Urteils-Kommentar zu Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) Urteil, 26. Apr. 2021 - 7 A 1497/21 von Dirk Streifler - Partner

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Die Richter des Verwaltungsgerichts Oldenburg entscheiden, dass der Arbeitgeber für eine vier Tage andauernde Quarantäne seines Arbeitnehmers bezahlen muss. Er kann keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. 

Die Unsicherheit im Umgang mit arbeitsrechtlichen Themen in der Coronakriese betrifft nicht nur Arbeitnehmer. In der Vergangenheit drängte sich insbesondere auch für Arbeitgeber die Frage auf, wer eigentlich für den Verdienstausfall des Arbeitnehmers bei einer behördlich angeordneten Quarantäne aufkommen muss. Handelt es sich um eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitnehmers oder greift hier das Infektionsschutzgesetz? Das VG Oldenburg äußerte sich mit Urteil vom 26.04.2021 (Az.: 7 A 1497/21) zu diesen Fragen.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

Entgeltfortzahlungspflicht nach § 616 BGB oder Entschädigungspflicht nach § 56 IfSG?

Nach § 616 S. 1 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitslohn auch dann weiter zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer wegen einen in seiner Person liegenden Grund, vorübergehend an der Ausübung der Dienstleistung verhindert ist, sofern die Verhinderung eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert und den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Situation trifft.

Demgegenüber gewährt § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstige Träger von Krankheitserregern i.S.v. § 31 S. 2 IfSG einem Tätigkeitsverbot unterworfen werden und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch in Höhe des vollen Verdienstausfalls in den ersten 6 Wochen. Eine Entschädigung erhält zudem, wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurde (vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG). Das sind insbesondere Personen, die einer Quarantänepflicht unterliegen. Die Entschädigung muss ebenfalls der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlen (vgl. § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG). Im Unterschied zu einem Fall nach § 616 BGB, kann der Arbeitgeber sich das Geld nach § 56 Abs. 5 IfSG von der zuständigen Behörde zurückerstatten lassen.

Der Arbeitgeber wird also regelmäßig ein Interesse daran haben, dass sein erkrankter Arbeitnehmer für die Zeit, in der er einem Tätigkeitsverbot unterworfen war, eine Entschädigung nach § 56 IfSG erhält.

 

Das Verhältnis zwischen § 616 BGB und § 56 IfSG

Problematisch ist, dass das Verhältnis zwischen der gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltfortzahlungspflicht und einer gesetzlichen Entschädigungspflicht nach dem IfSG nicht geregelt ist. Hierzu haben sich in letzter Zeit vermehrt Arbeitsgerichte geäußert.

 

Urteil, 26. Apr. 2021 - 7 A 1497/21: Was war streitgegenständlich?

Die jüngste Entscheidung betrifft eine in der Kunststoffproduktion tätige Arbeitgeberin. Sie begehrte eine Verdienstausfallentschädigung wegen einer Coronapandemie-bedingten Quarantäneanordnung gegen einen bei ihr angestellten Arbeitnehmer. Dieser hatte zuvor Kontakt zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person Kontakt gehabt und galt deshalb als ansteckungsverdächtig.

 

Die Entscheidung der Richter

Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung des während der Quarantäne des Arbeitnehmers gezahlten Lohnes hat. Nach Ansicht der Richter sei ein Anspruch aus § 56 IfSG ausgeschlossen, sofern der Arbeitgeber durch andere Vorschriften zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Die Richter entschieden, dass hier § 616 BGB einschlägig ist.  

Nach § 616 S. 1 BGB geht der Arbeitnehmer seines Vergütungsanspruchs nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Der in seiner Person liegende Grund besteht in den Kontakt mit einer an Covid-19 erkrankten Person. Die Richter betonen, dass die Pandemie keinen objektiven Hintergrund darstelle, der die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung entfallen ließe.

In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob eine coronabedingte Quarantäne (hinsichtlich der Reichweite der Epidemie) ein objektives oder ein subjektives Leistungshindernis darstellt. Die Richter schließen sich der überwiegend vertretenen Ansicht an, die aufgrund der von einer Person ausgehenden Ansteckungsgefahr, von einem subjektiven Leistungshindernis ausgeht.

 

Vier Tage sind eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit"

Schließlich sieht das Gericht in der 4 Tage andauernden Quarantäne des Angestellten, einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum.

 

Nachgehender Beschluss und weitere Urteile

Zu der Frage wieviele Tage eine "verhältnismäßig erhebliche Zeit" darstellen, äußerten sich die Gerichte in diesem Jahr unterschiedlich. Lesen Sie hierzu das Urteil des VG Koblenz vom 10.05.2021 (3 K 107/21.KO) sowie die Entscheidung des VG Bayreuth vom 05.05.2021 (Az.: B 7 K 21.210)

Lesen Sie außerdem hier die nachgehende Entscheidung des OVG Lüneburg vom 02.07.2021 (Az: 13 LA 258/21).

Haben Sie noch Fragen zum Thema Entgetfortzahlung, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz oder Arbeitsrecht? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Gesetze

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4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 56 Entschädigung


(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder u

Urteile

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Das VG Koblenz sieht in einer 14 Tage andauernden Quarantäne eines Arbeitnehmers einen "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum". Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, den Lohn seines Arbeitnehmers für diesen Zeitraum

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Quarantäne eines Arbeitnehmers einen "in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund" darstellt. Für eine vier Tage andauernde Quarantäne muss der Arbeitgeber

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Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied, dass der Arbeitgeber, für die vierTage andauernde Quarantäne seines Arbeitnehmers bezahlen muss. Eine Entschädigungspflicht nach § 56 IfSG könne nur bejaht werden, wenn der Arbeitne

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Referenzen

VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer, Urteil vom 26.04.2021, 7 A

 

VERFAHRENSGANG

nachgehend OVG Lüneburg 13. Senat, 2. Juli 2021, Az: 13 LA 258/21, Beschluss


TENOR

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.


TATBESTAND

Die Klägerin begehrt Verdienstausfallentschädigung wegen einer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verhängten Quarantäne-Anordnung gegen einen bei ihr beschäftigten kaufmännischen Angestellten.

