Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2018 - 11 S 2776/17

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. November 2017 - 4 K 5304/17 - teilweise geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet, soweit sich seine Klage gegen Nr. 1 und Nr. 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. März 2017 richtet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gebühr nach Nr. 5502 der Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG ist nicht zu erheben.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die erhobene Klage, soweit sie sich gegen die in Nr. 1 und Nr. 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. März 2017 richtet, eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (II. und III.). Im Übrigen ist die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden (IV).
I.
Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich ist zudem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dabei ist es zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss ist. Vielmehr besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347; Kammerbeschluss vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, InfAuslR 2012, 317). Weder dürfen Beweiswürdigungen vorweggenommen noch sollen schwierige Rechtsfragen geklärt werden, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857 und vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 -, NJW 2003, 2976).II.
Gemessen hieran kommt dem Kläger für die Anfechtung von Nr. 1 der angegriffenen Verfügung, mit der ihm die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina aus der Haft ohne Setzung einer Frist angedroht worden ist, der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu.
Zwar hat der Senat entschieden, dass das Unterlassen einer Fristsetzung für die Ausreise im Falle der Abschiebung aus der Haft mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Einklang steht und bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - Rückführungsrichtlinie / RFRL -, die sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann, dies auch unionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ, Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, VBlBW 2018, 15). Die kontinuierliche und erhebliche Straffälligkeit des Klägers könnte hier die Gefahr für die öffentliche Ordnung indizieren. Der Klage kommt indes dennoch eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO zu. Denn das Bundesverwaltungsgericht betrachtet die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht, als offene, nicht geklärte Frage (BVerwG, Beschluss vom 14.02.2018 - 1 C 20.17 - Rn. 2).
III.
Auch für die Anfechtung von Nr. 4 der angegriffenen Verfügung, in der es heißt
„Das mit dem Vollzug einer Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot wird auf 2 Jahre ab Ausreise befristet.“
ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn die Erfolgsaussichten seiner Klage sind auch insoweit offen.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Verfügung insoweit von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Das in § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnete gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist im Fall des Klägers aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar (a)). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die angegriffene Entscheidung als einzelfallbezogene Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen (b)). Diese Rechtsprechung hat aber die Frage, ob es für eine solche einzelfallbezogene Anordnung eine hinreichend Ermächtigungsgrundlage gibt, nicht geklärt. Es sind hier komplexe Frage (auch des Unionsrechts) zu beantworten (c)).
a) aa) Die gesetzliche Regelung über das als Folge der Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 Abs. 1 AufenthG ist wegen eines Verstoßes gegen Art. 11 RFRL unionsrechtswidrig und daher unanwendbar mit der Folge, dass eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zunächst ins Leere geht.
10 
Die Rückführungsrichtlinie definiert das Einreiseverbot als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“ (Art. 3 Nr. 6 RFRL). Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf zu ermöglichen, über den auch belehrt werden muss (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 RFRL). Zwingend ist ein solches Einreiseverbot nach den Vorgaben des Unionsrechts in zwei Fällen zu verfügen: Einmal gilt dies, wenn keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt worden ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) RFRL) und weiter auch dann, wenn der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) RFRL).
11 
Davon ausgehend kann allein aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Rückführungsrichtlinie jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, schon nicht wirksam eintreten; vielmehr bedarf es dafür einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531 Rn. 71 und vom 22.08.2017 - 1 A 10.17 -, NVwZ 2018, 345 Rn. 5). Soweit der erkennende Senat insoweit bisher vertreten hat, dass es zur Sicherung der Unionsrechtskonformität von § 11 AufenthG ausreiche, dass die Befristungsentscheidung (heute) nach § 11 Abs. 2 AufenthG jedenfalls im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung erfolge (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412 (414); Beschluss vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98 (99): dort allerdings schon zweifelnd „Nur bei einer derartigen Betrachtungsweise kann noch annähernd dem unionsrechtlichen Erfordernis einer einzelfallbezogenen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung über das Einreiseverbot und dessen Befristung Rechnung getragen werden.“; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.10.2014 - 11 S 2025/14 -, InfAuslR 2015, 13: „Mindestmaß an Konformität mit Unionsrecht“), hält er an dieser Rechtsauffassung nicht weiter fest.
12 
bb) Die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers erfolgt auch im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie, so dass sich der unionsrechtliche Anwendungsvorrang der Rückführungsrichtlinie und die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes auf die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot auswirken.
13 
Der Antragsteller ist nämlich ein illegal im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhältiger Drittstaatsangehöriger (vgl. Art. 2 Abs. 1 RFRL), ohne dass die Ausnahmen aus Art. 2 Abs. 2 und 3 RFRL eingriffen. Unbeschadet der Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von der Möglichkeit des opting-out aus dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 RFRL Gebrauch machen kann bzw. muss (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 -, VBlBW 2018, 15; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Dezember 2016, § 59 AufenthG Rn. 299 ff.), ist der Antragsteller bezogen auf die angegriffene Verfügung vom 17. März 2017 nicht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig. Denn seine vollziehbare Ausreisepflicht beruht schlicht auf einem fehlenden Aufenthaltstitel und seiner unerlaubten Einreise (§§ 50 Abs. 1, 58 Ans. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Darüber hinaus ist die von dem Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL (BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - V ZB 32/15 -, InfAuslR 2016, 432 Rn. 13; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 19.12.2012 - 11 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98).
14 
Es liegt beim Kläger auch ein Fall eines unionsrechtlich zwingenden Einreiseverbots vor, da ihm - für die Abschiebung aus der Haft - keine Frist zur freiwilligen Ausreise gesetzt worden ist (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) RFRL).
15 
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll die von Art. 11 Abs. 1 RFRL geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen sein (BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531 Rn. 72). Es handelt sich hiernach also um den konstitutiven Erlass eines befristeten Einreiseverbots (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, DVBl 2017, 1430 Rn. 42), in das die verfügte Befristung grundsätzlich umzudeuten ist. Nicht entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings, ob für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 -, NVwZ 2017, 1531 Rn. 72).
16 
c) aa) Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht zunächst gegen die Möglichkeit, hier die Ermächtigung der Behörde zur Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verorten, nachdem in Absatz 1 eindeutig ein kraft Gesetzes entstehendes Verbot bestimmt wird und in Absatz 2 Satz 1 allein die Ermächtigung und Verpflichtung zur Befristung des Verbots verankert ist.
17 
bb) Es gilt jedoch zu beachten, dass die Gerichte nicht allein darauf verwiesen sind, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden. Richterliche Tätigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, in einem Akt bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, Wertvorstellungen, die der Rechtsordnung immanent sind, ans Licht und in Entscheidungen in willkürfreier Weise zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 14.02.1973 -1 BvR 112/65 -, BVerfGE 34, 269 (287)). Im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung durch teleologische Korrektur des Normtextes liegt es auf der Hand, dass der Wortlaut der Norm als solcher gerade nicht begrenzend wirken kann (so auch Bauer, NVwZ 2018, 471 (473) - im Erscheinen; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2018 - A 4 S 169/18 -, juris Rn. 6). Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sind weiter, soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird. Umgekehrt sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt. Die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt (BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015 - 1 BvR 472/14 -, BVerfGE 138, 177 Rn. 41 mwN.).
18 
cc) Weiter verlangt Art. 288 AEUV iVm Art. 4 Abs. 3 EUV von den nationalen Gerichten im Anwendungsbereich des Unionsrechts, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH, Urteil vom 13.07.2016 - C-187/15 - , NVwZ 2016, 1485 Rn. 43). Dabei ist zu beachten, dass das Unionsrecht auch in diesen Fällen die Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze verlangt und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (EuGH, Urteil vom 15.01.2014 - C-176/12 - , NZA 2014, 193 Rn. 39). Die unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenzen in dem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16 -, NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37).
19 
dd) Eine Rechtsanwendung dahingehend, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG könnten als Ermächtigungsgrundlage für die Ausländerbehörde zur Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dienen, würde damit in methodischer Hinsicht eine unionsrechtlich gebotene Rechtsfortbildung bedeuten, die in einer Kombination von teleologischer Extension und Substitution (vgl. dazu Reimer, Juristische Methodenlehre Rn. 623 ff.) sowohl einen Austausch von Tatbestands- als auch Rechtsfolgenelementen vornähme (siehe hierzu Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrationsrecht, 2018 im Erscheinen Kapitel 5). Jedenfalls offen ist die Frage, ob sich damit der Rechtsanwender über eine ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung hinwegsetzte, was verfassungsrechtlich unzulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.2016 - 1 BvR 871/13 -, NVwZ 2017, 617 Rn. 23). Dies könnte man annehmen, weil die Beibehaltung des Systems eines gesetzlichen Einreiseverbots mit sich anschließender behördlicher Befristung in der Sachverständigenanhörung im Innenausschuss diskutiert worden ist (siehe Habbe, Deutscher Bundestag, Innenausschuss, Drucksache 17(4)282 E S. 8 ; Kluth, Deutscher Bundestag, Innenausschuss, Drucksache 17/4)282 A S. 2; Sommer, Deutscher Bundestag, Innenausschuss, Drucksache 17(4)282 B S. 3; Thym, Deutscher Bundestag, Innenausschuss, Drucksache 17(4)282 F S. 3) und sich der Bundesgesetzgeber sodann für die - unionsrechtswidrige - Umsetzung entschieden hat. Indes lässt sich auch mit guten Gründen vertreten, dass eine solche Rechtsfortbildung die verfassungsrechtlichen Grenzen deswegen nicht überschreitet, weil bei einer Gesamtbetrachtung der Einzelne beim Vergleich zwischen der nationalen Konzeption von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG einerseits und der unionsrechtskonformen Regelung andererseits in gleichem Maße in seinen Rechtspositionen beeinträchtigt würde (so Dörig/Hoppe, in: Dörig, Handbuch Migrationsrecht, 2018 im Erscheinen, Kapitel 5).
20 
ee) Aus der Darstellung der Probleme, die mit dem Unionsrechtsverstoß durch § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG verbunden sind, ergibt sich, dass derzeit in der Regel hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einer jeden zulässigen Klage gegen den Ausspruch einer Befristung eines gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bestehen.
21 
Bei diesem Befund kann der Senat offen lassen, ob es methodisch überhaupt möglich und zulässig ist, in einer Entscheidung einer Behörde über die Befristung eines gesetzlichen Verbots die Einzelfallanordnung eines befristeten Verbots zu erblicken (siehe hierzu Bauer, NVwZ 2018, 471 (473) - im Erscheinen)
22 
2. Es lässt sich derzeit nicht feststellen, dass die Regelung in Nr. 4 der Verfügung vom 17. März 2017 sich durch eine nachfolgende Regelung erledigt hätte.
23 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat zwar mit - nach dessen Auskunft vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart angegriffener - Verfügung vom 14. November 2017 „die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre ab erneuter Ausreise (ggf. Abschiebung) befristet.“ Nach einem so genannten „Hinweis“ soll sich diese Entscheidung auf die (vom Regierungspräsidium Stuttgart) verfügte Ausweisung vom 9. August 2011 sowie auf die Abschiebungen des Antragstellers am 8. Dezember und vom 22. August 2014 beziehen. Dabei geht das Regierungspräsidium Stuttgart davon aus, dass Ausweisung und Abschiebung zu einem einheitlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot führen, das einheitlich zu befristen sei. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RFRL darstellt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, NVwZ-RR 2012, 492) und insoweit § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG nicht aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen unanwendbar sind, lässt sich die These einer einheitlichen Handhabung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund Ausweisung einerseits und Abschiebung andererseits nicht halten. Da schon deshalb auch die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Entscheidung vom 14. November 2017 offen erscheinen, hat diese Entscheidung derzeit keine Auswirkungen auf die Feststellung, dass der Klage gegen Nr. 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. März 2017 hinreichende Erfolgsaussicht zukommt.
IV.
24 
Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Haftentlassung mit Fristsetzung für die freiwillige Ausreise richtet, kommen der Klage die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht zu.
25 
Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände könnten allein auf Duldungsgründe führen. Diese stünden der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung indes nicht entgegen § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Gründe, die auf eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen könnten, wie etwa das Entfallen der Ausreisepflicht, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
V.
26 
Die Entscheidung zu bestimmen, dass keine Gebühr nach Nr. 5502 der Anlage I zu § 3 Abs. 2 GKG zu erheben ist, nimmt der Senat in Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens aufgrund des teilweisen Obsiegens des Antragstellers mit seiner Beschwerde vor.
27 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig, § 166 Abs. 1 VwGO iVm. § 127 Abs. 4 ZPO. Gerichtsgebühren fallen nach der Entscheidung des Senats nicht an.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. März 2018 - 11 S 2776/17

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(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Soweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist, wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahre 1973 in Luanda geborener angolanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland. Hilfsweise erstrebt er eine neue Entscheidung des Beklagten über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Der Kläger stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Januar 1990 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er vortrug, er sei Kriegswaise und nicht bereit gewesen, beim angolanischen Militär zu dienen, weshalb ihm politische Verfolgung drohe. Nach dem negativen Ausgang dieses und eines weiteren am 23. November 1993 in Gang gesetzten Asylverfahrens verblieb er in Deutschland. Er heiratete im Jahre 1994 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt aufgrund dessen eine Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 1. April 1997 war er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AuslG 1990. Die Ehe wurde im Jahre 1998 rechtskräftig geschieden.
Der Kläger lebt seit dem Jahre 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der im Jahre 1978 geborenen angolanischen Staatsangehörigen E. M. B., die im April 2002 in das Bundesgebiet einreiste. Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Frau B. ist die Mutter von drei in den Jahren 2003, 2005 und 2011 im Bundesgebiet geborenen Töchtern, für die der Kläger die Vaterschaft anerkannt und eine Sorgerechtserklärung abgegeben hat. Sie ist seit dem 17. Oktober 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, die immer wieder verlängert wird - zuletzt bis 12. Januar 2019.
Der Kläger ist ausweislich des Auszugs aus dem Zentralregister vom 30. Januar 2017, auf dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, im Bundesgebiet bislang 13 Mal verurteilt worden:
Nachdem der Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 unter anderem wegen Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz insgesamt drei Mal zu Geldstrafen und am 19. Oktober 1994 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt worden war, wurde er unter dem 16. August 1995 ausländerrechtlich verwarnt.
Am 4. Februar 1999 verhängte das Amtsgericht Lörrach wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 10 DM gegen ihn, weil er am 10. Oktober 1998 bei der versuchten Ausreise in die Schweiz bei der Grenzabfertigung im Badischen Bahnhof Basel einen durch Lichtbildauswechslung verfälschten, für eine andere Person ausgestellten portugiesischen Reisepass mit sich geführt hatte.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte ihm am 24. Juli 2000 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM.
Im Jahre 2001 wurde der Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe und im Jahre 2002 wegen Leistungserschleichung in fünf Fällen zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt.
Mit seit 24. August 2002 rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Februar 2002 verhängte das Amtsgericht Nürtingen gegen den Kläger wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen eine Geldstrafe. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger ab dem 16. März 2001 aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatenschlusses Überweisungsträger ausgestellt auf ein Konto bei der ... Bank ..., Filiale N., Kontoinhaberin Frau S. K., vorlegte. Diese Überweisungsträger hatte er jeweils über Beträge von 132,59 DM, 256,84 DM, 200,43 DM sowie über 592,69 DM und 648,42 DM ausgestellt und jeweils mit der Unterschrift S.K. versehen, um den Eindruck zu erwecken, sie seien von einer berechtigten Person unterzeichnet worden. Das jeweilige Personal, so getäuscht, überwies jeweils das Geld, auf das der Kläger, wie er wusste, keinen Anspruch hatte.
10 
Es folgten Verurteilungen zu Geldstrafen durch das Amtsgericht Stuttgart am 9. April 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und das Amtsgericht Göppingen am 11. Juli 2006 wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
11 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. September 2007 verhängte das Landgericht Stuttgart gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 37 Fällen sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 16 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Ausweislich der diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Anklageschriften war hinsichtlich weiterer Taten nach § 154 StPO verfahren worden.
12 
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger mit nicht identifizierten Mittätern im Jahre 2005 beschloss, künftig regelmäßig bei unterschiedlichen Banken Überweisungsträger aus Briefkästen „herauszuangeln“. Sein Tatplan sah vor, die Kundendaten der Bankkunden den Überweisungsformularen zu entnehmen, sie auf Überweisungsformulare der jeweiligen Bank zu übertragen und als Empfänger solche Konten zu benennen, die er oder seine Mittäter zuvor mit falschen Personalien eröffnet hatten. Weiter war geplant, die Unterschrift der Bankkunden zu imitieren und die total gefälschten Überweisungsformulare bei den Banken einzureichen, um dadurch dauerhaften Gewinn zu erzielen. Die Empfängerkonten waren bei Kreditinstituten im In- und Ausland, dort insbesondere Spanien. Im Einzelnen kam es zwischen dem 27. März 2006 und dem 10. Februar 2007 zu 53 Taten. Teilweise führten die Verantwortlichen der Banken die Aufträge aus, teilweise kam es mangels Deckung der Kundenkonten nicht zur Ausführung, teilweise wurden die Fälschungen erkannt und in anderen Fällen konnte das Geld nach Ausführung der Überweisung wieder zurückerlangt werden. Die Überweisungsträger bezogen sich auf Beträge zwischen 2.124,09 Euro und 45.767,07 Euro. Die Überweisungen zielten auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in Höhe von insgesamt ca. 458.698 Euro ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die Gründe des Urteils vom 25. September 2007 (unter II., Bl. 4 bis 11) Bezug genommen. Das Strafgericht legte für sämtliche (Einzel-) Strafen den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde und verneinte Gründe dafür, vom Vorliegen eines besonders schweren Falls trotz der Vermutungswirkung des Regelbeispiels abzusehen.
13 
Am 25. November 2014 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Kläger wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil wurde am 29. April 2015 rechtskräftig. Dem Urteil zufolge eröffnete der Kläger ab dem 4. August 2012 unter Vorlage gefälschter Passdokumente, teilweise auch gefälschter Gehaltsnachweise, verschiedene Bankkonten unter falscher Identität, teilweise um den bewilligten Kreditrahmen auszunutzen, und teilweise um mittels gefälschter Überweisungsformulare Geld auf Konten transferieren zu lassen. In drei Fällen brachte er ausgefüllte Überweisungsträger verschiedener Bankkunden an sich, übertrug ihre Kundendaten auf Überweisungsformulare der jeweiligen Bank, imitierte die Unterschrift und reichte sie bei der Bank ein. Im Rahmen der Strafzumessung nahm das Strafgericht bei sämtlichen Taten ein gewerbsmäßiges Handeln an.
14 
Bei Begehung eines Teils der Taten, die der Verurteilung vom 25. November 2014 zugrunde lagen, stand der Kläger noch wegen des ausgesetzten Strafrests aus der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 25. September 2007 unter Bewährung. Die durch das Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hatte er bis 18. November 2009 in der Justizvollzugsanstalt H. verbüßt. Ausweislich des Zentralregisterauszugs vom 30. Januar 2017 wurde der Strafrest aus dieser Verurteilung mit Wirkung vom 28. Dezember 2012 erlassen.
15 
Am 1. Juli 2015 stellte sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Ulm zum Strafantritt. Beginnend ab 24. Oktober 2015 erhielt er Regelausgänge und ab 24. Dezember 2015 Freistellung aus der Haft. Nach dem Inhalt der Gefangenenpersonalakte versuchte der Kläger am 16. September 2016 einen Mitgefangenen, der ihn zuvor beleidigt und provoziert hatte, zu ohrfeigen. Da dieser zurückwich, streifte ihn die Hand des Klägers nur; äußere Verletzungen waren nicht festzustellen. Aufgrund dieses Vorfalls erfolgte am 22. September 2016 die Verlegung des Klägers in die Justizvollzugsanstalt H.. Dort befindet er sich mit Strafende 31. Dezember 2017 im geschlossenen Vollzug. Das Landgericht Ulm - Strafvollstreckungskammer - wies mit Beschluss vom 16. November 2016 den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Maßnahme seiner Ablösung vom offenen Vollzug als unbegründet zurück.
16 
Seit dem 10. Dezember 2015 betreibt der Kläger ein Insolvenzverfahren und führt regelmäßig Beträge ab.
17 
Gegen den Kläger erging unter dem 30. Juni 2008 erstmals eine Ausweisungsverfügung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 21. Juli 2009 - 5 K 2850/08 - schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der u.a. die Duldung des Klägers ab Haftentlassung für die Dauer von drei Jahren und die Aufhebung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 30. Juni 2008 vorsah, sofern er nicht erneut in dieser Zeit wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt würde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift im Verfahren 5 K 2850/08 verwiesen.
18 
Nachdem der Zentralregisterauszug vom 22. November 2012 keine neuen Straftaten aufführte und auch sonst keine Erkenntnisse vorlagen, hob das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 6. Dezember 2012 die Ausweisungsverfügung vom 30. Juni 2008 auf und veranlasste die Aushändigung der Niederlassungserlaubnis.
19 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger nach vorheriger Anhörung mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2016, zugestellt am 5. Februar 2016, aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und drohte ihm die Abschiebung nach Angola aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise an, soweit die Ausweisung bis dahin bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet worden ist (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde er für den Fall der Entlassung aus der Haft ohne Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft oder einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung zu verlassen, und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Angola angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf fünf Jahre nach Ausreise oder Abschiebung befristet (Ziffer 4), wobei die Behörde über die Länge der Frist nach Ermessen entschied.
20 
Zur Begründung der gegen den Bescheid am 3. März 2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage trug die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, ihm sei bewusst, dass er zahlreiche Straftaten begangen habe und auch durch die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juni 2008 gewarnt gewesen sei. Er bedauere zutiefst, dass er gleichwohl noch einmal rückfällig geworden und es zu dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom November 2014 gekommen sei. Die Taten hätten sich (zwischen) Ende Juli 2012 und Februar 2013 ereignet. Im vorliegenden Fall überwiege bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung nicht das öffentliche Interesse an der Ausweisung, sondern sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Er habe sich zum Strafantritt selbst gestellt und ihm sei klar gewesen, dass er sich jetzt mit seiner Vergangenheit und seinen Taten auseinandersetzen müsse, um in Zukunft straffrei zu leben. Die Haftanstalt bewerte ihn positiv, was eine positive Sozialprognose rechtfertige. Ihm sei klar geworden, dass er seiner Verantwortung für die Familie nur gerecht werde, wenn er ein straffreies Leben führe und den Kindern in ihrer Entwicklung zur Seite stehe sowie für den Lebensunterhalt sorge. Er lebe mit seinen drei minderjährigen Töchtern deutscher Staatsangehörigkeit in familiärer Lebensgemeinschaft. Diese hätten das Recht, mit ihrem Vater in der Bundesrepublik zusammenzuleben. Durch die Ausweisung wäre die Eltern-Kind-Beziehung nachhaltig gestört. Ein das Kindeswohl berücksichtigender Umgang sei bei einer Abschiebung nach Angola nicht möglich.
21 
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
22 
Mit Urteil vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - hob das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 30. Januar 2016 insoweit auf, als die darin gesetzte Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot drei Jahre und sechs Monate überstieg und wies im Übrigen die Klage ab. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht unter anderem aus, dass Art. 8 EMRK der Ausweisung nicht entgegenstehe. Im vorliegenden Fall fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Ein reiner mehrjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet genüge nicht. Zu fordern sei darüber hinaus eine starke Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse. Gesichtspunkte, aus denen sich diese ergeben könne, seien gute deutsche Sprachkenntnisse, eine feste soziale Bindung etwa aufgrund gelungener beruflicher Integration, ein fester Wohnsitz, ein gesicherter Lebensunterhalt und das Fehlen von Straffälligkeit. Der Kläger habe einen festen Wohnsitz, eine deutsche Familie und spreche deutsch. Beruflich sei er wenig integriert und massiv, über einen längeren Zeitraum und unbeeindruckt von staatlichen Sanktionen oder Änderungen seiner persönlichen Lebensumstände wiederholt straffällig geworden. In jeder Straftat liege nicht nur eine Verletzung individueller Rechtsgüter, sondern auch eine solche gesellschaftlicher Bande. Sie störe neben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch das für ein gedeihliches Zusammenleben notwendige Vertrauen der übrigen Gesellschaftsmitglieder in die Rechtstreue ihrer Mitmenschen, setze auf Täterseite folglich eine gewisse Ignoranz gegen die Belange der Mitmenschen und der Gesellschaft voraus. Wer sich massiv und wiederholt gegen die Gesellschaft und ihre Normen auflehne, könne den Verweis aus deren Mitte nicht als unzumutbar rügen. Dies gelte umso mehr als der Kläger in Angola auch nicht entwurzelt sei. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse, insbesondere die deutschen Kinder, sei allerdings ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann verhältnismäßig, wenn es drei Jahre und sechs Monate nicht übersteige.
23 
Gegen das Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 11 S 1655/16 - die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 16. November 2016 unter Stellung eines Antrags begründet und trägt im Wesentlichen vor: Er sei seit 2002 mit seiner Lebensgefährtin zusammen und habe mit dieser drei deutsche Kinder. Seine Lebensgefährtin arbeite als Küchenhilfe täglich von 9 Uhr bis 15.30. Die älteste Tochter besuche den gymnasialen Zweig einer Gesamtschule, die mittlere Tochter die Realschule und die jüngste den Kindergarten. Er könne über eine Zeitarbeitsfirma jederzeit wieder bei seiner früheren Firma anfangen. Er sei nach Deutschland geflüchtet und habe um Asyl nachgesucht, weil er als Kindersoldat in Angola für den damaligen Diktator unter Zwang eingesetzt worden sei. Er habe keine Familie in Angola, seine Eltern seien beide gestorben. Angola würde ihn als geflüchteten Kindersoldaten sofort unter Strafe stellen und verurteilen. Es bestehe für ihn die Gefahr für Leib und Leben in Angola. Die von ihm getätigten strafbaren Handlungen erschienen in der Abwägung zur Abschiebung nach Angola und den damit für ihn dort verbundenen Repressalien nicht so gravierend, dass es für eine Abschiebung in sein Herkunftsland entscheidend sein könne. Wenn seine drei Kinder ohne den Vater, welcher einer geregelten Arbeit nachgehe und weiterhin nachgehen werde, aufwachsen müssten, wäre dies für ihre weitere Entwicklung katastrophal. Die sehr gut entwickelte Beziehung zu den Kindern wäre abrupt unterbrochen und der Vater würde den Kindern für eine sehr lange Zeit fehlen. Gerade jetzt seien seine Töchter in einer Entwicklungsphase, während derer sie den Vater bräuchten. Die von ihm verübten Straftaten seien keine gewalttätigen Delikte gewesen, so dass eine Güterabwägung zum Erhalt der Familieneinheit in Deutschland ausgehen müsse.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - zu ändern und die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 aufzuheben,
26 
hilfsweise den Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er verteidigt die angefochtene Verfügung, insbesondere sei die Ausweisung auch mit Blick auf die familiären Belange verhältnismäßig.
30 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
31 
Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart, die Ausländerakten der unteren Ausländerbehörde bezüglich des Klägers und seiner Lebenspartnerin, die Strafakten einschließlich der Vollstreckungsakten im Verfahren 104 Ls 91 Js 4507/13, die Gefangenenpersonalakte sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 bleibt ohne Erfolg.
33 
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen die mit Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 verfügte Ausweisung abgewiesen (I.). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch das Befristungsbegehren. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung weder einen eigenen Antrag zur Befristungsentscheidung formuliert noch spezielle Berufungsgründe vorgebracht hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheit folgt, ist das Befristungsbegehren als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann daher von den Parteien nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG im Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehende Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren und sechs Monaten zu Lasten des Klägers fehlerhaft wäre (II.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig; dies gilt auch soweit dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (III.).
34 
Maßgeblich für die Beurteilung all dieser Streitgegenstände, nämlich die Ausweisung, das Befristungsbegehren und die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung, ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18, vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 9 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16).
I.)
35 
Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
36 
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 394). Nachfolgende Änderungen in den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes durch spätere Gesetze haben die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen nicht verändert.
37 
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Systemwechsels im Ausweisungsrecht, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 19).
38 
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).
39 
Hier erfüllt das Verhalten des Klägers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (1). Vom Kläger geht nach wie vor eine außerordentlich hohe Gefahr einer erneuten Straffälligkeit im Bereich betrügerischer Vermögenskriminalität aus (2). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie nach § 53 Abs. 1, § 55 AufenthG gegenüber (3). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers und seiner Familie unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das Regierungspräsidium die Ausweisung des Klägers zu Recht verfügt hat (4.).
40 
1.) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Graßhof, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11 ). Der Kläger erfüllt aufgrund der seit 29. April 2015 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 25. November 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug diesen Tatbestand. Damit lag beim Kläger auch nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 30. Januar 2016 und noch bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor; dort war bei Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse typisiert worden. Unschädlich ist hierbei, dass die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 12).
41 
2.) Die Gefahr, dass der Kläger erneut im Bereich der betrügerischen Vermögenskriminalität straffällig wird, ist außerordentlich hoch. Sie folgt aus dem entsprechenden strafrechtlichen Werdegang des Klägers, der sich seit mehr als einem Jahrzehnt unbeeindruckt von irgendwelchen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen zeigt.
42 
a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 53 Rn. 28 m.w.N.). Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7).
43 
b) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Stuttgart im Urteil vom 4. November 2014 eröffnete der Kläger am 4. August 2012 mit dem falschen Namen R.-P. und weiteren falschen Personalien unter Vorlage eines gefälschten angolanischen Reisepasses ein Sparkonto bei einer Postbankfiliale der Postbank AG. Er wollte dieses Konto nutzen, um durch gefälschte Überweisungsträger Zahlungseingänge herbeizuführen und anschließend die Gelder unerkannt abheben zu können. Am 14. Januar 2013 eröffnete er bei drei verschiedenen Geldinstituten verschiedene Bankkonten, um diese für rechtswidrige Transaktionen zu nutzen und unerkannt eingehende Gelder abheben zu können. Dabei gab der Kläger, der hier unter dem Namen K. P. auftrat, (neue) falsche Personalien an und nutzte einen gefälschten französischen Reisepass. Für das an diesem Tag bei der Kreissparkasse L. eingerichtete Konto bekam der Kläger keine Kreditlinie eingeräumt und zahlte lediglich 5 Euro ein, weshalb es in der Folgezeit zu zahlreichen Lastschriftrückgaben kam. Bei der Filiale einer anderen Bank legte der Kläger außer dem gefälschten Pass auch gefälschte Gehaltsnachweise vor und im Vertrauen auf die Echtheit dieser Unterlagen erhielt er eine Kreditkarte zugesandt und ein Kreditkartenlimit in Höhe von 600 Euro eingeräumt. Dieses nutzend hob er am 2. Februar 2013 an einem Geldautomaten am ... Platz in Stuttgart 500 Euro und am 4. Februar 2013 an einem anderen Geldautomaten 80 Euro ab. Wie von ihm von vornherein beabsichtigt, glich er den negativen Saldo auch in der Folgezeit nicht aus. Im Rahmen eines Postident-Verfahrens eröffnete der Kläger ein Privat-Girokonto bei der Postbank AG und erhielt eine Kreditkarte. Mit dieser tätigte er am 13. Februar 2013 eine Zahlung in Höhe von 512,50 Euro und schädigte die Postbank insoweit. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 31. Juli und dem 4. August 2012 entwendete der Kläger zudem aus dem Briefkasten einer Filiale einer Bank mehrere Überweisungsträger, die die Kundin J. K. dort zuvor eingeworfen hatte, fertigte hiervon Kopien und warf die Originale anschließend zurück in den Briefkasten. Sodann veranlasste er am 7. August 2013 mittels einer mit den Kontodaten und der Unterschrift von J. K. versehenen Kopie eines Überweisungsträgers eine Überweisung an sich selbst unter Angabe des falschen Empfängernamens R.-P. in Höhe von 2.759,65 Euro. Nachdem J. K. diese unberechtigte Überweisung bemerkt hatte, gelang es der Bank, ihr den Betrag zurück zu überweisen. Am 5. Februar 2013 reichte der Kläger bei der Kreissparkasse E. einen Überweisungsträger für das dort geführte Konto des H. D. ein, welchen er zuvor mit einer von ihm nachgeahmten Unterschrift der Bevollmächtigten des H. D., der Tochter M. T., versehen hatte. Empfänger der Überweisung in Höhe von 6.800 Euro sollte er selbst unter Nutzung seines Kontos mit dem Alias-Personalien K. P. sein. Die Überweisung unterblieb, da die Bank Verdacht schöpfte. Unter dem 13. Februar 2013 reichte der Kläger einen Überweisungsträger mit einer gefälschten Unterschrift des Kontoinhabers A. R. bei der Kreissparkasse L. über 6.885,96 ein mit dem Ziel, dass ihm dieser Betrag auf das unter dem Namen K. P. auch bei dieser Bank geführten Konto überwiesen wird. Zur Ausführung der Überweisung kam es jedoch nicht, weil den Bankmitarbeitern eine Abweichung der Unterschrift aufgefallen war.
44 
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart bestritt der Kläger diese Taten und trug vor, er habe weder mit den Eröffnungen der Konten noch mit den Überweisungen bzw. Abhebungen irgendetwas zu tun; er sei unschuldig (Protokoll des Amtsgerichts vom 04.11.2015, Strafakte 104 Ls 91 Ls 4507/13, Bl. 762 f.; Strafurteil Bl. 10). Das Amtsgericht war jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere der Auswertung der hinsichtlich des Abhebevorgangs am 2. Februar 2013 von der Überwachungskamera angefertigten Lichtbilder und der Analyse der Unterschriften durch eine Sachverständige, von der Täterschaft des Klägers überzeugt. Bei der Strafzumessung nahm das Amtsgericht bei sämtlichen Taten ein gewerbsmäßiges Handeln an, d.h. den Willen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (Tiedemann, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 296). Es stellte zu Lasten des Klägers insbesondere darauf ab, dass er zumindest einen Teil der Taten als Bewährungsbrecher aus einer einschlägigen Verurteilung heraus begangen hatte, den Taten eine erhebliche kriminelle Energie zugrunde lag und zum Teil erhebliche Schäden eingetreten waren. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Landeskriminalamt - Kriminaltechnisches Institut - erstellte unter dem 20. April 2015 ein Behördengutachten. Danach handelt es sich bei der Person auf den Täteraufnahmen am 2. Februar 2013 bei der Bank am ... Platz und bei dem Kläger nach den festgestellten optischen Übereinstimmungen wahrscheinlich um ein und dieselbe Person. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am 29. April 2015 nahmen sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück.
45 
c) Eine weitere Grundlage für die Prognose des Senats ist der Umstand, dass der Kläger bereits vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 24. November 2014 einschlägig vorbestraft war. Nachdem der Kläger in den Jahren 2000 und 2002 wegen Betrugsdelikten zu Geldstrafen verurteilt worden war, intensivierte er ab dem Jahre 2005 nach den Feststellungen des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 25. September 2007 seine „Karriere“ auf dem Gebiet der Vermögenskriminalität in Gestalt des Überweisungsbetrugs. Bei sämtlichen 53 Taten, die der Verurteilung vom 25. September 2007 zugrunde lagen und die sich in einem Zeitraum von etwa einem Jahr ereignet hatten, bejahte das Strafgericht ein gewerbsmäßiges Handeln des Klägers. Obwohl anlässlich einer Durchsuchung am 19. Januar 2007 beim Kläger Zettel mit Notizen sichergestellt worden waren, die Bezüge zu Begünstigten von Überweisungsbetrugstaten aufwiesen (Name, Kontodaten), die später unter dem 25. September 2007 abgeurteilt wurden, sowie Blanko-Überweisungsvordrucke einer Bank, bei der der Kläger kein Konto unterhielt, setzte er noch kurze Zeit danach, nämlich am 25. Januar und im Februar 2007, sein kriminelles Verhalten fort. So erstellte er jeweils mit Datum vom 10. Februar 2007 einen Überweisungsträger zu Lasten des Kontos des K. W. bei der Sparkasse P.-C. und zugunsten des Kontos B. H. bei der Postbank M. über einen Betrag von 7.987,09 Euro sowie einen Überweisungsträger zu Lasten des Kontos D. K. H. bei der Volksbank N. und zugunsten des Kontos des D. B. L. bei der Postbank M. in Höhe von 4.979,99 Euro. Ungeachtet dessen, dass ihm allein schon durch die Hausdurchsuchung bewusst gewesen sein musste, dass die Polizei ihn verdächtigte, bewirkte dies beim Kläger kein Unterlassen weiteren kriminellen Verhaltens. Auch die durch das Amtsgericht Stuttgart am 28. März 2007 angeordnete Untersuchungshaft und die daran anschließende Verbüßung der Strafhaft bis 18. November 2009 beeindruckten den Kläger offensichtlich in keiner Weise. Noch unter Bewährung nach § 57 StGB stehend und in Kenntnis der Inhalts des Duldungsvergleichs vom 21. Juli 2009 wurde der Kläger ab Ende Juli / Anfang August 2012 erneut auf dem Gebiet des Konto-bzw. Überweisungsbetrugs tätig.
46 
d) Es gibt keine Gründe, die den Senat daran hindern würden, für seine Prognose diese strafrechtlichen Verurteilungen zu verwerten. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend geäußert, die Verurteilung 2014 sei zu Unrecht erfolgt. Seine Fingerabdrücke seien auf einer „Blanko-Überweisung“ gewesen, die er 2009 einem Bekannten gegeben habe. Die Polizei habe aus den Fingerabdrücken geschlossen, dass er es gewesen sei. Das sei aber falsch. Die Klamotten, die auf dem Lichtbild gewesen seien, habe er schon seit Jahren nicht mehr. Man habe Fotos von ihm aus dem Jahre 2005 verwendet. Jeder könne über einen Laptop alte Bilder einspielen. In der Verhandlung im Jahr 2014 sei erst ein Kripo-Beamter vernommen worden. Dieser habe gesagt, er gehöre einer Bande an, die von Stuttgart bis Köln aktiv sei. Er habe gesagt, er habe nichts damit zu tun. Es sei dann ausgehandelt worden, dass er die Berufung zurücknehme und er dafür ins „Freigängerheim“ komme.
47 
Aus den vom Senat beigezogenen Straf- bzw. Strafvollstreckungsakten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verständigung nach § 257c StPO vorgelegen hätte oder eine sonstige Abrede getroffenen worden wäre. Für den Senat belegen diese Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr, dass er auch die Zeit in der erneuten Haft bislang nicht genutzt hat, um sich zu seinen Straftaten tatsächlich zu bekennen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen. So ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auffällig, dass er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 4. November 2014 angegeben hatte, er sei im Jahre 2007 zu Unrecht verurteilt worden (Protokoll des Amtsgerichts vom 04.11.2015, Strafakte 104 Ls 91 Ls 4507/13, Bl. 763, 766), obwohl er damals vor dem Landgericht - wenn auch im Wege einer pauschalen Verteidigererklärung - die Taten eingeräumt hatte. Das Landgericht Stuttgart hatte keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass dieses Geständnis nicht der Wahrheit entsprechen würde, da es sich mit den Angaben der vernommenen Zeugen deckte (Strafurteil vom 25.09.2007, Bl. 11), und berücksichtigte dieses Geständnis im Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmildernd (a.a.O., Bl. 12).
48 
Der Heranziehung der Straftaten, die Gegenstand einer älteren Verurteilung sind, steht auch nicht der Gedanke des Verbrauchs entgegen, weil diese Anlass eines früheren Ausweisungsverfahren gewesen sind, das mit einem gerichtlichen Vergleich vom 21. Juli 2009 beendet worden ist und infolge dessen der Kläger drei Jahre nach Haftentlassung wieder in den Besitz der Niederlassungserlaubnis gelangt ist.
49 
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungsgründe bzw. nunmehr Ausweisungsinteressen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 <313> und vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 <121 f.>). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. (Geschäfts-)Grundlage des Vergleichs ist gewesen, dass der damals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger sich drei Jahre lang nach Haftentlassung keine vorsätzliche Straftat zu Schulde kommen lässt. Hieran hat sich der Kläger aber offensichtlich nicht gehalten.
50 
e) Der Kläger ist im Rahmen seines strafrechtlichen Verhaltens stets ideenreich, organisiert und planvoll vorgegangen. Was ihn letztlich zu den Straftaten bewegt hat, hat er nicht offenbart. Es gibt keine erkennbaren tatsächlichen Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die den Schluss nahelegen würden, dass sich trotz immer wieder aufgetretenen Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen, Überweisungen oder sonstigen Verfügungen über Konten solches in Zukunft nicht mehr ereignen würde. Der Kläger verfügt nach wie vor nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und in der Vergangenheit haben sich Zeiten von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit abgewechselt (vgl. hierzu auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.07.2016 vorgelegten Unterlagen). Nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht sondern auch mit Blick auf die persönliche Situation des Klägers lassen sich keine belastbaren stabilisierenden Faktoren erkennen. Er ist bei Begehung der mit Strafbefehl vom 25. Februar 2002 abgeurteilten vier Fälle des Überweisungsbetrugs alleinstehend gewesen. Bei Beginn der Serie von Straftaten, die dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2007 zugrunde liegen, hat bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner heutigen Partnerin und zwei in den Jahren 2003 und 2005 geborenen Töchtern bestanden. Die Straftaten ab Sommer 2012 sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der familiären Lebensgemeinschaft eine weitere Tochter angehört hat. Dass seine drei Töchter und Lebenspartnerin der entscheidende Antrieb wären, „künftig nichts mehr anzustellen“ (vgl. seine Angaben in der mündlichen Verhandlung), lässt sich nicht objektivieren.
51 
Der Kläger zeichnet sich bislang vor allem durch eine fehlende Einsicht und Aufarbeitung seines strafrechtlichen Verhaltens aus. Er hat sich mit seinen Straftaten bis heute nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Die gilt insbesondere auch für seine letzte Verurteilung, deren Richtigkeit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat. Dies belegt zudem sein Agieren in der Justizvollzugsanstalt. So hat die Justizvollzugsanstalt Ulm am 9. Juli 2015 in einem Vermerk über das Erstgespräch unter anderem festgehalten, der Kläger habe sich eher zurückhaltend und wortkarg verhalten. Zu den Taten befragt, habe er kaum Angaben gemacht. Er streite seine Tatbeteiligung wie bereits vor Gericht ab. Die an ihn gerichteten Fragen habe er kurz und knapp beantwortet, eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten habe bislang wohl eher noch nicht stattgefunden. Das weitere Vollzugsverhalten bleibe abzuwarten. Anhaltspunkte für eine psychische Problematik bzw. eine psychologische/psychotherapeutische Indikation wurden nicht festgestellt. In einem Führungsbericht vom 10. November 2015 führte die Justizvollzugsanstalt wiederum aus, zu seinen Taten befragt habe der Kläger im Anamnesegespräch kaum Angaben gemacht. Er streite im Wesentlichen seine Tatbeteiligung wie bereits vor Gericht ab. Aus einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 16. Juni 2016, die zum erfolglosen Antrag des Klägers vom 28. Mai 2016 auf Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung erstellt worden ist, heißt es unter anderem, der Kläger sei kein Erstverbüßer und Bewährungsbrecher; eine Einsicht in sein Fehlverhalten sei bei ihm nicht zu erkennen. Aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 1. Februar 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine bewährungsweise Entlassung wurde seitens der Justizvollzugsanstalt H. auch für den Antrag des Klägers vom 7. November 2016 auf Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafe nicht befürwortet.
52 
Soweit sich der Kläger selbst zu seinem strafrechtlichen Werdegang äußert, sind die Angaben pauschal und blenden die Tragweite der eigenen Verantwortung, Hintergründe und Folgen für die Opfer der Straftaten aus. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er wolle sich zunächst für alles, was passiert sei, entschuldigen. Er leide selbst schon. Er wolle sich nunmehr um seine Familie kümmern und seinen Kindern ein guter Vater sein. Er bereue seine Taten sehr und merke, wie seine Familie leide. Seine Straftaten seien Dummheiten gewesen. Er wisse auch nicht, wie es dazu gekommen sei. Er hätte nur Leuten helfen wollen. Er sei zwar als Einzeltäter verurteilt worden, tatsächlich hätten aber mehrere gehandelt. Er habe die Taten nicht so richtig begangen, sondern nur anderen Leuten geholfen und das Helfen sei etwas anderes. Mit den Leuten stehe er aktuell nicht in Kontakt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beklagte er vor allem die Situation seiner Töchter, die mit seiner Inhaftierung leben müssten, ohne sich jedoch zu seinem eigenen Fehlverhalten zu bekennen. Dass es dem Kläger an einem kritischen Umgang mit sich selbst mangelt, ist auch daran zu erkennen, dass er den Grund für seine Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Ulm mit einer offenen Vollzugsform in den geschlossenen Vollzugs der Justizvollzugsanstalt H. allein bei anderen sieht.
53 
Auch die Haltung der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Strafvollstreckungskammer anlässlich des Antrags des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes nach zwei Drittel verdeutlichen das Fortbestehen der vom Kläger ausgehenden Gefahr. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist diesem Antrag unter Hinweis unter anderem auf die mehrfach einschlägigen Vorstrafen, den Bewährungsbruch und die hohe kriminelle Energie entgegen getreten. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 9. Februar 2017 hat der Kläger erklärt, dies sei seine letzte Straffälligkeit, er habe eine Familie mit drei Kindern, er habe draußen als Lagerfachkraft bei der Firma F. seine Arbeit gemacht. Dort möchte er nach der Haftentlassung wieder arbeiten. Eine konkrete Arbeitszusage habe er nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Protokoll zufolge erläutert, dass nach derzeitiger Einschätzung keine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme, insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen und mehrfachen Vorstrafen und die letzte Haftverbüßung, die ihn nicht davon abgehalten habe, erneut straffällig zu werden. Am 14. Februar 2017 hat der Kläger seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrests zurückgenommen.
54 
Die Tatsache, dass der Strafvollzug des Klägers entsprechend den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt H. beanstandungsfrei verläuft, relativiert die Gefahrenprognose nicht. Der Kläger hatte auch in der Vergangenheit immer wieder längere Zeiten - auch in Freiheit - , in denen er nicht aufgefallen, jedoch dann erneut in unverändert kriminelle Verhaltensmuster zurückgefallen ist.
55 
3.) Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gegenüber. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind mit Blick auf die in der Vergangenheit geführte und nach Haftentlassung geplante Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit den drei deutschen minderjährigen Kindern, für die er auch das Personensorgerecht wahrnimmt, gegeben. Zudem hat der Kläger - im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung - eine Niederlassungserlaubnis besessen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Juli 2009 erfolgte Aufhebung der Ausweisung unter dem 6. Dezember 2012 und Erteilung der Niederlassungserlaubnis unter Hinweis auf § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG führen dazu, dass die Voraussetzungen auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen. Da die Regelung allein auf den tatsächlichen Besitz der Niederlassungserlaubnis abstellt, kommt es hier nicht darauf an, dass der Kläger noch unter der Geltung der „Bewährungszeit“ des Duldungsvergleichs von drei Jahren ab der Haftentlassung - bis 18. November 2009 war er inhaftiert - ab Ende Juli / Anfang August 2012 erneut einschlägig straffällig geworden und damit die Grundlage und die Intention des Vergleichs letztlich unterlaufen hat. Die Bewertung eines solchen Sachverhalts erfolgt nach der Konzeption des Gesetzes ggfs. im Rahmen der Gesamtabwägung.
56 
4.) Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich.
57 
§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76 f.). Bei der erforderlichen Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zudem ergänzend die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hierzu entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. zu den sog. „Boultif-Üner-Kriterien“ insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 -; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 95 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 <530 ff.>, m.w.N.)
58 
Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seit 1990 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und über einen langjährigen und legalen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Er hat zwar keinen im Bundesgebiet allgemein anerkannten Bildungs- bzw. Berufsabschluss, er ist hier jedoch immer wieder erwerbstätig gewesen und hat nach seinen Angaben nach seiner Haftentlassung Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Er hat Möglichkeiten genutzt, sich Fähigkeiten anzueignen, mit denen bessere berufliche Perspektiven verbunden sein können, wie die Qualifizierung zur Lagerfachkraft im Jahre 2000 oder der Erwerb von Kenntnissen im Bereich Microsoft Excel 2000. Der Kläger spricht - wovon sich der Senat anlässlich der mündlichen Verhandlung hat überzeugen können - ein alltagstaugliches Deutsch.
59 
Von besonderer Bedeutung sind die familiären Bindungen. Der Kläger hat in Deutschland eine Familie gegründet. Wie insbesondere aus seinen Erklärungen in der Berufsverhandlung deutlich geworden ist, ist sein Verhältnis zu seinen drei deutschen Töchter, die den Kindergarten bzw. die weiterführende Schule besuchen, von einer wechselseitig innigen emotionalen Beziehung geprägt. Er nimmt - selbst unter den erschwerten Bedingungen des geschlossenen Vollzugs - aktiv am Leben der Kinder teil und hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere von den musikalischen Talenten der beiden größeren Töchtern näher berichtet. Seine Lebensgefährtin schöpft mit den Kindern die in der Vollzugsanstalt zulässigen Besuche aus. Der Kläger nutzt mit seinen Töchtern zudem mittlerweile das Vater-Kind-Projekt der Justizvollzugsanstalt, welches ihnen ermöglicht, mehr Zeit als bei einem Regelbesuch üblich miteinander zu verbringen. Nicht nur die drei am 16. Dezember 2003, 7. Oktober 2005 und 27. Dezember 2011 geborenen Töchter, die sich aufgrund ihres Alters in unterschiedlichen Entwicklungsstufen befinden, haben ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass ihr Vater im Bundegebiet verbleibt; dies gilt mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft gleichermaßen für die Lebensgefährtin und den Kläger selbst. Ihm kommt das Recht und die Aufgabe zu, als Vater für seine Kinder - auch emotional - zu sorgen. Seine Ausweisung - zumal sie zu seiner Trennung von den übrigen Familienmitgliedern führt - ist vor diesem Hintergrund ein erheblicher Eingriff in das auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
60 
Zu Lasten des Klägers ist die Schwere der begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Neben der bereits oben festgestellten außerordentlich hohen Wiederholungsgefahr betrügerischer Vermögenskriminalität, fällt auch seine fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Rechtstreue ins Gewicht. Die Anzahl der Einträge im Zentralregister sprechen für sich.
61 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die öffentlichen Interessen an einer Ausreise im Hinblick auf die drei deutschen Kinder nicht deshalb zurückzutreten, weil dieser keine Gewaltdelikte begangen hat, die sich gegen elementare Rechtsgüter wie Leib und Leben richten, sondern sich seine Verfehlungen primär auf dem Gebiet des Vermögensstrafrechts ereignet haben. Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt hier vielmehr auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Gewichts der familiären Bindungen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.
62 
Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich um gewerbsmäßig begangene Betrugsdelikte in erheblicher Anzahl, überwiegend in Gestalt des Überweisungsbetrugs, die teilweise von Urkundenfälschungen begleitet worden sind. Der Kläger ist - wenn auch immer wieder mit „Pausen“ - seit dem Jahre 2001 auf diesem Gebiet „aktiv“. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich aus für sein Leben atypischen Situationen, etwa einer einmalig erlebten finanziellen Bedrängnis, zu solchen Taten hat hinreißen lassen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass er der geltenden (Strafrechts-)Ordnung ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einfach keine Bedeutung beimisst, sondern allein so agiert, wie es ihm in den Sinn kommt und hierbei bereit ist, zum eigenen Vorteil und zur Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle anderen Menschen erheblichen finanziellen Schaden zuzufügen. Zu den Konten, die der Kläger „anzapfte“ oder „anzapfen“ wollte, gehören solche von Privatpersonen, von Firmen oder von Vereinen, wobei die Beträge, die in den Überweisungsträgern ausgewiesen waren, durchaus nicht unerheblich waren. Exemplarisch verdeutlichen dies die Taten Nr. 6 und 7, die durch das Amtsgericht Stuttgart unter dem 25. November 2014 abgeurteilt wurden, mit Überweisungsbeträgen von 6.800 Euro bzw. 6.885,96 Euro, und die Taten Nr. 14 und Nr. 38 im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2007, bei denen es um 9.787,97 Euro (zu Lasten eines Vereins) bzw. 45.767,07 Euro (zu Lasten einer Schreinerei) handelte. Die Handlungen des Klägers waren allein bei den Straftaten, die Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung waren, auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in Höhe von nahezu 459.000 Euro gerichtet. Bei seinen Taten ging der Kläger unter Benutzung verschiedener falscher Identitäten und unterschiedlicher Konten sehr professionell vor. Eine besondere Brisanz erhält die kriminelle Laufbahn des Klägers auch dadurch, dass er nicht allein und teilweise zudem grenzüberschreitend agiert hat (vgl. hierzu die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2009 unter II.), aber auch insoweit bis heute „keinen reinen Tisch gemacht hat“. Dass bei etlichen Taten eine Schädigung der tatsächlichen Kontoinhaber bzw. der Geldinstitute letztlich vermieden und der Kläger durch die Polizei gefasst werden konnte, beruht allein darauf, dass andere Menschen aufgepasst bzw. interne und externe Kontrollsysteme funktioniert haben. Solche Zufälligkeiten entlasten den Kläger aber nicht. Bezeichnender Weise hat er im Übrigen immer wieder selbst festgestellt, dass Überweisungen durch die Bank nicht ausgeführt worden sind. Das hat ihn aber gerade nicht abgeschreckt. Mit den kriminellen Handlungen fuhr er unverändert fort.
63 
Die vom Kläger ausgehende außerordentlich hohe Wiederholungsgefahr (siehe oben I.2.) von betrügerischen Aktionen im Bereich des bargeldlosen Transfers von Geldern unter Einschaltung einer Bank, auf dessen Funktionieren und korrekte Abwicklung der Einzelne, aber auch letztlich ein Wirtschaftssystem angewiesen sind, rechtfertigt die durch die Ausweisung herbeigeführte Trennung von seinen Familienmitgliedern (zur Bedeutung der Gefahrenprognose im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit siehe Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, Hamburg 2016, S. 221, 235).
64 
Die minderjährigen deutschen Töchter des Klägers sind faktisch nicht gezwungen den Kläger zu begleiten, sondern können weiter im Bundesgebiet leben. Da ihre Mutter über einen in der Vergangenheit stets verlängerten und aktuell bis 12. Januar 2019 gültigen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verfügt, ist gewährleistet, dass ein erziehungsberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil im Bundesgebiet verbleibt, weshalb die Kinder nicht das Unionsgebiet als Ganzes verlassen müssen (vgl. zu diesen Aspekten EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - C-304/14 - CS, Rn. 24 ff.; u.a. in Anknüpfung an das Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Ruiz Zambrano; siehe schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 34). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die gravierende Gefahr neuer Straftaten des Klägers hingenommen werden müsste, weil sein Verbleib für die Kinder bzw. das Kindeswohl von überragender, ggf. existenzieller Bedeutung wäre. Das Leben der Töchter ist durch die Inhaftierung des Klägers davon geprägt, dass sie ihren Vater im Alltag schon seit längerer Zeit nicht um sich haben. Die beiden älteren Töchter haben diese Erfahrungen auch schon zuvor ab dem Jahre 2007 gemacht. Zwar ist die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen und Kontakten bei einem Aufenthalt des Klägers in Angola gegenüber der derzeitigen Situation deutlich erschwert, unmöglich ist dies jedoch auch mit Blick auf das Alter der Töchter nicht. Hinzu kommt, dass durch die Befristung der Wirkungen des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (siehe nachfolgend II.) und der Möglichkeit für den Kläger, danach zu seinen deutschen Kindern zurückzukehren, die Trennung perspektivisch begrenzt ist. Da der Kläger bis zum Alter von etwa 17 Jahren in Angola gelebt und aktuell auch noch portugiesisch beherrscht, steht zu erwarten, dass er sich dort zurecht finden wird - zumal er im Jahre 2005 im Rahmen der Vorbereitungen auf die Fußball-WM zu Besuch in Angola gewesen ist und seine Partnerin, die im April 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist, ebenfalls aus Angola stammt. Nach dem Vermerk der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 9. Juli 2015 zum Erstgespräch mit dem Kläger leben zudem zwei jüngere Schwestern von ihm in Angola.
II.)
65 
Dem Kläger steht die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden, nicht zu.
66 
1.) Der Kläger hat eine - logisch vorrangige - (hilfsweise) Verpflichtung des Beklagten über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, nicht beantragt. Für einen solchen Antrag gibt es auch keine Veranlassung. Der Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung hierzu keine Entscheidung getroffen; dies ist nicht zu beanstanden.
67 
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter I. ergibt sich jedoch, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fortbesteht und das öffentliche Interesse an der Ausreise schutzwürdige Belange des Ausländers überwiegt. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, Anlass für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Würde sich eine Ausweisung hingegen als rechtswidrig erweisen, beispielsweise wegen einer nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wäre sie mit Wirkung ex tunc aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 21 ff.), so dass ebenfalls kein Raum für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass seit der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung der Regelungen zur Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer eigenständigen, von der Befristung zu trennenden Entscheidung bedarf, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 15), hatte für die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall kein Grund für eine solche Ermessensentscheidung bestanden. Im Übrigen liegt der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - anders als der Befristung - keine Prognose zugrunde, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen.
68 
2.) Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 65 f.). Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, wonach es sich hierbei trotz des Wortlauts um eine gebundene Entscheidung handelt (grundlegend Senatsurteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris), aus Gründen der Rechtseinheit nicht mehr fest.
69 
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ändert das Erfordernis einer Ermessensentscheidung nichts am behördlichen Prüfprogramm, wie es von diesem im Urteil vom 10. Juli 2012 (1 C 19.11 -, juris Rn. 42) entwickelt worden ist (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 14.02. 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 28 f.). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 66).
70 
Das Regierungspräsidium hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen Bl. 17 ff. der Verfügung) das Einreise- und Aufenthaltsverbot anhand einer zweistufigen Prüfung auf fünf Jahre nach Ausreise oder Abschiebung befristet. Das Verwaltungsgericht hat - allerdings unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2015 und damit unter Zugrundelegung der bisherigen Auffassung des Senats zum gebundenen Charakter der Befristungsentscheidung - in seinem Urteil die vom Beklagten festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Blick auf die familiären Belange insoweit aufgehoben, als die Frist in Ziffer 4 des Bescheids vom 30. Januar 2016 drei Jahre und sechs Monate übersteigt. Der Beklagte hat hiergegen kein (Anschluss-) Rechtsmittel eingelegt. Dass diese für den Beklagten verbindliche Länge der Sperrfrist von drei Jahre und sechs Monaten, die unterhalb der Fünf-Jahres-Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt, zu Lasten des Klägers im Ergebnis fehlerhaft wäre, ist mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit (siehe oben u.a. I. 2.) nicht ersichtlich; es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund der bereits oben unter I. dargestellten familiären Situation und weiterer individueller Belange könnte eine noch kürzere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Raum stehen. Es sind insbesondere auch nach Erlass der Verfügung keine weiteren Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die zu Gunsten des Klägers wirken und Anlass für neue bzw. ergänzende Ermessenserwägungen bei dem Beklagten sein könnten.
71 
Dass der Beklagte das durch eine Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der Länge gleichlaufend mit den Folgen der Ausweisung im Sinne einer einheitlichen Regelung ausgestaltet hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
72 
Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, einen Antrag auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, wenn sich die Gefährdungssituation günstiger als erwartet entwickeln sollte oder neue persönliche bzw. familiäre Umstände eine andere, günstigere Entscheidung angezeigt erscheinen ließen.
III.)
73 
Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
74 
Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Januar 2016 ist unter Berücksichtigung der Begründung im angefochtenen Bescheid dahingehend auszulegen, dass für den Fall der Entlassung aus der Haft der Kläger aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ausweisung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb dieser Frist die Abschiebung nach Angola angedroht wird. Entsprechendes soll gelten, falls - was aber nicht geschehen ist - der Sofortvollzug angeordnet wird. Die Frist von einem Monat ist auszulegen als 31 Tage (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 44). Für den Fall, dass sich der Kläger bei Bestandskraft der Ausweisung (oder deren sofortiger Vollziehbarkeit) noch in Haft befindet, wird ihm mit Ziffer 2 der Verfügung die Abschiebung ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht, wobei die unterbliebene Fristsetzung nach der Begründung des Bescheids allein auf § 59 Abs. 5 AufenthG beruht.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Abschiebung nach Angola nicht deshalb unzulässig, weil er im Jahre 1990 unter Berufung auf den drohenden Einsatz als Kindersoldat aus Angola geflohen ist (1.). Soweit dem Kläger, der sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit voraussichtlichem Strafende 31. Dezember 2017 in Strafhaft befindet, die Abschiebung aus der Haft ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (§ 59 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), ist dies nicht zu beanstanden; dies steht insbesondere mit der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - RFRL - in Einklang (2.)
76 
1.) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Angola unzulässiger Zielstaat einer Abschiebung des Klägers mit der Folge der Einschränkung der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist. Soweit er ausführt, er sei im Alter von 17 Jahren vor der zwangsweisen Einsetzung als Kindersoldat für den damaligen Diktator geflohen und bei einer Rückkehr nach Angola bestehe für ihn eine Gefahr für Leib und Leben, ist damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht schlüssig vorgetragen, denn der Kläger hielt sich nach eigenen Angaben etwa 15 Jahre nach seiner Flucht im Jahre 2005 ohne Probleme in Angola auf. Im Übrigen steht bereits der negative Ausgang des Asylverfahrens einer Berufung auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegen (§ 42 AsylG).
77 
2.) Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise entspricht den Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts (a). Dass dem Kläger nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise eingeräumt worden ist, steht mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang (b). Dies beruht allerdings nicht auf einer „Opt-Out“-Entscheidung des Gesetzgebers auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL (aa), sondern basiert auf der vom Kläger ausgehenden Gefahr, die auch ein Unterbleiben der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 Abs. 4 RFRL trägt (bb).
78 
a) Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, d.h. unter anderem dann, wenn der Ausländer sich - wie hier - auf richterliche Anordnung in Haft befindet, keiner Setzung einer Ausreisefrist. Nach nationalem Recht dient eine Ausreisefrist dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und ggfs. ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris Rn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 105, 147 ). Ausgehend hiervon wird § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ein - gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - spezieller Fall angesehen, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (so BayVGH, Beschluss vom 12.12.2016 - 10 C 16.2176 -, juris Rn. 8). Mit der Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, wird der Ausländer in Haftfällen in die Lage versetzt, sich auf das Verlassen des Landes vorzubereiten und ggfs. entsprechende Maßnahmen zu treffen (Hocks, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl., 2016, § 59 AufenthG Rn. 17). Eine solche Konkretisierung des Zeitpunkts der Abschiebung ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt. Zwar beabsichtigt der Beklagte ausweislich des Hinweises in der Verfügung vom 30. Januar 2016, den Kläger zum Zeitpunkt der Haftentlassung auf der Grundlage der Entscheidung nach § 456a StPO abzuschieben. Eine derartige Entscheidung liegt ausweislich der beigezogenen Akten aber bislang nicht vor.
79 
Nach § 456a StPO kann die Strafvollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung oder Sicherung unter anderem dann absehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes abgeschoben wird. Die Regelung setzt aber voraus, dass diese Maßnahme, d.h. die Abschiebung, bereits bestandskräftig angedroht worden (Schmitt, in: Meyer/Großner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., 2016, § 456a Rn. 3; Appl, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., 2008, § 456a Rn. 3) oder diese zumindest vollziehbar ist und demnächst durchgeführt wird (Klein, in: Graf, StPO, 2010, § 456a Rn. 3). Wann die Staatsanwaltschaft ggfs. von einer weiteren Vollstreckung absieht, ist im vorliegenden Fall ungewiss.
80 
b) Dass dem Kläger auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wird, steht im vorliegenden Fall mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang.
81 
Das Ziel der Richtlinie 2008/115 ist - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt - die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rücknahmepolitik, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (EuGH, Urteil vom 05.06.2014 - C-146/14 PPU - Mahdi - Rn. 38). Die Richtlinie ist von ihrem Zweck her sowohl ein Rückkehrinstrument als auch ein Menschen- bzw. Grundrechteinstrument, die den Mitgliedstaaten aber nicht unbedeutende Gestaltungsspielräume belässt (näher Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 136 ff.).
82 
aa) § 59 Abs. 5 AufenthG mit der normativen Folge des Unterbleibens einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist nicht bereits deshalb mit Unionsrecht in Einklang zu bringen, weil die Bundesrepublik insoweit vom „Opt-Out“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch gemacht hätte.
83 
Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Zwar könnte der Wortlaut „infolge“ durchaus daraufhin deuten, dass auch Rückkehrentscheidungen, die im Verwaltungswege erlassen werden, letztlich aber an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen, unter diese Regelung fallen können (dies jedenfalls für die frühere Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG a.F. annehmend Franßen-de la Cerda, Die Vergemeinschaftung der Rückführungspolitik - das Inkrafttreten der EU-Rückführungsrichtlinie, ZAR 2008, 377, 381; weitergehend Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 164 ff.). Für die Auffassung, dass die 2. Alternative des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL, die auf eine Rückkehrverpflichtung abstellt, die „infolge einer strafrechtlichen Sanktion“ ausgelöst wurde, nur Fälle betrifft, in denen die Rückkehrpflicht unmittelbar aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion als Nebenfolge ausgelöst wird (vgl. näher Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 302 ), sprechen nach der Bedeutung der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte die besseren Gründe.
84 
Die Kommission hat während der Beratungen im Rat stets deutlich gemacht, dass die verschiedenen Stufen „Beendigung des legalen Aufenthalts“ und (deswegen danach) illegaler Aufenthalt zu unterscheiden sind und die Rückführungsrichtlinie nur den letzteren Fall erfasst. Verschiedene Mitgliedstaaten, deren Strafrecht bei Delikten von Ausländern auch den Verlust des Aufenthaltsrechts als Strafe oder Nebenstrafe vorsieht, befürchteten, dass durch die Rückführungsrichtlinie in die ihrer alleinigen Kompetenz obliegenden Angelegenheit des nationalen Strafrechts eingegriffen würde. Obwohl sowohl das Europäische Parlament als auch andere Mitgliedstaaten die Auffassung der Kommission, dass die Beendigung des legalen Aufenthalts - auch mit Mitteln des Strafrechts - schon gar nicht vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst ist, stützten und eine solche Klausel für nicht notwendig erachteten, verlangten diese Länder ausdrücklich eine Optionsregelung. Letztlich ist dem aus Gründen des politischen Pragmatismus entsprochen worden, weil andernfalls die Gefahr des Scheiterns der Richtlinie gedroht hätte (siehe hierzu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 11 Rn. 20 unter Hinweis auf Lutz, The Negotiations on the Return Directive, 2010, unter 2.2.2, S. 32; siehe auch Franßen-de la Cerda, a.a.O., ZAR 2008, 377, 381; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2nd Edition. 2016, Part C VII Art. 2 Rn. 15 f.).
85 
Auch der Umstand, dass erhebliche Bewertungsunsicherheiten (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 59 Rn. 302 ) auftreten würden, wenn man für die 2. Alt des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL eine Verwaltungsentscheidung genügen lassen würde, die allein oder jedenfalls maßgeblich auf eine vorangegangene strafrechtliche Sanktion gestützt wäre (wie etwa die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Bestehens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer Straftat), spricht für die restriktive Interpretation.
86 
Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2013 (C-297/12 - Filev und Osmani - Rn. 50 f.). Das Urteil beruht - entsprechend den Ausführungen in der Vorlage des Amtsgerichts Laufen vom Juni 2012 zu einer Ausweisungsentscheidung aus dem Jahre 1999 - auf der nicht problematisierten Annahme, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I 2258) von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2008/115 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013, a.a.O., Rn. 22, 50 ff.). Mangels entscheidungserheblicher Fragestellung sind aber die Problematik der Wirksamkeit und der Reichweite eines „Opt-Out“ keiner näheren Betrachtung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterzogen worden.
87 
Anlässlich des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 finden sich lediglich Ausführungen in der Gesetzesbegründung dazu, dass bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit von der „Opt-Out“ Möglichkeit Gebrauch gemacht werden solle (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris Rn. 71). In der Bundestagsdrucksache 17/5470, S. 21 heißt es zu § 11 AufenthG:
88 
„Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt - und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrunde liegen schwerwiegender Straftaten.“
89 
Selbst wenn man der hier nicht geteilten Auffassung wäre, dass Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Verwaltungsentscheidungen erfassen könnte, ist nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik auch mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 5 AufenthG insoweit (wirksam) von dem „Opt-Out“ Gebrauch gemacht hätte. Diese Regelung gilt in der vorliegenden Fassung seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I, 1970, 1982) unverändert. Es gibt keine Anhaltspunkte (in einer Gesetzesbegründung), die es erlaubten, ein „Opt-Out“ auch insoweit anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 172 ), wenn eine gesetzliche Bestimmung, die vor Inkrafttreten einer Richtlinie bereits gegolten hat, schlicht später beibehalten wird. Ob es aus Gründen der Rechtsklarheit, insbesondere weil die Geltung des Unionsrechts keinen Zweifeln unterliegen darf, sogar geboten sein könnte, dass sich Art und Umfang des „Opt-Out“ aus dem Gesetz selbst ergeben müssen, kann daher hier offen bleiben (vgl. hierzu Lutz, in: Hailbronner/Thym, a.a.O., Art. 2 Rn. 5 f.; siehe zur Frage der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses nach Art. 2 Abs. 2 RFRL auch Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 179 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 17 zur Frage der Erheblichkeit des Willens, Unionsrecht umzusetzen und anzuwenden).
90 
bb) Aufgrund der vom Kläger im vorliegenden Fall ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wahrt das in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise aber die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 RFRL.
91 
Die Richtlinie 2018/115 schreibt vor, welches Verfahren von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, und legt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte fest, die dieses Verfahren nacheinander umfasst. So sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zunächst vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - El Dridi - Rn. 34 f.). Teil dieser Rückkehrentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 RFRL. Freiwillige Ausreise bedeutet die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist (Art. 3 Nr. 8 RFRL). Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 4 RFRL davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen. Auch mit Blick auf die Frage einer Ausreisefrist muss, wie sich aus den Erwägungsgründen 2, 6, 11 und 24 der Richtlinie 2008/115 sowie ihrem Art. 5 ergibt, gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die nach dieser Richtlinie getroffene Entscheidung im Einzelfall verhältnismäßig sein und die Grundrechte der betreffenden Person gebührend berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 69).
92 
Nach Art. 7 Abs. 4 RFRL darf von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter anderem dann abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 60). Wie der Senat mit Beschluss vom 30. August 2016 (11 S 1660/16 - InfAuslR 2016, 421) ausgeführt hat, bedarf es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer individuellen Prüfung des Einzelfalls und kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Betreffende in (Straf-)haft befindet (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung auch Urteil vom 21.03.2013 - C-522/11 - Mbaye - Rn. 31 f.; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 7 Rn. 14). Damit stellt der Gerichtshof vor allem sicher, dass die Verhängung (und Vollstreckung) etwa einer Haftstrafe allein wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt nicht dazu führt, dass die zu Gunsten des Ausländers gewährten Garantien der Rückführungsrichtlinie keine Geltung mehr beanspruchen würden (Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 1 Rn. 25).
93 
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 auch dahin ausgelegt, dass der Rückgriff auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien erfordert, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 73).
94 
Im vorliegenden Fall ist der Kläger aufgrund betrügerischer Vermögenskriminalität und Urkundenfälschung inhaftiert. Von ihm geht eine außerordentlich hohe Gefahr aus, dass er insoweit erneut straffällig wird. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zurecht die Ausweisung des Klägers verfügt. Die für die Ausweisung maßgeblichen Gründe tragen zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies erschließt sich aus den Ausführungen oben unter I.
95 
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RFRL, Art. 3 Nr. 4 RFRL allein die Abschiebungsandrohung (vgl. etwa Urteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, NVwZ-RR 2012, 492 und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412; Beschlüsse vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 -, InfAuslR 2016, 421 und vom 19.12.2012 - 1 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 307 ) und nicht die Ausweisung (siehe etwa Urteile vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris, vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 292 ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016 § 11 Rn. 15 ff.). Entscheidend ist jedoch, dass die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendende Verfügung - hier die Ausweisung - und die Rückkehrentscheidung - hier die Abschiebungsandrohung - nach Art. 6 Abs. 6 RFRL im Rahmen einer Entscheidung ergehen dürfen. Unionsrechtlich muss lediglich sichergestellt werden, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie sie in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorausgesetzt wird, bereits an anderer Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft worden ist. Dies ist hier im Rahmen der Ausweisung geschehen. Die normative Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, von einer Fristsetzung abzusehen, ist hier unmittelbare Folge der Ausweisung.
96 
Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass (Grund-)rechte des betroffenen Ausländers eine andere Entscheidung im Rahmen des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderlich machen könnten. Sofern dies (in anderen Fallkonstellationen) ggfs. zu erwägen wäre, kann dies durch die Anwendung des nationalen Rechts gewährleistet werden. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes („bedarf“) ist ersichtlich, dass die Setzung einer Ausreisefrist nicht durch die Norm untersagt ist, sondern vielmehr Raum für (unionsrechtlich) notwendige abweichende Entscheidung lässt (vgl. auch GK-AufenthG, § 59 Rn. 170 ff. ).
IV.)
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Soweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, denn es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht.
99 
Im Übrigen liegen Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, nicht vor.
100 
Soweit die Revision zugelassen worden ist, gilt folgende
101 
Beschluss vom 29. März 2017
102 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf 10.000 Euro festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris).
103 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
32 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 bleibt ohne Erfolg.
33 
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen die mit Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 verfügte Ausweisung abgewiesen (I.). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch das Befristungsbegehren. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung weder einen eigenen Antrag zur Befristungsentscheidung formuliert noch spezielle Berufungsgründe vorgebracht hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheit folgt, ist das Befristungsbegehren als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann daher von den Parteien nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG im Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehende Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren und sechs Monaten zu Lasten des Klägers fehlerhaft wäre (II.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig; dies gilt auch soweit dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (III.).
34 
Maßgeblich für die Beurteilung all dieser Streitgegenstände, nämlich die Ausweisung, das Befristungsbegehren und die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung, ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18, vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 9 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16).
I.)
35 
Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
36 
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 394). Nachfolgende Änderungen in den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes durch spätere Gesetze haben die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen nicht verändert.
37 
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Systemwechsels im Ausweisungsrecht, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 19).
38 
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).
39 
Hier erfüllt das Verhalten des Klägers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (1). Vom Kläger geht nach wie vor eine außerordentlich hohe Gefahr einer erneuten Straffälligkeit im Bereich betrügerischer Vermögenskriminalität aus (2). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie nach § 53 Abs. 1, § 55 AufenthG gegenüber (3). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers und seiner Familie unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das Regierungspräsidium die Ausweisung des Klägers zu Recht verfügt hat (4.).
40 
1.) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Graßhof, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11 ). Der Kläger erfüllt aufgrund der seit 29. April 2015 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 25. November 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug diesen Tatbestand. Damit lag beim Kläger auch nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 30. Januar 2016 und noch bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor; dort war bei Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse typisiert worden. Unschädlich ist hierbei, dass die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 12).
41 
2.) Die Gefahr, dass der Kläger erneut im Bereich der betrügerischen Vermögenskriminalität straffällig wird, ist außerordentlich hoch. Sie folgt aus dem entsprechenden strafrechtlichen Werdegang des Klägers, der sich seit mehr als einem Jahrzehnt unbeeindruckt von irgendwelchen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen zeigt.
42 
a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 53 Rn. 28 m.w.N.). Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7).
43 
b) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Stuttgart im Urteil vom 4. November 2014 eröffnete der Kläger am 4. August 2012 mit dem falschen Namen R.-P. und weiteren falschen Personalien unter Vorlage eines gefälschten angolanischen Reisepasses ein Sparkonto bei einer Postbankfiliale der Postbank AG. Er wollte dieses Konto nutzen, um durch gefälschte Überweisungsträger Zahlungseingänge herbeizuführen und anschließend die Gelder unerkannt abheben zu können. Am 14. Januar 2013 eröffnete er bei drei verschiedenen Geldinstituten verschiedene Bankkonten, um diese für rechtswidrige Transaktionen zu nutzen und unerkannt eingehende Gelder abheben zu können. Dabei gab der Kläger, der hier unter dem Namen K. P. auftrat, (neue) falsche Personalien an und nutzte einen gefälschten französischen Reisepass. Für das an diesem Tag bei der Kreissparkasse L. eingerichtete Konto bekam der Kläger keine Kreditlinie eingeräumt und zahlte lediglich 5 Euro ein, weshalb es in der Folgezeit zu zahlreichen Lastschriftrückgaben kam. Bei der Filiale einer anderen Bank legte der Kläger außer dem gefälschten Pass auch gefälschte Gehaltsnachweise vor und im Vertrauen auf die Echtheit dieser Unterlagen erhielt er eine Kreditkarte zugesandt und ein Kreditkartenlimit in Höhe von 600 Euro eingeräumt. Dieses nutzend hob er am 2. Februar 2013 an einem Geldautomaten am ... Platz in Stuttgart 500 Euro und am 4. Februar 2013 an einem anderen Geldautomaten 80 Euro ab. Wie von ihm von vornherein beabsichtigt, glich er den negativen Saldo auch in der Folgezeit nicht aus. Im Rahmen eines Postident-Verfahrens eröffnete der Kläger ein Privat-Girokonto bei der Postbank AG und erhielt eine Kreditkarte. Mit dieser tätigte er am 13. Februar 2013 eine Zahlung in Höhe von 512,50 Euro und schädigte die Postbank insoweit. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 31. Juli und dem 4. August 2012 entwendete der Kläger zudem aus dem Briefkasten einer Filiale einer Bank mehrere Überweisungsträger, die die Kundin J. K. dort zuvor eingeworfen hatte, fertigte hiervon Kopien und warf die Originale anschließend zurück in den Briefkasten. Sodann veranlasste er am 7. August 2013 mittels einer mit den Kontodaten und der Unterschrift von J. K. versehenen Kopie eines Überweisungsträgers eine Überweisung an sich selbst unter Angabe des falschen Empfängernamens R.-P. in Höhe von 2.759,65 Euro. Nachdem J. K. diese unberechtigte Überweisung bemerkt hatte, gelang es der Bank, ihr den Betrag zurück zu überweisen. Am 5. Februar 2013 reichte der Kläger bei der Kreissparkasse E. einen Überweisungsträger für das dort geführte Konto des H. D. ein, welchen er zuvor mit einer von ihm nachgeahmten Unterschrift der Bevollmächtigten des H. D., der Tochter M. T., versehen hatte. Empfänger der Überweisung in Höhe von 6.800 Euro sollte er selbst unter Nutzung seines Kontos mit dem Alias-Personalien K. P. sein. Die Überweisung unterblieb, da die Bank Verdacht schöpfte. Unter dem 13. Februar 2013 reichte der Kläger einen Überweisungsträger mit einer gefälschten Unterschrift des Kontoinhabers A. R. bei der Kreissparkasse L. über 6.885,96 ein mit dem Ziel, dass ihm dieser Betrag auf das unter dem Namen K. P. auch bei dieser Bank geführten Konto überwiesen wird. Zur Ausführung der Überweisung kam es jedoch nicht, weil den Bankmitarbeitern eine Abweichung der Unterschrift aufgefallen war.
44 
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart bestritt der Kläger diese Taten und trug vor, er habe weder mit den Eröffnungen der Konten noch mit den Überweisungen bzw. Abhebungen irgendetwas zu tun; er sei unschuldig (Protokoll des Amtsgerichts vom 04.11.2015, Strafakte 104 Ls 91 Ls 4507/13, Bl. 762 f.; Strafurteil Bl. 10). Das Amtsgericht war jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere der Auswertung der hinsichtlich des Abhebevorgangs am 2. Februar 2013 von der Überwachungskamera angefertigten Lichtbilder und der Analyse der Unterschriften durch eine Sachverständige, von der Täterschaft des Klägers überzeugt. Bei der Strafzumessung nahm das Amtsgericht bei sämtlichen Taten ein gewerbsmäßiges Handeln an, d.h. den Willen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (Tiedemann, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 296). Es stellte zu Lasten des Klägers insbesondere darauf ab, dass er zumindest einen Teil der Taten als Bewährungsbrecher aus einer einschlägigen Verurteilung heraus begangen hatte, den Taten eine erhebliche kriminelle Energie zugrunde lag und zum Teil erhebliche Schäden eingetreten waren. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Landeskriminalamt - Kriminaltechnisches Institut - erstellte unter dem 20. April 2015 ein Behördengutachten. Danach handelt es sich bei der Person auf den Täteraufnahmen am 2. Februar 2013 bei der Bank am ... Platz und bei dem Kläger nach den festgestellten optischen Übereinstimmungen wahrscheinlich um ein und dieselbe Person. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am 29. April 2015 nahmen sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück.
45 
c) Eine weitere Grundlage für die Prognose des Senats ist der Umstand, dass der Kläger bereits vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 24. November 2014 einschlägig vorbestraft war. Nachdem der Kläger in den Jahren 2000 und 2002 wegen Betrugsdelikten zu Geldstrafen verurteilt worden war, intensivierte er ab dem Jahre 2005 nach den Feststellungen des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 25. September 2007 seine „Karriere“ auf dem Gebiet der Vermögenskriminalität in Gestalt des Überweisungsbetrugs. Bei sämtlichen 53 Taten, die der Verurteilung vom 25. September 2007 zugrunde lagen und die sich in einem Zeitraum von etwa einem Jahr ereignet hatten, bejahte das Strafgericht ein gewerbsmäßiges Handeln des Klägers. Obwohl anlässlich einer Durchsuchung am 19. Januar 2007 beim Kläger Zettel mit Notizen sichergestellt worden waren, die Bezüge zu Begünstigten von Überweisungsbetrugstaten aufwiesen (Name, Kontodaten), die später unter dem 25. September 2007 abgeurteilt wurden, sowie Blanko-Überweisungsvordrucke einer Bank, bei der der Kläger kein Konto unterhielt, setzte er noch kurze Zeit danach, nämlich am 25. Januar und im Februar 2007, sein kriminelles Verhalten fort. So erstellte er jeweils mit Datum vom 10. Februar 2007 einen Überweisungsträger zu Lasten des Kontos des K. W. bei der Sparkasse P.-C. und zugunsten des Kontos B. H. bei der Postbank M. über einen Betrag von 7.987,09 Euro sowie einen Überweisungsträger zu Lasten des Kontos D. K. H. bei der Volksbank N. und zugunsten des Kontos des D. B. L. bei der Postbank M. in Höhe von 4.979,99 Euro. Ungeachtet dessen, dass ihm allein schon durch die Hausdurchsuchung bewusst gewesen sein musste, dass die Polizei ihn verdächtigte, bewirkte dies beim Kläger kein Unterlassen weiteren kriminellen Verhaltens. Auch die durch das Amtsgericht Stuttgart am 28. März 2007 angeordnete Untersuchungshaft und die daran anschließende Verbüßung der Strafhaft bis 18. November 2009 beeindruckten den Kläger offensichtlich in keiner Weise. Noch unter Bewährung nach § 57 StGB stehend und in Kenntnis der Inhalts des Duldungsvergleichs vom 21. Juli 2009 wurde der Kläger ab Ende Juli / Anfang August 2012 erneut auf dem Gebiet des Konto-bzw. Überweisungsbetrugs tätig.
46 
d) Es gibt keine Gründe, die den Senat daran hindern würden, für seine Prognose diese strafrechtlichen Verurteilungen zu verwerten. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend geäußert, die Verurteilung 2014 sei zu Unrecht erfolgt. Seine Fingerabdrücke seien auf einer „Blanko-Überweisung“ gewesen, die er 2009 einem Bekannten gegeben habe. Die Polizei habe aus den Fingerabdrücken geschlossen, dass er es gewesen sei. Das sei aber falsch. Die Klamotten, die auf dem Lichtbild gewesen seien, habe er schon seit Jahren nicht mehr. Man habe Fotos von ihm aus dem Jahre 2005 verwendet. Jeder könne über einen Laptop alte Bilder einspielen. In der Verhandlung im Jahr 2014 sei erst ein Kripo-Beamter vernommen worden. Dieser habe gesagt, er gehöre einer Bande an, die von Stuttgart bis Köln aktiv sei. Er habe gesagt, er habe nichts damit zu tun. Es sei dann ausgehandelt worden, dass er die Berufung zurücknehme und er dafür ins „Freigängerheim“ komme.
47 
Aus den vom Senat beigezogenen Straf- bzw. Strafvollstreckungsakten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verständigung nach § 257c StPO vorgelegen hätte oder eine sonstige Abrede getroffenen worden wäre. Für den Senat belegen diese Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr, dass er auch die Zeit in der erneuten Haft bislang nicht genutzt hat, um sich zu seinen Straftaten tatsächlich zu bekennen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen. So ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auffällig, dass er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 4. November 2014 angegeben hatte, er sei im Jahre 2007 zu Unrecht verurteilt worden (Protokoll des Amtsgerichts vom 04.11.2015, Strafakte 104 Ls 91 Ls 4507/13, Bl. 763, 766), obwohl er damals vor dem Landgericht - wenn auch im Wege einer pauschalen Verteidigererklärung - die Taten eingeräumt hatte. Das Landgericht Stuttgart hatte keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass dieses Geständnis nicht der Wahrheit entsprechen würde, da es sich mit den Angaben der vernommenen Zeugen deckte (Strafurteil vom 25.09.2007, Bl. 11), und berücksichtigte dieses Geständnis im Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmildernd (a.a.O., Bl. 12).
48 
Der Heranziehung der Straftaten, die Gegenstand einer älteren Verurteilung sind, steht auch nicht der Gedanke des Verbrauchs entgegen, weil diese Anlass eines früheren Ausweisungsverfahren gewesen sind, das mit einem gerichtlichen Vergleich vom 21. Juli 2009 beendet worden ist und infolge dessen der Kläger drei Jahre nach Haftentlassung wieder in den Besitz der Niederlassungserlaubnis gelangt ist.
49 
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungsgründe bzw. nunmehr Ausweisungsinteressen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 <313> und vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 <121 f.>). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. (Geschäfts-)Grundlage des Vergleichs ist gewesen, dass der damals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger sich drei Jahre lang nach Haftentlassung keine vorsätzliche Straftat zu Schulde kommen lässt. Hieran hat sich der Kläger aber offensichtlich nicht gehalten.
50 
e) Der Kläger ist im Rahmen seines strafrechtlichen Verhaltens stets ideenreich, organisiert und planvoll vorgegangen. Was ihn letztlich zu den Straftaten bewegt hat, hat er nicht offenbart. Es gibt keine erkennbaren tatsächlichen Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die den Schluss nahelegen würden, dass sich trotz immer wieder aufgetretenen Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen, Überweisungen oder sonstigen Verfügungen über Konten solches in Zukunft nicht mehr ereignen würde. Der Kläger verfügt nach wie vor nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und in der Vergangenheit haben sich Zeiten von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit abgewechselt (vgl. hierzu auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.07.2016 vorgelegten Unterlagen). Nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht sondern auch mit Blick auf die persönliche Situation des Klägers lassen sich keine belastbaren stabilisierenden Faktoren erkennen. Er ist bei Begehung der mit Strafbefehl vom 25. Februar 2002 abgeurteilten vier Fälle des Überweisungsbetrugs alleinstehend gewesen. Bei Beginn der Serie von Straftaten, die dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2007 zugrunde liegen, hat bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner heutigen Partnerin und zwei in den Jahren 2003 und 2005 geborenen Töchtern bestanden. Die Straftaten ab Sommer 2012 sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der familiären Lebensgemeinschaft eine weitere Tochter angehört hat. Dass seine drei Töchter und Lebenspartnerin der entscheidende Antrieb wären, „künftig nichts mehr anzustellen“ (vgl. seine Angaben in der mündlichen Verhandlung), lässt sich nicht objektivieren.
51 
Der Kläger zeichnet sich bislang vor allem durch eine fehlende Einsicht und Aufarbeitung seines strafrechtlichen Verhaltens aus. Er hat sich mit seinen Straftaten bis heute nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Die gilt insbesondere auch für seine letzte Verurteilung, deren Richtigkeit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat. Dies belegt zudem sein Agieren in der Justizvollzugsanstalt. So hat die Justizvollzugsanstalt Ulm am 9. Juli 2015 in einem Vermerk über das Erstgespräch unter anderem festgehalten, der Kläger habe sich eher zurückhaltend und wortkarg verhalten. Zu den Taten befragt, habe er kaum Angaben gemacht. Er streite seine Tatbeteiligung wie bereits vor Gericht ab. Die an ihn gerichteten Fragen habe er kurz und knapp beantwortet, eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten habe bislang wohl eher noch nicht stattgefunden. Das weitere Vollzugsverhalten bleibe abzuwarten. Anhaltspunkte für eine psychische Problematik bzw. eine psychologische/psychotherapeutische Indikation wurden nicht festgestellt. In einem Führungsbericht vom 10. November 2015 führte die Justizvollzugsanstalt wiederum aus, zu seinen Taten befragt habe der Kläger im Anamnesegespräch kaum Angaben gemacht. Er streite im Wesentlichen seine Tatbeteiligung wie bereits vor Gericht ab. Aus einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 16. Juni 2016, die zum erfolglosen Antrag des Klägers vom 28. Mai 2016 auf Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung erstellt worden ist, heißt es unter anderem, der Kläger sei kein Erstverbüßer und Bewährungsbrecher; eine Einsicht in sein Fehlverhalten sei bei ihm nicht zu erkennen. Aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 1. Februar 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine bewährungsweise Entlassung wurde seitens der Justizvollzugsanstalt H. auch für den Antrag des Klägers vom 7. November 2016 auf Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafe nicht befürwortet.
52 
Soweit sich der Kläger selbst zu seinem strafrechtlichen Werdegang äußert, sind die Angaben pauschal und blenden die Tragweite der eigenen Verantwortung, Hintergründe und Folgen für die Opfer der Straftaten aus. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er wolle sich zunächst für alles, was passiert sei, entschuldigen. Er leide selbst schon. Er wolle sich nunmehr um seine Familie kümmern und seinen Kindern ein guter Vater sein. Er bereue seine Taten sehr und merke, wie seine Familie leide. Seine Straftaten seien Dummheiten gewesen. Er wisse auch nicht, wie es dazu gekommen sei. Er hätte nur Leuten helfen wollen. Er sei zwar als Einzeltäter verurteilt worden, tatsächlich hätten aber mehrere gehandelt. Er habe die Taten nicht so richtig begangen, sondern nur anderen Leuten geholfen und das Helfen sei etwas anderes. Mit den Leuten stehe er aktuell nicht in Kontakt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beklagte er vor allem die Situation seiner Töchter, die mit seiner Inhaftierung leben müssten, ohne sich jedoch zu seinem eigenen Fehlverhalten zu bekennen. Dass es dem Kläger an einem kritischen Umgang mit sich selbst mangelt, ist auch daran zu erkennen, dass er den Grund für seine Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Ulm mit einer offenen Vollzugsform in den geschlossenen Vollzugs der Justizvollzugsanstalt H. allein bei anderen sieht.
53 
Auch die Haltung der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Strafvollstreckungskammer anlässlich des Antrags des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes nach zwei Drittel verdeutlichen das Fortbestehen der vom Kläger ausgehenden Gefahr. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist diesem Antrag unter Hinweis unter anderem auf die mehrfach einschlägigen Vorstrafen, den Bewährungsbruch und die hohe kriminelle Energie entgegen getreten. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 9. Februar 2017 hat der Kläger erklärt, dies sei seine letzte Straffälligkeit, er habe eine Familie mit drei Kindern, er habe draußen als Lagerfachkraft bei der Firma F. seine Arbeit gemacht. Dort möchte er nach der Haftentlassung wieder arbeiten. Eine konkrete Arbeitszusage habe er nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Protokoll zufolge erläutert, dass nach derzeitiger Einschätzung keine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme, insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen und mehrfachen Vorstrafen und die letzte Haftverbüßung, die ihn nicht davon abgehalten habe, erneut straffällig zu werden. Am 14. Februar 2017 hat der Kläger seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrests zurückgenommen.
54 
Die Tatsache, dass der Strafvollzug des Klägers entsprechend den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt H. beanstandungsfrei verläuft, relativiert die Gefahrenprognose nicht. Der Kläger hatte auch in der Vergangenheit immer wieder längere Zeiten - auch in Freiheit - , in denen er nicht aufgefallen, jedoch dann erneut in unverändert kriminelle Verhaltensmuster zurückgefallen ist.
55 
3.) Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gegenüber. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind mit Blick auf die in der Vergangenheit geführte und nach Haftentlassung geplante Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit den drei deutschen minderjährigen Kindern, für die er auch das Personensorgerecht wahrnimmt, gegeben. Zudem hat der Kläger - im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung - eine Niederlassungserlaubnis besessen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Juli 2009 erfolgte Aufhebung der Ausweisung unter dem 6. Dezember 2012 und Erteilung der Niederlassungserlaubnis unter Hinweis auf § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG führen dazu, dass die Voraussetzungen auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen. Da die Regelung allein auf den tatsächlichen Besitz der Niederlassungserlaubnis abstellt, kommt es hier nicht darauf an, dass der Kläger noch unter der Geltung der „Bewährungszeit“ des Duldungsvergleichs von drei Jahren ab der Haftentlassung - bis 18. November 2009 war er inhaftiert - ab Ende Juli / Anfang August 2012 erneut einschlägig straffällig geworden und damit die Grundlage und die Intention des Vergleichs letztlich unterlaufen hat. Die Bewertung eines solchen Sachverhalts erfolgt nach der Konzeption des Gesetzes ggfs. im Rahmen der Gesamtabwägung.
56 
4.) Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich.
57 
§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76 f.). Bei der erforderlichen Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zudem ergänzend die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hierzu entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. zu den sog. „Boultif-Üner-Kriterien“ insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 -; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 95 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 <530 ff.>, m.w.N.)
58 
Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seit 1990 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und über einen langjährigen und legalen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Er hat zwar keinen im Bundesgebiet allgemein anerkannten Bildungs- bzw. Berufsabschluss, er ist hier jedoch immer wieder erwerbstätig gewesen und hat nach seinen Angaben nach seiner Haftentlassung Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Er hat Möglichkeiten genutzt, sich Fähigkeiten anzueignen, mit denen bessere berufliche Perspektiven verbunden sein können, wie die Qualifizierung zur Lagerfachkraft im Jahre 2000 oder der Erwerb von Kenntnissen im Bereich Microsoft Excel 2000. Der Kläger spricht - wovon sich der Senat anlässlich der mündlichen Verhandlung hat überzeugen können - ein alltagstaugliches Deutsch.
59 
Von besonderer Bedeutung sind die familiären Bindungen. Der Kläger hat in Deutschland eine Familie gegründet. Wie insbesondere aus seinen Erklärungen in der Berufsverhandlung deutlich geworden ist, ist sein Verhältnis zu seinen drei deutschen Töchter, die den Kindergarten bzw. die weiterführende Schule besuchen, von einer wechselseitig innigen emotionalen Beziehung geprägt. Er nimmt - selbst unter den erschwerten Bedingungen des geschlossenen Vollzugs - aktiv am Leben der Kinder teil und hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere von den musikalischen Talenten der beiden größeren Töchtern näher berichtet. Seine Lebensgefährtin schöpft mit den Kindern die in der Vollzugsanstalt zulässigen Besuche aus. Der Kläger nutzt mit seinen Töchtern zudem mittlerweile das Vater-Kind-Projekt der Justizvollzugsanstalt, welches ihnen ermöglicht, mehr Zeit als bei einem Regelbesuch üblich miteinander zu verbringen. Nicht nur die drei am 16. Dezember 2003, 7. Oktober 2005 und 27. Dezember 2011 geborenen Töchter, die sich aufgrund ihres Alters in unterschiedlichen Entwicklungsstufen befinden, haben ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass ihr Vater im Bundegebiet verbleibt; dies gilt mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft gleichermaßen für die Lebensgefährtin und den Kläger selbst. Ihm kommt das Recht und die Aufgabe zu, als Vater für seine Kinder - auch emotional - zu sorgen. Seine Ausweisung - zumal sie zu seiner Trennung von den übrigen Familienmitgliedern führt - ist vor diesem Hintergrund ein erheblicher Eingriff in das auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
60 
Zu Lasten des Klägers ist die Schwere der begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Neben der bereits oben festgestellten außerordentlich hohen Wiederholungsgefahr betrügerischer Vermögenskriminalität, fällt auch seine fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Rechtstreue ins Gewicht. Die Anzahl der Einträge im Zentralregister sprechen für sich.
61 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die öffentlichen Interessen an einer Ausreise im Hinblick auf die drei deutschen Kinder nicht deshalb zurückzutreten, weil dieser keine Gewaltdelikte begangen hat, die sich gegen elementare Rechtsgüter wie Leib und Leben richten, sondern sich seine Verfehlungen primär auf dem Gebiet des Vermögensstrafrechts ereignet haben. Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt hier vielmehr auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Gewichts der familiären Bindungen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.
62 
Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich um gewerbsmäßig begangene Betrugsdelikte in erheblicher Anzahl, überwiegend in Gestalt des Überweisungsbetrugs, die teilweise von Urkundenfälschungen begleitet worden sind. Der Kläger ist - wenn auch immer wieder mit „Pausen“ - seit dem Jahre 2001 auf diesem Gebiet „aktiv“. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich aus für sein Leben atypischen Situationen, etwa einer einmalig erlebten finanziellen Bedrängnis, zu solchen Taten hat hinreißen lassen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass er der geltenden (Strafrechts-)Ordnung ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einfach keine Bedeutung beimisst, sondern allein so agiert, wie es ihm in den Sinn kommt und hierbei bereit ist, zum eigenen Vorteil und zur Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle anderen Menschen erheblichen finanziellen Schaden zuzufügen. Zu den Konten, die der Kläger „anzapfte“ oder „anzapfen“ wollte, gehören solche von Privatpersonen, von Firmen oder von Vereinen, wobei die Beträge, die in den Überweisungsträgern ausgewiesen waren, durchaus nicht unerheblich waren. Exemplarisch verdeutlichen dies die Taten Nr. 6 und 7, die durch das Amtsgericht Stuttgart unter dem 25. November 2014 abgeurteilt wurden, mit Überweisungsbeträgen von 6.800 Euro bzw. 6.885,96 Euro, und die Taten Nr. 14 und Nr. 38 im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2007, bei denen es um 9.787,97 Euro (zu Lasten eines Vereins) bzw. 45.767,07 Euro (zu Lasten einer Schreinerei) handelte. Die Handlungen des Klägers waren allein bei den Straftaten, die Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung waren, auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in Höhe von nahezu 459.000 Euro gerichtet. Bei seinen Taten ging der Kläger unter Benutzung verschiedener falscher Identitäten und unterschiedlicher Konten sehr professionell vor. Eine besondere Brisanz erhält die kriminelle Laufbahn des Klägers auch dadurch, dass er nicht allein und teilweise zudem grenzüberschreitend agiert hat (vgl. hierzu die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2009 unter II.), aber auch insoweit bis heute „keinen reinen Tisch gemacht hat“. Dass bei etlichen Taten eine Schädigung der tatsächlichen Kontoinhaber bzw. der Geldinstitute letztlich vermieden und der Kläger durch die Polizei gefasst werden konnte, beruht allein darauf, dass andere Menschen aufgepasst bzw. interne und externe Kontrollsysteme funktioniert haben. Solche Zufälligkeiten entlasten den Kläger aber nicht. Bezeichnender Weise hat er im Übrigen immer wieder selbst festgestellt, dass Überweisungen durch die Bank nicht ausgeführt worden sind. Das hat ihn aber gerade nicht abgeschreckt. Mit den kriminellen Handlungen fuhr er unverändert fort.
63 
Die vom Kläger ausgehende außerordentlich hohe Wiederholungsgefahr (siehe oben I.2.) von betrügerischen Aktionen im Bereich des bargeldlosen Transfers von Geldern unter Einschaltung einer Bank, auf dessen Funktionieren und korrekte Abwicklung der Einzelne, aber auch letztlich ein Wirtschaftssystem angewiesen sind, rechtfertigt die durch die Ausweisung herbeigeführte Trennung von seinen Familienmitgliedern (zur Bedeutung der Gefahrenprognose im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit siehe Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, Hamburg 2016, S. 221, 235).
64 
Die minderjährigen deutschen Töchter des Klägers sind faktisch nicht gezwungen den Kläger zu begleiten, sondern können weiter im Bundesgebiet leben. Da ihre Mutter über einen in der Vergangenheit stets verlängerten und aktuell bis 12. Januar 2019 gültigen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verfügt, ist gewährleistet, dass ein erziehungsberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil im Bundesgebiet verbleibt, weshalb die Kinder nicht das Unionsgebiet als Ganzes verlassen müssen (vgl. zu diesen Aspekten EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - C-304/14 - CS, Rn. 24 ff.; u.a. in Anknüpfung an das Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Ruiz Zambrano; siehe schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 34). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die gravierende Gefahr neuer Straftaten des Klägers hingenommen werden müsste, weil sein Verbleib für die Kinder bzw. das Kindeswohl von überragender, ggf. existenzieller Bedeutung wäre. Das Leben der Töchter ist durch die Inhaftierung des Klägers davon geprägt, dass sie ihren Vater im Alltag schon seit längerer Zeit nicht um sich haben. Die beiden älteren Töchter haben diese Erfahrungen auch schon zuvor ab dem Jahre 2007 gemacht. Zwar ist die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen und Kontakten bei einem Aufenthalt des Klägers in Angola gegenüber der derzeitigen Situation deutlich erschwert, unmöglich ist dies jedoch auch mit Blick auf das Alter der Töchter nicht. Hinzu kommt, dass durch die Befristung der Wirkungen des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (siehe nachfolgend II.) und der Möglichkeit für den Kläger, danach zu seinen deutschen Kindern zurückzukehren, die Trennung perspektivisch begrenzt ist. Da der Kläger bis zum Alter von etwa 17 Jahren in Angola gelebt und aktuell auch noch portugiesisch beherrscht, steht zu erwarten, dass er sich dort zurecht finden wird - zumal er im Jahre 2005 im Rahmen der Vorbereitungen auf die Fußball-WM zu Besuch in Angola gewesen ist und seine Partnerin, die im April 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist, ebenfalls aus Angola stammt. Nach dem Vermerk der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 9. Juli 2015 zum Erstgespräch mit dem Kläger leben zudem zwei jüngere Schwestern von ihm in Angola.
II.)
65 
Dem Kläger steht die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden, nicht zu.
66 
1.) Der Kläger hat eine - logisch vorrangige - (hilfsweise) Verpflichtung des Beklagten über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, nicht beantragt. Für einen solchen Antrag gibt es auch keine Veranlassung. Der Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung hierzu keine Entscheidung getroffen; dies ist nicht zu beanstanden.
67 
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter I. ergibt sich jedoch, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fortbesteht und das öffentliche Interesse an der Ausreise schutzwürdige Belange des Ausländers überwiegt. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, Anlass für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Würde sich eine Ausweisung hingegen als rechtswidrig erweisen, beispielsweise wegen einer nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wäre sie mit Wirkung ex tunc aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 21 ff.), so dass ebenfalls kein Raum für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass seit der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung der Regelungen zur Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer eigenständigen, von der Befristung zu trennenden Entscheidung bedarf, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 15), hatte für die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall kein Grund für eine solche Ermessensentscheidung bestanden. Im Übrigen liegt der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - anders als der Befristung - keine Prognose zugrunde, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen.
68 
2.) Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 65 f.). Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, wonach es sich hierbei trotz des Wortlauts um eine gebundene Entscheidung handelt (grundlegend Senatsurteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris), aus Gründen der Rechtseinheit nicht mehr fest.
69 
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ändert das Erfordernis einer Ermessensentscheidung nichts am behördlichen Prüfprogramm, wie es von diesem im Urteil vom 10. Juli 2012 (1 C 19.11 -, juris Rn. 42) entwickelt worden ist (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 14.02. 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 28 f.). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 66).
70 
Das Regierungspräsidium hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen Bl. 17 ff. der Verfügung) das Einreise- und Aufenthaltsverbot anhand einer zweistufigen Prüfung auf fünf Jahre nach Ausreise oder Abschiebung befristet. Das Verwaltungsgericht hat - allerdings unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2015 und damit unter Zugrundelegung der bisherigen Auffassung des Senats zum gebundenen Charakter der Befristungsentscheidung - in seinem Urteil die vom Beklagten festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Blick auf die familiären Belange insoweit aufgehoben, als die Frist in Ziffer 4 des Bescheids vom 30. Januar 2016 drei Jahre und sechs Monate übersteigt. Der Beklagte hat hiergegen kein (Anschluss-) Rechtsmittel eingelegt. Dass diese für den Beklagten verbindliche Länge der Sperrfrist von drei Jahre und sechs Monaten, die unterhalb der Fünf-Jahres-Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt, zu Lasten des Klägers im Ergebnis fehlerhaft wäre, ist mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit (siehe oben u.a. I. 2.) nicht ersichtlich; es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund der bereits oben unter I. dargestellten familiären Situation und weiterer individueller Belange könnte eine noch kürzere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Raum stehen. Es sind insbesondere auch nach Erlass der Verfügung keine weiteren Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die zu Gunsten des Klägers wirken und Anlass für neue bzw. ergänzende Ermessenserwägungen bei dem Beklagten sein könnten.
71 
Dass der Beklagte das durch eine Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der Länge gleichlaufend mit den Folgen der Ausweisung im Sinne einer einheitlichen Regelung ausgestaltet hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
72 
Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, einen Antrag auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, wenn sich die Gefährdungssituation günstiger als erwartet entwickeln sollte oder neue persönliche bzw. familiäre Umstände eine andere, günstigere Entscheidung angezeigt erscheinen ließen.
III.)
73 
Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
74 
Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Januar 2016 ist unter Berücksichtigung der Begründung im angefochtenen Bescheid dahingehend auszulegen, dass für den Fall der Entlassung aus der Haft der Kläger aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ausweisung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb dieser Frist die Abschiebung nach Angola angedroht wird. Entsprechendes soll gelten, falls - was aber nicht geschehen ist - der Sofortvollzug angeordnet wird. Die Frist von einem Monat ist auszulegen als 31 Tage (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 44). Für den Fall, dass sich der Kläger bei Bestandskraft der Ausweisung (oder deren sofortiger Vollziehbarkeit) noch in Haft befindet, wird ihm mit Ziffer 2 der Verfügung die Abschiebung ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht, wobei die unterbliebene Fristsetzung nach der Begründung des Bescheids allein auf § 59 Abs. 5 AufenthG beruht.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Abschiebung nach Angola nicht deshalb unzulässig, weil er im Jahre 1990 unter Berufung auf den drohenden Einsatz als Kindersoldat aus Angola geflohen ist (1.). Soweit dem Kläger, der sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit voraussichtlichem Strafende 31. Dezember 2017 in Strafhaft befindet, die Abschiebung aus der Haft ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (§ 59 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), ist dies nicht zu beanstanden; dies steht insbesondere mit der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - RFRL - in Einklang (2.)
76 
1.) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Angola unzulässiger Zielstaat einer Abschiebung des Klägers mit der Folge der Einschränkung der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist. Soweit er ausführt, er sei im Alter von 17 Jahren vor der zwangsweisen Einsetzung als Kindersoldat für den damaligen Diktator geflohen und bei einer Rückkehr nach Angola bestehe für ihn eine Gefahr für Leib und Leben, ist damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht schlüssig vorgetragen, denn der Kläger hielt sich nach eigenen Angaben etwa 15 Jahre nach seiner Flucht im Jahre 2005 ohne Probleme in Angola auf. Im Übrigen steht bereits der negative Ausgang des Asylverfahrens einer Berufung auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegen (§ 42 AsylG).
77 
2.) Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise entspricht den Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts (a). Dass dem Kläger nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise eingeräumt worden ist, steht mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang (b). Dies beruht allerdings nicht auf einer „Opt-Out“-Entscheidung des Gesetzgebers auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL (aa), sondern basiert auf der vom Kläger ausgehenden Gefahr, die auch ein Unterbleiben der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 Abs. 4 RFRL trägt (bb).
78 
a) Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, d.h. unter anderem dann, wenn der Ausländer sich - wie hier - auf richterliche Anordnung in Haft befindet, keiner Setzung einer Ausreisefrist. Nach nationalem Recht dient eine Ausreisefrist dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und ggfs. ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris Rn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 105, 147 ). Ausgehend hiervon wird § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ein - gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - spezieller Fall angesehen, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (so BayVGH, Beschluss vom 12.12.2016 - 10 C 16.2176 -, juris Rn. 8). Mit der Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, wird der Ausländer in Haftfällen in die Lage versetzt, sich auf das Verlassen des Landes vorzubereiten und ggfs. entsprechende Maßnahmen zu treffen (Hocks, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl., 2016, § 59 AufenthG Rn. 17). Eine solche Konkretisierung des Zeitpunkts der Abschiebung ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt. Zwar beabsichtigt der Beklagte ausweislich des Hinweises in der Verfügung vom 30. Januar 2016, den Kläger zum Zeitpunkt der Haftentlassung auf der Grundlage der Entscheidung nach § 456a StPO abzuschieben. Eine derartige Entscheidung liegt ausweislich der beigezogenen Akten aber bislang nicht vor.
79 
Nach § 456a StPO kann die Strafvollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung oder Sicherung unter anderem dann absehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes abgeschoben wird. Die Regelung setzt aber voraus, dass diese Maßnahme, d.h. die Abschiebung, bereits bestandskräftig angedroht worden (Schmitt, in: Meyer/Großner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., 2016, § 456a Rn. 3; Appl, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., 2008, § 456a Rn. 3) oder diese zumindest vollziehbar ist und demnächst durchgeführt wird (Klein, in: Graf, StPO, 2010, § 456a Rn. 3). Wann die Staatsanwaltschaft ggfs. von einer weiteren Vollstreckung absieht, ist im vorliegenden Fall ungewiss.
80 
b) Dass dem Kläger auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wird, steht im vorliegenden Fall mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang.
81 
Das Ziel der Richtlinie 2008/115 ist - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt - die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rücknahmepolitik, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (EuGH, Urteil vom 05.06.2014 - C-146/14 PPU - Mahdi - Rn. 38). Die Richtlinie ist von ihrem Zweck her sowohl ein Rückkehrinstrument als auch ein Menschen- bzw. Grundrechteinstrument, die den Mitgliedstaaten aber nicht unbedeutende Gestaltungsspielräume belässt (näher Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 136 ff.).
82 
aa) § 59 Abs. 5 AufenthG mit der normativen Folge des Unterbleibens einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist nicht bereits deshalb mit Unionsrecht in Einklang zu bringen, weil die Bundesrepublik insoweit vom „Opt-Out“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch gemacht hätte.
83 
Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Zwar könnte der Wortlaut „infolge“ durchaus daraufhin deuten, dass auch Rückkehrentscheidungen, die im Verwaltungswege erlassen werden, letztlich aber an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen, unter diese Regelung fallen können (dies jedenfalls für die frühere Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG a.F. annehmend Franßen-de la Cerda, Die Vergemeinschaftung der Rückführungspolitik - das Inkrafttreten der EU-Rückführungsrichtlinie, ZAR 2008, 377, 381; weitergehend Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 164 ff.). Für die Auffassung, dass die 2. Alternative des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL, die auf eine Rückkehrverpflichtung abstellt, die „infolge einer strafrechtlichen Sanktion“ ausgelöst wurde, nur Fälle betrifft, in denen die Rückkehrpflicht unmittelbar aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion als Nebenfolge ausgelöst wird (vgl. näher Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 302 ), sprechen nach der Bedeutung der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte die besseren Gründe.
84 
Die Kommission hat während der Beratungen im Rat stets deutlich gemacht, dass die verschiedenen Stufen „Beendigung des legalen Aufenthalts“ und (deswegen danach) illegaler Aufenthalt zu unterscheiden sind und die Rückführungsrichtlinie nur den letzteren Fall erfasst. Verschiedene Mitgliedstaaten, deren Strafrecht bei Delikten von Ausländern auch den Verlust des Aufenthaltsrechts als Strafe oder Nebenstrafe vorsieht, befürchteten, dass durch die Rückführungsrichtlinie in die ihrer alleinigen Kompetenz obliegenden Angelegenheit des nationalen Strafrechts eingegriffen würde. Obwohl sowohl das Europäische Parlament als auch andere Mitgliedstaaten die Auffassung der Kommission, dass die Beendigung des legalen Aufenthalts - auch mit Mitteln des Strafrechts - schon gar nicht vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst ist, stützten und eine solche Klausel für nicht notwendig erachteten, verlangten diese Länder ausdrücklich eine Optionsregelung. Letztlich ist dem aus Gründen des politischen Pragmatismus entsprochen worden, weil andernfalls die Gefahr des Scheiterns der Richtlinie gedroht hätte (siehe hierzu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 11 Rn. 20 unter Hinweis auf Lutz, The Negotiations on the Return Directive, 2010, unter 2.2.2, S. 32; siehe auch Franßen-de la Cerda, a.a.O., ZAR 2008, 377, 381; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2nd Edition. 2016, Part C VII Art. 2 Rn. 15 f.).
85 
Auch der Umstand, dass erhebliche Bewertungsunsicherheiten (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 59 Rn. 302 ) auftreten würden, wenn man für die 2. Alt des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL eine Verwaltungsentscheidung genügen lassen würde, die allein oder jedenfalls maßgeblich auf eine vorangegangene strafrechtliche Sanktion gestützt wäre (wie etwa die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Bestehens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer Straftat), spricht für die restriktive Interpretation.
86 
Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2013 (C-297/12 - Filev und Osmani - Rn. 50 f.). Das Urteil beruht - entsprechend den Ausführungen in der Vorlage des Amtsgerichts Laufen vom Juni 2012 zu einer Ausweisungsentscheidung aus dem Jahre 1999 - auf der nicht problematisierten Annahme, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I 2258) von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2008/115 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013, a.a.O., Rn. 22, 50 ff.). Mangels entscheidungserheblicher Fragestellung sind aber die Problematik der Wirksamkeit und der Reichweite eines „Opt-Out“ keiner näheren Betrachtung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterzogen worden.
87 
Anlässlich des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 finden sich lediglich Ausführungen in der Gesetzesbegründung dazu, dass bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit von der „Opt-Out“ Möglichkeit Gebrauch gemacht werden solle (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris Rn. 71). In der Bundestagsdrucksache 17/5470, S. 21 heißt es zu § 11 AufenthG:
88 
„Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt - und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrunde liegen schwerwiegender Straftaten.“
89 
Selbst wenn man der hier nicht geteilten Auffassung wäre, dass Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Verwaltungsentscheidungen erfassen könnte, ist nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik auch mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 5 AufenthG insoweit (wirksam) von dem „Opt-Out“ Gebrauch gemacht hätte. Diese Regelung gilt in der vorliegenden Fassung seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I, 1970, 1982) unverändert. Es gibt keine Anhaltspunkte (in einer Gesetzesbegründung), die es erlaubten, ein „Opt-Out“ auch insoweit anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 172 ), wenn eine gesetzliche Bestimmung, die vor Inkrafttreten einer Richtlinie bereits gegolten hat, schlicht später beibehalten wird. Ob es aus Gründen der Rechtsklarheit, insbesondere weil die Geltung des Unionsrechts keinen Zweifeln unterliegen darf, sogar geboten sein könnte, dass sich Art und Umfang des „Opt-Out“ aus dem Gesetz selbst ergeben müssen, kann daher hier offen bleiben (vgl. hierzu Lutz, in: Hailbronner/Thym, a.a.O., Art. 2 Rn. 5 f.; siehe zur Frage der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses nach Art. 2 Abs. 2 RFRL auch Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 179 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 17 zur Frage der Erheblichkeit des Willens, Unionsrecht umzusetzen und anzuwenden).
90 
bb) Aufgrund der vom Kläger im vorliegenden Fall ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wahrt das in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise aber die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 RFRL.
91 
Die Richtlinie 2018/115 schreibt vor, welches Verfahren von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, und legt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte fest, die dieses Verfahren nacheinander umfasst. So sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zunächst vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - El Dridi - Rn. 34 f.). Teil dieser Rückkehrentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 RFRL. Freiwillige Ausreise bedeutet die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist (Art. 3 Nr. 8 RFRL). Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 4 RFRL davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen. Auch mit Blick auf die Frage einer Ausreisefrist muss, wie sich aus den Erwägungsgründen 2, 6, 11 und 24 der Richtlinie 2008/115 sowie ihrem Art. 5 ergibt, gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die nach dieser Richtlinie getroffene Entscheidung im Einzelfall verhältnismäßig sein und die Grundrechte der betreffenden Person gebührend berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 69).
92 
Nach Art. 7 Abs. 4 RFRL darf von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter anderem dann abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 60). Wie der Senat mit Beschluss vom 30. August 2016 (11 S 1660/16 - InfAuslR 2016, 421) ausgeführt hat, bedarf es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer individuellen Prüfung des Einzelfalls und kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Betreffende in (Straf-)haft befindet (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung auch Urteil vom 21.03.2013 - C-522/11 - Mbaye - Rn. 31 f.; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 7 Rn. 14). Damit stellt der Gerichtshof vor allem sicher, dass die Verhängung (und Vollstreckung) etwa einer Haftstrafe allein wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt nicht dazu führt, dass die zu Gunsten des Ausländers gewährten Garantien der Rückführungsrichtlinie keine Geltung mehr beanspruchen würden (Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 1 Rn. 25).
93 
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 auch dahin ausgelegt, dass der Rückgriff auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien erfordert, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 73).
94 
Im vorliegenden Fall ist der Kläger aufgrund betrügerischer Vermögenskriminalität und Urkundenfälschung inhaftiert. Von ihm geht eine außerordentlich hohe Gefahr aus, dass er insoweit erneut straffällig wird. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zurecht die Ausweisung des Klägers verfügt. Die für die Ausweisung maßgeblichen Gründe tragen zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies erschließt sich aus den Ausführungen oben unter I.
95 
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RFRL, Art. 3 Nr. 4 RFRL allein die Abschiebungsandrohung (vgl. etwa Urteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, NVwZ-RR 2012, 492 und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412; Beschlüsse vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 -, InfAuslR 2016, 421 und vom 19.12.2012 - 1 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 307 ) und nicht die Ausweisung (siehe etwa Urteile vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris, vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 292 ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016 § 11 Rn. 15 ff.). Entscheidend ist jedoch, dass die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendende Verfügung - hier die Ausweisung - und die Rückkehrentscheidung - hier die Abschiebungsandrohung - nach Art. 6 Abs. 6 RFRL im Rahmen einer Entscheidung ergehen dürfen. Unionsrechtlich muss lediglich sichergestellt werden, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie sie in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorausgesetzt wird, bereits an anderer Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft worden ist. Dies ist hier im Rahmen der Ausweisung geschehen. Die normative Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, von einer Fristsetzung abzusehen, ist hier unmittelbare Folge der Ausweisung.
96 
Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass (Grund-)rechte des betroffenen Ausländers eine andere Entscheidung im Rahmen des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderlich machen könnten. Sofern dies (in anderen Fallkonstellationen) ggfs. zu erwägen wäre, kann dies durch die Anwendung des nationalen Rechts gewährleistet werden. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes („bedarf“) ist ersichtlich, dass die Setzung einer Ausreisefrist nicht durch die Norm untersagt ist, sondern vielmehr Raum für (unionsrechtlich) notwendige abweichende Entscheidung lässt (vgl. auch GK-AufenthG, § 59 Rn. 170 ff. ).
IV.)
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Soweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, denn es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht.
99 
Im Übrigen liegen Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, nicht vor.
100 
Soweit die Revision zugelassen worden ist, gilt folgende
101 
Beschluss vom 29. März 2017
102 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf 10.000 Euro festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris).
103 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2011 - 11 K 2424/10 - ist unwirksam, soweit damit Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Juni 2010 aufgehoben worden ist.

