BVerfG: "FCK BFE" ist eine strafbare Beleidigung

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Das Tragen eines Kleidungsstücks mit der Aufschrift "FCK BFE" (= Fuck die Beweisssicherungs- und Festnahmeeinheit) ist eine strafbare Beleidigung. 

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Verurteilung eines Mannes aus der „linken Szene“ wegen Beleidigung (Beschl. v. 08.12.2020, Az.: 1 BVR 842/19). Dieser trug bei einer Demonstration einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ („Fuck die Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“). Die Gerichte sind davon überzeugt, der Mann habe sich mit dem Schriftzug gerade und ausschließlich auf dich Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen wollen. Diese stellt auch - anders als „Cops“ in „ACAB“ oder „FCK CPS“ - eine konkret identifizierbare Gruppe dar.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Was ist passiert?

Anlass für die Auseinandersetzung zwischen der der Göttinger Polizeieinheit und dem Beschwerdeführer war eine Demonstration vor einem Gerichtsgebäude unter dem Motto „Kein Platz für Neonazis in Göttingen“. Zum Zweck der Sicherung einer Strafverhandlung gegen einen Angehörigen der Neonaziszene befand sich auch die Göttinger BFE vor Ort, wovon der Beschwerdeführer Kenntnis hatte. Dieser trug während der Demonstration einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“. Einer mehrfachen Aufforderung den Schriftzug zu bedecken kam der Beschwerdeführer nicht nach, so dass er schließlich aufgefordert wurde den Pullover auszuziehen. Dabei entdeckten die Polizisten, dass sich unter dem Pullover ein T-Shirt mit identischer Aufschrift befand.

Der Beschwerdeführer meint, die Aufschrift habe sich nicht auf die Göttinger BFE bezogen, sondern allgemein auf solche Einheiten der Polizei.

Die Ansicht der Fachgerichte

Der Beschwerdeführer, ein Mann aus der „linken Szene“ fiel bereits in der Vergangenheit durch mehrere Auseinandersetzungen mit der Göttinger BFE auf.

Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätze je 40 Euro. Weil der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durch zahlreiche Auseinandersetzungen mit der Göttingen BFE aufgefallen ist, zweifeln die Gerichte nicht an den Adressaten des Schriftzugs. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass er an diesem Tag auf die Göttinger BFE treffen werde, da diese entsprechende Strafverfahren mit politischem Charakter, üblicherweise begleitet.

„Das englische Wort „fuck“ bringe nicht bloß Kritik zum Ausdruck, sondern werde – inzwischen auch im Deutschen – allgemein als Schmäh- oder Schimpfwort verwendet, das eine verächtliche Geringschätzung der so titulierten Person unmittelbar ausdrücke.“

Die Annahme, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich gehandelt, bezeichnen die Gerichte als „lebensfremd“. Sie betonen, die Aufschrift erschöpfe sich in einer vulgären Beschimpfung und habe keinerlei Sachbezug.

Die Gerichte hätten zudem bei der Strafzumessung den vorherigen Konflikt mit den Beamten berücksichtigt, betonen jedoch, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in der Geldstrafe zum Ausdruck kommen müsste.

ACAB und FCK CPS sind von Meinungsfreiheit gedeckt

Wie bereits frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen, können Äußerungen wie „FCK CPS“ (Fuck Cops) oder ACAB (All Cops Are Bastards) unter die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG fallen. Das ist möglich, weil „Cops“ (übersetzt: Polizisten) grundsätzlich keine eigenständige identifizierbare Gruppe darstellen. Eine Verurteilung wegen Beleidigung ist jedoch nur dann möglich, wenn der Personenkreis derjenigen auf die sich die Äußerung bezieht, abgrenzbar und überschaubar ist. Dies ist bei Cops nicht der Fall.

Die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts

Anders liegt der vorliegende Fall. Die Göttinger BFE stellt ein überschaubares konkretes Kollektiv dar. Aufgrund der Vorgeschichte mit den Beamten und Beamtinnen der Göttinger BFE, könne auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gerade auf die Diffamierung der Göttinger BFE ankam. Auch die Tatsache, dass er auch nach Aufforderung den Schriftzug nicht bedecken wollte und ein weiteres Shirt mit einer identischen Aufschrift unter seinem Pullover trug, bestätigen diese Annahme.

