Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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21.10.2019 06:21

Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern muss ein Ausschluss von Übernachtungen besonders gerechtfertigt werden, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
24.05.2018 07:33

Besteht eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
14.05.2018 15:50

Die Kosten für einen Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsGrundsteuer
02.05.2018 10:54

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
SubjectsGrundsteuer
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published on 28.10.2022 18:14

Das Gericht fällt auf die irreführende Etikettierung der Gen-Spritze als "Impfung" herein und fällt eine historisch naive und peinliche Fehlentscheidung.
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Das Gericht fällt auf die irreführende Etikettierung der Gen-Spritze als "Impfung" herein und fällt eine historisch naive und peinliche Fehlentscheidung.

published on 05.05.2022 11:13

Streitgegenständlich ist die überlange Verfahrensdauer eines familiengerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin begehrte einen Entschädigungsanspruch des beklagten Landes. In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gilt das Vorrang- und Bes
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Streitgegenständlich ist die überlange Verfahrensdauer eines familiengerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin begehrte einen Entschädigungsanspruch des beklagten Landes. In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gilt das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155b FamFG) mithin sind sie zügig zu führen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des betroffenen Elternteils in seinem Recht auf Umgang mit seinem Kind (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1684 Abs. 1 BGB) und seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) kommt bei einer erheblichen Verfahrensverzögerung in Betracht, die nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Erhöhung eines gesetzlichen Pauschalsatzes rechtfertigen kann. 

Bestätigt durch das Oberlandesgericht Koblenz hat das beklagte Land der Klägerin im Entschädigungsverfahren eine Entschädigung iHv 3.700€ wegen der Langsamkeit des Gerichts zugesprochen. Diese Entschädigung sah die Klägerin jedoch für eine Verfahrensverzögerung von insgesamt 37 Monaten, als deutlich zu gering an. Verzögerungen in Kindschaftssachen führen nur in Ausnahmen zu einer höheren Entschädigung. 

Der BGH entschied, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sind, die eine höhere Entschädigung nach sich zieht. Bei kleinen Kindern ist die Gefahr irreparabler Folgen durch fortschreitenden Zeitablauf und mithin verlorener gemeinsamer Zeit besonders groß. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

published on 06.10.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 154/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Afterlife EU-Grun
published on 15.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 49/11 Verkündet am: 15. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
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