Familienrecht: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Verweigerung der Kontaktaufnahme

erstmalig veröffentlicht: 05.01.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

Folgendes entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 03.08.2020: Ein volljähriges Kind, welches jeglichen Kontakt zu seinem unterhaltspflichtigen Vater ablehnt, hat trotzdem einen Unterhaltsanspruch. Der Antragssteller, ein Familienvater war der Ansicht, dass seine im Jahr 2000 geborene Tochter ihren Anspruch auf Unterhalt verwirkt habe, weil sie den Kontakt zu ihm ablehne beziehungsweise, weil sie die Einkommenssteuererklärung ihrer Mutter nicht rechtzeitig vorgelegt habe. Die Richter des Oberlandgerichts Frankfurt am Main stimmten dem nicht zu: Die Ablehnung des Kontakts stelle keine schwere Verfehlung dar, nicht zuletzt dadurch, dass zuvor über einen Zeitraum von zehn Jahren überhaupt keine persönliche Begegnung zwischen Vater und Tochter stattgefunden hat.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Streitgegenstand:

Streitgegenstand des Verfahrens ist die Abänderung einer Jugendamtsurkunde zum Unterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit. Diese wurde zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit der Antragsgegnerin, der Tochter ausgestellt. Der Antragsgegner beantragt die Abänderung der Urkunde. Er meint, dass seine Tochter ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie jegliche Kontaktaufnahme zu ihm ablehne. Der Antragssteller ist der Ansicht, dies stelle eine „schwere Verfehlung“ i.S.v. § 1611 Abs. 1 BGB, was die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Auch habe die Tochter die Einkommenssteuererklärung der Mutter verspätet, beziehungsweise erst nach gerichtlicher Aufforderung vorgelegt. Darüber hinaus seien die berechneten Kosten keineswegs angemessen, da seine Tochter in einem Ein-Zimmer-Apartment mit einer Größe von 43 qm zu einer monatlichen Miete von 400,00 Euro wohnt und es doch günstigere Wohnmöglichkeiten wie WG-Zimmer gäbe. Der Antragssteller meint außerdem seine Tochter habe nach ihrem Abitur zwei Praktika absolviert, der Unterhaltsanspruch jedoch nicht für das zweite Praktikum bestehe.

Die erste Instanz: Amtsgericht Frankfurt

Der Antragssteller beantragte in der ersten Instanz, vor dem Amtsgericht Frankfurt, die Urkunde dahingehend zu ändern, dass er bis zur Volljährigkeit seiner Tochter einen Unterhalt von 245,70 Euro – abzüglich bereits geleisteter 200,00 Euro - und ab Volljährigkeit keinen Unterhaltsanspruch zu zahlen hat. Das Amtsgericht folgte dem Antrag im Wesentlichen, so dass er von Februar 2018 bis August 2018 lediglich noch einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 245,70 Euro -abzüglich bereits geleisteter 200,00 Euro und ab September einen Unterhalt in Höhe von 83,54 Euro monatlich zu zahlen hat. Das zweite Praktikum sei als Studienvorbereitung anzuerkennen - Jungen Ausbildungssuchenden müsse eine Orientierungs- und Erprobungsphase zugestanden werden, so die Richter des Amtsgerichts Frankfurt. Dahingegen sei eine Erhöhung des Wohnbedarfs auf 400,00 Euro nicht anzuerkennen, da ein WG-Zimmer für eine Praktikantin wesentlich günstiger sei. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt.

Unterhaltszahlungen nach § 1610 Abs. 2 BGB sind nur geschuldet, soweit sie für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf auch erforderlich sind.

Im Anschluss an den Schulabschluss müsse den Unterhaltsgläubigern eine angemessene Zeit der Orientierungsphase zugebilligt werden. Diese kann je nach Alter, Entwicklungsstand und anderen Umständen individuell unterschiedlich lang sein, vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 81/99, NJW 2001, 2170, 2172.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

 

 

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main stimmte dem im wesentlichem zu und führte aus, dass die Antragsgegnerin den Unterhaltsanspruch nicht verwirkt habe: „Allein die Tatsache, dass ein volljähriges Kind jeglichen Kontakt zum Vater ablehnt, führt nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs.“ Dass, das Kind keinen Kontakt zum Vater wünsche, stelle zumindest dann keine schwere Verfehlung dar, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren keine persönliche Begegnung stattgefunden hat, vgl. BGH Urteil vom 05.11.1997 – XII ZR 20/96, NJW 1998, 987, Ziffer 4c. Der Vater habe auch bis zu seiner ersten Kontaktaufnahme, dessen Motiv die Mithaftung der Mutter war, keinen Kontakt zu seiner Tochter gesucht. Die Ablehnung der Kontaktaufnahme könne schließlich nur dann eine schwere Verfehlung darstellen und damit zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen, wenn andere Umstände hinzutreten, wie zusätzliche schwere Beleidigungen und Missachtung des Antragsstellers. Dies sei auch nach dem Vortrag des Antragsstellers keineswegs ersichtlich. Weiterhin sei die Praktikumszeit – wie das Amtsgericht Frankfurt bereits ausführte – als Orientierungsphase anzuerkennen.

Praktikumszeit ist in der Orientierungsphase anzuerkennen.

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main führt aus, dass auch die verspätete Vorlage des Einkommensbescheids der Mutter nicht angetastet werden könne, da die Mutter selbst die Herausgabe verweigert hatte. Die verspätete Vorlage der Nachweise könne weder für sich allein noch zusammen mit der Ablehnung der Kontaktaufnahme eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen.

Das OLG Frankfurt am Main stimmt der Vorinstanz dahingehend zu, dass der monatliche Mietkostenanteil nicht erhöht werden könne, weil die Antragstellerin keinen Beweis erbracht habe, dass sie einen günstigeren Wohnraum nicht erlangen konnte. Insofern ergibt sich ein monatlicher Unterhalt von 84,00 Euro auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit.

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Uteil:

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist die Tochter des Antragstellers. Die Beteiligten streiten um die Abänderung einer zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit der Antragsgegnerin erstellten Jugendamtsurkunde zum Unterhalt nach Volljährigkeit der Antragsgegnerin. Der Antragsteller und die Mutter der Antragsgegnerin haben sich getrennt, als die Antragsgegnerin noch ein Kleinkind war. Ein persönlicher Kontakt zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin fand nach der Trennung nicht mehr statt, unter anderem deshalb, weil der Antragsteller begleitete Umgangskontakte ablehnte. In der Zeit der Minderjährigkeit nach der Trennung der Eltern suchte auch der Antragsteller keinen Kontakt zur Antragsgegnerin.

Mit Urkunde vom 29.09.2008 zu Urkunden-Registernummer 479/2008 verpflichtete sich der Antragsteller, an die am 20.01.2000 geborene Antragsgegnerin 120% des jeweiligen Mindestunterhalts, vermindert um die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes gemeinsames Kind, zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

Außergerichtlich forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.01.2018 zur Erklärung über ihre Einkünfte und ihr Vermögen auf.

Die Antragsgegnerin machte Anfang Juni 2018 ihr Abitur mit einem Notenschnitt von 1,5. Vom 04.06.2018 bis zum 31.08.2018 machte sie eine Regiehospitanz bei den Kammerspielen F. In diesem Zeitraum wohnte sie noch bei ihrer Mutter. Vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2019 absolvierte sie ein Praktikum am Theater in L. In diesem Zeitraum wohnte sie in einem Ein-Zimmer-Apartment mit einer Größe von 43 qm zu einer monatlichen Miete von 400,- Euro und erhielt eine Vergütung von 320,- Euro monatlich. Seit dem 01.09.2019 studiert sie in Vollzeit Theaterpädagogik in L., wohnt in O. und hat seitdem keine eigenen Einkünfte.