Die Klägerin ist im Bereich der Kunststoffproduktion gewerblich tätig. Sie beschäftigt seit ca. 20 Jahren Herr D. als kaufmännischen Angestellten, dessen zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt 4.318,05 € betrug. Die Vorschrift des § 616 BGB ist in dem Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen. Am 5. Januar 2021 ordnete der Landkreis A-Stadt gegen Herrn D. für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 die häusliche Absonderung an, nachdem dieser direkten Kontakt zu einer nachweislich am Corona Virus (Covid-19) erkrankten Person hatte. Bezüglich der Anordnung wird auf den die zunächst mündlich erfolgte Anordnung bestätigenden Bescheid vom 6. Januar 2021 (GA Bl. 4 f.) Bezug genommen. Der von seiner beruflichen Tätigkeit für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 von der Klägerin freigestellte Mitarbeiter erhielt von der Klägerin für den Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 575,74 €. Die Klägerin beantragte am 10. Februar 2021 beim Landkreis A-Stadt die Erstattung dieses an den Mitarbeiter gezahlten Betrages.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 lehnte der Landkreis A-Stadt den Antrag auf Entschädigung ab (GA Bl. 18 f.) und begründete dies damit, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann in Betracht komme, wenn der Verdienstausfall des Mitarbeiters einen unerheblichen Zeitraum überschreite. Dies sei jedoch hier mit vier Tagen nicht der Fall gewesen. Der Lohnfortzahlungsanspruch sei vorrangig gegenüber einer Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG.
4
Mit ihrer am 18. März 2021 erhobenen Klage macht die Klägerin den Entschädigungsanspruch weiterhin geltend. Die zuständige Behörde sei verpflichtet, den von der Klägerin an den Mitarbeiter gezahlten Betrag zu entschädigen. Der Landkreis A-Stadt habe die Vorschrift des § 616 BGB falsch verstanden. Nach dieser Norm verliere ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch dann nicht, wenn er nur für eine unerhebliche Zeit an der Erbringung seiner Dienstleistung ohne sein Verschulden verhindert sei. Dies bedeute, dass bei kurzzeitigen Quarantänemaßnahmen bis zu fünf Tagen der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht verliere, der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten und in Höhe dieses Betrages einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde habe. In § 56 Abs. 1 IfSG sei unmissverständlich geregelt, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass er aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in Quarantäne geschickt werde, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht gegenüber seinem Arbeitgeber, sondern gegenüber der zuständigen Behörde habe. Konsequent weitergedacht bedeutet dies, dass die Behörde dem Arbeitgeber, der in Vorlage getreten sei, die geleistete Entgeltfortzahlung zu erstatten habe. Der Staat, der die Quarantäne anordne, übernehme den Entgeltausfall. Es bleibe daher bei dem allgemeinen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, sodass ein Anspruch auf Entschädigung für die Quarantänezeit bestehe.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2021 über den Entschädigungsanspruch aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin den an den Mitarbeiter D. gezahlten Verdienstausfall in Höhe von 575,74 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch nicht zu. Grund für die Gewährung dieses Anspruchs sei die Tatsache, dass der Ausscheider bzw. der Abgesonderte ohne sein Verschulden eine Gefährdung der Allgemeinheit darstelle und dass zur Abwendung dieser Gefahr ein schwerer Eingriff in seine persönliche Freiheitssphäre erforderlich sei. In dieser Lage wolle der Staat dem Betroffenen eine gewisse Sicherung vor materieller Not bieten. Hierzu bestehe aber kein Bedürfnis, wenn der Betroffene einen Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber habe. § 56 IfSG solle nur in solchen Fällen einen Ausgleich schaffen, in denen der Betroffene entlassen werde oder § 616 BGB keine Anwendung finde, etwa wenn das Leistungshindernis von längerer Dauer ist. In Fällen in denen der Zeitraum nur wenige Tage betrage, sei der Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber vorrangig. Mit der Zahlung habe die Klägerin deshalb ihre eigenen Lohnfortzahlungspflichten erfüllt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


Vorliegend konnte das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihren Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt haben.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landkreises A-Stadt vom 23. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 IfSG für ihren Angestellten Herrn D. für den Zeitraum der behördlicherseits angeordneten Quarantäne vom 5. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 zu.

Nach § 56 Abs. 5 IfSG besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Beträge, die dieser in Erfüllung eines Arbeitnehmerentschädigungsanspruchs an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhält derjenige, der auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld (Satz 1). Nach Satz 2 gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Die Klägerin hat hier für die Dauer der gegenüber ihrem Angestellten vom Landkreis A-Stadt angeordneten häuslichen Absonderung, da dieser aufgrund Kontaktes zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person als ansteckungsverdächtig galt und somit in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit rechtlich gehindert war, Leistungen erbracht. Eine Pflicht zur Erstattung des gezahlten Betrages durch die Behörde besteht jedoch nicht, weil der Angestellte keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG erlitten hat, den die Klägerin durch ihre Zahlung ausgeglichen hätte. Denn die Klägerin war in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 616 BGB zur Lohnfortzahlung an ihren Angestellten verpflichtet.
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Voraussetzung für einen Anspruch aus § 56 IfSG ist u.a., dass der Arbeitnehmer Betroffener einer von der zuständigen Behörde angeordneten Quarantänemaßnahme ist und durch die angeordnete Maßnahme einen Verdienstausfall erleidet. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht hingegen nicht, soweit der Arbeitgeber bereits anderweitig gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, (Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 [414 ff.]), da der Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG insoweit als Billigkeitsentscheidung subsidiär ist (Glaser, in: Münchner Anwaltshandbuch ArbeitsR, 5. Aufl., 2021, § 24 Rn. 230; BGHZ 73, 16 = NJW 1979, 422 (423); BGH NJW 1979, 1460; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl., 2020, § 616 Rn. 9; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1467]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes unter den Voraussetzungen des § 616 S. 1 BGB hat (BGHZ 73, 16 = NJW 1979, 422 [423]; BGH NJW 1979, 1460; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl., 2020, § 616 Rn. 9).

