Corona-Zuschüsse: Soforthilfen für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen

erstmalig veröffentlicht: 03.04.2020, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Seit einigen Tagen stehen verschiedene Soforthilfen vom Staat für die Betroffenen der Corona-Krise zur Verfügung. Die sog. Corona Zuschüsse können von selbständigen Einzelpersonen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten in Höhe von bis zu 15.000€ beantragt werden und müssen nicht zurückbezahlt werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin 

Der Corona-Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und kann von selbständigen Einzelpersonen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. Unternehmen bis 10 Beschäftigten beantragt werden. 

Als „vollwertige“ Beschäftigte gelten nur Vollzeitarbeitnehmer. Auszubildende können eingerechnet werden und Teilzeitbeschäftigte sowie Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt.

Teilselbstständige fallen nur dann in den Anwendungsbereich der Hilfen, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. 

  • Für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten werden bis zu 9.000€ gewährt.

  • Für kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten werden bis zu 15.000€ gewährt.

Die Zuschüsse stammen aus dem sog. „Corona-Schutzschild“, der vom Bund beschlossen wurde und müssen nicht zurückgezahlt werden.

Gehälter und Krankenkassenbeiträge werden von den Zuschüssen jedoch nicht erfasst. Diese umfassen also lediglich Sach- und Betriebsmittel (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.), wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden. 

Der Zuschuss muss in einer späteren Steuererklärung angegeben werden.

Zum Ausfüllen des Antrags benötigen Sie folgende Angaben:

  • -  Name, Straße, Postleitzahl, Rechtsform Ihrer Firma

  • -  Ausweisdokument (Personalausweis oder Pass) 

  • -  Steueridentifikationsnummer

  • -  Bankverbindung Ihrer Firma 

  • -  Ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden!)

Sollten Sie einen nichtdeutschen Reisepass bei der Antragsstellung verwenden, benötigen Sie zusätzlich eine Meldebescheinigung, die nicht älter als 4 Wochen ist. Die von Ihnen angegebene Bankverbindung muss hingegen von einem deutschen Konto stammen.

Jeder Antragstellende muss prüfen, ob er oder sie sich durch die Corona-Krise tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage befindet. Sollte nach der Antragstellung festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist, muss der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Der Zuschuss darf auch nur einmal beantragt werden. Andernfalls drohen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

Zur Antragstellung gelangen Sie unter folgender Adresse: 

www.ibb.de/coronazuschuss

Aufgrund der hohen Nachfrage kann es momentan zu Wartezeiten bei der Antragstellung kommen. Die Beantragung ist am dem 06.04.2020 wieder möglich. Nach Antragseingang erhalten Sie Ihr Geld jedoch in der Regel innerhalb von 3 Werktagen.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Antragsstellung oder Insolvenzrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dirk Streifler aus und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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