Die Mutter der Antragsgegnerin hat – inklusive Mieteinnahmen – ein monatliches Nettoeinkommen von 4.887,22 Euro, der Antragsteller hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.478,31 Euro.

Der Antragsteller meint, dass die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie keinen persönlichen Kontakt mit ihm zulasse bzw. weil sie die Einkommenssteuererklärung der Mutter nicht zeitnah vorgelegt habe. Weiterhin meint der Antragsgegner, dass die Wohnkosten in L. übersetzt seien und die Antragsgegnerin sich ein günstigeres WG-Zimmer hätte suchen können. Überdies bestehe für die Zeit des zweiten Praktikums kein Unterhaltsanspruch.

Die Antragsgegnerin behauptet einen Mehrbedarf aufgrund teurerer Ernährung wegen Zöliakie von 97,- Euro monatlich.

Erstinstanzlich beantragte der Antragsteller, die Jugendamtsurkunde vom 29.09.2008 dahingehend abzuändern, dass er von Februar bis August 2018 lediglich noch einen Unterhalt von 245,70 Euro – jeweils abzüglich geleisteter 200,- Euro – und ab September 2018 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Jugendamtsurkunde dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller von Februar 2018 bis August 2018 noch einen monatlichen Unterhalt von 245,70 Euro jeweils abzüglich monatlich geleisteter 200,- Euro und ab September 2018 noch monatlichen Unterhalt von 83,54 Euro zu zahlen hat und hat den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass dem jungen Ausbildungssuchenden eine Orientierungs- und Erprobungsphase zugestanden werde, weshalb auch eine Praktikumszeit zur Studienvorbereitung anzuerkennen sei. Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sei nicht anzunehmen. Eine Erhöhung des Wohnbedarfs auf 400,- Euro monatlich sei nicht angemessen für eine Praktikantin, ein WG-Zimmer sei günstiger. Die Mehrkosten für die Ernährung im Rahmen der Zöliakie habe die Antragsgegnerin nicht bewiesen. Hinsichtlich des Bedarfs der Antragsgegnerin ging das Amtsgericht durchgehend von 735,- Euro aus und ermittelte die Quoten der Elternhaftung nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von 1.300,- Euro.

Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 24.06.2019 zugestellt. Mit der am 24.07.2019 beim Amtsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 21.08.2019, beim Senat am 23.08.2019 begründeten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches Ziel weiter. Sie meint, dass die Wohnkosten von 400,- Euro anzuerkennen seien, ebenso die Mehrkosten für die besondere Ernährung bei Zöliakie.

Sie beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt – Familiengericht – vom 18.06.2019, zugestellt am 24.06.2019, abzuändern und den Antrag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beschwerdebegründung wurde dem Antragsteller am 29.08.2019 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.09.2019, beim Senat am 27.09.2019 eingegangen, beantragt der Antragsteller, die Beschwerde zurückzuweisen und beantragt im Wege der Anschlussbeschwerde,

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Familiengericht – vom 18.06.2019 (Az.: 402 F 2074/18 UK) wird die vor dem xxx am 29.09.2008 erstellte Urkunde (Urk.Reg.Nr. 479/2008) dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller

von Februar 2018 bis August 2018 lediglich noch einen monatlichen Unterhalt von 245,70 Euro abzüglich hierauf bereits gezahlter monatlich 245,70 Euro und ab September 2018 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller meint, dass er im Zeitraum des zweiten Praktikums nicht unterhaltspflichtig sei und die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe.

Die Sache wurde mit Beschluss vom 03.01.2020 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde, §§ 58 ff. 117 FamFG und die zulässige Anschlussbeschwerde, §§ 117 Abs. 2 S. 1 FamFG, 524 Abs. 2 ZPO, war die amtsgerichtliche Entscheidung wie im Tenor ersichtlich abzuändern. Die Abänderung beruht im Wesentlichen darauf, dass nach Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung ab September 2019 die Antragsgegnerin studiert und keine eigenen Einkünfte mehr hat bzw. sich die Bedarfssätze ab 01.01.2020 erhöht haben.

Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist gemäß § 239 Abs. 1 FamFG zulässig. Bei einer nach §§ 59 Abs.1 Nr. 3, 60 SGB VIII errichteten Jugendamtsurkunde handelt es sich um einen Vollstreckungstitel nach § 239 Abs. 1 S. 1 FamFG. In einer solchen Jugendamtsurkunde liegt ein Schuldanerkenntnis. Ein Unterhaltspflichtiger kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 25).

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres der Antragsgegnerin haben sich die maßgeblichen Verhältnisse, die der Errichtung der Jugendamtsurkunde aus dem Jahre 2008 zugrunde lagen, geändert. Ein Betreuungsbedarf kommt für die seit Ende Januar 2018 volljährige Antragsgegnerin kraft Gesetzes nicht mehr in Betracht; an die Stelle des Betreuungsbedarfs ist ein erhöhter Barunterhaltsbedarf getreten. Der Elementarunterhalt der Antragsgegnerin bemisst sich nun nicht mehr – wie noch im Jahr 2008 – grundsätzlich allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Antragstellers, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt der volljährigen Antragsgegnerin aufzukommen haben, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Dies allein genügt als Tatsachenvortrag für eine Abänderung einer Jugendamtsurkunde nach Eintritt der Volljährigkeit jedenfalls dann, wenn zwischen den Beteiligten – wie hier – keine anderweitige Vereinbarung zugrunde lag, wonach von der Jugendamtsurkunde auch die Zeit der Volljährigkeit erfasst sein soll (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 30).

Aufgrund diesen wesentlichen Änderungen, insbesondere des Hinzutretens der Haftung der Mutter der Antragsgegnerin, ist der Unterhalt nach den Grundsätzen der Neuberechnung auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festzulegen (BGH, Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 422/15, NJW 2017, 1317, Rn. 32; BGH, Urteil vom 02.03.1994 – XII ZR 215/92, NJW 1994, 1530, Ziff. 2 lit. b, cc).

Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bis zum Abschluss der allgemeinen Hochschulreife Ende Mai 2018 bemisst sich mangels eigener Lebensstellung aus der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle nach den zusammengerechneten Nettoeinkünften ihrer Eltern. Da die zusammengerechneten Einkünfte über der 10. Einkommensgruppe liegen, ist der Bedarf der höchsten (10.) Gruppe zu entnehmen, d.h. 844,- Euro abzüglich volles Kindergeld gemäß § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB von damals 194,- Euro ergibt 650,- Euro. Für diesen Bedarf haften die Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Angesichts der Nettoeinkünfte der Eltern unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber der damals privilegiert volljährigen Antragsgegnerin von (damals) 1.080,- Euro ergibt sich für die Haftungsquoten ein Anteil von 38,6% für den Antragsteller (3.478,- Euro Einkommen Antragsteller minus 1.080,- Euro Selbstbehalt gleich 2.398,- Euro plus 4.887,- Euro Einkommen der Mutter der Antragsgegnerin minus 1.080,- Euro Selbstbehalt gleich 3.807,- Euro, zusammen 6.205,- Euro, Anteil des Antragstellers 2.398,- Euro durch 6.205,- Euro gleich 38,6%). 38,6% von 650,- Euro sind 250,90 Euro, gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt aufgerundet auf 251,- Euro.

Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach Abschluss der allgemeinen Hochschulreife für die Zeit des ersten Praktikums von Juni bis August 2018, als sie noch zu Hause wohnte, bemisst sich gemäß Ziffer 13.1.1 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt ebenfalls nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Für diesen Zeitraum war jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht mehr privilegiert volljährig war, also der angemessene Selbstbehalt von 1.300,- Euro für die Haftungsquoten anzusetzen war.

Aus den Einkünften abzüglich vollem Kindergeld folgt wiederum ein Bedarf von 650,- Euro. Als Haftungsquote des Antragstellers folgt aus den Erwerbsverhältnissen unter Ansatz des erhöhten Selbstbehalts eine Quote von 37,8% (3.478,- Euro Einkommen Antragsteller minus 1.300,- Euro Selbstbehalt gleich 2.178,- Euro plus 4.887,- Euro Einkommen der Mutter der Antragsgegnerin minus 1.300,- Euro Selbstbehalt gleich 3.587,- Euro, zusammen 5.765,- Euro, Anteil des Antragstellers 2.178,- Euro durch 5.765,- Euro gleich 37,8%). 37,8% von 650,- Euro sind 245,70 Euro, gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt aufgerundet auf 246,- Euro.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach auch für die Zeit des Praktikums von September 2018 bis August 2019 Unterhalt verlangen kann.

Unterhaltsleistungen nach § 1610 Absatz 2 BGB sind zweckgebunden und deshalb grundsätzlich nur geschuldet, soweit sie für eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf auch erforderlich sind (BGH, Urteil vom 04.03.1998 – XII ZR 173/96, NJW 1998, 1555, 1556). Dabei ist dem Unterhaltsgläubiger im Anschluss an den Schulabschluss eine angemessene Zeit der Orientierungsphase zuzubilligen, deren Dauer je nach Alter, Entwicklungsstand und sonstigen Lebensumständen individuell unterschiedlich lang sein kann (BGH, Urteil vom 14.03.2001 – XII ZR 81/99, NJW 2001, 2170, 2172). Dabei wird eine Orientierungsphase von einem Jahr in der Regel nicht als unangemessen lang anzusehen sein (BGH a.a.O.).

Hier hat die Antragsgegnerin nach der Regiehospitanz in F. ein weiteres Praktikum im Theaterbereich von einem Jahr in L. von September 2018 bis August 2019 angetreten. Selbst wenn – wie der Antragsteller vorträgt – das zweite Praktikum nach der Studienordnung nicht zwingend erforderlich war für die nötigen Praktikumszeiten im Studium der Theaterpädagogik, ist der Antragsgegnerin diese Phase angesichts ihres Alters von damals nur 18 Jahren im Anschluss an den Schulabschluss jedenfalls als Orientierungsphase zuzubilligen, zumal sie einen nicht unerheblichen Teil in dieser Zeit aus eigenen Einnahmen aus dem Praktikum finanzieren konnte. Zudem ist davon auszugehen, dass ein einjähriges Praktikum im Theaterbereich bei anschließendem Theaterpädagogikstudium die Einstiegschancen in den angestrebten Beruf auch erhöhen kann (vgl. zu diesem Kriterium Wendtland in: BeckOGK BGB, Stand 01.08.2020, § 1610 Rn. 82.3).

Wie das Amtsgericht weiter zutreffend erkannt hat, bemisst sich der Bedarf der Antragsgegnerin im Zeitraum ihres Praktikums gemäß Ziffer 13.1.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, da sie einen eigenen Hausstand hatte, mit 735,- Euro monatlich. Mangels Beweises, dass sie günstigeren Wohnraum nicht erlangen konnte – etwa in einem WG-Zimmer – konnte der monatliche Mietkostenanteil in diesem Bedarf nicht erhöht werden. Von diesem Bedarf ist das volle Kindergeld von 194,- Euro monatlich abzusetzen, ebenso wie die eigenen Einnahmen von 320,- Euro. Diese waren insbesondere nicht überobligatorisch, weil mit der Ableistung des Praktikums eine Vergütung verbunden war und es keine zusätzliche Tätigkeit neben dem Praktikum erforderte (vgl. Ziffer 13.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt). Daraus folgt: 735,- Euro minus 194,- Euro minus 320,- Euro ergibt 221,- Euro, bei einem Haftungsanteil des Antragstellers von 37,8% ergibt dies 83,54 Euro, gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt aufgerundet auf 84,- Euro.

Da das Kindergeld zum 01.07.2019 von 194,- Euro auf 204,- Euro erhöht wurde, ist dies wie folgt zu berücksichtigen: 735,- Euro minus 204,- Euro Kindergeld minus 320,- Euro eigene Einnahmen ergibt 211,- Euro, aufgrund eines Haftungsanteils des Antragstellers von 37,8% ergibt dies 79,76 Euro, gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt aufgerundet auf 80,- Euro.

Für den Zeitraum von September 2019 bis Ende Dezember 2019 ergibt sich:

Bedarf 735,- Euro abzüglich volles Kindergeld von 204,- Euro ergibt 531,- Euro. Bei einem Haftungsanteil des Antragstellers von 37,8% ergibt dies 200,72 Euro, gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt aufgerundet auf 201,- Euro.

Für den Zeitraum ab Januar 2020 haben sich die Bedarfs- und Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle geändert. Gemäß Ziffer 13.1.2 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt bemisst sich seit dem 01.01.2020 der notwendige Bedarf eines Studenten bei auswärtiger Unterbringung mit monatlich 860,- Euro. Abzüglich volles Kindergeld ergibt dies 656,- Euro monatlich.

Als Haftungsanteil des Antragstellers ergibt sich 37,3% (3.478,- Euro Einkommen Antragsteller minus 1.400,- Euro Selbstbehalt gleich 2.078,- Euro plus 4.887,- Euro Einkommen der Mutter der Antragsgegnerin minus 1.400,- Euro Selbstbehalt gleich 3.487,- Euro, zusammen 5.565,- Euro, Anteil des Antragstellers 2.078,- Euro durch 5.565,- Euro gleich 37,3%).

37,3% von 656,- Euro sind 244,69 Euro, gemäß Ziffer 25 der Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt aufgerundet auf 245,- Euro.

Über den Elementarbedarf hinausgehenden Mehrbedarf bezüglich der Zöliakie hat die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Insoweit genügt ein Zeitungsausschnitt ohne konkrete, einzelfallbezogene Darlegung nicht.

Der Anspruch der Antragsgegnerin ist insbesondere auch nicht verwirkt. Allein die Tatsache, dass ein volljähriges Kind jeglichen Kontakt zum Vater ablehnt, führt nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs (Haidl in: BeckOKG BGB, Stand 01.05.2020, § 1611 Rn. 64.4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.1995 – 1 WF 19/95, NJW-RR 1996, 708). Die Ablehnung einer Kontaktaufnahme mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil stellt jedenfalls dann keine schwere Verfehlung dar, wenn zuvor über einen Zeitraum von zehn Jahren überhaupt keine persönliche Begegnung stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 05.11.1997 – XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, Ziffer 4c). Fehlende Kontaktaufnahme zum Unterhaltspflichtigen kann nur dann zur Verwirkung führen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Gesamtverhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen, denkbar etwa bei zusätzlichen schweren Beleidigungen (Haidl in: BeckOKG BGB, Stand 01.05.2020, § 1611 Rn. 64.6). Ein solches Verhalten der Antragsgegnerin ist hier auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht ansatzweise erkennbar. Im Übrigen hat hier auch der Antragsteller bis zu seinem ersten Schreiben an die Antragsgegnerin am 13.12.2017, also kurz vor der Volljährigkeit, als es ihm um die Mithaftung der Mutter der Antragsgegnerin ging, nach den eigenen Ausführungen in seinem Schreiben keinen Kontakt zur Antragsgegnerin gesucht.