Im Übrigen wird auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2011 - 11 K 2424/10 - geändert. Die Klage gegen Ziffern 1 und 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Juni 2010 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung sowie gegen eine ihm auferlegte räumliche Aufenthaltsbeschränkung und eine Meldeauflage.
Der am ... in .../Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 19.12.1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er unter anderem vor, er und seine Ehefrau hätten in der Türkei die PKK unterstützt. So hätten sie z.B. Uniformen gewaschen und den Guerillas ab und zu Lebensmittel gegeben. Sie seien deshalb verfolgt worden. Auf die vom Kläger gegen den seinen Asylantrag ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – (im Folgenden: Bundesamt) vom 21.03.1996 erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 01.07.1998 die Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In der Folge erhielt der Kläger befristete Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse, erstmals zum 01.09.1998. Zuletzt wurde ihm am 13.09.2006 eine bis zum 12.09.2007 geltende Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt.
Der Kläger ist mit der am ... geborenen M... A..., geb. G..., verheiratet. Sie haben sieben gemeinsame Kinder: B... (* ...1988), Ex ... (* ...1990), C... (* ...1992), K... (* ...1993), E... (* ...1996), M... (* ...1998) und A... A... (* ...2005). Mit Bescheid des Bundesamts vom 09.07.1996 wurden die Ehefrau des Klägers und die fünf älteren Kinder, mit denen diese am 28.05.1996 nach Deutschland eingereist war, als Asylberechtigte anerkannt. Bezüglich M..., C..., K... ... und E... wurden die Asylanerkennungen mit Bescheid des Bundesamts vom 02.03.2007 widerrufen. Die Ehefrau und die fünf älteren Kinder sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, M... ist Inhaber einer bis zum 07.01.2014 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Der jüngste Sohn A... ist deutscher Staatsangehöriger.
Bis auf einen Zeitraum vom 24.04.2006 bis zum 01.03.2007, in welchem der Kläger in L... gewohnt hatte, war er durchgehend mit Hauptwohnsitz in H... gemeldet. Er und seine Familie bezogen zunächst (ergänzende) Sozialleistungen. In den ersten Jahren war er gelegentlich geringfügig beschäftigt, danach bei wechselnden Arbeitgebern, überwiegend in H... Er war wie folgt tätig: vom 01.07.2002 bis zum 30.11.2002 bei einer Gebäudereinigung, vom 13.03.2004 bis zum 31.03.2005 bei C.M.A. Télécafé, vom 01.04.2005 bis zum 31.01.2006 bei M.S.A. Télécafé, dann - nach Bezug von Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 - vom 01.04.2006 bis zum 15.06.2006 bei einer Vertriebs GmbH in W..., vom 17.07.2006 bis zum 31.07.2006 bei B... K., Abbruch und Demontage, vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007 bei M... K., Abbruch und Demontage, beide in L... und vom 01.04.2007 bis zum 31.05.2009 als Fahrer bei Ü.S. Paletten-Depot in H... Seit dem 01.07.2009 ist der Kläger bei einer Gebäudereinigung tätig.
Am 25.01.1997 wurde der Kläger in einer Sitzung der Mitglieder des Vereins „Kurd... V... e.V.“, H..., - als Zuständiger für die Bücherei - in den Vorstand gewählt. Die Mitglieder des Vereins „Gebetshaus E... ... ...“, H..., wählten ihn am 12.12.1998 als zweiten Vertreter für den Bereich Sport und am 19.05.2002 als zweiten Vorsitzenden in den Vorstand. Mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.03.1998 - KLs 71 Js 1603/96 - wurde der Kläger wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 35 Tagesätzen zu je 15,-- DM verurteilt. Am 16.02.1999 wurde er aus Anlass der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Stuttgart (nach der Festnahme von Öcalan) gemeinsam mit 176 anderen Kurden einen Tag lang in „Vorbeugewahrsam“ nach § 28 PolG genommen. In einem gegen ihn wegen der Selbsterklärung „Auch ich bin ein PKK´ler“ eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 30.05.2003 von der Verfolgung abgesehen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Mit Bescheid vom 16.04.2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 27.08.1998 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die dagegen vom Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage - A 17 K 480/07 - wurde von ihm am 25.09.2007 zurückgenommen.
Bereits am 17.07.2007 hatte der Kläger (zum wiederholten Mal) die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt. Unter anderem im Hinblick auf ein Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 13.11.2006, mit welchem die damals zuständige Ausländerbehörde der Stadt L... über die Wahl des Klägers in den Vorstand des Kurd... V... e.V. am 25.01.1997 und zum stellvertretenden Vorstandsmitglied des Gebetshauses „E... ...“ am 12.12.1998 sowie über diverse exilpolitische Aktivitäten des Klägers informiert worden war, forderte die Ausländerbehörde der Stadt H... den Kläger auf, an einer sog. Sicherheitsbefragung gemäß §§ 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 Abs. 4 AufenthG teilzunehmen. Bei der daraufhin am 08.08.2007 durchgeführten Befragung verneinte der Kläger die Frage, ob er bestimmte Gruppen oder Organisationen, darunter die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) alias KADEK alias KONGRA-GEL, unterstütze oder für diese tätig geworden sei. Die Zusatzfrage, welcher Art diese Unterstützungshandlungen oder Tätigkeiten (z.B. Spenden) gewesen seien, beantwortete er sinngemäß wie folgt: Er sei nur Kurde; die PKK und die KONGRA-GEL interessierten ihn nicht. Er sei auch nicht Mitglied in einem kurdischen Verein.
Mit Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an das Innenministerium Baden-Württemberg vom 26.02.2008 und an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 18.11.2008 wurde mitgeteilt, dass der Kläger dem Landesamt im Zusammenhang mit der im November 1993 verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – welche 2002 in „Freiheit- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und 2003 in „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannt worden sei – bekannt geworden sei. Neben den Vorstandstätigkeiten in den PKK-nahen Vereinen „Kurd... V...“ und „E... ... - ...“ in H... lägen folgende Erkenntnisse vor: Der Kläger habe an einer Vielzahl von Versammlungen, Demonstrationen oder Feiern von KADEK bzw. KONRAG-GEL-Anhängern teilgenommen, so am 06.04.2003 in H... an einer Versammlung anlässlich des Geburtstags von Abdullah Öcalan, am 05.02.2005 an einer Solidaritätsdemonstration für den am 22.01.2005 in Nürnberg festgenommenen stellvertretenden Vorsitzenden dieser Organisation, R... K..., am 03.04.2005 an einer Versammlung anlässlich des Geburtstags von Öcalan, am 27.11.2005 in I... (bei H...) an einer Veranstaltung zum 27. Gründungsjahrestag der PKK, am 17.12.2005 an einer Versammlung in H..., am 28.01.2006 an einer Demonstration in Mannheim, am 11.02.2006 an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern anlässlich des 7. Jahrestages der Festnahme Öcalans in Straßburg/Frankreich, am 16.02.2007 an einer Demonstration zu den Haftbedingungen Öcalans sowie zuvor stattgefundenen Exekutivmaßnahmen der deutschen und französischen Behörden gegen mutmaßliche KONGRA-GEL-Strukturen in H..., am 27.10.2007 an einer weiteren Demonstration in H..., am 24.11.2007 an einer Versammlung anlässlich einer Feier zum Parteigründungstag der PKK in H..., am 30.03.2008 an einer weiteren Versammlung von KONGRA-GEL-Anhängern und am 18.05.2008 an einer Märtyrer-Veranstaltung in H...
Nachdem das Regierungspräsidiums Stuttgart den Kläger mit Schreiben vom 20.08.2008 unter anderem auf die Möglichkeit einer Ausweisung hingewiesen hatte, erklärte der Kläger in einem Schreiben vom 26.08.2008, er wolle zunächst feststellen, dass er kein Terrorist und kein Verbrecher sei, sondern ein einfacher Arbeiter. Jede Veranstaltung und Demonstration, an der er teilgenommen habe, sei bei den Behörden angemeldet und genehmigt gewesen. Die Vereine, in deren Vorstand er gewählt worden sei, seien Kulturvereine von Kurden für Kurden. Sicher habe auch er, als er noch in der Türkei gelebt habe, die PKK unterstützt, aber eher mit humanitären als mit militärischen Mitteln. Seit die PKK als terroristische Vereinigung gelte, habe er diese Hilfe komplett eingestellt. Er unterstütze als Kurde die kurdische Sache. Er distanziere sich aber von jeder kriminellen Handlung, die im Namen des kurdischen Volkes begangen werde, somit auch von der PKK als terroristischer Vereinigung.
10 
Am 10.02.2009 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Untätigkeits-) Klage gegen die Stadt H... mit dem Antrag, diese zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen (8 K 487/09). Diese Klage wurde 25.05.2009 zurückgenommen; stattdessen erhob er Klage gegen das Land Baden-Württemberg (11 K 2004/09).
11 
Mit Schreiben vom 09.04.2009 und vom 01.02.2010 berichtete das Landesamt für Verfassungsschutz, es seien noch die folgenden gerichtsverwertbaren Erkenntnisse angefallen: Ausweislich eines Fotos und eines Zeitungsartikels in der der KONGRA-GEL nahestehenden türkischen Tageszeitung „Yeni Özgür Politika“ vom ...2008 habe er am ...2008 an einer Märtyrer-Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in H... und außerdem am 17.08.2008 anlässlich des 24. Jahrestags der Gründung des militärischen Arms der PKK an einem Grillfest von KONGRA-GEL-Anhängern bei Bad Wimpfen sowie am 25.10.2008 an einer Demonstration gegen die angebliche Misshandlung von Öcalan in H... teilgenommen. Am 23.11.2008 und am 27.11.2009 sei der Kläger in I... (bei H...) Teilnehmer von Versammlungen zur Feier des 30. bzw. 31. Gründungsjahrestages der PKK gewesen, am 20.03.2009 habe er an der „Newroz“-Veranstaltung in H... teilgenommen.
12 
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 1). Er wurde außerdem aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziff. 2). Außerdem wurde sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt (Ziff. 3). Der Kläger wurde verpflichtet, sich einmal wöchentlich unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers bei dem Polizeirevier H... zu melden. Sein Aufenthalt sei bis zu seiner Ausreise bzw. Abschiebung auf das Stadtgebiet des Stadtkreises H... beschränkt (Ziff. 4). Die sofortige Vollziehung der Ausweisung unter Ziffer 1 des Bescheids und der Meldeauflage sowie der Aufenthaltsbeschränkung unter Ziffer 4 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 5). In den Gründen des Bescheids wurde im Wesentlichen dargelegt: Die Voraussetzungen der Ausweisungstatbestände des § 55 AufenthG i.V.m. §§ 54 Nr. 5, Nr. 5a und Nr. 6 AufenthG seien gegeben. Der Kläger sei nicht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats/EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) privilegiert. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 und/oder des Art. 7 ARB 1/80 lägen nicht vor. Der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG sei erfüllt. Die PKK sei als eine terroristische Vereinigung zu qualifizieren. Der Kläger habe diese tatbestandsmäßig im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Er sei bereits vor seiner Einreise ins Bundesgebiet 1995 fünf bis sechs Jahre in der Türkei für die PKK tätig gewesen. Bereits Anfang 1996 habe er an einer verbotenen und gewalttätigen PKK-Demonstration in Dortmund teilgenommen und sei deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem habe er im Jahr 1999 an der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Stuttgart anlässlich der Gefangennahme des PKK-Führers Öcalan teilgenommen und zudem im Jahr 2001 die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet. Hinzu kämen die ab 1997 bis zumindest 2002 ausgeübten Vorstandsfunktionen in PKK-nahen Vereinen. In der Folge habe er kontinuierlich ab dem Jahr 2003 bis Ende des Jahres 2009 an zahlreichen politisch-extremistischen und auch gewaltbereiten Veranstaltungen der PKK alias KADEK alias KONGRA-GEL aktiv teilgenommen. Die vorliegenden Erkenntnisse und Tatsachen rechtfertigten in ihrer wertenden Gesamtbetrachtung die Schlussfolgerung, dass er der PKK „angehöre“. Zudem seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5a und 6 AufenthG erfüllt. Da der Kläger und seine Ehefrau mit ihrem minderjährigen deutschen Kind A... A... in familiärer Lebensgemeinschaft lebten, genieße er allerdings besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Seine Ausweisung sei daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Solche lägen jedoch in den Fällen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG, also auch hier, vor. Im vorliegenden Fall seien auch keine besonderen Umstände gegeben, die zur Annahme eines Ausnahmefalls führen könnten. Nach dem Grundsatz der Herabstufung sei daher gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Hierbei seien nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sämtliche für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe in die Entscheidung einzubeziehen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und zu prüfen, ob die Ausweisung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sei. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse, die vom Kläger persönlich ausgehende nicht unerhebliche und extremistische Gefahr für höchste Rechtsgüter durch seine Ausweisung mit dem Entzug seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet abzuwehren. Zudem verfolge die Ausweisung general- und spezialpräventive Zwecke. Außerdem sei von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen des Klägers im Bundesgebiet hätten Berücksichtigung gefunden. Auch seien die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Klägers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebten, gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG bedacht worden. Es handle sich um eine schutzwürdige Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG. Auch seien die Interessen der Kinder, insbesondere des jüngsten deutschen Kindes, an der Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung und Abwägung des jeweiligen Interesses habe jedoch der Schutz der Ehe und Familie hinter das höher einzuschätzende Sicherheitsinteresse des Staates und seiner Bevölkerung vor Unterstützungshandlungen für terroristische Vereinigungen zurückzutreten. Die Ausweisungsentscheidung stehe auch mit Art. 8 EMRK im Einklang. Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei abzulehnen, weil dieser bereits die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entgegenstehe. Aufgrund der Ausweisungsverfügung, deren sofortige Vollziehung angeordnet worden sei, sei der Kläger nach §§ 50 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Gemäß § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege er der gesetzlichen Verpflichtung, sich einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG sei sein Aufenthalt kraft Gesetzes auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt.
13 
Mit am 01.07.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz vom 28.06.2010 machte der Kläger den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 im Wege der Klageänderung bzw. -erweiterung zum Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens 11 K 2004/09. In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2010 wurde die Klage insoweit abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 11 K 2424/10 fortgesetzt, als sie auf Anfechtung von Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids des Regierungspräsidium Stuttgart vom 10.06.2010 gerichtet ist. Im Übrigen (bezüglich der Niederlassungserlaubnis) ist nach entsprechenden Anträgen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
14 
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen: Obwohl der Kläger offensichtlich seit Jahren intensiv und engmaschig vom Verfassungsschutz beobachtet werde, könne das beklagte Land nicht einen konkreten Anhaltspunkt für eine objektive oder subjektive Unterstützungsleistung des Klägers benennen außer der schlichten Teilnahme an diversen, wohl gemerkt angemeldeten und erlaubten Versammlungen. Weder aus der Tatsache, dass er an diversen Kundgebungen teilnehme, noch daraus, dass er eine Zeitlang und bis 2002 in kurdischen Kulturvereinen in den Vorstand gewählt worden sei, habe er jemals einen Hehl gemacht. Er könne nicht für die Äußerungen irgendwelcher Redner auf irgendwelchen Veranstaltungen im Sinne einer Sippenhaft verantwortlich gemacht werden. Insgesamt bemühe sich das Land geradezu krampfhaft, eine über ein Jahrzehnt zurückliegende strafrechtliche Verurteilung und sogar ein von der Staatsanwaltschaft eingestelltes Ermittlungsverfahren, welches ebenfalls Jahre zurückliege, zur Begründung eines vermeintlichen Versagungsgrundes heranzuziehen. Tatsache sei, dass er weder Mitglied einer terroristischen Vereinigung sei noch eine solche unterstützt habe. Insoweit werde auf seine Erklärung vom 26.08.2008 Bezug genommen. Obwohl es nicht darauf ankomme, werde bestritten, dass die PKK eine terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG sei. Die Aufnahme einer Vereinigung in die EU-Terrorliste entbinde weder Behörden noch Gerichte von der eigenständigen Prüfung. Eine Ausweisung könne zudem nur erfolgen, wenn vom Ausländer persönlich eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Er habe lediglich sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Information wahrgenommen. Dass er sich einen eigenen Staat wünsche und auch das Recht habe, als Kurde seine Auffassung kundzutun, dürfte auf der Hand liegen. Die Entscheidung verstoße im Übrigen gegen Art. 6 GG.
15 
Das Regierungspräsidium Stuttgart trat der Klage entgegen. Zur Begründung verwies es auf den angefochtenen Bescheid. Entgegen dem Vortrag des Klägers habe dieser nachweisbar im dargelegten Umfang an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen. Seine Teilnahme an den Veranstaltungen der PKK alias KONGRA-GEL vom 06.04.2003 bis zum 27.11.2009 sei durch offene und gerichtsverwertbare Tatsachen des Landesamts für Verfassungsschutz belegt, die vor Gericht durch einen Zeugen vom Hörensagen nachgewiesen werden könnten. Die PKK/KADEK/KONGRA-GEL sei auch als terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG einzustufen. Dass das „Gebetshaus E... ... - ... e.V.“ in H..., in dessen Vorstand der Kläger in den Jahren 1998 und 2002 gewählt worden sei, der PKK nahestehe, folge aus einem beigefügten Bericht des Bundeskriminalamts, Stand 11/2006. Die PKK-Nähe des Vereins Kurdx ... V... e.V.“ in H..., in dessen Vorstand der Kläger 1997 gewählt worden sei, ergebe sich aus Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz. Unerheblich sei, dass die Wahl des Klägers in den Vorstand der genannten Vereinigungen bereits 1997, 1998 und 2002 erfolgt sei, da die Annahme einer Unterstützung der PKK durch den Kläger auf einer wertenden Gesamtbetrachtung beruhe und maßgeblich auch auf die bereits zu Beginn seines Aufenthalts in der Bundesrepublik erfolgten Tätigkeiten im Funktionärsstatus abzustellen sei, denen sich in den folgenden Jahren weitere politische Aktivitäten für die PKK angeschlossen hätten, und die sich bis in die Gegenwart fortsetzten. Selbst wenn es nur um die „bloße Teilnahme“ an Veranstaltungen und Demonstrationen gehen würde, könnte auch diese unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfeldunterstützung des Internationalen Terrorismus darstellen. Die Versammlungen und Demonstrationen, an denen der Kläger teilgenommen habe, hätten entgegen seinem Vorbringen auch keinen „legalen und friedlichen“, sondern einen politisch-militanten Grundcharakter. Die Ausweisung verstoße auch nicht im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau des Klägers und mit den minderjährigen Kindern gegen Art. 6 GG. An dem Übergewicht des öffentlichen Interesses vermöge ein mögliches Abschiebungshindernis aufgrund familiärer Belange nichts zu ändern. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei nicht ausgeschlossen, dass auch unter Berücksichtigung selbst eines strikten Abschiebungsverbotes - nach § 60 Abs. 1 AufenthG - und bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Duldung eine Ausweisung ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden könne. Die Behörde habe dann das Abschiebungsverbot in die Ermessenserwägungen einzustellen. In Anwendung dieser Grundsätze werde ergänzend vorgetragen, dass zwar die Familienschutzvorschriften des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewähren und einer Abschiebung entgegenstehen könnten. Selbst wenn von einem solchen Abschiebungshindernis ausgegangen werde, führe dies aber nicht zur Unzulässigkeit der Ausweisung, sondern sei gemäß seiner Bedeutung zu werten und in die Ermessenserwägungen einzustellen. Im Ergebnis könne von einem Überwiegen des staatlichen Sicherheitsinteresses ausgegangen werden, so dass die Ausweisung des Klägers trotz eines - möglichen - Abschiebungshindernisses nicht unverhältnismäßig sei.
16 
Auf einen am 01.07.2010 vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 19.11.2010 - 11 K 2430/10 - die aufschiebende Wirkung der Klage - 11 K 2424/10 - gegen die Ziffern 1, 2 und 3 im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 wieder her. Bezüglich Ziffer 4 des Bescheids wurde der Antrag abgelehnt.
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Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.02.2011 - 11 K 2424/10 - wurden die Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen dargelegt: Alle Vorgänge vor 2002 lägen derart weit in der Vergangenheit, dass sich aus ihnen eine gegenwärtige Gefährlichkeit nicht ablesen lasse. In der Zeit nach 2002 habe der Kläger lediglich an 13 Versammlungen, Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen - was er auch nicht bestritten habe. Im angefochtenen Bescheid seien allerdings keinerlei Ausführungen dazu enthalten, was der Kläger bei den Veranstaltungen konkret gemacht haben solle. Allein seine Anwesenheit könne noch nicht als Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG gewertet werden, von der auf eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers geschlossen werden dürfe. Der Kläger erfülle aber auch nicht den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG. Zwar dürfte die Beantwortung zahlreicher Fragen zur Nähe zur PKK durch den Kläger anlässlich des mit ihm durchgeführten Sicherheitsgesprächs am 08.08.2007 falsch gewesen sein. Es gebe keine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Der Kläger hätte daher vor Beginn des Sicherheitsgesprächs auf diese Freiwilligkeit hingewiesen werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Ergebnis rechtlich nicht verwertbar. Damit erwiesen sich auch die Abschiebungsandrohung und die unter Ziffer 4 des Bescheids angeordneten Überwachungsmaßnahmen als rechtswidrig.
18 
Am 14.03.2011 hat das beklagte Land die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 21.02.2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und diese mit am 19.04.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Ergänzend wird unter anderem dargelegt: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2005 für die Annahme einer Unterstützungshandlung nach § 54 Nr. 5 AufenthG genügen könne, wenn der Betreffende an einschlägigen Versammlungen und Kundgebungen teilnehme. In diesem Zusammenhang sei vorab richtig zu stellen, dass der Kläger ab dem Jahr 2002 nicht lediglich an 13, sondern an 18 bzw. 19 Versammlungen, Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Die jeweiligen Veranstaltungen seien terrorgeneigt und politisch-militant orientiert gewesen, woraus sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das objektiv Vorteilhafte der Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen ohne weiteres ergebe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufteilung der Gesamtaktivitäten des Klägers in solche vor und solche nach dem Jahr 2002 unter Außerachtlassung der älteren Aktivitäten sei rechtlich nicht haltbar. Im Übrigen habe der Kläger nach den aktuellen sicherheitsrelevanten Stellungnahmen des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17.12.2010 und vom 18.04.2011 noch am 28.02.2010 an einer „Volksversammlung“ mit qualitativ hochstehendem Gefährdungspotential teilgenommen. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a und Nr. 6 AufenthG seien ebenfalls gegeben. Die Ausweisungsentscheidung sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die familiären Bindungen des Klägers seien im Rahmen der Ermessensausübung vollständig berücksichtigt worden. Im Falle des Klägers sei davon auszugehen, dass aus familiären Gründen ein Abschiebungsverbot bestehe, weshalb es bei ihm nicht um eine Beendigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik gehe. Eine Ausweisung sei gleichwohl möglich.
19 
Nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 10.06.2010 aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
20 
Das beklagte Land beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.02.2011 - 11 K 2424/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen Ziffern 1 und 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 richtet.
22 
Der Kläger beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Zur Begründung wird auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen und ergänzend unter anderem vorgetragen: Er habe eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 inne. In der Zeit vom 01.04.2007 bis einschließlich Mai 2009 sei er durchgehend bei demselben Arbeitgeber in L... tätig gewesen. M... K. habe den Betrieb von B... K. übernommen. Nach einmonatiger Arbeitslosigkeit habe er dann zum 01.07.2009 seine Tätigkeit bei einer Gebäudereinigungsfirma angetreten, bei der er heute noch beschäftigt sei. Er lebe weiter mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen, auch mit den volljährigen. Die minderjährigen Kinder befänden sich noch in der allgemeinen Schulausbildung. Die Tochter K... nehme seit dem 22.11.2011 an einem Berufsvorbereitungslehrgang teil. C... habe eine Ausbildungsstelle zur Kauffrau im Einzelhandel und arbeite seit einigen Jahren in Nebentätigkeit bei einem Schnellimbiss.
25 
In weiteren Stellungnahmen des Landesamts für Verfassungsschutz an das Regierungspräsidium vom 17.12.2010, vom 18.04.2011 und vom 12.09.2011 wird mitgeteilt: Wie bereits am 17.12.2005 und am 30.03.2008 habe der Kläger auch am 28.02.2010 an einer „Volksversammlung“ in den Räumlichkeiten des PKK-nahen Vereins „Kurd... G...“ H... – dem Nachfolgeverein des „Kurd... V...“ – teilgenommen. Volksversammlungen gehörten zum organisatorischen Rahmen der PKK. Dabei bestehe der Teilnehmerkreis zu annähernd 100 % aus PKK-Anhängern. Sie dienten in erster Linie der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Am 20.11.2010 habe sich der Kläger außerdem an einer „Kurdistan Solidaritätsdemonstration“ in H... beteiligt, bei der Transparente/Plakate mit den Aufschriften „Freiheit für Öcalan - Frieden für Kurdistan“ u.ä. skandiert worden seien.
26 
In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und – informatorisch – Herr I.V. vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Vertreterin des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 02.12.2011 übergeben, in welchem erklärt wird, dass der Kläger bis auf Weiteres eine Duldung aus familiären Gründen erhalte.
27 
Dem Senat liegen die ausländerrechtlichen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart (5 Hefte) und der Stadt H... (2 Hefte), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart über Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12680/98 und A 17 K 480/07), bezüglich Klagen wegen Niederlassungserlaubnis gegen die Stadt H... (8 K 487/09), wegen Niederlassungserlaubnis u.a. gegen das beklagte Land (11 K 2004/09, mit Beiakte) und wegen Ausweisung u.a. gegen das beklagte Land (11 K 2424/10, 2 Bände) sowie über das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 (11 K 2430/10) vor. Der Inhalt dieser Akten ist ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren (11 S 897/11) Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Soweit die Beteiligten - nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 10.06.2010 in der mündlichen Verhandlung - den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit unwirksam (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.).
29 
Im Übrigen ist die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.02.2011 zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 (dazu unter A) und die Meldeauflage sowie die Aufenthaltsbeschränkung unter Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 (B) abweisen müssen. Denn diese Verfügungen sind zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A.
30 
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG (I.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG liegen vor (II.), die Ausweisungsentscheidung lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (III.).
I.
31 
Das Regierungspräsidium hat diese rechtsfehlerfrei auf § 55 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob als Rechtsgrundlage daneben § 55 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5a oder Nr. 6 AufenthG herangezogen werden könnten.
32 
Diese Regelungen sind hier uneingeschränkt anwendbar.
33 
1. Aus der Tatsache, dass der Kläger Vater eines minderjährigen deutschen Kindes – dem am ...2005 geborenen A... A... – ist, folgt nicht, dass er wie ein Unionsbürger oder nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln wäre.
34 
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 08.03.2011 in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09 - InfAuslR 2011, 179) entschieden, dass dem drittstaatsangehörigen Vater eines minderjährigen Kindes mit der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates, dem er Unterhalt gewährt, unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft (des Kindes) nach Art. 20 AEUV ein Aufenthalts- und Arbeitsanspruch zustehen kann. Ausschlaggebend war ausweislich der Gründe der Umstand, dass die Kinder, welche Unionsbürger waren, bei einer „Verweigerung von Aufenthalt und Arbeitserlaubnis“ ihrer drittstaatsangehörigen Eltern gezwungen gewesen wären, das Unionsgebiet zu verlassen. Art. 20 AEUV sei daher dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehre, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, den Aufenthalt im Wohnsitzstaat und eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehren würden. Folge eines entsprechenden Aufenthaltsrechts wäre eine allenfalls eingeschränkte Anwendbarkeit der Ausweisungsvorschriften der §§ 53 ff. AufenthG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291; allgemein zum Urteil des EuGH vom 08.03.2011: OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2011 - 18 B 377/11 -; Hess. VGH, Beschluss vom 27.10.2011 - 6 D 1633/11 - juris). Wie auch inzwischen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 05.05.2011 in der Rechtssache McCarthy (C-434/09 - InfAuslR 2011, 268) und vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11 - juris) deutlich machen, ist ein Aufenthaltsanspruch des Drittstaatsangehörigen aus der Unionsbürgerschaft seines Kindes – oder auch seines Ehepartners – aber nur abzuleiten, wenn der betreffende Unionsbürger andernfalls zwingend das Unionsgebiet verlassen müsste (weitergehend noch Urteil des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.05.2011 - 11 S 765/11 - NVwZ 2011, 1213). Vorliegend kann aber das jüngste deutsche Kind des Klägers zusammen mit dessen Ehefrau, welche im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, in Deutschland bleiben und wäre daher nicht gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen. Ob gegebenenfalls eine Trennung des Klägers von seiner Familie, insbesondere seinem minderjährigen deutschen Kind zulässig ist, ist somit keine unionsrechtliche Fragestellung, sondern nach den allgemeinen Maßstäben (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK) zu beantworten.
35 
2. Eine nur beschränkte Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG folgt hier auch nicht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80; vgl. insbesondere Art. 14 ARB 1/80). Der Kläger verfügt über kein Aufenthaltsrecht gemäß der - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
36 
Nach dem gestuften Regelungssystem des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann im Rahmen der ersten Verfestigungsstufe (Spiegelstrich 1) ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bei einjähriger Beschäftigung nur zum Zwecke der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem gleichen Arbeitgeber erworben werden. Im Rahmen der zweiten Verfestigungsstufe (Spiegelstrich 2) wird nach dreijähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht erworben, Stellenangebote eines anderen Arbeitgebers im gleichen Beruf zu akzeptieren. Erst im Rahmen der dritten Verfestigungsstufe (Spiegelstrich 3), d.h. nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung, erwirbt der türkische Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht nur das Recht, auf ein bereits existierendes Stellenangebot einzugehen, sondern auch das unbedingte Recht, Arbeit zu suchen und jede beliebige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C-171/95 - [Tetik] InfAuslR 1997, 146). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Entsprechendes gilt auch bei einem „unverschuldeten Arbeitgeberwechsel“ (vgl. Renner, AufenthG, 9. Aufl. 2011, § 4 AufenthG Rn. 124 f.), und zwar selbst dann, wenn keine Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten ist. Voraussetzung ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 allerdings, dass die Zeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit „von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind“, das bedeutet, dass sich der Betreffende arbeitslos gemeldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestanden hat.
37 
Nach diesen Grundsätzen verfügt der Kläger nicht über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Seine Arbeitstätigkeit in einer Gebäudereinigung im Jahr 2002 war zu kurz, um zum Erwerb von Ansprüchen nach dem ARB 1/80 zu führen. Selbst wenn man die sozialversicherungsfreien (Neben-)Tätigkeiten in einem Internetcafé in H... vom 13.03.2004 bis zum 31.01.2006 und die Tätigkeit bei einer Vertriebs GmbH vom 01.04.2006 bis zum 15.06.2006 insgesamt anerkennen und die damaligen Unterbrechungen durch – ordnungsgemäß festgestellte – Arbeitslosigkeit sowie den Wechsel der Arbeitgeber wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit als unschädlich ansehen würde, wäre der Kläger danach zum 15.06.2006 maximal 2 Jahre 3 Monate und 2 Tage ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Die damit allenfalls erreichte Rechtsposition nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wäre durch die anschließende beschäftigungslose Zeit bis zur Aufnahme einer Arbeit bei einem Abbruchunternehmen in L... unterbrochen gewesen. Denn ausweislich der vorliegenden Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung (vgl. den vom Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2011 vorgelegten Versicherungsverlauf vom 06.06.2011) war er in dieser Zeit nicht arbeitslos gemeldet. Letztlich kommt es aber darauf nicht an. Selbst wenn man – trotz des Betriebsinhaberwechsels – die anschließende Beschäftigung bei den Abbruchunternehmen in L... vom 17.07.2006 bis zum 31.01.2007 hinzurechnen würde, wäre der Kläger seit dem 13.03.2004 noch keine drei Jahre beschäftigt gewesen, hätte also nur die Rechtsposition der ersten Stufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht gehabt. Diese hätte er durch die anschließende Kündigung und die folgende zweimonatige Arbeitslosigkeit aber wieder verloren gehabt. Denn diese Kündigung erfolgte nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch ihn. Da seine Kinder sich geweigert hätten, zu ihm nach L... zu ziehen, habe er wieder zu seiner Familie ziehen wollen.
38 
Im Anschluss war der Kläger zwar noch vom 02.04.2007 bis zum 31.05.2009 als Fahrer bei einer Firma in H... beschäftigt und ist seit dem 01.07.2009 bei einer Gebäudereinigung angestellt. Die Beschäftigungszeiten als Fahrer können aber schon deshalb nicht mehr zum Erreichen eines Rechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führen, weil der Kläger seinen Angaben nach zwar entlassen wurde, sich aber nicht unmittelbar anschließend bei der Arbeitsverwaltung gemeldet hat. Abgesehen davon war er seit dem 13.09.2007 nicht mehr „ordnungsgemäß beschäftigt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Denn seine letzte Aufenthaltserlaubnis lief am 12.09.2007 aus und galt lediglich aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Grundsätzlich setzt aber eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20.09.1990 - C-192/89 - [Sevince], NVwZ 1991, 255). Keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige verfahrenssichernde Rechtsstellung hat ein türkischer Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem sein Widerspruch oder seine Klage aufschiebende Wirkung gegen eine die Erteilung oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels ablehnende behördliche Entscheidung entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 - [Kus], InfAuslR 1993, 41). Dies gilt auch in Bezug auf die Titelfunktion des § 81 Abs. 4 AufenthG (vgl. Renner, a.a.O., § 4 AufenthG, Rn. 117 m.w.N.). Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass über die am 25.05.2009 gegen das Land Baden-Württemberg erhobene Klage des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (11 K 2004/09) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Zwar können Zeiten der Arbeitstätigkeit, in denen der Betreffende lediglich über ein fiktives Aufenthaltsrecht verfügt hat, später - rückwirkend - doch wieder als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zu berücksichtigen sein, wenn in der Folge eine positive behördliche oder gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Denn dann werden die zurückliegenden Beschäftigungszeiten anrechnungsfähig (EuGH, Urteil vom 20.09.1990 - C-192/89 - [Sevince], a.a.O.), und zwar gegebenenfalls selbst dann, wenn während kurzer Zeiträume kein Aufenthaltstitel und auch keine Fiktionswirkung bestand, etwa weil der Betreffende eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst kurz nach Ablauf der geltenden Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte (EuGH, Urteil vom 16.03.2000 - C-329/97 - [Ergat], InfAuslR 2000, 217). Diese Fragen können hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn es ist wegen des vom Kläger verwirklichten Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG (dazu unten) offensichtlich, dass er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis oder auf Verlängerung der früher bestehenden Aufenthaltserlaubnis hat (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG). Abgesehen davon kommt es darauf auch deshalb nicht an, weil die Fiktionswirkung entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG jedenfalls mit Bekanntgabe der Ausweisung vom 10.06.2010 – und damit vor Ablauf eines Jahres seit Beginn der Tätigkeit am 01.07.2009 und Erreichen einer Position nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 – erloschen ist. Zwar kommt der vom Kläger gegen die Ausweisung erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zu, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2010 - 11 K 2430/10 - auch insoweit die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hat. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen jedoch Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit unter anderem der Ausweisung unberührt, solange diese nicht unanfechtbar aufgehoben worden ist.
II.
39 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind erfüllt.
40 
Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Vereinigung oder ihre Unterstützung muss danach nicht erwiesen sein, es genügt das Vorliegen von Tatsachen, die die entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen. Dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss hingegen feststehen (Bay.VGH, Urteil vom 22.02.2010 - 19 B 09.929 - juris, bestätigt mit Urteil des BVerwG vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -).
41 
1. Zunächst sind das Verwaltungsgericht und das Regierungspräsidium Stuttgart zu Recht davon ausgegangen, dass die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - dem Terrorismus zuzurechnen und damit jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen sind (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - VBlBW 2011, 478, und vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris sowie Beschlüsse des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -, vom 16.12.2010 - 11 S 2374/10 - und vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - InfAuslRAuslR 2011, 105). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie selbst ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln – wie dem Einsatz gemeingefährlicher Waffen und mit Angriffen auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele – verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris, m.w.N.; vgl. im Einzelnen zum Begriff des Terrorismus GK-AufenthG, Stand: Sept. 2011, § 54 Rn. 436 ff.). Das ist bei der PKK in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1997 bis heute der Fall. Insbesondere verzichtete die PKK auch während der Phase des 1999 ausgerufenen und 2004 wieder beendeten „Friedenskurses“ nicht auf Gewalt. Das seit vielen Jahren weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa ist Teil einer „Doppelstrategie“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 A 111/09 - InfAuslR 2011, 37) und ändert nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft und der Anwendung von terroristischen Mitteln, etwa bei Anschlägen in der Türkei (so etwa am 22.06.2010 in Istanbul, vgl. ZEIT-ONLINE vom 23.06.2010: www.zeit.de/politik/ausland/2010-06/kurden-tuerkei-politik; WELT ONLINE vom 22.06.2010 www.welt.de/politik/ausland/ article8142791/Tuerkei-Touristen-im-Fadenkreuz-kurdischen-Terrors.html; am 27. und 28.08 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 28.08.2006 www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,434039,00.html) oder der Entführung Unbeteiligter (vgl. zur Entführung von drei deutschen Staatsangehörigen am Berg Ararat am 08.07.2008 SPIEGEL ONLINE vom 09.07.2011: www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,564783,00.html). Insoweit wird ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums vom 10.06.2010 verwiesen (vgl. auch Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., „Ausländerextremismus“, August 2007, S. 9 ff., sowie Bundesamt für Verfassungsschutz, „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“, März 2007). Abgesehen davon ist die PKK seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP – ABl. L 116, S. 75). Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt eine solche Aufnahme die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - InfAuslR 2011, 40; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 B 24.10 - juris; noch offengelassen im Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).
42 
2. Ob der Kläger der PKK „angehört“ im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG, kann hier offen bleiben. Denn aus den vorliegenden Tatsachen ist jedenfalls die Folgerung gerechtfertigt, dass er diese seit vielen Jahren in mehrfacher Weise unterstützt hat und weiter unterstützt.
43 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen PKK - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -BVerwGE 123, 114 - zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; vgl. auch Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - a.a.O., m.w.N.; Beschluss des Senats vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - a.a.O.; Urteile des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - juris und vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen liegen hier eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die PKK und damit den Terrorismus unterstützt im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG, so die Mitgliedschaft und die Übernahme von Vorstandsfunktionen in PKK-nahen Vereinen (a) und die über Jahre hinweg fortgesetzte Teilnahme an den unterschiedlichsten PKK-nahen Aktionen und Veranstaltungen (b). Dabei sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die länger zurückliegenden Tatsachen noch zu berücksichtigen (c).
45 
a) Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die kurdischen Vereine in H..., in denen der Kläger Vorstandsmitglied war, den Terrorismus unterstützen. Dabei zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - bereits jede Tätigkeit als tatbestandliches Unterstützen anzusehen ist, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der betreffenden Vereinigung, hier der PKK, auswirkt.
46 
aa) Der Verein „Kurd... V...“ e.V. wurde in den 1990-er Jahren gegründet und im Jahr 2000 wieder aufgelöst. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich deutlich gemacht, dass er in dem im Anschluss gegründeten „Kurd... K...“ und in dem derzeit bestehenden Verein „Kurd... G...“ Nachfolgevereine des Vereins Kurdx ... V...“ sieht. Es handle sich um „den Verein“, in welchem er bis heute Mitglied sei und mit seinen Familienangehörigen jedes Wochenende verbringe. Er hat damit die entsprechende Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, die in der mündlichen Verhandlung von dem angehörten Mitarbeiter I.V. weiter erläutert worden ist, bestätigt. Der Kläger ist in einer Mitgliederversammlung vom 25.01.1997 in den Vorstand des Vereins „K... V...“ gewählt worden und war als solcher für die Bücherei des Vereins zuständig. Darauf hat er sich auch in seinem Asylverfahren berufen und geltend gemacht, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohe (Schriftsatz vom 01.07.1997 zum Verfahren A 3 K 12680/98).
47 
Für eine PKK-Nähe des Vereins spricht schon der Umstand, dass dieser Mitglied bei der YEK-KOM, der „Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.“ war. Dies lässt sich dem vom Kläger im Asylverfahren vorgelegten Protokoll über die Mitgliederversammlung vom 25.01.1997 entnehmen, in welcher die Vereinsmitglieder – nach Darstellung der Arbeit und der Bedeutung der YEK-KOM – für eine Mitgliedschaft des Vereins in dieser Dachorganisation gestimmt haben. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen. Dies wird in der überzeugenden „Einschätzung“ des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17.06.2010“ im Einzelnen ausführlich dargelegt. Die YEK-KOM sei ihrerseits Mitglied der „Konföderation der Kurdischen Vereine in Europa“ (KON-KURD). Sie betreibe eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, darunter immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbots der Kurdischen Arbeiterpartei in Deutschland. Auch mobilisiere sie jedes Jahr aus Anlass der Newroz-Feier die kurdische Bevölkerung in Europa zu zentralen Kundgebungen. Dabei würden Grußworte von Öcalan oder von anderen PKK-Führungsmitgliedern vorgelesen bzw. ausgestrahlt. Im Zentrum stünden dann die aktuellen politischen Interessen der PKK. Auf der Agenda der vergangenen Jahre hätten Themen gestanden wie „Freiheit für Öcalan“ und „Frieden für Kurdistan“. In einer zusammenfassenden Bewertung heißt es, im Arbeitsprogramm der YEK-KOM sei die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM sowohl in ihren Publikationen als auch bei ihren Veranstaltungen und Aktionen aufgegriffenen Themen lägen im Interessenbereich der PKK. Zu nennen seien insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots und die Freilassung Abdullah Öcalans. Der Verein biete der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er ihre Erklärungen und Äußerungen von Funktionären unkommentiert, d.h. auch unkritisch veröffentliche. Auf Maßnahmen der Sicherheitsbehörden oder der Justiz gegen Personen und Einrichtungen mit dem Verdacht eines PKK-Bezugs reagiere die YEK-KOM stets mit einer verurteilenden Erklärung. Hochrangige YEK-KOM-Funktionäre beteiligten sich an PKK-Aktionen und träten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Zusammenfassend lasse sich daher sagen, dass eine eindeutige Nähe des Vereins YEK-KOM zur PKK bzw. zu ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL vorliege.
48 
Hinzu kommen die Veranstaltungen, die vom Verein „Kurd... V...“ durchgeführt wurden, so zum Beispiel aus der Zeit, in der der Kläger Vorstandsmitglied war, eine Demonstration zum Newroz-Fest am 20.03.1998. In einem Bericht der Stadt H... vom 29.04.1998 über diese Demonstration wird dargelegt, dass Fahnen mit Symbolen der PKK gezeigt worden seien. Nach Einschätzung der Polizei und der Stadt H... habe nicht das Thema „Newroz-Fest“ im Vordergrund gestanden, sondern das Thema „Politische Lösung der kurdischen Frage und Aufhebung des Verbots der PKK“. Wie sich außerdem einem Bescheid der Stadt H... vom 14.05.1998 über das Verbot einer für den 17.05.1998 im Schlachthof in H... geplanten Veranstaltung entnehmen lässt, wurde zu dieser angeblichen „Folkloreveranstaltung“ mit Flugblättern der ENRK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans, eine Organisation der PKK) eingeladen. In den Räumen des Vereins wurde dafür mit einem Aushang mit dem Text „Sieg im Frieden, Freiheit im Leben, Volksversammlung wird stattfinden. Ort = Schlachthof“ geworben. Herr I.V. vom Landesamt für Verfassungsschutz hat zudem in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren überzeugend dargelegt, dass „der Verein“ in H... – derzeit die „Kurd... G...“ – seit Jahren durch regelmäßige PKK-Veranstaltungen auffalle. Er rufe immer wieder zu Veranstaltungen und zu Kundgebungen auf, die inhaltlich die PKK, Abdullah Öcalan als PKK-Führer u.ä zum Thema hätten. Insofern trete der Verein immer wieder aktiv auf und führe diese Kundgebungen durch. Bei den Veranstaltungen würden PKK-Slogans skandiert, es werde die Freilassung Öcalans und die Aufhebung des PKK-Verbots gefordert und die Türkei werde als terroristischer Staat bezeichnet. Das alles seien für das Landesamt für Verfassungsschutz Indizien, um die entsprechende Veranstaltung – anders als normale kulturelle Veranstaltungen von Kurden – als „PKK-nah“ anzusehen. Schließlich existierten auch zahlreiche andere kurdische Vereine, die vom Verfassungsschutz nicht als „PKK-nah“ eingestuft würden, etwa solche, die dem Dachverband der KOMKAR (Verband der Vereine aus Kurdistan) angehörten. Es gebe also eine Alternative. Der Verein in H... wie auch andere PKK-nahe Vereine fielen dadurch auf, dass sie sich stets und immer wieder PKK-spezifischen Themen annähmen. Das ziehe sich seit den 1980er-Jahren wie ein „roter Faden“ durch die Betätigung des Vereins.
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bb) Dass sich auch der Verein „Gebetshaus E... ... - I... ... e.V., H...“ – in dessen Vorstand der Kläger erstmals im Dezember 1998 (als stellvertretendes Vorstandsmitglied) und erneut im Mai 2002 (als 2. Vorsitzender des Vorstands) gewählt worden war – der PKK verbunden gefühlt hat, folgt bereits aus dem Formular zur Anmeldung des Vereins am 29.04.1998 bei der Stadt H... Darin wird ausgeführt, „Wir glauben, dass die kurdische Sache unter Führung der PKK gelöst wird“ und „Abgrenzung zum Kurd... V... e.V. durch Schwerpunkt Religion“. Auch wird als Zweck des Vereins angegeben „Versammlung von allen Kurden, auch revolutionäre Kurden, unter einem Dach“. Außerdem verdeutlicht die vorliegende Stellungnahme des Bundeskriminalamts, Stand 11/2006, „Religiöse Vereinigungen innerhalb der PKK“ die Anbindung auch dieses Vereins an die PKK. Danach sei im Zuge des 4. Parteikongresses der PKK im Dezember 1990 die Gründung der Union der patriotischen Gläubigen aus Kurdistan (kurz: YOWK, ab 1991 YDK), einem Dachverband von Muslimen, beschlossen worden. 1993 sei die Umbenennung in „Islamischer Bund Kurdistans - HIK“ bzw. „Islamische Bewegung Kurdistans - KIH“ erfolgt. Die regionale Aufteilung sei in drei Funktionsbereiche, darunter eine Föderation in Süddeutschland mit Sitz in Heilbronn, erfolgt. Im Mai 2005 sei eine erneute Umbenennung, diesmal in „Islamische Gesellschaft Kurdistans - CIK“ beschlossen worden. Nach Auffassung des Bundesamts für Verfassungsschutz sei die CIK/HIK eine Massenorganisation der PKK, über die muslimische Kurden an die PKK gebunden werden sollen. In der Herbstausgabe der Baweri, dem seit 1995 erscheinenden Publikationsorgan der CIK/HIK, werde diese als eine religiös-politische Kampfesbewegung bezeichnet, die den nationalen Befreiungskampf Kurdistans unterstütze. In diesem Rahmen rufe sie regelmäßig zu Spenden oder Kampagnen auf, wie beispielsweise zur Sammlung von Spenden für kurdische Bedürftige und Waisen oder der Opferkampagne. Zu den der CIK/HIK angehörenden Moschen gehöre u.a. die „Mizgevta E... ...“ in H... ... Die Anbindung der CIK/HIK an die PKK und deren Abhängigkeit von der Organisation werde auch durch verschiedene Asservate belegt. In einem Fazit heißt es, die PKK unterhalte eine Vielzahl von Organisationen, mit deren Hilfe sie ihren Einfluss auf alle Lebensbereiche auszudehnen versuche. In ihrem Bestreben, auch die religiösen Gruppierungen der Kurden in ihren Strukturen einzubinden, habe sie die Gruppe der Muslime durch die CIK/HIK an ihre Organisation angebunden. Die Verlautbarungen führender Parteikader sowie die Organisationsbeschlüsse belegten die strukturelle Anbindung an die CDK (Nachfolgeorganisation der YDK) und damit an eine in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegte Organisation.
50 
Ist danach davon auszugehen, dass beide ausländerrechtlichen Vereine, in deren Vorstand der Kläger gewählt war, die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen unterstützt haben, so ist dem Kläger diese Unterstützung bereits aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied zuzurechnen, ohne dass der Frage seiner tatsächlichen inneren Einstellung weiter nachgegangen werden müsste (vgl. zu § 11 StAG: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - VBlBW 2009, 29, m.w.N). Davon abgesehen greift § 54 Nr. 5 AufenthG auch in Fällen, in denen der Betreffende einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, hier dem Verein „Kurdx... V...“ und der „E... ...“, d.h. es kommt auch deshalb nicht darauf an, ob und in welchem Umfang er persönlich Unterstützung geleistet hat.
51 
b) Hinzu kommt, dass schon allein wegen der Teilnahme des Klägers an diversen PKK-nahen Veranstaltungen davon auszugehen ist, dass er die PKK unterstützt hat und bis heute unterstützt. Denn er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die geeignet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Diese Teilnahmen sind daher bereits für sich genommen ohne Weiteres als selbstständige Unterstützungshandlungen zu qualifizieren, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führen. Umso mehr gilt dies bei einer Gesamtschau aller festgestellten Aktivitäten des Klägers einschließlich der Vorstandstätigkeiten in den Vereinen.
52 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören insbesondere die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK. Nach den Mitteilungen des Landesamts für Verfassungsschutz hat der Kläger in den Jahren 2005, 2007, 2008 und 2009, jeweils in I... bei H..., den 27., 29., 30. und den 31. Gründungsjahrestag der PKK mitgefeiert. Dies wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Nach den Berichten des Landesamts für Verfassungsschutz seien bei diesen Feiern Fahnen der KONGRA-GEL bzw. der KCK oder der KKK und Bilder Öcalans aufgehängt gewesen bzw. entrollt worden (27.11.2005, 23.11.2008 und 27.11.2009), Filme über das Leben des Öcalan (27.11.2005 und 23.11.2008) oder die Guerilla (27.11.2009) vorgeführt und jeweils Reden über die PKK gehalten worden – zum Beispiel mit einem Überblick über die Entwicklung der PKK seit deren Gründung (23.11.2008). Regelmäßig werde die Bedeutung der PKK für die Kurden in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft hervorgehoben. Zudem werde regelmäßig die PKK-Guerilla positiv herausgestellt, wenn nicht gar glorifiziert, indem zum Beispiel - wie im Jahr 2009 - ein Film über diese gezeigt werde (vgl. Bericht des LfV vom 17.12.2010). Solche Veranstaltungen haben in spezifischer Weise Propagandacharakter und dienen erkennbar der Förderung und Stärkung der PKK. Mit dem Besuch zeigt der Teilnehmer seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. Beschluss des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -). Typisch für PKK-nahe Veranstaltungen ist auch der Personenkult um den in der Türkei inhaftierten PKK-Vorsitzenden Öcalan. Seiner Person kommt nach wie vor ein Symbolgehalt auch für den bewaffneten Kampf der PKK gegen den Staat zu (BVerwG, Beschluss vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - a.a.O.). Es ist daher auch bezeichnend, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen zu dem vom Landesamt für Verfassungsschutz geschilderten Ablauf der Veranstaltung zum 31. Gründungsjahrestag der PKK am 27.11.2009 und nach dem Hinweis darauf, dass dort auch ein Film über den Guerilla-Kampf und Öcalan vorgeführt worden sei, entgegnete: Man brauche ihm nicht zu sagen, dass in diesem Saal ein Bild von Öcalan angebracht gewesen sei; Öcalan sei in seinem Herzen.
53 
Ebenso als Unterstützung der PKK zu werten ist der Besuch einer Veranstaltung am 17.08.2008 anlässlich des 24. Jahrestages der Gründung des militärischen Arms der PKK, bei welchem in einer Rede Öcalan und die PKK gewürdigt worden seien.
54 
Besonders ins Gewicht fallen auch die vom Kläger nicht in Abrede gestellten Besuche bei so genannten Volksversammlungen in den Räumlichkeiten des „Kurd... K...“ bzw. der „Kurd... G... H...“ am 17.12.2005, 30.03.2008 und am 28.02.2010. Den vorliegenden Berichten des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. vor allem Bericht vom 17.12.2010) lässt sich entnehmen, dass es – anders als bei Vereinsversammlungen, die sich schwerpunktmäßig mit Vereinsthemen beschäftigten – bei Volksversammlungen thematisch im Wesentlichen um den mit einem Betätigungsverbot belegten und deshalb streng konspirativ arbeitenden Teil der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen gehe. Demgemäß dienten Volksversammlungen in erster Linie der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Meist halte ein hochrangiger PKK-Funktionär eine „emotionalisierende“ Rede, die durchaus ein bis zwei Stunden dauern könne. Dabei würden die Zuhörer über alle Aspekte, die die PKK beträfen, ausführlich informiert, insbesondere über Verlautbarungen, Haftbedingungen und Gesundheitszustand des PKK-Führers Öcalan, Anweisungen der Organisation, Lageentwicklung in der Türkei, in Deutschland und in Europa und aktuelle Kampagnen. Sie würden außerdem unter Hinweis auf die angebliche patriotische Verpflichtung zur Teilnahme an entsprechenden Aktionen aufgerufen. Häufig legten in Volksversammlungen Frontarbeiter und Aktivisten Rechenschaft gegenüber höherrangigen Funktionären ab und übten dabei gegebenenfalls – bei Schlechterfüllung ihrer Pflichten – entsprechende Selbstkritik. Bei der Versammlung am 28.02.2010 sei nach einer Gedenkminute für die verstorbenen „PKK-Märtyrer“ die aktuelle Lage in der Türkei thematisiert und ein Bericht des Volksgebietsrats verlesen worden. Anschließend hätten die Vertreter verschiedener Kommissionen (Justiz, Außenkontakte u.ä.) des Volksgebietsrats über ihre Arbeit berichtet. Danach seien der Leiter des Volksgebietsrats und die Vertreter dieser Kommissionen neu gewählt worden. Eine Ausnahme gelte für zwei Kommissionen: Die „Vereinskommission“ bestehe „automatisch“ aus dem Vorstand der „Kurd... G...“. Die „Organisationskommission“ verfüge über 25 „Frontarbeiter“; diese Aktivisten hätten gute Arbeit geleistet.
55 
Hinzu kommt die Teilnahme des Klägers an Treffen, bei denen der gefallenen und verstorbenen PKK-Kämpfer oder -Aktivisten gedacht wird (18.05.2008 und ...2008). Wie dem Senat aus einer Reihe anderer Verfahren bekannt ist, sind gerade auch solche Märtyrergedenkveranstaltungen ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren ideologischen und emotionalen Zusammenhalts der PKK-Mitglieder und PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (Beschluss des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -, vgl. zum Märtyrerkult bei der PKK auch BVerwG, Beschluss vom 24.02.1010 - 6 A 7.08 - a.a.O.).
56 
Bezeichnend ist der Besuch von Versammlungen anlässlich des Geburtstages von Öcalan (06.04.2003, 03.04.2005). Auch hat der Kläger ausweislich der Feststellungen des Landesamts für Verfassungsschutz an mehreren Demonstrationen zu verschiedenen Anlässen (05.02.2005, 28.01.2006, 16.02.2007, 27.10.2007, 25.10.2008, 20.11.2010) teilgenommen, bei denen jeweils Rufe wie „ Es lebe Öcalan“, „Hoch leben Apo“ oder „PKK“ skandiert und „Freiheit für Öcalan“ gefordert wurde. Bei einer „Kurdistan-Solidaritätsdemonstration“ in H... am 20.11.2010 seien auch Parolen wie „Die PKK ist das Volk, das Volk ist hier“ gerufen und Plakate bzw. Transparente mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan – Frieden für Kurdistan“ mitgeführt worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, an dieser Veranstaltung vom 20.11.2010 teilgenommen zu haben, und darüber hinaus erklärt, er nehme an (allen) „offiziell genehmigten Demonstrationen“ teil. Es sei um die Freiheit der Kurden gegangen.
57 
Tatsächlich ist bei der Teilnahme an Demonstrationen besonders zu beachten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - a.a.O.; Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - a.a.O.). Zum einen können aber auch Aktivitäten, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - a.a.O.). Zum anderen ging es bei diesen Demonstrationen nicht nur um Themen, die nicht ausschließlich von der PKK besetzt sind – wie die Forderung eines unabhängigen Kurdistans, die Kritik am Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen die kurdisches Zivilbevölkerung, die Anmahnung der Einhaltung von Menschenrechten, oder auch die Kritik an Haftbedingung politischer Gefangener einschließlich Öcalans – sondern um die Bekundung der Anhängerschaft zu Öcalan und der PKK durch entsprechende Parolen und Transparente. Damit bestand eine klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählte und zählt. Dies war und ist auch für den Kläger erkennbar. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei ihm egal, welche Parolen gerufen und welche Transparente getragen würden; er selbst habe weder Parolen gerufen noch Plakate getragen. Wie ausgeführt, kommt es darauf jedoch nicht an. Auch überzeugt die Erklärung des Klägers nicht, er habe die Plakate bzw. Transparente nicht lesen können, weil er dann von vorne gegen die Demonstration hätte laufen müssen. Jedenfalls konnte ihm die Solidarisierung mit der PKK schon vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen bei ähnlichen Veranstaltungen und den offensichtlich eindeutigen Parolen nicht entgehen, so dass ihm diese zuzurechnen ist.
58 
Vor dem Hintergrund des Charakters und der Vielzahl der vom Kläger besuchten anderen Veranstaltungen, wie den Volksversammlungen, den Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK und dem Geburtstag von Öcalan sowie den Märtyrergedenkfeiern, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, es wären zusätzliche Erkenntnisse darüber erforderlich, was der Kläger bei den Veranstaltungen getan habe, unzutreffend. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts waren bereits zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung mehr als 13 Beteiligungen des Klägers an Veranstaltungen bekannt. Inzwischen sind es 20, die vom Landesamt für Verfassungsschutz benannt worden sind. Wie ausgeführt, kommt es zudem auf Anlass und Charakter der betreffenden Veranstaltungen an. In Anbetracht des konkreten Falles ist jedenfalls der Hinweis des Verwaltungsgerichts unverständlich, man könne einer Versammlung oder Veranstaltung auch „kopfschüttelnd“ zu Informationszwecken beiwohnen, ohne eine „unterstützende Haltung“ durch Applaus, Rufen von Parolen, Tragen von Schildern oder Transparenten einzunehmen. Dabei wird verkannt, dass bereits die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen wie den angeführten, welche erkennbar auch dazu dienen, die PKK einschließlich ihrer terroristischen Aktionen zu fördern, eine Unterstützung der PKK darstellt. Die durch die – auch rein passive – Teilnahme ausgedrückte innere Nähe und Verbundenheit zur PKK kann deren Stellung in der Gesellschaft, hier insbesondere unter den in Deutschland lebenden Kurden, günstig beeinflussen, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsfeld erweitern und dadurch insgesamt dazu beitragen, das latente Gefährdungspotential der Vereinigung zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - a.a.O.).
59 
Soweit der Kläger vorträgt, die Vereine, bei denen er Mitglied gewesen und auch heute noch Mitglied sei und in deren Vorstand er gewesen sei, seien nicht verboten gewesen, er sei doch kein Terrorist und er habe auch nur an erlaubten Veranstaltungen teilgenommen, verkennt er, dass § 54 Nr. 5 AufenthG der effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Herabsetzen der Eingriffsschwelle dient. Sinn und Zweck ist die präventive Gefahrenabwehr. Für die Verwirklichung des Tatbestands kommt es danach weder darauf an, dass die in Frage stehende Vereinigung verboten ist noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - a.a.O.).
60 
In Anbetracht der bereits zur Überzeugung des Senats festgestellten Umstände kommt weiteren länger zurückliegenden Tatsachen wie etwa der Ingewahrsamnahme des Klägers anlässlich der Besetzung des griechischen Generalkonsulats nach der Festnahme von Öcalan am 16.02.1999 und der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahr 2001 nur noch eine das Gesamtbild abrundende Bedeutung zu.
61 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Übrigen keinen Zweifel an seiner Verehrung von Abdullah Öcalan und seiner Anhängerschaft zur PKK gelassen. Er hat deutlich gemacht, dass er auf Veranstaltungen wie die angeführten, auch solche zur Feier des Gründungsjahrestages der PKK, weiter gehen werde, solange diese nicht verboten seien. Seiner Meinung nach trete die PKK – wie auch er selbst – für die Freiheit der Kurden ein und sei nicht terroristisch. Wenn man die PKK als terroristisch ansähe, wäre er auch ein Terrorist. Soweit der Kläger mehrmals darauf hingewiesen hat, dass er aber kein „Vertreter“ der PKK sei, verkennt er, dass es darauf nicht ankommt.
62 
c) Die hiernach maßgeblichen Umstände – die Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeiten in den Vereinen „Kurd... V...“ und „E... ...“ und die beschriebenen Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen – sind auch noch zu berücksichtigen, soweit sie bereits länger zurückliegen.
63 
Das Verwertungsverbot für getilgte Strafen nach § 51 Abs. 1 BZRG kann schon deshalb nicht greifen, weil der Kläger wegen der angeführten Umstände bzw. Aktivitäten nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Ob seine Teilnahme an einer Demonstration der PKK in Dortmund am 16.03.1996 noch berücksichtigt werden könnte, obwohl die deswegen gegen den Kläger mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.03.1998 wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verhängte Geldstrafe bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt ist, kann hier offen bleiben. Denn auf diese Tat kommt es in Anbetracht der Vielzahl von sonstigen maßgeblichen Tatsachen – wie die Teilnahme an den angeführten Veranstaltungen 2002 bis 2010 und die Vorstandstätigkeit sowie die Mitgliedschaft in den kurdischen Vereinen in H... – hier nicht an. Jedenfalls ist weder bei Unterstützungshandlungen, die strafbar gewesen wären, aber nicht zu einer Verurteilung geführt haben, noch bei den nicht mit einer Strafe bewehrten Aktivitäten eine „fiktive Tilgung“ mit der Folge eines Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG vorzunehmen (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2010 - 3 Bs 2/10 - InfAuslR 2011, 193, m.w.N.; zu den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/05 - AuAS 2011, 89; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011 - 5 N 30.08 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 -, juris – auch zum Fall einer möglichen Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
64 
Die länger zurückliegenden Tätigkeiten des Klägers sowie insbesondere seine Stellung als Vorstand in den Vereinen sind auch nicht aus anderen Gründen nicht mehr „verwertbar“. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen „Verbrauch“, etwa weil die Ausländerbehörde dem Kläger in Kenntnis der Ausweisungsgründe einen Aufenthaltstitel erteilt hätte (vgl. dazu GK-AufenthG, a.a.O., § 5 AufenthG Rn. 106 ff., m.w.N.). Soweit im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.02.2011 die Aktivitäten des Klägers und seine Tätigkeiten in den Vereinsvorständen in solche bis zum Jahr 2002 und solche danach aufgeteilt und nur die neueren berücksichtigt worden sind, ist diese Aufteilung nicht nachvollziehbar. Da der Kläger noch im Mai Jahr 2002 als 2. Vorsitzender in den Vorstand des Vereins „E... ...“ gewählt wurde und diese Funktion danach mindestens ein Jahr lang - so seinen eigenen Angaben nach -, ausweislich des Vereinsregisters sogar bis zur Löschung des Vereins im Jahr 2007 innehatte, hätte diese Vorstandsmitgliedschaft ohnehin mit einbezogen werden müssen. Jedenfalls fehlt es schon in Anbetracht der bis heute andauernden Aktivitäten des Klägers in und für PKK-nahe Vereine in H... bzw. für die PKK und seiner fortdauernden Mitgliedschaft in den Nachfolgevereinen des Vereins „Kurd... V...“ an einer Zäsur, die zur Folge haben könnte, dass frühere Unterstützungshandlungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
65 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die hier maßgebliche Bestimmung des § 54 Nr. 5 AufenthG (anders als die des § 54 Nr. 5a AufenthG) grundsätzlich weder vom Wortlaut noch nach deren Sinn und Zweck, aber auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vom Betroffenen ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefährdung voraussetzt. Eine “gegenwärtige Gefährlichkeit“ muss nur dann festgestellt werden, wenn eine vergangene Mitgliedschaft des Ausländers oder zurückliegende Unterstützungshandlungen (außerhalb einer Mitgliedschaft) zu beurteilen sind (ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25.05.2011- 11 S 308/11 - und vom 21.04.2010 - 11 S 200/11 - jew. a.a.O.). Wegen der fortdauernden Unterstützungshandlungen des Klägers und seiner ständigen Präsenz bei lokalen PKK-Veranstaltungen liegt eine solche im Übrigen hier eindeutig vor.
III.
66 
Die Entscheidung, den Kläger wegen des Vorliegens des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG auszuweisen, lässt sich rechtlich nicht beanstanden.
67 
1. Das Regierungspräsidiums ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 55 AufenthG über die Ausweisung zu entscheiden hat.
68 
a) Offen bleiben kann, ob schon deshalb Ermessen auszuüben ist, weil eine Ausnahme von der Regel des § 54 AufenthG gegeben ist. Allerdings geht das Regierungspräsidium zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst davon aus, dass der Kläger jedenfalls derzeit „aus familiären Gründen“ (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK), und zwar vor allem im Hinblick auf sein jüngstes, noch minderjähriges Kind A..., welches die deutsche Staatsangehörigkeit hat, nicht abgeschoben werden kann. Mit Schreiben vom 02.12.2011 hat das dafür zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe erklärt, dass dem Kläger daher eine Duldung erteilt werde. Das Vorliegen eines Duldungsgrundes oder eines Abschiebungsverbots führt zwar nicht zur Unzulässigkeit einer Ausweisung, kann aber atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG begründen (so zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG: Beschluss des Senats vom 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - InfAuslR 2011, 19; Urteil des Senats vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - a.a.O., m.w.N.¸ vgl. zur Atypik auch GK-AufenthG, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 50 ff., 124 ff.) mit der Folge, dass der Betreffende nur nach Ermessen ausgewiesen werden kann. Ob deshalb oder aus anderen Gründen von einer Atypik auszugehen ist, bedarf hier aber keiner anschließenden Klärung.
69 
b) Denn die Entscheidung über die Ausweisung des Klägers hat bereits mit Blick auf den dem Kläger zustehenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG nach Ermessen zu erfolgen.
70 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unstreitig nicht vor, weil der Kläger nicht „im Besitz“ einer Niederlassungserlaubnis ist. Weil er mit seinem jüngsten, am ...2005 geborenen deutschen Sohn A... in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kommt ihm aber nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz zu. Er kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen solche Gründe in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG vor. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 54 AufenthG vorliegen, nach Ermessen über die Ausweisung zu entscheiden.
71 
Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2011, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit, mit der der Kläger trotz des laufenden Ausweisungsverfahrens weiter an PKK-nahen Veranstaltungen teilgenommen hat, und der in der mündlichen Verhandlung von ihm demonstrierten tiefen Verehrung von Öcalan und Anhängerschaft zur PKK ist damit zu rechnen, dass der Kläger weiter die PKK unterstützt.
72 
2. Die danach erforderliche Ermessensentscheidung ist vom Regierungspräsidium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen worden (§ 114 Satz 1 VwGO).
73 
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umstände auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Im Übrigen sind bei der nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Ermessensausweisung herabgestuften Regelausweisung die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367, Beschluss vom 21.01.2011 - 1 B 17.10, 1 PKH 8/10 - juris, vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300).
74 
Danach sind hier zugunsten des Klägers in erster Linie seine Familie bzw. seine familiären Bindungen zu berücksichtigen. Seine Ehefrau und fast alle Kinder sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nicht nur der jüngste Sohn A... ist deutscher Staatsgenhöriger; vielmehr hat sich nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat inzwischen auch seine älteste Tochter einbürgern lassen, bei einer anderen laufe derzeit das Einbürgerungsverfahren. Der Kläger hat berichtet, noch mit allen Kindern in einem Haushalt zu leben. Diesen Umständen, denen sicherlich eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und weitreichende, durch Art. 6 Abs. 1 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK vermittelte Schutzwirkung zukommt, hat das Regierungspräsidium Stuttgart jedoch hinreichend Rechnung getragen. Im Rahmen der von ihm angestellten und in späteren Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten umfassenden Ermessenserwägungen hat es auch alle anderen relevanten Belange eingestellt und zutreffend gewichtet.
75 
Zwar hat das Regierungspräsidium in der Ausgangsentscheidung noch angenommen, dass der Kläger auch tatsächlich ausreisen müsse. Es hat aber später allein darauf abgestellt, dass er mit Rücksicht auf seine familiäre Situation nicht abgeschoben werden könne. Im Hinblick darauf ist dem Kläger inzwischen die Duldung aus familiären Gründen erteilt worden. In der mündlichen Verhandlung ist zudem die im Bescheid vom 10.06.2010 verfügte Abschiebungsandrohung aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger bis auf Weiteres – das bedeutet jedenfalls solange seinen familiären Belangen insbesondere im Hinblick auf das jüngste deutsche Kind keine geringere Bedeutung einzuräumen ist oder sich andere maßgebliche Umstände ändern – zumindest geduldet wird und seine Familie nicht verlassen muss. Die Ausweisung ist damit schon deshalb auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen.
76 
Die Entscheidung, den Kläger auszuweisen, begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sich das in erster Linie mit einer Ausweisung verfolgte Ziel, die von dem betreffenden Ausländer ausgehende (Wiederholungs-) Gefahr mit der Ausreise zu bannen, hier bis auf Weiteres nicht verwirklichen lässt. Denn immerhin wird mit der Ausweisung zum einen konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt, zum anderen werden dadurch die Aufenthaltsbeschränkungen des § 54a AufenthG ausgelöst bzw. der Erlass entsprechender Überwachungsmaßnahmen ermöglicht (Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - a.a.O., ebenso Bayer. VGH, Beschluss vom 10.07.2009 - 10 ZB 09.950 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49).
77 
Auch die sonstigen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertreterin des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Ausweisungsverfügung selbstständig tragend auf den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt sei und dass für diese schon allein die angestellten spezialpräventiven Erwägungen ausschlaggebend seien. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers und schutzwürdige persönliche wirtschaftliche und sonstige Bindungen (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) wurden eingestellt und zutreffend gewürdigt. Dabei durfte zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass dieser nur sehr schlecht Deutsch spricht, lediglich wechselnden und unqualifizierten Berufstätigkeiten nachgegangen ist und offensichtlich bis heute nur im Umfeld seiner kurdischen Landsleute und „des Vereins“ Umgang und Bekanntschaften pflegt.
78 
Beim Kläger handelt es sich zwar um keine führende Persönlichkeit in der PKK. Angesichts seiner jahrelangen Unterstützung der PKK, der beschriebenen Hartnäckigkeit, mit der er trotz des laufenden Ausweisungsverfahrens weiter einschlägige Veranstaltungen besucht hat, und der deshalb weiter bestehenden gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erweist sich die Ausweisung aber auch in Ansehung des langjährigen Aufenthalts des Klägers und insbesondere seiner familiären Bindungen nicht als unverhältnismäßig, und zwar selbst dann, wenn der Kläger nicht weiter geduldet würde (vgl. dazu auch die vom EGMR entwickelten sog. „Boultif/Üner-Kriterien, mit denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung plausibel und operationabel gemacht werden kann; vgl. Urteil vom 02.08.2001 - 54273/00 - [Boultif] InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - 46410/99 - [Üner] NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - 1683/04 - [Maslov II] InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - 40601/05 - [Mutlag] InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - 41548/06 - [Trabelsi]).
IV.
79 
Die Ausweisung ist auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil sie unbefristet erfolgt ist. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/2008, S. 98 ff. – Rückführungsrichtlinie, im Folgenden RFRL), deren Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich die Befristung des mit einer Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreiseverbots anordnet. Denn eine Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne dieser Richtlinie.
80 
Diese Richtlinie, deren Umsetzungsfrist am 24.12.2010 abgelaufen war, soll mit dem zum 26.11.2011 in Kraft getreten „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ vom 22.11.2011 (BGBl. I, 2258) umgesetzt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 RFRL findet sie auf solche Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; sie regelt die Vorgehensweise zu deren Rückführung. Art. 3 Nr. 2 RFRL definiert den illegalen Aufenthalt wie folgt: „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht odernicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet diese Mitgliedstaats“ (vgl. auch den 5. Erwägungsgrund).
81 
Der Umstand, dass eine Ausweisung gegebenenfalls erst das Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und damit dessen „illegalen Aufenthalt“ begründet (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), macht diese nicht zu einer Rückführungsentscheidung. Daran ändert nichts, dass nach der deutschen Rechtslage häufig die Abschiebungsandrohung mit der die Illegalität des Aufenthalts herbeiführenden Verfügung verbunden ist (vgl. hierzu den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 6 Abs. 6 RFRL). Art. 3 Nr. 4 RFRL umschreibt die Rückkehrentscheidung als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.“ Nach der Struktur des deutschen Aufenthaltsrechts stellt die Ausweisung hiernach aber keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 RFRL dar (so schon Urteile des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris ; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/ Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011 unter www.westphal-stoppa.de; a.A. Hörich, ZAR 2011, 281, 283 f.; Fritzsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; Stiegeler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; vorl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010 zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie - Az.: M I 3 - 215 734/25, S. 3; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - 24 K 5524/10 - juris). Dass die Ausweisung selbst nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Die Richtlinie ist Teil des Programms der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Mit ihr soll mitgliedstaatsübergreifend das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (aus dem gesamten Gebiet der Union) von solchen Drittstaatsangehörigen, die von vornherein oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erfüllen, vereinheitlicht und unter Wahrung der berechtigten Belange der Betroffenen und der Humanität effektiviert werden (vgl. etwa die 5. und 11. Begründungserwägung). Zugleich soll auch durch Einreiseverbote, die unionsweit Geltung beanspruchen, die vollzogene Aufenthaltsbeendigung für die Zukunft abgesichert werden (vgl. die 14. Begründungserwägung). Andererseits soll – gewissermaßen als Kehrseite des Einreiseverbots – durch dessen grundsätzliche Befristung unübersehbar den Betroffenen eine Perspektive der Rückkehr eröffnet werden. Der Zweck der Richtlinie geht jedoch nicht dahin, ein eigenständiges unionsrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schaffen, die von Drittstaatsangehörigen ausgehen, namentlich von solchen, die bislang einen legalen Aufenthalt hatten. Der Aspekt der Wahrung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat nur insoweit mittelbare, dort aber zentrale Relevanz, als es um die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung geht, wie sie etwa in Art. 7 und 8 bzw. Art. 15 ff. RFRL bestimmt sind. Er ist jedoch nicht der eigentliche Geltungsgrund der Richtlinie. Ob gegebenenfalls nach der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats eine Ausweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellen kann, ist insoweit unerheblich (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - [El Dridi] InfAuslR 2011, 320, Rn. 50).
82 
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass nach dem nationalen Ausländerrecht eine Ausweisung auch gegenüber solchen Ausländern erlassen werden kann, die sich bereits illegal im Mitgliedstaat aufhalten. Auch eine derartige Ausweisung stellt nicht die Illegalität fest und erlegt nicht dem Betroffenen die Ausreisepflicht auf. Die Feststellung der Illegalität und damit der bereits bestehenden Ausreisepflicht geschieht, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Institut der „Rückkehrentscheidung“ eingeführt hat, nach dem nationalen Recht vielmehr typischerweise gerade durch die Abschiebungsandrohung – sofern nicht ausnahmsweise auf eine solche verzichtet werden darf (vgl. z.B. § 58a AufenthG); in diesem Fall wäre die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die nach Art 7 RFRL in einer Rückkehrentscheidung zu setzende Frist für eine freiwillige Ausreise (vgl. § 59 Abs. 1 a.F. sowie § 59 Abs. 1 AufenthG n.F.).
83 
Die Ausweisung ist nicht etwa deshalb als „Rückkehrentscheidung“ anzusehen, weil sie nach nationalem Recht als solche ausgestaltet wäre. Wie ausgeführt, verbindet allerdings nach der bisherigen, wie auch nach der aktuellen Rechtslage das nationale Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung ausdrücklich ein Einreiseverbot, das in Satz 2 zusätzlich um das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert wird. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL ausdrücklich, dass auch in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann. Das nationale Recht kann danach vorsehen, dass selbst dann, wenn kein Fall des Absatzes Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL vorliegt (d.h. keine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung), in Folge einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Es muss sich jedoch immer noch um eine Rückkehrentscheidung handeln. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, an die Ausweisung ein Einreiseverbot zu knüpfen, überschreitet die begrifflichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand nichts, dass der nationale Gesetzgeber der (irrigen) Auffassung war, mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG spezifisch und ausschließlich für die Ausweisung von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich BTDrucks 17/5470, S. 39). Diese „Opt-Out-Klausel“ beträfe etwa den Abschiebungsfall des § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; insoweit wurde aber in Bezug auf die Folgen einer Abschiebung gerade hiervon kein Gebrauch gemacht. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung darstellt, steht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nach wie vor an die Ausweisung selbst ein zunächst unbefristetes Einreiseverbot zu knüpfen, nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu noch im Folgenden).
84 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass demgegenüber unter dem Aspekt des Einreiseverbots die Abschiebungsandrohung sowie die Abschiebungsanordnung einer abweichenden und differenzierten Betrachtung bedürfen. Nach Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL gehen „Rückkehrentscheidungen“ mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Gemäß Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL kann in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. Nach Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Art. 3 Nr. 6 RFRL definiert das Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Daraus folgt, dass spätestens mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eines „illegal aufhältigen“ Ausländers von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentscheidung (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 RFRL) über das Einreiseverbot und dessen Dauer zu treffen ist (vgl. auch den 14. Erwägungsgrund). Mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben ist es bereits nicht zu vereinbaren, wenn § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an die Abschiebung selbst unmittelbar kraft Gesetzes ein Einreiseverbot knüpft. Es ist demnach unerlässlich, dass die zuständige Behörde entweder in der Rückkehrentscheidung (also etwa der Abschiebungsandrohung) oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hiermit für den unter Umständen noch nicht feststehenden Fall einer späteren Vollstreckung (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b) RFRL) von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentscheidung trifft. Spätestens jedoch mit der Anordnung der Abschiebung, ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht (vgl. GK-AufenthG, § 58 AufenthG Rn. 52 ff.), oder aber wiederum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit muss diese Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung getroffen werden, wobei nach Art. 11 Abs. 2 RFRL eine Befristung des Einreiseverbots die Regel ist und ein unbefristetes Verbot allenfalls ausnahmsweise erfolgen kann. Diesen Vorgaben genügt § 11 Sätze 1, 3 und 4 AufenthG nicht (a.A. Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - a.a.O.). Mit der aktuellen Regelung, wonach erst später und nur auf Antrag eine Befristung vorzunehmen ist, würde das von der Richtlinie intendierte Regel-Ausnahme-Verhältnis „auf den Kopf gestellt“ und das unbefristete Einreiseverbot zunächst zum gesetzlichen Regelfall ausgestaltet. Dies lässt sich auch nicht mit einer dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich eingeräumten Verfahrensautonomie rechtfertigen (so aber Thym und Kluth in der Anhörung des Innenausschusses am 27.6.2011, Drs 17(A)282 F, S. 3 bzw. 17(4)282 A, S. 2). Denn der Rekurs auf eine dem Grundsatz nach richtigerweise anzuerkennende Verfahrensautonomie wäre hier unauflösbar widersprüchlich, weil mit der Konzeption der Richtlinie unvereinbar. Der Vorbehalt zugunsten der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie reicht nur soweit, als Unionsrecht keine abweichenden bindenden Vorgaben enthält, was hier gerade der Fall ist. Diese Konzeption dient im Übrigen nicht nur den öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten und der Union (vgl. 14. Erwägungsgrund), sondern soll, wie bereits erwähnt, auch den Betroffenen sofort eine Rückkehrperspektive für die Zukunft eröffnen (oder ausnahmsweise auch deutlich machen, dass eine solche jedenfalls derzeit nicht besteht). Die Entscheidung der Behörde hat daher nach der Konzeption des Art. 11 RFRL auch von Amts wegen zu erfolgen. Dieses bereits von Anfang an festzusetzende Einreiseverbot unterliegt dann weitergehend nach Art. 11 Abs. 3 RFRL der Überprüfung und Korrektur. Demzufolge hat die Ausländerbehörde entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eine Entscheidung darüber zu treffen, wie lange das Einreiseverbot gelten soll.
85 
Die hier vom Senat allein zu beurteilende Ausweisungsverfügung bleibt nach dem Vorgesagten aber hiervon unberührt.
B)
86 
Die Klage gegen die die Meldeauflage sowie die räumliche Beschränkung unter Ziffer 4 des Bescheids vom 10.06.2010 ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als zulässig angesehen worden. Beide Verfügungen stellen die gesetzlichen Pflichten des § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. § 54a Abs. 2 AufenthG konkretisierende Regelungen dar (ebenso Urteil des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - a.a.O.).
87 
Die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet. Zwar setzen beide Maßnahmen voraus, dass die Ausweisung sofort vollziehbar ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.11.2010 - 11 S 2481/10 - juris). Dementsprechend wurde auch unter Ziffer 5 des Bescheids vom 10.06.2011 die sofortige Vollziehung angeordnet, weshalb zum Zeitpunkt ihres Erlasses die Verfügung unter dem hier zu behandelnden Aspekt nicht zu beanstanden war. Allerdings wurde mit Beschluss des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 19.11.2010 (11 K 2430/10 - juris) unter anderem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung wiederhergestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Meldeauflage und die räumliche Beschränkung nunmehr allein wegen der fehlenden Vollziehbarkeit der Ausweisung vorübergehend als rechtswidrig anzusehen wären. Denn mit Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils wäre die Erlassvoraussetzung der Vollziehbarkeit wieder erfüllt. Namentlich müsste in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden in einem von den Beteiligten angestrengten Revisionsverfahren das Bundesverwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit ihrem Erlass notwendigerweise rechtkräftig wird, die Klage gegen die auf § 54a AufenthG gestützten Maßnahmen als unbegründet abweisen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung galt bzw. gilt lediglich vorläufig – bis zum Eintritt der Bestands- bzw. Rechtskraft der Ausweisung. Dies legt ein Verständnis der aufschiebenden Wirkung nahe, nach welchem auch die Folgemaßnahmen nach § 54a AufenthG vom Wiedereintritt der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft der Entscheidung bezüglich der Ausweisung in ihrer Wirksamkeit nur vorläufig suspendiert sind, selbst wenn die aufschiebende Wirkung insoweit nicht ausdrücklich angeordnet wurde (ebenso zu vergleichbaren verwaltungsverfahrensrechtlichen Konstellationen Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 31; Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 23). Schließlich würden die Meldepflicht und die räumliche Beschränkung nach § 54a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG auch ohne Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt, wie sie hier erfolgt ist, unmittelbar mit der Vollziehbarkeit der Ausweisung kraft Gesetzes (wieder) eintreten. Weitergehende Rechtswirkungen müssen der aufschiebenden Wirkung im Interesse des Betroffenen, insbesondere aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung, nicht beigemessen werden.
88 
In Anbetracht der Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der aktuell bestehenden Gefahr weiterer Unterstützung der PKK durch den Kläger lassen sich die Meldeauflage und die räumliche Beschränkung auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden; sie verstoßen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
28 
Soweit die Beteiligten - nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 10.06.2010 in der mündlichen Verhandlung - den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit unwirksam (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.).
29 
Im Übrigen ist die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.02.2011 zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Ausweisung unter Ziffer 1 (dazu unter A) und die Meldeauflage sowie die Aufenthaltsbeschränkung unter Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.06.2010 (B) abweisen müssen. Denn diese Verfügungen sind zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A.
30 
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG (I.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG liegen vor (II.), die Ausweisungsentscheidung lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (III.).
I.
31 
Das Regierungspräsidium hat diese rechtsfehlerfrei auf § 55 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob als Rechtsgrundlage daneben § 55 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5a oder Nr. 6 AufenthG herangezogen werden könnten.
32 
Diese Regelungen sind hier uneingeschränkt anwendbar.
33 
1. Aus der Tatsache, dass der Kläger Vater eines minderjährigen deutschen Kindes – dem am ...2005 geborenen A... A... – ist, folgt nicht, dass er wie ein Unionsbürger oder nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln wäre.
34 
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 08.03.2011 in der Rechtssache Ruiz Zambrano (C-34/09 - InfAuslR 2011, 179) entschieden, dass dem drittstaatsangehörigen Vater eines minderjährigen Kindes mit der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates, dem er Unterhalt gewährt, unmittelbar aus der Unionsbürgerschaft (des Kindes) nach Art. 20 AEUV ein Aufenthalts- und Arbeitsanspruch zustehen kann. Ausschlaggebend war ausweislich der Gründe der Umstand, dass die Kinder, welche Unionsbürger waren, bei einer „Verweigerung von Aufenthalt und Arbeitserlaubnis“ ihrer drittstaatsangehörigen Eltern gezwungen gewesen wären, das Unionsgebiet zu verlassen. Art. 20 AEUV sei daher dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehre, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, den Aufenthalt im Wohnsitzstaat und eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da derartige Entscheidungen diesen Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehren würden. Folge eines entsprechenden Aufenthaltsrechts wäre eine allenfalls eingeschränkte Anwendbarkeit der Ausweisungsvorschriften der §§ 53 ff. AufenthG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291; allgemein zum Urteil des EuGH vom 08.03.2011: OVG NRW, Beschluss vom 29.04.2011 - 18 B 377/11 -; Hess. VGH, Beschluss vom 27.10.2011 - 6 D 1633/11 - juris). Wie auch inzwischen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 05.05.2011 in der Rechtssache McCarthy (C-434/09 - InfAuslR 2011, 268) und vom 15.11.2011 in der Rechtssache Dereci (C-256/11 - juris) deutlich machen, ist ein Aufenthaltsanspruch des Drittstaatsangehörigen aus der Unionsbürgerschaft seines Kindes – oder auch seines Ehepartners – aber nur abzuleiten, wenn der betreffende Unionsbürger andernfalls zwingend das Unionsgebiet verlassen müsste (weitergehend noch Urteil des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - a.a.O., und Beschluss des Senats vom 12.05.2011 - 11 S 765/11 - NVwZ 2011, 1213). Vorliegend kann aber das jüngste deutsche Kind des Klägers zusammen mit dessen Ehefrau, welche im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, in Deutschland bleiben und wäre daher nicht gezwungen, das Unionsgebiet zu verlassen. Ob gegebenenfalls eine Trennung des Klägers von seiner Familie, insbesondere seinem minderjährigen deutschen Kind zulässig ist, ist somit keine unionsrechtliche Fragestellung, sondern nach den allgemeinen Maßstäben (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK) zu beantworten.
35 
2. Eine nur beschränkte Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 53 ff. AufenthG folgt hier auch nicht aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80; vgl. insbesondere Art. 14 ARB 1/80). Der Kläger verfügt über kein Aufenthaltsrecht gemäß der - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80.
