Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2015 - XII ZB 701/13

bei uns veröffentlicht am01.04.2015
vorgehend
Amtsgericht Lemgo, 9 F 242/12, 18.06.2013
Oberlandesgericht Hamm, 14 UF 107/13, 14.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 701/13
vom
1. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Entzieht einer der Ehegatten ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes
Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und
kann dieser Entzug nicht dadurch kompensiert werden, dass der andere Ehegatte
über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhat, kann in demselben
Umfang der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenen Anrechte
beschränkt werden.
BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13 - OLG Hamm
AG Lemgo
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Senats für Familiensachen des Oberlandgerichts Hamm vom 14. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.510 €

Gründe:

I.

1
Auf den am 9. Juni 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 5. Mai 2000 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Mai 2000 bis 31. Mai 2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Ehefrau 7,3301 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 3,6651 Entgeltpunkten und einem damit korrespondierenden Kapitalwert von 23.307,90 € erworben , darüber hinaus zwei geringfügige Anrechte aus einer Lebensversicherung und einer betrieblichen Altersversorgung. Der Ehemann hat 6,0592 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 3,0296 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 19.266,49 € erworben. Ursprünglich ebenfalls auf Rentenzahlung gerichtet war ein weiteres, auf seiner Anstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH beruhendes Anrecht bei der Beteiligten zu 5, einer rückgedeckten Unterstützungskasse für Selbstständige, mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 43.487,90 € und einem Ausgleichswert von 21.743,95 €. Während des anhängigen Scheidungsverfahrens hat der Ehemann für dieses Anrecht das ihm eingeräumte Kapitalwahlrecht ausgeübt.
2
Den Zugewinnausgleich hatten die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag vom 5. September 2005 ausgeschlossen.
3
Das Familiengericht hat die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte jeweils intern hälftig geteilt und vom Ausgleich der geringfügigen Anrechte abgesehen (§ 18 Abs. 2 VersAusglG). Das Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 5 hat das Familiengericht nicht ausgeglichen, weil es nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr in den Versorgungsausgleich falle.
4
Gegen die Entscheidung hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie zusätzlich den Ausgleich des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 5 verfolgt und hilfsweise beantragt hat, den Versorgungsausgleich insgesamt gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit dem Hauptbegehren zurückgewiesen, auf das Hilfsbegehren jedoch den Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts gemäß § 27 VersAusglG darauf beschränkt, im Wege der internen Teilung lediglich 0,2459 Entgeltpunkte von ihrem Konto auf das Konto des Antragsgegners zu übertragen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 754 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Das bei der Beteiligten zu 5 erworbene Anrecht sei nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rente gerichtet und unterfalle deswegen nicht dem Versorgungsausgleich. Es handle sich auch nicht um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, da der Ehemann als Gesellschafter-Geschäftsführer der A. GmbH, der mit einem weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer die Beteiligungsmehrheit halte, nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes falle (§ 17 Abs. 1 BetrAVG).
7
Auf den Hilfsbeschwerdeantrag sei jedoch der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG einzuschränken. In gleichem Umfang, wie der Antragsgegner seine eigene Altersversorgung durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogen habe, wäre es grob unbillig, wenn die Antragstellerin ihrerseits ihre Altersversorgung zum Ausgleich bringen müsste. Die grobe Unbilligkeit folge aus der illoyalen Einwirkung des Ehemanns auf sein Versorgungsvermögen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts während des laufenden Scheidungsverfahrens. Nicht erforderlich sei ein wirtschaftliches Ungleichgewicht im Sinne einer bereits uneingeschränkten Absicherung des illoyal Handelnden, während der andere Ehegatte auf das Behalten seiner Anrechte dringend angewiesen sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn wie hier die Gütertrennung vereinbart sei. Auch sei es unangemessen, die Ehefrau im Rahmen eines möglichen Zugewinnausgleichsverfahrens auf eine Ausübungskontrolle des Ehevertrages zu verweisen.
8
