Strafprozessrecht: Polizei sucht Verurteilten – Wohnungsdurchsuchung ist dennoch rechtswidrig

erstmalig veröffentlicht: 24.08.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

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Zusammenfassung des Autors

Auf der Suche nach einem Täter, der sich der Vollstreckung seiner Jugendstrafe nicht gestellt hatte, durchsuchte die Polizei die Wohnung seiner Schwester ohne richterliche Anordnung. Diese Durchsuchung war rechtswidrig, weil der gegen den Täter erlassene Haftbefehl keine ausreichende richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung eines Dritten darstellt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin 

Der Verurteilte, gegen den eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt wurde, ist der Bruder der von der Durchsuchung betroffenen Klägerin. Knapp einen Monat nach dem eigentlichen Vollstreckungsdatum der Freiheitsstrafe durchsuchte die Polizei die Wohnung der Schwester, weil sie hofften, den Verurteilten dort aufzufinden – ohne Erfolg. 

I. Wann ist eine Durchsuchung zulässig?

Wohnungsdurchsuchungen können sowohl bei Beschuldigten (§ 102 StPO) als auchbei anderen Personen (§ 103 StPO) durchgeführt werden. Zur Zulässigkeit dieser Maßnahme müssen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. 

1. Wohnungsdurchsuchungen bei Beschuldigten (gem. § 102 StPO)

Eine Durchsuchung in der Wohnung (und in anderen dieser Person zuzuordnenden Räume und/oder Sachen) ist möglich, wenn:

-    diese Person einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist und 

-    Zweck der Durchsuchung die Ergreifung des Beschuldigten ist oder 

-    die Auffindung von Beweismitteln vermutet werden kann. 

Zwingende Voraussetzung ist entweder eine richterliche Anordnung oder bei „Gefahr im Verzug“ eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen. 

„Gefahr im Verzug“ bezeichnet eine Situation, in der ein Schaden droht einzutreten bzw. Beweismittel drohen verloren zu gehen, wenn nicht unmittelbar gehandelt wird. 

Im Falle eines bereits erlassenen Haftbefehls i.S.d. § 457 StPO kann eine Durchsuchung zum Zwecke des Ergreifens des Verurteilten auch ohne gesonderte richterliche Durchsuchungsanordnung durchgeführt werden. 

2. Wohnungsdurchsuchungen bei anderen Personen (gem. § 103 StPO)

Grundsätzlich können auch Wohnungsdurchsuchungen bei nicht beschuldigten Personen durchgeführt werden. 

Dies ist zu folgenden Zwecken möglich:

-    zur Ergreifung eines Beschuldigten 

-    zur Verfolgung von Spuren einer Straftat 

-    zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände 

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind hier jedoch etwas strenger: 

So ist eine Durchsuchung bei einem Dritten nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet oder (in Fällen der Ergreifung eines Verdächtigen im Bereich schwerer staatsgefährdender Gewalttaten bzw. des Terrorismus) sich die zu durchsuchende Wohnung in einem Gebäude befindet, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

Außerdem können Räume durchsucht werden, in denen der Täter ergriffen wurde oder die er während seiner Verfolgung betreten hat. 

Besonders wichtig ist auch hier die Voraussetzung der richterlichen Anordnung. Ist diese nicht im Vorhinein gegeben, so muss zumindest „Gefahr im Verzug“ vorliegen. Dann können auch die Staatsanwaltschaft und ggf. ihre Ermittlungspersonen die Anordnung zur Durchsuchung erlassen. 
Der Haftbefehl gegen einen Verurteilten reicht im Falle der Wohnungsdurchsuchung einer anderen Person jedoch nicht für die Zulässigkeit der Maßnahme. 

Natürlich kann die von der Durchsuchung betroffene Person auch ihre Einwilligung zur Durchsuchung geben und damit die Zulässigkeit der selbigen selbst bestimmen.

II. Gericht erklärt polizeiliche Wohnungsdurchsuchung für rechtswidrig 

Das OLG Brandenburg entschied in diesem Fall, dass die bei der Klägerin durchgeführte Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung und ohne Einwilligung der Klägerin rechtswidrig war. 

Des Weiteren gestatte die Tatsache, dass nach einem zu ergreifenden Täter gesucht wurde, nicht auch die Durchsuchung einer Wohnung von Dritten (§ 103 StPO). Der Vollstreckungsbefehl gegen den Bruder der Betroffenen stelle laut Gericht keine hinreichende richterliche Anordnung im Sinne der §§ 105 Abs. 1 S. 1, 103 StPO dar. 

