Grundrechtseinschränkungen durch Überwachung

bei uns veröffentlicht am06.09.2006

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Zusammenfassung des Autors
Schranken der Videoüberwachung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten - RA Dirk Streifler - Verfassungsrecht

 

Mit den neusten Meldungen, wie knapp das Land eineRechtsanwalt Dirk Streifler Wirtschaftsrecht Existenzgründung Insolvenzrecht Gesellschaftsrecht Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Strafrecht Berlin Mittem Terroranschlag entgangen ist und wie viel Glück wir doch hatten, dass die in den Koffern versteckten Bomben lediglich aufgrund „dummer“ technischer Fehler nicht detonierten, erfasst Deutschland erneut ein Gefühl der Panik. Mit dieser Angst entfacht auch wieder die Diskussion, ob nicht durch härtere Maßnahmen der Gefahr entgegen gewirkt werden kann.

Eine dieser Maßnahmen ist die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen. Die Bundesregierung fordert eine Ausweitung dieser, was nach einem TNS Infratest für den Spiegel (Ausgabe vom 28.08.2006) 82% der Befragten befürworten würden, wenn es um die Bekämpfung des Terrorismus geht. Welche Auswirkungen aber könnte das haben?

Vom juristischer Standpunkt gesehen, kann in einer solchen Videoüberwachung ein Einschnitt in die Grundrechte eines jeden einzelnen erachtet werden, insbesondere in dessen Persönlichkeitsrecht. Das Persönlichkeitsrecht einer natürlichen Person ist im Gesetz direkt nicht geregelt, vielmehr ist es vom BVerfG aus Art.2 Abs.1 GG und Art.1 Abs.1 GG hergeleitet worden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundvoraussetzungen (BVerfGE 54, 148ff). Vom Schutzbereich wird damit auch das Recht der Selbstdarstellung erfasst, welches dem einzelnen gewährt, sich gegen unerbetene heimliche Wahrnehmung seiner Person wehren zu können. Davon umfasst wird auch der Schutz vor dem heimlichen Abhören und Aufnehmen (BVerfGE 34, 238ff). Zudem beinhaltet es ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das das BVerfG in seinem Volkszählungsurteil wie folgt definierte:

„Bedürfnis des einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“ (BVerfGE 65, 1/41f; 80 367/373).

Eingegriffen wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers doch nicht nur indem er heimlich gefilmt wird, sondern auch dadurch, dass er selber nicht mehr wissen kann, wer wann welche Aufnahmen von ihm macht. Mit diese Unsicherheit wird der Bürger in seiner Freiheit wesentlich gehemmt, was auch das BVerfG in seiner Begründung zum Volkszählungsurteil aufführt.

Eine Beeinträchtigung von Seiten des Staates könnte jedoch gerechtfertigt sein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. So heißt es in Art. 2 Abs.1 2.Hbs „soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“, womit ein Eingriff von Seiten des Staates generell möglich ist, solange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Im Sinne der praktischen Konkordanz muss dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen, dem Recht der Allgemeinheit auf Sicherheit, zugeordnet werden, so dass sich beide möglichst weitgehend entfalten können.

Informationelles Selbstbestimmungsrecht vs. Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, heißt es dann und um eine Abwägung kommt man nicht herum.

Verhältnismäßig ist der Eingriff wiederum, wenn der Staat damit einen legitimen Zweck verfolgt, der Eingriff geeignet und erforderlich ist um den Zweck zu erreichen und er auch angemessen ist.

Von den Befürwortern der Videoüberwachung wird aufgeführt, dass dadurch zum einen die Kriminalitätsrate zurückgehen wird. Doch garantiert ist das nicht, wie die Erfahrungen in London zeigen. Auch der Hoffnung vieler - Terroranschläge könnten verhindert werden - kann die Aussage des BKA- Präsidenten Jörg Ziercke „wir verhindern dadurch keinen Anschlag“ entgegengehalten werden. Vielmehr, so Ziercke, dienen die Aufnahmen als Aufklärungs- und Beweismaterial. Ob dieser generalpräventive Zweck allein reicht um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bürgers zu rechtfertigen, kann nicht generell beantwortet werden. Das BVerfG hat in derartigen Fällen bislang im Zweifel immer für den Datenschutz entschieden.

Videoüberwachung ist zur Erreichung dieses Zwecks zumindest teilweise geeignet. Fraglich ist jedoch, ob sie erforderlich ist. Bei der Frage der Erforderlichkeit ist zu berücksichtigen, dass nicht die Videoüberwachung an sich in Frage gestellt wird, sondern jede einzelne Kamera auf ihre Erforderlichkeit hin untersucht werden muss.

Ausschlaggebendes Kriterium ist aber die Angemessenheit, d.h. die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Rechtsgrundlage de lege lata ist das Bundesdatenschutzgesetz. In § 6 b BDSG wird ausgeführt, wann genau eine Videoüberwachung öffentlicher Räume zulässig sein soll. Nach § 6b Abs.1 Nr.3 BDSG ist das dann der Fall, wenn die Überwachung der Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke dient. Im Rahmen des verfolgten Zwecks dürfen die Aufnahmen dann auch gem. § 14 Abs.1 BDSG gespeichert werden, wobei eine Speicherung nur solange gerechtfertigt ist, als sie dem Aufzeichnungszweck dient. Nach der Verwirklichung des Aufzeichnungszwecks sind sie damit unverzüglich zu löschen.

Abschließend kann damit festgestellt werden, dass Überwachungskameras in jedem Fall Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bürger darstellen.  Sie sind gerechtfertigt, wenn konkrete Gefährdungssituationen bestehen.

Dem Recht auf Privatsphäre wir insoweit Rechnung zu tragen sein, dass die gespeicherten Daten nur zuverlässigen Personen und nur für die vorher definierten Zwecke zugänglich gemacht werden und unverzüglich nach Zweckerreichung, d.h. nach dem Zeitraum, innerhalb dessen ein Terroranschlag entdeckt werden kann, gelöscht werden.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


Gesetze

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3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 14 Aufgaben


(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben, 1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2

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(1) Die oder der Bundesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben,

1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Deutschen Bundestag und den Bundesrat, die Bundesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2016/680erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken,
10.
Beratung in Bezug auf die in § 69 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und
11.
Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses zu leisten.
Im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)2016/680nimmt die oder der Bundesbeauftragte zudem die Aufgabe nach § 60 wahr.

(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Aufgabe kann die oder der Bundesbeauftragte zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an den Deutschen Bundestag oder einen seiner Ausschüsse, den Bundesrat, die Bundesregierung, sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit richten. Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, eines seiner Ausschüsse oder der Bundesregierung geht die oder der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach.

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(4) Die Erfüllung der Aufgaben der oder des Bundesbeauftragten ist für die betroffene Person unentgeltlich. Bei offenkundig unbegründeten oder, insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung, exzessiven Anfragen kann die oder der Bundesbeauftragte eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die oder der Bundesbeauftragte die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.