Saldiere man das auszugleichende Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem dem Ausgleich entzogenen Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu 5 nach Kapitalwerten, verbleibe eine Differenz im Wert von 0,2459 auszugleichenden Entgeltpunkten. Die Geringfügigkeitsregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG sei hierauf nicht anzuwenden, weil auch der Ehemann über ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung verfüge, und die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG insoweit maßgebliche Differenz nicht geringfügig sei.
9
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
10
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN). Danach hat das Oberlandesgericht zu Recht von einer Einbeziehung des bei der Beteiligten zu 5 bestehenden Anrechts abgesehen.
11
aa) Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Das bei der Beteiligten zu 5 bestehende Anrecht ist deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil es nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet ist. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes und des Altersvorsorgeverträge -Zertifizierungsgesetzes vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN); diese sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
12
bb) Zutreffend ist das Oberlandesgericht jedoch davon ausgegangen, dass der Ehemann im Zeitpunkt der Versorgungszusage nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehörte, die unter das Betriebsrentengesetz fallen. Zwar ist die betriebliche Altersversorgung nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes in erster Linie gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vielmehr sind nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen anzuwenden , wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die ihrem Wortlaut nach zu weit reichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter -Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13 - FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
13
b) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht die Voraussetzungen einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG vorgenommen hat.
14
aa) Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
15
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 13 und vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).
16
Dem Leitgedanken des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) entspricht es, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 24).
17
In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen , in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - FamRZ 2014, 105 Rn. 25).
18
Dabei erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung , nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen.
19
bb) Unter den gegebenen Voraussetzungen durfte das Oberlandesgericht davon ausgehen, dass ein voller Ausgleich der von der Ehefrau erworbenen Anrechte den tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs grob unbillig widerspräche.
20
Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass die Ausübung des Kapitalwahlrechts für sich genommen rechtens ist und in der Regel lediglich zu einem Wechsel in das Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs führt (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 303; OLG Saarbrücken Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 6 UF 68/12 - juris Rn. 19; kritisch Kemper NZFam 2014, 343, 345). Haben die Ehegatten den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen, wird das Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts allerdings aus- gleichsfrei (vgl. zum früheren Recht bereits Senatsbeschluss vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923, 924).
21
Darum geht es hier jedoch nicht, sondern um die Frage, ob die schematische Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten , in unerträglicher Weise widerspricht. Hiervon ist das Oberlandesgericht zu Recht ausgegangen.
22
Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. auch § 37 Abs. 3 VersAusglG sowie Kemper NZFam 2014, 343, 346 f.; kritisch Götsche FamRB 2014, 65, 68).
23
Denn das auf die hier vorliegende Weise dem Versorgungsausgleich entzogene Anrecht kann vom Ehemann auch noch nach Ausübung des Kapitalwahlrechts - entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung - für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehemann in einer solchen Konstellation zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsaus- gleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten der Ehefrau teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Unbillig und treuwidrig ist in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung , gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.
24
In einem solchen Fall, in dem bereits das Ziel der Halbteilung eine Beschränkung der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs gebietet , ist es nicht als zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte nicht ausreichend abgesichert ist und dass der Pflichtige besonders stark auf das Behalten seiner Anrechte angewiesen ist (Kemper NZFam 2014, 343, 348). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Lemgo, Entscheidung vom 18.06.2013 - 9 F 242/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.11.2013 - II-14 UF 107/13 -

