OnlineKommentar zu § 263 StGB

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug

Zusammenfassung des Autors

Der Betrug ist ein strafrechtlicher „Dauerbrenner“, der in den vielfältigsten Formen, Kontexten und Begehweisen auftreten und bestraft werden kann. In dieser Übersicht wird der Straftatbestand des § 263 Abs. 1 StGB ausführlich vorgestellt.

Inhaltsübersicht:

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a) Täuschung über Tatsachen
      • b) Irrtum
      • c) Vermögensverfügung
      • d) Vermögensschadenaa) Der Vermögensbegriff
        • bb) Objektive Ermittlung des Schadens
          cc) Der Sonderfall der unentgeltlichen Zuwendung bzw. der Fall bewusster Selbstschädigung
          dd) Der individuelle Schadenseinschlag
      • e) Kausalität zwischen den Tatbestandsmerkmalen
    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a) Vorsatz
      • b) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung
        • aa) Absicht bezüglich der Bereicherung
        • bb) Stoffgleichheit und Vorsatz hierauf
        • cc) Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz hierauf
  • II. Rechtswidrigkeit und Schuld
  • III. Strafzumessung und Strafverfolgungsvoraussetzungen

 

I. Tatbestand


1. Objektiver Tatbestand


Damit jemand wegen vollendeten Betruges verurteilt werden kann, müssen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 I StGB vom Täter erfüllt worden sein.

a) Täuschung über Tatsachen

Der Täter müsste sein Opfer über Tatsachen getäuscht haben. Eine Täuschung ist ein Verhalten, welches objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt [kurz: unwahre Tatsachenbehauptung]. Tatsachen sind wiederum Vorgänge aus der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind (d.h. sie müssen nicht tatsächlich beweisbar sein; dieses Merkmal erfasst also sowohl äußere als auch innere Tatsachen – wie z.B. Gedanken oder Motive des Täters).

Wichtig ist hierbei insbesondere die Abgrenzung zu Meinungsäußerungen beziehungsweise Werturteilen (also Aussagen, bei denen durch die Mitteilung von subjektiven persönlichen Wertungen Tatsachen zu Normen in Beziehung gesetzt werden). Entscheidendes Kriterium ist hierbei, ob der Aussage ein tatsächlich nachprüfbarer Tatsachenkern zugrunde liegt. Die äußere Form der Aussage kann nicht allein entscheidend sein. Eine Aussage kann sich demnach „äußerlich“ als Tatsachenbehauptung „tarnen“ und in Wahrheit eine Meinung sein. Da Meinungen unter den Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I Grundgesetz (GG) fallen, sind sie zum einen deutlich schutzwürdiger als Tatsachenbehauptungen. Zum anderen vermögen sie keine Strafbarkeit nach § 263 I StGB (höchstens wegen Beleidigung o.ä. nach den §§ 185 ff. StGB) auszulösen.

Die Täuschungshandlung selbst kann sowohl durch positives Tun, also insbesondere durch ausdrückliche Aussprache oder konkludentes Verhalten, sowie durch Unterlassen begangen werden. Eine Täuschung durch Unterlassen wird dann begangen, wenn in dem Opfer aufgrund der unterlassenen Aufklärung einer Tatsache durch den Täter ein Irrtum hervorgerufen, aufrechterhalten oder bestärkt wird. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Täter auch eine Pflicht zur Aufklärung – also eine Art „Garantenstellung“ – gegenüber dem Opfer hatte. Diese kann insbesondere aus Gesetz (z.B. aus einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, vgl. § 666 BGB), einem vertraglich vereinbarten besonderen Vertrauensverhältnis oder auch aus gefahrbegründenden Vorverhalten (Ingerenz) herrühren.

b) Irrtum

Beim Opfer müsste als kausale Folge zur Täuschung über Tatsachen ein Irrtum erregt (bestärkt/ aufrechterhalten/ hervorgerufen) werden. Ein Irrtum in diesem Sinne ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen. 

Für dieses Tatbestandsmerkmal genügt es bereits, dass dem Opfer die Aufklärung der Tatsachen, über die getäuscht wurde, erschwert oder verhindert wird. Zweifel des Opfers an der Wahrheit der Tatsache „schaden“ hierbei nicht, sofern die vorgetäuschten Tatsachen von diesem für möglich gehalten werden.