Dass die Antragsgegnerin den Einkommensteuerbescheid ihrer Mutter nicht sofort vorgelegt hat, sondern erst nach amtsgerichtlicher Verpflichtung, kann ihr nicht angelastet werden, da die Mutter dies verweigert hat. Insoweit liegt auch ein Schriftsatz der Anwältin der Mutter in der hiesigen Akte vor. Zur Obliegenheit der Antragsgegnerin, dem Antragsteller ihr Fortkommen im Studium durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigungen nachzuweisen, hat das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Dass die Antragsgegnerin die Nachweise nicht durchgehend zügig, sondern zum Teil verspätet vorgelegt hat, ergibt weder für sich genommen, noch zusammen mit der fehlenden Kontaktaufnahme einen Verwirkungsgrund, weil insoweit möglicherweise zwar eine Verfehlung, jedenfalls aber keine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt, welche zur Annahme einer Verwirkung erforderlich ist.

Die Zahlungen des Antragstellers auf die Unterhaltsverpflichtung waren nicht in der Beschlussformel zu berücksichtigen. Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG sind Gestaltungsverfahren, die die Abänderung einer in der Hauptsache ergangenen Entscheidung bzw. eines entsprechenden Vollstreckungstitels zum Gegenstand haben. Mit dem Abänderungsantrag als Gestaltungsantrag wird geltend gemacht, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eingetreten sei und dadurch die Zukunftprognose hinsichtlich der geregelten künftigen Leistung nicht mehr zutreffend sei (Schmitz in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 10 Rn. 152). Die Erfüllung hingegen ist ein punktuelles Ereignis, eine rechtsvernichtende Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst, welches mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO geltend zu machen ist (Schmitz a.a.O. und Rn. 154).

Mit dem hier gewählten und gewünschten Abänderungsantrag des Antragstellers kann dieser die Jugendamtsurkunde als einmal errichtetem Titel aufgrund geänderter Tatsachen hinsichtlich der Zukunftsprognose abändern lassen. Soll (zusätzlich oder stattdessen) die Erfüllung geltend gemacht werden, hat dies im Wege des Vollstreckungsabwehrantrages zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend in einem einheitlichen Verfahren als objektive Antragshäufung erfolgen sollte (§ 260 ZPO), sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller aufgrund des amtsgerichtlichen Titels, der nicht für sofort wirksam erklärt wurde, freiwillig zahlte und die Antragsgegnerin geleistete Zahlungen des Antragstellers auch nicht bestreitet. Folglich hatte auch eine Anordnung wie etwa „abzüglich am … geleisteter Zahlungen“ zu unterbleiben.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 243 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 2 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten beider Instanzen gegeneinander aufzuheben, da die Antragsgegnerin im Vergleich zum titulierten Anspruch etwas mehr als die Hälfte zugesprochen bekommen hat (439,- Euro waren 120% des gesetzlichen Mindestunterhalts nach Düsseldorfer Tabelle 2018, 245,- Euro erhält die Antragsgegnerin als laufenden Unterhalt). Ungefähr diesen Betrag hat die Antragsgegnerin auch für Februar 2018 bis einschließlich August 2018 zugesprochen bekommen. Auch wenn der maßgebliche Zeitraum für die Bemessung des Wertes nach § 51 FamGKG die Zeit ab April 2019 nicht mehr erfasst (vgl. unten), war im Rahmen der Kostenentscheidung dennoch auch die Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen (Giers in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 243 Rn. 3).

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des laufenden Unterhalts beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.

 