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(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

11
a) Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, können nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665; vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 - FamRZ 1995, 31 und vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45, 46). Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten (Senatsbeschlüsse vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f. und vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684, 685). Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist somit, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist. In beiden Fällen unterliegt das ehezeitlich erworbene Anrecht nicht (mehr) dem Versorgungsausgleich, sondern ist einer Berücksichtigung im Zugewinnausgleich vorbehalten (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2011 - XII ZB 555/10 - FamRZ 2011, 1931 Rn. 13; vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664, 665 und vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - FamRZ 2003, 923 f.; vgl. auch Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 157; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 71).

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es

1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.

(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN).

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

24
aa) Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der - wie hier die Ehefrau - Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

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aa) Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der - wie hier die Ehefrau - Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 42/99
vom
19. März 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587, 1587 a Abs. 3 Nr. 1
Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht können, wenn
der Berechtigte sein Wahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
ausübt, nicht dadurch im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden
, daß die Kapitalleistung unter Heranziehung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in
eine Rentenleistung umgerechnet wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom
5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 42/99 - OLG Celle
AG Stade
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511, 29 DM)

Gründe:


I.

Die am 27. August 1958 geschlossene Ehe der Parteien, die mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. November 1991 Gütertrennung vereinbart hatten , wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 18. August 1993 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts Stade vom 10. Mai 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 28. Juni 1994). Der Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und mit Beschluß vom 29. März 1995 geregelt.
Während der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Juli 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte , BfA), und zwar die am 12. März 1937 geborene Ehefrau in Höhe von 814,91 DM und der am 30. Juni 1933 geborene Ehemann in Höhe von 481,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Juli 1998 von der BfA eine Vollrente wegen Alters. Er hat außerdem in der Ehezeit Versorgungsanwartschaften bei der N. Allgemeine Versicherungsgesellschaft (N. ) erworben, bei der er vom 1. Oktober 1969 bis zum Eintritt in den Vorruhestand am 31. Dezember 1993 tätig war. Aus dieser betrieblichen Altersversorgung, die weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch ist und deren privatrechtlich organisierter Träger eine Realteilung nicht zuläßt, bezieht er seit dem 1. Juli 1996 eine lebenslange Rente in Höhe von 911,40 DM monatlich. Ferner hat der Ehemann in der Ehe Versorgungsanwartschaften aus zwei Lebensversicherungen bei der C. Lebensversicherungs AG (C. ) erworben , deren Deckungskapital zum Ende der Ehezeit 15.732,72 DM (Vertrag Nr. ... 001) und 31.465,72 DM (Vertrag Nr. ... 003) betrug. Beide Versicherungsverträge gewähren dem Ehemann das Recht, zwischen einer lebenslänglichen Altersrente und einer Kapitalzahlung zu wählen. Der Ehemann hat mit Schreiben vom 21. August 1995 von der Kapitaloption Gebrauch gemacht. Daneben sind mehrere vom Ehemann in der Ehe erworbene Kapitallebensversicherungen sowie - vom Ehemann in der Ehe nicht in Anspruch genommene - Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen festgestellt. Das Amtsgericht hat nur die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen und - damals - mit 481, 83 DM (Ehemann) und 709,93 DM (Ehefrau) festgestellten ehezeitlichen Anrechte sowie das vom Ehemann bei der N. erworbene und in eine volldynamische Versor-
gung umgerechnete ehezeitliche Anrecht in Höhe von 484,90 DM in den Versorgungsausgleich einbezogen und so einen Ausgleichanspruch der Ehefrau in Höhe von (481,83 + 484,90 = 966,73 – 709,93 = 256,80 : 2 =) 128,40 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben , für die Ehefrau durch Beitragszahlung in Höhe von 10.587,85 DM Rentenanwartschaften in Höhe von 54,20 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, bei der BfA einzuzahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde des Ehemannes - auch die Anrechte des Ehemanns aus den bei der C. bestehenden Lebensversicherungsverträgen Nr. ... 001 und Nr. ... 003 in den Versorgungsausgleich einbezogen und einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann in Höhe (481,82 DM ges. Rente + 429,63 DM Betriebsrente [N. ] + 80,54 DM Lebensversicherung [C. ] + 161,08 DM Lebensversicherung [C. ] = 1.153,07 DM Versorgung Ehemann – 814,91 DM gesetzliche Rente Ehefrau = 338,16 DM : 2 =) 169,08 DM errechnet. Es hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Wege des "Supersplittings" Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BfA in Höhe von 74,20 DM monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbetrags hat es dem Ehemann gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG aufgegeben, einen Betrag von 18.534,48 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA zur Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von 94,88 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Juli 1993, einzuzahlen. Gegen