36 
Nach dem gestuften Regelungssystem des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann im Rahmen der ersten Verfestigungsstufe (Spiegelstrich 1) ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bei einjähriger Beschäftigung nur zum Zwecke der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem gleichen Arbeitgeber erworben werden. Im Rahmen der zweiten Verfestigungsstufe (Spiegelstrich 2) wird nach dreijähriger ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht erworben, Stellenangebote eines anderen Arbeitgebers im gleichen Beruf zu akzeptieren. Erst im Rahmen der dritten Verfestigungsstufe (Spiegelstrich 3), d.h. nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung, erwirbt der türkische Arbeitnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht nur das Recht, auf ein bereits existierendes Stellenangebot einzugehen, sondern auch das unbedingte Recht, Arbeit zu suchen und jede beliebige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C-171/95 - [Tetik] InfAuslR 1997, 146). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 berühren Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche. Entsprechendes gilt auch bei einem „unverschuldeten Arbeitgeberwechsel“ (vgl. Renner, AufenthG, 9. Aufl. 2011, § 4 AufenthG Rn. 124 f.), und zwar selbst dann, wenn keine Unterbrechung der Beschäftigung eingetreten ist. Voraussetzung ist nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 allerdings, dass die Zeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit „von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind“, das bedeutet, dass sich der Betreffende arbeitslos gemeldet und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung gestanden hat.
37 
Nach diesen Grundsätzen verfügt der Kläger nicht über ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Seine Arbeitstätigkeit in einer Gebäudereinigung im Jahr 2002 war zu kurz, um zum Erwerb von Ansprüchen nach dem ARB 1/80 zu führen. Selbst wenn man die sozialversicherungsfreien (Neben-)Tätigkeiten in einem Internetcafé in H... vom 13.03.2004 bis zum 31.01.2006 und die Tätigkeit bei einer Vertriebs GmbH vom 01.04.2006 bis zum 15.06.2006 insgesamt anerkennen und die damaligen Unterbrechungen durch – ordnungsgemäß festgestellte – Arbeitslosigkeit sowie den Wechsel der Arbeitgeber wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit als unschädlich ansehen würde, wäre der Kläger danach zum 15.06.2006 maximal 2 Jahre 3 Monate und 2 Tage ordnungsgemäß beschäftigt gewesen. Die damit allenfalls erreichte Rechtsposition nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wäre durch die anschließende beschäftigungslose Zeit bis zur Aufnahme einer Arbeit bei einem Abbruchunternehmen in L... unterbrochen gewesen. Denn ausweislich der vorliegenden Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung (vgl. den vom Kläger mit Schriftsatz vom 30.06.2011 vorgelegten Versicherungsverlauf vom 06.06.2011) war er in dieser Zeit nicht arbeitslos gemeldet. Letztlich kommt es aber darauf nicht an. Selbst wenn man – trotz des Betriebsinhaberwechsels – die anschließende Beschäftigung bei den Abbruchunternehmen in L... vom 17.07.2006 bis zum 31.01.2007 hinzurechnen würde, wäre der Kläger seit dem 13.03.2004 noch keine drei Jahre beschäftigt gewesen, hätte also nur die Rechtsposition der ersten Stufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht gehabt. Diese hätte er durch die anschließende Kündigung und die folgende zweimonatige Arbeitslosigkeit aber wieder verloren gehabt. Denn diese Kündigung erfolgte nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch ihn. Da seine Kinder sich geweigert hätten, zu ihm nach L... zu ziehen, habe er wieder zu seiner Familie ziehen wollen.
38 
Im Anschluss war der Kläger zwar noch vom 02.04.2007 bis zum 31.05.2009 als Fahrer bei einer Firma in H... beschäftigt und ist seit dem 01.07.2009 bei einer Gebäudereinigung angestellt. Die Beschäftigungszeiten als Fahrer können aber schon deshalb nicht mehr zum Erreichen eines Rechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 führen, weil der Kläger seinen Angaben nach zwar entlassen wurde, sich aber nicht unmittelbar anschließend bei der Arbeitsverwaltung gemeldet hat. Abgesehen davon war er seit dem 13.09.2007 nicht mehr „ordnungsgemäß beschäftigt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Denn seine letzte Aufenthaltserlaubnis lief am 12.09.2007 aus und galt lediglich aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Grundsätzlich setzt aber eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt voraus (vgl. nur EuGH, Urteil vom 20.09.1990 - C-192/89 - [Sevince], NVwZ 1991, 255). Keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige verfahrenssichernde Rechtsstellung hat ein türkischer Arbeitnehmer während des Zeitraums, in dem sein Widerspruch oder seine Klage aufschiebende Wirkung gegen eine die Erteilung oder die Verlängerung eines Aufenthaltstitels ablehnende behördliche Entscheidung entfaltet (vgl. EuGH, Urteil vom 16.12.1992 - C-237/91 - [Kus], InfAuslR 1993, 41). Dies gilt auch in Bezug auf die Titelfunktion des § 81 Abs. 4 AufenthG (vgl. Renner, a.a.O., § 4 AufenthG, Rn. 117 m.w.N.). Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass über die am 25.05.2009 gegen das Land Baden-Württemberg erhobene Klage des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (11 K 2004/09) noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Zwar können Zeiten der Arbeitstätigkeit, in denen der Betreffende lediglich über ein fiktives Aufenthaltsrecht verfügt hat, später - rückwirkend - doch wieder als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung zu berücksichtigen sein, wenn in der Folge eine positive behördliche oder gerichtliche Entscheidung getroffen wird. Denn dann werden die zurückliegenden Beschäftigungszeiten anrechnungsfähig (EuGH, Urteil vom 20.09.1990 - C-192/89 - [Sevince], a.a.O.), und zwar gegebenenfalls selbst dann, wenn während kurzer Zeiträume kein Aufenthaltstitel und auch keine Fiktionswirkung bestand, etwa weil der Betreffende eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erst kurz nach Ablauf der geltenden Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte (EuGH, Urteil vom 16.03.2000 - C-329/97 - [Ergat], InfAuslR 2000, 217). Diese Fragen können hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn es ist wegen des vom Kläger verwirklichten Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG (dazu unten) offensichtlich, dass er keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis oder auf Verlängerung der früher bestehenden Aufenthaltserlaubnis hat (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG). Abgesehen davon kommt es darauf auch deshalb nicht an, weil die Fiktionswirkung entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG jedenfalls mit Bekanntgabe der Ausweisung vom 10.06.2010 – und damit vor Ablauf eines Jahres seit Beginn der Tätigkeit am 01.07.2009 und Erreichen einer Position nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 – erloschen ist. Zwar kommt der vom Kläger gegen die Ausweisung erhobenen Klage aufschiebende Wirkung zu, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2010 - 11 K 2430/10 - auch insoweit die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt hat. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen jedoch Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit unter anderem der Ausweisung unberührt, solange diese nicht unanfechtbar aufgehoben worden ist.
II.
39 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind erfüllt.
40 
Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Vereinigung oder ihre Unterstützung muss danach nicht erwiesen sein, es genügt das Vorliegen von Tatsachen, die die entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen. Dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss hingegen feststehen (Bay.VGH, Urteil vom 22.02.2010 - 19 B 09.929 - juris, bestätigt mit Urteil des BVerwG vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 -).
41 
1. Zunächst sind das Verwaltungsgericht und das Regierungspräsidium Stuttgart zu Recht davon ausgegangen, dass die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - dem Terrorismus zuzurechnen und damit jedenfalls als eine den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützende Vereinigung anzusehen sind (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 29.09.2010 - 11 S 597/10 - VBlBW 2011, 478, und vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris sowie Beschlüsse des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -, vom 16.12.2010 - 11 S 2374/10 - und vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - InfAuslRAuslR 2011, 105). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie selbst ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln – wie dem Einsatz gemeingefährlicher Waffen und mit Angriffen auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele – verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - juris, m.w.N.; vgl. im Einzelnen zum Begriff des Terrorismus GK-AufenthG, Stand: Sept. 2011, § 54 Rn. 436 ff.). Das ist bei der PKK in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1997 bis heute der Fall. Insbesondere verzichtete die PKK auch während der Phase des 1999 ausgerufenen und 2004 wieder beendeten „Friedenskurses“ nicht auf Gewalt. Das seit vielen Jahren weitgehend friedliche Auftreten der PKK in Europa ist Teil einer „Doppelstrategie“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 A 111/09 - InfAuslR 2011, 37) und ändert nichts an deren grundsätzlich bestehender Gewaltbereitschaft und der Anwendung von terroristischen Mitteln, etwa bei Anschlägen in der Türkei (so etwa am 22.06.2010 in Istanbul, vgl. ZEIT-ONLINE vom 23.06.2010: www.zeit.de/politik/ausland/2010-06/kurden-tuerkei-politik; WELT ONLINE vom 22.06.2010 www.welt.de/politik/ausland/ article8142791/Tuerkei-Touristen-im-Fadenkreuz-kurdischen-Terrors.html; am 27. und 28.08 2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, vgl. SPIEGEL ONLINE vom 28.08.2006 www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,434039,00.html) oder der Entführung Unbeteiligter (vgl. zur Entführung von drei deutschen Staatsangehörigen am Berg Ararat am 08.07.2008 SPIEGEL ONLINE vom 09.07.2011: www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,564783,00.html). Insoweit wird ergänzend auf die ausführliche und zutreffende Darstellung im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums vom 10.06.2010 verwiesen (vgl. auch Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., „Ausländerextremismus“, August 2007, S. 9 ff., sowie Bundesamt für Verfassungsschutz, „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“, März 2007). Abgesehen davon ist die PKK seit Mai 2002 auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Ziff. 2.9 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP – ABl. L 116, S. 75). Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt eine solche Aufnahme die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 - InfAuslR 2011, 40; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.12.2010 - 1 B 24.10 - juris; noch offengelassen im Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).
42 
2. Ob der Kläger der PKK „angehört“ im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG, kann hier offen bleiben. Denn aus den vorliegenden Tatsachen ist jedenfalls die Folgerung gerechtfertigt, dass er diese seit vielen Jahren in mehrfacher Weise unterstützt hat und weiter unterstützt.
43 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist jede Tätigkeit des Ausländers anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt zum Beispiel auch jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings kann nicht jede Handlung, die sich zufällig als für die betreffende Vereinigung bzw. den Terrorismus objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen verstanden werden. Vielmehr muss die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auch fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon gegebenenfalls deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG vor, der die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung - wie der verbotenen PKK - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Dabei muss allerdings die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Zeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwaiger glaubhafter Distanzierungen von der Unterstützung des Terrorismus (oder das Fehlen jeglicher Distanzierung) gewürdigt werden. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich. Ebenso wenig ist ein "aktives Tätigwerden" erforderlich (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -BVerwGE 123, 114 - zur früheren Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; vgl. auch Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - a.a.O., m.w.N.; Beschluss des Senats vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - a.a.O.; Urteile des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - juris und vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen liegen hier eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die PKK und damit den Terrorismus unterstützt im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG, so die Mitgliedschaft und die Übernahme von Vorstandsfunktionen in PKK-nahen Vereinen (a) und die über Jahre hinweg fortgesetzte Teilnahme an den unterschiedlichsten PKK-nahen Aktionen und Veranstaltungen (b). Dabei sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die länger zurückliegenden Tatsachen noch zu berücksichtigen (c).
45 
a) Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die kurdischen Vereine in H..., in denen der Kläger Vorstandsmitglied war, den Terrorismus unterstützen. Dabei zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - bereits jede Tätigkeit als tatbestandliches Unterstützen anzusehen ist, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der betreffenden Vereinigung, hier der PKK, auswirkt.
46 
aa) Der Verein „Kurd... V...“ e.V. wurde in den 1990-er Jahren gegründet und im Jahr 2000 wieder aufgelöst. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich deutlich gemacht, dass er in dem im Anschluss gegründeten „Kurd... K...“ und in dem derzeit bestehenden Verein „Kurd... G...“ Nachfolgevereine des Vereins Kurdx ... V...“ sieht. Es handle sich um „den Verein“, in welchem er bis heute Mitglied sei und mit seinen Familienangehörigen jedes Wochenende verbringe. Er hat damit die entsprechende Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, die in der mündlichen Verhandlung von dem angehörten Mitarbeiter I.V. weiter erläutert worden ist, bestätigt. Der Kläger ist in einer Mitgliederversammlung vom 25.01.1997 in den Vorstand des Vereins „K... V...“ gewählt worden und war als solcher für die Bücherei des Vereins zuständig. Darauf hat er sich auch in seinem Asylverfahren berufen und geltend gemacht, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohe (Schriftsatz vom 01.07.1997 zum Verfahren A 3 K 12680/98).
47 
Für eine PKK-Nähe des Vereins spricht schon der Umstand, dass dieser Mitglied bei der YEK-KOM, der „Föderation Kurdischer Vereine in Deutschland e.V.“ war. Dies lässt sich dem vom Kläger im Asylverfahren vorgelegten Protokoll über die Mitgliederversammlung vom 25.01.1997 entnehmen, in welcher die Vereinsmitglieder – nach Darstellung der Arbeit und der Bedeutung der YEK-KOM – für eine Mitgliedschaft des Vereins in dieser Dachorganisation gestimmt haben. Die YEK-KOM, deren Sitz in Düsseldorf ist und der deutschlandweit etwa 60 kurdische Vereine angeschlossen sind, unterstützt die PKK durch eine Vielzahl von Aktionen. Dies wird in der überzeugenden „Einschätzung“ des Landesamts für Verfassungsschutz vom 17.06.2010“ im Einzelnen ausführlich dargelegt. Die YEK-KOM sei ihrerseits Mitglied der „Konföderation der Kurdischen Vereine in Europa“ (KON-KURD). Sie betreibe eine intensive Öffentlichkeitsarbeit, darunter immer wieder Aktionen und Aufrufe mit dem Ziel der Aufhebung des Betätigungsverbots der Kurdischen Arbeiterpartei in Deutschland. Auch mobilisiere sie jedes Jahr aus Anlass der Newroz-Feier die kurdische Bevölkerung in Europa zu zentralen Kundgebungen. Dabei würden Grußworte von Öcalan oder von anderen PKK-Führungsmitgliedern vorgelesen bzw. ausgestrahlt. Im Zentrum stünden dann die aktuellen politischen Interessen der PKK. Auf der Agenda der vergangenen Jahre hätten Themen gestanden wie „Freiheit für Öcalan“ und „Frieden für Kurdistan“. In einer zusammenfassenden Bewertung heißt es, im Arbeitsprogramm der YEK-KOM sei die „logistische Unterstützung des nationalen Befreiungskampfes Kurdistans“ verankert. Die von der YEK-KOM sowohl in ihren Publikationen als auch bei ihren Veranstaltungen und Aktionen aufgegriffenen Themen lägen im Interessenbereich der PKK. Zu nennen seien insbesondere die Aufhebung des PKK-Verbots und die Freilassung Abdullah Öcalans. Der Verein biete der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen eine Plattform, indem er ihre Erklärungen und Äußerungen von Funktionären unkommentiert, d.h. auch unkritisch veröffentliche. Auf Maßnahmen der Sicherheitsbehörden oder der Justiz gegen Personen und Einrichtungen mit dem Verdacht eines PKK-Bezugs reagiere die YEK-KOM stets mit einer verurteilenden Erklärung. Hochrangige YEK-KOM-Funktionäre beteiligten sich an PKK-Aktionen und träten auf PKK-Veranstaltungen als Redner auf. Zusammenfassend lasse sich daher sagen, dass eine eindeutige Nähe des Vereins YEK-KOM zur PKK bzw. zu ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL vorliege.
48 
Hinzu kommen die Veranstaltungen, die vom Verein „Kurd... V...“ durchgeführt wurden, so zum Beispiel aus der Zeit, in der der Kläger Vorstandsmitglied war, eine Demonstration zum Newroz-Fest am 20.03.1998. In einem Bericht der Stadt H... vom 29.04.1998 über diese Demonstration wird dargelegt, dass Fahnen mit Symbolen der PKK gezeigt worden seien. Nach Einschätzung der Polizei und der Stadt H... habe nicht das Thema „Newroz-Fest“ im Vordergrund gestanden, sondern das Thema „Politische Lösung der kurdischen Frage und Aufhebung des Verbots der PKK“. Wie sich außerdem einem Bescheid der Stadt H... vom 14.05.1998 über das Verbot einer für den 17.05.1998 im Schlachthof in H... geplanten Veranstaltung entnehmen lässt, wurde zu dieser angeblichen „Folkloreveranstaltung“ mit Flugblättern der ENRK (Nationale Befreiungsfront Kurdistans, eine Organisation der PKK) eingeladen. In den Räumen des Vereins wurde dafür mit einem Aushang mit dem Text „Sieg im Frieden, Freiheit im Leben, Volksversammlung wird stattfinden. Ort = Schlachthof“ geworben. Herr I.V. vom Landesamt für Verfassungsschutz hat zudem in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren überzeugend dargelegt, dass „der Verein“ in H... – derzeit die „Kurd... G...“ – seit Jahren durch regelmäßige PKK-Veranstaltungen auffalle. Er rufe immer wieder zu Veranstaltungen und zu Kundgebungen auf, die inhaltlich die PKK, Abdullah Öcalan als PKK-Führer u.ä zum Thema hätten. Insofern trete der Verein immer wieder aktiv auf und führe diese Kundgebungen durch. Bei den Veranstaltungen würden PKK-Slogans skandiert, es werde die Freilassung Öcalans und die Aufhebung des PKK-Verbots gefordert und die Türkei werde als terroristischer Staat bezeichnet. Das alles seien für das Landesamt für Verfassungsschutz Indizien, um die entsprechende Veranstaltung – anders als normale kulturelle Veranstaltungen von Kurden – als „PKK-nah“ anzusehen. Schließlich existierten auch zahlreiche andere kurdische Vereine, die vom Verfassungsschutz nicht als „PKK-nah“ eingestuft würden, etwa solche, die dem Dachverband der KOMKAR (Verband der Vereine aus Kurdistan) angehörten. Es gebe also eine Alternative. Der Verein in H... wie auch andere PKK-nahe Vereine fielen dadurch auf, dass sie sich stets und immer wieder PKK-spezifischen Themen annähmen. Das ziehe sich seit den 1980er-Jahren wie ein „roter Faden“ durch die Betätigung des Vereins.
49 
bb) Dass sich auch der Verein „Gebetshaus E... ... - I... ... e.V., H...“ – in dessen Vorstand der Kläger erstmals im Dezember 1998 (als stellvertretendes Vorstandsmitglied) und erneut im Mai 2002 (als 2. Vorsitzender des Vorstands) gewählt worden war – der PKK verbunden gefühlt hat, folgt bereits aus dem Formular zur Anmeldung des Vereins am 29.04.1998 bei der Stadt H... Darin wird ausgeführt, „Wir glauben, dass die kurdische Sache unter Führung der PKK gelöst wird“ und „Abgrenzung zum Kurd... V... e.V. durch Schwerpunkt Religion“. Auch wird als Zweck des Vereins angegeben „Versammlung von allen Kurden, auch revolutionäre Kurden, unter einem Dach“. Außerdem verdeutlicht die vorliegende Stellungnahme des Bundeskriminalamts, Stand 11/2006, „Religiöse Vereinigungen innerhalb der PKK“ die Anbindung auch dieses Vereins an die PKK. Danach sei im Zuge des 4. Parteikongresses der PKK im Dezember 1990 die Gründung der Union der patriotischen Gläubigen aus Kurdistan (kurz: YOWK, ab 1991 YDK), einem Dachverband von Muslimen, beschlossen worden. 1993 sei die Umbenennung in „Islamischer Bund Kurdistans - HIK“ bzw. „Islamische Bewegung Kurdistans - KIH“ erfolgt. Die regionale Aufteilung sei in drei Funktionsbereiche, darunter eine Föderation in Süddeutschland mit Sitz in Heilbronn, erfolgt. Im Mai 2005 sei eine erneute Umbenennung, diesmal in „Islamische Gesellschaft Kurdistans - CIK“ beschlossen worden. Nach Auffassung des Bundesamts für Verfassungsschutz sei die CIK/HIK eine Massenorganisation der PKK, über die muslimische Kurden an die PKK gebunden werden sollen. In der Herbstausgabe der Baweri, dem seit 1995 erscheinenden Publikationsorgan der CIK/HIK, werde diese als eine religiös-politische Kampfesbewegung bezeichnet, die den nationalen Befreiungskampf Kurdistans unterstütze. In diesem Rahmen rufe sie regelmäßig zu Spenden oder Kampagnen auf, wie beispielsweise zur Sammlung von Spenden für kurdische Bedürftige und Waisen oder der Opferkampagne. Zu den der CIK/HIK angehörenden Moschen gehöre u.a. die „Mizgevta E... ...“ in H... ... Die Anbindung der CIK/HIK an die PKK und deren Abhängigkeit von der Organisation werde auch durch verschiedene Asservate belegt. In einem Fazit heißt es, die PKK unterhalte eine Vielzahl von Organisationen, mit deren Hilfe sie ihren Einfluss auf alle Lebensbereiche auszudehnen versuche. In ihrem Bestreben, auch die religiösen Gruppierungen der Kurden in ihren Strukturen einzubinden, habe sie die Gruppe der Muslime durch die CIK/HIK an ihre Organisation angebunden. Die Verlautbarungen führender Parteikader sowie die Organisationsbeschlüsse belegten die strukturelle Anbindung an die CDK (Nachfolgeorganisation der YDK) und damit an eine in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Betätigungsverbot belegte Organisation.
50 
Ist danach davon auszugehen, dass beide ausländerrechtlichen Vereine, in deren Vorstand der Kläger gewählt war, die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen unterstützt haben, so ist dem Kläger diese Unterstützung bereits aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied zuzurechnen, ohne dass der Frage seiner tatsächlichen inneren Einstellung weiter nachgegangen werden müsste (vgl. zu § 11 StAG: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - VBlBW 2009, 29, m.w.N). Davon abgesehen greift § 54 Nr. 5 AufenthG auch in Fällen, in denen der Betreffende einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, hier dem Verein „Kurdx... V...“ und der „E... ...“, d.h. es kommt auch deshalb nicht darauf an, ob und in welchem Umfang er persönlich Unterstützung geleistet hat.
51 
b) Hinzu kommt, dass schon allein wegen der Teilnahme des Klägers an diversen PKK-nahen Veranstaltungen davon auszugehen ist, dass er die PKK unterstützt hat und bis heute unterstützt. Denn er war bei einer Reihe von Veranstaltungen, die geeignet sind, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Diese Teilnahmen sind daher bereits für sich genommen ohne Weiteres als selbstständige Unterstützungshandlungen zu qualifizieren, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führen. Umso mehr gilt dies bei einer Gesamtschau aller festgestellten Aktivitäten des Klägers einschließlich der Vorstandstätigkeiten in den Vereinen.
52 
Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören insbesondere die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK. Nach den Mitteilungen des Landesamts für Verfassungsschutz hat der Kläger in den Jahren 2005, 2007, 2008 und 2009, jeweils in I... bei H..., den 27., 29., 30. und den 31. Gründungsjahrestag der PKK mitgefeiert. Dies wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Nach den Berichten des Landesamts für Verfassungsschutz seien bei diesen Feiern Fahnen der KONGRA-GEL bzw. der KCK oder der KKK und Bilder Öcalans aufgehängt gewesen bzw. entrollt worden (27.11.2005, 23.11.2008 und 27.11.2009), Filme über das Leben des Öcalan (27.11.2005 und 23.11.2008) oder die Guerilla (27.11.2009) vorgeführt und jeweils Reden über die PKK gehalten worden – zum Beispiel mit einem Überblick über die Entwicklung der PKK seit deren Gründung (23.11.2008). Regelmäßig werde die Bedeutung der PKK für die Kurden in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft hervorgehoben. Zudem werde regelmäßig die PKK-Guerilla positiv herausgestellt, wenn nicht gar glorifiziert, indem zum Beispiel - wie im Jahr 2009 - ein Film über diese gezeigt werde (vgl. Bericht des LfV vom 17.12.2010). Solche Veranstaltungen haben in spezifischer Weise Propagandacharakter und dienen erkennbar der Förderung und Stärkung der PKK. Mit dem Besuch zeigt der Teilnehmer seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. Beschluss des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -). Typisch für PKK-nahe Veranstaltungen ist auch der Personenkult um den in der Türkei inhaftierten PKK-Vorsitzenden Öcalan. Seiner Person kommt nach wie vor ein Symbolgehalt auch für den bewaffneten Kampf der PKK gegen den Staat zu (BVerwG, Beschluss vom 24.02.2010 - 6 A 7.08 - a.a.O.). Es ist daher auch bezeichnend, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Fragen zu dem vom Landesamt für Verfassungsschutz geschilderten Ablauf der Veranstaltung zum 31. Gründungsjahrestag der PKK am 27.11.2009 und nach dem Hinweis darauf, dass dort auch ein Film über den Guerilla-Kampf und Öcalan vorgeführt worden sei, entgegnete: Man brauche ihm nicht zu sagen, dass in diesem Saal ein Bild von Öcalan angebracht gewesen sei; Öcalan sei in seinem Herzen.
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Ebenso als Unterstützung der PKK zu werten ist der Besuch einer Veranstaltung am 17.08.2008 anlässlich des 24. Jahrestages der Gründung des militärischen Arms der PKK, bei welchem in einer Rede Öcalan und die PKK gewürdigt worden seien.
54 
Besonders ins Gewicht fallen auch die vom Kläger nicht in Abrede gestellten Besuche bei so genannten Volksversammlungen in den Räumlichkeiten des „Kurd... K...“ bzw. der „Kurd... G... H...“ am 17.12.2005, 30.03.2008 und am 28.02.2010. Den vorliegenden Berichten des Landesamts für Verfassungsschutz (vgl. vor allem Bericht vom 17.12.2010) lässt sich entnehmen, dass es – anders als bei Vereinsversammlungen, die sich schwerpunktmäßig mit Vereinsthemen beschäftigten – bei Volksversammlungen thematisch im Wesentlichen um den mit einem Betätigungsverbot belegten und deshalb streng konspirativ arbeitenden Teil der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen gehe. Demgemäß dienten Volksversammlungen in erster Linie der Information und Mobilisierung der Basis durch Funktionäre der PKK. Meist halte ein hochrangiger PKK-Funktionär eine „emotionalisierende“ Rede, die durchaus ein bis zwei Stunden dauern könne. Dabei würden die Zuhörer über alle Aspekte, die die PKK beträfen, ausführlich informiert, insbesondere über Verlautbarungen, Haftbedingungen und Gesundheitszustand des PKK-Führers Öcalan, Anweisungen der Organisation, Lageentwicklung in der Türkei, in Deutschland und in Europa und aktuelle Kampagnen. Sie würden außerdem unter Hinweis auf die angebliche patriotische Verpflichtung zur Teilnahme an entsprechenden Aktionen aufgerufen. Häufig legten in Volksversammlungen Frontarbeiter und Aktivisten Rechenschaft gegenüber höherrangigen Funktionären ab und übten dabei gegebenenfalls – bei Schlechterfüllung ihrer Pflichten – entsprechende Selbstkritik. Bei der Versammlung am 28.02.2010 sei nach einer Gedenkminute für die verstorbenen „PKK-Märtyrer“ die aktuelle Lage in der Türkei thematisiert und ein Bericht des Volksgebietsrats verlesen worden. Anschließend hätten die Vertreter verschiedener Kommissionen (Justiz, Außenkontakte u.ä.) des Volksgebietsrats über ihre Arbeit berichtet. Danach seien der Leiter des Volksgebietsrats und die Vertreter dieser Kommissionen neu gewählt worden. Eine Ausnahme gelte für zwei Kommissionen: Die „Vereinskommission“ bestehe „automatisch“ aus dem Vorstand der „Kurd... G...“. Die „Organisationskommission“ verfüge über 25 „Frontarbeiter“; diese Aktivisten hätten gute Arbeit geleistet.
55 
Hinzu kommt die Teilnahme des Klägers an Treffen, bei denen der gefallenen und verstorbenen PKK-Kämpfer oder -Aktivisten gedacht wird (18.05.2008 und ...2008). Wie dem Senat aus einer Reihe anderer Verfahren bekannt ist, sind gerade auch solche Märtyrergedenkveranstaltungen ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren ideologischen und emotionalen Zusammenhalts der PKK-Mitglieder und PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (Beschluss des Senats vom 17.03.2011 - 11 S 460/11 -, vgl. zum Märtyrerkult bei der PKK auch BVerwG, Beschluss vom 24.02.1010 - 6 A 7.08 - a.a.O.).
56 
Bezeichnend ist der Besuch von Versammlungen anlässlich des Geburtstages von Öcalan (06.04.2003, 03.04.2005). Auch hat der Kläger ausweislich der Feststellungen des Landesamts für Verfassungsschutz an mehreren Demonstrationen zu verschiedenen Anlässen (05.02.2005, 28.01.2006, 16.02.2007, 27.10.2007, 25.10.2008, 20.11.2010) teilgenommen, bei denen jeweils Rufe wie „ Es lebe Öcalan“, „Hoch leben Apo“ oder „PKK“ skandiert und „Freiheit für Öcalan“ gefordert wurde. Bei einer „Kurdistan-Solidaritätsdemonstration“ in H... am 20.11.2010 seien auch Parolen wie „Die PKK ist das Volk, das Volk ist hier“ gerufen und Plakate bzw. Transparente mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan – Frieden für Kurdistan“ mitgeführt worden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, an dieser Veranstaltung vom 20.11.2010 teilgenommen zu haben, und darüber hinaus erklärt, er nehme an (allen) „offiziell genehmigten Demonstrationen“ teil. Es sei um die Freiheit der Kurden gegangen.
57 
Tatsächlich ist bei der Teilnahme an Demonstrationen besonders zu beachten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - a.a.O.; Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - a.a.O.). Zum einen können aber auch Aktivitäten, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - a.a.O.). Zum anderen ging es bei diesen Demonstrationen nicht nur um Themen, die nicht ausschließlich von der PKK besetzt sind – wie die Forderung eines unabhängigen Kurdistans, die Kritik am Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen die kurdisches Zivilbevölkerung, die Anmahnung der Einhaltung von Menschenrechten, oder auch die Kritik an Haftbedingung politischer Gefangener einschließlich Öcalans – sondern um die Bekundung der Anhängerschaft zu Öcalan und der PKK durch entsprechende Parolen und Transparente. Damit bestand eine klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählte und zählt. Dies war und ist auch für den Kläger erkennbar. Er hat dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei ihm egal, welche Parolen gerufen und welche Transparente getragen würden; er selbst habe weder Parolen gerufen noch Plakate getragen. Wie ausgeführt, kommt es darauf jedoch nicht an. Auch überzeugt die Erklärung des Klägers nicht, er habe die Plakate bzw. Transparente nicht lesen können, weil er dann von vorne gegen die Demonstration hätte laufen müssen. Jedenfalls konnte ihm die Solidarisierung mit der PKK schon vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen bei ähnlichen Veranstaltungen und den offensichtlich eindeutigen Parolen nicht entgehen, so dass ihm diese zuzurechnen ist.
58 
Vor dem Hintergrund des Charakters und der Vielzahl der vom Kläger besuchten anderen Veranstaltungen, wie den Volksversammlungen, den Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK und dem Geburtstag von Öcalan sowie den Märtyrergedenkfeiern, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil, es wären zusätzliche Erkenntnisse darüber erforderlich, was der Kläger bei den Veranstaltungen getan habe, unzutreffend. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts waren bereits zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung mehr als 13 Beteiligungen des Klägers an Veranstaltungen bekannt. Inzwischen sind es 20, die vom Landesamt für Verfassungsschutz benannt worden sind. Wie ausgeführt, kommt es zudem auf Anlass und Charakter der betreffenden Veranstaltungen an. In Anbetracht des konkreten Falles ist jedenfalls der Hinweis des Verwaltungsgerichts unverständlich, man könne einer Versammlung oder Veranstaltung auch „kopfschüttelnd“ zu Informationszwecken beiwohnen, ohne eine „unterstützende Haltung“ durch Applaus, Rufen von Parolen, Tragen von Schildern oder Transparenten einzunehmen. Dabei wird verkannt, dass bereits die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen wie den angeführten, welche erkennbar auch dazu dienen, die PKK einschließlich ihrer terroristischen Aktionen zu fördern, eine Unterstützung der PKK darstellt. Die durch die – auch rein passive – Teilnahme ausgedrückte innere Nähe und Verbundenheit zur PKK kann deren Stellung in der Gesellschaft, hier insbesondere unter den in Deutschland lebenden Kurden, günstig beeinflussen, ihre Aktionsmöglichkeiten und ihr Rekrutierungsfeld erweitern und dadurch insgesamt dazu beitragen, das latente Gefährdungspotential der Vereinigung zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - a.a.O.).
59 
Soweit der Kläger vorträgt, die Vereine, bei denen er Mitglied gewesen und auch heute noch Mitglied sei und in deren Vorstand er gewesen sei, seien nicht verboten gewesen, er sei doch kein Terrorist und er habe auch nur an erlaubten Veranstaltungen teilgenommen, verkennt er, dass § 54 Nr. 5 AufenthG der effektiven Bekämpfung der Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus durch Herabsetzen der Eingriffsschwelle dient. Sinn und Zweck ist die präventive Gefahrenabwehr. Für die Verwirklichung des Tatbestands kommt es danach weder darauf an, dass die in Frage stehende Vereinigung verboten ist noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - a.a.O.).
60 
In Anbetracht der bereits zur Überzeugung des Senats festgestellten Umstände kommt weiteren länger zurückliegenden Tatsachen wie etwa der Ingewahrsamnahme des Klägers anlässlich der Besetzung des griechischen Generalkonsulats nach der Festnahme von Öcalan am 16.02.1999 und der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung im Jahr 2001 nur noch eine das Gesamtbild abrundende Bedeutung zu.
61 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Übrigen keinen Zweifel an seiner Verehrung von Abdullah Öcalan und seiner Anhängerschaft zur PKK gelassen. Er hat deutlich gemacht, dass er auf Veranstaltungen wie die angeführten, auch solche zur Feier des Gründungsjahrestages der PKK, weiter gehen werde, solange diese nicht verboten seien. Seiner Meinung nach trete die PKK – wie auch er selbst – für die Freiheit der Kurden ein und sei nicht terroristisch. Wenn man die PKK als terroristisch ansähe, wäre er auch ein Terrorist. Soweit der Kläger mehrmals darauf hingewiesen hat, dass er aber kein „Vertreter“ der PKK sei, verkennt er, dass es darauf nicht ankommt.
62 
c) Die hiernach maßgeblichen Umstände – die Mitgliedschaft und Vorstandstätigkeiten in den Vereinen „Kurd... V...“ und „E... ...“ und die beschriebenen Teilnahmen an PKK-nahen Veranstaltungen – sind auch noch zu berücksichtigen, soweit sie bereits länger zurückliegen.
63 
Das Verwertungsverbot für getilgte Strafen nach § 51 Abs. 1 BZRG kann schon deshalb nicht greifen, weil der Kläger wegen der angeführten Umstände bzw. Aktivitäten nicht strafrechtlich verurteilt worden ist. Ob seine Teilnahme an einer Demonstration der PKK in Dortmund am 16.03.1996 noch berücksichtigt werden könnte, obwohl die deswegen gegen den Kläger mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 05.03.1998 wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verhängte Geldstrafe bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt ist, kann hier offen bleiben. Denn auf diese Tat kommt es in Anbetracht der Vielzahl von sonstigen maßgeblichen Tatsachen – wie die Teilnahme an den angeführten Veranstaltungen 2002 bis 2010 und die Vorstandstätigkeit sowie die Mitgliedschaft in den kurdischen Vereinen in H... – hier nicht an. Jedenfalls ist weder bei Unterstützungshandlungen, die strafbar gewesen wären, aber nicht zu einer Verurteilung geführt haben, noch bei den nicht mit einer Strafe bewehrten Aktivitäten eine „fiktive Tilgung“ mit der Folge eines Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG vorzunehmen (ausführlich dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2010 - 3 Bs 2/10 - InfAuslR 2011, 193, m.w.N.; zu den Einbürgerungsvoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/05 - AuAS 2011, 89; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011 - 5 N 30.08 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 -, juris – auch zum Fall einer möglichen Atypik im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
64 
Die länger zurückliegenden Tätigkeiten des Klägers sowie insbesondere seine Stellung als Vorstand in den Vereinen sind auch nicht aus anderen Gründen nicht mehr „verwertbar“. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen „Verbrauch“, etwa weil die Ausländerbehörde dem Kläger in Kenntnis der Ausweisungsgründe einen Aufenthaltstitel erteilt hätte (vgl. dazu GK-AufenthG, a.a.O., § 5 AufenthG Rn. 106 ff., m.w.N.). Soweit im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.02.2011 die Aktivitäten des Klägers und seine Tätigkeiten in den Vereinsvorständen in solche bis zum Jahr 2002 und solche danach aufgeteilt und nur die neueren berücksichtigt worden sind, ist diese Aufteilung nicht nachvollziehbar. Da der Kläger noch im Mai Jahr 2002 als 2. Vorsitzender in den Vorstand des Vereins „E... ...“ gewählt wurde und diese Funktion danach mindestens ein Jahr lang - so seinen eigenen Angaben nach -, ausweislich des Vereinsregisters sogar bis zur Löschung des Vereins im Jahr 2007 innehatte, hätte diese Vorstandsmitgliedschaft ohnehin mit einbezogen werden müssen. Jedenfalls fehlt es schon in Anbetracht der bis heute andauernden Aktivitäten des Klägers in und für PKK-nahe Vereine in H... bzw. für die PKK und seiner fortdauernden Mitgliedschaft in den Nachfolgevereinen des Vereins „Kurd... V...“ an einer Zäsur, die zur Folge haben könnte, dass frühere Unterstützungshandlungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
65 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die hier maßgebliche Bestimmung des § 54 Nr. 5 AufenthG (anders als die des § 54 Nr. 5a AufenthG) grundsätzlich weder vom Wortlaut noch nach deren Sinn und Zweck, aber auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vom Betroffenen ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefährdung voraussetzt. Eine “gegenwärtige Gefährlichkeit“ muss nur dann festgestellt werden, wenn eine vergangene Mitgliedschaft des Ausländers oder zurückliegende Unterstützungshandlungen (außerhalb einer Mitgliedschaft) zu beurteilen sind (ausführlich dazu Urteile des Senats vom 25.05.2011- 11 S 308/11 - und vom 21.04.2010 - 11 S 200/11 - jew. a.a.O.). Wegen der fortdauernden Unterstützungshandlungen des Klägers und seiner ständigen Präsenz bei lokalen PKK-Veranstaltungen liegt eine solche im Übrigen hier eindeutig vor.
III.
66 
Die Entscheidung, den Kläger wegen des Vorliegens des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG auszuweisen, lässt sich rechtlich nicht beanstanden.
67 
1. Das Regierungspräsidiums ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 55 AufenthG über die Ausweisung zu entscheiden hat.
68 
a) Offen bleiben kann, ob schon deshalb Ermessen auszuüben ist, weil eine Ausnahme von der Regel des § 54 AufenthG gegeben ist. Allerdings geht das Regierungspräsidium zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst davon aus, dass der Kläger jedenfalls derzeit „aus familiären Gründen“ (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK), und zwar vor allem im Hinblick auf sein jüngstes, noch minderjähriges Kind A..., welches die deutsche Staatsangehörigkeit hat, nicht abgeschoben werden kann. Mit Schreiben vom 02.12.2011 hat das dafür zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe erklärt, dass dem Kläger daher eine Duldung erteilt werde. Das Vorliegen eines Duldungsgrundes oder eines Abschiebungsverbots führt zwar nicht zur Unzulässigkeit einer Ausweisung, kann aber atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG begründen (so zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG: Beschluss des Senats vom 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - InfAuslR 2011, 19; Urteil des Senats vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - a.a.O., m.w.N.¸ vgl. zur Atypik auch GK-AufenthG, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 50 ff., 124 ff.) mit der Folge, dass der Betreffende nur nach Ermessen ausgewiesen werden kann. Ob deshalb oder aus anderen Gründen von einer Atypik auszugehen ist, bedarf hier aber keiner anschließenden Klärung.
69 
b) Denn die Entscheidung über die Ausweisung des Klägers hat bereits mit Blick auf den dem Kläger zustehenden besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG nach Ermessen zu erfolgen.
70 
Zwar liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unstreitig nicht vor, weil der Kläger nicht „im Besitz“ einer Niederlassungserlaubnis ist. Weil er mit seinem jüngsten, am ...2005 geborenen deutschen Sohn A... in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kommt ihm aber nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderer Ausweisungsschutz zu. Er kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegen solche Gründe in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG vor. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 54 AufenthG vorliegen, nach Ermessen über die Ausweisung zu entscheiden.
71 
Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen Hailbronner, AuslR, Stand: Sept. 2011, § 56 AufenthG Rn. 23 ff., m.w.N.). Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit, mit der der Kläger trotz des laufenden Ausweisungsverfahrens weiter an PKK-nahen Veranstaltungen teilgenommen hat, und der in der mündlichen Verhandlung von ihm demonstrierten tiefen Verehrung von Öcalan und Anhängerschaft zur PKK ist damit zu rechnen, dass der Kläger weiter die PKK unterstützt.
72 
2. Die danach erforderliche Ermessensentscheidung ist vom Regierungspräsidium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen worden (§ 114 Satz 1 VwGO).
73 
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris, m.w.N.). Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umstände auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Im Übrigen sind bei der nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Ermessensausweisung herabgestuften Regelausweisung die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367, Beschluss vom 21.01.2011 - 1 B 17.10, 1 PKH 8/10 - juris, vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300).
74 
Danach sind hier zugunsten des Klägers in erster Linie seine Familie bzw. seine familiären Bindungen zu berücksichtigen. Seine Ehefrau und fast alle Kinder sind im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nicht nur der jüngste Sohn A... ist deutscher Staatsgenhöriger; vielmehr hat sich nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat inzwischen auch seine älteste Tochter einbürgern lassen, bei einer anderen laufe derzeit das Einbürgerungsverfahren. Der Kläger hat berichtet, noch mit allen Kindern in einem Haushalt zu leben. Diesen Umständen, denen sicherlich eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und weitreichende, durch Art. 6 Abs. 1 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK vermittelte Schutzwirkung zukommt, hat das Regierungspräsidium Stuttgart jedoch hinreichend Rechnung getragen. Im Rahmen der von ihm angestellten und in späteren Schriftsätzen sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten umfassenden Ermessenserwägungen hat es auch alle anderen relevanten Belange eingestellt und zutreffend gewichtet.
75 
Zwar hat das Regierungspräsidium in der Ausgangsentscheidung noch angenommen, dass der Kläger auch tatsächlich ausreisen müsse. Es hat aber später allein darauf abgestellt, dass er mit Rücksicht auf seine familiäre Situation nicht abgeschoben werden könne. Im Hinblick darauf ist dem Kläger inzwischen die Duldung aus familiären Gründen erteilt worden. In der mündlichen Verhandlung ist zudem die im Bescheid vom 10.06.2010 verfügte Abschiebungsandrohung aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kläger bis auf Weiteres – das bedeutet jedenfalls solange seinen familiären Belangen insbesondere im Hinblick auf das jüngste deutsche Kind keine geringere Bedeutung einzuräumen ist oder sich andere maßgebliche Umstände ändern – zumindest geduldet wird und seine Familie nicht verlassen muss. Die Ausweisung ist damit schon deshalb auch im Hinblick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen.
76 
Die Entscheidung, den Kläger auszuweisen, begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sich das in erster Linie mit einer Ausweisung verfolgte Ziel, die von dem betreffenden Ausländer ausgehende (Wiederholungs-) Gefahr mit der Ausreise zu bannen, hier bis auf Weiteres nicht verwirklichen lässt. Denn immerhin wird mit der Ausweisung zum einen konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt, zum anderen werden dadurch die Aufenthaltsbeschränkungen des § 54a AufenthG ausgelöst bzw. der Erlass entsprechender Überwachungsmaßnahmen ermöglicht (Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 08.12.2010 - 11 S 2366/10 - a.a.O., ebenso Bayer. VGH, Beschluss vom 10.07.2009 - 10 ZB 09.950 - juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - InfAuslR 2005, 49).
77 
Auch die sonstigen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vertreterin des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Ausweisungsverfügung selbstständig tragend auf den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt sei und dass für diese schon allein die angestellten spezialpräventiven Erwägungen ausschlaggebend seien. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers und schutzwürdige persönliche wirtschaftliche und sonstige Bindungen (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) wurden eingestellt und zutreffend gewürdigt. Dabei durfte zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass dieser nur sehr schlecht Deutsch spricht, lediglich wechselnden und unqualifizierten Berufstätigkeiten nachgegangen ist und offensichtlich bis heute nur im Umfeld seiner kurdischen Landsleute und „des Vereins“ Umgang und Bekanntschaften pflegt.
78 
Beim Kläger handelt es sich zwar um keine führende Persönlichkeit in der PKK. Angesichts seiner jahrelangen Unterstützung der PKK, der beschriebenen Hartnäckigkeit, mit der er trotz des laufenden Ausweisungsverfahrens weiter einschlägige Veranstaltungen besucht hat, und der deshalb weiter bestehenden gegenwärtigen Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erweist sich die Ausweisung aber auch in Ansehung des langjährigen Aufenthalts des Klägers und insbesondere seiner familiären Bindungen nicht als unverhältnismäßig, und zwar selbst dann, wenn der Kläger nicht weiter geduldet würde (vgl. dazu auch die vom EGMR entwickelten sog. „Boultif/Üner-Kriterien, mit denen die Verhältnismäßigkeitsprüfung plausibel und operationabel gemacht werden kann; vgl. Urteil vom 02.08.2001 - 54273/00 - [Boultif] InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - 46410/99 - [Üner] NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - 1683/04 - [Maslov II] InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - 40601/05 - [Mutlag] InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - 41548/06 - [Trabelsi]).
IV.
79 
Die Ausweisung ist auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil sie unbefristet erfolgt ist. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/2008, S. 98 ff. – Rückführungsrichtlinie, im Folgenden RFRL), deren Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich die Befristung des mit einer Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreiseverbots anordnet. Denn eine Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne dieser Richtlinie.
80 
Diese Richtlinie, deren Umsetzungsfrist am 24.12.2010 abgelaufen war, soll mit dem zum 26.11.2011 in Kraft getreten „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ vom 22.11.2011 (BGBl. I, 2258) umgesetzt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 RFRL findet sie auf solche Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; sie regelt die Vorgehensweise zu deren Rückführung. Art. 3 Nr. 2 RFRL definiert den illegalen Aufenthalt wie folgt: „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht odernicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet diese Mitgliedstaats“ (vgl. auch den 5. Erwägungsgrund).
81 
Der Umstand, dass eine Ausweisung gegebenenfalls erst das Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und damit dessen „illegalen Aufenthalt“ begründet (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), macht diese nicht zu einer Rückführungsentscheidung. Daran ändert nichts, dass nach der deutschen Rechtslage häufig die Abschiebungsandrohung mit der die Illegalität des Aufenthalts herbeiführenden Verfügung verbunden ist (vgl. hierzu den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 6 Abs. 6 RFRL). Art. 3 Nr. 4 RFRL umschreibt die Rückkehrentscheidung als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.“ Nach der Struktur des deutschen Aufenthaltsrechts stellt die Ausweisung hiernach aber keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 RFRL dar (so schon Urteile des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris ; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/ Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011 unter www.westphal-stoppa.de; a.A. Hörich, ZAR 2011, 281, 283 f.; Fritzsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; Stiegeler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; vorl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010 zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie - Az.: M I 3 - 215 734/25, S. 3; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - 24 K 5524/10 - juris). Dass die Ausweisung selbst nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Die Richtlinie ist Teil des Programms der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Mit ihr soll mitgliedstaatsübergreifend das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (aus dem gesamten Gebiet der Union) von solchen Drittstaatsangehörigen, die von vornherein oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erfüllen, vereinheitlicht und unter Wahrung der berechtigten Belange der Betroffenen und der Humanität effektiviert werden (vgl. etwa die 5. und 11. Begründungserwägung). Zugleich soll auch durch Einreiseverbote, die unionsweit Geltung beanspruchen, die vollzogene Aufenthaltsbeendigung für die Zukunft abgesichert werden (vgl. die 14. Begründungserwägung). Andererseits soll – gewissermaßen als Kehrseite des Einreiseverbots – durch dessen grundsätzliche Befristung unübersehbar den Betroffenen eine Perspektive der Rückkehr eröffnet werden. Der Zweck der Richtlinie geht jedoch nicht dahin, ein eigenständiges unionsrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schaffen, die von Drittstaatsangehörigen ausgehen, namentlich von solchen, die bislang einen legalen Aufenthalt hatten. Der Aspekt der Wahrung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat nur insoweit mittelbare, dort aber zentrale Relevanz, als es um die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung geht, wie sie etwa in Art. 7 und 8 bzw. Art. 15 ff. RFRL bestimmt sind. Er ist jedoch nicht der eigentliche Geltungsgrund der Richtlinie. Ob gegebenenfalls nach der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats eine Ausweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellen kann, ist insoweit unerheblich (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - [El Dridi] InfAuslR 2011, 320, Rn. 50).
82 
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass nach dem nationalen Ausländerrecht eine Ausweisung auch gegenüber solchen Ausländern erlassen werden kann, die sich bereits illegal im Mitgliedstaat aufhalten. Auch eine derartige Ausweisung stellt nicht die Illegalität fest und erlegt nicht dem Betroffenen die Ausreisepflicht auf. Die Feststellung der Illegalität und damit der bereits bestehenden Ausreisepflicht geschieht, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Institut der „Rückkehrentscheidung“ eingeführt hat, nach dem nationalen Recht vielmehr typischerweise gerade durch die Abschiebungsandrohung – sofern nicht ausnahmsweise auf eine solche verzichtet werden darf (vgl. z.B. § 58a AufenthG); in diesem Fall wäre die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die nach Art 7 RFRL in einer Rückkehrentscheidung zu setzende Frist für eine freiwillige Ausreise (vgl. § 59 Abs. 1 a.F. sowie § 59 Abs. 1 AufenthG n.F.).
83 
Die Ausweisung ist nicht etwa deshalb als „Rückkehrentscheidung“ anzusehen, weil sie nach nationalem Recht als solche ausgestaltet wäre. Wie ausgeführt, verbindet allerdings nach der bisherigen, wie auch nach der aktuellen Rechtslage das nationale Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung ausdrücklich ein Einreiseverbot, das in Satz 2 zusätzlich um das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert wird. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL ausdrücklich, dass auch in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann. Das nationale Recht kann danach vorsehen, dass selbst dann, wenn kein Fall des Absatzes Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL vorliegt (d.h. keine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung), in Folge einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Es muss sich jedoch immer noch um eine Rückkehrentscheidung handeln. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, an die Ausweisung ein Einreiseverbot zu knüpfen, überschreitet die begrifflichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand nichts, dass der nationale Gesetzgeber der (irrigen) Auffassung war, mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG spezifisch und ausschließlich für die Ausweisung von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich BTDrucks 17/5470, S. 39). Diese „Opt-Out-Klausel“ beträfe etwa den Abschiebungsfall des § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; insoweit wurde aber in Bezug auf die Folgen einer Abschiebung gerade hiervon kein Gebrauch gemacht. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung darstellt, steht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nach wie vor an die Ausweisung selbst ein zunächst unbefristetes Einreiseverbot zu knüpfen, nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu noch im Folgenden).
84 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass demgegenüber unter dem Aspekt des Einreiseverbots die Abschiebungsandrohung sowie die Abschiebungsanordnung einer abweichenden und differenzierten Betrachtung bedürfen. Nach Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL gehen „Rückkehrentscheidungen“ mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Gemäß Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL kann in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. Nach Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Art. 3 Nr. 6 RFRL definiert das Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Daraus folgt, dass spätestens mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eines „illegal aufhältigen“ Ausländers von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentscheidung (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 RFRL) über das Einreiseverbot und dessen Dauer zu treffen ist (vgl. auch den 14. Erwägungsgrund). Mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben ist es bereits nicht zu vereinbaren, wenn § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an die Abschiebung selbst unmittelbar kraft Gesetzes ein Einreiseverbot knüpft. Es ist demnach unerlässlich, dass die zuständige Behörde entweder in der Rückkehrentscheidung (also etwa der Abschiebungsandrohung) oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hiermit für den unter Umständen noch nicht feststehenden Fall einer späteren Vollstreckung (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b) RFRL) von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentscheidung trifft. Spätestens jedoch mit der Anordnung der Abschiebung, ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht (vgl. GK-AufenthG, § 58 AufenthG Rn. 52 ff.), oder aber wiederum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit muss diese Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung getroffen werden, wobei nach Art. 11 Abs. 2 RFRL eine Befristung des Einreiseverbots die Regel ist und ein unbefristetes Verbot allenfalls ausnahmsweise erfolgen kann. Diesen Vorgaben genügt § 11 Sätze 1, 3 und 4 AufenthG nicht (a.A. Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - a.a.O.). Mit der aktuellen Regelung, wonach erst später und nur auf Antrag eine Befristung vorzunehmen ist, würde das von der Richtlinie intendierte Regel-Ausnahme-Verhältnis „auf den Kopf gestellt“ und das unbefristete Einreiseverbot zunächst zum gesetzlichen Regelfall ausgestaltet. Dies lässt sich auch nicht mit einer dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich eingeräumten Verfahrensautonomie rechtfertigen (so aber Thym und Kluth in der Anhörung des Innenausschusses am 27.6.2011, Drs 17(A)282 F, S. 3 bzw. 17(4)282 A, S. 2). Denn der Rekurs auf eine dem Grundsatz nach richtigerweise anzuerkennende Verfahrensautonomie wäre hier unauflösbar widersprüchlich, weil mit der Konzeption der Richtlinie unvereinbar. Der Vorbehalt zugunsten der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie reicht nur soweit, als Unionsrecht keine abweichenden bindenden Vorgaben enthält, was hier gerade der Fall ist. Diese Konzeption dient im Übrigen nicht nur den öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten und der Union (vgl. 14. Erwägungsgrund), sondern soll, wie bereits erwähnt, auch den Betroffenen sofort eine Rückkehrperspektive für die Zukunft eröffnen (oder ausnahmsweise auch deutlich machen, dass eine solche jedenfalls derzeit nicht besteht). Die Entscheidung der Behörde hat daher nach der Konzeption des Art. 11 RFRL auch von Amts wegen zu erfolgen. Dieses bereits von Anfang an festzusetzende Einreiseverbot unterliegt dann weitergehend nach Art. 11 Abs. 3 RFRL der Überprüfung und Korrektur. Demzufolge hat die Ausländerbehörde entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eine Entscheidung darüber zu treffen, wie lange das Einreiseverbot gelten soll.
85 
Die hier vom Senat allein zu beurteilende Ausweisungsverfügung bleibt nach dem Vorgesagten aber hiervon unberührt.
B)
86 
Die Klage gegen die die Meldeauflage sowie die räumliche Beschränkung unter Ziffer 4 des Bescheids vom 10.06.2010 ist vom Verwaltungsgericht zu Recht als zulässig angesehen worden. Beide Verfügungen stellen die gesetzlichen Pflichten des § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. § 54a Abs. 2 AufenthG konkretisierende Regelungen dar (ebenso Urteil des Senats vom 25.05.2011 - 11 S 308/11 - a.a.O.).
87 
Die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet. Zwar setzen beide Maßnahmen voraus, dass die Ausweisung sofort vollziehbar ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.11.2010 - 11 S 2481/10 - juris). Dementsprechend wurde auch unter Ziffer 5 des Bescheids vom 10.06.2011 die sofortige Vollziehung angeordnet, weshalb zum Zeitpunkt ihres Erlasses die Verfügung unter dem hier zu behandelnden Aspekt nicht zu beanstanden war. Allerdings wurde mit Beschluss des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 19.11.2010 (11 K 2430/10 - juris) unter anderem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung wiederhergestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Meldeauflage und die räumliche Beschränkung nunmehr allein wegen der fehlenden Vollziehbarkeit der Ausweisung vorübergehend als rechtswidrig anzusehen wären. Denn mit Eintritt der Rechtskraft des Senatsurteils wäre die Erlassvoraussetzung der Vollziehbarkeit wieder erfüllt. Namentlich müsste in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden in einem von den Beteiligten angestrengten Revisionsverfahren das Bundesverwaltungsgericht, dessen Entscheidung mit ihrem Erlass notwendigerweise rechtkräftig wird, die Klage gegen die auf § 54a AufenthG gestützten Maßnahmen als unbegründet abweisen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung galt bzw. gilt lediglich vorläufig – bis zum Eintritt der Bestands- bzw. Rechtskraft der Ausweisung. Dies legt ein Verständnis der aufschiebenden Wirkung nahe, nach welchem auch die Folgemaßnahmen nach § 54a AufenthG vom Wiedereintritt der aufschiebenden Wirkung bis zur Rechtskraft der Entscheidung bezüglich der Ausweisung in ihrer Wirksamkeit nur vorläufig suspendiert sind, selbst wenn die aufschiebende Wirkung insoweit nicht ausdrücklich angeordnet wurde (ebenso zu vergleichbaren verwaltungsverfahrensrechtlichen Konstellationen Kopp/ Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 31; Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 23). Schließlich würden die Meldepflicht und die räumliche Beschränkung nach § 54a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG auch ohne Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt, wie sie hier erfolgt ist, unmittelbar mit der Vollziehbarkeit der Ausweisung kraft Gesetzes (wieder) eintreten. Weitergehende Rechtswirkungen müssen der aufschiebenden Wirkung im Interesse des Betroffenen, insbesondere aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung, nicht beigemessen werden.
88 
In Anbetracht der Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der aktuell bestehenden Gefahr weiterer Unterstützung der PKK durch den Kläger lassen sich die Meldeauflage und die räumliche Beschränkung auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden; sie verstoßen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO.
90 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
91 
Beschluss
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Soweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist, wird die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahre 1973 in Luanda geborener angolanischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung aus Deutschland. Hilfsweise erstrebt er eine neue Entscheidung des Beklagten über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
Der Kläger stellte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Januar 1990 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er vortrug, er sei Kriegswaise und nicht bereit gewesen, beim angolanischen Militär zu dienen, weshalb ihm politische Verfolgung drohe. Nach dem negativen Ausgang dieses und eines weiteren am 23. November 1993 in Gang gesetzten Asylverfahrens verblieb er in Deutschland. Er heiratete im Jahre 1994 eine deutsche Staatsangehörige und erhielt aufgrund dessen eine Aufenthaltserlaubnis. Ab dem 1. April 1997 war er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AuslG 1990. Die Ehe wurde im Jahre 1998 rechtskräftig geschieden.
Der Kläger lebt seit dem Jahre 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der im Jahre 1978 geborenen angolanischen Staatsangehörigen E. M. B., die im April 2002 in das Bundesgebiet einreiste. Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt. Frau B. ist die Mutter von drei in den Jahren 2003, 2005 und 2011 im Bundesgebiet geborenen Töchtern, für die der Kläger die Vaterschaft anerkannt und eine Sorgerechtserklärung abgegeben hat. Sie ist seit dem 17. Oktober 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, die immer wieder verlängert wird - zuletzt bis 12. Januar 2019.
Der Kläger ist ausweislich des Auszugs aus dem Zentralregister vom 30. Januar 2017, auf dessen Inhalt hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, im Bundesgebiet bislang 13 Mal verurteilt worden:
Nachdem der Kläger in den Jahren 1992 bis 1994 unter anderem wegen Verstößen gegen das Asylverfahrensgesetz insgesamt drei Mal zu Geldstrafen und am 19. Oktober 1994 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt worden war, wurde er unter dem 16. August 1995 ausländerrechtlich verwarnt.
Am 4. Februar 1999 verhängte das Amtsgericht Lörrach wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 10 DM gegen ihn, weil er am 10. Oktober 1998 bei der versuchten Ausreise in die Schweiz bei der Grenzabfertigung im Badischen Bahnhof Basel einen durch Lichtbildauswechslung verfälschten, für eine andere Person ausgestellten portugiesischen Reisepass mit sich geführt hatte.
Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verurteilte ihm am 24. Juli 2000 wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM.
Im Jahre 2001 wurde der Kläger wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe und im Jahre 2002 wegen Leistungserschleichung in fünf Fällen zu einer weiteren Geldstrafe verurteilt.
Mit seit 24. August 2002 rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. Februar 2002 verhängte das Amtsgericht Nürtingen gegen den Kläger wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen eine Geldstrafe. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger ab dem 16. März 2001 aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatenschlusses Überweisungsträger ausgestellt auf ein Konto bei der ... Bank ..., Filiale N., Kontoinhaberin Frau S. K., vorlegte. Diese Überweisungsträger hatte er jeweils über Beträge von 132,59 DM, 256,84 DM, 200,43 DM sowie über 592,69 DM und 648,42 DM ausgestellt und jeweils mit der Unterschrift S.K. versehen, um den Eindruck zu erwecken, sie seien von einer berechtigten Person unterzeichnet worden. Das jeweilige Personal, so getäuscht, überwies jeweils das Geld, auf das der Kläger, wie er wusste, keinen Anspruch hatte.
10 
Es folgten Verurteilungen zu Geldstrafen durch das Amtsgericht Stuttgart am 9. April 2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr und das Amtsgericht Göppingen am 11. Juli 2006 wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
11 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. September 2007 verhängte das Landgericht Stuttgart gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 37 Fällen sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 16 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Ausweislich der diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Anklageschriften war hinsichtlich weiterer Taten nach § 154 StPO verfahren worden.
12 
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger mit nicht identifizierten Mittätern im Jahre 2005 beschloss, künftig regelmäßig bei unterschiedlichen Banken Überweisungsträger aus Briefkästen „herauszuangeln“. Sein Tatplan sah vor, die Kundendaten der Bankkunden den Überweisungsformularen zu entnehmen, sie auf Überweisungsformulare der jeweiligen Bank zu übertragen und als Empfänger solche Konten zu benennen, die er oder seine Mittäter zuvor mit falschen Personalien eröffnet hatten. Weiter war geplant, die Unterschrift der Bankkunden zu imitieren und die total gefälschten Überweisungsformulare bei den Banken einzureichen, um dadurch dauerhaften Gewinn zu erzielen. Die Empfängerkonten waren bei Kreditinstituten im In- und Ausland, dort insbesondere Spanien. Im Einzelnen kam es zwischen dem 27. März 2006 und dem 10. Februar 2007 zu 53 Taten. Teilweise führten die Verantwortlichen der Banken die Aufträge aus, teilweise kam es mangels Deckung der Kundenkonten nicht zur Ausführung, teilweise wurden die Fälschungen erkannt und in anderen Fällen konnte das Geld nach Ausführung der Überweisung wieder zurückerlangt werden. Die Überweisungsträger bezogen sich auf Beträge zwischen 2.124,09 Euro und 45.767,07 Euro. Die Überweisungen zielten auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in Höhe von insgesamt ca. 458.698 Euro ab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die Gründe des Urteils vom 25. September 2007 (unter II., Bl. 4 bis 11) Bezug genommen. Das Strafgericht legte für sämtliche (Einzel-) Strafen den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde und verneinte Gründe dafür, vom Vorliegen eines besonders schweren Falls trotz der Vermutungswirkung des Regelbeispiels abzusehen.
13 
Am 25. November 2014 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart den Kläger wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil wurde am 29. April 2015 rechtskräftig. Dem Urteil zufolge eröffnete der Kläger ab dem 4. August 2012 unter Vorlage gefälschter Passdokumente, teilweise auch gefälschter Gehaltsnachweise, verschiedene Bankkonten unter falscher Identität, teilweise um den bewilligten Kreditrahmen auszunutzen, und teilweise um mittels gefälschter Überweisungsformulare Geld auf Konten transferieren zu lassen. In drei Fällen brachte er ausgefüllte Überweisungsträger verschiedener Bankkunden an sich, übertrug ihre Kundendaten auf Überweisungsformulare der jeweiligen Bank, imitierte die Unterschrift und reichte sie bei der Bank ein. Im Rahmen der Strafzumessung nahm das Strafgericht bei sämtlichen Taten ein gewerbsmäßiges Handeln an.
14 
Bei Begehung eines Teils der Taten, die der Verurteilung vom 25. November 2014 zugrunde lagen, stand der Kläger noch wegen des ausgesetzten Strafrests aus der Verurteilung durch das Landgericht Stuttgart vom 25. September 2007 unter Bewährung. Die durch das Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hatte er bis 18. November 2009 in der Justizvollzugsanstalt H. verbüßt. Ausweislich des Zentralregisterauszugs vom 30. Januar 2017 wurde der Strafrest aus dieser Verurteilung mit Wirkung vom 28. Dezember 2012 erlassen.
15 
Am 1. Juli 2015 stellte sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Ulm zum Strafantritt. Beginnend ab 24. Oktober 2015 erhielt er Regelausgänge und ab 24. Dezember 2015 Freistellung aus der Haft. Nach dem Inhalt der Gefangenenpersonalakte versuchte der Kläger am 16. September 2016 einen Mitgefangenen, der ihn zuvor beleidigt und provoziert hatte, zu ohrfeigen. Da dieser zurückwich, streifte ihn die Hand des Klägers nur; äußere Verletzungen waren nicht festzustellen. Aufgrund dieses Vorfalls erfolgte am 22. September 2016 die Verlegung des Klägers in die Justizvollzugsanstalt H.. Dort befindet er sich mit Strafende 31. Dezember 2017 im geschlossenen Vollzug. Das Landgericht Ulm - Strafvollstreckungskammer - wies mit Beschluss vom 16. November 2016 den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Maßnahme seiner Ablösung vom offenen Vollzug als unbegründet zurück.
16 
Seit dem 10. Dezember 2015 betreibt der Kläger ein Insolvenzverfahren und führt regelmäßig Beträge ab.
17 
Gegen den Kläger erging unter dem 30. Juni 2008 erstmals eine Ausweisungsverfügung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 21. Juli 2009 - 5 K 2850/08 - schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der u.a. die Duldung des Klägers ab Haftentlassung für die Dauer von drei Jahren und die Aufhebung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 30. Juni 2008 vorsah, sofern er nicht erneut in dieser Zeit wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt würde. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vergleichs wird auf die Sitzungsniederschrift im Verfahren 5 K 2850/08 verwiesen.
18 
Nachdem der Zentralregisterauszug vom 22. November 2012 keine neuen Straftaten aufführte und auch sonst keine Erkenntnisse vorlagen, hob das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 6. Dezember 2012 die Ausweisungsverfügung vom 30. Juni 2008 auf und veranlasste die Aushändigung der Niederlassungserlaubnis.
19 
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger nach vorheriger Anhörung mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2016, zugestellt am 5. Februar 2016, aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und drohte ihm die Abschiebung nach Angola aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise an, soweit die Ausweisung bis dahin bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet worden ist (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde er für den Fall der Entlassung aus der Haft ohne Abschiebung aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland spätestens innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft oder einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung zu verlassen, und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Angola angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf fünf Jahre nach Ausreise oder Abschiebung befristet (Ziffer 4), wobei die Behörde über die Länge der Frist nach Ermessen entschied.
20 
Zur Begründung der gegen den Bescheid am 3. März 2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage trug die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, ihm sei bewusst, dass er zahlreiche Straftaten begangen habe und auch durch die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juni 2008 gewarnt gewesen sei. Er bedauere zutiefst, dass er gleichwohl noch einmal rückfällig geworden und es zu dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom November 2014 gekommen sei. Die Taten hätten sich (zwischen) Ende Juli 2012 und Februar 2013 ereignet. Im vorliegenden Fall überwiege bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen Abwägung nicht das öffentliche Interesse an der Ausweisung, sondern sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Er habe sich zum Strafantritt selbst gestellt und ihm sei klar gewesen, dass er sich jetzt mit seiner Vergangenheit und seinen Taten auseinandersetzen müsse, um in Zukunft straffrei zu leben. Die Haftanstalt bewerte ihn positiv, was eine positive Sozialprognose rechtfertige. Ihm sei klar geworden, dass er seiner Verantwortung für die Familie nur gerecht werde, wenn er ein straffreies Leben führe und den Kindern in ihrer Entwicklung zur Seite stehe sowie für den Lebensunterhalt sorge. Er lebe mit seinen drei minderjährigen Töchtern deutscher Staatsangehörigkeit in familiärer Lebensgemeinschaft. Diese hätten das Recht, mit ihrem Vater in der Bundesrepublik zusammenzuleben. Durch die Ausweisung wäre die Eltern-Kind-Beziehung nachhaltig gestört. Ein das Kindeswohl berücksichtigender Umgang sei bei einer Abschiebung nach Angola nicht möglich.
21 
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
22 
Mit Urteil vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - hob das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 30. Januar 2016 insoweit auf, als die darin gesetzte Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot drei Jahre und sechs Monate überstieg und wies im Übrigen die Klage ab. Zur Begründung des Urteils führte das Gericht unter anderem aus, dass Art. 8 EMRK der Ausweisung nicht entgegenstehe. Im vorliegenden Fall fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Ein reiner mehrjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet genüge nicht. Zu fordern sei darüber hinaus eine starke Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse. Gesichtspunkte, aus denen sich diese ergeben könne, seien gute deutsche Sprachkenntnisse, eine feste soziale Bindung etwa aufgrund gelungener beruflicher Integration, ein fester Wohnsitz, ein gesicherter Lebensunterhalt und das Fehlen von Straffälligkeit. Der Kläger habe einen festen Wohnsitz, eine deutsche Familie und spreche deutsch. Beruflich sei er wenig integriert und massiv, über einen längeren Zeitraum und unbeeindruckt von staatlichen Sanktionen oder Änderungen seiner persönlichen Lebensumstände wiederholt straffällig geworden. In jeder Straftat liege nicht nur eine Verletzung individueller Rechtsgüter, sondern auch eine solche gesellschaftlicher Bande. Sie störe neben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch das für ein gedeihliches Zusammenleben notwendige Vertrauen der übrigen Gesellschaftsmitglieder in die Rechtstreue ihrer Mitmenschen, setze auf Täterseite folglich eine gewisse Ignoranz gegen die Belange der Mitmenschen und der Gesellschaft voraus. Wer sich massiv und wiederholt gegen die Gesellschaft und ihre Normen auflehne, könne den Verweis aus deren Mitte nicht als unzumutbar rügen. Dies gelte umso mehr als der Kläger in Angola auch nicht entwurzelt sei. Mit Blick auf seine familiären Verhältnisse, insbesondere die deutschen Kinder, sei allerdings ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur dann verhältnismäßig, wenn es drei Jahre und sechs Monate nicht übersteige.
23 
Gegen das Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 11 S 1655/16 - die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 16. November 2016 unter Stellung eines Antrags begründet und trägt im Wesentlichen vor: Er sei seit 2002 mit seiner Lebensgefährtin zusammen und habe mit dieser drei deutsche Kinder. Seine Lebensgefährtin arbeite als Küchenhilfe täglich von 9 Uhr bis 15.30. Die älteste Tochter besuche den gymnasialen Zweig einer Gesamtschule, die mittlere Tochter die Realschule und die jüngste den Kindergarten. Er könne über eine Zeitarbeitsfirma jederzeit wieder bei seiner früheren Firma anfangen. Er sei nach Deutschland geflüchtet und habe um Asyl nachgesucht, weil er als Kindersoldat in Angola für den damaligen Diktator unter Zwang eingesetzt worden sei. Er habe keine Familie in Angola, seine Eltern seien beide gestorben. Angola würde ihn als geflüchteten Kindersoldaten sofort unter Strafe stellen und verurteilen. Es bestehe für ihn die Gefahr für Leib und Leben in Angola. Die von ihm getätigten strafbaren Handlungen erschienen in der Abwägung zur Abschiebung nach Angola und den damit für ihn dort verbundenen Repressalien nicht so gravierend, dass es für eine Abschiebung in sein Herkunftsland entscheidend sein könne. Wenn seine drei Kinder ohne den Vater, welcher einer geregelten Arbeit nachgehe und weiterhin nachgehen werde, aufwachsen müssten, wäre dies für ihre weitere Entwicklung katastrophal. Die sehr gut entwickelte Beziehung zu den Kindern wäre abrupt unterbrochen und der Vater würde den Kindern für eine sehr lange Zeit fehlen. Gerade jetzt seien seine Töchter in einer Entwicklungsphase, während derer sie den Vater bräuchten. Die von ihm verübten Straftaten seien keine gewalttätigen Delikte gewesen, so dass eine Güterabwägung zum Erhalt der Familieneinheit in Deutschland ausgehen müsse.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 - 11 K 1286/16 - zu ändern und die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 aufzuheben,
26 
hilfsweise den Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung von Ziffer 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Berufung zurückzuweisen.
29 
Er verteidigt die angefochtene Verfügung, insbesondere sei die Ausweisung auch mit Blick auf die familiären Belange verhältnismäßig.
30 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
31 
Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart, die Ausländerakten der unteren Ausländerbehörde bezüglich des Klägers und seiner Lebenspartnerin, die Strafakten einschließlich der Vollstreckungsakten im Verfahren 104 Ls 91 Js 4507/13, die Gefangenenpersonalakte sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 bleibt ohne Erfolg.
33 
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen die mit Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 verfügte Ausweisung abgewiesen (I.). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch das Befristungsbegehren. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung weder einen eigenen Antrag zur Befristungsentscheidung formuliert noch spezielle Berufungsgründe vorgebracht hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheit folgt, ist das Befristungsbegehren als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann daher von den Parteien nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG im Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehende Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren und sechs Monaten zu Lasten des Klägers fehlerhaft wäre (II.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig; dies gilt auch soweit dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (III.).
34 
Maßgeblich für die Beurteilung all dieser Streitgegenstände, nämlich die Ausweisung, das Befristungsbegehren und die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung, ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18, vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 9 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16).
I.)
35 
Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
36 
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 394). Nachfolgende Änderungen in den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes durch spätere Gesetze haben die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen nicht verändert.
37 
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Systemwechsels im Ausweisungsrecht, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 19).
38 
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).
39 
Hier erfüllt das Verhalten des Klägers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (1). Vom Kläger geht nach wie vor eine außerordentlich hohe Gefahr einer erneuten Straffälligkeit im Bereich betrügerischer Vermögenskriminalität aus (2). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie nach § 53 Abs. 1, § 55 AufenthG gegenüber (3). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers und seiner Familie unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das Regierungspräsidium die Ausweisung des Klägers zu Recht verfügt hat (4.).
40 
1.) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Graßhof, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11 ). Der Kläger erfüllt aufgrund der seit 29. April 2015 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 25. November 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug diesen Tatbestand. Damit lag beim Kläger auch nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 30. Januar 2016 und noch bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor; dort war bei Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse typisiert worden. Unschädlich ist hierbei, dass die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 12).
41 
2.) Die Gefahr, dass der Kläger erneut im Bereich der betrügerischen Vermögenskriminalität straffällig wird, ist außerordentlich hoch. Sie folgt aus dem entsprechenden strafrechtlichen Werdegang des Klägers, der sich seit mehr als einem Jahrzehnt unbeeindruckt von irgendwelchen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen zeigt.
42 
a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 53 Rn. 28 m.w.N.). Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7).
43 
b) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Stuttgart im Urteil vom 4. November 2014 eröffnete der Kläger am 4. August 2012 mit dem falschen Namen R.-P. und weiteren falschen Personalien unter Vorlage eines gefälschten angolanischen Reisepasses ein Sparkonto bei einer Postbankfiliale der Postbank AG. Er wollte dieses Konto nutzen, um durch gefälschte Überweisungsträger Zahlungseingänge herbeizuführen und anschließend die Gelder unerkannt abheben zu können. Am 14. Januar 2013 eröffnete er bei drei verschiedenen Geldinstituten verschiedene Bankkonten, um diese für rechtswidrige Transaktionen zu nutzen und unerkannt eingehende Gelder abheben zu können. Dabei gab der Kläger, der hier unter dem Namen K. P. auftrat, (neue) falsche Personalien an und nutzte einen gefälschten französischen Reisepass. Für das an diesem Tag bei der Kreissparkasse L. eingerichtete Konto bekam der Kläger keine Kreditlinie eingeräumt und zahlte lediglich 5 Euro ein, weshalb es in der Folgezeit zu zahlreichen Lastschriftrückgaben kam. Bei der Filiale einer anderen Bank legte der Kläger außer dem gefälschten Pass auch gefälschte Gehaltsnachweise vor und im Vertrauen auf die Echtheit dieser Unterlagen erhielt er eine Kreditkarte zugesandt und ein Kreditkartenlimit in Höhe von 600 Euro eingeräumt. Dieses nutzend hob er am 2. Februar 2013 an einem Geldautomaten am ... Platz in Stuttgart 500 Euro und am 4. Februar 2013 an einem anderen Geldautomaten 80 Euro ab. Wie von ihm von vornherein beabsichtigt, glich er den negativen Saldo auch in der Folgezeit nicht aus. Im Rahmen eines Postident-Verfahrens eröffnete der Kläger ein Privat-Girokonto bei der Postbank AG und erhielt eine Kreditkarte. Mit dieser tätigte er am 13. Februar 2013 eine Zahlung in Höhe von 512,50 Euro und schädigte die Postbank insoweit. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 31. Juli und dem 4. August 2012 entwendete der Kläger zudem aus dem Briefkasten einer Filiale einer Bank mehrere Überweisungsträger, die die Kundin J. K. dort zuvor eingeworfen hatte, fertigte hiervon Kopien und warf die Originale anschließend zurück in den Briefkasten. Sodann veranlasste er am 7. August 2013 mittels einer mit den Kontodaten und der Unterschrift von J. K. versehenen Kopie eines Überweisungsträgers eine Überweisung an sich selbst unter Angabe des falschen Empfängernamens R.-P. in Höhe von 2.759,65 Euro. Nachdem J. K. diese unberechtigte Überweisung bemerkt hatte, gelang es der Bank, ihr den Betrag zurück zu überweisen. Am 5. Februar 2013 reichte der Kläger bei der Kreissparkasse E. einen Überweisungsträger für das dort geführte Konto des H. D. ein, welchen er zuvor mit einer von ihm nachgeahmten Unterschrift der Bevollmächtigten des H. D., der Tochter M. T., versehen hatte. Empfänger der Überweisung in Höhe von 6.800 Euro sollte er selbst unter Nutzung seines Kontos mit dem Alias-Personalien K. P. sein. Die Überweisung unterblieb, da die Bank Verdacht schöpfte. Unter dem 13. Februar 2013 reichte der Kläger einen Überweisungsträger mit einer gefälschten Unterschrift des Kontoinhabers A. R. bei der Kreissparkasse L. über 6.885,96 ein mit dem Ziel, dass ihm dieser Betrag auf das unter dem Namen K. P. auch bei dieser Bank geführten Konto überwiesen wird. Zur Ausführung der Überweisung kam es jedoch nicht, weil den Bankmitarbeitern eine Abweichung der Unterschrift aufgefallen war.
44 
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart bestritt der Kläger diese Taten und trug vor, er habe weder mit den Eröffnungen der Konten noch mit den Überweisungen bzw. Abhebungen irgendetwas zu tun; er sei unschuldig (Protokoll des Amtsgerichts vom 04.11.2015, Strafakte 104 Ls 91 Ls 4507/13, Bl. 762 f.; Strafurteil Bl. 10). Das Amtsgericht war jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere der Auswertung der hinsichtlich des Abhebevorgangs am 2. Februar 2013 von der Überwachungskamera angefertigten Lichtbilder und der Analyse der Unterschriften durch eine Sachverständige, von der Täterschaft des Klägers überzeugt. Bei der Strafzumessung nahm das Amtsgericht bei sämtlichen Taten ein gewerbsmäßiges Handeln an, d.h. den Willen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (Tiedemann, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 296). Es stellte zu Lasten des Klägers insbesondere darauf ab, dass er zumindest einen Teil der Taten als Bewährungsbrecher aus einer einschlägigen Verurteilung heraus begangen hatte, den Taten eine erhebliche kriminelle Energie zugrunde lag und zum Teil erhebliche Schäden eingetreten waren. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Landeskriminalamt - Kriminaltechnisches Institut - erstellte unter dem 20. April 2015 ein Behördengutachten. Danach handelt es sich bei der Person auf den Täteraufnahmen am 2. Februar 2013 bei der Bank am ... Platz und bei dem Kläger nach den festgestellten optischen Übereinstimmungen wahrscheinlich um ein und dieselbe Person. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am 29. April 2015 nahmen sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück.
45 
c) Eine weitere Grundlage für die Prognose des Senats ist der Umstand, dass der Kläger bereits vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 24. November 2014 einschlägig vorbestraft war. Nachdem der Kläger in den Jahren 2000 und 2002 wegen Betrugsdelikten zu Geldstrafen verurteilt worden war, intensivierte er ab dem Jahre 2005 nach den Feststellungen des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 25. September 2007 seine „Karriere“ auf dem Gebiet der Vermögenskriminalität in Gestalt des Überweisungsbetrugs. Bei sämtlichen 53 Taten, die der Verurteilung vom 25. September 2007 zugrunde lagen und die sich in einem Zeitraum von etwa einem Jahr ereignet hatten, bejahte das Strafgericht ein gewerbsmäßiges Handeln des Klägers. Obwohl anlässlich einer Durchsuchung am 19. Januar 2007 beim Kläger Zettel mit Notizen sichergestellt worden waren, die Bezüge zu Begünstigten von Überweisungsbetrugstaten aufwiesen (Name, Kontodaten), die später unter dem 25. September 2007 abgeurteilt wurden, sowie Blanko-Überweisungsvordrucke einer Bank, bei der der Kläger kein Konto unterhielt, setzte er noch kurze Zeit danach, nämlich am 25. Januar und im Februar 2007, sein kriminelles Verhalten fort. So erstellte er jeweils mit Datum vom 10. Februar 2007 einen Überweisungsträger zu Lasten des Kontos des K. W. bei der Sparkasse P.-C. und zugunsten des Kontos B. H. bei der Postbank M. über einen Betrag von 7.987,09 Euro sowie einen Überweisungsträger zu Lasten des Kontos D. K. H. bei der Volksbank N. und zugunsten des Kontos des D. B. L. bei der Postbank M. in Höhe von 4.979,99 Euro. Ungeachtet dessen, dass ihm allein schon durch die Hausdurchsuchung bewusst gewesen sein musste, dass die Polizei ihn verdächtigte, bewirkte dies beim Kläger kein Unterlassen weiteren kriminellen Verhaltens. Auch die durch das Amtsgericht Stuttgart am 28. März 2007 angeordnete Untersuchungshaft und die daran anschließende Verbüßung der Strafhaft bis 18. November 2009 beeindruckten den Kläger offensichtlich in keiner Weise. Noch unter Bewährung nach § 57 StGB stehend und in Kenntnis der Inhalts des Duldungsvergleichs vom 21. Juli 2009 wurde der Kläger ab Ende Juli / Anfang August 2012 erneut auf dem Gebiet des Konto-bzw. Überweisungsbetrugs tätig.
46 
d) Es gibt keine Gründe, die den Senat daran hindern würden, für seine Prognose diese strafrechtlichen Verurteilungen zu verwerten. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend geäußert, die Verurteilung 2014 sei zu Unrecht erfolgt. Seine Fingerabdrücke seien auf einer „Blanko-Überweisung“ gewesen, die er 2009 einem Bekannten gegeben habe. Die Polizei habe aus den Fingerabdrücken geschlossen, dass er es gewesen sei. Das sei aber falsch. Die Klamotten, die auf dem Lichtbild gewesen seien, habe er schon seit Jahren nicht mehr. Man habe Fotos von ihm aus dem Jahre 2005 verwendet. Jeder könne über einen Laptop alte Bilder einspielen. In der Verhandlung im Jahr 2014 sei erst ein Kripo-Beamter vernommen worden. Dieser habe gesagt, er gehöre einer Bande an, die von Stuttgart bis Köln aktiv sei. Er habe gesagt, er habe nichts damit zu tun. Es sei dann ausgehandelt worden, dass er die Berufung zurücknehme und er dafür ins „Freigängerheim“ komme.
47 
Aus den vom Senat beigezogenen Straf- bzw. Strafvollstreckungsakten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verständigung nach § 257c StPO vorgelegen hätte oder eine sonstige Abrede getroffenen worden wäre. Für den Senat belegen diese Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr, dass er auch die Zeit in der erneuten Haft bislang nicht genutzt hat, um sich zu seinen Straftaten tatsächlich zu bekennen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen. So ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auffällig, dass er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 4. November 2014 angegeben hatte, er sei im Jahre 2007 zu Unrecht verurteilt worden (Protokoll des Amtsgerichts vom 04.11.2015, Strafakte 104 Ls 91 Ls 4507/13, Bl. 763, 766), obwohl er damals vor dem Landgericht - wenn auch im Wege einer pauschalen Verteidigererklärung - die Taten eingeräumt hatte. Das Landgericht Stuttgart hatte keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass dieses Geständnis nicht der Wahrheit entsprechen würde, da es sich mit den Angaben der vernommenen Zeugen deckte (Strafurteil vom 25.09.2007, Bl. 11), und berücksichtigte dieses Geständnis im Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmildernd (a.a.O., Bl. 12).
48 
Der Heranziehung der Straftaten, die Gegenstand einer älteren Verurteilung sind, steht auch nicht der Gedanke des Verbrauchs entgegen, weil diese Anlass eines früheren Ausweisungsverfahren gewesen sind, das mit einem gerichtlichen Vergleich vom 21. Juli 2009 beendet worden ist und infolge dessen der Kläger drei Jahre nach Haftentlassung wieder in den Besitz der Niederlassungserlaubnis gelangt ist.
49 
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungsgründe bzw. nunmehr Ausweisungsinteressen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 <313> und vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 <121 f.>). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. (Geschäfts-)Grundlage des Vergleichs ist gewesen, dass der damals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger sich drei Jahre lang nach Haftentlassung keine vorsätzliche Straftat zu Schulde kommen lässt. Hieran hat sich der Kläger aber offensichtlich nicht gehalten.
50 
e) Der Kläger ist im Rahmen seines strafrechtlichen Verhaltens stets ideenreich, organisiert und planvoll vorgegangen. Was ihn letztlich zu den Straftaten bewegt hat, hat er nicht offenbart. Es gibt keine erkennbaren tatsächlichen Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die den Schluss nahelegen würden, dass sich trotz immer wieder aufgetretenen Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen, Überweisungen oder sonstigen Verfügungen über Konten solches in Zukunft nicht mehr ereignen würde. Der Kläger verfügt nach wie vor nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und in der Vergangenheit haben sich Zeiten von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit abgewechselt (vgl. hierzu auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.07.2016 vorgelegten Unterlagen). Nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht sondern auch mit Blick auf die persönliche Situation des Klägers lassen sich keine belastbaren stabilisierenden Faktoren erkennen. Er ist bei Begehung der mit Strafbefehl vom 25. Februar 2002 abgeurteilten vier Fälle des Überweisungsbetrugs alleinstehend gewesen. Bei Beginn der Serie von Straftaten, die dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2007 zugrunde liegen, hat bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner heutigen Partnerin und zwei in den Jahren 2003 und 2005 geborenen Töchtern bestanden. Die Straftaten ab Sommer 2012 sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der familiären Lebensgemeinschaft eine weitere Tochter angehört hat. Dass seine drei Töchter und Lebenspartnerin der entscheidende Antrieb wären, „künftig nichts mehr anzustellen“ (vgl. seine Angaben in der mündlichen Verhandlung), lässt sich nicht objektivieren.
51 
Der Kläger zeichnet sich bislang vor allem durch eine fehlende Einsicht und Aufarbeitung seines strafrechtlichen Verhaltens aus. Er hat sich mit seinen Straftaten bis heute nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Die gilt insbesondere auch für seine letzte Verurteilung, deren Richtigkeit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat. Dies belegt zudem sein Agieren in der Justizvollzugsanstalt. So hat die Justizvollzugsanstalt Ulm am 9. Juli 2015 in einem Vermerk über das Erstgespräch unter anderem festgehalten, der Kläger habe sich eher zurückhaltend und wortkarg verhalten. Zu den Taten befragt, habe er kaum Angaben gemacht. Er streite seine Tatbeteiligung wie bereits vor Gericht ab. Die an ihn gerichteten Fragen habe er kurz und knapp beantwortet, eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten habe bislang wohl eher noch nicht stattgefunden. Das weitere Vollzugsverhalten bleibe abzuwarten. Anhaltspunkte für eine psychische Problematik bzw. eine psychologische/psychotherapeutische Indikation wurden nicht festgestellt. In einem Führungsbericht vom 10. November 2015 führte die Justizvollzugsanstalt wiederum aus, zu seinen Taten befragt habe der Kläger im Anamnesegespräch kaum Angaben gemacht. Er streite im Wesentlichen seine Tatbeteiligung wie bereits vor Gericht ab. Aus einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 16. Juni 2016, die zum erfolglosen Antrag des Klägers vom 28. Mai 2016 auf Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung erstellt worden ist, heißt es unter anderem, der Kläger sei kein Erstverbüßer und Bewährungsbrecher; eine Einsicht in sein Fehlverhalten sei bei ihm nicht zu erkennen. Aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 1. Februar 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine bewährungsweise Entlassung wurde seitens der Justizvollzugsanstalt H. auch für den Antrag des Klägers vom 7. November 2016 auf Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafe nicht befürwortet.