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(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 81/99 Verkündet am:
14. März 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der
Ausbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medizinstudiums
).
BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Bergedorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Die am 1. Mai 1970 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie hat im Sommer 1991 das Abitur mit der Note 2,2 bestanden. Der Abschluß der Schulausbildung hatte sich durch mehrere Auslandsaufenthalte der Klägerin verzögert. Nach Abschluß der 10. Klasse im Sommer 1986 erhielt sie ein Teilstipendium für ein Auslandsjahr in den USA. Dort erwarb sie das Highschool-Diplom. Im Sommer 1988 nutzte sie die Gele-
genheit, an einer Reise nach Südafrika teilzunehmen. Im Jahre 1989 hielt die Klägerin sich von Februar bis zum Sommer in Paris auf; ihren Lebensunterhalt verdiente sie durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten. Ihre Auslandsaufenthalte begründete die Klägerin damit, daß sie der belastenden häuslichen Situation mit streitenden Eltern und einem bis 1993 drogenabhängigen Bruder habe entfliehen wollen. Im Februar 1990 bezog die Klägerin eine eigene Wohnung. Der Beklagte, der sich in der mit seiner geschiedenen Ehefrau geschlossenen Scheidungsvereinbarung verpflichtet hatte, diese von eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern freizustellen, zahlte der Klägerin bis Dezember 1991 monatlichen Unterhalt von 600 DM. Danach stellte er die Unterhaltszahlungen ein, weil sie sich nicht zu einer Berufsausbildung entschließen konnte. Im August 1992 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht mit, Heilpraktikerin werden und zu diesem Zweck ab November 1992 die Heilpraktiker-Schule in H. besuchen zu wollen. Daraufhin nahm der Beklagte ab November 1992 die monatlichen Unterhaltszahlungen von 600 DM wieder auf. Im Frühjahr 1993 verzog die Klägerin nach Baden-Württemberg. Sie schloß am 26. Juni 1993 mit einer Heilpraktiker-Schule in M. einen Ausbildungsvertrag über ein Heilpraktiker-Studium im Wochenendunterricht für eine Studiendauer von 26 Monaten zu einem Gesamtpreis von 8.495 DM und setzte die Heilpraktiker-Ausbildung fort. Ende September 1993 stellte der Beklagte seine Unterhaltszahlungen ein. Daraufhin nahm die Klägerin ab November 1993 eine Anstellung in der Verwaltungsabteilung der Universität He. - (Abteilung für Urologie) an. Bereits vom 21. bis 24. Juli 1993 mußte sich die Klägerin wegen gesundheitlicher Beschwerden unbekannter Herkunft in stationäre Krankenhaus-
behandlung begeben. Vom 29. August bis 8. September 1993 wurde sie wegen eines physischen Schwächezustands erneut stationär behandelt. Zu einem weiteren Krankenhausaufenthalt kam es im April 1994; damals wurde die Klägerin drei Wochen in der neurologischen Klinik des Universitätskrankenhauses He. behandelt. Ende Mai 1994 gab sie die Heilpraktiker-Ausbildung auf. In der Folgezeit bewarb sie sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz für das Medizinstudium und nahm im November 1994 an dem (damals erforderlichen) Eignungstest teil. Im Januar 1994 erhielt die Klägerin die Mitteilung über das Testergebnis. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde sie für das Medizinstudium ausgewählt und erhielt zum Sommersemester 1995 einen Studienplatz an der Universität He. /M. . Dort nahm sie am 1. April 1995 das Studium auf. Am 9. September 1997 bestand sie das Physikum; zum 1. März 1999 stellte sie den Antrag auf Zulassung zum ersten Staatsexamen. Die Klägerin erhält seit Beginn des Medizinstudiums Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Der Beklagte ist als EDV-Fachmann bei einer Krankenkasse beschäftigt; sein Bruttoeinkommen betrug im Jahr 1995 rund 120.000 DM. Die Ehefrau des Beklagten ist ebenfalls erwerbstätig. Auch die Mutter der Klägerin erzielt - neben dem vom Beklagten gezahlten Unterhalt von monatlich rund 1.250 DM - Erwerbseinkommen; außerdem verfügt sie über Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - ausgehend von einem mit monatlich 950 DM bzw. 1.100 DM bezifferten Unterhaltsbedarf - die Zahlung von Unterhalt in folgender Höhe begehrt: für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. Januar 1997 9.807,17 DM, zahlbar an das Studentenwerk He. , und 2.282,99 DM an sie selbst; ab 1. Februar 1997 monatlich 584,26 DM, ebenfalls
zahlbar an sie selbst. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihr unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung ihrer Mutter in dieser Höhe Ausbildungsunterhalt schulde. Der Beklagte ist der Klage im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, schon dem Grunde nach nicht mehr zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt, für die Zeit vom 5. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1998 9.561,12 DM an das Studentenwerk und 2.107,44 DM an die Klägerin sowie ab 1. Februar 1998 monatlich 530,31 DM an die Klägerin zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Klägerin stehe dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch mehr zu, im wesentlichen wie folgt begründet : Die Klägerin, die beim Abitur bereits älter gewesen sei als viele Schulabgänger, habe noch ein Jahr verstreichen lassen, bevor sie sich zu einer Ausbildung entschlossen habe. Angesichts der bereits eingetretenen Verzögerungen sei sie gehalten gewesen, ihren beruflichen Werdegang besonders sorgfältig zu planen. Sie habe die schließlich gewählte Ausbildung zur
Heilpraktikerin, die wegen der aufzubringenden Studiengebühren mit erheblichen finanziellen Opfern verbunden gewesen sei, trotz unzureichender und nur bis einschließlich September 1993 erfolgter Unterhaltsleistungen des Beklagten , ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sommer 1993 und der zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts aufgenommenen Tätigkeit als Verwaltungsangestellte auch betrieben. Die auf 26 Monate angelegte Ausbildung, die planmäßig im August 1995 abgeschlossen gewesen wäre, habe sie jedoch Ende Mai 1994 abgebrochen. Daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medizinstudium erfolgt sei, etwa weil die Ausbildung zur Heilpraktikerin die Klägerin unterfordert und weder ihren Neigungen noch ihren Fähigkeiten entsprochen habe, könne nicht festgestellt werden. Nach Mai 1994 habe die Klägerin ihre berufliche Zukunft mithin weder als Heilpraktikerin noch als Ä rztin gesehen, sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Verwaltungsangestellte zu arbeiten. Es könne dahinstehen, ob die Eltern grundsätzlich verpflichtet gewesen seien, das Medizinstudium als Weiterbildung nach einer Ausbildung zur Heilpraktikerin zu finanzieren. In den sogenannten Weiterbildungsfällen müsse nämlich ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen praktischer Ausbildung und Studium bestehen. Selbst wenn ein sachlicher Zusammenhang vorliegend noch bejaht werde, fehle es mit Rücksicht auf die deutliche zeitliche Zäsur zwischen der Beendigung der Heilpraktiker -Ausbildung und der Aufnahme des Studiums jedenfalls an dem für die Annahme eines einheitlichen Ausbildungsweges notwendigen zeitlichen Zusammenhang. Dieser erfordere, daß der Auszubildende nach dem Abschluß der praktischen Ausbildung das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnehme. Übe er zunächst den erlernten Beruf oder eine andere Tätigkeit aus, obwohl er mit dem Studium beginnen könne, und werde der Entschluß zum Studium auch sonst nicht erkennbar, so werde der zeitliche Zusammenhang auf-
gehoben. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie frühestens im November 1994 den Entschluß, Medizin zu studieren, durch Meldung zu einer Eignungsprüfung in die Tat habe umsetzen können. Die von ihr dargelegten gesundheitlichen Probleme hätten sie nicht zwangsläufig daran hindern müssen, schon im November 1993 oder im Sommer 1994 an der Prüfung teilzunehmen, denn immerhin habe sie sich in der Lage gefühlt, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte aufzunehmen. 2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt ist. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muß der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471; vom 12. Mai 1993 - XII ZR
18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059 und v om 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, daß sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO S. 672).
