Strafrecht: Erfolglose Verfassungsbeschwerden bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen „Containern“ - BVerfG bestätigt die Strafbarkeit von Containern

erstmalig veröffentlicht: 15.09.2020, letzte Fassung: 19.10.2022

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Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Die Wegnahme zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel aus Containern von Supermärkten ist strafrechtlich als Diebstahl gem. § 242 StGB zu qualifizieren, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss am 05. August 2020 (2 BvR 1985/19). Die entwendeten Lebensmittel sind als „fremd“ und nicht als herrenlos anzusehen. Über eine Entkriminalisierung des „Containers“ habe alleine der Gesetzgeber zu befinden, nicht aber das BVerfG – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick, Anwalt für Strafrecht


Stellen Sie sich vor, Sie schlendern durch die Straßen Berlin - Neuköllns und es fragt Sie ein Obdachloser, ob er von Ihnen ein paar Pfennige haben kann; er habe Hunger. Sie verneinen dies. So wie fast jeder andere an diesem Tag. Nun sieht dieser Wohnungslose keinen anderen Ausweg, als den Container vor dem Supermarkt zu plündern. Die Nahrungsmittel, die er dort findet, sind noch gut und stillen seinen Hunger. Er denkt sich, sie wurden doch sowieso weggeworfen.

Wie schätzen Sie die Strafbarkeit dieser Person ein? Ist es legitim, diese Person strafrechtlich zu verfolgen? 
 
Die Antwort auf diese Frage bildet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes klar und deutlich: Ja. Containern ist und bleibt eine Straftat. Viele Menschen empfinden dies als falsch. Um das Gefühl und damit das persönliche Empfinden von staatlichen Verhaltensregeln voneinander abzugrenzen, muss das Recht den Bürgern eine Orientierung bieten. Wie das höchstrichterliche Gericht ein solches tut – und damit das „Containern“ als strafrechtlich relevant i. S. d. § 242 einordnet - lesen Sie im folgenden Artikel.

Containern – Was ist das überhaupt?

Das sog. Containern (= Diebstahl von entsorgten Lebensmitteln aus den Containern von Supermärkten, Restaurants, Hotels oder Bäckereien) ist inzwischen weltweit verbreitet – Es soll die Wegwerfgesellschaft, welche wir in gewisser Hinsicht verkörpern, verhöhnen. Jährlich landen tonnenweise Lebensmittel in den Müllcontainern von Supermärkten. Grund hierfür sind oft optische Mängel, Druckstellen, Verfärbungen oder der Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Der überwiegende Teil dieser Nahrungsmittel ist allerdings noch nicht schlecht, könnte demnach noch gegessen werden. Im Gegensatz zu anderen Ländern ist es den deutschen Handelsketten nicht verboten, noch genießbare Lebensmittel wegzuwerfen – So landen diese Lebensmittel im Müll, während Menschen auf der Straße oder in anderen Ländern mit dem Hunger ringen. Gegen diesen Missstand wenden sich Menschen und protestieren, indem sie Abfallcontainer von Supermärkten nach verwertbaren Lebensmitteln durchsuchen und mitnehmen.

Worum ging es? – Lebensmittel aus dem Container sind nach Ansicht der Beschwerdeführer herrenlos, nicht fremd

Auch im strittigen Fall machten sich zwei Studentinnen auf den Weg und durchsuchten und entwendeten Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes. Der Container, den die Beschwerdeführerinnen mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels öffneten, befand sich in der Anlieferzone des Supermarktes.
 
Sie trugen vor, es liege eine Eigentumsaufgabe durch den Supermarkt vor – Denn wo, wenn nicht in einem Abfallcontainer entledige man sich seines Eigentums. Daraus folge ihrer Ansicht nach vielmehr, dass die Lebensmittel nicht „fremd“ i. S. v. § 242 I, sondern herrenlos waren.

Der Instanzenzug im Überblick – Wie beurteilten die Gerichte die Strafbarkeit der beiden Studentinnen? 

Die unterschiedlichen Instanzen waren sich einig: Die Entnahme von Lebensmitteln aus abgeschlossenen Containern ist als Diebstahl i. S. v. § 242 I StGB zu qualifizieren.
 
§ 242 I StGB regelt den Straftatbestand des Diebstahls. Dort lautet es:  
Wer eine fremde bewegliche Sache mit einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Strittig war (aus Sicht der Beschwerdeführerinnen) im vorliegenden Falle vor allem, ob die entwendeten Lebensmittel (als beweglichen Sachen) fremd sind, d.h. ob sie sich noch im Eigentum des Supermarktes befanden. Vielmehr erschien es problematisch, ob das Wegnehmen wertloser Sachen (explizit zur Entsorgung bestimmter Lebensmittel) überhaupt als Fall eines Diebstahls qualifiziert werden kann.

