone und vom Internationalen Währungsfonds“ (Kürzung um weitere 3 % sowie Kürzung bzw. Streichung von Weihnachtsgeld, Ostergeld und Urlaubsgeld mit Wirkung ab 1. Juni 2010) erlassen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Beklagte ist nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von ihr befreit. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

11

I. Die Klage ist zulässig.

12

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

13

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN).

14

aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17, jeweils mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13).

15

bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN).

16

b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht wegen ihrer Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

17

aa) Die Tätigkeit des Klägers gehört nicht zum Kernbereich der Staatsgewalt. Die Beurteilung, ob es sich um dennoch hoheitliche Tätigkeit handelt, richtet sich daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit des Klägers nicht deshalb hoheitlich, weil die Unterhaltung des Schulwesens - sowohl nach griechischem als auch nach deutschem Recht - eine staatliche Aufgabe ist. Der Staat handelt bei Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben nicht stets und notwendig hoheitlich. Die Charakterisierung einer Aufgabe als staatliche ist deshalb für die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Handeln nicht maßgebend (vgl. BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15). Es kommt vielmehr auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit an. Diese ist bei Lehrern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt. Die Tätigkeit von Lehrern an einer solchen Schule ist nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre(vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff., BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20).

19

2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Die deutschen Gerichte sind auch international zuständig.

20

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Der für ihre Anwendung erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ist gegeben. Die Beklagte ist ein ausländischer Staat ohne „Sitz“ im Inland iSv. Art. 19 EuGVVO(vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -).

21

b) Nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dieser Ort - der gewöhnliche Arbeitsort - liegt im Streitfall in D.

22

II. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht geprüft und entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben.

23

1. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung richtet sich nach deutschem materiellen Recht.

24

a) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts ist nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gem. ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.

25

b) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB(aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich auch aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können Gerichtsstandsklauseln, die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts oder die Bezugnahme auf Tarifverträge typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl enthalten (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32, BAGE 125, 24).

26

c) Danach haben die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Sie haben arbeitsvertraglich einen deutschen Tarifvertrag in Bezug genommen. Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB(aF). Danach unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dies ist hier Deutschland.

27

2. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob nach dem anwendbaren deutschen Recht die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung wirksam erfolgt ist.

28

a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien und uU auf der Grundlage eines völker- und staatsrechtlichen Gutachtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht umfassend vorgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte angesichts ihrer drohenden Insolvenz und der Auflagen der Geberländer völkerrechtlich berechtigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. dazu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -).

29

b) Sollte danach die Änderung der Vertragsbedingungen bereits unabhängig von der ausgesprochenen Änderungskündigung eingetreten sein, könnte der Änderungsschutzantrag allein deshalb unbegründet sein. Die Begründetheit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Änderungsschutzklage iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass in dem Zeitpunkt, zu welchem die angebotene Vertragsänderung wirksam werden soll, das Arbeitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitnehmer mit der Kündigung angetragen wurden. Zielt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeiführung von Vertragsbedingungen, die auch ohne sie für das Arbeitsverhältnis gelten, ist die Kündigung zwar „überflüssig“ und wegen der mit ihr einhergehenden Bestandsgefährdung unverhältnismäßig. Nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung steht deren Wirksamkeit aber nicht (mehr) im Streit. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Die Feststellung, dass die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung angetragenen Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind, kann das Gericht nicht treffen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch schon aus anderen Gründen nach diesen Bedingungen richtet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14, BAGE 140, 328; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 14). Die Wirksamkeit der Kündigung steht allenfalls dann weiterhin im Streit, wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbunden haben sollte, dass die Änderungskündigung nicht „überflüssig“ ist.

30

c) Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unmittelbar durch die griechischen Gesetze herbeigeführt worden ist, wird das Landesarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil es an einem hinreichend bestimmten Änderungsangebot fehlte.

31

aa) Ein mit der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung unterbreitetes Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18). Ihm muss - ggf. nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB - zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Der Inhalt des Änderungsangebots muss zudem nach § 623 BGB im Kündigungsschreiben zumindest hinreichenden Anklang gefunden haben(BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 31; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18). Nur so kann der Arbeitnehmer eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 78).

32

bb) Im Streitfall ist das Änderungsangebot hinreichend bestimmt. Es genügt auch dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB.

33

(1) Das Änderungsangebot ist - anders als der Kläger gemeint hat - nicht in sich widersprüchlich und deshalb unbestimmt, weil das Schreiben zunächst von einer Kürzung der Bezüge schon ab dem 1. Januar und dem 1. Juni 2010 ausgeht. Bei diesen einleitenden Ausführungen handelt es sich ersichtlich nicht bereits um das mit der Änderungskündigung verbundene Vertragsangebot selbst, sondern nur um die Erläuterung des Anlasses für deren Ausspruch. Die Kündigung als einseitige Willenserklärung wird erst im Anschluss an diese Erläuterung erklärt. Danach „kündigt“ die Beklagte den Arbeitsvertrag „aus wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Frist“. Daraus folgt hinreichend deutlich, dass die Kündigung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht auch rückwirkend erfolgen sollte.

34

(2) Das Änderungsangebot ist auch der Höhe nach hinreichend bestimmt. Der Umfang der monatlichen Kürzung des Gehalts ist mit 282,48 Euro exakt angegeben. Ob dieser Betrag den gesetzlichen Vorgaben rechnerisch entspricht und ob sich die Beklagte tatsächlich auf eine Gehaltskürzung in dieser Höhe beschränkt hat, ist für die Bestimmtheit des Änderungsangebots unerheblich.

35

(3) Es mag unklar sein, ob für das Jahr 2010 noch eine Jahressonderzahlung zu leisten ist. Dies steht der Bestimmtheit des Änderungsangebots nicht entgegen. Nach dem - eindeutigen - Wortlaut des Änderungsangebots soll zukünftig eine Jahressonderzahlung nicht mehr geleistet werden. Ein Anspruch auf eine - zumindest anteilige - Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 kann sich allenfalls aus dem alten, nicht aber aus dem neuen Vertrag ergeben.

36

(4) Soweit die Beklagte im Rahmen des Änderungsangebots ergänzend mitteilt, dass zukünftig Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem Tarifvertrag (TV-L), sondern nach Entscheidung des Arbeitgebers erfolgen sollen, ist das Angebot ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Beklagte stellt auf diese Weise klar, dass die Bezugnahme auf den TV-L künftig nicht (mehr) dynamisch wirken soll. Daraus wird hinreichend deutlich, dass der neue Arbeitsvertrag nach der Vorstellung der Beklagten keinen Automatismus zu Gehaltserhöhungen (mehr) enthält. Der Hinweis auf mögliche künftige Gehaltserhöhungen aufgrund einzelner Entscheidungen ihrerseits hat lediglich mitteilenden Charakter.

37

d) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zudem den Fragen nachzugehen haben, ob - unter Berücksichtigung einer dem ausländischen Parlament zuzugestehenden Einschätzungsprärogative - ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die Erklärung einer fristlosen Kündigung gegeben war, ob die Beklagte eine Auslauffrist hätte einhalten müssen(vgl. dazu zuletzt BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14 mwN) und ob sie die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung kommt deren Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn der Kläger nicht aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen (bereits) ordentlich unkündbar war. Falls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch möglich und eine Umdeutung geboten ist, hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 seiner Regelungen Anwendung findet und die Kündigung auch dann rechtswirksam ist.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Rinck    

        

        

        

    Eulen    

        

    Bartz    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2009 - 17 Sa 1719/08 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 - 86 Ca 13143/07 - entsprochen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, über Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigung. Dabei steht im Vordergrund die Frage, ob die Beklagte Staatenimmunität genießt.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit, beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigte den Kläger auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags seit September 2002 als Kraftfahrer in ihrer Berliner Botschaft. Der Vertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu.

3

Dem Kläger obliegt es, Gäste und Mitarbeiter - vertretungsweise auch den Botschafter - zu fahren. Ferner hat er die Korrespondenz der Botschaft zu deutschen Stellen oder zur Post zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen bzw. weitergeleitet, der seinerseits ua. vom Kläger gefahren wird. Ob der Kläger auch Dolmetscherdienste leistet, ist streitig.

4

Ende August 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

5

Der Kläger hat die Kündigung für sozialwidrig gehalten. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden, weshalb die Beklagte auch als ausländischer Staat vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. International zuständig seien die deutschen, nicht die algerischen Gerichte. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. In der Sache sei der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 aufgelöst worden ist,

        

2.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Autofahrer der Berliner Botschaft weiterzubeschäftigen,

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung vom 29. August 2007 nicht zum 30. September 2007, sondern erst zum 31. Oktober 2007 geendet hat,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.818,54 Euro brutto abzüglich 770,10 Euro netto seit dem 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2008 sowie 1. Januar 2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie sei nach den Grundsätzen der Staatenimmunität von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, weil der Kläger hoheitliche Aufgaben erfüllt habe. Der Kläger sei in einer Vertrauensstellung beschäftigt worden. Er habe nicht nur vertrauliche Unterlagen befördert, sondern vor allem Kontakt zu den Gästen und Mitarbeitern ihrer Botschaft und damit Kenntnis von botschaftsinternen Vorgängen gehabt, die nicht Gegenstand einer Verhandlung vor deutschen Gerichten sein könnten. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten habe der Kläger auch den Gästen der Botschaft als Dolmetscher zur Verfügung gestanden. International zuständig seien ausschließlich die algerischen Gerichte. Es sei algerisches Recht anzuwenden. Dafür sprächen ua. die algerische Staatsangehörigkeit des Klägers und die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag in französischer Sprache abgefasst sei. Die Kündigung sei auf der Grundlage algerischer Rechtsvorschriften gerechtfertigt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte für den Streitfall Staatenimmunität genieße. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und im Wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für sie zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die Beklagte Staatenimmunität genießt, steht noch nicht fest (I.). Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht auch die Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit deutschen oder algerischen Rechts neu zu würdigen haben (II.).

10

I. Ob die Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt, kann der Senat nicht abschließend beurteilen.

11

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden (vgl. zur nach wie vor hohen Bedeutung der Staatenimmunität: BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - BVerfGE 117, 141; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 a der Gründe mwN, BAGE 113, 327, 331; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 b der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft bzw. des Konsulats beeinträchtigt wäre (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 172 ff.).

12

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Maßgebend ist die Art der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327). Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 16, 27, 62; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 176).

13

b) Gesetzliche Regeln für die Einordnung als hoheitliches oder nichthoheitliches Handeln bestehen im Hinblick auf den Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Botschaften und ihrem Personal nicht (vgl. das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; vgl. auch das hier nicht anwendbare Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. II 1990, 34 - EuStImm). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffendem Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war (23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Form der Rechtsbeziehung (privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Verhältnis), sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an. So ist etwa die Tätigkeit eines Aufzugsmonteurs (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 631/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 87, 144, 149) oder Haustechnikers (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 113, 327, 331) nicht hoheitlich. Betrifft die geschuldete Leistung dagegen eine originär hoheitliche Aufgabe, ist Immunität gegeben (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 2 c der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3),zB bei Angestellten zur Visa-Bearbeitung (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO) oder bei einem Pressereferenten (Senat 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c der Gründe, aaO). Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang zwischen den diplomatischen Aufgaben und der zu beurteilenden Tätigkeit (vgl. Kissel/Mayer GVG 5. Aufl. § 20 Rn. 5).

14

2. Diesen Grundsätzen trägt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt und deshalb genieße die Beklagte im Streitfall keine Immunität, nicht ausreichend Rechnung. Das Landesarbeitsgericht hat erheblichen Tatsachenvortrag der Beklagten außer Acht gelassen. Sein Urteil war deshalb aufzuheben.

15

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, dass die Tätigkeit eines Fahrers, der nicht in den diplomatischen Funktionszusammenhang eingebunden ist, keine hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. BAG 30. Oktober 2007 - 3 AZB 17/07 - Rn. 22, IPRspr. 2007, 498, 501 f.).

16

b) Indes hat das Landesarbeitsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, der Kläger sei nicht nur als Fahrer, sondern auch als Dolmetscher eingesetzt worden, zu Unrecht außer Acht gelassen. Trifft die entsprechende Behauptung in einem nennenswerten Umfang zu, so kann der Tätigkeit des Klägers eine andere Funktionalität zukommen als die einer reinen Hilfstätigkeit nichthoheitlicher Prägung.

17

c) Die Aufgaben einer diplomatischen Mission umfassen nach Art. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. II 1964, 957 ff.) die vielfältige Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Beziehungen. Dass hierbei ebenso offizielle wie auch informelle Gespräche die wichtigste Rolle spielen, liegt auf der Hand. Wenn dem Kläger aufgrund seiner Herkunft und seiner Sprachkenntnisse aufgegeben war, seine Tätigkeit als Chauffeur mit der des Dolmetschers zu verbinden, indem er zur Anbahnung und Pflege derartiger Gesprächskontakte in nennenswertem Umfang beitrug, so kann dies zu der Beurteilung führen, dass seine Tätigkeit in einem funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen Zielen der Botschaft stand. Auch die Beförderung von vertraulicher Post und der gelegentliche Einsatz als Fahrer des Botschafters könnten dann in einem anderen Licht erscheinen.

18

d) Der Beweisantritt der Beklagten durfte nicht als Ausforschungsbeweis unbeachtet bleiben.

19

aa) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 - Rn. 26, NJW 2009, 1585; BGH 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - AP ZPO § 286 Nr. 23; 4. März 1991 - II ZR 90/90 - EzA GG Art. 9 Nr. 51 mwN). Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 - Rn. 4 mwN, NJW 2009, 2137). Es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (BGH 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - Rn. 8, NJW-RR 2007, 1409; 2. April 2009 - I ZR 16/07 - TranspR 2009, 410).

20

bb) Legt man diesen Maßstab zugrunde, hätte der Beweisantritt der Beklagten nur dann unbeachtet bleiben dürfen, wenn ihre Behauptung als gänzlich substanzlos, willkürlich, aus der Luft gegriffen oder ins Blaue hinein aufgestellt erschiene. Davon kann nicht die Rede sein. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte ihrer Behauptung, der Kläger sei als Dolmetscher eingesetzt worden, weder zeitlich noch räumlich genauere Konturen verliehen hat. Indes hätte das Landesarbeitsgericht der Beklagten, wenn ihm deren Vortrag nicht hinreichend konkret erschien, einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen. Dabei hätte es beachten müssen, dass die Staatenimmunität nicht auf prozessrechtlichem Wege eine Entwertung erfahren darf: Der Schutz der Staatenimmunität soll verhindern, dass ein Staat über den anderen im Kernbereich der staatlichen Souveränität zu Gericht sitzt (par in parem non habet imperium). Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er nun Einzelheiten über die vom Kläger möglicherweise entfaltete Dolmetschertätigkeit, zB Namen von Personen, Gesprächsinhalte usf. preisgeben müsste.

21

II. Sollte das Landesarbeitsgericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, wird es auch die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und, falls es diese bejaht, die Anwendbarkeit deutschen oder algerischen Rechts erneut prüfen müssen.

22

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann, wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, nach Art. 19 Nr. 1, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO - ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1, ber. ABl. EG L 307 vom 24. November 2001 S. 28) begründet sein.

23

a) Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU. Die Verordnung geht nationalem Recht im Rang vor. Soweit ihr nationale Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4 mwN; vgl. Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 218, 326).

24

b) Sind - wofür Vieles sprechen wird - die Vorschriften der Art. 18 ff. EuGVVO anwendbar, so wird zu beachten sein, dass nach Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ein Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat(Arbeitgeber mit Wohnsitz in einem Drittstaat), so behandelt wird, als habe er einen Wohnsitz, vorausgesetzt, er unterhält in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung.

25

c) Die vom Landesarbeitsgericht bejahte Frage, ob als sonstige Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO auch die Botschaft eines Drittstaates angesehen werden kann, ist bisher von dem zur Auslegung der EuGVVO vorrangig zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden. Ob den Entscheidungen des Gerichtshofs in anderen Zusammenhängen ohne Weiteres mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden kann, die Botschaft der Beklagten sei als „sonstige Niederlassung“ anzusehen, erscheint zweifelhaft. Dagegen mag immerhin Artikel 7 EuStImm sprechen. Die Norm sieht vor, dass eine „andere Niederlassung“ die Staatenimmunität nur dann aufhebt, wenn der betreffende Staat von dieser anderen Niederlassung aus „auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt“. Jedenfalls ist, soweit es die Auslegung von Art. 18 EuGVVO betrifft, Art. 267 AEUV zu beachten.

26

2. Außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, kann die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung der Zuständigkeit der algerischen Gerichte nach § 38 Abs. 2 ZPO wirksam sein.

27

3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob auf den Streitfall deutsches oder algerisches Recht anzuwenden ist, wird das Landesarbeitsgericht die folgenden Erwägungen beachten müssen.

28

a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Voraussetzungen einer stillschweigenden (konkludenten) Rechtswahl bestimmen sich nicht nach dem gewählten Recht. Vielmehr bestimmt Art. 27 Abs. 1 EGBGB selbst, unter welchen Voraussetzungen von einer stillschweigenden Rechtswahl auszugehen ist(BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - BAGE 125, 24 mwN). Obgleich es keinen abschließenden Katalog einschlägiger Indizien gibt, sind bei Schuldverträgen aus Gerichtsstandsklauseln, Schiedsklauseln, vertraglichen Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht sowie aus der Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl zu entnehmen. Bei Arbeitsverträgen stellt die Bezugnahme auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ein gewichtiges Indiz für eine stillschweigende Rechtswahl dar (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 100, 130; 26. Juli 1995 - 5 AZR 216/94 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19).

29

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Bei seiner weiteren Würdigung, es liege auch keine stillschweigende Wahl algerischen Rechts vor, hat es jedoch nicht alle wesentlichen Umstände ausreichend in Betracht gezogen. In Ziff. VI des Arbeitsvertrags haben die Parteien die Zuständigkeit der algerischen Gerichtsbarkeit vereinbart. Dies kann ein gewichtiger Hinweis darauf sein, dass auch das materielle Recht Algeriens angewendet werden sollte. Im Allgemeinen dürfte dem Willen der Vertragsparteien eine Rechtswahl fernliegen, nach der ein ausländisches Gericht materielles deutsches Recht anwenden soll. Das materielle Recht und das Prozessrecht stehen regelmäßig in einer engen Wechselwirkung, was im Fall des deutschen Arbeitsrechts ganz besonders greifbar ist. Außerdem dürfte die Sicherheit in der Anwendung des materiellen Rechts eines ausländischen Staates bei den Gerichten geringer sein als bei der Anwendung des jeweiligen eigenen, innerstaatlichen Rechts. Nimmt man im Streitfall die Vertragssprache, die Herkunft des Klägers und dessen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Beklagten hinzu, so sprechen gewichtige Anhaltspunkte für eine stillschweigend getroffene Wahl algerischen Rechts. Gegebenenfalls muss das Landesarbeitsgericht darauf hinwirken, dass die Parteien zur Vertragspraxis Vortrag halten. Dass die Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten nur in Deutschland möglich war und die Bezahlung in Euro erfolgte, liegt in der Natur der Sache und dürfte wenig Aussagekraft für die Rechtswahl haben. Der Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel, betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges.

30

c) Haben die Parteien algerisches Recht vereinbart, so ist noch zu prüfen, ob diese Rechtswahl den in Art. 30 EGBGB niedergelegten Anforderungen entspricht. Hier wird ggfs. in Betracht zu ziehen sein, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht engere Verbindungen zum algerischen Staat als zu Deutschland aufweist (Art. 30 Abs. 2 EGBGB).

31

d) Die Anwendung deutschen Kündigungsrechts ergibt sich jedenfalls nicht aus Art. 34 EGBGB. Die Vorschriften der §§ 1 - 14 KSchG stellen keine „Eingriffsnormen“ iSd. Art. 34 EGBGB dar. Nach Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO, die zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann, sind „Eingriffsnormen“ zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, dass sie auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen. Hierher gehören im Arbeitsrecht etwa die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter, die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung uÄ. Es muss sich um Regelungen handeln, die nicht nur zwingendes Recht darstellen, sondern darüber hinaus in besonderer Weise das allgemeine Wohl betreffen; häufig werden es Regeln sein, über deren Einhaltung staatliche Stellen wachen. Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht vor. Sie dienen nach dem individualrechtlichen Konzept des deutschen Kündigungsschutzrechts in erster Linie dem Ausgleich eines Konflikts zwischen Privatleuten und nur mittelbar sozialpolitischen Zwecksetzungen (Senat 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - BAGE 63, 17; ErfK/Schlachter 10. Aufl. Art. 27 - 34 EGBGB Rn. 16; Palandt/Thorn BGB 68. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 3b; Junker in jurisPK/BGB 4. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 35; HWK/Tillmanns 4. Aufl. Art. 3, 8, 9 ROM-I-VO Rn. 33 ff.; Deinert RdA 2009, 144).

        

    Kreft    

        

    Eylert    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Gans    

        

    Nielebock    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 - 8 Sa 69/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist venezolanischer Herkunft. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte ist die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela). In ihrem Konsulat in Hamburg beschäftigt sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter seit dem 15. Juni 2004 die Klägerin. Den ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien mit Vertrag vom 7. November 2007 geändert. Die in spanischer Sprache verfassten Vereinbarungen sehen die Anwendung deutschen Rechts vor. Nach dem zuletzt geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin die Leitung der Kulturabteilung und die Funktion der „Secretaria Ejecutiva del Cónsul General“ inne. In einem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sind ihre Aufgaben - ins Deutsche übersetzt - wie folgt beschrieben: 1. Öffentlichkeitsarbeit zwischen Generalkonsulat und [der] Behörde des konsularischen Amtsbereichs; 2. Konsularisches Sekretariat; 3. Personalassistentin des Leiter[s] des Konsulats; 4. Zuständig für Kultur und Solidaritätsnetz; 5. Koordinierung des politischen und Presse-Bereich[s]; 6. Übersetzerin.

3

Die Klägerin bezog bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ein monatliches Gehalt iHv. 2.250,00 Euro netto nebst 80,00 Euro netto „Mittagstischbonus“ und 132,00 Euro netto „Kinderbetreuungszuschuss“. Außerdem zahlte die Beklagte ihr jährlich 2.250,00 Euro netto Urlaubsgeld, 2.250,00 Euro netto Weihnachtsgeld und - gegen Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg - zweimal jährlich 243,00 Euro als „Semesterbeitrag“.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2009.

5

Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, ihre Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitigkeit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie habe keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern untergeordnete organisierende und koordinierende Assistenztätigkeiten verrichtet, etwa Reisen gebucht oder Geschenke besorgt. Der Rechtsstreit betreffe auch keine „brisanten Informationen“. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und überdies nach § 85 SGB IX unwirksam.

6

Ende September 2009 hat das Arbeitsgericht die zuständigen deutschen Behörden um Zustellung der Klage nebst Ladung zu einem Gütetermin - jeweils ins Spanische übersetzt - an das Außenministerium der Beklagten in Caracas ersucht. Unter dem 14. Juni 2010 teilte das Auswärtige Amt mit, die Beklagte habe bis dato kein Empfangsbekenntnis abgegeben. Die Deutsche Botschaft Caracas habe berichtet, dass mehrere Rechtshilfeangelegenheiten anhängig seien und „zur Zeit“ im Hinblick auf eine mangelnde Kooperation nicht abgeschlossen werden könnten. Sie bemühe sich aktiv um einen Termin für ein persönliches Gespräch, um die Problematik „aufnehmen zu können“. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das Auswärtige Amt mit, es habe in verschiedenen Arbeitsgerichtsverfahren, darunter dem vorliegenden, wiederholt, aber ohne Erfolg bei dem Außenministerium der Beklagten um Rücksendung der Empfangsbescheinigungen für die in Deutschland anhängigen Verfahren gebeten. In einer mündlichen Demarche sei auf Arbeitsebene ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, im Rahmen der deutschen Prozessordnung die öffentliche Zustellung anzuordnen und die Verfahren fortzuführen. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellungsbemühungen „wohl auch weiterhin aussichtslos“ blieben.

7

Daraufhin hat das Arbeitsgericht neuen Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Durch Beschluss vom 19. August 2011 hat es - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die öffentliche Zustellung der Klage und der Terminsladung bewilligt.

8

Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat die Klägerin die Klage um Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit von September 2009 bis einschließlich November 2011 iHv. insgesamt 146.907,00 Euro brutto und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 iHv. 2.266,84 Euro brutto erweitert. Das Arbeitsgericht hat den Gütetermin verlegt und durch Beschluss vom 15. November 2011 - antragsgemäß - die öffentliche Zustellung der Klageerweiterung und der Ladung zu dem neuen Termin bewilligt.

9

Am 21. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Am 1. März 2012 hat es die öffentliche Zustellung des Urteils angeordnet und die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt. Die Benachrichtigung hing ab dem 7. März 2012 an der Gerichtstafel aus.

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das beim Arbeitsgericht am 15. Mai 2012 einging, hat die Beklagte durch ihre Generalkonsulin Akteneinsicht beantragt und gegen eine etwaige Entscheidung Einspruch eingelegt. Am 23. Mai 2012 wurden ihr die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 hat sie nochmals Einspruch eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

11

Die Beklagte hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Das Versäumnisurteil sei wirkungslos, die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Unabhängig davon sei das Urteil gesetzwidrig ergangen und die Einspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Zustellungen der Klage, der Klageerweiterung und des Versäumnisurteils seien schon nach nationalem Recht unwirksam und hätten ohnehin nach den Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens vorgenommen werden müssen. Zumindest sei ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Diese habe mehrfach auf Kosten des Konsulats private Ausgaben getätigt und den Betriebsfrieden gestört. Einer Zustimmung des Integrationsamts habe es nicht bedurft. Die geltend gemachte Entgeltforderung sei jedenfalls der Höhe nach unschlüssig.

12

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Streitigkeit gegeben.

15

1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 3 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN).

16

2. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe). Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262).

17

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18). In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19).

18

b) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; einschränkend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 -, der annimmt, das Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen hätten; vgl. auch das - hier nicht anwendbare - Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. 1990 II S. 34 - EuStImm; zum Ganzen Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 85 f.). Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13). Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO). Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben(vgl. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62).

19

3. Danach durfte das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Beklagte habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit konsularischen Aufgaben betraut gewesen sei. Soweit sie mit solchen Angelegenheiten in Berührung gekommen sei, reiche dies nicht aus, um die ihr übertragene Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Mit Blick auf ihre Aufgaben als „Secretaria Ejecutiva“ sei nicht auszuschließen, dass sie lediglich Assistenztätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichtet habe. Entsprechendes gelte für die „Leitung der Kulturabteilung“ und eine vermeintliche Tätigkeit als Übersetzerin. Die Beklagte habe es versäumt aufzuzeigen, welche konkreten - aus ihrer Sicht hoheitlichen - Tätigkeiten der Klägerin insoweit oblegen hätten. Der Hinweis auf das „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sei unzureichend angesichts der Behauptung der Klägerin, dieses Formblatt sei ohne ihre Mitwirkung erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich.

21

b) Auf diese Weise hat das Landesarbeitsgericht an das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit überzogene Anforderungen gestellt. Es hat nicht bedacht, dass die Klägerin zumindest im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ihrerseits Erklärungspflichten treffen.

22

aa) Die Frage, welche Partei die objektive Beweislast für die Eröffnung der bzw. die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit trägt, wird nicht einheitlich beantwortet.

23

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen (vgl. BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe BVerfGE 46, 342; ebenso OLG Frankfurt am Main 24. Mai 2007 - 26 W 51/07 - zu II der Gründe). Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28, 29 mwN).

24

(2) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 527; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 100; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2982; Walter RIW 1984, 9, 10 ff.). Die Immunität sei eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbarkeit (Geimer aaO; vgl. auch Hausmann FS Geimer 2002 S. 289, 310; aA Geiger NJW 1987, 1124, 1125). Die Gegenmeinung verweist auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45).

25

bb) Der Streitfall verlangt keine abschließende Festlegung.

26

(1) Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine daraus resultierende - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staates keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel. Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 20). Hat er sich auf die Erbringung von Aufgaben berufen, deren funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Botschaft oder des Konsulats nahe liegt, so bedarf es zunächst keiner weiter gehenden Erläuterung des Staates, worin die fraglichen Aufgaben konkret bestehen. Will der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung entgegentreten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit sprechen. Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat.

27

(2) Der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin dem hoheitlichen Bereich des Konsulats zuzuordnen ist.

28

(a) Das Landesarbeitsgericht hat aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als „Secretaria Ejecutiva“ geschlossen, die Klägerin habe die Position einer „Chefsekretärin“ innegehabt. Dagegen erheben die Parteien keine Einwände. Damit liegt die Annahme fern, die Klägerin habe im konsularischen Bereich allenfalls Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wahrgenommen. Nach dem für die deutsche Arbeitswelt typischen Aufgabenzuschnitt einer „Chefsekretärin“ ist vielmehr indiziert, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit mit amtlichen Geschäften der Konsulatsleitung in Berührung kam und von deren Inhalt Kenntnis erlangte. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Konsulats. Der durch die Staatenimmunität bezweckte Schutz der Souveränität des Staates wäre unvollkommen, wenn die Gerichte eines fremden Staates berufen wären, zwar nicht über das Rechtsverhältnis mit dem eigentlichen Entscheidungsträger in konsularischen Angelegenheiten, aber doch über das mit einer maßgeblichen ausführenden Kraft zu urteilen.

29

(b) Ein hoheitlicher Charakter der Tätigkeit ist ebenso indiziert, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, der Klägerin habe die „Leitung der Kulturabteilung“ oblegen. Gemäß Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) zählt zu den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kultureller Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und sich über das kulturelle Leben im Empfangsstaat zu unterrichten. Zwar sind kulturelle Aktivitäten außerhalb eines zwischenstaatlichen „offiziellen“ Kulturaustauschs in der Regel nicht-hoheitlicher Natur (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 583 ua. unter Hinweis auf den Betrieb eines Opernhauses). Angesichts der typischen konsularischen Aufgabe der Förderung des zwischenstaatlichen Kulturaustauschs wäre es aber verfehlt, von dem ausländischen Staat im Hinblick auf einen Arbeitnehmer, dem vertragsgemäß die „Leitung der Kulturabteilung“ übertragen ist, weitere Darlegungen zum hoheitlichen Charakter der Tätigkeit zu verlangen. Vielmehr ist indiziert, dass die Aufgaben in funktionalem Zusammenhang mit originären, nicht nur untergeordneten konsularischen - und damit hoheitlichen Aufgaben - stehen. Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Einen solchen Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt.

30

(3) Die Klägerin durfte sich danach nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, sie habe lediglich „untergeordnete“ Aufgaben wahrgenommen. Es genügte nicht, dafür beispielhaft auf Reisebuchungen und das Besorgen von Geschenken zu verweisen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen. Nur so ermöglichte sie eine abschließende qualitative und quantitative gerichtliche Beurteilung ihrer Aufgaben. Das ist nicht geschehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte für die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch auf die Tätigkeitsbeschreibung in dem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ berufen und behauptet hat, die Klägerin habe die dort genannten Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Deren Einwand, die fragliche Beschreibung stamme nicht von ihr, sondern sei „im Jahr 2008 von dem damaligen Konsul festgesetzt worden“, lässt nicht erkennen, welche der Tätigkeiten sie nicht ausgeführt habe. Soweit die Klägerin in Abrede gestellt hat, als „Beauftragte für Politik und Kultur“ tätig geworden zu sein, bedurfte dies angesichts der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Aufgabe der „Leitung der Kulturabteilung“ der näheren Erläuterung.

31

(4) Eine entsprechende Konkretisierung ist zwar ansatzweise den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2013 zu entnehmen. Dort heißt es, sie sei nur für „einfache“ Aufgaben zuständig gewesen, die weder vertrauliche noch politische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch habe sie keinen Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt und sei weder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit noch mit Dolmetscher- oder Übersetzerdiensten betraut gewesen. Solche Aufgaben seien vielmehr von anderen - namentlich benannten - Mitarbeitern des Konsulats wahrgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat sich die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag und auf ein „Memorandum Nr. 005“ vom 7. April 2009 berufen, das ihr folgende Aufgaben zuschreibt: „Terminkalender der Generalkonsulin; elektronische Post des Konsulats; Erstellen von Mitteilungen (Deutsch und Spanisch); Antworten auf Einladungen, Telefonanrufe; Ablage und Korrespondenz; Erstellung des Telefonbuchs des Konsulats; andere von der Generalkonsulin erteilte Aufgaben“. Mit diesem Vortrag hat sich das Landesarbeitsgericht in der Sache aber - rechtsfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt, weil es die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten zu ihrer Auffassung, sie genieße im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit der Klägerin Staatenimmunität, als unschlüssig angesehen hat. Soweit es die betreffenden Ausführungen der Klägerin für verspätet gehalten hat, war dies nach dem eigenen Standpunkt ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon hatte es die Prozessvoraussetzung einer Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen; deshalb kam eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet von vorneherein nicht in Betracht.

32

4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, wird nicht von seiner (Zweit-)Begründung getragen, durch den vorliegenden Rechtsstreit sei eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten nicht zu erwarten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Völkerrechts mit dem Inhalt, für gerichtliche Verfahren - auch in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit - bestehe Staatenimmunität nur dann, wenn mit der Durchführung des Verfahrens die Sicherheitsinteressen des fremden Staates beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen wäre eine solche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel indiziert.

33

a) Die vom Landesarbeitsgericht unterstellte Anforderung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004. Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 Ratifikationen sind noch nicht erfolgt (laut Internetauskunft der Vereinten Nationen liegen bislang 16 Ratifikationen vor). Unabhängig von der Frage, ob die in dem Abkommen enthaltenen Regeln universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen (bejahend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 571), gibt dieses für die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nichts her. Zwar ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 Buchst. d die nach Art. 11 Abs. 1 für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnete Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ganz oder teilweise zu leisten ist, dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der die Arbeitgeberstellung innehat, dessen Sicherheitsinteressen zuwiderliefe. Damit ist aber nicht gesagt, dass andernfalls eine Staatenimmunität stets zu verneinen wäre. Diese kann sich aus weiteren, in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens geregelten Ausnahmen ergeben. Zu diesen zählt der Umstand, dass der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt des ausländischen Staates zu erfüllen.

34

b) Der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 (- C-154/11 - [Mahamdia]) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

35

aa) Der Gerichtshof geht von einer „internationalen Praxis“ aus, nach der Staatenimmunität allgemein anerkannt ist, wenn der Rechtsstreit acta iure imperii betrifft, sie aber ausgeschlossen sein kann, wenn sich das gerichtliche Verfahren auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 55). Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dann nicht entgegen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines mit einem fremden Staat geschlossenen Arbeitsvertrags wehre und das angerufene Gericht feststelle, dass die geschuldeten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fielen, oder wenn die Klage nicht mit den Sicherheitsinteressen des Staates kollidieren könne. Dabei sei es Sache des angerufenen nationalen Gerichts zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich verrichte (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 56).

36

bb) Die Entscheidung bezieht sich auf Rechtsfragen betreffend den Anwendungsbereich der EuGVVO. Diese wiederum regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen Staatenimmunität anzunehmen ist. Die Entscheidung ist zudem nicht dahin zu verstehen, der in Anspruch genommene Staat könne sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Immunität nur berufen, wenn die Durchführung des Verfahrens seinen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufe.

37

II. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

38

1. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für die Streitigkeit eröffnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Entscheidungen des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben und die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen.

