Übersichtsseite: Der Vorwurf wegen Subventionsbetruges infolge der gewährten Corona-Soforthilfe
Die Corona-Pandemie hat im Frühjahr 2020 finanzielle Engpässe vielerlei Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern verursacht und somit die Wirtschaft vor große Herausforderungen gestellt.
Zur Überbrückung dieser finanziellen Notstände gewährte der Bund einheitlich und die Länder individuelle Hilfsprogramme. Einzigartig war der Abwicklungsverlauf solcher Subventionen: Eine Antragsstellung war in einer unbürokratischen Art und Weise online durchzuführen, ein solcher Antrag wurde dann nur stichprobenartig überprüft und die Soforthilfen im Anschluss schnell ausgezahlt.
Dieses durch Bund und Länder vereinfachte Abwicklungsverfahren wurde durch die Antragssteller vielfach missbraucht: Viele Bürger erhielten in der Folge Gelder ausgezahlt, die ihnen gar nicht zustanden. So laufen nun vielerlei Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen Bürger aufgrund Verdachtes auf begangenen Subventionsbetrug. Die Wohnungen der Verdächtigen werden durchsucht, ihre Konten vielmehr gepfändet. Dies stellt die Betroffenen insbesondere angesichts des erneuten Lockdowns vor wirtschaftliche sowie existenzielle Herausforderungen.
Streifler & Kollegen vertritt Mandanten, die wegen Corona-Soforthilfen einen Strafprozess befürchten oder bereits durch eine Maßnahme der Polizei oder Staatsanwaltschaft davon erfahren haben.
Dieser Aufsatz informiert Sie über alle Notwendigkeiten, die Sie zum Thema Subventionsbetrug wissen müssen.
Subventionsbetrug – Eine Erklärung
Der Subventionsbetrug stellt eine besondere Form des Betruges dar. Er ist in § 264 StGB normiert.
Der Subventionsbetrug gehört als Sonderfall des Betruges weder zu den schwersten Delikten noch zu den mildesten im deutschen Strafrecht. Er bewegt sich im normalen Maß mit entsprechender Straferwartung.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird demzufolge bestraft, wer im Subventionsverfahren falsche Angaben macht oder die Subventionsgelder anderweitig verwendet.
Um die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betrugs nach § 263 StGB zu bejahen, wird vom Gesetz das Vorliegen eines Vermögensschadens verlangt. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das Vermögen nach der Vermögensverfügung geringer ist als vorher. Der Subventionsbetrug ist keine typische Form des Betruges, denn seine Strafbarkeit beginnt schon vor dem eigentlichen Schadenseintritt, namentlich der Auszahlung – die Strafbarkeit wird demzufolge vorverlagert. Eine reine Gefährdungslage für die Subventionssumme ist also schon ausreichend, um den Tatbestand des Subventionsbetruges zu erfüllen und folglich eine Strafbarkeit zu bejahen.
Im Falle der Inanspruchnahme von staatlichen Förderungen sollte ein Unternehmer sehr sorgfältig sein: Alleine schon das leichtfertige Handeln(= grobe Fahrlässigkeit) wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft - machen Sie leichtfertig falsche oder gar unvollständige Angaben, so können Sie sich schon wegen Subventionsbetrug strafbar machen. In Anbetracht einer solch hohen Strafandrohung können falsche Angaben schnell existenzbedrohend werden.
Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug – Wann erfahren Sie davon
Momentan steigt die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Gewährung der Corona-Soforthilfen stark an. Tatsächlich ist es für den Antragssteller ziemlich leicht, in den Verdacht der Begehung des Subventionsbetruges nach § 264 StGB zu geraten
– aber wieso ist das so? Zu beachten ist, dass die Förderbedingungen für den Antragssteller zum Teil schwammig waren bzw. die Verwendungsbestimmungen nach einer Weile verändert worden sind, wie zum Beispiel die Verwendung der Soforthilfen für Lebensunterhaltungskosten.
