Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2009 - V ZR 144/08

bei uns veröffentlicht am05.06.2009
vorgehend
Amtsgericht Magdeburg, 151 C 2968/07, 31.01.2008
Landgericht Magdeburg, 1 S 70/08, 08.07.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 144/08
Verkündet am:
5. Juni 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 823 Abs. 2 Bf, 858, 859
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene
Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem
er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz
von dem Fahrzeugführer verlangen.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08 - LG Magdeburg
AG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 € gerichteten Klage wendet. Im Übrigen wird auf die Revision des Klägers - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. Juli 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von 15 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 31. Januar 2008 abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 15 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2007 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen trägt der Kläger 91 % und der Beklagte 9 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte genutzt wird. Dort steht ein großes, gut sichtbares Schild mit folgenden Hinweisen: "Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums Parken nur mit Parkuhr Parkzeit 1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet) Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen! Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt" (daneben ist ein Abschlepp-Piktogramm abgebildet

)

2
Am 6. März 2007 schloss der Beklagte mit einem Abschleppunternehmen und einem Inkassounternehmen eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt: "2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unberechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem ... Grundstück abzuschleppen und zu entfernen. 3. Die Durchführung des Abschleppvorganges setzt voraus, dass sich das Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt."
3
Das Inkassounternehmen beauftragte der Beklagte mit der Einziehung der Abschleppkosten.
4
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gelände des Abschleppunternehmens verbracht. Dort löste es der Kläger am späten Abend gegen Zahlung von 150 € Abschleppkosten und 15 € Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 € verlangt er von dem Beklagten zurück.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Durchsetzung seiner Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 BGB verneint, weil seine Zahlung von 165 € an den Beklagten mit Rechtsgrund erfolgt sei. Dieser habe gegen den Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Abschlepp- und Inkassokosten nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB gehabt. Die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 Abs. 3 BGB durch den Beklagten sei rechtmäßig gewesen. Ob das Abschleppen des Fahrzeugs notwendig gewesen sei, sei unerheblich; denn das Selbsthilferecht werde nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern nur durch das Schikanever- bot und durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Beides sei hier nicht verletzt. Der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfe stehe auch nicht entgegen, dass der Auftrag zum Abschleppen nicht von dem Beklagten als dem unmittelbaren Grundstücksbesitzer erteilt worden sei, sondern dem Abschleppvorgang ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen zugrunde gelegen habe. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten könne der Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs erstattet verlangen, weil sich der Beklagte nicht in Verzug befunden habe.
7
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung weitgehend stand.

II.


