Verfassungsrecht: Ablehnungsgesuch aufgrund Religionszugehörigkeit offensichtlich unbegründet

erstmalig veröffentlicht: 16.01.2021, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten, dass er mit der Religionszugehörigkeit des Richters begründet, ist offensichtlich unzulässig. Die Religions-und Konfessionszugehörigkeit eines Richters stellt einen allgemeinen Gesichtspunkt i.S.v. § 18 II BVerfG dar, wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht


In einem gegen ihn laufenden Verfahren hofft ein Angeklagter natürlich auf seinen bestmöglichen Ausgang. So kann es schnell mal passieren, dass dieser den Richter aufgrund gewisser Äußerungen oder Umständen für nicht objektiv und unvoreingenommen hält und diesen aus dem Prozess ausgeschlossen haben möchte. Doch nicht jede Bedenken rechtfertigen Bedenken gegen die Unabhängigkeit und Neutralität des Richters: 

§ 18 BVerfGG regelt die Ausschließung eines Richters des Bundesverfassungsgerichts aus dem Prozess – er lautet: 


(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er
 1. 
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
 2. 
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht
 1. 
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
 2. 
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.
 
Im strittigen Verfahren lehnte die Beschwerdeführerin zwei im Verfahren sitzende Richter wegen Befangenheit nach § 18 II ab. Diesen Antrag stützte sie darauf, dass die Richter katholischer Konfession seien. Sie führte aus, dass diese dazu nicht fähig seien, in einem Verfahren, dass sich gegen den katholischen Betriebsarzt ihres früheren Arbeitsgebers richte, unparteiisch und vorurteilslos zu entscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unzulässig. Die Begründung sei zum Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es vielmehr keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters – dieser wird in der Folge auch nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die Religionszugehörigkeit stelle – ebenso wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei – kein Befangenheitsgrund dar, § 18 II BVerfGG
Vielmehr sei einer der beiden Richter zur Entscheidung gar nicht berufen.

Haben Sie Fragen zum Thema Strafrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Dirk Streifler auf und lassen Sie sich fachkundig beraten. 

[E.K.]


Verwerfung von Richterablehnungsgesuchen und Nichtannahmebeschluss: Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheitungeeignet

Orientierungssatz

1a. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist der abgelehnte Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl BVerfG, 02.05.2006, 1 BvR 698/06, BVerfGK 8, 59 <60>). 

1b. Offensichtlich unzulässig ist auch ein Ablehnungsgesuch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl BVerfG, 15.12.1988, 1 BvR 1487/87). 

1c. Die Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters stellt einen ähnlich "allgemeinen Gesichtspunkt" iSd § 18 Abs 2 BVerfGG dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl VerfGH München, 17.07.2000, Vf. 3-VII-99, NVwZ 2001, 917); für sich allein kann sie die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (für die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei vgl BVerfG, 07.12.1976, 1 BvR 460/72, BVerfGE 43, 126<128>; zur Beachtlichkeit der Wertung des § 18 Abs 2 BVerfGG im Rahmen von § 19 BVerfGG vgl BVerfG, 13.05.1953, 1 BvR 344/51, BVerfGE 2, 295 <297>). 

1d. Schließlich kann auch de pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG begründen (vgl BVerfG, 22.04.2009, 1 BvR 887/09). 

2. Hier:
2a. Die Ablehnungsgesuche der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unzulässig. Der Richter Eichberger gehört der zuständigen Kammer nicht an; die katholische Konfession der Richter Kirchhof und Masing ist - wie dargelegt - ebenfalls zur Begründung der Ablehnungsgesuche ungeeignet.

2b. Mangels hinreichend substantiierter Begründung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz durch das Landesarbeitsgericht in einem Verfahren, in dem sie den Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers mit der Begründung, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erlitten zu haben, auf Schadensersatz verklagt hat. Mit Schreiben vom 26. März 2012 hat die Beschwerdeführerin den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie begründet dies damit, dass die Richter katholischer Konfession seien. Sie seien daher nicht in der Lage, in einem Verfahren, das sich gegen den katholischen Betriebsarzt ihres früheren Arbeitgebers, eines als katholischer Tendenzbetrieb geführten Krankenhauses, richte, unparteiisch und vorurteilslos zu urteilen. Außerdem hätten die Richterihre Befangenheit gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren über eine andere von ihr eingereichte Verfassungsbeschwerde dokumentiert. In jenem Verfahren habe sie die Richter aus anderen Gründen abgelehnt. Die Richter hätten ihr Ablehnungsgesuch unter Verstoß gegen das Willkürverbot als rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig abgelehnt.

