BVerfG: Online-Durchsuchungen unter Auflagen zulässig, NRW-Gesetz jedoch nichtig
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Das Bundesverfassungsgericht hält in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 Online-Durchsuchungen unter Auflagen für zulässig. Das Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet ist jedoch nichtig.
Demnach sei das Ausspähen von Computern nur dann verfassungsgemäß, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut gebe. Dazu gehörten „Leib, Leben und Freiheit der Person“. Gleiches gilt, wenn die Grundlagen oder der Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen bedroht seien. Weiterhin sei die vorherige richterliche Anordnung notwendig.
Die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei DIE LINKE und dreier Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung Nr. 82/2007 vom 27. Juli 2007) waren somit erfolgreich.
Dieses Gesetz verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sei folglich nichtig. Nach dem NRW-Gesetz durfte der Landesverfassungsschutz E-Mails oder Internet-Chats beobachten. Die Behörden konnten auf Festplatten gespeicherte Daten ausspionieren. Auch der Zugriff auf Internet-Telefonate war erlaubt.
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Rechtsanwalt
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