8
1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der auf Zahlung von 46,41 € vorgerichtlicher Kosten gerichteten Klage wendet. Insoweit fehlt es dem Rechtsmittel an der vorgeschriebenen Begründung (§§ 551 Abs. 1, 553 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
9
2. Im Übrigen ist die Revision zwar zulässig, aber überwiegend unbegründet.
10
a) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 150 € Abschleppkosten zu Recht verneint.
11
aa) Als Anspruchsgrundlage kommt nur die Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Der Kläger hat den für das Abschleppen seines Fahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an den Beklagten, sondern an das Abschleppunternehmen bzw. für dieses an das Inkassounternehmen gezahlt. Bereicherungsrechtlich hat er damit aber nicht diesen gegenüber eine Leistung erbracht, sondern gegenüber dem Beklagten. Denn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine von dem Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung der Beklagte aufgrund des Vertrages mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschlepp- und das Inkassounternehmen waren nur Zahlstelle. Ihnen gegenüber verfolgte der Kläger keinen Zweck. Folglich kann der Kläger von dem Beklagten kondizieren, wenn der Schadensersatzanspruch nicht besteht, während die Frage, ob das Abschleppunternehmen den ihm zugeflossenen Betrag behalten kann, sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen beurteilt.
12
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Bereicherungsanspruch nicht gegeben sind, weil die Leistung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn es hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung der Abschleppkosten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB bejaht.
13
(1) Mit dem unbefugten Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz des Beklagten beging der Kläger eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB (siehe nur OLG Karlsruhe Die Justiz 1978, 71; LG Frankfurt a.M. MDR 2003, 388; AG Augsburg DAR 2008, 91; AG Essen DAR 2002, 131; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 858 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ Joost, 4. Aufl., § 858 Rdn. 5, 11; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 858 Rdn. 3; Staudinger/Bund, BGB [2007], § 858 Rdn. 49; Schwarz/Ernst, NJW 1997, 2550). Ob es sich hierbei um eine Besitzstörung oder um eine teilweise Besitzentziehung handelte, ist für die weitere rechtliche Beurteilung ohne Belang.
14
(2) Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht zutreffend den Beklagten als unmittelbaren Besitzer des Parkplatzes und damit als denjenigen angesehen, gegen den sich die verbotene Eigenmacht richtete. Denn weder hat der Kläger Umstände vorgetragen, die gegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten sprechen, noch ergeben sich aus dessen Vortrag Anhaltspunkte dafür, dass er mittelbarer Besitzer war. Für einen mittelbaren Besitz spricht insbesondere nicht der von der Revision hervorgehobene Vortrag des Beklagten, dass der Parkplatz tagsüber ausschließlich für die Kunden des Supermarktes vorgesehen sei. Dem ist nichts zu den Besitzverhältnissen zu entnehmen; selbst wenn der Beklagte die Fläche für den Supermarkt an einen Betreiber vermietet oder verpachtet hat, bedeutet das nicht zwingend, dass auch die Parkplatzfläche vermietet oder verpachtet ist. Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revision zitierten Feststellung in der in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung, der Kläger habe sein Fahrzeug "auf dem Parkplatz des Beklagten, dem R. Einkaufsmarkt" geparkt. Unabhängig davon, ob man - wie die Revisionserwiderung - diese Formulierung als sprachlich missglückt ansieht, besagt sie nichts über die Besitzverhältnisse an dem Parkplatz. Auch die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zitierte Textstelle aus der Klageerwiderung , wonach der Beklagte verpflichtet sei, dem Betreiber des Supermarktes die Parkplatzfläche zur Verfügung zu stellen, spricht nicht gegen den unmittelbaren Besitz des Beklagten. Schließlich ist die Annahme von mittelbarem Besitz nicht damit zu vereinbaren, dass nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht nur den Kunden des Supermarktes, sondern den Kunden aller angrenzenden Einkaufsmärkte das Parken auf dem Parkplatz des Beklagten gestattet ist. Falls nach alledem gleichwohl noch Zweifel an dem unmittelbaren Besitz des Beklagten bestehen, geht das zu Lasten des Klägers; denn ihm obliegt es, den von dem Beklagten angeführten Rechtsgrund für die Zahlung der Abschleppkosten zu widerlegen (BGH, Urt. v. 14. Juli 2003, II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556). Das hat der Kläger nicht getan.