Ausreichend ist, wenn die Fehlvorstellung des Opfers aus einem sogenannten „sachgedanklichen Mitbewusstsein“ oder „ständigem Begleitwissen“ herrührt, solange eine hinreichende Tatsachengrundlage besteht.

Beispiel: Bestellt jemand etwas zu Essen in einem Restaurant, ohne vor zu haben, zu zahlen, so besteht schon ein betrugsrelevanter Irrtum bei einem Kellner über die Zahlungswilligkeit des Gastes, weil der Kellner begründeter Weise davon ausgehen darf, dass der Gast bereit ist, für seine Bestellung zu bezahlen.

Ein Fall des sachgedanklichen Mitbewusstseins liegt jedoch dann nicht vor, wenn sich das Opfer über den fraglichen Umstand, über den getäuscht wird, gar keine Gedanken macht (sog. ignorantia facti). Ein Irrtum liegt dann also nicht vor.

c) Vermögensverfügung

Die Vermögensverfügung ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Betruges und stellt nach der herrschenden Meinung den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Irrtum und dem beim Opfer erlittenen Vermögensschaden her.

Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. 

Ausreichend ist hierbei jede tatsächliche Einwirkung auf das Vermögen – eine „rechtsgeschäftliche“ Willenserklärung durch das Opfer (bspw. durch Bezahlung eines Kaufpreises) ist nicht erforderlich.

Wichtige Voraussetzung für das Vorliegen einer Vermögensverfügung ist jedoch die Unmittelbarkeit der Vermögensminderung. Es handelt sich insbesondere um das Kriterium zur Abgrenzung des Betrugs als Selbstschädigungsdelikt von den Fremdschädigungsdelikten, z.B. dem Diebstahl.

Unter Umständen kann schon der Abschluss eines Kaufvertrages – also die bloße Verpflichtung zur Zahlung eines Kaufpreises oder zur Übertragung des Eigentums an einer Sache, ohne dass Zahlung oder Eigentumsübertragung bereits erfolgt ist – eine Vermögensverfügung darstellen. Die Zahlungsverpflichtung (beim Käufer, gegen den der Verkäufer dann eine entsprechende Forderung aus § 433 II BGB hat) stellt in sich bereits eine Vermögensminderung dar, sodass der Abschluss des Kaufvertrages dann eben die Handlung ist, die sich vermögensmindernd auswirkt. Eine Vermögensverfügung ist mithin zu bejahen.

Ein besonderes Problem in diesem Zusammenhang stellt die Abgrenzung des sogenannten „Dreiecksbetrugs“ vom „Diebstahl in mittelbarer Täterschaft“ dar.

Der Dreiecksbetrug liegt vor, wenn die Vermögensverfügung nicht vom Geschädigten (dem Opfer) selbst, sondern einem Dritten ausgeführt wird, der statt des Geschädigten durch die Täuschung einem Irrtum unterlag. Ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft wiederum bezeichnet den Fall, in dem sich ein Täter einer dritten Person, die einem sog. Defekt unterliegen muss (also bspw. nicht vorsätzlich handelt), als Werkzeug bedient, um eine Sache von seinem Opfer zu stehlen bzw. wegzunehmen, ohne dazu berechtigt zu sein. Welcher dieser beiden Fälle vorliegt, hängt ganz entscheidend davon ab, ob der eingeschaltete Dritte über das Vermögen des Geschädigten tatsächlich „verfügt“ (wie beim Betrug vorausgesetzt) oder dieses im Sinne des § 242 StGB „wegnimmt“ – also ob dem Geschädigten eine „Verfügung“ des Dritten zurechenbar ist oder nicht.

Wird dem Opfer die Übertragung des Vermögens an den Täter als „Vermögensverfügung“ zugerechnet, so hat der Täter einen Betrug begangen. Wenn nicht, liegt ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vor (weil der Dritter i.d.R. keinen Vorsatz haben dürfte).

Welche Anforderungen an eine mögliche Zurechnung der Vermögensverfügung zu stellen sind, ist strittig. Es werden im Wesentlichen drei Meinungen hierzu vertreten:

  • Befugnistheorie (engste Theorie): Es findet nur dann eine Zurechnung der Vermögensverfügung statt, wenn der Getäuschte kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäft oder einer stillschweigend erteilten Ermächtigung an sich rechtlich zu der fraglichen Einwirkung auf das fremde Vermögen befugt war.

