Internetrecht: Hanseatisches OLG missbilligt AGB von Online-Händlernzum Beschluss vom 14.02.2007 - Az.: 5 W 15/07 - Anwalt für Internetrecht und IT-Recht - S&K Rechtsanwälte in Berlin MitteBitte beachten Sie auch die folgenden Ausführungen zu diesem Thema: Die Klausel bezog sich auf das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 312 BGB. Die Frage, wer die Kos-ten der Rücksendung nach Ausübung des Widerrufrechtes zu tragen habe, sei aber bereits abschließend durch § 357 BGB geregelt, so das OLG. Danach habe grundsätzlich der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen, vgl. § 357 Abs.2 S.2 BGB. Eine vertragliche Abwälzung auf den Verbraucher dürfe nach § 357 Abs.2 S.3 BGB nur dann gemacht werden, wenn der Warenwert einen Betrag von 40 EUR nicht übersteige oder der Verbraucher bei einem höheren Preis die Gegenleistungspflicht noch nicht erbracht habe. Die betreffende Klausel könne der interessierte Verbraucher hingegen nur so verstehen, daß das Widerrufsrecht unter der Bedingung der Frankierung der Rücksendung und somit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers stehe. Eine solche Vorleistungspflicht sehe das Gesetz indes aus den o.a. Gründen nicht vor. Kommentar schreiben |