15
(3) Dass § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des unmittelbaren Besitzers ist (siehe nur BGHZ 114, 305, 313 f. m.w.N.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Dies greift die Revision auch nicht an.
16
(4) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten ein Selbsthilferecht zur Beseitigung der Besitzbeeinträchtigung zugestanden. Dieses hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 859 Abs. 1 BGB, wenn man das unbefugte Parken als Besitzstörung ansieht; nimmt man eine teilweise Entziehung des Besitzes an, folgt es aus der Vorschrift des § 859 Abs. 3 BGB. Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. Sie rügt allerdings, dass das Berufungsgericht das Selbsthilferecht als nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegend angesehen hat. Diese Rüge bleibt indes ohne Erfolg. Zwar kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Selbsthilfe des unmittelbaren Besitzers nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB unabhängig davon rechtmäßig sei, ob sie notwendig, geboten oder angemessen sei. Diese Ansicht ist mit dem die Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Aber für die Beurteilung, ob der ebenfalls auf Treu und Glauben beruhende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist, ist grundsätzlich eine Mittel-Zweck-Relation maßgeblich. Die Ausübung eines Rechts ist unter diesem Gesichtspunkt dann unzulässig, wenn sie der Gegenseite unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger schwer wiegende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder ihm zumindest zumutbar gewesen wären (MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., § 242 Rdn. 380); es gilt das Gebot der schonendsten Sanktion (Staudinger/Looschelders, BGB [2005], § 242 Rdn. 280). Danach war das Abschleppen des Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig. Es ist weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich , dass der Beklagte in anderer Weise von seinem Selbsthilferecht hätte Gebrauch machen können.
17
(5) Der in der Revisionsbegründung hervorgehobene Umstand, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass der Kläger sein Fahrzeug behindernd geparkt habe oder keine anderen freien Parkplätze für Kunden des Supermarktes vorhanden gewesen seien, ist für die Entscheidung, ob das Abschleppen des Fahrzeugs rechtmäßig war, unerheblich. Zwar kann die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 859 BGB, auch wenn es verhältnismäßig ist, unter dem allgemeinen Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig sein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Selbsthilfe eine verbotene Eigenmacht beseitigt, die nur einen örtlich abgegrenzten Teil des Grundstücks betrifft und die übrige Grundstücksfläche unberührt lässt, so dass diese ohne Einschränkung genutzt werden kann. Denn wie der Eigentümer andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 Satz 1 Alt. 2 BGB), auch wenn dies ihn nur teilweise in dem Gebrauch seiner Sache beeinträchtigt, kann sich der unmittelbare Besitzer verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt (Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026). Deshalb darf z.B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden (Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl. § 858 Rdn. 3). Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die - wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt - nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksfläche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird; von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst.
18
