Landgericht Köln Urteil, 14. Nov. 2019 - 14 O 59/17

ECLI:lg-koln
erstmalig veröffentlicht: 05.08.2021, letzte Fassung: 06.08.2021
Zusammenfassung des Autors

Auch kurze juristische Texte im Internet können die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Die Nutzung solcher Texte ohne Nennung der Urheberin oder des Urhebers ist rechtswidrig. Zu erstatten sind neben den Kosten der Abmahnung auch materieller Schadensersatz gem. § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

14 O 59/17

Verkündet am 14.11.2019

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit 

des Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann, 

Klägers, 

 

g e g e n 

 

Herrn Dr. …, 

Beklagten, 

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wilde Beuger Somecke, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln 

 

wegen: Urheberrechtsverletzung 

 

hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln 

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2019 

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Koepsel, die 

Richterin am Landgericht Hübeler-Brakat und die 

Richterin am Landgericht Heck 

 

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

 

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Februar 2018 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte wie folgt verurteilt worden ist:

 

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, im Internet die in den Anlagen FN 1 - FN 31 der Klageschrift wiedergegebenen Artikel öffentlich zugänglich zu machen, wenn dabei der Kläger nicht mit vollständigem Namen in unmittelbarer Nähe bzw. unter einer eindeutig benannten Verlinkung als Autor aufgeführt wird, wie auf der Webseite am 6. Dezember 2016 und aus den Anlagen FN 1 - FN 32 ersichtlich geschehen.
  2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.Mai 2017 zu zahlen.
  4. Im Übrigen - hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz des Beklagten gegenüber dem Kläger - wird das Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018 aufgehoben.
  5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2325,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2018 zu zahlen.
  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5000,00 EUR, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

T A T B E S T A N D:

Beide Parteien sind Rechtsanwälte. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2016 bei dem Beklagten angestellt. Im Rahmen dieser Tätigkeit verfasste er unter anderem die ursprünglichen Texte, wie sie sich aus den Anlagen FN 1 bis FN 31 (BI. 15 ff. der Akte) ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen Bezug genommen. Diese wurden über den Internetauftritt der Anwaltskanzlei des Beklagten im Rahmen einer so genannten „Enzyklopädie Baurecht“ zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Auch andere für den Beklagten tätige Rechtsanwälte seiner Kanzlei erstellten zu den verschiedensten Stichworten vergleichbare Texte. Dazu hatte der Beklagte den Kläger und den anderen für ihn tätigen Rechtsanwälten den Auftrag gegeben, Begriffe vor allem aus dem Baurecht zu erläutern, wobei es sich um einen in einfachen Worten gehaltenen Text handeln sollte, welche auch für Nicht-Juristen verständlich ist.

Der Beklagte hat sämtliche Texte, die ihm der Kläger (und auch die anderen Rechtsanwälte seiner Kanzlei) übersandt hatten, durchgesehen. Dabei hat er zumindest teilweise Korrekturen ausgeführt. Art und Umfang der Korrekturen sind zwischen den Parteien streitig. 

Hinsichtlich der von dem Kläger ursprünglich verfassten Texte war dieser als Autor unterhalb der jeweiligen Artikel mit dem Kürzel NEU und unter Verlinkung zu einem Autorenverzeichnis auf der Seite www...., wo er mit vollständigem Namen genannt war, aufgeführt. In gleicher Weise wurden die anderen Verfasser der Texte benannt.

Der Beklagte entfernte den Namen des Klägers aus dem Autorenverzeichnis; das Kürzel „NEU“ an den von dem Kläger bearbeiteten Texten blieb stehen.

Der Kläger ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Anlage FN 33, Bl. 47 ff. der Akte) abmahnen. Der Beklagte wies die Abmahnung zurück (Anlage FN 34, BI. 53 der Akte).

Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2018 (Anlage K 36, BI. 296 f.) vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2345,00 EUR auf.

Die Parteien führten einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht .... Mit Teilurteil des Arbeitsgerichts ... vom 27. April 2018 - 2 Ca 386/17 - ist der Kläger verurteilt worden, dem Beklagten im Einzelnen aufgelistete Unterlagen herauszugeben bzw. zu vernichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Teilurteils des Arbeitsgerichts ..., die der Beklagte im Termin vom 6. Dezember 2018 überreicht hat (BI. 358 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit Schluss-Urteil vom 26. März 2019 hat das Arbeitsgericht ... den Kläger verurteilt, die Vollständigkeit der Vernichtung sowie der Auskunft an Eides statt zu versichern sowie es zu unterlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Beklagten für Wettbewerbszwecke zu nutzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts ... vom 26. März 2019 (Anlage B9, BI. 456 ff. der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Texte seien urheberrechtlich geschützt, da - was auch der Beklagte zugebe - die Beiträge kurz und knapp stilisiert und auch für Nichtjuristen verständlich formuliert seien (11). Auch sei der Kläger darum bemüht gewesen, die komplizierte Spezialmaterie „Baurecht“ in einfachen, für Nichtjuristen verständlichen Worten zu fassen. Zugleich seien Begriffe gezielt gewählt worden, um hierdurch Google-Suchanfragen anzuziehen (11), was sich aus den in den Anlagen FN 1 bis FN 31 wiedergegebenen Artikeln unproblematisch erkennen lasse (12). Die Texte seien für einen bestimmten Adressatenkreis verfasst worden, nämlich für juristische Laien, was sich in der einfach gehaltenen und dennoch hinreichend präzisen Sprache wiederfinde, durch welche baurechtliche Themen für juristisch nicht vorgebildete Adressaten in knapper Form aber dennoch zutreffend aufbereitet worden seien (167). Hinzu komme auch die Suchmaschinenoptimierung durch den Kläger (167).

Unerheblich sei, ob Nutzungsrechte an den Beklagten übergegangen seien. Es gehe allein um die Nutzung ohne die Nennung des Klägers als Urheber (167).

Der Schadensersatzanspruch bestehe der Höhe nach mit 75 EUR je Artikel, insgesamt mithin mit einer Gesamtsumme von 2325,00 EUR. Zur entsprechenden Zahlung hat der Kläger den Beklagten - insoweit unstreitig - mit anwaltlichem Schreiben vom 23. März 2018 (Anlage K 36, BI. 296 der Akte) unter Fristsetzung bis zum 6. April 2018 erfolglos aufgefordert.

Soweit die Auskunft betroffen sei, habe die E-Mail des Beklagten vom 31. August 2016 (Anlage K 35,173 der Akte) den Hinweis des Beklagten darauf, dass er entfernt worden sei aus dem Autorenverzeichnis, gerade nicht enthalten (172). Bei der von dem Beklagten vorgelegten E-Mail (Anlage B2, BI. 150 der Akte) handele sich lediglich um einen Entwurf (172), was als solches unstreitig ist.

Hinsichtlich der Abmahnkosten begehrt der Kläger 1698,13 EUR. Dazu hat der Kläger einen Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von 31.000 EUR beziffert, wobei er für jeden Artikel einen Streitwert von 1.000,00 EUR angesetzt hat (13). Er will dafür allerdings eine 1,5 Geschäftsgebühr geltend machen (31). Dies ergibt einschließlich Umsatzsteuer rechnerisch den Betrag von 1698,13 EUR, wie in der Abmahnung (BI. 50) aufgeführt. Für das gerichtliche Verfahren möchte er nunmehr einen Streitwert von 2000,00 EUR je Text ansetzen, wobei ein Text (FN 31, BI. 45) wegen der Korrekturen des Beklagten nur zur Hälfte angesetzt werden soll (13).

Der Kläger hält den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil für unzulässig, da der Beklagte zumindest konkludent auf die Einlegung eines Einspruchs verzichtet habe (279).

Der Kläger hat ursprünglich folgende Anträge gestellt bzw. angekündigt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, im Internet die in den Anlagen FN 1 bis FN 31 der Klageschrift wiedergegebenen Artikel öffentlich zugänglich zu machen, wenn dabei der Kläger nicht mit vollständigem Namen in unmittelbarer Nähe bzw. unter einer eindeutig benannten Verlinkung als Autor aufgeführt wird, wie beispielsweise auf der Webseite am 6. Dezember 2016 und aus den Anlagen FN 1 bis FN 32 ersichtlich geschehen.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen im Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Der Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, seit wann die in den Anlagen FN 1 bis FN 31 der Klageschrift wiedergegebenen Artikel öffentlich zugänglich waren ohne dass der Kläger mit vollständigem Namen in unmittelbarer Nähe bzw. unter einer eindeutig benannten Verlinkung als Autor aufgeführt wurde.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger durch die im Antrag zu 1. bezeichnete Urheberrechtsverletzung entstanden ist und entstehen wird.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1698,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nachdem der Beklagte im Termin vom 15. Februar 2018 mitgeteilt hatte, dass der Name des Klägers im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Texten am 31. August 2016 von den Internetauftritten des Beklagten entfernt worden sei, haben die Parteien den Auskunftsantrag zu Ziff. 3 übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der verbleibenden vier Anträge ist zu Gunsten des Klägers das Versäumnisurteil am 15. Februar 2018 ergangen (BI. 229 ff. der Akte).

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 hat der Kläger klageerweiternd den weiteren Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG in Höhe von 2325 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem ehemaligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2018 zu zahlen.

Der Kläger hat - nach erneutem rechtlichen Hinweis der Kammer im Termin vom 6. Dezember 2018 - dazu klargestellt, dass der geltend gemachte Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberbenennungsrecht des Klägers geltend gemacht werden soll und es sich dabei um einen auf materiellen Schadensersatz gerichteten Anspruch handeln soll, womit der gesamte von dem bisherigen Feststellungsantrag (Antrag zu 4. aus der Klageschrift, Tenor zu 3. aus dem Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018) beziffert sein soll.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Februar 2018 aufrechtzuerhalten, und zwar mit der Maßgabe, dass anstelle des Feststellungsantrags unter Ziff. 3 des Versäumnisurteils beantragt wird, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2325,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2018 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Februar 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Hilfsweise beantragt der Beklagte,

das Versäumnisurteil in Hinblick auf den Antrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von 2325,00 EUR zu verurteilen, nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Tenors zu 2. aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts ... vom 27. April 2018, Az. 2 Ca 386/17, aufrechtzuerhalten.