Besteht nach Erachten der Strafverfolgungsbehörden ein sog. Anfangsverdacht (= Vorliegen der Möglichkeit der Begehung eines Subventionsbetruges), so wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie iniziiert.
Ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, erfahren Sie meist durch die Sicherstellung der gewährten Subvention auf Ihrem Konto. Die Sicherstellung dieser Gelder erfolgt durch Antrag der Staatsanwaltschaft und Beschluss des zuständigen Amtsgerichtes. Vielmehr ist es durchaus wahrscheinlich, dass gleichzeitig Hausdurchsuchungen wegen Subventionsbetrug durch die Polizei durchgeführt werden. Ziel dieser Durchsuchung ist es, relevante Informationen zum Unternehmen/der Selbstständigkeit zu finden. Im Fokus steht dabei natürlich, in was für einer finanziellen Situation sich das Unternehmen vor der Krise befand sowie inwiefern der Corona-Zuschuss die laufenden Kosten bedient hat. Zu beachten ist vielmehr, dass die eingereichten Unterlagen für Sie nicht mehr einsehbar sein werden.
Vermögensarrest und Kontenpfändung – Was ist das überhaupt?
Wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, stehen den Ermittlungsbehörden sog. Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Dazu gehört insbesondere der Vermögensarrest gemäß § 111 e StPO.
Im Fokus des Vermögensarrestes steht die Einziehung von Wertersatz(§§73c, 74c StGB) sowie dieSicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe.
Den Strafverfolgungsbehörden ist es dabei sogar möglich, neben dem gegenstandlichen Tatertrag das übrige Vermögen in der betreffenden Höhe einzuziehen. Was bedeutet das? - unabhängig davon, ob Sie die vom Land Berlin gewährte Subvention schon ausgegeben haben oder nicht, ermöglicht der Vermögensarrest den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Ihr übriges Vermögen in der Höhe der gewährten Corona-Soforthilfe- dies geschieht durch eine Kontenpfändung:
Nach § 111 f StPO wird der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegt, durch Pfändung vollzogen.
Einfach gesagt heißt das, dass Sie über das Guthaben auf Ihrem Konto, explizit über die Höhe der Soforthilfe, nicht mehr eigenständig verfügen können. Das gilt zum Beispiel für Lastschriftverfahren und Daueraufträge.
Wie kann ich einen solchen Vermögensarrest abwenden?
Infolge einer Anordnung eines Vermögensarrestes sowie die damit einhergehenden Pfändung Ihres Kontos stehen Ihnen diese Möglichkeit zur Verfügung:
-Antrag auf gerichtliche Entscheidung, § 111 j II 3 StPO
Im Falle einer Anordnung des Vermögensarrestes können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Dies stellt ein förmlicher Rechtsbehelf in Antragsform dar, der zur Entscheidung eines Gerichts führt.
Bei gerichtlicher Anordnung des Vermögensarrestes hingegen ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Diese Beschwerde dient dazu, die Beschlüsse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. Hierbei können Sie auch neue Tatsachen vorbringen.
-Abwendung des Vermögensarrestes durch Hinterlegung des Geldbetrages, §111 e IV 2 StPO
Vielmehr können Sie den Vermögensarrest dahingehend abwenden, wenn Sie den entsprechenden Betrag hinterlegen.
Auf die Einholung des Rates eines fachkundigen Anwalts sollten Sie hingegen dennoch nicht verzichten. Streifler & Kollegen hilft Ihnen bei der Abwendung eines Vermögensarrestes.
Tipps für Betroffene, die von Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Subventionsbetrug verdächtigt werden
Wir raten Ihnen, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Eine Aussage ist allein mit Anwesenheit eines Anwalts ratsam.
