Amtsgericht München: Reiseveranstalter haftet nicht für Insolvenz der ausgewählten Fluggesellschaft

originally published: 05/05/2021 13:22, updated: 19/10/2022 17:16
Amtsgericht München: Reiseveranstalter haftet nicht für Insolvenz der ausgewählten Fluggesellschaft
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Ein Ehepaar klagt auf Zahlung einer Schadensersatzpflicht nach einem verspäteten Flug und scheitert vor dem Amtsgericht München (Urt. v. 23.04.2021, Az. 158 C 23585/20. Das Gericht entschied zu Gunsten einer Reiseveranstalterin und wies die Klage als derzeit unbegründet ab. Die Richter des Amtsgericht München stellten fest, dass die Münchner Reiseveranstalterin nicht für die Insolvenz einer Fluggesellschaft einstehen müsse.

Streifler&Kollegen – Dirk Streifler – Rechtsanwälte Berlin 

 

Was ist passiert?

Das Ehepaar buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Ägypten. Kurz bevor der Hinflug am 02.10.2018 von Nürnberg nach Marsa Alam starten sollte, meldete die Fluggesellschaft „Small Planet Airlines GmbH“ am 18.09.2018 Insolvenz an.  Der um 13.30 geplante Flug startete nun mit ca. neun Stunden Verspätung mit einer anderen Fluggesellschaft. Aufgrund dieser Startverspätung sowie der verspäteten Ankunft im Hotel und der damit resultierenden Strapazen habe die Ehefrau des Klägers einen Kreislaufzusammenbruch erlitten, weshalb sie im Hotel drei Tage ärztlich betreut werden musste.

Schadensersatz auf Grundlage von EU-Verordnung 261/2004

Die bereits im Vorfeld von der Reiseveranstalterin gezahlten 100,00 Euro genügten dem Ehepaar nicht. Ein Der Ehemann machte gegen die Reiseveranstalterin 800,00 Euro Schadensersatz auf Grundlage der EU-Verordnung 261/2004 geltend. Ein durchsetzbarer unmittelbar gegen die Fluggesellschaft gerichteter Anspruch sei aufgrund der angemeldeten Insolvenz unmöglich geworden. Die Reiseveranstalterin treffe ein Verschulden, da sie eine Fluglinie ausgewählt habe, die bereits in der Vergangenheit finanzielle Probleme hatte. 

Reiseveranstalterin weist Vorwürfe von sich

Das Touristikunternehmen bestreitet ihre Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fluggesellschaft. Vielmehr habe sich diese, in der Vergangenheit, als zuverlässig erwiesen. Die Reiseveranstalterin meint, sie sei nicht für die Durchsetzung der Ansprüche von Flugreisenden gegen Fluggesellschaften verantwortlich und müsse zudem nicht für die Insolvenz der Small Planet Airlines GmbH einstehen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die ersten vier Stunden Wartezeit, die das Ehepaar habe auf sich nehmen müssen, dem im großen Umfang betriebenen Tourismus geschuldet seien. Für diese Flugverzögerung stehe dem Ehepaar keine Entschädigung zu. Erst ab der fünften Stunde der Wartezeit sei eine finanzielle Entschädigung vorgesehen, die vorliegend auch in Höhe von 100,00 Euro erfolgt sei. Letztendlich zweifelt das Touristikunternehmen, dass die Flugverzögerung der Grund für das erlittene Kreislaufversagen der Ehefrau des Klägers war und vermutet eine Vorerkrankung.

Fluggastrechteverordnung EG 261/2004

Die EU-Fluggastrechteverordnung EG 261 aus dem Jahr 2004 normiert die Rechte von Flugreisenden, die in europäischen Luftraum verkehren, gegenüber Fluggesellschaften und schützt sie, bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Wird den Flugreisenden die Beförderung verweigert, weil der Flug überbucht, annulliert oder auf andere Weise gestört wurde, so steht ihnen auf Grundlage der EU-Verordnung ein finanzieller Schadensersatzanspruch sowie weitere Betreuungsleistungen während der Wartezeit zu.

Unternehmen die Insolvenz anmelden müssen nicht ihren Betrieb einstellen!

So urteilten die Richter am Amtsgericht München

Die Richter am Amtsgericht München schließen sich in großen Teilen der Argumentation der Beklagten an. Zum einem könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei Vertragsschluss nicht wusste, dass die ausgewählte Fluggesellschaft in die Insolvenz gehen wird. Verstärkt werde diese Annahme durch die Tatsache, dass ein Unternehmen, dass eine Insolvenz anmeldet, keineswegs seinen Betrieb einstellen muss. So ermöglichte die Eigenverwaltung der Small Planet Airlines GmbH die Fortsetzung des Flugbetriebes, zumindest bis zum 31.10.2018. Zum anderen stehe Fluggästen, nach der überwiegender Rechtsprechung, erst ab einer Verzögerung der Abflugzeit von mehr als vier Stunden, für jede weitere, über diese Zeit hinaus zuwartende Stunde eine Entschädigung gem. § 651m BGB in Höhe von 5 % des anteiligen Tagesreisepreises zu. 

Erst, wenn sich der Abflug um mehr als vier Stunden verspätet, steht Fluggästen ein Minderungsanspruch zu, der nur für jede weitere abzuwartende Stunde geltend gemacht werden kann.

Verspätungen bis zu vier Stunden müssen demnach im Rahmen des Massentourismus in einem gewissen Umfang als bloße Unannehmlichkeit hingenommen werden. Aus diesem Grund können nur sechs der insgesamt knapp zehn Stunden Wartezeit berücksichtigt werden. Die Beklagte habe mit der vorgerichtlichen Zahlung von 100,00 Euro an den Kläger, dessen Minderungsanspruch ausgeglichen. 

Zweifel, ob Small Planet Airlines GmbH „ausführende Luftraumunternehmen“

Weiterhin sei zweifelhaft, ob die insolvente Fluggesellschaft die „ausführende Luftraumunternehmen“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung ist. Schließlich sei der Kläger infolge der Insolvenz der Small Planet Airlines GmbH mit einer anderen Fluggesellschaft an seinen Zielort befördert worden. Ein entsprechender Minderungsanspruch gegen die Beklagte setze jedoch einen durchsetzbaren Anspruch des Klägers gegen die Flugairline voraus. 

Schutzzweck eines Pauschalreisevertrages ist nicht die Auswahl einer solventen Flugairline zur Sicherung etwaiger Ausgleichsansprüche nach Fluggastrechteverordnung.

Gesundheitszustand nicht Gegenstand des Vertrages

Das Gericht äußert sich außerdem zum Kreislaufversagen der Ehefrau des Klägers und meint, dass bei einem Pauschalvertrag grundsätzlich von dem Gesundheitszustand einer durchschnittlichen reisenden Person ausgegangen werden müsse. Vielmehr sei der Gesundheitszustand des Reisenden nicht Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrages.  Der Schutzzweck eines Pauschalreisevertrages ist nicht, eine solvente Fluggesellschaft auszuwählen, um die, möglicherweise in der Zukunft entstehenden, Ansprüche des Flugreisenden, zu sichern.

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(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
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(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.