 

Der Beklagte meint, er habe derart genaue Vorgaben gemacht (102 ff.) und im Anschluss nach der Erstellung der Texte durch seine Anwälte auch in einem Umfang Korrekturen vorgenommen (111 ff.), dass der Beklagte (zumindest auch) Urheber der streitgegenständlichen Textbeiträge sei (114). Dazu legt der Beklagte die Texte in der Anlage B1 (BI. 136 ff. der Akte) vor und verweist auf die dort erkennbaren handschriftlichen Änderungen. Hinzu komme, dass die zuständige Mitarbeiterin der Kanzlei nach den Vorgaben des Beklagten die Texte suchmaschinenoptimiert habe (112; 251; 323). Dadurch seien die Texte teils erheblich abgeändert worden, wozu der Beklagte die Anlage B4-1 (BI. 333 der Akte) und die Anlage B4-2 (BI. 335 der Akte) vorlegt.

Der Beklagte behauptet, seit dem 31. August 2016 sei dem Kläger bekannt gewesen, dass sein Name sowohl vom Briefkopf der Kanzlei als auch von der Homepage der Kanzlei aufgrund erheblicher arbeitsrechtlicher Differenzen entfernt worden sei (113). Dies habe der Beklagte dem Kläger auch mit einer E-Mail (Anlage B2, BI. 150 der Akte), mitgeteilt (114). 

Der Beklagte rügt die fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Texte (115). Er meint ferner, dass sämtliche Nutzungsrechte bei ihm als Arbeitgeber des Klägers lägen, auch wenn eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden sei (120). Ferner sei eine Namensnennung nicht erforderlich, da ansonsten der Arbeitgeber etwas, was er unter Berufung auf Urheberpersönlichkeitsrechte nicht verwerten dürfe, erhalten habe (123). Insbesondere sei die Arbeitsleistung durch das Arbeitsentgelt abgegolten (124 ff., 127). Auch sei es im journalistischen Bereich durchaus üblich, dass die Kennzeichnung des Urhebers mittels eines entsprechenden Namenskürzel erfolge, ohne dass eine Benennung des Urhebers in einem Autorenverzeichnis stattfinde (326). 

Ein Zuschlag für die unterlassene Urheberkennzeichnung sei nicht veranlasst, weil die ursprüngliche Lizenz Null Euro betrage (128).

Der Auskunftsanspruch bestehe nicht, da dem Kläger bekannt sei, wie lange die Nutzung gewesen sei (132). Der Höhe nach sei der geltend gemachte Zahlungsanspruch überzogen (130). Für einen einfachen Blogbeitrag wie im vorliegenden Fall einen Schadensersatzanspruch von jeweils 75 EUR zu verlangen, werde vom Kläger nicht begründet und sei auch nicht gerechtfertigt (130). Die Honorarempfehlungen des Deutschen Journalistenverbandes für hauptberufliche Journalisten seien nicht heranzuziehen, da der Kläger schon kein hauptberuflicher Journalist sei (131).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

 

E N T S C H E I DUNG S G RÜ N D E :

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Soweit das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird, ist dies allerdings nicht bereits deshalb der Fall, weil der Beklagte auf einen Einspruch gegen das Versäumnisurteil verzichtet hätte, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Verzicht bereits vor Urteilserlass möglich ist.

Zwar ist richtig, dass im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2018 mit den Parteien ausführlich über eine mögliche einvernehmliche Beendigung der Auseinandersetzung der Parteien gesprochen und verhandelt wurde. Richtig ist auch, dass die Kammer den Parteien den Vorschlag gemacht hat, durch Versäumnisurteil zu entscheiden. So war dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, dass es zu einer Verurteilung des Beklagten entsprechend dem Ergebnis der Vorberatung durch die Kammer kam, ohne dass die Entscheidung schriftlich begründet gewesen wäre, falls das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden wäre.

Unzutreffend ist indes, dass der Beklagte verbindlich erklärt hat, auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu verzichten. Insbesondere ergibt sich dazu aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2018 nichts. Aber auch ein konkludenter Verzicht war aus dem Verhalten des Beklagten nicht zu entnehmen. Er ist vielmehr auf den Vorschlag der Kammer eingegangen, die genannte Möglichkeit zu erwägen.

2. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018 ist form- und fristgerecht bei Gericht eingegangen, so dass der Prozess in die Lage zurückversetzt worden ist, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumnis befand, § 342 ZPO.

3. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 13, 19 a UrhG der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung zu, die in den Anlagen FN 1 - FN 31 zur Klageschrift wiedergegebenen Artikel öffentlich zugänglich zu machen, ohne den Kläger mit vollständigem Namen als Autor zu benennen.

a) Der Kläger ist als Autor und damit Urheber der streitgegenständlichen Texte aktivlegitimiert. Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG, also derjenige, der die persönliche geistige Schöpfung des Werkes erbringt, § 2 Abs. 2 UrhG. Schöpfer der streitgegenständlichen Texte war der Kläger. Dabei ist zunächst unstreitig, dass der Kläger selbständig die Texte erstellte, bevor diese dann an den Beklagten weitergeleitet wurden. Hinzu kommt maßgeblich, dass der Kläger ebenso unstreitig - mit Wissen und Wollen des Beklagten - hinsichtlich all dieser Texte als Urheber bezeichnet war, nämlich mit dem Kürzel „NEU“ und unter Verlinkung auf das Autorenverzeichnis mit dem vollständigen Namen des Klägers. Vor diesem Hintergrund streitet bereits die Vermutung aus § 10 Abs. 1 UrhG für den Kläger.

Der Beweis des Gegenteils, § 10 Abs. 1 Hs 2 UrhG, ist vom Beklagten nicht geführt. Insbesondere ist der Beklagte oder sind Mitarbeiterinnen des Beklagten, die nach Zuleitung der Texte durch den Kläger mit diesen befasst waren, nicht Miturheber gemäß § 8 Abs. 1 UrhG. Miturheberschaft setzt nämlich eine einheitliche Schöpfung voraus, die gemeinschaftlich durch gewollte Zusammenarbeit der Miturheber entsteht. Die Miturheber müssen sich über die gemeinsame Aufgabe verständigen und sich der Gesamtidee, ein einheitliches Werk zu schaffen, wechselseitig unterordnen (vgl. BGH GRUR 1994, 39, 40 - Buchhaltungsprogramm; LG Köln ZUM- RD 2007, 201, 203 - Schwammskulptur, nrk; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Pfeifer Rn. 9). Darin unterscheidet sich die Miturheberschaft von der Bearbeitung oder Fortsetzung eines bereits fertiggestellten Werkes oder von der Vollendung eines unfertigen Werkes. Dort ordnen sich Bearbeiter und Werkvollender möglicherweise durchaus dem bereits Vorhandenen unter, sie arbeiten aber nicht mit dem Urheber des Originalwerks zusammen, um auf diese Weise ein einheitliches Werk gemeinsam zu schaffen (vgl. OLG Hamburg ZUM 1999, 481, 482 - Bauhaus-Glasleuchte; Waidenberger, Die Miturheberschaft im Rechtsvergleich, 1991, 31 ff.; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 8 Rn. 2).

Der Beklagte hat aber nicht den Text gemeinsam mit dem Kläger (und den anderen bei ihm angestellten Rechtsanwälten) geschaffen, sondern hat generelle Vorgaben gemacht, dass (auch) der Kläger einige Begriffe auswählen solle und die von ihm dazu zu erstellenden Beiträge sehr kurz halten und sie kurz und prägnant fassen solle (Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juli 2017, dort Seite 5 und 6, BI. 104 und 105 der Akte). Nach dieser Vorgabe hat der Kläger jeweils eigenständig einen Text fertiggestellt. Erst im Anschluss daran hat der Beklagte wie aus der Anlage B1 ersichtlich Änderungen vorgenommen. Eine wechselseitige Unterordnung für ein gemeinsames Schaffen ist aber nicht erfolgt. Vielmehr hat der Beklagte die von dem Kläger erstellten Texte im Anschluss mehr oder weniger intensiv bearbeitet. Dies findet seinen Beleg auch in den von dem Beklagten vorgelegten Texten. So ist in der Anlage B1-1 zu erkennen, dass der gedruckte Text derjenige des Klägers ist und der Beklagte handschriftlich Änderungen vorgenommen hat. An dem von dem Kläger gewählten Aufbau und der Struktur des Textes hat der Beklagte nichts geändert. Er hat (lediglich) einzelne Begriffe, teils auch Wortfolgen ersetzt und/oder eingefügt.

Dies ist auch aus den weiteren Anlagen in der Anlage B1 zu erkennen und gilt nach Auffassung der Kammer selbst für die Anlage B1-4 (BI, 141 der Akte). Dabei ist allerdings einzuräumen, dass hier eine nicht unerhebliche Bearbeitung durch den Beklagten erfolgt ist, in dem der Beklagte eine Reihe von Formulierungen des Klägers ausgetauscht hat. Dennoch ist auch hier die gleiche Vorgehensweise zu erkennen. Der von dem Kläger eigenständig erstellte Text ist die Grundlage geblieben, auch nachdem der Beklagte seine Bearbeitung vorgenommen hat. So sind insbesondere der Aufbau und die Reihenfolge der Absätze gleichgeblieben und sind auch die inhaltlichen Strukturen erhalten geblieben.

