BVerfG: Eilanträge gegen nächtliche Ausgangssperre abgelehnt!

erstmalig veröffentlicht: 11.05.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge zum Erlass einer einsweiligen Anrodnung gegen die nächtliche Ausgangssperre abgelehnt. Das bedeute jedoch nicht, dass die Ausgangsbeschränkungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Eine solche Entscheidung bedürfe einer genaueren Prüfung, die nicht im Eilverfahren erfolgen könne. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Vor wenigen Wochen trat die Novelle des Bundesinfektionsschutzgesetzes in Kraft und damit auch die nächtliche Ausgangsperre: Ab einem 7-Tage-Inzidenzwert von mehr als 100 in einem Stadt- oder Landkreis gilt an diesen Ort eine nächtliche Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Kurz darauf erreichten etliche Verfassungsbeschwerden das Bundesverfassungsgericht. Mit Beschluss vom 05. Mai. 2021 lehnte der Erste Senat Eilanträge verschiedener Beschwerdeführer ab.  

7-Tage-Inzidenz gibt an wieviele Corona-Neuinfizierte es pro 100.000 Einwohner in einem Stadt- oder Landkreis gibt.

Unter den Beschwerdeführern zahlreiche Abgeordnete

Viele der größtenteils in Berlin lebenden Beschwerdeführer sind Mitglieder unterschiedlicher Fraktionen des Deutschen Bundestages und des Abgeordnetenhauses von Berlin. Sie rügen insbesondere die erheblichen Schwierigkeiten zur Organisation ihres Alltags. Ursächlich für diese Schwierigkeiten seien die mit dem Abgeordnetenmandat verbundenen Arbeitszeiten. So müssen Alleinerziehende wegen der Ausgangsbeschränkungen ihre Arbeitszeiten ändern und auf die bisher in Anspruch genommene Kinderbetreuung verzichten. 

Unter den Beschwerdeführer befindet sich außerdem ein Rechtsanwalt, der bis 22 Uhr nachts arbeitet und nun in Sorge ist zu vereinsamen. Eine unter psychischen Erkrankungen leidende Person, bei der Menschen ein Bedrohungsgefühl auslösen und die deshalb nachts spazieren gehen möchte. Ein Paar, das circa 30 Fahrminuten voreinander entfernt wohnt, bis circa 21 Uhr arbeitet, und sich deshalb infolge der Ausgangsbeschränkungen nichtmehr regelmäßig besuchen kann sowie ein Taxifahrer, der ebenfalls bis spät in die Nacht arbeitet, wodurch für ihn der Besuch bei seinen Eltern ebenfalls schwieriger und deshalb seltener geworden ist.

Die sogenannte „Corona-Notbrese“ ist vor wenigen Wochen in Kraft getreten. Als "Corona-Notbrese" werden Regelungen zu Kontaktbeschränkungen sowie die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22.00 und 05.00 Uhr bezeichnet, die für Gebiete gelten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz die Grenze von 100 Neuinfektionen pro 10.000 Einswohner übersteigt.

Beschwerdeführer rügen Unverhältnismäßigkeit der Ausgangssperre

Insgesamt rügen die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden erhebliche, verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Eingriffe in ihre Grundrechte durch die nach § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG bußgeldbewehrte Regelung von Ausgangsbeschränkungen in § 28 Abs. 1 Satz 1 N. 2 IfSG.

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass eine Freiheitsbeschränkung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nuraufgrund eines Gesetztes aber nicht durch ein Gesetz erfolgen dürfe. Schließlich könne eine Verwaltungsrechtliche Kontrolle aufgrund fehlender Umsetzungsakte nicht stattfinden.  

Vielmehr genügen die Ausgangsbeschränkungen nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei schlicht nicht erwiesen, dass nächtliche Ausgangssperren zur Reduzierung von Kontakten führen. Die bisher geführtes Studien seien nicht ausschlaggebend, da „sie sich auf ausländische, nicht auf Deutschland übertragbare Verhältnisse bezögen oder mit der Mobilität Umstände bewerteten, die keine sicheren Rückschlüsse auf die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen zuließen.“ Ohnehin gehe - nach Ansicht der Beschwerdeführer - von Spaziergängen nach 22 Uhr keine Gefahr aus.

„Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt.“

BVerfG: Ausgangssperre nicht offensichtlich unangemessen

Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht. Zwar verfolge der Gesetzgeber mit den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen das Ziel „der Kontrolle und Beförderung der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregelungen und damit – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts -  einen legitimen Zweck. 

Das Gericht räumte auch ein, dass unter Fachleuten umstritten sei, ob das Ausgangsverbot nach 22 Uhr geeignet sei, um diesen Zweck zu erreichen.  Die Richter betonten jedoch gleichzeitig, dass dies auch nicht entscheidend sei, da der Gesetzgeber den Erlass von Gesetzen nicht auf wissenschaftliche Studien stützen müsse und ihm dahingehend auch ein gewissen Einschätzungsspielraum zustehe. 

Letztendlich betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Entscheidung, ob die Ausgangsbeschränkungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, noch nicht getroffen wurde, weil eine solche Entscheidung einer besonderen Prüfung bedarf, die nicht im Eilverfahren erfolgen dürfe. Eine offensichtliche Unangemessenheit konnte das oberste Gericht jedenfalls nicht erkennen.

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Gesetze

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5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 73 Bußgeldvorschriften


(1) (weggefallen) (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zuwiderhandelt,2.entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz

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Referenzen

(1) (weggefallen)

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2a.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 4 Nummer 1 bis 3 oder 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
7a.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 2, Absatz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 9a Satz 3, Absatz 10 Satz 3 oder Absatz 11 Satz 3, oder nach § 20 Absatz 12 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 13, zuwiderhandelt,
7c.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,
7d.
entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 13, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7e.
(weggefallen)
7f.
(weggefallen)
7g.
(weggefallen)
7h.
(weggefallen)
8.
entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
9.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9a.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt,
10a.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,
11.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
11b.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine dort genannte Maske nicht trägt,
11c.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 5 eine Einrichtung betritt,
11d.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder Buchstabe b Satzteil vor Satz 2 in einer Einrichtung oder einem Unternehmen tätig wird,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15.
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16.
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
16a.
entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
16b.
entgegen § 34 Absatz 5a Satz 1 oder § 43 Absatz 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
17.
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 35 Absatz 4 oder § 36 Absatz 3a das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
17a.
entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
18.
entgegen § 35 Absatz 1 Satz 7 die Einhaltung der dort genannten Anforderungen, Verfahrens- und Organisationsabläufe oder Maßnahmen nicht sicherstellt, entgegen § 35 Absatz 1 Satz 9 Festlegungen nicht erstellt oder entgegen § 35 Absatz 1 Satz 10 Dokumentationspflichten nicht nachkommt,
19.
entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersuchung nicht duldet,
20.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21.
entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
22a.
entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
22b.
entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt,
23.
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
24.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 28b Absatz 1 Satz 2, § 32 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, Nummer 2 oder Nummer 3, § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.