    Kritisiert wird an dieser Meinung, dass sie zu „zivilrechtlich“ orientiert sei und verkenne, dass eine Vermögensverfügung eher faktischer bzw. wirtschaftlicher Natur ist und damit auch ohne rechtliche Befugnis zur Handlung vorliegen kann.

  • Nähetheorie (weiteste Theorie): Eine Zurechnung erfolgt auch, wenn der Getäuschte nur rein tatsächlich in der Lage war, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen.

    Hieran wird kritisiert, dass diese Meinung zu weit ginge, sodass beinahe in jedem Fall ein Betrug zu bejahen wäre und es kaum einen Anwendungsbereich für den Diebstahl in mittelbarer Täterschaft gäbe. 

  • Lagertheorie/ Theorie vom besonderen Näheverhältnis (insbesondere vertreten von der Rechtsprechung):  Eine Zurechnung erfolgt, wenn der Verfügende im „Lager“ des Geschädigten steht. 
    Die Rechtsprechung formuliert es jedoch treffender wie folgt: Eine Zurechnung erfolgt auch, wenn der Getäuschte nur rein tatsächlich in der Lage war, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen und zugleich bereits vor der Tat ein besonderes normatives Näheverhältnis zum betroffenen Vermögen bestand (wenn dieser also beispielsweise Mitgewahrsamsinhaber oder Gewahrsamshüter der Sache war, über die verfügt wurde).
    Voraussetzung ist somit, dass der Verfügende bezüglich des Gegenstandes eine Obhutsbeziehung innehat, die ihn als Repräsentant des Sachherrn erscheinen lässt. Außerdem muss er sich subjektiv in den Grenzen seines Tätigkeitsbereiches halten wollen.

    Insbesondere der Prozessbetrug (Fälle, in denen der Richter getäuscht wird und dem Beklagten bspw. eine Zahlungspflicht infolge des Irrtums des Richters durch Urteil auferlegt wird) begründet sich nach der Rechtsprechung dann dadurch, dass der Richter durch hoheitliche Befugnisse eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Vermögenslage des Beklagten innehat, der sich der Beklagte auch (unmittelbar) nicht widersetzen kann.

Speziell beim Sachbetrug (d.h. wenn der Täter durch die Täuschung eine körperliche Sache erhalten möchte) muss der Verfügende (also das Opfer) jedoch auch ein sog. Verfügungsbewusstsein haben. Das Opfer muss sich hierfür der vermögensmindernden Wirkung seines Verhaltens bewusst sein. Dies ist wiederum in diesen Fällen erforderlich, um den Betrug vom Fremdschädigungsdelikt Diebstahl (§ 242 StGB) abzugrenzen. 

Diese Problematik dreht sich um die Abgrenzung des Sachbetrugs vom sogenannten Trickdiebstahl, bei dem das Opfer den Gewahrsam an der Sache durch einen „Trick“ des Täters verliert. Es muss also wiederum im Einzelfall geklärt werden, ob eine Wegnahme i.S.d. § 242 StGB (und damit ein Diebstahl) oder eine Vermögensverfügung durch das Opfer (und damit ein Betrug nach § 263 I StGB) vorliegt. Für diese Abgrenzung wird insbesondere das Merkmal des Verfügungsbewusstseins des Opfers relevant.

Nimmt das Opfer eine Verfügung vor, so kann kein (Trick-)Diebstahl vorliegen, da Wegnahme und Verfügung sich gegenseitig ausschließen. Die Abgrenzung zwischen Wegnahme und Verfügung kann im Einzelfall jedoch schwierig sein. Hierbei wird nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vorgangs (Geben oder Nehmen?) unterschieden, sondern vielmehr nach der inneren Willensrichtung des Getäuschten. Die Frage ist also, ob es sich um „freiwilligen“ oder „unfreiwilligen“ Gewahrsamsverlust an der Sache handelt.

Ist der Gewahrsamsverlust als „freiwillig“ einzuordnen – will das Opfers also in Folge eines auf Täuschung beruhenden Irrtums Gewahrsam übertragen – so hatte der Getäuschte Verfügungsbewusstsein, es liegt eine Verfügung und damit womöglich ein Betrug nach § 263 StGB vor.

