Dürfen Polizeieinsätze gefilmt werden?

erstmalig veröffentlicht: 22.09.2022, letzte Fassung: 19.10.2022

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass die Audioaufnahme von Polizisten, die eine Personalienfeststellung vornehmen, einen Anfangsverdacht für ein gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbares Verhalten, begründet. Dieser Anfangsverdacht berechtigt Polizeibeamte zur Beschlagnahmung des Geräts mit dem die Audioaufnahme aufgezeichnet wurde.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Wiederholt hatten Richter:innen eines deutschen Gerichts die Möglichkeit, die Frage, wann Polizeieinsätze gefilmt werden dürfen, zu beantworten. In der Vergangenheit waren sich bisher insbesondere die Amts- und Landgerichte nicht immer einig und beantworteten diese Frage unterschiedlich. Gerade deshalb ist die Entscheidung des Oberlandesgericht Zweibrücken mit Spannung erwartet worden. Das Oberlandesgericht Zweibrücken erachtete die Fesselung der jungen Frau als rechtmäßig und bestätigte das vorangehende Urteil des Amtsgerichts, indem die Angeklagte, wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährungsaussetzung verurteilt wurde. Leidtragende ist vorliegend eine junge Frau, die während der Feststellung der Personalien durch Polizeibeamte, zu ihrem Handy griff und eine knapp 40 minütige Aufnahme des Polizeieinsatzes anfertigte.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen -Rechtsanwälte Berlin

Das Gericht musste sich vergangenen Monat mit der Frage auseinandersetzen, ob die 39 Minuten andauernde Aufnahme von Polizeigesprächen, die eine junge Frau in Kaiserslautern im Jahr 2020 mit ihrem Smartphone anfertigte, gegen § 201 StGB verstößt.

§ 201 StGB verbietet das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person auf einen Tonträger aufzunehmen.

Aber sind Polizeieinsätze wirklich nichtöffentlich?

 

Was ist passiert?

Die Angeklagte war Teil einer Gruppe von 15-20 Personen, die sich in der Nacht vom 30.05.2020 an der Fachhochschule in Kaiserlautern eintrafen, um gemeinsam zu feiern.

Ein Anwohner, der sich von der Gruppe gestört fühlte rief die Polizei und berichtete über die Ansammlung von Menschen, die Alkohol und Drogen konsumieren würden. Die alarmierten Polizeibeamten trafen nur kurze Zeit später ein. Während diese die Personalien der Anwesenden kontrollierten, begann die Angeklagte den Einsatz mit ihrem Mobiltelefon zu filmen. Dabei hielt sie das Telefon auf den Boden gerichtet, so dass sich die Filmaufnahme auf eine 40 minütige Audioaufnahme beschränkte, in der jedoch sämtliche Gespräche aufgezeichnet wurden, die im Rahmen der Kontrolle stattfanden. Da die Angeklagte trotz wiederholter Aufforderung nicht aufhören wollte zu filmen und auch verweigerte die Aufnahme zu löschen, wurde ihr Telefon beschlagnahmt. Zu diesem Zweck fesselten sie die Polizeibeamten die Angeklagte, die sich sowohl verbal als auch körperlich dagegen wehrte.

 

OLG Zweibrücken: Fesselung und Beschlagnahmung des Smartphones waren rechtmäßig

Das Amtsgericht Kaiserlautern (Urt. v. 13.08.2021 – Az.: 6110 Js 9981/20) verurteilte die Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Bewährungsaussetzung. Jetzt bestätigte das OLG Zweibrücken die Verurteilung. Nach Ansicht des Gerichts erfolgte die Fesselung der Frau rechtmäßig.

 

Sind nächtliche Gespräche an einem öffentlichen Platz, nichtöffentlich?