52 
Soweit sich der Kläger selbst zu seinem strafrechtlichen Werdegang äußert, sind die Angaben pauschal und blenden die Tragweite der eigenen Verantwortung, Hintergründe und Folgen für die Opfer der Straftaten aus. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er wolle sich zunächst für alles, was passiert sei, entschuldigen. Er leide selbst schon. Er wolle sich nunmehr um seine Familie kümmern und seinen Kindern ein guter Vater sein. Er bereue seine Taten sehr und merke, wie seine Familie leide. Seine Straftaten seien Dummheiten gewesen. Er wisse auch nicht, wie es dazu gekommen sei. Er hätte nur Leuten helfen wollen. Er sei zwar als Einzeltäter verurteilt worden, tatsächlich hätten aber mehrere gehandelt. Er habe die Taten nicht so richtig begangen, sondern nur anderen Leuten geholfen und das Helfen sei etwas anderes. Mit den Leuten stehe er aktuell nicht in Kontakt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beklagte er vor allem die Situation seiner Töchter, die mit seiner Inhaftierung leben müssten, ohne sich jedoch zu seinem eigenen Fehlverhalten zu bekennen. Dass es dem Kläger an einem kritischen Umgang mit sich selbst mangelt, ist auch daran zu erkennen, dass er den Grund für seine Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Ulm mit einer offenen Vollzugsform in den geschlossenen Vollzugs der Justizvollzugsanstalt H. allein bei anderen sieht.
53 
Auch die Haltung der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Strafvollstreckungskammer anlässlich des Antrags des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes nach zwei Drittel verdeutlichen das Fortbestehen der vom Kläger ausgehenden Gefahr. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist diesem Antrag unter Hinweis unter anderem auf die mehrfach einschlägigen Vorstrafen, den Bewährungsbruch und die hohe kriminelle Energie entgegen getreten. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 9. Februar 2017 hat der Kläger erklärt, dies sei seine letzte Straffälligkeit, er habe eine Familie mit drei Kindern, er habe draußen als Lagerfachkraft bei der Firma F. seine Arbeit gemacht. Dort möchte er nach der Haftentlassung wieder arbeiten. Eine konkrete Arbeitszusage habe er nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Protokoll zufolge erläutert, dass nach derzeitiger Einschätzung keine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme, insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen und mehrfachen Vorstrafen und die letzte Haftverbüßung, die ihn nicht davon abgehalten habe, erneut straffällig zu werden. Am 14. Februar 2017 hat der Kläger seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrests zurückgenommen.
54 
Die Tatsache, dass der Strafvollzug des Klägers entsprechend den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt H. beanstandungsfrei verläuft, relativiert die Gefahrenprognose nicht. Der Kläger hatte auch in der Vergangenheit immer wieder längere Zeiten - auch in Freiheit - , in denen er nicht aufgefallen, jedoch dann erneut in unverändert kriminelle Verhaltensmuster zurückgefallen ist.
55 
3.) Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gegenüber. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind mit Blick auf die in der Vergangenheit geführte und nach Haftentlassung geplante Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit den drei deutschen minderjährigen Kindern, für die er auch das Personensorgerecht wahrnimmt, gegeben. Zudem hat der Kläger - im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung - eine Niederlassungserlaubnis besessen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Juli 2009 erfolgte Aufhebung der Ausweisung unter dem 6. Dezember 2012 und Erteilung der Niederlassungserlaubnis unter Hinweis auf § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG führen dazu, dass die Voraussetzungen auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen. Da die Regelung allein auf den tatsächlichen Besitz der Niederlassungserlaubnis abstellt, kommt es hier nicht darauf an, dass der Kläger noch unter der Geltung der „Bewährungszeit“ des Duldungsvergleichs von drei Jahren ab der Haftentlassung - bis 18. November 2009 war er inhaftiert - ab Ende Juli / Anfang August 2012 erneut einschlägig straffällig geworden und damit die Grundlage und die Intention des Vergleichs letztlich unterlaufen hat. Die Bewertung eines solchen Sachverhalts erfolgt nach der Konzeption des Gesetzes ggfs. im Rahmen der Gesamtabwägung.
56 
4.) Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich.
57 
§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76 f.). Bei der erforderlichen Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zudem ergänzend die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hierzu entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. zu den sog. „Boultif-Üner-Kriterien“ insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 -; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 95 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 <530 ff.>, m.w.N.)
58 
Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seit 1990 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und über einen langjährigen und legalen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Er hat zwar keinen im Bundesgebiet allgemein anerkannten Bildungs- bzw. Berufsabschluss, er ist hier jedoch immer wieder erwerbstätig gewesen und hat nach seinen Angaben nach seiner Haftentlassung Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Er hat Möglichkeiten genutzt, sich Fähigkeiten anzueignen, mit denen bessere berufliche Perspektiven verbunden sein können, wie die Qualifizierung zur Lagerfachkraft im Jahre 2000 oder der Erwerb von Kenntnissen im Bereich Microsoft Excel 2000. Der Kläger spricht - wovon sich der Senat anlässlich der mündlichen Verhandlung hat überzeugen können - ein alltagstaugliches Deutsch.
59 
Von besonderer Bedeutung sind die familiären Bindungen. Der Kläger hat in Deutschland eine Familie gegründet. Wie insbesondere aus seinen Erklärungen in der Berufsverhandlung deutlich geworden ist, ist sein Verhältnis zu seinen drei deutschen Töchter, die den Kindergarten bzw. die weiterführende Schule besuchen, von einer wechselseitig innigen emotionalen Beziehung geprägt. Er nimmt - selbst unter den erschwerten Bedingungen des geschlossenen Vollzugs - aktiv am Leben der Kinder teil und hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere von den musikalischen Talenten der beiden größeren Töchtern näher berichtet. Seine Lebensgefährtin schöpft mit den Kindern die in der Vollzugsanstalt zulässigen Besuche aus. Der Kläger nutzt mit seinen Töchtern zudem mittlerweile das Vater-Kind-Projekt der Justizvollzugsanstalt, welches ihnen ermöglicht, mehr Zeit als bei einem Regelbesuch üblich miteinander zu verbringen. Nicht nur die drei am 16. Dezember 2003, 7. Oktober 2005 und 27. Dezember 2011 geborenen Töchter, die sich aufgrund ihres Alters in unterschiedlichen Entwicklungsstufen befinden, haben ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass ihr Vater im Bundegebiet verbleibt; dies gilt mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft gleichermaßen für die Lebensgefährtin und den Kläger selbst. Ihm kommt das Recht und die Aufgabe zu, als Vater für seine Kinder - auch emotional - zu sorgen. Seine Ausweisung - zumal sie zu seiner Trennung von den übrigen Familienmitgliedern führt - ist vor diesem Hintergrund ein erheblicher Eingriff in das auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
60 
Zu Lasten des Klägers ist die Schwere der begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Neben der bereits oben festgestellten außerordentlich hohen Wiederholungsgefahr betrügerischer Vermögenskriminalität, fällt auch seine fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Rechtstreue ins Gewicht. Die Anzahl der Einträge im Zentralregister sprechen für sich.
61 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die öffentlichen Interessen an einer Ausreise im Hinblick auf die drei deutschen Kinder nicht deshalb zurückzutreten, weil dieser keine Gewaltdelikte begangen hat, die sich gegen elementare Rechtsgüter wie Leib und Leben richten, sondern sich seine Verfehlungen primär auf dem Gebiet des Vermögensstrafrechts ereignet haben. Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt hier vielmehr auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Gewichts der familiären Bindungen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.
62 
Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich um gewerbsmäßig begangene Betrugsdelikte in erheblicher Anzahl, überwiegend in Gestalt des Überweisungsbetrugs, die teilweise von Urkundenfälschungen begleitet worden sind. Der Kläger ist - wenn auch immer wieder mit „Pausen“ - seit dem Jahre 2001 auf diesem Gebiet „aktiv“. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich aus für sein Leben atypischen Situationen, etwa einer einmalig erlebten finanziellen Bedrängnis, zu solchen Taten hat hinreißen lassen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass er der geltenden (Strafrechts-)Ordnung ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einfach keine Bedeutung beimisst, sondern allein so agiert, wie es ihm in den Sinn kommt und hierbei bereit ist, zum eigenen Vorteil und zur Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle anderen Menschen erheblichen finanziellen Schaden zuzufügen. Zu den Konten, die der Kläger „anzapfte“ oder „anzapfen“ wollte, gehören solche von Privatpersonen, von Firmen oder von Vereinen, wobei die Beträge, die in den Überweisungsträgern ausgewiesen waren, durchaus nicht unerheblich waren. Exemplarisch verdeutlichen dies die Taten Nr. 6 und 7, die durch das Amtsgericht Stuttgart unter dem 25. November 2014 abgeurteilt wurden, mit Überweisungsbeträgen von 6.800 Euro bzw. 6.885,96 Euro, und die Taten Nr. 14 und Nr. 38 im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2007, bei denen es um 9.787,97 Euro (zu Lasten eines Vereins) bzw. 45.767,07 Euro (zu Lasten einer Schreinerei) handelte. Die Handlungen des Klägers waren allein bei den Straftaten, die Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung waren, auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in Höhe von nahezu 459.000 Euro gerichtet. Bei seinen Taten ging der Kläger unter Benutzung verschiedener falscher Identitäten und unterschiedlicher Konten sehr professionell vor. Eine besondere Brisanz erhält die kriminelle Laufbahn des Klägers auch dadurch, dass er nicht allein und teilweise zudem grenzüberschreitend agiert hat (vgl. hierzu die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2009 unter II.), aber auch insoweit bis heute „keinen reinen Tisch gemacht hat“. Dass bei etlichen Taten eine Schädigung der tatsächlichen Kontoinhaber bzw. der Geldinstitute letztlich vermieden und der Kläger durch die Polizei gefasst werden konnte, beruht allein darauf, dass andere Menschen aufgepasst bzw. interne und externe Kontrollsysteme funktioniert haben. Solche Zufälligkeiten entlasten den Kläger aber nicht. Bezeichnender Weise hat er im Übrigen immer wieder selbst festgestellt, dass Überweisungen durch die Bank nicht ausgeführt worden sind. Das hat ihn aber gerade nicht abgeschreckt. Mit den kriminellen Handlungen fuhr er unverändert fort.
63 
Die vom Kläger ausgehende außerordentlich hohe Wiederholungsgefahr (siehe oben I.2.) von betrügerischen Aktionen im Bereich des bargeldlosen Transfers von Geldern unter Einschaltung einer Bank, auf dessen Funktionieren und korrekte Abwicklung der Einzelne, aber auch letztlich ein Wirtschaftssystem angewiesen sind, rechtfertigt die durch die Ausweisung herbeigeführte Trennung von seinen Familienmitgliedern (zur Bedeutung der Gefahrenprognose im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit siehe Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, Hamburg 2016, S. 221, 235).
64 
Die minderjährigen deutschen Töchter des Klägers sind faktisch nicht gezwungen den Kläger zu begleiten, sondern können weiter im Bundesgebiet leben. Da ihre Mutter über einen in der Vergangenheit stets verlängerten und aktuell bis 12. Januar 2019 gültigen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verfügt, ist gewährleistet, dass ein erziehungsberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil im Bundesgebiet verbleibt, weshalb die Kinder nicht das Unionsgebiet als Ganzes verlassen müssen (vgl. zu diesen Aspekten EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - C-304/14 - CS, Rn. 24 ff.; u.a. in Anknüpfung an das Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Ruiz Zambrano; siehe schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 34). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die gravierende Gefahr neuer Straftaten des Klägers hingenommen werden müsste, weil sein Verbleib für die Kinder bzw. das Kindeswohl von überragender, ggf. existenzieller Bedeutung wäre. Das Leben der Töchter ist durch die Inhaftierung des Klägers davon geprägt, dass sie ihren Vater im Alltag schon seit längerer Zeit nicht um sich haben. Die beiden älteren Töchter haben diese Erfahrungen auch schon zuvor ab dem Jahre 2007 gemacht. Zwar ist die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen und Kontakten bei einem Aufenthalt des Klägers in Angola gegenüber der derzeitigen Situation deutlich erschwert, unmöglich ist dies jedoch auch mit Blick auf das Alter der Töchter nicht. Hinzu kommt, dass durch die Befristung der Wirkungen des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (siehe nachfolgend II.) und der Möglichkeit für den Kläger, danach zu seinen deutschen Kindern zurückzukehren, die Trennung perspektivisch begrenzt ist. Da der Kläger bis zum Alter von etwa 17 Jahren in Angola gelebt und aktuell auch noch portugiesisch beherrscht, steht zu erwarten, dass er sich dort zurecht finden wird - zumal er im Jahre 2005 im Rahmen der Vorbereitungen auf die Fußball-WM zu Besuch in Angola gewesen ist und seine Partnerin, die im April 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist, ebenfalls aus Angola stammt. Nach dem Vermerk der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 9. Juli 2015 zum Erstgespräch mit dem Kläger leben zudem zwei jüngere Schwestern von ihm in Angola.
II.)
65 
Dem Kläger steht die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden, nicht zu.
66 
1.) Der Kläger hat eine - logisch vorrangige - (hilfsweise) Verpflichtung des Beklagten über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, nicht beantragt. Für einen solchen Antrag gibt es auch keine Veranlassung. Der Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung hierzu keine Entscheidung getroffen; dies ist nicht zu beanstanden.
67 
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter I. ergibt sich jedoch, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fortbesteht und das öffentliche Interesse an der Ausreise schutzwürdige Belange des Ausländers überwiegt. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, Anlass für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Würde sich eine Ausweisung hingegen als rechtswidrig erweisen, beispielsweise wegen einer nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wäre sie mit Wirkung ex tunc aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 21 ff.), so dass ebenfalls kein Raum für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass seit der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung der Regelungen zur Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer eigenständigen, von der Befristung zu trennenden Entscheidung bedarf, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 15), hatte für die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall kein Grund für eine solche Ermessensentscheidung bestanden. Im Übrigen liegt der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - anders als der Befristung - keine Prognose zugrunde, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen.
68 
2.) Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 65 f.). Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, wonach es sich hierbei trotz des Wortlauts um eine gebundene Entscheidung handelt (grundlegend Senatsurteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris), aus Gründen der Rechtseinheit nicht mehr fest.
69 
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ändert das Erfordernis einer Ermessensentscheidung nichts am behördlichen Prüfprogramm, wie es von diesem im Urteil vom 10. Juli 2012 (1 C 19.11 -, juris Rn. 42) entwickelt worden ist (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 14.02. 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 28 f.). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 66).
70 
Das Regierungspräsidium hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen Bl. 17 ff. der Verfügung) das Einreise- und Aufenthaltsverbot anhand einer zweistufigen Prüfung auf fünf Jahre nach Ausreise oder Abschiebung befristet. Das Verwaltungsgericht hat - allerdings unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2015 und damit unter Zugrundelegung der bisherigen Auffassung des Senats zum gebundenen Charakter der Befristungsentscheidung - in seinem Urteil die vom Beklagten festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Blick auf die familiären Belange insoweit aufgehoben, als die Frist in Ziffer 4 des Bescheids vom 30. Januar 2016 drei Jahre und sechs Monate übersteigt. Der Beklagte hat hiergegen kein (Anschluss-) Rechtsmittel eingelegt. Dass diese für den Beklagten verbindliche Länge der Sperrfrist von drei Jahre und sechs Monaten, die unterhalb der Fünf-Jahres-Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt, zu Lasten des Klägers im Ergebnis fehlerhaft wäre, ist mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit (siehe oben u.a. I. 2.) nicht ersichtlich; es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund der bereits oben unter I. dargestellten familiären Situation und weiterer individueller Belange könnte eine noch kürzere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Raum stehen. Es sind insbesondere auch nach Erlass der Verfügung keine weiteren Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die zu Gunsten des Klägers wirken und Anlass für neue bzw. ergänzende Ermessenserwägungen bei dem Beklagten sein könnten.
71 
Dass der Beklagte das durch eine Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der Länge gleichlaufend mit den Folgen der Ausweisung im Sinne einer einheitlichen Regelung ausgestaltet hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
72 
Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, einen Antrag auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, wenn sich die Gefährdungssituation günstiger als erwartet entwickeln sollte oder neue persönliche bzw. familiäre Umstände eine andere, günstigere Entscheidung angezeigt erscheinen ließen.
III.)
73 
Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
74 
Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Januar 2016 ist unter Berücksichtigung der Begründung im angefochtenen Bescheid dahingehend auszulegen, dass für den Fall der Entlassung aus der Haft der Kläger aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ausweisung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb dieser Frist die Abschiebung nach Angola angedroht wird. Entsprechendes soll gelten, falls - was aber nicht geschehen ist - der Sofortvollzug angeordnet wird. Die Frist von einem Monat ist auszulegen als 31 Tage (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 44). Für den Fall, dass sich der Kläger bei Bestandskraft der Ausweisung (oder deren sofortiger Vollziehbarkeit) noch in Haft befindet, wird ihm mit Ziffer 2 der Verfügung die Abschiebung ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht, wobei die unterbliebene Fristsetzung nach der Begründung des Bescheids allein auf § 59 Abs. 5 AufenthG beruht.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Abschiebung nach Angola nicht deshalb unzulässig, weil er im Jahre 1990 unter Berufung auf den drohenden Einsatz als Kindersoldat aus Angola geflohen ist (1.). Soweit dem Kläger, der sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit voraussichtlichem Strafende 31. Dezember 2017 in Strafhaft befindet, die Abschiebung aus der Haft ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (§ 59 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), ist dies nicht zu beanstanden; dies steht insbesondere mit der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - RFRL - in Einklang (2.)
76 
1.) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Angola unzulässiger Zielstaat einer Abschiebung des Klägers mit der Folge der Einschränkung der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist. Soweit er ausführt, er sei im Alter von 17 Jahren vor der zwangsweisen Einsetzung als Kindersoldat für den damaligen Diktator geflohen und bei einer Rückkehr nach Angola bestehe für ihn eine Gefahr für Leib und Leben, ist damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht schlüssig vorgetragen, denn der Kläger hielt sich nach eigenen Angaben etwa 15 Jahre nach seiner Flucht im Jahre 2005 ohne Probleme in Angola auf. Im Übrigen steht bereits der negative Ausgang des Asylverfahrens einer Berufung auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegen (§ 42 AsylG).
77 
2.) Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise entspricht den Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts (a). Dass dem Kläger nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise eingeräumt worden ist, steht mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang (b). Dies beruht allerdings nicht auf einer „Opt-Out“-Entscheidung des Gesetzgebers auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL (aa), sondern basiert auf der vom Kläger ausgehenden Gefahr, die auch ein Unterbleiben der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 Abs. 4 RFRL trägt (bb).
78 
a) Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, d.h. unter anderem dann, wenn der Ausländer sich - wie hier - auf richterliche Anordnung in Haft befindet, keiner Setzung einer Ausreisefrist. Nach nationalem Recht dient eine Ausreisefrist dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und ggfs. ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris Rn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 105, 147 ). Ausgehend hiervon wird § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ein - gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - spezieller Fall angesehen, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (so BayVGH, Beschluss vom 12.12.2016 - 10 C 16.2176 -, juris Rn. 8). Mit der Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, wird der Ausländer in Haftfällen in die Lage versetzt, sich auf das Verlassen des Landes vorzubereiten und ggfs. entsprechende Maßnahmen zu treffen (Hocks, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl., 2016, § 59 AufenthG Rn. 17). Eine solche Konkretisierung des Zeitpunkts der Abschiebung ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt. Zwar beabsichtigt der Beklagte ausweislich des Hinweises in der Verfügung vom 30. Januar 2016, den Kläger zum Zeitpunkt der Haftentlassung auf der Grundlage der Entscheidung nach § 456a StPO abzuschieben. Eine derartige Entscheidung liegt ausweislich der beigezogenen Akten aber bislang nicht vor.
79 
Nach § 456a StPO kann die Strafvollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung oder Sicherung unter anderem dann absehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes abgeschoben wird. Die Regelung setzt aber voraus, dass diese Maßnahme, d.h. die Abschiebung, bereits bestandskräftig angedroht worden (Schmitt, in: Meyer/Großner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., 2016, § 456a Rn. 3; Appl, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., 2008, § 456a Rn. 3) oder diese zumindest vollziehbar ist und demnächst durchgeführt wird (Klein, in: Graf, StPO, 2010, § 456a Rn. 3). Wann die Staatsanwaltschaft ggfs. von einer weiteren Vollstreckung absieht, ist im vorliegenden Fall ungewiss.
80 
b) Dass dem Kläger auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wird, steht im vorliegenden Fall mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang.
81 
Das Ziel der Richtlinie 2008/115 ist - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt - die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rücknahmepolitik, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (EuGH, Urteil vom 05.06.2014 - C-146/14 PPU - Mahdi - Rn. 38). Die Richtlinie ist von ihrem Zweck her sowohl ein Rückkehrinstrument als auch ein Menschen- bzw. Grundrechteinstrument, die den Mitgliedstaaten aber nicht unbedeutende Gestaltungsspielräume belässt (näher Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 136 ff.).
82 
aa) § 59 Abs. 5 AufenthG mit der normativen Folge des Unterbleibens einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist nicht bereits deshalb mit Unionsrecht in Einklang zu bringen, weil die Bundesrepublik insoweit vom „Opt-Out“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch gemacht hätte.
83 
Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Zwar könnte der Wortlaut „infolge“ durchaus daraufhin deuten, dass auch Rückkehrentscheidungen, die im Verwaltungswege erlassen werden, letztlich aber an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen, unter diese Regelung fallen können (dies jedenfalls für die frühere Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG a.F. annehmend Franßen-de la Cerda, Die Vergemeinschaftung der Rückführungspolitik - das Inkrafttreten der EU-Rückführungsrichtlinie, ZAR 2008, 377, 381; weitergehend Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 164 ff.). Für die Auffassung, dass die 2. Alternative des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL, die auf eine Rückkehrverpflichtung abstellt, die „infolge einer strafrechtlichen Sanktion“ ausgelöst wurde, nur Fälle betrifft, in denen die Rückkehrpflicht unmittelbar aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion als Nebenfolge ausgelöst wird (vgl. näher Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 302 ), sprechen nach der Bedeutung der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte die besseren Gründe.
84 
Die Kommission hat während der Beratungen im Rat stets deutlich gemacht, dass die verschiedenen Stufen „Beendigung des legalen Aufenthalts“ und (deswegen danach) illegaler Aufenthalt zu unterscheiden sind und die Rückführungsrichtlinie nur den letzteren Fall erfasst. Verschiedene Mitgliedstaaten, deren Strafrecht bei Delikten von Ausländern auch den Verlust des Aufenthaltsrechts als Strafe oder Nebenstrafe vorsieht, befürchteten, dass durch die Rückführungsrichtlinie in die ihrer alleinigen Kompetenz obliegenden Angelegenheit des nationalen Strafrechts eingegriffen würde. Obwohl sowohl das Europäische Parlament als auch andere Mitgliedstaaten die Auffassung der Kommission, dass die Beendigung des legalen Aufenthalts - auch mit Mitteln des Strafrechts - schon gar nicht vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst ist, stützten und eine solche Klausel für nicht notwendig erachteten, verlangten diese Länder ausdrücklich eine Optionsregelung. Letztlich ist dem aus Gründen des politischen Pragmatismus entsprochen worden, weil andernfalls die Gefahr des Scheiterns der Richtlinie gedroht hätte (siehe hierzu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 11 Rn. 20 unter Hinweis auf Lutz, The Negotiations on the Return Directive, 2010, unter 2.2.2, S. 32; siehe auch Franßen-de la Cerda, a.a.O., ZAR 2008, 377, 381; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2nd Edition. 2016, Part C VII Art. 2 Rn. 15 f.).
85 
Auch der Umstand, dass erhebliche Bewertungsunsicherheiten (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 59 Rn. 302 ) auftreten würden, wenn man für die 2. Alt des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL eine Verwaltungsentscheidung genügen lassen würde, die allein oder jedenfalls maßgeblich auf eine vorangegangene strafrechtliche Sanktion gestützt wäre (wie etwa die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Bestehens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer Straftat), spricht für die restriktive Interpretation.
86 
Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2013 (C-297/12 - Filev und Osmani - Rn. 50 f.). Das Urteil beruht - entsprechend den Ausführungen in der Vorlage des Amtsgerichts Laufen vom Juni 2012 zu einer Ausweisungsentscheidung aus dem Jahre 1999 - auf der nicht problematisierten Annahme, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I 2258) von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2008/115 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013, a.a.O., Rn. 22, 50 ff.). Mangels entscheidungserheblicher Fragestellung sind aber die Problematik der Wirksamkeit und der Reichweite eines „Opt-Out“ keiner näheren Betrachtung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterzogen worden.
87 
Anlässlich des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 finden sich lediglich Ausführungen in der Gesetzesbegründung dazu, dass bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit von der „Opt-Out“ Möglichkeit Gebrauch gemacht werden solle (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris Rn. 71). In der Bundestagsdrucksache 17/5470, S. 21 heißt es zu § 11 AufenthG:
88 
„Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt - und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrunde liegen schwerwiegender Straftaten.“
89 
Selbst wenn man der hier nicht geteilten Auffassung wäre, dass Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Verwaltungsentscheidungen erfassen könnte, ist nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik auch mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 5 AufenthG insoweit (wirksam) von dem „Opt-Out“ Gebrauch gemacht hätte. Diese Regelung gilt in der vorliegenden Fassung seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I, 1970, 1982) unverändert. Es gibt keine Anhaltspunkte (in einer Gesetzesbegründung), die es erlaubten, ein „Opt-Out“ auch insoweit anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 172 ), wenn eine gesetzliche Bestimmung, die vor Inkrafttreten einer Richtlinie bereits gegolten hat, schlicht später beibehalten wird. Ob es aus Gründen der Rechtsklarheit, insbesondere weil die Geltung des Unionsrechts keinen Zweifeln unterliegen darf, sogar geboten sein könnte, dass sich Art und Umfang des „Opt-Out“ aus dem Gesetz selbst ergeben müssen, kann daher hier offen bleiben (vgl. hierzu Lutz, in: Hailbronner/Thym, a.a.O., Art. 2 Rn. 5 f.; siehe zur Frage der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses nach Art. 2 Abs. 2 RFRL auch Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 179 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 17 zur Frage der Erheblichkeit des Willens, Unionsrecht umzusetzen und anzuwenden).
90 
bb) Aufgrund der vom Kläger im vorliegenden Fall ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wahrt das in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise aber die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 RFRL.
91 
Die Richtlinie 2018/115 schreibt vor, welches Verfahren von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, und legt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte fest, die dieses Verfahren nacheinander umfasst. So sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zunächst vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - El Dridi - Rn. 34 f.). Teil dieser Rückkehrentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 RFRL. Freiwillige Ausreise bedeutet die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist (Art. 3 Nr. 8 RFRL). Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 4 RFRL davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen. Auch mit Blick auf die Frage einer Ausreisefrist muss, wie sich aus den Erwägungsgründen 2, 6, 11 und 24 der Richtlinie 2008/115 sowie ihrem Art. 5 ergibt, gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die nach dieser Richtlinie getroffene Entscheidung im Einzelfall verhältnismäßig sein und die Grundrechte der betreffenden Person gebührend berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 69).
92 
Nach Art. 7 Abs. 4 RFRL darf von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter anderem dann abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 60). Wie der Senat mit Beschluss vom 30. August 2016 (11 S 1660/16 - InfAuslR 2016, 421) ausgeführt hat, bedarf es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer individuellen Prüfung des Einzelfalls und kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Betreffende in (Straf-)haft befindet (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung auch Urteil vom 21.03.2013 - C-522/11 - Mbaye - Rn. 31 f.; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 7 Rn. 14). Damit stellt der Gerichtshof vor allem sicher, dass die Verhängung (und Vollstreckung) etwa einer Haftstrafe allein wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt nicht dazu führt, dass die zu Gunsten des Ausländers gewährten Garantien der Rückführungsrichtlinie keine Geltung mehr beanspruchen würden (Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 1 Rn. 25).
93 
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 auch dahin ausgelegt, dass der Rückgriff auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien erfordert, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 73).
94 
Im vorliegenden Fall ist der Kläger aufgrund betrügerischer Vermögenskriminalität und Urkundenfälschung inhaftiert. Von ihm geht eine außerordentlich hohe Gefahr aus, dass er insoweit erneut straffällig wird. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zurecht die Ausweisung des Klägers verfügt. Die für die Ausweisung maßgeblichen Gründe tragen zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies erschließt sich aus den Ausführungen oben unter I.
95 
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RFRL, Art. 3 Nr. 4 RFRL allein die Abschiebungsandrohung (vgl. etwa Urteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, NVwZ-RR 2012, 492 und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412; Beschlüsse vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 -, InfAuslR 2016, 421 und vom 19.12.2012 - 1 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 307 ) und nicht die Ausweisung (siehe etwa Urteile vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris, vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 292 ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016 § 11 Rn. 15 ff.). Entscheidend ist jedoch, dass die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendende Verfügung - hier die Ausweisung - und die Rückkehrentscheidung - hier die Abschiebungsandrohung - nach Art. 6 Abs. 6 RFRL im Rahmen einer Entscheidung ergehen dürfen. Unionsrechtlich muss lediglich sichergestellt werden, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie sie in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorausgesetzt wird, bereits an anderer Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft worden ist. Dies ist hier im Rahmen der Ausweisung geschehen. Die normative Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, von einer Fristsetzung abzusehen, ist hier unmittelbare Folge der Ausweisung.
96 
Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass (Grund-)rechte des betroffenen Ausländers eine andere Entscheidung im Rahmen des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderlich machen könnten. Sofern dies (in anderen Fallkonstellationen) ggfs. zu erwägen wäre, kann dies durch die Anwendung des nationalen Rechts gewährleistet werden. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes („bedarf“) ist ersichtlich, dass die Setzung einer Ausreisefrist nicht durch die Norm untersagt ist, sondern vielmehr Raum für (unionsrechtlich) notwendige abweichende Entscheidung lässt (vgl. auch GK-AufenthG, § 59 Rn. 170 ff. ).
IV.)
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Soweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, denn es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht.
99 
Im Übrigen liegen Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, nicht vor.
100 
Soweit die Revision zugelassen worden ist, gilt folgende
101 
Beschluss vom 29. März 2017
102 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf 10.000 Euro festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris).
103 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
32 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 Satz 4 VwGO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2016 bleibt ohne Erfolg.
33 
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen die mit Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 verfügte Ausweisung abgewiesen (I.). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist auch das Befristungsbegehren. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Kläger mit der Berufungsbegründung weder einen eigenen Antrag zur Befristungsentscheidung formuliert noch spezielle Berufungsgründe vorgebracht hat, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Rechtseinheit folgt, ist das Befristungsbegehren als Minus notwendiger Bestandteil des Begehrens auf Aufhebung einer Ausweisung und kann daher von den Parteien nicht gesondert aus dem Verfahren ausgegliedert werden (BVerwG im Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 17). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehende Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren und sechs Monaten zu Lasten des Klägers fehlerhaft wäre (II.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig; dies gilt auch soweit dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (III.).
34 
Maßgeblich für die Beurteilung all dieser Streitgegenstände, nämlich die Ausweisung, das Befristungsbegehren und die noch nicht vollzogene Abschiebungsandrohung, ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 18, vom 14.05.2013 - 1 C 13.12 -, juris Rn. 9 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16).
I.)
35 
Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
36 
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung gemäß Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 394). Nachfolgende Änderungen in den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes durch spätere Gesetze haben die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen nicht verändert.
37 
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen gesetzlichen Systemwechsels im Ausweisungsrecht, hin zu einer gebundenen Entscheidung, nicht mehr eingeräumt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 49 und Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 19).
38 
Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 und Abs. 3 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist deshalb entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 26).
39 
Hier erfüllt das Verhalten des Klägers das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (1). Vom Kläger geht nach wie vor eine außerordentlich hohe Gefahr einer erneuten Straffälligkeit im Bereich betrügerischer Vermögenskriminalität aus (2). Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen gewichtige Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie nach § 53 Abs. 1, § 55 AufenthG gegenüber (3). Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem Bleibeinteresse des Klägers und seiner Familie unter Berücksichtigung sämtlicher den Einzelfall prägender Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das Regierungspräsidium die Ausweisung des Klägers zu Recht verfügt hat (4.).
40 
1.) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Ausreichend ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 ff. StGB (Graßhof, in: BeckOK AuslR, AufenthG, § 54 Rn. 11 ). Der Kläger erfüllt aufgrund der seit 29. April 2015 rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 25. November 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, hiervon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug diesen Tatbestand. Damit lag beim Kläger auch nach der im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 30. Januar 2016 und noch bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor; dort war bei Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse typisiert worden. Unschädlich ist hierbei, dass die Einzelstrafen der jeweiligen Vorsatztaten der Gesamtfreiheitsstrafe jeweils unterhalb von zwei Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt wurden. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 12).
41 
2.) Die Gefahr, dass der Kläger erneut im Bereich der betrügerischen Vermögenskriminalität straffällig wird, ist außerordentlich hoch. Sie folgt aus dem entsprechenden strafrechtlichen Werdegang des Klägers, der sich seit mehr als einem Jahrzehnt unbeeindruckt von irgendwelchen straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen zeigt.
42 
a) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherung und Ordnung gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18). Bei der insoweit zu treffenden Prognose sind nicht allein das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, wie etwa die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 53 Rn. 28 m.w.N.). Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht. Es gibt im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände (wie etwa psychische Erkrankungen), die die Hinzuziehung eines Sachverständigen gebieten würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 12 und vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 -, juris Rn. 7).
43 
b) Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Stuttgart im Urteil vom 4. November 2014 eröffnete der Kläger am 4. August 2012 mit dem falschen Namen R.-P. und weiteren falschen Personalien unter Vorlage eines gefälschten angolanischen Reisepasses ein Sparkonto bei einer Postbankfiliale der Postbank AG. Er wollte dieses Konto nutzen, um durch gefälschte Überweisungsträger Zahlungseingänge herbeizuführen und anschließend die Gelder unerkannt abheben zu können. Am 14. Januar 2013 eröffnete er bei drei verschiedenen Geldinstituten verschiedene Bankkonten, um diese für rechtswidrige Transaktionen zu nutzen und unerkannt eingehende Gelder abheben zu können. Dabei gab der Kläger, der hier unter dem Namen K. P. auftrat, (neue) falsche Personalien an und nutzte einen gefälschten französischen Reisepass. Für das an diesem Tag bei der Kreissparkasse L. eingerichtete Konto bekam der Kläger keine Kreditlinie eingeräumt und zahlte lediglich 5 Euro ein, weshalb es in der Folgezeit zu zahlreichen Lastschriftrückgaben kam. Bei der Filiale einer anderen Bank legte der Kläger außer dem gefälschten Pass auch gefälschte Gehaltsnachweise vor und im Vertrauen auf die Echtheit dieser Unterlagen erhielt er eine Kreditkarte zugesandt und ein Kreditkartenlimit in Höhe von 600 Euro eingeräumt. Dieses nutzend hob er am 2. Februar 2013 an einem Geldautomaten am ... Platz in Stuttgart 500 Euro und am 4. Februar 2013 an einem anderen Geldautomaten 80 Euro ab. Wie von ihm von vornherein beabsichtigt, glich er den negativen Saldo auch in der Folgezeit nicht aus. Im Rahmen eines Postident-Verfahrens eröffnete der Kläger ein Privat-Girokonto bei der Postbank AG und erhielt eine Kreditkarte. Mit dieser tätigte er am 13. Februar 2013 eine Zahlung in Höhe von 512,50 Euro und schädigte die Postbank insoweit. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 31. Juli und dem 4. August 2012 entwendete der Kläger zudem aus dem Briefkasten einer Filiale einer Bank mehrere Überweisungsträger, die die Kundin J. K. dort zuvor eingeworfen hatte, fertigte hiervon Kopien und warf die Originale anschließend zurück in den Briefkasten. Sodann veranlasste er am 7. August 2013 mittels einer mit den Kontodaten und der Unterschrift von J. K. versehenen Kopie eines Überweisungsträgers eine Überweisung an sich selbst unter Angabe des falschen Empfängernamens R.-P. in Höhe von 2.759,65 Euro. Nachdem J. K. diese unberechtigte Überweisung bemerkt hatte, gelang es der Bank, ihr den Betrag zurück zu überweisen. Am 5. Februar 2013 reichte der Kläger bei der Kreissparkasse E. einen Überweisungsträger für das dort geführte Konto des H. D. ein, welchen er zuvor mit einer von ihm nachgeahmten Unterschrift der Bevollmächtigten des H. D., der Tochter M. T., versehen hatte. Empfänger der Überweisung in Höhe von 6.800 Euro sollte er selbst unter Nutzung seines Kontos mit dem Alias-Personalien K. P. sein. Die Überweisung unterblieb, da die Bank Verdacht schöpfte. Unter dem 13. Februar 2013 reichte der Kläger einen Überweisungsträger mit einer gefälschten Unterschrift des Kontoinhabers A. R. bei der Kreissparkasse L. über 6.885,96 ein mit dem Ziel, dass ihm dieser Betrag auf das unter dem Namen K. P. auch bei dieser Bank geführten Konto überwiesen wird. Zur Ausführung der Überweisung kam es jedoch nicht, weil den Bankmitarbeitern eine Abweichung der Unterschrift aufgefallen war.
44 
Im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Stuttgart bestritt der Kläger diese Taten und trug vor, er habe weder mit den Eröffnungen der Konten noch mit den Überweisungen bzw. Abhebungen irgendetwas zu tun; er sei unschuldig (Protokoll des Amtsgerichts vom 04.11.2015, Strafakte 104 Ls 91 Ls 4507/13, Bl. 762 f.; Strafurteil Bl. 10). Das Amtsgericht war jedoch nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere der Auswertung der hinsichtlich des Abhebevorgangs am 2. Februar 2013 von der Überwachungskamera angefertigten Lichtbilder und der Analyse der Unterschriften durch eine Sachverständige, von der Täterschaft des Klägers überzeugt. Bei der Strafzumessung nahm das Amtsgericht bei sämtlichen Taten ein gewerbsmäßiges Handeln an, d.h. den Willen, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (Tiedemann, in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, § 263 Rn. 296). Es stellte zu Lasten des Klägers insbesondere darauf ab, dass er zumindest einen Teil der Taten als Bewährungsbrecher aus einer einschlägigen Verurteilung heraus begangen hatte, den Taten eine erhebliche kriminelle Energie zugrunde lag und zum Teil erhebliche Schäden eingetreten waren. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legten sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Landeskriminalamt - Kriminaltechnisches Institut - erstellte unter dem 20. April 2015 ein Behördengutachten. Danach handelt es sich bei der Person auf den Täteraufnahmen am 2. Februar 2013 bei der Bank am ... Platz und bei dem Kläger nach den festgestellten optischen Übereinstimmungen wahrscheinlich um ein und dieselbe Person. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am 29. April 2015 nahmen sowohl der Kläger als auch die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück.
45 
c) Eine weitere Grundlage für die Prognose des Senats ist der Umstand, dass der Kläger bereits vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 24. November 2014 einschlägig vorbestraft war. Nachdem der Kläger in den Jahren 2000 und 2002 wegen Betrugsdelikten zu Geldstrafen verurteilt worden war, intensivierte er ab dem Jahre 2005 nach den Feststellungen des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 25. September 2007 seine „Karriere“ auf dem Gebiet der Vermögenskriminalität in Gestalt des Überweisungsbetrugs. Bei sämtlichen 53 Taten, die der Verurteilung vom 25. September 2007 zugrunde lagen und die sich in einem Zeitraum von etwa einem Jahr ereignet hatten, bejahte das Strafgericht ein gewerbsmäßiges Handeln des Klägers. Obwohl anlässlich einer Durchsuchung am 19. Januar 2007 beim Kläger Zettel mit Notizen sichergestellt worden waren, die Bezüge zu Begünstigten von Überweisungsbetrugstaten aufwiesen (Name, Kontodaten), die später unter dem 25. September 2007 abgeurteilt wurden, sowie Blanko-Überweisungsvordrucke einer Bank, bei der der Kläger kein Konto unterhielt, setzte er noch kurze Zeit danach, nämlich am 25. Januar und im Februar 2007, sein kriminelles Verhalten fort. So erstellte er jeweils mit Datum vom 10. Februar 2007 einen Überweisungsträger zu Lasten des Kontos des K. W. bei der Sparkasse P.-C. und zugunsten des Kontos B. H. bei der Postbank M. über einen Betrag von 7.987,09 Euro sowie einen Überweisungsträger zu Lasten des Kontos D. K. H. bei der Volksbank N. und zugunsten des Kontos des D. B. L. bei der Postbank M. in Höhe von 4.979,99 Euro. Ungeachtet dessen, dass ihm allein schon durch die Hausdurchsuchung bewusst gewesen sein musste, dass die Polizei ihn verdächtigte, bewirkte dies beim Kläger kein Unterlassen weiteren kriminellen Verhaltens. Auch die durch das Amtsgericht Stuttgart am 28. März 2007 angeordnete Untersuchungshaft und die daran anschließende Verbüßung der Strafhaft bis 18. November 2009 beeindruckten den Kläger offensichtlich in keiner Weise. Noch unter Bewährung nach § 57 StGB stehend und in Kenntnis der Inhalts des Duldungsvergleichs vom 21. Juli 2009 wurde der Kläger ab Ende Juli / Anfang August 2012 erneut auf dem Gebiet des Konto-bzw. Überweisungsbetrugs tätig.
46 
d) Es gibt keine Gründe, die den Senat daran hindern würden, für seine Prognose diese strafrechtlichen Verurteilungen zu verwerten. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dahingehend geäußert, die Verurteilung 2014 sei zu Unrecht erfolgt. Seine Fingerabdrücke seien auf einer „Blanko-Überweisung“ gewesen, die er 2009 einem Bekannten gegeben habe. Die Polizei habe aus den Fingerabdrücken geschlossen, dass er es gewesen sei. Das sei aber falsch. Die Klamotten, die auf dem Lichtbild gewesen seien, habe er schon seit Jahren nicht mehr. Man habe Fotos von ihm aus dem Jahre 2005 verwendet. Jeder könne über einen Laptop alte Bilder einspielen. In der Verhandlung im Jahr 2014 sei erst ein Kripo-Beamter vernommen worden. Dieser habe gesagt, er gehöre einer Bande an, die von Stuttgart bis Köln aktiv sei. Er habe gesagt, er habe nichts damit zu tun. Es sei dann ausgehandelt worden, dass er die Berufung zurücknehme und er dafür ins „Freigängerheim“ komme.
47 
Aus den vom Senat beigezogenen Straf- bzw. Strafvollstreckungsakten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt eine Verständigung nach § 257c StPO vorgelegen hätte oder eine sonstige Abrede getroffenen worden wäre. Für den Senat belegen diese Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vielmehr, dass er auch die Zeit in der erneuten Haft bislang nicht genutzt hat, um sich zu seinen Straftaten tatsächlich zu bekennen und sich mit diesen kritisch auseinanderzusetzen. So ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auffällig, dass er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Stuttgart am 4. November 2014 angegeben hatte, er sei im Jahre 2007 zu Unrecht verurteilt worden (Protokoll des Amtsgerichts vom 04.11.2015, Strafakte 104 Ls 91 Ls 4507/13, Bl. 763, 766), obwohl er damals vor dem Landgericht - wenn auch im Wege einer pauschalen Verteidigererklärung - die Taten eingeräumt hatte. Das Landgericht Stuttgart hatte keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass dieses Geständnis nicht der Wahrheit entsprechen würde, da es sich mit den Angaben der vernommenen Zeugen deckte (Strafurteil vom 25.09.2007, Bl. 11), und berücksichtigte dieses Geständnis im Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmildernd (a.a.O., Bl. 12).
48 
Der Heranziehung der Straftaten, die Gegenstand einer älteren Verurteilung sind, steht auch nicht der Gedanke des Verbrauchs entgegen, weil diese Anlass eines früheren Ausweisungsverfahren gewesen sind, das mit einem gerichtlichen Vergleich vom 21. Juli 2009 beendet worden ist und infolge dessen der Kläger drei Jahre nach Haftentlassung wieder in den Besitz der Niederlassungserlaubnis gelangt ist.
49 
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungsgründe bzw. nunmehr Ausweisungsinteressen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und so lange entgegengehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind und die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 <313> und vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114 <121 f.>). Aus der Ableitung dieser Kriterien aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt jedoch, dass die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen haben muss, aufgrund dessen der Ausländer annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten im Rahmen einer Ausweisung nicht entgegengehalten. Zudem muss ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers schützenswert sein (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 39). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers. (Geschäfts-)Grundlage des Vergleichs ist gewesen, dass der damals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger sich drei Jahre lang nach Haftentlassung keine vorsätzliche Straftat zu Schulde kommen lässt. Hieran hat sich der Kläger aber offensichtlich nicht gehalten.
50 
e) Der Kläger ist im Rahmen seines strafrechtlichen Verhaltens stets ideenreich, organisiert und planvoll vorgegangen. Was ihn letztlich zu den Straftaten bewegt hat, hat er nicht offenbart. Es gibt keine erkennbaren tatsächlichen Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die den Schluss nahelegen würden, dass sich trotz immer wieder aufgetretenen Urkundenfälschungen und Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Kontoeröffnungen, Überweisungen oder sonstigen Verfügungen über Konten solches in Zukunft nicht mehr ereignen würde. Der Kläger verfügt nach wie vor nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und in der Vergangenheit haben sich Zeiten von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit abgewechselt (vgl. hierzu auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27.07.2016 vorgelegten Unterlagen). Nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht sondern auch mit Blick auf die persönliche Situation des Klägers lassen sich keine belastbaren stabilisierenden Faktoren erkennen. Er ist bei Begehung der mit Strafbefehl vom 25. Februar 2002 abgeurteilten vier Fälle des Überweisungsbetrugs alleinstehend gewesen. Bei Beginn der Serie von Straftaten, die dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2007 zugrunde liegen, hat bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner heutigen Partnerin und zwei in den Jahren 2003 und 2005 geborenen Töchtern bestanden. Die Straftaten ab Sommer 2012 sind zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der familiären Lebensgemeinschaft eine weitere Tochter angehört hat. Dass seine drei Töchter und Lebenspartnerin der entscheidende Antrieb wären, „künftig nichts mehr anzustellen“ (vgl. seine Angaben in der mündlichen Verhandlung), lässt sich nicht objektivieren.
51 
Der Kläger zeichnet sich bislang vor allem durch eine fehlende Einsicht und Aufarbeitung seines strafrechtlichen Verhaltens aus. Er hat sich mit seinen Straftaten bis heute nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Die gilt insbesondere auch für seine letzte Verurteilung, deren Richtigkeit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten hat. Dies belegt zudem sein Agieren in der Justizvollzugsanstalt. So hat die Justizvollzugsanstalt Ulm am 9. Juli 2015 in einem Vermerk über das Erstgespräch unter anderem festgehalten, der Kläger habe sich eher zurückhaltend und wortkarg verhalten. Zu den Taten befragt, habe er kaum Angaben gemacht. Er streite seine Tatbeteiligung wie bereits vor Gericht ab. Die an ihn gerichteten Fragen habe er kurz und knapp beantwortet, eine kritische Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten habe bislang wohl eher noch nicht stattgefunden. Das weitere Vollzugsverhalten bleibe abzuwarten. Anhaltspunkte für eine psychische Problematik bzw. eine psychologische/psychotherapeutische Indikation wurden nicht festgestellt. In einem Führungsbericht vom 10. November 2015 führte die Justizvollzugsanstalt wiederum aus, zu seinen Taten befragt habe der Kläger im Anamnesegespräch kaum Angaben gemacht. Er streite im Wesentlichen seine Tatbeteiligung wie bereits vor Gericht ab. Aus einer Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 16. Juni 2016, die zum erfolglosen Antrag des Klägers vom 28. Mai 2016 auf Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung erstellt worden ist, heißt es unter anderem, der Kläger sei kein Erstverbüßer und Bewährungsbrecher; eine Einsicht in sein Fehlverhalten sei bei ihm nicht zu erkennen. Aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 1. Februar 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Eine bewährungsweise Entlassung wurde seitens der Justizvollzugsanstalt H. auch für den Antrag des Klägers vom 7. November 2016 auf Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von Zweidritteln der Strafe nicht befürwortet.
52 
Soweit sich der Kläger selbst zu seinem strafrechtlichen Werdegang äußert, sind die Angaben pauschal und blenden die Tragweite der eigenen Verantwortung, Hintergründe und Folgen für die Opfer der Straftaten aus. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, er wolle sich zunächst für alles, was passiert sei, entschuldigen. Er leide selbst schon. Er wolle sich nunmehr um seine Familie kümmern und seinen Kindern ein guter Vater sein. Er bereue seine Taten sehr und merke, wie seine Familie leide. Seine Straftaten seien Dummheiten gewesen. Er wisse auch nicht, wie es dazu gekommen sei. Er hätte nur Leuten helfen wollen. Er sei zwar als Einzeltäter verurteilt worden, tatsächlich hätten aber mehrere gehandelt. Er habe die Taten nicht so richtig begangen, sondern nur anderen Leuten geholfen und das Helfen sei etwas anderes. Mit den Leuten stehe er aktuell nicht in Kontakt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beklagte er vor allem die Situation seiner Töchter, die mit seiner Inhaftierung leben müssten, ohne sich jedoch zu seinem eigenen Fehlverhalten zu bekennen. Dass es dem Kläger an einem kritischen Umgang mit sich selbst mangelt, ist auch daran zu erkennen, dass er den Grund für seine Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Ulm mit einer offenen Vollzugsform in den geschlossenen Vollzugs der Justizvollzugsanstalt H. allein bei anderen sieht.
53 
Auch die Haltung der Staatsanwaltschaft Stuttgart und der Strafvollstreckungskammer anlässlich des Antrags des Klägers auf Aussetzung des Strafrestes nach zwei Drittel verdeutlichen das Fortbestehen der vom Kläger ausgehenden Gefahr. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist diesem Antrag unter Hinweis unter anderem auf die mehrfach einschlägigen Vorstrafen, den Bewährungsbruch und die hohe kriminelle Energie entgegen getreten. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 9. Februar 2017 hat der Kläger erklärt, dies sei seine letzte Straffälligkeit, er habe eine Familie mit drei Kindern, er habe draußen als Lagerfachkraft bei der Firma F. seine Arbeit gemacht. Dort möchte er nach der Haftentlassung wieder arbeiten. Eine konkrete Arbeitszusage habe er nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat dem Protokoll zufolge erläutert, dass nach derzeitiger Einschätzung keine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme, insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen und mehrfachen Vorstrafen und die letzte Haftverbüßung, die ihn nicht davon abgehalten habe, erneut straffällig zu werden. Am 14. Februar 2017 hat der Kläger seinen Antrag auf Aussetzung des Strafrests zurückgenommen.
54 
Die Tatsache, dass der Strafvollzug des Klägers entsprechend den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt H. beanstandungsfrei verläuft, relativiert die Gefahrenprognose nicht. Der Kläger hatte auch in der Vergangenheit immer wieder längere Zeiten - auch in Freiheit - , in denen er nicht aufgefallen, jedoch dann erneut in unverändert kriminelle Verhaltensmuster zurückgefallen ist.
55 
3.) Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen des Klägers und seiner Familie gegenüber. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sind mit Blick auf die in der Vergangenheit geführte und nach Haftentlassung geplante Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft mit den drei deutschen minderjährigen Kindern, für die er auch das Personensorgerecht wahrnimmt, gegeben. Zudem hat der Kläger - im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung - eine Niederlassungserlaubnis besessen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs vom 21. Juli 2009 erfolgte Aufhebung der Ausweisung unter dem 6. Dezember 2012 und Erteilung der Niederlassungserlaubnis unter Hinweis auf § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG führen dazu, dass die Voraussetzungen auch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorliegen. Da die Regelung allein auf den tatsächlichen Besitz der Niederlassungserlaubnis abstellt, kommt es hier nicht darauf an, dass der Kläger noch unter der Geltung der „Bewährungszeit“ des Duldungsvergleichs von drei Jahren ab der Haftentlassung - bis 18. November 2009 war er inhaftiert - ab Ende Juli / Anfang August 2012 erneut einschlägig straffällig geworden und damit die Grundlage und die Intention des Vergleichs letztlich unterlaufen hat. Die Bewertung eines solchen Sachverhalts erfolgt nach der Konzeption des Gesetzes ggfs. im Rahmen der Gesamtabwägung.
56 
4.) Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt die Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich.
57 
§ 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner, sowie - in der seit dem 17. März 2016 geltenden Fassung - die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen, diese unterschreiten oder ihnen entgegenstehen. Insbesondere ist hier der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles signifikant von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe von erheblichem Gewicht - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren. Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 141 ff.; Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10.05.2016 - 18 A 610/14 -, juris Rn. 76 f.). Bei der erforderlichen Gesamtabwägung sind zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung zudem ergänzend die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK hierzu entwickelten Kriterien heranzuziehen (vgl. zu den sog. „Boultif-Üner-Kriterien“ insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 - 46410/99 <Üner> -, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 -; ausführlich auch: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 95 ff. und Mayer, VerwArch 2010, 482 <530 ff.>, m.w.N.)
58 
Hiervon ausgehend ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seit 1990 seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und über einen langjährigen und legalen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Er hat zwar keinen im Bundesgebiet allgemein anerkannten Bildungs- bzw. Berufsabschluss, er ist hier jedoch immer wieder erwerbstätig gewesen und hat nach seinen Angaben nach seiner Haftentlassung Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Er hat Möglichkeiten genutzt, sich Fähigkeiten anzueignen, mit denen bessere berufliche Perspektiven verbunden sein können, wie die Qualifizierung zur Lagerfachkraft im Jahre 2000 oder der Erwerb von Kenntnissen im Bereich Microsoft Excel 2000. Der Kläger spricht - wovon sich der Senat anlässlich der mündlichen Verhandlung hat überzeugen können - ein alltagstaugliches Deutsch.
59 
Von besonderer Bedeutung sind die familiären Bindungen. Der Kläger hat in Deutschland eine Familie gegründet. Wie insbesondere aus seinen Erklärungen in der Berufsverhandlung deutlich geworden ist, ist sein Verhältnis zu seinen drei deutschen Töchter, die den Kindergarten bzw. die weiterführende Schule besuchen, von einer wechselseitig innigen emotionalen Beziehung geprägt. Er nimmt - selbst unter den erschwerten Bedingungen des geschlossenen Vollzugs - aktiv am Leben der Kinder teil und hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere von den musikalischen Talenten der beiden größeren Töchtern näher berichtet. Seine Lebensgefährtin schöpft mit den Kindern die in der Vollzugsanstalt zulässigen Besuche aus. Der Kläger nutzt mit seinen Töchtern zudem mittlerweile das Vater-Kind-Projekt der Justizvollzugsanstalt, welches ihnen ermöglicht, mehr Zeit als bei einem Regelbesuch üblich miteinander zu verbringen. Nicht nur die drei am 16. Dezember 2003, 7. Oktober 2005 und 27. Dezember 2011 geborenen Töchter, die sich aufgrund ihres Alters in unterschiedlichen Entwicklungsstufen befinden, haben ein außerordentlich hohes Interesse daran, dass ihr Vater im Bundegebiet verbleibt; dies gilt mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft gleichermaßen für die Lebensgefährtin und den Kläger selbst. Ihm kommt das Recht und die Aufgabe zu, als Vater für seine Kinder - auch emotional - zu sorgen. Seine Ausweisung - zumal sie zu seiner Trennung von den übrigen Familienmitgliedern führt - ist vor diesem Hintergrund ein erheblicher Eingriff in das auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
60 
Zu Lasten des Klägers ist die Schwere der begangenen Straftaten, deren Aburteilung zum Entstehen des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geführt hat, zu berücksichtigen. Neben der bereits oben festgestellten außerordentlich hohen Wiederholungsgefahr betrügerischer Vermögenskriminalität, fällt auch seine fehlende Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Rechtstreue ins Gewicht. Die Anzahl der Einträge im Zentralregister sprechen für sich.
61 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die öffentlichen Interessen an einer Ausreise im Hinblick auf die drei deutschen Kinder nicht deshalb zurückzutreten, weil dieser keine Gewaltdelikte begangen hat, die sich gegen elementare Rechtsgüter wie Leib und Leben richten, sondern sich seine Verfehlungen primär auf dem Gebiet des Vermögensstrafrechts ereignet haben. Die Gesamtabwägung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes führt hier vielmehr auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Gewichts der familiären Bindungen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.
62 
Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handelt es sich um gewerbsmäßig begangene Betrugsdelikte in erheblicher Anzahl, überwiegend in Gestalt des Überweisungsbetrugs, die teilweise von Urkundenfälschungen begleitet worden sind. Der Kläger ist - wenn auch immer wieder mit „Pausen“ - seit dem Jahre 2001 auf diesem Gebiet „aktiv“. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich aus für sein Leben atypischen Situationen, etwa einer einmalig erlebten finanziellen Bedrängnis, zu solchen Taten hat hinreißen lassen. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass er der geltenden (Strafrechts-)Ordnung ungeachtet seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet einfach keine Bedeutung beimisst, sondern allein so agiert, wie es ihm in den Sinn kommt und hierbei bereit ist, zum eigenen Vorteil und zur Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmequelle anderen Menschen erheblichen finanziellen Schaden zuzufügen. Zu den Konten, die der Kläger „anzapfte“ oder „anzapfen“ wollte, gehören solche von Privatpersonen, von Firmen oder von Vereinen, wobei die Beträge, die in den Überweisungsträgern ausgewiesen waren, durchaus nicht unerheblich waren. Exemplarisch verdeutlichen dies die Taten Nr. 6 und 7, die durch das Amtsgericht Stuttgart unter dem 25. November 2014 abgeurteilt wurden, mit Überweisungsbeträgen von 6.800 Euro bzw. 6.885,96 Euro, und die Taten Nr. 14 und Nr. 38 im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2007, bei denen es um 9.787,97 Euro (zu Lasten eines Vereins) bzw. 45.767,07 Euro (zu Lasten einer Schreinerei) handelte. Die Handlungen des Klägers waren allein bei den Straftaten, die Gegenstand der landgerichtlichen Verurteilung waren, auf ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in Höhe von nahezu 459.000 Euro gerichtet. Bei seinen Taten ging der Kläger unter Benutzung verschiedener falscher Identitäten und unterschiedlicher Konten sehr professionell vor. Eine besondere Brisanz erhält die kriminelle Laufbahn des Klägers auch dadurch, dass er nicht allein und teilweise zudem grenzüberschreitend agiert hat (vgl. hierzu die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2009 unter II.), aber auch insoweit bis heute „keinen reinen Tisch gemacht hat“. Dass bei etlichen Taten eine Schädigung der tatsächlichen Kontoinhaber bzw. der Geldinstitute letztlich vermieden und der Kläger durch die Polizei gefasst werden konnte, beruht allein darauf, dass andere Menschen aufgepasst bzw. interne und externe Kontrollsysteme funktioniert haben. Solche Zufälligkeiten entlasten den Kläger aber nicht. Bezeichnender Weise hat er im Übrigen immer wieder selbst festgestellt, dass Überweisungen durch die Bank nicht ausgeführt worden sind. Das hat ihn aber gerade nicht abgeschreckt. Mit den kriminellen Handlungen fuhr er unverändert fort.
63 
Die vom Kläger ausgehende außerordentlich hohe Wiederholungsgefahr (siehe oben I.2.) von betrügerischen Aktionen im Bereich des bargeldlosen Transfers von Geldern unter Einschaltung einer Bank, auf dessen Funktionieren und korrekte Abwicklung der Einzelne, aber auch letztlich ein Wirtschaftssystem angewiesen sind, rechtfertigt die durch die Ausweisung herbeigeführte Trennung von seinen Familienmitgliedern (zur Bedeutung der Gefahrenprognose im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit siehe Funke-Kaiser, Fragen des novellierten Aufenthaltsrechts, in: Dokumentation, 18. Deutscher Verwaltungsgerichtstag, Hamburg 2016, S. 221, 235).
64 
Die minderjährigen deutschen Töchter des Klägers sind faktisch nicht gezwungen den Kläger zu begleiten, sondern können weiter im Bundesgebiet leben. Da ihre Mutter über einen in der Vergangenheit stets verlängerten und aktuell bis 12. Januar 2019 gültigen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verfügt, ist gewährleistet, dass ein erziehungsberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil im Bundesgebiet verbleibt, weshalb die Kinder nicht das Unionsgebiet als Ganzes verlassen müssen (vgl. zu diesen Aspekten EuGH, Urteil vom 13.09.2016 - C-304/14 - CS, Rn. 24 ff.; u.a. in Anknüpfung an das Urteil vom 08.03.2011 - C-34/09 - Ruiz Zambrano; siehe schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 34). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die gravierende Gefahr neuer Straftaten des Klägers hingenommen werden müsste, weil sein Verbleib für die Kinder bzw. das Kindeswohl von überragender, ggf. existenzieller Bedeutung wäre. Das Leben der Töchter ist durch die Inhaftierung des Klägers davon geprägt, dass sie ihren Vater im Alltag schon seit längerer Zeit nicht um sich haben. Die beiden älteren Töchter haben diese Erfahrungen auch schon zuvor ab dem Jahre 2007 gemacht. Zwar ist die Aufrechterhaltung von familiären Beziehungen und Kontakten bei einem Aufenthalt des Klägers in Angola gegenüber der derzeitigen Situation deutlich erschwert, unmöglich ist dies jedoch auch mit Blick auf das Alter der Töchter nicht. Hinzu kommt, dass durch die Befristung der Wirkungen des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots (siehe nachfolgend II.) und der Möglichkeit für den Kläger, danach zu seinen deutschen Kindern zurückzukehren, die Trennung perspektivisch begrenzt ist. Da der Kläger bis zum Alter von etwa 17 Jahren in Angola gelebt und aktuell auch noch portugiesisch beherrscht, steht zu erwarten, dass er sich dort zurecht finden wird - zumal er im Jahre 2005 im Rahmen der Vorbereitungen auf die Fußball-WM zu Besuch in Angola gewesen ist und seine Partnerin, die im April 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist, ebenfalls aus Angola stammt. Nach dem Vermerk der Justizvollzugsanstalt Ulm vom 9. Juli 2015 zum Erstgespräch mit dem Kläger leben zudem zwei jüngere Schwestern von ihm in Angola.
II.)
65 
Dem Kläger steht die hilfsweise begehrte Verpflichtung des Beklagten, unter Aufhebung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu entscheiden, nicht zu.
66 
1.) Der Kläger hat eine - logisch vorrangige - (hilfsweise) Verpflichtung des Beklagten über die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, nicht beantragt. Für einen solchen Antrag gibt es auch keine Veranlassung. Der Beklagte hat in der angefochtenen Verfügung hierzu keine Entscheidung getroffen; dies ist nicht zu beanstanden.
67 
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Aus den vorstehenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung unter I. ergibt sich jedoch, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Abwehr das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient, fortbesteht und das öffentliche Interesse an der Ausreise schutzwürdige Belange des Ausländers überwiegt. Erweist sich eine Ausweisung als rechtmäßig, ist es nach den hierfür notwendigen Voraussetzungen ausgeschlossen, dass zum gleichen Zeitpunkt, der für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist, Anlass für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu diesem Zeitpunkt bestehen könnte. Würde sich eine Ausweisung hingegen als rechtswidrig erweisen, beispielsweise wegen einer nach Erlass der Verfügung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage, wäre sie mit Wirkung ex tunc aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 21 ff.), so dass ebenfalls kein Raum für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wäre. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass seit der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuordnung der Regelungen zur Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einer eigenständigen, von der Befristung zu trennenden Entscheidung bedarf, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Ausweisung getroffen werden kann (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 15), hatte für die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall kein Grund für eine solche Ermessensentscheidung bestanden. Im Übrigen liegt der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - anders als der Befristung - keine Prognose zugrunde, so dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen hierfür vorliegen müssen.
68 
2.) Die Ausländerbehörde hat bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 19 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 65 f.). Der Senat hält an seiner bislang vertretenen Auffassung, wonach es sich hierbei trotz des Wortlauts um eine gebundene Entscheidung handelt (grundlegend Senatsurteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris), aus Gründen der Rechtseinheit nicht mehr fest.
69 
Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ändert das Erfordernis einer Ermessensentscheidung nichts am behördlichen Prüfprogramm, wie es von diesem im Urteil vom 10. Juli 2012 (1 C 19.11 -, juris Rn. 42) entwickelt worden ist (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 14.02. 2012 - 1 C 7.11 -, juris Rn. 28 f.). Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK, gemessen und ggf. relativiert werden. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23 ff. und - 1 C 3.16 -, Rn. 66).
70 
Das Regierungspräsidium hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen Bl. 17 ff. der Verfügung) das Einreise- und Aufenthaltsverbot anhand einer zweistufigen Prüfung auf fünf Jahre nach Ausreise oder Abschiebung befristet. Das Verwaltungsgericht hat - allerdings unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2015 und damit unter Zugrundelegung der bisherigen Auffassung des Senats zum gebundenen Charakter der Befristungsentscheidung - in seinem Urteil die vom Beklagten festgesetzte Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Blick auf die familiären Belange insoweit aufgehoben, als die Frist in Ziffer 4 des Bescheids vom 30. Januar 2016 drei Jahre und sechs Monate übersteigt. Der Beklagte hat hiergegen kein (Anschluss-) Rechtsmittel eingelegt. Dass diese für den Beklagten verbindliche Länge der Sperrfrist von drei Jahre und sechs Monaten, die unterhalb der Fünf-Jahres-Frist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG liegt, zu Lasten des Klägers im Ergebnis fehlerhaft wäre, ist mit Blick auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit (siehe oben u.a. I. 2.) nicht ersichtlich; es ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, aufgrund der bereits oben unter I. dargestellten familiären Situation und weiterer individueller Belange könnte eine noch kürzere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Raum stehen. Es sind insbesondere auch nach Erlass der Verfügung keine weiteren Änderungen tatsächlicher Art eingetreten, die zu Gunsten des Klägers wirken und Anlass für neue bzw. ergänzende Ermessenserwägungen bei dem Beklagten sein könnten.
71 
Dass der Beklagte das durch eine Abschiebung eintretende Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der Länge gleichlaufend mit den Folgen der Ausweisung im Sinne einer einheitlichen Regelung ausgestaltet hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
72 
Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, einen Antrag auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, wenn sich die Gefährdungssituation günstiger als erwartet entwickeln sollte oder neue persönliche bzw. familiäre Umstände eine andere, günstigere Entscheidung angezeigt erscheinen ließen.
III.)
73 
Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
74 
Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Januar 2016 ist unter Berücksichtigung der Begründung im angefochtenen Bescheid dahingehend auszulegen, dass für den Fall der Entlassung aus der Haft der Kläger aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ausweisung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise innerhalb dieser Frist die Abschiebung nach Angola angedroht wird. Entsprechendes soll gelten, falls - was aber nicht geschehen ist - der Sofortvollzug angeordnet wird. Die Frist von einem Monat ist auszulegen als 31 Tage (BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 44). Für den Fall, dass sich der Kläger bei Bestandskraft der Ausweisung (oder deren sofortiger Vollziehbarkeit) noch in Haft befindet, wird ihm mit Ziffer 2 der Verfügung die Abschiebung ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht, wobei die unterbliebene Fristsetzung nach der Begründung des Bescheids allein auf § 59 Abs. 5 AufenthG beruht.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine Abschiebung nach Angola nicht deshalb unzulässig, weil er im Jahre 1990 unter Berufung auf den drohenden Einsatz als Kindersoldat aus Angola geflohen ist (1.). Soweit dem Kläger, der sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit voraussichtlichem Strafende 31. Dezember 2017 in Strafhaft befindet, die Abschiebung aus der Haft ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wird (§ 59 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), ist dies nicht zu beanstanden; dies steht insbesondere mit der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) - RFRL - in Einklang (2.)
76 
1.) Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Angola unzulässiger Zielstaat einer Abschiebung des Klägers mit der Folge der Einschränkung der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist. Soweit er ausführt, er sei im Alter von 17 Jahren vor der zwangsweisen Einsetzung als Kindersoldat für den damaligen Diktator geflohen und bei einer Rückkehr nach Angola bestehe für ihn eine Gefahr für Leib und Leben, ist damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nicht schlüssig vorgetragen, denn der Kläger hielt sich nach eigenen Angaben etwa 15 Jahre nach seiner Flucht im Jahre 2005 ohne Probleme in Angola auf. Im Übrigen steht bereits der negative Ausgang des Asylverfahrens einer Berufung auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegen (§ 42 AsylG).
77 
2.) Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise entspricht den Bestimmungen des nationalen Aufenthaltsrechts (a). Dass dem Kläger nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise eingeräumt worden ist, steht mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang (b). Dies beruht allerdings nicht auf einer „Opt-Out“-Entscheidung des Gesetzgebers auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL (aa), sondern basiert auf der vom Kläger ausgehenden Gefahr, die auch ein Unterbleiben der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 Abs. 4 RFRL trägt (bb).
78 
a) Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, d.h. unter anderem dann, wenn der Ausländer sich - wie hier - auf richterliche Anordnung in Haft befindet, keiner Setzung einer Ausreisefrist. Nach nationalem Recht dient eine Ausreisefrist dazu, eine Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise vermeiden zu können. Sie bezweckt ferner dem Ausländer zu ermöglichen, seine Lebensverhältnisse in Deutschland abwickeln und ggfs. ein Rechtsschutzverfahren betreiben zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris Rn. 15; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 105, 147 ). Ausgehend hiervon wird § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG als ein - gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - spezieller Fall angesehen, in dem die Setzung einer Ausreisefrist entbehrlich ist, weil im Falle der Abschiebung aus der Haft ohnehin keine freiwillige Ausreise möglich ist (so BayVGH, Beschluss vom 12.12.2016 - 10 C 16.2176 -, juris Rn. 8). Mit der Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden soll, wird der Ausländer in Haftfällen in die Lage versetzt, sich auf das Verlassen des Landes vorzubereiten und ggfs. entsprechende Maßnahmen zu treffen (Hocks, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl., 2016, § 59 AufenthG Rn. 17). Eine solche Konkretisierung des Zeitpunkts der Abschiebung ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt. Zwar beabsichtigt der Beklagte ausweislich des Hinweises in der Verfügung vom 30. Januar 2016, den Kläger zum Zeitpunkt der Haftentlassung auf der Grundlage der Entscheidung nach § 456a StPO abzuschieben. Eine derartige Entscheidung liegt ausweislich der beigezogenen Akten aber bislang nicht vor.
79 
Nach § 456a StPO kann die Strafvollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung oder Sicherung unter anderem dann absehen, wenn der Verurteilte aus dem Geltungsbereich des Gesetzes abgeschoben wird. Die Regelung setzt aber voraus, dass diese Maßnahme, d.h. die Abschiebung, bereits bestandskräftig angedroht worden (Schmitt, in: Meyer/Großner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., 2016, § 456a Rn. 3; Appl, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., 2008, § 456a Rn. 3) oder diese zumindest vollziehbar ist und demnächst durchgeführt wird (Klein, in: Graf, StPO, 2010, § 456a Rn. 3). Wann die Staatsanwaltschaft ggfs. von einer weiteren Vollstreckung absieht, ist im vorliegenden Fall ungewiss.
80 
b) Dass dem Kläger auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt wird, steht im vorliegenden Fall mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang.
81 
Das Ziel der Richtlinie 2008/115 ist - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 2 und 11 ergibt - die Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rücknahmepolitik, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden (EuGH, Urteil vom 05.06.2014 - C-146/14 PPU - Mahdi - Rn. 38). Die Richtlinie ist von ihrem Zweck her sowohl ein Rückkehrinstrument als auch ein Menschen- bzw. Grundrechteinstrument, die den Mitgliedstaaten aber nicht unbedeutende Gestaltungsspielräume belässt (näher Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 136 ff.).
82 
aa) § 59 Abs. 5 AufenthG mit der normativen Folge des Unterbleibens einer Frist zur freiwilligen Ausreise ist nicht bereits deshalb mit Unionsrecht in Einklang zu bringen, weil die Bundesrepublik insoweit vom „Opt-Out“ nach Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch gemacht hätte.
83 
Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. Zwar könnte der Wortlaut „infolge“ durchaus daraufhin deuten, dass auch Rückkehrentscheidungen, die im Verwaltungswege erlassen werden, letztlich aber an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen, unter diese Regelung fallen können (dies jedenfalls für die frühere Ist-Ausweisung nach § 53 AufenthG a.F. annehmend Franßen-de la Cerda, Die Vergemeinschaftung der Rückführungspolitik - das Inkrafttreten der EU-Rückführungsrichtlinie, ZAR 2008, 377, 381; weitergehend Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 164 ff.). Für die Auffassung, dass die 2. Alternative des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL, die auf eine Rückkehrverpflichtung abstellt, die „infolge einer strafrechtlichen Sanktion“ ausgelöst wurde, nur Fälle betrifft, in denen die Rückkehrpflicht unmittelbar aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion als Nebenfolge ausgelöst wird (vgl. näher Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 302 ), sprechen nach der Bedeutung der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte die besseren Gründe.
84 
Die Kommission hat während der Beratungen im Rat stets deutlich gemacht, dass die verschiedenen Stufen „Beendigung des legalen Aufenthalts“ und (deswegen danach) illegaler Aufenthalt zu unterscheiden sind und die Rückführungsrichtlinie nur den letzteren Fall erfasst. Verschiedene Mitgliedstaaten, deren Strafrecht bei Delikten von Ausländern auch den Verlust des Aufenthaltsrechts als Strafe oder Nebenstrafe vorsieht, befürchteten, dass durch die Rückführungsrichtlinie in die ihrer alleinigen Kompetenz obliegenden Angelegenheit des nationalen Strafrechts eingegriffen würde. Obwohl sowohl das Europäische Parlament als auch andere Mitgliedstaaten die Auffassung der Kommission, dass die Beendigung des legalen Aufenthalts - auch mit Mitteln des Strafrechts - schon gar nicht vom Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie erfasst ist, stützten und eine solche Klausel für nicht notwendig erachteten, verlangten diese Länder ausdrücklich eine Optionsregelung. Letztlich ist dem aus Gründen des politischen Pragmatismus entsprochen worden, weil andernfalls die Gefahr des Scheiterns der Richtlinie gedroht hätte (siehe hierzu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016, § 11 Rn. 20 unter Hinweis auf Lutz, The Negotiations on the Return Directive, 2010, unter 2.2.2, S. 32; siehe auch Franßen-de la Cerda, a.a.O., ZAR 2008, 377, 381; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2nd Edition. 2016, Part C VII Art. 2 Rn. 15 f.).
85 
Auch der Umstand, dass erhebliche Bewertungsunsicherheiten (vgl. dazu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG § 59 Rn. 302 ) auftreten würden, wenn man für die 2. Alt des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL eine Verwaltungsentscheidung genügen lassen würde, die allein oder jedenfalls maßgeblich auf eine vorangegangene strafrechtliche Sanktion gestützt wäre (wie etwa die Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund des Bestehens eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer Straftat), spricht für die restriktive Interpretation.
86 
Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. September 2013 (C-297/12 - Filev und Osmani - Rn. 50 f.). Das Urteil beruht - entsprechend den Ausführungen in der Vorlage des Amtsgerichts Laufen vom Juni 2012 zu einer Ausweisungsentscheidung aus dem Jahre 1999 - auf der nicht problematisierten Annahme, dass die Bundesrepublik Deutschland mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I 2258) von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2008/115 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht habe (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2013, a.a.O., Rn. 22, 50 ff.). Mangels entscheidungserheblicher Fragestellung sind aber die Problematik der Wirksamkeit und der Reichweite eines „Opt-Out“ keiner näheren Betrachtung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterzogen worden.
87 
Anlässlich des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 finden sich lediglich Ausführungen in der Gesetzesbegründung dazu, dass bezüglich der Dauer der für ein Einreiseverbot zu bestimmenden Frist explizit von der „Opt-Out“ Möglichkeit Gebrauch gemacht werden solle (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 06.11.2012 - 11 S 2307/11 -, juris Rn. 71). In der Bundestagsdrucksache 17/5470, S. 21 heißt es zu § 11 AufenthG:
88 
„Die in dem neuen Satz 4 vorgesehenen Ausnahmen von der regelmäßigen Höchstfrist von 5 Jahren beruhen auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b - gegenüber verurteilten Straftätern wird der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit eingeschränkt - und Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 (schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung) der Rückführungsrichtlinie. Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinne der Ausnahme erfordert das Zugrunde liegen schwerwiegender Straftaten.“
89 
Selbst wenn man der hier nicht geteilten Auffassung wäre, dass Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Verwaltungsentscheidungen erfassen könnte, ist nicht ersichtlich, dass die Bundesrepublik auch mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 5 AufenthG insoweit (wirksam) von dem „Opt-Out“ Gebrauch gemacht hätte. Diese Regelung gilt in der vorliegenden Fassung seit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I, 1970, 1982) unverändert. Es gibt keine Anhaltspunkte (in einer Gesetzesbegründung), die es erlaubten, ein „Opt-Out“ auch insoweit anzunehmen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 172 ), wenn eine gesetzliche Bestimmung, die vor Inkrafttreten einer Richtlinie bereits gegolten hat, schlicht später beibehalten wird. Ob es aus Gründen der Rechtsklarheit, insbesondere weil die Geltung des Unionsrechts keinen Zweifeln unterliegen darf, sogar geboten sein könnte, dass sich Art und Umfang des „Opt-Out“ aus dem Gesetz selbst ergeben müssen, kann daher hier offen bleiben (vgl. hierzu Lutz, in: Hailbronner/Thym, a.a.O., Art. 2 Rn. 5 f.; siehe zur Frage der Pflicht zur Veröffentlichung des Beschlusses nach Art. 2 Abs. 2 RFRL auch Augustin, Die Rückführungsrichtlinie der Europäischen Union, 2016, S. 179 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - 1 C 17.16 -, juris Rn. 17 zur Frage der Erheblichkeit des Willens, Unionsrecht umzusetzen und anzuwenden).
90 
bb) Aufgrund der vom Kläger im vorliegenden Fall ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung wahrt das in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorgesehene Absehen von einer Frist für die freiwillige Ausreise aber die Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 RFRL.
91 
Die Richtlinie 2018/115 schreibt vor, welches Verfahren von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, und legt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte fest, die dieses Verfahren nacheinander umfasst. So sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie zunächst vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - El Dridi - Rn. 34 f.). Teil dieser Rückkehrentscheidung ist auch die Entscheidung über eine Frist zur freiwilligen Ausreise nach Art. 7 RFRL. Freiwillige Ausreise bedeutet die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist (Art. 3 Nr. 8 RFRL). Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 4 RFRL davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen. Auch mit Blick auf die Frage einer Ausreisefrist muss, wie sich aus den Erwägungsgründen 2, 6, 11 und 24 der Richtlinie 2008/115 sowie ihrem Art. 5 ergibt, gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die nach dieser Richtlinie getroffene Entscheidung im Einzelfall verhältnismäßig sein und die Grundrechte der betreffenden Person gebührend berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 69).
92 
Nach Art. 7 Abs. 4 RFRL darf von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise unter anderem dann abgesehen werden, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Begriff der Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorgesehen ist, setzt jedenfalls voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 60). Wie der Senat mit Beschluss vom 30. August 2016 (11 S 1660/16 - InfAuslR 2016, 421) ausgeführt hat, bedarf es hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einer individuellen Prüfung des Einzelfalls und kann nicht allein aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich der Betreffende in (Straf-)haft befindet (EuGH, Urteil vom 11.06.2015, a.a.O., Rn. 70 ff.; vgl. zur Notwendigkeit der Einzelfallprüfung auch Urteil vom 21.03.2013 - C-522/11 - Mbaye - Rn. 31 f.; Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 7 Rn. 14). Damit stellt der Gerichtshof vor allem sicher, dass die Verhängung (und Vollstreckung) etwa einer Haftstrafe allein wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt nicht dazu führt, dass die zu Gunsten des Ausländers gewährten Garantien der Rückführungsrichtlinie keine Geltung mehr beanspruchen würden (Lutz, in: Hailbronner/Thym, EU Migration and Asylum Law, 2nd Ed., 2016, Part C VII Art. 1 Rn. 25).
93 
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 auch dahin ausgelegt, dass der Rückgriff auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, gar keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, keine erneute Prüfung der Kriterien erfordert, die bereits geprüft wurden, um das Bestehen dieser Gefahr festzustellen (EuGH, Urteil vom 11.06.2015 - C-554/13 - Z.Zh.; I.O. - Rn. 73).
94 
Im vorliegenden Fall ist der Kläger aufgrund betrügerischer Vermögenskriminalität und Urkundenfälschung inhaftiert. Von ihm geht eine außerordentlich hohe Gefahr aus, dass er insoweit erneut straffällig wird. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Bindungen des Klägers und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zurecht die Ausweisung des Klägers verfügt. Die für die Ausweisung maßgeblichen Gründe tragen zugleich die Annahme einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dies erschließt sich aus den Ausführungen oben unter I.
95 
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RFRL, Art. 3 Nr. 4 RFRL allein die Abschiebungsandrohung (vgl. etwa Urteile vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, NVwZ-RR 2012, 492 und vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 -, NVwZ-RR 2012, 412; Beschlüsse vom 30.08.2016 - 11 S 1660/16 -, InfAuslR 2016, 421 und vom 19.12.2012 - 1 S 2303/12 -, InfAuslR 2013, 98; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 307 ) und nicht die Ausweisung (siehe etwa Urteile vom 30.04.2014 - 11 S 244/14 -, juris, vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 -, juris und vom 10.02.2012 - 11 S 1361/11 -, juris; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 292 ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., 2016 § 11 Rn. 15 ff.). Entscheidend ist jedoch, dass die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendende Verfügung - hier die Ausweisung - und die Rückkehrentscheidung - hier die Abschiebungsandrohung - nach Art. 6 Abs. 6 RFRL im Rahmen einer Entscheidung ergehen dürfen. Unionsrechtlich muss lediglich sichergestellt werden, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie sie in Art. 7 Abs. 4 RFRL vorausgesetzt wird, bereits an anderer Stelle unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geprüft worden ist. Dies ist hier im Rahmen der Ausweisung geschehen. Die normative Regelung in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, von einer Fristsetzung abzusehen, ist hier unmittelbare Folge der Ausweisung.
96 
Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass (Grund-)rechte des betroffenen Ausländers eine andere Entscheidung im Rahmen des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderlich machen könnten. Sofern dies (in anderen Fallkonstellationen) ggfs. zu erwägen wäre, kann dies durch die Anwendung des nationalen Rechts gewährleistet werden. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes („bedarf“) ist ersichtlich, dass die Setzung einer Ausreisefrist nicht durch die Norm untersagt ist, sondern vielmehr Raum für (unionsrechtlich) notwendige abweichende Entscheidung lässt (vgl. auch GK-AufenthG, § 59 Rn. 170 ff. ).
IV.)
97 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Soweit die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist, war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, denn es ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen die Abschiebung aus der Haft ohne Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht.
99 
Im Übrigen liegen Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, nicht vor.
100 
Soweit die Revision zugelassen worden ist, gilt folgende
101 
Beschluss vom 29. März 2017
102 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf 10.000 Euro festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25.05.2016 - 11 S 2480/15 -, juris).
103 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