39

a) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, die Beklagte habe eine hoheitliche Tätigkeit nicht schlüssig aufgezeigt, den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben. Zwar kann auch das Revisionsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen klären, selbst wenn dies eine Beweisaufnahme erfordern sollte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 72. Aufl. § 559 Rn. 7). Dabei kann von den Vorinstanzen nicht gewürdigter und sogar neuer Sachvortrag Berücksichtigung finden, soweit die Belange des Prozessgegners gewahrt werden (vgl. BGH 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - zu II 1 a der Gründe). Im Streitfall ist aber nicht hinreichend klar, ob die Klägerin an ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 uneingeschränkt festhalten will. Im Revisionsverfahren ist sie hierauf nicht mehr explizit zurückgekommen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Rahmen einer gegen das Berufungsurteil nach § 78a ArbGG erhobenen Rüge einen Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2010 vorgelegt hat, mit dem diese die Berichtigung eines ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses unter anderem dahingehend verlangt hat, dass die Aufgabe „Beauftragte für die Resorts Kultur und Solidaritätsnetz“ Erwähnung finden möge und ein Hinweis auf den „Umgang mit vertraulichen, zum Teil geheimen Daten“ aufzunehmen sei. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und ihr bisheriges Vorbringen, demzufolge sie einer lediglich „untergeordneten Assistenztätigkeit“ nachging, auch mit Blick auf eine sie zumindest abgestuft treffende Darlegungslast zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Ggf. wird das Landesarbeitsgericht erwägen müssen, die Klägerin persönlich zum Inhalt ihrer Arbeitsaufgaben anzuhören (§ 141 ZPO). Hinsichtlich der im „Memorandum Nr. 005“ aufgeführten Tätigkeiten wird zu klären sein, ob es sich insoweit um eine dauerhafte und vertragsgerechte Zuweisung von Arbeitsaufgaben handelte. Dabei wird auch dem Vortrag der Beklagten nachzugehen sein, es habe sich, wie ein „Memorandum Nr. 009“ vom 15. April 2009 verdeutliche, um eine einseitige Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin als Reaktion auf ein länger andauerndes, letztlich zur Kündigung führendes Fehlverhalten gehandelt. Träfe dies zu, so könnten die fraglichen Zuweisungen schwerlich als Maßstab für die Beurteilung dienen, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Art ist.

40

b) Die bisherigen Feststellungen berechtigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habe auf ihre Staatenimmunität verzichtet.

41

aa) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 33, BVerfGE 117, 141; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; BGH 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - Rn. 24). Der Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten sein und - als konkludente Erklärung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO mwN; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 629; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 95). Die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterliegt allerdings strengen Anforderungen (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19). Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, BGHZ 182, 10; im Ergebnis auch BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -).

42

bb) Soweit die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität (vgl. dazu BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe). Eine entsprechende - konkludente - Erklärung kann ebenso wenig darin erblickt werden, dass sie überhaupt Kündigungsgründe vorgebracht hat. Dies geschah erkennbar vorsorglich. In erster Linie hat sie sich auf ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen.

43

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht näher geprüft, ob in der Regelung unter Nr. 10 des Arbeitsvertrags vom 7. November 2007 ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf Immunität liegt. Ausweislich der eingereichten Übersetzung des Arbeitsvertrags haben sich die Parteien unter dem fraglichen Punkt verpflichtet, jeden Konflikt im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung des Vertrags einvernehmlich vorab beizulegen. Falls „keine Lösung gefunden [würde]“, sollte die Möglichkeit bestehen, „nachfolgend die zuständigen Justizbehörden [anzurufen]“. Zwar ist nicht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme deutscher Gerichte die Rede. Ganz auszuschließen ist ein solches Verständnis und ein ggf. mit ihm einhergehender stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung deutschen Rechts - aber nicht. Eine abschließende Beurteilung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil das Landesarbeitsgericht den genauen Inhalt der Regelung nicht festgestellt hat. Überdies muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zum Regelungsgehalt der Klausel zu äußern.

44

2. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Schluss gelangen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, wird das Urteil des Arbeitsgerichts, durch das der Einspruch der Beklagten verworfen worden ist, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 - unter Wiedereinsetzung der Beklagten in die Einspruchsfrist - aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen sein.

45

a) Es kann dahinstehen, ob eine unter Verkennung der Staatenimmunität ergangene gerichtliche Entscheidung nichtig und damit wirkungslos ist (so die hM, bspw. BayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 -; OLG München 27. August 1971 - 2 W 1284/71 -; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 1 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. Übers. § 300 Rn. 14; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; in der Tendenz auch BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10: keine Bindungswirkung eines die Immunität zu Unrecht verneinenden Zwischenurteils; die Frage offenlassend BGH 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe), oder ob sie mit den zulässigen Rechtsmitteln lediglich angefochten werden kann (so zumindest in Fällen, in denen das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit ausdrücklich bejaht hat MüKoZPO/Braun 4. Aufl. § 578 Rn. 11a; Stein/Jonas/Jacobs 22. Aufl. vor §§ 578 - 591 Rn. 10; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528 ff.; weiter gehend Schlosser ZZP Bd. 79 [1966], 164, 171, 178).

46

b) Die Beklagte hat im Streitfall gegen das - aus ihrer Sicht - völkerrechtswidrige Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sich im Einspruchsverfahren ausdrücklich auf ihre Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss sie die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen. Sie kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen werden, eine Staatenimmunität ggf. im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Falls erforderlich muss ihr - was zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO möglich ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Partei unverschuldet ist (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45). Da hier die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht verstrichen war, wird offenbleiben können, ob eine Verkennung der Staatenimmunität auch ohne eine Wiedereinsetzung im Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren - jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung - geltend gemacht werden kann(zu einer solchen Möglichkeit im Fall einer erkennbar unwirksamen öffentlichen Zustellung vgl. BGH 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 311).

47

3. Sollte das Landesarbeitsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei eröffnet, wird es weiterhin von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 21. Februar 2012 vorlagen. Es wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass seine bisherige Annahme, die Beklagte habe die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

48

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO. Nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er - der Arbeitgeber - seinen „Wohnsitz“ hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keinen Wohnsitz, aber eine Niederlassung, wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, wie wenn er dort seinen Wohnsitz hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Das Konsulat der Beklagten ist eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung.

49

aa) Der Europäische Gerichtshof hat darauf erkannt, dass die Botschaft eines ausländischen Staates eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO darstellt, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören(EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 52). Danach setzt die Anerkennung einer „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ zum einen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann, ohne dass diese sich an das Stammhaus wenden müssten. Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen, die sich auf den Betrieb dieser Einheit beziehen, oder Verpflichtungen betreffen, die die Einheit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Einheit sich befindet (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 48).

50

bb) Diese Erwägungen treffen auf das Generalkonsulat eines ausländischen Staates ebenso zu wie auf eine Botschaft. Auch ein Konsulat ist mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit vergleichbar, der auf Dauer nach außen hervortritt, und trägt zur Identifikation und Repräsentation des Entsendestaates bei. Eine Streitigkeit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin - ihre Arbeitsleistung im Geschäftsbereich eines Konsulats erbringt, hat einen hinreichenden Zusammenhang mit der Tätigkeit des Konsulats. Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es insoweit nicht.

51

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam erfolgt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

52

aa) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Zustellung Art. 15 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) (BGBl. 1977 II S. 1452) missachtet, ist unbegründet. Die fragliche Bestimmung ist unmittelbar nur auf verfahrenseinleitende Schriftstücke anwendbar (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 48; G. Geimer Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts S. 35). Im Übrigen regelt das Übereinkommen lediglich das Verfahren der Zustellung. In welchen Fällen und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach deutschem Zivilverfahrensrecht (Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ aaO; BGH 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. Anh. §§ 183, 184 Rn. 17; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 183 Rn. 14, 18, 21; PG/Tombrink/Kessen 6. Aufl. § 183 Rn. 1; G. Geimer aaO S. 180).

53

bb) Die Zustellung des Versäumnisurteils hatte damit grundsätzlich im Wege der Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. Art. 3 bis 6 HZÜ zu erfolgen(zur Zustellung an ausländische Staaten, soweit diese für acta iure gestionis der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 649, 2144; zum Ausschluss einer Zustellung über die diplomatischen Missionen: ders. aaO; Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 397, 401). Allerdings versprach dieser Weg der Zustellung hier keinen Erfolg. Nach § 185 Nr. 3 ZPO war deshalb die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gegeben, bei der es sich um eine Inlandszustellung handelt.

54

(1) Gemäß § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist (BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13 mwN). Das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser Schutz in angemessener Zeit zu erlangen ist (BGH 26. Januar 1989 - X ZR 23/87 - zu I 4 der Gründe, BGHZ 106, 336). Die Zustellung verspricht daher schon dann keinen Erfolg, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Ihre Voraussetzungen sind deshalb - jedenfalls im Erkenntnisverfahren - streng zu handhaben (vgl. BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13; MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

55

(2) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils hätten vorgelegen. Das die Zustellung betreibende Arbeitsgericht durfte aufgrund der Feststellungen des Auswärtigen Amts zu den Versuchen, die Klageschrift zuzustellen, davon ausgehen, dass Bemühungen, das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zuzustellen, erfolglos bleiben würden. Bei der Prüfung, ob eine Zustellung im Ausland Erfolg verspricht, dürfen sich die Gerichte auf die Feststellungen der Justizverwaltung nach § 9 ZRHO verlassen(Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 26; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2105a).

56

cc) Die Zustellung des Versäumnisurteils war auch ansonsten prozessordnungsgemäß. Das Arbeitsgericht brauchte die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nicht näher zu begründen. Die Gründe ergaben sich aus dem Gesetz (vgl. MüKoZPO/Musielak 4. Aufl. § 329 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 329 Rn. 24 mwN). Gegen die Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen im Beschluss vom 1. März 2012 bestehen keine Bedenken (§ 339 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Zustellung war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsgericht der Beklagten über sie - soweit ersichtlich - keine formlose Mitteilung gemacht hat (MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

57

c) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung sei zumindest unbegründet.

58

aa) Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 war verspätet. Das Urteil galt - unter der Voraussetzung, dass der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 7. März 2012 erfolgte - am 10. April 2012 (dem Dienstag nach Ostern) als zugestellt (§ 188 ZPO). Der Einspruch der Beklagten ist frühestens am 15. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen.

59

bb) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach §§ 233 ff. ZPO. Art. 16 HZÜ findet keine Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Auslandszustellung in Betracht kam und die anzufechtende Entscheidung auf dieser Grundlage ergangen ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 49). Das war hier nicht der Fall. Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte durch öffentliche (Inlands-)Zustellung nach § 185 ZPO. Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 16 HZÜ - analog - anzuwenden, soweit dort bestimmt ist, dass die Wiedereinsetzung binnen „einer angemessenen Frist“ beantragt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 185 Nr. 3 ZPO für Fälle einer nicht erfolgversprechenden Auslandszustellung die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland vorgesehen. Diese setzt nach Maßgabe des § 188 ZPO den Lauf von Rechtsbehelfsfristen in Gang. Das ist klar geregelt. Die damit einhergehende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87 -; BGH 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 153, 189; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 35; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 185 Rn. 1).

60

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung iSv. §§ 234, 236 ZPO frist- und formgerecht angebracht hat. Es hat die Zulässigkeit des Gesuchs dahinstehen lassen und angenommen, die Fristversäumnis sei jedenfalls verschuldet. Gegen diese Würdigung bestehen Bedenken. Das Landesarbeitsgericht hat möglicherweise nicht berücksichtigt, dass aus der Mitteilung des Auswärtigen Amts, die Beklagte habe eine Bescheinigung über den Empfang der Klageschrift und der (ersten) Terminsladung nicht zurückgereicht, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie habe die betreffenden Schriftstücke jedenfalls de facto erhalten. Zumindest hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte die Übermittlung der Schriftstücke bestritten und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Das wird es ggf. nachzuholen haben. Sollte das Landesarbeitsgericht erwägen, von einer Empfangsverweigerung der Beklagten auszugehen, wird es zu bedenken haben, dass diese der Auffassung war, sich auf Staatenimmunität berufen zu können.

61

dd) Je nach Sachlage wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte damit rechnen musste, dass gegen sie eine Säumnisentscheidung ergangen sein könnte.

62

d) Von Hinweisen zur Begründetheit der Klage - falls es auf diese ankommen sollte - sieht der Senat ab. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    Gerschermann    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 - 17 Sa 2620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Ansprüche aus Annahmeverzug.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigt in ihrer Berliner Botschaft regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter den Kläger. Dieser ist dort seit September 2002 auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags als einer von drei Kraftfahrern tätig. Ihm obliegt es, Gäste und Mitarbeiter zu fahren sowie Post der Botschaft zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen und weitergeleitet. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu. Seine Steuern führt der Kläger in Deutschland ab.

3

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in diesem Jahr an 37 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Sie erteilte ihm am 13. Juli 2006 eine Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens gegenüber dem Botschafter. Am 30. März und 20. Juli 2007 mahnte sie ihn wegen erneuter krankheitsbedingter Fehlzeiten und am 31. Mai 2007 wegen verspäteten Abholens eines Diplomaten ab. Mit Schreiben vom 29. August 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

4

Mit seiner am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 8. Februar 2008 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat gemeint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden. Die deutschen Gerichte seien auch international zuständig. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. Materiell finde deutsches Recht Anwendung. Danach sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ihm stehe überdies Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener Leistungen zu.

5

Er hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto und weitere 78.197,22 Euro brutto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers sei hoheitlicher Natur gewesen. Sie habe ihn aufgrund seiner Kenntnisse der arabischen, französischen und deutschen Sprache bei Besuchen von offiziellen Delegationen aus der Heimat als Fahrer eingesetzt. Da die Delegationen nicht über einen eigenen Dolmetscher verfügt hätten, habe der Kläger diese Funktion übernehmen müssen. Überdies habe er vertretungsweise auch den Botschafter befördert. International seien aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung die algerischen Gerichte zuständig. Materiell finde das algerische Arbeitsrecht Anwendung. Dieses sehe bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Wiedereinstellung selbst nach erfolgloser Kündigung nicht vor. Der Kläger könne deshalb auch keine Vergütung aus Annahmeverzug fordern.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet.

9

A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig.

10

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12). Bei mehreren Streitgegenständen muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden von ihnen eine solche Begründung gegeben werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. In diesem Fall ist mit der Begründung der Revision gegen die Entscheidung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt, dass auch die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 15; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

1. Bezogen auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag macht sie geltend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht deutsches Kündigungsschutzrecht angewandt. Es habe die engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zum algerischen Staat verkannt. Nach algerischem Recht sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung aufgelöst. Mit dieser Rüge hat die Beklagte die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ausreichender Weise in Frage gestellt.

13

2. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auch mit den Gründen der Entscheidung über die Zahlungsanträge hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entscheidung über die Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug hängt von der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Erwiese sich diese als unrichtig, wäre also die Kündigung wirksam, wäre damit zugleich die Entscheidung über die Zahlungsansprüche hinfällig.

14

B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

17

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14).

18

aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13).

19

bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22; 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 ua. - Rn. 139, BVerfGE 64, 1). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - Rn. 121, BVerfGE 46, 342; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 15; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15).

20

b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

21

aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oblag es dem Kläger, Gäste und Mitarbeiter der Botschaft zu fahren. Er hatte ferner Post zu befördern. Diplomatenpost wurde hingegen nicht von ihm, sondern von einem anderen Mitarbeiter übermittelt. Zugunsten der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unterstellt, der Kläger sei bei Besuchen offizieller Delegationen aus Algerien als Fahrer eingesetzt worden und habe dabei Dolmetscheraufgaben übernehmen müssen.

22

bb) Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wiesen keinen funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben der Botschaft auf. Der Transport von Personen und Post hat nicht den erforderlichen Bezug zum hoheitlichen Bereich. Der Kläger fuhr Delegationen, in der Regel dagegen nicht den Botschafter. Diplomatenpost hat er nicht befördert. Der als richtig unterstellte Vortrag der Beklagten weist keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Dolmetschertätigkeit des Klägers über die Beseitigung allgemeiner Verständigungsprobleme hinausging und etwa in Zusammenhang mit der Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Beziehungen stand, oder doch zumindest der Anbahnung solcher Gesprächskontakte diente. Überdies ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die behaupteten Dolmetschertätigkeiten in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen hätte. Dass die Tätigkeit des Klägers gleichwohl das Vertrauen der Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit voraussetzt, begründet nicht die hoheitliche Natur seiner Aufgaben.

23

2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

24

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat etwa eine Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Streiten die Parteien eines Rechtsstreits über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, handelt es sich bei der Botschaft um eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia]).

25

b) Danach sind im Streitfall die deutschen Gerichte zuständig. Die Botschaft der Beklagten in Berlin ist eine Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO. Die Parteien streiten über den Bestand eines zwischen dem Kläger und der Botschaft geschlossenen Arbeitsverhältnisses und über sich daraus ergebende Ansprüche. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

26

3. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch die Parteien vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Ihre Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam.

27

a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft iSv. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO den Regelungen in Art. 21 EuGVVO zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO abweicht und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) oder nicht die Befugnis einräumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO). Diese Befugnis ist dahin zu verstehen, dass sie Gerichtsstände begründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62; BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 32).

28

b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO ab. Die Zuständigkeit der algerischen Gerichte konnte deshalb allenfalls zusätzlich zu der der deutschen Gerichte vereinbart werden. Eine Derogation von deren sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständigkeit war nicht wirksam möglich.

29

II. Die Klage ist begründet.

30

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden.

31

a) Die Wirksamkeit der Kündigung ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen.

32

aa) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.

33

bb) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich mittelbar aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts Hinweise auf die getroffene Wahl geben (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28).

34

cc) Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird (BT-Drs. 10/504 S. 81). Diese Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17). Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 52, BAGE 125, 24). Bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen „zu einem anderen Staat“ aufweist.

35

dd) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, zwar hätten die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung algerischen Rechts vereinbart, die Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (aF). Das algerische Recht enthält keine dem deutschen Kündigungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis weist auch keine engeren Verbindungen zur Beklagten auf.

36

(1) Das Landesarbeitsgericht durfte von einer stillschweigenden Wahl des algerischen Rechts ausgehen. Schon die Vereinbarung, es sollten die algerischen Gerichte für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig sein, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Parteien auch algerisches Recht zur Anwendung bringen wollten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie gewollt haben, die algerischen Gerichte sollten nach deutschem materiellen Recht entscheiden. Damit hätten sie sich um den Vorteil einer mit dem anzuwendenden Recht in jeder Hinsicht vertrauten Gerichtsbarkeit gebracht. Hinzu kommt, dass Vertragssprache das Französische ist und der Kläger im öffentlichen Dienst der Beklagten beschäftigt wurde (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29). Demgegenüber kommt dem Arbeitsort in Deutschland und der Vergütung in Euro für die Rechtswahl wenig Bedeutung zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel. Dies betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO).

37

(2) Trotz der von den Parteien getroffenen Wahl des algerischen Rechts ist die Wirksamkeit der Kündigung nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen.

38

(a) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG sind nicht schon wegen Art. 34 EGBGB (aF) anzuwenden. Sie stellen keine „Eingriffsnormen“ im Sinne dieser Bestimmung dar (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 6 c der Gründe, BAGE 63, 17).

39

(b) Die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG folgt aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF). Sie sind „zwingende Bestimmungen“ im Sinne der Regelung. „Zwingende Bestimmungen“ sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 72; Schlachter NZA 2000, 57, 60). Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu(vgl. BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a aa der Gründe, BAGE 63, 17; Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 79).

40

(c) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB (aF) dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Erfüllungsort liegt im Streitfall in Deutschland. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Arbeitsleistung auf dem Botschaftsgelände erbringt. Das Botschaftsgelände eines ausländischen Staates als solches ist nicht exterritorial (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 113, 327; 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - zu II der Gründe, BAGE 13, 121).

41

(d) Das deutsche Recht als Regelstatut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist keine engeren Verbindungen zu Algerien als zu Deutschland auf. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

42

(aa) Es kann dahinstehen, ob der Begriff der „engeren Verbindungen“ revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c cc der Gründe, BAGE 71, 297). Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

43

(bb) Für die Beantwortung der Frage, ob „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Es ist vielmehr eine Gewichtung der Anknüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41). Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe). Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Eine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) gerade verhindern(Thüsing BB 2003, 898, 900). In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO). Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297).

44

(cc) Danach begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien weise keine engere Verbindung zu Algerien als zu Deutschland auf, keinen rechtlichen Bedenken. Die vorrangig zu berücksichtigenden Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das deutsche Recht. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Berlin und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausschließlich in Deutschland. Seine Vergütung wurde in Euro gezahlt. Er unterlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führte seine Steuern in Deutschland ab. Neben der algerischen besitzt er auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar ergibt sich aus seiner Herkunft sowie aus dem Umstand, dass er im öffentlichen Dienst der Botschaft der Beklagten beschäftigt und der Arbeitsvertrag in französischer Sprache verfasst wurde, eine Verbindung auch zum algerischen Staat. Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Verbindung mit Deutschland sprechenden und der Regelanknüpfung zugrunde liegenden Aspekte nicht.

45

(e) Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gewährleisten einen weitergehenden Schutz gegen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen als das algerische Recht.

46

(aa) Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die objektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist (Schlachter NZA 2000, 57, 61). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 84; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Schlachter aaO). Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs je einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren (Soergel/von Hoffmann 12. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 32; Thüsing BB 2003, 898, 899; Schlachter aaO; Birk RdA 1989, 201, 206). Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter „Gesamtvergleich“ der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem Regelstatut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar „alles in allem“ das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40).

47

(bb) Ist ein Vergleich des von den jeweiligen Rechtsordnungen gewährleisteten Kündigungsschutzes vorzunehmen, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Kündigungsfrist, die Möglichkeit des Arbeitnehmers, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung den Erhalt seines Arbeitsplatzes und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, sowie mögliche Kompensationen für den Verlust des Arbeitsplatzes in den Blick zu nehmen. Dabei kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweiligen Rechtsordnung auf den fraglichen Streitgegenstand an (zu Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO: Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Markovska RdA 2007, 352, 355). Sieht das Recht eines Staates für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Regelungen vor, sind diejenigen Vorschriften mit dem Recht des anderen Staates zu vergleichen, die auf den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Im Streitfall ist danach der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Beklagten demjenigen gegenüberzustellen, den ein Arbeitnehmer erfährt, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

48

(cc) Der Vergleich ist mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht ermittelten Vorschriften des algerischen Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 2; GK-ArbGG/Mikosch § 73 Rn. 16). Dies ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe, BAGE 71, 297). Im Streitfall hat die Revision eine unzureichende oder fehlerhafte Feststellung des algerischen Rechts nicht gerügt. Sie ist auch objektiv nicht erkennbar.

49

(dd) Das algerische Recht unterscheidet zwischen den Beamten (fonctionnaires) und den „Vertragsbediensteten“ (agents contractuels). Für die Gruppe der Vertragsbediensteten, zu der der Kläger gehört, gilt das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf den Streitfall anzuwendende Präsidentendekret Nr. 07-308 vom 29. September 2007. Gemäß Art. 69 des Dekrets kann das Arbeitsverhältnis durch den Ablauf des Vertrags, die ordnungsgemäße akzeptierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die fristlose Kündigung, die fristgerechte Entlassung mit Abfindung, die Versetzung in den Ruhestand und den Tod des Bediensteten enden. Im Falle der Vertragspflichtverletzung, einer Verletzung der Disziplin oder eines sonstigen Fehlers kann es zu einer Disziplinarmaßnahme kommen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hat keine Möglichkeit, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Für ihn ist auch ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nicht vorgesehen. Damit gewährleistet das algerische Recht jedenfalls für einen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keinen Kündigungsschutz, der dem aus §§ 1 bis 14 KSchG folgenden Schutz gleichwertig wäre. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das algerische Recht für den Verlust des Arbeitsplatzes auch im öffentlichen Dienst die Zahlung einer Abfindung vorsähe - wie dies im privaten Wirtschaftsbereich der Fall ist -, bedarf keiner Entscheidung.

50

b) Die Kündigung vom 29. August 2007 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.

51

aa) Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die vorliegende Klage rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO erhoben.

52

(1) Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. Ob davon die Rede sein kann, die Zustellung der Klage sei „demnächst“ erfolgt, ist durch eine wertende Betrachtung der entsprechenden Umstände festzustellen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35). Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6). Dies gilt auch bei mehrmonatigen Aufschüben (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - aaO; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO mwN).

53

(2) Die vom Kläger am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2008 zugestellt worden. Dies war trotz der fünfmonatigen Verzögerung noch „demnächst“ iSv. § 167 ZPO. Der Aufschub ist auf die Sachbearbeitung durch das Arbeitsgericht zurückzuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte im Rahmen der vom Kläger schon zuvor erhobenen Zahlungsklage mit einem Schriftsatz, der am 5. September 2007 bei Gericht einging, angezeigt, dass er die Beklagte vertrete. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte die Zustellung an ihn erfolgen können. Dass dies - nach dem abgebrochenen Versuch einer Auslandszustellung - erst mehrere Monate später geschah, ist vom Kläger nicht zu vertreten.

54

bb) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, sie sei weder durch Gründe im Verhalten noch durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Die Beklagte habe weder substantiiert dargelegt, dass der Kläger seine Pflichten überhaupt verletzt habe, noch habe sie aufgezeigt, dass dies nach dem Zugang einschlägiger Abmahnungen geschehen sei. Soweit sie die Kündigung auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers gestützt habe, fehle es neben der Darlegung der genauen Zeiträume an der Darstellung der sich aus ihnen ergebenden betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten.

55

2. Der Zahlungsanspruch ist berechtigt. Der Kläger hat Anspruch auf seine Vergütung für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich der von der Agentur für Arbeit erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich - auch - aus dem von den Parteien gewählten algerischen Recht.

56

a) Ist der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch bereits nach dem gewählten Recht in vollem Umfang begründet, kann ihm das objektiv geltende Vertragsstatut keine günstigere Position verschaffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei den Regelungen über die Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB um zwingendes Recht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) handelt.

57

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt im algerischen Recht zwar der Grundsatz, dass dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung kein Entgeltanspruch zusteht. Gemäß Art. 37 des Präsidentendekrets 07-308 hat ein Vertragsbediensteter des algerischen Staates jedoch ein Recht auf Arbeitsbedingungen, die ihm den Erhalt seiner Würde, seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit ermöglichen. Nach den von keiner Partei beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen hat der Arbeitnehmer danach ein Recht darauf, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Wird dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllt, weil er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, besteht der Vergütungsanspruch fort.

58

c) Die darauf beruhende Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zahlungsansprüche des Klägers seien nach algerischem Recht begründet, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

59

aa) Die Anwendung des algerischen Rechts durch das Landesarbeitsgericht kann vom Bundesarbeitsgericht nachgeprüft werden. § 73 ArbGG schließt die Revisibilität ausländischen Rechts nicht aus(BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 27, 99 unter Aufgabe von BAG 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/66 -). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser ausländisches Recht für nicht revisibel hält, beruht dies auf der Auslegung von § 545 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte auch in ihrer seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht mit § 73 ArbGG vergleichbar(BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 23, BGHZ 198, 14).

60

bb) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht nicht wirksam beendet worden. Welche Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung nach algerischem Recht zu stellen sind, hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht abstrakt festgestellt. Es hat aber angenommen, die Zurückweisung der Kündigung mit Schreiben vom 3. September 2007 sei dafür ausreichend gewesen. Mit ihr habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinzunehmen bereit sei. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dies im Sinne des algerischen Rechts kein hinreichendes Leistungsangebot sei.

61

cc) Art. 185 der Verordnung 06-03 vom 15. Juli 2006, wonach die Beklagte einen Beamten auch bei Unwirksamkeit der Kündigung nicht weiter beschäftigen darf, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auf die Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar ist, enthält sie keine Regelung zur Entgeltzahlung. Sie untersagt die tatsächliche Beschäftigung nach wirksamer oder unwirksamer Kündigung. Sie ist dem Normenkomplex des Kündigungsrechts zuzuordnen und findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung.

62

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Beckerle    

        

    A. Claes    

                 

Tenor

1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Mai 2011 - 35 Ca 17879/09 - sowie der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 - 8 Ta 393/11 - ist gegenstandslos.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte, über die Einbehaltung einer griechischen Quellensteuer durch die Republik Griechenland gegenüber einem bei ihr in Deutschland beschäftigten griechischen Staatsbürger zu entscheiden.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist von dem Kläger, der allein die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, vor dem Arbeitsgericht München auf "Nachzahlung" einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes im Gesamtbetrag von 15.198,22 € "brutto" nebst Zinsen verklagt worden. Der Kläger steht seit 1989 als Lehrkraft für die "Privaten Volksschulen der Republik Griechenland" in München und im Landkreis Dachau im Dienst der Beschwerdeführerin, die als Trägerin dieser Privatschulen am 1. Juli 1994 einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hat. Er bezieht sein Bruttoeinkommen aus öffentlichen Kassen der Republik Griechenland. Art. 8 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrags sieht vor, dass der Kläger infolge des extraterritorialen Status der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin selbst verpflichtet ist, die volle Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden beziehungsweise Anstalten abzuführen.

3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte das Griechische Generalkonsulat München dem Kläger mit, dass ab dem 1. Februar 2002 "im Auftrag und Interesse des griechischen Staates ein Prozentsatz von 5%, bezogen auf Ihr monatliches Bruttoeinkommen, als Steuer einbehalten wird". Dies sollte rückwirkend mit Wirkung vom September 2001 an gelten. Die Erhebung dieser Steuer erfolgte jeweils durch direkten Abzug vom Bruttoeinkommen des Klägers unter Angabe der griechischen Besteuerungsgrundlage.

4

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beschwerdeführerin regelt ein völkerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: DBA) die Ausübung der Steuerhoheit über die eigenen Staatsangehörigen im Ausland.

5

Art. X DBA vom 18. April 1966 (BGBl II 1967 S. 852) lautet:

Artikel X [Einkünfte aus öffentlichen Kassen]

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.

[…]

6

2. Mit der am 25. November 2009 vor dem Arbeitsgericht München erhobenen Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der seit 2002 bis einschließlich 2008 einbehaltenen "Quellensteuer" sowie die Unterlassung künftiger derartiger Abzüge.

7

a) Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gütetermin nicht erschienen war, erließ das Arbeitsgericht München am 25. Mai 2011 ein Teilversäumnisurteil, mit dem die begehrte Rückzahlung sowie der Unterlassungsanspruch tituliert wurden. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

8

b) Im Vollstreckungsverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. September 2011 Erinnerung (§ 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 732 ZPO) gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung führte sie aus, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei, weil Streitgegenstand im vorliegenden Fall ausschließlich die Besteuerung des Klägers durch die Beschwerdeführerin nach Art. X Abs. 1 DBA sei. Streitgegenstand sei damit, ob und in welchem Umfang die Republik Griechenland ihre Staatsangehörigen auf deutschem Staatsgebiet besteuern dürfe, das heißt die hoheitliche Handlung eines souveränen Staates, für die die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit Art. 25 GG mit Blick auf den Grundsatz der Staatenimmunität nicht eröffnet sei. Urteile, die gegen einen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit Unterworfenen ergingen, seien nichtig, weil § 20 Abs. 2 GVG jeglichem gerichtlichem Tätigwerden entgegenstehe. Da das Teilversäumnisurteil nichtig sei, hätte für dieses auch keine Vollstreckungsklausel erteilt werden dürfen. Die Erinnerung wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das Landesarbeitsgericht München die Entscheidung des Arbeitsgerichts München mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für insgesamt unzulässig. Dagegen erhob der Kläger Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht.

9

c) Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hob das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 auf und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurück. Ob Urteile, die gegen Personen, die der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, nichtig und damit wirkungslos oder lediglich anfechtbar seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin in dem mit dem Kläger geführten Rechtsstreit nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen sei. Der Rechtsstreit betreffe nicht deren hoheitliche Tätigkeit. Soweit überhaupt eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität in Betracht komme, beziehe sich dies auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremder Gerichtsbarkeit unterworfen sei; es gebe aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat auch für nicht-hoheitliches Handeln Immunität genieße. Folglich seien kraft Bundesrechts im Sinne von Art. 25 GG und den allgemeinen Regeln des Völkergewohnheitsrechts ausländische Staaten der deutschen Gerichtsbarkeit nur insoweit entzogen, als ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen sei. Wenn die Tätigkeit zum Kernbereich hoheitlichen Handelns gehöre, könne es ausnahmsweise völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als hoheitlich zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege zum Kernbereich gezählt. Bei einer Streitigkeit aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis komme es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich seien, wofür der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit entscheidend sei; entsprechend handele ein ausländischer Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, wenn er einen Arbeitnehmer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraue. Der Kläger nehme als Lehrer an den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland jedoch keine Tätigkeit wahr, die mit der Ausübung der Souveränität der Beschwerdeführerin im Sinne der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Zusammenhang stehe. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin deshalb von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, weil die Parteien über die Berechtigung der Beschwerdeführerin stritten, ob sie Steuern vom Einkommen des Klägers einbehalten dürfe. Dahingestellt bleiben könne, ob das innerstaatliche Recht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule der Beschwerdeführerin als hoheitliche Tätigkeit einstufe, weil für die Feststellung der Immunität allein das deutsche Recht maßgeblich sei; danach sei die Beschwerdeführerin einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt. Eine Immunität der Beschwerdeführerin gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit folge schließlich auch nicht daraus, dass die Parteien über die Frage stritten, ob die Beschwerdeführerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zum Lohnabzug berechtigt gewesen sei. Der Streit drehe sich nicht um die Berechtigung der Beschwerdeführerin, das Einkommen des Klägers entgegen der Vorgabe des Art. 8 des Arbeitsvertrags selbst zu besteuern, sondern um eine hieraus möglicherweise folgende Doppelbesteuerung, für die nach Art. XX DBA ein Verständigungsverfahren im Inland vorgesehen sei. Damit sei auch die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.

II.

10

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung führt sie aus, dass das Bundesarbeitsgericht den Abzug der Quellensteuer durch den griechischen Staat als hoheitliche Maßnahme der Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen; die Rechtsbeschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen. Zu diesen Fragen habe Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts vorgelegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht hiervon habe abweichen oder einen Fall hoheitlichen Handelns habe verneinen wollen, hätte es die Sache entweder dem Großen Senat nach § 45 Abs. 2 ArbGG oder dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Entscheidung vorlegen müssen. Dies sei willkürlich unterblieben.

III.

11

Die Bundesregierung und der Kläger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

1. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde zumindest für unbegründet.

13

2. Für die Bundesregierung hat das Auswärtige Amt eine Stellungnahme abgegeben, in der es die Verfassungsbeschwerde für begründet hält.

14

Auf den vorliegenden Lebenssachverhalt seien sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorschriften anzuwenden. Während sich die Zahlung des Arbeitslohnes als Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags darstelle, handele es sich bei der Einbehaltung der Quellensteuer um hoheitliches Handeln der Beschwerdeführerin, dessen Rechtmäßigkeit sich allein nach griechischem Steuerrecht bemesse und typischerweise auch nur in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geklärt werden könne. Hinsichtlich ihres hoheitlichen Handelns genieße die Beschwerdeführerin völkerrechtliche Immunität. Der Charakter dieser Beziehung werde auch nicht durch die zusätzliche Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Klägers verändert. Die steuerrechtliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger betreffe mit der Steuerhoheit der Republik Griechenland den Kern ihrer staatlichen Betätigung, nämlich die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Erhebung von Steuern. Auch nach dem als lex fori maßgeblichen deutschen Recht erfülle ein Arbeitgeber durch den Lohnsteuerabzug eine öffentlich-rechtliche Aufgabe für die Finanzbehörden. Da die Finanzierung des Staatshaushaltes die Ausübung anderer staatlicher Aufgaben überhaupt erst ermögliche, wäre die Steuererhebung aber selbst dann als hoheitlich zu qualifizieren, wenn dies nach dem deutschen Recht anders sein sollte.

IV.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

16

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

17

Auch als ausländischer Staat kann sich die Beschwerdeführerin auf das als verletzt gerügte grundrechtsgleiche Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Da dieses weniger der individuellen Selbstbestimmung als der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dient, werden sowohl inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>; 75, 192 <200>) als auch ausländische juristische Personen des privaten (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>; 21, 207 <208>; 23, 229 <236>; 64, 1 <11>) und des öffentlichen Rechts von dessen Schutzbereich erfasst. Das gilt auch für ausländische Staaten (vgl. BVerfGK 1, 32 <37 f.>; 9, 211 <213>).