(6) Ohne Erfolg macht die Revision Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abschleppens unter dem Gesichtspunkt geltend, dass weder der Beklagte selbst noch ein Vertreter den Abschleppauftrag erteilt habe, sondern der Beklagte dem Abschleppunternehmen die Entscheidung darüber überlassen habe, wann die Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Abschleppen vorlägen. Dies lässt zum einen nicht den rechtlichen Ansatz erkennen, der zur Rechtswidrigkeit des Abschleppens führen soll; denn dass der Beklagte einen Dritten mit der Überwachung seines Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken beauftragen durfte (vgl. nur MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 859 Rdn. 1), gesteht die Revision zu. Zum anderen sind in der Vereinbarung vom 6. März 2007 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen; sie sind von dem Bestreben gekennzeichnet, rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge , die z.B. auf bloßer Gewinnsucht des Abschleppunternehmens beruhen, zu verhindern. Falls sich das Abschleppunternehmen nicht an die Vorgaben hält, macht es sich gegenüber dem Beklagten schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er die Abschleppkosten nicht bezahlen muss. In diesem Fall fehlt es an einem Schaden des Beklagten, den er von dem Fahrzeughalter oder -führer ersetzt verlangen kann. Dieser ist somit ausreichend vor einem eventuellen Missbrauch geschützt. Deshalb bestehen auch keine rechtli- chen Bedenken dagegen, dass die Höhe des Entgelts für den Beauftragten nach der Anzahl der Abschleppvorgänge bestimmt wird.
19
(7) Schließlich hat das Berufungsgericht die - der Höhe nach nicht zu beanstandenden und von der Revision auch nicht beanstandeten - Abschleppkosten zu Recht als erstattungsfähigen Schaden des Beklagten angesehen. Dieser war aufgrund der Vereinbarung vom 6. März 2007 verpflichtet, die Kosten an das Abschleppunternehmen zu zahlen. Das steht in adäquatem Zusammenhang (siehe dazu nur BGHZ 3, 261, 267; 57, 25, 27 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht , 4. Aufl., Rdn. 52 ff.) mit der von dem Kläger verübten verbotenen Eigenmacht. Denn dass unbefugt auf dem Grundstück des Beklagten abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, stellt keine überraschende oder fern liegende Reaktion des unmittelbaren Besitzers dar, sondern die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild. Das reicht indes noch nicht aus, die Schadensersatzpflicht des Klägers zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen; es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde, und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflicht- oder Normverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung bestehen (BGHZ 164, 50, 60 m.w.N.). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor. Indem das Gesetz dem unmittelbaren Besitzer als spontane Reaktion auf eine verbotene Eigenmacht (Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 9 Rdn. 10) das Selbsthilferecht (§ 859 BGB) zubilligt, dessen Ausübung mit Kosten verbunden sein kann, stellt es selbst den notwendigen Zusammenhang zwischen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 858 Abs. 1 BGB) und der Schadensfolge her. Auch entfällt die Schadensersatzpflicht des Klägers nicht des- halb, weil der Beklagte selbst durch die Beauftragung des Abschleppunternehmens die letzte Ursache für die Herbeiführung des Schadens gesetzt hat. Denn die Schadensfolge beruht nicht auf einem selbständigen oder freien Entschluss des Beklagten, sondern auf seiner vom Gesetz (§ 859 BGB) gebilligten Reaktion , die durch das Verhalten des Klägers herausgefordert wurde. Dies lässt die Ersatzpflicht des Klägers unberührt (vgl. nur BGHZ 57, 25, 29 f.; 63, 189, 192; 132, 164, 166).
20
b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 15 € Inkassokosten nebst Zinsen verneint. Der Beklagte kann diesen Betrag nicht als Schadensersatz verlangen; die Zahlung des Klägers erfolgte somit ohne Rechtsgrund, so dass er sie nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern kann.
21
aa) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB scheidet insoweit aus. Die Inkassokosten sind als Folgeschaden anzusehen, der dem Kläger nicht zuzurechnen ist. Die Beauftragung des Inkassounternehmens diente nicht der Schadensbeseitigung oder Schadensverhütung, die den Schädiger unter bestimmten Umständen nicht entlastet (siehe nur BGHZ 75, 230, 234), sondern ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten. Solche Aufwendungen kann der Geschädigte von dem Schädiger regelmäßig nicht ersetzt verlangen (BGHZ 66, 112, 114). Dass hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz zum Tragen kommt, ist nicht ersichtlich.
22
bb) Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB) scheidet ebenfalls aus. Es fehlt an den Voraussetzungen für den Verzugseintritt.