Nichts anderes gilt für die als Anlage B4 eingereichten Texte. Auffällig ist insofern zwar, dass in dem bearbeiteten Text (Anlage B4-2) der Aufbau insofern ergänzt worden ist, als eine Ziff. 1 „Erlöschen bzw. Konkretisierung des Erfüllungsanspruchs“ vorgeschaltet ist, die sich in der Anlage B4-1, die der Kläger erstellt hat, nicht findet. Im Übrigen ist es bei der gleichen Reihenfolge und der gleichen Auswahl der Überschriften geblieben. Inwieweit sich aus der Hinzufügung eines Kriteriums hier die Miturheberschaft, also der gemeinsame Plan eines Werkes ergeben könnte, ist weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch sonst erkennbar.

b) Die von dem Kläger erstellten Texte sind auch Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG

Für eine Einstufung eines Objekts als „Werk“ kommt es auf die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2001/29 an. Insoweit bestimmt die Richtlinie 2001/29 in ihren Art. 2 bis 4, dass die Mitgliedstaaten ausschließliche Rechte für die Urheber in Bezug auf ihre „Werke“ vorsehen. Art. 5 der Richtlinie nennt eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte. Die Richtlinie verweist für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des Begriffs „Werk“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes muss dieser Begriff daher in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (EuGH, Urteil vom 13.11.2018, C-310/17, Celex-Nr. 62017CJ0310 - Heksenkaas).

Dazu müssen insoweit zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. 

Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Objekt um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (E- CLI:EU:C:2011:631 = GRUR 2012, 156 Rn. 97 - Football Association Premier League u. Murphy, sowie die dort angeführte Rspr.). Damit eine geistige Schöpfung als eine eigene des Urhebers angesehen werden kann, muss darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommen, was dann der Fall ist, wenn der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 87 bis 89; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 -Afghanistan-Papiere, Rn. 19, juris).

Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ im Sinne der RL 2001/29 Elementen vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. ua sinngemäß EuGH, ECLI:EU:C:2009:465 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 - Infopaq International, sowie ECLI:EU:C:2011:631 = GRUR 2012, 156 Rn. 159 - Football Association Premier League ua; EuGH, Urteil vom 13. November 2018 - C-310/17 - Levola gegen Smilde - Heksenkaas, Rn. 35 ff.).

Um festzustellen, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist zu prüfen, ob der Urheber bei der Ausarbeitung der Texte frei kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität der fraglichen Gegenstände zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 45 bis 47; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 - C-469/17 - Afghanistan-Papiere, Rn. 23, juris).

Diese Anforderungen erfüllen die Texte des Klägers. Auch wenn die alleinigen geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung dieser Berichte aufgewandt wurden, dabei unerheblich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, EU:C:2012:115, Rn. 33), stellen die vom Kläger gefundenen Formulierungen für die einzelnen Rechtsbegriffe und der jeweils von ihm gewählte Aufbau der Texte jeweils eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, ein Original im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dar.

Bei einem Schriftwerk kann die urheberrechtlich geschützte, individuelle geistige Schöpfung sowohl in der von der Gedankenführung geprägten Gestaltung der Sprache als auch in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 9/95, BGHZ 134, 250, 254 f. - CB-infobank I; Urteil vom 6. Mai 1999 -1 ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 333 f. - Tele-Info-CD; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08 - Perlentaucher, Rn. 37 nach juris).

Im Bereich der Sprachwerke ist auch die kleine Münze urheberrechtlich geschützt. Es gelten deshalb grundsätzlich geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität (OLG Nürnberg GRUR-RR 2001, .225, 226 - Dienstanweisung; Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 2 Rn. 84).

Insbesondere hat der Kläger den Aufbau und die Anordnung der jeweiligen erläuternden Texte frei gewählt. Dies genügt den aufgeführten Anforderungen. Dabei kann entsprechend dem Vortrag des Beklagten unterstellt werden, dass dieser auch dem Kläger wie seinen anderen Mitarbeitern die Vorgabe gemacht hatte, eine kurze und in einfachen Worten gehaltene Erklärung zu einem Fachbegriff aus dem Bereich des Baurechts zu erstellen.

Dies zeigt sich zunächst bei dem Text „Bodengutachten“ (Anlage B1-1). Die Reihenfolge der in dem Text beleuchteten Aspekte zum Bodengutachten ist vom Kläger frei gewählt. So hat der Kläger zunächst eine Erläuterung des Begriffs Bodengutachten in den 1. Absatz genommen. Die sich anschließende Mitteilung der rechtlichen Bedeutung, insbesondere der Risikozuweisungen an Bauherr, Unternehmer und Architekt folgt keiner vorgegebenen Rang- und/oder Reihenfolge. Auch die Auswahl der Inhalte, die zwar als solche keine eigene schöpferische Leistung des Klägers sind, beruht auf der freien Entscheidung des Klägers; auch der Beklagte trägt nicht vor, dass der Kläger sämtliche zum Stichwort „Bodengutachten“ vorhandene Informationen zusammengestellt hat, sondern eben eine Auswahl getroffen hat. Die Änderungen, die der Beklagte ausweislich der Anlage B1-1 vorgenommen hat, lassen die Reihenfolge und auch die Auswahl der Themen unberührt. Lediglich einige wenige sprachliche Änderungen sind zu erkennen.

Dies gilt in gleicher Weise für den Text „Eigenleistungen und Sonderwünsche in Bauträgerverträgen“ (Anlage B1-2). Auch hier ist die Festlegung der Reihenfolge der Informationen und ihrer Auswahl vom Kläger vorgenommen. Der Beklagte hat einige wenige sprachliche Änderungen vorgenommen. Dies gilt ebenso zum Stichwort „Erbbaurecht“ (Anlage B1-3).

Soweit der Text des Klägers zum „Festpreis“ (Anlage B1-4) im 1. Teil deutlich von dem Beklagten bearbeitet worden ist, ändert dies nichts an der schöpferischen Gestaltung des Textes durch den Kläger im Hinblick auf den Aufbau und auch auf die Auswahl der Informationen. Die - wenn auch zu diesem Text nicht unerheblichen - Änderungen des Beklagten betreffen allein die sprachliche Darstellung, lassen jedoch im Grundsatz den Aufbau des Textes und die Auswahl der dargestellten Informationen unberührt.

Auch die Texte zu „Haftungsbeschränkungen“ (Anlage B1-5), zu „Leistungsphasen“ (Anlage B1-6), zum „Mitverschulden“ (Anlage B1-7) und „Sondereigentum“ (Anlage B1-9) lassen Aufbau und Auswahl der Informationen unberührt und enthalten nur geringfügige sprachliche Abänderungen.

Gleiches gilt schließlich für die Texte „Privatgutachten“ (Anlage B1-8) sowie „Technische Baubestimmungen“ (Anlage B1-10). Zwar sind hier von der Beklagten eine Reihe von Streichungen bzw. Ersetzungen von Wortfolgen vorgenommen worden. Auch an dieser Stelle bleibt es jedoch dabei, dass Aufbau und Auswahl der Informationen von dem Kläger vorgenommen und von dem Beklagten im grundsätzlich verändert worden sind. Soweit der Text „Technische Baubestimmungen“ (Anlage B1-10) betroffen ist, hat der Beklagte lediglich eine Streichung des mittleren Absatzes vorgenommen.

Allen Texten bleibt jedoch auch nach der Bearbeitung durch den Beklagten gemein, dass sie in ihrem grundsätzlichen Aufbau und der grundsätzlichen Auswahl der Informationen sowie ihrer Anordnung auf die schöpferische Leistung des Klägers zurückgehen. Damit liegt eine schöpferische Leistung im Sinne der vorstehend dargestellten maßgeblichen Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs vor. Insbesondere behauptet auch der Beklagte nicht, dass die von dem Kläger formulierten Texte bereits anderweitig vorhanden gewesen wären.

In vergleichbarer Art und Weise sind die übrigen Texte aus den streitgegenständlichen Anlagen FN 1 - FN 31 hinsichtlich Aufbaus und Auswahl eigenschöpferischen Charakter auf; bei keinem der Texte ist erkennbar oder vom Beklagten vorgetragen, dass hier zwingende Vorgaben vorhanden sind, insbesondere dass kein Gestaltungsspielraum vorhanden wäre. Unstreitig sind die Texte jedenfalls ursprünglich von dem Kläger erstellt worden und ist er auch vom Beklagten als Urheber der Texte benannt worden.

Auf die Frage, ob durch den Kläger oder ob im Auftrag des Beklagten eine Suchmaschinenoptimierung hinsichtlich der Texte durchgeführt worden ist, kommt es somit nicht an. Unabhängig davon haben beide Parteien nicht konkret erläutert, welche Leistungen sie zur Suchmaschinenoptimierung erbracht haben könnten. Daran ändert auch die Vorlage der Anlage B4 durch den Beklagten nichts, weil darin zwar Texte zu den „Rechtswirkungen der Abnahme“ vorgelegt werden. Wodurch dadurch allerdings eine Suchmaschinenoptimierung stattgefunden hätte, ergibt sich nicht. Hinsichtlich des Aufbaus und der Auswahl der Inhalte folgt die Anlage B4-2 im Prinzip dem Aufbau und der Auswahl der Inhalte des Textes in der Anlage B4-1, auch wenn in der Anlage B4-2 ein weiterer Gesichtspunkt vorangestellt wird („erlöschen bzw. Konkretisierung des Erfüllungsanspruchs“). Dadurch ändert sich jedoch an der schöpferischen Leistung des Klägers nichts.

c) Das Bereithalten der Texte zum Abruf durch Dritte im Internet durch den Beklagten nach dem 31. August 2016, ohne den Kläger am Text oder wie bisher in einem Autorenverzeichnis mit vollem Namen zu benennen, war auch rechtswidrig.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger dem Beklagten Nutzungsrechte zum öffentlichen Zugänglichmachen eingeräumt hat, wovon aufgrund der Umstände des Falles vielmehr auszugehen ist und dies vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Maßgeblich ist allein, dass dies ohne die ausdrückliche Benennung des Klägers als Urheber der Texte erfolgt ist, nachdem der Beklagte die Verknüpfung zu dem Autorenverzeichnis, in dem der Kläger mit vollem Namen benannt war, aufgehoben und den Namen aus dem Autorenverzeichnis getilgt hat. Denn der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk, § 13 S. 1 UrhG. Daraus folgt insbesondere, dass er bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist, § 13 S. 2 UrhG. Eine Bestimmung in diesem Sinne hatte der Kläger (konkludent) vorgenommen, indem er mit der Angabe des Kürzels „NEU“ unmittelbar hinter dem Text und der Verbindung jedes Textes zu dem Autorenverzeichnis, wo er mit vollem Namen benannt war, getroffen. Durch die Entfernung dieser Verbindung zum Autorenverzeichnis ohne Zustimmung des Klägers hat der Beklagte in das Nennungsrecht des Klägers als Urheber der Texte eingegriffen. Der in seinem Nennungsrecht verletzte Urheber kann verlangen, dass sein Werk ohne die ihm zustehende Bezeichnung nicht mehr genutzt wird, und zwar auch dann, wenn er die Nutzung grundsätzlich gestattet hatte (vergleiche statt aller: Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 13 Rn. 34).