18

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen den Grundsatz der Staatenimmunität (Art. 25 GG) (a) und verletzen damit die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (b).

19

a) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich dies auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten (sovereign equality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt auch wegen des zunehmenden kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. zuletzt BVerfGE 117, 141 <152 f.>).

20

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>) und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <153>). Im Einklang mit der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis geht das Bundesverfassungsgericht insoweit davon aus, dass Hoheitsakte ausländischer Staaten (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>). Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die Zwangsvollstreckung in im Inland belegene Vermögenswerte ausländischer Staaten, die hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfGE 46, 342 <392 f.>; 64, 1 <40>; 117, 141 <154>; BVerfGK 19, 122 <128>).

21

bb) Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (vgl. BVerfGE 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. BVerfGE 16, 27 <63>; 46, 342 <394>). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 16, 27 <63 f.>; 46, 342 <394>).

22

cc) Im vorliegenden Fall liegt ein solcher actus iure imperii schon unter Zugrundelegung der Wertungen der deutschen Rechtsordnung vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Besteuerung des Klägers mit der griechischen Quellensteuer durch den griechischen Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts. Schon nach nationalem Recht ist die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit des Staates, der den Steuerpflichtigen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Abgaben auferlegt, deren Fälligkeit allein von der tatbestandlichen Erfüllung eines Gesetzes abhängt, das diese Leistungspflicht regelt (§ 3 Abs. 1 AO; vgl. auch BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Die Einbehaltung sowie die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber stellt nach deutschem Recht die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dar (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. BVerfGE 19, 226 <240>; 44, 103 <104>). Ob der Arbeitgeber dabei als Beliehener oder in sonstiger Weise tätig wird (vgl. Drüen, Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen, 2012, S. 135 ff.; Geißler, Der Unternehmer im Dienste des Steuerstaats, 2001, S. 26 ff.; G. Kirchhof, Die Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, 2005, S. 44 ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung. Nach der lex fori ist jedenfalls von einer hoheitlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was auch durch einen Blick auf den Kernbereich völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns bestätigt wird. Die Erhebung öffentlicher Abgaben ist in jedem Staatswesen schon deshalb hoheitlicher Natur, weil erst durch die Erhebung entsprechender Einnahmen die Ausübung staatlicher Tätigkeiten möglich wird (vgl. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 99 Rn. 99; Waldhoff, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rn. 2, 7).

23

dd) Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der deutschen Gerichtsbarkeit unterwerfen wollte, also auf ihre Staatenimmunität verzichtet hat.

24

(1) Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt (vgl. BVerfGE 117, 141 <154> m.w.N.). Der Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem privatrechtlichen Vertrag oder, speziell für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, vor Gericht erklärt werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 469); allenfalls kann auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache ein konkludenter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 470; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 ). Zudem sieht Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vor, dass ein Vertragsstaat vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates dann keine Immunität beanspruchen kann, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Erbringung der Arbeitsleistung auf dem Gebiet des Gerichtsstaates erfolgt.

25

(2) Keine dieser Voraussetzungen ist hier freilich erfüllt.

26

Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität, das bislang nur von acht Mitgliedstaaten des Europarates, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin ratifiziert worden ist, entfaltet gegenüber dieser keine Wirkung. Im Übrigen betrifft der hier streitgegenständliche Rechtsstreit auch nicht den mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern das Recht der Beschwerdeführerin zur Besteuerung.

27

Ein Verzicht auf die Staatenimmunität ergibt sich aber auch nicht aus anderen Gründen. Im gerichtlichen Verfahren ist ein solcher nicht erklärt worden. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat immer wieder auf ihre Staatenimmunität hingewiesen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger fehlt es an einer entsprechenden Verzichtserklärung, wie sie beispielsweise bei der Ausreichung von Staatsanleihen an private Gläubiger üblich ist (vgl. BVerfGE 117, 141 <155>); dass sich der Kläger gegenüber der Beschwerdeführerin arbeitsvertraglich zur Abführung der in Deutschland anfallenden deutschen Steuern und Sozialabgaben verpflichtet hat, kann, entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 26 des angegriffenen Beschlusses) nicht als konkludenter Immunitätsverzicht verstanden werden. Selbst wenn man dies anders sähe, bezöge sich ein solcher Immunitätsverzicht nicht über das konkrete Arbeitsverhältnis hinaus auch auf das steuerrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger des Ausgangsverfahrens. Im Gegenteil: Der Rückgriff auf das in Art. XX Abs. 1 DBA vorgesehene Verständigungsverfahren, das für Fälle einer nachweislichen unzulässigen Doppelbesteuerung eine Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorsieht, legt gerade keinen Immunitätsverzicht der Beschwerdeführerin nahe, weil insoweit, entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 27 des angegriffenen Beschlusses), ein Rechtsweg zu den Gerichten eines Vertragsstaates nicht eröffnet ist.

28

ee) Soweit die Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall über die Besteuerung eines griechischen Staatsangehörigen durch die Republik Griechenland entschieden haben, haben sie der Sache nach zugleich über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ausübung ausländischer Staatsgewalt im Inland, hier der durch Art. X Abs. 1 DBA seitens der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich gestatteten Besteuerung eines griechischen Staatsbürgers im Inland durch den Entsendestaat und damit unter Missachtung der Staatenimmunität entschieden. Im Widerspruch zum Grundsatz der Staatenimmunität ergangene Entscheidungen sind nichtig (vgl. BGHZ 182, 10 <16>, Rn. 20, m.w.N.). Dies muss auch für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein solches Urteil gelten.

29

b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Staatenimmunität führt im vorliegenden Fall auch zu einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

30

aa) Zwar stellt nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen auch schon einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 12 BvR 1563/12, 2 BvR 12 BvR 1564/12 -, juris, Rn. 179; stRspr.). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich auch eine Verfassungsverletzung, weil die Anwendung des einfachen Rechts andernfalls auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben würde (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Vielmehr ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist (grundlegend BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 58, 1 <45>; 82, 286 <299>; 87, 282 <284>; 131, 268 <312>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur angesichts der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGE 131, 268<312>).

31

bb) Im vorliegenden Fall liegt eine solche grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG vor. Da der Grundsatz der Staatenimmunität die gerichtliche Beurteilung hoheitlichen Handelns ausländischer Staaten von vornherein verbietet, stellt sich eine dem zuwiderlaufende gerichtliche Entscheidung jedenfalls dann als grob fehlerhaft und insofern willkürlich dar, wenn sie Maßnahmen betrifft, die dem Kernbereich des völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns zuzurechnen sind. Das ist hier, wie angeführt, der Fall.

32

c) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch wegen einer unterbliebenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG rügt, bedarf es im Hinblick auf den anderweitig begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keiner Entscheidung.

V.

33

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen festzustellen. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben; die Sache ist an das Arbeitsgericht München zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 ist damit gegenstandslos.

34

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 - 17 Sa 2620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Ansprüche aus Annahmeverzug.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigt in ihrer Berliner Botschaft regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter den Kläger. Dieser ist dort seit September 2002 auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags als einer von drei Kraftfahrern tätig. Ihm obliegt es, Gäste und Mitarbeiter zu fahren sowie Post der Botschaft zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen und weitergeleitet. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu. Seine Steuern führt der Kläger in Deutschland ab.

3

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in diesem Jahr an 37 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Sie erteilte ihm am 13. Juli 2006 eine Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens gegenüber dem Botschafter. Am 30. März und 20. Juli 2007 mahnte sie ihn wegen erneuter krankheitsbedingter Fehlzeiten und am 31. Mai 2007 wegen verspäteten Abholens eines Diplomaten ab. Mit Schreiben vom 29. August 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

4

Mit seiner am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 8. Februar 2008 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat gemeint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden. Die deutschen Gerichte seien auch international zuständig. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. Materiell finde deutsches Recht Anwendung. Danach sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ihm stehe überdies Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener Leistungen zu.

5

Er hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto und weitere 78.197,22 Euro brutto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers sei hoheitlicher Natur gewesen. Sie habe ihn aufgrund seiner Kenntnisse der arabischen, französischen und deutschen Sprache bei Besuchen von offiziellen Delegationen aus der Heimat als Fahrer eingesetzt. Da die Delegationen nicht über einen eigenen Dolmetscher verfügt hätten, habe der Kläger diese Funktion übernehmen müssen. Überdies habe er vertretungsweise auch den Botschafter befördert. International seien aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung die algerischen Gerichte zuständig. Materiell finde das algerische Arbeitsrecht Anwendung. Dieses sehe bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Wiedereinstellung selbst nach erfolgloser Kündigung nicht vor. Der Kläger könne deshalb auch keine Vergütung aus Annahmeverzug fordern.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet.

9

A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig.

10

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12). Bei mehreren Streitgegenständen muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden von ihnen eine solche Begründung gegeben werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. In diesem Fall ist mit der Begründung der Revision gegen die Entscheidung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt, dass auch die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 15; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

1. Bezogen auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag macht sie geltend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht deutsches Kündigungsschutzrecht angewandt. Es habe die engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zum algerischen Staat verkannt. Nach algerischem Recht sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung aufgelöst. Mit dieser Rüge hat die Beklagte die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ausreichender Weise in Frage gestellt.

13

2. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auch mit den Gründen der Entscheidung über die Zahlungsanträge hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entscheidung über die Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug hängt von der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Erwiese sich diese als unrichtig, wäre also die Kündigung wirksam, wäre damit zugleich die Entscheidung über die Zahlungsansprüche hinfällig.

14

B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

17

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14).

18

aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13).

19

bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22; 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 ua. - Rn. 139, BVerfGE 64, 1). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - Rn. 121, BVerfGE 46, 342; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 15; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15).

20

b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

21

aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oblag es dem Kläger, Gäste und Mitarbeiter der Botschaft zu fahren. Er hatte ferner Post zu befördern. Diplomatenpost wurde hingegen nicht von ihm, sondern von einem anderen Mitarbeiter übermittelt. Zugunsten der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unterstellt, der Kläger sei bei Besuchen offizieller Delegationen aus Algerien als Fahrer eingesetzt worden und habe dabei Dolmetscheraufgaben übernehmen müssen.

22

bb) Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wiesen keinen funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben der Botschaft auf. Der Transport von Personen und Post hat nicht den erforderlichen Bezug zum hoheitlichen Bereich. Der Kläger fuhr Delegationen, in der Regel dagegen nicht den Botschafter. Diplomatenpost hat er nicht befördert. Der als richtig unterstellte Vortrag der Beklagten weist keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Dolmetschertätigkeit des Klägers über die Beseitigung allgemeiner Verständigungsprobleme hinausging und etwa in Zusammenhang mit der Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Beziehungen stand, oder doch zumindest der Anbahnung solcher Gesprächskontakte diente. Überdies ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die behaupteten Dolmetschertätigkeiten in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen hätte. Dass die Tätigkeit des Klägers gleichwohl das Vertrauen der Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit voraussetzt, begründet nicht die hoheitliche Natur seiner Aufgaben.

23

2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

24

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat etwa eine Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Streiten die Parteien eines Rechtsstreits über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, handelt es sich bei der Botschaft um eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia]).

25

b) Danach sind im Streitfall die deutschen Gerichte zuständig. Die Botschaft der Beklagten in Berlin ist eine Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO. Die Parteien streiten über den Bestand eines zwischen dem Kläger und der Botschaft geschlossenen Arbeitsverhältnisses und über sich daraus ergebende Ansprüche. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

26

3. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch die Parteien vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Ihre Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam.

27

a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft iSv. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO den Regelungen in Art. 21 EuGVVO zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO abweicht und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) oder nicht die Befugnis einräumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO). Diese Befugnis ist dahin zu verstehen, dass sie Gerichtsstände begründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62; BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 32).

28

b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO ab. Die Zuständigkeit der algerischen Gerichte konnte deshalb allenfalls zusätzlich zu der der deutschen Gerichte vereinbart werden. Eine Derogation von deren sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständigkeit war nicht wirksam möglich.

29

II. Die Klage ist begründet.

30

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden.

31

a) Die Wirksamkeit der Kündigung ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen.

32

aa) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.

33

bb) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich mittelbar aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts Hinweise auf die getroffene Wahl geben (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28).

34

cc) Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird (BT-Drs. 10/504 S. 81). Diese Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17). Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 52, BAGE 125, 24). Bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen „zu einem anderen Staat“ aufweist.

35

dd) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, zwar hätten die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung algerischen Rechts vereinbart, die Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (aF). Das algerische Recht enthält keine dem deutschen Kündigungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis weist auch keine engeren Verbindungen zur Beklagten auf.

36

(1) Das Landesarbeitsgericht durfte von einer stillschweigenden Wahl des algerischen Rechts ausgehen. Schon die Vereinbarung, es sollten die algerischen Gerichte für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig sein, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Parteien auch algerisches Recht zur Anwendung bringen wollten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie gewollt haben, die algerischen Gerichte sollten nach deutschem materiellen Recht entscheiden. Damit hätten sie sich um den Vorteil einer mit dem anzuwendenden Recht in jeder Hinsicht vertrauten Gerichtsbarkeit gebracht. Hinzu kommt, dass Vertragssprache das Französische ist und der Kläger im öffentlichen Dienst der Beklagten beschäftigt wurde (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29). Demgegenüber kommt dem Arbeitsort in Deutschland und der Vergütung in Euro für die Rechtswahl wenig Bedeutung zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel. Dies betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO).

37

(2) Trotz der von den Parteien getroffenen Wahl des algerischen Rechts ist die Wirksamkeit der Kündigung nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen.

38

(a) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG sind nicht schon wegen Art. 34 EGBGB (aF) anzuwenden. Sie stellen keine „Eingriffsnormen“ im Sinne dieser Bestimmung dar (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 6 c der Gründe, BAGE 63, 17).

39

(b) Die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG folgt aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF). Sie sind „zwingende Bestimmungen“ im Sinne der Regelung. „Zwingende Bestimmungen“ sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 72; Schlachter NZA 2000, 57, 60). Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu(vgl. BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a aa der Gründe, BAGE 63, 17; Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 79).

40

(c) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB (aF) dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Erfüllungsort liegt im Streitfall in Deutschland. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Arbeitsleistung auf dem Botschaftsgelände erbringt. Das Botschaftsgelände eines ausländischen Staates als solches ist nicht exterritorial (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 113, 327; 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - zu II der Gründe, BAGE 13, 121).

41

(d) Das deutsche Recht als Regelstatut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist keine engeren Verbindungen zu Algerien als zu Deutschland auf. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

42

(aa) Es kann dahinstehen, ob der Begriff der „engeren Verbindungen“ revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c cc der Gründe, BAGE 71, 297). Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

43

(bb) Für die Beantwortung der Frage, ob „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Es ist vielmehr eine Gewichtung der Anknüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41). Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe). Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Eine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) gerade verhindern(Thüsing BB 2003, 898, 900). In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO). Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297).

44

(cc) Danach begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien weise keine engere Verbindung zu Algerien als zu Deutschland auf, keinen rechtlichen Bedenken. Die vorrangig zu berücksichtigenden Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das deutsche Recht. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Berlin und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausschließlich in Deutschland. Seine Vergütung wurde in Euro gezahlt. Er unterlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führte seine Steuern in Deutschland ab. Neben der algerischen besitzt er auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar ergibt sich aus seiner Herkunft sowie aus dem Umstand, dass er im öffentlichen Dienst der Botschaft der Beklagten beschäftigt und der Arbeitsvertrag in französischer Sprache verfasst wurde, eine Verbindung auch zum algerischen Staat. Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Verbindung mit Deutschland sprechenden und der Regelanknüpfung zugrunde liegenden Aspekte nicht.

45

(e) Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gewährleisten einen weitergehenden Schutz gegen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen als das algerische Recht.

46

(aa) Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die objektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist (Schlachter NZA 2000, 57, 61). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 84; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Schlachter aaO). Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs je einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren (Soergel/von Hoffmann 12. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 32; Thüsing BB 2003, 898, 899; Schlachter aaO; Birk RdA 1989, 201, 206). Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter „Gesamtvergleich“ der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem Regelstatut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar „alles in allem“ das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40).

47

(bb) Ist ein Vergleich des von den jeweiligen Rechtsordnungen gewährleisteten Kündigungsschutzes vorzunehmen, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Kündigungsfrist, die Möglichkeit des Arbeitnehmers, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung den Erhalt seines Arbeitsplatzes und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, sowie mögliche Kompensationen für den Verlust des Arbeitsplatzes in den Blick zu nehmen. Dabei kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweiligen Rechtsordnung auf den fraglichen Streitgegenstand an (zu Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO: Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Markovska RdA 2007, 352, 355). Sieht das Recht eines Staates für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Regelungen vor, sind diejenigen Vorschriften mit dem Recht des anderen Staates zu vergleichen, die auf den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Im Streitfall ist danach der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Beklagten demjenigen gegenüberzustellen, den ein Arbeitnehmer erfährt, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

48

(cc) Der Vergleich ist mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht ermittelten Vorschriften des algerischen Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 2; GK-ArbGG/Mikosch § 73 Rn. 16). Dies ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe, BAGE 71, 297). Im Streitfall hat die Revision eine unzureichende oder fehlerhafte Feststellung des algerischen Rechts nicht gerügt. Sie ist auch objektiv nicht erkennbar.

49

(dd) Das algerische Recht unterscheidet zwischen den Beamten (fonctionnaires) und den „Vertragsbediensteten“ (agents contractuels). Für die Gruppe der Vertragsbediensteten, zu der der Kläger gehört, gilt das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf den Streitfall anzuwendende Präsidentendekret Nr. 07-308 vom 29. September 2007. Gemäß Art. 69 des Dekrets kann das Arbeitsverhältnis durch den Ablauf des Vertrags, die ordnungsgemäße akzeptierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die fristlose Kündigung, die fristgerechte Entlassung mit Abfindung, die Versetzung in den Ruhestand und den Tod des Bediensteten enden. Im Falle der Vertragspflichtverletzung, einer Verletzung der Disziplin oder eines sonstigen Fehlers kann es zu einer Disziplinarmaßnahme kommen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hat keine Möglichkeit, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Für ihn ist auch ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nicht vorgesehen. Damit gewährleistet das algerische Recht jedenfalls für einen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keinen Kündigungsschutz, der dem aus §§ 1 bis 14 KSchG folgenden Schutz gleichwertig wäre. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das algerische Recht für den Verlust des Arbeitsplatzes auch im öffentlichen Dienst die Zahlung einer Abfindung vorsähe - wie dies im privaten Wirtschaftsbereich der Fall ist -, bedarf keiner Entscheidung.

50

b) Die Kündigung vom 29. August 2007 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.

51

aa) Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die vorliegende Klage rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO erhoben.

52

(1) Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. Ob davon die Rede sein kann, die Zustellung der Klage sei „demnächst“ erfolgt, ist durch eine wertende Betrachtung der entsprechenden Umstände festzustellen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35). Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6). Dies gilt auch bei mehrmonatigen Aufschüben (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - aaO; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO mwN).

53

(2) Die vom Kläger am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2008 zugestellt worden. Dies war trotz der fünfmonatigen Verzögerung noch „demnächst“ iSv. § 167 ZPO. Der Aufschub ist auf die Sachbearbeitung durch das Arbeitsgericht zurückzuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte im Rahmen der vom Kläger schon zuvor erhobenen Zahlungsklage mit einem Schriftsatz, der am 5. September 2007 bei Gericht einging, angezeigt, dass er die Beklagte vertrete. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte die Zustellung an ihn erfolgen können. Dass dies - nach dem abgebrochenen Versuch einer Auslandszustellung - erst mehrere Monate später geschah, ist vom Kläger nicht zu vertreten.

54

bb) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, sie sei weder durch Gründe im Verhalten noch durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Die Beklagte habe weder substantiiert dargelegt, dass der Kläger seine Pflichten überhaupt verletzt habe, noch habe sie aufgezeigt, dass dies nach dem Zugang einschlägiger Abmahnungen geschehen sei. Soweit sie die Kündigung auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers gestützt habe, fehle es neben der Darlegung der genauen Zeiträume an der Darstellung der sich aus ihnen ergebenden betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten.

55

2. Der Zahlungsanspruch ist berechtigt. Der Kläger hat Anspruch auf seine Vergütung für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich der von der Agentur für Arbeit erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich - auch - aus dem von den Parteien gewählten algerischen Recht.

56

a) Ist der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch bereits nach dem gewählten Recht in vollem Umfang begründet, kann ihm das objektiv geltende Vertragsstatut keine günstigere Position verschaffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei den Regelungen über die Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB um zwingendes Recht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) handelt.

57

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt im algerischen Recht zwar der Grundsatz, dass dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung kein Entgeltanspruch zusteht. Gemäß Art. 37 des Präsidentendekrets 07-308 hat ein Vertragsbediensteter des algerischen Staates jedoch ein Recht auf Arbeitsbedingungen, die ihm den Erhalt seiner Würde, seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit ermöglichen. Nach den von keiner Partei beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen hat der Arbeitnehmer danach ein Recht darauf, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Wird dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllt, weil er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, besteht der Vergütungsanspruch fort.

58

c) Die darauf beruhende Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zahlungsansprüche des Klägers seien nach algerischem Recht begründet, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

59

aa) Die Anwendung des algerischen Rechts durch das Landesarbeitsgericht kann vom Bundesarbeitsgericht nachgeprüft werden. § 73 ArbGG schließt die Revisibilität ausländischen Rechts nicht aus(BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 27, 99 unter Aufgabe von BAG 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/66 -). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser ausländisches Recht für nicht revisibel hält, beruht dies auf der Auslegung von § 545 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte auch in ihrer seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht mit § 73 ArbGG vergleichbar(BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 23, BGHZ 198, 14).

60

bb) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht nicht wirksam beendet worden. Welche Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung nach algerischem Recht zu stellen sind, hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht abstrakt festgestellt. Es hat aber angenommen, die Zurückweisung der Kündigung mit Schreiben vom 3. September 2007 sei dafür ausreichend gewesen. Mit ihr habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinzunehmen bereit sei. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dies im Sinne des algerischen Rechts kein hinreichendes Leistungsangebot sei.

61

cc) Art. 185 der Verordnung 06-03 vom 15. Juli 2006, wonach die Beklagte einen Beamten auch bei Unwirksamkeit der Kündigung nicht weiter beschäftigen darf, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auf die Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar ist, enthält sie keine Regelung zur Entgeltzahlung. Sie untersagt die tatsächliche Beschäftigung nach wirksamer oder unwirksamer Kündigung. Sie ist dem Normenkomplex des Kündigungsrechts zuzuordnen und findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung.

62

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Beckerle    

        

    A. Claes    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 40/12
vom
14. Mai 2013
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs entfällt
die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung
nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und
das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden ist.
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - III ZB 40/12 - KG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 28. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 30 Mio. €

Gründe:

I.


1
Der Antragsgegner wurde durch einen in G. am 1. Juli 2009 erlassenen Schiedsspruch zur Zahlung von 29.210.000 € Schadensersatz nebst Zinsen und Kosten verurteilt; die Revision des Antragsgegners zum S. Bundesgericht blieb erfolglos. Im Sommer 2011 hielt sich der t. Kronprinz mit einer Boeing 737 - nach Darstellung des Antragstellers Eigentum des Antragsgegners - in M. auf. Der Antragsteller stellte beim Kammergericht einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland, verbunden mit einem Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO auf Zulas- sung der Sicherungsvollstreckung. Mit Beschluss vom 11. Juli 2011 ordnete das Kammergericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch mit der Maßgabe an, dass der Antragsgegner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 38 Mio. € abwenden könne. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde das Flugzeug in M. gepfändet. Zur Freigabe des Flugzeugs stellte der Antragsgegner eine Bürgschaft über 38 Mio. €.
2
Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat das Kammergericht den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die vorläufige Vollstreckbarkeit seines Beschlusses angeordnet. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss gegen Sicherheitsleistung beantragt. Der Senat hat am 19. Juli 2012 gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe eingestellt, dass der Antragsgegner binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eine Sicherheit von insgesamt 42 Mio. € leistet, wobei diese durch Aufstockung der bereits über 38 Mio. € gestellten Bürgschaft oder in anderer Weise erfolgen könne. Der Antragsgegner hat daraufhin eine weitere Bürgschaft über 4 Mio. € gestellt. Am 30. Januar 2013 hat der Senat den Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juni 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Antragsgegner hat daraufhin beantragt , dem Antragsteller nach § 109 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen zehn Tagen in das Erlöschen der Bürgschaften einzuwilligen. Gegen die diesen Antrag ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers wendet sich der Antragsgegner mit seiner Erinnerung, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat.

II.


3
Die gemäß § 11 Abs. 2 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs entfällt die Veranlassung für eine vom Rechtsbeschwerdegericht angeordnete Sicherheitsleistung nicht deswegen, weil der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen worden ist. Wie sich aus § 1063 Abs. 3 ZPO ergibt, besteht im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ein legitimes Sicherungsinteresse derjenigen Partei, zu deren Gunsten ein Schiedsspruch ergangen ist, bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Dieses Interesse bleibt von einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unberührt. Dies muss vor allem im vorliegenden Fall gelten, in dem unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland kein weiteres Vermögen des Antragsgegners, in das vollstreckt werden könnte, vorhanden ist, das heißt im Falle des Erlöschens der Sicherheiten die Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich sinnlos wäre. Der Zweck der insoweit gestellten Bürgschaften ist nicht entfallen. Es steht noch nicht fest, dass eine Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht in Betracht kommt. Allein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses genügt nicht.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2012 - 20 Sch 10/11 -

Tenor

1. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Mai 2011 - 35 Ca 17879/09 - sowie der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 - 8 Ta 393/11 - ist gegenstandslos.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte, über die Einbehaltung einer griechischen Quellensteuer durch die Republik Griechenland gegenüber einem bei ihr in Deutschland beschäftigten griechischen Staatsbürger zu entscheiden.

I.

2

1. Die Beschwerdeführerin ist von dem Kläger, der allein die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, vor dem Arbeitsgericht München auf "Nachzahlung" einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Quellensteuer in Höhe von 5% des Bruttolohnes im Gesamtbetrag von 15.198,22 € "brutto" nebst Zinsen verklagt worden. Der Kläger steht seit 1989 als Lehrkraft für die "Privaten Volksschulen der Republik Griechenland" in München und im Landkreis Dachau im Dienst der Beschwerdeführerin, die als Trägerin dieser Privatschulen am 1. Juli 1994 einen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abgeschlossen hat. Er bezieht sein Bruttoeinkommen aus öffentlichen Kassen der Republik Griechenland. Art. 8 Abs. 2 dieses Arbeitsvertrags sieht vor, dass der Kläger infolge des extraterritorialen Status der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin selbst verpflichtet ist, die volle Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sowie auch die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden beziehungsweise Anstalten abzuführen.

3

Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte das Griechische Generalkonsulat München dem Kläger mit, dass ab dem 1. Februar 2002 "im Auftrag und Interesse des griechischen Staates ein Prozentsatz von 5%, bezogen auf Ihr monatliches Bruttoeinkommen, als Steuer einbehalten wird". Dies sollte rückwirkend mit Wirkung vom September 2001 an gelten. Die Erhebung dieser Steuer erfolgte jeweils durch direkten Abzug vom Bruttoeinkommen des Klägers unter Angabe der griechischen Besteuerungsgrundlage.

4

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beschwerdeführerin regelt ein völkerrechtliches Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: DBA) die Ausübung der Steuerhoheit über die eigenen Staatsangehörigen im Ausland.

5

Art. X DBA vom 18. April 1966 (BGBl II 1967 S. 852) lautet:

Artikel X [Einkünfte aus öffentlichen Kassen]

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, daß die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.

[…]

6

2. Mit der am 25. November 2009 vor dem Arbeitsgericht München erhobenen Klage begehrte der Kläger die Rückzahlung der seit 2002 bis einschließlich 2008 einbehaltenen "Quellensteuer" sowie die Unterlassung künftiger derartiger Abzüge.

7

a) Nachdem die Beschwerdeführerin zum Gütetermin nicht erschienen war, erließ das Arbeitsgericht München am 25. Mai 2011 ein Teilversäumnisurteil, mit dem die begehrte Rückzahlung sowie der Unterlassungsanspruch tituliert wurden. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

8

b) Im Vollstreckungsverfahren, das Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. September 2011 Erinnerung (§ 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 732 ZPO) gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zum Teilversäumnisurteil des Arbeitsgerichts München und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Zur Begründung führte sie aus, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuständig sei, weil Streitgegenstand im vorliegenden Fall ausschließlich die Besteuerung des Klägers durch die Beschwerdeführerin nach Art. X Abs. 1 DBA sei. Streitgegenstand sei damit, ob und in welchem Umfang die Republik Griechenland ihre Staatsangehörigen auf deutschem Staatsgebiet besteuern dürfe, das heißt die hoheitliche Handlung eines souveränen Staates, für die die deutsche Gerichtsbarkeit nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit Art. 25 GG mit Blick auf den Grundsatz der Staatenimmunität nicht eröffnet sei. Urteile, die gegen einen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit Unterworfenen ergingen, seien nichtig, weil § 20 Abs. 2 GVG jeglichem gerichtlichem Tätigwerden entgegenstehe. Da das Teilversäumnisurteil nichtig sei, hätte für dieses auch keine Vollstreckungsklausel erteilt werden dürfen. Die Erinnerung wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hob das Landesarbeitsgericht München die Entscheidung des Arbeitsgerichts München mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 auf und erklärte die Zwangsvollstreckung für insgesamt unzulässig. Dagegen erhob der Kläger Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht.

9

c) Mit Beschluss vom 14. Februar 2013 hob das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 auf und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 zurück. Ob Urteile, die gegen Personen, die der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, nichtig und damit wirkungslos oder lediglich anfechtbar seien, könne dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführerin in dem mit dem Kläger geführten Rechtsstreit nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen sei. Der Rechtsstreit betreffe nicht deren hoheitliche Tätigkeit. Soweit überhaupt eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Staatenimmunität in Betracht komme, beziehe sich dies auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremder Gerichtsbarkeit unterworfen sei; es gebe aber keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat auch für nicht-hoheitliches Handeln Immunität genieße. Folglich seien kraft Bundesrechts im Sinne von Art. 25 GG und den allgemeinen Regeln des Völkergewohnheitsrechts ausländische Staaten der deutschen Gerichtsbarkeit nur insoweit entzogen, als ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen sei. Wenn die Tätigkeit zum Kernbereich hoheitlichen Handelns gehöre, könne es ausnahmsweise völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als hoheitlich zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Das Bundesverfassungsgericht habe jedoch lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege zum Kernbereich gezählt. Bei einer Streitigkeit aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis komme es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich seien, wofür der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit entscheidend sei; entsprechend handele ein ausländischer Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt, wenn er einen Arbeitnehmer mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraue. Der Kläger nehme als Lehrer an den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland jedoch keine Tätigkeit wahr, die mit der Ausübung der Souveränität der Beschwerdeführerin im Sinne der allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Zusammenhang stehe. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin deshalb von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, weil die Parteien über die Berechtigung der Beschwerdeführerin stritten, ob sie Steuern vom Einkommen des Klägers einbehalten dürfe. Dahingestellt bleiben könne, ob das innerstaatliche Recht die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule der Beschwerdeführerin als hoheitliche Tätigkeit einstufe, weil für die Feststellung der Immunität allein das deutsche Recht maßgeblich sei; danach sei die Beschwerdeführerin einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt. Eine Immunität der Beschwerdeführerin gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit folge schließlich auch nicht daraus, dass die Parteien über die Frage stritten, ob die Beschwerdeführerin nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zum Lohnabzug berechtigt gewesen sei. Der Streit drehe sich nicht um die Berechtigung der Beschwerdeführerin, das Einkommen des Klägers entgegen der Vorgabe des Art. 8 des Arbeitsvertrags selbst zu besteuern, sondern um eine hieraus möglicherweise folgende Doppelbesteuerung, für die nach Art. XX DBA ein Verständigungsverfahren im Inland vorgesehen sei. Damit sei auch die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.

II.

10

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung führt sie aus, dass das Bundesarbeitsgericht den Abzug der Quellensteuer durch den griechischen Staat als hoheitliche Maßnahme der Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen; die Rechtsbeschwerde wäre daher zurückzuweisen gewesen. Zu diesen Fragen habe Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts vorgelegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht hiervon habe abweichen oder einen Fall hoheitlichen Handelns habe verneinen wollen, hätte es die Sache entweder dem Großen Senat nach § 45 Abs. 2 ArbGG oder dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Entscheidung vorlegen müssen. Dies sei willkürlich unterblieben.

III.

11

Die Bundesregierung und der Kläger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

1. Der Kläger hält die Verfassungsbeschwerde zumindest für unbegründet.

13

2. Für die Bundesregierung hat das Auswärtige Amt eine Stellungnahme abgegeben, in der es die Verfassungsbeschwerde für begründet hält.

14

Auf den vorliegenden Lebenssachverhalt seien sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerrechtliche Vorschriften anzuwenden. Während sich die Zahlung des Arbeitslohnes als Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags darstelle, handele es sich bei der Einbehaltung der Quellensteuer um hoheitliches Handeln der Beschwerdeführerin, dessen Rechtmäßigkeit sich allein nach griechischem Steuerrecht bemesse und typischerweise auch nur in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren geklärt werden könne. Hinsichtlich ihres hoheitlichen Handelns genieße die Beschwerdeführerin völkerrechtliche Immunität. Der Charakter dieser Beziehung werde auch nicht durch die zusätzliche Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin des Klägers verändert. Die steuerrechtliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger betreffe mit der Steuerhoheit der Republik Griechenland den Kern ihrer staatlichen Betätigung, nämlich die Finanzierung des Staatshaushaltes durch Erhebung von Steuern. Auch nach dem als lex fori maßgeblichen deutschen Recht erfülle ein Arbeitgeber durch den Lohnsteuerabzug eine öffentlich-rechtliche Aufgabe für die Finanzbehörden. Da die Finanzierung des Staatshaushaltes die Ausübung anderer staatlicher Aufgaben überhaupt erst ermögliche, wäre die Steuererhebung aber selbst dann als hoheitlich zu qualifizieren, wenn dies nach dem deutschen Recht anders sein sollte.

IV.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

16

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

17

Auch als ausländischer Staat kann sich die Beschwerdeführerin auf das als verletzt gerügte grundrechtsgleiche Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berufen. Da dieses weniger der individuellen Selbstbestimmung als der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dient, werden sowohl inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 <104>; 75, 192 <200>) als auch ausländische juristische Personen des privaten (vgl. BVerfGE 18, 441 <447>; 21, 207 <208>; 23, 229 <236>; 64, 1 <11>) und des öffentlichen Rechts von dessen Schutzbereich erfasst. Das gilt auch für ausländische Staaten (vgl. BVerfGK 1, 32 <37 f.>; 9, 211 <213>).

18

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen den Grundsatz der Staatenimmunität (Art. 25 GG) (a) und verletzen damit die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (b).

19

a) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich dies auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten (sovereign equality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt auch wegen des zunehmenden kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (vgl. zuletzt BVerfGE 117, 141 <152 f.>).

20

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>) und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <153>). Im Einklang mit der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis geht das Bundesverfassungsgericht insoweit davon aus, dass Hoheitsakte ausländischer Staaten (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen (vgl. BVerfGE 16, 27 <51>; 117, 141 <152 f.>). Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die Zwangsvollstreckung in im Inland belegene Vermögenswerte ausländischer Staaten, die hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfGE 46, 342 <392 f.>; 64, 1 <40>; 117, 141 <154>; BVerfGK 19, 122 <128>).

21

bb) Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (vgl. BVerfGE 16, 27 <62>; 46, 342 <393 f.>; 64, 1 <42>). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. BVerfGE 16, 27 <63>; 46, 342 <394>). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. BVerfGE 16, 27 <63 f.>; 46, 342 <394>).