13
cc) Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die beteiligte Behörde vor oder nach der Inhaftierung des Betroffenen eine überprüfbare Rückkehrentscheidung (wie eine Abschiebungsanordnung und eine Androhung) gegen ihn erlassen hat. Zwar hätte es dann nicht (oder nicht mehr) an einer für die Anordnung der Abschiebungshaft erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzung gefehlt; der auf einem Verstoß gegen die Begründungsanforderungen in § 417 Abs. 2 FamFG beruhende Mangel des Haftantrags wird aber nicht bereits dadurch behoben , dass die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft vorliegen oder nach dem Erlass der Haftanordnung eintreten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 - A 8 K 11131/17 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Beklagte der Sache nach die Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel sowie der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, hat keinen Erfolg.
I. Auf seinen am 27.11.2011 in Italien gestellten Asylantrag wurde dem Kläger, einem nach seinen Angaben 1984 geborenen pakistanischen Staatsangehörigen, vom italienischen Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den hernach am 17.02.2014 in Deutschland gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.05.2017 als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff. 2), drohte die Abschiebung nach Italien an und stellte zugleich fest, dass der Kläger nicht nach Pakistan abgeschoben werden darf (Ziff. 3), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Hiergegen erhob der Kläger am 01.06.2017 Eilantrag und Klage. Mit Beschluss vom 03.08.2017 - A 8 K 11139/17 - setzte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des 11. Senats in der Rechtssache Jawo (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, Juris = EuGH-Rs. C-163/17) sowie die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht Eil- und Klageverfahren aus, sondern entsprach dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Italien in Ziff. 3 des Bundesamtsbescheids an. Zur Begründung wurden unter Berufung auf diese EuGH-Vorlage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung dargelegt, weil für anerkannte Flüchtlinge in Italien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (i.V.m. Art. 3 EMRK) oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte.
Auf die Anfragen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf § 37 Abs. 1 AsylG, ob das Asylverfahren vom Bundesamt fortgeführt und das Hauptsacheverfahren für erledigt erklärt wird, gab die Beklagte keine Stellungnahme ab. Der Kläger änderte daraufhin seine Klageanträge; das Verwaltungsgericht entsprach diesen im vollen Umfang und stellte mit Urteil vom 18.12.2017 - A 8 K 11131/17 - fest, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind und hob die Ziffern 2 sowie 4 des Bescheides auf. Hiergegen richten sich die am 10.01.2018 von der Beklagten gestellten Anträge auf Zulassung der Berufung sowie Abweisung der Klage.
II. Die von der Beklagten der Sache nach vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils können nicht zur Berufungszulassung führen. Die Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht Lüneburg (gemeint wohl: Urteil vom 13.12.2016 - 8 A 175/16 -, Juris Rn. 54 f.) der Rechtsauffassung, dass die kombinierte Feststellungs- und Anfechtungsklage des Klägers hätte abgewiesen werden müssen, weil § 37 Abs. 1 AsylG „teleologisch zu reduzieren“ sei. § 37 Abs. 1 AsylG finde nur in einer Konstellation Anwendung, in der dem Eilantrag wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stattgegeben worden sei, insbesondere wegen tatsächlicher Unklarheit über die Gewährung internationalen Schutzes durch den anderen EU-Mitgliedstaat. In einer Konstellation, in der - wie hier - bei Klarheit über die Gewährung internationalen Schutzes dem Eilantrag wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung stattgegeben worden ist, finde § 37 Abs. 1 AsylG hingegen keine Anwendung. Denn in diesem Fall wäre der Asylantrag bei Fortführung des Asylverfahrens erneut zwingend nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzulehnen, was zu einer „Endlosschleife im Verfahren“ führen würde.
Dem folgt der Senat nicht. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass im Hinblick auf den zu klärenden Maßstab bezüglich § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG die Auslösung des § 37 Abs. 1 AsylG durch eine Stattgabe im Eilverfahren aufgrund von Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung auf den ersten Blick sinnwidrig erscheint, weswegen eine Aussetzung von Eil- und Klageverfahren bis zur Entscheidung des EuGH sachdienlicher gewesen sein könnte und im Übrigen nun auch im fortzuführenden Asylverfahren sinnvoll sein kann.
Gegen die geforderte „teleologische Reduktion“ des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG sprechen allerdings durchschlagende Argumente (überzeugend: Broscheit, ZAR 2017, S. 447 ff., m.w.N.). Zunächst lässt der klare und eindeutige Wortlaut schon auslegungstechnisch keine „Reduktion“ zu. Gemäß dieser Norm werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG des Antrags und die Abschiebungsandrohung - eindeutig - unwirksam, „wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht“. Dieses einzige Tatbestandsmerkmal kann nicht „reduziert“, sondern lediglich ergänzt werden etwa um den Zusatz: „Dies gilt nur, wenn die Stattgabe des Eilantrags auch auf Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG beruht“. Nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung ist die Anfügung eines solchen Normzusatzes aber allein Sache des Gesetzgebers. Eine Auslegung durch den Richter gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie den Willen des Gesetzgebers (vgl. bezüglich des am 06.08.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, das in Folge der Neufassung des § 29 AsylG in § 37 AsylG den Begriff „unbeachtlich“ durch „unzulässig“ ersetzte, BT-Drs. 18/8615, S. 19/52 sowie VG Köln, Urteil vom 17.08.2017 - 20 K 2037/17.A -, Juris Rn. 22) scheidet hingegen aus, selbst wenn die Norm gesetzestechnisch „verunglückt“ scheint.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Norm nicht in vollem Umfang als verunglückt angesehen werden muss, weil die beklagte „Endlosschleife im Verfahren“ nicht immer zwingend ist. Hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung entsprochen, müsste das Bundesamt im Rahmen der dann von § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG angeordneten Fortführung des Asylverfahrens den Asylantrag zwar erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 AsylG als unzulässig ablehnen. Im Rahmen der gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgeschriebenen zusätzlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG könnte es dann jedoch - entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts - zu dem Ergebnis kommen, dass ein solches Abschiebungsverbot hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Zielstaates festzustellen ist. Dies hätte zur Folge, dass dem Kläger nach den §§ 25 Abs. 3 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine mindestens einjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte. Die „Endlosschleife im Verfahren“ wäre in diesem Fall wohl regelmäßig durchbrochen. Sie wäre wohl weiter durchbrochen, wenn das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebung in einen anderen Drittstaat androhen würde und die Abschiebung dorthin zulässig ist. Sie wäre schließlich wohl durchbrochen, wollte man der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs folgen, wonach einem im EU-Ausland Anerkannten im systemischen Extremfall in Deutschland erneut die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden kann (vgl. Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, Juris Rn. 16), sodass dann § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs bei Fortführung des Asylverfahrens unanwendbar wäre. Diese Auffassung überzeugt den Senat allerdings nicht, weil die mehrfache Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (hierzu: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, Art. 16a GG Rn. 134 ff.) gemäß der Art. 67 Abs. 2, 70 Satz 1, 78 Abs. 1 und 2 AEUV von vorneherein ausscheiden dürfte, zudem solche Fälle etwa bei Anwendung des „Dublin-Maßstabes“ zu Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK regelmäßig über § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 AufenthG bzw. bei Anwendung des „Normal-Maßstabes“ („sehenden Auges in den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen“) im Einzelfall über § 25 Abs. 5 AufenthG gelöst werden könnten.
Nach dem Beschleunigungszweck des § 37 AsylG ist klar, dass das Bundesamt immer dann das Asylverfahren selbst fortführen und weiterprüfen soll, wenn die angedrohte Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Dieser Normzweck zeigt sich besonders anhand der Regelung des § 37 Abs. 3 AsylG, wonach Absatz 1 der Norm im Falle der bloßen Teilstattgabe nicht greift, d.h. wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung nur in einen von mehreren in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten nicht vollziehbar wird (vgl. Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 37 AsylG Rn. 5 ff.). Diese Rückausnahme des § 37 Abs. 3 AsylG hätte keinen sinnvollen Anwendungsbereich, wollte man die von der Beklagten geforderte „teleologische Reduktion“ von Absatz 1 der Norm vornehmen (zutreffend: VG Trier, Beschluss vom 16.03.2017 - 5 L 1846/17.TR -, Juris Rn. 15.). Eine solche Konstellation ist auch im Falle des Anerkannten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) denkbar, denn gemäß § 35 AsylG könnte auch hier die Abschiebung zusätzlich in einen sonstigen Drittstaat im Sinne von § 27 AsylG angedroht werden.
Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass keine Richtigkeitszweifel am angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen. Da das Bundesamt die durch Stattgabe des Eilantrags mit Beschluss vom 03.08.2017 eingetretene Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG nicht anerkennen und, was aufgrund der Erledigung von Gesetzes wegen nahe gelegen hätte, das Klageverfahren nicht für erledigt erklären wollte, bestand ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Erledigungsfeststellungsklage bzw. ausnahmsweise für die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind. Auch die Aufhebung der Ziffern 2 sowie 4 des Bescheides war in Folge des Wegfalls ihrer Rechtsgrundlagen (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) bzw. der Bundesamtszuständigkeit (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zutreffend. Sollte sich das Bundesamt weiterhin weigern, die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG anzuerkennen, bestünde ausnahmsweise sogar ein Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage, um die gesetzlich angeordnete Fortführung des Asylverfahrens zu erzwingen. Dies alles ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn abweichend vom allgemeinen Verwaltungsprozessrecht mit der Berufungszulassungsmöglichkeit, „wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen“ (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sieht der Gesetzgeber im Asylprozessrecht keinen entsprechenden Zulassungsgrund mehr vor (vgl. § 78 AsylG). Wegen der von der Beklagten vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die hier, wie ausgeführt, im Ergebnis ohnehin nicht vorliegen, darf die Berufung mithin nicht zugelassen werden.
10 
III. Soweit die Beklagte eine Grundsatzrüge erhebt, scheitert die Berufungszulassung daran, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügend begründet wird.
11 
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen und die hierin niedergelegten Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden, dass das Gewicht bzw. die Tragweite einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, Juris und vom 28.05.1997 - A 16 S 1388/97 -, AuAS 1997, 261; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2007 - 15 A 750/07.A -, Juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 28.01.1993 - 13 UZ 2018/92 -, Juris und vom 13.09.2001 - 8 UZ 944/00.A -, InfAuslR 2002, 156; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.01.2013 - A 4 A 25/11 - Juris; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 609 ff.).
12 
Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Denn es wird nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfenen Fragen für das Verwaltungsgericht erheblich waren bzw. warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würden. Die Beklagte sieht folgende Fragen als grundsätzlich klärungsbedürftig an:
13 
„1. Ist eine teleologische Reduktion bei der Auslegung von § 37 AsylG vorzunehmen, weil die Übergangsregelung das Vertrauen der Antragsteller, die ihren Antrag vor Ablauf der am 20.07.2015 verstrichenen Umsetzungsfrist gestellt haben, lediglich dahingehend davor schützt, von Rechtsnachteilen durch die Umsetzung der neuen Richtlinie verschont zu bleiben?
14 
2. Ist es mit Art. 16a Abs. 2 und 4 GG (und der Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93) vereinbar, die Anwendung der nationalen Drittstaatenregelung aus dem Jahr 1993, die sich auch auf mögliche weitere Abschiebungsverbote, die von der normativen Vergewisserung erfasst sind, erstreckt, von der - lediglich an Zweifeln anknüpfenden - Entscheidung des Verwaltungsrichters im Eilverfahren abhängig zu machen? Ist eine solche, allein an Zweifeln des Verwaltungsrichters anknüpfende Entscheidung im Eilverfahren auch möglich, obwohl das Unionsrecht dies nicht fordert?
15 
3. Ist es mit Unionsrecht vereinbar, dass eine Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach summarischer Prüfung und stattgebender Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren in Anwendung der Vorschrift des § 37 Abs.1 AsylG die Unwirksamkeit einer solchen Entscheidung kraft Gesetzes eintritt, bzw. vom Gericht aufgehoben werden kann?
16 
4. Ist eine gesetzliche Regelung wie die des § 37 Abs. 1 AsylG mit dem in Art. 16a Abs. 2 GG geäußerten Willen des Gesetzgebers vereinbar?“
17 
Die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen ist von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Für das Verwaltungsgericht waren allein die Fragen entscheidungserheblich, ob dem Kläger ein Anspruch zusteht, durch Urteil festgestellt zu bekommen, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziff. 1 des Bundesamtsbescheids vom 19.05.2017 sowie die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids unwirksam sind, und ob er in Folge einen Anspruch auf Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides hat. Die Zulässigkeit dieser Anträge liegt auf der Hand, nachdem sich die Beklagte weigerte, nach Stattgabe im Eilverfahren gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG das Asylverfahren des Klägers fortzuführen. Die Begründetheit dieser Anträge ergibt sich, wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, unmittelbar aus dem Gesetz, d.h. aus den §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 3 Satz 1, 75 Nr. 12 AsylG. Hierzu bedarf es keiner Beantwortung der von der Beklagten aufgeworfenen Fragen.
18 
Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zielen im Wesentlichen auf die Frage, ob Unions- oder Verfassungsrecht dem Gesetzgeber im Falle der Eilrechtsstattgabe wegen Rechtmäßigkeitszweifeln bezüglich der Abschiebungsandrohung und nicht zumindest auch der Unzulässigkeit des Asylantrags eine Norm wie § 37 Abs. 1 AsylG „zu Lasten des Bundesamtes“ verbietet. Soweit die Beklagte Unionsrechtsverstöße rügt, spezifiziert sie diese nicht weiter. Soweit sie sich auf Art. 16a GG beruft, wird nicht hinreichend erläutert, inwieweit das verfassungsrechtlich geregelte Asylrecht eine Verfahrensnorm wie § 37 Abs. 1 AsylG sperren könnte. Dass der Senat im Falle einer Zulassung der Berufung Anlass hätte, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof oder nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsrecht vorzulegen, wird aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend deutlich und drängt sich auch sonst nicht auf.
19 
IV. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG; damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
20 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 27. September 2013 - 13a F 40/13 - sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 - 15 UF 165/13 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. Januar 2014 - 15 UF 165/13 - wird aufgehoben und die Sache an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die Gerichte die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von § 1353 Abs. 1 in Verbindung mit § 242 BGB dazu verpflichtet haben, als Mutter eines Kindes dessen vormals rechtlichem Vater ("Scheinvater") nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung Auskunft über die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters zu erteilen, damit der Scheinvater gegen den leiblichen Vater den Unterhaltsregressanspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB durchsetzen kann.