Wieso müssen Sie unbedingt einen Anwalt zu Ihrer Verteidigung beauftragen? Ohne Akteneinsicht ist unbekannt, welche Informationen Polizei sowie Staatsanwaltschaft zur Seite stehen bzw. auf welchen Inhalt diese ihre Ermittlungen begründet. Wenn Sie ohne eine Kenntnis über Ihre Akte gegenüber der Polizei aussagen, belasten Sie sich im Zweifel selbst. Ein von Ihnen beauftragter Anwalt wird die erforderliche Akteneinsicht nehmen und sodann dessen Inhalt mit Ihnen besprechen. Im Folgenden besprechen Sie beide, wie eine von Ihnen abzugebende Stellungsnahme am besten erfolgen soll.
Strafbarkeitsausschluss bei „tätiger Reue“ - Korrektur des Förderungsantrags und Selbstanzeige
Kommt es zu Falschangaben bei der Antragsstellung, besteht für den Antragssteller die Möglichkeit, eine Selbstanzeige und damit Korrektur des Antrags bis zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung des Förderantrags an die Behörde zu schicken.
Jedenfalls bei den typischen Taten nach Absatz I und IV kommt eine „tätige Reue“ in Betracht. Das bedeutet, wer rechtzeitig freiwillig und erfolgreich die Gewährung der Subvention noch verhindert, bleibt straflos. Hierbei zu beachten ist, dass das eigene reuige Verhalten kausal zur Nicht-Gewährung der Subvention beiträgt.
Möglicherweise ist es in Ihrem Falle für die tätige Reue noch nicht zu spät. Diesbezüglich ist es empfehlenswert, frühzeitig Kontakt zu einem fachkundigen Rechtsanwalt aufzunehmen.
Ist es für die tätige Reue aber schon zu spät, kann im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden. Subventionsbetrüge werden regelmäßig nach § 153 a StPO eingestellt – und zwar gegen Zahlung einer Geldauflage. In solchen Fällen erspart sich der Angeklagte eine lange Hauptverhandlung. Auch so lohnt sich das frühe Einschalten eines Rechtsanwalts.
Wann liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Corona-Soforthilfe vor?
Um aber zu verstehen, wann ein berechtigter Tatverdacht wegen Subventionsbetrug besteht, möchte ich Ihnen nun erklären, wer überhaupt einen Anspruch auf eine Corona-Soforthilfe hatte und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um solche Gelder gewährt zu erhalten:
Eine Subventionshilfe wurde nicht nur durch das Land Berlin (Rettungsbeihilfe Corona), sondern vielmehr auch durch den Bund(Corona Zuschuss) gewährt. Die Anspruchsberechtigung- und voraussetzungen für eine Corona Soforthilfe wurden demnach durch Bund und Länder unterschiedlich geregelt. Die Höhe der Zuschüsse war je nach Bundesland unterschiedlich, denn sie setzten aus Bundes-und Landesmitteln zusammen. Die Coronahilfen wurden oftmals in sehr kurzer Zeit ausgezahlt. Die Höhe der Auszahlung beschränkte sich meist lediglich auf Stichproben und groben Rastern, wie zum Beispiel die Mehrfachnennungen von IBAN.
In Berlin war der Antrag online stellbar – dessen VSS konnte man online einsehen.
Corona Zuschuss (Zuschussprogramm des Bundes):
50 Milliarden Euro stellte der Bund für Corona-Soforthilfen zur Verfügung. Die finanziellen Zuschüsse richteten sich nach der Mitarbeiterzahl.
Zweck des Zuschusses war die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragssteller sowie die Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe.
Doch ab wann leidet ein Unternehmen unter einem Liquiditätsengpass? Ein Liquiditätsengpass besteht dann, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die laufenden Betriebskosten in den auf die Antragsstellung folgenden drei Monatenaus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen.