War der Gewahrsamsverlust beim Getäuschten aber „unfreiwillig“ – wollte das Opfer also beispielsweise nur eine Gewahrsamslockerung herbeiführen und führt der Täter den Gewahrsamswechsel anschließend selbst herbei – so kann nicht von Verfügungsbewusstsein beim Opfer gesprochen werden und es kann nur ein Trickdiebstahl gem. § 242 StGB vorliegen.

Beispiel 1: Ein Beispiel, in dem diese Problematik relevant wird, ist das Vorbeischleusen versteckter Ware an der Kasse.

Nach einer Ansicht stellt die tatsächliche Gestattung des Kassierers, sich mit der Ware aus dem Kassenbereich zu entfernen, eine Erlaubnis dar, sodass ein freiwilliger Gewahrsamsverlust beim Kassierer vorliegt. Diese Ansicht kommt also zu dem Schluss, dass es sich hierbei um einen Sachbetrug handelt. 

Eine andere Ansicht geht davon aus, dass kein genereller Verfügungswille des Kassierers in Bezug auf die gesamte Ware, die den Kassenbereich verlässt, vorliegt. Der Verfügungswille und damit das Verfügungsbewusstsein des Kassierers bezieht sich jeweils lediglich auf diejenige Ware, die tatsächlich bezahlt wird. Durch Eintippen der Preise in die Kasse findet dann eine Individualisierung des Übertragungswillens statt. Dafür spricht insbesondere, dass dem Kassierer arbeitsvertraglich alles andere untersagt wäre. In einem solchen Fall kann nach dieser Ansicht also nur ein Trickdiebstahl vorliegen. 

Beispiel 2: Ein weiteres Beispiel sind die sog. Beschlagnahmefälle, in denen der Täter sich beispielsweise als Polizist ausgibt und eine Sache „beschlagnahmt“.

Hier könnte man der Auffassung sein, dass bei einer polizeilichen Beschlagnahme einer Sache in der Regel keine Freiwilligkeit des Gewahrsamsverlusts beim Opfer vorliegt. Dann würde es sich bei diesem Fall um einen Diebstahl handelt.

Man könnte jedoch auch davon ausgehen, dass eine Wegnahme in diesem Fall aufgrund eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses des Opfers ausgeschlossen ist und vielmehr eine Verfügung vorliegt. Im Gegensatz zur rechtfertigenden Einwilligung (auf der Ebene der Rechtswidrigkeit) setzt das tatbestandsausschließende Einwilligung lediglich die tatsächliche Willensfähigkeit voraus und kann grundsätzlich auch bei Vorliegen eines täuschungsbedingten Irrtums noch bestehen.

Welcher Tatbestand in diesem Fall einschlägig ist, dürfte von den Umständen des Einzelfalles abhängen.

Beispiel 3: Relevant wird die Problematik auch bei den Fällen der Gewahrsamslockerung.

Die Gewahrsamslockerung an einem Gegenstand stellt keine unmittelbare Vermögensminderung dar – bei der Lockerung von Gewahrsam liegt also auch kein Verfügungsbewusstsein vor. Hierbei wird weiterhin von Gewahrsam beim Opfer gesprochen, der dann wiederum durch Wegnahme gebrochen werden muss. Gelockerter Gewahrsam liegt beispielsweise bei einem Bewusstlosen vor, der zwar (aufgrund seiner Bewusstlosigkeit) keine unmittelbare Sachherrschaft über seine Sachen ausübt, aber jedenfalls jederzeit – sollte er aufwachen – wieder den Zugriff ausüben könnte.

Wer also das Portemonnaie eines Bewusstlosen an sich nimmt, begeht in der Regel einen Diebstahl.

d) Vermögensschaden

Die Vermögensverfügung muss zur Vollendung des Betrugs in einen Vermögensschaden für das Opfer münden. Bevor ermittelt werden kann, ob tatsächlich ein Schaden beim Opfer eingetreten ist, gilt es zu definieren, was unter dem Begriff „Vermögen“ zu verstehen ist.

aa) Der Vermögensbegriff

Was unter den Begriff des Vermögens alles gefasst werden kann, ist im Einzelfall umstritten. Diskutiert wird hierüber insbesondere, wenn dem Opfer ein objektiver Wert verloren geht, den es sich selbst durch strafbares Handeln verschafft hat (z.B. Diebesbeute).

Der juristische Vermögensbegriff besagt in diesem Zusammenhang, dass das Vermögen die Summe aller Vermögensrechte und -pflichten, ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert, ist.

Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff sieht die Summe aller wirtschaftlichen Positionen, soweit sie den Schutz der Rechtsordnung genießen, als umfasst an.

Als Argument hierfür wird die Einheitlichkeit der Rechtsordnung angeführt. Ein Wertungswiderspruchs zwischen Zivilrecht und Strafrecht soll vermieden werden. Die Betrugsstrafbarkeit soll nicht das Vertrauen in die täuschungsfreie Abwicklung eines verbotenen Rechtsgeschäfts schützen.

Der rein wirtschaftliche Vermögensbegriff, der unter anderem vom Bundesgerichtshof (BGH) angewendet wird, fasst hierunter die Summe aller geldwerten Positionen, unabhängig von ihrer rechtlichen Schutzwürdigkeit.

Erfasst werden somit grundsätzlich auch widerrechtlich erlangte und aus nichtigen/ unsittlichen Geschäften hervorgegangene Vermögenspositionen sowie aber auch rechtlich nicht hinreichend bedachte Vermögenspositionen, wie z.B. Arbeitskräfte eines Unternehmens.

Als Argument hierfür wird die Vermeidung straffreier Räume angeführt. Zivil- und Strafrecht  hätten außerdem verschiedene Aufgaben und Wertungen, sodass keine Wertungswidersprüche diesbezüglich ersichtlich seien.

Der BGH nimmt jedoch in einigen Einzelfällen eine normative Korrektur vor. Ein Beispiel hierfür ist der Lohn eines Auftragsmörders – wird dieser um seinen „Lohn“ betrogen, so wird keine Strafbarkeit gem. § 263 I StGB begründet.

bb) Objektive Ermittlung des Schadens

Liegt eine strafrechtlich relevante Vermögensposition vor, so gilt es zu ermitteln, ob bei dem Opfer tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Die Schadensermittlung erfolgt grundsätzlich objektiv nach dem sog. Prinzip der Gesamtsaldierung. Es erfolgt also eine Saldierung aller (geschützten) Vermögenswerte vor und nach der Verfügung.

Ein Vermögensschaden liegt demnach vor, wenn bei objektiv-wirtschaftlicher Betrachtung ein Vergleich zwischen dem Vermögensstand vor und nach der Vermögensverfügung ergibt, dass eine nachteilige Vermögensdifferenz eingetreten ist, ohne dass diese Einbuße durch ein unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließendes Äquivalent wirtschaftlich ausgeglichen wird (sog. vollwertiges Äquivalent).

Zweck des Betrugs ist also der Schutz vor objektiv messbaren Vermögensschäden und nicht der Schutz der Dispositionsfreiheit des Opfers als solcher.

Spätere Entwicklungen (wie z.B. eine Schadensvertiefung oder ein späterer Schadensausgleich) sind tatbestandlich unbeachtlich. Es existiert also keine Rückwirkungsfiktion wie nach § 142 BGB im Strafrecht und kein Ausgleich des Vermögensschadens beispielsweise durch nachträgliche Rückerstattung der Summe. Grund dafür ist, dass schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (z.B. aus § 812 BGB) nicht gleichwertig neben dem tatsächlichen Innehaben des Vermögens stehen – das Opfer trifft hierbei vielmehr immer noch das Durchsetzungs- und Insolvenzrisiko im Zivilverfahren.

Allerdings kann ein Vermögensschaden schon bei hinreichend konkreter Vermögensgefährdung gegeben sein. Dies setzt voraus, dass der Eintritt wirtschaftlicher Nachteile so nahe liegt, dass die Gefährdung einem Vermögensschaden gleichkommt.

Voraussetzung dafür, dass der im Strafrecht streng einzuhaltende Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 II GG eingehalten wird, ist jedoch, dass ein konkreter Mindestschaden schon bezifferbar ist. Ist dies noch nicht der Fall, kann lediglich ein versuchter Betrug vorliegen.

Beispiele für die konkrete Vermögensgefährdung sind Fälle des Eingehungsbetrugs – hier liegt eine Vollendung des Betruges schon bei Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung vor. Auch die Fälle des Anstellungsbetrugs gehören in diese Fallgruppe – hier wird ein Arbeitnehmer eingestellt, der über seine Qualifikationen für den jeweiligen Job täuscht. Im Einzelfall kann schon mit Einstellung des Täuschenden eine konkrete Vermögensgefährdung vorliegen. Hierbei kommt es aber auf die konkreten Umstände im Fall und insbesondere auch darauf an, ob die Einstellung im privatrechtlichen Verhältnis oder im öffentlich-rechtlichen Dienst erfolgt.

