Rettungsbeihilfe Corona: Überbrückungskredite für kleine bis mittlere Unternehmen (KMU)

originally published: 03/04/2020 10:44, updated: 19/10/2022 17:16
Rettungsbeihilfe Corona: Überbrückungskredite für kleine bis mittlere Unternehmen (KMU)
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Seit einigen Tagen stehen verschiedene Soforthilfen vom Staat für die Betroffenen der Corona-Krise zur Verfügung. Die sog. Corona-Rettungsbeihilfen werden in Form von zinslosen Krediten der Investitionsbank Berlin (IBB) gewährt und müssen während einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren zurückgezahlt werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Die Rettungsbeihilfen Corona sind zinslos gewährte Überbrückungskredite (Darlehen vom Staat) in Höhe von bis zu 0,5 Mio Euro und mit einer Laufzeit von bis zu 2 Jahren. Sie können von kleineren bis mittleren Unternehmen (KMU) in Anspruch genommen werden. In Einzelfällen kann auch eine höhere Summe (bis zu 2,5 Mio Euro) gewährt werden, die dann jedoch in Höhe von 4% p.a. verzinst wird.

I. Welche Darlehenssumme kann erwartet werden?

Die Angemessene Summe Ihres Darlehens richtet sich nach der Liquiditätsplanung Ihres Unternehmens für die kommenden 6 Monate. Hierbei müssen insbesondere beantragte Zuschüsse und andere Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld, Steuerstundung usw. berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Liquiditätsplanung gelten bis zu 100.000€ brutto pro Jahr als Geschäftsführergehälter für angemessen. Sollten bei der Antragsstellung höhere Gehälter angegeben werden, wird der Darlehensbetrag entsprechend reduziert werden. Kapitalrücklagen des Unternehmens (bspw. Gebäude, Industrieanlagen, Fuhrpark) gelten im Rahmen der Liquiditätsplanung nicht als liquide Vermögenswerte und können während des Darlehens bestehen bleiben. Steuerzahlungen werden in der Planung ebenfalls nicht berücksichtigt (Ausnahmen kann es bei großen Sonderzahlungen geben).

Negatives Eigenkapital eines Unternehmens (wenn also die offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens höher sind als das vorhandene Kapital) stellt jedoch in der Regel einen Ablehnungsgrund dar.

II. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß der KMU-Definition der EU:

  • -  Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen € Umsatz/Jahr

  • -  Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen € Umsatz/Jahr

  • -  Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen € Umsatz/Jahr

Voraussetzung ist, dass der Sitz des Unternehmens bzw. dessen Betriebsstätten sich in Berlin befinden. Wenn Sie beispielsweise Betriebsstätten in Berlin und Brandenburg haben, kommt es darauf an, dass mehr als 50% der Beschäftigten in Berlin tätig sind. Ist dies der Fall, können Sie Ihren Antrag auch in Berlin stellen.

Voraussetzung ist außerdem, dass der aktuelle Liquiditätsengpass des Unternehmens auf die Corona-Virus-Pandemie zurückzuführen ist und arbeitsmarkt- und strukturpolitische Aspekte eine positive Entscheidung rechtfertigen.

Ausgeschlossen von der Finanzierung werden Unternehmen der Industriezweige Steinkohlenbergbau und Stahl sowie Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten.  

III. Umfang der Förderung

Die Förderung umfasst lediglich die kurzfristige Liquidität eines Unternehmens (z.B. Begleichung von Lieferantenverbindlichkeiten, Personalaufwendungen und Miete). Nicht gefördert werden hingegen die Finanzierung von Investitionen (z.B. Anschaffung neuer Geräte und Maschinen), die Rückzahlung anderer Kredite und Darlehen und der allgemeine Kapazitätsaufbau durch ein Unternehmen.

IV. Wie funktioniert die Antragsstellung?

Die Antragstellung kann im Kundenportal der IBB online erfolgen. Hierfür müssen die erforderlichen Dokumente hochgeladen und weitere Informationen angegeben werden.

Für die Antragsstellung werden ggf. benötigt:

Einzelunternehmer benötigen hingegen keine Bürgschaft, da Sie ohnehin durch den Abschluss des Darlehensvertrags persönlich haften.

Zurzeit ist eine Antragstellung jedoch nicht möglich, da die gestellten Anträge bereits den von der Regierung gewährten Kreditrahmen überschreiten. Die bereits gestellten Anträge werden jedoch noch bearbeitet. Der Kreditgeber befindet sich im Austausch mit den zuständigen Senatsverwaltungen.

Haben Sie Fragen zum Thema Antragsstellung oder Insolvenzrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dirk Streifler aus und lassen Sie sich fachkundig beraten.

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