Nach § 616 S. 1 BGB geht der Arbeitnehmer seines Vergütungsanspruchs nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein in der persönlichen Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund (vgl. BAG NJW 1983, 1079) ist danach der Kontakt mit einem bereits an Covid-19 Erkrankten. Die Vorschrift ist deshalb auch in der Corona-Krise anwendbar, insbesondere ist die Pandemie danach nicht objektiver Hinderungsgrund, der eine Pflicht zur Fortzahlung entfallen ließe. Um anzunehmen, dass die Verhinderung des Arbeitnehmers, seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen, genügt es, wenn sich die Verhinderung allgemein in seinen persönlichen Lebensumständen gründet und sich nicht auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern bezieht (BAG, Urteil vom 19. April 1978 – 5 AZR 834/76 -, NJW 1978, 2316 [2317]). Wenngleich mit Blick auf zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Epidemie ergangene Quarantäne-Anordnungen zum Teil vertreten wird, dass es sich angesichts der Reichweite der Epidemie um ein objektives Leistungshindernis handele (Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017 [1019]; Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623 [626]), schließt sich das Gericht der überwiegend vertretenen Auffassung an, die die von einer Person ausgehende Ansteckungsgefahr, die der Quarantäne-Anordnung zugrunde liegt, als subjektives Leistungshindernis einordnet (vgl. MüKoBGB/Henssler, BGB8., § 616 Rn. 25; Eufinger, DB 2020, 1121 [1123]; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 [414 f.]; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1467 f.]; Kluckert, Neues InfektionsschutzR/Temming, § 16 Rn. 14; Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfektionsschutzR, Stand 1.1.2021; § 56 Rn. 37.1; Pepping, in: Wohlgemuth/Pepping, Berufsausbildungsgesetz2., § 19 Rn. 17; HK-MuSchG/BEEG/Pepping, BGB, § 616 Rn. 4; LAG Düsseldorf, AP BGB § 616 Nr. 39). Denn ein in der persönlichen Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund ist darin zu sehen, dass Kontakt zu einem bereits an Covid-19 Erkranktem bestand und demzufolge die Quarantäneanordnung an den personenbezogenen Gefahrenverdacht anknüpft und nicht etwa die Pandemie als solche einen objektiven Hinderungsgrund darstellt (vgl. Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1468]).

Die Arbeitsverhinderung des Angestellten der Klägerin betraf auch nur einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum. Wann eine Arbeitsverhinderung als nicht erheblich anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; maßgeblich kommt es dabei auf das Verhältnis der Dauer der Verhinderung zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf dessen Eigenart und Dauer sowie die über die Entgeltfortzahlung getroffenen Abreden an. Unabhängig von der derzeitigen juristischen Diskussion, was noch als „unerheblicher Zeitraum“ im Sinne des § 616 S. 1 BGB anzusehen ist (vgl. dazu Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 [416]) sind die hier zugrundzulegenden vier Tage nach allen hierzu vertretenen Ansichten unerheblich (vgl. Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 [416]; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1468]).

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB wurde zwischen der Klägerin und ihrem Angestellten auch nicht abbedungen. Zwar ist dies nach den Regeln der Tarif- und Vertragsauslegung zulässig (Erfurter Komm., ArbR, 20. Aufl. 2020, § 616 Rn. 13). Unstreitig ist dies hier indes nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 
 

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

(1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn

1.
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen,
2.
die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
3.
die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgen.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entschädigungsansprüche können auf der Grundlage von Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Ländern in einem pauschalierten Verfahren geltend gemacht werden. Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf vier Jahre.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer, Urteil vom 26.04.2021, 7 A

 

VERFAHRENSGANG

nachgehend OVG Lüneburg 13. Senat, 2. Juli 2021, Az: 13 LA 258/21, Beschluss


TENOR

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.


TATBESTAND

Die Klägerin begehrt Verdienstausfallentschädigung wegen einer im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie verhängten Quarantäne-Anordnung gegen einen bei ihr beschäftigten kaufmännischen Angestellten.

Die Klägerin ist im Bereich der Kunststoffproduktion gewerblich tätig. Sie beschäftigt seit ca. 20 Jahren Herr D. als kaufmännischen Angestellten, dessen zuletzt bezogenes Bruttomonatsgehalt 4.318,05 € betrug. Die Vorschrift des § 616 BGB ist in dem Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen. Am 5. Januar 2021 ordnete der Landkreis A-Stadt gegen Herrn D. für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 die häusliche Absonderung an, nachdem dieser direkten Kontakt zu einer nachweislich am Corona Virus (Covid-19) erkrankten Person hatte. Bezüglich der Anordnung wird auf den die zunächst mündlich erfolgte Anordnung bestätigenden Bescheid vom 6. Januar 2021 (GA Bl. 4 f.) Bezug genommen. Der von seiner beruflichen Tätigkeit für den Zeitraum vom 5. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 von der Klägerin freigestellte Mitarbeiter erhielt von der Klägerin für den Zeitraum eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 575,74 €. Die Klägerin beantragte am 10. Februar 2021 beim Landkreis A-Stadt die Erstattung dieses an den Mitarbeiter gezahlten Betrages.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2021 lehnte der Landkreis A-Stadt den Antrag auf Entschädigung ab (GA Bl. 18 f.) und begründete dies damit, dass ein Entschädigungsanspruch nur dann in Betracht komme, wenn der Verdienstausfall des Mitarbeiters einen unerheblichen Zeitraum überschreite. Dies sei jedoch hier mit vier Tagen nicht der Fall gewesen. Der Lohnfortzahlungsanspruch sei vorrangig gegenüber einer Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG.
4
Mit ihrer am 18. März 2021 erhobenen Klage macht die Klägerin den Entschädigungsanspruch weiterhin geltend. Die zuständige Behörde sei verpflichtet, den von der Klägerin an den Mitarbeiter gezahlten Betrag zu entschädigen. Der Landkreis A-Stadt habe die Vorschrift des § 616 BGB falsch verstanden. Nach dieser Norm verliere ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch dann nicht, wenn er nur für eine unerhebliche Zeit an der Erbringung seiner Dienstleistung ohne sein Verschulden verhindert sei. Dies bedeute, dass bei kurzzeitigen Quarantänemaßnahmen bis zu fünf Tagen der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nicht verliere, der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten und in Höhe dieses Betrages einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde habe. In § 56 Abs. 1 IfSG sei unmissverständlich geregelt, dass der Arbeitnehmer für den Fall, dass er aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in Quarantäne geschickt werde, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht gegenüber seinem Arbeitgeber, sondern gegenüber der zuständigen Behörde habe. Konsequent weitergedacht bedeutet dies, dass die Behörde dem Arbeitgeber, der in Vorlage getreten sei, die geleistete Entgeltfortzahlung zu erstatten habe. Der Staat, der die Quarantäne anordne, übernehme den Entgeltausfall. Es bleibe daher bei dem allgemeinen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, sodass ein Anspruch auf Entschädigung für die Quarantänezeit bestehe.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2021 über den Entschädigungsanspruch aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin den an den Mitarbeiter D. gezahlten Verdienstausfall in Höhe von 575,74 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch nicht zu. Grund für die Gewährung dieses Anspruchs sei die Tatsache, dass der Ausscheider bzw. der Abgesonderte ohne sein Verschulden eine Gefährdung der Allgemeinheit darstelle und dass zur Abwendung dieser Gefahr ein schwerer Eingriff in seine persönliche Freiheitssphäre erforderlich sei. In dieser Lage wolle der Staat dem Betroffenen eine gewisse Sicherung vor materieller Not bieten. Hierzu bestehe aber kein Bedürfnis, wenn der Betroffene einen Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber habe. § 56 IfSG solle nur in solchen Fällen einen Ausgleich schaffen, in denen der Betroffene entlassen werde oder § 616 BGB keine Anwendung finde, etwa wenn das Leistungshindernis von längerer Dauer ist. In Fällen in denen der Zeitraum nur wenige Tage betrage, sei der Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber vorrangig. Mit der Zahlung habe die Klägerin deshalb ihre eigenen Lohnfortzahlungspflichten erfüllt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE


Vorliegend konnte das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihren Verzicht auf die mündliche Verhandlung erklärt haben.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landkreises A-Stadt vom 23. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 IfSG für ihren Angestellten Herrn D. für den Zeitraum der behördlicherseits angeordneten Quarantäne vom 5. Januar 2021 bis zum 8. Januar 2021 zu.