III.


23
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Roth

Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 31.01.2008 - 151 C 2968/07 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.07.2008 - 1 S 70/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2009 - V ZR 144/08

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

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(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 335/00 Verkündet am:
14. Juli 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des
Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 29. Juli 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der V. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die 1989 von dem Beklagten und Vo. D. mit einem Stammkapitalanteil von je 25.000,00 DM gegründet wurde. Im März 1994 trat D. seinen Geschäftsanteil an den Beklagten ab; gleichzeitig wurde das Stammkapital auf 75.000,00 DM erhöht und der Kaufmann S. mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 DM weiterer Gesellschafter. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war bis zum 15. August 1995 Vo. D.; zu diesem Zeitpunkt wurde die Gemeinschuldnerin aufgelöst und der weitere Gesellschafter S. zum Liquidator bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte sich mit der DA. e.G. zur
"Arge H." (nachfolgend: Arge) zusammengeschlossen. Für die finanzielle Abwicklung dieser Gesellschaft war der Beklagte, ein vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, im Rahmen eines Treuhandvertrages zuständig; in Erfüllung dieser Aufgabe war er über zwei Treuhandkonten der Arge verfügungsberechtigt , hatte die eingehenden Gelder zum Ausgleich der eingereichten Rechnungen zu verwenden und eine getrennte Buchhaltung zu erstellen. Die Gemeinschuldnerin zahlte an den Beklagten per Scheck - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - im Mai 1995 25.000,00 DM und im Juli 1995 weitere 175.490,13 DM. In einem Vorprozeß zwischen den Parteien (8 O 2718/97 b LG Bremen) wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung von 25.000,00 DM aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG verurteilt, weil trotz einer seit Ende 1992 bestehenden Unterbilanz und Überschuldung der Gemeinschuldnerin erhebliche Zahlungen unter Verstoß gegen § 30 GmbHG an den Mitgesellschafter D. erfolgt waren. Auf das außerdem im Vorprozeß erhobene Auskunftsbegehren des Klägers dazu, ob und ggf. welche Gegenleistungen der Beklagte für die im Mai und Juli 1995 erhaltenen Scheckzahlungen erbracht habe, erklärte dieser, der Betrag von 175.490,13 DM betreffe in Höhe von 18.016,00 DM Honorare für Buchführung, Steuerberatung und Jahresabschlußerstellung; im Umfang der weiteren Teilbeträge von 87.125,59 DM und 70.348,54 DM sei er zur Überbrückung finanzieller Engpässe bei der Arge in Vorlage getreten; auch in Höhe des Scheckbetrages von 25.000,00 DM habe er zuvor als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin Vorleistungen auf Zahlungsverbindlichkeiten der Arge erbracht, hinsichtlich derer eine Mittelbereitstellungspflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rückzahlung der beiden Scheckzahlungen von insgesamt 200.490,13 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der verbotenen Aus-
zahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG im Stadium bereits eingetretener Überschuldung. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte vorgetragen, ein Teilbetrag von 18.016,00 DM betreffe Steuerberatungsleistungen an die Arge, einem weiteren Betrag von 70.348,54 DM lägen offene Steuerberatungsforderungen gegen die Gemeinschuldnerin zugrunde, während er in Höhe von 87.125,59 DM und 25.000,00 DM der Arge zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten Mittel zur Verfügung gestellt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einem substantiierten Sachvortrag des Beklagten dazu fehle, wann und aufgrund welcher Aufträge er die den beiden Scheckzahlungen angeblich zugrundliegenden Leistungen erbracht habe. Mit seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, er habe Ende Dezember 1993 eine Scheckzahlung von 15.000,00 DM unmittelbar an die Gemeinschuldnerin sowie ab März 1993 bis Ende 1994 - im einzelnen näher aufgeschlüsselte - Zahlungen von insgesamt 184.587,26 DM zugunsten der Arge geleistet, für deren Rückzahlung die Gemeinschuldnerin als Gesellschafterin der Arge gehaftet habe; im übrigen schulde die Gemeinschuldnerin ihm für - im einzelnen spezifizierte - Steuerberatungsleistungen und Buchführungsarbeiten aus den Jahren 1989 bis 1995 insgesamt 66.393,00 DM. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des letztgenannten Betrages die Klage abgewiesen , ihr aber wegen des Differenzbetrages von 133.797,13 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er die vollständige Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Höhe von 133.797,13 DM im Ergebnis zu Recht aus dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der durch die Scheckzahlungen vom 2. Mai 1995 und vom 3. Juli 1995 rechtsgrundlos erlangten Geldleistungen verurteilt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Kläger im Rahmen der ihn treffenden Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der durch die Scheckzahlungen erfolgten Vermögensverschiebung nur die vom Beklagten behaupteten Rechtsgründe zu widerlegen habe. Der Beklagte habe indessen einen Rechtsgrund für die Zahlungen nur hinsichtlich der Steuerberatungsleistungen von insgesamt 66.693,00 DM, nicht hingegen im Umfang der restlichen Klageforderung von 133.797,13 DM schlüssig dargelegt. Soweit es dabei um den Teilbetrag von 118.797,13 DM gehe, hinsichtlich dessen der Beklagte sich auf Überbrückungsleistungen zugunsten der Arge berufe, fehle es an einer Abrechnung über seine für die Arge durchgeführte Treuhandtätigkeit. Anders als andere Gläubiger der Arge dürfe der Beklagte aufgrund seiner Treuhänderstellung wegen eigener Aufwendungsersatzansprüche gegen die Arge nicht sogleich ohne Rücksicht auf deren Vermögenssituation Rückgriff bei der Gemeinschuldnerin als einer ihrer Gesellschafterinnen nehmen. Die erforderliche Darlegung, daß die Treuhandkonten keine entsprechenden Mittel aufwiesen, setze die - vom Beklagten bislang unterlassene - Abrechnung dieser Treuhandkonten voraus. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagte für seine Aufwendungen auch bereits Zahlungen von den Konten der Arge erhalten habe. Soweit der Beklagte weitere 15.000,00 DM an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe, liege darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Rechtsgrundes für eine der beiden (späteren) Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin.
Diese Beurteilung hält zwar nicht in jeder Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung stand; jedoch stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 a.F. ZPO).
II. 1. Das Berufungsgericht hat, obwohl es im Ansatz von einer zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ausgegangen ist, vom Beklagten - im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast - zu Unrecht die Darlegung einer Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge verlangt.

a) Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, ZIP 1995, 456, 457 m.w.N.); denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, daß von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall waren indessen die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der vom Beklagten zweitinstanzlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast behaupteten Rückgriffsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von der Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge abhängig. Eine solche Abrechnung oblag dem Beklagten nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß § 4 i.V.m. § 9 des Arge-Vertrages im Rahmen der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz zur finanziellen Abwicklung der Arge zwischen deren Gesellschaftern. Demgegenüber bezogen sich die vom Beklagten als Rechtsgrund vorgetragenen Ansprüche auf Aufwendungen, die er - nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen in den Vorinstanzen und im Vorprozeß - nicht etwa als Treuhänder, sondern in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten für Verbindlichkeiten der Arge erbracht hat; damit erfüllte er zugleich die Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Mittelbereitstellung als Gesellschafterin der Arge, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und leistete in diesem Zusammenhang auch zur Vermeidung ihrer Inanspruchnahme im Rahmen ihrer Haftung analog § 128 HGB für die fälligen Forderungen der Gläubiger der Arge. An einer schlüssigen Darlegung des Beklagten zum Rechtsgrund fehlt es auch nicht deswegen, weil dieser eine fehlende Möglichkeit der Befriedigung seiner Aufwendungsersatzansprüche aus dem - etwa vorrangig in Anspruch zu nehmenden - Vermögen der Arge nicht vorgetragen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie das Oberlandesgericht meint - aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht sowie nach dem Grundgedanken des § 7 des Arge-Vertrages überhaupt gehalten gewesen wäre , sich vor Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin zunächst an das Gesamthandsvermögen der Arge zu halten; denn jedenfalls bestand - was das Berufungsgericht auch übersehen hat - eine Befriedigungsmöglichkeit aus Mitteln der Arge im Zeitpunkt der Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin im Mai und Juli 1995 nicht. Vielmehr befand sich die Arge - nach Ausschöpfung des Rahmens eines Betriebsmittelkredits und nicht unbeträchtlicher Vorleistungen der DA. e.G. - aufgrund der Finanzschwäche der Gemeinschuldnerin in
einem dauernden finanziellen Engpaß, den nicht die Gemeinschuldnerin, sondern nur der Beklagte als deren Mehrheitsgesellschafter persönlich durch Zahlungen überbrücken konnte; unstreitig wies das Treuhandkonto der Arge auch zuletzt einen negativen Saldo auf.
2. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Endergebnis als richtig, weil der Beklagte aus anderen Gründen seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin, die einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Scheckzahlungen in Höhe von 133.797,13 DM darstellen könnten , nicht hinreichend nachgekommen ist.

a) Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise "eine Vermischung der Vermögensverhältnisse" verursacht, da er einerseits seine Gesellschafterhilfen an die Gemeinschuldnerin teils an diese direkt, teils an die Arge und teils unmittelbar an deren Gläubiger auf unterschiedlichen Zahlungswegen - durch Überweisung, Scheck-, Wechselbegebung und Barzahlung - geleistet hat und andererseits - auf ebenso unterschiedlichen Zahlungswegen - von der Gemeinschuldnerin und der Arge Leistungen erhalten hat, ohne diese im Rahmen der ihm sowohl bei der Gemeinschuldnerin als auch der Arge obliegenden Buchhaltungspflicht ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das trifft auch auf die im vorliegenden Verfahren relevanten Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 zu, die keine Leistungsbestimmung enthielten und auch im übrigen nicht ohne weiteres bestimmten Forderungen des Beklagten zuzuordnen sind; sie stehen daher - wie zahlreiche andere Geldbewegungen zwischen dem Beklagten, der Gemeinschuldnerin und der Arge - (insoweit) abrechnungsbedürftigen "Abschlagszahlungen unter Vorbehalt" gleich.