Schon weil die ursprüngliche (von dem Beklagten akzeptierte) Bestimmung der Urheberbezeichnung des Klägers nach Löschung des Namens des Klägers aus dem Autorenverzeichnis nicht (mehr) bestand, kann allein die Angabe des Kürzels „NEU“ keine ausreichende Urheberbezeichnung sein und fehlte es damit an der Anerkennung der Urheberschaft des Klägers. Hinzu kommt, dass sich auch aus den Umständen nichts anderes ergibt-. Insbesondere hat der Beklagte die Benennung der weiteren Autoren der Texte in der Baurechtsenzyklopädie weiterhin mit dem Namenskürzel und der Verbindung zum Autorenverzeichnis, wo sie mit vollem Namen genannt sind, aufrechterhalten. 

Schließlich ist - wenn auch nicht vorrangig - das Argument des Klägers nicht von der Hand zu weisen, dass die Anfügung der Buchstaben „NEU“ an einen Text von einem (unbedarften) Leser auch dahin verstanden werden kann, dass es sich um einen neuen Text handelt.

d) Auch war die Wiederholungsgefahr gegeben., Denn grundsätzlich indiziert eine Rechtsverletzung die Wiederholungsgefahr und kann in aller Regel nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden (vergleiche statt aller: Schricker/Loewenheim-Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 97 Rn. 216 ff. mit zahlreichen Nachweisen); eine solche hat der Beklagte jedoch nicht abgegeben. Von der Rechtsprechung werden strenge Maßstäbe an den Entfall der Wiederholungsgefahr gestellt, selbst die Betriebseinstellung, die Liquidation des Betriebes oder die Umstellung auf eine andere Ware genügen nicht (vergleiche Schricker/Loewenheim-Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 97 Rn. 217 unter Hinweis auf BGH GRUR 1957, 342 - Underberg; BGH GRUR 1965, 198 - Küchenmaschine; BGH GRUR 1995, 1045 - Brennwertkessel). Ein solcher Ausnahmefall ist im vorliegenden Fall vom Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Der Kläger kann von dem Beklagten Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1698,13 EUR für die vorgerichtliche Abmahnung vom 15. Dezember 2016 (Anlage FN 33) gemäß § 97 a Abs. 1 - 3 UrhG verlangen. Die Voraussetzungen von § 97 a Abs. 1-3 UrhG liegen vor.

Der vom Kläger mit 31.000,00 EUR bemessene Gegenstandswert, was einem Unterlassungsstreitwert für jeden der von der Abmahnung und auch von der Klage umfassten 31 Texte von jeweils 1000,00 EUR entspricht, ist angemessen. Daher macht die vom Kläger angesetzte 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 W nach den Anlagen 1 und 2 zu § 13 RVG die geltend gemachte Summe von 1698,13 EUR (1,0 Gebühr = 938,00 EUR; 1,5 Gebühr = 1407,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 W von 20,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer) aus.

5. Nicht aufrechterhalten werden konnte das Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018 insoweit, als dort die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt worden ist.

Denn insofern ist das prozessuale Vorgehen des Klägers dahin zu verstehen, dass er die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages teilweise zurückgenommen hat. Dies ergibt die Auslegung seiner Prozesshandlungen, die grundsätzlich auslegungsfähig und -bedürftig sind, wobei die Auslegungsregeln des materiellen Rechts entsprechende Anwendung finden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (vergleiche Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., vor § 128, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist das Klagevorbringen zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 23 - Kinderhochstühle im Internet III; GRUR 2015, 1201 Rn. 40 Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH, Urteil vom 17. September 2015 I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung).

Unter Anlegung dieser Grundsätze hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2018 zusätzlich und ausdrücklich klageerweiternd die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2325,00 EUR begehrt hat. Bei diesem Schadensersatzverlangen des Klägers handelte es sich um ein solches nach immateriellem Schadensersatz, wie sich aus dem Schriftsatz vom 3. Juli 2018 eindeutig ergibt. Zwar behauptet hier der Kläger die Kammer habe im Termin am 15. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass lediglich immaterieller Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG in Betracht komme. Dies ist jedoch erkennbar unzutreffend. Denn ausweislich des Protokolls vom 15. Februar 2018 (BI. 225 der Akte) hat die Kammer bei der Einführung in den Sach- und Rechtsstand darauf hingewiesen, dass sie nach der Vorberatung der Klage Aussicht auf Erfolg einräume. Geltend gemacht hatte der Kläger bis dahin die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu materiellem Schadensersatz, den der Kläger bereits in der Klageschrift mit 75 EUR je Artikel als angemessen angesehen hat. Nachdem dieser Umstand aufgeklärt worden ist und die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch in der Motorradteile-Entscheidung (Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13), hingewiesen hatte, hat der Kläger im Termin vom 6. Dezember 2018 klargestellt, dass er materiellen und nicht immateriellen Schadensersatz verlange und damit der gesamte im Prozess geltend gemachte Schadensersatzanspruch umfasst sein sollte. Damit hat der Kläger jedoch den im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten immateriellen Schadensersatzantrag wieder zurückgenommen und hat stattdessen einen materiellen Schadensersatzanspruch - nunmehr das ursprüngliche Feststellungsbegehren ausfüllend - in den Rechtsstreit eingeführt.

Jedenfalls ist durch die Bezifferung des geltend gemachten Schadensersatzes nicht mehr der ursprüngliche Feststellungsantrag Gegenstand des Begehrens des Klägers, so dass das Versäumnisurteil insofern aufzuheben war.

6. Dem Kläger steht ein Anspruch auf (materiellen) Schadensersatz gegen den Beklagten i.H.v. 2325,00 EUR zu, § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG

a) Aktivlegitimation und Passivlegitimation sowie Rechtswidrigkeit der fehlenden Benennung des Klägers als Urheber ab dem 31. August 2016 liegen vor; dazu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 

b) Der Beklagte handelte auch schuldhaft. 

Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 -1 ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urteil vom April 1998 -1 ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - „Bruce Springsteen and his Band“; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 - Scannertarif - Rn. 42; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 – CT-Paradies).

Dem Beklagten musste klar sein, dass der Kläger als der Urheber ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und damit auf Benennung als Urheber hatte. Dass der Beklagte ein entsprechendes Bewusstsein hatte, ergibt sich schon daraus, dass, er den Kläger und auch alle anderen Mitarbeiter seiner Kanzlei, die sich als Autoren der Texte in der Baurechtsenzyklopädie betätigt haben, ursprünglich ohne weiteres als Urheber benannt hat. Auch musste ihm klar sein, dass er sich wenigstens in einen rechtlichen Grenzbereich begeben würde, wenn er die dem Kläger ursprünglich zugestandene Urheberschaft an den Texten infolge der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung in Zweifel zog, indem er die Benennung des Klägers als Urheber ohne dessen Zustimmung beseitigte.

c) Der Höhe nach steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 2325,00 EUR zu.

Wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 und 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die fehlende Benennung des Urhebers führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen (so für den parallelen Fall der Lichtbildnutzung BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, Rn. 39, juris, mit weiteren Nachweisen). Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Texte in der Baurechtsenzyklopädie) zu zahlen ist (vergleiche auch insoweit zum parallelen Fall der Lichtbildnutzung BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, Rn. 39, juris, mit weiteren Nachweisen). Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entgangenen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte Lizenzgebühr gegenüber (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 - Motorradteile, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 13. September 2018-1 ZR 187/17 - Sportwagenfoto, Rn. 28, juris).

Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 144; BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto, Rn. 18, juris). Diese vom Bundesgerichtshof für die Lichtbildnutzung entwickelten Grundsätze gelten für den parallelen Fall der Nutzung von Texten im Internet gleichermaßen.

Damit sind sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls abzuwägen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es sich um professionell erstellte juristische Texte des Klägers als Rechtsanwalt im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei des Beklagten gehandelt hat. Der Werbewert für den Kläger als Ersteller derartiger Texte liegt auf der Hand, da ihm im Falle der Benennung als Urheber der Texte die darin zum Ausdruck kommende Expertise von (potentiellen) Mandanten zugeordnet wird. Auch der Beklagte hat den Texten den gewünschten professionellen Wert beigemessen, da er sie andernfalls - wenn auch mit den von ihm vorgenommenen mehr oder weniger umfangreichen Änderungen - nicht auf seinem eigenen Internetauftritt zum Abruf durch Dritte bereitgestellt hätte. Dem steht gegenüber, dass vernünftige Parteien anstelle der Prozessparteien die arbeitsvertragliche Verbindung der Parteien berücksichtigt hätten, so dass etwa eine Heranziehung von Tarifen oder Honorarordnungen für Journalisten ausscheidet als auch - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht das reine, auf den Stundenaufwand für die Erstellung der Texte herunter gerechnete Arbeitsentgelt als Maßstab dienen kann. Vielmehr schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände eine Lizenz pro Text von 75,00 EUR als angemessen ein.

d) Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

7. Dem Hilfsantrag des Beklagten, das Versäumnisurteil der Kammer vom 15. Februar 2018 im Hinblick auf den Antrag des Klägers, den Beklagten zur Zahlung von 2325 EUR zu verurteilen nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Tenors zu 2 aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts. ... vom 27. April 2018 aufrechtzuerhalten, war nicht zu entsprechen. Eine Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils mit der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2325,00 EUR nur Zug um Zug gegen Erfüllung des Tenors zu 2 aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ... war schon deshalb nicht möglich, weil eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2325,00 EUR in dem Versäumnisurteil vom 15. Februar 2018 nicht enthalten ist. Vielmehr hat der Kläger - wie dargelegt - die Klage im Hinblick auf den ursprünglichen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten gerichteten Antrag zurückgenommen. Den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2325,00 EUR hat der Kläger im Termin vom 6. Dezember 2018 ausdrücklich „anstelle“ des Feststellungsantrags gestellt.