22

cc) Im vorliegenden Fall liegt ein solcher actus iure imperii schon unter Zugrundelegung der Wertungen der deutschen Rechtsordnung vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Besteuerung des Klägers mit der griechischen Quellensteuer durch den griechischen Staat, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts. Schon nach nationalem Recht ist die Erhebung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit des Staates, der den Steuerpflichtigen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Abgaben auferlegt, deren Fälligkeit allein von der tatbestandlichen Erfüllung eines Gesetzes abhängt, das diese Leistungspflicht regelt (§ 3 Abs. 1 AO; vgl. auch BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Die Einbehaltung sowie die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber stellt nach deutschem Recht die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dar (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG; vgl. BVerfGE 19, 226 <240>; 44, 103 <104>). Ob der Arbeitgeber dabei als Beliehener oder in sonstiger Weise tätig wird (vgl. Drüen, Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen, 2012, S. 135 ff.; Geißler, Der Unternehmer im Dienste des Steuerstaats, 2001, S. 26 ff.; G. Kirchhof, Die Erfüllungspflichten des Arbeitgebers im Lohnsteuerverfahren, 2005, S. 44 ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung. Nach der lex fori ist jedenfalls von einer hoheitlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, was auch durch einen Blick auf den Kernbereich völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns bestätigt wird. Die Erhebung öffentlicher Abgaben ist in jedem Staatswesen schon deshalb hoheitlicher Natur, weil erst durch die Erhebung entsprechender Einnahmen die Ausübung staatlicher Tätigkeiten möglich wird (vgl. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 99 Rn. 99; Waldhoff, in: Isensee/Kirchhof, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 116 Rn. 2, 7).

23

dd) Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der deutschen Gerichtsbarkeit unterwerfen wollte, also auf ihre Staatenimmunität verzichtet hat.

24

(1) Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt (vgl. BVerfGE 117, 141 <154> m.w.N.). Der Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem privatrechtlichen Vertrag oder, speziell für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, vor Gericht erklärt werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 469); allenfalls kann auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staates zur Sache ein konkludenter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 470; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 ). Zudem sieht Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vor, dass ein Vertragsstaat vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates dann keine Immunität beanspruchen kann, wenn das Verfahren einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag betrifft und die Erbringung der Arbeitsleistung auf dem Gebiet des Gerichtsstaates erfolgt.

25

(2) Keine dieser Voraussetzungen ist hier freilich erfüllt.

26

Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität, das bislang nur von acht Mitgliedstaaten des Europarates, nicht jedoch von der Beschwerdeführerin ratifiziert worden ist, entfaltet gegenüber dieser keine Wirkung. Im Übrigen betrifft der hier streitgegenständliche Rechtsstreit auch nicht den mit dem Kläger des Ausgangsverfahrens geschlossenen Arbeitsvertrag, sondern das Recht der Beschwerdeführerin zur Besteuerung.

27

Ein Verzicht auf die Staatenimmunität ergibt sich aber auch nicht aus anderen Gründen. Im gerichtlichen Verfahren ist ein solcher nicht erklärt worden. Im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat immer wieder auf ihre Staatenimmunität hingewiesen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger fehlt es an einer entsprechenden Verzichtserklärung, wie sie beispielsweise bei der Ausreichung von Staatsanleihen an private Gläubiger üblich ist (vgl. BVerfGE 117, 141 <155>); dass sich der Kläger gegenüber der Beschwerdeführerin arbeitsvertraglich zur Abführung der in Deutschland anfallenden deutschen Steuern und Sozialabgaben verpflichtet hat, kann, entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 26 des angegriffenen Beschlusses) nicht als konkludenter Immunitätsverzicht verstanden werden. Selbst wenn man dies anders sähe, bezöge sich ein solcher Immunitätsverzicht nicht über das konkrete Arbeitsverhältnis hinaus auch auf das steuerrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kläger des Ausgangsverfahrens. Im Gegenteil: Der Rückgriff auf das in Art. XX Abs. 1 DBA vorgesehene Verständigungsverfahren, das für Fälle einer nachweislichen unzulässigen Doppelbesteuerung eine Verständigung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorsieht, legt gerade keinen Immunitätsverzicht der Beschwerdeführerin nahe, weil insoweit, entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Rn. 27 des angegriffenen Beschlusses), ein Rechtsweg zu den Gerichten eines Vertragsstaates nicht eröffnet ist.

28

ee) Soweit die Arbeitsgerichte im vorliegenden Fall über die Besteuerung eines griechischen Staatsangehörigen durch die Republik Griechenland entschieden haben, haben sie der Sache nach zugleich über die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Ausübung ausländischer Staatsgewalt im Inland, hier der durch Art. X Abs. 1 DBA seitens der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich gestatteten Besteuerung eines griechischen Staatsbürgers im Inland durch den Entsendestaat und damit unter Missachtung der Staatenimmunität entschieden. Im Widerspruch zum Grundsatz der Staatenimmunität ergangene Entscheidungen sind nichtig (vgl. BGHZ 182, 10 <16>, Rn. 20, m.w.N.). Dies muss auch für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein solches Urteil gelten.

29

b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Staatenimmunität führt im vorliegenden Fall auch zu einer Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

30

aa) Zwar stellt nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen auch schon einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 12 BvR 1563/12, 2 BvR 12 BvR 1564/12 -, juris, Rn. 179; stRspr.). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich auch eine Verfassungsverletzung, weil die Anwendung des einfachen Rechts andernfalls auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben würde (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>). Vielmehr ist die Grenze zur Verfassungswidrigkeit erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts willkürlich ist (grundlegend BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 58, 1 <45>; 82, 286 <299>; 87, 282 <284>; 131, 268 <312>). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur angesichts der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGE 131, 268<312>).

31

bb) Im vorliegenden Fall liegt eine solche grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG vor. Da der Grundsatz der Staatenimmunität die gerichtliche Beurteilung hoheitlichen Handelns ausländischer Staaten von vornherein verbietet, stellt sich eine dem zuwiderlaufende gerichtliche Entscheidung jedenfalls dann als grob fehlerhaft und insofern willkürlich dar, wenn sie Maßnahmen betrifft, die dem Kernbereich des völkerrechtlich anerkannten staatlichen Handelns zuzurechnen sind. Das ist hier, wie angeführt, der Fall.

32

c) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch wegen einer unterbliebenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG rügt, bedarf es im Hinblick auf den anderweitig begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keiner Entscheidung.

V.

33

Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen festzustellen. Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben; die Sache ist an das Arbeitsgericht München zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 ist damit gegenstandslos.

34

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 - 8 Sa 69/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist venezolanischer Herkunft. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte ist die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela). In ihrem Konsulat in Hamburg beschäftigt sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter seit dem 15. Juni 2004 die Klägerin. Den ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien mit Vertrag vom 7. November 2007 geändert. Die in spanischer Sprache verfassten Vereinbarungen sehen die Anwendung deutschen Rechts vor. Nach dem zuletzt geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin die Leitung der Kulturabteilung und die Funktion der „Secretaria Ejecutiva del Cónsul General“ inne. In einem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sind ihre Aufgaben - ins Deutsche übersetzt - wie folgt beschrieben: 1. Öffentlichkeitsarbeit zwischen Generalkonsulat und [der] Behörde des konsularischen Amtsbereichs; 2. Konsularisches Sekretariat; 3. Personalassistentin des Leiter[s] des Konsulats; 4. Zuständig für Kultur und Solidaritätsnetz; 5. Koordinierung des politischen und Presse-Bereich[s]; 6. Übersetzerin.

3

Die Klägerin bezog bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ein monatliches Gehalt iHv. 2.250,00 Euro netto nebst 80,00 Euro netto „Mittagstischbonus“ und 132,00 Euro netto „Kinderbetreuungszuschuss“. Außerdem zahlte die Beklagte ihr jährlich 2.250,00 Euro netto Urlaubsgeld, 2.250,00 Euro netto Weihnachtsgeld und - gegen Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg - zweimal jährlich 243,00 Euro als „Semesterbeitrag“.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2009.

5

Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, ihre Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitigkeit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie habe keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern untergeordnete organisierende und koordinierende Assistenztätigkeiten verrichtet, etwa Reisen gebucht oder Geschenke besorgt. Der Rechtsstreit betreffe auch keine „brisanten Informationen“. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und überdies nach § 85 SGB IX unwirksam.

6

Ende September 2009 hat das Arbeitsgericht die zuständigen deutschen Behörden um Zustellung der Klage nebst Ladung zu einem Gütetermin - jeweils ins Spanische übersetzt - an das Außenministerium der Beklagten in Caracas ersucht. Unter dem 14. Juni 2010 teilte das Auswärtige Amt mit, die Beklagte habe bis dato kein Empfangsbekenntnis abgegeben. Die Deutsche Botschaft Caracas habe berichtet, dass mehrere Rechtshilfeangelegenheiten anhängig seien und „zur Zeit“ im Hinblick auf eine mangelnde Kooperation nicht abgeschlossen werden könnten. Sie bemühe sich aktiv um einen Termin für ein persönliches Gespräch, um die Problematik „aufnehmen zu können“. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das Auswärtige Amt mit, es habe in verschiedenen Arbeitsgerichtsverfahren, darunter dem vorliegenden, wiederholt, aber ohne Erfolg bei dem Außenministerium der Beklagten um Rücksendung der Empfangsbescheinigungen für die in Deutschland anhängigen Verfahren gebeten. In einer mündlichen Demarche sei auf Arbeitsebene ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, im Rahmen der deutschen Prozessordnung die öffentliche Zustellung anzuordnen und die Verfahren fortzuführen. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellungsbemühungen „wohl auch weiterhin aussichtslos“ blieben.

7

Daraufhin hat das Arbeitsgericht neuen Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Durch Beschluss vom 19. August 2011 hat es - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die öffentliche Zustellung der Klage und der Terminsladung bewilligt.

8

Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat die Klägerin die Klage um Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit von September 2009 bis einschließlich November 2011 iHv. insgesamt 146.907,00 Euro brutto und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 iHv. 2.266,84 Euro brutto erweitert. Das Arbeitsgericht hat den Gütetermin verlegt und durch Beschluss vom 15. November 2011 - antragsgemäß - die öffentliche Zustellung der Klageerweiterung und der Ladung zu dem neuen Termin bewilligt.

9

Am 21. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Am 1. März 2012 hat es die öffentliche Zustellung des Urteils angeordnet und die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt. Die Benachrichtigung hing ab dem 7. März 2012 an der Gerichtstafel aus.

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das beim Arbeitsgericht am 15. Mai 2012 einging, hat die Beklagte durch ihre Generalkonsulin Akteneinsicht beantragt und gegen eine etwaige Entscheidung Einspruch eingelegt. Am 23. Mai 2012 wurden ihr die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 hat sie nochmals Einspruch eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

11

Die Beklagte hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Das Versäumnisurteil sei wirkungslos, die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Unabhängig davon sei das Urteil gesetzwidrig ergangen und die Einspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Zustellungen der Klage, der Klageerweiterung und des Versäumnisurteils seien schon nach nationalem Recht unwirksam und hätten ohnehin nach den Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens vorgenommen werden müssen. Zumindest sei ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Diese habe mehrfach auf Kosten des Konsulats private Ausgaben getätigt und den Betriebsfrieden gestört. Einer Zustimmung des Integrationsamts habe es nicht bedurft. Die geltend gemachte Entgeltforderung sei jedenfalls der Höhe nach unschlüssig.

12

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Streitigkeit gegeben.

15

1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 3 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN).

16

2. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe). Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262).

17

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18). In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19).

18

b) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; einschränkend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 -, der annimmt, das Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen hätten; vgl. auch das - hier nicht anwendbare - Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. 1990 II S. 34 - EuStImm; zum Ganzen Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 85 f.). Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13). Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO). Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben(vgl. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62).

19

3. Danach durfte das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Beklagte habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit konsularischen Aufgaben betraut gewesen sei. Soweit sie mit solchen Angelegenheiten in Berührung gekommen sei, reiche dies nicht aus, um die ihr übertragene Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Mit Blick auf ihre Aufgaben als „Secretaria Ejecutiva“ sei nicht auszuschließen, dass sie lediglich Assistenztätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichtet habe. Entsprechendes gelte für die „Leitung der Kulturabteilung“ und eine vermeintliche Tätigkeit als Übersetzerin. Die Beklagte habe es versäumt aufzuzeigen, welche konkreten - aus ihrer Sicht hoheitlichen - Tätigkeiten der Klägerin insoweit oblegen hätten. Der Hinweis auf das „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sei unzureichend angesichts der Behauptung der Klägerin, dieses Formblatt sei ohne ihre Mitwirkung erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich.

21

b) Auf diese Weise hat das Landesarbeitsgericht an das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit überzogene Anforderungen gestellt. Es hat nicht bedacht, dass die Klägerin zumindest im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ihrerseits Erklärungspflichten treffen.

22

aa) Die Frage, welche Partei die objektive Beweislast für die Eröffnung der bzw. die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit trägt, wird nicht einheitlich beantwortet.

23

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen (vgl. BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe BVerfGE 46, 342; ebenso OLG Frankfurt am Main 24. Mai 2007 - 26 W 51/07 - zu II der Gründe). Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28, 29 mwN).

24

(2) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 527; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 100; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2982; Walter RIW 1984, 9, 10 ff.). Die Immunität sei eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbarkeit (Geimer aaO; vgl. auch Hausmann FS Geimer 2002 S. 289, 310; aA Geiger NJW 1987, 1124, 1125). Die Gegenmeinung verweist auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45).

25

bb) Der Streitfall verlangt keine abschließende Festlegung.

26

(1) Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine daraus resultierende - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staates keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel. Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 20). Hat er sich auf die Erbringung von Aufgaben berufen, deren funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Botschaft oder des Konsulats nahe liegt, so bedarf es zunächst keiner weiter gehenden Erläuterung des Staates, worin die fraglichen Aufgaben konkret bestehen. Will der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung entgegentreten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit sprechen. Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat.

27

(2) Der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin dem hoheitlichen Bereich des Konsulats zuzuordnen ist.

28

(a) Das Landesarbeitsgericht hat aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als „Secretaria Ejecutiva“ geschlossen, die Klägerin habe die Position einer „Chefsekretärin“ innegehabt. Dagegen erheben die Parteien keine Einwände. Damit liegt die Annahme fern, die Klägerin habe im konsularischen Bereich allenfalls Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wahrgenommen. Nach dem für die deutsche Arbeitswelt typischen Aufgabenzuschnitt einer „Chefsekretärin“ ist vielmehr indiziert, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit mit amtlichen Geschäften der Konsulatsleitung in Berührung kam und von deren Inhalt Kenntnis erlangte. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Konsulats. Der durch die Staatenimmunität bezweckte Schutz der Souveränität des Staates wäre unvollkommen, wenn die Gerichte eines fremden Staates berufen wären, zwar nicht über das Rechtsverhältnis mit dem eigentlichen Entscheidungsträger in konsularischen Angelegenheiten, aber doch über das mit einer maßgeblichen ausführenden Kraft zu urteilen.

29

(b) Ein hoheitlicher Charakter der Tätigkeit ist ebenso indiziert, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, der Klägerin habe die „Leitung der Kulturabteilung“ oblegen. Gemäß Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) zählt zu den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kultureller Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und sich über das kulturelle Leben im Empfangsstaat zu unterrichten. Zwar sind kulturelle Aktivitäten außerhalb eines zwischenstaatlichen „offiziellen“ Kulturaustauschs in der Regel nicht-hoheitlicher Natur (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 583 ua. unter Hinweis auf den Betrieb eines Opernhauses). Angesichts der typischen konsularischen Aufgabe der Förderung des zwischenstaatlichen Kulturaustauschs wäre es aber verfehlt, von dem ausländischen Staat im Hinblick auf einen Arbeitnehmer, dem vertragsgemäß die „Leitung der Kulturabteilung“ übertragen ist, weitere Darlegungen zum hoheitlichen Charakter der Tätigkeit zu verlangen. Vielmehr ist indiziert, dass die Aufgaben in funktionalem Zusammenhang mit originären, nicht nur untergeordneten konsularischen - und damit hoheitlichen Aufgaben - stehen. Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Einen solchen Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt.

30

(3) Die Klägerin durfte sich danach nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, sie habe lediglich „untergeordnete“ Aufgaben wahrgenommen. Es genügte nicht, dafür beispielhaft auf Reisebuchungen und das Besorgen von Geschenken zu verweisen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen. Nur so ermöglichte sie eine abschließende qualitative und quantitative gerichtliche Beurteilung ihrer Aufgaben. Das ist nicht geschehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte für die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch auf die Tätigkeitsbeschreibung in dem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ berufen und behauptet hat, die Klägerin habe die dort genannten Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Deren Einwand, die fragliche Beschreibung stamme nicht von ihr, sondern sei „im Jahr 2008 von dem damaligen Konsul festgesetzt worden“, lässt nicht erkennen, welche der Tätigkeiten sie nicht ausgeführt habe. Soweit die Klägerin in Abrede gestellt hat, als „Beauftragte für Politik und Kultur“ tätig geworden zu sein, bedurfte dies angesichts der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Aufgabe der „Leitung der Kulturabteilung“ der näheren Erläuterung.

31

(4) Eine entsprechende Konkretisierung ist zwar ansatzweise den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2013 zu entnehmen. Dort heißt es, sie sei nur für „einfache“ Aufgaben zuständig gewesen, die weder vertrauliche noch politische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch habe sie keinen Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt und sei weder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit noch mit Dolmetscher- oder Übersetzerdiensten betraut gewesen. Solche Aufgaben seien vielmehr von anderen - namentlich benannten - Mitarbeitern des Konsulats wahrgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat sich die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag und auf ein „Memorandum Nr. 005“ vom 7. April 2009 berufen, das ihr folgende Aufgaben zuschreibt: „Terminkalender der Generalkonsulin; elektronische Post des Konsulats; Erstellen von Mitteilungen (Deutsch und Spanisch); Antworten auf Einladungen, Telefonanrufe; Ablage und Korrespondenz; Erstellung des Telefonbuchs des Konsulats; andere von der Generalkonsulin erteilte Aufgaben“. Mit diesem Vortrag hat sich das Landesarbeitsgericht in der Sache aber - rechtsfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt, weil es die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten zu ihrer Auffassung, sie genieße im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit der Klägerin Staatenimmunität, als unschlüssig angesehen hat. Soweit es die betreffenden Ausführungen der Klägerin für verspätet gehalten hat, war dies nach dem eigenen Standpunkt ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon hatte es die Prozessvoraussetzung einer Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen; deshalb kam eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet von vorneherein nicht in Betracht.

32

4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, wird nicht von seiner (Zweit-)Begründung getragen, durch den vorliegenden Rechtsstreit sei eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten nicht zu erwarten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Völkerrechts mit dem Inhalt, für gerichtliche Verfahren - auch in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit - bestehe Staatenimmunität nur dann, wenn mit der Durchführung des Verfahrens die Sicherheitsinteressen des fremden Staates beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen wäre eine solche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel indiziert.

33

a) Die vom Landesarbeitsgericht unterstellte Anforderung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004. Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 Ratifikationen sind noch nicht erfolgt (laut Internetauskunft der Vereinten Nationen liegen bislang 16 Ratifikationen vor). Unabhängig von der Frage, ob die in dem Abkommen enthaltenen Regeln universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen (bejahend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 571), gibt dieses für die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nichts her. Zwar ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 Buchst. d die nach Art. 11 Abs. 1 für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnete Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ganz oder teilweise zu leisten ist, dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der die Arbeitgeberstellung innehat, dessen Sicherheitsinteressen zuwiderliefe. Damit ist aber nicht gesagt, dass andernfalls eine Staatenimmunität stets zu verneinen wäre. Diese kann sich aus weiteren, in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens geregelten Ausnahmen ergeben. Zu diesen zählt der Umstand, dass der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt des ausländischen Staates zu erfüllen.

34

b) Der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 (- C-154/11 - [Mahamdia]) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

35

aa) Der Gerichtshof geht von einer „internationalen Praxis“ aus, nach der Staatenimmunität allgemein anerkannt ist, wenn der Rechtsstreit acta iure imperii betrifft, sie aber ausgeschlossen sein kann, wenn sich das gerichtliche Verfahren auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 55). Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dann nicht entgegen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines mit einem fremden Staat geschlossenen Arbeitsvertrags wehre und das angerufene Gericht feststelle, dass die geschuldeten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fielen, oder wenn die Klage nicht mit den Sicherheitsinteressen des Staates kollidieren könne. Dabei sei es Sache des angerufenen nationalen Gerichts zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich verrichte (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 56).

36

bb) Die Entscheidung bezieht sich auf Rechtsfragen betreffend den Anwendungsbereich der EuGVVO. Diese wiederum regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen Staatenimmunität anzunehmen ist. Die Entscheidung ist zudem nicht dahin zu verstehen, der in Anspruch genommene Staat könne sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Immunität nur berufen, wenn die Durchführung des Verfahrens seinen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufe.

37

II. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

38

1. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für die Streitigkeit eröffnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Entscheidungen des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben und die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen.

39

a) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, die Beklagte habe eine hoheitliche Tätigkeit nicht schlüssig aufgezeigt, den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben. Zwar kann auch das Revisionsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen klären, selbst wenn dies eine Beweisaufnahme erfordern sollte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 72. Aufl. § 559 Rn. 7). Dabei kann von den Vorinstanzen nicht gewürdigter und sogar neuer Sachvortrag Berücksichtigung finden, soweit die Belange des Prozessgegners gewahrt werden (vgl. BGH 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - zu II 1 a der Gründe). Im Streitfall ist aber nicht hinreichend klar, ob die Klägerin an ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 uneingeschränkt festhalten will. Im Revisionsverfahren ist sie hierauf nicht mehr explizit zurückgekommen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Rahmen einer gegen das Berufungsurteil nach § 78a ArbGG erhobenen Rüge einen Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2010 vorgelegt hat, mit dem diese die Berichtigung eines ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses unter anderem dahingehend verlangt hat, dass die Aufgabe „Beauftragte für die Resorts Kultur und Solidaritätsnetz“ Erwähnung finden möge und ein Hinweis auf den „Umgang mit vertraulichen, zum Teil geheimen Daten“ aufzunehmen sei. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und ihr bisheriges Vorbringen, demzufolge sie einer lediglich „untergeordneten Assistenztätigkeit“ nachging, auch mit Blick auf eine sie zumindest abgestuft treffende Darlegungslast zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Ggf. wird das Landesarbeitsgericht erwägen müssen, die Klägerin persönlich zum Inhalt ihrer Arbeitsaufgaben anzuhören (§ 141 ZPO). Hinsichtlich der im „Memorandum Nr. 005“ aufgeführten Tätigkeiten wird zu klären sein, ob es sich insoweit um eine dauerhafte und vertragsgerechte Zuweisung von Arbeitsaufgaben handelte. Dabei wird auch dem Vortrag der Beklagten nachzugehen sein, es habe sich, wie ein „Memorandum Nr. 009“ vom 15. April 2009 verdeutliche, um eine einseitige Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin als Reaktion auf ein länger andauerndes, letztlich zur Kündigung führendes Fehlverhalten gehandelt. Träfe dies zu, so könnten die fraglichen Zuweisungen schwerlich als Maßstab für die Beurteilung dienen, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Art ist.

40

b) Die bisherigen Feststellungen berechtigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habe auf ihre Staatenimmunität verzichtet.

41

aa) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 33, BVerfGE 117, 141; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; BGH 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - Rn. 24). Der Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten sein und - als konkludente Erklärung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO mwN; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 629; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 95). Die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterliegt allerdings strengen Anforderungen (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19). Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, BGHZ 182, 10; im Ergebnis auch BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -).

42

bb) Soweit die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität (vgl. dazu BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe). Eine entsprechende - konkludente - Erklärung kann ebenso wenig darin erblickt werden, dass sie überhaupt Kündigungsgründe vorgebracht hat. Dies geschah erkennbar vorsorglich. In erster Linie hat sie sich auf ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen.

43

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht näher geprüft, ob in der Regelung unter Nr. 10 des Arbeitsvertrags vom 7. November 2007 ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf Immunität liegt. Ausweislich der eingereichten Übersetzung des Arbeitsvertrags haben sich die Parteien unter dem fraglichen Punkt verpflichtet, jeden Konflikt im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung des Vertrags einvernehmlich vorab beizulegen. Falls „keine Lösung gefunden [würde]“, sollte die Möglichkeit bestehen, „nachfolgend die zuständigen Justizbehörden [anzurufen]“. Zwar ist nicht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme deutscher Gerichte die Rede. Ganz auszuschließen ist ein solches Verständnis und ein ggf. mit ihm einhergehender stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung deutschen Rechts - aber nicht. Eine abschließende Beurteilung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil das Landesarbeitsgericht den genauen Inhalt der Regelung nicht festgestellt hat. Überdies muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zum Regelungsgehalt der Klausel zu äußern.

44

2. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Schluss gelangen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, wird das Urteil des Arbeitsgerichts, durch das der Einspruch der Beklagten verworfen worden ist, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 - unter Wiedereinsetzung der Beklagten in die Einspruchsfrist - aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen sein.

45

a) Es kann dahinstehen, ob eine unter Verkennung der Staatenimmunität ergangene gerichtliche Entscheidung nichtig und damit wirkungslos ist (so die hM, bspw. BayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 -; OLG München 27. August 1971 - 2 W 1284/71 -; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 1 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. Übers. § 300 Rn. 14; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; in der Tendenz auch BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10: keine Bindungswirkung eines die Immunität zu Unrecht verneinenden Zwischenurteils; die Frage offenlassend BGH 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe), oder ob sie mit den zulässigen Rechtsmitteln lediglich angefochten werden kann (so zumindest in Fällen, in denen das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit ausdrücklich bejaht hat MüKoZPO/Braun 4. Aufl. § 578 Rn. 11a; Stein/Jonas/Jacobs 22. Aufl. vor §§ 578 - 591 Rn. 10; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528 ff.; weiter gehend Schlosser ZZP Bd. 79 [1966], 164, 171, 178).

46

b) Die Beklagte hat im Streitfall gegen das - aus ihrer Sicht - völkerrechtswidrige Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sich im Einspruchsverfahren ausdrücklich auf ihre Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss sie die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen. Sie kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen werden, eine Staatenimmunität ggf. im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Falls erforderlich muss ihr - was zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO möglich ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Partei unverschuldet ist (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45). Da hier die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht verstrichen war, wird offenbleiben können, ob eine Verkennung der Staatenimmunität auch ohne eine Wiedereinsetzung im Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren - jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung - geltend gemacht werden kann(zu einer solchen Möglichkeit im Fall einer erkennbar unwirksamen öffentlichen Zustellung vgl. BGH 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 311).

47

3. Sollte das Landesarbeitsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei eröffnet, wird es weiterhin von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 21. Februar 2012 vorlagen. Es wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass seine bisherige Annahme, die Beklagte habe die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

48

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO. Nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er - der Arbeitgeber - seinen „Wohnsitz“ hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keinen Wohnsitz, aber eine Niederlassung, wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, wie wenn er dort seinen Wohnsitz hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Das Konsulat der Beklagten ist eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung.

49

aa) Der Europäische Gerichtshof hat darauf erkannt, dass die Botschaft eines ausländischen Staates eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO darstellt, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören(EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 52). Danach setzt die Anerkennung einer „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ zum einen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann, ohne dass diese sich an das Stammhaus wenden müssten. Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen, die sich auf den Betrieb dieser Einheit beziehen, oder Verpflichtungen betreffen, die die Einheit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Einheit sich befindet (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 48).

50

bb) Diese Erwägungen treffen auf das Generalkonsulat eines ausländischen Staates ebenso zu wie auf eine Botschaft. Auch ein Konsulat ist mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit vergleichbar, der auf Dauer nach außen hervortritt, und trägt zur Identifikation und Repräsentation des Entsendestaates bei. Eine Streitigkeit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin - ihre Arbeitsleistung im Geschäftsbereich eines Konsulats erbringt, hat einen hinreichenden Zusammenhang mit der Tätigkeit des Konsulats. Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es insoweit nicht.

51

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam erfolgt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

52

aa) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Zustellung Art. 15 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) (BGBl. 1977 II S. 1452) missachtet, ist unbegründet. Die fragliche Bestimmung ist unmittelbar nur auf verfahrenseinleitende Schriftstücke anwendbar (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 48; G. Geimer Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts S. 35). Im Übrigen regelt das Übereinkommen lediglich das Verfahren der Zustellung. In welchen Fällen und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach deutschem Zivilverfahrensrecht (Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ aaO; BGH 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. Anh. §§ 183, 184 Rn. 17; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 183 Rn. 14, 18, 21; PG/Tombrink/Kessen 6. Aufl. § 183 Rn. 1; G. Geimer aaO S. 180).

53

bb) Die Zustellung des Versäumnisurteils hatte damit grundsätzlich im Wege der Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. Art. 3 bis 6 HZÜ zu erfolgen(zur Zustellung an ausländische Staaten, soweit diese für acta iure gestionis der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 649, 2144; zum Ausschluss einer Zustellung über die diplomatischen Missionen: ders. aaO; Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 397, 401). Allerdings versprach dieser Weg der Zustellung hier keinen Erfolg. Nach § 185 Nr. 3 ZPO war deshalb die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gegeben, bei der es sich um eine Inlandszustellung handelt.

54

(1) Gemäß § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist (BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13 mwN). Das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser Schutz in angemessener Zeit zu erlangen ist (BGH 26. Januar 1989 - X ZR 23/87 - zu I 4 der Gründe, BGHZ 106, 336). Die Zustellung verspricht daher schon dann keinen Erfolg, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Ihre Voraussetzungen sind deshalb - jedenfalls im Erkenntnisverfahren - streng zu handhaben (vgl. BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13; MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

55

(2) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils hätten vorgelegen. Das die Zustellung betreibende Arbeitsgericht durfte aufgrund der Feststellungen des Auswärtigen Amts zu den Versuchen, die Klageschrift zuzustellen, davon ausgehen, dass Bemühungen, das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zuzustellen, erfolglos bleiben würden. Bei der Prüfung, ob eine Zustellung im Ausland Erfolg verspricht, dürfen sich die Gerichte auf die Feststellungen der Justizverwaltung nach § 9 ZRHO verlassen(Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 26; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2105a).

56

cc) Die Zustellung des Versäumnisurteils war auch ansonsten prozessordnungsgemäß. Das Arbeitsgericht brauchte die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nicht näher zu begründen. Die Gründe ergaben sich aus dem Gesetz (vgl. MüKoZPO/Musielak 4. Aufl. § 329 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 329 Rn. 24 mwN). Gegen die Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen im Beschluss vom 1. März 2012 bestehen keine Bedenken (§ 339 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Zustellung war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsgericht der Beklagten über sie - soweit ersichtlich - keine formlose Mitteilung gemacht hat (MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

57

c) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung sei zumindest unbegründet.

58

aa) Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 war verspätet. Das Urteil galt - unter der Voraussetzung, dass der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 7. März 2012 erfolgte - am 10. April 2012 (dem Dienstag nach Ostern) als zugestellt (§ 188 ZPO). Der Einspruch der Beklagten ist frühestens am 15. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen.

59

bb) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach §§ 233 ff. ZPO. Art. 16 HZÜ findet keine Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Auslandszustellung in Betracht kam und die anzufechtende Entscheidung auf dieser Grundlage ergangen ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 49). Das war hier nicht der Fall. Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte durch öffentliche (Inlands-)Zustellung nach § 185 ZPO. Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 16 HZÜ - analog - anzuwenden, soweit dort bestimmt ist, dass die Wiedereinsetzung binnen „einer angemessenen Frist“ beantragt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 185 Nr. 3 ZPO für Fälle einer nicht erfolgversprechenden Auslandszustellung die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland vorgesehen. Diese setzt nach Maßgabe des § 188 ZPO den Lauf von Rechtsbehelfsfristen in Gang. Das ist klar geregelt. Die damit einhergehende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87 -; BGH 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 153, 189; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 35; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 185 Rn. 1).

60

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung iSv. §§ 234, 236 ZPO frist- und formgerecht angebracht hat. Es hat die Zulässigkeit des Gesuchs dahinstehen lassen und angenommen, die Fristversäumnis sei jedenfalls verschuldet. Gegen diese Würdigung bestehen Bedenken. Das Landesarbeitsgericht hat möglicherweise nicht berücksichtigt, dass aus der Mitteilung des Auswärtigen Amts, die Beklagte habe eine Bescheinigung über den Empfang der Klageschrift und der (ersten) Terminsladung nicht zurückgereicht, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie habe die betreffenden Schriftstücke jedenfalls de facto erhalten. Zumindest hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte die Übermittlung der Schriftstücke bestritten und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Das wird es ggf. nachzuholen haben. Sollte das Landesarbeitsgericht erwägen, von einer Empfangsverweigerung der Beklagten auszugehen, wird es zu bedenken haben, dass diese der Auffassung war, sich auf Staatenimmunität berufen zu können.

61

dd) Je nach Sachlage wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte damit rechnen musste, dass gegen sie eine Säumnisentscheidung ergangen sein könnte.

62

d) Von Hinweisen zur Begründetheit der Klage - falls es auf diese ankommen sollte - sieht der Senat ab. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    Gerschermann    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 - 17 Sa 2620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Ansprüche aus Annahmeverzug.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigt in ihrer Berliner Botschaft regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter den Kläger. Dieser ist dort seit September 2002 auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags als einer von drei Kraftfahrern tätig. Ihm obliegt es, Gäste und Mitarbeiter zu fahren sowie Post der Botschaft zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen und weitergeleitet. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu. Seine Steuern führt der Kläger in Deutschland ab.

3

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in diesem Jahr an 37 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Sie erteilte ihm am 13. Juli 2006 eine Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens gegenüber dem Botschafter. Am 30. März und 20. Juli 2007 mahnte sie ihn wegen erneuter krankheitsbedingter Fehlzeiten und am 31. Mai 2007 wegen verspäteten Abholens eines Diplomaten ab. Mit Schreiben vom 29. August 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

4

Mit seiner am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 8. Februar 2008 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat gemeint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden. Die deutschen Gerichte seien auch international zuständig. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. Materiell finde deutsches Recht Anwendung. Danach sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ihm stehe überdies Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener Leistungen zu.

5

Er hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto und weitere 78.197,22 Euro brutto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers sei hoheitlicher Natur gewesen. Sie habe ihn aufgrund seiner Kenntnisse der arabischen, französischen und deutschen Sprache bei Besuchen von offiziellen Delegationen aus der Heimat als Fahrer eingesetzt. Da die Delegationen nicht über einen eigenen Dolmetscher verfügt hätten, habe der Kläger diese Funktion übernehmen müssen. Überdies habe er vertretungsweise auch den Botschafter befördert. International seien aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung die algerischen Gerichte zuständig. Materiell finde das algerische Arbeitsrecht Anwendung. Dieses sehe bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Wiedereinstellung selbst nach erfolgloser Kündigung nicht vor. Der Kläger könne deshalb auch keine Vergütung aus Annahmeverzug fordern.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet.

9

A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig.

10

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12). Bei mehreren Streitgegenständen muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden von ihnen eine solche Begründung gegeben werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. In diesem Fall ist mit der Begründung der Revision gegen die Entscheidung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt, dass auch die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 15; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

1. Bezogen auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag macht sie geltend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht deutsches Kündigungsschutzrecht angewandt. Es habe die engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zum algerischen Staat verkannt. Nach algerischem Recht sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung aufgelöst. Mit dieser Rüge hat die Beklagte die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ausreichender Weise in Frage gestellt.

13

2. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auch mit den Gründen der Entscheidung über die Zahlungsanträge hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entscheidung über die Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug hängt von der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Erwiese sich diese als unrichtig, wäre also die Kündigung wirksam, wäre damit zugleich die Entscheidung über die Zahlungsansprüche hinfällig.

14

B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

17

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14).

18

aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13).