I.

2

Die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1599 ff. BGB) führt zu deren rückwirkender Beseitigung. Ebenfalls rückwirkend entfallen damit die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den rechtlichen Vater. In dem Umfang, in dem dieser bis dahin tatsächlich Unterhalt geleistet hat, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den ehemals rechtlichen Vater über (§ 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB). Einen Unterhaltsregressanspruch des Scheinvaters kennt das Bürgerliche Gesetzbuch bereits seit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder von 1969 (§ 1615b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB a.F.).

3

Zur Geltendmachung des Regressanspruchs nach § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB ist der Scheinvater jedoch auf die Kenntnis der Person des leiblichen Vaters angewiesen. Fehlt ihm diese Kenntnis, stellt sich die Frage, ob er von der Mutter Auskunft darüber verlangen kann, wer als mutmaßlich leiblicher Vater in Betracht kommt. Ein solcher Anspruch ist nicht ausdrücklich geregelt.

4

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 9. November 2011 (BGHZ 191, 259 ff.) dem Scheinvater einen gemäß § 242 BGB auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsanspruch zuerkannt. Das durch die Auskunftspflicht berührte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter wiege in Fällen, in denen sie den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst habe, regelmäßig nicht schwerer als der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz. In einem Beschluss vom 20. Februar 2013 (BGHZ 196, 207 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die mit dem Scheinvater verheiratete Mutter nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Auskunft verpflichtet sein könne. In einem weiteren Beschluss hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass der Auskunftsanspruch stets die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraussetze und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter sowie der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.).

II.

5

Die damals zwanzigjährige Beschwerdeführerin führte mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsteller) - dem späteren Scheinvater - eine Beziehung, während derer sie schwanger wurde. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits ein anderes wenige Monate altes Kind. Vor der Geburt dieses ersten Kindes hatten die Beschwerdeführerin und der Antragsteller bereits eine sexuelle Beziehung unterhalten, der das erste Kind aber nicht entstammt. Nachdem die Beschwerdeführerin und der Antragsteller infolge der zweiten Schwangerschaft geheiratet hatten, wurde die zweite Tochter der Beschwerdeführerin Anfang Oktober 1991 ehelich geboren, so dass der Antragsteller nach § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Vater dieses Kindes wurde. Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber dem Antragsteller nicht, dass auch eine andere Person als Erzeuger des Kindes in Betracht kam, behauptete aber auch nicht ausdrücklich, dass der Antragsteller der leibliche Vater sei. Im Jahr 1994 eröffnete die Beschwerdeführerin dem Antragsteller in einem Brief die Möglichkeit, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte. Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden. Der Antragsteller beantragte das alleinige Sorgerecht für die Tochter. Daraufhin lebte das Kind jedenfalls zeitweise bei ihm. Sowohl der Antragsteller als auch die Beschwerdeführerin zahlten zeitweise Kindesunterhalt.

6

Im Jahr 2010 focht der Antragsteller erfolgreich die Vaterschaft an. Im Oktober 2012 forderte er die Beschwerdeführerin zwecks Durchsetzung seines Unterhaltsregressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB auf mitzuteilen, wer der mutmaßlich leibliche Vater ihrer Tochter ist. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Auskunft. Daraufhin nahm der Antragsteller die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren auf Auskunft in Anspruch.

III.

7

1. Das Amtsgericht verpflichtete die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Beschluss, dem Antragsteller Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu geben. Der Anspruch folge aus § 1353 Abs. 1 in Verbindung mit § 242 BGB. Die für eine Auskunftsverpflichtung geforderte Sonderrechtsverbindung ergebe sich aus der Ehe der Beteiligten. Das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin sei nicht vorrangig, da sie den Antragsteller, der bei Eingehung der Ehe davon ausgegangen sei, der Vater des Kindes zu sein, nicht darüber aufgeklärt habe, dass nicht er allein als biologischer Vater in Betracht komme. Nur sie habe über das Wissen verfügt, dass sie innerhalb der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt habe. Der Auskunftsanspruch sei weder verjährt noch verwirkt.

8

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsfragen zu der aus § 242 BGB hergeleiteten Auskunftspflicht der Kindesmutter gegenüber dem Scheinvater seien durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 (BGHZ 191, 259) grundsätzlich geklärt. Im Beschluss vom 20. Februar 2013 (BGHZ 196, 207) habe der Bundesgerichtshof auch die Auskunftspflicht der - wie hier - geschiedenen Mutter nach der Anfechtung der ehelichen Vaterschaft gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bejaht.

9

Der Einwand, das dem Auskunftsanspruch vorausgegangene Vaterschaftsanfechtungsverfahren sei verjährt beziehungsweise verwirkt gewesen, sei angesichts der rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft unerheblich. Der weitere Einwand, auch der Regressanspruch gegen den biologischen Vater sei verjährt und verwirkt, stehe weder dem Rechtsschutzbedürfnis noch dem Auskunftsanspruch in der Sache entgegen.

10

Es könne dahinstehen, ob die Heirat vorwiegend auf Betreiben des Antragstellers oder der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Denn es sei ohne weiteres davon auszugehen, dass ersterer, wie er dargelegt habe, die Ehe nicht geschlossen hätte, wenn er Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt hätte, die bei ihm unstreitig frühestens 1994 aufgekommen sein könnten. Unerheblich sei insoweit auch, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit selbst davon ausgegangen sei, der Antragsteller sei der Vater. Weil sie in der Empfängniszeit Verkehr mit einem anderen Mann gehabt habe, habe sie über ein Wissen verfügt, das ihre behauptete Sicherheit über die Vaterschaft des Antragstellers nicht gerechtfertigt habe.

11

Die Auskunftserteilung sei der Beschwerdeführerin zumutbar und die diesbezügliche Verpflichtung verletze nicht ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dieses wiege auch in Fällen einer Eheschließung während der Schwangerschaft nicht stärker als der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon die von der Mutter veranlasste Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses in nichtehelichen Beziehungen ihr Persönlichkeitsrecht zurücktreten lasse.

12

Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters berühre zwar das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasse und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehörten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbare. "Ein solcher Eingriff" liege hier jedoch nicht vor. Aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den Antragsteller stehe ohnehin fest, dass die Beschwerdeführerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe. Es gehe also nur noch um die Frage, wer als Vater in Betracht komme. Bei der gebotenen Interessenabwägung der beiderseitigen Rechte sei zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin durch das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz begrenzt sei. Ohne eine Auskunft der Beschwerdeführerin zu der Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt habe, könne der Antragsteller den Anspruch auf Unterhaltsregress nicht durchsetzen.

IV.

13

Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

14

Sie habe zur Zeit der Zeugung des Kindes entsprechend dem Wunsch des Antragstellers mit diesem lediglich eine lockere Beziehung geführt, während derer sie lediglich einmal Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann gehabt, dies aber bei Feststellung der Schwangerschaft bereits wieder vergessen habe. Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers seien bei ihr erst aufgrund des Aussehens des Kindes aufgekommen, als dieses größer geworden sei. Sie habe jedoch niemals behauptet, dass nur der Antragsteller als Vater in Betracht gekommen sei und sie in der Empfängniszeit keinen anderen Sexualpartner gehabt habe. Dem Antragsteller sei es wichtig gewesen, "sich die Rechte an dem Kind zu sichern", weshalb er auch die Beschwerdeführerin aus freien Stücken geheiratet habe. Die Heiratspläne seien von ihm ausgegangen und von seinen Eltern forciert worden. Die Vaterschaft habe er erst angefochten, nachdem die Tochter ihn gebeten habe, für einen Antrag auf Ausbildungsförderung (BAföG) seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Bereits 1994 habe die Beschwerdeführerin dem Antragsteller jedoch in einem Brief die Möglichkeit eröffnet, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte.

15

Obwohl damit das Anfechtungsrecht verjährt beziehungsweise verwirkt gewesen sei, habe das Vaterschaftsanfechtungsverfahren Erfolg gehabt, weil das anwaltlich nicht vertretene Kind dem Antrag letztlich nicht entgegengetreten sei. Auch der Regressanspruch sei wegen der bereits bei der Scheidung bestehenden Kenntnis der Möglichkeit, nicht der biologische Vater zu sein, verjährt und wegen des Verhaltens des Antragstellers verwirkt.

16

Die Verpflichtung zur Auskunft stelle einen Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin dar. Der Antragsteller sei damals 27 Jahre alt gewesen, sei um einiges lebenserfahrener gewesen als die damals zwanzigjährige Beschwerdeführerin und habe gewusst, dass sie bereits ein Kind von einem anderen Mann gehabt habe. Sie habe ihn vor der Geburt nicht aufgefordert, ihn zu heiraten oder die Vaterschaft anzuerkennen. Beiden sei nach Feststellung der Schwangerschaft klar gewesen, dass er als Vater in Betracht komme. Da sie ihn nicht durch falsche Angaben zur Heirat veranlasst und zu diesem Zeitpunkt selbst keine Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers gehabt habe, begegne die Verpflichtung zur Auskunft erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei ihr nicht zuzumuten, durch Angaben zur Person des mutmaßlichen Vaters an der Beseitigung der dem Antragsteller entstandenen Nachteile mitzuwirken, zumal er diese bewusst in Kauf genommen habe, da er trotz des Wissens, wahrscheinlich nicht der Vater des Kindes zu sein, sowohl das Sorgerechtsverfahren angestrengt als auch Unterhaltsleistungen erbracht habe. Angesichts des Nichtbestehens einer Ehe, sondern einer nur lockeren Beziehung mit der Beschwerdeführerin und mangels entsprechender Aussagen ihrerseits, habe der Antragsteller auch nicht davon ausgehen dürfen, dass sie keine weiteren sexuellen Kontakte gehabt habe. Es sei ihm unbenommen gewesen, vor der Heirat eine Aufklärung über seine Vaterschaft herbeizuführen oder die Eingehung der Ehe beziehungsweise eine Anerkennung der Vaterschaft von der Feststellung seiner biologischen Vaterschaft abhängig zu machen. Die Verpflichtung zur Auskunft über sexuelle Beziehungen aus einer Zeit, in der die Beschwerdeführerin mit dem Antragsteller weder verheiratet gewesen sei noch mit ihm in einer festen Beziehung gelebt habe, stelle einen Eingriff in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung dar.

17

Sollte ein Eingriff in diesen unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin zu verneinen sein, hätte zumindest die bei zulässigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht gebotene Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müssen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei nicht verhältnismäßig. Dieses wiege in der vorliegenden Situation, da die Beschwerdeführerin den Antragsteller nicht zur Eingehung der Ehe veranlasst habe, stärker als der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses.

V.

18

Zum Verfahren haben der Bundesgerichtshof, der Deutsche Familiengerichtstag, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht sowie der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht Stellung genommen. Der Antragsteller verteidigt in der Erwiderung auf die Verfassungsbeschwerde die angegriffenen Entscheidungen. Die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens sind beigezogen worden und liegen vor.

19

1. Der Bundesgerichtshof weist in seiner Stellungnahme insbesondere auf seine beiden in der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts zitierten Entscheidungen hin (BGHZ 191, 259; 196, 207).

20

2. Der Deutsche Familiengerichtstag sowie der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht messen der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten bei. Die angegriffenen Entscheidungen hätten die Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin in ausreichender Weise einbezogen und abgewogen. Der Deutsche Familiengerichtstag ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung verletze nicht das Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin, weil es dieser aufgrund der Rechte des Kindes verwehrt sei, diesem gegenüber den Namen des mutmaßlich leiblichen Vaters dauerhaft geheim zu halten. Bei einem ohnehin schon offenbar gewordenen Mehrverkehr stelle es keinen unverhältnismäßigen Eingriff dar, dem bisherigen rechtlichen Vater die gleichen Informationen zu geben.

21

3. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Fachgerichte hätten nicht die gebotene Abwägung der widerstreitenden Grundrechte im Einzelfall vorgenommen. Außerdem stelle die Nennung des konkreten Namens nicht "nur" eine geringfügige Mehrbelastung der Beschwerdeführerin dar, nachdem ohnehin schon feststehe, dass der Antragsteller nicht der Vater des Kindes sei. Die Preisgabe der Information, wen sich die Beschwerdeführerin als Sexualpartner ausgesucht habe, sei ein empfindlicher Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der höchstrichterlich bereits entschiedenen Konstellation, in der die Mutter die zur rechtlichen Vaterschaft führende Vaterschaftsanerkennung aktiv herbeigeführt habe. Die Gerichte hätten unberücksichtigt gelassen, dass das Kind im vorliegenden Fall vor der Ehe gezeugt worden sei und damit aus einer Zeit stamme, als das Vertrauen des Antragstellers, allein als Kindesvater in Betracht zu kommen, nicht ohne weiteres gerechtfertigt gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin gegenüber dem Antragsteller schon früh Zweifel an dessen Vaterschaft geäußert habe, habe sich der Antragsteller sehenden Auges in eine mögliche Regresssituation begeben. Das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz müsse zurücktreten, da er sich nach der Scheidung sogar noch aktiv um das Sorgerecht bemüht und er mit der Tochter emotional verbunden in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe. Rechtsvergleichend betrachtet sei der Scheinvaterregress ohnehin kein in Europa allgemein konsentierter Wert mehr.

B.

22

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

23

Die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von § 1353 Abs. 1 in Verbindung mit § 242 BGB, ihrem früheren Ehemann und vormaligen rechtlichen Vater ihres Kindes zur Durchsetzung seines Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, ist verfassungswidrig.

24

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil sie die Tragweite der Grundrechte der Beschwerdeführerin verkennen. Die Zivilgerichte haben im Ausgangsverfahren den grundrechtlichen Einfluss unzutreffend eingeschätzt, worauf die angegriffenen Entscheidungen beruhen (I.).

25

Unabhängig von den Umständen des vorliegenden Falls überschreitet die trotz Fehlens einer eindeutigen Grundlage im geschriebenen Recht richterlich herbeigeführte Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung zudem die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, was die Beschwerdeführerin ebenfalls in ihren Rechten verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) (II.).

I.

26

Die Beschwerdeführerin ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falls in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Gerichte haben die Bedeutung, die diesem Grundrecht hier zukommt, unzutreffend eingeschätzt (1.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie dem Grundrecht der Beschwerdeführerin bei der Abwägung mit dem entgegenstehenden Interesse ihres früheren Ehemannes an der Durchsetzung seines Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB das verfassungsrechtlich gebotene Gewicht beigemessen hätten (2.).

27

1. Die Gerichte haben die Bedeutung, die dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin zukommt, unzutreffend eingeschätzt.

28

a) Die Beschwerdeführerin erleidet durch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch die Verpflichtung, über die Person des mutmaßlichen leiblichen Vaters Auskunft zu erteilen, wird sie gezwungen, eine geschlechtliche Beziehung zu einem bestimmten Mann oder zu mehreren bestimmten Männern preiszugeben. Damit muss sie intimste Vorgänge ihres Privatlebens offenbaren. Für die meisten Menschen dürfte es wenige Vorgänge von größerer Intimität geben, deren Geheimhaltung ihnen um ihrer persönlichen Integrität willen wichtiger wäre als ihre geschlechtlichen Beziehungen.

29

Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre der Einzelnen auch Aspekte des Geschlechtslebens und das Interesse, diese nicht offenbaren zu müssen. Der Schutz der Privat- und Intimsphäre umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, insbesondere weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es gerade auch im Bereich der Sexualität der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wäre die sexuelle Entfaltung erheblich beeinträchtigt, obwohl es sich um grundrechtlich geschützte Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerfGE 101, 361 <382> m.w.N.). Mit dem Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre spezifisch geschützt ist das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner nicht offenbaren zu müssen, sondern selbst darüber befinden zu können, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird (vgl. BVerfGE 117, 202 <233> m.w.N.).

30

b) Dem haben die Gerichte hier im Ansatz zutreffend das Interesse des Scheinvaters an der Durchsetzung seines einfachrechtlichen Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB gegenübergestellt. Obwohl das Interesse, selbst darüber zu befinden, ob und wem Einblick in das Geschlechtsleben gewährt wird, verfassungsrechtlich schwer wiegt, mag das Geheimhaltungsinteresse einer Mutter gegenüber dem finanziellen Regressinteresse eines Scheinvaters in bestimmten Konstellationen etwa wegen ihres früheren Verhaltens weniger schutzwürdig sein (vgl. für den Fall, dass der Scheinvater von der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst worden war BGHZ 191, 259 ff.; s. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 201/13 -, FamRZ 2014, S. 1440 ff.). So mag insbesondere in solchen Konstellationen, in denen die Mutter aufgrund ihres Verhaltens dem Scheinvater wegen seiner dem Scheinkind erbrachten Leistungen nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig ist (vgl. BGHZ 196, 207 ff. m.w.N.), ihr auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Hinblick auf den Regressanspruch aus § 1607 Abs. 3 BGB verfassungsrechtlich zumutbar sein. Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater zur Durchsetzung seines Regressanspruchs auch gegen ihren Willen Auskunft über die Person des Vaters zu erteilen, ist darum verfassungsrechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen.

31

c) Im vorliegenden Fall haben die Gerichte jedoch die Bedeutung des Rechts der Beschwerdeführerin, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie Einblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gibt, unzutreffend eingeschätzt.

32

Das Amtsgericht hat dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin allein deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil die Beschwerdeführerin den Antragsteller, der bei Eingehung der Ehe davon ausgegangen sei, der leibliche Vater des Kindes zu sein, nicht darüber aufgeklärt habe, dass nicht er allein als biologischer Vater in Betracht komme. Damit hat es den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gebotenen Schutz der Beschwerdeführerin unzulässig verkürzt und hat es versäumt, deren Interesse, den Namen des mutmaßlichen Vaters nicht nennen zu müssen, anhand der konkreten Umstände des Falls gegen das finanzielle Regressinteresse des Antragstellers abzuwägen.

33

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht zwar festgestellt, dass die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes zu geben, deren Persönlichkeitsrecht berührt. Gleichwohl setzt sich auch das Oberlandesgericht im Anschluss aus unzutreffenden Erwägungen mit der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr auseinander und wägt deren Grundrecht damit nicht weiter mit den finanziellen Interessen des Antragstellers ab. So stellt das Gericht zunächst zwar zutreffend fest, das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die Befugnisse des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Es nimmt dann aber an, "ein solcher Eingriff" liege hier nicht vor, weil aufgrund der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung feststehe, dass die Beschwerdeführerin in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann geschlechtlich verkehrt habe; es gehe also "nur" noch um die Frage, wer als Vater in Betracht komme. Damit verkennt das Gericht, dass zur verfassungsrechtlich geschützten Intimsphäre der Mutter gerade auch die Frage gehört, mit welchem Partner oder welchen Partnern sie eine geschlechtliche Beziehung eingegangen ist. Die Offenbarung und Nennung von Partnern sexueller Kontakte ist mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Frau oftmals sogar noch von größerer Brisanz als der Umstand, dass es überhaupt zur außerehelichen Zeugung eines Kindes gekommen ist. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht spezifisch geschützte Recht der Beschwerdeführerin, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen, war mit der Offenlegung des Mehrverkehrs nicht verbraucht und hätte bei der von den Gerichten vorzunehmenden Interessenabwägung weiter Berücksichtigung finden müssen.

34

2. Die Entscheidungen beruhen auf der Verkennung der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil die Gerichte gerade infolge dieser Verkennung die für und gegen die Schutzwürdigkeit der Beteiligten sprechenden konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht näher gewürdigt und nicht in die Entscheidung eingestellt haben. Insbesondere haben die Gerichte unberücksichtigt gelassen, dass das Kind vor der Ehe gezeugt wurde und damit aus einer Zeit stammt, in der ein Vertrauen des Antragstellers, allein als Kindesvater in Betracht zu kommen, angesichts der Umstände des vorliegenden Falls nicht ohne weiteres begründet war. In diesem Zusammenhang ist auch die Beschreibung der Qualität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Antragsteller zur Empfängniszeit von Bedeutung, welche die Beschwerdeführerin lediglich als "locker" bezeichnet hat und zu der die Gerichte keine weiteren Feststellungen getroffen haben. Die Gerichte sind auch nicht näher darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin - vom Antragsteller unwidersprochen - dargelegt hat, dem Antragsteller gegenüber nie behauptet zu haben, das Kind könne nur von ihm abstammen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller nach der Scheidung im Jahr 1995 das Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter für sich erstritten hat, obwohl die Beschwerdeführerin ihm bereits 1994 in einem Brief die Möglichkeit eröffnet hatte, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte, wurde nicht gewürdigt. Möglicherweise wäre auch der vom Oberlandesgericht als nicht klärungsbedürftig angesehenen Frage Bedeutung beizumessen gewesen, ob die Darlegung der Beschwerdeführerin zutrifft, dass nicht sie den Antragsteller zur Eheschließung veranlasst und so in die rechtliche Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB gedrängt habe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung dieser Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären.

II.

35

Die gerichtliche Verpflichtung der Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet unabhängig von den konkreten Umständen des vorliegenden Falls die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt. Die Beschwerdeführerin ist dadurch in ihren Grundrechten verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).

36

Auf die Generalklausel des § 242 BGB lässt sich ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter, diesem zur Durchsetzung seines gegen den leiblichen Vater des Kindes gerichteten Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 BGB Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters zu erteilen, nicht stützen. Dafür fehlen nähere Anknüpfungspunkte im einfachen Recht. Dieser bedürfte es aber, weil die Auskunftsverpflichtung auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht der Mutter erheblich beeinträchtigt (s.o., I.1.a), ohne dass auf der anderen Seite die zivilgerichtliche Stärkung des vom Gesetzgeber schwach ausgestalteten Regressanspruchs des Scheinvaters verfassungsrechtlich geboten wäre (sogleich unter 3.a).

37

1. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist nicht ausdrücklich geregelt, obgleich das Gesetz mit § 1605 BGB eine Auskunftsregelung zur Durchsetzung unterhaltsrechtlicher Ansprüche kennt. Diese Vorschrift ist hier jedoch nicht anwendbar. § 1605 BGB bestimmt, dass Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet sind, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater Auskunft über geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner zu erteilen, wenn dies zur Feststellung einer Unterhaltsregressverpflichtung erforderlich ist, ist dort hingegen nicht geregelt (vgl. BGHZ 191, 259 <265 f. Rn. 18>).

38

Die Zivilgerichte leiten den geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ab (s.o., A.I.). Sie stützen sich dabei auf die ursprünglich zu anderen Rechtsverhältnissen begründete ständige Rechtsprechung, nach der Treu und Glauben grundsätzlich gebieten, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGHZ 191, 259 <266 Rn. 20> m.w.N.).

39

2. a) Gegen die gerichtliche Begründung von Auskunftsansprüchen in Sonderverbindungen aufgrund der Generalklausel des § 242 BGB ist verfassungsrechtlich im Grundsatz nichts einzuwenden. Schöpferische Rechtsfindung durch gerichtliche Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung ist praktisch unentbehrlich und wird vom Bundesverfassungsgericht seit jeher anerkannt (vgl. BVerfGE 34, 269 <287 f.>; 49, 304 <318>; 65, 182 <190 f.>; 71, 354 <362>; 128, 193 <210>; 132, 99 <127 Rn. 74>). Dass der Gesetzgeber den Zivilgerichten mit den Generalklauseln des Privatrechts besonders weite Möglichkeiten der Rechtsfortbildung verschafft, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bieten die privatrechtlichen Generalklauseln den Zivilgerichten nicht zuletzt die Möglichkeit, die Schutzgebote der Grundrechte zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 169 <178>; stRspr) und so die gesetzgeberische Erfüllung grundrechtlicher Schutzaufträge zu ergänzen; die Zivilgerichte verhelfen den Grundrechten so in einem Maße zur praktischen Wirkung, das zu leisten der Gesetzgeber im Hinblick auf die unübersehbare Vielfalt möglicher Fallgestaltungen (vgl. BVerfGE 102, 347 <361>) allein kaum in der Lage wäre (vgl. hierzu insbesondere Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 132, 232; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 324 f.; Herzog/Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 20 VI Rn. 90 ; Michael/Morlok, Grundrechte, 4. Aufl. 2014, Rn. 571 f.).

40

b) Die gerichtliche Rechtsfortbildung stößt jedoch an verfassungsrechtliche Grenzen. Solche ergeben sich auch aus den Grundrechten. Sie müssen von Fall zu Fall bestimmt werden und kommen auch bei richterlicher Rechtsfortbildung aufgrund von Generalklauseln des Privatrechts zum Tragen.

41

Soweit die vom Gericht im Wege der Rechtsfortbildung gewählte Lösung dazu dient, der Verfassung, insbesondere verfassungsmäßigen Rechten des Einzelnen, zum Durchbruch zu verhelfen, sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung weiter, da insoweit eine auch den Gesetzgeber treffende Vorgabe der höherrangigen Verfassung konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 34, 269 <284 ff., 291>; 65, 182 <194 f.>; 122, 248 <286> - abw. M.). Umgekehrt sind die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung demgemäß bei einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Einzelnen enger gesteckt (vgl. BVerfGE 65, 182 <194 f.>; 71, 354 <362 f.>; 122, 248 <286, 301> - abw. M.); die Rechtsfindung muss sich umso stärker auf die Umsetzung bereits bestehender Vorgaben des einfachen Gesetzesrechts beschränken, je schwerer die beeinträchtigte Rechtsposition auch verfassungsrechtlich wiegt.

42

Bei der gerichtlichen Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten, in denen überwiegend Interessenkonflikte zwischen Privaten zu lösen sind, trifft regelmäßig die Beeinträchtigung einer Rechtsposition auf der einen Seite mit der Förderung einer Rechtsposition auf der anderen Seite zusammen. Belastet ein Zivilgericht eine Person etwa mit einer im Wege der Rechtsfortbildung begründeten Pflicht, so erfolgt dies zumeist, um die Rechtsposition einer anderen Person zu stärken. Je schwerer der verfassungsrechtliche Gehalt der gestärkten Position wiegt, umso klarer ist eine entsprechende Lösung dem Gericht wie dem Gesetzgeber durch die Verfassung vorgezeichnet und umso weiter kann die Befugnis der Gerichte reichen, diese Position im Wege der Rechtsfortbildung - auch unter Belastung einer gegenläufigen, aber schwächeren Rechtsposition - durchzusetzen (so etwa BVerfGE 96, 56 <62 ff.>). Umgekehrt gilt jedoch genauso: Je schwerer die Belastung verfassungsrechtlich wiegt und je schwächer der verfassungsrechtliche Gehalt der damit durchzusetzenden Gegenposition ist, umso enger sind die Grenzen für die Rechtsfortbildung gesteckt, umso strikter muss sich also die zivilgerichtliche Rechtsfindung innerhalb der Grenzen des gesetzten Rechts halten. Die Grenzen richterlicher Rechtsfindung verlangen gerade dort besondere Beachtung, wo sich die rechtliche Situation des Bürgers verschlechtert, ohne dass verfassungsrechtliche Gründe dafür ins Feld geführt werden können (BVerfGE 122, 248 <301> - abw. M.). Auf eine privatrechtliche Generalklausel lässt sich eine verfassungsrechtlich schwerwiegende Belastung eines Beteiligten dann umso weniger stützen, je weniger sich im einfachgesetzlichen Umfeld Anknüpfungspunkte dafür finden lassen (vgl. Röthel, Normkonkretisierung im Privatrecht, 2004, S. 120 f.).

43

3. Danach sind die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hier durch die Grundrechte enger bemessen (a). Sie sind durch die angegriffenen Entscheidungen überschritten (b).

44

a) Die grundrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung sind hier enger gesteckt, weil die Auskunftsverpflichtung verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen in erheblichem Maße beeinträchtigt, die für die Auskunftspflicht ins Feld geführten Gründe hingegen verfassungsrechtlich gering wiegen.

45

Die mit der Auskunftsverpflichtung einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin wiegt schwer (s.o., B.I.1.a). Darüber hinaus beeinträchtigt die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung mittelbar das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Familienleben eines zu benennenden Mannes.

46

Dem steht hier allein das Interesse des Scheinvaters an einer Stärkung der Durchsetzungsfähigkeit seines einfachgesetzlichen Regressanspruchs gegenüber. Dass der Gesetzgeber den Regressanspruch durchsetzungsschwach ausgestaltet hat, indem er es unterlassen hat, diesen durch einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu flankieren, bedarf von Verfassungs wegen nicht der Korrektur. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht gezwungen, einen durchsetzungsstärkeren Regressanspruch zu schaffen. Wie das Interesse der Mutter an der Geheimhaltung intimer Daten ihres Geschlechtslebens einerseits und das finanzielle Regressinteresse des Scheinvaters andererseits zum Ausgleich gebracht werden, liegt im Ausgestaltungsspielraum des Privatrechtsgesetzgebers (dazu generell BVerfGE 134, 204 <223 f. Rn. 68 ff.>). Auch der Ausgestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet zwar Grenzen in den Grundrechten der Betroffenen. Dass der Gesetzgeber hier durch die Nichtregelung einer den Regressanspruch flankierenden Auskunftsverpflichtung grundrechtliche Mindeststandards zulasten des Scheinvaters unterschritten hätte, ist jedoch - zumal angesichts des hohen verfassungsrechtlichen Stellenwerts des betroffenen Geheimhaltungsinteresses der Mutter - nicht ersichtlich. Auch im Rechtsvergleich erweist sich die uneingeschränkte Gewährung eines Regressanspruchs nicht als selbstverständlich (vgl. Helms, FamRZ 2013, S. 943 f. m.w.N.); die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Verfahren dargelegt, die hier in Rede stehende Position des Scheinvaters sei nicht als in Europa allgemein konsentierter Wert anzusehen.

47

Zwar können die Zivilgerichte individuelle Rechtspositionen grundsätzlich auch über das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß hinaus im Wege der Rechtsfortbildung stärken. Im Fall des hier zu beurteilenden Auskunftsanspruchs ist der Spielraum für richterliche Rechtsfortbildung, die über das verfassungsrechtlich Gebotene hinausginge, jedoch wegen des entgegenstehenden Grundrechts der Mutter enger bemessen.

48

b) Danach können die Gerichte die Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung des Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB Auskunft über frühere Geschlechtspartner zu erteilen, nicht allein auf die Generalklausel des § 242 BGB stützen. Vielmehr setzt die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter zur Preisgabe des Partners oder der Partner geschlechtlicher Beziehungen konkretere gesetzliche Anknüpfungspunkte voraus, aus denen sich ablesen lässt, dass eine Mutter zur Auskunftserteilung der fraglichen Art verpflichtet ist.

49

Solche Anknüpfungspunkte finden sich hier nicht. Die in § 1605 BGB getroffene Regelung von Auskunftsansprüchen im Unterhaltsrecht deutet im Gegenteil darauf hin, dass zur Durchsetzung des Unterhaltsregressanspruchs keine Auskunftspflicht bestehen soll. In § 1605 BGB ist die Verpflichtung Verwandter geregelt, einander erforderlichenfalls über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung der Mutter, Auskunft über geschlechtliche Beziehungen zu einem Partner zu erteilen, findet sich hingegen nicht, obwohl dem Gesetzgeber nicht entgangen sein kann, dass zur Durchsetzung eines Regressanspruchs die Kenntnis des Erzeugers erforderlich ist und dass in vielen Fällen allein die Mutter Hinweise auf die Person des Erzeugers geben könnte.

50

Auch der Anspruchsregelung in § 1607 Abs. 3 BGB selbst kann der erforderliche Anknüpfungspunkt nicht entnommen werden. Die Norm begründet lediglich die materielle Rechtsposition, ohne deren Durchsetzbarkeit zu regeln. Ein Schluss von der gesetzlichen Einräumung eines materiellrechtlichen Anspruchs auf die Ermächtigung zur Nutzung der notwendigen Mittel zu seiner Durchsetzung ist jedenfalls hier unzulässig, weil die Durchsetzung nur durch die gerichtliche Verpflichtung der Auskunftsverpflichteten zur Preisgabe intimer Daten aus der Privatsphäre erreicht werden kann. Hinzu kommt, dass die auskunftsverpflichtete Person hier nicht einmal selbst Anspruchsgegnerin des durchzusetzenden materiellen Hauptanspruchs ist. Der gesetzliche Regressanspruch des Scheinvaters läuft ohne flankierenden Auskunftsanspruch auch nicht faktisch leer. Er bleibt, nicht nur in Ausnahmefällen, durchsetzbar, wenn etwa der Scheinvater ohnehin von der Person des tatsächlichen Vaters Kenntnis hat oder von ihm aufgrund einer freiwilligen Information durch die Kindesmutter erfährt.

51

Schließlich bietet auch die eherechtliche Generalklausel des § 1353 Abs. 1 BGB keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für eine Auskunftsverpflichtung der Mutter. Auch die angegriffenen Entscheidungen beziehen sich auf § 1353 Abs. 1 BGB lediglich, um die Existenz einer in § 242 BGB vorausgesetzten rechtlichen Sonderverbindung zwischen Beschwerdeführerin und Antragsteller zu begründen.

52

Mangels konkreten gesetzlichen Anknüpfungspunkts können die Gerichte also, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, einen der Durchsetzung des Unterhaltsregresses dienenden Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter generell nicht aus § 242 BGB herleiten. Soll der Regressanspruch des Scheinvaters gestärkt werden, müsste der Gesetzgeber tätig werden. Der Gesetzgeber wäre nicht daran gehindert, eine Regelung zum Schutz des Scheinvaters einzuführen, obwohl er hierzu nicht durch das Eingreifen grundrechtlicher Schutzpflichten angehalten ist. Er könnte einen stärkeren Schutz vorsehen, als ihn die Gerichte durch die Anwendung der bestehenden Generalklauseln gewähren können (vgl. BVerfGE 134, 204 <223 f. Rn. 70>), müsste dabei allerdings dem entgegenstehenden Persönlichkeitsrecht der Mutter Rechnung tragen, das in dieser Konstellation schwer wiegt.

III.

53

1. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Oberlandesgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

54

Es ist angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil es im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>; 94, 372 <400>).