Dies haben die Parteien im Nachgang zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2018 streitig erörtert (vergleiche etwa bereits Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2018). Dennoch hat der Beklagte - auch in Ansehung der weiteren Eingrenzung des klägerischen Schadensersatzbegehrens noch in der Sitzung vom 6. Dezember 2018 - seinen Antrag unverändert aufrechterhalten.

8. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO

Soweit im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Auskunftsantrag gemäß § 91a ZPO zu entscheiden war, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Denn das mit Auskunftsantrag verfolgte Auskunftsbegehren, das ausdrücklich (nur) auf die Auskunft gerichtet war, seit wann die streitgegenständlichen Texte ohne die Benennung des Klägers mit vollständigem Namen erfolgte, ist letztlich erst im Termin vom 15. Februar 2018 durch den Beklagten erfüllt worden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Beklagte bereits Ende August/Anfang September 2016 den Kläger darüber informiert haben mag, dass er sowohl von der Homepage als auch vom Briefkopf der Kanzlei entfernt worden ist. Denn insofern ging es auch nach der Darstellung des Beklagten (212) darum, jegliches Auftreten des Klägers für die Kanzlei zu unterbinden und seinen Namen infolgedessen vom Internetauftritt ebenso wie vom Briefkopf zu entfernen. Dass dies auch die Urheberbenennung mitumfassen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht zwingend. So ist ohne weiteres denkbar, dass in der Baurechtsenzyklopädie auch Beiträge von kanzleifremden Personen aufgeführt sind, ohne dass mit deren Auflistung in dem Autorenverzeichnis ein Auftreten für die Kanzlei verbunden wäre.

Streitwert:

Anträge zu 1 und 2: 61.000,00 EUR
Antrag zu 3 bis zum 15. Februar 2018: 1000,00 EUR, danach Kosteninteresse
Antrag zu 4: bis 4000,00 EUR
Antrag aus dem Schriftsatz vom 3. Juli 2018: 2325,00 EUR
insgesamt: bis 80.000,00 EUR

im Übrigen bleibt die Klageforderung ohne eigenen Ansatz, § 4 ZPO

Dr. Koepsel                 Hübeler-Brakat                                  Heck

Kommentar des Autors

Es handelt sich um eine mustergültige Entscheidung im Urheberrecht mit Präzedenzwirkung. Oft werden angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in größeren Kanzleien zu kreativer Textarbeit angehalten und haben dabei den berechtigten Anspruch, namentlich bei der Veröffentlichung des Texts genannt zu werden. Sehr häufig wird dies gerade in größeren Kanzleien missachtet. Spätestens seit dem Wirken des ehemaligen Präsidenten der Deutschen Forschungsgemeinschaft Ernst-Ludwig Winnacker ist diese sogenannte Ehrenautorschaft (unmissverständlicher vielleicht Plagiat-Autorschaft zu nennen) - und zwar die Missachtung des berechtigten Anspruchs von Textarbeiterinnen und Textarbeitern auf Namensnennung - verpönt und in ausnahmslos allen Satzungen für die gute wissenschaftliche Praxis zu Recht verpönt. Es handelt sich dabei - wie Winnacker zu Recht betonte - nicht um ein Kavaliersdelikt.   

Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 14. Nov. 2019 - 14 O 59/17

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich
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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Zivilprozessordnung - ZPO | § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs


Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft


(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gil

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 8 Miturheber


(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Ä

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 13 Anerkennung der Urheberschaft


Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 7 Urheber


Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

18
b) Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Unterlassungsanträge zu Recht nicht allein auf deren Wortlaut abgestellt, sondern das Vorbringen der Klägerin herangezogen, auf das sie die Klage stützt und das zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00, BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19 = WRP 2015, 353 - K-Theory). Daraus ergibt sich, dass die anhand des Klagevorbringens ausgelegten Unterlassungsanträge die konkrete Verletzungsform erfassen. Den Verstoß der Beklagten sieht die Klägerin darin, dass die Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen, dass die fraglichen Smartphones während des gesamten ersten Geltungstages der Werbung in allen Filialen vorrätig seien, dies nicht der Fall gewesen sei und die Hinweise der Beklagten zu einer mangelnden Verfügbarkeit unzureichend gewesen seien. Durch dieses Klagevorbringen wird die beanstandete Verletzungsform erfasst.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

39
Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden , wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30; Schulze in Dreier/ Schulze aaO Vor § 31 Rn. 287; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhG Rn. 50). Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen , die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30 f.; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 101; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 Rn. 35; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 76; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 13 UrhG Rn. 50, jeweils mwN zur Rechtsprechung). Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entgangenen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte Lizenzgebühr gegenüber.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

42
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, von einem schuldhaften Verstoß gegen die Meldepflicht könne nicht ausgegangen werden. Es habe entgegen http://www.juris.de/jportal/portal/t/fzp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=106&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE309089800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/fzp/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=5&numberofresults=106&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE306359800&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/fzp/## - 21 - der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf der Hand gelegen, dass es sich bei Scannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte handele. Für die Beklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Meldepflicht auch für Geräte bestanden habe, die nach dem Tarif der Klägerin aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit nicht vergütungspflichtig seien. Im Urheberrecht werden - ebenso wie im gewerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer sich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 - Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 - „Bruce Springsteen and his Band“, m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 7 6 / 1 3 Verkündet am:
18. September 2014
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CT-Paradies

a) Ein Vervielfältigungsstück eines Werkes im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt
auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist.

b) Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen
Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet,
wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken
üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen
lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt.

c) Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10
Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer
natürlichen Person erkennt.

d) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder
Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte
regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung
derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer
Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.

e) Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung
erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss
nehmen kann.
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 9. April 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung „CT-Paradies“ über die Internetseite „www.ct-paradies.de“ sogenannte „Cherished Teddies“ (Sammelfiguren in Form von Teddybären). Die Beklagte vertreibt über die Internetplattform eBay ebenfalls solche Sammelfiguren. Eine Mitarbeiterin der Beklagten fand Lichtbilder dieser Teddies über eine Bildersuche bei Google und verwendete diese zur Illustration der eBay-Angebote der Beklagten.
2
Der Kläger mahnte die Beklagte am 4. November 2011 wegen der Verwendung der Fotografien ab. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2011, 1. es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen; 2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
3
Darüber hinaus erstattete sie dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € und zahlte Schadensersatz in Höhe von 1.020 €.
4
Obwohl die Beklagte den Verkauf bei eBay nach Erhalt der Abmahnung beendet hatte, waren die Bilder noch am 18. November 2011 bei eBay über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbar.
5
Der Kläger mahnte die Beklagte deshalb am 18. November 2011 erneut ab. Die Beklagte gab wiederum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
6
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die hier in Rede stehenden Abbildungen der „Cherished Teddies“ im Jahr 2010 mit einer Kamera „Sony DSCHXSV“ angefertigt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 €, Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € und auf Erstattung der Kosten der beiden Abmahnungen in Höhe von insgesamt 3.670,50 € - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch.
7
Den Schadensersatzanspruch hat der Kläger nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet und dabei die Honorartabelle der Mittelstandsge- meinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle) zugrunde gelegt. Wegen der unbefugten Nutzung der Bilder hat er eine Vergütung von 310 € pro Bild und wegen Fehlens der Urheberbenennung jeweils einen 100%igen Aufschlag beansprucht. Für die Nutzung von 52 Bildern hat er auf diese Weise einen Schadensersatzanspruch von 32.240 € errechnet. Davon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 € geltend.
8
Zum Vertragsstrafeanspruch hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 verstoßen, weil sie 54 Lichtbilder nicht aus den Suchfunktionen habe löschen lassen. Er hat daher die Zahlung von 54 Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.100 €, insgesamt also 275.400 € verlangt. Davon macht er im Wege der Teilklage 40.000 € geltend.
9
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat im Wege der Widerklage - soweit noch von Bedeutung - die Feststellung beantragt, dass dem Kläger auch keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder von Vertragsstrafen zustehen, die über die bereits mit der Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen.
10
Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Schadensersatzes von 1.020 € zur Zahlung eines restlichen Schadensersatzes von 20 € sowie zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.670,50 € - jeweils nebst Zinsen - verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Widerklage hat das Landgericht - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - stattgegeben.
11
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 9.980 € Schadensersatz sowie 40.000 € Vertragsstrafe - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Mit ihrer Anschluss- berufung hat die Beklagte - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung die Klage - unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen - insgesamt abgewiesen.
12
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