19

bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22; 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 ua. - Rn. 139, BVerfGE 64, 1). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - Rn. 121, BVerfGE 46, 342; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 15; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15).

20

b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

21

aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oblag es dem Kläger, Gäste und Mitarbeiter der Botschaft zu fahren. Er hatte ferner Post zu befördern. Diplomatenpost wurde hingegen nicht von ihm, sondern von einem anderen Mitarbeiter übermittelt. Zugunsten der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unterstellt, der Kläger sei bei Besuchen offizieller Delegationen aus Algerien als Fahrer eingesetzt worden und habe dabei Dolmetscheraufgaben übernehmen müssen.

22

bb) Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wiesen keinen funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben der Botschaft auf. Der Transport von Personen und Post hat nicht den erforderlichen Bezug zum hoheitlichen Bereich. Der Kläger fuhr Delegationen, in der Regel dagegen nicht den Botschafter. Diplomatenpost hat er nicht befördert. Der als richtig unterstellte Vortrag der Beklagten weist keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Dolmetschertätigkeit des Klägers über die Beseitigung allgemeiner Verständigungsprobleme hinausging und etwa in Zusammenhang mit der Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Beziehungen stand, oder doch zumindest der Anbahnung solcher Gesprächskontakte diente. Überdies ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die behaupteten Dolmetschertätigkeiten in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen hätte. Dass die Tätigkeit des Klägers gleichwohl das Vertrauen der Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit voraussetzt, begründet nicht die hoheitliche Natur seiner Aufgaben.

23

2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

24

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat etwa eine Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Streiten die Parteien eines Rechtsstreits über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, handelt es sich bei der Botschaft um eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia]).

25

b) Danach sind im Streitfall die deutschen Gerichte zuständig. Die Botschaft der Beklagten in Berlin ist eine Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO. Die Parteien streiten über den Bestand eines zwischen dem Kläger und der Botschaft geschlossenen Arbeitsverhältnisses und über sich daraus ergebende Ansprüche. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

26

3. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch die Parteien vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Ihre Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam.

27

a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft iSv. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO den Regelungen in Art. 21 EuGVVO zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO abweicht und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) oder nicht die Befugnis einräumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO). Diese Befugnis ist dahin zu verstehen, dass sie Gerichtsstände begründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62; BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 32).

28

b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO ab. Die Zuständigkeit der algerischen Gerichte konnte deshalb allenfalls zusätzlich zu der der deutschen Gerichte vereinbart werden. Eine Derogation von deren sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständigkeit war nicht wirksam möglich.

29

II. Die Klage ist begründet.

30

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden.

31

a) Die Wirksamkeit der Kündigung ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen.

32

aa) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.

33

bb) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich mittelbar aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts Hinweise auf die getroffene Wahl geben (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28).

34

cc) Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird (BT-Drs. 10/504 S. 81). Diese Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17). Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 52, BAGE 125, 24). Bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen „zu einem anderen Staat“ aufweist.

35

dd) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, zwar hätten die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung algerischen Rechts vereinbart, die Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (aF). Das algerische Recht enthält keine dem deutschen Kündigungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis weist auch keine engeren Verbindungen zur Beklagten auf.

36

(1) Das Landesarbeitsgericht durfte von einer stillschweigenden Wahl des algerischen Rechts ausgehen. Schon die Vereinbarung, es sollten die algerischen Gerichte für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig sein, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Parteien auch algerisches Recht zur Anwendung bringen wollten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie gewollt haben, die algerischen Gerichte sollten nach deutschem materiellen Recht entscheiden. Damit hätten sie sich um den Vorteil einer mit dem anzuwendenden Recht in jeder Hinsicht vertrauten Gerichtsbarkeit gebracht. Hinzu kommt, dass Vertragssprache das Französische ist und der Kläger im öffentlichen Dienst der Beklagten beschäftigt wurde (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29). Demgegenüber kommt dem Arbeitsort in Deutschland und der Vergütung in Euro für die Rechtswahl wenig Bedeutung zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel. Dies betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO).

37

(2) Trotz der von den Parteien getroffenen Wahl des algerischen Rechts ist die Wirksamkeit der Kündigung nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen.

38

(a) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG sind nicht schon wegen Art. 34 EGBGB (aF) anzuwenden. Sie stellen keine „Eingriffsnormen“ im Sinne dieser Bestimmung dar (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 6 c der Gründe, BAGE 63, 17).

39

(b) Die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG folgt aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF). Sie sind „zwingende Bestimmungen“ im Sinne der Regelung. „Zwingende Bestimmungen“ sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 72; Schlachter NZA 2000, 57, 60). Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu(vgl. BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a aa der Gründe, BAGE 63, 17; Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 79).

40

(c) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB (aF) dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Erfüllungsort liegt im Streitfall in Deutschland. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Arbeitsleistung auf dem Botschaftsgelände erbringt. Das Botschaftsgelände eines ausländischen Staates als solches ist nicht exterritorial (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 113, 327; 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - zu II der Gründe, BAGE 13, 121).

41

(d) Das deutsche Recht als Regelstatut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist keine engeren Verbindungen zu Algerien als zu Deutschland auf. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

42

(aa) Es kann dahinstehen, ob der Begriff der „engeren Verbindungen“ revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c cc der Gründe, BAGE 71, 297). Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

43

(bb) Für die Beantwortung der Frage, ob „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Es ist vielmehr eine Gewichtung der Anknüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41). Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe). Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Eine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) gerade verhindern(Thüsing BB 2003, 898, 900). In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO). Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297).

44

(cc) Danach begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien weise keine engere Verbindung zu Algerien als zu Deutschland auf, keinen rechtlichen Bedenken. Die vorrangig zu berücksichtigenden Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das deutsche Recht. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Berlin und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausschließlich in Deutschland. Seine Vergütung wurde in Euro gezahlt. Er unterlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führte seine Steuern in Deutschland ab. Neben der algerischen besitzt er auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar ergibt sich aus seiner Herkunft sowie aus dem Umstand, dass er im öffentlichen Dienst der Botschaft der Beklagten beschäftigt und der Arbeitsvertrag in französischer Sprache verfasst wurde, eine Verbindung auch zum algerischen Staat. Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Verbindung mit Deutschland sprechenden und der Regelanknüpfung zugrunde liegenden Aspekte nicht.

45

(e) Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gewährleisten einen weitergehenden Schutz gegen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen als das algerische Recht.

46

(aa) Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die objektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist (Schlachter NZA 2000, 57, 61). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 84; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Schlachter aaO). Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs je einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren (Soergel/von Hoffmann 12. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 32; Thüsing BB 2003, 898, 899; Schlachter aaO; Birk RdA 1989, 201, 206). Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter „Gesamtvergleich“ der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem Regelstatut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar „alles in allem“ das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40).

47

(bb) Ist ein Vergleich des von den jeweiligen Rechtsordnungen gewährleisteten Kündigungsschutzes vorzunehmen, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Kündigungsfrist, die Möglichkeit des Arbeitnehmers, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung den Erhalt seines Arbeitsplatzes und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, sowie mögliche Kompensationen für den Verlust des Arbeitsplatzes in den Blick zu nehmen. Dabei kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweiligen Rechtsordnung auf den fraglichen Streitgegenstand an (zu Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO: Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Markovska RdA 2007, 352, 355). Sieht das Recht eines Staates für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Regelungen vor, sind diejenigen Vorschriften mit dem Recht des anderen Staates zu vergleichen, die auf den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Im Streitfall ist danach der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Beklagten demjenigen gegenüberzustellen, den ein Arbeitnehmer erfährt, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

48

(cc) Der Vergleich ist mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht ermittelten Vorschriften des algerischen Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 2; GK-ArbGG/Mikosch § 73 Rn. 16). Dies ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe, BAGE 71, 297). Im Streitfall hat die Revision eine unzureichende oder fehlerhafte Feststellung des algerischen Rechts nicht gerügt. Sie ist auch objektiv nicht erkennbar.

49

(dd) Das algerische Recht unterscheidet zwischen den Beamten (fonctionnaires) und den „Vertragsbediensteten“ (agents contractuels). Für die Gruppe der Vertragsbediensteten, zu der der Kläger gehört, gilt das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf den Streitfall anzuwendende Präsidentendekret Nr. 07-308 vom 29. September 2007. Gemäß Art. 69 des Dekrets kann das Arbeitsverhältnis durch den Ablauf des Vertrags, die ordnungsgemäße akzeptierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die fristlose Kündigung, die fristgerechte Entlassung mit Abfindung, die Versetzung in den Ruhestand und den Tod des Bediensteten enden. Im Falle der Vertragspflichtverletzung, einer Verletzung der Disziplin oder eines sonstigen Fehlers kann es zu einer Disziplinarmaßnahme kommen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hat keine Möglichkeit, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Für ihn ist auch ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nicht vorgesehen. Damit gewährleistet das algerische Recht jedenfalls für einen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keinen Kündigungsschutz, der dem aus §§ 1 bis 14 KSchG folgenden Schutz gleichwertig wäre. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das algerische Recht für den Verlust des Arbeitsplatzes auch im öffentlichen Dienst die Zahlung einer Abfindung vorsähe - wie dies im privaten Wirtschaftsbereich der Fall ist -, bedarf keiner Entscheidung.

50

b) Die Kündigung vom 29. August 2007 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.

51

aa) Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die vorliegende Klage rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO erhoben.

52

(1) Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. Ob davon die Rede sein kann, die Zustellung der Klage sei „demnächst“ erfolgt, ist durch eine wertende Betrachtung der entsprechenden Umstände festzustellen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35). Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6). Dies gilt auch bei mehrmonatigen Aufschüben (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - aaO; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO mwN).

53

(2) Die vom Kläger am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2008 zugestellt worden. Dies war trotz der fünfmonatigen Verzögerung noch „demnächst“ iSv. § 167 ZPO. Der Aufschub ist auf die Sachbearbeitung durch das Arbeitsgericht zurückzuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte im Rahmen der vom Kläger schon zuvor erhobenen Zahlungsklage mit einem Schriftsatz, der am 5. September 2007 bei Gericht einging, angezeigt, dass er die Beklagte vertrete. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte die Zustellung an ihn erfolgen können. Dass dies - nach dem abgebrochenen Versuch einer Auslandszustellung - erst mehrere Monate später geschah, ist vom Kläger nicht zu vertreten.

54

bb) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, sie sei weder durch Gründe im Verhalten noch durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Die Beklagte habe weder substantiiert dargelegt, dass der Kläger seine Pflichten überhaupt verletzt habe, noch habe sie aufgezeigt, dass dies nach dem Zugang einschlägiger Abmahnungen geschehen sei. Soweit sie die Kündigung auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers gestützt habe, fehle es neben der Darlegung der genauen Zeiträume an der Darstellung der sich aus ihnen ergebenden betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten.

55

2. Der Zahlungsanspruch ist berechtigt. Der Kläger hat Anspruch auf seine Vergütung für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich der von der Agentur für Arbeit erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich - auch - aus dem von den Parteien gewählten algerischen Recht.

56

a) Ist der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch bereits nach dem gewählten Recht in vollem Umfang begründet, kann ihm das objektiv geltende Vertragsstatut keine günstigere Position verschaffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei den Regelungen über die Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB um zwingendes Recht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) handelt.

57

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt im algerischen Recht zwar der Grundsatz, dass dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung kein Entgeltanspruch zusteht. Gemäß Art. 37 des Präsidentendekrets 07-308 hat ein Vertragsbediensteter des algerischen Staates jedoch ein Recht auf Arbeitsbedingungen, die ihm den Erhalt seiner Würde, seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit ermöglichen. Nach den von keiner Partei beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen hat der Arbeitnehmer danach ein Recht darauf, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Wird dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllt, weil er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, besteht der Vergütungsanspruch fort.

58

c) Die darauf beruhende Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zahlungsansprüche des Klägers seien nach algerischem Recht begründet, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

59

aa) Die Anwendung des algerischen Rechts durch das Landesarbeitsgericht kann vom Bundesarbeitsgericht nachgeprüft werden. § 73 ArbGG schließt die Revisibilität ausländischen Rechts nicht aus(BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 27, 99 unter Aufgabe von BAG 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/66 -). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser ausländisches Recht für nicht revisibel hält, beruht dies auf der Auslegung von § 545 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte auch in ihrer seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht mit § 73 ArbGG vergleichbar(BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 23, BGHZ 198, 14).

60

bb) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht nicht wirksam beendet worden. Welche Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung nach algerischem Recht zu stellen sind, hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht abstrakt festgestellt. Es hat aber angenommen, die Zurückweisung der Kündigung mit Schreiben vom 3. September 2007 sei dafür ausreichend gewesen. Mit ihr habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinzunehmen bereit sei. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dies im Sinne des algerischen Rechts kein hinreichendes Leistungsangebot sei.

61

cc) Art. 185 der Verordnung 06-03 vom 15. Juli 2006, wonach die Beklagte einen Beamten auch bei Unwirksamkeit der Kündigung nicht weiter beschäftigen darf, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auf die Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar ist, enthält sie keine Regelung zur Entgeltzahlung. Sie untersagt die tatsächliche Beschäftigung nach wirksamer oder unwirksamer Kündigung. Sie ist dem Normenkomplex des Kündigungsrechts zuzuordnen und findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung.

62

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Beckerle    

        

    A. Claes    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2009 - 17 Sa 1719/08 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 - 86 Ca 13143/07 - entsprochen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, über Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigung. Dabei steht im Vordergrund die Frage, ob die Beklagte Staatenimmunität genießt.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit, beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigte den Kläger auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags seit September 2002 als Kraftfahrer in ihrer Berliner Botschaft. Der Vertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu.

3

Dem Kläger obliegt es, Gäste und Mitarbeiter - vertretungsweise auch den Botschafter - zu fahren. Ferner hat er die Korrespondenz der Botschaft zu deutschen Stellen oder zur Post zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen bzw. weitergeleitet, der seinerseits ua. vom Kläger gefahren wird. Ob der Kläger auch Dolmetscherdienste leistet, ist streitig.

4

Ende August 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

5

Der Kläger hat die Kündigung für sozialwidrig gehalten. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden, weshalb die Beklagte auch als ausländischer Staat vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. International zuständig seien die deutschen, nicht die algerischen Gerichte. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. In der Sache sei der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 aufgelöst worden ist,

        

2.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Autofahrer der Berliner Botschaft weiterzubeschäftigen,

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung vom 29. August 2007 nicht zum 30. September 2007, sondern erst zum 31. Oktober 2007 geendet hat,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.818,54 Euro brutto abzüglich 770,10 Euro netto seit dem 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2008 sowie 1. Januar 2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie sei nach den Grundsätzen der Staatenimmunität von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, weil der Kläger hoheitliche Aufgaben erfüllt habe. Der Kläger sei in einer Vertrauensstellung beschäftigt worden. Er habe nicht nur vertrauliche Unterlagen befördert, sondern vor allem Kontakt zu den Gästen und Mitarbeitern ihrer Botschaft und damit Kenntnis von botschaftsinternen Vorgängen gehabt, die nicht Gegenstand einer Verhandlung vor deutschen Gerichten sein könnten. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten habe der Kläger auch den Gästen der Botschaft als Dolmetscher zur Verfügung gestanden. International zuständig seien ausschließlich die algerischen Gerichte. Es sei algerisches Recht anzuwenden. Dafür sprächen ua. die algerische Staatsangehörigkeit des Klägers und die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag in französischer Sprache abgefasst sei. Die Kündigung sei auf der Grundlage algerischer Rechtsvorschriften gerechtfertigt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte für den Streitfall Staatenimmunität genieße. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und im Wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für sie zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die Beklagte Staatenimmunität genießt, steht noch nicht fest (I.). Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht auch die Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit deutschen oder algerischen Rechts neu zu würdigen haben (II.).

10

I. Ob die Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt, kann der Senat nicht abschließend beurteilen.

11

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden (vgl. zur nach wie vor hohen Bedeutung der Staatenimmunität: BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - BVerfGE 117, 141; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 a der Gründe mwN, BAGE 113, 327, 331; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 b der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft bzw. des Konsulats beeinträchtigt wäre (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 172 ff.).

12

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Maßgebend ist die Art der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327). Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 16, 27, 62; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 176).

13

b) Gesetzliche Regeln für die Einordnung als hoheitliches oder nichthoheitliches Handeln bestehen im Hinblick auf den Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Botschaften und ihrem Personal nicht (vgl. das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; vgl. auch das hier nicht anwendbare Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. II 1990, 34 - EuStImm). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffendem Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war (23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Form der Rechtsbeziehung (privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Verhältnis), sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an. So ist etwa die Tätigkeit eines Aufzugsmonteurs (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 631/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 87, 144, 149) oder Haustechnikers (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 113, 327, 331) nicht hoheitlich. Betrifft die geschuldete Leistung dagegen eine originär hoheitliche Aufgabe, ist Immunität gegeben (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 2 c der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3),zB bei Angestellten zur Visa-Bearbeitung (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO) oder bei einem Pressereferenten (Senat 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c der Gründe, aaO). Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang zwischen den diplomatischen Aufgaben und der zu beurteilenden Tätigkeit (vgl. Kissel/Mayer GVG 5. Aufl. § 20 Rn. 5).

14

2. Diesen Grundsätzen trägt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt und deshalb genieße die Beklagte im Streitfall keine Immunität, nicht ausreichend Rechnung. Das Landesarbeitsgericht hat erheblichen Tatsachenvortrag der Beklagten außer Acht gelassen. Sein Urteil war deshalb aufzuheben.

15

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, dass die Tätigkeit eines Fahrers, der nicht in den diplomatischen Funktionszusammenhang eingebunden ist, keine hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. BAG 30. Oktober 2007 - 3 AZB 17/07 - Rn. 22, IPRspr. 2007, 498, 501 f.).

16

b) Indes hat das Landesarbeitsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, der Kläger sei nicht nur als Fahrer, sondern auch als Dolmetscher eingesetzt worden, zu Unrecht außer Acht gelassen. Trifft die entsprechende Behauptung in einem nennenswerten Umfang zu, so kann der Tätigkeit des Klägers eine andere Funktionalität zukommen als die einer reinen Hilfstätigkeit nichthoheitlicher Prägung.

17

c) Die Aufgaben einer diplomatischen Mission umfassen nach Art. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. II 1964, 957 ff.) die vielfältige Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Beziehungen. Dass hierbei ebenso offizielle wie auch informelle Gespräche die wichtigste Rolle spielen, liegt auf der Hand. Wenn dem Kläger aufgrund seiner Herkunft und seiner Sprachkenntnisse aufgegeben war, seine Tätigkeit als Chauffeur mit der des Dolmetschers zu verbinden, indem er zur Anbahnung und Pflege derartiger Gesprächskontakte in nennenswertem Umfang beitrug, so kann dies zu der Beurteilung führen, dass seine Tätigkeit in einem funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen Zielen der Botschaft stand. Auch die Beförderung von vertraulicher Post und der gelegentliche Einsatz als Fahrer des Botschafters könnten dann in einem anderen Licht erscheinen.

18

d) Der Beweisantritt der Beklagten durfte nicht als Ausforschungsbeweis unbeachtet bleiben.

19

aa) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 - Rn. 26, NJW 2009, 1585; BGH 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - AP ZPO § 286 Nr. 23; 4. März 1991 - II ZR 90/90 - EzA GG Art. 9 Nr. 51 mwN). Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 - Rn. 4 mwN, NJW 2009, 2137). Es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (BGH 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - Rn. 8, NJW-RR 2007, 1409; 2. April 2009 - I ZR 16/07 - TranspR 2009, 410).

20

bb) Legt man diesen Maßstab zugrunde, hätte der Beweisantritt der Beklagten nur dann unbeachtet bleiben dürfen, wenn ihre Behauptung als gänzlich substanzlos, willkürlich, aus der Luft gegriffen oder ins Blaue hinein aufgestellt erschiene. Davon kann nicht die Rede sein. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte ihrer Behauptung, der Kläger sei als Dolmetscher eingesetzt worden, weder zeitlich noch räumlich genauere Konturen verliehen hat. Indes hätte das Landesarbeitsgericht der Beklagten, wenn ihm deren Vortrag nicht hinreichend konkret erschien, einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen. Dabei hätte es beachten müssen, dass die Staatenimmunität nicht auf prozessrechtlichem Wege eine Entwertung erfahren darf: Der Schutz der Staatenimmunität soll verhindern, dass ein Staat über den anderen im Kernbereich der staatlichen Souveränität zu Gericht sitzt (par in parem non habet imperium). Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er nun Einzelheiten über die vom Kläger möglicherweise entfaltete Dolmetschertätigkeit, zB Namen von Personen, Gesprächsinhalte usf. preisgeben müsste.

21

II. Sollte das Landesarbeitsgericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, wird es auch die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und, falls es diese bejaht, die Anwendbarkeit deutschen oder algerischen Rechts erneut prüfen müssen.

22

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann, wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, nach Art. 19 Nr. 1, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO - ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1, ber. ABl. EG L 307 vom 24. November 2001 S. 28) begründet sein.

23

a) Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU. Die Verordnung geht nationalem Recht im Rang vor. Soweit ihr nationale Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4 mwN; vgl. Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 218, 326).

24

b) Sind - wofür Vieles sprechen wird - die Vorschriften der Art. 18 ff. EuGVVO anwendbar, so wird zu beachten sein, dass nach Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ein Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat(Arbeitgeber mit Wohnsitz in einem Drittstaat), so behandelt wird, als habe er einen Wohnsitz, vorausgesetzt, er unterhält in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung.

25

c) Die vom Landesarbeitsgericht bejahte Frage, ob als sonstige Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO auch die Botschaft eines Drittstaates angesehen werden kann, ist bisher von dem zur Auslegung der EuGVVO vorrangig zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden. Ob den Entscheidungen des Gerichtshofs in anderen Zusammenhängen ohne Weiteres mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden kann, die Botschaft der Beklagten sei als „sonstige Niederlassung“ anzusehen, erscheint zweifelhaft. Dagegen mag immerhin Artikel 7 EuStImm sprechen. Die Norm sieht vor, dass eine „andere Niederlassung“ die Staatenimmunität nur dann aufhebt, wenn der betreffende Staat von dieser anderen Niederlassung aus „auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt“. Jedenfalls ist, soweit es die Auslegung von Art. 18 EuGVVO betrifft, Art. 267 AEUV zu beachten.

26

2. Außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, kann die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung der Zuständigkeit der algerischen Gerichte nach § 38 Abs. 2 ZPO wirksam sein.

27

3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob auf den Streitfall deutsches oder algerisches Recht anzuwenden ist, wird das Landesarbeitsgericht die folgenden Erwägungen beachten müssen.

28

a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Voraussetzungen einer stillschweigenden (konkludenten) Rechtswahl bestimmen sich nicht nach dem gewählten Recht. Vielmehr bestimmt Art. 27 Abs. 1 EGBGB selbst, unter welchen Voraussetzungen von einer stillschweigenden Rechtswahl auszugehen ist(BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - BAGE 125, 24 mwN). Obgleich es keinen abschließenden Katalog einschlägiger Indizien gibt, sind bei Schuldverträgen aus Gerichtsstandsklauseln, Schiedsklauseln, vertraglichen Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht sowie aus der Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl zu entnehmen. Bei Arbeitsverträgen stellt die Bezugnahme auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ein gewichtiges Indiz für eine stillschweigende Rechtswahl dar (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 100, 130; 26. Juli 1995 - 5 AZR 216/94 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19).

29

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Bei seiner weiteren Würdigung, es liege auch keine stillschweigende Wahl algerischen Rechts vor, hat es jedoch nicht alle wesentlichen Umstände ausreichend in Betracht gezogen. In Ziff. VI des Arbeitsvertrags haben die Parteien die Zuständigkeit der algerischen Gerichtsbarkeit vereinbart. Dies kann ein gewichtiger Hinweis darauf sein, dass auch das materielle Recht Algeriens angewendet werden sollte. Im Allgemeinen dürfte dem Willen der Vertragsparteien eine Rechtswahl fernliegen, nach der ein ausländisches Gericht materielles deutsches Recht anwenden soll. Das materielle Recht und das Prozessrecht stehen regelmäßig in einer engen Wechselwirkung, was im Fall des deutschen Arbeitsrechts ganz besonders greifbar ist. Außerdem dürfte die Sicherheit in der Anwendung des materiellen Rechts eines ausländischen Staates bei den Gerichten geringer sein als bei der Anwendung des jeweiligen eigenen, innerstaatlichen Rechts. Nimmt man im Streitfall die Vertragssprache, die Herkunft des Klägers und dessen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Beklagten hinzu, so sprechen gewichtige Anhaltspunkte für eine stillschweigend getroffene Wahl algerischen Rechts. Gegebenenfalls muss das Landesarbeitsgericht darauf hinwirken, dass die Parteien zur Vertragspraxis Vortrag halten. Dass die Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten nur in Deutschland möglich war und die Bezahlung in Euro erfolgte, liegt in der Natur der Sache und dürfte wenig Aussagekraft für die Rechtswahl haben. Der Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel, betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges.

30

c) Haben die Parteien algerisches Recht vereinbart, so ist noch zu prüfen, ob diese Rechtswahl den in Art. 30 EGBGB niedergelegten Anforderungen entspricht. Hier wird ggfs. in Betracht zu ziehen sein, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht engere Verbindungen zum algerischen Staat als zu Deutschland aufweist (Art. 30 Abs. 2 EGBGB).

31

d) Die Anwendung deutschen Kündigungsrechts ergibt sich jedenfalls nicht aus Art. 34 EGBGB. Die Vorschriften der §§ 1 - 14 KSchG stellen keine „Eingriffsnormen“ iSd. Art. 34 EGBGB dar. Nach Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO, die zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann, sind „Eingriffsnormen“ zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, dass sie auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen. Hierher gehören im Arbeitsrecht etwa die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter, die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung uÄ. Es muss sich um Regelungen handeln, die nicht nur zwingendes Recht darstellen, sondern darüber hinaus in besonderer Weise das allgemeine Wohl betreffen; häufig werden es Regeln sein, über deren Einhaltung staatliche Stellen wachen. Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht vor. Sie dienen nach dem individualrechtlichen Konzept des deutschen Kündigungsschutzrechts in erster Linie dem Ausgleich eines Konflikts zwischen Privatleuten und nur mittelbar sozialpolitischen Zwecksetzungen (Senat 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - BAGE 63, 17; ErfK/Schlachter 10. Aufl. Art. 27 - 34 EGBGB Rn. 16; Palandt/Thorn BGB 68. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 3b; Junker in jurisPK/BGB 4. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 35; HWK/Tillmanns 4. Aufl. Art. 3, 8, 9 ROM-I-VO Rn. 33 ff.; Deinert RdA 2009, 144).

        

    Kreft    

        

    Eylert    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Gans    

        

    Nielebock    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juli 2013 - 17 Sa 2620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und Ansprüche aus Annahmeverzug.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit. Er beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigt in ihrer Berliner Botschaft regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter den Kläger. Dieser ist dort seit September 2002 auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags als einer von drei Kraftfahrern tätig. Ihm obliegt es, Gäste und Mitarbeiter zu fahren sowie Post der Botschaft zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen und weitergeleitet. Der Arbeitsvertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu. Seine Steuern führt der Kläger in Deutschland ab.

3

Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er in diesem Jahr an 37 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Sie erteilte ihm am 13. Juli 2006 eine Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens gegenüber dem Botschafter. Am 30. März und 20. Juli 2007 mahnte sie ihn wegen erneuter krankheitsbedingter Fehlzeiten und am 31. Mai 2007 wegen verspäteten Abholens eines Diplomaten ab. Mit Schreiben vom 29. August 2007 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

4

Mit seiner am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 8. Februar 2008 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat gemeint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden. Die deutschen Gerichte seien auch international zuständig. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. Materiell finde deutsches Recht Anwendung. Danach sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ihm stehe überdies Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich von der Agentur für Arbeit erhaltener Leistungen zu.

5

Er hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto und weitere 78.197,22 Euro brutto zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Tätigkeit des Klägers sei hoheitlicher Natur gewesen. Sie habe ihn aufgrund seiner Kenntnisse der arabischen, französischen und deutschen Sprache bei Besuchen von offiziellen Delegationen aus der Heimat als Fahrer eingesetzt. Da die Delegationen nicht über einen eigenen Dolmetscher verfügt hätten, habe der Kläger diese Funktion übernehmen müssen. Überdies habe er vertretungsweise auch den Botschafter befördert. International seien aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung die algerischen Gerichte zuständig. Materiell finde das algerische Arbeitsrecht Anwendung. Dieses sehe bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Wiedereinstellung selbst nach erfolgloser Kündigung nicht vor. Der Kläger könne deshalb auch keine Vergütung aus Annahmeverzug fordern.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet.

9

A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig.

10

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12). Bei mehreren Streitgegenständen muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden von ihnen eine solche Begründung gegeben werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. In diesem Fall ist mit der Begründung der Revision gegen die Entscheidung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt, dass auch die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 15; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO).

11

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

12

1. Bezogen auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag macht sie geltend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht deutsches Kündigungsschutzrecht angewandt. Es habe die engere Verbindung des Arbeitsverhältnisses zum algerischen Staat verkannt. Nach algerischem Recht sei das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung aufgelöst. Mit dieser Rüge hat die Beklagte die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ausreichender Weise in Frage gestellt.

13

2. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auch mit den Gründen der Entscheidung über die Zahlungsanträge hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entscheidung über die Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug hängt von der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Erwiese sich diese als unrichtig, wäre also die Kündigung wirksam, wäre damit zugleich die Entscheidung über die Zahlungsansprüche hinfällig.

14

B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten.

15

I. Die Klage ist zulässig.

16

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

17

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14).

18

aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13).

19

bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22; 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 ua. - Rn. 139, BVerfGE 64, 1). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - Rn. 121, BVerfGE 46, 342; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 15; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15).

20

b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

21

aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts oblag es dem Kläger, Gäste und Mitarbeiter der Botschaft zu fahren. Er hatte ferner Post zu befördern. Diplomatenpost wurde hingegen nicht von ihm, sondern von einem anderen Mitarbeiter übermittelt. Zugunsten der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unterstellt, der Kläger sei bei Besuchen offizieller Delegationen aus Algerien als Fahrer eingesetzt worden und habe dabei Dolmetscheraufgaben übernehmen müssen.

22

bb) Auf dieser Grundlage hat das Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wiesen keinen funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben der Botschaft auf. Der Transport von Personen und Post hat nicht den erforderlichen Bezug zum hoheitlichen Bereich. Der Kläger fuhr Delegationen, in der Regel dagegen nicht den Botschafter. Diplomatenpost hat er nicht befördert. Der als richtig unterstellte Vortrag der Beklagten weist keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Dolmetschertätigkeit des Klägers über die Beseitigung allgemeiner Verständigungsprobleme hinausging und etwa in Zusammenhang mit der Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Beziehungen stand, oder doch zumindest der Anbahnung solcher Gesprächskontakte diente. Überdies ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die behaupteten Dolmetschertätigkeiten in einem nennenswerten, über vereinzelte Gelegenheiten hinausgehenden Umfang wahrgenommen hätte. Dass die Tätigkeit des Klägers gleichwohl das Vertrauen der Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit voraussetzt, begründet nicht die hoheitliche Natur seiner Aufgaben.

23

2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig.

24

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat etwa eine Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Streiten die Parteien eines Rechtsstreits über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, handelt es sich bei der Botschaft um eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia]).

25

b) Danach sind im Streitfall die deutschen Gerichte zuständig. Die Botschaft der Beklagten in Berlin ist eine Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO. Die Parteien streiten über den Bestand eines zwischen dem Kläger und der Botschaft geschlossenen Arbeitsverhältnisses und über sich daraus ergebende Ansprüche. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

26

3. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch die Parteien vertraglich nicht wirksam abbedungen worden. Ihre Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam.

27

a) Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft iSv. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO den Regelungen in Art. 21 EuGVVO zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO abweicht und nicht nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) oder nicht die Befugnis einräumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO). Diese Befugnis ist dahin zu verstehen, dass sie Gerichtsstände begründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsstände bewirken, sondern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren zuständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 62; BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 32).

28

b) Die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO ab. Die Zuständigkeit der algerischen Gerichte konnte deshalb allenfalls zusätzlich zu der der deutschen Gerichte vereinbart werden. Eine Derogation von deren sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständigkeit war nicht wirksam möglich.

29

II. Die Klage ist begründet.

30

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden.

31

a) Die Wirksamkeit der Kündigung ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen.

32

aa) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.

33

bb) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich mittelbar aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können etwa Gerichtsstandsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts Hinweise auf die getroffene Wahl geben (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28).

34

cc) Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als der typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Partei durch die Rechtswahl nicht der Mindestschutz „seines“ Rechts entzogen wird (BT-Drs. 10/504 S. 81). Diese Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führt als das gewählte Recht (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 71, 297; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17). Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen. Die zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) maßgebenden Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 52, BAGE 125, 24). Bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind die nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden. Etwas anderes gilt gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbindungen „zu einem anderen Staat“ aufweist.

35

dd) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, zwar hätten die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung algerischen Rechts vereinbart, die Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (aF). Das algerische Recht enthält keine dem deutschen Kündigungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis weist auch keine engeren Verbindungen zur Beklagten auf.

36

(1) Das Landesarbeitsgericht durfte von einer stillschweigenden Wahl des algerischen Rechts ausgehen. Schon die Vereinbarung, es sollten die algerischen Gerichte für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig sein, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Parteien auch algerisches Recht zur Anwendung bringen wollten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie gewollt haben, die algerischen Gerichte sollten nach deutschem materiellen Recht entscheiden. Damit hätten sie sich um den Vorteil einer mit dem anzuwendenden Recht in jeder Hinsicht vertrauten Gerichtsbarkeit gebracht. Hinzu kommt, dass Vertragssprache das Französische ist und der Kläger im öffentlichen Dienst der Beklagten beschäftigt wurde (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29). Demgegenüber kommt dem Arbeitsort in Deutschland und der Vergütung in Euro für die Rechtswahl wenig Bedeutung zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel. Dies betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO).

37

(2) Trotz der von den Parteien getroffenen Wahl des algerischen Rechts ist die Wirksamkeit der Kündigung nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen.

38

(a) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG sind nicht schon wegen Art. 34 EGBGB (aF) anzuwenden. Sie stellen keine „Eingriffsnormen“ im Sinne dieser Bestimmung dar (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 6 c der Gründe, BAGE 63, 17).

39

(b) Die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG folgt aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF). Sie sind „zwingende Bestimmungen“ im Sinne der Regelung. „Zwingende Bestimmungen“ sind solche, die vertraglich nicht abbedungen werden können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 72; Schlachter NZA 2000, 57, 60). Das trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu(vgl. BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a aa der Gründe, BAGE 63, 17; Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 79).

40

(c) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nicht getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB (aF) dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Erfüllungsort liegt im Streitfall in Deutschland. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Arbeitsleistung auf dem Botschaftsgelände erbringt. Das Botschaftsgelände eines ausländischen Staates als solches ist nicht exterritorial (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 113, 327; 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - zu II der Gründe, BAGE 13, 121).

41

(d) Das deutsche Recht als Regelstatut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien weist keine engeren Verbindungen zu Algerien als zu Deutschland auf. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

42

(aa) Es kann dahinstehen, ob der Begriff der „engeren Verbindungen“ revisionsrechtlich in vollem Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c cc der Gründe, BAGE 71, 297). Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand.

43

(bb) Für die Beantwortung der Frage, ob „engere Verbindungen“ zu einem anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die „Gesamtheit der Umstände“ abzustellen. Dabei ist nicht allein die Anzahl der für eine Verbindung zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend. Es ist vielmehr eine Gewichtung der Anknüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliches Kriterium ist in diesem Zusammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abgaben entrichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C-64/12 - [Schlecker] Rn. 41). Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, der Wohnsitz des Arbeitnehmers ua. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50, BAGE 125, 24; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe). Vertragsimmanente Gesichtspunkte wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvorschriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Günstigkeitsprinzip durch die Vertragsgestaltung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. Eine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) gerade verhindern(Thüsing BB 2003, 898, 900). In seinem Rahmen kommt es auf davon unabhängige, objektive Umstände an (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO). Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbindung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297).