Bund | WER wird gefördert? | WAS wird gefördert? | WIE wird gefördert? | Erforderliche Nachweise |
-Soloselbstständige (Personen, die eine selbstständige Tätigkeit allein, d.h. ohne angestellte Mitarbeiter ausüben Nicht: |
Verbindlichkeiten in den auf die Antragsstellung folgenden 3 Monate aus dem erwerbsmäßigen Sach-und Finanzaufwand wie z.B. -gewerbliche Mieten oder Pachten -Leasingaufwendungen Wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen (=Liquiditätsengpass) Nicht: |
Die Höhe der Soforthilfe beträgt: *Vollzeitäquivalente: Die Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Vollzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt. Auszubildende können eingerechnet werden. |
-Name, Straße, PLZ, Rechtsform der Firma
|
Existenzgefährdende Wirtschaftslage bedingt durch die Corona-Pandemie?
Erforderlich für eine vollständige Beantragung war vielmehr die Versicherung des Antragsstellers, dass er durch die Pandemie in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist. Das bedeutet, er durfte noch nicht vor dem 31.12 2019 unter finanzielle Schwierigkeiten gelitten haben. Anstelle eines umfangreichen Nachweises der persönlichen finanziellen Engpässe reichte die glaubhafte und strafbewehrte Versicherung des Antragsstellers aus. Dies sollte das Abwicklungsverfahren stark vereinfachen und verkürzen. Im Antrag musste der Antragssteller indes darlegen, inwiefern die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Pandemie wesentlich beeinträchtigt worden und die wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht ist. Der Antragssteller musste seine Identität nachweisen sowie bei einem Finanzamt gemeldet sein.
Ausschlaggebend für die Höhe der Soforthilfe war demzufolge der voraussichtliche Liquiditätsengpass der folgenden 3 Monate. Ein solcher wurde auf Grundlage des zu erwartenden Umsatzes sowie betrieblichen Sach-und Finanzaufwands ermittelt.
Mehr ausgezahlt bekommen als benötigt?Sollte sich im Zeitraum nach der Bewilligung der Subvention herausstellen, dass der Sach-und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war als vorher eingeschätzt, war das Unternehmen zur Rückzahlung des überzahlten Beitrags verpflichtet.
2.Rettungsbeihilfe Corona (Liquiditätshilfen Land Berlin)
Nicht nur der Bund hat ein Soforthilfeprogramm für Liquiditätsengpässe erarbeitet, sondern auch das Land Berlin. Die Möglichkeit der Gewährung solcher Subventionen wurde zur Unterstützung solcher Unternehmen erarbeitet, die infolge der Pandemie durch Liquiditätsengpässe in eine existenzgefährdende Situation geraten sind und sich nicht bereits am 31.12 2019 schon in einer solchen Lage befunden haben. Im Antragsformular mussten insb. die Versicherung des persönlichen finanziellen Engpasses sowie andere subventionserhebliche Erklärungen angegeben werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährungen von Corona-Soforthilfen sind den des Bundes sehr ähnlich:
Land Berlin | WER wird gefördert? | WAS wird gefördert? | WIE wird gefördert? | Gewährung, wenn: |
kleine und mittlere Unternehmen(KMU) mit Betriebsstätten in Berlin, mit bis zu 250 Beschäftigten (mit Ausnahme von Unternehmen des Steinkohlebergbaus und der Stahlindustrie und Unternehmen, die für spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten) | kurzfristige Liquidität eines Unternehmens (z.B. Begleichung von Lieferantenverbindlichkeiten, Personalaufwendungen und Miete) Nicht: -Finanzierung von Investitionen (z.B. Anschaffung von Maschinen) -Bedienung anderer Kredite (Die Mittel dürfen nur nach Ausschöpfung aller anderen verfügbaren Mittel zusätzlich eingesetzt werden – Subsidiaritätsprinzip) -Kapazitätsaufbau |
-Gewährung von Rettungsbeihilfen -Darlehen bis zu 0,5 Mio EUR, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2,5 Mio Euro -Kurzfristige Laufzeit der Darlehen (2 Jahre) -Rettungsbeihilfen bis 0,8 Mio EUR können zinslos gewährt werden* -Bei Rettungsbeihilfen ab 0.8 Mio EUR berechnet der IBB einen Zinssatz in Höhe von 0,5 % |
-der aktuelle Liquiditätsengpass in den Auswirkungen der Pandemie begründet liegt, -die wirtschaftlich Berechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter der Unternehmung selbstschuldnerische Bürgschaften in Darlehenshöhe übernehmen -arbeitsmarkt- und strukturpolitische Aspekte eine positive Entscheidung rechtfertigen und --Hausbankkredite nicht außerplanmäßig zu Lasten der Mittel aus diesem Programm zurückgeführt werden. |
3. Zusammenfassung
So gab es also zwei Soforthilfen, die den Berliner Unternehmen zur Überbrückung ihrer Liquiditätsengpässe zu Verfügung standen: das Zuschussprogramm des Bundes sowie die Liquiditätshilfe des Landes Berlin.
