Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Baurecht und Immobilienrecht mit Hand und Fuß, Kopf und Herz.
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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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25.02.2022 14:39

Seit dem der Volkswagen-Abgasskandal im September 2015 öffentlich wurde, sind mittlerweile mehr als sechs Jahre vergangen. Dennoch können Betroffene noch heute Schadensersatz verlangen und zwar auch dann, wenn sie bisher untätig geblieben sind und keine Ansprüche geltend gemacht haben. 
09.01.2022 14:09

Vermutung beratungskonformen Verhaltens, Einschränkung der Selbstbestimmung und Schadensersatz bei Pflichtverletzung
31.07.2021 14:51

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
04.01.2021 12:32

Mithilfe des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts in Verbindung mit Unterlassungsansprüchen, soll unterschiedlichen Unternehmen verstärkter Rechtsschutz geboten werden. Trotz zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen ist es nicht gelungen das
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published on 30.04.2024 18:05

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht zum hiesigen lesenswerten Fall in dem Beschluss vom 30.01.2024 (Az.: 5 StR 228/23) interessante Ausführungen zum „Schaden“ beim Subventionsbetrug. Vorliegend sah der BGH es als erwiesen an, dass der
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Der Bundesgerichtshof (BGH) macht zum hiesigen lesenswerten Fall in dem Beschluss vom 30.01.2024 (Az.: 5 StR 228/23) interessante Ausführungen zum „Schaden“ beim Subventionsbetrug. Vorliegend sah der BGH es als erwiesen an, dass der Angeklagte mit seiner Beratungsfirma zu Unrecht Fördermittel für die Innovationsberatung von kleinen und mittleren Unternehmen in Millionenhöhe bezogen hatte und bestätigte im Ergebnis das Urteil des Landgerichts aus der Vorinstanz. Zwar wurden die Beratungsleistungen, für die Subventionen beantragt wurden, vollständig und mangelfrei erbracht. Jedoch war Vorraussetzung für die Gewährung der Subvention ein geleisteter Eigenanteil der beratenen Firma, welcher nicht geleistet wurde.  Der BGH wies außerdem darauf hin, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die gesamte ausgezahlte Fördersumme berücksichtigen durfte, ohne den Wert der tatsächlich erbrachten Beratungsleistungen gegenzurechnen. Dies wird damit begründet, dass Beratungen ohne Eigenanteil der Staat gar nicht habe fördern wollen. 

published on 21.11.2023 11:44

Das Landgericht München I hat die Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Anerkennung von Schadenersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG abgewiesen. Die Ansprüche konnten nicht als Insolvenzforderung zur In
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Das Landgericht München I hat die Klage einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Anerkennung von Schadenersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter der Wirecard AG abgewiesen. Die Ansprüche konnten nicht als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da sie auf der Aktionärsstellung basierten, was gemäß § 38 Insolvenzordnung (InsO) nicht zulässig ist. Das Gericht betonte, dass die Schadenersatzansprüche im Wesentlichen auf die Rückerstattung des haftenden Eigenkapitals abzielten und eine Einordnung als Insolvenzforderung nicht mit den grundlegenden Werten des Insolvenzrechts vereinbar wäre. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und unterliegt weiteren rechtlichen Überprüfungen. Diese Gerichtsentscheidung verdeutlicht die rechtlichen Aspekte bei der Anerkennung von Forderungen während Insolvenzverfahren und die Abwägung zwischen den Interessen der Gläubiger und den Ansprüchen der Aktionäre.

Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin 

published on 09.09.2021 18:15

Eine Richterin wurde aus dem Verfahren eines Diesel-Falles abgelehnt, § 42 II ZPO. Die Richterin war selbst Eigentümerin eines Diesel-Autos und hatte sich an einer Musterklage gegen VW beteiligt und Schadensersatz durch den Mustervergleich
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Eine Richterin wurde aus dem Verfahren eines Diesel-Falles abgelehnt, § 42 II ZPO. Die Richterin war selbst Eigentümerin eines Diesel-Autos und hatte sich an einer Musterklage gegen VW beteiligt und Schadensersatz durch den Mustervergleich erhalten. Mit der Musterklage habe die Richterin objektiv demonstriert, dass sie sich von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt oder betrogen fühlt. Dies begründe das Besorgnis der Befangenheit:

Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 10.12.2019, II ZB 14/19) entschied im vorliegenden Fall darüber, ob eine Richterin, die selbst Diesel-Besitzerin ist und sich zudem der Musterklage gegen VW im Abgasskandal anschloss, keine ähnlichen Diesel-Fälle mehr mietenscheiden sollte – aus Gründen einer möglichen Befangenheit
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In Folge des Mustervergleichs zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und VW hatten circa 244.000 Diesel-Besitzer:innen Schadensersatz erhalten, so auch die Richterin. Als sie als Berichterstatterin einen solchen Diesel-Fall selbst übernehmen sollte, hatte VW sie aus Gründen einer möglichen Befangenheit abgelehnt. 
 