Problematisch sind die Fälle, in denen vom Opfer infolge der Täuschung ein sogenanntes Risikogeschäft vorgenommen wird.
Ein Vermögensschaden liegt hier vor, wenn die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten.
Nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hierbei eine gewisse Verlustgefahr als vertragsimmanent hinzunehmen, eine darüberhinausgehende Gefahr jedoch nicht.
Bei aufgrund einer Täuschung und eines entsprechenden Irrtums eingegangenen überhöhten Risiken kann also durch den verursachten Minderwert des im Synallagma Erlangten ein Vermögensschaden vorliegen.

Beispiel für ein vermögensschädigendes Risikogeschäft ist das sogenannte Schneeballsystem – zwar bestehen auch hier in der Regel gewisse Chancen, das investierte Geld durch versprochene Erträge ausbezahlt zu erhalten, dies beruht jedoch nicht auf der Umsetzung des unter Umständen vorgegaukelten Anlagemodells, sondern auf dem weiteren "Erfolg" des auf der Täuschung weiterer Menschen beruhenden Systems.  Das erhaltene Geld ist dann gerade nicht die versprochene Gegenleistung, sondern ein aliud ohne wirtschaftlichen Wert.

cc) Der Sonderfall der unentgeltlichen Zuwendung bzw. der Fall bewusster Selbstschädigung

Ein solcher Sonderfall liegt insbesondere bei den sogenannten Spenden- oder Bettelfällen vor. In diesen Fällen werden z.B. vermeintliche Spenden für einen guten Zweck gesammelt, die sich der Täter dann jedoch entgegen seiner Aussage in die eigene Tasche steckt.

Der Betrugstatbestand entfällt hier nicht bereits deshalb, weil sich der Getäuschte der nachteiligen Wirkung seiner Verfügung bewusst ist. Die Vermögenseinbuße kann nämlich in Spenden- oder Bettelfällen durch Erreichen eines bestimmten, nicht vermögensrechtlichen Zwecks ausgeglichen werden (Zweckverfehlungslehre). Ein Vermögensschaden liegt dann gerade nicht vor.

Wenn aber eine irrtumsbedingte Leistung den ihr immanenten sozialen Zweck verfehlt hat und der Verfügende dies infolge der Täuschung nicht erkannt hat, so liegt demgegenüber ein Vermögensschaden und damit ein Spendenbetrug vor.

Problematisch ist dies, wenn der Zweck nicht vollständig verfehlt, aber weniger erreicht wird, als erwartet. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Spendensammler eine höhere Summe als Provision erhält, als er das beim Sammeln der Spenden behauptet hat – wenn er also beispielsweise behauptet, ehrenamtlich zu arbeiten, obwohl er die Hälfte der Spenden als Provision erhält). Gegebenenfalls ist ein solcher subjektiver Schaden auf Seiten des Spendenden beachtlich, wenn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Ziel des Spenders, wirtschaftliche Werte ausschließlich zur Verfolgung eines sozialen Zwecks zur Verfügung zu stellen, ein wirtschaftlich vernünftiges Interesse darstellt – wenn z.B. also die Höhe Provision des Spendensammlers völlig außer Verhältnis zur eigentlich geleisteten Tätigkeit steht.

dd) Der individuelle Schadenseinschlag

Grundsätzlich wird im deutschen Strafrecht nicht auf einen subjektiven Schadensbegriff abgestellt (s.o.). Geschützt werden also eigentlich nicht enttäuschte Gewinnerwartungen oder die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Opfers, sondern nur das tatsächlich bestehende Vermögen des Opfers.

Nur in wenigen Einzelfällen – wenn objektiv kein Schaden vorliegt – ist das subjektive Schadensempfinden des Opfers mit einzubeziehen. Dies wird dann als „individueller Schadenseinschlag“ bezeichnet. Maßstab für das Vorliegen eines solchen individuellen Schadenseinschlages ist jedoch immer das vernünftige Urteil eines objektiven Dritten und nicht allein das vom Opfer geäußerte Empfinden.

Der BGH hat verschiedene Fallgruppen entwickelt, in denen diese Konstruktion zur Anwendung kommt:

(1) Fallgruppe 1: Die angebotene Leistung ist für den Erwerber nicht (voll) zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck verwendbar.