II.

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof sowie die Richter Eichberger und Masing ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59<60>). 

a)Im Hinblick auf den Richter Eichberger ergibt sich die offensichtliche Unzulässigkeit daraus, dass der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -). Der Richter Eichberger gehört der 3. Kammer des Ersten Senates nicht an.

b) Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof und des Richters Masing auf deren katholische Konfession sowie ihre Mitwirkung an der Entscheidung über erfolglos gebliebene frühere Anträge der Beschwerdeführerin.

Ebenso wenig, wie die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 2, 295<297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>), ist dies bei seiner Religions- oder Konfessionszugehörigkeit der Fall. Diese stellt im Sinne des § 18 Abs. 2 BVerfGG einen ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt dar wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juli 2000 - Vf.3-VII-99 -, NVwZ 2001, S. 917). Die Wertung dieser Vorschrift ist auch im Rahmen von § 19 BVerfGG zu beachten (vgl. BVerfGE 2, 295<297>).
Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren derselben Beschwerdeführerin kann ferner die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht und ist daher unzulässig. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
 
Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 18


(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er 1. an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 19


(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Ablehnung ist zu

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Strafrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Strafprozessrecht

Strafprozessrecht: Welche richterlichen Äußerungen rechtfertigen Zweifel an seine Unvoreingenommenheit?

16.01.2021

Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick, welche richterlichen Äußerungen einen Ausschluss des Richters aus dem Verfahren verursacht haben. Nicht jeder Verdacht über die Unvoreingenommenheit des Richters ist begründet. Die Äußerung muss immer in dem Kontext betrachtet werden, in dem sie geäußert worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler. Rechtsanwalt für Strafrecht

Strafrecht: Bandido-Fall - Beweisverwertungsverbot bei verdecktem Verhör

11.12.2020

Können die Aussagen aus einem Verhör verwertet werden, wenn ein Polizist nicht offen ermittelt? Ist das fair? Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gebietet, dass ein Beschuldigter nicht aktiv zu seiner Strafverfolgung und Überführung beitragen muss. Gemäß § 136 I StPO steht es ihm frei, sich zu seiner Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache aussagen. Tritt ein Polizeibeamter nicht offen auf, so kann dieser Grundsatz nicht grenzenlos gewährt werden. Wie ist eine solche Situation rechtlich zu bewerten? Die Antwort darauf lesen Sie in folgendem Artikel – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht

6. Zeugnisverweigerungsrechte

03.02.2012

Die Zeugnisverweigerungsrechte der Strafprozessordnung - Strafverteidiger in Berlin - Rechtsanwalt Dirk Streifler - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Strafprozessrecht

Strafrecht: Keine Strafverschärfung wegen Schädigung der Solidargemeinschaft der Steuerzahler

25.06.2019

Grundsätzlich spielt die Person des Geschädigten bei der Strafzumessung hinsichtlich § 46 Abs. 3 StGB keine Rolle, es sei denn die Straftat trifft den Geschädigten aufgrund von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen besonders hart – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Strafprozessrecht: Wann können persönliche Beziehungen zum Richter einen Befangenheitsgrund begründen?

16.01.2021

Zwischen unterschiedlichen Graden persönlicher oder beruflicher Beziehung zum Richter muss unterschieden werden, um gerechtfertigte Zweifel über seine Objektivität zu hegen. In diesem Artikel lesen Sie, wann ein Richter aufgrund der Vermutung der Befangenheit aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde und unter welchen Voraussetzungen ein solches Ablehnungsgesuch als unbegründet verwiesen worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht
Artikel zu Strafrecht

Gesetze zum Strafrecht

08.01.2008

Strafverteidiger in Berlin Mitte - BSP Rechtsanwälte
Strafrecht

12.3 Geheimnisverrat nach dem KWG - § 55a KWG

23.06.2010

Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Strafrecht

Strafrecht: Die Hörfallen-Entscheidung - Polizeilich veranlaßtes Telefongespräch mit dem Tatverdächtigten

14.12.2020

Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

Strafrecht: BGH bestätigt im Berliner Raser-Fall das Mordurteil des den Unfall verursachenden Angeklagten und verwirft das Mordurteil gegen den anderen Angeklagten

31.07.2020

Autofahrer, die ein illegales Wettrennen im Straßenverkehr mit dem Willen, das Rennen zu obsiegen, durchführen, können sich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe strafbar machen. Wie ein bedingter Vorsatz in solchen Raserfällen das Mordurteil begründen und damit auch eine Abgrenzung zur fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge geschaffen werden kann, prüft der 4.Strafsenat im folgendem Urteil (4 StR 482/19) vom 18. Juni 2020. In diesem Artikel lesen Sie, wieso der BGH das Mordurteil des einen Angeklagten bestätigt, das des anderen aber aufhebt und zurück an das Landgericht Berlin verweist. – Streifler & Kollegen – Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht

Strafprozessrecht: Welche richterlichen Äußerungen rechtfertigen Zweifel an seine Unvoreingenommenheit?