Der Gesuchte solle sich zwar zeitweise bei der Klägerin aufgehalten und dort auch übernachtet haben. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass er nicht selbst Inhaber oder Bewohner der Wohnung gewesen ist. 

Für eine rechtmäßige Durchsuchung wäre also gem. § 105 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 103 Abs. 1 S. 2 StPO entweder eine richterliche Anordnung oder zumindest „Gefahr in Verzug“ nötig gewesen. Beides war hier jedoch nicht gegeben. 

Das OLG Brandenburg hat mit Beschluss vom 21.01.2019 – 2 VAs 7/18 – entschieden:

Tenor: 

Es wird festgestellt, dass die polizeiliche Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin ... vom 3. Oktober 2017 zur Auffindung des Verurteilten ... rechtswidrig war.

Die Kosten und die in dem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin fallen der Staatskasse zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe: 

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift .... Gegen ihren Bruder ... hat das Amtsgericht Bad Liebenwerda - Rechtspflegerin - am 26. Juli 2017 einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen, nachdem sich dieser trotz entsprechender Ladung zum Antritt der gegen ihn verhängten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Juli 2015  nicht gestellt hat.

Am 3. Oktober 2017 gegen 8:00 Uhr durchsuchten Polizeibeamte zum Vollzug des Haftbefehls die Wohnung der Antragstellerin. Der Verurteilte wurde dabei nicht angetroffen.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten polizeilichen Maßnahme erhoben. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat durch Beschluss vom 20. September 2018 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache unter Verweis auf § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an das Brandenburgische Oberlandesgericht verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels erforderlichen Feststellungsinteresses als unzulässig zu verwerfen.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

Dabei kann offen bleiben, ob hinsichtlich der angegriffenen Wohnungsdurchsuchung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht statthaft und damit vorrangig wäre, denn der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist aufgrund der insoweit bindenden Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts gegeben.

Entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Auffassung fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Antragstellerin macht mit der Beanstandung der Wohnungsdurchsuchung einen Grundrechtseingriff geltend, hinsichtlich dessen eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, denn der Verurteilte ist nach Inhaftierung und Vollstreckung eines Teils seiner Strafe durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 16. April 2018  gegen Auflagen und Weisungen zur Bewährung aus der Haft entlassen worden, so dass sich eine vergleichbare, womöglich erneut zu einer Wohnungsdurchsuchung bei der Antragstellerin führende Situation ergeben könnte.

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die ohne ihre Einwilligung oder richterliche Anordnung vollzogene Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin war rechtswidrig.

Der Vollstreckungshaftbefehl gegen den Verurteilten stellte hierfür keine ausreichende richterliche Anordnung im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1, § 103 StPO dar. Auch wenn der durch den Rechtspfleger zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erlassene Haftbefehl  es im Hinblick auf die zu Grunde liegende Verurteilung gestattet, auch ohne eine gesonderte richterliche Durchsuchungsanordnung zu Ergreifung des Täters dessen Wohnung zu durchsuchen, gilt dies nicht für Durchsuchungen bei Dritten: Entsprechende Haftbefehle bzw. Verurteilungen umfassen nicht auch die Anordnung der Durchsuchung fremder Wohnungen. So verhält es sich hier. Der Verurteilte war nicht Inhaber oder Bewohner der durchsuchten Räumlichkeiten. Dass er sich bei der Antragstellerin zeitweise aufgehalten hat und dort auch regelmäßig übernachtet haben soll, ändert daran nichts.

Die Antragstellerin hat auch nicht in die Durchsuchung ausdrücklich eingewilligt bzw. wirksam auf die Ausübung ihres Grundrechts aus Art. 13 GG verzichtet. Dass sie die Maßnahme letztlich ohne Widerstand geduldet hat, genügt insoweit nicht. Es lag ersichtlich auch keine Gefahr im Verzug vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1 EGGVG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 36 Abs. 2 GNotKG

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[BM/ts]

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


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(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter

Strafprozeßordnung - StPO | § 103 Durchsuchung bei anderen Personen


(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,

Strafprozeßordnung - StPO | § 457 Ermittlungshandlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungshaftbefehl


(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke. (2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergang

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Referenzen

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) § 161 gilt sinngemäß für die in diesem Abschnitt bezeichneten Zwecke.

(2) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.

(3) Im übrigen hat in den Fällen des Absatzes 2 die Vollstreckungsbehörde die gleichen Befugnisse wie die Strafverfolgungsbehörde, soweit die Maßnahmen bestimmt und geeignet sind, den Verurteilten festzunehmen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die Dauer der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe besonders Bedacht zu nehmen. Die notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.