(2) Fallgruppe 2: Der Erwerber wird durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt. Dies ist im Einzelnen jedoch nicht unumstritten.

(3) Fallgruppe 3: Der Erwerber kann durch die Verpflichtung nicht mehr über die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verbindlichkeiten unerlässlichen Mittel verfügen. Auch dies ist strittig.

e) Kausalität zwischen den Tatbestandsmerkmalen

Zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen muss jeweils Kausalität bestehen. Die Täuschung durch den Täter muss also kausal für den Irrtum des Opfers oder des Dritten sein. Kausal auf dem Irrtum beruhend muss die Verfügung vorgenommen worden sein und diese muss wiederum kausal für den eingetretenen Schaden sein.

2. Subjektiver Tatbestand

Damit das Verhalten des Täters strafrechtlich belangt werden kann, muss dieser auch mit den erforderlichen subjektiven Merkmalen gehandelt haben – also beim Betrug namentlich vorsätzlich und mit der Absicht einer rechtswidrigen (und stoffgleichen) Bereicherung.

a) Vorsatz

Ausreichend für den Vorsatz ist, dass der Täter die Abfolge der Tatbestandsmerkmale in ihrer Form mindestens billigend in Kauf genommen hat (sog. Eventualvorsatz). Eine etwaige Absicht des späteren Ausgleichs der Vermögensminderung beim Opfer durch den Täter bleibt hierbei unberücksichtigt.

b) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung

Hinzutreten muss jedoch die sogenannte Bereicherungsabsicht bzw. die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. § 263 I StGB).

aa) Absicht bezüglich der Bereicherung

Der Täter muss mit Absichtlichkeit im Sinne des sogenannten Dolus directus 1. Grades (Absichtlichkeit) hinsichtlich der Bereicherung von sich oder einem Dritten handeln. Er muss also die Bereicherung für sich oder einen Dritten (dann sog. Drittbereicherungsabsicht) gezielt gewollt haben.

bb) Stoffgleichheit und Vorsatz hierauf

Die gewollte Bereicherung muss im Sinne der Stoffgleichheit die „Kehrseite des Schadens“ sein. Der Schaden muss also ohne Umwege über eine andere Vermögensmasse unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten dem Bereicherten zuwachsen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Bereicherung und Schaden auf ein- und derselben Vermögensverfügung beruhen.

Auf die Stoffgleichheit der Bereicherung muss der Täter wiederum Vorsatz (mindestens) in Form von Eventualvorsatz haben.

Problematisch in diesem Zusammenhang sind vor allem die sogenannten Provisionsfälle, in denen sich der Täter die Provision für einen Vertragsabschluss verschafft, der zwischen dem Getäuschten und einer dritten Person zustande kommt. Hier kommt der erlangte Vorteil des Täters gerade nicht unmittelbar aus der Vermögensmasse des getäuschten Opfers, denn die Provision wird nicht unmittelbar vom Opfer bezahlt, sondern von dem jeweiligen Dritten (z.B. einem Unternehmen), für den der Täter tätig wird. Gelöst wird dieses Problem darüber, dass zumindest eine Drittbereicherungsabsicht zugunsten des provisionsauszahlenden Dritten angenommen wird. Der Vertragsabschluss des Opfers ist hierbei als notwendiges Zwischenziel für die Auszahlung der Provision vom notwendigen Vorsatz des Täters umfasst. Der Betrug findet dann vom Täter zulasten des Opfers, aber zu Gunsten des Dritten statt. Gleichzeitig ist es möglich, dass der Täter (je nach den tatsächlichen Umständen im Einzelfall) einen weiteren Betrug zu seinen Gunsten und zu Lasten des Provisionsauszahlers begeht, wenn die Provision tatsächlich ausgezahlt wird, weil der Auszahlende über den Umstand irrt, dass der vom Täter abgeschlossene Vertrag unanfechtbar ist.

cc) Objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung und Vorsatz hierauf

Die Bereicherung des Täters muss zum einen objektiv rechtswidrig sein. Diese Voraussetzung entfällt insbesondere, wenn der Täter einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die Sache oder Summe hat, um die er bereichert wird. Hier treffen Zivil- und Strafrecht aufeinander, sodass das Strafgericht eine zivilrechtliche Inzidentprüfung eines möglicherweise gegebenen Anspruchs vorzunehmen hätte.