Nach § 56 Abs. 5 IfSG besteht ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Beträge, die dieser in Erfüllung eines Arbeitnehmerentschädigungsanspruchs an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhält derjenige, der auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld (Satz 1). Nach Satz 2 gilt das Gleiche für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Die Klägerin hat hier für die Dauer der gegenüber ihrem Angestellten vom Landkreis A-Stadt angeordneten häuslichen Absonderung, da dieser aufgrund Kontaktes zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person als ansteckungsverdächtig galt und somit in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit rechtlich gehindert war, Leistungen erbracht. Eine Pflicht zur Erstattung des gezahlten Betrages durch die Behörde besteht jedoch nicht, weil der Angestellte keinen Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1 IfSG erlitten hat, den die Klägerin durch ihre Zahlung ausgeglichen hätte. Denn die Klägerin war in dem streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 616 BGB zur Lohnfortzahlung an ihren Angestellten verpflichtet.
15
Voraussetzung für einen Anspruch aus § 56 IfSG ist u.a., dass der Arbeitnehmer Betroffener einer von der zuständigen Behörde angeordneten Quarantänemaßnahme ist und durch die angeordnete Maßnahme einen Verdienstausfall erleidet. Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG besteht hingegen nicht, soweit der Arbeitgeber bereits anderweitig gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, (Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 [414 ff.]), da der Anspruch aus § 56 Abs. 1 IfSG insoweit als Billigkeitsentscheidung subsidiär ist (Glaser, in: Münchner Anwaltshandbuch ArbeitsR, 5. Aufl., 2021, § 24 Rn. 230; BGHZ 73, 16 = NJW 1979, 422 (423); BGH NJW 1979, 1460; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl., 2020, § 616 Rn. 9; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1467]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes unter den Voraussetzungen des § 616 S. 1 BGB hat (BGHZ 73, 16 = NJW 1979, 422 [423]; BGH NJW 1979, 1460; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl., 2020, § 616 Rn. 9).

Nach § 616 S. 1 BGB geht der Arbeitnehmer seines Vergütungsanspruchs nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein in der persönlichen Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund (vgl. BAG NJW 1983, 1079) ist danach der Kontakt mit einem bereits an Covid-19 Erkrankten. Die Vorschrift ist deshalb auch in der Corona-Krise anwendbar, insbesondere ist die Pandemie danach nicht objektiver Hinderungsgrund, der eine Pflicht zur Fortzahlung entfallen ließe. Um anzunehmen, dass die Verhinderung des Arbeitnehmers, seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen, genügt es, wenn sich die Verhinderung allgemein in seinen persönlichen Lebensumständen gründet und sich nicht auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern bezieht (BAG, Urteil vom 19. April 1978 – 5 AZR 834/76 -, NJW 1978, 2316 [2317]). Wenngleich mit Blick auf zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Epidemie ergangene Quarantäne-Anordnungen zum Teil vertreten wird, dass es sich angesichts der Reichweite der Epidemie um ein objektives Leistungshindernis handele (Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017 [1019]; Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623 [626]), schließt sich das Gericht der überwiegend vertretenen Auffassung an, die die von einer Person ausgehende Ansteckungsgefahr, die der Quarantäne-Anordnung zugrunde liegt, als subjektives Leistungshindernis einordnet (vgl. MüKoBGB/Henssler, BGB8., § 616 Rn. 25; Eufinger, DB 2020, 1121 [1123]; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 [414 f.]; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1467 f.]; Kluckert, Neues InfektionsschutzR/Temming, § 16 Rn. 14; Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfektionsschutzR, Stand 1.1.2021; § 56 Rn. 37.1; Pepping, in: Wohlgemuth/Pepping, Berufsausbildungsgesetz2., § 19 Rn. 17; HK-MuSchG/BEEG/Pepping, BGB, § 616 Rn. 4; LAG Düsseldorf, AP BGB § 616 Nr. 39). Denn ein in der persönlichen Sphäre des betroffenen Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund ist darin zu sehen, dass Kontakt zu einem bereits an Covid-19 Erkranktem bestand und demzufolge die Quarantäneanordnung an den personenbezogenen Gefahrenverdacht anknüpft und nicht etwa die Pandemie als solche einen objektiven Hinderungsgrund darstellt (vgl. Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1468]).

Die Arbeitsverhinderung des Angestellten der Klägerin betraf auch nur einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum. Wann eine Arbeitsverhinderung als nicht erheblich anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; maßgeblich kommt es dabei auf das Verhältnis der Dauer der Verhinderung zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf dessen Eigenart und Dauer sowie die über die Entgeltfortzahlung getroffenen Abreden an. Unabhängig von der derzeitigen juristischen Diskussion, was noch als „unerheblicher Zeitraum“ im Sinne des § 616 S. 1 BGB anzusehen ist (vgl. dazu Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 [416]) sind die hier zugrundzulegenden vier Tage nach allen hierzu vertretenen Ansichten unerheblich (vgl. Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 [416]; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 [1468]).

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB wurde zwischen der Klägerin und ihrem Angestellten auch nicht abbedungen. Zwar ist dies nach den Regeln der Tarif- und Vertragsauslegung zulässig (Erfurter Komm., ArbR, 20. Aufl. 2020, § 616 Rn. 13). Unstreitig ist dies hier indes nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 
 

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.