Wann gelten Richter:innen in der Zivilprozessordnung als befangen? Gemäß § 42 II ZPO können Richter:innen aus dem Verfahren abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Allein der Schein einer Befangenheit wird durch das Gesetz geschützt, d. h. die Richterin muss nicht tatsächlich befangen sein; abzustellen ist allein auf die Empfängerperspektive. Nach der Rechtsprechung ist hiermit auf die Sicht einer durchschnittlichen, vernünftigen Angeklagten abzustellen, die bei verständiger Würdigung der Umstände den Verdacht hegen würde, dass eine Voreingenommenheit des Richters bestehe.

Natürlich wäre das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren sowie auf einen gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 I 2 GG nicht garantiert, wenn die Angeklagte einer Richterin entgegenstehen würde, die im strittigen Verfahren Anlass zum Zweifeln gäbe.
Fraglich war in diesem Fall, ob eine vernünftige Angeklagte in einem solchen Fall Zweifel an der Unvoreingenommenheit der ihm gegenübertretenden Richterin hegen würde. Dies bejahte der BGH.

OLG verneinte Befangenheit mit Hinweis auf einen anderen Streitgegenstand

Das OLG (Beschl. v.17.5.2019, 9 U 69/18) den Antrag auf Ablehnung für unbegründet. Dies begründete es damit, dass der Streitgegenstand der Musterfeststellungsklage, der sich die Richterin angeschlossen hatte, ein anderer als der der in der Beschlussanfechtungsklage sei, mit der sich die Richterin im vorliegenden Fall zu befassen hätte. Es ginge den Klägern um eine Verjährungshemmung und nicht – wie in der Musterfeststellungsklage – darum, zu demonstrieren, dass die strittigen Abgasmanipulationen gewissen Organmitglieder von VW zurechenbar seien. 
Darüber hinaus machte das OLG außerdem darauf aufmerksam, dass Ansprüche der Richterin infolge des Vergleichs im Diesel-Skandal ohnehin ausgeschlossen seien. Zudem gehe es in dem Fall um einen anderen Motorentyp.

BGH bejahte die richterliche Befangenheit und lehnte sie in der Folge ab

Der BGH hingegen beurteilte den Antrag auf Ablehnung der Richterin nach § 42 II ZPO anders und begründete ihre Befangenheit. Hierbei verwies er darauf, dass allein der „Schein“ einer Unvoreingenommenheit des Richters ausreiche, um einen Antrag auf Befangenheit für begründet zu erachten. Zwar habe das OLG rechtlich beanstandungsfrei darauf hingewiesen, dass es um unterschiedliche Streitgegenstände ginge. Allerdings seien derartige Überschneidungen der beiden Sachverhalte erkennbar, sodass möglicherweise in beiden Verfahren dieselben Fragen zu beurteilen sein könnten.
 
Mit der Musterklage habe die Richterin objektiv demonstriert, dass sie sich von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt fühle. Aufgrund der zeitlichen Nähe zur Stellung der Musterfeststellungsklage könne hierbei nicht hinreichend angenommen werden, dass sie ihre Haltung seither geändert hat. Darin erblickte der BGH einen ausreichenden Grund zur Bejahung der richterlichen Befangenheit – sie sei im Verfahren hinsichtlich der Beschlussanfechtungsklage abzulehnen.

published on 20.05.2021 13:39

Aus §§ 826, 31 BGB kann im Sinne der Naturalrestitution ein Anspruch auf "Rückabwicklung" eines Vertrages bestehen. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat der getäuschte Käufer eines Fahrzeuges mit manipulierter Abgassoftwa
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Aus §§ 826, 31 BGB kann im Sinne der Naturalrestitution ein Anspruch auf "Rückabwicklung" eines Vertrages bestehen. Sind die Voraussetzungen gegeben, so hat der getäuschte Käufer eines Fahrzeuges mit manipulierter Abgassoftware einen Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des manipulierten Fahrzeugs.

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