b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht dazu , daß die Klägerin keinen Ausbildungsunterhalt beanspruchen kann. Daß sie das Abitur erst mit 21 Jahren gemacht hat, ist im wesentlichen auf ihre Auslandsaufenthalte zurückzuführen. Der einjährige Aufenthalt in den USA fand bereits ab Sommer 1986 statt und damit zu einer Zeit, als die Klägerin noch minderjährig war. Den grundsätzlich sinnvollen Entschluß, ihr dieses Auslandsjahr zu ermöglichen, haben deshalb in erster Linie die Eltern zu verantworten. Bezüglich der weiteren Auslandsaufenthalte kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß es sich hierbei auch um Reaktionen der Klägerin auf die schwierigen häuslichen Verhältnisse handelte. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann ihr deshalb nicht angelastet werden, die Schulausbildung erst mit 21 Jahren beendet zu haben. Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muß von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des
Auszubildenden (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO). Der Umstand, daß die Klägerin sich nach dem Abitur nicht sogleich für eine Berufsausbildung entscheiden konnte, sondern zunächst in verschiedenen Bereichen arbeitete, um daraus Erkenntnisse für ihre Berufswahl zu gewinnen, steht einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Die Orientierungsphase dient gerade dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die hier etwa einjährige Dauer dieser Phase kann angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang angesehen werden, zumal nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies auch mit der Belastungssituation in ihrem Elternhaus zusammenhing, durch die sie in ihrer eigenen Lebensgestaltung verunsichert und in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein kann, selbst wenn sie damals bereits in einer eigenen Wohnung lebte. Im August 1992 hat die Klägerin sich dann zu einer Ausbildung als Heilpraktikerin entschlossen und ab November 1992 die Heilpraktiker-Schule in H. besucht. Nach ihrem Umzug nach Baden-Württemberg hat sie die Ausbildung an einer Heilpraktiker-Schule in M. trotz der bestehenden widrigen Umstände , insbesondere der unzureichenden Unterhaltsleistungen und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit, zur Bestreitung ihres weiteren Lebensunterhalts und der aufzubringenden Studiengebühren zu arbeiten, sowie ihrer - mehrere Krankenhausaufenthalte erfordernden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen , an den Wochenenden im wesentlichen durchgehend fortgesetzt, wie die von der Schule ausgestellten Testate belegen.
c) Ende Mai 1994 hat die Klägerin die Ausbildung als Heilpraktikerin allerdings abgebrochen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medizinstudium
erfolgte. Diese Annahme läßt indessen, wie die Revision zu Recht rügt, Vorbringen der Klägerin außer Betracht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 7. November 1995 in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 19. September 1995 erklärt, sie habe sich entschlossen, Medizin zu studieren , weil sie im Laufe der Heilpraktiker-Ausbildung erkannt habe, daß sie die Tätigkeit als Heilpraktikerin mit nur eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten im medizinischen Bereich unterfordern werde; schon im Jahre 1993 habe sie den Beklagten gefragt, ob er nicht ein Medizinstudium unterstützen werde, sie empfände die Heilpraktiker-Ausbildung als etwas oberflächlich. Der Beklagte habe über eine derartige Berufsausbildung aber nicht einmal sprechen wollen und sei bei einem weiteren Gespräch im November 1993 bei seiner ablehnenden Haltung geblieben. Wird dieses Vorbringen als richtig unterstellt, so kann indessen nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe die begonnene Ausbildung nicht zugunsten eines Medizinstudiums abgebrochen. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach Mai 1994 ihre berufliche Zukunft weder als Heilpraktikerin noch als Ä rztin gesehen, sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Verwaltungsangestellte zu arbeiten, ist mit deren Vorbringen nicht zu vereinbaren. Daß sie die Heilpraktiker-Ausbildung wegen des beabsichtigten Medizinstudiums aufgegeben hat, ist in der Folgezeit erkennbar geworden. Nach dem Vorbringen der Klägerin in dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 16. Februar 1999 hat sie bereits im Mai sowie im Juni 1994 Bücher erworben, um sich auf den medizinischen Eignungstest vorzubereiten. Im Juli 1994 hat sie sich zu einem Vorbereitungsseminar angemeldet, das in der Zeit vom 23. bis 25. September 1994 stattfand.
Im September und Oktober 1994 hat sie weitere der Vorbereitung auf den Test dienende Fachliteratur angeschafft. Die Revision beanstandet zu Recht, daß dieses Vorbringen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und die mündliche Verhandlung - entgegen dem mit Schriftsatz vom 8. Februar 1999 gestellten Antrag - nicht wiedereröffnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gericht zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen der Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte. So lag es hier, wie sich aus dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 1999 ergibt. Denn sie hätte nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 4. März 1998 (aaO) ergänzenden Sachvortrag halten können. Nachdem der Hinweis allerdings nicht - wie grundsätzlich geboten - bereits geraume Zeit vor dem Termin, sondern erst in dem Termin selbst erfolgte, in dem die Klägerin zudem nicht selbst zugegen war, konnte von ihrem Anwalt nicht erwartet werden, hierzu - ohne Rückfrage bei seiner Partei - sogleich Stellung zu nehmen. Die darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gebot die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124 f. m.N.). Das vorgenannte Vorbringen der Klägerin spricht indessen dafür, daß sie ihre Zukunft gerade nicht als Verwaltungsangestellte gesehen hat, sondern die Aufnahme des Medizinstudiums anstrebte. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts , sie habe nicht dargelegt, daß sie nicht schon früher mit dem Studium habe beginnen können, wird von der Revision ebenfalls zu Recht be-
anstandet. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge ist die Entscheidung für das Studium erst im Frühjahr 1994 gefallen. Dafür spricht zum einen der ergebnislos verlaufene Verständigungsversuch hierüber mit dem Beklagten, der die Klägerin zunächst veranlaßt hat, sich über andere Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren, und zum anderen die Fortführung der Heilpraktiker-Ausbildung bis Ende Mai 1994. Die nächste Möglichkeit, an dem medizinischen Eignungstest teilzunehmen, der nur einmal im Jahr stattfand, war demzufolge im November 1994 gegeben. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin aber mangelnde Zielstrebigkeit in ihrem (geänderten) Ausbildungsverhalten nicht vorgeworfen werden. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß sie ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte zunächst fortgesetzt hat. Denn auf das daraus erzielte Erwerbseinkommen war sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen. 3. Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung deshalb keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend nicht um die Frage einer Weiter- oder Zweitausbildung, sondern um die Erstausbildung der Klägerin, nachdem sie die Heilpraktiker-Ausbildung abgebrochen und ein Medizinstudium begonnen hat. Ein solcher Wechsel der Ausbildung ist unbedenklich, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Für die Annahme eines hinreichenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, daß zwischen der abge-
brochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, daß er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, daß die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, daß das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 - FamRZ 1981, 344, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439; Göppinger /Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 424; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 85; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 71). Falls das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Klägerin ihre Ausbildungsobliegenheit nicht nachhaltig verletzt hat, wird es in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles über die Frage zu befinden haben, ob der Ausbildungswechsel von dem Beklagten hinzunehmen ist. Dabei wird im Rahmen der Beurteilung der zur Rechtfertigung des Ausbildungswechsels von der Klägerin geltend gemachten Gründe auch zu berücksichtigen sein, daß gestörte häusliche Verhältnisse sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig auf die schulische und sonstige Entwicklung eines Kindes auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 aaO S. 439 und vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420, 421) und im Einzelfall auch zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen führen können. Solche Auswirkungen könnten auch zu der Entscheidung der Klägerin, Heilpraktikerin zu werden anstatt
sogleich das wesentlich anspruchsvollere Medizinstudium zu wählen, beigetragen haben. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,