(1a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn

1.
Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen,
2.
die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
3.
die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgen.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung nach Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt). Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung des Verdienstausfalls ist die Netto-Entgeltdifferenz in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden. Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Satz 1 gilt für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Abweichend von Satz 1 hat der Arbeitgeber die Entschädigung nach Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Entschädigungsberechtigten wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über. Die bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entschädigungsansprüche können auf der Grundlage von Vereinbarungen der Bundesagentur für Arbeit mit den Ländern in einem pauschalierten Verfahren geltend gemacht werden. Das Eintreten eines Tatbestandes nach Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag nach Absatz 5 Satz 3 und 4 nach amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf vier Jahre.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

3 K 107/21.KO


VERWALTUNGSGERICHT 
KOBLENZ


URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES


In dem Verwaltungsrechtsstreit

***

w e g e n Gesundheitsrechts

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 

10. Mai 2021, an der teilgenommen haben

Richterin am Verwaltungsgericht 
Richter am Verwaltungsgericht 
Richter 
ehrenamtlicher Richter selbständiger Unternehmer 
ehrenamtliche Richterin Hausfrau 

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Entschädigungszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz 
IfSG –).

Die Klägerin betreibt unter dem Namen „A***“ eine Bäckereikette mit ca. *** Bäckereifilialen in [***] sowie etwa *** Mitarbeitern. Ausweislich der Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 03. April 2020 ist bei der Klägerin seit dem 15. August 2017 Frau 
B*** als Arbeitnehmerin beschäftigt.

Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 30 IfSG im Bescheid
der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises vom 18. März 2020 befand sich 
die als ansteckungsverdächtig eingestufte Frau B*** vom 15. bis zum 29. März 2020 
in häuslicher Absonderung. 

Unter dem 09. April 2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten gemäß § 56 IfSG
die Erstattung von Entschädigungszahlungen in Höhe von 542,43 € brutto, die sie 
an Frau B*** während der Absonderungszeit für deren Verdienstausfall geleistet 
habe. 

Mit Bescheid vom 05. Januar 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit
vom 20. bis zum 29. März 2020 eine Erstattung der an Frau B*** geleisteten Entschädigungszahlungen gemäß § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG in Höhe von 254,65 
€ und von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 57 IfSG in Höhe von 152,18 €, mithin eine Erstattung von insgesamt 406,83 €. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Anspruch auf Entschädigung 
gemäß § 56 Abs. 1 IfSG bestehe erst ab dem sechsten Tag der Absonderung des
Arbeitnehmers. Für die ersten fünf Tage, d. h. vorliegend vom 15. bis zum 19. März 
2020, bestehe der Anspruch demgegenüber nicht. Denn gemäß § 616 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) habe der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diesen
Zeitraum einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da es sich bei einer fünf Tage andauernden Absonderung um eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit handele. 
Dieser Anspruch gehe dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG vor,
weil § 616 BGB arbeitsvertraglich nicht abbedungen worden sei. 

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2021 Widerspruch und 
machte geltend, dass die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch vorlägen. 
Der Anspruch nach § 616 BGB sei im Verhältnis zu § 56 Abs. 1 IfSG nicht vorrangig,
sondern stelle vielmehr einen Auffangtatbestand dar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Ein Entschädigungsanspruch setze gemäß § 56 Abs. 1 IfSG einen Verdienstausfall des Arbeitnehmers voraus, der aber
dann nicht gegeben sei, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB habe. Die angeordnete Absonderung eines Arbeitnehmers stelle ein subjektives Leistungshindernis dar, welches 
nach § 616 BGB den Lohnfortzahlungsanspruch begründe. Aber selbst wenn aufgrund der Vielzahl der während der Corona-Pandemie ergangenen Absonderungsanordnungen ein Vergleich mit einer Naturkatastrophe zu ziehen sei und daher bloß 
ein objektives Leistungshindernis angenommen werden könne, müsse hier ausnahmsweise zugunsten der Arbeitnehmer ein Anspruch nach § 616 BGB bestehen. 
Daher sei der vorgenommene Abzug des aufgrund des Lohnfortzahlungsanspruchs 
vom Arbeitgeber vorrangig zu gewährenden Verdienstes gerechtfertigt. Die Entschädigungsregelung des § 56 IfSG stelle eine reine Billigkeitsentschädigung dar,
die nicht geschaffen worden sei, um die Arbeitgeber zu entlasten.

Mit ihrer am 06. Februar 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren 
weiter. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vor, es habe während der gesamten Dauer der angeordneten vierzehntägigen Absonderung von Frau B*** ein Verdienstausfall im Sinne des § 56 Abs. 1
IfSG vorgelegen. Denn diese habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach §
616 Satz 1 BGB, weil eine Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit 
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der überwiegend im 
Schrifttum vertreten Auffassung nur für wenige Tage, nicht mehr aber bei einer Quarantänedauer von zehn bis vierzehn Tagen angenommen werden könne. Da die 
Verhinderung ihrer Arbeitnehmerin während der Quarantänedauer somit eine nicht 
mehr verhältnismäßig unerhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB darstelle,
entfalle der Anspruch aus dieser Rechtsgrundlage vollständig, sodass der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 IfSG eröffnet sei. Im Übrigen habe der Beklagte in 
Bezug auf eine andere Arbeitnehmerin auf die Anwendung von § 616 BGB verzichtet und dem Erstattungsantrag ohne Abzüge entsprochen, sodass er seine Rechtsauffassung geändert habe.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2021 zu verpflichten, ihr 
eine weitere Erstattung von 135,60 € zu bewilligen sowie Zinsen hieraus in 
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist er darauf hin, dass mit der Entschädigungsregelung kein Schadensersatz zugunsten der Arbeitgeber bezweckt sei, sondern 
der Schutz Betroffener vor materieller Not. Der Arbeitgeber trage das allgemeine 
Betriebsrisiko. Davon umfasst seien neben Fehlzeiten aufgrund von Krankheit der 
Arbeitnehmer auch solche aufgrund von Absonderungsanordnungen während einer 
Pandemie. Dass in Bezug auf eine andere Arbeitnehmerin der Klägerin die Erstat-

tung in voller Höhe gewährt worden sei, sei allein dem Umstand geschuldet, dass 
die Klägerin bei der Antragstellung im dortigen Fall angegeben habe, bezüglich dieser                                                          Mitarbeitern die Lohnfortzahlung nach § 616 BGB arbeitsvertraglich abbedungen zu haben. Dies sei hier jedoch nicht geschehen.

Mit Schreiben vom 17. und 22. März 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis 
mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der 
Schriftsätze der Beteiligten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Be-

klagten verwiesen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg.


Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 68 Abs. 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG –)
eröffnet und das angerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 1. Variante und 
Satz 5 VwGO örtlich zuständig. 