44

(cc) Danach begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis der Parteien weise keine engere Verbindung zu Algerien als zu Deutschland auf, keinen rechtlichen Bedenken. Die vorrangig zu berücksichtigenden Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das deutsche Recht. Die Parteien haben den Arbeitsvertrag in Deutschland geschlossen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Berlin und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausschließlich in Deutschland. Seine Vergütung wurde in Euro gezahlt. Er unterlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führte seine Steuern in Deutschland ab. Neben der algerischen besitzt er auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar ergibt sich aus seiner Herkunft sowie aus dem Umstand, dass er im öffentlichen Dienst der Botschaft der Beklagten beschäftigt und der Arbeitsvertrag in französischer Sprache verfasst wurde, eine Verbindung auch zum algerischen Staat. Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Verbindung mit Deutschland sprechenden und der Regelanknüpfung zugrunde liegenden Aspekte nicht.

45

(e) Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes gewährleisten einen weitergehenden Schutz gegen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen als das algerische Recht.

46

(aa) Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält, ist eine Rechtsfrage, die objektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu beantworten ist (Schlachter NZA 2000, 57, 61). Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 84; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Schlachter aaO). Zu vergleichen sind die in einem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fraglichen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs je einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren (Soergel/von Hoffmann 12. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 32; Thüsing BB 2003, 898, 899; Schlachter aaO; Birk RdA 1989, 201, 206). Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter „Gesamtvergleich“ der Rechtsordnungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) nicht gerecht. Dieser besteht darin, dem Arbeitnehmer im Einzelfall den ihm nach dem Regelstatut zustehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar „alles in allem“ das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgegenstand aber als unvorteilhafter erwiese (MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40).

47

(bb) Ist ein Vergleich des von den jeweiligen Rechtsordnungen gewährleisteten Kündigungsschutzes vorzunehmen, sind die Anforderungen an das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Kündigungsfrist, die Möglichkeit des Arbeitnehmers, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung den Erhalt seines Arbeitsplatzes und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, sowie mögliche Kompensationen für den Verlust des Arbeitsplatzes in den Blick zu nehmen. Dabei kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweiligen Rechtsordnung auf den fraglichen Streitgegenstand an (zu Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO: Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; MünchKommBGB/Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Markovska RdA 2007, 352, 355). Sieht das Recht eines Staates für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Regelungen vor, sind diejenigen Vorschriften mit dem Recht des anderen Staates zu vergleichen, die auf den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden. Im Streitfall ist danach der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Beklagten demjenigen gegenüberzustellen, den ein Arbeitnehmer erfährt, auf dessen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

48

(cc) Der Vergleich ist mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht ermittelten Vorschriften des algerischen Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um „Tatsachen“, sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. Das Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahrensrüge weitergehende Ermittlungen anstellen (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99; GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 2; GK-ArbGG/Mikosch § 73 Rn. 16). Dies ist jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders darstellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe, BAGE 71, 297). Im Streitfall hat die Revision eine unzureichende oder fehlerhafte Feststellung des algerischen Rechts nicht gerügt. Sie ist auch objektiv nicht erkennbar.

49

(dd) Das algerische Recht unterscheidet zwischen den Beamten (fonctionnaires) und den „Vertragsbediensteten“ (agents contractuels). Für die Gruppe der Vertragsbediensteten, zu der der Kläger gehört, gilt das nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf den Streitfall anzuwendende Präsidentendekret Nr. 07-308 vom 29. September 2007. Gemäß Art. 69 des Dekrets kann das Arbeitsverhältnis durch den Ablauf des Vertrags, die ordnungsgemäße akzeptierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die fristlose Kündigung, die fristgerechte Entlassung mit Abfindung, die Versetzung in den Ruhestand und den Tod des Bediensteten enden. Im Falle der Vertragspflichtverletzung, einer Verletzung der Disziplin oder eines sonstigen Fehlers kann es zu einer Disziplinarmaßnahme kommen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hat keine Möglichkeit, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Für ihn ist auch ein gesetzlicher Abfindungsanspruch nicht vorgesehen. Damit gewährleistet das algerische Recht jedenfalls für einen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keinen Kündigungsschutz, der dem aus §§ 1 bis 14 KSchG folgenden Schutz gleichwertig wäre. Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn das algerische Recht für den Verlust des Arbeitsplatzes auch im öffentlichen Dienst die Zahlung einer Abfindung vorsähe - wie dies im privaten Wirtschaftsbereich der Fall ist -, bedarf keiner Entscheidung.

50

b) Die Kündigung vom 29. August 2007 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG unwirksam.

51

aa) Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat die vorliegende Klage rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO erhoben.

52

(1) Der Begriff „demnächst“ in § 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. Ob davon die Rede sein kann, die Zustellung der Klage sei „demnächst“ erfolgt, ist durch eine wertende Betrachtung der entsprechenden Umstände festzustellen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35). Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dürfen nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31, BAGE 143, 50; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6). Dies gilt auch bei mehrmonatigen Aufschüben (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - aaO; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO mwN).

53

(2) Die vom Kläger am 9. September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2008 zugestellt worden. Dies war trotz der fünfmonatigen Verzögerung noch „demnächst“ iSv. § 167 ZPO. Der Aufschub ist auf die Sachbearbeitung durch das Arbeitsgericht zurückzuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte im Rahmen der vom Kläger schon zuvor erhobenen Zahlungsklage mit einem Schriftsatz, der am 5. September 2007 bei Gericht einging, angezeigt, dass er die Beklagte vertrete. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte die Zustellung an ihn erfolgen können. Dass dies - nach dem abgebrochenen Versuch einer Auslandszustellung - erst mehrere Monate später geschah, ist vom Kläger nicht zu vertreten.

54

bb) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, sie sei weder durch Gründe im Verhalten noch durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Die Beklagte habe weder substantiiert dargelegt, dass der Kläger seine Pflichten überhaupt verletzt habe, noch habe sie aufgezeigt, dass dies nach dem Zugang einschlägiger Abmahnungen geschehen sei. Soweit sie die Kündigung auf die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers gestützt habe, fehle es neben der Darlegung der genauen Zeiträume an der Darstellung der sich aus ihnen ergebenden betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist ihnen nicht entgegengetreten.

55

2. Der Zahlungsanspruch ist berechtigt. Der Kläger hat Anspruch auf seine Vergütung für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich der von der Agentur für Arbeit erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich - auch - aus dem von den Parteien gewählten algerischen Recht.

56

a) Ist der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch bereits nach dem gewählten Recht in vollem Umfang begründet, kann ihm das objektiv geltende Vertragsstatut keine günstigere Position verschaffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei den Regelungen über die Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 BGB um zwingendes Recht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) handelt.

57

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt im algerischen Recht zwar der Grundsatz, dass dem Arbeitnehmer ohne Arbeitsleistung kein Entgeltanspruch zusteht. Gemäß Art. 37 des Präsidentendekrets 07-308 hat ein Vertragsbediensteter des algerischen Staates jedoch ein Recht auf Arbeitsbedingungen, die ihm den Erhalt seiner Würde, seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit ermöglichen. Nach den von keiner Partei beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen hat der Arbeitnehmer danach ein Recht darauf, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Wird dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllt, weil er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, besteht der Vergütungsanspruch fort.

58

c) Die darauf beruhende Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Zahlungsansprüche des Klägers seien nach algerischem Recht begründet, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

59

aa) Die Anwendung des algerischen Rechts durch das Landesarbeitsgericht kann vom Bundesarbeitsgericht nachgeprüft werden. § 73 ArbGG schließt die Revisibilität ausländischen Rechts nicht aus(BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 27, 99 unter Aufgabe von BAG 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/66 -). Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Soweit dieser ausländisches Recht für nicht revisibel hält, beruht dies auf der Auslegung von § 545 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte auch in ihrer seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht mit § 73 ArbGG vergleichbar(BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 23, BGHZ 198, 14).

60

bb) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht nicht wirksam beendet worden. Welche Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung nach algerischem Recht zu stellen sind, hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht abstrakt festgestellt. Es hat aber angenommen, die Zurückweisung der Kündigung mit Schreiben vom 3. September 2007 sei dafür ausreichend gewesen. Mit ihr habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinzunehmen bereit sei. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass dies im Sinne des algerischen Rechts kein hinreichendes Leistungsangebot sei.

61

cc) Art. 185 der Verordnung 06-03 vom 15. Juli 2006, wonach die Beklagte einen Beamten auch bei Unwirksamkeit der Kündigung nicht weiter beschäftigen darf, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift auf die Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar ist, enthält sie keine Regelung zur Entgeltzahlung. Sie untersagt die tatsächliche Beschäftigung nach wirksamer oder unwirksamer Kündigung. Sie ist dem Normenkomplex des Kündigungsrechts zuzuordnen und findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung.

62

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Berger    

        

    Rinck    

        

        

        

    Beckerle    

        

    A. Claes    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2011 - 15 Sa 864/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

2

Die beklagte Republik unterhält in der Bundesrepublik Deutschland mehrere Schulen, darunter ein Lyzeum und ein Gymnasium in D. Sie haben den Status staatlich anerkannter Ergänzungsschulen.

3

Der Kläger ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Einsatz erfolgte an den Ergänzungsschulen in D. Sein Bruttomonatsgehalt betrug 3.367,73 Euro.

4

Dem Arbeitsverhältnis liegt ua. der Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 1994 zugrunde. Dort heißt es:

        

„…    

        
        

6.    

Der Lehrer wird gemäß deutschem BAT eingestuft und besoldet …

                 

…       

        

10.     

Wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht arbeiten kann, ohne dass er Verursacher seiner Krankheit ist, wird die Weiterzahlung seines Gehalts nach § 37 des BAT geregelt.

                 

…       

        

16.     

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Themen ist derjenige der Stadt D.“

5

Mit Schreiben vom 9. November 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot dem Kläger die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem Kündigungsschreiben heißt es:

        

„… zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwendung des unterstützenden Mechanismus der griechischen Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der Eurozone und des Internationalen Währungsfonds, beschloss der griechische Staat die Kürzung der Gehälter aller Beschäftigten / von ihm Besoldeten (G 3833/2010 und G 3845/2010). Für Arbeitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des monatlichen Bruttoeinkommens von 7 % und 3 % vorgenommen, d. h. 282,48 Euro monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. Die Minderung von 7 % erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3 % erfolgte ab dem 01.06.2010.

        

Aus den o. g. Gründen und der Anweisung der Direktion für das Auslandswesen interkultureller Bildung Prot.Nr. 821/2930E/130071/Z 1 vom 15.10.2010, kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Frist. Gleichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu folgenden Bedingungen an:

        

1.    

Minderung des monatlichen Bruttoeinkommens um 282,48 Euro,

        

2.    

Abschaffung der Jahressonderzahlung.

        

Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß TV-L bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparpolitik des griechischen Staates.

        

Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert. …“

6

Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat er sich gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen gewandt. Er hat bestritten, dass allen Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Beklagten das Gehalt gekürzt worden sei. Ihm seien Arbeitskollegen bekannt, bei denen die Kürzung nicht oder nicht in gleichem Umfang erfolgt sei. Das Änderungsangebot sei unbestimmt. Die Änderungskündigung sei auch unverhältnismäßig, weil die Beklagte ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nachvollziehbar dargelegt habe.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 9. November 2010 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nach § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben. Ein angestellter Lehrer unterstehe den Weisungen ihres Konsuls in D und übe sowohl nach deutschem als auch nach ihrem - griechischen - Recht hoheitliche Aufgaben aus. Die Änderung der Arbeitsbedingungen sei im Übrigen gerechtfertigt. Sie sei Ende Februar/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die Gehälter und Renten ihrer etwa eine Million Beschäftigten aufzubringen. Um weitere zwingend erforderliche Kredite zu erhalten und damit eine Insolvenz zu vermeiden, in deren Folge sie aus der europäischen Währungsunion würde austreten müssen, habe sie Verhandlungen mit den Geberländern aufgenommen. Danach habe sie nur die Möglichkeit gehabt, entweder ca. 250.000 Bedienstete zu entlassen oder die Gehälter und Renten ausnahmslos aller Bediensteten durch Parlamentsgesetz radikal zu kürzen. Sie habe sich für letztere Möglichkeit entschieden und nach den Vorgaben der Geberländer die Gesetze 3833/2010 „Schutz der nationalen Wirtschaft - Notstandsmaßnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise“ (Kürzung jeder Art regulärer Bezüge um 7 % mit Wirkung ab 1. Januar 2010) und 3845/2010 „Maßnahmen zur Anwendung des Unterstützungsmechanismus der griechischen Wirtschaft von den EU-Mitgliedsländern der Eurozone und vom Internationalen Währungsfonds“ (Kürzung um weitere 3 % sowie Kürzung bzw. Streichung von Weihnachtsgeld, Ostergeld und Urlaubsgeld mit Wirkung ab 1. Juni 2010) erlassen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Beklagte ist nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von ihr befreit. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563 Abs. 3 ZPO).

11

I. Die Klage ist zulässig.

12

1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben.

13

a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 14 mwN).

14

aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Entscheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 17, jeweils mwN) sowie ihr - bestehender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13).

15

bb) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15 f. mwN).

16

b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht wegen ihrer Immunität von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr.

17

aa) Die Tätigkeit des Klägers gehört nicht zum Kernbereich der Staatsgewalt. Die Beurteilung, ob es sich um dennoch hoheitliche Tätigkeit handelt, richtet sich daher nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Tätigkeit des Klägers nicht deshalb hoheitlich, weil die Unterhaltung des Schulwesens - sowohl nach griechischem als auch nach deutschem Recht - eine staatliche Aufgabe ist. Der Staat handelt bei Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben nicht stets und notwendig hoheitlich. Die Charakterisierung einer Aufgabe als staatliche ist deshalb für die Abgrenzung von hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Handeln nicht maßgebend (vgl. BAG 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 15). Es kommt vielmehr auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit an. Diese ist bei Lehrern an einer allgemeinbildenden staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nicht iSv. § 20 Abs. 2 GVG hoheitlich geprägt. Die Tätigkeit von Lehrern an einer solchen Schule ist nicht Ausdruck der Souveränität des Staates nach innen oder außen in einem für diese Bestimmung maßgebenden Sinne. Sie steht in keinem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben und ist auch nicht die Ausübung einer hoheitsrechtlichen Befugnis, die mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG in der Regel Beamten zu übertragen wäre(vgl. BVerfG 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 63 ff., BVerfGE 119, 247; BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -; 14. Februar 2013 - 3 AZB 5/12 - Rn. 20).

19

2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Die deutschen Gerichte sind auch international zuständig.

20

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). Der für ihre Anwendung erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 21) ist gegeben. Die Beklagte ist ein ausländischer Staat ohne „Sitz“ im Inland iSv. Art. 19 EuGVVO(vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -).

21

b) Nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, an dem Ort in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dieser Ort - der gewöhnliche Arbeitsort - liegt im Streitfall in D.

22

II. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Ob die Klage begründet ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung nicht geprüft und entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Dies wird es unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen nachzuholen haben.

23

1. Die Wirksamkeit der Änderungskündigung richtet sich nach deutschem materiellen Recht.

24

a) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren materiellen Rechts ist nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) vorzunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet gem. ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der Parteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen.

25

b) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB(aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich auch aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können Gerichtsstandsklauseln, die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts oder die Bezugnahme auf Tarifverträge typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl enthalten (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28; 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 32, BAGE 125, 24).

26

c) Danach haben die Parteien im Streitfall konkludent die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Sie haben arbeitsvertraglich einen deutschen Tarifvertrag in Bezug genommen. Die auf diese Weise getroffene Rechtswahl entspricht im Ergebnis der Regelung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB(aF). Danach unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Dies ist hier Deutschland.

27

2. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob nach dem anwendbaren deutschen Recht die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung wirksam erfolgt ist.

28

a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien und uU auf der Grundlage eines völker- und staatsrechtlichen Gutachtens - zunächst der Frage nachgehen müssen, welche Rechtsqualität die im bisherigen Prozessverlauf nicht umfassend vorgelegten griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 haben und ob diese die Beklagte angesichts ihrer drohenden Insolvenz und der Auflagen der Geberländer völkerrechtlich berechtigen, unmittelbar korrigierend auch in solche Arbeitsverhältnisse einzugreifen, die außerhalb ihres Staatsgebiets vollzogen werden (vgl. dazu BAG 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 -).

29

b) Sollte danach die Änderung der Vertragsbedingungen bereits unabhängig von der ausgesprochenen Änderungskündigung eingetreten sein, könnte der Änderungsschutzantrag allein deshalb unbegründet sein. Die Begründetheit einer nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt erhobenen Änderungsschutzklage iSv. § 4 Satz 2 KSchG setzt voraus, dass in dem Zeitpunkt, zu welchem die angebotene Vertragsänderung wirksam werden soll, das Arbeitsverhältnis nicht ohnehin zu den Bedingungen besteht, die dem Arbeitnehmer mit der Kündigung angetragen wurden. Zielt eine Änderungskündigung ausschließlich auf die Herbeiführung von Vertragsbedingungen, die auch ohne sie für das Arbeitsverhältnis gelten, ist die Kündigung zwar „überflüssig“ und wegen der mit ihr einhergehenden Bestandsgefährdung unverhältnismäßig. Nach Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung steht deren Wirksamkeit aber nicht (mehr) im Streit. Streitgegenstand der Änderungsschutzklage ist nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen. Die Feststellung, dass die dem Arbeitnehmer mit der Änderungskündigung angetragenen Vertragsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind, kann das Gericht nicht treffen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Kündigungsausspruch schon aus anderen Gründen nach diesen Bedingungen richtet (BAG 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 14, BAGE 140, 328; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 14). Die Wirksamkeit der Kündigung steht allenfalls dann weiterhin im Streit, wenn der Arbeitnehmer die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG mit dem weiteren Vorbehalt verbunden haben sollte, dass die Änderungskündigung nicht „überflüssig“ ist.

30

c) Für den Fall, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen nicht unmittelbar durch die griechischen Gesetze herbeigeführt worden ist, wird das Landesarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereits deshalb unwirksam ist, weil es an einem hinreichend bestimmten Änderungsangebot fehlte.

31

aa) Ein mit der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung unterbreitetes Änderungsangebot muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18). Ihm muss - ggf. nach Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB - zweifelsfrei zu entnehmen sein, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Der Inhalt des Änderungsangebots muss zudem nach § 623 BGB im Kündigungsschreiben zumindest hinreichenden Anklang gefunden haben(BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 31; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 18). Nur so kann der Arbeitnehmer eine abgewogene Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebots treffen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29; 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 132, 78).

32

bb) Im Streitfall ist das Änderungsangebot hinreichend bestimmt. Es genügt auch dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB.

33

(1) Das Änderungsangebot ist - anders als der Kläger gemeint hat - nicht in sich widersprüchlich und deshalb unbestimmt, weil das Schreiben zunächst von einer Kürzung der Bezüge schon ab dem 1. Januar und dem 1. Juni 2010 ausgeht. Bei diesen einleitenden Ausführungen handelt es sich ersichtlich nicht bereits um das mit der Änderungskündigung verbundene Vertragsangebot selbst, sondern nur um die Erläuterung des Anlasses für deren Ausspruch. Die Kündigung als einseitige Willenserklärung wird erst im Anschluss an diese Erläuterung erklärt. Danach „kündigt“ die Beklagte den Arbeitsvertrag „aus wichtigem Grunde sofort und ohne jegliche Frist“. Daraus folgt hinreichend deutlich, dass die Kündigung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht auch rückwirkend erfolgen sollte.

34

(2) Das Änderungsangebot ist auch der Höhe nach hinreichend bestimmt. Der Umfang der monatlichen Kürzung des Gehalts ist mit 282,48 Euro exakt angegeben. Ob dieser Betrag den gesetzlichen Vorgaben rechnerisch entspricht und ob sich die Beklagte tatsächlich auf eine Gehaltskürzung in dieser Höhe beschränkt hat, ist für die Bestimmtheit des Änderungsangebots unerheblich.

35

(3) Es mag unklar sein, ob für das Jahr 2010 noch eine Jahressonderzahlung zu leisten ist. Dies steht der Bestimmtheit des Änderungsangebots nicht entgegen. Nach dem - eindeutigen - Wortlaut des Änderungsangebots soll zukünftig eine Jahressonderzahlung nicht mehr geleistet werden. Ein Anspruch auf eine - zumindest anteilige - Jahressonderzahlung für das Jahr 2010 kann sich allenfalls aus dem alten, nicht aber aus dem neuen Vertrag ergeben.

36

(4) Soweit die Beklagte im Rahmen des Änderungsangebots ergänzend mitteilt, dass zukünftig Gehaltserhöhungen nicht automatisch gemäß dem Tarifvertrag (TV-L), sondern nach Entscheidung des Arbeitgebers erfolgen sollen, ist das Angebot ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Beklagte stellt auf diese Weise klar, dass die Bezugnahme auf den TV-L künftig nicht (mehr) dynamisch wirken soll. Daraus wird hinreichend deutlich, dass der neue Arbeitsvertrag nach der Vorstellung der Beklagten keinen Automatismus zu Gehaltserhöhungen (mehr) enthält. Der Hinweis auf mögliche künftige Gehaltserhöhungen aufgrund einzelner Entscheidungen ihrerseits hat lediglich mitteilenden Charakter.

37

d) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. zudem den Fragen nachzugehen haben, ob - unter Berücksichtigung einer dem ausländischen Parlament zuzugestehenden Einschätzungsprärogative - ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die Erklärung einer fristlosen Kündigung gegeben war, ob die Beklagte eine Auslauffrist hätte einhalten müssen(vgl. dazu zuletzt BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14 mwN) und ob sie die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt hat. Im Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung kommt deren Umdeutung in eine ordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn der Kläger nicht aufgrund der bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen (bereits) ordentlich unkündbar war. Falls die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch möglich und eine Umdeutung geboten ist, hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 seiner Regelungen Anwendung findet und die Kündigung auch dann rechtswirksam ist.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Rinck    

        

        

        

    Eulen    

        

    Bartz    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2009 - 17 Sa 1719/08 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 - 86 Ca 13143/07 - entsprochen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, über Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigung. Dabei steht im Vordergrund die Frage, ob die Beklagte Staatenimmunität genießt.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit, beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigte den Kläger auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags seit September 2002 als Kraftfahrer in ihrer Berliner Botschaft. Der Vertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu.

3

Dem Kläger obliegt es, Gäste und Mitarbeiter - vertretungsweise auch den Botschafter - zu fahren. Ferner hat er die Korrespondenz der Botschaft zu deutschen Stellen oder zur Post zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen bzw. weitergeleitet, der seinerseits ua. vom Kläger gefahren wird. Ob der Kläger auch Dolmetscherdienste leistet, ist streitig.

4

Ende August 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

5

Der Kläger hat die Kündigung für sozialwidrig gehalten. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden, weshalb die Beklagte auch als ausländischer Staat vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. International zuständig seien die deutschen, nicht die algerischen Gerichte. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. In der Sache sei der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 aufgelöst worden ist,

        

2.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Autofahrer der Berliner Botschaft weiterzubeschäftigen,

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung vom 29. August 2007 nicht zum 30. September 2007, sondern erst zum 31. Oktober 2007 geendet hat,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.818,54 Euro brutto abzüglich 770,10 Euro netto seit dem 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2008 sowie 1. Januar 2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie sei nach den Grundsätzen der Staatenimmunität von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, weil der Kläger hoheitliche Aufgaben erfüllt habe. Der Kläger sei in einer Vertrauensstellung beschäftigt worden. Er habe nicht nur vertrauliche Unterlagen befördert, sondern vor allem Kontakt zu den Gästen und Mitarbeitern ihrer Botschaft und damit Kenntnis von botschaftsinternen Vorgängen gehabt, die nicht Gegenstand einer Verhandlung vor deutschen Gerichten sein könnten. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten habe der Kläger auch den Gästen der Botschaft als Dolmetscher zur Verfügung gestanden. International zuständig seien ausschließlich die algerischen Gerichte. Es sei algerisches Recht anzuwenden. Dafür sprächen ua. die algerische Staatsangehörigkeit des Klägers und die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag in französischer Sprache abgefasst sei. Die Kündigung sei auf der Grundlage algerischer Rechtsvorschriften gerechtfertigt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte für den Streitfall Staatenimmunität genieße. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und im Wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für sie zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die Beklagte Staatenimmunität genießt, steht noch nicht fest (I.). Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht auch die Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit deutschen oder algerischen Rechts neu zu würdigen haben (II.).

10

I. Ob die Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt, kann der Senat nicht abschließend beurteilen.

11

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden (vgl. zur nach wie vor hohen Bedeutung der Staatenimmunität: BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - BVerfGE 117, 141; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 a der Gründe mwN, BAGE 113, 327, 331; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 b der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft bzw. des Konsulats beeinträchtigt wäre (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 172 ff.).

12

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Maßgebend ist die Art der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327). Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 16, 27, 62; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 176).

13

b) Gesetzliche Regeln für die Einordnung als hoheitliches oder nichthoheitliches Handeln bestehen im Hinblick auf den Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Botschaften und ihrem Personal nicht (vgl. das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; vgl. auch das hier nicht anwendbare Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. II 1990, 34 - EuStImm). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffendem Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war (23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Form der Rechtsbeziehung (privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Verhältnis), sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an. So ist etwa die Tätigkeit eines Aufzugsmonteurs (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 631/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 87, 144, 149) oder Haustechnikers (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 113, 327, 331) nicht hoheitlich. Betrifft die geschuldete Leistung dagegen eine originär hoheitliche Aufgabe, ist Immunität gegeben (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 2 c der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3),zB bei Angestellten zur Visa-Bearbeitung (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO) oder bei einem Pressereferenten (Senat 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c der Gründe, aaO). Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang zwischen den diplomatischen Aufgaben und der zu beurteilenden Tätigkeit (vgl. Kissel/Mayer GVG 5. Aufl. § 20 Rn. 5).

14

2. Diesen Grundsätzen trägt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt und deshalb genieße die Beklagte im Streitfall keine Immunität, nicht ausreichend Rechnung. Das Landesarbeitsgericht hat erheblichen Tatsachenvortrag der Beklagten außer Acht gelassen. Sein Urteil war deshalb aufzuheben.

15

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, dass die Tätigkeit eines Fahrers, der nicht in den diplomatischen Funktionszusammenhang eingebunden ist, keine hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. BAG 30. Oktober 2007 - 3 AZB 17/07 - Rn. 22, IPRspr. 2007, 498, 501 f.).

16

b) Indes hat das Landesarbeitsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, der Kläger sei nicht nur als Fahrer, sondern auch als Dolmetscher eingesetzt worden, zu Unrecht außer Acht gelassen. Trifft die entsprechende Behauptung in einem nennenswerten Umfang zu, so kann der Tätigkeit des Klägers eine andere Funktionalität zukommen als die einer reinen Hilfstätigkeit nichthoheitlicher Prägung.

17

c) Die Aufgaben einer diplomatischen Mission umfassen nach Art. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. II 1964, 957 ff.) die vielfältige Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Beziehungen. Dass hierbei ebenso offizielle wie auch informelle Gespräche die wichtigste Rolle spielen, liegt auf der Hand. Wenn dem Kläger aufgrund seiner Herkunft und seiner Sprachkenntnisse aufgegeben war, seine Tätigkeit als Chauffeur mit der des Dolmetschers zu verbinden, indem er zur Anbahnung und Pflege derartiger Gesprächskontakte in nennenswertem Umfang beitrug, so kann dies zu der Beurteilung führen, dass seine Tätigkeit in einem funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen Zielen der Botschaft stand. Auch die Beförderung von vertraulicher Post und der gelegentliche Einsatz als Fahrer des Botschafters könnten dann in einem anderen Licht erscheinen.

18

d) Der Beweisantritt der Beklagten durfte nicht als Ausforschungsbeweis unbeachtet bleiben.

19

aa) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 - Rn. 26, NJW 2009, 1585; BGH 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - AP ZPO § 286 Nr. 23; 4. März 1991 - II ZR 90/90 - EzA GG Art. 9 Nr. 51 mwN). Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 - Rn. 4 mwN, NJW 2009, 2137). Es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (BGH 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - Rn. 8, NJW-RR 2007, 1409; 2. April 2009 - I ZR 16/07 - TranspR 2009, 410).

20

bb) Legt man diesen Maßstab zugrunde, hätte der Beweisantritt der Beklagten nur dann unbeachtet bleiben dürfen, wenn ihre Behauptung als gänzlich substanzlos, willkürlich, aus der Luft gegriffen oder ins Blaue hinein aufgestellt erschiene. Davon kann nicht die Rede sein. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte ihrer Behauptung, der Kläger sei als Dolmetscher eingesetzt worden, weder zeitlich noch räumlich genauere Konturen verliehen hat. Indes hätte das Landesarbeitsgericht der Beklagten, wenn ihm deren Vortrag nicht hinreichend konkret erschien, einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen. Dabei hätte es beachten müssen, dass die Staatenimmunität nicht auf prozessrechtlichem Wege eine Entwertung erfahren darf: Der Schutz der Staatenimmunität soll verhindern, dass ein Staat über den anderen im Kernbereich der staatlichen Souveränität zu Gericht sitzt (par in parem non habet imperium). Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er nun Einzelheiten über die vom Kläger möglicherweise entfaltete Dolmetschertätigkeit, zB Namen von Personen, Gesprächsinhalte usf. preisgeben müsste.

21

II. Sollte das Landesarbeitsgericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, wird es auch die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und, falls es diese bejaht, die Anwendbarkeit deutschen oder algerischen Rechts erneut prüfen müssen.

22

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann, wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, nach Art. 19 Nr. 1, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO - ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1, ber. ABl. EG L 307 vom 24. November 2001 S. 28) begründet sein.

23

a) Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU. Die Verordnung geht nationalem Recht im Rang vor. Soweit ihr nationale Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4 mwN; vgl. Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 218, 326).

24

b) Sind - wofür Vieles sprechen wird - die Vorschriften der Art. 18 ff. EuGVVO anwendbar, so wird zu beachten sein, dass nach Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ein Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat(Arbeitgeber mit Wohnsitz in einem Drittstaat), so behandelt wird, als habe er einen Wohnsitz, vorausgesetzt, er unterhält in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung.

25

c) Die vom Landesarbeitsgericht bejahte Frage, ob als sonstige Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO auch die Botschaft eines Drittstaates angesehen werden kann, ist bisher von dem zur Auslegung der EuGVVO vorrangig zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden. Ob den Entscheidungen des Gerichtshofs in anderen Zusammenhängen ohne Weiteres mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden kann, die Botschaft der Beklagten sei als „sonstige Niederlassung“ anzusehen, erscheint zweifelhaft. Dagegen mag immerhin Artikel 7 EuStImm sprechen. Die Norm sieht vor, dass eine „andere Niederlassung“ die Staatenimmunität nur dann aufhebt, wenn der betreffende Staat von dieser anderen Niederlassung aus „auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt“. Jedenfalls ist, soweit es die Auslegung von Art. 18 EuGVVO betrifft, Art. 267 AEUV zu beachten.

26

2. Außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, kann die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung der Zuständigkeit der algerischen Gerichte nach § 38 Abs. 2 ZPO wirksam sein.

27

3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob auf den Streitfall deutsches oder algerisches Recht anzuwenden ist, wird das Landesarbeitsgericht die folgenden Erwägungen beachten müssen.

28

a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Voraussetzungen einer stillschweigenden (konkludenten) Rechtswahl bestimmen sich nicht nach dem gewählten Recht. Vielmehr bestimmt Art. 27 Abs. 1 EGBGB selbst, unter welchen Voraussetzungen von einer stillschweigenden Rechtswahl auszugehen ist(BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - BAGE 125, 24 mwN). Obgleich es keinen abschließenden Katalog einschlägiger Indizien gibt, sind bei Schuldverträgen aus Gerichtsstandsklauseln, Schiedsklauseln, vertraglichen Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht sowie aus der Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl zu entnehmen. Bei Arbeitsverträgen stellt die Bezugnahme auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ein gewichtiges Indiz für eine stillschweigende Rechtswahl dar (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 100, 130; 26. Juli 1995 - 5 AZR 216/94 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19).

29

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Bei seiner weiteren Würdigung, es liege auch keine stillschweigende Wahl algerischen Rechts vor, hat es jedoch nicht alle wesentlichen Umstände ausreichend in Betracht gezogen. In Ziff. VI des Arbeitsvertrags haben die Parteien die Zuständigkeit der algerischen Gerichtsbarkeit vereinbart. Dies kann ein gewichtiger Hinweis darauf sein, dass auch das materielle Recht Algeriens angewendet werden sollte. Im Allgemeinen dürfte dem Willen der Vertragsparteien eine Rechtswahl fernliegen, nach der ein ausländisches Gericht materielles deutsches Recht anwenden soll. Das materielle Recht und das Prozessrecht stehen regelmäßig in einer engen Wechselwirkung, was im Fall des deutschen Arbeitsrechts ganz besonders greifbar ist. Außerdem dürfte die Sicherheit in der Anwendung des materiellen Rechts eines ausländischen Staates bei den Gerichten geringer sein als bei der Anwendung des jeweiligen eigenen, innerstaatlichen Rechts. Nimmt man im Streitfall die Vertragssprache, die Herkunft des Klägers und dessen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Beklagten hinzu, so sprechen gewichtige Anhaltspunkte für eine stillschweigend getroffene Wahl algerischen Rechts. Gegebenenfalls muss das Landesarbeitsgericht darauf hinwirken, dass die Parteien zur Vertragspraxis Vortrag halten. Dass die Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten nur in Deutschland möglich war und die Bezahlung in Euro erfolgte, liegt in der Natur der Sache und dürfte wenig Aussagekraft für die Rechtswahl haben. Der Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel, betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges.

30

c) Haben die Parteien algerisches Recht vereinbart, so ist noch zu prüfen, ob diese Rechtswahl den in Art. 30 EGBGB niedergelegten Anforderungen entspricht. Hier wird ggfs. in Betracht zu ziehen sein, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht engere Verbindungen zum algerischen Staat als zu Deutschland aufweist (Art. 30 Abs. 2 EGBGB).

31

d) Die Anwendung deutschen Kündigungsrechts ergibt sich jedenfalls nicht aus Art. 34 EGBGB. Die Vorschriften der §§ 1 - 14 KSchG stellen keine „Eingriffsnormen“ iSd. Art. 34 EGBGB dar. Nach Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO, die zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann, sind „Eingriffsnormen“ zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, dass sie auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen. Hierher gehören im Arbeitsrecht etwa die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter, die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung uÄ. Es muss sich um Regelungen handeln, die nicht nur zwingendes Recht darstellen, sondern darüber hinaus in besonderer Weise das allgemeine Wohl betreffen; häufig werden es Regeln sein, über deren Einhaltung staatliche Stellen wachen. Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht vor. Sie dienen nach dem individualrechtlichen Konzept des deutschen Kündigungsschutzrechts in erster Linie dem Ausgleich eines Konflikts zwischen Privatleuten und nur mittelbar sozialpolitischen Zwecksetzungen (Senat 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - BAGE 63, 17; ErfK/Schlachter 10. Aufl. Art. 27 - 34 EGBGB Rn. 16; Palandt/Thorn BGB 68. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 3b; Junker in jurisPK/BGB 4. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 35; HWK/Tillmanns 4. Aufl. Art. 3, 8, 9 ROM-I-VO Rn. 33 ff.; Deinert RdA 2009, 144).