I. Das AG Fürstenfeldbruck verurteilt die Beschwerdeführer zu gemeinschaftlich begangenen Diebstahls, § 242 I StGB

Das AG Fürstenfeldbruck verwarnte die beiden Studentinnen wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls nach § 242 I StGB. Es verpflichtete die beiden vielmehr zu 8 Stunden gemeinnütziger Arbeit bei einer Tafel.
 
Im verschlossenen Container würden sich nach Angaben des Filialleiters des Supermarktes Lebensmittel befinden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei bzw. die wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr verkauft werden könnten. Der Supermarkt bezahlte den Abfallentsorger für die Entsorgung – Grund für das Verriegeln des Containers seien demnach auch der unbefugte Zugriff Dritter und hieraus resultierende mögliche Haftungsansprüche gewesen.
 
Die Verurteilung zu gemeinschaftlich begangenen Diebstahls der Beschwerdeführer begründete das AG damit, dass sich die Lebensmittel - entgegen dem Vorbringen der beiden Studentinnen - noch im Eigentum des Unternehmens befunden.  Dieses sei für die in den Containern entsorgte Ware haftungsrechtlich verantwortlich. Das Unternehmen habe nicht auf sein Eigentum verzichtet oder dieses dem Zugriff Dritter preisgegeben – Dies komme zweifelsfrei durch das Verschließen der Container mit einem Schloss zum Ausdruck.
 
Bezüglich der Strafzumessung müsse indes beachtet werden, dass die entwendete Ware für den Eigentümer wertlos sei.

II. OLG Bayern: Eigentümer trägt Verantwortung für nicht verzehrfähige Lebensmittel - Verurteilung zu Diebstahl nach § 242 I StGB

Die gegen das Urteil des Amtsgericht eingelegte Sprungrevision blieb jedenfalls erfolglos.
Mit einer Sprungrevision wird die Berufungsinstanz „übersprungen“, weil es nicht um den Sachverhalt und die Beweiswürdigung, sondern vielmehr um die Rechtsfrage und „ums Prinzip“ ging. 
Das Oberlandesgericht berichtigte den Schuldspruch des Amtsgerichtes lediglich dahingehend, dass es die Worte „gemeinschaftlich begangen“ im Schuldspruch strich.
 
Die Lebensmittel seien fremd. Auch die Wertlosigkeit einer Sache gewähre Dritten kein Recht zur Wegnahme. Aus dem Umstand, dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen worden sei, folge nicht zwangsweise, dass dem Eigentümer das weitere Schicksal der Sache nicht kümmere. Eine Eigentumsaufgabe liege nur dann vor, wenn der Wille vorherrsche, sich der Sache ungezielt zu entäußern – Dies komme im strittigen Falle jedoch nicht in Betracht.

Da der Eigentümer den auf dem Unternehmensgelände (und nicht etwa im öffentlichen Raum) stehende Container verriegelte, habe er genügend zum Ausdruck gebracht, dass das Unternehmen die Lebensmittel nicht Dritten zugänglich machen wollte. Vielmehr wurden die Lebensmittel zur Abholung durch ein von dem Eigentümer gesondert bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt.

III. Erfolglose Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht

Der Schuldspruch der Beschwerdeführerinnen ist nach geltender Rechtslage jedoch richtig: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der beiden Studentinnen nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Verfassungsmäßigkeit des Strafurteils bestätigt.

1. Rüge der Strafbarkeit der Entnahme durch die zwei Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführerinnen erhoben Verfassungsbeschwerde. Sie rügten die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG sowie die Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG.
 
Das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit i. S. v. § 242 StGB könnte den Tatbestand des Diebstahles einschränken.Vielmehr führten sie aus, dass das Verhalten des Supermarktbetreibers als Wille zur Eigentumsaufgabe interpretiert werden könne.

Die Beschwerdeführer waren der Ansicht, dass das Strafrecht in Anbetracht seiner besonderen Eingriffsintensität nur als Ultima Ratio (letztes Mittel) des rechtlichen Schutzes eines geordneten Gemeinschaftsleben zur Anwendung kommen dürfe. Bereits in seiner Entscheidung zur Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten habe das BVerfG entsprechend dargelegt, dass sich eine umfassende Strafbarkeit im Einzelfall als übermäßig erweise, wenn die Gefährdung der Gemeinschaftsgüter ein sehr geringes Maß erreiche. Im strittigen Fall habe der Supermarkt kein schutzwürdiges Interesse an den weggeworfenen Lebensmitteln.
 
Indes stehe einer einschränkenden Auslegung des Diebstahltatbestandes weder der Wille des Gesetzgebers noch der Wortlaut der Strafnorm entgegen.

2. BVerfG nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an: Beweiswürdigung obliegt den Fachgerichten

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. Seiner Ansicht nach kommt ihnen weder verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt, § 93 a II BVerfGG.
 
Die zivilrechtliche Einschätzung, ob Abfälle im Container infolge einer Eigentumsaufgabe gem. § 959 BGB (Derelektion) herrenlos geworden sind oder ob sie im Eigentum es bisherigen Eigentümers zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Entsorgung verblieben sind, obliegt nach Ansicht des BVerfG den Fachgerichte und hat vielmehr keine verfassungsrechtliche Relevanz.
 