13
A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet und die Widerklage - soweit noch von Bedeutung - als begründet angesehen. Es hat angenommen , dem Kläger stünden wegen der Veröffentlichung von Fotografien bei eBay schon deshalb keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten zu, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Dazu hat es ausgeführt:
14
Der Kläger könne die Vermutung der Urheberschaft nach § 10 Abs. 1 UrhG nicht für sich in Anspruch nehmen. Es könne offenbleiben, ob diese Bestimmung im Streitfall anwendbar sei, obwohl es sich bei den vom Kläger in das Internet gestellten Fotografien nicht um körperliche Werkexemplare handele. Die Urhebervermutung greife schon deshalb nicht, weil die Bezeichnung „CTParadies“ , mit der die Lichtbilder bezeichnet seien, weder der Name noch der Deckname des Klägers und auch kein Künstlerzeichen sei.
15
Ein Beweis der Urheberschaft des Klägers ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der vorgelegten CD. Aus den auf der CD befindlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer Kamera „Sony DSC-HXSV“ gefertigt worden seien. In der Rubrik „Autor“ und „Copyright“ enthielten die Dateien keine Eintragungen. Weiteren Beweis für sei- ne Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten.
16
Einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe darüber hinaus entgegen, dass die Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 nicht das Belassen der Lichtbilder im Internet umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die Beklagte habe aber allenfalls das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt.
17
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
18
I. Die Klage ist nicht hinreichend bestimmt, soweit der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € und von Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € begehrt.
19
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Mangel der Bestimmtheit der Klage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. zur mangelnden Bestimmtheit des Klagegrundes BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068, 2069; Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 12; zur mangelnden Bestimmtheit des Klageantrags BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - I ZR 13/95, BGHZ 135, 1, 8 - Betreibervergütung [Auskunftsantrag]; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN [Unterlassungsantrag ]).
20
2. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 € und von Vertragsstrafen in Höhe von 40.000 € beansprucht, ist der Grund der erhobenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt.
21
a) Eine Teilklage, mit der mehrere prozessual selbständige Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teilbetrag übersteigt, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur, wenn der Kläger angibt, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 194 f.; BGH, NJW 1990, 2068, 2069; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, GRUR 2003, 545 = WRP 2003, 756 - Hotelfoto; BGH, NJW 2008, 3142 Rn. 7; BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13, WM 2014, 1544 Rn. 13).
22
b) Der Kläger macht mit seinen Anträgen auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen jeweils mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der Teilklage geltend.
23
Seinen Antrag auf Zahlung von Schadensersatz stützt der Kläger auf die Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an 52 Fotografien. Dabei handelt es sich um mehrere prozessual selbständige Ansprüche, da an jeder Fotografie ein eigenes Schutzrecht besteht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1235 Rn. 20 - Restwertbörse II) und jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand bil- det (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). Der Kläger verfolgt diese Ansprüche im Wege der Teilklage. Er ist der Ansicht, ihm stehe wegen der Verletzung seiner Rechte an den Fotografien ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 32.240 € (620 € je Fotografie) zu. Davon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 10.000 € geltend.
24
Auch mit seinem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen verfolgt der Kläger mehrere prozessual selbständige Ansprüche im Wege der Teilklage (vgl. BGH, GRUR 2003, 545 - Hotelfoto). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe in 54 Fällen gegen ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung verstoßen, weshalb er Vertragsstrafen in Höhe von 275.400 € (5.100 € je Verstoß) beanspruchen könne. Davon verlangt er mit der Klage einen Teilbetrag von 40.000 €.
25
c) Der Kläger hat nicht angegeben, wie sich die eingeklagten Beträge auf die einzelnen Ansprüche verteilen sollen und in welcher Reihenfolge das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Die Klageanträge können auch nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger mit der jeweiligen Teilklage einen gleichmäßig auf alle Rechtsverletzungen bzw. Zuwiderhandlungen entfallenden Teilbetrag begehrt (vgl. zur Auslegung von Prozesserklärungen BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30). Dem steht entgegen, dass sich der mit der jeweiligen Teilklage geltend gemachte Betrag nicht gleichmäßig auf alle der jeweiligen Teilklage zugrundeliegenden prozessual selbständigen Ansprüche verteilen lässt.
26
3. Soweit die Klage nicht hinreichend bestimmt ist, hat dies nicht zur Folge , dass sie als unzulässig abzuweisen ist. Der Kläger ist in den Vorinstanzen nicht auf die mangelnde Bestimmtheit des Grundes der erhobenen Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und von Vertragsstrafen hingewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können solche Ansprüche nicht verneint werden (dazu B II und III). Der Senat kann aufgrund der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen , ob derartige Ansprüche bestehen (dazu C). Unter diesen Umständen ist dem Kläger im wiederzueröffnenden Berufungsrechtszug Gelegenheit zu geben , seine Klage insoweit in der gebotenen Weise zu konkretisieren.
27
II. Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an den Lichtbildern kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
28
1. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
29
2. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die hier in Rede stehenden 52 Fotografien gemäß § 72 Abs. 1 UrhG als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind. Ferner ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin der Beklagten dadurch, dass sie diese Fotografien zur Illustration des eBayAngebots der Beklagten verwendet hat, widerrechtlich in das ausschließliche Recht des Lichtbildners (§ 72 Abs. 2 UrhG) zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und zum Öffentlich-Zugänglichmachen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) der Lichtbilder eingegriffen hat. Schließlich ist zu unterstellen , dass die Beklagte für ihre Mitarbeiterin haftet und zudem schuldhaft gehandelt hat.
30
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe wegen der Veröffentlichung der Fotografien bei eBay schon deshalb kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber dieser Lichtbilder sei. Mit dieser Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG berufen kann (dazu B II 3 a). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urheberschaft keinen Beweis erbracht oder angetreten, hält einer Nachprüfung dagegen nicht stand (dazu B II 3 b).
31
a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht auf die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG stützen kann.
32
aa) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 1 UrhG); dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist (§ 10 Abs. 1 Halbsatz 2 UrhG). Die Regelung ist gemäß § 72 Abs. 1 UrhG bei Lichtbildern entsprechend anwendbar. Demnach wird derjenige, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Lichtbildes in der üblichen Weise als Lichtbildner angegeben ist, bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Lichtbildner angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Lichtbildners bekannt ist.
33
bb) Bei den auf der Internetseite des Klägers eingestellten Fotografien handelt es sich um Vervielfältigungsstücke von Lichtbildern.
34
Bei einem Vervielfältigungsstück (Werkstück) handelt es sich begriffsnotwendig um die körperliche Festlegung eines Werkes (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 267, 269 f. - Grundig-Reporter; Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 19/07, GRUR 2009, 942 Rn. 25 = WRP 2009, 1274 - Motezuma). Das Eingreifen der Urhebervermutung setzt daher voraus, dass die Urheberbezeichnung auf einem körperlichen Werkexemplar angebracht worden ist. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Werk lediglich in unkörperlicher Form wiedergegeben wird (Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 19; Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der Elektronischen Medien , 2. Aufl. 2011, § 10 UrhG Rn. 5). Bei einer unkörperlichen Wiedergabe des Werkes - wie etwa einem öffentlichen Vortrag oder einer öffentlichen Aufführung - kann der Urheber die Richtigkeit der Namensangabe nicht in gleichem Maße überwachen, wie es bei der Anbringung der Urheberbezeichnung auf dem Original oder auf Vervielfältigungsstücken des Werkes möglich ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Urheberrechtsgesetz, BT-Drucks. IV/270, S. 42).
35
Ein körperliches Werkexemplar und damit ein Vervielfältigungsstück im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - allerdings auch dann vor, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist. Das Einstellen eines Werkes in das Internet setzt eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 2 UrhG) - also die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks (§ 16 Abs. 1 UrhG) - des Werkes voraus. Wird etwa die elektronische Datei eines Lichtbildes auf die Festplatte eines Servers hochgeladen , um sie auf diese Weise in das Internet einzustellen, wird damit ein Vervielfältigungsstück des Lichtbildes hergestellt. Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begründen, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (vgl. OLG Köln, WRP 2014, 977 Rn. 17; LG Berlin, ZUM-RD 2011, 416, 417; aA LG München I, ZUM-RD 2009, 615, 618; vgl. auch LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 10 Rn. 6a). Der Umstand, dass in das Internet eingestellte Werke darüber hinaus in unkörperlicher Form öffentlich zugänglich gemacht werden und eine solche unkörperliche öffentliche Wiedergabe die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 UrhG nicht erfüllt, steht einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
36
cc) Der Kläger ist auf den auf seiner Internetseite eingestellten Fotografien jedoch nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner bezeichnet.
37
(1) Eine Person ist nur dann in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber angegeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 28 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser, mwN), und die Bezeichnung zum anderen inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt (vgl. Loewenheim in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 10 Rn. 8 f.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/ Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 UrhG § 10 Rn. 16; Ahlberg in Ahlberg/ Götting, BeckOK UrhR, Stand: 1. Juli 2014, § 10 UrhG Rn. 26). Für die Bezeichnung einer Person als Lichtbildner gelten diese Voraussetzungen entsprechend.
38
(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die vom Kläger auf seiner Internetseite eingestellten Lichtbilder seien mit der Angabe „CT-Paradies“ bezeichnet gewesen. Es hat allerdings nicht festgestellt, wo diese Bezeichnung angebracht war. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher zuguns- ten des Klägers zu unterstellen, dass sie dort angebracht war, wo sich bei solchen Lichtbildern üblicherweise die Bezeichnung des Lichtbildners befindet.
39
(3) Die Angabe „CT-Paradies“ lässt jedoch inhaltlich nicht erkennen, dass sie den Kläger als Lichtbildner der Fotografien bezeichnet.
40
Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei dieser Bezeichnung nicht um den (bürgerlichen ) Namen, einen Decknamen oder ein Künstlerzeichen des Klägers handelt. Auch andere Angaben können inhaltlich erkennen lassen, dass sie den Urheber eines Werkes oder den Lichtbildner eines Lichtbildes bezeichnen (vgl. zu Initialen BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 47/91, BGHZ 123, 208, 213 f. - Buchhaltungsprogramm).
41
Die Angabe „CT-Paradies“ bezeichnet den Kläger jedoch deshalb nicht in der üblichen Weise als Lichtbildner der Fotografien, weil der Verkehr darin nicht die Angabe einer natürlichen Person sieht. Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird. Nach dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) kann nur eine natürliche Person Urheber oder Lichtbildner sein (vgl. zum Lichtbildner Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 72 UrhG Rn. 35; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 32 f., jeweils mwN). Eine Angabe vermag daher nur dann die Vermutung der Urheberschaft oder der Lichtbildnerschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt. Weist die Angabe dagegen auf eine juristische Person hin, kommt für diese nur die Vermutung der Ermächtigung (§ 10 Abs. 2 UrhG) oder der Rechtsinhaberschaft (§ 10 Abs. 3 UrhG) in Betracht (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10 Rn. 8).
42
Der Kläger verkauft unter der Bezeichnung „CT-Paradies“ sogenannte „Cherished Teddies“. Er benutzt diese Angabe damit im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung seines Geschäftsbetriebs oder seines Unternehmens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Zwar sind auch die Firma eines Einzelkaufmanns oder die Geschäftsbezeichnung eines Einzelunternehmers einer natürlichen Person zuzuordnen und daher grundsätzlich geeignet , den Urheber eines Werkes zu bezeichnen. Voraussetzung für die Annahme einer Urheberbezeichnung ist jedoch, dass der Verkehr in einer solchen Bezeichnung einen Hinweis auf eine natürliche Person sieht (vgl. LG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2009, 22, 23). Die Bezeichnung „CT-Paradies“ erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um die Bezeichnung einer natürlichen Person handelt.
43
dd) Es kann daher dahinstehen, ob ein Werk bereits dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG erschienen ist, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG) im Internet zum Herunterladen bereitgehalten wird oder jedenfalls dauerhaft öffentlich zugänglich ist (vgl. A. Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 6 UrhG Rn. 21; Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel aaO § 6 UrhG Rn. 63; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 6 Rn. 16; Marquardt in Wandtke/Bullinger aaO § 6 UrhG Rn. 29, jeweils mwN; aA Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 6 Rn. 56; Schack, GRUR 2007, 639, 644 f., jeweils mwN).
44
Es kann ferner offenbleiben, ob auf die Voraussetzung des Erscheinens des Werkes bei richtlinienkonformer Auslegung des § 10 Abs. 1 UrhG zu verzichten ist, weil diese Vorschrift der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient und Artikel 5 der Richtlinie 2004/48/EG kein Erscheinen des Werkes verlangt (OLG Hamm, MMR 2012, 119, 120; LG Frankfurt a.M., CR 2008, 534; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 10 Rn. 7; A. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 10 Rn. 1, 9 und 15; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10 Rn. 6a; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 10 UrhG Rn. 10; Spindler/Weber, ZUM 2007, 257, 258; GRUR-Stellungnahme, GRUR 2006, 483, 484 und GRUR 2007, 856; aA Thum in Wandtke/Bullinger aaO § 10 UrhG Rn. 17; Grünberger, GRUR 2006, 894, 900).
45
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe für seine Urheberschaft keinen Beweis erbracht oder angetreten, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand.
46
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Beweis der Urheberschaft des Klägers ergebe sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der vorgelegten CD. Aus den auf der CD befindlichen Fotodateien sei lediglich ersichtlich, dass sieben Lichtbilder mit einer Kamera „Sony DSC-HXSV“ gefertigt worden seien. In der Rubrik „Autor“ und „Copyright“ enthielten die Dateien keine Eintragungen. Darüber hinaus sei bekannt, dass die sogenannten „Exif-Dateien“ mit frei erhältlichen Programmen jederzeit änderbar seien. Weite- ren Beweis für seine Urheberschaft habe der Kläger nicht angeboten, obwohl die Beklagte mehrmals auf den mangelnden Nachweis hingewiesen habe.
47