        

    Kreft    

        

    Eylert    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Gans    

        

    Nielebock    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 - 8 Sa 69/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist venezolanischer Herkunft. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte ist die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela). In ihrem Konsulat in Hamburg beschäftigt sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter seit dem 15. Juni 2004 die Klägerin. Den ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien mit Vertrag vom 7. November 2007 geändert. Die in spanischer Sprache verfassten Vereinbarungen sehen die Anwendung deutschen Rechts vor. Nach dem zuletzt geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin die Leitung der Kulturabteilung und die Funktion der „Secretaria Ejecutiva del Cónsul General“ inne. In einem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sind ihre Aufgaben - ins Deutsche übersetzt - wie folgt beschrieben: 1. Öffentlichkeitsarbeit zwischen Generalkonsulat und [der] Behörde des konsularischen Amtsbereichs; 2. Konsularisches Sekretariat; 3. Personalassistentin des Leiter[s] des Konsulats; 4. Zuständig für Kultur und Solidaritätsnetz; 5. Koordinierung des politischen und Presse-Bereich[s]; 6. Übersetzerin.

3

Die Klägerin bezog bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ein monatliches Gehalt iHv. 2.250,00 Euro netto nebst 80,00 Euro netto „Mittagstischbonus“ und 132,00 Euro netto „Kinderbetreuungszuschuss“. Außerdem zahlte die Beklagte ihr jährlich 2.250,00 Euro netto Urlaubsgeld, 2.250,00 Euro netto Weihnachtsgeld und - gegen Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg - zweimal jährlich 243,00 Euro als „Semesterbeitrag“.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2009.

5

Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, ihre Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitigkeit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie habe keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern untergeordnete organisierende und koordinierende Assistenztätigkeiten verrichtet, etwa Reisen gebucht oder Geschenke besorgt. Der Rechtsstreit betreffe auch keine „brisanten Informationen“. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und überdies nach § 85 SGB IX unwirksam.

6

Ende September 2009 hat das Arbeitsgericht die zuständigen deutschen Behörden um Zustellung der Klage nebst Ladung zu einem Gütetermin - jeweils ins Spanische übersetzt - an das Außenministerium der Beklagten in Caracas ersucht. Unter dem 14. Juni 2010 teilte das Auswärtige Amt mit, die Beklagte habe bis dato kein Empfangsbekenntnis abgegeben. Die Deutsche Botschaft Caracas habe berichtet, dass mehrere Rechtshilfeangelegenheiten anhängig seien und „zur Zeit“ im Hinblick auf eine mangelnde Kooperation nicht abgeschlossen werden könnten. Sie bemühe sich aktiv um einen Termin für ein persönliches Gespräch, um die Problematik „aufnehmen zu können“. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das Auswärtige Amt mit, es habe in verschiedenen Arbeitsgerichtsverfahren, darunter dem vorliegenden, wiederholt, aber ohne Erfolg bei dem Außenministerium der Beklagten um Rücksendung der Empfangsbescheinigungen für die in Deutschland anhängigen Verfahren gebeten. In einer mündlichen Demarche sei auf Arbeitsebene ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, im Rahmen der deutschen Prozessordnung die öffentliche Zustellung anzuordnen und die Verfahren fortzuführen. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellungsbemühungen „wohl auch weiterhin aussichtslos“ blieben.

7

Daraufhin hat das Arbeitsgericht neuen Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Durch Beschluss vom 19. August 2011 hat es - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die öffentliche Zustellung der Klage und der Terminsladung bewilligt.

8

Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat die Klägerin die Klage um Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit von September 2009 bis einschließlich November 2011 iHv. insgesamt 146.907,00 Euro brutto und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 iHv. 2.266,84 Euro brutto erweitert. Das Arbeitsgericht hat den Gütetermin verlegt und durch Beschluss vom 15. November 2011 - antragsgemäß - die öffentliche Zustellung der Klageerweiterung und der Ladung zu dem neuen Termin bewilligt.

9

Am 21. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Am 1. März 2012 hat es die öffentliche Zustellung des Urteils angeordnet und die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt. Die Benachrichtigung hing ab dem 7. März 2012 an der Gerichtstafel aus.

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das beim Arbeitsgericht am 15. Mai 2012 einging, hat die Beklagte durch ihre Generalkonsulin Akteneinsicht beantragt und gegen eine etwaige Entscheidung Einspruch eingelegt. Am 23. Mai 2012 wurden ihr die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 hat sie nochmals Einspruch eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

11

Die Beklagte hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Das Versäumnisurteil sei wirkungslos, die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Unabhängig davon sei das Urteil gesetzwidrig ergangen und die Einspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Zustellungen der Klage, der Klageerweiterung und des Versäumnisurteils seien schon nach nationalem Recht unwirksam und hätten ohnehin nach den Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens vorgenommen werden müssen. Zumindest sei ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Diese habe mehrfach auf Kosten des Konsulats private Ausgaben getätigt und den Betriebsfrieden gestört. Einer Zustimmung des Integrationsamts habe es nicht bedurft. Die geltend gemachte Entgeltforderung sei jedenfalls der Höhe nach unschlüssig.

12

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Streitigkeit gegeben.

15

1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 3 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN).

16

2. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe). Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262).

17

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18). In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19).

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b) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; einschränkend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 -, der annimmt, das Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen hätten; vgl. auch das - hier nicht anwendbare - Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. 1990 II S. 34 - EuStImm; zum Ganzen Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 85 f.). Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13). Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO). Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben(vgl. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62).

19

3. Danach durfte das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Beklagte habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit konsularischen Aufgaben betraut gewesen sei. Soweit sie mit solchen Angelegenheiten in Berührung gekommen sei, reiche dies nicht aus, um die ihr übertragene Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Mit Blick auf ihre Aufgaben als „Secretaria Ejecutiva“ sei nicht auszuschließen, dass sie lediglich Assistenztätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichtet habe. Entsprechendes gelte für die „Leitung der Kulturabteilung“ und eine vermeintliche Tätigkeit als Übersetzerin. Die Beklagte habe es versäumt aufzuzeigen, welche konkreten - aus ihrer Sicht hoheitlichen - Tätigkeiten der Klägerin insoweit oblegen hätten. Der Hinweis auf das „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sei unzureichend angesichts der Behauptung der Klägerin, dieses Formblatt sei ohne ihre Mitwirkung erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich.

21

b) Auf diese Weise hat das Landesarbeitsgericht an das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit überzogene Anforderungen gestellt. Es hat nicht bedacht, dass die Klägerin zumindest im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ihrerseits Erklärungspflichten treffen.

22

aa) Die Frage, welche Partei die objektive Beweislast für die Eröffnung der bzw. die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit trägt, wird nicht einheitlich beantwortet.

23

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen (vgl. BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe BVerfGE 46, 342; ebenso OLG Frankfurt am Main 24. Mai 2007 - 26 W 51/07 - zu II der Gründe). Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28, 29 mwN).

24

(2) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 527; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 100; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2982; Walter RIW 1984, 9, 10 ff.). Die Immunität sei eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbarkeit (Geimer aaO; vgl. auch Hausmann FS Geimer 2002 S. 289, 310; aA Geiger NJW 1987, 1124, 1125). Die Gegenmeinung verweist auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45).

25

bb) Der Streitfall verlangt keine abschließende Festlegung.

26

(1) Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine daraus resultierende - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staates keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel. Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 20). Hat er sich auf die Erbringung von Aufgaben berufen, deren funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Botschaft oder des Konsulats nahe liegt, so bedarf es zunächst keiner weiter gehenden Erläuterung des Staates, worin die fraglichen Aufgaben konkret bestehen. Will der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung entgegentreten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit sprechen. Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat.

27

(2) Der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin dem hoheitlichen Bereich des Konsulats zuzuordnen ist.

28

(a) Das Landesarbeitsgericht hat aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als „Secretaria Ejecutiva“ geschlossen, die Klägerin habe die Position einer „Chefsekretärin“ innegehabt. Dagegen erheben die Parteien keine Einwände. Damit liegt die Annahme fern, die Klägerin habe im konsularischen Bereich allenfalls Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wahrgenommen. Nach dem für die deutsche Arbeitswelt typischen Aufgabenzuschnitt einer „Chefsekretärin“ ist vielmehr indiziert, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit mit amtlichen Geschäften der Konsulatsleitung in Berührung kam und von deren Inhalt Kenntnis erlangte. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Konsulats. Der durch die Staatenimmunität bezweckte Schutz der Souveränität des Staates wäre unvollkommen, wenn die Gerichte eines fremden Staates berufen wären, zwar nicht über das Rechtsverhältnis mit dem eigentlichen Entscheidungsträger in konsularischen Angelegenheiten, aber doch über das mit einer maßgeblichen ausführenden Kraft zu urteilen.

29

(b) Ein hoheitlicher Charakter der Tätigkeit ist ebenso indiziert, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, der Klägerin habe die „Leitung der Kulturabteilung“ oblegen. Gemäß Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) zählt zu den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kultureller Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und sich über das kulturelle Leben im Empfangsstaat zu unterrichten. Zwar sind kulturelle Aktivitäten außerhalb eines zwischenstaatlichen „offiziellen“ Kulturaustauschs in der Regel nicht-hoheitlicher Natur (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 583 ua. unter Hinweis auf den Betrieb eines Opernhauses). Angesichts der typischen konsularischen Aufgabe der Förderung des zwischenstaatlichen Kulturaustauschs wäre es aber verfehlt, von dem ausländischen Staat im Hinblick auf einen Arbeitnehmer, dem vertragsgemäß die „Leitung der Kulturabteilung“ übertragen ist, weitere Darlegungen zum hoheitlichen Charakter der Tätigkeit zu verlangen. Vielmehr ist indiziert, dass die Aufgaben in funktionalem Zusammenhang mit originären, nicht nur untergeordneten konsularischen - und damit hoheitlichen Aufgaben - stehen. Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Einen solchen Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt.

30

(3) Die Klägerin durfte sich danach nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, sie habe lediglich „untergeordnete“ Aufgaben wahrgenommen. Es genügte nicht, dafür beispielhaft auf Reisebuchungen und das Besorgen von Geschenken zu verweisen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen. Nur so ermöglichte sie eine abschließende qualitative und quantitative gerichtliche Beurteilung ihrer Aufgaben. Das ist nicht geschehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte für die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch auf die Tätigkeitsbeschreibung in dem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ berufen und behauptet hat, die Klägerin habe die dort genannten Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Deren Einwand, die fragliche Beschreibung stamme nicht von ihr, sondern sei „im Jahr 2008 von dem damaligen Konsul festgesetzt worden“, lässt nicht erkennen, welche der Tätigkeiten sie nicht ausgeführt habe. Soweit die Klägerin in Abrede gestellt hat, als „Beauftragte für Politik und Kultur“ tätig geworden zu sein, bedurfte dies angesichts der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Aufgabe der „Leitung der Kulturabteilung“ der näheren Erläuterung.

31

(4) Eine entsprechende Konkretisierung ist zwar ansatzweise den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2013 zu entnehmen. Dort heißt es, sie sei nur für „einfache“ Aufgaben zuständig gewesen, die weder vertrauliche noch politische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch habe sie keinen Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt und sei weder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit noch mit Dolmetscher- oder Übersetzerdiensten betraut gewesen. Solche Aufgaben seien vielmehr von anderen - namentlich benannten - Mitarbeitern des Konsulats wahrgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat sich die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag und auf ein „Memorandum Nr. 005“ vom 7. April 2009 berufen, das ihr folgende Aufgaben zuschreibt: „Terminkalender der Generalkonsulin; elektronische Post des Konsulats; Erstellen von Mitteilungen (Deutsch und Spanisch); Antworten auf Einladungen, Telefonanrufe; Ablage und Korrespondenz; Erstellung des Telefonbuchs des Konsulats; andere von der Generalkonsulin erteilte Aufgaben“. Mit diesem Vortrag hat sich das Landesarbeitsgericht in der Sache aber - rechtsfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt, weil es die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten zu ihrer Auffassung, sie genieße im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit der Klägerin Staatenimmunität, als unschlüssig angesehen hat. Soweit es die betreffenden Ausführungen der Klägerin für verspätet gehalten hat, war dies nach dem eigenen Standpunkt ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon hatte es die Prozessvoraussetzung einer Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen; deshalb kam eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet von vorneherein nicht in Betracht.

32

4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, wird nicht von seiner (Zweit-)Begründung getragen, durch den vorliegenden Rechtsstreit sei eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten nicht zu erwarten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Völkerrechts mit dem Inhalt, für gerichtliche Verfahren - auch in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit - bestehe Staatenimmunität nur dann, wenn mit der Durchführung des Verfahrens die Sicherheitsinteressen des fremden Staates beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen wäre eine solche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel indiziert.

33

a) Die vom Landesarbeitsgericht unterstellte Anforderung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004. Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 Ratifikationen sind noch nicht erfolgt (laut Internetauskunft der Vereinten Nationen liegen bislang 16 Ratifikationen vor). Unabhängig von der Frage, ob die in dem Abkommen enthaltenen Regeln universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen (bejahend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 571), gibt dieses für die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nichts her. Zwar ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 Buchst. d die nach Art. 11 Abs. 1 für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnete Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ganz oder teilweise zu leisten ist, dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der die Arbeitgeberstellung innehat, dessen Sicherheitsinteressen zuwiderliefe. Damit ist aber nicht gesagt, dass andernfalls eine Staatenimmunität stets zu verneinen wäre. Diese kann sich aus weiteren, in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens geregelten Ausnahmen ergeben. Zu diesen zählt der Umstand, dass der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt des ausländischen Staates zu erfüllen.

34

b) Der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 (- C-154/11 - [Mahamdia]) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

35

aa) Der Gerichtshof geht von einer „internationalen Praxis“ aus, nach der Staatenimmunität allgemein anerkannt ist, wenn der Rechtsstreit acta iure imperii betrifft, sie aber ausgeschlossen sein kann, wenn sich das gerichtliche Verfahren auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 55). Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dann nicht entgegen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines mit einem fremden Staat geschlossenen Arbeitsvertrags wehre und das angerufene Gericht feststelle, dass die geschuldeten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fielen, oder wenn die Klage nicht mit den Sicherheitsinteressen des Staates kollidieren könne. Dabei sei es Sache des angerufenen nationalen Gerichts zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich verrichte (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 56).

36

bb) Die Entscheidung bezieht sich auf Rechtsfragen betreffend den Anwendungsbereich der EuGVVO. Diese wiederum regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen Staatenimmunität anzunehmen ist. Die Entscheidung ist zudem nicht dahin zu verstehen, der in Anspruch genommene Staat könne sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Immunität nur berufen, wenn die Durchführung des Verfahrens seinen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufe.

37

II. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

38

1. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für die Streitigkeit eröffnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Entscheidungen des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben und die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen.

39

a) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, die Beklagte habe eine hoheitliche Tätigkeit nicht schlüssig aufgezeigt, den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben. Zwar kann auch das Revisionsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen klären, selbst wenn dies eine Beweisaufnahme erfordern sollte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 72. Aufl. § 559 Rn. 7). Dabei kann von den Vorinstanzen nicht gewürdigter und sogar neuer Sachvortrag Berücksichtigung finden, soweit die Belange des Prozessgegners gewahrt werden (vgl. BGH 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - zu II 1 a der Gründe). Im Streitfall ist aber nicht hinreichend klar, ob die Klägerin an ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 uneingeschränkt festhalten will. Im Revisionsverfahren ist sie hierauf nicht mehr explizit zurückgekommen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Rahmen einer gegen das Berufungsurteil nach § 78a ArbGG erhobenen Rüge einen Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2010 vorgelegt hat, mit dem diese die Berichtigung eines ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses unter anderem dahingehend verlangt hat, dass die Aufgabe „Beauftragte für die Resorts Kultur und Solidaritätsnetz“ Erwähnung finden möge und ein Hinweis auf den „Umgang mit vertraulichen, zum Teil geheimen Daten“ aufzunehmen sei. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und ihr bisheriges Vorbringen, demzufolge sie einer lediglich „untergeordneten Assistenztätigkeit“ nachging, auch mit Blick auf eine sie zumindest abgestuft treffende Darlegungslast zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Ggf. wird das Landesarbeitsgericht erwägen müssen, die Klägerin persönlich zum Inhalt ihrer Arbeitsaufgaben anzuhören (§ 141 ZPO). Hinsichtlich der im „Memorandum Nr. 005“ aufgeführten Tätigkeiten wird zu klären sein, ob es sich insoweit um eine dauerhafte und vertragsgerechte Zuweisung von Arbeitsaufgaben handelte. Dabei wird auch dem Vortrag der Beklagten nachzugehen sein, es habe sich, wie ein „Memorandum Nr. 009“ vom 15. April 2009 verdeutliche, um eine einseitige Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin als Reaktion auf ein länger andauerndes, letztlich zur Kündigung führendes Fehlverhalten gehandelt. Träfe dies zu, so könnten die fraglichen Zuweisungen schwerlich als Maßstab für die Beurteilung dienen, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Art ist.

40

b) Die bisherigen Feststellungen berechtigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habe auf ihre Staatenimmunität verzichtet.

41

aa) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 33, BVerfGE 117, 141; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; BGH 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - Rn. 24). Der Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten sein und - als konkludente Erklärung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO mwN; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 629; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 95). Die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterliegt allerdings strengen Anforderungen (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19). Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, BGHZ 182, 10; im Ergebnis auch BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -).

42

bb) Soweit die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität (vgl. dazu BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe). Eine entsprechende - konkludente - Erklärung kann ebenso wenig darin erblickt werden, dass sie überhaupt Kündigungsgründe vorgebracht hat. Dies geschah erkennbar vorsorglich. In erster Linie hat sie sich auf ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen.

43

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht näher geprüft, ob in der Regelung unter Nr. 10 des Arbeitsvertrags vom 7. November 2007 ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf Immunität liegt. Ausweislich der eingereichten Übersetzung des Arbeitsvertrags haben sich die Parteien unter dem fraglichen Punkt verpflichtet, jeden Konflikt im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung des Vertrags einvernehmlich vorab beizulegen. Falls „keine Lösung gefunden [würde]“, sollte die Möglichkeit bestehen, „nachfolgend die zuständigen Justizbehörden [anzurufen]“. Zwar ist nicht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme deutscher Gerichte die Rede. Ganz auszuschließen ist ein solches Verständnis und ein ggf. mit ihm einhergehender stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung deutschen Rechts - aber nicht. Eine abschließende Beurteilung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil das Landesarbeitsgericht den genauen Inhalt der Regelung nicht festgestellt hat. Überdies muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zum Regelungsgehalt der Klausel zu äußern.

44

2. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Schluss gelangen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, wird das Urteil des Arbeitsgerichts, durch das der Einspruch der Beklagten verworfen worden ist, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 - unter Wiedereinsetzung der Beklagten in die Einspruchsfrist - aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen sein.

45

a) Es kann dahinstehen, ob eine unter Verkennung der Staatenimmunität ergangene gerichtliche Entscheidung nichtig und damit wirkungslos ist (so die hM, bspw. BayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 -; OLG München 27. August 1971 - 2 W 1284/71 -; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 1 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. Übers. § 300 Rn. 14; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; in der Tendenz auch BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10: keine Bindungswirkung eines die Immunität zu Unrecht verneinenden Zwischenurteils; die Frage offenlassend BGH 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe), oder ob sie mit den zulässigen Rechtsmitteln lediglich angefochten werden kann (so zumindest in Fällen, in denen das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit ausdrücklich bejaht hat MüKoZPO/Braun 4. Aufl. § 578 Rn. 11a; Stein/Jonas/Jacobs 22. Aufl. vor §§ 578 - 591 Rn. 10; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528 ff.; weiter gehend Schlosser ZZP Bd. 79 [1966], 164, 171, 178).

46

b) Die Beklagte hat im Streitfall gegen das - aus ihrer Sicht - völkerrechtswidrige Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sich im Einspruchsverfahren ausdrücklich auf ihre Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss sie die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen. Sie kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen werden, eine Staatenimmunität ggf. im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Falls erforderlich muss ihr - was zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO möglich ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Partei unverschuldet ist (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45). Da hier die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht verstrichen war, wird offenbleiben können, ob eine Verkennung der Staatenimmunität auch ohne eine Wiedereinsetzung im Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren - jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung - geltend gemacht werden kann(zu einer solchen Möglichkeit im Fall einer erkennbar unwirksamen öffentlichen Zustellung vgl. BGH 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 311).

47

3. Sollte das Landesarbeitsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei eröffnet, wird es weiterhin von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 21. Februar 2012 vorlagen. Es wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass seine bisherige Annahme, die Beklagte habe die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

48

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO. Nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er - der Arbeitgeber - seinen „Wohnsitz“ hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keinen Wohnsitz, aber eine Niederlassung, wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, wie wenn er dort seinen Wohnsitz hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Das Konsulat der Beklagten ist eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung.

49

aa) Der Europäische Gerichtshof hat darauf erkannt, dass die Botschaft eines ausländischen Staates eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO darstellt, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören(EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 52). Danach setzt die Anerkennung einer „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ zum einen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann, ohne dass diese sich an das Stammhaus wenden müssten. Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen, die sich auf den Betrieb dieser Einheit beziehen, oder Verpflichtungen betreffen, die die Einheit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Einheit sich befindet (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 48).

50

bb) Diese Erwägungen treffen auf das Generalkonsulat eines ausländischen Staates ebenso zu wie auf eine Botschaft. Auch ein Konsulat ist mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit vergleichbar, der auf Dauer nach außen hervortritt, und trägt zur Identifikation und Repräsentation des Entsendestaates bei. Eine Streitigkeit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin - ihre Arbeitsleistung im Geschäftsbereich eines Konsulats erbringt, hat einen hinreichenden Zusammenhang mit der Tätigkeit des Konsulats. Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es insoweit nicht.

51

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam erfolgt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

52

aa) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Zustellung Art. 15 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) (BGBl. 1977 II S. 1452) missachtet, ist unbegründet. Die fragliche Bestimmung ist unmittelbar nur auf verfahrenseinleitende Schriftstücke anwendbar (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 48; G. Geimer Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts S. 35). Im Übrigen regelt das Übereinkommen lediglich das Verfahren der Zustellung. In welchen Fällen und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach deutschem Zivilverfahrensrecht (Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ aaO; BGH 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. Anh. §§ 183, 184 Rn. 17; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 183 Rn. 14, 18, 21; PG/Tombrink/Kessen 6. Aufl. § 183 Rn. 1; G. Geimer aaO S. 180).

53

bb) Die Zustellung des Versäumnisurteils hatte damit grundsätzlich im Wege der Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. Art. 3 bis 6 HZÜ zu erfolgen(zur Zustellung an ausländische Staaten, soweit diese für acta iure gestionis der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 649, 2144; zum Ausschluss einer Zustellung über die diplomatischen Missionen: ders. aaO; Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 397, 401). Allerdings versprach dieser Weg der Zustellung hier keinen Erfolg. Nach § 185 Nr. 3 ZPO war deshalb die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gegeben, bei der es sich um eine Inlandszustellung handelt.

54

(1) Gemäß § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist (BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13 mwN). Das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser Schutz in angemessener Zeit zu erlangen ist (BGH 26. Januar 1989 - X ZR 23/87 - zu I 4 der Gründe, BGHZ 106, 336). Die Zustellung verspricht daher schon dann keinen Erfolg, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Ihre Voraussetzungen sind deshalb - jedenfalls im Erkenntnisverfahren - streng zu handhaben (vgl. BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13; MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

55

(2) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils hätten vorgelegen. Das die Zustellung betreibende Arbeitsgericht durfte aufgrund der Feststellungen des Auswärtigen Amts zu den Versuchen, die Klageschrift zuzustellen, davon ausgehen, dass Bemühungen, das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zuzustellen, erfolglos bleiben würden. Bei der Prüfung, ob eine Zustellung im Ausland Erfolg verspricht, dürfen sich die Gerichte auf die Feststellungen der Justizverwaltung nach § 9 ZRHO verlassen(Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 26; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2105a).

56

cc) Die Zustellung des Versäumnisurteils war auch ansonsten prozessordnungsgemäß. Das Arbeitsgericht brauchte die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nicht näher zu begründen. Die Gründe ergaben sich aus dem Gesetz (vgl. MüKoZPO/Musielak 4. Aufl. § 329 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 329 Rn. 24 mwN). Gegen die Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen im Beschluss vom 1. März 2012 bestehen keine Bedenken (§ 339 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Zustellung war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsgericht der Beklagten über sie - soweit ersichtlich - keine formlose Mitteilung gemacht hat (MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

57

c) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung sei zumindest unbegründet.

58

aa) Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 war verspätet. Das Urteil galt - unter der Voraussetzung, dass der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 7. März 2012 erfolgte - am 10. April 2012 (dem Dienstag nach Ostern) als zugestellt (§ 188 ZPO). Der Einspruch der Beklagten ist frühestens am 15. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen.

59

bb) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach §§ 233 ff. ZPO. Art. 16 HZÜ findet keine Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Auslandszustellung in Betracht kam und die anzufechtende Entscheidung auf dieser Grundlage ergangen ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 49). Das war hier nicht der Fall. Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte durch öffentliche (Inlands-)Zustellung nach § 185 ZPO. Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 16 HZÜ - analog - anzuwenden, soweit dort bestimmt ist, dass die Wiedereinsetzung binnen „einer angemessenen Frist“ beantragt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 185 Nr. 3 ZPO für Fälle einer nicht erfolgversprechenden Auslandszustellung die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland vorgesehen. Diese setzt nach Maßgabe des § 188 ZPO den Lauf von Rechtsbehelfsfristen in Gang. Das ist klar geregelt. Die damit einhergehende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87 -; BGH 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 153, 189; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 35; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 185 Rn. 1).

60

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung iSv. §§ 234, 236 ZPO frist- und formgerecht angebracht hat. Es hat die Zulässigkeit des Gesuchs dahinstehen lassen und angenommen, die Fristversäumnis sei jedenfalls verschuldet. Gegen diese Würdigung bestehen Bedenken. Das Landesarbeitsgericht hat möglicherweise nicht berücksichtigt, dass aus der Mitteilung des Auswärtigen Amts, die Beklagte habe eine Bescheinigung über den Empfang der Klageschrift und der (ersten) Terminsladung nicht zurückgereicht, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie habe die betreffenden Schriftstücke jedenfalls de facto erhalten. Zumindest hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte die Übermittlung der Schriftstücke bestritten und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Das wird es ggf. nachzuholen haben. Sollte das Landesarbeitsgericht erwägen, von einer Empfangsverweigerung der Beklagten auszugehen, wird es zu bedenken haben, dass diese der Auffassung war, sich auf Staatenimmunität berufen zu können.

61

dd) Je nach Sachlage wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte damit rechnen musste, dass gegen sie eine Säumnisentscheidung ergangen sein könnte.

62

d) Von Hinweisen zur Begründetheit der Klage - falls es auf diese ankommen sollte - sieht der Senat ab. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    Gerschermann    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Januar 2009 - 17 Sa 1719/08 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Juli 2008 - 86 Ca 13143/07 - entsprochen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, über Annahmeverzugslohn und Weiterbeschäftigung. Dabei steht im Vordergrund die Frage, ob die Beklagte Staatenimmunität genießt.

2

Der Kläger ist algerischer Herkunft. Er besitzt die algerische und die deutsche Staatsangehörigkeit, beherrscht neben der deutschen die arabische und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokratische Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigte den Kläger auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags seit September 2002 als Kraftfahrer in ihrer Berliner Botschaft. Der Vertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu.

3

Dem Kläger obliegt es, Gäste und Mitarbeiter - vertretungsweise auch den Botschafter - zu fahren. Ferner hat er die Korrespondenz der Botschaft zu deutschen Stellen oder zur Post zu befördern. Diplomatenpost wird von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengenommen bzw. weitergeleitet, der seinerseits ua. vom Kläger gefahren wird. Ob der Kläger auch Dolmetscherdienste leistet, ist streitig.

4

Ende August 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007.

5

Der Kläger hat die Kündigung für sozialwidrig gehalten. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden, weshalb die Beklagte auch als ausländischer Staat vor deutschen Gerichten verklagt werden könne. International zuständig seien die deutschen, nicht die algerischen Gerichte. Die anderslautende arbeitsvertragliche Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. In der Sache sei der Fall nach deutschem Recht zu beurteilen.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 aufgelöst worden ist,

        

2.    

im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Autofahrer der Berliner Botschaft weiterzubeschäftigen,

        

3.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung vom 29. August 2007 nicht zum 30. September 2007, sondern erst zum 31. Oktober 2007 geendet hat,

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.818,54 Euro brutto abzüglich 770,10 Euro netto seit dem 1. Dezember 2007, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2008 sowie 1. Januar 2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie sei nach den Grundsätzen der Staatenimmunität von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, weil der Kläger hoheitliche Aufgaben erfüllt habe. Der Kläger sei in einer Vertrauensstellung beschäftigt worden. Er habe nicht nur vertrauliche Unterlagen befördert, sondern vor allem Kontakt zu den Gästen und Mitarbeitern ihrer Botschaft und damit Kenntnis von botschaftsinternen Vorgängen gehabt, die nicht Gegenstand einer Verhandlung vor deutschen Gerichten sein könnten. Bei sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten habe der Kläger auch den Gästen der Botschaft als Dolmetscher zur Verfügung gestanden. International zuständig seien ausschließlich die algerischen Gerichte. Es sei algerisches Recht anzuwenden. Dafür sprächen ua. die algerische Staatsangehörigkeit des Klägers und die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag in französischer Sprache abgefasst sei. Die Kündigung sei auf der Grundlage algerischer Rechtsvorschriften gerechtfertigt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte für den Streitfall Staatenimmunität genieße. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und im Wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für sie zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob die Beklagte Staatenimmunität genießt, steht noch nicht fest (I.). Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht auch die Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Anwendbarkeit deutschen oder algerischen Rechts neu zu würdigen haben (II.).

10

I. Ob die Beklagte der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt, kann der Senat nicht abschließend beurteilen.

11

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden (vgl. zur nach wie vor hohen Bedeutung der Staatenimmunität: BVerfG 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - BVerfGE 117, 141; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 a der Gründe mwN, BAGE 113, 327, 331; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 b der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft bzw. des Konsulats beeinträchtigt wäre (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 172 ff.).

12

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck. Maßgebend ist die Art der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27, 61 f.; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - BAGE 113, 327). Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG 30. April 1963 - 2 BvM 1/62 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 16, 27, 62; BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - aaO; 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 176).

13

b) Gesetzliche Regeln für die Einordnung als hoheitliches oder nichthoheitliches Handeln bestehen im Hinblick auf den Gegenstand arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Botschaften und ihrem Personal nicht (vgl. das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; vgl. auch das hier nicht anwendbare Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. II 1990, 34 - EuStImm). Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffendem Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war (23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Form der Rechtsbeziehung (privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Verhältnis), sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an. So ist etwa die Tätigkeit eines Aufzugsmonteurs (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 631/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 87, 144, 149) oder Haustechnikers (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 113, 327, 331) nicht hoheitlich. Betrifft die geschuldete Leistung dagegen eine originär hoheitliche Aufgabe, ist Immunität gegeben (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 2 c der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3),zB bei Angestellten zur Visa-Bearbeitung (Senat 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO) oder bei einem Pressereferenten (Senat 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c der Gründe, aaO). Entscheidend ist der funktionale Zusammenhang zwischen den diplomatischen Aufgaben und der zu beurteilenden Tätigkeit (vgl. Kissel/Mayer GVG 5. Aufl. § 20 Rn. 5).

14

2. Diesen Grundsätzen trägt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe keine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt und deshalb genieße die Beklagte im Streitfall keine Immunität, nicht ausreichend Rechnung. Das Landesarbeitsgericht hat erheblichen Tatsachenvortrag der Beklagten außer Acht gelassen. Sein Urteil war deshalb aufzuheben.

15

a) Im Ansatz zutreffend nimmt das Landesarbeitsgericht an, dass die Tätigkeit eines Fahrers, der nicht in den diplomatischen Funktionszusammenhang eingebunden ist, keine hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. BAG 30. Oktober 2007 - 3 AZB 17/07 - Rn. 22, IPRspr. 2007, 498, 501 f.).

16

b) Indes hat das Landesarbeitsgericht den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, der Kläger sei nicht nur als Fahrer, sondern auch als Dolmetscher eingesetzt worden, zu Unrecht außer Acht gelassen. Trifft die entsprechende Behauptung in einem nennenswerten Umfang zu, so kann der Tätigkeit des Klägers eine andere Funktionalität zukommen als die einer reinen Hilfstätigkeit nichthoheitlicher Prägung.

17

c) Die Aufgaben einer diplomatischen Mission umfassen nach Art. 3 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. II 1964, 957 ff.) die vielfältige Pflege politischer, kultureller, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Beziehungen. Dass hierbei ebenso offizielle wie auch informelle Gespräche die wichtigste Rolle spielen, liegt auf der Hand. Wenn dem Kläger aufgrund seiner Herkunft und seiner Sprachkenntnisse aufgegeben war, seine Tätigkeit als Chauffeur mit der des Dolmetschers zu verbinden, indem er zur Anbahnung und Pflege derartiger Gesprächskontakte in nennenswertem Umfang beitrug, so kann dies zu der Beurteilung führen, dass seine Tätigkeit in einem funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen Zielen der Botschaft stand. Auch die Beförderung von vertraulicher Post und der gelegentliche Einsatz als Fahrer des Botschafters könnten dann in einem anderen Licht erscheinen.

18

d) Der Beweisantritt der Beklagten durfte nicht als Ausforschungsbeweis unbeachtet bleiben.

19

aa) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07 - Rn. 26, NJW 2009, 1585; BGH 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - AP ZPO § 286 Nr. 23; 4. März 1991 - II ZR 90/90 - EzA GG Art. 9 Nr. 51 mwN). Unerheblich ist dabei, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 77/08 - Rn. 4 mwN, NJW 2009, 2137). Es ist dann Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (BGH 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - Rn. 8, NJW-RR 2007, 1409; 2. April 2009 - I ZR 16/07 - TranspR 2009, 410).

20

bb) Legt man diesen Maßstab zugrunde, hätte der Beweisantritt der Beklagten nur dann unbeachtet bleiben dürfen, wenn ihre Behauptung als gänzlich substanzlos, willkürlich, aus der Luft gegriffen oder ins Blaue hinein aufgestellt erschiene. Davon kann nicht die Rede sein. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte ihrer Behauptung, der Kläger sei als Dolmetscher eingesetzt worden, weder zeitlich noch räumlich genauere Konturen verliehen hat. Indes hätte das Landesarbeitsgericht der Beklagten, wenn ihm deren Vortrag nicht hinreichend konkret erschien, einen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen. Dabei hätte es beachten müssen, dass die Staatenimmunität nicht auf prozessrechtlichem Wege eine Entwertung erfahren darf: Der Schutz der Staatenimmunität soll verhindern, dass ein Staat über den anderen im Kernbereich der staatlichen Souveränität zu Gericht sitzt (par in parem non habet imperium). Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er nun Einzelheiten über die vom Kläger möglicherweise entfaltete Dolmetschertätigkeit, zB Namen von Personen, Gesprächsinhalte usf. preisgeben müsste.

21

II. Sollte das Landesarbeitsgericht nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Staatenimmunität nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen, wird es auch die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und, falls es diese bejaht, die Anwendbarkeit deutschen oder algerischen Rechts erneut prüfen müssen.

22

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kann, wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, nach Art. 19 Nr. 1, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO - ABl. EG L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1, ber. ABl. EG L 307 vom 24. November 2001 S. 28) begründet sein.

23

a) Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU. Die Verordnung geht nationalem Recht im Rang vor. Soweit ihr nationale Bestimmungen widersprechen, werden sie durch die EuGVVO verdrängt (BAG 24. September 2009 - 8 AZR 306/08 - AP EuGVVO Art. 18 Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Verordnung 44/2001 Nr. 4 mwN; vgl. Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 218, 326).

24

b) Sind - wofür Vieles sprechen wird - die Vorschriften der Art. 18 ff. EuGVVO anwendbar, so wird zu beachten sein, dass nach Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ein Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat(Arbeitgeber mit Wohnsitz in einem Drittstaat), so behandelt wird, als habe er einen Wohnsitz, vorausgesetzt, er unterhält in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung.