Die auch im Übrigen zulässige Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1
Alt. 2 VwGO statthaft. Denn bei einer verständigen Würdigung des Begehrens der 
Klägerin gemäß § 88 VwGO zielt ihr Antrag in Bezug auf die begehrten Erstattungszahlungen auf den Erlass eines konkret bezifferten Leistungsbescheids ab
(vgl. auch Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 1. Auflage 2020, § 68 Rn. 4 
m. w. N.). Darüber hinaus ist hinsichtlich der von der Klägerin in entsprechender 
Anwendung von § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerdem begehrten
Prozesszinsen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, 
dass die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne von § 291 Satz 1 BGB im
öffentlichen Recht nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung eintritt, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldforderung unmittelbar 
auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 
11 C 22.94 –, juris, Rn. 10 m. w. N.). Von daher ist der hier angekündigte, auf 
Zahlung gerichtete Leistungsantrag entsprechend als Verpflichtungsantrag auszulegen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 05. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2021 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat 
gegen den Beklagten keinen Anspruch auf weitere Erstattung von Entschädigungszahlungen und von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 135,60 € 
(vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Erstattungszahlungen infolge einer behördlich angeordneten Absonderung ihrer als ansteckungsverdächtig 
eingestuften Arbeitnehmerin, Frau B***, kommen im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein die § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3, § 57 Abs. 1
Satz 3 2. Halbsatz IfSG in Betracht. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld unter anderem, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als
Ansteckungsverdächtiger nach § 30 IfSG abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nummer 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Diese Entschädigung hat der Arbeitgeber dem abgesonderten Arbeitnehmer 
für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, für die zuständige Behörde auszuzahlen, § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber gemäß § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG auf Antrag von dem Land
erstattet, in dem das Absonderungsgebot angeordnet oder erlassen wurde oder in 
dem die Absonderung auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung vorgenommen wurde, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Da für 
abgesonderte Personen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 IfSG die Sozialversicherungspflicht fortbesteht, hat das Land dem Arbeitgeber auf Antrag auch
die Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, sofern dieser für das Land gemäß §
56 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Entschädigung ausgezahlt hat, § 57 Abs. 1 Satz 4 2. 
Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 IfSG

Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen liegen indes nicht vor. Diese verlangen für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung von geleisteten Entschädigungszahlungen und von Sozialversicherungsbeiträgen ausweislich des gesetzlichen Wortlauts einen Verdienstausfall des abgesonderten Arbeitnehmers. Die in 
der Zeit vom 15. bis 29. März 2020 abgesonderte Arbeitnehmerin der Klägerin, Frau 
B***, hat während ihrer Absonderung jedoch keinen Verdienstausfall erlitten.

Unter welchen Voraussetzungen ein Verdienstausfall dem Grunde nach anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz nicht näher definiert. Ein 
Verdienstausfall liegt aber jedenfalls nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner 
Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zusteht. Ein solcher Lohnfortzahlungsanspruch kann sich 
grundsätzlich unter anderem aus § 616 Satz 1 BGB ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 
30. November 1978 – III ZR 43/77 – und vom 01. Februar 1979 – III ZR 88/77 –, 
jeweils zitiert nach juris zur Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 1 IfSG im Bundesseuchengesetz, das zum 01. Januar 2001 durch das IfSG ersetzt wurde; LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 – 8 O 345/20 –, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der 
Arbeitnehmerin der Klägerin, Frau B***, stand während der Zeit ihrer Absonderung 
vom 15. bis zum 29. März 2020 gegen die Klägerin ein Lohnfortzahlungsanspruch 
aus § 616 Satz 1 BGB zu. 

Zunächst ergibt sich weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Vorbringen der Klägerin, dass in dem mit Frau B*** geschlossenen Arbeitsvertrag der Lohnfortzahlungsanspruch aus § 616 Satz 1 BGB abbedungen wurde. Von daher ist die 
Anwendbarkeit von § 616 Satz 1 BGB mangels sonstiger entgegenstehender Anhaltspunkte im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch liegen 
die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung vor. 

Danach wird der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung 
nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch 
einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Erfasst werden angesichts des Wortlauts „einen in seiner Person liegenden Grund“ nur subjektive Leistungshindernisse. Sie brauchen nicht auf 
den persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen. Ausreichend ist, 
wenn sie sich aus seinen persönlichen Verhältnissen bzw. Lebensumständen ergeben (Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 616,
Rn. 19). Nicht erfasst sind demgegenüber objektive Leistungshindernisse, die betriebsbezogen sind und sich auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern beziehen 
(vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.).
Gemessen daran handelt es sich bei der behördlichen Absonderungsanordnung, 
die aufgrund eines Ansteckungsverdachts der Arbeitnehmerin der Klägerin ergangen ist, um ein subjektives Leistungshindernis. Zwar besteht während einer Pandemie die nicht fernliegende Wahrscheinlichkeit, „Corona-ansteckungsverdächtig“ und 
in der Folge abgesondert zu werden, für eine Vielzahl von Personen. Zudem zielt 
die Absonderung auf den Schutz der Allgemeinheit ab. Dies allein genügt für die 
Annahme eines objektiven Leistungshindernisses jedoch nicht. Andernfalls bstünde während einer Pandemie, die schwankende Infektionszahlen und unterschiedlich stark durchseuchte Gebiete mit sich bringen kann, erhebliche Rechtsunsicherheit, in welchem Gebiet und bei welchen Infektionszahlen wegen hoher Wahrscheinlichkeit, als ansteckungsverdächtig eingestuft zu werden, die Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung von einem subjektiven zu einem objektiven Leistungshindernis wird. Für die Abgrenzung zwischen subjektivem und objektivem 
Leistungshindernis kommt es daher nicht auf den Grund für die Absonderung, sondern den Grund für das Arbeitshindernis an. Letzteres ist im Falle einer Absonderungsanordnung in der Person des abgesonderten Arbeitnehmers begründet. Allein 
aufgrund der in seiner Person bestehenden Gefahr, wegen des vorherigen Kontakts 
zu einer nachgewiesenermaßen infizierten Person ansteckungsverdächtig zu sein, 
besteht das Arbeitshindernis (so auch BGH, Urteil vom 30. November 1978, 
a. a. O.; LG Hannover, Urteil vom 05. Mai 1976 – 11 S 370/75 –, NJW 1976, 2306 
ff.; Hohenstatt/Krois, NZA 2020, 413 (414 f.), m. w. N.; Henssler, a. a. O., Rn. 25; 
Eufinger, DB 2020, 1121 (1123); Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 (1467 f.); 
Eckart/Kruse, in: Beck’scher Online-Kommentar, Infektionsschutzrecht, Stand: 01. 
Mai 2021, § 56, Rn. 36 ff.; a. A. Weller/Lieberknecht/Habrich, NJW 2020, 1017 
(1019) und Kraayvanger/Schrader, NZA-RR 2020, 623 (626)).