die Verurteilung zur Beitragszahlung wendet sich der Ehemann mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte aus den Lebensversicherungsverträgen bei der C. (Endnummern 001 und 003) zu berücksichtigen. Dabei handele es sich um Versicherungen mit "primärer Rentenautomatik" und Kapitalwahlrecht. Solche Versicherungen unterfielen grundsätzlich dem Versorgungsausgleich, wenn nicht das Wahlrecht bis zum maßgebenden Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt und die Versicherung dadurch in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt worden sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß die Versicherungen des Ehemannes bei der C. auf Kapitalleistung gerichtet sind. Nach den von der C. übermittelten "Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Renten-Kapital-Versicherung" kann der Versicherungsnehmer "spätestens drei Monate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Leistungstermin" zwischen "einer lebenslänglichen Altersrente" oder einer "einmaligen Kapitalzahlung" wählen; wird das Wahlrecht nicht fristgerecht ausgeübt, so besteht nur ein
Anspruch auf die zuerst genannte Leistung. Die zugesagte Leistung wurde zum vereinbarten Ablauftermin am 1. Oktober 1998 fällig. Der Ehemann hat daher mit seinem an die C. gerichteten Schreiben vom 21. August 1995 sein Kapitalwahlrecht wirksam ausgeübt. Ein Anrecht aus einer auf Rentenleistung gerichteten Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht unterliegt jedoch nicht länger dem Versorgungsausgleich , sondern dem Zugewinnausgleich, wenn der Anrechtsinhaber von seinem Kapitalwahlrecht wirksam Gebrauch macht. Das gilt, wie der Senat in seinem erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen und als Abdruck beigefügten Beschluß vom 5. Februar 2003 - XII ZB 53/98 - (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ausgeübt, die Versicherung somit erst nach diesem Stichtag in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt wird. Das ergibt sich aus der Ausformung, die der Versorgungsausgleich im geltenden Recht gefunden hat. Danach ist der Versorgungsausgleich auf den Ausgleich von Rentenanrechten zugeschnitten; für den Ausgleich von Kapitalforderungen stellen die §§ 1587 ff. BGB keine geeigneten Ausgleichsmechanismen zur Verfügung. Das belegt auch der vorliegende Fall. Der Mechanismus des § 3 b VAHRG setzt - nicht anders als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich - auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein auf Rentenleistung gerichtetes Anrecht voraus. Werden bei einem nicht-volldynamischen Anrecht die Versorgungsleistungen - wie hier bei der C. - aus einem Deckungskapital finanziert, so eröffnet § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB zwar die Möglichkeit, ein nicht volldynamisches Rentenanrecht durch fiktive Einzahlung seines Deckungskapitals als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung in ein volldynamisches Rentenanrecht umzurechnen. Dieser Umrechnungsmechanismus soll, wie schon die Bezugnahme des § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB auf die in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB genannten "Renten oder ähnlichen wie-
derkehrenden Leistungen" ergibt, aber nur Anrechte unterschiedlicher Dynamik wertmäßig vergleichbar machen; er soll es dagegen nicht ermöglichen, darüber hinaus auf Kapitalleistung gerichtete Anrechte aus einer Lebensversicherung mit Rentenanrechten der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen. Der Senat verkennt nicht, daß seine Auffassung den einen Ehegatten benachteiligen kann, wenn der andere Ehegatte nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht und damit bis dahin dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte dem Versorgungsausgleich entzieht. In seinem Beschluß vom 5. Februar 2003 (aaO) hat der Senat indes Wege aufgezeigt, einer solchen Benachteiligung vorzubeugen oder sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs aufzufangen. Allerdings haben die Parteien im vorliegenden Fall den Zugewinn ehevertraglich ausgeschlossen. Damit haben sie die Möglichkeit eröffnet, daß der Ehemann - wie später geschehen - die Anrechte aus seinen bei der C. bestehenden Lebensversicherungen durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzieht und damit im Ergebnis ausgleichungsfrei stellt. Diese Gefahr ist allerdings nicht erst durch den Beschluß des Senats vom 5. Februar 2003 (aaO) begründet worden; sie hätte sich in gleicher Weise verwirklicht, wenn der Ehemann bereits vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hätte. Denn in diesem Falle hätte schon nach bisheriger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Februar 1993 - XII ZB 80/88 - FamRZ 1993, 793, 794) das nunmehr zum Kapitalanrecht umgewandelte ursprüngliche Rentenanrecht nicht länger dem Versorgungsausgleich unterlegen ; der an die Stelle des Versorgungsausgleichs tretende Zugewinnausgleich war jedoch durch den Ehevertrag der Parteien ausgeschlossen und hätte deshalb keinen Ausgleich der Anrechte bewirken können. Dieser Nachteil ist eine Konsequenz des unter notarieller Beratung geschlossenen Ehevertrags.
2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. Dem Gericht der weiteren Beschwerde ist nicht nur der Ausgleich der Anrechte des Ehemannes aus den Lebensversicherungsverträgen mit der C. , sondern die Regelung des Versorgungsausgleichs insgesamt angefallen. Denn die vom Ehemann erworbenen ehezeitlichen Anrechte werden, soweit ihr Wert den Wert der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen ehezeitlichen Anrechte übersteigt, nur per Saldo durch Supersplitting und Beitragszahlung ausgeglichen. Das schließt es aus, den Ausgleich der bei der C. begründeten Anrechte des Ehemannes diesen Ausgleichsformen anteilig zuzuweisen und die Regelung des Versorgungsausgleichs nur in Ansehung der auf die bei der C. begründeten Anrechte entfallenden Quote zu ändern. Deshalb unterliegt auch die Berücksichtigung , welche die vom Ehemann bei der N. sowie die von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich erfahren haben, der Überprüfung durch den Senat. Das vom Ehemann bei der N. erworbene Anrecht ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium volldynamisch. Das Oberlandesgericht hat das Anrecht deshalb nach Maßgabe der BarwertVO in ein volldynamisches Anrecht umgewertet. Die BarwertVO ist nach der Entscheidung des Senats seit dem 1. Januar 2003 nicht mehr anzuwenden (BGHZ 148, 351, 368). Der Barwert des bei der N. begründeten Anrechts muß deshalb vom Tatrichter neu - gegebenenfalls anhand einer geänderten BarwertVO - ermittelt werden. Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte werden die Auswirkungen von Berufsausbildungszeiten auf die Gesamtleistungsbewertung nach Maßgabe des durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AvmEG) vom
21. März 2001 (BGBl. I, 403) neu gefaßten § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu be- rücksichtigen sein. Außerdem wird hinsichtlich dieser Anrechte - im Hinblick auf § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI, der durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe b AvmEG eingefügt worden ist - zu prüfen sein, ob der Ehefrau Anrechnungszeiten wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) gutzubringen sind.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.