55

2. Da die Verfassungsbeschwerde begründet ist, sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG zu erstatten.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. März 2011 – 6 K 2480/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1986 in Leonberg geborene Kläger ist lediger und kinderloser türkischer Staatsangehöriger. Nach der Geburt lebte er zunächst einige Jahre bei seinen Eltern in Deutschland und wuchs dann bis zu seinem 9. Lebensjahr gemeinsam mit seinem älteren Bruder bei seiner Großmutter in der Türkei auf. In der Türkei besuchte er die 1. und 2. Klasse der Grundschule. Sein Vater, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist, hielt sich auch in dieser Zeit in Deutschland rechtmäßig als Arbeitnehmer auf. 1995 kehrte der Kläger dann zu seinen Eltern nach Sindelfingen zurück. Der Kläger besuchte in Deutschland zunächst eine Vorbereitungsklasse, dann die Grundschule und wechselte nach der 4. Klasse Grundschule auf das Gymnasium. Von dort musste er nach der 6. Klasse aufgrund unzureichender Leistungen auf die Realschule wechseln. Nachdem er dort die 6. Klasse wiederholt hatte, verließ er schließlich wegen Verhaltensauffälligkeiten und Fehlzeiten die Realschule ohne Abschluss. Im Jahre 2001 und nach dem Besuch verschiedener Schulen erreichte er den Hauptschulabschluss mit dem Notendurchschnitt von 2,3. Eine danach begonnene Lehre als Kfz-Mechaniker endete vorzeitig, weil ihm betriebsbedingt gekündigt worden war. Eine abgeschlossene Berufsausbildung kann der Kläger nicht vorweisen, da er einen Ausbildungsplatz als Industriemechaniker wegen eigenen Fehlverhaltens wieder verlor. Danach hielt er sich bis 2003 immer wieder vorübergehend in der Türkei auf. Nach seiner Rückkehr trennten sich seine Eltern; er lebte in der Folgezeit bei seiner Mutter. Er ging nach seiner Rückkehr auch nur gelegentlichen unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach, die immer wieder von Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. durch Inhaftierungen unterbrochen waren. Zuletzt arbeitete er von Juni 2008 bis März 2009 bei einer Zeitarbeitsfirma, jedoch wurde das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt.
Ihm wurde am 21.05.1997 eine bis 22.02.2002 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die anschließend mehrfach verlängert wurde, zuletzt gültig bis zum 28.05.2009. Einen Verlängerungsantrag stellte er nicht.
Bereits im Alter von 12 Jahren begann der Kläger mit regelmäßigem Alkoholkonsum, wenig später mit dem zusätzlichen Konsum von Haschisch und Ecstacy sowie Kokain und Heroin. In der Zeit von Oktober 2006 bis Sommer 2007 nahm er - im Zuge einer Bewährungsauflage - an Gesprächen der Drogenberatung Sindelfingen teil, räumte dort seinen Drogenkonsum aber nur teilweise ein. Nach dem Ergebnis eines vom Landgericht Stuttgart in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 11.11.2009 ist beim Kläger zwar von einem anhaltenden, schädlichen politoxikomanen Alkohol-und Drogenmissbrauch mit im zeitlichen Verlauf wechselndem Ausmaß auszugehen, nicht hingegen von einer Suchterkrankung im engeren Sinne mit körperlicher und/oder psychischer Abhängigkeit. Im Übrigen diagnostizierte der Gutachter beim Kläger eine dissoziale Persönlichkeitsstörung.
Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 29.09.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Böblingen wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu zwei Freizeitarresten und zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
Am 17.01.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Böblingen wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 12.03.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Böblingen unter Einbeziehung der Verurteilung vom 17.01.2002 wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einem Jahr Jugendstrafe, die erneut zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 31.08.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Böblingen unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Verurteilungen wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und vier Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung im Berufungsverfahren (vgl. Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.11.2004) zur Bewährung ausgesetzt wurde. In diesem Zusammenhang war er bereits vorübergehend vom 10.10.2003 bis 21.11.2003 sowie vom 25.05.2004 bis 18.11.2004 in Untersuchungshaft genommen worden.
Am 25.10.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Böblingen unter Einbeziehung der drei vorgenannten Verurteilungen wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
10 
Am 22.11.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Böblingen unter Einbeziehung der vier vorgenannten Verurteilungen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von 2 Jahre und sechs Monaten. Der Rest der Strafe wurde bis zum 03.09.2009 zur Bewährung ausgesetzt.
11 
Von einer Ausweisung sahen die Ausländerbehörden zunächst ab, sprachen aber am 15.05.2002 (durch die Ausländerbehörde der Stadt Sindelfingen) sowie am 15.08.2006 (durch das Regierungspräsidium) eine ausländerrechtliche Verwarnung aus.
12 
Am 20.04.2009 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart festgenommen und verbüßte während der U-Haft auch Ersatzfreiheitsstrafen aus vorangegangenen Verurteilungen.
13 
Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009, rechtskräftig seit dem 16.04.2010, wurde er wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass er in den Morgenstunden des 20.04.2009 zusammen mit einem Mittäter maskiert und mit einem Messer bewaffnet eine Spielothek betreten und den dort Angestellten mit einem auf ihn gerichteten Messer bedroht und zur Freigabe des Weges zur Kassenschublade veranlasst hatte. Dabei erbeuteten sie Bargeld in Höhe von mindestens 4.000,- EUR das sie allerdings auf der anschließenden Flucht größtenteils wieder verloren.
14 
Nach vorheriger Anhörung wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Verfügung vom 25.06.2010 aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung in die Türkei auf seine Kosten an und wies ihn darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass seine Abschiebung für den Zeitpunkt der Haftentlassung angekündigt werde. Die Ausweisungsverfügung wurde als Ermessensausweisung auf § 55 Abs. 1 AufenthG gestützt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass besonderer Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 bestehe, weil der Kläger eine Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitze. Seine Ausweisung setze daher außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstelle, eine tatsächliche, hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung durch ein persönliches Verhalten voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Zudem setze die Ausweisung nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 einen Extremfall voraus, also die konkrete und hohe Wiederholungsgefahr weiterer schwerwiegender Straftaten. Mit ausführlicher Begründung bejahte das Regierungspräsidium eine solche Wiederholungsgefahr im Bereich der Gewaltkriminalität. Sie komme in der schweren und besonders häufigen Straffälligkeit, der hohen Rückfallgeschwindigkeit, der Ergebnislosigkeit der Hafterfahrung und der ausländerrechtlichen Verwarnungen zum Ausdruck und werde durch die fortbestehende Alkohol- und Drogenabhängigkeit verstärkt. Auch ein unterstellter beanstandungsfreier Haftvollzug lasse keinen Rückschluss auf eine fehlende Wiederholungsgefahr zu, zumal bereits eine vorherige Haftverbüßung keinerlei nachhaltige Wirkung auf sein Verhalten gehabt habe. Wegen der Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der hohen konkreten Wiederholungsgefahr weiterer schwerer Straftaten stehe Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 einer Ausweisung nicht entgegen. Zu seinen Gunsten greife kein Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG ein, denn ein solcher gelte nur für Unionsbürger. Nationaler Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greife nicht, weil der Kläger nicht im Besitz der dafür erforderlichen Aufenthaltserlaubnis sei. Unter Würdigung und Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe und auch im Hinblick auf den Schutz nach Art. 8 EMRK und Art. 6 GG kam das Regierungspräsidium Stuttgart zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung wegen der durch den Kläger wiederholt begangenen schwerwiegenden Verstöße und der Wiederholungsgefahr verhältnismäßig sei.
15 
Der Kläger erhob am 06.07.2010 zum Verwaltungsgericht Stuttgart Klage und machte geltend: Er lebe seit 1 1/2 Jahrzehnten im Bundesgebiet. Sein Aufenthaltsrecht stütze sich auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Seine Ausweisung verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 lit. a) RL 2004/38/EG. Der Umstand, dass der Kläger gutachterlich als dissoziale Persönlichkeit eingeordnet worden sei, rechtfertige seine Ausweisung nicht. Die Anpassungsschwierigkeiten in der Türkei wären für ihn unlösbar. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Ausweisung wäre eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der Sicherheit des Staates. Eine solche Gefahr stelle der Kläger nicht dar. In der Sache verdeutliche auch EuGH, Urt. v. 23.11.2010 - Rs C-145/09 , dass nach dem Maßstab des Art. 28 Abs. 3 lit. a) 2004/38/EG eine Ausweisung des Klägers ausscheide. Seine Straftat gefährde die Sicherheit des Staates nicht.
16 
Der Beklagte trat unter Berufung auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Klage entgegen.
17 
Mit Urteil vom 28.03.2011 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus: Das Regierungspräsidium habe die Ausweisung zutreffend auf § 55 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 und 14 ARB 1/80 gestützt und den Kläger ermessensfehlerfrei aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das Regierungspräsidium sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eine Rechtsposition aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 besitze, denn er sei in Deutschland geboren worden und habe über fünf Jahre bei seinem Vater, der als türkischer Arbeitnehmer dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehört habe, gelebt. Das Aufenthaltsrecht gelte unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst eine Beschäftigung ausübe oder nicht. Aufgrund dieser Rechtsstellung bestehe für den Kläger der besondere Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80, und er könne, selbst wenn er nach nationalem Recht einen Ist-Ausweisungstatbestand (§ 53 AufenthG) verwirklicht habe, nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG ausschließlich aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägervertreters finde Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Unionsbürgerrichtlinie auf den Status des Klägers weder Anwendung noch sonst Berücksichtigung. Das Regierungspräsidium Stuttgart sei weiter mit Recht davon ausgegangen, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Ausweisung des Klägers nicht entgegenstehe. Eine Ausweisung des Klägers komme lediglich aus spezialpräventiven Gründen in Betracht, wenn eine tatsächliche und schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit i.S.v. Art. 14 ARB 1/80 vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das sei der Fall, wenn ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht bestehe, der sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergebe, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft drohe und damit eine gewichtige Gefahr für ein wichtiges Schutzgut gegeben sei. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe diese Voraussetzungen zutreffend bejaht. Es bestehe nach der Verurteilung vom 04.12.2009 eine erhebliche Gefahr, dass der Kläger wieder ähnlich gelagerte schwerwiegende Straftaten begehen werde. Im angefochtenen Bescheid habe das Regierungspräsidium eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen und beim Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr ähnlich gelagerter Straftaten der Beschaffungs- und Gewaltkriminalität festgestellt. Dabei habe es sich auf die Vielzahl der seit 2000 begangenen Delikte, auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit, auf seine Unbelehrbarkeit auch nach entsprechenden Verwarnungen und Inhaftierungen gestützt. Selbst die Tatsache, dass einer seiner Brüder im Jahre 2004 bereits wegen schwerer Straftaten aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und abgeschoben worden und ihm damit die ausländerrechtlichen Folgen von delinquentem Verhalten ganz konkret vor Augen geführt worden seien, habe ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Die angesichts des strafrechtlichen Werdegangs große Gefahr weiterer Gewaltkriminalität werde auch durch die vom Gutachter festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstruktur verstärkt. Da der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis besitze, genieße er nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keinen besonderen Ausweisungsschutz. Das Regierungspräsidium habe das Ermessen nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG fehlerfrei ausgeübt. Danach seien bei der Entscheidung über die Ausweisung die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. In seiner Entscheidung habe das Regierungspräsidium zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und sich seit rund 1 1/2 Jahrzehnten, bis auf kurze Unterbrechung, ununterbrochen rechtmäßig hier aufgehalten habe. Das Regierungspräsidium habe ferner die Entwicklung der Lebensverhältnisse des Klägers während seines lang andauernden Aufenthalts berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass er zwar den Hauptschulabschluss erreicht, aber keine Berufsausbildung abgeschlossen habe und nur gelegentlich unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, überwiegend aber beschäftigungslos gewesen sei. Er habe sich im Bundesgebiet keine sichere wirtschaftliche Lebensgrundlage aufgebaut. Seine fehlende Integration komme auch in beharrlichen Verstößen gegen die deutsche (Straf-) Rechtsordnung zum Ausdruck. Das Regierungspräsidium habe zutreffend die wirtschaftliche Bindung des Klägers im Bundesgebiet durch sein freies Zugangsrecht zum deutschen Arbeitsmarkt berücksichtigt. Es habe ferner das Ermessen auch im Hinblick auf die persönlichen Bindungen des Klägers, nämlich seine Beziehung zu seiner noch lebenden Mutter und seinem Onkel, pflichtgemäß ausgeübt. Die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und mit dem Kläger in einer familiären Lebensgemeinschaft lebten, seien gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG hinreichend berücksichtigt worden. Zutreffend sei erkannt worden, dass die Ausweisung mit der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Kläger künftig daran hindere, die Familieneinheit in der Bundesrepublik Deutschland zu leben und dass damit ein Eingriff in Art. 6 GG vorliege. Allerdings verbiete Art. 6 GG auch einen für die Beteiligten schwerwiegenden Eingriff nicht schlechthin. Im vorliegenden Fall beruhe die Ausweisung auf einem wiederholten, schweren kriminellen Fehlverhalten des Klägers. Der staatliche Schutz der Gesellschaft vor etwaigen weiteren Beeinträchtigungen habe ebenfalls Verfassungsrang und müsse in diesem Fall wegen der konkreten Wiederholungsgefahr Vorrang genießen. Der Kläger habe die zu einem Eingriff in Art. 6 GG führenden Gründe selbst geschaffen. Die Bindung zu seinen Familienangehörigen habe ihn in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, eine Vielzahl von Straftaten zu begehen. Die Bindung eines volljährigen erwachsenen Menschen zu seinen Verwandten sei ferner durch eine fortschreitende „Abnabelung" geprägt. Dem Kläger könne daher eine eigenverantwortliche Lebensführung zugemutet werden. Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Angesichts der Schwere der vom Kläger zuletzt begangenen Straftaten sei der Allgemeinheit das Risiko einer erneuten einschlägigen Straffälligkeit des Klägers unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Schutzes der Bevölkerung vor Gewaltdelikten nicht zuzumuten. Die Ausweisung sei zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel zur Abwendung der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen durch schwerwiegende Straftaten sei nicht ersichtlich. Die Rückkehr in seine Heimat sei dem Kläger auch zuzumuten. Zwar sei er in Deutschland geboren und aufgewachsen; trotzdem sei davon auszugehen, dass er als Sohn türkischer Staatsangehöriger die türkische Sprache mindestens in den Grundzügen beherrsche. Dafür sprächen auch sein mehrmonatiger Schulaufenthalt in der Türkei und seine kurzzeitigen Aufenthalte dort. Auch einer seiner Brüder, der bereits 2004 dorthin abgeschoben worden sei, lebe in seinem Heimatland. Die Ausweisung sei auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil sie vom Regierungspräsidium nicht bereits bei Erlass befristet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei die Frage der Befristung eines Aufenthaltsverbotes nur eines von mehreren Kriterien im Rahmen der einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Ausweisung am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle insofern auf die Umstände des Einzelfalls ab. Angesichts des hier mit der Ausweisung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interesses und der demgegenüber geringer wiegenden Belange des Klägers sei es nicht ermessensfehlerhaft, ihn zunächst unbefristet auszuweisen, die Frage der Befristung aber von seiner künftigen persönlichen Entwicklung abhängig zu machen und in einem gesonderten Verfahren zu prüfen. Die Ausweisung verstoße ferner nicht gegen völker- und europarechtlichen Vorschriften. Einer Ausweisung des Klägers stehe nicht das Europäische Niederlassungsabkommen (ENA) vom 13.12.1955 entgegen, denn der hier überwundene Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sei weitergehend als derjenige aus Art. 3 Abs. 3 ENA. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen das durch Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar stelle die Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Dieser sei jedoch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, denn die Ausweisung sei, wie dargelegt, in § 55 AufenthG gesetzlich vorgesehen, und sie stelle eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Grundordnung unter anderem für die öffentliche Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen notwendig sei. Die gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage habe ebenfalls keinen Erfolg.
18 
Am 01.04.2011 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Er berief sich zunächst auf den besonderen Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie und darauf, dass nach den vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache Tsakouridis aufgestellten Grundsätzen im Falle der Ausweisung die Resozialisierung des Klägers gefährdet wäre. Nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 08.12.2011 in der Sache Ziebell macht der Kläger nunmehr geltend, die angegriffene Verfügung sei schon wegen der Verletzung des sog. Vier-Augen-Prinzips des Art. 9 RL 64/221/EWG aufzuheben, das mit Rücksicht auf die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 weiter anzuwenden sei.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.03.2011 - 6 K 2480/10 - zu ändern und die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.06.2010 aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Er macht sich die Ausführungen im angegriffenen Urteil zu eigen und stellt insbesondere ein subjektives Recht des Klägers auf Resozialisierung infrage. Ein derartiger Rechtsanspruch würde dazu führen, dass nahezu jede Ausweisung eines straffälligen Ausländers ausgeschlossen sei. Im Übrigen seien die Überlegungen des EuGH in der Rechtssache Tsakouridis ungeachtet der nicht möglichen Anwendung der Unionsbürgerrichtlinie nicht übertragbar, weil türkische Staatsangehörige, die eine Rechtsposition nach dem ARB 1/80 inne hätten, keine Freizügigkeit innerhalb der Union genössen. Das sog. Vier-Augen-Prinzip gelte entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehr weiter. Denn zum einen wäre die Fortgeltung mit Art. 59 ZP unvereinbar. Ungeachtet dessen sei dieses auch nicht durch die Standstill-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 aufrechterhalten, weil diese sich nur an die Mitgliedstaaten wende.
24 
Der Senat hat eine Stellungnahme der JVA Heilbronn über die Entwicklungen des Klägers im Vollzug eingeholt. Insoweit wird auf das Schreiben der JVA Heilbronn vom 23.01.2012 verwiesen.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
26 
Dem Senat lagen die Ausländerakten, die Akten des Regierungspräsidiums sowie die Gefangenenpersonalakten vor.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.06.2010 zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
I.
28 
Die mit Bescheid vom 25.06.2010 verfügte Ausweisung leidet nicht deshalb an einem unheilbaren Verfahrensfehler, weil das nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25.02.1964 (ABl. 56 vom 04.04.1964, S. 850) vorgesehene „Vier-Augen-Prinzip“ nicht beachtet wurde. Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.12.2011 in der Rechtssache C-371/08 - hinreichend ersehen lässt, entfaltet diese zum 30.04.2006 aufgehobene Bestimmung keine Wirkungen mehr für den verfahrensrechtlichen Ausweisungsschutz assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger (1.). Auch aus geltenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien folgt nicht die Notwendigkeit, ein Vorverfahren durchzuführen (2.). Die Stillhalteklauseln gebieten keine andere Betrachtung (3.). Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens (4.).
29 
1. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG war bei einer ausländerrechtlichen Entscheidung über die Ausweisung ein weiteres Verwaltungsverfahren durchzuführen, sofern nicht ausnahmsweise ein dringender Fall vorlag und sofern nicht im gerichtlichen Verfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorgesehen war. Diese für Angehörige der Mitgliedstaaten (vgl. zum personellen Anwendungsbereich Art. 1 dieser Richtlinie) geltende Regelung erstreckte der Europäische Gerichtshof auf die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger (Urteil vom 02.06.2005 - Rs. C-136/03 Rn. 65 ff.). Fehlte es an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, so war die Ausweisung unheilbar rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - Rn. 12 ff., BVerwGE 124, 217, vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 - Rn. 14 ff., BVerwGE 124, 243 und vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 - Rn. 23 ff., BVerwGE 129, 162).
30 
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EGV (später Art. 39, 40, 41 EG und nunmehr Art. 45 ff. AEUV) geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen sind, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen. Dies beruht auf den Erwägungen, dass in Art. 12 des Assoziierungsabkommens die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des „Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft“ leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen, dass Art. 36 ZP die Fristen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (nunmehr und im Folgenden: Union) und der Türkei festlegt, dass der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln vorsieht und dass der Beschluss 1/80 bezweckt, im sozialen Bereich die Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 04.10.2007- Rs. C-349/06 Rn. 29, vom 02.06.2005 - Rs. C-136/03 Rn. 61 ff., vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 Rn. 42 ff. und vom 10.02.2000 - Rs. C-340/97 Rn. 42 f.). In der Rechtssache „Dörr und Ünal“ (Rn. 65 ff.) heißt es, es sei nach diesen Erwägungen geboten, die in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG niedergelegten Grundsätze als auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragbar anzusehen, und weiter:
31 
„….Um effektiv zu sein, müssen die individuellen Rechte von den türkischen Arbeitnehmern vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Damit die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet ist, ist es unabdingbar, diesen Arbeitnehmern die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, und es muss ihnen somit ermöglicht werden, sich auf die in den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 64/221 vorgesehenen Garantien zu berufen. Diese Garantien sind nämlich, wie der Generalanwalt …ausführt, untrennbar mit den Rechten verbunden, auf die sie sich beziehen.“
32 
In der Entscheidung „Ziebell“ knüpft der Gerichtshof an die Ausführungen im Urteil „Dörr und Ünal“ an und legt dar (Rn. 58), dass
33 
„…die Grundsätze, die im Rahmen der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags gelten, so weit wie möglich auf türkische Staatsangehörige übertragen werden, die Rechte aufgrund der Assoziation EWG-Türkei besitzen. Wie der Gerichtshof entschieden hat, muss eine solche Analogie nicht nur für die genannten Artikel des Vertrags gelten, sondern auch für die auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen sekundärrechtlichen Vorschriften, mit denen die Artikel durchgeführt und konkretisiert werden sollen (vgl. zur Richtlinie 64/221 u.a. Urteil Dörr und Ünal)“.
34 
Durch den Terminus „Analogie“, der etwa auch in der französischen und englischen Fassung des Urteils verwendet wird, ist klargestellt, dass die Inhalte des - für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - maßgeblichen Sekundärrechts nicht deshalb auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige angewandt werden, weil diese allgemeine Rechtsgrundsätze sind, die ggfs. auch losgelöst von der Wirksamkeit der jeweiligen Regelung noch Geltung beanspruchen können, sondern dass es sich um eine entsprechende Übertragung geltenden Rechts handelt. Eine Vorschrift kann jedoch nur solange analog angewandt werden, wie sie selbst Gültigkeit beansprucht. Mit der Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.04.2006 durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG entfällt deshalb - wie der Gerichtshof in der Rechtssache „Ziebell“ darlegt - die Grundlage für ihre entsprechende Anwendung.
35 
Dass aufgrund dieser Aufhebung nicht mehr „traditionell auf die in der Richtlinie 64/221/EWG festgeschriebenen Grundsätze abgestellt“ werden kann (Rn. 76) und der Richtlinie insgesamt, d.h. in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht, keine Bedeutung mehr zukommt, ist nach den Ausführungen im Urteil „Ziebell“ (insb. Rn. 77 ff.) und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend geklärt. Dem Europäischen Gerichtshof war aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2008 und der beigefügten Akten bekannt, dass auf die dort streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 06.03.2007 das „Vier-Augen-Prinzip“ des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr angewandt, vielmehr gegen die Ausweisungsentscheidung direkt Klage erhoben worden ist. Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2009 (1 C 25.08 - AuAS 2009, 267) führt sogar ausdrücklich aus, dass - sollte der in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG für Unionsbürger geregelte Ausweisungsschutz nicht auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige zu übertragen sein - sich die Frage stellt, ob Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG gleichwohl weiterhin anzuwenden ist oder stattdessen die Verfahrensgarantien des Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung finden, die das „Vier-Augen-Prinzip“ abgelöst haben (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Hätte der Gerichtshof dem im Verfahren „Ziebell“ nicht eingehaltenen „Vier-Augen-Prinzip“ - und sei es auch mit Blick auf besondere oder allgemeine unionsrechtliche Verfahrensgarantien, die Standstillklauseln oder das Assoziationsabkommen an sich - noch irgendeine rechtliche Relevanz zu Gunsten des Klägers beigemessen, so hätte es nahegelegen, unabhängig von der konkreten Vorlagefrage hierzu Ausführungen zu machen. Die Tatsache, dass der Gerichtshof die Aufhebung der Richtlinie insgesamt besonders hervorhebt, und der Umstand, dass er den Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige mit einer Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zudem ausdrücklich auf einen anderen unionsrechtlichen Bezugsrahmen im geltenden Recht stützt, belegen, dass die Richtlinie 64/221/EWG nach Auffassung des Gerichtshofs in Gänze nicht mehr zur Konkretisierung des formellen und materiellen Ausweisungsschutzes des Klägers herangezogen werden kann. Hätte der Gerichtshof den Inhalten der Richtlinie 64/221/EWG noch irgendeine Bedeutung beigemessen, so hätte es sich im Übrigen auch aufgedrängt, für das materielle Ausweisungsrecht - etwa in Anknüpfung an die Rechtssachen „Cetinkaya“ (Urteil vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 - Rn. 44 ff.) oder „Polat“ (Urteil vom 04.10.2007 -Rs. C-349/06 - Rn. 30 ff.) - den dort erwähnten Art. 3 der Richtlinie 64/221/ EWG ausdrücklich weiterhin fruchtbar zu machen. Diesen Weg hat der Gerichthof in der Rechtssache „Ziebell“ jedoch ebenfalls nicht beschritten. An dieser Sicht vermag – entgegen der Auffassung des Klägers – auch der Umstand nichts zu ändern, dass für die Anwendung des am 21.06.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geschlossenen Abkommen über die Freizügigkeit (ABl. 2002 L 114, S. 6) die Richtlinie 64/221/EWG nach wie vor vorübergehend Bedeutung hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Anhangs I).
36 
2. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob sich die Verfahrensgarantien für einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der sich gegen seine Ausweisung wendet, nunmehr ebenfalls aus der Richtlinie 2003/109/EG (Art. 10, Art. 12 Abs. 4), aus Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG oder aus den auch im Unionsrecht allgemeinen anerkannten Grundsätzen eines effektiven Rechtsschutzes ergeben. Denn die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist in keinem dieser Fälle geboten.
37 
a) Art 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG sieht vor, dass einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem betroffenen Mitgliedstaat der Rechtsweg gegen seine Ausweisung offen steht. Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie normiert, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte Rechtsbehelfe u.a. gegen den Entzug seiner Rechtsstellung einlegen kann. Welche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, bestimmt sich jedoch allein nach dem nationalen Recht. Ein Vorverfahren als einzuräumender Rechtsbehelf ist nach der Richtlinie nicht vorgeschrieben.
38 
b) Auch soweit man für die einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen einzuräumenden Verfahrensgarantien Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG heranziehen wollte, folgt hieraus nichts anderes. Die Erwägungen zu den Besonderheiten der Unionsbürgerschaft haben den Gerichtshof in der Rechtssache „Ziebell“ im Anschluss an die Ausführungen des Generalanwalts bewogen, den Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung, wie in Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen, nicht im Rahmen der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen (vgl. im Einzelnen Rn. 60 ff. und Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.2011 - Rs. C-371/08 - Rn. 42 ff.). Selbst wenn man der Auffassung wäre, die Spezifika der Unionsbürgerschaft (vgl. zu deren Begriff und Inhalt auch Bergmann , Handlexikon der Europäischen Union, 4. Aufl. 2012, Stichwort „Unionsbürgerschaft“) stünden lediglich der Anwendung des materiellen Ausweisungsrechts der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige entgegen und nicht der Übertragung der im gleichen Kapitel enthaltenen Verfahrensgarantien nach Art. 30 f., leidet die Ausweisungsverfügung nicht an einem Verfahrensfehler. Der Gerichtshof hat sich im Urteil „Ziebell“ nicht dazu geäußert, ob diese Bestimmungen insoweit analogiefähig sind bzw. ihnen jedenfalls allgemein geltende Grundsätze zu entnehmen sind (vgl. auch Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG), die in Anknüpfung allein an die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Notwendigkeit deren verfahrensrechtlichen Schutzes ihre Berechtigung haben, oder ob auch diesen ein spezifisch unionsbürgerbezogener Inhalt zukommt. Für letzteres könnte etwa Art. 31 Abs. 3 S. 2 dieser Richtlinie angeführt werden, wonach das Rechtsbehelfsverfahren gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 nicht unverhältnismäßig ist; auch die Bezugnahme in Art. 31 Abs. 2, letzter Spiegelstrich auf Art. 28 Abs. 3 könnte dafür sprechen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn die Verfahrensgarantien nach Art. 30 f. der Richtlinie 2004/38/EG schreiben die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei der Ausweisung von Unionsbürgern nicht vor (diese Frage lediglich ansprechend BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2011 - 2 BvR 1969/09 - juris Rn. 40), so dass der Kläger selbst bei ihrer Anwendbarkeit kein für ihn günstigeres Ergebnis herleiten könnte.
39 
Nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Aus dieser Bestimmung folgt aber nicht die Verpflichtung des Mitgliedstaates, außer dem gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ausweisungsverfügung (zusätzlich) ein behördliches Rechtsbehelfsverfahren vorzuhalten und in diesem auch die Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Ausweisung zu ermöglichen. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt („..und gegebenenfalls bei einer Behörde…“), trägt diese Bestimmung lediglich dem - heterogenen - System des Rechtsschutzes der Mitgliedstaaten Rechnung und lässt deren Berechtigung unberührt, ein Rechtsbehelfsverfahren auch noch bei einer Behörde zu eröffnen. Ein solches ist jedoch in Baden-Württemberg nicht mehr vorgesehen. Erlässt das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt - wie dies für die Ausweisung eines in Strafhaft befindlichen Ausländers zutrifft (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO) -, so ist hiergegen unabhängig von dem zugrundeliegenden Rechtsgebiet im Anwendungsbereich des seit 22.10.2008 geltenden § 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO (GBl. 2008, 343) i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO das Vorverfahren nicht statthaft. Aufgrund vergleichbarer, wenn auch regelungstechnisch teilweise von einem anderen Ansatz ausgehender Landesgesetze entspricht es einer bundesweit anzutreffenden Rechtspraxis, ein Widerspruchsverfahren vor Erhebung einer Klage nicht mehr vorzuschreiben (vgl. z.B. auch Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO, § 16a HessAGVwGO, § 8a NdsAGVwGO). Dass die Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu zwingt, ein dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren zu schaffen, folgt im Übrigen eindeutig aus ihrer Entstehungsgeschichte.
40 
Der Vorschlag der Kommission für die Unionsbürgerrichtlinie (KOM 2001/0257/endgültig, ABl. C 270 E vom 25.09.2001, S. 150) sah ursprünglich vor, dass u.a. bei der Ausweisung der Betreffende bei den Behörden oder den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats einen Rechtsbehelf einlegen kann; ist der behördliche Weg vorgesehen, entscheidet die Behörde außer bei Dringlichkeit erst nach Stellungnahme der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates, vor dem es dem Betreffenden möglich sein muss, auf seinen Antrag hin seine Verteidigung vorzubringen. Diese Stelle darf nicht die Behörde sein, die befugt ist, die Ausweisungsentscheidung zu treffen (vgl. im Einzelnen den - hier verkürzt wiedergegebenen - Wortlaut des Entwurfs zu Art. 29 Abs. 1 und 2). In der Begründung des Vorschlags zu Art. 29 heißt es ausdrücklich:
41 
„Ein lückenloser Rechtsschutz schließt nicht aus, dass ein Mitgliedstaat vorsieht, dass ein Rechtsbehelf bei einer Behörde eingelegt werden kann. In diesem Fall müssen die in Art. 9 der Richtlinie 63/221/EWG genannten Objektivitätsgarantien gegeben sein, insbesondere die vorherige Stellungnahme einer anderen Behörde, als die, die die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung verfügen soll, sowie Garantie in Bezug auf die Rechte der Verteidigung.“
42 
In dem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 6/2004 vom 05.12.2003 (ABl. C 54 E vom 02.03.2004, S. 12) hat Art. 31 Abs. 1 bereits - mit Zustimmung der Kommission - die Fassung, wie sie in der Unionsbürgerrichtlinie vom 29.04.2004 enthalten ist (a.a.O., S. 26). Schon in dem geänderten Vorschlag der Kommission vom 15.04.2003 (KOM(2003) 199 endgültig) erhielt der Entwurf zu Art. 29 Abs. 1 die Fassung, dass „….der Betroffene bei den Gerichten und gegebenenfalls bei den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen Rechtsbehelf einlegen“ kann. Durch diese Abänderung sollte klargestellt werden,
43 
„dass der Rechtsbehelf stets bei einem Gericht eingelegt werden muss und ein Rechtsbehelf bei einer Behörde nur dann ebenfalls zulässig ist, wenn der Aufnahmemitgliedstaats dies vorsieht (zum Beispiel bevor ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann).“
44 
Diese Begründung der Kommission im geänderten Vorschlag vom 15.04.2003 (a.a.O., S. 10) zu Art. 29 Abs. 1 hat sich der „Gemeinsame Standpunkt“ vom 05.12.2003 zu Eigen gemacht (a.a.O., S 27) und ferner Art. 29 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs mit dem dort enthaltenen „Vier-Augen-Prinzip“ komplett gestrichen. Dieser ist mit Blick auf die von den Mitgliedstaaten stets vorzusehende Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts und der dort zu gewährenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und der Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung über die Ausweisung beruht, für überflüssig erachtet worden (vgl. die Begründung des Rates, a.a.O., S. 29, 32).
45 
Das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene „Vier-Augen-Prinzip“, das defizitäre gerichtliche Kontrollmechanismen und eine in den Mitgliedstaaten zum Teil vorherrschende geringe Kontrolldichte der gerichtlichen Entscheidungen kompensieren sollte, wurde somit in Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG durch eine Verbesserung des gerichtlichen Rechtsschutzes ersetzt (vgl. zur bewussten Abkehr von den in Art. 8 f der Richtlinie 64/221/ EWG vorgesehenen Verfahrensregelungen auch Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/38/EG). Der in Deutschland dem Kläger zur Verfügung stehende gerichtliche Rechtsschutz erfüllt die Vorgaben des Art. 31 der Richtlinie.
46 
Es bleibt daher der Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats überlassen, ob er bei einer Ausweisung eines Unionsbürgers zusätzlich zum gerichtlichen Rechtsschutz noch ein Widerspruchsverfahren vorsieht. Dass die in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG enthaltene Formulierung „..und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Rechtsbehelf einlegen zu können“ bei diesem Verständnis nur noch eine unionsrechtliche Selbstverständlichkeit wiedergibt, erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
47 
c) Auch die allgemeine unionsrechtliche Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs fordert nicht die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Selbst wenn man entgegen den Ausführungen oben unter 1.) der Auffassung wäre, der Gerichtshof habe sich im Urteil „Ziebell“ hierzu nicht der Sache nach geäußert, ist dies eindeutig.
48 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof hat ein türkischer Arbeitnehmer, der die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzt, einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, um diese Rechte wirksam geltend machen zu können (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 02.06.2005 - Rs. C-136/03 Rn.67). Es entspricht einem allgemein anerkannten unionsrechtlichen Grundsatz, der sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten ergibt und der in Art. 6 und 13 EMRK verankert ist, dass bei einem Eingriff in die Rechte des Betroffenen (hier: Eingriff in die Freizügigkeit des Arbeitnehmers) durch eine Behörde des Mitgliedstaats der Betroffene das Recht hat, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen; den Mitgliedstaaten obliegt es, eine effektive richterliche Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, das der Verwirklichung der eingeräumten Rechte dient (vgl. schon EuGH, Urteil vom 03.12.1992 - Rs. C-97/91 Rn.14, vom 15.10.1987 - Rs. C-222/86 Rn. 12 ff. und vom 15.05.1986 - Rs. C-222/84 Rn. 17 ff.). Zum Effektivitätsgrundsatz gehört, dass die gerichtliche Kontrolle die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung umfasst (EuGH, Urteil vom 15.10.1987 - Rs. C-222/84 Rn.15). Auch dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Rs. C-279/09 Rn. 28, vom 15.04.2008 - Rs. C-268/06 Rn. 46, vom 13.03.2007 - Rs. C-432/05 Rn. 43 und vom 16.12.1976 - 33/76 Rn.5). Ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, ist unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren vor den verschiedenen nationalen Stellen sowie des Ablaufs und der Besonderheiten dieses Verfahrens zu prüfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2002 - Rs. C-473/00 Rn. 37 und vom 14.12.1995 - Rs. C-312/93 Rn.14).
49 
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist es nicht geboten, ein behördliches Vorverfahren mit einer diesem immanenten Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuschalten, das die Vorgaben des effektiven Rechtschutzes in jeder Hinsicht erfüllt. Auch Art. 19 Abs. 4 GG fordert dies übrigens gerade nicht (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.04.1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - juris Rn. 105 m.w.N.). Ein Anspruch des Einzelnen auf ein „Maximum“ an Verfahrensrechten und den unveränderten Fortbestand einer einmal eingeräumten verfahrensrechtlichen Möglichkeit besteht nicht - zumal wenn diese wie das „Vier-Augen-Prinzip“ aus einer bestimmten historischen Situation als Kompensation für eine früher weit verbreitete zu geringe gerichtliche Kontrolldichte erfolgte.
50 
d) Aus dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und dem „Recht auf gute Verwaltung“ nach Art. 41 GRCh (vgl. zu den dort eingeräumten Rechten Jarass, GRCh-Kommentar, 2010, Art. 41 Rn. 21 ff.) ergibt sich für den Kläger ebenfalls kein Recht auf Durchführung eines Vorverfahrens.
51 
3. Ein Widerspruchsverfahren ist ferner nicht mit Blick auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln nach Art. 7 ARB 2/76, Art. 13 ARB 1/80 oder Art. 41 Abs. 1 ZP einzuräumen. Selbst wenn man die Ansicht nicht teilen würde, schon aus dem Urteil „Ziebell“ ergebe sich hinreichend deutlich, der Gerichtshof halte das Fehlen eines Vorverfahrens auch unter dem Aspekt der Stillhalteklauseln nicht für problematisch, lässt sich feststellen, dass dessen Abschaffung keinen Verstoß gegen die Stillhalteklauseln darstellt.
52 
a) Der Kläger kann sich als im Bundesgebiet geborener Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 13 ARB 1/80 berufen. Nach dieser am 01.12.1980 in Kraft getretenen Regelung dürfen die Mitgliedstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel, die unmittelbar wirkt (EuGH, Urteil vom 17.09.2009 - Rs. C-242/06 Rn. 62, vom 21.10.2003 - Rs. C-317/01 Rn. 58 f. und vom 20.09.1990 - Rs. C-192/89 Rn. 26), verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem entsprechenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 17.09.2009 - Rs. C-242/06 Rn. 62), wobei den Mitgliedstaaten auch untersagt ist, nach dem Stichtag eingeführte günstigere Regelungen wieder zurückzunehmen, selbst wenn der nunmehr geltende Zustand nicht strenger ist als der am Stichtag geltende (siehe zu dieser „zeitlichen Meistbegünstigungsklausel“ EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-300/09 Rn. 49 ff ). Die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 verfolgt das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu schaffen (EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-300/09 Rn. 52 und vom 21.10.2003 - Rs. C-317/01 Rn. 72 ff.). Normadressat ist ausschließlich der einzelne Mitgliedstaat mit Blick auf dessen nationales Recht, nicht die Europäische Union als Vertragspartner des Assoziationsabkommens EWG/Türkei. Deren Befugnisse werden durch diese Stillhalteklausel nicht beschränkt. Vom Wortlaut her schützt das Unterlassungsgebot der Standstillklausel zwar ausschließlich den unveränderten Zugang zum Arbeitsmarkt, es entfaltet gleichwohl mittelbare aufenthaltsrechtliche Wirkungen, soweit ausländerrechtliche Maßnahmen zur Beeinträchtigung des Arbeitsmarktzugangs führen, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erschwert wird (EuGH, Urteil vom 17.09.2009 - Rs. C-242/06 Rn. 62 ff. und vom 29.04.2010 - Rs. C-92/09 Rn. 44 ff.) oder der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet beendet werden soll (vgl. auch Renner, 9. Aufl., 2011, § 4 Rn. 197). Bei der Bestimmung, wann eine Maßnahme eine „neue Beschränkung“ darstellt, orientiert sich der Gerichtshof gleichermaßen an den mit Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 ZP verfolgten Zielen und erstreckt die Tragweite der Stillhalteverpflichtung auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen (EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-300/09 Rn. 52 ff.), wobei eine solche materieller und/oder verfahrensrechtlicher Art sein kann (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - Rs. C-186/10 Rn. 22, vom 29.04.2010 - Rs. C-92/07 Rn. 49, vom 17.09.2009 - Rs. C-242/06 Rn. 64 und vom 20.09.2007 - Rs. C-16/05 Rn. 69). Nach diesen Grundsätzen stellt die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens keine „neue Beschränkung“ dar.
53 
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 13 ARB 1/80 war nach dem damals geltenden § 68 VwGO und dem baden-württembergischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.03.1960 (GBl. 1960, 94) in der Fassung des Gesetzes vom 12.12.1979 (GBl. 1979, 549) auch bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehöriger ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die in der vorliegenden Fallkonstellation nunmehr vorgesehene Zuständigkeit einer Mittelbehörde für den Erlass der Ausweisungsverfügung (§ 6 Nr. 1 AAZuVO) und das gesetzlich deswegen angeordnete Entfallen des Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO BW vom 14.10.2008; vgl. auch die Vorgängervorschrift § 6a AGVwGO BW vom 01.07.1999) ist keine Änderung, die geeignet wäre, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu erschweren oder die einem türkischen Staatsangehörigen eingeräumten materiellen Rechte zu beeinträchtigen. Unabhängig davon, ob das Widerspruchsverfahrens nur als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens angesehen wird (vgl. hierzu Bader, u.a. VwGO, 5. Aufl. 2011, Vor §§ 68 ff. Rn. 49), oder ob es auch als Teil des Prozessrechts begriffen wird (i.S.e. Doppelcharakters Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Vorb § 68 Rn. 14), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Wegfall zu einer merklichen Verschlechterung der Rechtsposition türkischer Staatsangehöriger führt. Eine rechtliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Abschaffung des Vorverfahrens wird im Übrigen auch nicht in anderen rechtlichen Konstellationen außerhalb des Aufenthaltsrechts angenommen.
54 
Grund für den letztlich allein rechtspolitisch gewählten Weg eines weitgehenden Ausschluss des Vorverfahrens in Baden-Württemberg war die Erkenntnis gewesen, dass entsprechend einer evaluierten Verwaltungspraxis jedenfalls in den Fällen, in denen das Regierungspräsidium die Ausgangsentscheidung getroffen hat, die Sach- und Rechtslage vor der ersten Verwaltungsentscheidung so umfassend geprüft wird, dass sich während des Vorverfahrens regelmäßig keine neuen Aspekte ergeben. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens in den Fällen der Ausgangszuständigkeit der Mittelbehörden dient nicht nur deren Entlastung, sondern vor allem auch der Verfahrensbeschleunigung (vgl. näher die Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf der Landesregierung, LT Drs. 12/3862 vom 16.03.1999 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses vom 22.04.1999, LT Drs. 12/3976). Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens kann daher allenfalls als ambivalent begriffen werden. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens kommt in besonderem Maße dem Interesse des von einer Ausweisung betroffenen Ausländers entgegen, eine möglichst rasche gerichtliche Klärung zu erhalten. Zwar können etwa Mängel in der Ausweisungsentscheidung leichter behoben werden, wenn die Verwaltung „einen zweiten Blick“ hierauf wirft. Der Ausländer wird jedoch nicht belastet, wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht. Vielmehr verbessert dies unter Umständen sogar seine Erfolgschancen bei Gericht. Als Kläger kann er auch all das bei Gericht geltend machen, was er in einem Widerspruchsverfahren vortragen könnte; das Verwaltungsgericht unterzieht die Ausweisung einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle, die insbesondere auch eine volle Überprüfung ihrer Verhältnismäßigkeit einschließt. Lediglich die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nicht geprüft werden, was aber bei einer Gesamtbetrachtung der Wirkungen der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nicht negativ ins Gewicht fällt. Im Übrigen kam es nach den Angaben des Vertreters des Beklagten zu Zeiten des noch bestehenden Widerspruchsverfahrens jedenfalls auf dem Gebiet des Ausländer- bzw. Aufenthaltsrechts praktisch nicht vor, dass allein aus Zweckmäßigkeitserwägungen von einer Ausweisung Abstand genommen wurde - gerade in den Fällen der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger und den hohen Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 spielte dieser Gesichtspunkt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Rolle, da er insoweit ausschließlich Rechtsvoraussetzungen und Rechtsgrenzen formuliert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht wie auch das Assoziationsrecht für Beschränkungen der Freizügigkeit nicht zwingend eine Ermessensentscheidung verlange. Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere (nur) eine offene Güter- und Interessenabwägung, die das deutsche System von Ist- und Regelausweisung aber nicht zulasse. Nicht erforderlich sei eine behördliche Wahl zwischen mehreren Handlungsmöglichkeiten, ein Handlungsermessen der Ausländerbehörde. Die Ausweisung unterliege hinsichtlich der qualifizierten Gefahrenschwelle und des Verhältnismäßigkeitsprinzips voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3). Lediglich deshalb, weil das nationale Recht neben der Ist- und Regelausweisung nur die Ermessensausweisung kennt, ist im Rahmen dieses Instrumentariums dann, wenn die Eingriffsschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht ist, gleichwohl eine Ermessensentscheidung zu treffen. National-rechtlich ist die Frage einer Überprüfung der Zweckmäßigkeit in einem weiteren Behördenverfahren gleichfalls weder in § 10 AuslG 1965 noch in den späteren Änderungen im Ausweisungsrecht vorgegeben.
55 
Abgesehen davon bedeutet die Stillhalteverpflichtung auch nicht, dass jede Facette des Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts einer Änderung entzogen wäre. Die Mitgliedstaaten verfügen aufgrund ihrer Verfahrensautonomie über einen Gestaltungsspielraum, der allerdings durch den Grundsatz der Effektivität und der Äquivalenz begrenzt wird (EuGH, Urteil vom 18.10.2011 -Rs. C-128/09 - Rn. 52). Lässt eine Änderung des Verfahrens aber - wie hier - die Effektivität des Rechtsschutzes mit Blick auf die dem türkischen Staatsangehörigen eingeräumten Rechte unverändert, so liegt keine „neue Beschränkung“ vor, zumal wenn man gebührend in Rechnung stellt, dass im Widerspruchsverfahren auch formelle wie materielle Fehler der Ausgangsbehörde zu Lasten des Betroffenen behoben werden können (Bader, VwGO, a.a.O., § 68 Rn. 4, 7, 10; § 79 Rn. 2 ff.).
56 
b) Geht man davon aus, dass der Kläger seine Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht verloren hat und hält daher auch den am 20.12.1976 in Kraft getretenen Art. 7 ARB 2/76 für anwendbar, so gilt nichts anderes (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 7 ARB 2/76 neben Art. 13 ARB 1/80 EuGH, Urteil vom 20.09.1990 -Rs. C-192/89 Rn. 18 ff.). Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten der Union und die Türkei für Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Mit Art. 7 ARB 2/76 wird gegenüber Art. 13 ARB 1/80 insoweit nur der zeitliche Bezugspunkt für neue Beschränkungen verändert, ohne dass diese jedoch inhaltlich anders zu bestimmen wären.
57 
c) Ein Verstoß gegen die seit 01.01.1973 geltende Stillhalteklausel nach 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation - ZP - scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt selbstständig erwerbstätig war.
58 
4. Eine Fortgeltung des „Vier-Augen-Prinzips“ nach der Richtlinie 64/221/ EWG folgt auch nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens.
59 
Die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2006 (JURM(2006)12099) in der Rechtssache „Polat“ (C-349/06) die Auffassung vertreten, bei der Auslegung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen des Assoziationsabkommens oder darauf gestützter Rechtsakte wie Art. 14 ARB 1/80 sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien in Bezug auf die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in etwa dasselbe Schutzniveau verwirklichen wollten, welches in der Richtlinie 64/221/EWG für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Union) seinerzeit verwirklicht worden sei. Hieraus folge, dass die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss haben könne. Der Inhalt völkerrechtlicher Verträge könne sich nämlich nicht automatisch durch eine spätere Änderung der Rechtslage eines Vertragspartners ändern. Das Wesen des Völkerrechts bestehe gerade darin, dass sich die souveränen Vertragsparteien nur selbst verpflichten können, heteronome Normsetzung komme in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Eine solche heteronome Normsetzung läge aber vor, wenn sich die Änderung der internen Rechtslage der Gemeinschaft unmittelbar auf die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger, die durch völkerrechtlichen Regelungen festgelegt sei, auswirken könnte (vgl. im Einzelnen die Stellungnahme der Kommission vom 15.12.2006 Rn. 57 ff., beziehbar unter www.migrationsrecht.net). Diese Ausführungen sind nahezu wortgleich auch in der Stellungnahme enthalten, die die Kommission am 02.12.2008 in der Rechtssache „Ziebell“ abgegeben hat (JURM(08)12077 - Rn. 32 ff.)
60 
Diese Auffassung beruht jedoch allein auf einer eigenen Interpretation des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache „Dörr und Ünal“ vom 02.06.2005 (Rs. C-136/03 - Rn.61 bis 64) durch die Kommission (vgl. insoweit Rn. 57 der Stellungnahme im Verfahren C-349/06 und Rn. 33 der Äußerung in der Rechtssache C-371/08: „Die Kommission versteht diese Rechtsprechung wie folgt:“). Der Gerichtshof hat diese Interpretation allerdings weder im Urteil „Polat“ noch in späteren Entscheidungen aufgegriffen. Aus dem Urteil in der Rechtssache „Ziebell“ und dem dort eingeschlagenen Lösungsweg (siehe hierzu oben 1.) ergibt sich sogar mit aller Deutlichkeit, dass der Gerichtshof, der für sich die Kompetenz zur Auslegung des Assoziationsrechts in Anspruch nimmt, diese Auffassung nicht teilt. Die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 14.04.2011 im Verfahren „Ziebell“ (vgl. insb. Rn. 57) lassen ebenfalls ersehen, dass auch von dieser Seite dem dogmatischen Ansatz der Kommission insoweit keine Bedeutung beigemessen wird. Die von der Kommission befürwortete Auslegung des Urteils in der Rechtssache „Dörr und Ünal“ überzeugt den Senat auch deshalb nicht, weil die Ansicht der Kommission zu dem Ergebnis führen könnte, dass in dieser Regelungsmaterie unter Umständen notwendig werdende Änderungen des Unionsrechts zum Nachteil von Unionsbürgern überhaupt nicht mehr oder nur noch um den Preis einer Diskriminierung möglich wären.
61 
Im Übrigen heißt es in der Stellungnahme der Kommission vom 15.12.2006 ebenso wie in derjenigen vom 02.12.2008, dass „in etwa dasselbe Schutzniveau verwirklicht werden sollte, welches in der Richtlinie 64/221/EWG für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft seinerzeit verwirklicht worden sei.“ Dieses Schutzniveau für die türkischen Staatsangehörigen wird jedoch durch die Abschaffung des „Vier-Augen-Prinzips“ bei gleichzeitig verbessertem Rechtsschutz gewahrt.
62 
Nach alledem liegt im Fall des Klägers durch die Nichtbeachtung des „Vier-Augen-Prinzips“ kein unheilbarer Verfahrensfehler vor.
II.
63 
Da der Kläger eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genießt, kann gem. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sein Aufenthalt nur beendet werden, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist.
64 
1. Nach der ständigen und mittlerweile gefestigten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Begrifflichkeiten auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zuletzt Urteil vom 08.12.2011 - Rs C-371/08 Rn. 52, insbesondere auch Rn. 67 m.w.N.). Allerdings scheidet ein Rückgriff auf die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 wegen der grundsätzlich unterschiedlichen durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers aus (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - Rs. C-371/08 Rn. 73).
65 
Der Europäische Gerichtshof ist hiernach der Auffassung, dass der Ausweisungsschutz nach der Aufhebung der bisher für seine Rechtsprechung zum Ausweisungsschutz von assoziationsrechtlich geschützten türkischen Staatsangehörigen sinngemäß bzw. analog (vgl. hierzu nunmehr EuGH, Urteil vom 08.12.2010 - Rs. C-317/08 Rn. 58) berücksichtigten Richtlinie 64/221 entsprechend den Grundsätzen des erhöhten Ausweisungsschutzes nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109, der sog. Daueraufenthaltsrichtlinie zu bestimmen ist. Diejenigen Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten genießen, können hiernach nur dann ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen (Urteil vom 08.12.2011 – Rs C-371/08 Rn. 79). Wie sich unschwer aus den weiteren Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil in der Sache Ziebell ablesen lässt (vgl. Rn. 80 ff.), folgt hieraus aber kein andersartiges Schutzniveau, als es bis zum Inkrafttreten der Unionsbürgerrichtlinie für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union galt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26.02.1975 - Rs 67/74 ; vom 28.10.1975 - Rs. 36/75 ; vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 ; vom 18.05.1982 - Rs. 115 und 116/81 ; vom 18.05.1989 - Rs. 249/86 ; vom 19.01.1999 - Rs C-348/96 ). Soweit der Gerichtshof die Tatsache anspricht, dass Herr Ziebell sich mehr als zehn Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält (vgl. Rn. 79, auch Rn. 46), wird damit kein eigenständiges erhöhtes materielles Schutzniveau eingeführt, sondern lediglich eine dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegende Tatsache wiedergegeben. Diese Schlussfolgerung ist auch deshalb unausweichlich, weil der Daueraufenthaltsrichtlinie, anders als der Unionsbürgerrichtlinie eine Zehnjahresschwelle fremd ist. Vielmehr setzt der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie nur einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und darüber hinaus nach Art. 7 der Richtlinie die ausdrückliche Verleihung der Rechtsstellung voraus.
66 
Kann ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger nur dann ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, so steht dem auch entgegen, dass die Ausweisungsverfügung auf wirtschaftliche Überlegungen gestützt wird.
67 
Weiter haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Urteil vom 08.12.2011 - Rs C-371/08 Rn. 80).
68 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Ausnahmen und Abweichungen von der Grundfreiheit der Arbeitnehmer eng auszulegen, wobei deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. Rn. 81 mit dem Hinweis auf das Urteil vom 22.12.2010 - Rs C-303/08 Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 
Somit dürfen Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (vgl. Rn. 82 wiederum mit Hinweis auf das Urteil vom 22.12.2010 - Rs C-303/08 Rn. 57 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 
Eine Ausweisung darf daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention, um andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken, angeordnet werden (Rn. 83 Urteil vom 22.12.2010, Bozkurt, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 
Der Gerichtshof betont im Urteil vom 08.12.2011 (Rn. 85) zudem ausdrücklich, dass die nationalen Gerichte und Behörden anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in dessen Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigten Ziels gegen alle tatsächlich vorliegenden Integrationsfaktoren abwägen müssen, die die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob das Verhalten des türkischen Staatsangehörigen gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Sämtliche konkreten Umstände sind angemessen zu berücksichtigen, die für seine Situation kennzeichnend sind, wie namentlich besonders enge Bindungen des betroffenen Ausländers zur Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in deren Hoheitsgebiet er geboren oder auch nur aufgewachsen ist.
72 
Demzufolge sind für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auch alle nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das in Rede stehende Grundinteresse darstellen soll (Rn. 84; vgl. u. a. Urteil vom 11.11.2004 - Rs C-467/02 Rn. 47).
73 
Wenn der Gerichtshof schließlich in der konkreten Antwort auf die Vorlagefrage (Rn. 86) noch davon spricht, dass die jeweilige Maßnahme für die Wahrung des Grundinteresses „unerlässlich“ sein muss, ohne dass dieses in den vorangegangenen Ausführungen näher angesprochen und erörtert worden wäre, so kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass die Ausweisungsentscheidung gewissermaßen die „ultima ratio“ sein muss und dem Mitgliedstaat keinerlei Handlungsalternative mehr offen stehen darf. Denn bei einem solchen Verständnis ginge der Schutz der assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weiter als der von Unionsbürgern, was mit Art. 59 ZP nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr wird mit dieser Formel mit anderen Worten nur der in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie insbesondere nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. etwa Urteil vom 26.11.2002 - Rs C-100/01 Rn. 43; vom 30.11.1995 - Rs C-55/94, Rn. 37; vom 28.10.1975 - Rs 36/75 ), wobei insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist.
74 
Der vom Gerichtshof entwickelte Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern nur auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich auf „ein Grundinteresse der Gesellschaft, das tatsächlich berührt sein muss“. Dabei ist zu beachten, dass eine in der Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung allein nur dann eine Ausweisung rechtfertigen kann, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein künftiges persönliches Verhalten erwarten lassen, das die beschriebene Gefährdung ausmacht (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs C-482 und 493/01 ). Die Gefährdung kann sich allerdings auch allein aufgrund eines strafgerichtlich abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 ). Andererseits kann und darf es unionsrechtlich gesehen keine Regel geben, wonach bei schwerwiegenden Straftaten das abgeurteilte Verhalten zwangsläufig die hinreichende Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten begründet. Maßgeblich ist allein der jeweilige Einzelfall, was eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen erfordert (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.1998 - 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59). Wenn der Umstand, dass eine oder mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, für sich genommen ohne Bedeutung für die Rechtfertigung einer Ausweisung ist, die einem türkischen Staatsangehörigen Rechte nimmt, die er unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ARB 1/80 ableitet (vgl. auch Urteil vom 04.10.2007 - C-349/06 Rn. 36), so muss das Gleiche erst recht für eine Maßnahme gelten, die im Wesentlichen nur auf die Dauer der Inhaftierung des Betroffenen gestützt wird.
75 
Der Gerichtshof billigt den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung dessen, was ein eigenes gesellschaftliches „Grundinteresse“ sein soll, einen gewissen Spielraum zu (vgl. Urteil vom 28.10.1975 - Rs. 36/75 ). Gleichwohl bleiben die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Begriffe, die nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt werden können.
76 
Für die Festlegung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr und des Maßes der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Anwendung der dargestellten unionsrechtlichen Grundsätze entsprechend dem allgemein geltenden aufenthalts- wie ordnungsrechtlichen Maßstab ein differenzierter, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gelten mit der Folge, dass insbesondere bei einer Gefährdung des menschlichen Lebens oder bei drohenden schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3). Dieser Sichtweise ist mit den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar. Dessen Rechtsprechung lassen sich keine verifizierbaren und tragfähigen Ansätze für eine derartige weitgehende Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes entnehmen; sie werden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 02.09.2009 sowie in der dort in Bezug genommenen anderen Entscheidungen auch nicht bezeichnet. Das vom Gerichtshof gerade regelmäßig herausgestellte Erfordernis der engen Auslegung der Ausnahmevorschrift und die inzwischen in ständiger Spruchpraxis wiederholten Kriterien der tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung eines gesellschaftlichen Grundinteresses, der die Vorstellung zugrunde liegt, dass im Interesse einer möglichst umfassenden Effektivierung der Grundfreiheiten die Aufenthaltsbeendigung und damit die vollständige Unterbindung der jeweils in Frage stehenden Grundfreiheit unter dem strikten Vorbehalt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit steht, lassen ein solches Verständnis nicht zu. Es wäre auch nicht durch den den Mitgliedstaaten eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des jeweiligen Grundinteresses gedeckt. Denn andernfalls wäre gerade die hier unmittelbar unions- bzw. assoziationsrechtlich gebotene und veranlasste enge Auslegung nicht mehr gewährleistet (so schon Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291).
77 
Dem restriktiven, vom Verhältnismäßigkeitsprinzip und „effet utile“ geprägten Verständnis des Gerichtshofs liegt abgesehen davon die Vorstellung einer die gesamte Union in den Blick nehmenden Sichtweise zugrunde. Alle Mitgliedstaaten haben nämlich auch eine Verantwortung für die gesamte Union (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV). Mit dieser wäre es schwerlich vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ein zunächst einmal genuin auf seinem Territorium aufgetretenes und entstandenes Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für sich so aus der Welt schafft, dass er sich des Verursachers dieses Risiko gewissermaßen zu Lasten aller anderen Mitgliedstaaten räumlich entledigt. Denn zunächst einmal bewirkt die Beendigung der Freizügigkeit und die Außer-Landes-Schaffung des früheren Straftäters durch einen EU-Mitgliedstaat im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten nichts und hätte keine Auswirkungen auf dessen Freizügigkeit in allen anderen Mitgliedstaaten. Allerdings wäre es einem anderen Mitgliedstaat nicht verwehrt, wenn der Betreffende dort gerade auch für diesen Mitgliedstaat eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellte, seinerseits die Freizügigkeit zu beschränken. Dennoch widerspricht diese Art von „Gefahrenexport“ zu Lasten anderer Mitgliedstaaten dem Geist des EU-Vertrags. Auch wenn diese Überlegungen im Rahmen der Assoziation EWG-Türkei nicht unmittelbar tragfähig sind, weil diese keine Freizügigkeit innerhalb der Union gewährleistet, so ändert dies angesichts des vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung praktizierten Übernahme der unionsrechtlichen Grundsätze nichts an der Gültigkeit der Annahme, dass ein „gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ auch nach Assoziationsrecht einer tragfähigen Grundlage entbehrt.
78 
Andererseits ist nach Auffassung des Senats das Kriterium der tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung nicht in dem Sinn zu verstehen, dass auch eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne der traditionellen Begrifflichkeit des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts vorliegen muss, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung kann daher nach Auffassung des Senats dann ausgegangen werden, wenn unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen einzustellenden Gesichtspunkte bei einer wertenden Betrachtungsweise mehr dafür spricht, dass der Schaden in einer überschaubaren Zeit eintreten wird.
79 
2. Ausgehend hiervon erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung als ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
80 
Aufgrund der langjährigen kriminellen Karriere, nach dem im letzten Strafverfahren erstellten Gutachten Dr. W... vom 11.11.2009 sowie der vom Senat eingeholten Stellungnahme der JVA Heilbronn vom 23.01.2012 (Frau G...), in der im Einzelnen dargestellt wird, dass der Kläger kaum Interesse an der Aufarbeitung seiner Vergangenheit an den Tag gelegt hat, besteht für den Senat kein Zweifel, das vom Kläger nach wie vor eine erhebliche konkrete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher und schwerer Straftaten ausgeht, wodurch das für eine Ausweisung erforderliche Grundinteresse der Gesellschaft unmittelbar berührt ist. Es ist namentlich nach der Stellungnahme der JVA Heilbronn nichts dafür ersichtlich, dass sich beim Kläger etwas Grundsätzliches gebessert haben könnte. Es fehlt hiernach jeder greifbare und glaubhafte, geschweige denn Erfolg versprechende Ansatz dafür, dass der Kläger bereit sein könnte, sich seiner kriminellen Vergangenheit zu stellen und hieran aktiv zu arbeiten. Im Gegenteil: Aus der Stellungnahme wird hinreichend deutlich, dass der Kläger - von guten Arbeitsleistungen abgesehen -sich einer Aufarbeitung der grundlegenden Problematik konsequent verweigert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom Beklagten angesprochene und verneinte Frage, ob ihm eine Resozialisierung im dem Land, in dem er geboren und überwiegend aufgewachsen ist, um deren Erfolg willen ermöglicht werden muss, nicht. Der Senat ist sich mit dem Regierungspräsidium Stuttgart der Tatsache bewusst, dass der Kläger, der nie wirklich längere Zeit in der Türkei gelebt hat, mit ganz erheblichen Problemen im Falle der Rückkehr konfrontiert sein wird. Andererseits geht der Senat davon aus, dass er mit Rücksicht auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei im Kindesalter über die nötige Sprachkompetenz verfügt, um in der Türkei eine neue Basis für sein Leben finden zu können. Angesichts des von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdungspotential für bedeutende Rechtsgüter erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er - nicht zuletzt bedingt durch seine häufige Straffälligkeit - zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte und gewachsene eigenständige wirtschaftliche Grundlage verfügt hat, die Ausweisung als verhältnismäßig: Sie stellt namentlich keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben dar. Der Umstand, dass im Bundesgebiet noch nahe Angehörige des immerhin bereits knapp 26 Jahre alten Klägers leben, gebietet keine andere Sicht der Dinge.
81 
Auch die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat keine neuen Aspekte ergeben. Vielmehr wurde die Stellungnahme vom 23.01.2012 bestätigt. Insbesondere konnte der Kläger keine plausible Erklärung dafür geben, weshalb er die verschiedenen Angebote im Strafvollzug zur Aufarbeitung seiner Taten nicht wahrgenommen hatte.
III.
82 
Die Ausweisung ist auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil sie unbefristet erfolgt ist. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/2008, S. 98 ff. – Rückführungsrichtlinie, im Folgenden RFRL), deren Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich die Befristung des mit einer Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreiseverbots anordnet. Denn eine Ausweisung ist schon keine Rückkehrentscheidung im Sinne dieser Richtlinie.
83 
Der Senat hat im Urteil vom 07.12.2011 (11 S 897/11 - juris) in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt:
84 
„Diese Richtlinie, deren Umsetzungsfrist am 24.12.2010 abgelaufen war, soll mit dem zum 26.11.2011 in Kraft getreten „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ vom 22.11.2011 (BGBl. I, 2258) umgesetzt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 RFRL findet sie auf solche Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; sie regelt die Vorgehensweise zu deren Rückführung. Art. 3 Nr. 2 RFRL definiert den illegalen Aufenthalt wie folgt: „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet diese Mitgliedstaats“ (vgl. auch den 5. Erwägungsgrund).
85 
Der Umstand, dass eine Ausweisung gegebenenfalls erst das Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und damit dessen „illegalen Aufenthalt“ begründet (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), macht diese nicht zu einer Rückführungsentscheidung. Daran ändert nichts, dass nach der deutschen Rechtslage häufig die Abschiebungsandrohung mit der die Illegalität des Aufenthalts herbeiführenden Verfügung verbunden ist (vgl. hierzu den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 6 Abs. 6 RFRL). Art. 3 Nr. 4 RFRL umschreibt die Rückkehrentscheidung als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.“ Nach der Struktur des deutschen Aufenthaltsrechts stellt die Ausweisung hiernach aber keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 RFRL dar (so schon Urteile des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris ; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011 unter www.westphal-stoppa.de; a.A. Hörich, ZAR 2011, 281, 283 f.; Fritzsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; Stiegeler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; vorl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010 zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie - Az.: M I 3 - 215 734/25, S. 3; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - 24 K 5524/10 - juris). Dass die Ausweisung selbst nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Die Richtlinie ist Teil des Programms der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Mit ihr soll mitgliedstaatsübergreifend das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (aus dem gesamten Gebiet der Union) von solchen Drittstaatsangehörigen, die von vornherein oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erfüllen, vereinheitlicht und unter Wahrung der berechtigten Belange der Betroffenen und der Humanität effektiviert werden (vgl. etwa die 5. und 11. Begründungserwägung). Zugleich soll auch durch Einreiseverbote, die unionsweit Geltung beanspruchen, die vollzogene Aufenthaltsbeendigung für die Zukunft abgesichert werden (vgl. die 14. Begründungserwägung). Andererseits soll – gewissermaßen als Kehrseite des Einreiseverbots – durch dessen grundsätzliche Befristung unübersehbar den Betroffenen eine Perspektive der Rückkehr eröffnet werden. Der Zweck der Richtlinie geht jedoch nicht dahin, ein eigenständiges unionsrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schaffen, die von Drittstaatsangehörigen ausgehen, namentlich von solchen, die bislang einen legalen Aufenthalt hatten. Der Aspekt der Wahrung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat nur insoweit mittelbare, dort aber zentrale Relevanz, als es um die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung geht, wie sie etwa in Art. 7 und 8 bzw. Art. 15 ff. RFRL bestimmt sind. Er ist jedoch nicht der eigentliche Geltungsgrund der Richtlinie. Ob gegebenenfalls nach der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats eine Ausweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellen kann, ist insoweit unerheblich (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - [El Dridi] InfAuslR 2011, 320, Rn. 50).
86 
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass nach dem nationalen Ausländerrecht eine Ausweisung auch gegenüber solchen Ausländern erlassen werden kann, die sich bereits illegal im Mitgliedstaat aufhalten. Auch eine derartige Ausweisung stellt nicht die Illegalität fest und erlegt nicht dem Betroffenen die Ausreisepflicht auf. Die Feststellung der Illegalität und damit der bereits bestehenden Ausreisepflicht geschieht, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Institut der „Rückkehrentscheidung“ eingeführt hat, nach dem nationalen Recht vielmehr typischerweise gerade durch die Abschiebungsandrohung – sofern nicht ausnahmsweise auf eine solche verzichtet werden darf (vgl. z.B. § 58a AufenthG); in diesem Fall wäre die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die nach Art 7 RFRL in einer Rückkehrentscheidung zu setzende Frist für eine freiwillige Ausreise (vgl. § 59 Abs. 1 a.F. sowie § 59 Abs. 1 AufenthG n.F.).
87 
Die Ausweisung ist nicht etwa deshalb als „Rückkehrentscheidung“ anzusehen, weil sie nach nationalem Recht als solche ausgestaltet wäre. Wie ausgeführt, verbindet allerdings nach der bisherigen, wie auch nach der aktuellen Rechtslage das nationale Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung ausdrücklich ein Einreiseverbot, das in Satz 2 zusätzlich um das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert wird. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL ausdrücklich, dass auch in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann. Das nationale Recht kann danach vorsehen, dass selbst dann, wenn kein Fall des Absatzes Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL vorliegt (d.h. keine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung), in Folge einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Es muss sich jedoch immer noch um eine Rückkehrentscheidung handeln. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, an die Ausweisung ein Einreiseverbot zu knüpfen, überschreitet die begrifflichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand nichts, dass der nationale Gesetzgeber der (irrigen) Auffassung war, mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG spezifisch und ausschließlich für die Ausweisung von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich BTDrucks 17/5470, S. 39). Diese „Opt-Out-Klausel“ beträfe etwa den Abschiebungsfall des § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; insoweit wurde aber in Bezug auf die Folgen einer Abschiebung gerade hiervon kein Gebrauch gemacht. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung darstellt, steht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nach wie vor an die Ausweisung selbst ein zunächst unbefristetes Einreiseverbot zu knüpfen, nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu noch im Folgenden).“
88 
Ergänzend und vertiefend ist noch auszuführen: Gegen die Annahme, die Ausweisung sei keine Rückkehrentscheidung, kann auch nicht die Legaldefinition des „illegalen Aufenthalts“ in Art. 3 Nr. 2 RFRL eingewandt werden. Zwar erweckt der pauschale und undifferenzierte Verweis auf Art. 5 SDK auf den ersten Blick den Eindruck, es könnten auch Fälle gemeint sein, in denen materielle Einreise- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind und somit auch in einem solchen Fall ein illegaler Aufenthalt vorläge. Dagegen sprechen aber bereits das in Art. 6 Abs. 6 RFRL vorausgesetzte Verständnis des „legalen Aufenthalts“ und der dort vorgenommenen ausdrücklichen Abgrenzung zur „Rückkehrentscheidung“. Entscheidend für ein Verständnis im Sinne eines allein formell zu verstehenden illegalen Aufenthalts spricht die Begründung des Kommissionsentwurfs (vgl. KOM/2005/ 0391endg vom 1.9.2005). Hiernach ist der Befund eindeutig. Unter I 3 Ziffer 12 wird ausdrücklich ausgeführt, dass Regelungsgegenstand der Richtlinie nicht die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung/Sicherheit sei. Unter I 4 wird zu „Kapitel II“ weiter dargelegt, die Vorschriften der Richtlinie seien auf jede Art von illegalem Aufenthalt anwendbar (z.B. Ablauf eines Visums, Ablauf eines Aufenthaltstitels, Widerruf oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels, endgültige Ablehnung eines Asylantrags, Aberkennung des Flüchtlingsstatus, illegale Einreise). Nicht Gegenstand seien die Gründe und Verfahren für die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Für dieses Verständnis spricht auch die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des Art. 63 Abs. 3 lit. b) EG. Im Übrigen entspricht der im Gesetzgebungsverfahren neu eingefügte Verweis auf Art. 5 SDK sachlich dem früheren Verweis auf Art. 5 SDÜ, der auch materielle Regelungen enthielt. Demzufolge stellen auch Widerruf, Rücknahme oder nachträgliche Befristung keine Rückkehrentscheidung dar.