Darüber hinaus stellt die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerin der Klägerin von vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar.

 
Wie der unbestimmte Rechtsbegriff der „verhältnismäßig nicht erhebliche[n] Zeit“ zu 
konkretisieren ist, ist umstritten. Aus dem Wortlaut des § 616 Satz 1 BGB „verhältnismäßig“ folgt zunächst, dass eine Festlegung auf eine feste Tageszahl wegen der
Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Sachverhalte nicht möglich ist
(vgl. Motive, Band II, § 562 BGB, Seite 464). Im Schrifttum wird zur Bestimmung der 
nicht erheblichen Zeit überwiegend vertreten, dass die Dauer des Arbeits- bzw. 
Dienstverhältnisses zur Dauer der Arbeitsverhinderung ins Verhältnis zu setzen ist 
(vgl. Henssler, a. a. O., Rn. 66, m. w. N.). Daher werden bei langjährigen Arbeits bzw. Dienstverhältnissen selbst größere Zeiträume noch als unerheblich angesehen. Andererseits wird eine ereignisbezogene Festlegung der Erheblichkeit der Verhinderungszeit anhand der Art des Leistungshindernisses für vorzugswürdig erachtet (so Henssler, a. a. O., Rn. 68 m. w. N.; Rieble, in: Staudinger/Oetker, BGB
Neubearbeitung 2019, § 616 Rn. 101, m. w. N.). Bei dieser ereignisbezogenen 
Betrachtung wird die Erheblichkeit der Verhinderungszeit allein nach dem zur Arbeitsverhinderung führenden Grund sowie danach beurteilt, ob der Arbeitgeber erfahrungsgemäß mit einer derartigen Nichtleistung über einen bestimmten Zeitraum 
rechnen konnte. Danach sei § 616 Satz 1 BGB auf Anlässe zu begrenzen, die lediglich wenige Tage andauerten, wobei die nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für
erkrankte Arbeitnehmer geltende Sechs-Wochen-Frist grundsätzlich nicht als Maßstab herangezogen werden könne (Rieble, a. a. O., Rn. 102).

Eine absolute Höchstgrenze sah demgegenüber § 616 BGB in der Fassung vom
28. August 1975 für bestimmte Fälle vor. Nach der Regelung im damaligen Absatz 2 
Satz 2, die nunmehr ihren Niederschlag im Entgeltfortzahlungsgesetz gefunden hat,
galt bei Angestellten für den Krankheitsfall sowie für die Fälle der Sterilisation und 
des Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eine Zeit von sechs Wochen
als verhältnismäßig nicht erheblich, wenn nicht durch Tarifvertrag eine andere 
Dauer bestimmt war. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof im Jahr 
1978 im Falle eines sechs Wochen andauernden Tätigkeitsverbots nach dem seinerzeit geltenden Bundesseuchengesetz entschieden, dass als nicht erhebliche 
Zeitspanne zwar nur wenige Tage in Betracht kämen, das der Entscheidung zugrunde liegende sechswöchige Tätigkeitsverbot in Anlehnung an die für Erkrankungen geltende Sechs-Wochen-Frist aber jedenfalls bei einem länger andauernden 
unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis grundsätzlich als Grenze einer 
verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit anzusehen sei (Urteil vom 30. November
1978, a. a. O.). Dies hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass die Arbeitsverhinderung eines von einem seuchenrechtlichen Tätigkeitsverbot betroffenen 
Ausscheiders ihrem Wesen nach einer Verhinderung durch Krankheit nahekomme. 
Neben einer maximalen Verhinderungsdauer von sechs Wochen berücksichtigt der 
Bundesgerichtshof für die Beurteilung, ob die Verhinderung nicht erheblich ist, zudem die Eigenart der Verhinderung sowie die Eigenart und Dauer des Arbeits- bzw. 
Dienstverhältnisses. Auch das Bundesarbeitsgericht hält eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für nur wenige Tage für gegeben und zieht die absolute 
Höchstgrenze einer als nicht erheblich geltenden Verhinderung bei sechs Wochen
(BAG, Urteil vom 20. Juli 1977 – 5 AZR 325/76 –, juris, Rn. 12). 

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Erwägungen gelangt die Kammer zu 
dem Ergebnis, dass bei der Beurteilung, ob es sich bei einer vierzehntägigen Arbeitsverhinderung infolge der Absonderung um eine nicht verhältnismäßige Zeit 
handelt, angesichts des gesetzlichen Wortlauts „verhältnismäßig“ in erster Linie das 
Verhältnis zwischen Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und Dauer der 
Arbeitsverhinderung maßgeblich ist. Dabei erachtet die Kammer jedenfalls bei einer 
Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens 
vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als 
nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 Satz 1 BGB (so auch Klappstein, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 616, Rn. 17 m. w. N.; Riesenhuber, in: Ermann, BGB Kommentar, 16. Auflage 2020, § 616, Rn. 51 m. w. N.; 
Oetker, a. a. O., Rn. 106 m. w. N.; BGH, Urteil vom 30. November 1978, a. a. O.; 
LG Hannover, Urteil vom 05. Mai 1976, a. a. O.; wohl auch Eufinger, DB 2020, 
1121 ff.; a. A. LG Münster, Urteil vom 15. April 2021 – 8 O 345/20 –, juris, Rn. 26 
zu § 56 IfSG; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, 
§ 616 BGB, Rn. 10 ff.; Hohenstatt/Krois, a. a. O.; Stöß/Putzer, NJW 2020, 1465 ff.;
Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137 ff.). In einem zweiten Schritt ist sodann zu 
prüfen, ob die aus dem Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung ermittelte verhältnismäßig unehebliche Verhinderungszeit aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls wie der 
Eigenart der Verhinderung oder des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses rechtlich anders zu beurteilen ist, etwa weil die arbeitnehmerseitige Verhinderung aufgrund ihrer Eigenart für den Arbeitgeber unvorhersehbar war.