Die Soforthilfe des Bundes war für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter konzipiert – Die Hilfe umfasste zinslose Überbrückungsdarlehen bis zu einer Höhe von 0,5 Mio €, mit einer Laufzeit bis zu zwei Jahren.
Zu beachten ist, dass es sich hier eigentlich nicht um die Gewährung eines Darlehens handelt - die gewährten Darlehen mussten demzufolge zurückgezahlt werden. In der Folge kommt es bei unrichtigen oder unvollständigen während der Antragsstellung kein Subventionsbetrug, sondern vielmehr ein normaler Betrug, § 263, oder ein Kreditbetrug, § 265b, in Betracht
Das Programm des Landes Berlin hingegen beinhaltete einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss i. H. v. 5.000 €. Neben dieser Subvention bestand die Möglichkeit bis zu 9.000€ aus Bundesmitteln zu beantragen, mithin bis maximal 14.0000€ zu erhalten. Im Gegensatz zu der Soforthilfe des Bundes gewährte das Land Berlin auch Personalkosten und Krankenversicherungskosten.
Corona-Hilfeprogramme im Überblick
Die Bundesländer haben mit ihren individuellen Soforthilfeprogrammen v. a. für Kleinunternehmereine Möglichkeit zur schnellen Überbrückung von pandemiebedingten Liquiditätsengpässen geschaffen. In der Regel konnten die Antragssteller ihren Antrag problemlos über ein Online-Formular ausfüllen sowie einreichen. Neben persönlichen Angaben wie zum Beispiel der Anhang des Personalausweises und der Kontoverbindung musste der Antragssteller weitere Angaben machen – gemeint sind damit Angaben zum Vorliegen einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage (bzw. eines Liquiditätsengpasses), zur Höhe der benötigten Soforthilfe sowie zur Darlegung, dass die finanzielle Schwierigkeiten gerade aufgrund der Pandemiesituation eingetreten sind und nicht schon vorher (31.12 2019) bestanden – verhältnismäßig einfach war also ein zu stellender Antrag seitens des Antragsstellers.
Dennoch waren schon zum Zeitpunkt der Antragsstellung einige Komplikationen für den Antragsstellenden zu erwarten: Die Fragestellungen, mit denen sich der Unternehmer während des Antrages auseinandersetzen musste, ließen nämlich einen gewissen Einschätzungsspielraum zu. Zu beachten war aber, dass fehlerhafte Angaben sowie Fehleinschätzungen seitens des Antragsstellers schnell einen Verdacht auf Subventionsbetrug begründen. Der Antrag auf Gewährung solcher Gelder war einfach zu stellen. Solche wurden auch sehr schnell gewährt. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch waren und blieben aber hoch. Nun ist die Anzahl der Ermittlungsverfahren, die momentan wegen Verdachtes auf Subventionsbetrug laufen, verhältnismäßig hoch. Konten werden gepfändet, Häuser werden durchsucht. Und das in einer Zeit des zweiten Lockdowns – Gastronomie und zahlreiche andere Betriebe müssen erneut für (mindestens) einen weiteren Monat schließen. Die Antragssteller sind dahingehend als schutzbedürftig anzusehen – v.a., wenn ihnen bei der Antragsstellung ein Einschätzungsspielraum zugesprochen wird.