1.
die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
2.
die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes),
3.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beurkunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4.
die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch des gesetzlichen Rechtsnachfolgers, zu beurkunden,
5.
die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden,
6.
den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
7.
die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkunden,
8.
die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurkunden,
9.
eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.

(2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.

(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.

(1) Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung oder eine vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.

(2) Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

25
bb) Fehlt es hingegen an einem Einvernehmen der Beteiligten darüber, dass sich der gesamte Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in dem vom Unterhaltspflichtigen einseitig titulierten Betrag konkretisiert hat, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegende Urkunde im Wege des Abänderungsantrags eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen. Demgegenüber muss der Unterhaltspflichtige bei einer späteren Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung des mit der einseitigen Erstellung der Jugendamtsurkunde regelmäßig verbundenen Schuldanerkenntnisses beachten. Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 26 und Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715 Rn. 11).

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

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bb) Fehlt es hingegen an einem Einvernehmen der Beteiligten darüber, dass sich der gesamte Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten in dem vom Unterhaltspflichtigen einseitig titulierten Betrag konkretisiert hat, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegende Urkunde im Wege des Abänderungsantrags eine Erhöhung des titulierten Unterhalts verlangen. Demgegenüber muss der Unterhaltspflichtige bei einer späteren Herabsetzung der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung des mit der einseitigen Erstellung der Jugendamtsurkunde regelmäßig verbundenen Schuldanerkenntnisses beachten. Der Unterhaltspflichtige kann sich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens von dem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Nachhinein so verändert haben, dass ihm die Zahlung des titulierten Unterhalts ganz oder zumindest teilweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 189, 284 = FamRZ 2011, 1041 Rn. 26 und Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - FamRZ 2007, 715 Rn. 11).