Die Prüfungskompetenz des Gerichts für die Anwendung materiellen Rechts ist begrenzt: Es darf nur eingreifen, wenn eine gerichtliche Entscheidung das Willkürverbot verletzt.
Die Beschwerdeführer rügten nämlich, dass zur Entsorgung bestimmte Lebensmittel als „fremde Sachen“ i. S. d. § 242 I StGB eingestuft werden.
Das Willkürverbot beinhaltet das Verbot aller Staatsgewalt die dem Recht Unterworfenen willkürlich/ungleich zu behandeln.
Die Annahme der Gerichte, dass Lebensmittel zum Zeitpunkt der Entnahme noch im Eigentum des Supermarktes standen, hält sich aber im verfassungsmäßigen Rahmen. Die Bewertung des „Containerns“ als strafwürdiges Verhalten durch die Strafgerichte orientiere sich an dem Tatbestandsmerkmal derFremdheit der entwendeten Sachen i. S. v. § 242 StGB. Dies verstoße nicht gegen das in Art. 3 I GG verankerte Willkürverbot. Der Schutzzweck des § 242 StGB, der jede Wegnahme fremder Sachen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit unter Strafe stelle, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
Vielmehr bestehen nach Ansicht des BVerfG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die strafrichterliche Beweiswürdigung. Indes verweist es ausdrücklich darauf, dass die Feststellung, ob die Entnahme von Lebensmitteln aus einem Container eine strafbare Wegnahme einer fremden Sache darstelle, den Fachgerichten obliege. Diese haben maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Abfallcontainer in der Anlieferzone des Supermarktes und damit auf dessen Gelände befunden hat. Das Verschließen der Container sei eine Reaktion auf vorherige, unbefugte Entnahmen durch Dritte. Aus diesem Verhalten folge auch der Wille des Supermarktes, dass er weiterhin Eigentümer der Lebensmittel bleiben wolle.
 
Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Ultima-Ratio Prinzip hat das BVerfG verneint. Der Gesetzgeber dürfe das Eigentum auch an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen. Das Supermarktunternehmen habe das Essen bewusst durch den Entsorger vernichten lassen wollen und somit etwaige Haftungsrisiken (wie z. B. rechtliche Streitigkeiten durch den Verzehr teils abgelaufener/verdorbener Ware) ausschließen wollen. Dieses Interesse des Eigentümers sei i. R. d. Eigentumsfreiheit nach Art. 14 I GG zu akzeptieren.

Der Beschluss im Ganzen - Kritik 

Das Urteil sorgte im Ergebnis für Empörung: Abgeordnete der Partei Die LINKE bezeichneten die Strafbarkeit des „Containerns“ als „skandalös“. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte, welche insbesondere die Verfassungsbeschwerden unterstützte, appellierte nach der Entscheidung aus Karlsruhe an den Gesetzgeber. Diese höchstrichterliche Entscheidung zur Strafbarkeit des Containerswiderspreche schließlich dem erklärten Ziel der Bundesregierung, Lebensmittelverschwendung zu stoppen.
 
Auch Vertreter der Tafeln in Deutschland kritisierten die strafrechtliche Verurteilung der beiden Studentinnen stark und wiesen darauf hin, dass geschätzte ca. 13 Millionen Tonnen Lebensmittel in Deutschland jährlich vernichtet werden. Andere europäische Länder wie Frankreich oder Tschechien hatten aus diesem Grund bereits Gesetze gegen Lebensmittelverschwendung verabschiedet, welche den Supermärkten das Verbot auferlegt hat, noch genießbare Lebensmittel wegzuwerfen.

Eigentümer dürfen mit ihren Sachen machen, was sie wollen

Im Endeffekt ist der Schuldspruch der beiden Studentinnen nach aktueller Rechtslage allerdings richtig:
 
Der Straftatbestand des § 242 I StGB schützt das zivilrechtliche Eigentum an einer Sache. Zu beachten ist diesbezüglich, dass die Verfügungsmacht des Eigentümers selbst dann Schutz verdient, wenn die Sache keinen messbaren Wert besitzt. Auch objektiv wertlose Erinnerungsstücke dürfen demnach nicht straflos entwendet werden. Wir alle besitzen wertlose Gegenstände, die uns dennoch am Herzen liegen. Sei es ein alter Liebesbrief oder Familienfotos - Eine Entnahme würde uns trotz wertlosigkeit dieser Sachen wiedersprechen.
 
Das Recht erlaubt es dem Eigentümer, mit seinen Sachen nach eigenem Belieben zu verfahren, ohne dies besonders begründen zu müssen. Solange der Berechtigte sein Eigentum nicht aufgibt, stehen Dritten in der Folge auch keine Eingriffsrechte zu.
Zwar kann dieses Eigentumsrecht des Inhabers mit Blick auf das Ziel einer nachhaltigen Nutzung eingeschränkt werden – Diese Aufgabe wird jedoch allein dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten zugesprochen.
 