16.01.2021

Dieser Artikel bietet Ihnen einen Überblick, welche richterlichen Äußerungen einen Ausschluss des Richters aus dem Verfahren verursacht haben. Nicht jeder Verdacht über die Unvoreingenommenheit des Richters ist begründet. Die Äußerung muss immer in dem Kontext betrachtet werden, in dem sie geäußert worden ist - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler. Rechtsanwalt für Strafrecht
Artikel zu Strafbarkeit

Strafrecht: Die Hörfallen-Entscheidung - Polizeilich veranlaßtes Telefongespräch mit dem Tatverdächtigten

14.12.2020

Erlangt eine Privatperson, die auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigten ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht spricht, Informationen zum Untersuchungsgegenstand, dürfen diese verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht sowie die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

Strafrecht: Bandido-Fall - Beweisverwertungsverbot bei verdecktem Verhör

11.12.2020

Können die Aussagen aus einem Verhör verwertet werden, wenn ein Polizist nicht offen ermittelt? Ist das fair? Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit gebietet, dass ein Beschuldigter nicht aktiv zu seiner Strafverfolgung und Überführung beitragen muss. Gemäß § 136 I StPO steht es ihm frei, sich zu seiner Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache aussagen. Tritt ein Polizeibeamter nicht offen auf, so kann dieser Grundsatz nicht grenzenlos gewährt werden. Wie ist eine solche Situation rechtlich zu bewerten? Die Antwort darauf lesen Sie in folgendem Artikel – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht

Strafprozessrecht: Lesen und Versenden von SMS durch den Richter in der Hauptverhandlung ist Grund für Annahme der richterlichen Befangenheit

17.01.2021

In dieser Grundsatzentscheidung vom 17.06 2015 befand der Bundesgerichtshof (2 StR 228/14) über die Unzulässigkeit der Nutzung eines Mobiltelefones durch den Richter in der Hauptverhandlung. Eine solche Handlung würde die Annahme der Befangenheit des Richters rechtfertigen. Irrelevant hierbei ist die Bedeutung der privaten Handynutzung sowie ob der Richter tatsächlich befangen war. Eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 II StPO liege jedenfalls dann vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit beeinflussen kann. Dies sei bei der Handynutzung während der Hauptverhandlung zu bejahen – Streifer & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

Strafrecht: BGH zu der Rechtmäßigkeit der sog. „Hörfälle“ – Heimliches Abhören eines Gespräches des Beschuldigten mit seiner Ehefrau im Besuchsraum der U-Haft

11.12.2020

Ist das heimliche Abhören im Besuchsraum einer Justizvollzugsanstalt strafrechtlich erlaubt? - im vorliegenden Urteil befand der Bundesgerichtshof über die Frage der Zulässigkeit einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum in der Untersuchungshaft. Das Gespräch fand ohne die übliche erkennbare Überwachung statt. Der Senat kam zu der Erkenntnis, dass ein solches Vorgehen der Ermittlungsbehörden gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße - Einem Verwertungsverbot unterliegen deshalb solche heimlich gewonnene Informationen – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

StPO: BGH erklärt legendierte Polizeikontrollen für grundsätzlich zulässig – 2 StR 247/16

27.01.2021

In dieser Grundsatzentscheidung erklärte der BGH legendierte Polizeikontrollen für grundsätzlich zulässig: In Situationen, in denen sowohl repressives als auch präventives polizeiliches Handeln in Betracht kommt, bleiben strafprozessuale und gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Polizei darf auch während eines laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen bestimmt sich nach dem Gedanken des hypothetischen Ersatzeingriffes nach § 161 III 1 StPO. Dieser Gedanke verhindert u.a. eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Anordnungsvoraussetzungen der strafprozessualen Eingriffsmaßnahme durch die Wahl der Maßnahme - Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Anwalt für Strafrecht

Referenzen

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er

1.
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft führt oder führte, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
2.
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.

(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familienstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.

(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht

1.
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
2.
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann.

(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich, wenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.

(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung oder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt, wird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertreter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.