Verkehrsstrafrecht: Kraftfahrzeugrennen: „Autoposen“ ist kein Kraftfahrzeugrennen

erstmalig veröffentlicht: 17.09.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Eine sog. „Poserfahrt“ ist kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des Strafgesetzbuchs – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg im Falle eines Autofahrers, der wegen eines illegalen Kraftfahrzeugrennens angeklagt war. Die Polizei hatte ihn beobachtet, als er mit seinem Audi R8 an einer roten Ampel neben einem Lotus Sport 135R stand. Beide Fahrzeuge ließen die Motoren aufheulen. Als die Ampel Grün zeigte, fuhren beide mit hoher Drehzahl los. Dies wiederholten beide Fahrzeugführer an mehreren Ampeln hintereinander. Das Amtsgericht hat darin die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen gesehen. 

Das OLG hat das Urteil aufgehoben. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich nicht zwingend um ein Straßenrennen, sondern insbesondere auch um eine Schaufahrt ohne wettbewerblichen Hintergrund gehandelt haben könnte. Dabei komme es den Beteiligten nicht auf ein Kräftemessen mit ihren Fahrzeugen im eigentlichen Sinne an. Sie würden alleine durch ihre Fahrweise die Aufmerksamkeit von Passanten zu erheischen versuchen. Ziel sei es, ihre Fahrzeuge optisch und akustisch in Szene zu setzen und sich zu profilieren. Auch habe das Amtsgericht nicht dargelegt, dass der Betroffene das „Rennen“ mit dem anderen Kraftfahrzeugführer zumindest durch kurzen kommunikativen Akt abgesprochen habe. 

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit  Beschluss vom 05.07.2019 – 2 RB 9/19 - 3 Ss-OWi 91/18 – entschieden:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, Abteilung 949, vom 23. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, und die Sache wird zu erneuter Verhandlung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zu rückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 23. April 2018 gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen eine Geldbuße in Höhe von 800 EUR festgesetzt und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt.

Der Betroffene hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrer Zuschrift der nicht ausgeführten Sachrüge des Betroffenen insoweit beigetreten, als dass nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht von einem Rennen im Rechtssinne ausgegangen werden könne, und beantragt mit dem Rechtsbeschwerdeführer, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hamburg-St.Georg zurückzuverweisen.

Die zulässige, insbesondere statthafte  sowie fristgerecht eingelegte und begründete  Rechtsbeschwerde hat mit der allgemein erhobenen Sachrüge - vorläufigen - Erfolg

Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil halten sachlichrechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt zu Recht hat allerdings das Amtsgericht auf den festgestellten Sachverhalt vom 29. September 2017 die Vorschriften der nachfolgend zum 13. Oktober 2017 außer Kraft getretenen §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO angewandt. Dies entspricht dem in §§ 2 Abs. 3 StGB, 4 Abs. 3 OWiG zum Ausdruck kommenden Meistbegünstigungsprinzip, da die Teilnahme an einem unerlaubten Rennen mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch das Sechsundfünfzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. September 2017  - die Unrechtskontinuität wahrend - zum Straftatbestand erhoben worden und in § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht ist.

2. Indes ergeben die schriftlichen Gründe des angefochtenen Urteils nicht, dass der Betroffene an einem solchen Rennen teilgenommen hat und beruhen die getroffenen Feststellungen auf einer in Teilen durchgreifend fehlerhaften Beweiswürdigung.

a. Zutreffend geht die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass die amtsgerichtlichen Feststellungen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr nicht tragen.

aa. Das Amtsgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Am 29. September 2017 gegen 21.20 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW vom Typ Audi R 8 die Wandsbeker Chaussee, wo er ab Höhe Ritterstraße an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen wissentlich teilnahm. Nachdem er sich bei Rotlicht der Lichtzeichenanlage an die Haltelinie vorgetastet hatte, nahm der Betroffene Kontakt zu dem Führer eines direkt neben ihm stehenden Kraftfahrzeuges vom Typ Lotus Sport 135R auf. Bei Grünlicht beschleunigten beide Fahrzeuge gemäß vorangehend ausdrücklich oder konkludent getroffener Verständigung mit einem Schnellstart, hoher Drehzahl und quietschenden Reifen. Unter Ausbeschleunigung der Gänge fuhren sie bis zur nächsten Rotlicht zeigenden Ampel in Höhe Wartenau. Dieses Verhalten wiederholten sie über eine Gesamtstrecke von 1,4 km noch zwei weitere Male.

bb. In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für den Inhalt der Urteilsgründe kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen folglich so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann. Dabei ist die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen unerlässlich, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden.

cc. Diesen Anforderungen werden die schriftlichen Urteilsgründe nicht gerecht. Sie ergeben nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Kraftfahrzeugrennens erfüllt sind.

 Ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO a. F. ist ein Wettkampf von mindestens zwei Verkehrsteilnehmern - wenigstens auch - um die höchste Geschwindigkeit , wobei auch "Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten" bereits dem Rennbegriff unterfallen . Reine Leistungsprüfungsfahrten können auch dann unter den Rennbegriff fallen, wenn es den beteiligten Kraftfahrzeugführern nicht um die Ermittlung eines Siegers, sondern auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Im Übrigen müssen die Beteiligten keine "absoluten" Höchstgeschwindigkeiten anstreben. Es reicht vielmehr aus, dass sie das Beschleunigungspotential ihrer Fahrzeuge vergleichen.

 Daran gemessen füllen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite den Tatbestand nicht aus. Das Amtsgericht hat zwar unter Verwendung des tatbestandlichen Rechtsbegriffs ausgeführt, der Angeklagte habe wissentlich an einem "Kraftfahrzeugrennen" teilgenommen, ohne indes diese Wertung hinreichend mit Tatsachen zu unterlegen und dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Begriff in seinem Bedeutungsgehalt vollständig erfasst und zutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angewandt worden ist. Das Amtsgericht zeigt nicht auf, mit welchem konkreten Willen der Betroffene gehandelt hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen. Es liegt zwar durchaus nahe, dass es den beteiligten Fahrzeugführern im Sinne der erforderlichen gemeinsamen Zwecksetzung darum gegangen sein kann, in einem "Kräftemessen" um Höchstgeschwindigkeiten einen Sieger zu ermitteln oder jedenfalls die Leistungsfähigkeit ihrer Fahrzeuge zu vergleichen. Dies ergibt sich aber auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit der erforderlichen Sicherheit und versteht sich auch nicht von selbst. Nicht ausschließbar kann es sich nach der subjektiven Vorstellung des Betroffenen insbesondere um eine Schaufahrt ohne kompetetiven Hintergrund gehandelt haben, bei der es den Beteiligten darauf ankam, durch ihre Fahrweise Aufmerksamkeit zu erheischen, um ihre Fahrzeuge optisch und akustisch voreinander oder anderen Verkehrsteilnehmern in Szene zu setzen. Der festgestellte äußere Geschehensablauf ist mit einer solchen Willensrichtung noch zwanglos zu vereinbaren, zumal das Amtsgericht keine weiteren Indiztatsachen festgestellt hat, die - wie etwa Überholmanöver, Spurwechsel oder scharfes Bremsen vor den Rotlicht gebenden Lichtzeichenanlagen - den Eindruck eines Leistungswettbewerbes in einem Maße hätten verdichten können, das jede andere Deutungsalternative ausschlösse.

b. Überdies genügt die Beweiswürdigung den sachlich-rechtlichen Anforderungen in einem entscheidenden Punkt nicht und hält daher der Überprüfung nicht stand.

aa. Die Würdigung der erhobenen Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Gegenstand der beschwerderechtlichen Überprüfung können insoweit nur Rechtsfehler der Beweiswürdigung sein . Die Überzeugung des Gerichts muss insbesondere auf einer Beweiswürdigung beruhen, die frei von Widersprüchen, Lücken und Verstößen gegen Denkgesetze, allgemein gültige Erfahrungssätze oder den Grundsatz "in dubio pro reo" ist 

bb. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich die amtsgerichtliche Beweiswürdigung als durchgreifend lückenhaft. Die Urteilsgründe ergeben nicht, worauf sich die Überzeugung stützt, der Betroffene habe mit dem weiteren Beteiligten Kontakt aufgenommen und das nachfolgende Geschehen verabredet. Hierzu haben die einzig gewürdigten und als übereinstimmend wiedergegebenen Aussagen der Polizeizeugen Henkel und Behrendt nichts erbracht. Die Zeugen haben vielmehr angegeben, eine verbale oder gestische Kontaktaufnahme zwischen den Beteiligten nicht gesehen zu haben, so dass - mangels weiterer Erörterungen - das Urteil eine solche Kontaktaufnahme nicht nachprüfbar belegt.

cc. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, da schon nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Amtsgericht die Kontaktaufnahme als objektive Indiztatsache berücksichtigt und seine Überzeugung, der Betroffene habe vorsätzlich an einem Rennen teilgenommen, auch darauf gestützt hat. Dies gilt um so mehr, als sich nach den - floskelhaft knappen - Ausführungen des Amtsgerichts die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehen ergeben haben.

3. Wegen der dargelegten Rechtsfehler hebt der Senat das amtsgerichtliche Urteil gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 und 2 StPO mit den Feststellungen auf. Auf die weiteren von dem Betroffenen erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an.

Eine eigene Sachentscheidung des Senates nach § 79 Abs. 6 OWiG kommt hier wegen der neu zu treffenden Feststellungen nicht in Betracht.

Der Senat verweist die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zurück, weil es nicht als erforderlich erscheint, dass die Überprüfung und Neubescheidung nach der Urteilsaufhebung durch eine andere Abteilung erfolgt.

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Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

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Referenzen

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.