An der Fremdheit der Lebensmittel im Container fehlt es nur dann, wenn in dem Wegwerfen eine Eigentumsaufgabe zu erblicken ist – Ein solches ist messbar an den Umständen des Einzelfalles. Wirft ein Dritter seinen halb verzehrten Apfel in den Mülleimer, wird in diesem Verhalten in der Regel eine Eigentumsaufgabe zu erblicken sein - Bei Supermarktfällen ist das jedoch anders. Geschäftsinhaber stellen die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle sicher, um mögliche Haftungsrisiken auszuschließen. Im strittigen Fall hatte der Inhaber durch die Verriegelung der Container deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er ein fortbestehendes Eigentumsinteresse an den Lebensmitteln habe.

Sollte man Containern straflos stellen?

Eine einheitliche Regelung zu finden, wäre aufwendig. Denkbar wären verwaltungsrechtliche Regeln und praktische Lösungen für eine Weiterverwertung unverkaufte Lebensmittel; allerdings gibt es solche schon im großen Umfang. Die Entkriminalisierung des Containers könnte vielmehr durch eine Ergänzung der Diebstahlparagraphen im StGB erreichet werden – So könnte das Containern durch eine Ausnahmereglung entkriminalisiert werden.
 
Die Überproduktion von nicht benötigten Lebensmitteln lässt sich durch das „Containern“ allerdings auch nicht stoppen. Sie wird von der Gesellschaft gewünscht – Denn sie sorgt für niedrige Preise.
 
Doch was wären mögliche Folgen einer solchen Entkriminalisierung? Dazu äußert sich der Bundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels:
„Das Problem aus unserer Sicht an der Legalisierung ist, dass wir befürchten, dass dadurch eine Art Containertourismus ausgelöst wird“, so Verbandssprecher Christian Böttcher. Vielmehr verweist er auf Statistiken, die besagen, dass der deutsche Lebensmittelhandel nur für vier bis fünf Prozent der in Deutschland weggeworfenen Nahrungsmittel verantwortlich sei. Eine Änderung des Strafgesetzbuches hält Böttcher angesichts dieser Zahlen für unverhältnismäßig. Das Phänomen des „Containerns“ ist in der Praxis demnach nicht so bedeutsam, dass eine eigene tatbestandliche Regelung im StGB angemessen wäre.
 
Sinnvoller wäre es direkt an der Entsorgungspolitik der Geschäfteanzusetzen. In Frankreich und Tschechien gibt es bereits Gesetze gegen Lebensmittelverschwendung. Sie werden dazu verpflichtet, unverkäufliche Lebensmittel an karitative Einrichtungen abzugeben, die die Lebensmittel prüfen und weitergeben können – Für Deutschland würde das jedenfalls auch ein Schritt in Richtung nach vorn bedeuten.

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[E.K.]
 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. August 2020 (1985/19) folgendes beschlossen:

Gründe : 
I. 
1. Am 4. Juni 2018 gegen 23:00 Uhr entwendeten die beiden Beschwerdeführerinnen diverse Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes (sogenanntes „Containern“). Der Abfallcontainer, den die Beschwerdeführerinnen mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels öffneten, befand sich in der Anlieferzone des Supermarktes und stand dort zur entgeltlichen Abholung durch den Abfallentsorger bereit. 
 
2. Gegen die aufgrund dieses Sachverhalts erlassenen Strafbefehle vom 1. September 2018 legten die Beschwerdeführerinnen Einspruch ein. Eine von Gericht und Staatsanwaltschaft angeregte Einstellung der Verfahren gegen Leistung von acht Stunden gemeinnütziger Arbeit lehnten die Beschwerdeführerinnen ab. 
 
3. Mit angegriffenem Urteil vom 30. Januar 2019 verwarnte das Amtsgericht F. die Beschwerdeführerinnen wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15 Euro blieb vorbehalten. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das Amtsgericht eine Bewährungszeit von zwei Jahren fest und legte den Beschwerdeführerinnen als Bewährungsauflage auf, acht Stunden gemeinnützige Arbeit bei einer Tafel zu leisten. 
Der Filialleiter und der Bezirksleiter des Supermarktes hätten ausgesagt, dass in dem Container, der abends immer verschlossen werde, Lebensmittel entsorgt würden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei oder die wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht mehr verkauft werden könnten. Für die Entsorgung bezahle der Supermarkt den Abfallentsorger. Grund für das Verschließen der Container seien der unbefugte Zugriff Dritter und hieraus resultierende mögliche Haftungsansprüche gewesen. Die Container seien jedoch immer wieder aufgebrochen worden. 
Die Beschwerdeführerinnen hätten sich eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls schuldig gemacht. Entgegen ihrem Vorbingen hätten sich die Lebensmittel noch im Eigentum des Unternehmens befunden. Denn dieses sei für die in den Abfallcontainern entsorgte Ware haftungsrechtlich verantwortlich. Dass das Unternehmen nicht auf sein Eigentum verzichtet und dieses nicht dem Zugriff Dritter preisgegeben habe, komme auch durch das Verschließen der Container mit einem Schloss eindeutig zum Ausdruck. Eine Eigentumsaufgabe im Wege der sogenannten Dereliktion gemäß § 959 BGB habe jedenfalls nicht vorgelegen. 
Bei der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass die entwendete Ware für den Eigentümer wertlos gewesen sei. Zudem seien die nicht vorbestraften Beschwerdeführerinnen jedenfalls unmittelbar nach der Tatbegehung vollumfänglich geständig gewesen und hätten nicht in Bereicherungsabsicht, sondern einzig deshalb gehandelt, um auf den kritikwürdigen Umgang der Gesellschaft mit Lebensmitteln und anderen Ressourcen hinzuweisen. 
 
4. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdeführerinnen Sprungrevision ein. 
Die Lebensmittel hätten nicht mehr im Eigentum des Supermarktes gestanden und seien daher nach dessen Eigentumsaufgabe nicht „fremd“ im Sinne des § 242 StGB, sondern herrenlos gewesen. Im vorliegenden Fall liege eine Eigentumsaufgabe durch den Supermarkt vor, denn wo, wenn nicht in einem Abfallcontainer, entledige man sich seines Eigentums. 
Im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums aus Art. 14 Abs. 2 GG sowie den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG bleibe auch offen, worin der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Handlungen liege. Bei einer Wegnahme von Joghurtbechern, Äpfeln oder Birnen aus einem für Abfall vorgesehenen Container sei nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtsordnung hierdurch gefährdet werde. 
 
5. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit ausführlich begründeter Stellungnahme vom 22. Mai 2019 die Verwerfung der Revisionen als unbegründet. 
 
6. Mit angegriffenem Beschluss vom 2. Oktober 2019, den Beschwerdeführerinnen zugegangen am 9. Oktober 2019, verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht die Revisionen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet und berichtigte den Schuldspruch lediglich dahingehend, dass die Worte „gemeinschaftlich begangen“ entfielen. 
Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Lebensmittel fremd gewesen seien, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Fremd sei eine Sache, die nach bürgerlichem Recht im Eigentum (irgend)einer anderen Person stehe. 
Auch die Wertlosigkeit einer Sache als solche gewähre Dritten nicht das Recht zur Wegnahme. Aus dem Umstand, dass die Lebensmittel zur Entsorgung in einen Abfallcontainer geworfen worden seien, folge nicht zwingend, dass dem Eigentümer das weitere Schicksal der Sache gleichgültig sei. Eine Eigentumsaufgabe komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Wille vorherrsche, sich der Sache ungezielt zu entäußern. So liege der Fall hier jedoch nicht. 
Bereits dadurch, dass der auf dem Unternehmensgelände und nicht etwa im öffentlichen Raum stehende Container abgesperrt gewesen sei, habe der Eigentümer für Dritte deutlich gemacht, dass das Unternehmen die Lebensmittel nicht dem Zugriff beliebiger Dritter habe anheimgeben wollen und dass keine Einwilligung mit einer Mitnahme bestanden habe. Hinzu komme, dass die Lebensmittel zur Abholung durch ein von dem Eigentümer gesondert bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt worden seien. Ein Verzichtswille, der zur Herrenlosigkeit der Sache führe, liege dann nicht vor, wenn der Eigentümer das Eigentum nur zugunsten einer anderen Person oder Organisation aufgeben wolle. Dies gelte beispielsweise in Fällen, in denen der Entsorgende für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung verantwortlich sei, oder wenn der Entsorgende – wie hier – für die gesundheitliche Unbedenklichkeit der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einzustehen habe. 
 
7. Mit Schriftsätzen vom 14. und 16. Oktober 2019 erhoben die Beschwerdeführerinnen Anhörungsrügen und rügten die fehlende Auseinandersetzung mit Verfassungsrecht sowie mit Fragen des subjektiven Tatbestandes. 
 
8. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 wies das Bayerische Oberste Landesgericht die Anhörungsrügen zurück. Das Gericht habe sich mit den entscheidungserheblichen Punkten dezidiert auseinandergesetzt und im Übrigen auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bezug genommen. 
 