Hierzu musste das Gericht zunächst feststellen, ob die Diensthandlung (hier: die Sicherstellung des Smartphones), gegen die die Angeklagte Widerstand geleistet hat, rechtmäßig war. Die Sicherstellung des Smartphones war nur rechtmäßig, wenn dieses als Beweismittel in einem Strafverfahren infrage kommt. Hierzu müsste die Videoaufnahme der Angeklagten strafbar sein. Die Richter bejahten einen begründeten Anfangsverdacht hinsichtlich eines Vergehens nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB normiert die Strafbarkeit der Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes auf einen Tonträger. Ausgangspunkt des Falles war also die Frage, ob die gespeicherte Aufnahme sich auf eine öffentlich- oder eine nichtöffentlich getätigte Konversation bezog. Diese Frage ist bisher sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur nicht abschließend geklärt worden. Die verbreitete Auffassung geht davon aus, dass ein gesprochenes Wort nichtöffentlich ist, „wenn es nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist.“ Entscheidend ist nicht die Anzahl der Zuhörer, sondern die Abgeschlossenheit des Gesprächskreises (vgl. Graf in Müko-StGB, 4. Aufl. 2021, § 201 Rn. 14 f.). Von einer „faktischen Öffentlichkeit“ ist auszugehen, wenn Dritte die Möglichkeit haben bei den grundsätzlich privaten Gesprächen mitzuhören. Die Annahme einer solchen faktischen Möglichkeit lässt den privaten Charakter der Gespräche entfallen. Diese sind dann öffentlich.

Nach Ansicht des Gerichts war die Aufnahme nichtöffentlich, da die Polizeikontrolle nachts in einem begrenzten Bereich, nämlich einem Teich, stattgefunden hat. Die aufgenommenen Personen mussten danach - so das OLG -  nicht damit rechnen, dass es noch weitere Mithörende gibt.

Kritik

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken wird vielfach kritisiert. Die strenge Auslegung des § 201 StGB birgt die Gefahr, dass Personen, die von Polizeigewalt betroffen sind beziehungsweise diejenigen, die nicht rechtmäßiges Verhalten von Polizeibeamten filmen wollen, davor zurückschrecken. Es stellt sich grundsätzlich die Frage, inwiefern öffentliche Polizeieinsätze einen nichtöffentlichen Charakter besitzen können. Denn der § 201 StGB soll ja gerade vertrauliche Gespräche schützen, die einem öffentlichen Polizeieinsatz gerade entgegenstehen.

Da bereits das Kunsturhebergesetz Polizisten davor schützt, dass ihre Aufnahmen nicht veröffentlicht werden, stellt sich auch die folgende Frage: Wiegen die Vorteile der Aufnahme eines Polizeieinsatzes nicht dessen Nachteile aus? Zum einem wäre da die Sicherheit der den Polizisten unterlegenen Betroffenen und Anwesenden, die durch eine Filmaufnahme zwar nicht endgültig gewährleitet, wird, die jedoch der Aufklärung vorhandener und Verhinderung weiterer Straftaten dienen könnte. Zum anderen könnte durch die Zulassung solcher Aufnahmen der Schutz der Polizeibeamten vor falschen Anschuldigungen, im Zusammenhang mit dem Einsatz, garantiert werden. Ähnlich wie bei einer Bodycam, mit der Polizisten ohnehin regelmäßig ausgestattet werden und bei der sie selbst entscheiden dürfen wann sie angeschaltet wird, dient eine solche Aufnahme der Prävention von Gewalt von und gegen Polizisten. Die Frage, warum Bodycam-Aufnahmen auf Einsätzen rechtmäßig sind, die Zulässigkeit des Filmens seitens der Bürger jedoch meist der Klärung durch die Gerichte bedarf, beantworten die Richter des OLG Zweibrücken ebenfalls nicht.

Letztendlich bewertet das Gericht die aufgenommenen Gespräche als nichtöffentlich und verneint das Vorliegen einer faktischen Öffentlichkeit. Auffällig ist jedoch, dass ein Anwohner, mithin ein Dritter, die Polizei zum Einsatzort bestellte. Es kann also grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass dieser die Möglichkeit hatte die Gespräche der Polizisten mitzuhören. Warum die Richter des OLG Zweibrücken auch diesen Punkt nicht thematisieren, bleibt unklar.

Haben Sie noch Fragen zum § 201 StGB oder zum Thema „Polizeieinsätze“ allgemein? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

 

 

 

Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Strafgesetzbuch - StGB | § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich

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Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.