25

c) Die vom Landesarbeitsgericht bejahte Frage, ob als sonstige Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO auch die Botschaft eines Drittstaates angesehen werden kann, ist bisher von dem zur Auslegung der EuGVVO vorrangig zuständigen Gerichtshof der Europäischen Union nicht entschieden. Ob den Entscheidungen des Gerichtshofs in anderen Zusammenhängen ohne Weiteres mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden kann, die Botschaft der Beklagten sei als „sonstige Niederlassung“ anzusehen, erscheint zweifelhaft. Dagegen mag immerhin Artikel 7 EuStImm sprechen. Die Norm sieht vor, dass eine „andere Niederlassung“ die Staatenimmunität nur dann aufhebt, wenn der betreffende Staat von dieser anderen Niederlassung aus „auf die gleiche Weise wie eine Privatperson eine gewerbliche, kaufmännische oder finanzielle Tätigkeit ausübt“. Jedenfalls ist, soweit es die Auslegung von Art. 18 EuGVVO betrifft, Art. 267 AEUV zu beachten.

26

2. Außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach den Regeln über die örtliche Zuständigkeit. Da die Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, kann die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung der Zuständigkeit der algerischen Gerichte nach § 38 Abs. 2 ZPO wirksam sein.

27

3. Sollte es auf die Frage ankommen, ob auf den Streitfall deutsches oder algerisches Recht anzuwenden ist, wird das Landesarbeitsgericht die folgenden Erwägungen beachten müssen.

28

a) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Voraussetzungen einer stillschweigenden (konkludenten) Rechtswahl bestimmen sich nicht nach dem gewählten Recht. Vielmehr bestimmt Art. 27 Abs. 1 EGBGB selbst, unter welchen Voraussetzungen von einer stillschweigenden Rechtswahl auszugehen ist(BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - BAGE 125, 24 mwN). Obgleich es keinen abschließenden Katalog einschlägiger Indizien gibt, sind bei Schuldverträgen aus Gerichtsstandsklauseln, Schiedsklauseln, vertraglichen Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht sowie aus der Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts typische Hinweise auf eine stillschweigende Rechtswahl zu entnehmen. Bei Arbeitsverträgen stellt die Bezugnahme auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ein gewichtiges Indiz für eine stillschweigende Rechtswahl dar (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - aaO; 12. Dezember 2001 - 5 AZR 255/00 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 100, 130; 26. Juli 1995 - 5 AZR 216/94 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19).

29

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Parteien keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben. Bei seiner weiteren Würdigung, es liege auch keine stillschweigende Wahl algerischen Rechts vor, hat es jedoch nicht alle wesentlichen Umstände ausreichend in Betracht gezogen. In Ziff. VI des Arbeitsvertrags haben die Parteien die Zuständigkeit der algerischen Gerichtsbarkeit vereinbart. Dies kann ein gewichtiger Hinweis darauf sein, dass auch das materielle Recht Algeriens angewendet werden sollte. Im Allgemeinen dürfte dem Willen der Vertragsparteien eine Rechtswahl fernliegen, nach der ein ausländisches Gericht materielles deutsches Recht anwenden soll. Das materielle Recht und das Prozessrecht stehen regelmäßig in einer engen Wechselwirkung, was im Fall des deutschen Arbeitsrechts ganz besonders greifbar ist. Außerdem dürfte die Sicherheit in der Anwendung des materiellen Rechts eines ausländischen Staates bei den Gerichten geringer sein als bei der Anwendung des jeweiligen eigenen, innerstaatlichen Rechts. Nimmt man im Streitfall die Vertragssprache, die Herkunft des Klägers und dessen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Beklagten hinzu, so sprechen gewichtige Anhaltspunkte für eine stillschweigend getroffene Wahl algerischen Rechts. Gegebenenfalls muss das Landesarbeitsgericht darauf hinwirken, dass die Parteien zur Vertragspraxis Vortrag halten. Dass die Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten nur in Deutschland möglich war und die Bezahlung in Euro erfolgte, liegt in der Natur der Sache und dürfte wenig Aussagekraft für die Rechtswahl haben. Der Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Steuerschuld in Deutschland anfiel, betrifft nicht den arbeitsrechtlichen Kern des vertraglichen Pflichtengefüges.

30

c) Haben die Parteien algerisches Recht vereinbart, so ist noch zu prüfen, ob diese Rechtswahl den in Art. 30 EGBGB niedergelegten Anforderungen entspricht. Hier wird ggfs. in Betracht zu ziehen sein, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht engere Verbindungen zum algerischen Staat als zu Deutschland aufweist (Art. 30 Abs. 2 EGBGB).

31

d) Die Anwendung deutschen Kündigungsrechts ergibt sich jedenfalls nicht aus Art. 34 EGBGB. Die Vorschriften der §§ 1 - 14 KSchG stellen keine „Eingriffsnormen“ iSd. Art. 34 EGBGB dar. Nach Art. 9 Abs. 1 Rom-I-VO, die zwar auf den Streitfall noch nicht anwendbar ist, aber zur Orientierung insoweit herangezogen werden kann, sind „Eingriffsnormen“ zwingende Vorschriften, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird, dass sie auf alle in Betracht kommenden Sachverhalte angewendet werden müssen. Hierher gehören im Arbeitsrecht etwa die Beschäftigungsverbote für werdende Mütter, die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung uÄ. Es muss sich um Regelungen handeln, die nicht nur zwingendes Recht darstellen, sondern darüber hinaus in besonderer Weise das allgemeine Wohl betreffen; häufig werden es Regeln sein, über deren Einhaltung staatliche Stellen wachen. Diese Voraussetzungen liegen bei den Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes nicht vor. Sie dienen nach dem individualrechtlichen Konzept des deutschen Kündigungsschutzrechts in erster Linie dem Ausgleich eines Konflikts zwischen Privatleuten und nur mittelbar sozialpolitischen Zwecksetzungen (Senat 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - BAGE 63, 17; ErfK/Schlachter 10. Aufl. Art. 27 - 34 EGBGB Rn. 16; Palandt/Thorn BGB 68. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 3b; Junker in jurisPK/BGB 4. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 35; HWK/Tillmanns 4. Aufl. Art. 3, 8, 9 ROM-I-VO Rn. 33 ff.; Deinert RdA 2009, 144).

        

    Kreft    

        

    Eylert    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Gans    

        

    Nielebock    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 - 8 Sa 69/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist venezolanischer Herkunft. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte ist die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela). In ihrem Konsulat in Hamburg beschäftigt sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter seit dem 15. Juni 2004 die Klägerin. Den ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien mit Vertrag vom 7. November 2007 geändert. Die in spanischer Sprache verfassten Vereinbarungen sehen die Anwendung deutschen Rechts vor. Nach dem zuletzt geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin die Leitung der Kulturabteilung und die Funktion der „Secretaria Ejecutiva del Cónsul General“ inne. In einem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sind ihre Aufgaben - ins Deutsche übersetzt - wie folgt beschrieben: 1. Öffentlichkeitsarbeit zwischen Generalkonsulat und [der] Behörde des konsularischen Amtsbereichs; 2. Konsularisches Sekretariat; 3. Personalassistentin des Leiter[s] des Konsulats; 4. Zuständig für Kultur und Solidaritätsnetz; 5. Koordinierung des politischen und Presse-Bereich[s]; 6. Übersetzerin.

3

Die Klägerin bezog bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ein monatliches Gehalt iHv. 2.250,00 Euro netto nebst 80,00 Euro netto „Mittagstischbonus“ und 132,00 Euro netto „Kinderbetreuungszuschuss“. Außerdem zahlte die Beklagte ihr jährlich 2.250,00 Euro netto Urlaubsgeld, 2.250,00 Euro netto Weihnachtsgeld und - gegen Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung der Universität Hamburg - zweimal jährlich 243,00 Euro als „Semesterbeitrag“.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2009.

5

Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt, ihre Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Streitigkeit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie habe keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern untergeordnete organisierende und koordinierende Assistenztätigkeiten verrichtet, etwa Reisen gebucht oder Geschenke besorgt. Der Rechtsstreit betreffe auch keine „brisanten Informationen“. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und überdies nach § 85 SGB IX unwirksam.

6

Ende September 2009 hat das Arbeitsgericht die zuständigen deutschen Behörden um Zustellung der Klage nebst Ladung zu einem Gütetermin - jeweils ins Spanische übersetzt - an das Außenministerium der Beklagten in Caracas ersucht. Unter dem 14. Juni 2010 teilte das Auswärtige Amt mit, die Beklagte habe bis dato kein Empfangsbekenntnis abgegeben. Die Deutsche Botschaft Caracas habe berichtet, dass mehrere Rechtshilfeangelegenheiten anhängig seien und „zur Zeit“ im Hinblick auf eine mangelnde Kooperation nicht abgeschlossen werden könnten. Sie bemühe sich aktiv um einen Termin für ein persönliches Gespräch, um die Problematik „aufnehmen zu können“. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das Auswärtige Amt mit, es habe in verschiedenen Arbeitsgerichtsverfahren, darunter dem vorliegenden, wiederholt, aber ohne Erfolg bei dem Außenministerium der Beklagten um Rücksendung der Empfangsbescheinigungen für die in Deutschland anhängigen Verfahren gebeten. In einer mündlichen Demarche sei auf Arbeitsebene ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, im Rahmen der deutschen Prozessordnung die öffentliche Zustellung anzuordnen und die Verfahren fortzuführen. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellungsbemühungen „wohl auch weiterhin aussichtslos“ blieben.

7

Daraufhin hat das Arbeitsgericht neuen Termin zur Güteverhandlung anberaumt. Durch Beschluss vom 19. August 2011 hat es - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die öffentliche Zustellung der Klage und der Terminsladung bewilligt.

8

Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat die Klägerin die Klage um Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit von September 2009 bis einschließlich November 2011 iHv. insgesamt 146.907,00 Euro brutto und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für das Jahr 2009 iHv. 2.266,84 Euro brutto erweitert. Das Arbeitsgericht hat den Gütetermin verlegt und durch Beschluss vom 15. November 2011 - antragsgemäß - die öffentliche Zustellung der Klageerweiterung und der Ladung zu dem neuen Termin bewilligt.

9

Am 21. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Am 1. März 2012 hat es die öffentliche Zustellung des Urteils angeordnet und die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt. Die Benachrichtigung hing ab dem 7. März 2012 an der Gerichtstafel aus.

10

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012, das beim Arbeitsgericht am 15. Mai 2012 einging, hat die Beklagte durch ihre Generalkonsulin Akteneinsicht beantragt und gegen eine etwaige Entscheidung Einspruch eingelegt. Am 23. Mai 2012 wurden ihr die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 hat sie nochmals Einspruch eingelegt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

11

Die Beklagte hat geltend gemacht, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe konsularische und damit hoheitliche Aufgaben wahrgenommen. Das Versäumnisurteil sei wirkungslos, die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Unabhängig davon sei das Urteil gesetzwidrig ergangen und die Einspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Zustellungen der Klage, der Klageerweiterung und des Versäumnisurteils seien schon nach nationalem Recht unwirksam und hätten ohnehin nach den Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens vorgenommen werden müssen. Zumindest sei ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die Kündigung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Diese habe mehrfach auf Kosten des Konsulats private Ausgaben getätigt und den Betriebsfrieden gestört. Einer Zustimmung des Integrationsamts habe es nicht bedurft. Die geltend gemachte Entgeltforderung sei jedenfalls der Höhe nach unschlüssig.

12

Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Begehren weiter, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

14

I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Streitigkeit gegeben.

15

1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342). Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 3 der Gründe mwN; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu II 1 der Gründe mwN).

16

2. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 54), nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13). Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Botschaft oder des Konsulats des anderen Staates beeinträchtigt wäre (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe). Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262).

17

a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18). In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11). Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 21; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19).

18

b) Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außereuropäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in Kraft getretene UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Resolution 59/38 - Art. 11; einschränkend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 -, der annimmt, das Übereinkommen sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen hätten; vgl. auch das - hier nicht anwendbare - Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5, BGBl. 1990 II S. 34 - EuStImm; zum Ganzen Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 85 f.). Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13). Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO). Dem entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der darauf abstellt, ob die Aufgaben des Arbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen des ausländischen Staates zu tun haben(vgl. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62).

19

3. Danach durfte das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet.

20

a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Beklagte habe nicht schlüssig aufgezeigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit konsularischen Aufgaben betraut gewesen sei. Soweit sie mit solchen Angelegenheiten in Berührung gekommen sei, reiche dies nicht aus, um die ihr übertragene Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Mit Blick auf ihre Aufgaben als „Secretaria Ejecutiva“ sei nicht auszuschließen, dass sie lediglich Assistenztätigkeiten von untergeordneter Bedeutung verrichtet habe. Entsprechendes gelte für die „Leitung der Kulturabteilung“ und eine vermeintliche Tätigkeit als Übersetzerin. Die Beklagte habe es versäumt aufzuzeigen, welche konkreten - aus ihrer Sicht hoheitlichen - Tätigkeiten der Klägerin insoweit oblegen hätten. Der Hinweis auf das „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ sei unzureichend angesichts der Behauptung der Klägerin, dieses Formblatt sei ohne ihre Mitwirkung erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich.

21

b) Auf diese Weise hat das Landesarbeitsgericht an das Vorbringen der Beklagten zu ihrer Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit überzogene Anforderungen gestellt. Es hat nicht bedacht, dass die Klägerin zumindest im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast ihrerseits Erklärungspflichten treffen.

22

aa) Die Frage, welche Partei die objektive Beweislast für die Eröffnung der bzw. die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit trägt, wird nicht einheitlich beantwortet.

23

(1) Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage offengelassen (vgl. BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe BVerfGE 46, 342; ebenso OLG Frankfurt am Main 24. Mai 2007 - 26 W 51/07 - zu II der Gründe). Der Bundesgerichtshof geht für Fälle, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstreckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs- und Beweislast aus, billigt ihm aber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28, 29 mwN).

24

(2) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine Immunität berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig (Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 527; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 100; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2982; Walter RIW 1984, 9, 10 ff.). Die Immunität sei eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbarkeit (Geimer aaO; vgl. auch Hausmann FS Geimer 2002 S. 289, 310; aA Geiger NJW 1987, 1124, 1125). Die Gegenmeinung verweist auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländischen Staates, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieße, grundsätzlich nicht einzulassen brauche (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45).

25

bb) Der Streitfall verlangt keine abschließende Festlegung.

26

(1) Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine daraus resultierende - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärungspflicht des ausländischen Staates keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, die prima facie einen funktionalen Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel. Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behaupteten - hoheitlichen - Tätigkeit preisgeben müsste (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 20). Hat er sich auf die Erbringung von Aufgaben berufen, deren funktionaler Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich der Botschaft oder des Konsulats nahe liegt, so bedarf es zunächst keiner weiter gehenden Erläuterung des Staates, worin die fraglichen Aufgaben konkret bestehen. Will der Arbeitnehmer dieser Indizwirkung entgegentreten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit sprechen. Durch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gelebt worden ist - hinreichenden Einblick in die für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat.

27

(2) Der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast ist die Beklagte nachgekommen. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin dem hoheitlichen Bereich des Konsulats zuzuordnen ist.

28

(a) Das Landesarbeitsgericht hat aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als „Secretaria Ejecutiva“ geschlossen, die Klägerin habe die Position einer „Chefsekretärin“ innegehabt. Dagegen erheben die Parteien keine Einwände. Damit liegt die Annahme fern, die Klägerin habe im konsularischen Bereich allenfalls Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wahrgenommen. Nach dem für die deutsche Arbeitswelt typischen Aufgabenzuschnitt einer „Chefsekretärin“ ist vielmehr indiziert, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit mit amtlichen Geschäften der Konsulatsleitung in Berührung kam und von deren Inhalt Kenntnis erlangte. In einem solchen Fall spricht eine Vermutung für einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Konsulats. Der durch die Staatenimmunität bezweckte Schutz der Souveränität des Staates wäre unvollkommen, wenn die Gerichte eines fremden Staates berufen wären, zwar nicht über das Rechtsverhältnis mit dem eigentlichen Entscheidungsträger in konsularischen Angelegenheiten, aber doch über das mit einer maßgeblichen ausführenden Kraft zu urteilen.

29

(b) Ein hoheitlicher Charakter der Tätigkeit ist ebenso indiziert, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, der Klägerin habe die „Leitung der Kulturabteilung“ oblegen. Gemäß Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) zählt zu den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kultureller Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und sich über das kulturelle Leben im Empfangsstaat zu unterrichten. Zwar sind kulturelle Aktivitäten außerhalb eines zwischenstaatlichen „offiziellen“ Kulturaustauschs in der Regel nicht-hoheitlicher Natur (vgl. Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 583 ua. unter Hinweis auf den Betrieb eines Opernhauses). Angesichts der typischen konsularischen Aufgabe der Förderung des zwischenstaatlichen Kulturaustauschs wäre es aber verfehlt, von dem ausländischen Staat im Hinblick auf einen Arbeitnehmer, dem vertragsgemäß die „Leitung der Kulturabteilung“ übertragen ist, weitere Darlegungen zum hoheitlichen Charakter der Tätigkeit zu verlangen. Vielmehr ist indiziert, dass die Aufgaben in funktionalem Zusammenhang mit originären, nicht nur untergeordneten konsularischen - und damit hoheitlichen Aufgaben - stehen. Ohne substantiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, er habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262). Einen solchen Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt.

30

(3) Die Klägerin durfte sich danach nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, sie habe lediglich „untergeordnete“ Aufgaben wahrgenommen. Es genügte nicht, dafür beispielhaft auf Reisebuchungen und das Besorgen von Geschenken zu verweisen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen. Nur so ermöglichte sie eine abschließende qualitative und quantitative gerichtliche Beurteilung ihrer Aufgaben. Das ist nicht geschehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte für die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch auf die Tätigkeitsbeschreibung in dem „Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008“ berufen und behauptet hat, die Klägerin habe die dort genannten Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Deren Einwand, die fragliche Beschreibung stamme nicht von ihr, sondern sei „im Jahr 2008 von dem damaligen Konsul festgesetzt worden“, lässt nicht erkennen, welche der Tätigkeiten sie nicht ausgeführt habe. Soweit die Klägerin in Abrede gestellt hat, als „Beauftragte für Politik und Kultur“ tätig geworden zu sein, bedurfte dies angesichts der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Aufgabe der „Leitung der Kulturabteilung“ der näheren Erläuterung.

31

(4) Eine entsprechende Konkretisierung ist zwar ansatzweise den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2013 zu entnehmen. Dort heißt es, sie sei nur für „einfache“ Aufgaben zuständig gewesen, die weder vertrauliche noch politische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch habe sie keinen Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt und sei weder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit noch mit Dolmetscher- oder Übersetzerdiensten betraut gewesen. Solche Aufgaben seien vielmehr von anderen - namentlich benannten - Mitarbeitern des Konsulats wahrgenommen worden. Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat sich die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag und auf ein „Memorandum Nr. 005“ vom 7. April 2009 berufen, das ihr folgende Aufgaben zuschreibt: „Terminkalender der Generalkonsulin; elektronische Post des Konsulats; Erstellen von Mitteilungen (Deutsch und Spanisch); Antworten auf Einladungen, Telefonanrufe; Ablage und Korrespondenz; Erstellung des Telefonbuchs des Konsulats; andere von der Generalkonsulin erteilte Aufgaben“. Mit diesem Vortrag hat sich das Landesarbeitsgericht in der Sache aber - rechtsfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt, weil es die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten zu ihrer Auffassung, sie genieße im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit der Klägerin Staatenimmunität, als unschlüssig angesehen hat. Soweit es die betreffenden Ausführungen der Klägerin für verspätet gehalten hat, war dies nach dem eigenen Standpunkt ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon hatte es die Prozessvoraussetzung einer Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen; deshalb kam eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet von vorneherein nicht in Betracht.

32

4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte sei nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, wird nicht von seiner (Zweit-)Begründung getragen, durch den vorliegenden Rechtsstreit sei eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten nicht zu erwarten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Völkerrechts mit dem Inhalt, für gerichtliche Verfahren - auch in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit - bestehe Staatenimmunität nur dann, wenn mit der Durchführung des Verfahrens die Sicherheitsinteressen des fremden Staates beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen wäre eine solche Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel indiziert.

33

a) Die vom Landesarbeitsgericht unterstellte Anforderung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004. Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens dafür erforderlichen 30 Ratifikationen sind noch nicht erfolgt (laut Internetauskunft der Vereinten Nationen liegen bislang 16 Ratifikationen vor). Unabhängig von der Frage, ob die in dem Abkommen enthaltenen Regeln universelles Völkergewohnheitsrecht darstellen (bejahend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 571), gibt dieses für die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nichts her. Zwar ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 Buchst. d die nach Art. 11 Abs. 1 für arbeitsrechtliche Streitigkeiten eröffnete Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ganz oder teilweise zu leisten ist, dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der die Arbeitgeberstellung innehat, dessen Sicherheitsinteressen zuwiderliefe. Damit ist aber nicht gesagt, dass andernfalls eine Staatenimmunität stets zu verneinen wäre. Diese kann sich aus weiteren, in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens geregelten Ausnahmen ergeben. Zu diesen zählt der Umstand, dass der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt des ausländischen Staates zu erfüllen.

34

b) Der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 (- C-154/11 - [Mahamdia]) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

35

aa) Der Gerichtshof geht von einer „internationalen Praxis“ aus, nach der Staatenimmunität allgemein anerkannt ist, wenn der Rechtsstreit acta iure imperii betrifft, sie aber ausgeschlossen sein kann, wenn sich das gerichtliche Verfahren auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheitlichen Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 55). Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) dann nicht entgegen, wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seines mit einem fremden Staat geschlossenen Arbeitsvertrags wehre und das angerufene Gericht feststelle, dass die geschuldeten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fielen, oder wenn die Klage nicht mit den Sicherheitsinteressen des Staates kollidieren könne. Dabei sei es Sache des angerufenen nationalen Gerichts zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich verrichte (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 56).

36

bb) Die Entscheidung bezieht sich auf Rechtsfragen betreffend den Anwendungsbereich der EuGVVO. Diese wiederum regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen Staatenimmunität anzunehmen ist. Die Entscheidung ist zudem nicht dahin zu verstehen, der in Anspruch genommene Staat könne sich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Art der Tätigkeit auf Immunität nur berufen, wenn die Durchführung des Verfahrens seinen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufe.

37

II. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

38

1. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für die Streitigkeit eröffnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Entscheidungen des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben und die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen.

39

a) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, die Beklagte habe eine hoheitliche Tätigkeit nicht schlüssig aufgezeigt, den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben. Zwar kann auch das Revisionsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen klären, selbst wenn dies eine Beweisaufnahme erfordern sollte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 72. Aufl. § 559 Rn. 7). Dabei kann von den Vorinstanzen nicht gewürdigter und sogar neuer Sachvortrag Berücksichtigung finden, soweit die Belange des Prozessgegners gewahrt werden (vgl. BGH 21. April 2010 - XII ZR 134/08 - zu II 1 a der Gründe). Im Streitfall ist aber nicht hinreichend klar, ob die Klägerin an ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 uneingeschränkt festhalten will. Im Revisionsverfahren ist sie hierauf nicht mehr explizit zurückgekommen. Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Rahmen einer gegen das Berufungsurteil nach § 78a ArbGG erhobenen Rüge einen Schriftsatz der Klägerin vom 7. Oktober 2010 vorgelegt hat, mit dem diese die Berichtigung eines ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses unter anderem dahingehend verlangt hat, dass die Aufgabe „Beauftragte für die Resorts Kultur und Solidaritätsnetz“ Erwähnung finden möge und ein Hinweis auf den „Umgang mit vertraulichen, zum Teil geheimen Daten“ aufzunehmen sei. Der Klägerin wird Gelegenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und ihr bisheriges Vorbringen, demzufolge sie einer lediglich „untergeordneten Assistenztätigkeit“ nachging, auch mit Blick auf eine sie zumindest abgestuft treffende Darlegungslast zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 2 ZPO). Ggf. wird das Landesarbeitsgericht erwägen müssen, die Klägerin persönlich zum Inhalt ihrer Arbeitsaufgaben anzuhören (§ 141 ZPO). Hinsichtlich der im „Memorandum Nr. 005“ aufgeführten Tätigkeiten wird zu klären sein, ob es sich insoweit um eine dauerhafte und vertragsgerechte Zuweisung von Arbeitsaufgaben handelte. Dabei wird auch dem Vortrag der Beklagten nachzugehen sein, es habe sich, wie ein „Memorandum Nr. 009“ vom 15. April 2009 verdeutliche, um eine einseitige Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin als Reaktion auf ein länger andauerndes, letztlich zur Kündigung führendes Fehlverhalten gehandelt. Träfe dies zu, so könnten die fraglichen Zuweisungen schwerlich als Maßstab für die Beurteilung dienen, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Art ist.

40

b) Die bisherigen Feststellungen berechtigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habe auf ihre Staatenimmunität verzichtet.

41

aa) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 33, BVerfGE 117, 141; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; BGH 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - Rn. 24). Der Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthalten sein und - als konkludente Erklärung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO mwN; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 629; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 95). Die Annahme, ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterliegt allerdings strengen Anforderungen (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19). Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen (vgl. BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 14; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, BGHZ 182, 10; im Ergebnis auch BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 -).

42

bb) Soweit die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität (vgl. dazu BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe). Eine entsprechende - konkludente - Erklärung kann ebenso wenig darin erblickt werden, dass sie überhaupt Kündigungsgründe vorgebracht hat. Dies geschah erkennbar vorsorglich. In erster Linie hat sie sich auf ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen.

43

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht näher geprüft, ob in der Regelung unter Nr. 10 des Arbeitsvertrags vom 7. November 2007 ein konkludenter Verzicht der Beklagten auf Immunität liegt. Ausweislich der eingereichten Übersetzung des Arbeitsvertrags haben sich die Parteien unter dem fraglichen Punkt verpflichtet, jeden Konflikt im Zusammenhang mit einer Nichterfüllung des Vertrags einvernehmlich vorab beizulegen. Falls „keine Lösung gefunden [würde]“, sollte die Möglichkeit bestehen, „nachfolgend die zuständigen Justizbehörden [anzurufen]“. Zwar ist nicht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme deutscher Gerichte die Rede. Ganz auszuschließen ist ein solches Verständnis und ein ggf. mit ihm einhergehender stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinbarung deutschen Rechts - aber nicht. Eine abschließende Beurteilung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil das Landesarbeitsgericht den genauen Inhalt der Regelung nicht festgestellt hat. Überdies muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zum Regelungsgehalt der Klausel zu äußern.

44

2. Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Schluss gelangen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, wird das Urteil des Arbeitsgerichts, durch das der Einspruch der Beklagten verworfen worden ist, abzuändern, das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 - unter Wiedereinsetzung der Beklagten in die Einspruchsfrist - aufzuheben und die Klage durch Prozessurteil abzuweisen sein.

45

a) Es kann dahinstehen, ob eine unter Verkennung der Staatenimmunität ergangene gerichtliche Entscheidung nichtig und damit wirkungslos ist (so die hM, bspw. BayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 -; OLG München 27. August 1971 - 2 W 1284/71 -; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 1 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. Übers. § 300 Rn. 14; MüKoZPO/Zimmermann 4. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; in der Tendenz auch BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10: keine Bindungswirkung eines die Immunität zu Unrecht verneinenden Zwischenurteils; die Frage offenlassend BGH 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe), oder ob sie mit den zulässigen Rechtsmitteln lediglich angefochten werden kann (so zumindest in Fällen, in denen das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit ausdrücklich bejaht hat MüKoZPO/Braun 4. Aufl. § 578 Rn. 11a; Stein/Jonas/Jacobs 22. Aufl. vor §§ 578 - 591 Rn. 10; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528 ff.; weiter gehend Schlosser ZZP Bd. 79 [1966], 164, 171, 178).

46

b) Die Beklagte hat im Streitfall gegen das - aus ihrer Sicht - völkerrechtswidrige Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sich im Einspruchsverfahren ausdrücklich auf ihre Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss sie die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen. Sie kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen werden, eine Staatenimmunität ggf. im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Falls erforderlich muss ihr - was zumindest bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO möglich ist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dabei wird davon auszugehen sein, dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Partei unverschuldet ist (vgl. Nagel/Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45). Da hier die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht verstrichen war, wird offenbleiben können, ob eine Verkennung der Staatenimmunität auch ohne eine Wiedereinsetzung im Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren - jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung - geltend gemacht werden kann(zu einer solchen Möglichkeit im Fall einer erkennbar unwirksamen öffentlichen Zustellung vgl. BGH 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 311).

47

3. Sollte das Landesarbeitsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei eröffnet, wird es weiterhin von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 21. Februar 2012 vorlagen. Es wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass seine bisherige Annahme, die Beklagte habe die Versäumung der Einspruchsfrist verschuldet, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

48

a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuGVVO. Nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er - der Arbeitgeber - seinen „Wohnsitz“ hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keinen Wohnsitz, aber eine Niederlassung, wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, wie wenn er dort seinen Wohnsitz hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO). Das Konsulat der Beklagten ist eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung.

49

aa) Der Europäische Gerichtshof hat darauf erkannt, dass die Botschaft eines ausländischen Staates eine „Niederlassung“ iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO darstellt, wenn die Aufgaben der Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsverträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfangsstaat gehören(EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 52). Danach setzt die Anerkennung einer „Zweigniederlassung“, „Agentur“ oder „sonstigen Niederlassung“ zum einen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben kann, ohne dass diese sich an das Stammhaus wenden müssten. Zum anderen muss der Rechtsstreit entweder Handlungen, die sich auf den Betrieb dieser Einheit beziehen, oder Verpflichtungen betreffen, die die Einheit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Einheit sich befindet (EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 48).

50

bb) Diese Erwägungen treffen auf das Generalkonsulat eines ausländischen Staates ebenso zu wie auf eine Botschaft. Auch ein Konsulat ist mit einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit vergleichbar, der auf Dauer nach außen hervortritt, und trägt zur Identifikation und Repräsentation des Entsendestaates bei. Eine Streitigkeit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin, die - wie die Klägerin - ihre Arbeitsleistung im Geschäftsbereich eines Konsulats erbringt, hat einen hinreichenden Zusammenhang mit der Tätigkeit des Konsulats. Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es insoweit nicht.

51

b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam erfolgt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

52

aa) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Zustellung Art. 15 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) (BGBl. 1977 II S. 1452) missachtet, ist unbegründet. Die fragliche Bestimmung ist unmittelbar nur auf verfahrenseinleitende Schriftstücke anwendbar (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 48; G. Geimer Neuordnung des internationalen Zustellungsrechts S. 35). Im Übrigen regelt das Übereinkommen lediglich das Verfahren der Zustellung. In welchen Fällen und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach deutschem Zivilverfahrensrecht (Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ aaO; BGH 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. Anh. §§ 183, 184 Rn. 17; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 183 Rn. 14, 18, 21; PG/Tombrink/Kessen 6. Aufl. § 183 Rn. 1; G. Geimer aaO S. 180).

53

bb) Die Zustellung des Versäumnisurteils hatte damit grundsätzlich im Wege der Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. Art. 3 bis 6 HZÜ zu erfolgen(zur Zustellung an ausländische Staaten, soweit diese für acta iure gestionis der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 649, 2144; zum Ausschluss einer Zustellung über die diplomatischen Missionen: ders. aaO; Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 397, 401). Allerdings versprach dieser Weg der Zustellung hier keinen Erfolg. Nach § 185 Nr. 3 ZPO war deshalb die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gegeben, bei der es sich um eine Inlandszustellung handelt.

54

(1) Gemäß § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, wenn auf anderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist (BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13 mwN). Das Gebot, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser Schutz in angemessener Zeit zu erlangen ist (BGH 26. Januar 1989 - X ZR 23/87 - zu I 4 der Gründe, BGHZ 106, 336). Die Zustellung verspricht daher schon dann keinen Erfolg, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch nähme, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet. Ihre Voraussetzungen sind deshalb - jedenfalls im Erkenntnisverfahren - streng zu handhaben (vgl. BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13; MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

55

(2) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils hätten vorgelegen. Das die Zustellung betreibende Arbeitsgericht durfte aufgrund der Feststellungen des Auswärtigen Amts zu den Versuchen, die Klageschrift zuzustellen, davon ausgehen, dass Bemühungen, das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zuzustellen, erfolglos bleiben würden. Bei der Prüfung, ob eine Zustellung im Ausland Erfolg verspricht, dürfen sich die Gerichte auf die Feststellungen der Justizverwaltung nach § 9 ZRHO verlassen(Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 26; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2105a).

56

cc) Die Zustellung des Versäumnisurteils war auch ansonsten prozessordnungsgemäß. Das Arbeitsgericht brauchte die Bewilligung der öffentlichen Zustellung nicht näher zu begründen. Die Gründe ergaben sich aus dem Gesetz (vgl. MüKoZPO/Musielak 4. Aufl. § 329 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 329 Rn. 24 mwN). Gegen die Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier Wochen im Beschluss vom 1. März 2012 bestehen keine Bedenken (§ 339 Abs. 2 ZPO). Die öffentliche Zustellung war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsgericht der Beklagten über sie - soweit ersichtlich - keine formlose Mitteilung gemacht hat (MüKoZPO/Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13).

57

c) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung sei zumindest unbegründet.

58

aa) Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Februar 2012 war verspätet. Das Urteil galt - unter der Voraussetzung, dass der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 7. März 2012 erfolgte - am 10. April 2012 (dem Dienstag nach Ostern) als zugestellt (§ 188 ZPO). Der Einspruch der Beklagten ist frühestens am 15. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen.

59

bb) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach §§ 233 ff. ZPO. Art. 16 HZÜ findet keine Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Auslandszustellung in Betracht kam und die anzufechtende Entscheidung auf dieser Grundlage ergangen ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT-Drs. 7/4892 S. 49). Das war hier nicht der Fall. Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte durch öffentliche (Inlands-)Zustellung nach § 185 ZPO. Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 16 HZÜ - analog - anzuwenden, soweit dort bestimmt ist, dass die Wiedereinsetzung binnen „einer angemessenen Frist“ beantragt werden kann. Der Gesetzgeber hat in § 185 Nr. 3 ZPO für Fälle einer nicht erfolgversprechenden Auslandszustellung die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung im Inland vorgesehen. Diese setzt nach Maßgabe des § 188 ZPO den Lauf von Rechtsbehelfsfristen in Gang. Das ist klar geregelt. Die damit einhergehende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87 -; BGH 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - zu 3 b der Gründe, BGHZ 153, 189; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 35; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 185 Rn. 1).

60

cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung iSv. §§ 234, 236 ZPO frist- und formgerecht angebracht hat. Es hat die Zulässigkeit des Gesuchs dahinstehen lassen und angenommen, die Fristversäumnis sei jedenfalls verschuldet. Gegen diese Würdigung bestehen Bedenken. Das Landesarbeitsgericht hat möglicherweise nicht berücksichtigt, dass aus der Mitteilung des Auswärtigen Amts, die Beklagte habe eine Bescheinigung über den Empfang der Klageschrift und der (ersten) Terminsladung nicht zurückgereicht, nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie habe die betreffenden Schriftstücke jedenfalls de facto erhalten. Zumindest hat es sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Beklagte die Übermittlung der Schriftstücke bestritten und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Das wird es ggf. nachzuholen haben. Sollte das Landesarbeitsgericht erwägen, von einer Empfangsverweigerung der Beklagten auszugehen, wird es zu bedenken haben, dass diese der Auffassung war, sich auf Staatenimmunität berufen zu können.

61

dd) Je nach Sachlage wird sich das Landesarbeitsgericht mit der Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen haben. Dabei wird es darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte damit rechnen musste, dass gegen sie eine Säumnisentscheidung ergangen sein könnte.

62

d) Von Hinweisen zur Begründetheit der Klage - falls es auf diese ankommen sollte - sieht der Senat ab. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen.

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    F. Löllgen    

        

    Gerschermann    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.