89 
Ausgehend hiervon war der Beklagte unionsrechtlich nicht gehalten, von vornherein von Amts wegen eine Befristung der Ausweisung auszusprechen.
90 
Eine Befristung war auch nicht aus sonstigen Gründen der Verhältnismäßigkeit auszusprechen, namentlich um dem Kläger eine Rückkehrperspektive zu eröffnen. Zum einen bestünde eine solche im Falle des ledigen Klägers nach Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ohnehin nicht. Zum anderen besteht gegenwärtig keine tatsächlich ausreichend gesicherte Grundlage für eine solche Entscheidung, da eine sachgerechte Prognose, dass überhaupt und ggf. wann der Ausweisungsanlass entfallen sein wird, nicht angestellt werden kann. Es wäre unauflöslich widersprüchlich, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Vorliegen der (hohen) Ausweisungsvoraussetzungen anzunehmen und gleichzeitig eine sachgerechte Prognose anstellen zu wollen, dass diese mit hinreichender Sicherheit bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt entfallen sein werden. Daher hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch fehlerfrei vorsorglich eine Befristung abgelehnt. Wenn die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für den Fall einer auf einer strafgerichtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisung eine Überschreitung der Fünfjahresfrist zulässt, ohne dass dieses von bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig gemacht wird, so ist dem die Option immanent, ausnahmsweise von der Setzung einer Frist abzusehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Frist sachgerecht und willkürfrei überhaupt nicht bestimmt werden kann. Zur Klarstellung weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass diese nationale Vorgabe, da es sich bei der Ausweisung schon keine Rückkehrentscheidung handelt, keine Umsetzung des Unionsrechts darstellt, weshalb insoweit auch keine Entscheidung von Amts wegen getroffen werden muss (anders für eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung nunmehr BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11).
91 
Wollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung die Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie qualifizieren, so hätte der nationale Gesetzgeber hier von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch gemacht und die formellen wie materiellen Befristungsvorgaben des Art. 11 Abs. 2 RFRL ohne Verstoß gegen Unionsrecht nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Tatsache, dass er gleichwohl das nationale Recht insoweit gegenüber der früheren Rechtslage modifiziert und auch dem Grundsatz nach bei strafgerichtlichen Verurteilungen eine Fünfjahresfrist vorgegeben hätte, die im Einzelfall überschritten werden darf, stellt kein unzulässiges teilweises Gebrauchmachen von der Opt-Out-Klausel dar, sondern nur die Wahrnehmung eines eigenständigen nationalen Gestaltungsspielraums (a.A. wohl OVGNW, Urteil vom 13.12.2011 - 12 B 19.11 - juris).
92 
Abgesehen davon könnte, wenn wie hier eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RFRL vorliegt – nicht anders als im nationalen Recht – im Ausnahmefall die Bestimmung einer Frist vorläufig unterbleiben, sofern, wie bereits oben ausgeführt, eine solche gegenwärtig nicht bestimmt werden kann. Der Beklagte hätte daher, wie dargelegt, zu Recht von einer Bestimmung abgesehen, wenn man die vom Senat nicht geteilten Auffassung verträte, dass hier Art. 11 Abs. 2 RFRL uneingeschränkt anzuwenden wäre.
IV.
93 
Die vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 5 AufenthG. Bereits aus deren Begründung ergibt sich hinreichend deutlich, dass sie nur für den Fall des Eintritts der Unanfechtbarkeit Geltung beanspruchen soll. Im Übrigen hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt.
94 
Im Zusammenhang mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung war auch im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben keine Entscheidung über die Befristung eines mit einer späteren Abschiebung einhergehenden Einreiseverbots zu treffen.
95 
Der Senat hat im Urteil vom 07.12.2011 (11 S 897/11) hierzu ausgeführt:
96 
„Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass demgegenüber unter dem Aspekt des Einreiseverbots die Abschiebungsandrohung sowie die Abschiebungsanordnung einer abweichenden und differenzierten Betrachtung bedürfen. Nach Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL gehen „Rückkehrentscheidungen“ mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Gemäß Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL kann in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. Nach Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Art. 3 Nr. 6 RFRL definiert das Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Daraus folgt, dass spätestens mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eines „illegal aufhältigen“ Ausländers von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentscheidung (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 RFRL) über das Einreiseverbot und dessen Dauer zu treffen ist (vgl. auch den 14. Erwägungsgrund). Mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben ist es bereits nicht zu vereinbaren, wenn § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an die Abschiebung selbst unmittelbar kraft Gesetzes ein Einreiseverbot knüpft. Es ist demnach unerlässlich, dass die zuständige Behörde entweder in der Rückkehrentscheidung (also etwa der Abschiebungsandrohung) oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hiermit für den unter Umständen noch nicht feststehenden Fall einer späteren Vollstreckung (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b) RFRL) von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentscheidung trifft. Spätestens jedoch mit der Anordnung der Abschiebung, ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht (vgl. GK-AufenthG, § 58 AufenthG Rn. 52 ff.), oder aber wiederum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit muss diese Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung getroffen werden, wobei nach Art. 11 Abs. 2 RFRL eine Befristung des Einreiseverbots die Regel ist und ein unbefristetes Verbot allenfalls ausnahmsweise erfolgen kann. Diesen Vorgaben genügt § 11 Sätze 1, 3 und 4 AufenthG nicht (a.A. Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - a.a.O.). Mit der aktuellen Regelung, wonach erst später und nur auf Antrag eine Befristung vorzunehmen ist, würde das von der Richtlinie intendierte Regel-Ausnahme-Verhältnis „auf den Kopf gestellt“ und das unbefristete Einreiseverbot zunächst zum gesetzlichen Regelfall ausgestaltet. Dies lässt sich auch nicht mit einer dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich eingeräumten Verfahrensautonomie rechtfertigen (so aber Thym und Kluth in der Anhörung des Innenausschusses am 27.6.2011, Drs 17(A)282 F, S. 3 bzw. 17(4)282 A, S. 2). Denn der Rekurs auf eine dem Grundsatz nach richtigerweise anzuerkennende Verfahrensautonomie wäre hier unauflösbar widersprüchlich, weil mit der Konzeption der Richtlinie unvereinbar. Der Vorbehalt zugunsten der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie reicht nur soweit, als Unionsrecht keine abweichenden bindenden Vorgaben enthält, was hier gerade der Fall ist. Diese Konzeption dient im Übrigen nicht nur den öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten und der Union (vgl. 14. Erwägungsgrund), sondern soll, wie bereits erwähnt, auch den Betroffenen sofort eine Rückkehrperspektive für die Zukunft eröffnen (oder ausnahmsweise auch deutlich machen, dass eine solche jedenfalls derzeit nicht besteht). Die Entscheidung der Behörde hat daher nach der Konzeption des Art. 11 RFRL auch von Amts wegen zu erfolgen. Dieses bereits von Anfang an festzusetzende Einreiseverbot unterliegt dann weitergehend nach Art. 11 Abs. 3 RFRL der Überprüfung und Korrektur. Demzufolge hat die Ausländerbehörde entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eine Entscheidung darüber zu treffen, wie lange das Einreiseverbot gelten soll.
97 
Zur Klarstellung seiner Ausführungen im Urteil vom 07.12.2011 (11 S 897/11 – juris Rn. 83) weist der Senat auch darauf hin, dass die oben (vgl. III.) dargestellte Einschränkung hinsichtlich strafgerichtlicher Verurteilungen auch in Bezug auf die nach einer Ausweisung ergehende Rückkehrentscheidung und das mit ihr einhergehende Einreiseverbot selbst gilt, weil die Bundesrepublik Deutschland nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht nur hinsichtlich der Folgewirkungen der Ausweisung, sondern auch hinsichtlich derer einer späteren Abschiebung insoweit von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch gemacht hat, die allgemein alle Fälle einer aufgrund bzw. infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung eintretenden Rückehrpflicht betrifft.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
99 
Die Revision wird zugelassen, weil die unter III. und IV. aufgeworfenen Fragen der Anwendung und Auslegung der Rückführungsrichtlinie Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
100 
Beschluss vom 10. Februar 2012
101 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
102 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
27 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.06.2010 zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig.
I.
28 
Die mit Bescheid vom 25.06.2010 verfügte Ausweisung leidet nicht deshalb an einem unheilbaren Verfahrensfehler, weil das nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25.02.1964 (ABl. 56 vom 04.04.1964, S. 850) vorgesehene „Vier-Augen-Prinzip“ nicht beachtet wurde. Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.12.2011 in der Rechtssache C-371/08 - hinreichend ersehen lässt, entfaltet diese zum 30.04.2006 aufgehobene Bestimmung keine Wirkungen mehr für den verfahrensrechtlichen Ausweisungsschutz assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger (1.). Auch aus geltenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien folgt nicht die Notwendigkeit, ein Vorverfahren durchzuführen (2.). Die Stillhalteklauseln gebieten keine andere Betrachtung (3.). Die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens ergibt sich schließlich nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens (4.).
29 
1. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG war bei einer ausländerrechtlichen Entscheidung über die Ausweisung ein weiteres Verwaltungsverfahren durchzuführen, sofern nicht ausnahmsweise ein dringender Fall vorlag und sofern nicht im gerichtlichen Verfahren eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorgesehen war. Diese für Angehörige der Mitgliedstaaten (vgl. zum personellen Anwendungsbereich Art. 1 dieser Richtlinie) geltende Regelung erstreckte der Europäische Gerichtshof auf die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger (Urteil vom 02.06.2005 - Rs. C-136/03 Rn. 65 ff.). Fehlte es an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, so war die Ausweisung unheilbar rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 - Rn. 12 ff., BVerwGE 124, 217, vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 - Rn. 14 ff., BVerwGE 124, 243 und vom 09.08.2007 - 1 C 47.06 - Rn. 23 ff., BVerwGE 129, 162).
30 
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die im Rahmen der Art. 48, 49 und 50 EGV (später Art. 39, 40, 41 EG und nunmehr Art. 45 ff. AEUV) geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen sind, die die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen. Dies beruht auf den Erwägungen, dass in Art. 12 des Assoziierungsabkommens die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des „Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft“ leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen, dass Art. 36 ZP die Fristen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (nunmehr und im Folgenden: Union) und der Türkei festlegt, dass der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln vorsieht und dass der Beschluss 1/80 bezweckt, im sozialen Bereich die Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 04.10.2007- Rs. C-349/06 Rn. 29, vom 02.06.2005 - Rs. C-136/03 Rn. 61 ff., vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 Rn. 42 ff. und vom 10.02.2000 - Rs. C-340/97 Rn. 42 f.). In der Rechtssache „Dörr und Ünal“ (Rn. 65 ff.) heißt es, es sei nach diesen Erwägungen geboten, die in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG niedergelegten Grundsätze als auf türkische Arbeitnehmer, die die im Beschluss Nr. 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragbar anzusehen, und weiter:
31 
„….Um effektiv zu sein, müssen die individuellen Rechte von den türkischen Arbeitnehmern vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Damit die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes gewährleistet ist, ist es unabdingbar, diesen Arbeitnehmern die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, und es muss ihnen somit ermöglicht werden, sich auf die in den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 64/221 vorgesehenen Garantien zu berufen. Diese Garantien sind nämlich, wie der Generalanwalt …ausführt, untrennbar mit den Rechten verbunden, auf die sie sich beziehen.“
32 
In der Entscheidung „Ziebell“ knüpft der Gerichtshof an die Ausführungen im Urteil „Dörr und Ünal“ an und legt dar (Rn. 58), dass
33 
„…die Grundsätze, die im Rahmen der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags gelten, so weit wie möglich auf türkische Staatsangehörige übertragen werden, die Rechte aufgrund der Assoziation EWG-Türkei besitzen. Wie der Gerichtshof entschieden hat, muss eine solche Analogie nicht nur für die genannten Artikel des Vertrags gelten, sondern auch für die auf der Grundlage dieser Artikel erlassenen sekundärrechtlichen Vorschriften, mit denen die Artikel durchgeführt und konkretisiert werden sollen (vgl. zur Richtlinie 64/221 u.a. Urteil Dörr und Ünal)“.
34 
Durch den Terminus „Analogie“, der etwa auch in der französischen und englischen Fassung des Urteils verwendet wird, ist klargestellt, dass die Inhalte des - für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten - maßgeblichen Sekundärrechts nicht deshalb auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige angewandt werden, weil diese allgemeine Rechtsgrundsätze sind, die ggfs. auch losgelöst von der Wirksamkeit der jeweiligen Regelung noch Geltung beanspruchen können, sondern dass es sich um eine entsprechende Übertragung geltenden Rechts handelt. Eine Vorschrift kann jedoch nur solange analog angewandt werden, wie sie selbst Gültigkeit beansprucht. Mit der Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG mit Wirkung vom 30.04.2006 durch Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG entfällt deshalb - wie der Gerichtshof in der Rechtssache „Ziebell“ darlegt - die Grundlage für ihre entsprechende Anwendung.
35 
Dass aufgrund dieser Aufhebung nicht mehr „traditionell auf die in der Richtlinie 64/221/EWG festgeschriebenen Grundsätze abgestellt“ werden kann (Rn. 76) und der Richtlinie insgesamt, d.h. in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht, keine Bedeutung mehr zukommt, ist nach den Ausführungen im Urteil „Ziebell“ (insb. Rn. 77 ff.) und dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt hinreichend geklärt. Dem Europäischen Gerichtshof war aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.07.2008 und der beigefügten Akten bekannt, dass auf die dort streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 06.03.2007 das „Vier-Augen-Prinzip“ des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr angewandt, vielmehr gegen die Ausweisungsentscheidung direkt Klage erhoben worden ist. Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2009 (1 C 25.08 - AuAS 2009, 267) führt sogar ausdrücklich aus, dass - sollte der in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG für Unionsbürger geregelte Ausweisungsschutz nicht auf assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige zu übertragen sein - sich die Frage stellt, ob Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG gleichwohl weiterhin anzuwenden ist oder stattdessen die Verfahrensgarantien des Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG Anwendung finden, die das „Vier-Augen-Prinzip“ abgelöst haben (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Hätte der Gerichtshof dem im Verfahren „Ziebell“ nicht eingehaltenen „Vier-Augen-Prinzip“ - und sei es auch mit Blick auf besondere oder allgemeine unionsrechtliche Verfahrensgarantien, die Standstillklauseln oder das Assoziationsabkommen an sich - noch irgendeine rechtliche Relevanz zu Gunsten des Klägers beigemessen, so hätte es nahegelegen, unabhängig von der konkreten Vorlagefrage hierzu Ausführungen zu machen. Die Tatsache, dass der Gerichtshof die Aufhebung der Richtlinie insgesamt besonders hervorhebt, und der Umstand, dass er den Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige mit einer Rechtsposition nach dem ARB 1/80 zudem ausdrücklich auf einen anderen unionsrechtlichen Bezugsrahmen im geltenden Recht stützt, belegen, dass die Richtlinie 64/221/EWG nach Auffassung des Gerichtshofs in Gänze nicht mehr zur Konkretisierung des formellen und materiellen Ausweisungsschutzes des Klägers herangezogen werden kann. Hätte der Gerichtshof den Inhalten der Richtlinie 64/221/EWG noch irgendeine Bedeutung beigemessen, so hätte es sich im Übrigen auch aufgedrängt, für das materielle Ausweisungsrecht - etwa in Anknüpfung an die Rechtssachen „Cetinkaya“ (Urteil vom 11.11.2004 - Rs. C-467/02 - Rn. 44 ff.) oder „Polat“ (Urteil vom 04.10.2007 -Rs. C-349/06 - Rn. 30 ff.) - den dort erwähnten Art. 3 der Richtlinie 64/221/ EWG ausdrücklich weiterhin fruchtbar zu machen. Diesen Weg hat der Gerichthof in der Rechtssache „Ziebell“ jedoch ebenfalls nicht beschritten. An dieser Sicht vermag – entgegen der Auffassung des Klägers – auch der Umstand nichts zu ändern, dass für die Anwendung des am 21.06.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits geschlossenen Abkommen über die Freizügigkeit (ABl. 2002 L 114, S. 6) die Richtlinie 64/221/EWG nach wie vor vorübergehend Bedeutung hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Anhangs I).
36 
2. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob sich die Verfahrensgarantien für einen assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, der sich gegen seine Ausweisung wendet, nunmehr ebenfalls aus der Richtlinie 2003/109/EG (Art. 10, Art. 12 Abs. 4), aus Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG oder aus den auch im Unionsrecht allgemeinen anerkannten Grundsätzen eines effektiven Rechtsschutzes ergeben. Denn die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist in keinem dieser Fälle geboten.
37 
a) Art 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG sieht vor, dass einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem betroffenen Mitgliedstaat der Rechtsweg gegen seine Ausweisung offen steht. Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie normiert, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte Rechtsbehelfe u.a. gegen den Entzug seiner Rechtsstellung einlegen kann. Welche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, bestimmt sich jedoch allein nach dem nationalen Recht. Ein Vorverfahren als einzuräumender Rechtsbehelf ist nach der Richtlinie nicht vorgeschrieben.
38 
b) Auch soweit man für die einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen einzuräumenden Verfahrensgarantien Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG heranziehen wollte, folgt hieraus nichts anderes. Die Erwägungen zu den Besonderheiten der Unionsbürgerschaft haben den Gerichtshof in der Rechtssache „Ziebell“ im Anschluss an die Ausführungen des Generalanwalts bewogen, den Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung, wie in Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen, nicht im Rahmen der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen (vgl. im Einzelnen Rn. 60 ff. und Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.04.2011 - Rs. C-371/08 - Rn. 42 ff.). Selbst wenn man der Auffassung wäre, die Spezifika der Unionsbürgerschaft (vgl. zu deren Begriff und Inhalt auch Bergmann , Handlexikon der Europäischen Union, 4. Aufl. 2012, Stichwort „Unionsbürgerschaft“) stünden lediglich der Anwendung des materiellen Ausweisungsrechts der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige entgegen und nicht der Übertragung der im gleichen Kapitel enthaltenen Verfahrensgarantien nach Art. 30 f., leidet die Ausweisungsverfügung nicht an einem Verfahrensfehler. Der Gerichtshof hat sich im Urteil „Ziebell“ nicht dazu geäußert, ob diese Bestimmungen insoweit analogiefähig sind bzw. ihnen jedenfalls allgemein geltende Grundsätze zu entnehmen sind (vgl. auch Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG), die in Anknüpfung allein an die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Notwendigkeit deren verfahrensrechtlichen Schutzes ihre Berechtigung haben, oder ob auch diesen ein spezifisch unionsbürgerbezogener Inhalt zukommt. Für letzteres könnte etwa Art. 31 Abs. 3 S. 2 dieser Richtlinie angeführt werden, wonach das Rechtsbehelfsverfahren gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 nicht unverhältnismäßig ist; auch die Bezugnahme in Art. 31 Abs. 2, letzter Spiegelstrich auf Art. 28 Abs. 3 könnte dafür sprechen. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, denn die Verfahrensgarantien nach Art. 30 f. der Richtlinie 2004/38/EG schreiben die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bei der Ausweisung von Unionsbürgern nicht vor (diese Frage lediglich ansprechend BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.2011 - 2 BvR 1969/09 - juris Rn. 40), so dass der Kläger selbst bei ihrer Anwendbarkeit kein für ihn günstigeres Ergebnis herleiten könnte.
39 
Nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG müssen die Betroffenen gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Aus dieser Bestimmung folgt aber nicht die Verpflichtung des Mitgliedstaates, außer dem gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ausweisungsverfügung (zusätzlich) ein behördliches Rechtsbehelfsverfahren vorzuhalten und in diesem auch die Überprüfung der Zweckmäßigkeit einer Ausweisung zu ermöglichen. Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt („..und gegebenenfalls bei einer Behörde…“), trägt diese Bestimmung lediglich dem - heterogenen - System des Rechtsschutzes der Mitgliedstaaten Rechnung und lässt deren Berechtigung unberührt, ein Rechtsbehelfsverfahren auch noch bei einer Behörde zu eröffnen. Ein solches ist jedoch in Baden-Württemberg nicht mehr vorgesehen. Erlässt das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt - wie dies für die Ausweisung eines in Strafhaft befindlichen Ausländers zutrifft (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO) -, so ist hiergegen unabhängig von dem zugrundeliegenden Rechtsgebiet im Anwendungsbereich des seit 22.10.2008 geltenden § 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO (GBl. 2008, 343) i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO das Vorverfahren nicht statthaft. Aufgrund vergleichbarer, wenn auch regelungstechnisch teilweise von einem anderen Ansatz ausgehender Landesgesetze entspricht es einer bundesweit anzutreffenden Rechtspraxis, ein Widerspruchsverfahren vor Erhebung einer Klage nicht mehr vorzuschreiben (vgl. z.B. auch Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO, § 16a HessAGVwGO, § 8a NdsAGVwGO). Dass die Unionsbürgerrichtlinie nicht dazu zwingt, ein dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren zu schaffen, folgt im Übrigen eindeutig aus ihrer Entstehungsgeschichte.
40 
Der Vorschlag der Kommission für die Unionsbürgerrichtlinie (KOM 2001/0257/endgültig, ABl. C 270 E vom 25.09.2001, S. 150) sah ursprünglich vor, dass u.a. bei der Ausweisung der Betreffende bei den Behörden oder den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats einen Rechtsbehelf einlegen kann; ist der behördliche Weg vorgesehen, entscheidet die Behörde außer bei Dringlichkeit erst nach Stellungnahme der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates, vor dem es dem Betreffenden möglich sein muss, auf seinen Antrag hin seine Verteidigung vorzubringen. Diese Stelle darf nicht die Behörde sein, die befugt ist, die Ausweisungsentscheidung zu treffen (vgl. im Einzelnen den - hier verkürzt wiedergegebenen - Wortlaut des Entwurfs zu Art. 29 Abs. 1 und 2). In der Begründung des Vorschlags zu Art. 29 heißt es ausdrücklich:
41 
„Ein lückenloser Rechtsschutz schließt nicht aus, dass ein Mitgliedstaat vorsieht, dass ein Rechtsbehelf bei einer Behörde eingelegt werden kann. In diesem Fall müssen die in Art. 9 der Richtlinie 63/221/EWG genannten Objektivitätsgarantien gegeben sein, insbesondere die vorherige Stellungnahme einer anderen Behörde, als die, die die Einreiseverweigerung oder die Ausweisung verfügen soll, sowie Garantie in Bezug auf die Rechte der Verteidigung.“
42 
In dem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 6/2004 vom 05.12.2003 (ABl. C 54 E vom 02.03.2004, S. 12) hat Art. 31 Abs. 1 bereits - mit Zustimmung der Kommission - die Fassung, wie sie in der Unionsbürgerrichtlinie vom 29.04.2004 enthalten ist (a.a.O., S. 26). Schon in dem geänderten Vorschlag der Kommission vom 15.04.2003 (KOM(2003) 199 endgültig) erhielt der Entwurf zu Art. 29 Abs. 1 die Fassung, dass „….der Betroffene bei den Gerichten und gegebenenfalls bei den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats einen Rechtsbehelf einlegen“ kann. Durch diese Abänderung sollte klargestellt werden,
43 
„dass der Rechtsbehelf stets bei einem Gericht eingelegt werden muss und ein Rechtsbehelf bei einer Behörde nur dann ebenfalls zulässig ist, wenn der Aufnahmemitgliedstaats dies vorsieht (zum Beispiel bevor ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann).“
44 
Diese Begründung der Kommission im geänderten Vorschlag vom 15.04.2003 (a.a.O., S. 10) zu Art. 29 Abs. 1 hat sich der „Gemeinsame Standpunkt“ vom 05.12.2003 zu Eigen gemacht (a.a.O., S 27) und ferner Art. 29 Abs. 2 des Kommissionsentwurfs mit dem dort enthaltenen „Vier-Augen-Prinzip“ komplett gestrichen. Dieser ist mit Blick auf die von den Mitgliedstaaten stets vorzusehende Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts und der dort zu gewährenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und der Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung über die Ausweisung beruht, für überflüssig erachtet worden (vgl. die Begründung des Rates, a.a.O., S. 29, 32).
45 
Das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene „Vier-Augen-Prinzip“, das defizitäre gerichtliche Kontrollmechanismen und eine in den Mitgliedstaaten zum Teil vorherrschende geringe Kontrolldichte der gerichtlichen Entscheidungen kompensieren sollte, wurde somit in Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG durch eine Verbesserung des gerichtlichen Rechtsschutzes ersetzt (vgl. zur bewussten Abkehr von den in Art. 8 f der Richtlinie 64/221/ EWG vorgesehenen Verfahrensregelungen auch Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/38/EG). Der in Deutschland dem Kläger zur Verfügung stehende gerichtliche Rechtsschutz erfüllt die Vorgaben des Art. 31 der Richtlinie.
46 
Es bleibt daher der Verfahrensautonomie des Mitgliedstaats überlassen, ob er bei einer Ausweisung eines Unionsbürgers zusätzlich zum gerichtlichen Rechtsschutz noch ein Widerspruchsverfahren vorsieht. Dass die in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG enthaltene Formulierung „..und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einen Rechtsbehelf einlegen zu können“ bei diesem Verständnis nur noch eine unionsrechtliche Selbstverständlichkeit wiedergibt, erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.
47 
c) Auch die allgemeine unionsrechtliche Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs fordert nicht die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Selbst wenn man entgegen den Ausführungen oben unter 1.) der Auffassung wäre, der Gerichtshof habe sich im Urteil „Ziebell“ hierzu nicht der Sache nach geäußert, ist dies eindeutig.
48 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof hat ein türkischer Arbeitnehmer, der die im ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzt, einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, um diese Rechte wirksam geltend machen zu können (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 02.06.2005 - Rs. C-136/03 Rn.67). Es entspricht einem allgemein anerkannten unionsrechtlichen Grundsatz, der sich aus der gemeinsamen Verfassungstradition der Mitgliedstaaten ergibt und der in Art. 6 und 13 EMRK verankert ist, dass bei einem Eingriff in die Rechte des Betroffenen (hier: Eingriff in die Freizügigkeit des Arbeitnehmers) durch eine Behörde des Mitgliedstaats der Betroffene das Recht hat, seine Rechte vor Gericht geltend zu machen; den Mitgliedstaaten obliegt es, eine effektive richterliche Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen, das der Verwirklichung der eingeräumten Rechte dient (vgl. schon EuGH, Urteil vom 03.12.1992 - Rs. C-97/91 Rn.14, vom 15.10.1987 - Rs. C-222/86 Rn. 12 ff. und vom 15.05.1986 - Rs. C-222/84 Rn. 17 ff.). Zum Effektivitätsgrundsatz gehört, dass die gerichtliche Kontrolle die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung umfasst (EuGH, Urteil vom 15.10.1987 - Rs. C-222/84 Rn.15). Auch dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Rs. C-279/09 Rn. 28, vom 15.04.2008 - Rs. C-268/06 Rn. 46, vom 13.03.2007 - Rs. C-432/05 Rn. 43 und vom 16.12.1976 - 33/76 Rn.5). Ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, ist unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren vor den verschiedenen nationalen Stellen sowie des Ablaufs und der Besonderheiten dieses Verfahrens zu prüfen (EuGH, Urteil vom 21.12.2002 - Rs. C-473/00 Rn. 37 und vom 14.12.1995 - Rs. C-312/93 Rn.14).
49 
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist es nicht geboten, ein behördliches Vorverfahren mit einer diesem immanenten Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuschalten, das die Vorgaben des effektiven Rechtschutzes in jeder Hinsicht erfüllt. Auch Art. 19 Abs. 4 GG fordert dies übrigens gerade nicht (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.04.1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - juris Rn. 105 m.w.N.). Ein Anspruch des Einzelnen auf ein „Maximum“ an Verfahrensrechten und den unveränderten Fortbestand einer einmal eingeräumten verfahrensrechtlichen Möglichkeit besteht nicht - zumal wenn diese wie das „Vier-Augen-Prinzip“ aus einer bestimmten historischen Situation als Kompensation für eine früher weit verbreitete zu geringe gerichtliche Kontrolldichte erfolgte.
50 
d) Aus dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und dem „Recht auf gute Verwaltung“ nach Art. 41 GRCh (vgl. zu den dort eingeräumten Rechten Jarass, GRCh-Kommentar, 2010, Art. 41 Rn. 21 ff.) ergibt sich für den Kläger ebenfalls kein Recht auf Durchführung eines Vorverfahrens.
51 
3. Ein Widerspruchsverfahren ist ferner nicht mit Blick auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln nach Art. 7 ARB 2/76, Art. 13 ARB 1/80 oder Art. 41 Abs. 1 ZP einzuräumen. Selbst wenn man die Ansicht nicht teilen würde, schon aus dem Urteil „Ziebell“ ergebe sich hinreichend deutlich, der Gerichtshof halte das Fehlen eines Vorverfahrens auch unter dem Aspekt der Stillhalteklauseln nicht für problematisch, lässt sich feststellen, dass dessen Abschaffung keinen Verstoß gegen die Stillhalteklauseln darstellt.
52 
a) Der Kläger kann sich als im Bundesgebiet geborener Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers auf Art. 13 ARB 1/80 berufen. Nach dieser am 01.12.1980 in Kraft getretenen Regelung dürfen die Mitgliedstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß ist, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel, die unmittelbar wirkt (EuGH, Urteil vom 17.09.2009 - Rs. C-242/06 Rn. 62, vom 21.10.2003 - Rs. C-317/01 Rn. 58 f. und vom 20.09.1990 - Rs. C-192/89 Rn. 26), verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem entsprechenden Mitgliedstaat galten (EuGH, Urteil vom 17.09.2009 - Rs. C-242/06 Rn. 62), wobei den Mitgliedstaaten auch untersagt ist, nach dem Stichtag eingeführte günstigere Regelungen wieder zurückzunehmen, selbst wenn der nunmehr geltende Zustand nicht strenger ist als der am Stichtag geltende (siehe zu dieser „zeitlichen Meistbegünstigungsklausel“ EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-300/09 Rn. 49 ff ). Die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 verfolgt das Ziel, günstigere Bedingungen für die schrittweise Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu schaffen (EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-300/09 Rn. 52 und vom 21.10.2003 - Rs. C-317/01 Rn. 72 ff.). Normadressat ist ausschließlich der einzelne Mitgliedstaat mit Blick auf dessen nationales Recht, nicht die Europäische Union als Vertragspartner des Assoziationsabkommens EWG/Türkei. Deren Befugnisse werden durch diese Stillhalteklausel nicht beschränkt. Vom Wortlaut her schützt das Unterlassungsgebot der Standstillklausel zwar ausschließlich den unveränderten Zugang zum Arbeitsmarkt, es entfaltet gleichwohl mittelbare aufenthaltsrechtliche Wirkungen, soweit ausländerrechtliche Maßnahmen zur Beeinträchtigung des Arbeitsmarktzugangs führen, die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels erschwert wird (EuGH, Urteil vom 17.09.2009 - Rs. C-242/06 Rn. 62 ff. und vom 29.04.2010 - Rs. C-92/09 Rn. 44 ff.) oder der Aufenthalt eines türkischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet beendet werden soll (vgl. auch Renner, 9. Aufl., 2011, § 4 Rn. 197). Bei der Bestimmung, wann eine Maßnahme eine „neue Beschränkung“ darstellt, orientiert sich der Gerichtshof gleichermaßen an den mit Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 ZP verfolgten Zielen und erstreckt die Tragweite der Stillhalteverpflichtung auf sämtliche neuen Hindernisse für die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen darstellen (EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Rs. C-300/09 Rn. 52 ff.), wobei eine solche materieller und/oder verfahrensrechtlicher Art sein kann (EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - Rs. C-186/10 Rn. 22, vom 29.04.2010 - Rs. C-92/07 Rn. 49, vom 17.09.2009 - Rs. C-242/06 Rn. 64 und vom 20.09.2007 - Rs. C-16/05 Rn. 69). Nach diesen Grundsätzen stellt die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens keine „neue Beschränkung“ dar.
53 
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 13 ARB 1/80 war nach dem damals geltenden § 68 VwGO und dem baden-württembergischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.03.1960 (GBl. 1960, 94) in der Fassung des Gesetzes vom 12.12.1979 (GBl. 1979, 549) auch bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehöriger ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die in der vorliegenden Fallkonstellation nunmehr vorgesehene Zuständigkeit einer Mittelbehörde für den Erlass der Ausweisungsverfügung (§ 6 Nr. 1 AAZuVO) und das gesetzlich deswegen angeordnete Entfallen des Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO BW vom 14.10.2008; vgl. auch die Vorgängervorschrift § 6a AGVwGO BW vom 01.07.1999) ist keine Änderung, die geeignet wäre, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu erschweren oder die einem türkischen Staatsangehörigen eingeräumten materiellen Rechte zu beeinträchtigen. Unabhängig davon, ob das Widerspruchsverfahrens nur als Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens angesehen wird (vgl. hierzu Bader, u.a. VwGO, 5. Aufl. 2011, Vor §§ 68 ff. Rn. 49), oder ob es auch als Teil des Prozessrechts begriffen wird (i.S.e. Doppelcharakters Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Vorb § 68 Rn. 14), ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Wegfall zu einer merklichen Verschlechterung der Rechtsposition türkischer Staatsangehöriger führt. Eine rechtliche Beeinträchtigung des Betroffenen durch die Abschaffung des Vorverfahrens wird im Übrigen auch nicht in anderen rechtlichen Konstellationen außerhalb des Aufenthaltsrechts angenommen.
54 
Grund für den letztlich allein rechtspolitisch gewählten Weg eines weitgehenden Ausschluss des Vorverfahrens in Baden-Württemberg war die Erkenntnis gewesen, dass entsprechend einer evaluierten Verwaltungspraxis jedenfalls in den Fällen, in denen das Regierungspräsidium die Ausgangsentscheidung getroffen hat, die Sach- und Rechtslage vor der ersten Verwaltungsentscheidung so umfassend geprüft wird, dass sich während des Vorverfahrens regelmäßig keine neuen Aspekte ergeben. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens in den Fällen der Ausgangszuständigkeit der Mittelbehörden dient nicht nur deren Entlastung, sondern vor allem auch der Verfahrensbeschleunigung (vgl. näher die Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf der Landesregierung, LT Drs. 12/3862 vom 16.03.1999 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses vom 22.04.1999, LT Drs. 12/3976). Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens kann daher allenfalls als ambivalent begriffen werden. Die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens kommt in besonderem Maße dem Interesse des von einer Ausweisung betroffenen Ausländers entgegen, eine möglichst rasche gerichtliche Klärung zu erhalten. Zwar können etwa Mängel in der Ausweisungsentscheidung leichter behoben werden, wenn die Verwaltung „einen zweiten Blick“ hierauf wirft. Der Ausländer wird jedoch nicht belastet, wenn diese Möglichkeit nicht mehr besteht. Vielmehr verbessert dies unter Umständen sogar seine Erfolgschancen bei Gericht. Als Kläger kann er auch all das bei Gericht geltend machen, was er in einem Widerspruchsverfahren vortragen könnte; das Verwaltungsgericht unterzieht die Ausweisung einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle, die insbesondere auch eine volle Überprüfung ihrer Verhältnismäßigkeit einschließt. Lediglich die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung kann durch das Verwaltungsgericht nicht geprüft werden, was aber bei einer Gesamtbetrachtung der Wirkungen der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nicht negativ ins Gewicht fällt. Im Übrigen kam es nach den Angaben des Vertreters des Beklagten zu Zeiten des noch bestehenden Widerspruchsverfahrens jedenfalls auf dem Gebiet des Ausländer- bzw. Aufenthaltsrechts praktisch nicht vor, dass allein aus Zweckmäßigkeitserwägungen von einer Ausweisung Abstand genommen wurde - gerade in den Fällen der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger und den hohen Anforderungen des Art. 14 ARB 1/80 spielte dieser Gesichtspunkt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Rolle, da er insoweit ausschließlich Rechtsvoraussetzungen und Rechtsgrenzen formuliert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass das Unionsrecht wie auch das Assoziationsrecht für Beschränkungen der Freizügigkeit nicht zwingend eine Ermessensentscheidung verlange. Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere (nur) eine offene Güter- und Interessenabwägung, die das deutsche System von Ist- und Regelausweisung aber nicht zulasse. Nicht erforderlich sei eine behördliche Wahl zwischen mehreren Handlungsmöglichkeiten, ein Handlungsermessen der Ausländerbehörde. Die Ausweisung unterliege hinsichtlich der qualifizierten Gefahrenschwelle und des Verhältnismäßigkeitsprinzips voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3). Lediglich deshalb, weil das nationale Recht neben der Ist- und Regelausweisung nur die Ermessensausweisung kennt, ist im Rahmen dieses Instrumentariums dann, wenn die Eingriffsschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erreicht ist, gleichwohl eine Ermessensentscheidung zu treffen. National-rechtlich ist die Frage einer Überprüfung der Zweckmäßigkeit in einem weiteren Behördenverfahren gleichfalls weder in § 10 AuslG 1965 noch in den späteren Änderungen im Ausweisungsrecht vorgegeben.
55 
Abgesehen davon bedeutet die Stillhalteverpflichtung auch nicht, dass jede Facette des Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts einer Änderung entzogen wäre. Die Mitgliedstaaten verfügen aufgrund ihrer Verfahrensautonomie über einen Gestaltungsspielraum, der allerdings durch den Grundsatz der Effektivität und der Äquivalenz begrenzt wird (EuGH, Urteil vom 18.10.2011 -Rs. C-128/09 - Rn. 52). Lässt eine Änderung des Verfahrens aber - wie hier - die Effektivität des Rechtsschutzes mit Blick auf die dem türkischen Staatsangehörigen eingeräumten Rechte unverändert, so liegt keine „neue Beschränkung“ vor, zumal wenn man gebührend in Rechnung stellt, dass im Widerspruchsverfahren auch formelle wie materielle Fehler der Ausgangsbehörde zu Lasten des Betroffenen behoben werden können (Bader, VwGO, a.a.O., § 68 Rn. 4, 7, 10; § 79 Rn. 2 ff.).
56 
b) Geht man davon aus, dass der Kläger seine Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht verloren hat und hält daher auch den am 20.12.1976 in Kraft getretenen Art. 7 ARB 2/76 für anwendbar, so gilt nichts anderes (vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 7 ARB 2/76 neben Art. 13 ARB 1/80 EuGH, Urteil vom 20.09.1990 -Rs. C-192/89 Rn. 18 ff.). Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten der Union und die Türkei für Arbeitnehmer, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Mit Art. 7 ARB 2/76 wird gegenüber Art. 13 ARB 1/80 insoweit nur der zeitliche Bezugspunkt für neue Beschränkungen verändert, ohne dass diese jedoch inhaltlich anders zu bestimmen wären.
57 
c) Ein Verstoß gegen die seit 01.01.1973 geltende Stillhalteklausel nach 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.09.1963 zur Gründung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation - ZP - scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt selbstständig erwerbstätig war.
58 
4. Eine Fortgeltung des „Vier-Augen-Prinzips“ nach der Richtlinie 64/221/ EWG folgt auch nicht aus dem völkerrechtlichen Charakter des Assoziationsabkommens.
59 
Die Europäische Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2006 (JURM(2006)12099) in der Rechtssache „Polat“ (C-349/06) die Auffassung vertreten, bei der Auslegung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen des Assoziationsabkommens oder darauf gestützter Rechtsakte wie Art. 14 ARB 1/80 sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien in Bezug auf die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in etwa dasselbe Schutzniveau verwirklichen wollten, welches in der Richtlinie 64/221/EWG für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Union) seinerzeit verwirklicht worden sei. Hieraus folge, dass die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und der aufgrund dessen erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss haben könne. Der Inhalt völkerrechtlicher Verträge könne sich nämlich nicht automatisch durch eine spätere Änderung der Rechtslage eines Vertragspartners ändern. Das Wesen des Völkerrechts bestehe gerade darin, dass sich die souveränen Vertragsparteien nur selbst verpflichten können, heteronome Normsetzung komme in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. Eine solche heteronome Normsetzung läge aber vor, wenn sich die Änderung der internen Rechtslage der Gemeinschaft unmittelbar auf die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger, die durch völkerrechtlichen Regelungen festgelegt sei, auswirken könnte (vgl. im Einzelnen die Stellungnahme der Kommission vom 15.12.2006 Rn. 57 ff., beziehbar unter www.migrationsrecht.net). Diese Ausführungen sind nahezu wortgleich auch in der Stellungnahme enthalten, die die Kommission am 02.12.2008 in der Rechtssache „Ziebell“ abgegeben hat (JURM(08)12077 - Rn. 32 ff.)
60 
Diese Auffassung beruht jedoch allein auf einer eigenen Interpretation des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache „Dörr und Ünal“ vom 02.06.2005 (Rs. C-136/03 - Rn.61 bis 64) durch die Kommission (vgl. insoweit Rn. 57 der Stellungnahme im Verfahren C-349/06 und Rn. 33 der Äußerung in der Rechtssache C-371/08: „Die Kommission versteht diese Rechtsprechung wie folgt:“). Der Gerichtshof hat diese Interpretation allerdings weder im Urteil „Polat“ noch in späteren Entscheidungen aufgegriffen. Aus dem Urteil in der Rechtssache „Ziebell“ und dem dort eingeschlagenen Lösungsweg (siehe hierzu oben 1.) ergibt sich sogar mit aller Deutlichkeit, dass der Gerichtshof, der für sich die Kompetenz zur Auslegung des Assoziationsrechts in Anspruch nimmt, diese Auffassung nicht teilt. Die Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 14.04.2011 im Verfahren „Ziebell“ (vgl. insb. Rn. 57) lassen ebenfalls ersehen, dass auch von dieser Seite dem dogmatischen Ansatz der Kommission insoweit keine Bedeutung beigemessen wird. Die von der Kommission befürwortete Auslegung des Urteils in der Rechtssache „Dörr und Ünal“ überzeugt den Senat auch deshalb nicht, weil die Ansicht der Kommission zu dem Ergebnis führen könnte, dass in dieser Regelungsmaterie unter Umständen notwendig werdende Änderungen des Unionsrechts zum Nachteil von Unionsbürgern überhaupt nicht mehr oder nur noch um den Preis einer Diskriminierung möglich wären.
61 
Im Übrigen heißt es in der Stellungnahme der Kommission vom 15.12.2006 ebenso wie in derjenigen vom 02.12.2008, dass „in etwa dasselbe Schutzniveau verwirklicht werden sollte, welches in der Richtlinie 64/221/EWG für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft seinerzeit verwirklicht worden sei.“ Dieses Schutzniveau für die türkischen Staatsangehörigen wird jedoch durch die Abschaffung des „Vier-Augen-Prinzips“ bei gleichzeitig verbessertem Rechtsschutz gewahrt.
62 
Nach alledem liegt im Fall des Klägers durch die Nichtbeachtung des „Vier-Augen-Prinzips“ kein unheilbarer Verfahrensfehler vor.
II.
63 
Da der Kläger eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genießt, kann gem. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 sein Aufenthalt nur beendet werden, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist.
64 
1. Nach der ständigen und mittlerweile gefestigten Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang zur Auslegung der assoziationsrechtlichen Begrifflichkeiten auf die für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zuletzt Urteil vom 08.12.2011 - Rs C-371/08 Rn. 52, insbesondere auch Rn. 67 m.w.N.). Allerdings scheidet ein Rückgriff auf die weitergehenden Schutzwirkungen des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 wegen der grundsätzlich unterschiedlichen durch diese Richtlinie vermittelten Rechtstellung des Unionsbürgers aus (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - Rs. C-371/08 Rn. 73).
65 
Der Europäische Gerichtshof ist hiernach der Auffassung, dass der Ausweisungsschutz nach der Aufhebung der bisher für seine Rechtsprechung zum Ausweisungsschutz von assoziationsrechtlich geschützten türkischen Staatsangehörigen sinngemäß bzw. analog (vgl. hierzu nunmehr EuGH, Urteil vom 08.12.2010 - Rs. C-317/08 Rn. 58) berücksichtigten Richtlinie 64/221 entsprechend den Grundsätzen des erhöhten Ausweisungsschutzes nach Art. 12 der Richtlinie 2003/109, der sog. Daueraufenthaltsrichtlinie zu bestimmen ist. Diejenigen Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines Daueraufenthaltsberechtigten genießen, können hiernach nur dann ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen (Urteil vom 08.12.2011 – Rs C-371/08 Rn. 79). Wie sich unschwer aus den weiteren Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil in der Sache Ziebell ablesen lässt (vgl. Rn. 80 ff.), folgt hieraus aber kein andersartiges Schutzniveau, als es bis zum Inkrafttreten der Unionsbürgerrichtlinie für Freizügigkeit genießende Arbeitnehmer der Union galt (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 26.02.1975 - Rs 67/74 ; vom 28.10.1975 - Rs. 36/75 ; vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 ; vom 18.05.1982 - Rs. 115 und 116/81 ; vom 18.05.1989 - Rs. 249/86 ; vom 19.01.1999 - Rs C-348/96 ). Soweit der Gerichtshof die Tatsache anspricht, dass Herr Ziebell sich mehr als zehn Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält (vgl. Rn. 79, auch Rn. 46), wird damit kein eigenständiges erhöhtes materielles Schutzniveau eingeführt, sondern lediglich eine dem Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegende Tatsache wiedergegeben. Diese Schlussfolgerung ist auch deshalb unausweichlich, weil der Daueraufenthaltsrichtlinie, anders als der Unionsbürgerrichtlinie eine Zehnjahresschwelle fremd ist. Vielmehr setzt der erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie nur einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und darüber hinaus nach Art. 7 der Richtlinie die ausdrückliche Verleihung der Rechtsstellung voraus.
66 
Kann ein assoziationsrechtlich geschützter türkischer Staatsangehöriger nur dann ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt, so steht dem auch entgegen, dass die Ausweisungsverfügung auf wirtschaftliche Überlegungen gestützt wird.
67 
Weiter haben die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine solche Verfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Urteil vom 08.12.2011 - Rs C-371/08 Rn. 80).
68 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Ausnahmen und Abweichungen von der Grundfreiheit der Arbeitnehmer eng auszulegen, wobei deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. Rn. 81 mit dem Hinweis auf das Urteil vom 22.12.2010 - Rs C-303/08 Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 
Somit dürfen Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (vgl. Rn. 82 wiederum mit Hinweis auf das Urteil vom 22.12.2010 - Rs C-303/08 Rn. 57 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
70 
Eine Ausweisung darf daher nicht automatisch aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder zum Zweck der Generalprävention, um andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten abzuschrecken, angeordnet werden (Rn. 83 Urteil vom 22.12.2010, Bozkurt, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71 
Der Gerichtshof betont im Urteil vom 08.12.2011 (Rn. 85) zudem ausdrücklich, dass die nationalen Gerichte und Behörden anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in dessen Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigten Ziels gegen alle tatsächlich vorliegenden Integrationsfaktoren abwägen müssen, die die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob das Verhalten des türkischen Staatsangehörigen gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Sämtliche konkreten Umstände sind angemessen zu berücksichtigen, die für seine Situation kennzeichnend sind, wie namentlich besonders enge Bindungen des betroffenen Ausländers zur Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in deren Hoheitsgebiet er geboren oder auch nur aufgewachsen ist.
72 
Demzufolge sind für die Feststellung der Gegenwärtigkeit der konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auch alle nach der letzten Behördenentscheidung eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für das in Rede stehende Grundinteresse darstellen soll (Rn. 84; vgl. u. a. Urteil vom 11.11.2004 - Rs C-467/02 Rn. 47).
73 
Wenn der Gerichtshof schließlich in der konkreten Antwort auf die Vorlagefrage (Rn. 86) noch davon spricht, dass die jeweilige Maßnahme für die Wahrung des Grundinteresses „unerlässlich“ sein muss, ohne dass dieses in den vorangegangenen Ausführungen näher angesprochen und erörtert worden wäre, so kann dies nicht dahingehend verstanden werden, dass die Ausweisungsentscheidung gewissermaßen die „ultima ratio“ sein muss und dem Mitgliedstaat keinerlei Handlungsalternative mehr offen stehen darf. Denn bei einem solchen Verständnis ginge der Schutz der assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weiter als der von Unionsbürgern, was mit Art. 59 ZP nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr wird mit dieser Formel mit anderen Worten nur der in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie insbesondere nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. etwa Urteil vom 26.11.2002 - Rs C-100/01 Rn. 43; vom 30.11.1995 - Rs C-55/94, Rn. 37; vom 28.10.1975 - Rs 36/75 ), wobei insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist.
74 
Der vom Gerichtshof entwickelte Maßstab verweist - anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizei- und Ordnungsrecht - nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern nur auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich auf „ein Grundinteresse der Gesellschaft, das tatsächlich berührt sein muss“. Dabei ist zu beachten, dass eine in der Vergangenheit erfolgte strafgerichtliche Verurteilung allein nur dann eine Ausweisung rechtfertigen kann, wenn die ihr zugrunde liegenden Umstände ein künftiges persönliches Verhalten erwarten lassen, das die beschriebene Gefährdung ausmacht (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs C-482 und 493/01 ). Die Gefährdung kann sich allerdings auch allein aufgrund eines strafgerichtlich abgeurteilten Verhaltens ergeben (EuGH, Urteil vom 27.10.1977 - Rs. 30/77 ). Andererseits kann und darf es unionsrechtlich gesehen keine Regel geben, wonach bei schwerwiegenden Straftaten das abgeurteilte Verhalten zwangsläufig die hinreichende Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten begründet. Maßgeblich ist allein der jeweilige Einzelfall, was eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen erfordert (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.06.1998 - 1 C 27.95 - InfAuslR 1999, 59). Wenn der Umstand, dass eine oder mehrere frühere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, für sich genommen ohne Bedeutung für die Rechtfertigung einer Ausweisung ist, die einem türkischen Staatsangehörigen Rechte nimmt, die er unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 ARB 1/80 ableitet (vgl. auch Urteil vom 04.10.2007 - C-349/06 Rn. 36), so muss das Gleiche erst recht für eine Maßnahme gelten, die im Wesentlichen nur auf die Dauer der Inhaftierung des Betroffenen gestützt wird.
75 
Der Gerichtshof billigt den Mitgliedstaaten bei der Beurteilung dessen, was ein eigenes gesellschaftliches „Grundinteresse“ sein soll, einen gewissen Spielraum zu (vgl. Urteil vom 28.10.1975 - Rs. 36/75 ). Gleichwohl bleiben die Begriffe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Begriffe, die nicht von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ausgelegt werden können.
76 
Für die Festlegung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr und des Maßes der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Anwendung der dargestellten unionsrechtlichen Grundsätze entsprechend dem allgemein geltenden aufenthalts- wie ordnungsrechtlichen Maßstab ein differenzierter, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gelten mit der Folge, dass insbesondere bei einer Gefährdung des menschlichen Lebens oder bei drohenden schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen auch schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - InfAuslR 2010, 3). Dieser Sichtweise ist mit den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar. Dessen Rechtsprechung lassen sich keine verifizierbaren und tragfähigen Ansätze für eine derartige weitgehende Relativierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes entnehmen; sie werden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 02.09.2009 sowie in der dort in Bezug genommenen anderen Entscheidungen auch nicht bezeichnet. Das vom Gerichtshof gerade regelmäßig herausgestellte Erfordernis der engen Auslegung der Ausnahmevorschrift und die inzwischen in ständiger Spruchpraxis wiederholten Kriterien der tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung eines gesellschaftlichen Grundinteresses, der die Vorstellung zugrunde liegt, dass im Interesse einer möglichst umfassenden Effektivierung der Grundfreiheiten die Aufenthaltsbeendigung und damit die vollständige Unterbindung der jeweils in Frage stehenden Grundfreiheit unter dem strikten Vorbehalt der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit steht, lassen ein solches Verständnis nicht zu. Es wäre auch nicht durch den den Mitgliedstaaten eingeräumten Beurteilungsspielraum bei der Festlegung des jeweiligen Grundinteresses gedeckt. Denn andernfalls wäre gerade die hier unmittelbar unions- bzw. assoziationsrechtlich gebotene und veranlasste enge Auslegung nicht mehr gewährleistet (so schon Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291).
77 
Dem restriktiven, vom Verhältnismäßigkeitsprinzip und „effet utile“ geprägten Verständnis des Gerichtshofs liegt abgesehen davon die Vorstellung einer die gesamte Union in den Blick nehmenden Sichtweise zugrunde. Alle Mitgliedstaaten haben nämlich auch eine Verantwortung für die gesamte Union (vgl. Art. 4 Abs. 3 EUV). Mit dieser wäre es schwerlich vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ein zunächst einmal genuin auf seinem Territorium aufgetretenes und entstandenes Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch die Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für sich so aus der Welt schafft, dass er sich des Verursachers dieses Risiko gewissermaßen zu Lasten aller anderen Mitgliedstaaten räumlich entledigt. Denn zunächst einmal bewirkt die Beendigung der Freizügigkeit und die Außer-Landes-Schaffung des früheren Straftäters durch einen EU-Mitgliedstaat im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten nichts und hätte keine Auswirkungen auf dessen Freizügigkeit in allen anderen Mitgliedstaaten. Allerdings wäre es einem anderen Mitgliedstaat nicht verwehrt, wenn der Betreffende dort gerade auch für diesen Mitgliedstaat eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellte, seinerseits die Freizügigkeit zu beschränken. Dennoch widerspricht diese Art von „Gefahrenexport“ zu Lasten anderer Mitgliedstaaten dem Geist des EU-Vertrags. Auch wenn diese Überlegungen im Rahmen der Assoziation EWG-Türkei nicht unmittelbar tragfähig sind, weil diese keine Freizügigkeit innerhalb der Union gewährleistet, so ändert dies angesichts des vom Europäischen Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung praktizierten Übernahme der unionsrechtlichen Grundsätze nichts an der Gültigkeit der Annahme, dass ein „gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ auch nach Assoziationsrecht einer tragfähigen Grundlage entbehrt.
78 
Andererseits ist nach Auffassung des Senats das Kriterium der tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung nicht in dem Sinn zu verstehen, dass auch eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne der traditionellen Begrifflichkeit des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts vorliegen muss, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung kann daher nach Auffassung des Senats dann ausgegangen werden, wenn unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen einzustellenden Gesichtspunkte bei einer wertenden Betrachtungsweise mehr dafür spricht, dass der Schaden in einer überschaubaren Zeit eintreten wird.
79 
2. Ausgehend hiervon erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung als ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
80 
Aufgrund der langjährigen kriminellen Karriere, nach dem im letzten Strafverfahren erstellten Gutachten Dr. W... vom 11.11.2009 sowie der vom Senat eingeholten Stellungnahme der JVA Heilbronn vom 23.01.2012 (Frau G...), in der im Einzelnen dargestellt wird, dass der Kläger kaum Interesse an der Aufarbeitung seiner Vergangenheit an den Tag gelegt hat, besteht für den Senat kein Zweifel, das vom Kläger nach wie vor eine erhebliche konkrete Gefahr der Begehung weiterer erheblicher und schwerer Straftaten ausgeht, wodurch das für eine Ausweisung erforderliche Grundinteresse der Gesellschaft unmittelbar berührt ist. Es ist namentlich nach der Stellungnahme der JVA Heilbronn nichts dafür ersichtlich, dass sich beim Kläger etwas Grundsätzliches gebessert haben könnte. Es fehlt hiernach jeder greifbare und glaubhafte, geschweige denn Erfolg versprechende Ansatz dafür, dass der Kläger bereit sein könnte, sich seiner kriminellen Vergangenheit zu stellen und hieran aktiv zu arbeiten. Im Gegenteil: Aus der Stellungnahme wird hinreichend deutlich, dass der Kläger - von guten Arbeitsleistungen abgesehen -sich einer Aufarbeitung der grundlegenden Problematik konsequent verweigert. Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom Beklagten angesprochene und verneinte Frage, ob ihm eine Resozialisierung im dem Land, in dem er geboren und überwiegend aufgewachsen ist, um deren Erfolg willen ermöglicht werden muss, nicht. Der Senat ist sich mit dem Regierungspräsidium Stuttgart der Tatsache bewusst, dass der Kläger, der nie wirklich längere Zeit in der Türkei gelebt hat, mit ganz erheblichen Problemen im Falle der Rückkehr konfrontiert sein wird. Andererseits geht der Senat davon aus, dass er mit Rücksicht auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei im Kindesalter über die nötige Sprachkompetenz verfügt, um in der Türkei eine neue Basis für sein Leben finden zu können. Angesichts des von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdungspotential für bedeutende Rechtsgüter erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er - nicht zuletzt bedingt durch seine häufige Straffälligkeit - zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte und gewachsene eigenständige wirtschaftliche Grundlage verfügt hat, die Ausweisung als verhältnismäßig: Sie stellt namentlich keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben dar. Der Umstand, dass im Bundesgebiet noch nahe Angehörige des immerhin bereits knapp 26 Jahre alten Klägers leben, gebietet keine andere Sicht der Dinge.
81 
Auch die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat keine neuen Aspekte ergeben. Vielmehr wurde die Stellungnahme vom 23.01.2012 bestätigt. Insbesondere konnte der Kläger keine plausible Erklärung dafür geben, weshalb er die verschiedenen Angebote im Strafvollzug zur Aufarbeitung seiner Taten nicht wahrgenommen hatte.
III.
82 
Die Ausweisung ist auch nicht etwa deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil sie unbefristet erfolgt ist. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/2008, S. 98 ff. – Rückführungsrichtlinie, im Folgenden RFRL), deren Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich die Befristung des mit einer Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreiseverbots anordnet. Denn eine Ausweisung ist schon keine Rückkehrentscheidung im Sinne dieser Richtlinie.
83 
Der Senat hat im Urteil vom 07.12.2011 (11 S 897/11 - juris) in diesem Zusammenhang u.a. ausgeführt:
84 
„Diese Richtlinie, deren Umsetzungsfrist am 24.12.2010 abgelaufen war, soll mit dem zum 26.11.2011 in Kraft getreten „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ vom 22.11.2011 (BGBl. I, 2258) umgesetzt werden. Nach Art. 2 Abs. 1 RFRL findet sie auf solche Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten; sie regelt die Vorgehensweise zu deren Rückführung. Art. 3 Nr. 2 RFRL definiert den illegalen Aufenthalt wie folgt: „die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet diese Mitgliedstaats“ (vgl. auch den 5. Erwägungsgrund).
85 
Der Umstand, dass eine Ausweisung gegebenenfalls erst das Aufenthaltsrecht des Ausländers zum Erlöschen bringt (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) und damit dessen „illegalen Aufenthalt“ begründet (vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), macht diese nicht zu einer Rückführungsentscheidung. Daran ändert nichts, dass nach der deutschen Rechtslage häufig die Abschiebungsandrohung mit der die Illegalität des Aufenthalts herbeiführenden Verfügung verbunden ist (vgl. hierzu den ausdrücklichen Vorbehalt in Art. 6 Abs. 6 RFRL). Art. 3 Nr. 4 RFRL umschreibt die Rückkehrentscheidung als „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.“ Nach der Struktur des deutschen Aufenthaltsrechts stellt die Ausweisung hiernach aber keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 RFRL dar (so schon Urteile des Senats vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291, und vom 20.10.2011 - 11 S 1929/11 - juris ; Gutmann, InfAuslR 2011, 13; Westphal/Stoppa, Report Ausländer- und Europarecht Nr. 24, November 2011 unter www.westphal-stoppa.de; a.A. Hörich, ZAR 2011, 281, 283 f.; Fritzsch, ZAR 2011, 297, 302 f.; Stiegeler, Asylmagazin 2011, 62, 63 ff.; vorl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 16.12.2010 zur einstweiligen Umsetzung der Richtlinie - Az.: M I 3 - 215 734/25, S. 3; vgl. auch Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2011 - 24 K 5524/10 - juris). Dass die Ausweisung selbst nicht in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt, macht auch folgende Überlegung deutlich: Die Richtlinie ist Teil des Programms der Union zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Mit ihr soll mitgliedstaatsübergreifend das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung (aus dem gesamten Gebiet der Union) von solchen Drittstaatsangehörigen, die von vornherein oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erfüllen, vereinheitlicht und unter Wahrung der berechtigten Belange der Betroffenen und der Humanität effektiviert werden (vgl. etwa die 5. und 11. Begründungserwägung). Zugleich soll auch durch Einreiseverbote, die unionsweit Geltung beanspruchen, die vollzogene Aufenthaltsbeendigung für die Zukunft abgesichert werden (vgl. die 14. Begründungserwägung). Andererseits soll – gewissermaßen als Kehrseite des Einreiseverbots – durch dessen grundsätzliche Befristung unübersehbar den Betroffenen eine Perspektive der Rückkehr eröffnet werden. Der Zweck der Richtlinie geht jedoch nicht dahin, ein eigenständiges unionsrechtliches Instrumentarium zur Bekämpfung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schaffen, die von Drittstaatsangehörigen ausgehen, namentlich von solchen, die bislang einen legalen Aufenthalt hatten. Der Aspekt der Wahrung bzw. Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat nur insoweit mittelbare, dort aber zentrale Relevanz, als es um die Modalitäten der Aufenthaltsbeendigung geht, wie sie etwa in Art. 7 und 8 bzw. Art. 15 ff. RFRL bestimmt sind. Er ist jedoch nicht der eigentliche Geltungsgrund der Richtlinie. Ob gegebenenfalls nach der nationalen Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaats eine Ausweisung auch eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie darstellen kann, ist insoweit unerheblich (vgl. zu Italien EuGH, Urteil vom 28.04.2011 - C-61/11 PPU - [El Dridi] InfAuslR 2011, 320, Rn. 50).
86 
Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass nach dem nationalen Ausländerrecht eine Ausweisung auch gegenüber solchen Ausländern erlassen werden kann, die sich bereits illegal im Mitgliedstaat aufhalten. Auch eine derartige Ausweisung stellt nicht die Illegalität fest und erlegt nicht dem Betroffenen die Ausreisepflicht auf. Die Feststellung der Illegalität und damit der bereits bestehenden Ausreisepflicht geschieht, da der Gesetzgeber kein eigenständiges Institut der „Rückkehrentscheidung“ eingeführt hat, nach dem nationalen Recht vielmehr typischerweise gerade durch die Abschiebungsandrohung – sofern nicht ausnahmsweise auf eine solche verzichtet werden darf (vgl. z.B. § 58a AufenthG); in diesem Fall wäre die Abschiebungsanordnung als Rückkehrentscheidung zu qualifizieren. Die Abschiebungsandrohung enthält auch die nach Art 7 RFRL in einer Rückkehrentscheidung zu setzende Frist für eine freiwillige Ausreise (vgl. § 59 Abs. 1 a.F. sowie § 59 Abs. 1 AufenthG n.F.).
87 
Die Ausweisung ist nicht etwa deshalb als „Rückkehrentscheidung“ anzusehen, weil sie nach nationalem Recht als solche ausgestaltet wäre. Wie ausgeführt, verbindet allerdings nach der bisherigen, wie auch nach der aktuellen Rechtslage das nationale Recht in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Ausweisung ausdrücklich ein Einreiseverbot, das in Satz 2 zusätzlich um das Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels erweitert wird. Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL ausdrücklich, dass auch in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen kann. Das nationale Recht kann danach vorsehen, dass selbst dann, wenn kein Fall des Absatzes Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL vorliegt (d.h. keine Fristsetzung in der Abschiebungsandrohung oder tatsächliche Abschiebung), in Folge einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Es muss sich jedoch immer noch um eine Rückkehrentscheidung handeln. Das ist hier nicht der Fall. Die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, an die Ausweisung ein Einreiseverbot zu knüpfen, überschreitet die begrifflichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand nichts, dass der nationale Gesetzgeber der (irrigen) Auffassung war, mit der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 AufenthG spezifisch und ausschließlich für die Ausweisung von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich BTDrucks 17/5470, S. 39). Diese „Opt-Out-Klausel“ beträfe etwa den Abschiebungsfall des § 58 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG; insoweit wurde aber in Bezug auf die Folgen einer Abschiebung gerade hiervon kein Gebrauch gemacht. Da die Ausweisung keine Rückkehrentscheidung darstellt, steht die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, nach wie vor an die Ausweisung selbst ein zunächst unbefristetes Einreiseverbot zu knüpfen, nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu noch im Folgenden).“
88 
Ergänzend und vertiefend ist noch auszuführen: Gegen die Annahme, die Ausweisung sei keine Rückkehrentscheidung, kann auch nicht die Legaldefinition des „illegalen Aufenthalts“ in Art. 3 Nr. 2 RFRL eingewandt werden. Zwar erweckt der pauschale und undifferenzierte Verweis auf Art. 5 SDK auf den ersten Blick den Eindruck, es könnten auch Fälle gemeint sein, in denen materielle Einreise- bzw. Aufenthaltsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind und somit auch in einem solchen Fall ein illegaler Aufenthalt vorläge. Dagegen sprechen aber bereits das in Art. 6 Abs. 6 RFRL vorausgesetzte Verständnis des „legalen Aufenthalts“ und der dort vorgenommenen ausdrücklichen Abgrenzung zur „Rückkehrentscheidung“. Entscheidend für ein Verständnis im Sinne eines allein formell zu verstehenden illegalen Aufenthalts spricht die Begründung des Kommissionsentwurfs (vgl. KOM/2005/ 0391endg vom 1.9.2005). Hiernach ist der Befund eindeutig. Unter I 3 Ziffer 12 wird ausdrücklich ausgeführt, dass Regelungsgegenstand der Richtlinie nicht die Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung/Sicherheit sei. Unter I 4 wird zu „Kapitel II“ weiter dargelegt, die Vorschriften der Richtlinie seien auf jede Art von illegalem Aufenthalt anwendbar (z.B. Ablauf eines Visums, Ablauf eines Aufenthaltstitels, Widerruf oder Rücknahme eines Aufenthaltstitels, endgültige Ablehnung eines Asylantrags, Aberkennung des Flüchtlingsstatus, illegale Einreise). Nicht Gegenstand seien die Gründe und Verfahren für die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts. Für dieses Verständnis spricht auch die in Anspruch genommene Rechtsgrundlage des Art. 63 Abs. 3 lit. b) EG. Im Übrigen entspricht der im Gesetzgebungsverfahren neu eingefügte Verweis auf Art. 5 SDK sachlich dem früheren Verweis auf Art. 5 SDÜ, der auch materielle Regelungen enthielt. Demzufolge stellen auch Widerruf, Rücknahme oder nachträgliche Befristung keine Rückkehrentscheidung dar.
89 
Ausgehend hiervon war der Beklagte unionsrechtlich nicht gehalten, von vornherein von Amts wegen eine Befristung der Ausweisung auszusprechen.
90 
Eine Befristung war auch nicht aus sonstigen Gründen der Verhältnismäßigkeit auszusprechen, namentlich um dem Kläger eine Rückkehrperspektive zu eröffnen. Zum einen bestünde eine solche im Falle des ledigen Klägers nach Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ohnehin nicht. Zum anderen besteht gegenwärtig keine tatsächlich ausreichend gesicherte Grundlage für eine solche Entscheidung, da eine sachgerechte Prognose, dass überhaupt und ggf. wann der Ausweisungsanlass entfallen sein wird, nicht angestellt werden kann. Es wäre unauflöslich widersprüchlich, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Vorliegen der (hohen) Ausweisungsvoraussetzungen anzunehmen und gleichzeitig eine sachgerechte Prognose anstellen zu wollen, dass diese mit hinreichender Sicherheit bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt entfallen sein werden. Daher hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch fehlerfrei vorsorglich eine Befristung abgelehnt. Wenn die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für den Fall einer auf einer strafgerichtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisung eine Überschreitung der Fünfjahresfrist zulässt, ohne dass dieses von bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig gemacht wird, so ist dem die Option immanent, ausnahmsweise von der Setzung einer Frist abzusehen, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Frist sachgerecht und willkürfrei überhaupt nicht bestimmt werden kann. Zur Klarstellung weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass diese nationale Vorgabe, da es sich bei der Ausweisung schon keine Rückkehrentscheidung handelt, keine Umsetzung des Unionsrechts darstellt, weshalb insoweit auch keine Entscheidung von Amts wegen getroffen werden muss (anders für eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung nunmehr BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11).
91 
Wollte man entgegen der hier vertretenen Auffassung die Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie qualifizieren, so hätte der nationale Gesetzgeber hier von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch gemacht und die formellen wie materiellen Befristungsvorgaben des Art. 11 Abs. 2 RFRL ohne Verstoß gegen Unionsrecht nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Tatsache, dass er gleichwohl das nationale Recht insoweit gegenüber der früheren Rechtslage modifiziert und auch dem Grundsatz nach bei strafgerichtlichen Verurteilungen eine Fünfjahresfrist vorgegeben hätte, die im Einzelfall überschritten werden darf, stellt kein unzulässiges teilweises Gebrauchmachen von der Opt-Out-Klausel dar, sondern nur die Wahrnehmung eines eigenständigen nationalen Gestaltungsspielraums (a.A. wohl OVGNW, Urteil vom 13.12.2011 - 12 B 19.11 - juris).
92 
Abgesehen davon könnte, wenn wie hier eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 RFRL vorliegt – nicht anders als im nationalen Recht – im Ausnahmefall die Bestimmung einer Frist vorläufig unterbleiben, sofern, wie bereits oben ausgeführt, eine solche gegenwärtig nicht bestimmt werden kann. Der Beklagte hätte daher, wie dargelegt, zu Recht von einer Bestimmung abgesehen, wenn man die vom Senat nicht geteilten Auffassung verträte, dass hier Art. 11 Abs. 2 RFRL uneingeschränkt anzuwenden wäre.
IV.
93 
Die vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 und 5 AufenthG. Bereits aus deren Begründung ergibt sich hinreichend deutlich, dass sie nur für den Fall des Eintritts der Unanfechtbarkeit Geltung beanspruchen soll. Im Übrigen hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich klargestellt.
94 
Im Zusammenhang mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung war auch im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben keine Entscheidung über die Befristung eines mit einer späteren Abschiebung einhergehenden Einreiseverbots zu treffen.
95 
Der Senat hat im Urteil vom 07.12.2011 (11 S 897/11) hierzu ausgeführt:
96 
„Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass demgegenüber unter dem Aspekt des Einreiseverbots die Abschiebungsandrohung sowie die Abschiebungsanordnung einer abweichenden und differenzierten Betrachtung bedürfen. Nach Art. 11 Abs. 1 UA 1 RFRL gehen „Rückkehrentscheidungen“ mit einem Einreiseverbot einher, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Gemäß Art. 11 Abs. 1 UA 2 RFRL kann in anderen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen. Nach Art. 11 Abs. 2 RFRL wird die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Art. 3 Nr. 6 RFRL definiert das Einreiseverbot als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Daraus folgt, dass spätestens mit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eines „illegal aufhältigen“ Ausländers von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentscheidung (vgl. auch Art. 12 Abs. 1 RFRL) über das Einreiseverbot und dessen Dauer zu treffen ist (vgl. auch den 14. Erwägungsgrund). Mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben ist es bereits nicht zu vereinbaren, wenn § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an die Abschiebung selbst unmittelbar kraft Gesetzes ein Einreiseverbot knüpft. Es ist demnach unerlässlich, dass die zuständige Behörde entweder in der Rückkehrentscheidung (also etwa der Abschiebungsandrohung) oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hiermit für den unter Umständen noch nicht feststehenden Fall einer späteren Vollstreckung (vgl. Art. 11 Abs. 1 UA 1 lit. b) RFRL) von Amts wegen eine individuelle Einzelfallentscheidung trifft. Spätestens jedoch mit der Anordnung der Abschiebung, ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht (vgl. GK-AufenthG, § 58 AufenthG Rn. 52 ff.), oder aber wiederum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit muss diese Entscheidung über ein Einreiseverbot und dessen Befristung getroffen werden, wobei nach Art. 11 Abs. 2 RFRL eine Befristung des Einreiseverbots die Regel ist und ein unbefristetes Verbot allenfalls ausnahmsweise erfolgen kann. Diesen Vorgaben genügt § 11 Sätze 1, 3 und 4 AufenthG nicht (a.A. Saarl. OVG, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 A 352/11 - a.a.O.). Mit der aktuellen Regelung, wonach erst später und nur auf Antrag eine Befristung vorzunehmen ist, würde das von der Richtlinie intendierte Regel-Ausnahme-Verhältnis „auf den Kopf gestellt“ und das unbefristete Einreiseverbot zunächst zum gesetzlichen Regelfall ausgestaltet. Dies lässt sich auch nicht mit einer dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich eingeräumten Verfahrensautonomie rechtfertigen (so aber Thym und Kluth in der Anhörung des Innenausschusses am 27.6.2011, Drs 17(A)282 F, S. 3 bzw. 17(4)282 A, S. 2). Denn der Rekurs auf eine dem Grundsatz nach richtigerweise anzuerkennende Verfahrensautonomie wäre hier unauflösbar widersprüchlich, weil mit der Konzeption der Richtlinie unvereinbar. Der Vorbehalt zugunsten der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie reicht nur soweit, als Unionsrecht keine abweichenden bindenden Vorgaben enthält, was hier gerade der Fall ist. Diese Konzeption dient im Übrigen nicht nur den öffentlichen Interessen der Mitgliedstaaten und der Union (vgl. 14. Erwägungsgrund), sondern soll, wie bereits erwähnt, auch den Betroffenen sofort eine Rückkehrperspektive für die Zukunft eröffnen (oder ausnahmsweise auch deutlich machen, dass eine solche jedenfalls derzeit nicht besteht). Die Entscheidung der Behörde hat daher nach der Konzeption des Art. 11 RFRL auch von Amts wegen zu erfolgen. Dieses bereits von Anfang an festzusetzende Einreiseverbot unterliegt dann weitergehend nach Art. 11 Abs. 3 RFRL der Überprüfung und Korrektur. Demzufolge hat die Ausländerbehörde entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG spätestens im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung eine Entscheidung darüber zu treffen, wie lange das Einreiseverbot gelten soll.
97 
Zur Klarstellung seiner Ausführungen im Urteil vom 07.12.2011 (11 S 897/11 – juris Rn. 83) weist der Senat auch darauf hin, dass die oben (vgl. III.) dargestellte Einschränkung hinsichtlich strafgerichtlicher Verurteilungen auch in Bezug auf die nach einer Ausweisung ergehende Rückkehrentscheidung und das mit ihr einhergehende Einreiseverbot selbst gilt, weil die Bundesrepublik Deutschland nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht nur hinsichtlich der Folgewirkungen der Ausweisung, sondern auch hinsichtlich derer einer späteren Abschiebung insoweit von der „Opt-Out-Klausel“ des Art. 2 Abs. 2 lit. b) RFRL Gebrauch gemacht hat, die allgemein alle Fälle einer aufgrund bzw. infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung eintretenden Rückehrpflicht betrifft.
98 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
99 
Die Revision wird zugelassen, weil die unter III. und IV. aufgeworfenen Fragen der Anwendung und Auslegung der Rückführungsrichtlinie Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
100 
Beschluss vom 10. Februar 2012
101 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
102 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.