Ausweislich der von der Klägerin beim Beklagten im Rahmen der Antragstellung 
vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung vom 03. April 2020 ist die Arbeitnehmerin, Frau B***, bei der Klägerin bereits seit dem 15. August 2017 und damit deutlich 
länger als ein Jahr beschäftigt. Von daher überschreitet ihre zweiwöchige Verhinderung die Erheblichkeitsschwelle des § 616 Satz 1 BGB nicht.
Dieses Ergebnis bedarf vorliegend auch nicht aufgrund der Eigenart der Verhinderung und des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses einer Korrektur. Aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Mitarbeiterin sind keine Besonderheiten 
ersichtlich. Aber auch die Eigenart der Arbeitsverhinderung, die hier in der Absonderung aufgrund festgestellten Ansteckungsverdachts besteht, rechtfertigt keine adere rechtliche Beurteilung. Bereits der Bundesgerichtshof stellte, wie dargelegt, in 
Bezug auf Ausscheider – dies sind Personen, die Krankheitserreger ausscheiden
und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein können, ohne krank 
oder krankheitsverdächtig zu sein – fest, dass eine Arbeitsverhinderung solcher 
Personen einer Verhinderung von erkrankten Arbeitnehmern nahekommt. Nichts 
anderes gilt für Ansteckungsverdächtige, die infektionsschutzrechtlich mit Ausscheidern weitestgehend gleichgestellt werden. Der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes, welcher die Entschädigungsregelungen des davor geltenden Bundesseuchengesetzes im Wesentlichen übernommen hat (vgl. BT-Drucksache 14/2530, 
Seite 88), bezweckt mit der Entschädigung der von Tätigkeitsverboten oder Absonderungen betroffenen Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern, diese Personen in finanzieller Hinsicht mit Kranken gleichzustellen (vgl. BT-Drucksache III/1888, Seite 27
zum Bundesseuchengesetz). Muss der Arbeitgeber bzw. Dienstberechtigte somit 
damit rechnen, im Falle der Krankheit seiner Arbeitnehmer bzw. Dienstverpflichteten mehrere Wochen Lohnfortzahlung gewähren zu müssen, ist für ihn das Risiko,
auch im Falle eines Ansteckungsverdachts seiner Arbeitnehmer bzw. Dienstverpflichteten die Vergütung bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, grundsätzlich kalkulierbar. Denn es kann vom bloßen Zufall abhängen, ob eine mit Krankheitserregern 
infizierte Person Symptome entwickelt und dadurch arbeitsunfähig erkrankt oder ob 
die Infektion symptomfrei verläuft und die Ausübung der Tätigkeit tatsächlich möglich bleibt. Eine Absonderungszeit von zwei Wochen erscheint auch nicht atypisch 
lang. Diese richtet sich regelmäßig nach der jeweiligen Inkubationszeit, die bei einigen Krankheitserregern nicht selten zwei Wochen bzw. beispielsweise bei einem 
grippalen Infekt zwei bis vierzehn Tage betragen kann. Zudem hat der Arbeitgeber 
bzw. Dienstberechtigte die Möglichkeit, § 616 Satz 1 BGB arbeitsvertraglich abzubedingen, um das Risiko einer Lohnfortzahlung im Falle von Absonderungen ausschließen zu können. 
Gegen dieses Ergebnis sprechen auch nicht etwa teleologische Erwägungen. So 
wird der Anwendung von § 616 Satz 1 BGB auf zweiwöchige Absonderungen teilweise entgegengehalten, dass § 56 IfSG keinen eigenen Anwendungsbereich hätte,
würde im Falle von regelmäßig zwei Wochen andauernden Absonderungen stets 
ein Lohnfortzahlungsanspruch gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehen (so etwa Preis,
a. a. O.). Dies überzeugt jedoch nicht. Denn es verbleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich für von vornherein auf unter ein Jahr befristete Arbeitsbzw. Dienstverhältnisse bzw. für unbefristete Beschäftigungsverhältnisse, die erst 
kürzer als ein Jahr andauern, sowie für Fälle, in denen der Lohnfortzahlungsanspruch gemäß § 616 Satz 1 arbeits- bzw. tarifvertraglich abbedungen worden ist. 
Darüber hinaus kommt § 56 Absätze 1 und 5 IfSG dann zum Tragen, wenn ein
Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 Satz 1 BGB nicht besteht, etwa weil die Absonderungszeit erheblich länger als zwei Wochen beträgt und das Beschäftigungsverhältnis im Verhältnis dazu nicht so lange andauert, dass die Verhinderungszeit
noch als verhältnismäßig unerheblich angesehen werden kann. Teilweise wird die 
Anwendung von § 616 Satz 1 BGB während einer Pandemie zulasten des Arbeitgebers bzw. Dienstberechtigten zudem als unbillig empfunden (so etwa Eufinger, 
a. a. O.). Dieser Auffassung vermag sich die Kammer ebenfalls nicht anzuschließen. Hintergrund für die Gewährung der infektionsschutzrechtlichen Billigkeitsentschädigung zugunsten von Arbeitnehmern und Dienstberechtigten ist die Tatsache, 
dass Ausscheider bzw. Abgesonderte ohne Verschulden eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen und dass zur Abwendung dieser Gefahr ein schwerwiegender
Eingriff in ihre persönliche Freiheitssphäre erforderlich ist (Sitzungsprotokoll des 
Deutschen Bundesrats 1960, 215. Sitzung zur Vorgängerregelung des § 56 IfSG im
Bundesseuchengesetz). In dieser Lage will der Staat den Betroffenen eine gewisse 
Sicherung vor materieller Not bieten (BT‑Drucksache III/2662 zum Bundesseuchengesetz). Es war mit dieser Regelung aber nicht bezweckt, den Arbeitgebern 
bzw. Dienstberechtigten einen Schadensausgleich zu gewähren. Vielmehr werden 
diese hinreichend über die Tatbestandsvoraussetzung der „verhältnismäßig nicht 
erhebliche[n] Zeit“ in § 616 Satz 1 BGB sowie der Möglichkeit zum arbeits- bzw. 
tarifvertraglichen Ausschluss von § 616 Satz 1 BGB geschützt. 
Hat die Klägerin gegen den Beklagten somit keinen Anspruch auf Erstattung von 
Entschädigungszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen, steht ihr auch der außerdem geltend gemachte Zinsanspruch entsprechend § 291 Satz 1 BGB nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die 
vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Frage, ob § 616 Satz 1 BGB im Falle
von zwei Wochen andauernden Absonderungen von Arbeitnehmern Anwendung 
findet und demnach einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG entgegensteht, in
der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 
Koblenz, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich 
oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzulegen. Die 
Berufung muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung 
zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der 
Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als
elektronisches Dokument einzureichen. 
Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen 
anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
Die Einlegung und die Begründung der Berufung müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte
Person oder Organisation erfolgen. 
gez. gez. gez. 
- 15 -
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 135,60 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2
GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich 
anderweitig erledigt hat, eingelegt wird.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 
56068 Koblenz, schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. 


gez. *** gez. *** gez. ***