Nach der herrschenden Meinung genügt es für die objektive Rechtswidrigkeit der Bereicherung, wenn ein grundsätzlich bestehender Anspruch jedenfalls anfechtbar wäre.

Auf das Vorliegen dieser objektiven Rechtswidrigkeit muss der Täter wiederum Vorsatz haben. Auch hier reicht der Eventualvorsatz.

II. Rechtswidrigkeit und Schuld

Der Täter müsste nach alledem auch rechtswidrig und schuldhaft handeln. Es dürfen also weder Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe eingreifen.

III. Strafzumessung und Strafverfolgungsvoraussetzungen

Der Strafrahmen beim Betrug umfasst beim Grunddelikt eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

Liegt jedoch ein besonders schwerer Fall nach § 263 III Nr. 1-5 StGB vor, so beträgt die zu verhängende Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter…

1. …gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,


2. …einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,


3. …eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,


4. …seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht oder


5. …einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Das Vorliegen eines solchen Falles liegt im Ermessen des Richters.

Ein Verweis in § 263 IV StGB auf die §§ 243 II, 247, 248a StGB bewirkt, dass ein besonders schwerer Fall jedoch ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat gem. § 243 II StGB auf eine geringwertige Sache bezieht und die Tat in diesem Fall und in Vorfällen im Rahmen der „Familie“ gem. § 247 StGB unter Umständen nur auf Antrag verfolgt wird.

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Strafprozessrecht: Lesen und Versenden von SMS durch den Richter in der Hauptverhandlung ist Grund für Annahme der richterlichen Befangenheit

17.01.2021

In dieser Grundsatzentscheidung vom 17.06 2015 befand der Bundesgerichtshof (2 StR 228/14) über die Unzulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefones durch den Richter in der Hauptverhandlung. Eine solche Handlung würde die Annahme der Befangenheit des Richters rechtfertigen. Irrelevant hierbei ist die Bedeutung der privaten Handynutzung sowie ob der Richter tatsächlich befangen war. Eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 II StPO liege jedenfalls dann vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Dies sei bei der Handynutzung während der Hauptverhandlung zu bejahen – Streifer & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

Strafrecht: BGH zu der Rechtmäßigkeit der sog. „Hörfälle“ – Heimliches Abhören eines Gespräches des Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum der U-Haft

11.12.2020

Ist das heimliche Abhören im Besuchsraum einer Justizvollzugsanstalt strafrechtlich erlaubt? - im vorliegenden Urteil befand der Bundesgerichtshof über die Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft. Das Gespräch fand ohne die übliche erkennbare Überwachung statt. Der Senat kam zu der Erkenntnis, dass ein solches Vorgehen der Ermittlungsbehörden gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße - Einem Verwertungsverbot unterliegen deshalb solche heimlich gewonnene Informationen – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

Verfassungsrecht: Ablehnungsgesuch aufgrund Religionszugehörigkeit offensichtlich unbegründet

16.01.2021

Ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten, dass er mit der Religionszugehörigkeit des Richters begründet, ist offensichtlich unzulässig. Die Religions-und Konfessionszugehörigkeit eines Richters stellt einen allgemeinen Gesichtspunkt i.S.v. § 18 II BVerfG dar, wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht
Artikel zu Betrug

Strafrecht: Fußballwettbetrug durch Spielmanipulation

04.08.2010

Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrags ist in aller Regel di
Betrug

Strafrecht: Betrug zulasten des Vermögens einer Fondsgesellschaft und ihrer Gesellschafter

20.07.2017

Vorangegangene gefährliche Handlungen begründen eine Aufklärungspflicht nicht nur, wenn sie einen objektiven Täuschungscharakter aufweisen.
Betrug

Strafrecht: Gebot im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden ggü. Mitbietern

15.09.2016

Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern.
Betrug

Strafrecht: Betrügerischer Kfz-Monteur bei ebay.Kleinanzeigen

09.09.2016

Das Amtsgericht München hat einen 39-jährigen Reifenmonteur wegen Betrugs in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung verurteilt.
Betrug

Strafrecht: „Ping“-Verfahren ist rechtskräftig

05.05.2014

Das Urteil der 10. Großen Strafkammer des Landgerichts (LG) Osnabrück in dem „Ping"-Verfahren ist nun rechtskräftig.
Betrug