Arbeitsrecht: Corona-Bonus für Arbeitnehmer bleibt bis 1.500 Euro Steuerfrei!

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass i. S. v. R 3.11 Abs. 2 S. 1 LStR vorliegt.
Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Zuschüsse, die ein Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld leistet. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 S. 11, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG) bleiben davon unberührt und können zusätzlich gewährt werden.
Praxishinweis: Der neue 1.500 Euro-Bonus ist nicht auf Unternehmen beschränkt, welche direkt vom Corona-Virus betroffen sind. Alle Unternehmen können somit ihrem Mitarbeitern diesen Bonus gewähren.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Arbeitsrecht? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler & Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer;
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen
GZ IV C 5 - S 2342/20/10009 :001
DOK 2020/0337215
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Beihilfen und Unterstützungen während der Corona-Krise Folgendes:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember
2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von
1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen
gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien
(LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein
unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne
des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen,
Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG in Anspruch genommen werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 3
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