II. 
Mit ihren am 8. November 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie die Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG
Sie führen ausführlich aus, dass über das Tatbestandsmerkmal der Fremdheit eine Einschränkung des Diebstahlstatbestands erfolgen könne, wenn man – anders als die Fachgerichte – die Fremdheit nicht streng zivilrechtsakzessorisch bestimme oder eine Dereliktion gemäß § 959 BGB annehme. Das Verhalten des Supermarktbetreibers könne auch als Wille zur Eigentumsaufgabe interpretiert werden. 
Angesichts der besonderen Eingriffsintensität dürfe das Strafrecht zudem nur als Ultima Ratio des rechtlichen Schutzes eines geordneten Gemeinschaftslebens zur Anwendung kommen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einer Entscheidung zur Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten dargelegt, dass sich eine umfassende Strafbarkeit im Einzelfall als übermäßig erweisen könne, wenn die Gefährdung der Gemeinschaftsgüter ein sehr geringes Maß erreiche. 
Im vorliegenden Fall habe der Supermarkt kein schutzwürdiges Interesse an den weggeworfenen Lebensmitteln. Eine Haftung oder Verantwortlichkeit des Unternehmens nach zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder strafrechtlichen Rechtsgrundlagen werde – jedenfalls bei geeigneten Sicherungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen des Unternehmens wie Verschließen der Container und Warnhinweisen – durch die eigenverantwortliche Selbstgefährdung derjenigen, die die Lebensmittel aus dem Abfallcontainer entnähmen, ausgeschlossen. 
Darüber hinaus sei im Lichte des Art. 20a GG der Gemeinwohlbelang eines verantwortungsvollen und nachhaltigen Umgangs mit Lebensmitteln zu berücksichtigen. Die massenhafte und in vielen Fällen vermeidbare Verschwendung von Lebensmitteln durch Vernichtung sei in besonderer Weise sozialschädlich. 
Einer einschränkenden Auslegung des Diebstahlstatbestandes stünden zudem weder der Wille des Gesetzgebers noch der Wortlaut der Strafnorm entgegen. Dass Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns im Bundestag und Bundesrat bisher erfolglos geblieben seien, bedeute umgekehrt nicht, dass sich der Gesetzgeber positiv für eine Strafbarkeit des Containerns ausgesprochen habe. 
III. 
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Ihnen kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. 
1. Soweit die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „Fremdheit“ einer Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB sei entgegen der ständigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die zivilrechtlichen Wertungen zurückzugreifen, ergibt sich der Prüfungsmaßstab aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Willkürverbot (vgl. hierzu BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>; 83, 82 <85 ff.>; 86, 59 <62 ff.>; 87, 273 <279>; 96, 189 <203>; 112, 185 <215 f.>; BVerfGK 12, 139 <146>; stRspr). 
Im Hinblick auf den Wortlaut und Schutzzweck des § 242 StGB sowie im Hinblick auf die Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit ist die ständige Rechtsprechung der Fachgerichte zu einer maßgeblich an der zivilrechtlichen Eigentumslage orientierten Auslegung der Fremdheit im Sinne des § 242 StGB nicht willkürlich, sondern beruht auf sachgemäßen und nachvollziehbaren Erwägungen, gegen die verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist. 
 
2. Soweit die Beschwerdeführerinnen die fachgerichtliche Würdigung angreifen, wonach die Lebensmittel im vorliegenden Fall mangels Besitzaufgabewillens des Berechtigten noch in dessen Eigentum gestanden hätten, wenden sie sich gegen die strafrichterliche Beweiswürdigung. 
a) Prüfungsmaßstab für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrichterliche Beweiswürdigung ist insofern der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Nach den hierzu in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben stellt nicht jeder Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder § 261 StPO eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts dar. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich die Fachgerichte so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen eine mögliche strafbare Handlung sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Strafe sein kann (vgl. nur BVerfGK 1, 145 <152>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 553/08 -, Rn. 12; stRspr). 
b) Die Feststellung, ob die Entnahme von Lebensmitteln aus einem Abfallbehälter eine strafbare Wegnahme einer fremden Sache darstellt, obliegt daher den Fachgerichten. Diese haben unter Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts zu entscheiden, ob die Abfälle durch eine Eigentumsaufgabe gemäß § 959 BGB herrenlos geworden sind, ob ein Übereignungsangebot an beliebige Dritte vorlag oder ob die Abfälle im Eigentum des bisherigen Eigentümers verblieben. 
c) Im vorliegenden Verfahren lässt die Beweiswürdigung der Fachgerichte insbesondere in Bezug auf eine etwaige Eigentumsaufgabe keine Rechtsfehler erkennen; erst recht liegt kein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor. 
Die Fachgerichte haben im Hinblick auf die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Herrenlosigkeit der Sachen unter umfassender Würdigung der zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Abfallcontainer in der Anlieferzone des Supermarktes und damit auf dessen eigenem Gelände befunden habe und darüber hinaus verschlossen gewesen sei. Zudem hätten die Abfälle zur Übergabe an ein spezialisiertes und vom Inhaber bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestanden und habe das Verschließen der Container eine Reaktion auf vorherige, unbefugte Entnahmen Dritter dargestellt. Aufgrund dieser Umstände sei auf den Willen des Unternehmens zu schließen, dass es weiterhin Eigentümer der Abfälle habe bleiben wollen. 
Gegen diese Beweiswürdigung ist aus Verfassungssicht nichts einzuwenden. 
 
3. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Ultima-Ratio-Prinzip gebieten keine Einschränkung der Strafbarkeit eines Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB für die Fallgruppe des sogenannten Containerns. 
a) Die Strafvorschrift des § 242 Abs. 1 StGB ist im strafbewehrten Verbot am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG sowie in der angedrohten Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen. 
aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (vgl. BVerfGE 80, 137 <152>; 90, 145 <171>). Absolut geschützt und damit der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist allerdings nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 54, 143 <146>; 80, 137 <153>). Im Übrigen ist die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken des 2. Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; stRspr). Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit aufgrund solcher Rechtsvorschriften verletzen Art. 2 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 34, 369 <378 f.>; 55, 144 <148>; 90, 145 <172>). 
bb) In materieller Hinsicht bietet – vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen – der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den allgemeinen verfassungsrechtlichen Maßstab, an dem Einschränkungen der Handlungsfreiheit zu messen sind (vgl. BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 137 <153>; 90, 145 <172>). Diesem Grundsatz kommt gesteigerte Bedeutung für die Prüfung einer Strafvorschrift zu, die als schärfste dem Staat zur Verfügung stehende Sanktion ein sozialethisches Unwerturteil über ein bestimmtes Handeln des Bürgers ausspricht (vgl. BVerfGE 25, 269 <286>; 88, 203 <258>; 90, 145 <172>). 
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass eine Strafnorm dem Schutz anderer oder der Allgemeinheit dient (vgl. BVerfGE 120, 224 <239>; vgl. auch BVerfGE 27, 18 <29 f.>; 39, 1 <46>; 88, 203 <257>; 90, 145 <172, 184>). Wegen des in der Androhung, Verhängung und Vollziehung von Strafe zum Ausdruck kommenden sozialethischen Unwerturteils – dem Vorwurf, der Täter habe „elementare Werte des Gemeinschaftslebens“ verletzt – kommt dem Übermaßverbot als Maßstab für die Überprüfung einer Strafnorm besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 45, 187 <253>; 90, 145 <172>; 92, 277 <326>; 96, 10 <25>; 120, 224 <240>). 
Es ist aber grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, den Bereich strafbaren Handelns unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage verbindlich festzulegen. Das Bundesverfassungsgericht kann diese Entscheidung nicht darauf prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat; es hat lediglich darüber zu wachen, dass die Strafvorschrift materiell in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 27, 18 <30>; 80, 244 <255>; 90, 145 <173>; 96, 10 <25 f.>; 123, 267 <360>). 
b) Diesen Anforderungen genügt das im Gesetzeswortlaut angelegte und durch die Fachgerichte konkretisierte Normverständnis, dass § 242 StGB das zivilrechtsakzessorisch zu ermittelnde Eigentum an beweglichen Sachen unabhängig von dessen konkretem wirtschaftlichem Wert schützt. 
aa) Das nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat und durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein. Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 149, 86 <112 Rn. 70 m.w.N.>). Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 143, 246 <323 f. Rn. 216>). Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist insbesondere das zivilrechtliche Sacheigentum (vgl. BVerfGE 149, 86 <112 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 53 f. m.w.N.). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet daher das Recht, das Sacheigentum innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und darüber zu verfügen (vgl. BVerfGE 115, 97 <111 m.w.N.>). Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts werden durch ein Gesetz bestimmt. 
bb) § 242 StGB dient nach herrschender und im Einklang mit Verfassungsrecht stehender Auffassung grundsätzlich dem Schutz des Eigentums als formale, zivilrechtsakzessorische Rechtsposition. § 242 StGB schützt dabei gerade auch die faktische Ausübungsmöglichkeit des Eigentumsrechts und die nach § 903 BGB bestehende Möglichkeit, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten vom Umgang mit der Sache auszuschließen. Nach dieser kriminalpolitischen Grundentscheidung ist das Eigentum im Rahmen des § 242 StGB unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der Sache geschützt. Auf einen objektiv messbaren Substanzwert oder auf eine wirtschaftliche Interessenverletzung kommt es im Rahmen des § 242 StGB nicht an (vgl. RG, Urteil vom 3. Januar 1911 - V 836/10 -, RGSt 44, 207 <209>; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1953 - 2 StR 220/53 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77 -, juris, Rn. 14, 16;  OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 1988 - 5 Ss 231/88 - 195/88 I -, juris, Rn. 13; Hoyer, in: SK-StGB, 9. Aufl. 2019, § 242 StGB, Rn. 7).
Diese strafrechtliche Wertung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn durch die Wegnahme fremden Eigentums werden wichtige, grundrechtlich geschützte Belange Dritter gefährdet. Der Gesetzgeber, der bisher Initiativen zur Entkriminalisierung des Containerns nicht aufgegriffen hat, ist insofern frei, das zivilrechtliche Eigentum auch in Fällen der wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Sache mit Mitteln des Strafrechts zu schützen. 
cc) Im vorliegenden Fall dient die Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerinnen dem Schutz der Verfügungsfreiheit eines konkret betroffenen Eigentümers und damit dem Schutz des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG als Rechtsgut von Verfassungsrang. Der Eigentümer der Lebensmittel wollte diese bewusst einer Vernichtung durch den Abfallentsorger zuführen, um etwaige Haftungsrisiken beim Verzehr der teils abgelaufen und möglicherweise auch verdorbenen Ware auszuschließen. Dabei kommt es nicht darauf an, inwiefern etwaige Hinweisschilder, Zugangserschwerungen oder die Rechtsfigur der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung eine Haftung im Ergebnis ausschließen würden oder nicht. Bereits das Interesse des verfügungsberechtigten Eigentümers daran, von vornherein etwaige diesbezügliche rechtliche Streitigkeiten und Prozessrisiken durch die Vernichtung seiner Sachen auszuschließen und keinen erhöhten Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Sicherheit der Lebensmittel ausgesetzt zu sein, ist im Rahmen der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich zu akzeptieren, soweit der Gesetzgeber die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht durch eine gegenläufige, verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung eingegrenzt hat. Folglich wird in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht lediglich eine rein formale, letztlich inhaltsleere Eigentumsposition geschützt, sondern ein legitimes Verfügungs- und Ausschlussinteresse am betroffenen Privateigentum. Die im Wortlaut des § 242 StGB angelegte und durch die Fachgerichte konkretisierte kriminalpolitische Grundentscheidung des Gesetzgebers zur Strafbarkeit des Containerns ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
 
c) Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Strafbarkeit des Umgangs mit Cannabisprodukten. 
Soweit das Bundesverfassungsgericht in Fällen des Besitzes nur geringer Mengen von Cannabis zum gelegentlichen Eigenkonsum ein Absehen von der Verfolgung für verfassungsrechtlich geboten hielt (vgl. BVerfGE 90, 145), liegt dem eine abweichende Fallgestaltung zugrunde, die sich nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen lässt. Das Bundesverfassungsgericht hob in der entsprechenden Entscheidung hervor, dass die Strafbarkeit des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Cannabisprodukten zum Eigenverbrauch allgemein auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gerechtfertigt sei (vgl. BVerfGE 90, 145 <187, 189>). Lediglich in Fällen fehlender Fremdgefährdung und eines nur geringen individuellen Beitrags zur Verwirklichung der vom Umgang mit Cannabisverboten ausgehenden Gefahren sei eine Verfahrenseinstellung naheliegend (vgl. BVerfGE 90, 145 <187-191>). Im vorliegenden Verfahren wird demgegenüber durch die Wegnahme des Eigentums in die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis und das Besitzrecht eines anderen, konkret betroffenen Grundrechtsträgers eingegriffen. 
d) Im Übrigen erweist sich die Strafbarkeit des Diebstahls auch deswegen als verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber den Fachgerichten hinreichende Möglichkeiten eröffnet hat, im Einzelfall der geringen Schuld des Täters Rechnung zu tragen. 
Schon der weite Rahmen der in § 242 StGB angedrohten Sanktionen ermöglicht dem Gericht, auch in den Fällen des Diebstahls geringwertiger oder finanziell wertloser Sachen, für die das Gesetz die Anwendung des § 243 StGB ausdrücklich ausschließt (§ 243 Abs. 2 StGB), stets auf eine Strafe zu erkennen, die in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>). Darüber hinaus bieten die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs dem Gericht weitere Möglichkeiten, dem spezifischen Unrechts- und Schuldgehalt von Bagatelldiebstählen im konkreten Fall Rechnung zu tragen. Es kann beispielsweise unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Strafe absehen (§ 60 StGB), den Angeklagten schuldig sprechen und unter Vorbehalt der Strafe verwarnen (§ 59 StGB), anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe lediglich eine Geldstrafe verhängen (§ 47 StGB) oder die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen (§ 56 StGB). Darüber hinaus berücksichtigen zahlreiche strafprozessuale Normen wie insbesondere die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153 ff. StPO die Schwere der Schuld. 
Auch im vorliegenden Verfahren sind insoweit keine Verstöße gegen Verfassungsrecht ersichtlich, da die Ausführungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung die Besonderheiten des Einzelfalles hinreichend berücksichtigen. 
e) Ob der Gesetzgeber im Hinblick auf andere Grundrechte oder Staatszielbestimmungen wie beispielsweise den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG und im Rahmen einer Fortentwicklung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch eine alternative Regelung hinsichtlich des Umgangs mit entsorgten Lebensmitteln treffen könnte, ist vorliegend ohne Bedeutung. 
 
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
 
 

Gesetze

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23 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Strafgesetzbuch - StGB | § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen


(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rech

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Strafgesetzbuch - StGB | § 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 959 Aufgabe des Eigentums


Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 60 Absehen von Strafe


Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem

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Referenzen

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.