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 81/99 Verkündet am:
14. März 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der
Ausbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medizinstudiums
).
BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Bergedorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Die am 1. Mai 1970 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie hat im Sommer 1991 das Abitur mit der Note 2,2 bestanden. Der Abschluß der Schulausbildung hatte sich durch mehrere Auslandsaufenthalte der Klägerin verzögert. Nach Abschluß der 10. Klasse im Sommer 1986 erhielt sie ein Teilstipendium für ein Auslandsjahr in den USA. Dort erwarb sie das Highschool-Diplom. Im Sommer 1988 nutzte sie die Gele-
genheit, an einer Reise nach Südafrika teilzunehmen. Im Jahre 1989 hielt die Klägerin sich von Februar bis zum Sommer in Paris auf; ihren Lebensunterhalt verdiente sie durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten. Ihre Auslandsaufenthalte begründete die Klägerin damit, daß sie der belastenden häuslichen Situation mit streitenden Eltern und einem bis 1993 drogenabhängigen Bruder habe entfliehen wollen. Im Februar 1990 bezog die Klägerin eine eigene Wohnung. Der Beklagte, der sich in der mit seiner geschiedenen Ehefrau geschlossenen Scheidungsvereinbarung verpflichtet hatte, diese von eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern freizustellen, zahlte der Klägerin bis Dezember 1991 monatlichen Unterhalt von 600 DM. Danach stellte er die Unterhaltszahlungen ein, weil sie sich nicht zu einer Berufsausbildung entschließen konnte. Im August 1992 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht mit, Heilpraktikerin werden und zu diesem Zweck ab November 1992 die Heilpraktiker-Schule in H. besuchen zu wollen. Daraufhin nahm der Beklagte ab November 1992 die monatlichen Unterhaltszahlungen von 600 DM wieder auf. Im Frühjahr 1993 verzog die Klägerin nach Baden-Württemberg. Sie schloß am 26. Juni 1993 mit einer Heilpraktiker-Schule in M. einen Ausbildungsvertrag über ein Heilpraktiker-Studium im Wochenendunterricht für eine Studiendauer von 26 Monaten zu einem Gesamtpreis von 8.495 DM und setzte die Heilpraktiker-Ausbildung fort. Ende September 1993 stellte der Beklagte seine Unterhaltszahlungen ein. Daraufhin nahm die Klägerin ab November 1993 eine Anstellung in der Verwaltungsabteilung der Universität He. - (Abteilung für Urologie) an. Bereits vom 21. bis 24. Juli 1993 mußte sich die Klägerin wegen gesundheitlicher Beschwerden unbekannter Herkunft in stationäre Krankenhaus-
behandlung begeben. Vom 29. August bis 8. September 1993 wurde sie wegen eines physischen Schwächezustands erneut stationär behandelt. Zu einem weiteren Krankenhausaufenthalt kam es im April 1994; damals wurde die Klägerin drei Wochen in der neurologischen Klinik des Universitätskrankenhauses He. behandelt. Ende Mai 1994 gab sie die Heilpraktiker-Ausbildung auf. In der Folgezeit bewarb sie sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz für das Medizinstudium und nahm im November 1994 an dem (damals erforderlichen) Eignungstest teil. Im Januar 1994 erhielt die Klägerin die Mitteilung über das Testergebnis. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde sie für das Medizinstudium ausgewählt und erhielt zum Sommersemester 1995 einen Studienplatz an der Universität He. /M. . Dort nahm sie am 1. April 1995 das Studium auf. Am 9. September 1997 bestand sie das Physikum; zum 1. März 1999 stellte sie den Antrag auf Zulassung zum ersten Staatsexamen. Die Klägerin erhält seit Beginn des Medizinstudiums Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Der Beklagte ist als EDV-Fachmann bei einer Krankenkasse beschäftigt; sein Bruttoeinkommen betrug im Jahr 1995 rund 120.000 DM. Die Ehefrau des Beklagten ist ebenfalls erwerbstätig. Auch die Mutter der Klägerin erzielt - neben dem vom Beklagten gezahlten Unterhalt von monatlich rund 1.250 DM - Erwerbseinkommen; außerdem verfügt sie über Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - ausgehend von einem mit monatlich 950 DM bzw. 1.100 DM bezifferten Unterhaltsbedarf - die Zahlung von Unterhalt in folgender Höhe begehrt: für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. Januar 1997 9.807,17 DM, zahlbar an das Studentenwerk He. , und 2.282,99 DM an sie selbst; ab 1. Februar 1997 monatlich 584,26 DM, ebenfalls
zahlbar an sie selbst. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihr unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung ihrer Mutter in dieser Höhe Ausbildungsunterhalt schulde. Der Beklagte ist der Klage im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, schon dem Grunde nach nicht mehr zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt, für die Zeit vom 5. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1998 9.561,12 DM an das Studentenwerk und 2.107,44 DM an die Klägerin sowie ab 1. Februar 1998 monatlich 530,31 DM an die Klägerin zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Klägerin stehe dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch mehr zu, im wesentlichen wie folgt begründet : Die Klägerin, die beim Abitur bereits älter gewesen sei als viele Schulabgänger, habe noch ein Jahr verstreichen lassen, bevor sie sich zu einer Ausbildung entschlossen habe. Angesichts der bereits eingetretenen Verzögerungen sei sie gehalten gewesen, ihren beruflichen Werdegang besonders sorgfältig zu planen. Sie habe die schließlich gewählte Ausbildung zur
Heilpraktikerin, die wegen der aufzubringenden Studiengebühren mit erheblichen finanziellen Opfern verbunden gewesen sei, trotz unzureichender und nur bis einschließlich September 1993 erfolgter Unterhaltsleistungen des Beklagten , ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sommer 1993 und der zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts aufgenommenen Tätigkeit als Verwaltungsangestellte auch betrieben. Die auf 26 Monate angelegte Ausbildung, die planmäßig im August 1995 abgeschlossen gewesen wäre, habe sie jedoch Ende Mai 1994 abgebrochen. Daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medizinstudium erfolgt sei, etwa weil die Ausbildung zur Heilpraktikerin die Klägerin unterfordert und weder ihren Neigungen noch ihren Fähigkeiten entsprochen habe, könne nicht festgestellt werden. Nach Mai 1994 habe die Klägerin ihre berufliche Zukunft mithin weder als Heilpraktikerin noch als Ä rztin gesehen, sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Verwaltungsangestellte zu arbeiten. Es könne dahinstehen, ob die Eltern grundsätzlich verpflichtet gewesen seien, das Medizinstudium als Weiterbildung nach einer Ausbildung zur Heilpraktikerin zu finanzieren. In den sogenannten Weiterbildungsfällen müsse nämlich ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen praktischer Ausbildung und Studium bestehen. Selbst wenn ein sachlicher Zusammenhang vorliegend noch bejaht werde, fehle es mit Rücksicht auf die deutliche zeitliche Zäsur zwischen der Beendigung der Heilpraktiker -Ausbildung und der Aufnahme des Studiums jedenfalls an dem für die Annahme eines einheitlichen Ausbildungsweges notwendigen zeitlichen Zusammenhang. Dieser erfordere, daß der Auszubildende nach dem Abschluß der praktischen Ausbildung das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnehme. Übe er zunächst den erlernten Beruf oder eine andere Tätigkeit aus, obwohl er mit dem Studium beginnen könne, und werde der Entschluß zum Studium auch sonst nicht erkennbar, so werde der zeitliche Zusammenhang auf-
gehoben. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie frühestens im November 1994 den Entschluß, Medizin zu studieren, durch Meldung zu einer Eignungsprüfung in die Tat habe umsetzen können. Die von ihr dargelegten gesundheitlichen Probleme hätten sie nicht zwangsläufig daran hindern müssen, schon im November 1993 oder im Sommer 1994 an der Prüfung teilzunehmen, denn immerhin habe sie sich in der Lage gefühlt, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte aufzunehmen. 2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt ist. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muß der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471; vom 12. Mai 1993 - XII ZR
18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059 und v om 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, daß sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO S. 672).
b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht dazu , daß die Klägerin keinen Ausbildungsunterhalt beanspruchen kann. Daß sie das Abitur erst mit 21 Jahren gemacht hat, ist im wesentlichen auf ihre Auslandsaufenthalte zurückzuführen. Der einjährige Aufenthalt in den USA fand bereits ab Sommer 1986 statt und damit zu einer Zeit, als die Klägerin noch minderjährig war. Den grundsätzlich sinnvollen Entschluß, ihr dieses Auslandsjahr zu ermöglichen, haben deshalb in erster Linie die Eltern zu verantworten. Bezüglich der weiteren Auslandsaufenthalte kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß es sich hierbei auch um Reaktionen der Klägerin auf die schwierigen häuslichen Verhältnisse handelte. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann ihr deshalb nicht angelastet werden, die Schulausbildung erst mit 21 Jahren beendet zu haben. Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muß von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des
Auszubildenden (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO). Der Umstand, daß die Klägerin sich nach dem Abitur nicht sogleich für eine Berufsausbildung entscheiden konnte, sondern zunächst in verschiedenen Bereichen arbeitete, um daraus Erkenntnisse für ihre Berufswahl zu gewinnen, steht einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Die Orientierungsphase dient gerade dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die hier etwa einjährige Dauer dieser Phase kann angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang angesehen werden, zumal nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies auch mit der Belastungssituation in ihrem Elternhaus zusammenhing, durch die sie in ihrer eigenen Lebensgestaltung verunsichert und in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein kann, selbst wenn sie damals bereits in einer eigenen Wohnung lebte. Im August 1992 hat die Klägerin sich dann zu einer Ausbildung als Heilpraktikerin entschlossen und ab November 1992 die Heilpraktiker-Schule in H. besucht. Nach ihrem Umzug nach Baden-Württemberg hat sie die Ausbildung an einer Heilpraktiker-Schule in M. trotz der bestehenden widrigen Umstände , insbesondere der unzureichenden Unterhaltsleistungen und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit, zur Bestreitung ihres weiteren Lebensunterhalts und der aufzubringenden Studiengebühren zu arbeiten, sowie ihrer - mehrere Krankenhausaufenthalte erfordernden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen , an den Wochenenden im wesentlichen durchgehend fortgesetzt, wie die von der Schule ausgestellten Testate belegen.
c) Ende Mai 1994 hat die Klägerin die Ausbildung als Heilpraktikerin allerdings abgebrochen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medizinstudium
erfolgte. Diese Annahme läßt indessen, wie die Revision zu Recht rügt, Vorbringen der Klägerin außer Betracht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 7. November 1995 in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 19. September 1995 erklärt, sie habe sich entschlossen, Medizin zu studieren , weil sie im Laufe der Heilpraktiker-Ausbildung erkannt habe, daß sie die Tätigkeit als Heilpraktikerin mit nur eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten im medizinischen Bereich unterfordern werde; schon im Jahre 1993 habe sie den Beklagten gefragt, ob er nicht ein Medizinstudium unterstützen werde, sie empfände die Heilpraktiker-Ausbildung als etwas oberflächlich. Der Beklagte habe über eine derartige Berufsausbildung aber nicht einmal sprechen wollen und sei bei einem weiteren Gespräch im November 1993 bei seiner ablehnenden Haltung geblieben. Wird dieses Vorbringen als richtig unterstellt, so kann indessen nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe die begonnene Ausbildung nicht zugunsten eines Medizinstudiums abgebrochen. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach Mai 1994 ihre berufliche Zukunft weder als Heilpraktikerin noch als Ä rztin gesehen, sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Verwaltungsangestellte zu arbeiten, ist mit deren Vorbringen nicht zu vereinbaren. Daß sie die Heilpraktiker-Ausbildung wegen des beabsichtigten Medizinstudiums aufgegeben hat, ist in der Folgezeit erkennbar geworden. Nach dem Vorbringen der Klägerin in dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 16. Februar 1999 hat sie bereits im Mai sowie im Juni 1994 Bücher erworben, um sich auf den medizinischen Eignungstest vorzubereiten. Im Juli 1994 hat sie sich zu einem Vorbereitungsseminar angemeldet, das in der Zeit vom 23. bis 25. September 1994 stattfand.
Im September und Oktober 1994 hat sie weitere der Vorbereitung auf den Test dienende Fachliteratur angeschafft. Die Revision beanstandet zu Recht, daß dieses Vorbringen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und die mündliche Verhandlung - entgegen dem mit Schriftsatz vom 8. Februar 1999 gestellten Antrag - nicht wiedereröffnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gericht zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen der Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte. So lag es hier, wie sich aus dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 1999 ergibt. Denn sie hätte nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 4. März 1998 (aaO) ergänzenden Sachvortrag halten können. Nachdem der Hinweis allerdings nicht - wie grundsätzlich geboten - bereits geraume Zeit vor dem Termin, sondern erst in dem Termin selbst erfolgte, in dem die Klägerin zudem nicht selbst zugegen war, konnte von ihrem Anwalt nicht erwartet werden, hierzu - ohne Rückfrage bei seiner Partei - sogleich Stellung zu nehmen. Die darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gebot die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124 f. m.N.). Das vorgenannte Vorbringen der Klägerin spricht indessen dafür, daß sie ihre Zukunft gerade nicht als Verwaltungsangestellte gesehen hat, sondern die Aufnahme des Medizinstudiums anstrebte. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts , sie habe nicht dargelegt, daß sie nicht schon früher mit dem Studium habe beginnen können, wird von der Revision ebenfalls zu Recht be-
anstandet. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge ist die Entscheidung für das Studium erst im Frühjahr 1994 gefallen. Dafür spricht zum einen der ergebnislos verlaufene Verständigungsversuch hierüber mit dem Beklagten, der die Klägerin zunächst veranlaßt hat, sich über andere Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren, und zum anderen die Fortführung der Heilpraktiker-Ausbildung bis Ende Mai 1994. Die nächste Möglichkeit, an dem medizinischen Eignungstest teilzunehmen, der nur einmal im Jahr stattfand, war demzufolge im November 1994 gegeben. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin aber mangelnde Zielstrebigkeit in ihrem (geänderten) Ausbildungsverhalten nicht vorgeworfen werden. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß sie ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte zunächst fortgesetzt hat. Denn auf das daraus erzielte Erwerbseinkommen war sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen. 3. Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung deshalb keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend nicht um die Frage einer Weiter- oder Zweitausbildung, sondern um die Erstausbildung der Klägerin, nachdem sie die Heilpraktiker-Ausbildung abgebrochen und ein Medizinstudium begonnen hat. Ein solcher Wechsel der Ausbildung ist unbedenklich, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Für die Annahme eines hinreichenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, daß zwischen der abge-
brochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, daß er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, daß die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, daß das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 - FamRZ 1981, 344, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439; Göppinger /Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 424; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 85; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 71). Falls das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Klägerin ihre Ausbildungsobliegenheit nicht nachhaltig verletzt hat, wird es in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles über die Frage zu befinden haben, ob der Ausbildungswechsel von dem Beklagten hinzunehmen ist. Dabei wird im Rahmen der Beurteilung der zur Rechtfertigung des Ausbildungswechsels von der Klägerin geltend gemachten Gründe auch zu berücksichtigen sein, daß gestörte häusliche Verhältnisse sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig auf die schulische und sonstige Entwicklung eines Kindes auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 aaO S. 439 und vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420, 421) und im Einzelfall auch zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen führen können. Solche Auswirkungen könnten auch zu der Entscheidung der Klägerin, Heilpraktikerin zu werden anstatt
sogleich das wesentlich anspruchsvollere Medizinstudium zu wählen, beigetragen haben. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.