Eine Abwägung war vorliegend auch entbehrlich, da die Aufschrift sowohl eine Formalbeleidigung als auch eine Schmähung darstellt, bei dessen Vorliegen die Auseinandersetzung mit der Sache in den Hintergrund gedrängt wird und die Sprache dazu benutzt wird eine andere Person zu verletzen und in den Augen anderer herabzusetzen.

Der aus der Verurteilung folgende Grundrechtseingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist deshalb gerechtfertigt. Die Verurteilung wegen Beleidigung gem. § 185 StGB hält verfassungsrechtlichen Anforderungen stand.

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Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Strafgesetzbuch - StGB | § 185 Beleidigung


Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstraf

Urteile

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 8. Dez. 2020 - 1 BVR 842/19

bei uns veröffentlicht am 15.12.2021

Das Tragen eines Kleidungsstücks mit der Aufschrift "FCK BFE" (= Fuck die Beweisssicherungs- und Festnahmeeinheit) ist eine strafbare Beleidigung. 

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Referenzen

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2020 - 1 BvR 842/19

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“).

1. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen gehört der Beschwerdeführer der Göttinger „linken Szene“ an und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auseinandersetzungen mit der dortigen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei. Aus Anlass eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen der rechtsextremen Szene demonstrierte der Beschwerdeführer im Oktober 2017 gemeinsam mit anderen Personen unter dem Motto „Kein Platz für Neonazis in Göttingen“ vor dem Gerichtsgebäude. Nach den gerichtlichen Feststellungen war ihm bewusst, dass Mitglieder der BFE vor Ort anwesend sein würden, um den Einlass in das Gebäude und das Verfahren zu sichern. Hierbei trug er nach den tatgerichtlichen Feststellungen einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ gut sichtbar unter seiner geöffneten Jacke. Nachdem Beamte der Einheit darauf aufmerksam geworden waren, forderte ein Beamter den Beschwerdeführer mehrfach auf, die Aufschrift zu bedecken und belehrte ihn über die mögliche Strafbarkeit dieses Verhaltens. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagierte, ordnete der Beamte die Beschlagnahme des Pullovers an und forderte den Beschwerdeführer auf, den Pullover auszuziehen. Hierbei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer unter dem Pullover ein T-Shirt mit der identischen Aufschrift trug, was er nach den tatgerichtlichen Feststellungen spöttisch kommentierte.

2. Wegen dieses Verhaltens verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen je 40 Euro. Angesichts der Vorgeschichte sei das Gericht überzeugt, dass sich der Schriftzug gerade und ausschließlich auf die Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen sollte. Diese stelle, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele, ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar. Das englische Wort „fuck“ bringe nicht bloß Kritik zum Ausdruck, sondern werde – inzwischen auch im Deutschen – allgemein als Schmäh- oder Schimpfwort verwendet, das eine verächtliche Geringschätzung der so titulierten Person unmittelbar ausdrücke. Dem Beschwerdeführer sei wegen des politischen Charakters des Strafverfahrens bewusst gewesen, dass sich Beamte der örtlichen BFE und jedenfalls andere mit der Bedeutung dieses Kürzels vertraute Polizeibeamte an diesem Tag vor Ort befinden und von seiner Schmähschrift Kenntnis nehmen würden. Unter anderem der Umstand, dass er auf den Hinweis hin den Schriftzug nicht verdeckt habe, verdeutliche, dass es ihm gerade auf eine Beleidigung der Beamten angekommen sei. Aus den in der Hauptverhandlung gezeigten Aufnahmen zeige sich zudem das vorsätzlich schmähende Präsentieren der Aufschrift gegenüber Polizeibeamten. Angesichts der Gesamtumstände sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe, vollkommen lebensfremd. Eine Rechtfertigung der Äußerung durch § 193 StGB scheide aus, da diese sich in einer vulgären Beschimpfung erschöpfe, die keinerlei sachbezogenen Beitrag im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung leiste. Im Rahmen der Strafzumessung sei der vorherige Konflikt mit Beamten der BFE strafmildernd berücksichtigt worden. Allerdings müsse durch die geringfügig bemessene Geldstrafe zum Ausdruck gebracht werden, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form des Protestes strafbar sei und geahndet werde.

3. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg. Sie genügt hinsichtlich einiger Rügen bereits nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sich ergebenden Substantiierungsanforderungen. Jedenfalls ist sie unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Die strafrechtliche Verurteilung wegen Zurschaustellens des Schriftzugs „FCK BFE“ gegenüber Beamten einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit greift in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Dieses Grundrecht schützt wertende Äußerungen unabhängig von deren etwaigen polemischen, unsachlichen oder verletzenden Gehalt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; stRspr).

2. Dieser Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die in erster Linie den Strafgerichten obliegende Auslegung und Anwendung des die Meinungsfreiheit beschränkenden § 185 StGB begegnet in den differenziert festgestellten Umständen des Falles keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Missachtung der aus dem Grundsatz praktischer Konkordanz folgenden verfassungsrechtlichen Maßgaben für Verurteilungen nach § 185 StGB (vgl. dazu zusammenfassend BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.) und ein Überschreiten des bei der Anwendung dieser Maßgaben bestehenden fachgerichtlichen Wertungsrahmens sind nicht erkennbar.

a) Insbesondere haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die tatgerichtliche Feststellung einer Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -, Rn. 16 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -, Rn. 16 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2017 - 1 BvR 2832/15 -, Rn. 4 ff.). Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, dass seine Äußerung nicht auf die spezifische Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit in Göttingen und deren Beamtinnen und Beamte, sondern allgemein auf solche Einheiten bei der Polizei bezogen gewesen sei. Er erwidert jedoch nicht auf die detaillierte Begründung des Amtsgerichts, wonach diese Zielrichtung aus dem gesamten Zusammenhang seines Verhaltens, insbesondere der gerade die BFE Göttingen betreffenden Vorgeschichte, hervorgehe. In Rechnung gestellt werden kann dabei auch, dass eine spezifisch die Beamtinnen und Beamten in Göttingen betreffende Zielrichtung angesichts der zwei übereinander getragenen Kleidungsstücke mit der identischen Aufschrift und des Verhaltens des Beschwerdeführers bei und nach dem polizeilich angeordneten Ausziehen seines Pullovers nicht fernlag.

b) Insofern liegt der Fall erheblich anders als in vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen strafgerichtliche Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung der herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) beanstandet wurden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Mai 2016 - 1 BvR 2150/14 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 - 1 BvR 1593/16 -). In diesen Fällen gab es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit und war ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen nicht aus den Feststellungen erkennbar. Vielmehr konnten die Botschaften auf den Kleidungsstücken auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv „Polizei“ verstanden werden. Ein Verständnis als Stellungnahme zur Institution der Polizei und ihrer gesellschaftlichen Funktion war daher naheliegend, wozu Art. 5 Abs. 1 GG jeden Menschen berechtigt. Ein Unterschied ergibt sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE – auch ohne den Ortszusatz – erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff „cops“. Bei Letzterem ist nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht.

c) Ausgehend von dieser nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Deutung des Verhaltens des Beschwerdeführers als auf die Beamtinnen und Beamten der BFE Göttingen bezogen begegnet die Würdigung des Schriftzugs als strafbare Beleidigung keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Der Beschwerdeführer trägt insoweit nichts vor, was die implizite amtsgerichtliche Einordnung des Schriftzugs als Schmähung beziehungsweise als Formalbeleidigung verfassungsrechtlich in Zweifel ziehen würde. Dabei ist unerheblich, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts zwischen diesen Rechtsfiguren (vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 ff. und 21) nicht differenziert. Dies deckt sich zum einen mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, in der diese Fallgruppen nicht immer klar gegeneinander abgegrenzt wurden (vgl. zur Formalbeleidigung als Unterfall der Schmähkritik BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21). Zum anderen hat diese fehlende Differenzierung auch inhaltliche Gründe. Denn die Entbehrlichkeit einer grundrechtlich angeleiteten Abwägung sowohl bei Schmähkritik als auch bei der Formalbeleidigung gründet darauf, dass bei einer Äußerung die inhaltliche Auseinandersetzung und Stellungnahme gänzlich in den Hintergrund tritt und das Mittel der Sprache mit Vorbedacht nur noch dazu eingesetzt wird, andere Personen zu verletzen und in den Augen anderer herabzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 21).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.