b) Seiner daraus für den vorliegenden Prozeß resultierenden gesteiger- ten sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Zwar hat er - erstmals - in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß er im Gesamtumfang von 199.587,25 DM zugunsten der Gemeinschuldnerin Leistungen an die Arge - teils über die Gemeinschuldnerin, teils an die Arge direkt, teils an deren Gläubiger - erbracht habe, und den Gesamtbetrag im einzelnen aufgeschlüsselt. Diese Aufschlüsselung war jedoch - unabhängig davon, daß im Umfang von ca. 80.000,00 DM der genaue Bezug zu Verbindlichkeiten der Arge gegenüber dritten Gläubigern nicht erkennbar ist - schon deshalb nicht ausreichend, weil der Beklagte sich nicht - was zusätzlich erforderlich gewesen wäre - konkret zu den seinerseits von der Arge und der Gemeinschuldnerin empfangenen Zahlungen erklärt hat, die sich teils aus den eigenen Abrechnungsunterlagen, teils aus weiteren vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben und die die nunmehr von ihm als Rechtsgrund geltend gemachten Forderungen bei weitem übersteigen.
Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - Vortrag des Klägers erhielt der Beklagte von der Gemeinschuldnerin per 31. Dezember 1993 eine Wechselzahlung über 90.000,00 DM mit dem Buchungszusatz "an KS (das ist der Beklagte) für bisher getr. Kosten" sowie am 22. Februar 1994 20.000,00 DM und am 4. Januar 1995 weitere 5.000,00 DM, mithin 115.000,00 DM. Ebenso unwidersprochen hat der Kläger - vom Berufungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommen - folgendes hinsichtlich der Leistungen der Arge an den Beklagten vorgetragen:
- Einlösung eines auf die Arge bezogenen Wechsels über 22.000,00 DM und Gutschrift auf dem Privatkonto des Beklagten am 4. Februar 1994;

- Zahlungen vom Konto der Arge am 17. Januar 1994 in Höhe von 70.000,00 DM und am 17. Mai 1994 von 13.000,00 DM, für die auch nach Auffassung der DA. e.G. kein Rechtsgrund ersichtlich ist;
- Buchung eines Schecks über 52.500,00 DM mit der Kennzeichnung "Arge" am 12. Oktober 1993 auf dem Konto des Beklagten;
- Buchung einer Zahlung der DB.-Versicherung über eine Versicherungsleistung von 102.762,96 DM am 5. November 1993 auf dem vom Beklagten selbst vorgelegten Kontoauszug Nr. mit dem Zusatz "V. Arge", also offensichtlich dieser zustehend.
Überstiegen danach die Zahlungen, die der Beklagte von der Gemeinschuldnerin und der Arge empfangen hat, die von ihm angeblich für diese getätigten Aufwendungen, so standen ihm die Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 in dem noch umstrittenen Umfang von 133.797,13 DM nicht zu. Damit hat der Beklagte entgegen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast letztlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Ein besonderer Hinweis hierauf durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO war nicht geboten, nachdem die Darlegungspflicht des Beklagten sogar schon Gegenstand des früheren Auskunftsprozesses zwischen den Parteien gewesen war, das Landgericht ihn in seinem Urteil im vorliegenden Verfahren (nochmals) eindringlich auf seinen unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hatte und letztlich auch die Berufungserwiderung des Klägers in diesem Punkt unmißverständlich war.
3. Erweist sich mithin das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde als richtig, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - was nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers über die Unterbilanz und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin bereits ab dem Jahr 1992 und fortlaufend bis zu ihrem Eintritt in das Liquidationsstadium und die Konkurseröffnung naheliegt - die vom Beklagten der Gemeinschuldnerin gewährten "Liquiditätshilfen" zur Überbrückung der finanziellen Engpässe auch der Arge infolge Stehenlassens eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und deshalb das Rückzahlungsbegehren des Klägers im jetzt noch streitigen Umfang auch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG gerechtfertigt war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.