Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

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13/01/2024 12:38

§ 313 BGB regelt die Anpassung von Verträgen bei Störung der Geschäftsgrundlage. Diese Störung kann eine erhebliche Veränderung von Umständen sein, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind und die Parteien bei Vertragsabschluss nicht vorhersehen konnten. Ist eine solche Veränderung eingetreten, die zur Unzumutbarkeit der Vertragsdurchführung führt, kann eine Vertragsanpassung oder im Extremfall sogar eine Vertragsauflösung verlangt werden. Dieser Paragraph ermöglicht somit eine gewisse Flexibilität bei unvorhersehbaren Entwicklungen, die die Grundlage eines Vertrags wesentlich beeinflussen. Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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07/09/2022 16:02

Muss ein Termin für eine Hochzeitsfeier, aufgrund von Corona-Maßnahmen, abgesagt werden, hat das Brautpaar keinen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrages. Das gilt, sofern die Räume dem Brautpaar weiterhin zur Verfügung stehen und keine weiteren Gründe vorliegen, weshalb das Festhalten am Vertrag für das Paar unzumutbar ist. Im vorliegenden Fall hatten die Kläger die Möglichkeit, die Feier auf einen anderen Tag zu verlegen. Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
14/06/2021 13:40

Gewerberaummieter:innen haben die Möglichkeit den Mietzins während des Lockdowns gem. § 313 BGB zu mindern.  Neues Urteil des BGH´s: Am 12. Januar 2022 hat sich der Bundesgerichtshof geäußert und bestätigt, dass Gewerberaummietern grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe während der Zeit des Lockdown zusteht. Die coronabedingten Schließanordnungen führen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Damit ein solcher Anspruch gegeben ist, darf dem Mieter das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar sein. Eine pauschale Minderung der Miethöhe um die Hälfte ist nicht zulässig. Nach Ansicht des Gerichts erfordere jeder Fall, in Hinblick auf die Bemessung der Höhe der Mietanpassung eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände. Lesen Sie auch das Urteil sowie eine umfassende Urteilszusammenfassung.
12/05/2021 00:09

Nachdem das Amtsgericht Papenburg Ende des Jahres 2020 entschieden hat, dass die coroabedingte staatliche Schließanordnungen keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB begründen und Fitnessstudiomitglieder ihre während des Lockdown eingezogenen Beiträge zurückverlangen können, hat der BGH sich nun auch zugunsten der Verbraucher geäußert und diese Entscheidung mit Urteil vom 04.05.2022 bestätigt (BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21).
18/03/2021 14:03

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe lehnt - anders als das Oberlandesgericht Dresden - einen Anspruch der Textilkette "KiK" auf Mietminderung gem. § 313 Abs. 1 BGB ab. Die Richter des OLG Karlsruhe sehen eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung beziehungsweise eine Existenzgefährung des Mieters aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließungen, als Voraussetzung für die Anname der Unzumutbarkeit, welche vorliegend nicht gegeben ist. Neues Urteil des BGH´s: Am 12. Januar 2022 hat sich der Bundesgerichtshof geäußert und bestätigt, dass Gewerberaummietern grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe während der Zeit des Lockdown zusteht. Die coronabedingten Schließanordnungen führen zu einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Damit ein solcher Anspruch gegeben ist, darf dem Mieter das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar sein. Eine pauschale Minderung der Miethöhe um die Hälfte ist nicht zulässig. Nach Ansicht des Gerichts erfordere jeder Fall, in Hinblick auf die Bemessung der Höhe der Mietanpassung eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände. Lesen Sie auch das entsprechende Urteil sowie eine umfassende Urteilszusammenfassung.
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(1) Investmentvermögen ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehme

(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,
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(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter
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published on 01/09/2022 13:41

LANDGERICHT ESSEN Urteil vom 16.03.2021 Az.: 15 S 164/20 Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.11.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (Az: 409 C 215/20) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&
published on 01/09/2022 13:11

Streitgegenständlich ist die Rückzahlung eines bereits gezahlten Mietzinses für eine Hochzeitsfeier, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat die entsprechende Klage eines heiratswill
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Amtliche Leitsätze1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Rä
published on 27/05/2022 15:20

Trotz der staatlichen Schließanordnungen haben mehrere Fitnessstudiobetreiber die Mitgliedschaftsbeiträge ihrer Kunden weiterhin per Lastschrift eingezogen. Das Amtsgericht Papenburg (AG Papenburg, 18.12.2020 - 3 C 337/20) hat auf die Klag
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