bb) Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers, bei den auf der CD befindlichen Fotodateien handele es sich um die Originaldateien, die über eine höhere Auflösung als die auf der Internetseite eingestellten Dateien verfügten, nicht in die Würdigung der Behauptung des Klägers einbezogen hat, er habe die Lichtbilder angefertigt. Das Berufungsgericht hat damit wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen. Ist die Behauptung des Klägers wahr, kann sich daraus ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit seiner Behauptung ergeben, er sei Urheber der Lichtbilder.
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cc) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen weiteren Beweis für seine Urheberschaft angeboten. Der Kläger hat in erster Instanz zum Beweis seiner Behauptung, er habe die Bilder im Jahr 2010 mit einer Kamera „Sony DSC-HXSV“ gefertigt, seine Ehefrau als Zeugin benannt. Er hat in der Berufungsinstanz zwar weder pauschal auf seine erstinstanzlichen Beweisangebote Bezug genommen noch hat er konkret das hier in Rede stehende Beweisangebot wiederholt. Es kann offenbleiben, ob angesichts des Prozessverlaufs davon auszugehen ist, dass der Kläger diesen Beweisantrag stillschweigend zum Gegenstand seines Berufungsvorbringens gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86, 93 f.). Das liegt deshalb nicht fern, weil das unter Beweis gestellte Vorbringen erstmals in der Berufungsinstanz erheblich geworden ist. Vom Standpunkt des Landgerichts aus war es unerheblich, weil dieses der Ansicht war, dem Kläger komme die Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zugute. Da das Berufungsgericht diese Rechtsauffassung nicht teilte, kam es nunmehr auf das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers an. Die Revision macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen jedenfalls gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Erklärung des Klägers hinwirken musste, ob er seinen früheren Beweisantrag aufrecht erhält (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155 f.). Der Kläger hätte nach dem Vorbringen der Revision dann erneut seine Ehefrau als Zeugin benannt.
49
Das Beweisangebot des Klägers war entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht wegen unzureichender Bestimmtheit der nachzuweisenden Tatsachen unbeachtlich. Für einen Beweisantritt genügt der Vortrag von Tatsachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, NJW-RR 2007, 1483 Rn. 23). Danach ist die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Klägers, er habe die Lichtbilder gefertigt, hinreichend bestimmt. Erweist sie sich als wahr, steht fest, dass der Kläger Lichtbildner der Fotografien ist. Die Frage, wann und wo der Kläger die einzelnen Fotografien gefertigt hat, ist für die Feststellung seiner Urheberschaft unerheblich und kann allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung sein.
50
III. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Antrag auf Zahlung von Vertragsstrafen abgewiesen hat.
51
1. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Unterlassungsverpflichtung nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe gemäß § 339 BGB mit der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung verwirkt.
52
2. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger am 11. November 2011 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
53
Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass der Kläger die Unterlassungserklärung und das Vertragsstrafeversprechen angenommen hat und somit eine entsprechende Vereinbarung der Parteien zustande gekommen ist.
54
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vertragsstrafen scheide schon deshalb aus, weil nicht angenommen werden könne, dass er Urheber der Bilder sei. Mit dieser Begründung kann ein Vertragsstrafeanspruch nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).
55
4. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, einem Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen stehe auch entgegen, dass die Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 nicht das Belassen der Lichtbilder im Internet umfasse. Sie beziehe sich allein auf eine Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung der Bilder. Die Beklagte habe aber allenfalls das Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Bilder verletzt. Angesichts ihres eindeutigen Wortlauts könne die Erklärung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch das Unterlassen eines öffentlichen Zugänglichmachens umfasse. Auch diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
56
a) Die Auslegung individueller Vertragsstrafevereinbarungen ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachzuprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln , anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 29 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen, mwN; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 31 = WRP 2013, 767 - Einwilligung in Werbeanrufe II). Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung der Parteien durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte Auslegungsregeln.
57
b) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 32 - Kinderwärmekissen, mwN; GRUR 2013, 531 Rn. 32 - Einwilligung in Werbeanrufe II). Die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung durch das Berufungsgericht verletzt diesen Auslegungsgrundsatz, weil sie am buchstäblichen juristischen Sinn des Begriffs „Verbreiten“ haftet und den wirklichen Willen der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt.
58
Allerdings erfasst ein „Verbreiten“ im Sinne des § 17 UrhG nur das Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken. Aus dem Zustandekommen und dem Zweck der Vereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Parteien den Begriff „Verbreiten“ übereinstimmend in dem Sinne verstanden haben, dass er das mit dem Einstellen in das Internet verbundene öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien bezeichnet. Ein vom objektiven Erklärungsinhalt einer Formulierung übereinstimmend abweichendes Verständnis der Vertragsparteien geht nach §§ 133, 157 BGB dem objektiven Erklärungsinhalt vor („falsa demonstratio non nocet“; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 = NJW 2006, 3139 Rn. 13; Urteil vom 3. März 2011 - III ZR 330/09, juris Rn. 16, jeweils mwN). Von der Vertragsstrafevereinbarung ist daher grundsätzlich auch ein Verhalten umfasst , das den Tatbestand des Öffentlich-Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) erfüllt. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des Unterlassungsvertrags, der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899, 900 = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin). Dieses Ziel würde mit der am Wortlaut verhafteten Auslegung des Berufungsgerichts nicht erreicht, weil sich der Unterlassungsanspruch des Klägers auch auf ein Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens bezog (§ 97 Abs. 1, §§ 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Anhaltspunkte, die für eine gegenteilige Auslegung sprechen, sind nicht ersichtlich.
59
Die abweichende Auslegung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht verstößt ferner gegen den Auslegungsgrundsatz, dass bei mehreren möglichen Auslegungen derjenigen der Vorzug zu geben ist, bei der der Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich die Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, NJW 2005, 2618, 2619 mwN). Da die Vereinbarung der Parteien allein die Nutzung von Bildern im Internet betrifft und Bilder im Internet nicht durch ein Inverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken verbreitet werden können, wäre die Vereinbarung der Parteien sinnlos, wenn der Begriff „Verbreiten“ im Sinne des Berufungsgerichts zu verstehen wäre. Auch aus diesem Grund ist der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dieser Begriff nach der Vereinbarung der Parteien ein Öffentlich-Zugänglichmachen der Lichtbilder im Internet umfasst.
60
5. Vertragsstrafeansprüche sind auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte aufgrund der Unterlassungserklärung nicht verpflichtet gewesen wäre, beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abrufbaren und damit öffentlich zugänglichen Fotografien hinzuwirken.
61
a) Der Senat kann das Vertragsstrafeversprechen selbst auslegen. Die Auslegung individueller Vereinbarungen ist zwar grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. oben Rn. 56). Hat der Tatrichter jedoch die gebotene Auslegung unterlassen oder hält seine Auslegung der Nachprüfung nicht stand, kann das Revisionsgericht die Vereinbarung selbst auslegen, wenn - wie hier - die dazu erforderlichen Feststellungen bereits getroffen worden sind; das gilt selbst dann, wenn nicht nur eine einzige Auslegung möglich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 44 f.; Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 f.; Urteil vom 7. Dezember 2010 - KZR 71/08, GRUR 2011, 641 Rn. 35 = WRP 2011, 768 - Jette Joop).
62
b) Das Unterlassungsversprechen ist dahin auszulegen, dass die Beklagte im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustands verpflichtet ist.
63
aa) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst.
64
Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade; Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 1 Rn. 11 und Kap. 22 Rn. 3, mwN; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 1.72; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 9). Dabei handelt es sich um selbständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen (Teplitzky aaO Kap. 1 Rn. 11). Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 1977, 614, 616 - Gebäudefassade ).
65
Vereinbaren die Parteien in einem solchen Fall eine Unterlassungsverpflichtung , ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie allein die Verpflichtung zur Unterlassung zukünftiger Verletzungshandlungen erfassen soll. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die Parteien bei ihrer Vereinbarung eindeutig zwischen Unterlassung und Beseitigung unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, MMR 2011, 69 Rn. 15).
66
bb) Danach ist das Unterlassungsversprechen der Beklagten dahin auszulegen , dass es auch die Verpflichtung umfasst, den durch das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit der Beklagten dies möglich und zumutbar ist. Dies schließt die Verpflichtung ein, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Internetplattform eBay auf eine Löschung der über die Suchfunktionen „erweiterte Suche“ oder „beobachtete Artikel“ unter der Rubrik „beendete Auktionen“ abruf- baren Fotografien hinzuwirken.
67
(1) Die Lichtbilder sind dadurch, dass die Mitarbeiterin der Beklagten sie für die Auktionen der Beklagten auf der Internetplattform eBay verwendet hat, unbefugt öffentlich zugänglich gemacht geworden. Diese Verletzungshandlung hat einen fortdauernden Verletzungszustand begründet, da das ÖffentlichZugänglichmachen eine Dauerhandlung ist (BGH, Urteil vom 5. Oktober2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 12 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv). Es besteht daher nicht nur die Verpflichtung, die Verletzungshandlung zu unterlassen; vielmehr besteht auch die Verpflichtung, den Verletzungszustand zu beseitigen. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Lichtbilder erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen; vielmehr kann damit auch verlangt werden, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bereits in das Internet eingestellten Lichtbilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind (vgl. OLG Karlsruhe , ZUM 2013, 45, 46; ZUM 2013, 224, 225; J. B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 40a).
68
(2) Im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Unterlassungsversprechen ausnahmsweise nicht auf die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands erstreckt. Das Vertragsstrafeversprechen bezieht sich zwar nur auf „zukünftige“ Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung liegen. Jedoch stellt auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar.
69
Eine besonders eng am Wortlaut orientierte Auslegung des Unterlassungsversprechens ist auch nicht wegen der Vereinbarung einer im Verhältnis zur Bedeutung des gesicherten Unterlassungsanspruchs besonders hohen Vertragsstrafe geboten (vgl. hierzu BGH, GRUR 2003, 545, 546 - Hotelfoto). Die Beklagte hat sich mit dem Unterlassungsversprechen nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der vom Kläger begehrten Höhe, sondern zur Zahlung einer vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden und im Streitfall auf ihre Angemessenheit durch das zuständige Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet.
70
(3) Die Verpflichtung zur Beseitigung des Verletzungszustands umfasst die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf den Betreiber der Internetplattform eBay einzuwirken, um diesen zu einem Entfernen der un- ter der Rubrik „beendete Auktionen“ weiterhin öffentlich zugänglichen Lichtbil- der zu veranlassen (vgl. Ott, WRP 2007, 605, 608). Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (vgl. zur Reichweite eines Unterlassungstitels Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 6.7).
71
IV. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe schon deshalb kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten (§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008) gegen die Beklagte zu, weil die beiden Abmahnungen mangels Nachweises der Urheberschaft des Klägers nicht berechtigt gewesen seien. Mit dieser Begründung kann der geltend gemachte Anspruch nicht verneint werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).
72
V. Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Antrag auf Feststellung, dass dem Kläger keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz oder von Vertragsstrafen zustehen, die über die bereits mit der Klage geltend gemachten Forderungen hinausgehen, für begründet erachtet. Dazu hat es auf seine Ausführungen verwiesen, mit denen es die mit der Klage verfolgten Ansprüche verneint hat. Mit dieser Begründung kann dem Feststellungsantrag der Beklagten nicht stattgegeben werden (vgl. oben Rn. 30 bis 49).
73
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Da die Sache auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
74
Soweit es bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs auf die Frage eines Verschuldens der Beklagten ankommen sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass die Beklagte nach Erhalt der Abmahnung vom 4. November 2011 ihre Angebote bei eBay beendet und die Lichtbilder entfernt hat. Vielmehr kommt es insoweit allein darauf an, ob sich die Beklagte hinsichtlich des Einstellens der Lichtbilder bei eBay, mit dem der Tatbestand des Vervielfältigens (§ 16 UrhG) und des Öffentlich -Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) verwirklicht worden ist, schuldhaft verhalten hat.
75
Der vom Kläger nach der Lizenzanalogie errechnete Schadensersatzanspruch von 620 € pro Fotografie ist nach den dazu bislang getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht in dieser - vollkommen unverhältnismäßig erscheinenden - Höhe begründet. Sollte der Kläger, wie das Landgericht angenommen hat, für den Fall eines elektronischen Verweises auf seine Internetseite eine kostenlose Lizenz für die Nutzung der Fotografien angeboten haben, wäre es rechtlich unbedenklich, im Rahmen der Schadensschätzung, wie es das Landgericht getan hat, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert der durch einen elektronischen Verweis bewirkten Werbung für die Internetseite des Klägers abzustellen. Das Landgericht hat diesen Wert mit 10 € pro Bild bemessen und diesen Betrag wegen fehlender Urheberbenennung des Klägers auf 20 € pro Bild verdoppelt.
76
Soweit es bei der Prüfung eines Vertragsstrafeanspruchs auf die Frage ankommen sollte, ob die Beklagte gegen ihre Unterlassungserklärung vom 11. November 2011 verstoßen hat, weil am 18. November 2011 noch 54 Lichtbilder bei eBay abrufbar waren, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es der Beklagten bis zum 18. November 2011 möglich und zumutbar war, diese Lichtbilder entfernen zu lassen. Sollte die Beklagte danach gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen haben, wird das Berufungsgericht zu erwägen haben, ob die Beklagte auch unter Berücksichtigung der im Urheberrecht geltenden strengen Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, NJW-RR 2010, 1135 Rn. 42 - Scannertarif, mwN) nur ein geringes Verschulden trifft, weil sie es lediglich versäumt hat, die Fotografien von einer untergeordneten Internetseite bei eBay zu entfernen. Hat die Beklagte schuldhaft gegen ihre Unterlassungsverpflichtung verstoßen, spricht alles dafür, dass im Streitfall nur eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98, BGHZ 146, 318, 324 ff. - Trainingsvertrag, mwN), da die Beklagte nur eine einzige Beseitigungshandlung unterlassen hat.

