Sterbehilfe: Staat darf Sterbewilligen den Zugang zu tödlichen Medikamenten nicht verwehren

erstmalig veröffentlicht: 18.03.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Eine querschnittsgelähmte Frau begehrte Erlaubnis zum Erwerb von Medikament zur Selbsttötung. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass sterbewillige Menschen in Ausnahmefällen Zugang zu tödlichen Medikamenten erhalten müssen, wenn sie die Entscheidung treffen ihren Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen.

Der Staat darf schwer kranken, sterbewilligen Menschen in Ausnahmefällen den Zugang zu tödlichen Medikamenten für einen schmerzfreien Suizid nicht verwehren. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 02.03.2017 in Leipzig. Dieses Grundsatzurteil sollte für schwer kranke und leidende Menschen eine Möglichkeit eröffnen, legal an Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu kommen.

Streifler&Kollegen - Dirk Streifler - Rechtsanwälte Berlin

 

Querschnittsgelähmte Frau begehrt Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital für Suizid

Kläger war der Ehemann einer querschnittsgelähmten Frau. Diese war seit einem Unfall im Jahr 2002 vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung angewiesen. Ihren Zustand selbst empfand die Frau als unerträglich und entwürdigend. Letztendlich waren es auch die häufigen, starke Schmerzen verursachenden Krampfanfälle, die zu ihrem Entschluss führten, sich das Leben mittels der Einnahme von 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu nehmen. Zu diesem Zweck beantragte sie am  12. November 2004 beim BfArM die Erlaubnis zum Erwerb dieses Betäubungsmittels.

Pentobarbital gehört, nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), zu den verkehrs- und verschreibungspflichtigen Betäubungsmitteln. Eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Menge konnte zu diesem Zeitpunkt nur das BfArM erteilen.

Ihrem Wunsch habe die Frau eigenen Angaben nach – mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, behandelnden Ärzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und einem Geistlichen besprochen – alle würden ihre Entscheidung respektieren und akzeptieren. Insbesondere sei ihr eine Ausreise in die Schweiz, wo eine Selbsttötung mithilfe von Natrium-Pentobarbital gesetzlich erlaubt ist, aufgrund der damit verbundenen Belastungen, nicht zuzumuten.

Erlaubnis zum Erwerb von Pentobarbital für eine Selbsttötung nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar

Das BfArM lehnte ihren Antrag jedoch mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ab. Die Behörde meint, die Erlaubnis zum Erwerb von Pentobarbital für eine Selbsttötung, sei nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar, wonach die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden müsse. Dabei seien mit medizinischer Versorgung ausschließlich lebenserhaltende oder lebensfördernde Verwendungszwecke gemeint.

Im Jahr 2005 reiste die Frau gemeinsam mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter in die Schweiz und nahm sich mithilfe eines Sterbehilfevereins das Leben.

Witwer begehrt Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids von BfArM

Es folgte eine Klage des verwitweten Ehemanns auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids. Die Klage wurde von allen Instanzen und einschließlich des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewiesen. Der Kläger sei weder in seinen Rechten aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) noch in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Aufgrund mangelnder Klagebefugnis könne er nicht klagen. 

Keine Prüfung der Begründetheit der Klage ohne Klagebefugnis: EGMR macht Weg frei

Dies sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anders und entschied, dass der Witwer klagebefugt ist. Die Nichtprüfung seines Anspruchs verletze ihn in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 EMRK.

Die wiederaufgenommene Klage wurde zunächst wieder von den vorinstanzlichen Gerichten als unbegründet abgewiesen. So sahen die Richter, in der Abweisung der Klage durch das BfArM, keinen Verstoß gegen die Grundrechte des Klägers. Erst die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) war erfolgreich:

Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zwar die Ansicht, dass es nach den Vorschriften des BtMG grundsätzlich nicht möglich sei, den Erwerb des Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben. Davon müsse jedoch in Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht in Einzelfällen eine Ausnahme für schwer, unheilbar kranke und leidende Menschen gemacht werden.  

Aufgrund der Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) müsse § 5 Absatz 1 Nummer 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) so ausgelegt werden, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für einen Suizid, mit dem Zweck des Gesetzesausnahmsweise vereinbar ist, wenn der Erwerber sich aufgrund einer schweren unheilbaren Krankheit in einer extremen Notlage befindet.

Wann liegt eine Notlage vor?

Das Kriterium der Notlage sei allenfalls nur dann erfüllt, wenn die unheilbare Erkrankung zu erheblichen körperlichen Leiden führe und dieses Leid nicht ausreichend gemindert werden könne. Außerdem muss der Betroffene die Entscheidung sein Leben zu beenden, unter voller Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit getroffen haben. Schließlich dürfen keine weiteren Möglichkeiten zur Verwirklichung seines Suizids vorhanden sein.

Im vorliegenden Fall wäre das BfArM verpflichtet gewesen zu prüfen, ob eine entsprechende Notlage vorliege. Aufgrund des Todes der Frau könne eine Prüfung nicht nachgeholt werden. Aus diesem Grund könne die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des BfArM durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen.

Fazit

Die Rechtsprechung erkannte - wie das Urteil des BVerwG zeigt - bereits im Jahr 2017 das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in Ausnahmefällen an. Erst letztes Jahr folgte das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 26. Februar 2020 - Az. 2 BvR 2347/15; 2 BvR 651/16; 2 BvR 1261/1) und erklärte das jeder einen Anspruch darauf habe, seinem Leben selbstbestimmt ein Ende zu setzen. Der § 217 Strafgesetzbuch (StGB), der die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen unter Strafe gestellt hat, ist für nichtig erklärt worden. In der Theorie also sollte  der Zugang zu tödlichen Medikamenten wie Natrium-Pentobarbital zum Zwecke der Selbsttötung einfacher geworden sein. Allerdings sind seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2017 bisher 209 Anträge beim BfArM eingegangen von denen kein einzieger bewilligt wurde. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Fraglich ist deshalb, ob die Legislative und die Exekutive nicht langsam zu handeln beginnen sollten, um den Urteilen der Judikative gerecht zu werden. Denn Fakt ist, dass die verschiedenen Landesärzeverordnungen die Verschreibung einer tödlichen Dosis von Natrium-Pentobarbital oder gar jeglichen Medikaments verbieten und das BfArM die etsprechenden Anträge schlichtweg ablehnt. Hoffnung dürften zwei neue Gesetzentwürde verschieder Bundestagsfraktionen machen.

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Gesetze

Gesetze

6 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung


(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als Teilnehmer blei

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 5 Versagung der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn 1. nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verant

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Referenzen

(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn

1.
nicht gewährleistet ist, daß in der Betriebsstätte und, sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen, in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften und der Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher); der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
2.
der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnis hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann,
3.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben,
4.
geeignete Räume, Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
5.
die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
6.
die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, daneben aber den Mißbrauch von Betäubungsmitteln oder die mißbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
7.
bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.