Kontrolle durch die Behörden und Strafverfahren
Die Behörden deuteten zwar zu Beginn der Gewährung von Soforthilfen schon an, dass eine Bearbeitung und Überprüfung der Anträge viel Zeit beanspruchen wird. Mit einer umfangreichen Kontrolle der Anträge war aber dennoch zu rechnen. Den Erhalt der Corona-Soforthilfe war demzufolge also eine leichte Partie für Betrüger – aber nicht für einen langen Zeitraum. In den einzelnen Bundesländern wurden bezüglich der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen sogar Sonderprüfgruppengebildet.
Bezugspunkt dieser Überprüfung war neben den beizufügenden Unterlagen die Steuererklärungen des Antragsstellers. Durch die Steuererklärung aus dem letzten und aktuellen Jahrkann geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Förderung zum Zeitpunkt der Beantragung vorgelegen haben. Es müsste demzufolge ein pandemiebedingter Liquiditätsengpass vorliegen. Behauptete wirtschaftliche Notlagen können so behördlich überprüft werden.
Falls aus dieser Prüfung Anhaltspunkte für fehlerhafte Angaben seitens des Antragsstellers ersichtlich werden, muss i. d. R. mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gerechnet werden. Einen solchen Hinweis gaben auch die Länder im Rahmen der Auszahlungen der gewährten Zuschüsse.
Folgen – Existenzgefährdung
Tückisch war mithin, dass die Gelder unbürokratisch beantragt werden konnten sowie sehr schnell gewährt worden sind – und dies ohne eine umfängliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen. Die Voraussetzungen, die an die Förderung gestellt waren, waren aber sehr hoch. Angaben in Förderantragen mussten richtig sein, fehlerhafte Angaben erfüllen möglicherweise den Tatbestand des § 264 StGB.
Die Rechtsunsicherheiten aufgrund der schnellen Einführung solcher Corona-Soforthilfen mit z. T. ungeklärten Förderbedingungen eröffneten hierbei auch für den redlichen Antragssteller ein Haftungs-und Strafbarkeitsrisiko.
Vermögensarreste und die damit einhergehende Kontenpfändung sind ein sehr ungünstiger Zeitpunkt für Unternehmen: Infolge des am 2. November 2020 begonnenen „Lockdown lights“ sehen sich viele Unternehmen erneut gezwungen, für zumindest einen Monat zu schließen oder rechnen mit enormen Umsatzverringerungen. Der Straftatbestand des § 264 StGB ist hart: auch leichtfertige und unvollständige Angaben begründen einen Verdacht auf Subventionsbetrug. Antragssteller können so in eine existenzbedrohende Situation geraten.
Fazit
Schlussendlich lässt sich feststellen: Wer missbräuchlich Corona-Soforthilfen beantragt sowie sich auszahlen lässt, macht sich u. a. wegen Subventionsbetrug strafbar. Die Voraussetzungen an die Gewährung einer Corona-Soforthilfe sind hoch. Die Beantragung einer erneuten Corona-Soforthilfe infolge des zweiten Lockdowns sollte sehr sorgfältig erfolgen: Ein Antragssteller sollte sich über die einzelnen von ihm angegebenen Informationen sehr sicher sein -denn je nach Schwere der Tat und Höhe der der Subvention drohen dem Antragssteller bis zu 10 Jahre Haft. Trotz eines Einschätzungsspielraumes bei der Antragsstellung sind die Behörden im Rahmen einer anschließenden Prüfung sehr genau.
Die Behörde gewährt eine Soforthilfe vielmehr nicht dann, wenn es die Voraussetzungen für den Antrag geprüft hat, sondern sie führt nur einzelne grobe Stichproben durch. Eine umfangreiche Prüfung des Antrags wird meist also erst nach der Gewährung durchgeführt und kann Ihnen somit zum Verhängnis werden.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, - 2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet, - 3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder - 4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.
(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.
(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.
(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- 1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil - a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und - b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- 2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
- 1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder - 2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.