Büscher Richter am BGH Pokrant ist im Koch Ruhestand und daher verhindert zu unterschreiben. Büscher
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.07.2012 - 3 O 10537/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.04.2013 - 3 U 1593/12 -

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

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Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden , wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30; Schulze in Dreier/ Schulze aaO Vor § 31 Rn. 287; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhG Rn. 50). Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen , die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30 f.; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 101; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 Rn. 35; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 76; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 13 UrhG Rn. 50, jeweils mwN zur Rechtsprechung). Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entgangenen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte Lizenzgebühr gegenüber.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden , wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30; Schulze in Dreier/ Schulze aaO Vor § 31 Rn. 287; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhG Rn. 50). Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen , die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30 f.; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 101; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 Rn. 35; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 76; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 13 UrhG Rn. 50, jeweils mwN zur Rechtsprechung). Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entgangenen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte Lizenzgebühr gegenüber.
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2. Der Kläger ist als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG berechtigt, Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zu verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate, m.w.N.). Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (vgl. BGHZ 77, 16, 25 f. - Tolbutamid; BGH, Urt. v. 30.5.1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 580 - Steuereinrichtung II). Es ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Das Berufungsgericht hat deshalb im Ausgangspunkt zu Recht darauf abgestellt, welche Vergütung vernünftige Lizenzvertragsparteien für die von der Beklagten zu 2 vorgenommenen Nutzungshandlungen vereinbart hätten.
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Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 - Whistling for a train). Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 29 - Whistling for a train). Entsprechende Feststellungen zu einer bestehenden Branchenübung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Der Kläger hat deshalb ein berechtigtes Interesse, die für die Schadensschätzung erforderlichen Umstände zu erfahren. Hierzu rechnen die vom Verletzer erzielten Umsätze und der Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 169/07, GRUR 2010, 239 Rn. 49 = WRP 2010, 384 - BTK) sowie die Vergleichszahlen über die Auflagenhöhe im Juni 2007.
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d) Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht wesentliche schätzungsbegründende Tatsachen, die insbesondere von der Klägerin vorgetragen worden sind, nicht genügend berücksichtigt. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (BGH GRUR 2006, 136 Tz. 26 - Pressefotos). Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht dieser Anforderung nicht gerecht geworden ist.
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cc) Vergeblich wendet sich die Revision des Klägers gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Einstellen der Lichtbilder in die Restwertbörse sei im Hinblick auf die kurze Dauer und den eingegrenzten Umfang mit einem Mehrbetrag von 5 € pro Lichtbild angemessen abgegolten. Die Revision des Klägers stellt nicht in Abrede, dass die Fotografien lediglich für zwei Tage in die Restwertbörse eingestellt und dort auch nur einem beschränkten Kreis von gewerblichen Aufkäufern zugänglich waren, die über das Kennwort für die Restwertbörse verfügten. Die Beurteilung, für eine solche Nutzung sei eine Lizenzgebühr von 5 € pro Lichtbild angemessen, liegt im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens.
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(1) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre , für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos; Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungs- berechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 - Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 - Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 144).

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.